Kreis-Blatt des Nieder-Barnimschen Kreises Wöchentlich erscheint eine Nummer, die Freitag abends ausgegeben wird. Der Preis beträgt vierteljährlich, incl. Zustellungssteuer, 11 Sgr.; durch ein Königl. Post-Amt bezogen, 13½ Sgr. Inserate werden die gewöhnlich gespaltene Druckzeile mit 1 Sgr. berechnet und in der Expedition, Breite Straße Nr. 25., angenommen; Abonnements eben dort oder bei den Königl. Post-Aemtern. Verantw. Redacteur: C. Kühn - Verlag C. Kühn & Söhne in Berlin, Breite Str. Nr. 25 Druck von W. Moeser und Kühn in Berlin. |
Da der frühere Reichthum an Blutegeln im diesseitigen Regierungsbezirke seit Jahren beträchtlich abgenommen hat, und der Grund dieser bedauernswerthen Thatsache hauptsächlich in dem maaßlos betriebenen Blutegelfang durch Unbefugte zu suchen ist, so machen wir darauf aufmerksam, daß das unbefugte Fangen von Blutegeln in fremden Gewässern ebenso strafbar ist, wie jede andere Entwendung von Sachen, die nicht unter besonderer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden können. ... Potsdam, den 26. Juni 1854. Königliche Reg. Abtheilung des Innern. Bekanntmachung. Mit Bezug auf §. 15. der Bestimmungen über das Verfahren bei Einberufung der Reserve- und Landwehrmannschaften vom 26. October 1850 ... wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß im hiesigen Kreise die Gesuche der nachstehend verzeichneten [insgesamt 44] Mannschaften um einstweilige Zurückstellung für den Fall einer Mobilmachung in der Sitzung am 21. und 22. d. M. als begründet erachtet worden sind.
|
Euer ec. veranlassen wir, durch die Kreis- und sonstigen öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, daß für diejenigen mit Schutzpockenlymphe geimpften Kinder, welche zu den anberaumte Nachrevisionen nicht erscheinen, keine Impfatteste ausgefertigt werden dürfen. Zugleich sind die Vorsteher öffentlicher Schulen und Institute zu ermahnen, streng an den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu halten und nur solche Kinder anzunehmen, welche mit dem vorgeschriebenen Impfatteste versehen sind. ... Potsdam, den 15. Juni 1854. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern. (gez.) v. Diederichs. [2] Nachdem die Königl. Regierung über die Reklamation entschieden hat, welche von den Aeltesten einzelner, in den Städten des Kreises zur Zeit schon bestehender Juden-Genossenschaften, sowie von einzelnen jüdischen Einwohnern des Kreises gegen den, in Gemäßheit des §. 35. des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 - Gesetz-Samml. für 1847, Seite 270. - entworfenen Plan zur Bildung ordentlicher Synagogen-Verbände in dem letztren angebracht worden sind, gestaltet sich dieser Plan in der Art, welche die Anlage A. speziell ersichtlich macht. ... A. Plan über die Bildung der jüdischen Synagogen-Gemeinden im Nieder-Barnimer Kreise.
Berlin, den 22. Juli 1854. Der Landrath. Scharnweber.
|
Nach der Verordnung der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 31. October v. J. dürfen die Sensen nur in hölzernen Scheiden oder in einer andern gehörig verdeckenden Weise getragen werden, und ziehen Uebertretungen dieser Anordnung Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Unvermögensfalle verhältnismäßige Freiheitsstrafe nach sich. |
Bekanntmachung. In der hiesigen Stadt soll sofort der Posten eine Nachtwächters anderweitig besetzt werden. Wir fordern zur Civil-Versorgung berechtigte Militair-Invaliden zur Meldung und Einreichung ihres Führungs- und sonstigen Atteste hiermit unter dem Bemerken auf, daß mit dem Dienste ein baares Gehalt von 48 Thalern jährlich verknüpft ist. Oranienburg, den 12. August 1854. Magistrat. [2] |
Bekanntmachung. Die unterm 15. April pr. an sämmtliche Ortspolizeibehörden des Kreises wegen des Nachtwächterwesens auf dem platten Lande erlassene Circular-Verfügung, welche wörtlich lautet: Ein großes Hinderniß einer tüchtigen Polizeipflege auf dem platten Lande waren bisher die Nachtwächter. Diese meist von den Gemeinden angestellten Personen sind bei sehr karger Besoldung vielfach sehr wenig qualificirt und thun selten ihre Schuldigkeit. Es ist vorgekommen, daß bestrafte oder unter Polizeiaufsicht stehende oder körperlich zu solchem Dienst völlig unfähige Individuen mit diesem Amte betraut worden sind. Dies war insofern möglich, als dieselben einer höheren Bestätigung nicht bedurften. Dabei fehlte es auch, wenn Pflichtwidrigkeiten der Nachtwächter vorkamen, an einem gesetzlichen Anhalt zu ihrer Bestrafung, weil ein besonderes Strafgesetz dafür nicht bestand, und man Disziplinarstrafen wie bei Beamten auf sie nicht glaubte anwenden zu können.
Allen diesen Uebelständen ist jetzt durch folgende Bestimmungen der Königlichen Regierung eine erwünschte Abhülfe geworden:
Alle vorstehenden Bestimmungen sind natürlich auch auf die gegenwärtig im Amte befindlichen Nachtwächter anzuwenden und entweder die letzteren oder im Falle ihrer Untauglichkeit die an ihrer Stelle zu Ernennenden mir binnen spätestens 8 Wochen zu Bestätigung zu präsentiren. Schließlich bemerke ich ergebenst, daß auf diejenigen größeren Güter, welche einen eigenen Nachtwächter haben und also in dieser Hinsicht einen Communalverband für sich bilden, der vorstehende Erlaß ebenfalls Anwendung findet, mithin diese Nachtwächter auch zu präsentiren sind. Es ist daher auch für jedes Dorf, in welchem ein größeres Gut sich befindet, falls nicht für das letztere ein besonderer Nachtwächter präsentirt wird, ausdrücklich anzuzeigen, daß der Gemeinde-Nachtwächter den Dienst für dasselbe mit versieht. Der gegenwärtige Erlaß ist wie alle dergleichen diesseitigen Erlasse sorgfältig aufzubewahren. Berlin, den 15. April 1853. Königl. Landrath Nieder-Barnimschen Kreises. Scharnweber. An sämmtliche Ortspolizeibehörden des platten Landes.
wird hierduch zur genauesten Nachachtung mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nur die sub 2. vorgeschriebene Präsentation und diesseitige Bestätigung der Nachtwächters fortan fortfällt, dagegen die desfällige Prüfung und Bestätigung Seitens der Orts-Polizei-Behörde gewissenhaft und unter genauer Beachtung der Bestimmungen über die Qualifikation und das Einkommen der Nachtwächter zu bewirken ist.
Zugleich wird den Ortsvorständen und Gensdarmen wiederholt die genaue Controllirung der Nachtwächter zur Pflicht gemacht. Berlin, den 20. August 1854. Der Kreis-Landrath. Scharnweber. |
Bekanntmachung. Der Bauer Fielitz zu Krummensee beabsichtigt auf seiner Feldmark am Wege nach Blumberg einen massiven Ziegel-Brennofen zu errichten. Im Auftrage der Königlichen Regierung zu Potsdam bringen wir dies Vorhaben ... mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß, etwaige Einwendungen binnen vier Wochen präklusivischer Frist bei uns anzubringen. ... Löhme, den 21. August 1854. Königl. Domainen-Amt. Budde. |
Bekanntmachung. Nachdem der hiesige Kreistag ..., für die in Folge Ablaufs ihrer Wahlperiode und sonst ausgeschiedenen Distrikts-Feuer-Lösch-Kommissarien und deren Stellvertreter anderweite Wahlen getroffen, ... bringe ich hierduch zur allgemeinen Kenntniß der Kreis-Bewohner, in welche Feuer-Lösch-Distrikte der ganze Kreis eingetheilt, und wer für jeden Distrikt der Feuer-Lösch-Kommissarius resp. dessen Stellvertreter ist. Bezirk des Feuer-Lösch-Distrikts. [insgesamt 10 Bezirke]
Derselbe begreift folgende Ortschaften des Kreises.
|
Es ist wahrgenommen, daß häufig, namentlich auf dem platten Lande, die Spritzenhäuser mit den dazu gehörigen Gebäuden für Feuerleitern ec. auf dem freien Raume vor den Kirchen oder Kirchhöfen gebaut sind, und dadurch die Ansicht der Kirchen oft ganz oder theilweise verdeckt oder der Anblick der Kirchengebäude beeinträchtigt wird. Um diesen Uebelstand möglichst zu beseitigen, wird die Königliche Regierung hierdurch veranlaßt, die Kreis- und Lokal-Polizei-Behörden anzuweisen, derartige Baulichkeiten vor den Kirchen resp. Kirchhöfen künftig nicht mehr zu gestatten, auch dahin zu wirken, daß die jetzt bestehenden und in gedachter Weise den Anblick der Kirchen beeinträchtigenden Baulichkeiten jener Art, bei geeigneter Gelegenheit, namentlich bei Reparaturen solcher Gebäude, soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, entfernt werden. Heringsdorf und Berlin, den 2. August 1854.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. (gez.) v. Raumer. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. I. V.: (gez.) v. Pommer-Esche. An die Königliche Regierung zu Potsdam. [2] |
Die Orts-Polizei-Obrigkeiten auf dem platten Lande des Kreises, d.h. also die Königlichen Aemter, Dominien ec., sind heute von mir angewiesen worden, nicht bloß bei schweren Vergehen wie Todtschlag, Brandstiftung ec., sondern namentlich auch bei Diebstählen, die in ihrem Bezirk verübt worden, sich sofort nach erhaltener Nachricht an Ort und Stelle zu begeben, um daselbst die nöthige polizeiliche Untersuchung vorzunehmen. ... Berlin, den 18. Februar 1854. Königl. Landrath Nieder-Barnimer Kreises. Scharnweber. Seit einiger Zeit hat sich auf dem platten Lande der Mißbrauch eingeschlichen, daß bei besonderen Gelegenheiten, namentlich zur Feier des Ernte- und Fastnachts-Festes, die Tanzmusik in den Krügen über das gesetzliche Maaß eines Abends hinaus und sogar bis zur Dauer von 2 Tagen und Nächten ausgedehnt wird. Es hat dies begreiflicherweise nicht nur die übelsten Folgen für die Sittlichkeit, da bei einer so ungemessenen Ausdehnung des Vergnügens zuletzt Ausbrüche der Rohheit nicht zu vermeiden sind und namentlich auch die Dorfjugend mit Versäumung der Schule meistentheils während der ganzen Dauer der Belustigungen sich an dem Anblick derselben zu weiden pflegt, sondern es führt dies auch die empfindlichsten Störungen der Arbeit herbei, der die durch das Uebermaaß des Genusses ganz verwilderten jungen Leute auch noch in den nächsten Tagen nachher so gut wie entzogen werden. Es sehen deshalb auch alle ordentlichen Wirthe dies Treiben mit großem Mißfallen mit an, ohne ihm indeß wehren zu können, so lange die Polizei-Behörden selbst demselben nachsehen. Ich sehe mich daher veranlaßt, die Königl. Rent- und Domainen-Aemter, die Forst- und Oeconomie-Deputation, das Königl. Domainen-Polizeiamt Mühlenhof und das Königl. Berg-Amt Rüdersdorf ganz ergebenst darauf aufmerksam zu machen, daß auch die Feier solcher Hauptfeste niemals das Maß Eines Nachmittags oder Abends überschritten und dabei nach §. 4 des Publicandi vom 4. Februar 1834, ..., höchstens eine Verlängerung von einigen Stunden über die sogenannte Polizeistunde von 10 Uhr Abends im Winter und 11 Uhr Abends im Sommer hinaus eintreten darf. Wohldenselben muß ich es daher zu dringenden Pflicht machen, über diese Grenzen hinaus niemals die übrigens stets schriftlich auszufertigende Tanzmusik-Erlaubniß zu ertheilen, dabei stets Anfangs- und Endstunde genau zu bezeichnen und sodann auch die genaue Innehaltung der letzteren mit Sorgfalt zu kontrolliren, etwanige Ueberschreitungen aber nach §. 6 a. a. O. unnachsichtig zu ahnden. Berlin, den 26. September 1847. Der Kreis-Landrath. Scharnweber.
Vorstehender Erlaß wird mit Hinweisung auf die Bekanntmachungen im 22. Stück des diesjährigen Amtsblatts ... und folgende wegen Heilighaltung der Sonntage, sowie vom 30. August 1845, 18. Juni 1847 und 4. August 1851 ... und auf meine, sämmtlichen Orts-Polizei-Obrigkeiten des Kreises durch Circular mitgetheilte Königliche Regierungs-Circular-Verfügung vom 4. September 1853 ... wonach die Orts-Polizei-Behörden zu Tanzlustbarkeiten an Sonnabend Abenden ohne meine ausdrückliche Genehmigung überhaupt keine Erlaubniß mehr ertheilen dürfen, zur strengen Beobachtung Seitens der sämmtlichen Orts-Polizei-Obrigkeiten des Kreises hierdurch erneuert.
|
Steckbrief. Die unverehelichte Auguste Henseler, gebürtig aus Dabeland in Mecklenburg-Strelitz, hat den Dienst bei der Bauerwittwe Müller in Ahrensfelde ohne gesetzlichen Grund verlassen und treibt sich wahrscheinlich vagabondirend umher. Es werden alle Civil- und Militair-Behörden ergebenst ersucht, auf die unverehelichte Henseler zu vigiliren, sie im Betretungsfalle zu verhaften und an uns abliefern zu lassen. Außerdem wird jeder, welcher von dem Aufenthalt der Henseler Kenntnis hat, aufgefordert, davon unverzüglich Anzeige zu machen.
Signalement der Henseler:
Religion: evangelisch; Alter: 20 Jahre; Statur: mittelmäßig; Augen: blau; Nase und Mund: gewöhnlich: Haare: blond. Besondere Merkmale: Sommersprossen im Gesicht.
Berlin, den 6. October 1854. Königl. Domainen-Polizei-Amt Mühlenhof. Feilke.
|
Mit dem 1. November cr. soll bei der hiesigen Post-Expedition ein Landbriefträger mit einem jährlichen Gehalte von 120 Thlrn. angestellt werden. Qualificirte Versorgungsberechtigte wollen sich unter Vorlegung ihrer Militair-Papiere resp. Führungs-Zeugnisse möglichst bald hier melden. Oranienburg, den 18. Oktober 1854. Königliche Post-Expedition I. Kl. Colin. [2] |
Nach der Schlußbestimmung des § 51. des sanitäts-polizeilichen Regulativs vom 8. August 1835 ... sind alle zur bürgerlichen Praxis gehörig approbirte Aerzte und Wundaerzte, denen die Einimpfung der Schutzpocken erlaubt ist, verpflichtet, über die in ihrer Privat-Praxis vorgenommenen Impfungen genaue namentliche Listen zu führen und selbige vierteljährlich an die Polizei-Behörde des Angehörigkeits- oder Wohnortes des Impflinges einzusenden. ... Berlin, den 28. November 1854. Der Kreis-Landrath. Scharnweber. Bekanntmachung. Der Vorstand des Vereins zur Beförderung des Seidenbaus in der Mark Brandenburg hat eine neue Auflage der im Jahre 1850 von ihm herausgegebenen „Kurzen Anleitung zur Erziehung und Pflege des Maulbeerbaumes und zum Seidenbau“ in Druck ... erscheinen lassen. ... [es folgt ein Auszug] |
Nach einer Bestimmung der Königlichen Regierung sind Schulzen und Ortsvorsteher zur Ausstellung polizeilicher Führungs-Atteste niemals befugt, da dieselben keine Polizei-Behörden, sondern nur Organe und Unterbeamte der Polizei-Behörde, d.h. der Gutsherrschaften, der Königlichen Aemter ec. sind, deren sich diese zur Ausführung ihrer Aufträge und zur Hülfleistung bei der Polizei-Verwaltung bedienen. Die Schulzen und Ortsvorsteher haben daher fortan weder polizeiliche Führungs-Atteste auszustellen, noch Gesindebücher auszufertigen, sondern die Betheiligten damit an die betreffende Polizei-Behörde zu verweisen oder von letzterer die betreffende Ausfertigung mittelst Berichts, worin sie sich der Polizeibehörde gegenüber zugleich über die Führung äußern, von dieser einzuholen. Ich erwarte die genaue Befolgung dieses sorgfältig aufzuhebenden Erlasses. Berlin, den 2. März 1853. Königl. Landrath Nieder-Barnimer Kreises. Scharnweber. [2] |
Bekanntmachung. Diejenigen Orts-Polizei-Behörden des Kreises, welche die Uebersicht von den Resultaten des Seidenbaus und der Maulbeerbaumzucht für das verflossene Jahr noch nicht eingereicht haben, werden aufgefordert, jene binnen längstens 8 Tagen mir vorzulegen, oder aber in gleicher Zeit Vakat-Anzeige zu erstatten. Berlin, den 28. December 1854. Der Landrath. Scharnweber. |
Nächster Jahrgang (1855) |