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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1897. Potsdam, 1897. Zu haben bei sämmtlichen Kaiserlichen Postanstalten. Preis 1 Mark 50 Pfennige. (Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 40 Pfennige.) |
Es wird hiermit veröffentlicht, daß bei dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte Anträge in Grundbuchsachen und in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur einmal wöchentlich, und zwar an jedem Mittwoch zwischen 10 und 1 Uhr Vormittags entgegengenommen werden.
Alt-Landsberg, den 31. Dezember 1896.
Königliches Amtsgericht.
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Diejenigen Personen, welche im bevorstehenden Frühjahr Anschluß an eine der Stadt-Fernsprecheinrichtungen in Bernau (Mark), ..., Cöpenick, ..., Erkner, Freienwalde (Oder), Friedrichshagen, ..., Grünau (Mark), Königs-Wusterhausen, ..., Oranienburg, ... wünschen, werden ersucht, ihre Anmeldungen recht bald, spätestens aber bis Ende Februar an das Kaiserliche Postamt in dem betreffenden Orte ... zu richten. Später eingehende Anmeldungen können erst im nächstfolgenden, nach dem 1. August beginnenden Bauabschnitt berücksichtigt werden. ...
Potsdam, 29. Januar 1897.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
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Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß die beiderseits der Brücke der Berlin-Görlitzer Eisenbahn über den Köris-Kanal befindlichen Krahne zum Umlegen und Wiederaufrichten der Schiffsmaste mit Genehmigung der Landespolizeibehörde gänzlich außer Betrieb gesetzt werden. Eine Wiederaufnahme des Betriebes findet also nicht mehr statt.
Berlin, den 10. Februar 1897.
Königliche Eisenbahn-Betriebsinspektion 13.
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Im Kreise Niederbarnim ist vom 1. März d. J. ab der Bürgermeister Peterßon, bis dahin in Oranienburg, zum kommissarischen Amtsvorsteher des Amtsbezirks 21 - Hohen-Schönhausen ernannt worden. |
Im Interesse der östlichen Vorortbahnen soll der Ausbau der an den Schlesischen Bahnhof in Berlin angrenzenden Strecken der Ostbahn und der Schlesischen Bahn stattfinden; dabei kommen die Bahnstrecken in den Ortschaften Rummelburg, Lichtenberg, Friedrichsfelde, Biesdorf und Kaulsdorf in Betracht. Auf Grund des § 5 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 wird daher hiermit angeordnet, daß jeder Besitzer auf seinem Grundstück Handlungen, welche zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind, geschehen lassen muß. ...
Potsdam, den 1. März 1897.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
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Zur Feier des 100 jährigen Geburtstags Seiner Majestät des hochseligen Kaisers Wilhelm des Großen werden am Montag, den 22. März bei den Postanstalten des Berliner Ober-Postdirektionsbezirks der Schalterdienst, sowie der Orts- und Landbestelldienst, wie an Sonntagen eingeschränkt werden.
Berlin C., den 9. März 1897.
Kaiserl. Ober-Postdirektion.
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Der Berlin-Charlottenburger Straßenbahn-Aktiengesellschaft in Charlottenburg wird ... zur Herstellung und zum Betriebe einer für die Beförderung von Personen bestimmten elektrischen Kleinbahn mit folgender Linienführung: Von der Straße am Kupfergraben durch die Dorotheen- und Sommerstraße, die Charlottenburger Chaussee, die Berliner- und Spandauerstraße bis Westend, für die Zeit, während welcher die Unternehmerin das Recht erhalten hat bezw. erhalten wird, die von der Anlage in Anspruch genommenen öffentlichen Straßen und Plätze zu benutzen, unter nachstehenden Bedingungen längstens auf die Dauer von 40 Jahren die Genehmigung ertheilt. ...
Berlin, den 27. März 1897.
Der Polizei-Präsident.
In Vertretung Friedheim.
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III. Staatsanwaltschaft. Verstorben ist der Staatsanwalt Freiherr von der Recke von der Horst beim Landgericht I. in Berlin. |
Der Herr Minister der geistlichen ec. Angelegenheiten hat die einstweilige Vermehrung der Kreisschulinspektionen im Hauptamte von zwei auf vier für die Vororte von Berlin, ausgenommen Schöneberg, Charlottenburg und Plötzensee mit Johannisstift, zum 1. April 1897 genehmigt. Die nunmehrigen Kreisschulinspektionen umfassen die uns unterstellten öffentlichen Schulen in folgenden Orten:
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Da der im Vorjahre zu erwartende Hauptflug des Maikäfers in den meisten Kreisen völlig ausgeblieben und in den übrigen nicht in der Stärke aufgetreten ist, wie er zu erwarten war, so ist anzunehmen, daß der Flug in diesem Jahre nachkommen wird. In diesen Kreisen erscheinen geeignete Maßregeln angezeigt. Die Vertilgung der Maikäfer ist daher da am erfolgreichsten bewirkt, wo Gemeinden und Gutsbezirke oder Kreise und landwirthschaftliche Vereine für die Ablieferung einer gewissen Anzahl von Maikäfern Belohnungen ausgesetzt und die Vernichtung der abgelieferten Maikäfer überwacht haben. Da die Sammlung der Maikäfer erfolgreich nur während eines kurzen, wenige Tage umfassenden Zeitraums in den frühen Morgenstunden stattfinden kann, hat die Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen und Schulwesen, für das bevorstehende Flugjahr genehmigt, daß auf den an den Lokalschulinspektor gerichteten Antrag der Amts- oder Ortsvorsteher den größeren Schulkindern, welche sich an der Maikäfereinsammlung betheiligen wollen, dieses gestattet wird. Hiernach sind in den geeigneten Fällen die erforderlichen Anträge zu stellen.
Potsdam, den 26. April 1897.
Der Regierungspräsident.
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Der Herr Minister des Innern hat durch Erlaß vom 27. Januar d. J. das in der Generalversammlung am 22. Juni v. J. beschlossene Statut des Halle'schen Vereins zur Windmühlen-Versicherung genehmigt und damit auch die Erlaubniß zur Ausdehnung des Geschäftsbetriebes des Vereins auf die Provinz Brandenburg ertheilt.
Potsdam, den 29. April 1897.
Der Regierungspräsident.
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Nach Mittheilung der Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht in Glatz preist der Apotheker in Hinrichau seinen Wund-Creme Vulneral, ein nur in Apotheken verkäufliches Arzneimittel, als Heilmittel (Geheimmittel) zum Theil mit erschlichenen Dankschreiben in den Zeitungen Deutschlands an. Die Polizeibehörden mache ich auf diese Anpreisungen aufmerksam; Zeitungen mit solchen Einrückungen, soweit sie sich als verbotene darstellen, sind der genannten Staatsanwaltschaft einzusenden. Ich nehme dabei auf meine Bekanntmachung des Herrn Oberpräsidenten vom 23. Oktober 1895 - Amtsblatt de 1895 S. 433 - und auf meine Bekanntmachung vom 9. Januar 1888 - Amtsblatt de 1888 S. 73 - Bezug.
Potsdam, den 7. Mai 1897.
Der Regierungspräsident.
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Bei dem Konsistorium der Provinz ist Anzeige gemacht über folgende Geschenke, welche neuerdings von den Diözesen nachbenannten Kirchen ec. des Regierungsbezirks Potsdam gespendet wurden.
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Nachdem der preußische heraldische Adler, welcher bisher in den Fahnen der Kriegervereine abzubilden war, inzwischen eine etwas andere Form erhalten hat, ist durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 8. Januar d. Js. ... angeordnet worden, daß bei Neubeschaffungen von Fahnen für Kriegervereine fortan die eingangs dargestellte neue Form des Adlers als Vorbild dienen soll.
Potsdam, den 26. Mai 1897.
Der Regierungspräsident.
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Der Herr Ober-Präsident hat die Genehmigung ertheilt, daß zum Besten des St. Josefsheims in Berlin bei den katholischen Einwohnern Berlins und dessen Vororte in der Zeit bis Ende September d. J. eine Hauskollekte abgehalten wird.
Potsdam und Berlin, den 9. Juli 1897.
Der Regierungspräsident. Der Polizei-Präsident.
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Normativ-Bestimmungen für den Neubau von Provinzialstraßen und von solchen Straßen, für welche Neubauprämien bewilligt werden. ...
Berlin, den 1. Juli 1887.
Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg.
Freiherr von Manteuffel.
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Der Dung von 2 Escadrons ist vom 1. Oktober d. J. ab anderweitig zu verpachten. Näheres im Zahlmeister-Geschäftszimmer.
Potsdam, den 1. August 1897.
Kommando 1. Garde-Ulanen-Regiments.
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Der Fernsprechverkehr mit Strausberg ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt:
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Der für die Kosten der Beerdigung eines Geisteskranken seitens der Landirren- und Irrenpflegeanstalten zur Erhebung gelangende Pauschsatz ist auf 20 M. festgesetzt. Ortsarmenverbänden gegenüber verbleibt es bei dem bisherigen Pauschsatz von 10 M. (Bekanntmachung vom 4. August 1879 Amtsblatt S. 343) ...
Berlin, den 21. August 1897.
Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg.
Freiherr von Manteuffel.
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I. Die Stiftung gewährt den Kindern verstorbener Soldaten (ausnahmsweise auch den Kindern ehemaliger Soldaten, welche völlig erwerbslos sind) vom Feldwebel abwärts
Potsdam, den 1. September 1897.
Der Regierungspräsident.
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Die vom Bundesrath festgestellten Vergütungssätze für geleisteten Vorspann werden ... für die Monate August und September d. J. für die Kreise Niederbarnim, Oberbarnim, Jüterbog-Luckenwalde und Ruppin
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[Abänderung der Instruktion wegen des Waffengebrauchs der Kommunal- und Privat- Forst- und Jagd-Officianten vom 21. November 1837:]
„Beim Gebrauch der Waffen müssen die Forst- und Jagdbeamten sich stets vergegenwärtigen, daß solcher nur soweit stattfinden darf, als die Erfüllung des bestimmten Zwecks, die Holz- und Wilddiebe, oder die Forst- und Jagdkontravenienten bei thätlichem Widerstande oder gefährlichen Drohungen unschädlich zu machen, es unerläßlich erfordert. In der Regel sind daher die Waffen nicht gegen fliehende Frevler zu gebrauchen. Legt indessen ein auf der Flucht befindlicher Frevler auf erfolgter Aufforderung die Schußwaffe nicht sofort ab, oder nimmt er dieselbe wieder auf, und ist außerdem nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls in dem Nichtablegen oder Wiederaufnehmen der Schußwaffe eine gegenwärtige, drohende Gefahr für Leib und Leben des Forst- oder Jagdbeamten zu erblicken, so ist Letzterer auch gegen den Fliehenden zum Gebrauch seiner Waffen berechtigt. In jedem Falle sind die Waffen nur so zu gebrauchen, daß lebensgefährliche Verwundungen soviel als möglich vermieden werden. Deshalb ist beim Gebrauch der Schußwaffe der Schuß möglichst nach den Beinen zu richten, und beim Gebrauch des Hirschfängers der Hieb nach den Armen des Gegners zu führen.
Uebrigens muß beim Gebrauch der Schußwaffe die größte Vorsicht angewendet werden, damit durch das Schießen nicht dritte Personen verletzt werden, welche ohne Theilnahme an einer Kontravention sich zufällig in der Schußlinie oder in deren Nähe befinden. In dieser Hinsicht ist besonders dann Aufmerksam nöthig, wenn nach einer Richtung geschossen wird, in der sich eine Landstraße oder ein bewohntes Gebäude befindet. Auch ist der Gebrauch der Schußwaffe überhaupt in der Nähe von Gebäuden zur Verhütung von Feuersgefahr möglichst zu vermeiden.“
Berlin, den 1. September 1897.
Der Minister des Innern.
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Die im Bezirk Berlin an der Berliner Ringbahn gelegene Station „Friedrichsberg“ erhält vom 1. Oktober d. J. ab die Bezeichnung „Frankfurter Allee“.
Berlin, den 17. September 1897.
Königliche Eisenbahn-Direktion.
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III. Armee-Korps. General-Kommando.
An den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg und Staatsminister, Ritter höchster Orden, Herrn Dr. von Achenbach, Excellenz.
Potsdam.
Berlin, den 24. September 1897.
Euere Excellenz beehre ich mich im Namen des Armeekorps ganz besonders zu danken für die durchweg entgegenkommende und freundliche Aufnahme, welche die mir unterstellten Truppen während der diesjährigen Herbstübungen in den Kreisen Templin, Ruppin, Nieder- und Ober-Barnim gefunden haben.
Indem ich Eure Excellenz bitte, in geeignet erscheinender Weise die in Betracht kommenden Behörden und Einwohner hiervon in Kenntniß setzen zu wollen, verbleibe ich Euer Excellenz sehr ergebener
(gez.) v. Lignitz. General der Infanterie. Es gereicht mir zur großen Freude, vorstehendes Schreiben des Königlichen General-Kommandos des III. Armee-Korps zur öffentlichen Kenntnis bringen zu können.
Potsdam, den 27. September 1897.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg.
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Auf Grund des § 15 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 ist von Landespolizeiwegen vorläufig festgestellt worden, daß Parzellen von den folgenden Grundstücken: ... Grundstücksflächen darstellen, hinsichtlich derer der Gesellschaft für elektrische Hoch- und Untergrundbahnen zu Berlin zwecks Baues und Betriebes einer elektrischen Hochbahn in Berlin von der Wahrschauerstraße bis zum Stadtbahnhofe Zoologischer Garten mit Abzweigung nach dem Potsdamer Bahnhofe durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 28ten August 1897 das Enteignungsrecht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des für die Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verliehen worden ist. ...
Berlin, den 13. Oktober 1897.
Der Polizei-Präsident.
von Windheim.
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Der Regierungsassessor Semper ist dem Landrathe des Kreises Niederbarnim in Berlin zur Hülfeleistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden. |
Am 1. Dezember 1897 wird die Station Stralau-Rummelsburg für die Aufnahme von Privatdepeschen mit vollem Tagesdienst eröffnet. Für die Auslieferung von Privatdepeschen bleibt die Station wie bisher geschlossen. Berlin, den 23. November 1897. Königliche Eisenbahndirektion. |
Zu der Eröffnung des Bauzugbetriebes in den Gemarkungen Werneuchen bis Tiefensee einschließlich ist gemäß § 6 der Neubauordnung vom 1. April 1895 die landespolizeiliche Zustimmung ertheilt worden. Der Bauzug wird eine Geschwindigkeit bis zu 30 km in der Stunde erreichen. Sämmtliche Ueberwege mit Ausnahme desjenigen bei Station 227 (Chaussee von Werneuchen nach Weesow) und bei Station 239 (Provinzial-Chaussee Werneuchen-Tiefensee) werden Schranken nicht erhalten. Die Uebergänge bei Station 227 und 239 werden für die Zeit des Bauzugbetriebes mit provisorischen Schranken versehen werden, damit hier der etwas größere Verkehr sich an den Bahnbetrieb gewöhnt. Sie fallen entwurfsgemäß für den ordentlichen Betrieb d. J. vom Tage der Betriebseröffnung wieder fort. Sämmtliche Uebergänge erhalten „Halt“-Tafeln. Vor den Uebergängen wird vom Zuge aus geläutet. Auf die Gefahr einer Unaufmerksamkeit beim Passieren der mit Gleisen belegten Ueberwege wird hingewiesen.
Potsdam, den 4. Dezember 1897.
Der Regierungspräsident.
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Auf der Neubaustrecke Rangirbahnhof Rummelsburg - Caulsdorf wird auf dem zu schüttenden Bahndamm der Arbeitszugbetrieb eröffnet werden. Die Wegeübergänge werden nicht bewacht. Das Betreten der Bahnanlagen und des Gleises der Neubaustrecke ist verboten. Die Bahn darf nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten und überschritten werden. An den Wegeübergängen muß gehalten werden, sobald sich die Annäherung eines Arbeitszuges durch das Glockenzeichen oder die Dampfpfeife der Locomotive oder anderweitig bemerkbar macht. Auf die Gefahr einer Unachtsamkeit beim Passiren der mit Gleisen belegten Uebergänge wird hingewiesen.
Potsdam, den 4. Dezember 1897.
Der Regierungspräsident.
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Nachdem die Genehmigung zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten zum Bau einer Kleinbahn von Alt-Landsberg über Neuenhagen nach Hoppegarten ertheilt worden ist, wird auf Grund des § 5 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1894 hiermit angeordnet, daß jeder betheiligte Grundbesitzer auf seinem Grundstücke Handlungen, welche zur Vorbereitung des gedachten Unternehmens erforderlich sind, geschehen zu lassen hat. Das Zerstören von Baulichkeiten und das Fällen von Bäumen ist aber nur nach Einholung einer besonderen Erlaubniß der unterzeichneten Behörde zulässig. Das Betreten von Gebäuden sowie von eingefriedigten [!] Hof- und Gartenräumen ist nur mit Einwilligung der Besitzer, in deren Ermangelung nur nach ertheilter Erlaubniß der Ortspolizeibehörde zulässig.
Potsdam, den 18. Dezember 1897.
Der Bezirks-Ausschuß.
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Am 20. Dezember 1897 wird die Station Stralau-Rummelsburg auch für die Auslieferung von Privatdepeschen eröffnet. Berlin, den 15. Dezember 1897. Königliche Eisenbahndirektion. |
Infolge der am 1. Februar 1898 stattfindenden Verlegung des gesamten Personenverkehrs - Vorort- und Fernverkehr - vom Nordbahnhof nach dem Stettiner Bahnhof wird von dem gleichen Tage ab auch die Abfertigung a. des Eilgutverkehrs ..., b. des Viehverkehrs vom Nordbahnhof nach dem Stettiner Bahnhof verlegt. Hinsichtlich der Abfertigung des Milchverkehrs tritt eine Aenderung nicht ein. Vom 1. Februar 1898 ab werden von und nach Berlin, Nordbahnhof, nur befördert: a. Milchsendungen, b. Frachtgüter
Berlin, den 22. November 1897.
Königliche Eisenbahndirektion.
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