Mehrow bestand früher aus dem Dorf (Gemeindebezirk) Mehrow und dem Rittergut (Gutsbezirk) Mehrow, wobei das Rittergut etwa doppelt so viele Einwohner zählte, wie das Dorf mit seinen ca. 100 Bewohnern.
Gemeinde- und Gutsbezirk stellten spätestens seit der Landgemeindeordnung von 1891 eigenständige, weitestgehend gleichberechtigte politische Einheiten dar. Beide Parteien hätten dem Gesetz nach u.a. jeweils einen eigenen Nachtwächter anstellen, eigene Schulen einrichten und eine eigene Feuerwehr aufstellen zu müssen. Da war es angebracht, sich zu verständigen und für die anstehenden kommunalen Aufgaben Zweckverbände zu gründen und diese mit einem vom Landrat genehmigten Statut zu versehen. Wir haben jetzt im Amtsblatt von 1911 das Statut des Mehrower Feuerlöschverbandes gefunden, der zwecks gemeinsamer Erfüllung der Feuerlöschaufgaben gegründet wurde. |
des Feuerlöschverbandes Mehrow, Kreis Niederbarnim. Die Gemeinde Mehrow und der Gutsbezirk Mehrow werden mit ihrem Einverständnis auf Grund des IV. Titels der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 behufs gemeinsamer Wahrnehmung der im § 1 näher bezeichneten kommunalen Angelegenheit zu einem Zweckverband vereinigt. Er bezweckt die gemeinsame Durchführung der Polizeivorschriften über das Feuerlöschwesen. Der Verband wird in seinen gemeinschaftlichen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß und den Verbandsvorsteher vertreten. Der Gutsbezirk wird nach Maßgabe des § 33 der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891, der Gemeindebezirk durch den Gemeindevorsteher und die beiden Schöffen vertreten. Der Vertreter des Guts hat drei Stimmen, die Vertreter der Gemeinde je eine Stimme. Wird der Verbandsausschuß zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. In allen Einladungen müssen die zu beratenden Gegenstände bezeichnet sein, und es müssen, abgesehen von dringenden Fällen, mindestens zwei Tage zwischen der Zusammenberufung und dem Verhandlungstermin liegen. Er hat die Aufsicht über die Feuerlöschanstalten und Feuerlöschgeräte und die Sorge für ihre Instandhaltung und stete Gangbarkeit und Bereitschaft. Er hat die Löschmannschaft zu führen, insoweit er die Führung im Einzelfall nicht den bestellten Spritzenmeistern überträgt. Bei Bränden im Gutsbezirke selbst behält sich der Gutsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Leitung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten vor. Das Spritzenhaus ist Eigentum des Rittergutes Mehrow.
Die Bespannung des Wasserwagens und drei Bedienungsmannschaften hat die Gemeinde zu stellen. Die Bespannung des Spritze und der übrigen fahrbaren Löschgerätschaften mit acht Bedienungsmannschaften stellt der Gutsbezirk. In der Gemeinde leisten die Besitzer von Bauer- und Kossätenstellen in der im voraus zu bestimmenden Reihenfolge Vorspann, ebenso werden die Bedienungsmannschaften des Wasserwagens im voraus der Reihenfolge nach bestimmt. Die jeweilig vorspannpflichtigen Eingesessenen der Gemeinde sowie die Bedienungsmannschaften für den Wasserwagen werden der Reihenfolge nach vorher durch den Gemeindevorsteher bestimmt, der für die pünktliche Erfüllung der auf die Gemeinde entfallenden Feierlöschhilfe verantwortlich ist. Dieses Statut tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung sofort in Kraft. Gleichzeitig treten alle älteren Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Gutsbezirk außer Kraft. Mehrow, den 3. März 1911.
Bestätigt. Berlin, den 23. August 1911. Der Kreisausschuß des Kreises Niederbarnim. gez. Dr. Busch. von Veltheim. von Treskow. Veröffentlicht. Berlin, den 23. August 1911. Der Landratsamtsverwalter. I. A. von der Marwitz, Regierungsassessor. |
Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3 |