Geschichte
der preußischen Landwehr.


Historische Darstellung und Beleuchtung
ihrer Vorgeschichte, Errichtung und späteren Organisation
---
Nach den besten vorhandenen Quellen
von
R. Bräuner
Prem.-Lieut. im 1. Schles. Gren.-Regt. Nr. 10.
(Verfasser der Militairischen Betrachtungen über unsere Armee. 1862.


Erster / Zweiter Halbband.

Berlin, 1863.
Druck und Verlag von E. S. Mittler und Sohn.
(Kochstraße 69.)


Geschichte der preußischen Landwehr, Erster Halbband.

Vorgeschichte.
1. Der militairische Charakter des preußischen Staates in seiner historischen Entwicklung. S. 1
2. Die vaterländische Wehrverfassung von ihren Anfängen bis zum Frieden von Tilsit. S. 11
3. Vom Frieden zu Tilsit bis zum Jahr 1813. S. 38

Erster Haupt-Abschnitt.
Vom Jahre 1813 bis zur definitiven Organisation der Landwehr und dem zweiten Pariser Frieden.


1. Abtheilung. Errichtung der Landwehr in den Jahren 1813/14.
1. Preußens Erhebung. S. 65
2. Die Verordnung vom 17. März 1813 und die Prioritätsfrage. S. 97
3. Die Errichtung der Landwehr in Ost- und Westpreußen sowie in Litthauen. S. 119
4. Die Errichtung der Landwehr in Schlesien. S. 141
5. Die Errichtung der Landwehr in der Kur- und Neumark. S. 151
6. Die Errichtung der Landwehr in Pommern. S. 164
7. Die Errichtung der Landwehr in den durch den Frieden von Tilsit verloren gegangenen Provinzen nach ihrer Wiedereroberung. S. 172
8. Allgemeine Veränderungen in der Formation der Landwehr während der Jahre 1813 und 1814. Rückblick. S. 182
2. Abtheilung. Die Teilnahme der Landwehr am Kriege 1813/14.
1. Vorhergegangene Kriegsereignisse und Eintheilung sowie Aufstellung der preußischen Streitkräfte bei Ablauf des Waffenstillstandes. S. 189
2. Der Feldzug der Nordarmee bis zur Schlacht bei Leipzig. S. 207
3. Der Feldzug der Schles. bis zur Schlacht bei Leipzig. S. 238
4. Der Feldzug der Hauptarmee bis zur Schlacht bei Leipzig. S. 263
5. Die Schlacht bei Leipzig am 16.,17.,18. und 19. Oktober 1813. S. 273
6. Der Feldzug des Jahres 1814. S. 293
7. Die wichtigsten Belagerungen während der Jahre 1813/14. S. 303
3. Abtheilung. Das Jahr 1815.
1. Die Errichtung der Landwehren im Jahre 1815. S. 311
2. Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug des Jahre 1815. S. 317
3. Schlußbetrachtung. S. 335

S. 1
Vorgeschichte.

Erstes Kapitel.
Der militairische Charakter des preußischen Staates in seiner historischen Entwicklung.

S. 11
Zweites Kapitel.
Die vaterländische Wehrverfassung von ihren Anfängen bis zum Frieden von Tilsit.

S. 38
Drittes Kapitel.
Vom Frieden zu Tilsit bis zum Jahr 1813.

S. 63
Erster Haupt-Abschnitt
Vom Jahre 1813 bis zur definitiven Organisation der Landwehr und dem zweiten Pariser Frieden.

S. 65
Erste Abtheilung.
Errichtung der Landwehr in den Jahren 1813 und 1814

Erstes Kapitel.
Preußens Erhebung.
...
Als die französischen Heere endlich nach dem fernen Osten, ihrem furchtbaren Schicksal entgegen, weitergezogen waren, da bezeichneten noch immer Elend und Verwüstung die Spuren ihres Weges, und als dämonische Begleiter folgten ihnen auf ihrem ferneren Marsch der Fluch und Haß eines gemißhandelten, bis zum Aeußersten getriebenen Volkes.
...

S. 72
Am 21. Januar [1813] war nämlich der jetzt in russischen Diensten stehende Staatsminister von Stein in Königsberg eingetroffen, um laut einer Vollmacht des Kaisers Alexander mit den Ständen Vereinbarungen wegen Errichtung einer Landwehr und eines Landsturms zu treffen. In der genannten Vollmacht ist ausdrücklich als Basis auf den Entwurf einer allgemeinen Landesvertheidigung des Generals von Scharnhorst vom Jahre 1808 Bezug genommen. Schon hieraus erhellt deutlich, daß der Minister von Stein, der ja ebenfalls bei der Ausarbeitung jenes Entwurfes betheiligt gewesen war, die früheren Scharnhorst'schen Pläne zunächst in der Provinz rechts der Weichsel zur Ausführung bringen wollte.

S. 74
[Am 6. Februar 1813 erstellte eine "Versammlung ständischer Deputirter" (im Rücken der Franzosen) in Absprache mit General von York einen Plan zur Errichtung von 20.000 Mann Landwehren und 10.000 Mann Reserven auf Kosten der Provinzen. Am 9. Februar unterbreiteten Sie dem König Ihren "Entwurf zur Organisation einer Landwehr".]

S. 82
[General York schickt am 13. Februar einen überarbeiteten Entwurf an den König:]

Einleitung
Die Erfahrungen letzterer Zeiten hat auf die auffallendste Weise unwidersprechlich dargethan, daß die Freiheit und Selbständigkeit der Staaten nur vorzüglich dadurch behauptet werden kann, wenn möglichst zahlreiche und vortreffliche stehende Heere von einer außerordentlichen Landesbewaffnung unterstützt werden.
Die außerordentliche Landesbewaffnung bestehet:
I. in der Landwehr,
II. im Landsturm.
Die Aushebungen für das stehende Heer und die Bildung möglichst zahlreicher Rekruten-Depots, zu dessen schleunigster und kräftigster Verstärkung, sind nicht als Theil der außerordentlichen Landesbewaffnung anzusehen. Diese Operationen gehen den gewöhnlichen bisherigen Gang, und die nachstehenden Bestimmungen haben auf dieselben keinen Bezug.
1. Von der Landwehr

§. 1. Bestimmung der Landwehr.
Die Bestimmung der Landwehr ist:
1) Die Armee in dem Augenblick, wo sie sich zurückziehen muß, zu verstärken und so die Verteidigung der Provinz möglich zu machen.
2) in dem unerwarteten Falle, wenn der Feind die Provinz von der Seite oder dem Rücken anfallen sollte, während die stehende Armee entfernt ist, die Vertheidigung der Provinz zu bewirken, wobei sie Unterstützung von Kavallerie und Artillerie von Seiten der stehenden Armee erhält.
In Hinsicht auf den Verlust von mehr als einer halben Million Menschen, welche die ohnehin menschenarme Provinz Preußen auf dem rechten Weichselufer durch den früheren und gegenwärtigen Krieg erlitten hat, soll die aus der Bevölkerung dieser Provinz zu bildende Landwehr nicht auf dem linken Weichselufer gebraucht werden.
Die Landwehr unterscheidet sich:
a) von dem Landsturm dadurch, daß sie eine vollkommene militärische Organisation erhält, damit sie im Stande ist, mit den regelmäßigen Truppen fechten zu können;
b) von der Stehenden Armeee dadurch, daß sie nur zusammengezogen wird, wenn der Feind über die Grenzen vordringt; daß sie aber bis dahin nur so oft zusammenkommt, als zur nothwendigen Uebung erforderlich ist, daß sie nur während des Krieges dient, daß Uniform und Exerzitium bei ihr einfacher und weniger genau sind, als beim stehenden Militair, daß die Verpflichtung zum Dienst bei ihr ausgedehnter ist, als beim stehenden Heere, mithin auch auf schon verabschiedete Militair-Personen geht, und daß sie so lange, als sie nicht wirklich gegen den Feind dient, keinen Sold erhält. ...
§. 2. Verpflichtung zum Dienst bei der Landwehr.
Verpflichtet sind zum Dienst bei der Landwehr alle männlichen Einwohner der oben genannten Provinzen von 18 bis 45 Jahren, ohne Unterschied der Religion und des Glaubens, mit Ausnahme der wirklich gebrechlichen, Krüppelhaften und unheilbar Kranken, sowie der Geistlichen und derer, welche ein Lehramt im Staat bekleiden, ohne Unterschied des Grades derselben.
Es ist einem jeden erlaubt, einen Stellvertreter für sich zu gestellen, welcher jedoch die völlige Qualifikation eines Landwehrmannes haben muß. Wenn dieser Stellvertreter in Jahresfrist mit Ausnahme des Todes oder einer im Dienst sich zugezogenen Dienstunfähigkeit abgehet, so muß der eigentliche Landwehrmann einen neuen stellen oder selbst eintreten.
...
§. 3. Stärke der Landwehr.
Was die Stärke der Landwehr betrifft, so wird in Erwägung der oben erwähnten besonders unglücklichen Verhältnisse Preußens, von den Provinzen Litthauen, Ostpreußen und Westpreußen auf dem rechten Weichselufer zusammen eine Landwehr von 20.000 Mann gestellt werden.
§. 4. Bewaffnung, Bekleidung, äußere Auszeichnung.
Die Landwehr wird ganz mit Gewehren bewaffnet, äußersten Falls kann nur ein kleiner Theil mit gerade gemachten Sensen versehen sein. Ohne Ausnahme gehört zur Ausrüstung eines jeden Landmannes: ein tüchtiges Beil, ein Ränzel, eine Patronentasche, ein Koch- und Trink-Geschirr.
Die Kleidung der Landwehrmänner kann die gewöhnliche sein, vorausgesetzt, daß sie anständig und warm ist, weshalb auch Stiefeln und Winter-Handschuhe dahin gehören. Außerdem muß der Landwehrmann mit einem tüchtigen Mantel und einer Mütze oder Hut versehen sein. Die Mäntel eines jeden Bataillons müssen eine Farbe haben, die Hüte oder Mützen mit einem passenden Abzeichen und der National-Kokarde versehen sein.
...
§. 5. Organisation.
Die Landwehr besteht aus Fußvolk, zu welchem, wenn es die Umstände erfordern, die nöthige Artillerie und Kavallerie von dem stehenden Heere gegeben wird.
Die Bataillone bestehen jedes aus 1000 Mann und bilden vier Linien- und eine Jäger-Kompagnie, zu welcher letzteren vorzugsweise die Mitglieder der Schützen-Gilde kommen. Die Formation ist so militairisch als möglich.
Vier Bataillons bilden eine Brigade, die Brigaden bestehen nur bis zu dem Augenblick, wo die Landwehr gegen den Feind gebraucht werden soll, als eine Art von Inspektion.
Vereinigt sich die Landwehr mit der Armee, so wird einem jeden Infanterie-Regiment ein Bataillon Landwehr zugegeben, welches den Feldzug bei dem Regiment mitmacht.
...
§. 6. Vollziehung der Organisation.
Für die Provinzen Litthauen, Ostpreußen und Westpreußen an dem rechten Weichselufer wird eine General-Kommission, als oberste Behörde, für alle auf die Landwehr Bezug habenden Gegenstände erwählt, welche mit Einschluß des Präsidenten aus sieben Mitgliedern besteht. ...
§. 7. Ernennung der Offiziere.
Zu Brigadiers und Bataillons-Chefs können nur Grund-Eigenthümer, zu den übrigen Offizierstellen Eingeborne, aus den oben näher bezeichneten Provinzen, Grund-Eigenthümer oder solche Personen, welche bereits seit drei Jahren in den Provinzen gewohnt haben, gewählt werden.
...
§. 8. Kosten der Errichtung.
Die Gewehre giebt der Staat, sowie auch die nöthige Munition, selbst zu dem Scheibenschießen und anderen Uebungen. Die gewöhnliche Bekleidung besorgt ein Jeder sich selbst, mit Ausnahme der Armen, für welche diese von den Dominien oder Kommunen angeschafft wird. Mäntel und Kopfbedeckung, sowie die im §. 4 vorgeschriebenen Rüstungsstücke, werden den Landwehrmännern, insofern sie solche nicht selbst freiwillig anschaffen wollen, geliefert. Die dazu nöthigen Kosten bringt jedes Dominium oder jede Kommune auf die am zweckmäßigsten erscheinende Art auf. ...
§. 9. Uebung.
Die Landwehr versammelt sich wöchentlich zweimal zu ihren Uebungen in den Zügen der Kompagnie dergestalt, daß die Kompagnie aus vier Zügen bestehet, sich auf vier Punkten versammelt und übt, und jeder Uebung ein Offizier vorstehet. Der Hauptmann inspiziert diese vier Offiziere. Die Gewehre befinden sich daher in der Wohnung der Offiziere, die an dem Orte sich aufhalten, an welchem die zu ihrem Zuge gehörige Mannschaft sich am füglichsten versammeln kann.
Die Landwehr wird geübt:
a) in der Aufstellung zu drei Gliedern, im Vormarsch, Rückmarsch und Seitenmarsch. Der Seitenmarsch geschieht nur rottenweise und sektionsweise, wodurch das Schwenken unnöthig wird;
b) dem Schießen nach der Scheibe, wobei sich die Behandlung des Gewehres von selbst lernt.
Nach vierzehn Tagen werden die Kompagnien zusammengezogen, nach anderen vierzehn Tagen die Bataillons. Nach achtwöchentlicher Uebung kommt die Landwehr nur einen Tag in der Woche zusammen. ...
§. 10. Verpflegung und Besoldung.
Die Landwehrmänner werden nur vom Staate besoldet und auf Kosten der ganzen Provinz verpflegt, wenn sie bleibend versammelt sind; bis dahin erhält die Landwehr weder Verpflegung, noch Sold, mit Ausnahme des §. 1 bemerkten Falles. Zu den Uebungen, welche nur einige Tage dauern, nimmt ein Jeder sich den nöthigen Mund-Vorrath mit, indem nur den Armen derselbe vom Gutsbesitzer oder Magistrat gereicht wird.
Bei Uebungen, welche länger dauern, geschieht die Verpflegung nach Anordnung der Spezial-Kommissionen, mit möglicher Vermeidung der Verpflegung aus Magazinen.

S. 97
Zweites Kapitel.
Die Verordnung vom 17. März 1813 und die Prioritätsfrage.

S. 102
Verordnung über die Organisation der Landwehr
...
Ein mit Muth erfülltes Heer steht mit siegreichen und mächtigen Bundesgenossen bereit ... Diese Krieger werden kämpfen für unsere Unabhängigkeit und für die Ehre des Volkes. Gesichert aber werden beide nur werden, wenn jeder Sohn des Vaterlandes diesen Kampf für Freiheit und Ehre theilt.
Preußen! zu diesem Zweck ist es nothwendig, daß eine allgemeine Landwehr aufs schleunigste errichtet und ein Landsturm eingeleitet werde. Ich befehle hiermit die Erste und werde den Letzteren anordnen lassen. Die Zeit erlaubt nicht, mit Meinen getreuen Ständen darüber in Berathung zu treten. ...
...
Meine Sache ist die Sache Meines Volkes und aller Gleichgesinnten in Europa.
Gegeben Breslau, den 17. März 1813.
(gez.) Friedrich Wilhelm
Die Stände errichten gemeinschaftlich die Landwehr. Ich und alle Prinzen Meines Hauses werden ihr vorstehen.
Die Landwehr einer Provinz steht unter dem unmittelbaren Befehl des Militair- und Civil-Gouverneurs derselben.
Jeder Kreis errichtet eine der Bevölkerung angemessenen Landwehr-Abtheilung, ohne Verbindung mit anderen Kreisen. Wie viel Landwehrmänner in jedem Kreis gestellt werden, wird die Regierung den Kreisen bekannt machen.
Alle wehrbaren Männer, welche nicht zur Landwehr gezogen werden, bilden einen Landsturm, welcher den Feind im Kreise erwartet. Bis zu diesem Augenblick bleiben die bürgerlichen Gewerbe und häuslichen Verhältnisse ungestört.
Den Ständen bleibt die Errichtung der Landwehr überlassen, es wird jedoch folgende allgemeine Verfassung hiermit festgesetzt:
§. 1. Zum Betrieb der Aushebung und Formirung der Landwehr bestimmt jeder Kreis einen Ausschuß, welcher aus zwei Deputirten von den adlichen Gutsbesitzern, einem von den Städten und einem vom Bauernstande besteht, welche letztere von der Regierung gewählt werden.
§. 2. Um alle streitigen Fälle zwischen den Kreisen und den verschiedenen Behörden zu schlichten und die Punkte zu entscheiden, welche von den Ständen und dem Ausschuß nicht entschieden werden können, wird in jeder Provinz ein General-Kommissarius von den Ständen und einer von Mir gewählt.
§. 3. Die Städte Berlin, Breslau und Königsberg in Preußen errichten ihre Landwehr ohne Verbindung mit dem Kreise, in welchem sie liegen.
§. 4. Mit der Errichtung der Landwehr werden die Bürgergarden in den Städten aufgelöst, die Landwehr versieht ihren Dienst. ...
§. 5. Die Landwehr besteht aus Freiwilligen, und wird zunächst aus den wehrbaren Männern vom 17ten bis zum 40ten Jahre einschließlich, ...
§. 6. Dem Kreis- oder städtischen Ausschuß steht es frei, Jedem, dessen amtliche, häusliche, oder andere Verhältnisse eine Ausnahme erfordern, oder eine Abwesenheit aus dem Kreise nicht erlauben, diese Ausnahme zu gestatten ...
§. 7. Die Landwehr besteht aus Infanterie und Kavallerie, letztere nach Kosackenart; der 15te bis 8te Mann ist Reuter. ...
§. 8. Die Offiziere werden von dem Ausschuß der Kreise, bis einschließlich den Kompagnie- und Schwadron-Chef, ohne Rücksicht aufs Alter, aus der ganzen Volksmenge gewählt und mir zur Bestätigung vorgeschlagen. ...
§. 9. Die Gensdarmen-Offiziere mit ihren Unteroffizieren und Gemeinen sind verpflichtet, zur Uebung der Landwehrmänner, so lange es erforderlich ist, in die Landwehr einzutreten. ...
§. 10. Sollten Besitzer adelicher Güter oder Königliche Bediente ... nach der geschehenen Wahl der Offiziere verbleiben, so werden sie in den Landsturm versetzt ...
§. 11. Die Unteroffiziere werden von den Offizieren gewählt und von den Brigadiers bestätigt. Aus den Unteroffizieren wird der Abgang der Offiziere mit einigen Ausnahmen ersetzt.
§. 12. Die Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen leisten den gewöhnlichen Eid des stehenden Heeres und stehen mit diesen in gleichem Range, in gleichen Vorrechten, und daher auch in gleichen Verpflichtungen.
§. 13. Die Landwehrmänner kleiden sich selbst, oder sie werden von den Ständen oder Kommunen gekleidet, nachdem es die Umstände erfordern.
§. 14. Die Landwehr erhält ihre Waffen und Munition, soweit solche nicht im Kreise angefertigt werden können, aus dem Zeughause auf Kosten des Staates. ...
§. 15. Die Landwehr erhält keine Besoldung, so lange sie im Kreise bleibt; Es bleibt den Ständen, Gemeinden und Städten überlassen, ob sie die Landwehrmänner nach Umständen entschädigen wollen. Wird die Landwehr im Kreise zu ihrer Uebung zusammengezogen, so sorgt der Kreis für die Verpflegung.
§. 16. Die Landwehr tritt in die Besoldung und Verpflegung der stehenden Truppen, sobald sie außerhalb ihres Kreises gebraucht wird.
§. 17. Die Landwehr ist der Disziplin des stehenden Heeres unterworfen und wird bei Vergehungen nach den Kriegsartikeln desselben gerichtet.
§. 18. Die Uebung der Landwehr geschieht nach Anleitung der ... Beilage.
...
§. 19. Wenn die Landwehr Abgang hat, oder wenn von derselben zum Ersatz der im Felde stehenden Truppen einzelne Ersatz-Mannschaften gestellt, oder ganze Bataillons zur Armee gezogen werden, so wird jeder Abgang aus den zurückgebliebenen Landwehr-Pflichtigen sofort wieder ergänzt.
§. 20. Die Errichtung des Landsturmes geschieht erst, wenn die Landwehr beendigt ist.
Gegeben, Breslau den 17. März 1813.
Friedrich Wilhelm.
[5 Beilagen]

S. 108
... möchten wir darauf aufmerksam machen, ... daß die Idee der Landwehr eine längst vorhandene, bereits in verschiedenen Formen und Gestalten ins Leben getreten war; also von einem Urheber ... füglich überhaupt nicht die Rede sein kann. Es wird den großen Verdiensten des Generals von Scharnhorst wahrlich keinen Abbruch thun, wenn wir demgemäß behaupten, daß die Idee einer Volksbewaffnung zur Landesvertheidigung und Unterstützung des stehenden Heeres nicht erst in seinem Geist entstanden, sondern daß sie ... eine Wiederanknüpfung des zerrissenen historischen Fadens war. ...

S. 109
Wie die Aufmerksamkeit des Generals von Scharnhorst schon seit langer Zeit einer allgemeinen Landesbewaffnung zugewendet war, haben wir schon an einer anderen Stelle bereits gesehen und wissen, daß der im Jahre 1808 von ihm entworfene und von Sr. Majestät dem König gebilligte Plan in seiner Ausführung nur durch das Machtgebot Napoleons, dessen Scharfsinn die darin für ihn liegende Gefahr sehr wohl erkannte, gehindert worden war. ...

S. 119
Drittes Kapitel.
Die Errichtung der Landwehr in Ost- und Westpreußen sowie in Litthauen.

S. 141
Viertes Kapitel.
Die Errichtung der Landwehr in Schlesien.

S. 151
Fünftes Kapitel.
Die Errichtung der Landwehr in der Kur- und Neumark.

S. 157f
... Nachdem die vollständige Bewaffnung der Infanterie mit Gewehren erfolgt, ..., konnte am Schluß des Monats Juni die Kurmärkische Landwehr mit sehr geringen Ausnahmen as zur Verwendung im offenen Felde völlig geeignet bezeichnet werden.
Zurückgeblieben waren nur das Kottbusser Bataillon und die Eskadrons Anklam und Demmin. ...
Dagegen hatten sich alle übrigen Kreise, namentlich aber Lebus, Ober- und Nieder-Barnim, sowie das Havelland rühmlichst ausgezeichnet. ..

S. 164
Sechstes Kapitel.
Die Errichtung der Landwehr in Pommern.

S. 172
Siebentes Kapitel.
Die Errichtung der Landwehr in den durch den Frieden von Tilsit verloren gegangenen Provinzen nach ihrer Wiedereroberung.

S. 182
Achtes Kapitel.
Allgemeine Veränderungen in der Formation der Landwehr während der Jahre 1813 und 1814. Rückblick.

S. 189
Zweite Abtheilung.
Die Teilnahme der Landwehr am Kriege 1813 und 1814.

Erstes Kapitel.
Vorhergegangene Kriegsereignisse und Eintheilung sowie Aufstellung der preußischen Streitkräfte bei Ablauf des Waffenstillstandes.

S. 207
Zweites Kapitel.
Der Feldzug der Nordarmee bis zur Schlacht bei Leipzig.
  • Gefecht bei Blankenfelde, am Vormittag des 23. August.
  • Schlacht bei Groß-Beeren, am Nachmittag des 23. August.
  • Treffen bei Hangelsberg, den 27. August 1813.
  • Schlacht bei Dennewitz, am 6. Dezember 1813.

  • S. 238
    Drittes Kapitel.
    Der Feldzug der Schlesischen Armee bis zur Schlacht bei Leipzig.
  • Goldberg-Niederau, am 23. August 1813.
  • Die Schlacht an der Katzbach am 26. August 1813.

  • S. 263
    Viertes Kapitel.
    Der Feldzug der Hauptarmee bis zur Schlacht bei Leipzig.
  • Die Schlacht bei Dresden, am 26. und 27. August 1813.
  • Die Schlacht bei Kulm, am 30. August 1813.

  • S. 273
    Fünftes Kapitel.
    Die Schlacht bei Leipzig am 16., 17., 18. und 19. Oktober 1813.
  • Der 16. Oktober.
  • Der 18. Oktober.

  • S. 293
    Sechstes Kapitel.
    Der Feldzug des Jahres 1814.

    S. 303
    Siebentes Kapitel.
    Die wichtigsten Belagerungen während der Jahre 1813 und 1814.

    S. 311
    Dritte Abtheilung
    Das Jahr 1815.

    Erstes Kapitel.
    Die Errichtung der Landwehren im Jahre 1815.

    S. 317
    Zweites Kapitel.
    Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug des Jahre 1815.

    S. 317
    1815:
    Kurmark: 7 Infanterie- und 7 Kavallerie-Regimenter
    Summa: 56 Inf-Reg. + 34 Kav.-Reg. = 168 Bataillone + 136 Eskadrons
    (-> Inf-Reg: 3 Bataillone, Kav.-Reg.: 4 Eskadrons)

    Bataillon: 700 Mann, Eskadron: 100 Mann

    S. 318
    1815:
    Niederrheinisches Kriegsheer aus 4 Armeekorps:

    Erstes Armeekorps: Generallieutenant von Zieten.
    Erste Brigade: Generalmajor von Steinmetz.
    12. Infanterie-Regiment (Brandenburgisches)
  • Die Schlacht bei Tigny, am 16. Juni 1815.
  • Die Schlacht von Belle-Alliance, am 18. Juni 1815.

  • S. 335
    Drittes Kapitel.
    Schlußbetrachtung.


    Geschichte der preußischen Landwehr, Zweiter Halbband.

    1. Abtheilung Definitive Organisation und die Friedensjahre.
    1. Die allgemeine Wehrpflicht. S. 3
    2. Die Landwehr-Ordnung. S. 23
    3. Die letzten Landwehr-Einrichtungen und die Formation auf Grund der Landwehr-Ordnung. S. 52
    4. Die Umformung vom Jahr 1819. S. 71
    5. Die Friedensjahre. S. 84
    6. Betrachtungen über das preußische Wehrsystem und seinen Einfluß auf die preußische Politik. S. 117
    2. Abtheilung. Die Jahre 1848 und 1849.
    1. Allgemeine Verhältnisse bei der Landwehr in den Jahren 1848 und 1849. S. 125
    2. Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug im Großherzogthum Posen. S. 133
    3. Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug in Schleswig. S. 140
    4. Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug in der Pfalz und in Baden. S. 144
    5. Betrachtungen über den Zustand und das Verhalten der Landwehr in den Jahren 1848/49. S. 159
    3. Abtheilung. Die letzten zehn Jahre.
    1. Die Mobilmachung im Jahre 1850. S. 166
    2. Die Umformung im Jahre 1852. S. 172
    3. Die Heeresorganisation. S. 208
    Schlussbetrachtung am Ende des zweiten und letzten Hauptabschnittes. S. 219

    S. 1
    Zweiter Haupt-Abschnitt.
    Von der definitiven Organisation der Landwehr nach dem zweitwn Pariser Frieden bis auf die heutige Zeit.

    S. 3
    Erste Abtheilung
    Definitive Organisation und die Friedensjahre.

    Erstes Kapitel.
    Die allgemeine Wehrpflicht.

    S. 11
    Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen u. s. w.
    Die allgemeinen Anstrengungen Unseres treuen Volkes ohne Ausnahme und Unterschied hat in dem so eben glücklich beendeten Kriege die Befreiung des Vaterlandes bewirkt, und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährend zu sichern.
    Die Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht und deren Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze der Kriegsverfassung des Staates bilden und als Grundlage für alle Kriegseinrichtungen dienen; denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation liegt die sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. Die bisher über die Ergänzung der Armee bestandenen älteren Gesetze werden daher hiermit aufgehoben, und dagegen festgesetzt:
    1. Jeder Eingeborne, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indeß besonders im Frieden auf eine solche Art auszuführen, daß dadurch die Fortschritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen stattfinden.
    2. Die bewaffnete Macht soll bestehen aus:
    a) dem stehenden Heere,
    b) aus der Landwehr des ersten Aufgebots,
    c) aus der Landwehr des zweiten Aufgebots,
    d) aus dem Landsturm.
    3. Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den jeweiligen Staatsverhältnissen bestimmt.
    4. Die stehende Armee ist beständig bereit ins Feld zu rücken, sie ist die Haupt-Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg und umfaßt alle wissenschaftlichen Abtheilungen des Heeres.
    5. Die stehende Armee besteht
    1) aus denjenigen, die sich mit Rücksicht auf weitere Beförderung zum Dienst melden und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen,
    2) aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst widmen wollen, aber keine Prüfung bestehen können, und
    3) aus einem Theil der jungen Mannschaft der Nation vom 20. bis zum 26. Jahre.
    6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres durchgängig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in ihre
    --- S. 2 (32) ---
    Heimath entlassen und dient im Fall eines Krieges zum Ersatz des stehenden Heeres.
    7. Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und bewaffnen können, sollen die Erlaubnis bekommen, sich in die Jäger- und Schützenkorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden. Mach den abgelaufenen drei Dienstjahren treten sie in die Landwehr des ersten Aufgebots, wo sie, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse, die ersten Ansprüche auf die Offiziersstellen haben sollen.
    8. Die Landwehr des ersten Aufgebots ist bei entstehendem Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres bestimmt, sie dient gleich diesem im Kriege, im In- und Auslande; im Frieden ist sie dagegen, die zur Bildung und Uebung nöthige Zeit ausgenommen, in ihre Heimath entlassen.
    Sie wird ausgewählt:
    a) aus allen jungen Männern vom 20. bis 25. Jahre, die nicht in der stehenden Armee dienen;
    b) aus denjenigen, die in den Jäger- und Schützenbataillons ausgebildet worden;
    c) aus der Mannschaft von dem 26. bis zurückgelegten 32. Jahre.
    Die Uebungen der Landwehr sind zwiefach:
    a) an gewissen Tagen in kleinen Abtheilungen in der Heimath;
    b) ein Mal des Jahres, in größeren Abtheilungen in Verbindung mit Theilen des stehenden Heeres, welche zu diesem Zweck auf den Sammelplatz der Landwehr rücken.
    9. Um im Allgemeinen körperliche und wissenschaftliche Ausbildung so wenig als möglich zu stören, ist das vollendete 20. Jahr zum Anfang des Kriegsdienstes festgestellt; es bleibt aber jedem jungen Manne überlassen, nach vollendetem 17. Jahre, wenn er die nöthige körperliche Stärke hat, sich zum Kriegsdienste zu melden, wodurch er dann um eben so viele Jahre früher wieder aus den Verpflichtungen heraustritt.
    10. Die Landwehr des zweiten Aufgebots ist im Kriege entweder bestimmt, die Garnisonen oder Garnison-Bataillone durch einzelne Theile zu verstärken, oder sie wird nach dem ausdrücklichen Bedürfniß auch im Ganzen zu Besatzungen und Verstärkungen des Heeres gebraucht. Sie wird aus allen Männern, die sowohl aus der stehenden Armee, als auch aus der Landwehr des ersten Aufgebots heraustreten, und aus den Waffenfähigen bis zum zurückgelegten 39. Jahre ausgewählt.
    11. Da die Landwehr des zweiten Aufgebots größtenteils aus gedienten Männern besteht, so wird sie in Friedenszeiten nur in kleinen Abtheilungen und an einzelnen Tagen jederzeit in ihrer Heimath versammelt. Wenn an den Uebungen der Landwehr des zweiten Aufgebots Jünglinge vom 17. bis 20. Jahre Theil nehmen wollen, so soll ihnen dieses gestattet werden, ohne daß sie dadurch in die Landwehr vor dem erreichten 20. Jahre eintreten.
    12. Diejenigen Leute, welche in der Landwehr dienen, können, wenn ihre bürgerlichen Verhältnisse es erfordern, nach vorhergegangener Anzeige an ihre Vorgesetzten, ungehindert ihren Wohnort verändern und treten alsdann in die Landwehr des Ortes, wo sie ihren Aufenthalt wählen.
    13. Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein feindlicher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zusammen; im Frieden ist es einer besonderen Bestimmung unterworfen, wie er von der Regierung zur Unterstützung der öffentlichen Ordnung in einzelnen Fällen gebraucht werden kann; er besteht aus allen Männern
    a) bis zum 50. Jahre, die nicht in das stehende Heer und die Landwehr eingetheilt sind,
    b) aus allen rüstigen Jünglingen vom 7. Jahre an.
    14. Der Landsturm theilt sich ein:
    a) in die Bürgerkompagnieen [!] in den großen Städten;
    b) in die Land-Kompagnieen, welche, nach Maßgabe der inneren Kreiseintheilung, in den mittleren, kleinen Städten und auf dem platten Lande gebildet werden.
    15. Im Frieden bestimmen als Regel die in den obigen Gesetzen angegebenen Jahre den Ein- und Austritt in die verschiedenen Heeresabtheilungen; im Kriege hingegen begründet sich dies durch das Bedürfniß, und alle zum Dienst aufgerufenen Abtheilungen werden von den Zurückgebliebenen und Heranwachsenden nach Verhältniß des Abganges ergänzt.
    16. Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten dafür die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen; dahingegen die, welche von den dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienst aufgerufen sind, durch das Kriegs-Ministerium vertheilt werden.
    17. Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen Dienstzeit länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt dafür eine äußere Auszeichnung, bei der zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit bekommt er eine Soldzulage und den Anspruch auf eine Versorgung, wenn er zum weiteren Dienst unfähig geworden.
    18. Diejenigen, die nach der gesetzlich zurückgelegten Dienstzeit im 1. oder 2. Aufgebot der Landwehr aus eigenem Antriebe fortdienen wollen, erhalten ebenfalls eine äußere Auszeichnung und die Ansprüche auf die ihren Fähigkeiten angemessenen Beförderungen in ihren Regimentern.
    19. Um diese verschiedenen Eintheilungen der waffenpflichtigen Mannschaft mit Ordnung und Gerechtigkeit zu leiten, soll in einem jeden Kreise eine Behörde gebildet werden, die aus einem Offizier, dem Landrath und ländlichen und städtischen Gutsbesitzern besteht.
    Berlin, den 3. September 1814.
    Friedrich Wilhelm
    C. F. v. Hardenberg. von Kircheisen. von Bülow. von Schückmann.
    von Wittgenstein. von Boyen.

    Es ist dies das erste allgemeine Fundamentalgesetz für das preußische Wehrsystem, wie es bisher in ähnlicher Art noch nicht vorhanden war. ...

    S. 23
    Zweites Kapitel
    Die Landwehr-Ordnung.

    An den Erfolgen des Feldzuges 1815 hatte die Landwehr wieder ihren besonderen Antheil gehabt, so daß die neuesten Erfahrungen wohl geeignet waren, die Ueberzeugung von der Vortrefflichkeit der Grundsätze, welche man für das preußische Wehrsystem aufgestellt, nur umso stärker zu befestigen. Es wurde daher nach dem Friedensschluß ungesäumt Hand angelegt, um die fernere Konsolidierung zu fördern, und ein wichtiges Ausführungsgesetz für die am 3. September 1814 gegebenen Grundlagen zu erlassen. Es war dies die nachstehende Landwehr-Ordnung vom 21. November 1815.

    Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen u. s. w.
    ...
    §. 1. Die Landwehr bildet einen Theil der bewaffneten Macht; sie tritt indeß nur bei ausbrechendem Kriege und bei den jährlichen Uebungen zusammen. Mit Ausnahme des Stabes bei jedem Bataillon, sind sämtliche Mitglieder im Frieden in ihre Heimath und zu ihren Gewerben entlassen.
    §. 2. Um die Uebungen sowohl, als die inneren Einrichtungen der Landwehr möglichst zu erleichtern, bekommt ein jedes Regiment in dem ihm zugewiesenen Regierungs-Departement nach Maßgabe der Bevölkerung einen zusammenhängenden Bezirk angewiesen, aus dem dasselbe fortdauernd ergänzt wird. Die kommandierenden Generale in den Provinzen haben demgemäß in Vereinigung mit dem Oberpräsidenten und den Regierungen für die unter ihren Befehl tretenden Landwehr--Regimenter die nöthigen Bezirke auszumitteln.
    §. 3. Der Ergänzungsbezirk eines Regiments wird demnächst ebenso in Unterbezirke für die Bataillons und Kompagnieen [!] getheilt.
    §. 4. Zu diesen Abtheilungen werden so viel als möglich ganze Kreise genommen, damit nicht einzelne Kompagnieen mit mehr als einer Kreisbehörde zu thun haben.
    §. 5. Dia Kavallerie-Schwadronen bekommen keine abgesonderten Ergänzungsbezirke, sondern in dem Ergänzungsbezirk eines Bataillons wird auch zugleich ein Kavallerie-Schwadron mit eingetheilt.
    §. 6. Die Bezirke für das 2. Aufgebot sind mit denen für das 1. ganz gleich, so daß z. B. immer eine Kompagnie des 1. und 2. Aufgebots einen und denselben Ergänzungsbezirk hat.
    §. 7. Die Vorschläge zu diesen Ergänzungsbezirken und ihre Eintheilung werden von den kommandirenden Generalen an das Kriegsministerium eingesandt und, wenn die sämmtlichen Vorschläge geordnet sind, von dem gesammten Staatsministerium zu Unserer Bestätigung vorgelegt.
    §. 8. Möglichst in der Mitte des Ergänzungsbezirks eines jeden Bataillons wird der Stab, das Zeughaus und die Montierungskammer für dasselbe angelegt.
    §. 9. Wenn nicht besondere Verhältnisse eine augenblickliche Ausnahme nothwendig machen, so werden die Bataillons bei ihrem jetzt eintretenden Rückmarsch gleich nach den obigen Bataillons-Quartieren verlegt.
    §. 10. Ein Landwehr-Regiment soll künftig bestehen aus:
    2 Bataillons des 1. Aufgebots,
    2 Bataillons des 2. Aufgebots,
    2 Kavallerie-Schwadronen des 1. Aufgebots und
    2 Kavallerie-Schwadronen des 2. Aufgebots.
    §. 11. Da gegenwärtig aber die Landwehr-Regimenter aus drei Feldbataillons bestehen, so sollen, um die obige Formation auszuführen, bei jedem Regimente nur künftig 2 Bataillons des 1. Aufgebots bleiben und die dadurch überzählig werdenden Leute, nebst den bei der Reserve befindlichen, zur Bildung des 2. Aufgebots mit benutzt werden.
    §. 12. Demgemäß bestimmen die Regiments-Kommandeure die beiden Bataillons, welche künftig das 1. Aufgebot bilden sollen; das 3. zum Eingehen bestimmte Bataillon, sowie das Reserve-Bataillon wird unter die beiden Bataillons des 1. Aufgebots so vertheilt, daß jedes derselben vorläufig aus 8 Kompagnieen oder dem halben Regimente besteht.
    §. 13. Aus jeder Hälfte des Regiments wird sodann durch Austausch der nach dem Gesetz vom 3. September 1814 dazu gehörigen Leute ein Bataillon des 1. Aufgebots von 4 Kompagnieen formirt. Die übrig bleibenden bilden den Stamm des 2. Aufgebots. ['raus]
    §. 14. ...
    §. 15. Eine Landwehr-Kompagnie des 1. Aufgebots soll künftig bestehen aus:
    1 Kapitain,
    1 Premier-Lieutenant,
    3 Sekonde-Lieutenants.
    22 Unteroffizieren, darunter 2 Artillerie-Unteroffiziere,
    4 Spielleuten,
    300 Landwehrmännern,
    25 Artilleristen
    ---
    in Summa 151 excl. Offiziere.
    §. 16. Eine Landwehr-Kompagnie 2. Aufgebots aus: ... [siehe §. 15]
    §. 17. Die Kompagnieen und Schwadronen sind aus der gegenwärtigen Mannschaft so stark als möglich zu formiren, demnächst aber jedes Jahr außer dem Ersatz des etwaigen Abgangs durch die nach ihrem Alter zur Landwehr gehörigen Leute bis zur vorgeschriebenen Zahl zu verstärken.
    §. 18. ...
    §. 19. Der Stab eines Bataillons des 1. Aufgebots soll in Friedenszeiten bestehen aus:
    1 Kommandeur,
    1 Adjutanten, der auch Rechnungsführer ist,
    1 Bataillons-Chrirurgus,
    1 Bataillons-Tambour,
    1 Bataillons-Schreiber,
    1 Büchsenschmied.
    §. 20. Der Stab eines Bataillons des 2. Aufgebots soll in Friedenszeiten bestehen aus:
    1 Kommandeur,
    1 Adjutanten.
    §. 21. Der Regimentskommandeur führt im Frieden auch das 1. Bataillon des Regiments, bei den Uebungen kann er dazu einen Kapitain bestimmen.
    §. 22. Eine Kavallerie-Schwadron des 1. und 2. Aufgebots soll bestehen aus:
    1 Rittmeister,
    1 Premier-Lieutenant,
    2 Sekonde-Lieutenants,
    12 Unteroffizieren,
    2 Trompetern,
    120 Landwehr-Reitern,
    1 Fahnenschmied,
    ---
    in Summa 134 Köpfen excl. Offiziere und Fahnenschmied.
    §. 23. Bei einem Landwehr-Regiment werden demnach künftig sein:
    2 Bataillons-Kommandeure des 1. Aufgebots, worunter der Regiments-Kommandeur,
    2 Bataillons-Kommandeure des 2. Aufgebots,
    ---
    Summa 4 Stabsoffiziere.
    2 Adjutanten des 1. Aufgebots,
    2 Adjutanten des 2. Aufgebots,
    ---
    Summa 4 Adjutanten.
    2 Bataillons-Chirurgen,
    2 Bataillons-Tambours,
    2 Bataillons-Schreiber,
    2 Büchsenschmiede.
    §. 24. Von diesen werden im Frieden in der Regel nur besoldet:
    a) der unter §. 19 angegebene Stab eines Bataillons des 1. Aufgebots und von jeder Kompagnie desselben
    1 Feldwebel,
    1 Kapitain d'armes,
    2 Gefreite;
    b) von jeder Kavallerie-Schwadron des 1. Aufgebots
    1 Offizier,
    1 Wachtmeister,
    3 Gefreite,
    1 Trompeter.
    §. 25. Vom 2. Aufgebot wird im Frieden außer den Uebungen niemand besoldet; die besoldeten Offiziere und Landwehrmänner des 1. Aufgebots besorgen auch zugleich die Geschäfte des in ihrem Bezirk liegenden 2. Aufgebots.
    §. 26. Alle Offiziere, welche im Frieden fortdauernd bei der Landwehr besoldet werden, gehören nicht zum Korps der Offiziere des Regiments, sondern sind bei demselben nur zur Dienstleistung angestellt.
    §. 27...32 ...
    §. 33. Zu einem Offizier der Landwehr können aus den Jahren der Landwehrpflichtigen, die sich im Kreise aufhalten, vorgeschlagen werden:
    a) diejenigen Offiziere, die ihrer häuslichen Verhältnisse wegen ihre Entlassung aus dem stehenden Heere nachsuchen. Diese treten mit dem Rang ein, den sie in der Armee bekleideten. Ferner können, jedoch mit Berücksichtigung, ob die vorgeschlagenen Individuen auch durch ihre Führung und Fähigkeit, sowie durch ihre sonstigen Lebensverhältnisse sich zur Würde eines Offiziers eignen, aus folgenden Klassen von den Kreisbehörden und Ausschüssen, Subjekte zu Offizieren vorgeschlagen werden;
    b) Freiwillige Jäger, die bei ihrer Entlassung vom Regimente das Zeugniß der Fähigkeit zum Offizier erhielten und nun im Kreise angestellt oder angesessen sind;
    c) Eingesessene des Kreises, die ein Vermögen von 10,000 Thlrn. Kapitalwerth besitzen oder die Einkünfte eines solchen Kapitals beziehen. Die unter b, c, d aufgeführten Individuen treten bei Ihrer Aufnahme in das Offiziers-Korps jederzeit als die jüngsten ein.
    §. 34...36. ...
    §. 37. Von den Besoldeten bleiben der Chrirurgus, Bataillons-Schreiber und Bataillons-Tambour bei dem Stabe, ebenfalls per Kompagnie der Kapitain d'armes und 1 Gefreiter, letztere zur Aufsicht über die Waffen und Montierungsstücke. Unter den Kapitain d'armes und den Gefreiten müssen sich per Bataillon auch ein Schneider und Schuster befinden.
    §. 38. Die Landwehrmänner werden in ihrer gegenwärtig anhabenden Uniform beurlaubt, ihnen jedoch die Verpflichtung auferlegt, diese sorgfältig zu schonen, damit sie bei einer nöthig werdenden Einforderung vollständig bekleidet erscheinen können. Diejenigen, die muthwillig ihre Montirungsstücke während ihres Aufenthaltes in der Heimat vernichtet haben, würden diese auf ihre Kosten anschaffen müssen.
    §. 39. Gewehre, Patronentaschen, Tornister, Mäntel etc. bleiben in dem Bataillons-Zeughause.
    §. 40. Der Feldwebel und der zweite zum Dienst bleibende Gefreite bleiben in dem Ergänzungsbezirk der Kompagnie.
    §. 41. Die Kavallerie wird zuerst in Schwadronen gemäß der den Bataillons zugewiesenen Ergänzungsbezirken formirt und sodann nach folgenden Grundsätzen entlassen.
    §. 42. Die effektiven Pferde erhalten die Kommunen oder Eigenthümer, die solche zum Dienst des Staats hergegeben haben, zurück. Wo die Ausmittelung der ersten Eigenthümer Schwierigkeiten haben könnte, bleibt es den Kreisen überlassen, die Art der Vertheilung oder Versilberung mit Bezug auf die folgenden Bestimmungen anzuordnen.
    §. 43 Zuerst sind zur künftigen Einstellung in die Kavallerie-Landwehr alle diejenigen Landwehrpflichtigen bestimmt, die selbst oder deren Väter drei oder mehr Pferde halten. Diese sind verpflichtet, so lange sie sich in den Jahren der Landwehrpflicht befinden, sich mit einem Pferde zur Kavallerie-Landwehr ihres Bezirks zu stellen.
    §. 44. Landwehrmänner, die sich als Freiwillige mit einem diensttauglichen Pferde stellen, werden ebenfalls zur Kavallerie-Landwehr angenommen.
    §. 45...47. ...
    §. 48. Die Landwehrreiter werden ebenfalls in Uniform und nach den unter §. 38 und 39 für das Fußvolk gegebenen Bestimmungen beurlaubt. Mäntel, Armatur und Reitzeug bleiben in dem Zeughaus zurück.

    Mit Entlassung, Formation und Ergänzung der Offiziere für die Landreiterei wird es ebenso gehalten, wie es für die Infanterie vorgeschrieben ist.
    §. 49. Von jeder Schwadron bleibt, wie es schon §. 24 bestimmt worden ist, 1 Offizier, 1 Wachtmeister, 1 Trompeter und 3 Gefreite beritten und besoldet, die sich beim Stabe aufhalten. Unter den Gefreiten müssen sich womöglich bei jeder Schwadron 1 Sattler und 1 Fahnenschmied befinden.
    §. 50. Ebenso wie die Kavalleriepferde werden auch die gegenwärtig bei den Landwehren befindlichen Mobilmachungspferde den Kreisen zurückgegeben. Die Fahrzeuge, Geschirre etc. bleiben aber in den Bataillons-Zeughäusern.
    §. 51. Dagegen werden die den Landwehrbataillons zur Mobilmachung nöthigen Pferde künftig in den Kreisen nach denselben Grundsätzen wie die Reiterpferde aufgebracht.
    §. 52...53. ...
    §. 54. Das 1. Aufgebot wird jährlich zwei, das 2. Aufgebot jährlich eine große Friedensübung halten. Die erste Uebung des 1. Aufgebots soll 3 Wochen dauern.
    §. 55. Die zweite Uebung soll acht Tage dauern und ein Bataillon des 1. Aufgebots mit seinem Bataillon des 2. Aufgebots in der Mitte seines Ergänzungsbezirks an einem schicklichen Orte zusammenrücken.
    §. 56. Wie und zu welcher Zeit diese Uebungen stattfinden, soll noch durch besondere Vorschriften mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse bestimmt werden.
    §. 57. Auf welche Art ohne Beeinträchtigung der Gewerbe nach den Lokalverhältnissen es möglich sein dürfte, einen Theil der Sonntags-Nachmittage zu kleineren Uebungen in den Ergänzungsbezirken zu gebrauchen, dies bleibt dem Ermessen der Lokalbehörden überlassen.
    §. 58. Wie die Landwehr bei einem entstehenden Kriege ins Feld rücken und mit den Linien-Regimentern in Brigaden formirt werden soll; darüber werden noch besondere Anweisungen erfolgen.
    §. 59. Das 2. Aufgebot der Landwehr ist in Kriegszeiten nach dem Gesetz vom 3. September 1814 hauptsächlich zu Besatzungen und zur besonderen Sicherheit der Provinzen bestimmt.
    §. 60...77. ...
    §. 78. Offiziere sowohl, als Landwehrmänner, die im Dienst invalide wurden, werden ebenso wie die Invaliden des stehenden Heerres behandelt.
    §. 79. Diejenigen Offiziere, die nach erfüllter Dienstpflicht ihren Abschied nachsuchen, können die Uniform forttragen.
    §. 80. Offiziere, die 20 Jahre bei der Landwehr gedient haben, treten in Hinsicht der Versorgung in die Rechte der Offiziere des stehenden Heeres.
    §. 81. Diejenigen Landwehrmänner, die in beiden Aufgeboten ihre Zeit ausdienten, erhalten das Vorrecht, bei feierlichen Gelegenheiten die Uniform tragen zu können.
    §. 82. Bei einem jeden Landwehrregiment wird eine Anzahl Gnadenthaler für diejenigen Landwehrmänner bestimmt, die in beiden Aufgeboten vorwurfsfrei gedient und in ihrem Alter der Unterstützung bedürfen. Sie gelangen übrigens zur Erhebung eines Gnadenthalers, wenn einer erledigt wird, nach ihrer Dienstzeit.

    Wir befehlen allen Unsern Behörden und Unterthanen, sich nach diesen Vorschriften zu achten.
    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
    Gegeben Berlin, den 21. November 1815.
    (L.S.) Friedrich Wilhelm.
    C. Fürst von Hardenberg. v. Schuckmann. v. Boyen.

    S. 52
    Drittes Kapitel.
    Die letzten Landwehr-Einrichtungen und die Formation auf Grund der Landwehr-Ordnung.

    S. 65
    Uniform-Bestimmung
    für die 8 Armee-Korps, incl. Landwehr und Reserve.
    Armee-Korps.  Kragen.  Aufschläge.  Patten.  Schulterklappen.
    I.  roth  roth  weiß  weiß
    II.  "  "  "  roth
    III.  "  "  "  gelb
    IV.  "  "  "  hellblau
    V.  "  "  gelb  weiß
    VI.  "  "  "  roth
    VII.  "  "  "  gelb
    VIII.  "  "  "  hellblau
    Reserve  "  "  hellblau  weiß

    (NB. Die Nummern auf den Schulterklappen bleiben wie bisher und bezeichnen das Regiment.) ... Ob diese Uniformirung jedoch durchgängig zur Ausführung gekommen ist, erscheint sehr zweifelhaft; denn erst am 19. Dezember 1817 erließ das Kriegsministerium ein Circular, dem eine Uebersicht der Uniformabzeichen eines jeden Landwehr-Regiments beigefügt war, und schon unter dem 11. April 1818 ward eine neue Verordnung, Abänderungen in der Armee-Eintheilung und in der Uniformierung betreffend, dahin publizirt: ...

    S. 68
    Die Dislokation der neuformirten Landwehr-Regimenter war folgende:
    General-Kommando.  Regierungs-Departement und Inspektion  Regiment  Stabsquartier der Infanterie  ... der Kavallerie
    II. In Pommern und Brandenburg  5. Stettin  1. Stettiner.  Stettin u. Anklam.  Wie die Inf.
       2. "  Stargard u. Neugard.  "
     6. Neu-Vorp.  Stralsunder.  Stralsund u. Greifswald.  "
     7. Köslin.  1. Kösliner.  Köslin u. Schievelbein.  "
       2. "  Stolpe u. Schlawe.  "
     8. Berlin.  Berliner.  Berlin  "
     9. Potsdam.  1. Potsdamer.  Prenzlau u. Templin.  Schwedt
       2. "  Brandenb. u. Oranienb.  Wie die Inf.
       3. "  Neu-Ruppin u. Wittstock.  "
       4. "  Treuenbrietz. u. Jüterbgk.  Luckenwalde.
     10. Frankfurt 1. Frankfurter.  Frankf. a. O. u. Fürstenwalde Wie die Inf.
       2. "  Landsberg u. Soldin.  "
       3. "  Krossen u. Sorau.  "
       4. "  Lübben u. Spremberg.  "
    ...
    Summa: 28 Inspektionen und 68 Landwehr-Regimenter.
    Hiernach würde die gesammte Landwehr nach Beendigung ihrer durch die Landwehr-Ordnung festgestellten definitiven Organisation folgende Stärke gehabt haben:
    Im Frieden:
    ... Summa 398,848 oder incl. Unteroffiz. u. Spiell. (rund) 400,000 Mann
    Im Krieg:
    ... Summa 179,208 Mann, dazu 2. Aufgebot 166,600 [=] 345,808 Mann.
    ...

    S. 71
    Viertes Kapitel.
    Die Umformung vom Jahr 1819.

    Die indem vorhergehenden Kapitel geschilderte Formation hatte jedoch keinen langen Bestand. Einerseits war sie zu künstlich, um den Anforderungen der Kriegsbrauchbarkeit zu entsprechen, ...; andererseits stand sie in keiner Weise mit der wirklich vorhandenen Zahl von Landwehr-Mannschaften im Einklang ...
    ...

    S. 76/77
    Die [am 29. Februar 1820 von Friedrich Wilhelm] befohlene Umformung der Landwehr fand nun in der ersten Hälfte des Jahres 1820 in folgender Weise statt:
    II. Arm.-Kps.  3. Ldw.-Brig. 2. Regt.  (Stettin-Stralsunder), bish. 1. Stettiner und Stralsunder
       9. "  (Stettin-Kösliner), bish. 2. Stettiner u. 1. Kösliner
     4. " "  14. "  (Frankfurt-Bromberger), bish. Bromberger u. 2. Frankfurter
       21. "  (Köslin-Marienwerdersches), bish. 2. Kösliner u. Marienwerdersches.
    III. Arm.-Kps.  5. " "  8. "  (Potsdam-Frankfurter), bish. 1. Potsdamwer.
       12. "  (Frankfurt-Liegnitzer), bish. 3. Frankfurter u. 2. Liegnitzer.
     6. " "  20. "  (Berlin-Potsdamer), bish. Berliner u. 4. Potsdamer.
       24. "  (Potsdamer), bish. 2. Potsdamer u. 3. Potsdamer.
    IV. Arm.-Kps.  7. " "  26. "  (Magdeburger), bish. 1. Magdeburger u. 2. Magdeb.
       27. "  (Magdeburg-Erfurter), bish. Magdeburg-Erfurter u. Erfurter.
     8. " "  31. "  (Merseburger), bish. 1. Merseburger u. 3. Merseburger.
       32. "  (Frankfurt-Merseburger), bish. 2. Merseburger u. 4. Frankfurter.
    [bis VIII. Arm-Kps.]

    ...
    Diese Landwehr-Regimenter waren in nachfolgender Weise dislozirt:
    ...
    8. Regt. (Potsdam-Frankfurter)  1. Bat.  Frankfurt a. O.,
     2. "  Angermünde, 1821 Prenzlau,
     3. "  Wrietzen,
    20. " (Berlin-Potsdamer)  1. "  Berlin,
     2. "  Treuenbrietzen,
     3. "  Berlin,
    24. " (Potsdamer)  1. "  Neu-Ruppin,
     2. "  Oranienburg,
     3. "  Havelberg,
    32. " (Frankfurt-Merseburger)  1. "  Delitzsch,
     2. "  Spremberg,
     3. "  Herzberg.
    [insges. 32]
    ...
    2. Garde-Landw.-Regt.  (aus dem Berlin und Magdeburger Bataillon),
       1. Bat.  (Berlinsches) Garnison Berlin,
       2. "  (Magdeburgsches) Garnison Magdeburg,
       3. "  (Berlin-Magdeburger, seit 1821 Kottbussches) Garnison Kottbus
    [insges. 4]

    S. 84
    Fünftes Kapitel.
    Die Friedensjahre.

    S. 117
    Sechstes Kapitel.
    Betrachtungen über das preußische Wehrsystem und seinen Einfluß auf die preußische Politik.

    S. 125
    Zweite Abtheilung.
    Die Jahre 1848 und 1849.

    Erstes Kapitel.
    Allgemeine Verhältnisse bei der Landwehr in den Jahren 1848 und 1849.

    S. 133
    Zweites Kapitel.
    Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug im Großherzogthum Posen.

    S. 140
    Drittes Kapitel.
    Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug in Schleswig.

    S. 144
    Viertes Kapitel.
    Die Theilnahme der Landwehr an dem Feldzug in der Pfalz und in Baden.

    S. 159
    Fünftes Kapitel.
    Betrachtungen über den Zustand und das Verhalten der Landwehr in den Jahren 1848/49.

    S. 166
    Dritte Abtheilung.
    Die letzten zehn Jahre.

    Erstes Kapitel.
    Die Mobilmachung im Jahre 1850

    S. 172
    Zweites Kapitel.
    Die [letzte] Umformung [der Landwehr] im Jahre 1852.

    Nach der Mobilmachung im Jahre 1851 wurden die Stamm-Kompagnieen nicht wieder formirt; man hatte also den Versuch in dieser Richtung aufgegeben. Noch konnt man sich, ..., überhaupt nicht entschließen, mit den Traditionen des Jahres 1816 zu brechen und der Landwehrinstitution wieder ihren ursprünglichen selbständigen Charakter vom Jahre 1813 zurückzugeben. ...
    ...
    Die aus den Jahren 1848 und 49, sowie aus der letzten Mobilmachung geschöpften Erfahrungen fanden ihren Ausdruck in dem Allerhöchsten Erlaß vom 29. April 1852, welcher lautet:
    ...
    1) Die Infanterie-Brigaden werden nach Maßgabe des beiliegenden Entwurfs unverzüglich in der Art formirt, dass sie, der Kriegsformation entsprechend, aus je einem Linien- und dem gleichnamigen Landwehr-Regiment bestehen, ...
    2) Das General-Kommando des Garde-Korps wird ermächtigt, zur Besetzung der Führerstellen der eintretenden Falls zu formirenden Garde-Landwehr-Bataillons zweiten Aufgebots Mir geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.
    3) Die Landwehr-Kavallerie wird behufs ihrer kriegstüchtigen Ausrüstung und Ausbildung schon im Frieden enge mit der Linien-Kavallerie verbunden ...
    4) Die Waffenröcke der Landwehr-Artilleristen und Pioniere sind künftig, wie bei der Linie, vorn mit einem rothen Vorstoß zu versehen.
    5) Um nach und nach einem Stamm ausgebildeter Trainsoldaten in den Landwehren zu schaffen, sollen im Frieden künftig bei jedem Kavallerie-Regiment der Armee, incl. Garde, in Stelle der nach dem bisherigen Etat unberittenen Mannschaften, 12 Trainsoldaten auf 6monatige Dienstzeit eingestellt und in Reiten, in der Pferdewartung, so viel als möglich auch im Fahren ausgebildet werden. ...
    6) Behufs der Ausbildung von Krankenwärtern sind künftig jedem Armee-Korps, incl. Garde, jährlich 20 Mann zuzutheilen, und durch die Korps-Intendanturen den betreffenden Garnison-Lazarethen auf einjährige Dienstzeit zu überweisen.
    ...
    Bellevue, den 29. April 1852.
    (gez.) Friedrich Wilhelm.
    (gegengez.) v. Bonin
    An den Kriegsminister.

    S. 180
    ...
    Drittes Armee-Korps.    
    5. Division Frankfurt.  9. Infanterie-Brigade  Frankfurt
        8. Infanterie-Regiment  
        8. Landwehr-Regiment  
     10. Infanterie-Brigade  do.
        12. Infanterie-Regiment  
        12. Landwehr-Regiment  
    6. Division Brandenburg. 11. Infanterie-Brigade  Berlin
        20. Infanterie-Regiment  
        20. Landwehr-Regiment  
     12. Infanterie-Brigade  Brandenburg
        24. Infanterie-Regiment  
        24. Landwehr-Regiment  

    S. 208
    Drittes Kapitel.
    Die Heeresorganisation.

    S. 219
    Schlussbetrachtung am Ende des zweiten und letzten Hauptabschnittes.