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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1902.

Potsdam, 1902.
Zu haben bei sämmtlichen Kaiserlichen Postanstalten.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers beträgt 40 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1902.
Seite 8, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin.
No. 2. Unterführung der Gleimstraße in Berlin unter den Geleisen der Nordbahn.

Die Königliche Eisenbahn-Direktion zu Berlin hat im Auftrage des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten ein Projekt zur Unterführung der Gleimstraße in Berlin unter den Geleisen der Nordbahn ausgearbeitet. Zur landespolizeilichen Prüfung dieses Projektes beraume ich einen Termin an auf Donnerstag, den 16. Januar 1902 Vormittags 11 Uhr im Sitzungssaal der Abtheilung I. des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin, Alexanderstraße 3/6 I. Stock Zimmer 151.
Die Prüfung wird gerichtet auf die Nützlichkeit und technische Ausführbarkeit des Projekts, ferner auf die demselben etwa entgegenstehenden Hindernisse und mit ihm etwa in Widerspruch tretenden Privat­gerechtsame. Ich fordere alle an dem Unternehmen betheiligten Interessenten auf, in dem Termin zu erscheinen und ihre Rechte wahrzunehmen.
Berlin, den 20. Dezember 1901.     Der Polizei-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 10. Januar 1902.
Seite 16f, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim ist wieder ernannt worden zum Amtsvorsteher: Administrator Jaerschky in Falkenberg für den Bezirk 22 „Falkenberg“.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1902.
Seite 38, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem Konsistorium der Provinz ist Anzeige gemacht über folgende Geschenke, welche neuerdings den mit den Diözesen nachbenannten Kirchen ec. des Regierungsbezirks Potsdam gespendet wurden: ...
Berlin Ld. I.: der Kirche zu Ahrensfelde vom Jungfr.-Verein: eine Altarbibel, der Kirche zu Schöneiche von Fr. Bar. v. Knobelsdorf: 6000 M. zur Grabpflege.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 7. Februar 1902.
Seite 46f, Bekanntmachungen der Königlichen Regierung.
No. 7. Erhaltung von Gegenständen wissenschaftlichen, historischen und künstlerischen Werthes.

Auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheiten und im Auftrage des Evangelischen Ober-Kirchenrathes machen wir im Interesse der Erhaltung von Gegenständen wissenschaftlichen, historischen oder kunstlerischen Werthes, insbesondere von Kunstdenkmälern der Vergangenheit den Herren Geistlichen und Gemeinde-Kirchenräthen wiederholt zur Pflicht, die Bestimmungen ... des Staatsgesetzes ... und ... des Vermögensaufsichtsgesetzes ... sorgfältig zu beachten.
Hiernach bedarf es zur Veräußerung solcher Gegenstände nicht nur der staatlichen, sondern auch der kirchlichen Aufsichtsinstanz. ...
Zugleich machen wir den Herren Geistlichen und Gemeinde-Kirchenräthen auch bei dieser Gelegenheit die sorgfältige Beachtung der Bestimmung ... zur Pflicht, wonach ein Abbruch vorhandener Gebäude oder eine Reparatur gottesdienstlicher Gebäude, wenn dadurch die bauliche Grundgestalt oder die künstlerische Ausstattung des Gebäudes geändert wird, ohne kirchenaufsichtliche Genehmigung unzulässig ist.
Berlin, den 5. Juni 1896.     Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1902.
Seite 49ff, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 37. Strom- und Schifffahrts-Polizeiverordnung ...

... Die Strom- und Schifffahrtspolizeiverordnung vom 14. September 1901 (Amtsblatt von 1901 Stück 39) wird hiermit aufgehoben und durch folgende ersetzt: ...
Die wasserfreie Bordhöhe ist bei Dampfschiffen von der Unterkante der tiefstliegenden Oeffnungen (Fenster) im Schiffskörper abwärts zu berechnen.
Potsdam, den 21. November 1901.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 21. Februar 1902.
Seite 61f, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidenten.
No. 5. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Auf Grund der §§ ... wird mit Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Brandenburg ... verordnet, was folgt:
I. Die Paragraphen 9 und 13 der Polizei-Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 8. Juli 1901 ... werden aufgehoben. An Stelle der aufgehobenen Vorschriften treten folgende Bestimmungen:
  • §  9. Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem innerhalb des Geltungsgebiets dieser Verordnung öffentliche Straßen befahren werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches aus einem Buchstaben zur Bezeichnung des Landespolizeibezirks Berlin oder derjenigen Provinz, in welcher das Fahrzeug polizeilich registriert ist, und einer Erkennungsnummer besteht.
  • § 13. Das Kennzeichen (§ 9) für die Provinz Brandenburg besteht aus dem lateinischen Buchstaben E und der zugetheilten Erkennungsnummer. Es ist auf der Wandung der Rückseite des Fahrzeugs selbst oder auf einer mit dem Fahrzeug durch Schrauben mit versenkten Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche auf weißem Grund mit schwarzer 12 cm hoher und im Grundstrich 2 cm starker Schrift anzubringen. Der Buchstabe E muß über der Erkennungsnummer stehen und der Abstand zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 cm betragen.
Die Anbringung von Verzierungen auf dem weißen Grunde und an dem Kennzeichen (Buchstaben und Erkennungsnummer) ist unzulässig. Während der Dunkelheit ist das Kennzeichen zu beleuchten.
II. Diese Verordnung tritt am 1. April 1902 in Kraft.
Potsdam, den 10. Februar 1902.     Der Oberpräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1902.
Seite 88, Bekanntmachungen des Staatssekretairs des Reichs-Postamts.
No. 1. Gemeinsame Postwerthzeichen für das Reichs-Postgebiet und für Württemberg.

Nach einem zwischen der Reichs-Postverwaltung und der Königlich Württembergischen Postverwaltung abgeschlossenen Uebereinkommen werden vom 1. April d. J. ab für das Reichs-Postgebiet und für Württemberg gemeinsame Postwerthzeichen mit der Inschrift „Deutsches Reich“ eingeführt. ...
Die zur Zeit im Reichs-Postgebiet umlaufsfähigen Postwerthzeichen mit der Inschrift „Reichspost“, und zwar die letzte Ausgabe mit dem heraldischen Adler und die laufende Ausgabe mit der Germania werden mit Ende März d. J. außer Kurs gesetzt. ...
Unverwendet gebliebene Mengen der zur Zeit im Reichs-Postgebiet gültigen Werthzeichen können in der Zeit vom 20. März bis Ende Juni d. J. bei den Reichs-Postanstalten und den Königlich Württembergischen Postanstalten gegen neue Postwerthzeichen umgetauscht werden; ...
Berlin W. 66, den 20. Februar 1902.     Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.


Seite 90, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 60. Viehseuchen.

Festgestellt:  Schweineseuche: Mahlsdorf, Blumberg. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 7. März 1902.
Seite 99, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin.
No. 21. Polizeiverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Auf Grund der §§ verordne ich mit Zustimmung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg für den Landespolizeibezirk von Berlin was folgt: ...
  • §  9. Jedes Kraftfahrzeug, mit welchem innerhalb es Landespolizeibezirks Berlin öffentliche Straßen befahren werden, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, ...
  • § 13. Das Kennzeichen (§ 9) für den Landespolizeibezirk Berlin besteht aus dem lateinischen Buchstaben A. und der zugetheilten Erkennungsnummer. ...
Berlin, den 24. Februar 1902.     Der Polizei-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 14. März 1902.
Seite 110ff, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidenten zu Berlin.
No. 26. Auslegung eines Planes zur dauernden Beschränkung eines Grundstücks.

Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 5. Oktober 1898 ist der Großen Berliner Straßenbahn in Berlin behufs Anbringung von Rosetten an den Straßenseiten von Häusern Zwecks Befestigung von Querdrähten für den elektrischen oberirdischen Straßenbahnbetrieb in denjenigen Straßen Berlins und seiner Vororte, in welchen aus verkehrspolizeilichen Rücksichten die Aufstellung von Masten für solche Querdrähte nicht gestattet werden kann, das Recht zur dauernden Beschränkung des Grundeigenthums ertheilt worden. ...
Berlin, den 4. März.     Der Polizei-Präsident. In Vertretung: Friedheim.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 28. März 1902.
Seite 137, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 82. Märkte in Strausberg.

In Strausberg, Kreis Oberbarnim, werden vom Jahre 1902 ab Kram- und Viehmärkte nicht mehr abgehalten.     Potsdam, den 21. März 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1902.
Seite 152f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizeipräsidenten zu Berlin. No. 36. Polizei-Verordnung,
betreffend die innerhalb des Landespolizeibezirks Berlin ... betriebenen elektrischen Straßenbahnen.

  • § 10. Das Rauchen ist nur auf den Außenplätzen und in denjenigen Wagenabtheilungen gestattet, welche für Raucher bestimmt und mit entsprechenden Bezeichnungen versehen sind. ...
  • § 11. Das Lärmen und Singen der Fahrgäste, jedes unanständige oder die Mitfahrenden belästigende Betragen sowie das Ausspucken in den Wagen ist nicht gestattet.
  • § 12. Personen, welche den Mitfahrenden durch abstoßende Krankheitserscheinungen oder unreinliches Aeußere[s] oder durch Trunkenheit lästig fallen, sind von der Mitfahrt auszuschließen.
Berlin, den 23. März 1902.     Der Polizei-Präsident.


Seite 163, Bekanntmachungen verschiedenen Inhalts. Ordnung, betreffend den
Anschluß an die Kanalisation und die Erhebung von Kanalisationsgebühren in der Stadt Berlin.

  • § 1. Nach § 1 der Polizei-Verordnung ... ist jedes bebaute Grundstück an einer mit unterirdischer Entwässerungsanlage versehenen Straße an das Straßenrohr (Straßenkanal) anzuschließen. ...
  • § 6. Von jedem zum Anschluß an die Kanalisation aufgerufenen Grundstücke ist ... eine Gebühr zu erheben.
  • § 7. Die Höhe der Gebühr wird bei Grundstücken, die einen Nutzungswerth haben, nach folgenden Grundsätzen festgesetzt.
    1) Es wird als Gebühr 1 ½ p. ct. ... des Nutzungswerthes erhoben. ...
    3) Die Veranlagung der Gebühr erfolgt für das Rechnungsjahr.
Berlin, den 20. März 1902.     Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. (L.S.) Kirschner.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 11. April 1902.
Seite 172, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 98. Handelskammerwahlen in den Kreisen Teltow, Niederbarnim, Beeskow-Storkow.

Nach § 7 des Statuts der Handelskammer zu Potsdam vom 4. Februar d. J. wird der dritte, die Kreise Teltow, Niederbarnim, Beeskow-Storkow umfassende Theilbezirk in die folgenden engeren Wahlbezirke zerlegt:
  • Niederbarnim mit 8 Mandaten
  • Teltow mit 9 Mandaten
  • Beeskow-Storkow mit 1 Mandat
In dem Wahlbezirk Beeskow-Storkow wird mit allgemeinem gleichen Wahlrecht aller Wahlberechtigten gewählt. In den Wahlbezirken Niederbarnim und Teltow werden die Wahlberechtigten unter Zugrundelegung des Ergebnisses ihrer Veranlagung zur Gewerbesteuer in drei gleiche Abtheilungen zerlegt, welche je 1/3 der auf den betreffenden Wahlbezirk entfallenden Mitglieder zu wählen haben; ...
Wahlort für die Kreise Niederbarnim und Teltow ist Berlin, für den Kreis Beeskow-Storkow Beeskow. ...
Potsdam, den 8. April 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1902.
Seite 179, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 20. Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften.

  1. In Gast- und in Schankwirthschaften ist jedem Gehülfen und Lehrling über sechzehn Jahre für die Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. ... ...
  2. Gehülfen und Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen in der Zeit von zehn Uhr abends bis sechs Uhr Morgens nicht beschäftigt werden. Außerdem dürfen Gehülfen und Lehrlinge weiblichen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren, welche nicht zur Familie des Arbeitgebers gehören, während dieser Zeit nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden. ...
Berlin, den 23. Januar 1902.     Der Stellvertreter des Reichskanzlers.


Seite 187, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Berlin.
No. 27. Verlegung eines Rohrpostfahrrohrstranges.

Bei dem kaiserlichen Haupt-Telegraphenamt hier W., Französischestraße 33, liegen Pläne aus über die Verlegung eines Rohrpostfahrrohrstranges in der Oberwall-, Niederwall-, Beuth-, Kommandanten- und Brandenburgstraße.     Berlin, C. 2, den 7. April 1902.     Kaiserliche Ober-Postdirektion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 2. Mai 1902.
Seite 200, Bekanntmachungen des Königl. Regierungspräsidenten. No. 123. Schreibweise eines Ortsnamens.

Im Verfolg der Anordnung vom 10. März 1898 ... (Amtsblatt Seite 119) bestimme ich von Landespolizei­wegen, daß die im Kreise Teltow belegene Stadt „Coepenick“ und der im gleichen Kreise belegene Theil des Gutsbezirks „Coepenicker Forst“ zukünftig Cöpenick und Cöpenicker Forst zu schreiben ist.
Potsdam, den 24. April 1902.     Der Regierungspräsident.


Seite 200, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 125. Neubenennung einer Kolonie im Kreise Niederbarnim.

Von Landespolizeiwegen bestimme ich, daß die auf dem Gelände des Gutsbezirks Rahnsdorf zwischen der Schlesischen Eisenbahn und der Kreischaussee Rummelsburg - Erkner gegründete Kolonie „Neu-Rahnsdorf“, 2,6 km westlich von Erkner, 3.0 km südwestlich von Woltersdorf, 2,0 km östlich von Rahnsdorf und 4,6 km südlich von Schöneiche belegen, künftig den Namen Wilhelmshagen führt.
Potsdam, den 21. April 1902.    Der Regierungspräsident.


Beilage zum 18ten Stück ...

Vertheilungsplan über die Beiträge, welche ... an die Lehrer-Ruhegehaltskasse ... für die Zeit vom 1. April 1902 bis Ende März 1903 zu zahlen sind.
Lfd. Nr.  Schulverband  Diensteinkommen  Beiträge
Kreis Nieder-Barnim
1.  Alt-Landsberg  8200  615,00
2.  Bernau  23000  1725,00
6.  Lichtenberg (max.)  165300  12397,50
14.  Ahrensfelde  1900  142,50
18.  Biesdorf  3300  247,50
23.  Blumberg  1600  120,00
33.  Eiche  600  45,00
46.  Hellersdorf  900  67,50
50.  Hoenow  1300  97,50
61.  Lindenberg  2200  165,00
69.  Mehrow  1800  135,00
[Diensteinkommen = Gesamtsumme des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens,
abzgl. 800 M pro Stelle, auf 100 abgerundet]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 9. Mai 1902.
Seite 209, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 136. Viehseuchen.

Festgestellt:  Milzbrand: Hönow, ...


Seite 212, Personalchronik.

Der Regierungsassessor von Kotze ist dem Landrathe in Belzig zur Hülfeleistung überwiesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 30. Mai 1902.
Seite 236, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 154. Verzeichnis der im Jahre 1903 im Regierungsbezirke Potsdam abzuhaltenden Märkte und Messen

[Auswahl: Orte im Niederbarnim]
6.  Bernau  [4* Vieh- und Pferdemarkt, 4* Krammarkt (am folgenden Tag)]
31.  Alt-Landsberg  [3* Krammarkt]
34.  Liebenwalde  [3* Kram- und Viehmarkt]
40.  Neuenhagen (an der Ostbahn)  [2* Viehmarkt]
44.  Oranienburg  [4* Kram-, Vieh- und Pferdemarkt]
68.  Weißensee  [10* Pferdemarkt (monatlich, außer Januar/Dezember)]


Seite 245, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Berlin.
No. 44. Brief ec. Bestellung in Neu-Lichtenberg bei Berlin.

Vom 1. Juni ab geht die Brief- und Geldbestellung sowie die Briefkastenleerung in der Kolonie Neu-Lichtenberg bei Berlin von dem Postamte Friedrichsfelde bei Berlin auf das Postamt Friedrichsberg bei Berlin über. Die Packetbestellung in Neu-Lichtenberg verbleibt dagegen bis auf Weiteres bei dem Postamte Friedrichsfelde.
Berlin C. 2, den 24. Mai 1902.     Kaiserliche Oberpostdirektion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1902.
Seite 259, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 173. Kontraktbrüchige ausländische Arbeiter [gekürzt]

Folgende ausländisch-polnische Saisonarbeiter und Arbeiterinnen haben ihre Arbeitsstätten unter Kontraktbruch verlassen.
Namen: bisheriger Beschäftigungsort:
Joseph Zerutzke  Domäne Alt-Landsberg, Kreis Nb.
Martin Kowalski  do.
Die Genannten sind festzunehmen und sofort mittelst Zwangsreisepasses aus dem Staatsgebiete auszu­weisen. Vom Geschehenen ist unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung hierher Nachricht zu geben.
Potsdam, den 10. Juni 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 20. Juni 1902.
Seite 269, Bekanntmachungen des Königl. Ober-Präsidenten. No. 9. Kunststraßen im Kreise Niederbarnim.

In Ergänzung meiner Bekanntmachung vom 28. Dezember 1887 (Amtsblatt von 1888 Seite 11) bringe ich zur öffentlichen Kenntniß, daß den vom Kreise Niederbarnim erbauten Chausseen:
  • 1) von dem Orte Zühlsdorf nach der Niederschönhausen-Liebenwalder Chaussee,
  • 2) von Mehrow nach Ahrensfelde,
  • 3) von Gorinsee nach Schönwalde
auf Grund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 20sten Juni 1887 (Ges. S. S. 301) die staatliche Anerkennung als Kunststraße ertheilt ist.
Potsdam, den 9. Juni 1902.     Der Oberpräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 4. Juli 1902.
Seite 287f, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 191. Polizei-Verordnung
betreffend die innerhalb der Kreise Teltow und Niederbarnim betriebenen elektrischen Straßenbahnen.

§ 26. Der Schaffner hat dafür zu sorgen, daß der Fahrplan thunlichst innegehalten wird, sowie daß sein Wagen während der Dunkelheit vorschriftsmäßig erleuchtet und während des Betriebes reinlich erhalten wird. Bei Zügen, welche aus mehreren Wagen bestehen, trägt die Verantwortung für die Einhaltung des Fahrplans der Schaffner des Motorwagens. ...
Potsdam, den 1. Juli 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 8. August 1902.
Seite 324, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Potsdam.
No. 64. Einrichtung einer Postanstalt auf dem Schützenhausplatze in Eberswalde
während des daselbst stattfindenden XV. Provinzial-Bundesschießens.

In dem Schützenhause in Eberswalde tritt aus Anlaß des XV. Provinzial-Bundesschießens für die Zeit vom 9. bis 14. August eine Postanstalt unter der Bezeichnung: „Eberswalde, Schützenfestplatz“ als Zweigstelle des Postamts I. daselbst in Wirksamkeit.
Die Postanstalt wird sich mit dem Verkauf von Postwerthzeichen sowie mit der Annahme von Telegram­men und von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen befassen; sie erhält ihre Postverbindung durch besondere, zwischen der Zweigpostanstalt und dem Hauptpostamte verkehrende Botenposten.
Potsdam, den 1. August 1902.     Kaiserliche Ober-Postdirektion. I. V. Zander.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 15. August 1902.
Seite 349, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Potsdam. No. 67. Landbriefbestellung.

Das Dorf Münchehofe, welches jetzt zum Landbestellbezirk der Postagentur in Klein-Schönebeck (Kreis Niederbarnim) gehört, wird vom 1. September ab dem Landbestellbezirk des Postamts in Hoppegarten (Mark) zugetheilt.     Potsdam, 8. August 1902.     Kaiserliche Ober-Postdirektion. I. V. Zander.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 19. September 1902.
Seite 409, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 270. Mummenstecherei.

In einzelnen Strecken der mir unterstellten Wasserstraßen, namentlich auf der unteren Havelwasserstraße, bestand bisher die Sitte, daß Privatpersonen - sogenannte Mummenstecher - das Fahrwasser bezeichneten und sich von den vorüberfahrenden Schiffen Trinkgelder dafür erbaten.
Vom 1. September d. J. an wird die Bezeichnung des Fahrwassers überall durch die Wasserbau­verwaltung erfolgen. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, weise ich darauf hin, daß die Schifffahrttreibenden künftig nichts weiter zu bezahlen haben, als:
  • 1) die tarifmäßigen Schifffahrtsabgaben,
  • 2) die tarifmäßigen Brückenaufzugsgelder,
  • 3) die von mir festgesetzten Gebühren für die Schleusenknechte,
  • 4) die Gebühren der Besorgung von Postsachen.
Weitere Gebühren sind nicht zu zahlen und ich ersuche die Schifffahrtstreibenden, auch keine Trinkgelder irgend welcher Art zu verabfolgen, zumal die Beamten, die solche Geschenke annehmen, nach § 331 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sich strafbar machen.
Potsdam, den 5. September 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 10. Oktober 1902.
Seite 434f, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten. No. 299. Bedingungen, unter welchen
schwangere Personen in die provinzialständische Hebammen-Lehranstalt ... aufgenommen werden.

Die Hebammen-Lehranstalt in Frankfurt a. O., Crossenerstr. Nr. 7, ist für schwangere Frauen und Mädchen, welche in derselben ihre Niederkunft abzuwarten wünschen, von Anfang Oktober bis Mitte Mai geöffnet. Die Aufnahme in die Anstalt erfolgt unter den nachstehenden Bedingungen:
  • 1) Alle Aufnahmesuchenden haben sich bei Ihrer Ankunft bei der Oberhebamme daselbst zu melden.
  • 2) Die Aufnahme von Schwangeren kann bis zu 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft geschehen.
  • 3) Kranke oder mit Ungeziefer behaftete Schwangere sind von der Aufnahme ausgeschlossen.
  • 4) Die Schwangeren bzw. Gebärenden haben das für die Rückreise erforderliche Kleinkinderzeug zur Bekleidung der Neugeborenen mitzubringen ...
  • 5) Eine vorherige Anmeldung der Schwangeren bei dem Direktor der Anstalt etwa 8-14 Tage vor dem Eintreffen ist zwar nicht erforderlich, aber wünschenswerth.
  • 6) Sämmtliche Kosten, welche durch die den Schwangeren und Wöchnerinnen in der Anstalt zu gewährenden Unterkunft, durch die Verpflegung, Entbindung, ärztliche Behandlung ec. entstehen, trägt die Hebammen-Lehranstalt.
  • 7) Die Entlassung der Wöchnerinnen erfolgt, sofern der Gesundheitszustand es gestattet, 12 bis 14 Tage nach der Niederkunft.
Vorstehende Bedingungen werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 2. Oktober 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 17. Oktober 1902.
Seite 453, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidenten.
No. 16. Aufnahme der Truppen im Manövergelände.

Berlin, C. 2, den 5. Oktober 1902.     Gardekorps, Generalkommando.
Die Behörden und Truppentheile des Gardekorps haben auch bei den Arbeiten für das diesjährige Manöver das weitgehende Entgegenkommen der Königlichen Behörden und Gemeinde-Verwaltungen erfahren. Die Aufnahme der Truppen während der Uebung selbst ist überall eine vorzügliche gewesen.
Indem das Generalkommando hierfür im Namen der Behörden und Truppen des Gardekorps seinen verbindlichen Dank ausspricht, darf es gleichzeitig dem Königlichen Oberpräsidium ganz ergebenst anheimgeben, die weitere Bekanntgabe des Vorstehenden ganz gefälligst veranlassen zu wollen.
Der kommandirende General. gez. von Kessel,
Generalleutnant, General-Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs.
An das Königliche Oberpräsidium der Provinz Brandenburg in Potsdam.

Es gereicht mir zur besonderen Freude, vorstehendes Schreiben des Königlichen Oberkommandos des Gardekorps zur öffentlichen Kenntnis bringen zu können.
Potsdam, den 8. Oktober 1902.     Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 24. Oktober 1902.
Seite 467, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidenten.
No. 17. Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten.

Nachdem das Mitglied des Hauses der Abgeordneten für den Wahlbezirk 3 Berlin - rechtes Spreeufer, untere Stadt - Geheimer Medizinalrath Professor Dr. Virchow in Berlin verstorben ist, muß eine Ersatzwahl stattfinden. Zu diesem Zwecke habe ich den Herrn Stadtrath Bohm zum Wahlkommissar und den Herrn Stadtrath Mielenz in Berlin zu dessen Stellvertreter ernannt und den Termin für die Wahlmänner-Ergänzungswahlen auf Dienstag, den 6. Januar 1903, den Termin für die Wahl des Abgeordneten auf Dienstag, den 13. Januar 1903 festgesetzt.
Potsdam, den 17. Oktober 1902.     Der Oberpräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 31. Oktober 1902.
Seite 478, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem Konsistorium der Provinz ist Anzeige gemacht über folgende Geschenke, welche neuerdings den mit den Diözesen nachbenannten Kirchen ec. des Regierungsbezirks Potsdam gespendet wurden:
Berlin Land I.: Der Kirche zu Mehrow: vom Patron Rittergutsbesitzer Stock: Orgel;


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 7. November 1902.
Seite 482, Personal-Chronik.

Der Regierungsassessor Dr. Herr ist dem Landrathe des Kreises Niederbarnim zur Hülfeleistung überwiesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 14. November 1902.
Seite 485. Allerhöchster Erlaß. Prinz Friedrich Leopold-Kanal.

Auf Ihren Bericht vom 22. Oktober d. Js. will ich genehmigen, daß der von dem Kreise Teltow geplanten neuen Wasserstraße zwischen dem Teltowkanal bei Kohlhasenbrück und dem großen Wannsee der Name „Prinz Friedrich Leopold-Kanal“ beigelegt wird.
Neues Palais, den 27. Oktober 1902.     gez. Wilhelm R.     gegengez. Budde.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 21. November 1902.
Seite 510, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungspräsidenten.
No. 346. Vertheilung der Erkennungsnummern für Kraftfahrzeuge.

Nach den §§ 9 und 13 der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. Februar 1902. (A.-Bl. S. 61) muß jedes Kraftfahrzeug mit einem polizeilichen Kennzeichen versehen sein, welches für die Provinz Brandenburg aus dem lateinischen Buchstaben E und der zugetheilten Erkennungsnummer besteht. Die Erkennungsnummern sind den Landräthen und den Ortspolizeibehörden der Städte mit mehr als 10000 Einwohnern zur Zutheilung an die Eigenthümer von Kraftfahrzeugen in folgender Weise überwiesen worden:
Erkennungs-  
Nummern
Ueberwiesen dem (der)
  1-100 Landrath des Kreises Teltow
101-200 " " " Niederbarnim
201-210 " " " Westprignitz
211-220 " " " Ostprignitz
221-240 " " " Osthavelland
241-250 " " " Oberbarnim
251-260 " " " Beeskow-Storkow
261-300 Polizeiverwaltung Brandenburg a./H.
301-330 Polizeidirektion Potsdam
331-360 Polizeiverwaltung Spandau
361-370 " Rathenow
371-380 " Cöpenick
381-390 " Neu-Ruppin
391-400 " Eberswalde
401-410 Landrath des Kreises Zauch-Belzig
411-420 Polizeiverwaltung Wittenberge
421-430 Landrath des Kreises Neu-Ruppin
431-450 " " " Angermünde
451-460 " " " Templin
461-470 " " " Jüterbog
471-480 Polizeiverwaltung Luckenwalde
Die genannten Behörden führen Listen über die Vertheilung der Erkennungsnummern, aus denen der Eigenthümer eines Kraftfahrzeuges ermittelt werden kann.
Potsdam, den 15. November 1902.     Der Regierungspräsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 5. Dezember 1902.
Seite 525, Bekanntmachungen der Königlichen Regierung.
No. 36. Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus Nickel.
...
§ 1. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. ...
Berlin, den 16. Oktober 1902.     Der Reichskanzler.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 12. Dezember 1902.
Seite 536, Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien. No. 61. Bekämpfung der Pest.

Durch Beschluß des Bundesraths vom 3. Juli d. Js. ist eine Anweisung zur Bekämpfung der Pest festgestellt worden, welche den zuständigen Behörden als Richtschnur bei der Bekämpfung der Pest zu dienen bestimmt ist. ...
Berlin, den 26. November 1902.    
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 19. Dezember 1902.
Seite 551, Bekanntmachung.

Das letzte (52.) Stück des Amtsblatts im laufenden Jahre wird der Weihnachtsfeiertage wegen bereits am 24. Dezember zur Ausgabe gelangen. ...


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