Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Früherer Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1914) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1916)

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1915.

Potsdam, 1915.
Zu haben bei sämtlichen Kaiserlichen Postanstalten.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namenregisters beträgt 50 Pfennige)


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 16. Januar 1915.
Seite 33. No. 66. Bekanntmachung betreffend Verbot des Verkaufs von Backwaren vor 6 Uhr früh.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg bestimmt:
Der Verkauf und Vertrieb jeder Art von Backwaren, sowohl von Brot als von weißer Ware und von Kuchen, ist vor 6 Uhr früh verboten.
Dieses Verbot umfaßt auch das Weiterverkaufen, das Schicken und das Austragen von Backwaren.
Das Verbot tritt am 15. Januar 1915 in Kraft.
Berlin, den 13. Januar 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 23. Februar 1915.
Seite 78, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektionen.
No. 170. Herstellung von Reichstelegraphenanlagen.

Bei dem Kaiserlichen Fernsprechamte 5 ... liegt ein Plan aus über die Herstellung von Reichstelegraphen­anlagen aus Anlaß des Baues des Lindentunnels am Festungsgraben, Kaiser Franz-Joseph-Platz und Kastanienwäldchen.     Berlin C. 2, den 9. Februar 1915.     Kaiserliche Ober-Postdirektion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 13. März 1915.
Seite 128, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 287. Polizeiverordnung betreffend das Fangen oder Töten von Vögeln mit Fangeisen oder Selbstschüssen.

Auf Grund der §§ ... verordne ich unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Landespolizeibezirks Potsdam was folgt:
  • § 1. Es ist untersagt, Vögel mit Fangeisen oder Selbstschüssen, die an Pfählen oder anderen über die Umgebung herausragenden Gegenständen angebracht sind, nachzustellen.
  • § 2. Zuwiderhandlungen ... werden ... mit Geldstrafe bis zu 150 M oder mit Haft bestraft.
  • § 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Potsdam, den 13. Februar 1915.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 27. März 1915.
Beilage zum 13. Stück des Amtsblatts ...

Wasserpolizeiverordnung (Strom- und Schiffahrtspolizeiverordnung) für die Märkischen Wasserstraßen.
...
§. 216. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juli 1915 in Kraft.
Potsdam, den 15. März 1915.    
Der Regierungspräsident. als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 17. April 1915.
Seite 204. No. 447. Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gemeinde­vorsteher Huwe zu Börnicke für den Bezirk 18, Börnicke.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 1. Mai 1915.
Seite 224, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 497. Vertrieb und Versendung von Karten.

Ich verbiete hiermit für die Dauer des Krieges im Bezirke der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg den Verkauf, Vertrieb und die Versendung von Karten (auch Reliefkarten) in Maßstäben unter 1:100000, ferner von Reiseführern und Ortsbeschreibungen der Grenzgebiete des Deutschen Reiches im Osten, Norden und Westen in einer Breite von etwa 100 km. ...
Berlin, den 21. April 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 8. Mai 1915.
Seite 238, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 508. Feiertagsruhe in Bäckereien und Backwaren herstellenden Konditoreien.

In Ergebnis meiner Verordnung vom 20. Januar 1915 - Amtsbl. S. 40 - bestimme ich, daß die Ermächtigung zur Beschäftigung von Arbeitern in Bäckereien an Sonn- und Feiertagen bis 12 Uhr Mittags für den 2. Pfingstfeiertag d. Js. außer Kraft ist.
Potsdam, den 5. Mai 1915.     Der Regierungspräsident.


Beilage zum 19. Stück des Amtsblatts ...

Verzeichniß der Wasserläufe zweiter Ordnung in der Provinz Brandenburg und in Berlin. [22 Seiten]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 15. Mai 1915.
Seite 251, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 534. Einlieferungsbestimmungen
für die Unterbringung von Zwangs- und Fürsorgezöglingen in die staatlichen Erziehungsanstalten.
...

Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 4. Juni 1915.
Seite 291. No. 623. Maßnahmen gegen Angehörige feindlicher Staaten.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit: ...
Für das Gebiet des Landespolizeibezirks Berlin bestimme ich:
Ausländer feindlicher Staaten, ohne Unter­schied des Alters und Geschlechts und einschließlich der Saisonarbeiter dürfen den Landes­polizei­bezirk Berlin nur mit Genehmigung der Kommandantur Berlin verlassen. ... Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bestraft. ...
Berlin, den 1. Juni 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 26. Juni 1915.
Seite 321, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 994. Inkrafttreten der neuen Wasserpolizeiverordnung wird hinausgeschoben.

Auf Anweisung der Herren Ressortminister wird die Wasserpolizeiverordnung (Strom- und Schiffahrts­polizeiverordnung) für die Märkischen Wasserstraßen vom 15. März 1915 - Amtsblatt-Beilage zu Stück Nr. 13 - des Krieges wegen bis auf weiteres, also am 1. Juli 1915 nicht in Kraft treten.
Potsdam, den 23. Juni 1915.    
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


Seite 327f. No. ?, Personalchronik.

Im Kreise Niederbarnim sind ernannt worden a) zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher Karl Schmäcke in Neuenhagen für den Bezirk 15, Neuenhagen; b) zum Amtsvorsteherstellvertreter der Gutsbesitzer Fritz Dotti in Hönow für den Bezirk 15, Neuenhagen.


Beilage zum 26. Stück des Amtsblatts ...

Verteilungsplan der Ruhegehaltskasse für die Lehrer und Lehrerinnen ...
Schulverband  Diensteinkommen  Kassenbeiträge
Kreis Niederbarnim Kasse II
Alt Landsberg  19200  1056,00
Ahrensfelde  4100  225,50
Blumberg  6100  335,50
Eiche  2200  121,00
Hellersdorf  3100  170,50
Hönow  4400  242,00
Lindenberg  3900  214,50
Mehrow  2800  154,00


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 3. Juli 1915.
Seite 335, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten in Berlin.
No. 734. Geologische Aufnahmearbeiten.

Die Königliche Staatsregierung hat die Herstellung einer geologischen Karte vom Königreiche Preußen unternommen. Mit der Ausführung der betreffenden Arbeiten in dem hiesigen Kreise ist der Königliche Landesgeologe Professor Dr. Kaunhowen beauftragt worden.
Mit Rücksicht auf die Gemeinnützigkeit dieser Arbeiten und ihre Wichtigkeit für die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Industrie ist es dringend erwünscht, daß die Ortsbehörden und Kreis­eingesessenen den Genannten bei seinen Arbeiten unterstützen und ihm namentlich von etwa gemachten geologischen Funden und Beobachtungen, welche für die Kartenaufnahme von Interesse sein können, in Kenntnis setzen. Von seiten der Geologischen Landesanstalt ist der genannte Beamte mit Legitimations­karte versehen worden.
Berlin, den 23. Juni 1915.     Der Polizei-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 10. Juli 1915.
Seite 350, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 751. Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Kraftdroschken und Mietwagen)

In weiterer Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 ... betreffend Zulassung von Kraftfahrzeugen, bestimme ich Folgendes:
Mit den von mir in den Ortschaften der Kreise Teltow und Niederbarnim und in den Städten Potsdam und Spandau zugelassenen Kraftdroschken und Mietwagen zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung dürfen
  1. sofern in der Gemeinde, in welcher der Wagen zugelassen ist, ein in der Droschkenpolizei­verordnung festgelegter Droschkenfahrbezirk besteht, Fahrten nur innerhalb dieses Fahrbezirks ausgeführt werden.
  2. sofern ein derartiger Fahrbezirk nicht besteht, Fahrten nur nach Ortschaften angenommen werden, deren Grenze von der Ortsmitte der Gemeinde, in welcher der Wagen zugelassen ist, höchstens 15 km entfernt ist.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift, die mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tritt, wird als mißbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeuges ... verfolgt werden.
Potsdam, den 29. Juni 1915.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 17. Juli 1915.
Seite 358, Bekanntmachungen der Bezirksausschüsse. No. 775. Beginn der Jagd auf Flugwild.

Für den Landespolizeibezirk Potsdam wird der Beginn der Jagd auf
  1. Rebhühner, Wachteln und schottische Moorhühner auf den 20. August 1915,
  2. Birk-, Hasel- und Fasanenhähne sowie Birk-, Hasel- und Fasanenhennen auf den 2. Sept. 1915
festgesetzt.
Potsdam, den 6. Juli 1915.     der Bezirksausschuß.


Seite 360, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 787. Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken ...

Für den Landespolizeibezirk Berlin und für die Gemeinden im Kreise Teltow: ..., im Kreise Niederbarnim: Berlin-Pankow, Berlin-Reinickendorf, Berlin-Weißensee bestimme ich hiermit:
Zur Einsparung von Beleuchtungsstoffen wird für die Zeit vom 15. Juli bis einschließlich 31. August 1915 die Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken gestattet.
Die bestehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft.
Berlin, den 13. Juni 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Beilage zum 29. Stück des Amtsblatts ...

Verteilungsplan des Bedarfs der Alterszulagekasse der Lehrer und Lehrerinnen ...
[Spalte I]: Schulverband
[Spalte II]: Zahl der Lehrer-/Lehrinnenstellen an den öffentlichen Volksschulen
[Spalte III]: Unter Zugrundelegung des Beitragseinheitssatzes ergibt sich ein Gesamtbetrag für die Lehrer- und Lehrerinnenstellen ...
[Spalte IV]: Hierauf kommen in Anrechnung insgesamt an staatlichen Zulagen für die Lehrer und Lehrerinnen
[Spalte V]: Die Schulverbände haben hiernach selbst aufzubringen für die Lehrer und Lehrerinnen
[I] [II] [III] [IV] [V]
III. Kreis Niederbarnim.
b) Kreiskasse Niederbarnim II.
Alt Landsberg   10   8180   3770   4810
Ahrensfelde  2  1636  944  692
Blumberg  3  2454  1416  1038
Eiche  1  818  472  346
Hellersdorf  1  818  472  346
Hönow  2  1636  944  692
Lindenberg  2  1636  944  692
Mehrow  1  818  472  346


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 19. Juli 1915.
Seite 393. No. 791. Verbot der Aufnahme entwichener Kriegsgefangener ec.

Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:
Es wird hiermit verboten, entwichene Kriegsgefangene und entwichene Zivilgefangene feindlicher Länder aufzunehmen, verborgen zu halten, zu verpflegen oder sonst auf irgend eine Weise mit Rat und Tat bei ihrem unbefugten Fernbleiben von der Ueberwachungsstelle, der sie zugewiesen sind, zu unterstützen.
Wer von dem Aufenthalte eines solchen Gefangenen Kenntnis hat, ist verpflichtet, hiervon der nächsten Polizeibehörde oder dem nächsten Gemeindevorsteher Mitteilung zu machen.
Zuwiderhandlungen werden ... mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, falls nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen ... eine höhere Strafe eintritt.
Der Versuch der Uebertretung dieses Verbots unterliegt ebenfalls der Bestrafung.
Das Verbot tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 31. Juli 1915.
Seite 379, Bekanntmachungen der Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 817. Verzeichnis der im Jahre 1916 im Regierungsbezirk Potsdam abzuhaltenden Märkte.

[Auswahl: die im Kreis Niederbarnim gelegenen Orte]
1.  Alt Landsberg  [3* Krammarkt:] 2. März, 27. Juni, 26. Okt.
7.  Bernau  [4* Krammarkt:] 8. März, 21. Juni, 13. Sep, 8. Nov.
19. Berlin-Friedrichsfelde  An jedem Mittwoch Schweine- und Ferkelmarkt; an jedem Dienstag kleiner und an jedem Freitag großer Rindvieh- und Hammelmarkt; an jeden ersten Donnerstag im Monat Pferdemarkt. Vom 15. Juli bis Ende Dezember an allen Wochentagen Geflügelmarkt ...
34. Liebenwalde  [3 * Krammarkt]
44. Oranienburg  [4 * Krammarkt]
65. Weißensee  [16 * Pferdemarkt]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 14. August 1915.
Seite 422, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 869. Zunehmende Ausbreitung der Rotzkrankheit unter unseren Pferdebeständen.
...
Uebertragbarkeit auf den Menschen.
... Wegen der Ansteckungsgefahr für den Menschen ist deshalb größte Vorsicht beim Umgang mit rotzkranken oder dieser Seuche verdächtigen Tieren notwendig. Die Ansteckung kann von Wunden, von den Schleimhäuten des Auges, der Atmungsorgane und der Verdauungswege erfolgen. Es ist deshalb sorgfältig zu verhindern, daß Absonderungen rotziger Tiere auf verletzte Hautstellen, in das Auge, auf die Schleimhaut der Nase oder des Mundes gelangen. ...
Potsdam, den 28. Juli 1915.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 21. August 1915.
Seite 444, Bekanntmachungen des Königlichen Konsistoriums der Provinz Brandenburg.
No. 907. Pfarrstellenerledigung.

Erledigt ist die Pfarrstelle Königlichen Patronats an der reformierten Schloßkirche zu Alt Landsberg, Diözese Strausberg, durch Ableben des Pfarrers Knappe am 17. Juli 1915. Gnadenzeit dauert bis Ende Februar 1916. Wiederbesetzung erfolgt durch Gemeindewahl nach dem Pfarrwahlgesetze vom 15. März 1886 .... Bewerbungen sind schriftlich bei dem Königlichen Konsistorium einzureichen.


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 31. August 1915.
Seite 458, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten in Berlin.
No. 935. Warnung vor der Benutzung des Wassers aus den öffentlichen Flußläufen.

Wegen Choleraerkrankungen auf der Oder und der Spree warne ich die Bevölkerung, das Wasser der hiesigen Wasserläufe zu häuslichen oder wirtschaftlichen Zwecken anders als im gekochten Zustande zu benutzen.
Berlin, den 28. August 1915.     der Polizeipräsident.


Seite 458, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 937. Verabfolgung verbotener Genußmittel und anderer Gegenstände an Kriegsgefangene.

Es ist zur Kenntnis gekommen, daß den auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen von Zivilpersonen verbotene Genußmittel und andere Gegenstände zugesteckt wurden, darunter sogar auch Geld und Kleidungsstücke, durch welche eine Flucht begünstigt wird. Ich mache darauf aufmerksam, daß die betreffenden Personen sich der Gefahr schwerer Bestrafung aussetzen; ...
Zugleich bestimme ich hiermit für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg ...:
Wer an Kriegsgefangene unbefugt Alkohol, Streichhölzer, Feuerzeuge, Geld oder Kleidungsstücke gibt oder ihnen zu deren Beschaffung behilflich ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Die Behörden sind angewiesen, Zuwiderhandelnde erforderlichenfalls sofort in Sicherheitshaft zu nehmen.
Berlin, den 25. August 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 4. September 1915.
Seite 465, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 949. Verbot der Ausfuhr von Heu aus dem Bezirke des III. Armeekorps.

In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 14. Mai 1915 ... über das Verbot der Ausfuhr von Heu aus dem Bezirke des IIIten Armeekorps bestimme ich hiermit:
Der Bezirk des III. Armeekorps im Sinne dieser Anordnung umfaßt die ganze Provinz Brandenburg mit Ausnahme
  1. Der Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin-Schöneberg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Lichtenberg und Potsdam,
  2. der Landkreise Teltow, Niederbarnim, Oberbarnim und Züllichau-Schwiebus.
Berlin, den 28. August 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 10. September 1915.
Seite 471, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 959. Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerke

Für den Landespolizeibezirk Berlin und für die Gemeinden ... [in den Kreisen Teltow und Niederbarnim] bestimme ich hiermit im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 13. Juli 1915:
Zur Einsparung von Beleuchtungsstoffen wird die Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken noch bis einschließlich 15. Oktober gestattet. ...
Berlin, den 6. September 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 18. September 1915.
Seite 490, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 990. Satzung der Bodenverbesserungsgenossenschaft „Rotes Luch“ in Werder im Kreise Niederbarnim.
...

Seite 496, Bekanntmachungen der Kreisausschüsse
No. 1008. Verbot des Betretens des Lagers und Truppenübungsplatzes Zossen durch Prostituierte.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird allen weiblichen Personen, die wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt sind, oder, die ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treiben, das Betreten des Lagers und Truppenübungsplatzes Zossen nebst Umgebung verboten. ...
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bestraft, außerdem kann sofortige Festnahme erfolgen.
Diese Bestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 9. September 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 20. September 1915.
Seite 499, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 1012. Polizeiverordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf von Branntwein und Spiritus.

Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrates, betreffend den Ausschank und Verkauf von Spiritus, vom 26. März 1915 ... bestimme ich für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam mit Ausnahme der zum Landespolizeibezirk Berlin gehörigen Orte folgendes:
  • § 1. Der Ausschank von Branntwein oder Spiritus ist verboten:
    a) in der Zeit von 9 Uhr Abends bis 9 Uhr Morgens, ...
    b) durch Automaten,
    c) in Wirtschaften mit weiblicher Bedienung (Kellnerinnen, Bardamen usw.),
    d) in Wirtschaften, die eine Erlaubnis aus § 33a der Reichsgewerbeordnung ausüben,
    e) an angetrunkene Personen.
    Die Bestimmung unter Ziffer c findet keine Anwendung auf solche Wirtschaften, in denen während des Kriegszustandes vorübergehend und auf Grund einer besonderen, von dem betreffenden Gastwirt eingeholten Genehmigung der Polizeibehörde weibliche Angestellte beschäftigt werden.
  • § 2. Der gemäß § 1 unter a zulässige Ausschank darf nur gegen bare Bezahlung und zum Genuß an Ort und Stelle erfolgen. ...
  • § 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider handelt.
  • § 9. Diese Verordnung tritt mit dem tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Potsdam, den 18. September 1915.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 25. September 1915.
Seite 502, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 1016. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

... Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 erneut zum Verkehr zugelassen worden sind, dürfen lediglich zu den Zwecken verwendet werden, mit denen die erneute Zulassung begründet worden ist. Die Fahrten sind in jedem Falle auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken. Das Mitnehmen von solchen Personen, die an dem Zwecke, zu dem ein Fahrzeug zugelassen worden ist, nicht unmittelbar beteiligt sind, insbesondere von Familienangehörigen widerspricht dem Sinne der Bundesratsverordnung vom 25. Februar 1915 und wird daher untersagt. ...
Potsdam, den 20. September 1915.     Der Regierungspräsident.


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 16. Oktober 1915.
Seite 539. No. 1093. Fortlassung der Beleuchtung an den mit Pferden bespannten Fuhrwerken
in nachbenannten Gebieten von Groß Berlin.

... Zur Ersparung von Beleuchtungsstoffen wird die Fortlassung der Beleuchtung an allen mit Pferden bespannten Fuhrwerken bis auf weiteres gestattet. ...
Berlin, den 13. Oktober 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 23. Oktober 1915.
Seite 541f, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 1095. Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Land- und Forstwirtschaft.

In Ergänzung unseres gemeinsamen Erlasses vom 15. Juni 1915 ... bestimmen wir das Folgende:
  1. Verwendung der Kriegsgefangenen in der Landwirtschaft.
    1. Die … Grundsätze für die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Landwirtschaft vom 6. März 1915 … gelten mit den Abänderungen und Ergänzungen, die sie sie durch unseren gemeinsamen Erlaß vom 15. Juni 1915 erfahren haben, unverändert vom 1. Oktober 1915 an weiter. In Fortfall kommt lediglich die unter V Ziffer 4 vorgesehene Zahlung eines täglichen Verpflegungszuschusses.
    2. Verpflichtet sich aber ein landwirtschaftlicher Arbeitgeber, von ihm bereits beschäftigte oder bis 31sten Oktober neu beantragte Kriegsgefangene den ganzen Winter hindurch (bis zum 1. April 1916 einschl.) weiter zu beschäftigen, so wird der Verpflegungszuschuß für diese Kriegsgefangenen weiter gezahlt. ...
    3. Scheiden aus einem landwirtschaftlichen Betriebe ... nach Bekanntwerden dieses Erlasses vorher dort beschäftigte sogenannte Saisonarbeiter, ohne vorgängige Genehmigung der Behörde, aus, so wird der Zuschuß gekürzt oder entzogen. ...
  2. Verwendung der Kriegsgefangen in der Forstwirtschaft.
    Auch für die Erledigung aller forstlichen Betriebsarbeiten, die in geordneten, mit Landwirtschaft nicht verbundenen Forstbetrieben (z.B. Hauungs-, Kultur-, Wege-, Schädlingsbekämpfungs- und Abfuhrarbeiten) können Kriegsgefangene zu den vorstehend unter I. 1 erwähnten Bedingungen gestellt werden. Der Verpflegungszuschuß kommt hier nicht in Frage.
Berlin, den 4. Oktober 1915.    
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.     Der stellvertretende Kriegsminister.


Seite 548, Bekanntmachungen der Bezirksausschüsse. No. 1103. Schluß der Jagd auf Flugwild.

Für den Landespolizeibezirk Potsdam wird der Schluß der Jagd auf Rebhühner, Wachteln und schottische Moorhühner für das Jahr 1915 auf den 14. Dezember 1915 festgesetzt.
Potsdam, den 12. Oktober 1915.     Der Bezirksausschuß.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 13. November 1915.
Seite 581, Bekanntmachungen anderer Behörden.
No. 1174. Bekanntmachung betreffend die russischen Arbeiter.

Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ... verordne ich für den Bezirk der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg folgendes:
  • § 1. Allen russischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist es bis auf weiteres auch künftighin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen ...
  • § 2. Sämtliche russische Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks (Gemeinde- und Gutsbezirks) ihrer Arbeitsstelle nicht anders, als mit einer schriftlichen, jederzeit mitzuführenden Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten. Zum Besuch des sonn- und festtäglichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche kann eine dauernd gültige, schriftliche Genehmigung erteilt werden. ...
  • § 3. Für die vom Verbot des § 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Nebenbetrieben beschäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften: Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeitsverträge neue für die Wintermonate und das Wirtschaftsjahr 1916 geltende Arbeitsverträge abzuschließen haben und sind verpflichtet, spätestens bis zum 31sten Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter-Legitimationskarte für 1916 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen. ...
  • § 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar ...
  • § 5. Dieser Befahl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. ...
Berlin, den 30. Oktober 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 27. November 1915.
Seite 601, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 1206. Gesundheitspflege bei Beurlaubten.

Im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und der ihrer Angehörigen sind alle von der Ostfront beurlaubten Heeresangehörigen anzuweisen, sofort bei der zuständigen Militär- oder Ortsbehörde an ihrem Aufenthaltsort Meldung zu erstatten, wenn bei ihnen Erkrankungsmerkmale wie Durchfall, Erbrechen oder dergleichen auftreten.
Berlin, den 7. Oktober 1915.     Kriegsministerium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 11. Dezember 1915.
Seite 646, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektionen.
No. 1266. Aenderung der zusätzlichen Bezeichnung einer Postagentur.

Das Postamt in Tiefensee (Mark) führt fortan die Bezeichnung „Tiefensee (Oberbarnim)“.
Potsdam, den 2. Dezember 1915.     Kaiserliche Ober-Postdirektion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 18. Dezember 1915.
Seite 655, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 1273. Warnung vor dem Versand alkoholischer Genußmittel an Soldaten.
...
Wer Alkohol an Soldaten schickt, erweist ihnen keinen Liebesdienst, sondern schädigt ihre Kriegs­tüchtigkeit!


Sonderausgabe des Amtsblatts ... / Ausgegeben am 22. Dezember 1915.
Seite 662, Bekanntmachungen anderer Behörden. No. 1291. Verbot der Ausstellung
und der öffentlichen Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete mit alkoholischen Getränken.
...
Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und die öffentliche Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder mit Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke sowie die allgemeine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeugnisse mit dem Zusatz „Fürs Feld“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder mit ähnlichen Wendungen wird verboten.
Die Anordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1915.     Der Oberbefehlshaber in den Marken.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 24. Dezember 1915 ?
Seite 667, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 1301, 8 Uhr-Ladenschluß der offenen Verkaufsstellen in Hönow, Kreis Niederbarnim.

Gemäß § 139f Abs. 1. der Reichsgewerbeordnung ordne ich nach Anhörung des Gemeindevorstandes von Hönow an, daß die in der Gemeinde Hönow, Kreis Niederbarnim, bestehenden offenen Verkaufs­stellen in den Wintermonaten, d. h. vom 1. Oktober bis 31. März, mit Ausnahme der Sonnabende und der ... von der Polizeibehörde festzusetzenden Ausnahmetage für einen späteren Geschäftsschluß, täglich um 8 Uhr Abends geschlossen sein müssen.
Potsdam, den 13. Dezember 1915.     Der Regierungspräsident.


Seite 670. No. 1310. Personalchronik.

Im Kreis Niederbarnim sind wieder ernannt worden: a) zum Amtsvorsteher der Gemeindevorsteher, Gutsbesitzer Buchholz in Ahrensfelde, für den Bezirk 20, Ahrensfelde, .... b) zum Amtsvorsteher­stellvertreter der Gutsbesitzer Gustav Wegener in Ahrensfelde für den Bezirk 20, Ahrensfelde.
Personalveränderungen im Kammergerichtsbezirk im Monat November 1915. ...
c) Staatsanwaltschaft. Ernannt: zu Vertretern des Forstamtsanwalts in Rüdersdorf der Amtsanwalt Oberstleutnant a. D. Craner in Kalkberge und der Amtsanwalt, Bürgermeister Semmer in Alt Landsberg.

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 31. Dezember 1915.
Seite 677. No. 1321. Verkehr auf den Märkischen Wasserstraßen.

Zur Regelung des Verkehrs auf den Märkischen Wasserstraßen im Gebiete der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg bestimme ich hiermit auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851:
  1. die Eisenbahnbrücken auf den Wasserstraßen nachfolgender Strecken:
    1. von der Mündung des Oder-Spree-Kanals in die Oder bei Fürstenberg durch den Oder-Spree-Kanal, die Wendische Spree, die Treptower Spree oder Teltowkanal, die untere Spree und die untere Havelwasserstraße ... bis zur Mündung in die Elbe,
    2. des Friedrich-Wilhelm-Kanals,
    3. von der Mündung des Hohenzollernkanals bezw. Finowkanals in die Oder durch den Hohenzollernkanal ... bis zur Einmündung in die Spree einerseits, bzw. des Spandauer Schiffahrtskanals in den Verbindungskanal andererseits,
    4. des Plauer- und Ihle-Kanals,
    5. der oberen Havel von Liebenwalde bis Fürstenberg in Mecklbg.,
    6. der Rüdersforfer Gewässer,
    7. des Finowkanals von Liepe bis Ruhlsdorf,
    dürfen bis auf weiteres nur in der Zeit von 4 Uhr morgens bis 10 Uhr abends durchfahren werden. Bei starkem Nebel sowohl bei Tage als auch bei Nacht, wenn die Beleuchtung durch den Nebel unwirksam gemacht wird, ist die Durchfahrt durch die Eisenbahnbrücken überhaupt verboten.
    Auf allen übrigen Wasserstraßen ist die Durchfahrt der Eisenbahnbrücken nur ½ Stunde vor Sonnenaufgang bis ½ Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. ...
  2. Diese Vorschriften treten mit der Verkündigung in Kraft.
  3. Zugleich tritt der Erlaß des stellvertretenden Generals des III. Armeekorps vom 22. Juli 1915 ... außer Kraft.
Der Oberbefehlshaber in den Marken.
Veröffentlicht. Potsdam, den 14. August 1915.
Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen.


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