Heimat und Welt 26/1930 (2.4.1930), Seite 203/206/207:
O. Meyer - Erkner:
Aus der Geschichte der Kirche zu Hönow.

Die Gemeinde Hönow hatte bis zum Jahre 1794 ihren eigenen Pfarrer. Das Jahr 1794 bedeutet für unser kirchliches Leben insofern einen Markstein, als mit diesem Jahre nach dem Tode des Pfarrers Berend in Hönow auf Antrag des Predigers Wilke zu Ahrensfelde unsere freigewordenen Pfarre mit der zu Ahrensfelde zusammengelegt und ihr als Tochterkirche zugelegt wurde. Der darüber abgeschlossene Vertrag hat durch viele neue Beschlüsse infolge geänderter Zeiten und Verhältnisse seine Gültigkeit fast verloren und ist nunmehr zum gemeindegeschichtlichen Dokument geworden. Er lautet:

Pfarrverlegung 1794.

Nachdem seine Königliche Majestät von Preußen Unser allergnädigster Herr nach dem Antrage des Predigers Wilke zu Ahrensfelde die durch das Absterben des Predigers Berend vacant gewordene Pfarre zu Hönow mit der zu Ahrensfelde zu kombinieren und derselbe solche als Filia beizulegen geruhet, so ist darüber auf Befehl des Königlichen Hochwürden Ober Consistoris in Gefolge der zwischen dem Prediger und der Gemeinde unter höchster Genehmigung bereits verglichenen Bedingungen, nachstehender Vertrag mit Zustimmung beiderseitiger Königl. Aemter zu Mühlenhoff und Altlandsberg abgeschlossen worden, nemlich:

§ 1. Die bisher für sich selbst als Unicum bestandene Pfarrstelle des Landsbergschen Amts-Dorfes zu Hönow wird hierdurch mit der Pfarrstelle des Mühlenhoffschen Amts-Dorfes Ahrensfelde auf immer vereinigt und derselben als Filia beigelegt, woraus denn abseiten der Untertanen zu Hönow die Verbindlichkeit folget, bei denen künftig in der Ahrensfeldschen Pfarre verfallenden Bauten und Reparaturen landüblich beizutragen.

§ 2. Dahingegen werden die bisherigen Hönowschen Pfarrgebäude und die beiden dabei befindlichen Gärten hierdurch der Gemeinde übereignet, dergestalt, daß sie solche von nun an ohne einige Abgabe zu entrichten, besitzen und nach freiem Willen darüber zu disponieren berechtigt sein und bleiben soll.

§ 3. Die Pfarrländer sollen auf Erbpacht an den Meistbietenden überlassen werden, und zwar an Hönowsche Untertanen, ein Fremder soll weder jetzt noch in Zukunft zugelassen werden.

§ 4. Das Meßkorn wird ferner nicht in natura, sondern an Gelde berichtigt werden und zwar sollen die Untertanen den Scheffel Roggen um einen Groschen wohlfeiler bezahlen, als der jedesmalige Berlinsche Marktpreis vom Martinstage durch das Intelligenz Blatt bekannt gemacht werden wird.

§ 5. Der Küster zu Hönow erhält aus den Pfarreinkünften vom 10. 2. dieses Jahres an 25 Thaler (fünfundzwanzig Thaler) jährlich und soll dagegen verbunden sein, die Hönowsche Jugend ganz unentgeldlich im Lesen, Schreiben, Rechnen und vom Christentum zu informieren. Der Prediger will sich mit den übrigen Einkünften von der Pfarre begnügen, und wird er den Betrag jedesmal bei dem Schulzen zu Hönow in Empfang nehmen, mithin sollen die Untertanen nicht schuldig sein, ihn solchen nach Ahrensfelde zu bringen.

§ 6. Der Prediger soll und will immer zwei Sonntage hintereinander in Hönow predigen, und nur am dritten Sonntag soll durch den Küster eine Predigt abgelesen werden.

§ 7. Der Prediger soll und will alljährlich in dem Quartal von Weihnachten bis Ostern wöchentlich zweimal nach Hönow kommen und deren Kinder, besonders denen, die zum heiligen Abendmahl vorbereitet werden sein wollen, den erforderlichen Unterricht geben. In den letzten vier Wochen jedoch sollen die Kinder wöchentlich einmal nach Ahrensfelde geschickt werden.

§ 8. Der Prediger verlangt nie, weder Sonntags noch in der Woche, auch überhaupt zu keinen Amts Verrichtungen von der Gemeinde die Fuhren, sondern will jedesmal mit seinem eigenen Gespanne kommen, ohne dafür Bezahlung zu verlangen.

§ 9. Wenn zu Hönow Kommunion gehalten oder daselbst zuletzt gepredigt wird, verlangt der Prediger keine Mahlzeit, sondern will sich selbst beköstigen und allemahl nachmittags Katechisation halten.

§ 10. Wenn Taufen oder Sterbefälle vorkommen, soll solches bei dem Küster angezeigt werden, in dem dieser dem Prediger davon benachrichtigen und dafür von demselben gelohnet werden soll.

§ 11. Der Prediger verspricht, alle notorisch armen Kinder mit den nötigen Büchern zu versorgen und auch überhaupt gegen wahre Armut mildtätig zu sein.

§ 12. Er verspricht für sich und seine Nachkommen, diesen Vertrag jederzeit treulich zu befolgen, anderer Gestalt will sich die Gemeinde das Recht hiermit ausdrücklich vorbehalten, auf seine Entlassung und anderweitige Besetzung ihrer Pfarrstelle antragen zu dürfen.

Diesen Vertrag haben beiderseitige Interessenten freiwillig abgeschlossen, auch solches bei geschehener Verlesung genehmigt, hiernach haben sie alle eigenhändig unterschrieben.

So geschehen im Amte Alt-Landsberg, d. 15. Mai 1874.

Johann Christian Adolf Wilke. Prediger in Hönow, Ahrensfelde und Mehrow.
Johann Gatho, Schulze zu Hönow.
+++ Michael Kirschbaum, Gerichtsmann.
Andreas Schmäke, Gerichtsmann.
Michael Henze, Theophil Bourguis, Christian Bugge, Friedrich Kirchschbaum, Christian Hase, Johann Richter, +++ Andreas Hörnicke. Folgend die Handzeichen des Christoph Döberitz, Martin Schmidt, Joachim Rackewitz, Michael Baumann, Johann Friedrich Born, Christian Fahrentholz, Christian Gruno, Christian Schmäcke, Martin Hörnicke, Andreas Döberitz, Martin Luther, Michael Kirschbaum. Wolffgang Wilhelm Schojan, Küster.

Mit dem gleichen Jahre mußten auch die Pfarrländereien in Erbpacht gegeben werden. Den mit den Pfarrerbpächtern abgeschlossenen Vertrag lasse ich folgen, um Legenden die Spitze zu brechen:

Erbpacht-Contract vom 22. 8. 1794 mit Königlicher Bestätigung desselben vom 4. 9. 1794.

Seine Königl. Majestät von Preußen, Unser allergnädigster Herr, laßen den im Original angehefteten, zwischen der Pfarre zu Hönow und den sechs Kossäthen daselbst durch das Amt Alt Landsberg über die Hönowschen Pfarr Realitäten geschlossenen Erbpacht Contract vom 22. August diesen Jahres hiermit überall gnädigst bestätigen, daß solches in den Annehmungsbriefen der Erbpächter angemerkt werde, und haben zur Urkunde darüber gegenwärtige Bestätigung unter das Ober Consistoriums Siegel und Unterschrift, wie geschehen, ausfertigen lassen.

Begeben, Berlin, den 4ten September 1794.
(S) Unterschrift.

Nachdem das Königl.-Preuß. Hochwürdige Oberconsistorium die Vererbpachtung sämtlicher Pfarracker zu Hoenow und der zur Pfarre gehörigen Wiesen Kavel an der Zoche, mittelst Rescripti vom 19ten Juny d. J. nach dem Gerichtlichen Bietungs-Protokoll vom 15ten May d. J. zu genehmigen geruhet. So ist dato nachstehender Erb-Pachts-Contract zwischen beyderseitigen Contrahenten darüber abgeschlossen worden, nemlich:

Nahmens Sr. Königl. Majestät von Preußen, unsern allergnädigsten Herren, als Hoenowschen Kirchen Patrons, vererbpachten und übergehen Höchst derobeyde hiesigen Beamten, mit ausdrücklicher Einwilligung des zeitigen Predigers Herrn Johann Christian Adolph Wilke, hiermit und Kraft dieses denen nachgenannten sechs Hoenowschen Kossäthen, als

  1. an Christian Haaßen eine bisher in Zeit Pacht gehabte Pfarrhufe mit einem Scheffel und Acht Metzen Roggen-Saat Inventarium, dreyjährig;
  2. von Martin Hörnicken eine bisher in Zeit Pacht gehabte Pfarr Hufe mit Drey Scheffel Roggen-Saat Inventarium, drey jährig;
  3. an die Wittwe Schmidtin eine bisher in Zeit Pacht gehabte Pfarr Hufe, ohne Inventarium;
  4. an Christian Schmäcken eine bisher in Zeit-Pacht gehabte Pfarrhufe, ohne Inventarium;
  5. an Andreas Schmäcken aber diejenige Pfarr Hufe, welche der Bauer Henze bisher in Zeit Pacht gehabt, mit Drey Scheffel Roggen -Saat-Inventarium, drey jährig;
  6. an Christian Fahrentholz diejenige Pfarr Hufe, welche der Bauer Kirschbaum bisher in Zeit Pacht gehabt, mit einem Scheffel und Acht Metzen Roggen-Saat-Inventarium, drey jährig, und
7. alle Sechs genannten Personen eine der Pfarre zugehörige - und an der Zoche belegen Wiesen Kavel, auch alle zu denen erwänten Hufen gehörigen Stücke und wie solches alles in Grenzen und Mahlen belegen und bis daher von denen respective Zeit Pächtern genutzt worden, ohne Ausnahme, und dergestalt, daß ein jeder der genannten Erbpächtern seine Hufe und Ackerstücke für sich besonders, alle aber die Wiesen Kavel gemeinschaftlich nach Erb Pacht Rechts-Art und Wirtschaftlich nutzen und gebrauchen, auch dieses erworbene Erb-Pachts-Recht auf ihre Erben und Nachkommen bringen, oder verschencken, verkaufen und an Anderen cedieren mögen, doch so, daß solches niemals von ihren in Besitz habenden Cossäthen-Güthern getrennt, sondern ungetheilt auf die künftigen Besitzer dieser Güther übertragen, und denselben das Saat Inventarium jederzeit unentgeldlich mit übergeben werden soll. Da solchergestalt eine Veräußerung im eigentlichen Sinne niemals vorkommen kan; So reservirt man der Pfarre das Vorkaufs-Recht nur auf dem Fall, wenn in der Folge Umstände eintreten solten, welche eine Trennung des Erb Pacht Rechts von einem oder dem andern dieser Cossäthen-Güther nothwendig machen würden. Dergleichen Vorfall soll jesdesmal dem Hochwürdigen Oberconsistorio bey Verlust des Erb-Pacht-Rechts angezeigt werden. Wenn aber darauf in zwey Monaten keine Erklärung erfolget, soll der Erb Pächter mit Andern gültig zu contrahiren befugt seyn.

Vorgenannte Erb Pächter acceptiren diese vorgeschriebene erbliche Pachtung für sich und ihre Nachkommen in ihren Cossäthen Güthern und machen dagegen hierdurch alle für sich verbindlich, von Martine dieses Jahres an, alle Jahre jeder einen Erbzins von Zwölf Scheffel Roggen und Zwei Scheffel Gerste, mithin alle zusammen Drey Wispel Roggen und Zwölf Scheffel Gerste in Körnern, für den Acker; aber alle noch zusammen - Zwölf Groschen für die Wiese, an den jedesmaligen Prediger ihres Orts zu entrichten, und unterwerfen sich allen rechtlichen Zwangsmitteln im Falle sie sich säumig erweisen solten; Hierbey entsagen sie alle der Rechts-Wohltat, daß einer nur für sein Theil auch nicht eher für die anderen haften soll, bis solche zuvor ausgeklaget und executiret worden. Und da besonders eine Frauens-Person sich für Niemanden gültiger Weise verbürgen kan, und Anderer Schulden zu bezahlen gehalten ist, wenn sie dieser Weiblichen Gerechtigkeit nicht endlich entsaget hat; So will sich die Wittwe Schmidtin derselben hiermit ausdrücklich begeben, und zwar durch Nachsprechung folgender Eydes Worte; So wahr mir Gott helfen soll durch seinen Sohn Jesum Kristum. Noch unterwerfen sich die Erbpächter der Bedingung, daß das Erb-Pachts-Recht für erloschen geachtet, und ohne Vergütung einiger Meliorationes zur Pfarre wieder eingezogen werden soll, im Falle ein zweyjähriger Rückstand des Erb Zinses entstünde. Erb Pächter übernehmen auch alle Unglücksfälle und begeben sich aller Remißions-Forderungen, da sie, ohne ihr Verschulden, die ganze Jahres-Nutzung verlieren möchten, wollen sie Remission des Canonis haben.

Von Königl. Amts Wegen sowie vom Herrn Prediger Wilke werden die Erklärungen der Erb Pächtern acceptiret, und die bedungene Remißion wird in dem letzterwänten Fall bewilliget.

Von beyden Seiten ist dieser Erb-Pachts-Contract bey geschehener deutlichen Verlesung genehmigt, auch Gerichtlich vollzogen worden. So geschehen im Amte Alt Landsberg den 22ten August 1794.

Seidenburg. Schröder. Johann Christian Adolf Wilke. Christian Hase. Andreas Schmäcke. +++ Handzeichen der Martin Hörnicke, Christian Schmäcke, Christian Fahrentholz und Dorothea Maria Lehnen Wittwe Schmidt. Adolf Gottlieb Samuel Lette.

Daß facta praelectione und ratihabitione sämmtliche Erb Pächtern, und zwar die Wittwe Schmidtin geborene Lehnen in Beystand des hiesigen Domainen-Amts-Actuarii Herrn Lette, welcher ihr als Rechtskundiger zu geordnet worden, diesen Er-Pachts-Contract angenommen, und sich, wie vorstehet, eigenhändig unterzeichnet haben, nachdem die Wittwe Schmidtin wegen der übernommenen solidarischen Verbindlichkeit, gehörig verwarnt, und ihr die damit verbundene Gefahr - nemlich daß sie, wenn der Fall sich ereignen sollte, daß die anderen Erb Pächter ihre Pacht zu entrichten unvermögend würden angehalten werden könne, deren Rückstände zu berichtigen, - vorgestellt worden; Solches beglaubigen wir hierdurch pflichtmäßig. Urkundlich unter dem Gerichts-Siegel und unserer Unterschrift. So geschehen im Amte Alt Landsberg den 22ten August 1794. (S)

Königl. Preuß. Churmärk. Justiz Amt.
Seidenberg. Schröder. Krause.
Eingetragen in dem Amts Grund- und Hypotheken-Buche. Fol. 254.
Justiz-Amt Alt Landsberg, d. 4ten October 1794.
Seidenberg. Krause.

Die Pfarrhufen sind im Jahre 1856 infolge der Gesetzgebung zu ihren Gütern als Eigentum zugeschrieben worden. Die Namen der heutigen Besitzer der Pfarrhufen sind: Hermann Hörnicke, Richard Schmidt 1, Paul Döberitz, Carl Lindenberg, Richard Döberitz, Wittwe Elise Schmidt 9.

Die Kirchenhufe, 31 Morgen groß, ist durch Vertrag vom 25. 4. 1825 und bestätigt unterm 18. 7. 1825 an den Kaufmann und Gutsbesitzer Werkmeister in Erbpacht gegeben worden. Von diesem ist die Hufe um 1829 an den Kossät Andreas Bugge übergegangen. Dessen Wirtschaft einschl. der Kirchenhufe hat aus der freiwilligen Versteigerung im Jahre 1835 der Kossät Martin Hörnicke käuflich erworben. Von der Kirchenhufe mußten jährlich 50 Taler Erbpacht entrichtet werden; im Jahre 1856 ging auch sie, wie die Pfarrhufen, als freies Eigentum an den Erbpächter über.

Nach Verlegung der Pfarre 1794 wurde das Pfarrwohnhaus, das nahe der Kirche bis in den Dottischen Vorgarten stand, als Hirtenhaus für den Pferde- und Ochsenhirten benutzt. Durch Blitzschlag wurde es 1806 zerstört, 1809 wieder aufgebaut, und gelangte schließlich in den Besitz des Gutsbesitzers Werkmeister, der es dann abreißen ließ. Aus dem Material der abgebrochenen Pfarrscheune wurde ein zweites Hirtenhaus nebst Stall erbaut.


Quelle:
"Heimat und Welt / Blätter zur Pflege des Heimatgedankens", Heft 26/1930 (2.4.1930), Seite 203 / 206 / 207
Fundort: Stadtarchiv Bernau bei Berlin