Im Amtsblatt der Königlichen Regierung von 1832 sind wir auf eine Feuerlösch-Ordnung vom gleichen Jahre gestoßen, die wir hier zur Kenntnis geben wollen.

Die größte Härte, die in diesem Dokument enthalten ist, findet sich im § 26 und betrifft die Verpflegung während der Löscheinsätze. Dort heißt es:
... wird ... das Fordern und Geben von Branntwein hiermit auf das ernstlichste untersagt, ...
Zum Glück gab es aber schon immer Alternativen zum Branntwein, wie zum Beispiel
"Spiritus mit Kümmel" - ein Getränk, das von unseren Nachbarn in Eiche bevorzugt wurde.

Feuerlösch-Ordnung
für das platte Land des Potsdamschen Regierungsbezirks.

Um die Verbesserung der vorhandenen Löschanstalten zu bewirken, und um die Dämpfung der Feuersbrünste einer zweckmäßigen Leitung zu unterwerfen, wird Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei Nachstehendes verordnet.

Tit. I.
Von der Verwaltung des Feuerlöschwesens.

§ 1. Distrikts-Eintheilung.
Jeder Kreis wird in eine zweckmäßige Anzahl kleinerer Distrikte eingetheilt, und jedem derselben wird ein Kommissarius und ein Stellvertreter desselben vorgesetzt. Diese Bezirke sollen in der Regel nicht über 3 [Quadrat-] Meilen groß sein, und müssen möglichst so eingetheilt, werden daß keine bedeutende Hindernisse dem Kommissarius die Wahrnehmung des Feuers oder die schnelle Ueberkunft zu der Brandstelle erschweren.
Die Landräthe entwerfen den Plan zur Distriktseintheilung, legen solche den betheiligten Kreisständen zur Begutachtung vor, und überreichen ihn hiernächst der ihnen vorgesetzten Regierung zur Bestätigung, oder, falls die Kreisstände abweichender Meinung sind, zur Entscheidung und Festsetzung. In wie fern Städte in diese Löschdistrikte aufgenommen werden, und sich nach dieser Löschordnung richten sollen, hängt nach vorher eingeholtem Gutachten der Kreisstände ebenfalls von der Entscheidung der Regierung ab.

§ 2. Ernennung der Kommissarien.
Die Distriktskommissarien und deren Stellvertreter werden von den betheiligten Kreisständen gewählt, und von der Regierung bestätigt. Wird die Bestätigung versagt, so muß zu einer anderweitigen Wahl geschritten werden. Die bestätigten Wahlen werden durch die Amtsblätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

§ 3. Qualifikation der Kommissarien.
Soweit es möglich ist, sind zu Kommissarien oder Stellvertretern solche Männer zu erwählen, welche in dem gebildeten Distrikte wohnen, und das Vertrauen der Einwohner genießen. Es ist dies ein Ehrenamt, womit eine Remuneration [!] nicht verknüpft ist, welches aber jeder Einwohner in seinem Kreise, selbst wenn er in einem andern Bezirke wohnt, sofern er nicht die gesetzlich von der Uebernahme der Vormundschaften befreienden Gründe für die Ablehnung anführen kann, zu übernehmen, und, falls er nicht in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz außerhalb des Kreises oder, zwar innerhalb desselben, aber nach dem Gutachten der Kreisstände zu entfernt von dem Bezirke aufschlägt, so lange nicht die vorgedachten Ablehnungsgründe eintreten, während drei auf einander folgender Jahre zu verwalten verpflichtet ist. So oft dieser Zeitraum abgelaufen ist, oder die Stelle anderweitig erledigt wird, muß zu einer neuen Wahl geschritten werden. Die Wieder-Erwählung der bisherigen Kommissarien oder Stellvertreter ist zulässig. Dieselben sind jedoch für die nächste dreijährige Periode zur Ablehnung des Amtes unbedingt berechtigt. Nach Ablauf derselben müssen sie, falls ihnen keine der vorgedachten Ablehnungsgründe zu Statten kommen, eine neue Wahl wieder annehmen.

§ 4. Aeußere Stellung der Kommissarien.
Die Distriktskommissarien und deren Stellvertreter sind, als solche, beständige Kommissarien des Kreis-Landraths und Subkommissarien der Regierung. Auch sind bei Feuersbrünsten nicht bloß die Einwohner ihres Distrikts, sondern auch alle übrigen nicht in demselben wohnenden, wohl aber in dem Orte des Brandes gegenwärtigen Individuen ihren Befehlen unterworfen.

§ 5. Dienstauszeichnung.
Der Kommissarius, oder wer in seiner Stelle das Löschgeschäft leitet, trägt beim Feuer eine weiße Binde oder ein weißes Tuch um den linken Arm.

Tit. II.
Von dem Umfange, Rechten und Pflichten der Kommissarien.

§ 6. Revision der Feuerlöschanstalten.
Der Distriktskommissarius ist zu jeder Zeit befugt, und wenigstens alle zwei Jahre einmal verpflichtet, die Feuer-Löschanstalten seines Bezirks unter Zuziehung der Ortsobrigkeit und der Dorfgerichte zu revidiren, wobei er sich mit der Lokalität seines Bezirks möglichst bekannt zu machen, und zugleich zu überzeugen hat, ob überall die Orts-Feuerlösch-Ordnungen gehörig befolgt werden. Ueber jede Revision muß er eine Verhandlung aufnehmen und solche dem Landrathe zur Kenntnißnahme und Remedur der etwa vorgefundenen Mängel einreichen.
Durch diese Revisionen werden indeß die Orts-Polizeibehörden von der ihnen obliegenden Verpflichtung zu öfteren Feuervisitationen in keiner Art entbunden.

§ 7. Pflichten beim Ausbruch des Feuers.
Wenn innerhalb ihres Distrikts ein Feuer ausbricht, so haben der Kommissarius sowohl, als dessen Stellvertreter, die Verpflichtung, sich so schnell als möglich dorthin zu begeben.

§ 8. Ordnung bei Uebernahme der Löschanstalten.
Wenn der Distrikts-Kommissarius ober dessen Stellvertreter noch nicht gleich bei dem Ausbruche des Feuers im Orte anwesend sind, übernimmt zunächst die in Person anwesende Polizeiobrigkeit, in deren Ermangelung aber der Dorfschulze oder sein gesetzlicher Stellvertreter, die Leitung der Löschanstalten; trifft inzwischen der Stellvertreter des Kommissarii, oder der Kommissarius selbst, oder der Landrath ein, so bleibt es, nachdem sie sich von der Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der getroffenen Anstalten überzeugt haben, diesen überlassen, entweder die Leitung in den Händen des vorhandenen Ordners unter ihrer Aufsicht zu lassen, oder dieselbe, dann aber auch zugleich alle Verantwortlichkeit selbst zu übernehmen.
Hierbei gilt die Reihefolge, daß der Schulze der Orts-Polizeiobrigkeit, diese dem Stellvertreter des Distriktskommissarii, oder dem Kommissarius. und Letzterer dem Landrathe weicht.
Hat der Stellvertreter des Distriktskommissarii die Leitung der Löschanstalten bereits übernommen, so ist er nicht verpflichtet, dem später auf der Brandstätte erscheinenden Distriktskommissarius zu weichen, vielmehr eben so befugt als verbunden, solche fortzusetzen, es sei denn, daß etwa der Landrath sich bewogen finden möchte, selbst die Leitung zu übernehmen.
Sind mehrere Polizeiobrigkeiten im Orte, so gebührt derjenigen der Vorrang, welche vielleicht schon im Besitze der allgemeinen Handhabung der Polizei im Orte befindlich ist, oder wenn solches nicht der Fall ist, der ältern Polizeiobrigkeit.

§ 9. Obliegenheiten während des Brandes.
Die Geschäfte des Distriktskommissarii und jedes Ordners bei ausgebrochenem Feuer erstrecken sich sowohl auf die Dämpfung des Feuers, als auch auf Rettung von Personen und Sachen. Diejenigen Maßregeln, welche er hierzu, so wie zur Sicherstellung der geretteten Mobilien treffen will, bleiben in jedem speziellen Falle seiner Umsicht und seinem Ermessen überlassen.

§ 10. Obliegenheiten nach dem Brande.
Sobald das Feuer gedämpft ist, organisirt der Kommissarius, oder der, welcher seine Stelle vertritt, die Feuerwachen, und bestimmt, wie viel und welche Spritzen auf der Brandstelle zurückbleiben sollen. In der Regel werden die Spritzen aus den zunächst gelegenen Dörfern zurückbehalten, jedoch bleibt auch hier die Anordnung seinem Ermessen überlassen, vornehmlich wenn die vorgedachten Spritzen ganz oder zum Theil unbrauchbar geworden. Haben sich aus einem Orte zwei Spritzen eingefunden, so ist er nur eine, und zwar die brauchbare zurückzubehalten befugt.

Tit. III.
Von den Verpflichtungen der Ortsgemeinden und der Kreis-Eingesessenen
in Bezug auf diese Ordnung.

§ 11. Obliegenheiten der Hülfsmannschaften.
Jede Gemeinde und jeder Einwohner des Distrikts ohne Unterschied ist gehalten, dem Kommissarius innerhalb der Grenzen der ihm in diesem Reglement ertheilten Befugnisse unweigerlich Folge zu leisten, und erstreckt sich diese Verpflichtung bei einem ausgebrochenen Feuer auch auf die, am Orte des Brandes anwesenden fremden Personen, folglich auch auf die zur Löschung des Brandes aus andern Distrikten und Kreisen des platten Landes und der Städte herbeigeeilten obrigkeitlichen Personen und Mannschaften.

§ 12. Verpflichtung zur gegenseitigen Hülfe.
Als Regel wird festgesetzt, daß die Hülfe bei Feuersbrünsten, ohne Rücksicht auf Distrikts- oder Kreisgrenzen, gegenseitig auf ein und ein halbe Meile gewährt werden muß. Demgemäß wird von dem Landrathe ausgemittelt, nach vernommenen Gutachten der Kreisstände von der Regierung festgesetzt, und hiernächst jedem Orte bekannt gemacht, von welchen umliegenden Städten und Dörfern er im Fall einer Feuersbrunst Hülfe zu erwarten berechtigt, und welchen er seinerseits dieselbe zu leisten verpflichtet ist.

§ 13.
Die zu leistende Hülfe wird durch die, nach dem Orte des Feuers so schnell als möglich abzusendende Spritzen, Wasserwagen und Hülfsmannschaften gewährt.

§ 14.
Wie im Allgemeinen jeder arbeitsfähige Bewohner der nach § 12 hülfspflichtigen Ortschaften zur persönlichen Hülfsleistung bei Feuersbrünsten verpflichtet ist (§ 19), so müssen sich insbesondere auch die am Orte des Feuers oder in der Umgegend von einer Meile befindlichen Zimmerleute und Maurer, erste mit ihren Aexten versehen, schleunigst zur Brandstelle begeben, und zwar, wenn sie schneller als die übrigen von ihrem Aufenthaltsorte abzusendenden Hülfsmannschaften dorthin gelangen können, ohne deren Abgang abzuwarten.

§ 15. Bei Gewittern und Zweifeln über die Entfernung.
Ereignet sich das auswärtige Feuer während eines Gewitters, so bestimmt die Obrigkeit oder der, dem die Handhabung der Polizei alsdann obliegt, in welcher Art die Hülfe geleistet werden soll, so wie auch auf gleiche Art die Entscheidung erfolgt, wenn es zweifelhaft ist, an welchem Orte das Feuer ausgebrochen, ob daher Spritze und Wasserwagen das Dorf verlassen sollen.

§ 16. Spritzenmeister und Führung der Mannschaften.
Für jede Spritze und ihre Bedienung muß ein beständiger Spitzenmeister und Stellvertreter bestellt werden, zu welchen am zweckmäßigsten der Schmidt oder sonst ein zuverlässiger Eisen- oder Holzarbeiter zu wählen ist, jedoch darf der Schulze nie Spritzenmeister sein. Die übrige Hülfsmannschaft wird von dem Schulzen, oder einem andern statt desselben, von der Orts-Polizeibehörde oder dem Schulzen zu bestellenden zuverlässigen Vorsteher angeführt, und hat dessen Anweisung pünktlich Folge zu leisten.
Die Spritzenmeister und Führer der Mannschaften melden sich gleich nach ihrer Ankunft auf der Brandstelle bei dem die Löschung leitenden Beamten, und melden sich auch wieder bei ihm ab, indem sie ohne seine Erlaubniß mit ihren Geräthen und Mannschaften die Brandstelle nicht verlassen dürfen. Sie tragen zum Zeichen ihres Amts ein weißes Blech von 4 Zoll Durchmesser auf der Brust, worauf der Name ihres Dorfes befindlich ist.
Die Kosten zur Anschaffung dieser Bleche werden von den Gemeinden getragen.

§ 17. Reihefolge der Hülfsleistungen.
Die Reihefolge, nach welcher bei auswärtigem Feuer die Pferde für die Spritze und den Wasserwagen zu gestellen sind, muß vorher bestimmt werden. Sind die Pferde desjenigen, an welchem die Reihe ist, nicht bei der Hand, so müssen die bereitesten genommen, und der Eigenthümer derselben muß von dem Säumigen, wenn diesen eine Verschuldung trifft (außer der von letzterem verwirkten Strafe,) oder sonst von der Gemeinde entschädigt werden. Diese Entschädigung erfolgt entweder in der Art, daß der Pferdebesitzer bei der nächsten Vorspanngestellung übersehen wird, oder durch eine billige, von der Orts-Polizeiobrigkeit festzusetzende Vergütigung. Diese wird exekutivisch eingezogen, und steht deshalb nur der Rekurs an die administrativen Behörden frei.
Diejenigen Pferde, welche die Spritze zum Feuer von auswärts haben, sollen nicht ohne dringende Nochwendigkeit weiter bei dem Feuer gebraucht, sondern in der Regel zurückgesandt werden, jedoch hat der die Löschung Leitende die desfallsige Anordnung nach eigenem Ermessen zu treffen.

§ 18. Verpflichtung der Hirten.
Sind die Pferde und Zugochsen des Dorfs, in welchem das Feuer ausbricht, auf der Weide, so ist der Hirte gehalten, dieselben sogleich in die Nähe des Dorfs an einen für diesen Fall zu bestimmenden sichern Ort zu treiben.

§ 19. Dorf-Feuerlöschordnung.
Damit bei entstehendem Feuer ein jeder Dorfsbewohner wisse, was ihm zu thun obliegt, so soll für jedes Dorf von der Ortsobrigkeit, mit Zuziehung der Gemeindevorsteher, eine Dorf-Feuer-Löschordnung angefertigt, und in dieser auf's genaueste bestimmt werden, wie sich ein jeder beim Ausbruche eines Feuers zu verhalten habe, und zwar

A. bei einem Feuer im Dorfe selbst,
wobei als Hauptgrundsatz gilt:
a) daß jeder, in dessen Wohnung ein Feuer ausbricht, welches leicht gefährlich werden könnte, so wie jeder Dritte, der es bemerkt, den Vorfall sogleich kund zu machen und die öffentliche Hülfe ohne Zeitverlust herbeizurufen hat, wobei die Art und Weise, wie dies geschehen soll, und die besondere Verpflichtung, welche in dieser Beziehung zur Nachtzeit den Nachtwächtern obliegt, zu erwähnen ist,
b) daß jeder arbeitsfähige Bewohner des Orts zum Löschen verpflichtet, und jedes Zugthier zum Herbeischaffen des Löschapparats und des Wassers nach der Anordnung desjenigen, der das Löschgeschäft leitet, angestellt werden kann, alle Personen aber, die wegen ihres Alters, wegen Gebrechlichkeit u. s. w. keine thätige Hülfe leisten können, vom Feuer entfernt, und so lange ihnen keine Gefahr droht, in ihren Wohnungen gehalten werden müssen.

B. beim Feuer außerhalb des Dorfes,
wobei als Hauptgrundsatz gilt:
daß jedes zur Hülfe verpflichtete Dorf zu einem auswärtigen Feuer
a) seine Spritze mit Zubehör nebst dem Spritzenmeister und der erforderlichen Bedienung, ferner
b) wenigstens einen Wasserwagen mit den § 20 gedachten Wassertienen, oder einer Wasserkufe nebst der dazu nöthigen Bedienung, und
c) einschließlich der Bedienung für die Spritze und den Wasserwagen, bei Grenznachbarn die Hälfte, bei andern Ortschaften den vierten Theil der erwachsenen männlichen Einwohner des Dorfs, die sich auf das gegebene Zeichen an einem vorher und allemal zu bestimm[en]den Orte sofort versammeln müssen, unter Leitung des § 16 gedachten Vorstehers absendet.
Spätestens drei Monate nach Publikation dieser Feuerlöschordnung müssen die Ortsobrigkeiten die Dorf-Feuerlöschordnung, so wie die Spezifikation ihrer Löschinstrumente an den Landrath des Kreises in dreifacher Ausfertigung einreichen, welcher sie auf den Kreistagen zur gemeinschaftlichen Beratung und Beschlußnahme der Betheiligten vorlegt, demgemäß bestätigt, und sodann ein Exemplar der Orts-Polizeiobrigkeit, das zweite aber dem Distrikts-Kommissarius überschickt, und das dritte selbst behält. Die Ortsobrigkeit und der Schulze haben dafür zu sorgen, daß diese Dorf-Feuerlöschordnung zur Kenntniß der Einwohner und besonders der Neuanziehenden komme.

Tit. IV.
Von den Feuerlösch-Instrumenten.

§ 20. Gemeinschaftliche Feuerlöschgeräthschaften.
So weit es die Oertlichkeit zuläßt, ist durch Anlegung von Brunnen, Pfühlen u. s. w. überall dafür zu sorgen, daß es bei einem etwa ausbrechenden Feuer nicht an Wasser fehle.
In jedem Dorf muß in der Regel eine fahrbare Spritze nebst den nöthigen Feuereimern sein, und außerdem
a) eine Anzahl Feuerhaken von 24 Fuß Länge,
b) mehrere Feuerleitern von 20 bis 40 Fuß Länge mit Rollen und Stützen,
c) mehrere leicht transportable Wasserbehälter. Es können diese nach Art der gewöhnlichen großen Wassertienen gefertigt sein, um auf Wagen geladen zu werden, oder es können auch eigene auf Schleifen oder Rädern befestigte Wasserkufen angeschafft werden.

§ 21. Utensilien.
Im Kasten der Spritze müssen sich außer den Mundstücken des Rohrs nachstehende Utensilien befinden:
         eine Axt,
         eine Zange,
         ein Nagelbohrer,
         Nägel verschiedener Art,
         ein starkes Messer,
         ein Schraubenschlüssel,
         Laterne, Licht und Feuerzeug,
         ein Spannagel,
und bei Schlauchspritzen noch:
         Leder zum Verbinden schadhafter Schläuche,
         stark gewichster Bindfaden
         eine Packnadel.
Die Spritze und die zu derselben gehörigen Geräthe müssen entweder im Spritzenhause, oder an einem bekannten, leicht zugänglichen Orte aufbewahrt werden.

§ 22. Privat-Feuer-Löschgeräthschaften.
In jeder Ackerwirthschaft muß sich
         1 Feuerhaken von 12 bis 16 Fuß,
         1 Feuerleiter von 30 Fuß Länge,
und in jedem Hause wenigstens ein Feuereimer, dessen Zweckmäßigkeit von Orts-Polizeiobrigkeit anerkannt ist, befinden.

§ 23. Beitragspflichtigkeit zu den Feuer-Löschgeräthschaften.
Zur Anschaffung der großen Spritze nebst Zubehör (§ 21) und der übrigen öffentlichen Feuerlöschgeräthschaften (§ 20), und zur Einrichtung der, zu deren Aufbewahrung erforderlichen Gebäude wird, wenn nicht ein anderes Abkommen getroffen worden, oder eine besondere Observanz besteht, in den Dörfern, wo sich Aemter oder Vorwerke, mit oder ohne Polizeijurisdiktion befinden,
a) von dem Amts- oder Vorwerksbesitzer Ein Drittel,
b) von der Gemeinde Ein Drittel,
c) von der Kirche Ein Drittel
beigetragen. Wenn letztere kein Vermögen besitzt, trägt der Amts- oder Vorwerksbesitzer die Hälfte und die Gemeinde die andere Hälfte. In den Dörfern, wo kein Amt oder Vorwerk, wohl aber eine Kirche ist, trägt die Gemeinde die eine Hälfte, und die Kirche die andere, und da, wo weder Amt, noch Vorwerk oder Kirche ist, wird das Ganze von der Gemeinde aufgebracht.

§ 24. Entscheidung über die Beitragspflichtigkeit.
Wenn über die Beitragspflichtigkeit zu vorstehenden Ausgaben Streit entsteht, so regulirt die betreffende Regierung ein Interimisticum, ordnet die Ausführung an, zieht die Beiträge ein, und überläßt es den Parteien, ihre vermeinten Ansprüche im Wege des richterlichen Prozesses zu verfolgen.

§ 25. Ausnahmen
Ausnahmen von den, in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen können nur von der Regierung festgesetzt werden, welcher es überlassen bleibt, in geeigneten Fallen durch die Landräthe das Gutachten der Kreisstände darüber einzuholen.

Tit. V.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 26. Die unentgeldliche Forderung von Lebensmitteln und Branntwein.
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß zum öfter bei den Bränden ein Mangel an Lebensmitteln entsteht, auch die unentgeldliche Forderung derselben von Seiten der zum Löschen Verpflichteten zu großer Unordnung Veranlassung giebt, so wird letztere, so wie insbesondere das Fordern und Geben von Branntwein hiermit auf das ernstlichste untersagt, und sollen die Orts-Polizeibehörden dafür sorgen, daß den zur Feuerlöschung nach benachbarten Ortschaften abgegangenen Personen, falls sie über vier Stunden abwesend sind, Lebensmittel nachgeschickt werden.

§ 27. Nähere Bestimmung über die Befugniß der Ordner.
Die in den verschiedenen §§ dieses Reglements bei entstehendem Brande den Distriktskommissarien beigelegten Befugnisse stehen jedem, mit der Löschung Beauftragten nach der im § 8 bestimmten Reihefolge zu.

§ 28. Obliegenheiten der Gendarmen.
Die beim Feuer anwesenden Gendarmen sind ebenfalls den Anordnungen der Distriktskommissarien und jedes mit Löschung des Feuers gesetzmäßig Beauftragten Folge zu leisten, und sich demgemäß bei Ankunft zur Brandstelle bei demselben zu melden verbunden. Die Landräthe haben die Gendarmen deshalb mit Instruktion zu versehen.

§ 29. Strafbestimmungen.
Jeder Hauswirth, bei welchem sich die § 22 gedachten Privat-Löschgeräthschaften nicht vorfinden, wird durch Exekution zur Anschaffung angehalten, und muß, falls die Anschaffung oder Instandhaltung aus Nachläßigkeit oder unzeitiger Sparsamkeit unterblieben ist, noch außerdem den doppelten Werth des fehlenden oder untauglichen Geräthes, als Strafe entrichten. Allgemeines Landrecht Thl. 2 Tit. 20 §§ 1569 und 1570.
In allen übrigen Fällen wird die Nichtbefolgung der in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften, entweder dem ordentlichen Richter zur Einleitung einer fiskalischen oder Kriminaluntersuchung angezeigt, oder, wenn sich der Vorfall dazu nicht eignet, gegen Beamte und Gemeinden durch Ordnungsstrafen, gegen andere Kontravenienten aber durch angemessene Polizeistrafen geahndet.
Die Ordnungsstrafen werden gegen Polizei-Obrigkeiten auf Grund der von den Landräthen aufzunehmenden Untersuchungs-Verhandlungen von der vorgesetzten Regierung, gegen Gemeinden, Schulzen, Gerichtsmänner, Vorsteher der Hülfs-Mannschaften, Spritzenmeister, Nachtwächter, Hirten und andere Unterbeamten aber von dem Landrathe festgesetzt, und fließen im ersteren Fall zur Regierungs-Straf-Kasse, im letzteren zum Kreis-Kommunalfonds.
Gegen die Resolute, wodurch sie festgesetzt werden, findet überall, ohne Rücksicht auf das Strafmaaß, nur der Rekurs an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde, nicht aber Provokation auf richterliche Entscheidung Statt.
Die Polizeistrafen, bei denen im Unvermögensfalle eine nach dem gesetzlich bestimmten Verhältnisse abzumessende Gefängnißstrafe an die Stelle der Geldbuße zu setzen ist, werden in allen Fällen von der Ortspolizeibehörde nach vorgängiger Untersuchung durch ein Resolut festgesetzt und vereinnahmt.
Uebersteigt die Geldstrafe nicht den Betrag von 5 Thlr., so ist gegen ein solches Resolut nur der Rekurs an die vorgesetzte Regierung zulässig. Bei höheren Strafen hat der Kontravenient die Wahl, ob er diesen Rekurs ergreifen, oder auf gerichtliche Entscheidung provoziren will.
Berlin, den 30. Oktober 1832.

Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Bassewitz.
Quelle: Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin.
Stück 46. / Den 16. November 1832 / Seite 297ff