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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1877.

Potsdam, 1877.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 5. Januar 1877.
Seite 2, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam). No. 4. Viehseuchen.

Die Tollwuth ist bei zwei Kühen der Kossäthenwittwe Grunow zu Eiche im Kreise Niederbarnim fest­gestellt und sind diese Kühe getödtet worden.
Potsdam, den 29. December 1876.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 3, Bekanntmachungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums.
No. 1. Aufnahme-Prüfung im Königlichen Schullehrer-Seminar zu Cöpenick.

Die Aufnahme-Prüfung im Königlichen Schullehrer-Seminar zu Cöpenick wird am 22. und 23. Februar 1877 abgehalten werden. Die Anmeldungen sind an den Herrn Seminardirector Schaller daselbst zu richten und denselben beizufügen: 1) der Lebenslauf, 2) ein Impfschein, ein Revaccinationsschein und ein Gesundheits­attest, ausgestellt von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte, 3) ein amtliches Führungsattest und 4) die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte des Aspiranten während der Dauer des Seminarcursus gewähren werde mit der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel verfüge.
Berlin, den 27. December 1876.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Seite 9, Extrablatt ..., Ausgegeben den 6. Januar 1877. Bekanntmachungen der Königlichen Ministerien.
No. 2. Eröffnung der beiden Häuser des Landtages.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 31. December 1876, durch welche die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der Abgeordneten, auf den 12. Januar d. J. in die Haupt- und Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung über den Ort und die Zeit der Eröffnungs-Sitzung in dem Büreau des Herren­hauses und in dem Büreau des Hauses der Abgeordneten am 11. d. M. in den Stunden von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 12. d. M. in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.
In diesen Büreaus werden auch die Legitimationskarten zu der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 1. Januar 1877.     Der Minister des Innern. Gr. Eulenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 19. Januar 1877.
Seite 25, Bekanntmachungen des Königl. Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg. No. 1. Den Uebergang
der Chaussee-Verwaltung auf den Provinzial-Verband von Brandenburg und die Stadt Berlin betreffend.

In Gemäßheit der §§ 18, 22 und 23 des Gesetzes vom 8. Juli 1875 ... sind die bereits vom 1. Januar 1876 ab in die Unterhaltung und das Eigenthum des Provinzialverbandes von Brandenburg und des Stadtkreises Berlin übergegangenen früheren Staatschausseen und chaussirten Straßen, mit allen Nutzungen und Pertinenzen ... [in deren Verwaltung] definitiv übergegangen, was nach stattgehabter Vollziehung des Uebergabegeschäfts hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 12. Januar 1877.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Extrablatt ..., Ausgegeben den 22. Januar 1877. Seite 33, Bekanntmachung des Königl. Polizei-Präsidiums ...
No. 10. Den Ausbruch der Rinderpest auf dem Viehhofe zu Berlin betreffend.

Nachdem auf dem hiesigen Viehhofe die Rinderpest ausgebrochen, ist der Regierungs-Rath Heinsius zum Commissarius des Polizei-Präsidii ernannt und demselben als oberster Sachverständiger der Departments-Thierarzt Dr. Pauli beigeordnet worden.
Auf Grund des Gesetzes über die Rinderpest vom 7. April 1869, der dazu ergangenen revidirten Instruction vom 9. Juni 1873 und der Instruction für das Verfahren beim Ausbruch der Rinderpest auf dem neuen Berliner Viehhofe vom 24. April 1873 verordnet das Polizei-Präsidium für den Polizei-Bezirk von Berlin Folgendes:
  1. Die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Ziegen nach Berlin ist nur mittelst der Eisenbahn zulässig und dürfen dieselben nur auf dem Viehhofe abgeladen werden. Die Ausfuhr der bezeichneten Thiere, sowie von Häuten, Haaren und sonstigen thierischen Abgängen in frischem Zustande aus Berlin ist untersagt. Die Durchfuhr von Vieh darf nur mit der Verbindungsbahn stattfinden.
  2. Der Viehhof ist gegen den Abtrieb abgesperrt und müssen alle auf demselben befindliche oder dorthin gelangende Wiederkäuer und Schweine ebendaselbst geschlachtet werden. ...
  3. Vom Erlaß dieser Bekanntmachung ab dürfen in Berlin Wiederkäuer nur in den Schlachthäusern des Viehhofes, beziehentlich dem Polizei-Schlachthause ... geschlachtet werden.
  4. Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Rindvieh, ein Schaf oder Ziege erkrankt oder gefallen ist, hat ohne Verzug seinem Polizei-Revier Anzeige davon zu erstatten. ...
  5. Der Besitzer darf kranke Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt ist. ...
  6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden ... mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Berlin, den 18. Januar 1877.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 33, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 20. Den Ausbruch der Rinderpest betreffend.

Nachdem das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin uns mitgetheilt hat, daß auf dem Viehhofe daselbst die Rinderpest ausgebrochen, in Folge dessen der Abtrieb von dem Viehhofe gesperrt und die Zufuhr von Wiederkäuern nur mittelst der Eisenbahn für zulässig erklärt worden ist, wird hiermit bis auf Weiteres ... für die Kreise Niederbarnim und Teltow, sowie für die Städte Spandau und Charlottenburg die Abhaltung von Viehmärkten und von anderen Märkten untersagt; auch werden sonstige größere Ansammlungen von Thieren, der Handel mit Vieh und der Transport des letzteren verboten und darf der Transport von Dünger, Rauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien nur auf besondere von den betreffenden Landrathsämtern resp. der Polizei-Direction zu Charlottenburg und der Polizei-Verwaltung zu Spandau ausgestellte Erlaubnißscheine geschehen. Das zum Fleischkonsum nöthige Vieh darf nur unter Aufsicht der Orts-Polizei-Behörden mit Zuziehung eines Thierarztes gekauft werden. ...
Potsdam, den 21. Januar 1877. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 26. Januar 1877.
Seite 39, Bekanntmachungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums.
No. 7. Die Turnlehrer-Prüfung betreffend.

Für die Turnlehrer-Prüfung, welche in Gemäßheit des Reglements vom 29. März 1866 ... während des laufenden Jahres in Berlin abzuhalten ist, ist Termin auf Freitag, den 23., und Sonnabend, den 24. März d. J. festgesetzt. Meldungen zu diesen Prüfungen sind unter Einreichung 1) des Tauscheins, 2) des Lebenslaufs, 3) des Zeugnisses über die erworbene Schul- und Lehrerbildung, 4) der Zeugnisse über die bisherige Wirksamkeit als Lehrer oder Beschäftigung als Turnlehrer bis zum 5. Februar d. J. an diejenige der unterzeichneten Behörden, deren Ressort der Bewerber angehört, einzureichen.
Berlin, den 16. Januar 1877.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.
Potsdam, den 24. Januar 1877.     Königl. Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 39, Bekanntmachungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums.
No. 8. Prüfung der Lehrerinnen für Volksschulen, für mittlere und höhere Mädchenschulen.

Die Prüfung der Lehrerinnen für Volksschulen, für mittlere und höhere Mädchenschulen wird hier vom 16. bis 21. April d. J. abgehalten werden. Zugelassen werden nur solche Bewerberinnen, welche das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Anmeldungen sind bis zum 25. März d. J. mit der ausdrücklichen Erklärung, für welche Kategorie von Schulen die Prüfung erfolgen soll, an uns einzureichen und denselben beizufügen: 1) ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der vollständige Name, der Geburtsort, das Alter, die Confession und der Wohnort der Bewerberin angegeben ist, 2) der Geburtsschein, 3) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa schon bestandenen Prüfungen, 4) ein amtliches Führungsattest und 5) ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte ausgestelltes Attest über den Gesund­heitszustand. Vor Beginn der schriftlichen Prüfungsarbeiten haben die Bewerberinnen eine von ihnen gefertigte Probeschrift auf einem halben Bogen Querfolio mit deutschen und lateinischen Lettern, sowie eine selbst gefertigte Probezeichnung abzugeben.
Berlin, den 16. Januar 1877.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Seite 39, Bekanntmachungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums.
No. 9. Aufnahme-Prüfung im Königlichen Schullehrer-Seminar zu Neuruppin.

Die Aufnahme-Prüfung im Königlichen Schullehrer-Seminar zu Neu-Ruppin wird am 20. und 21. März d. J. abgehalten werden. Die Anmeldungen sind an den Herrn Seminardirector Friese daselbst zu richten ...
Berlin, den 16. Januar 1877.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 2. Februar 1877.
Seite 47, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 28. Maaßregeln zur Abwehr der Rinderpest betreffend.

Da nach dem am 18. d. M. auf dem Berliner Viehhofe festgestellten Falle von Rinderpest weder in Berlin noch in der benachbarten Gegend weitere Erkrankungsfälle dieser Art vorgekommen sind, so halten wir die in unserer Bekanntmachung vom 21. d. M. vorgeschriebenen Verkehrsbeschränkungen nicht mehr in vollem Umfange für erforderlich und wird hiermit das in jener Bekanntmachung ausgesprochen Verbot von Märkten in den Kreisen Niederbarnim und Teltow, sowie in den Städten Spandau und Charlottenburg auf die Viehmärkte beschränkt, so daß Kram- und Wochenmärkte von jetzt an wieder abgehalten werden können. Auch ist der Verkauf und Transport unverdächtigen, schon länger als drei Wochen in den vorbezeichneten Kreisen und Städten befindlich gewesenen Viehes auf besondere von den Ortspolizei­behörden ausgestellte Erlaubnißscheine fortan gestattet, während bezüglich des Ankaufes von auswärtigem Schlachtvieh die Bestimmung, daß derselbe unter Aufsicht der Ortspolizeibehörde mit Zuziehung eines Thierarztes geschehen muß, einstweilen noch in Kraft bleibt.
Potsdam, den 30. Januar 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 9. Februar 1877.
Seite 58, Personal-Chronik.

Die Brückenwärterstelle zu Dorf Zerpenschleuse ist vom 1. d. M. an Stelle des entlassenen Brücken­wärters Koppe, dem Militair-Invaliden Kühne übertragen worden.


Extrablatt zum Amtsblatt ..., Ausgegeben den 10. Februar 1877.

Seite 61, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ...
No. 39. Den Ausbruch der Rinderpest und die dadurch erforderlich gewordenen Maßnahmen betreffend.

Die neuerdings gemachten Erfahrungen haben ergeben, daß der Ausbruch der Rinderpest häufig erst zur Kenntniß der Behörden gebracht wird, nachdem die von der Seuche zuerst ergriffenen Thiere bereits mehrere Tage krank gewesen, oder zum Theil gefallen sind. Hierdurch wird die Anwendung der vorschriftsmäßigen Vorsichts- und Sperrmaßregeln erheblich verzögert und in Folge dessen die Gefahr der weiteren Verbreitung der Seuche außerordentlich gesteigert. ...
Demgemäß ordnen wir hiermit an, daß in allen Ortschaften ... sofort eine Revision der vorhandenen Viehbestände vorgenommen und diese Revision, welche ... in den ländlichen Gemeinden und Gutsbezirken von den betreffenden Orts- und Gutsvorstehern auszuführen ist, bis auf weiteres in regelmäßigen Zwischenzeiten, mindestens jedoch allwöchentlich wiederholt werde. ...
Potsdam, den 10. Februar 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 23. Februar 1877.
Seite 73, Bekanntmachungen des Kaiserl. General-Postamts und des Kaiserl. General-Telegraphen-Amts.
No. 8. Telegrammbeförderung nach China und Japan.

Die über Sibirien nach Japan führende Telegraphenlinie, welche in Folge besonderer örtlicher Verhältnisse im verflossenen Sommer mehrfach gestört war, befindet sich seit einiger Zeit wieder in gutem Zustande. In Folge dessen findet nicht allein die telegraphische Korrespondenz aus Deutschland nach Japan auf diesem kürzesten und billigsten Wege ihre Beförderung, sondern es bietet sich in jener Linie außer der Linie über Indien auch wieder, wie früher, ein zweiter Beförderungsweg für die Telegramme aus Deutschland nach China dar. Die Beförderungsgebühren für die Telegramme nach China sind auf den beiden Wegen: via Indien und via Sibirien (Wladiwostock) gleich, und bleibt die Wahl des einen oder des anderen dieser Wege den Telegrammaufgebern anheimgestellt.
Berlin W., den 18. Februar 1877.     Kaiserl. General-Telegraphenamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 2. März 1877.
Seite 81f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 59. Warnung vor dem Arbeitsuchen in Belgien.

Es ist bekannt geworden, daß in Folge des Drucks, welcher andauernd auf Handel und Industrie in Belgien lastet, die Zahl der hülfsbedürftigen Deutschen Reichangehörigen daselbst fortgesetzt im Zunehmen begriffen ist.
Wir nehmen hieraus Veranlassung, die Arbeiter-Bevölkerung unseres Verwaltungs-Bezirks vor dem Arbeit­suchen in Belgien zu warnen, indem wir dieselben gleichzeitig darauf hinweisen, daß fremde Arbeiter nur gegen Vorweis, beziehungsweise Hinterlegung eines regelmäßigen Reisepasses ein Arbeitsbuch (livret d'ouvrier) von den betreffenden Belgischen Ortsbehörden ausgestellt erhalten, daß sie ohne ein solches dauernde Beschäfti­gung in Belgien überhaupt nicht finden können und daß Tauf- und Trauscheine, Führungs-­Atteste, Militairpässe und andere derartige Legitimations-Papiere zur Erlangung eines Arbeits­buches nicht geeignet sind.
Potsdam, den 21. Februar 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 83, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 63. Vereinigung der bisherigen lutherischen und der bisherigen reformirten Heiligen-Geist-Gemeinde
zu Potsdam zu Einer, der evangelischen Heiligen-Geist-Gemeinde.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß ein über die Vereinigung der bisherigen lutherischen und der bisherigen reformirten Heiligen-­Geist-Gemeinde hierselbst zu Einer, der evangelischen Heiligengeist-Gemeinde, zwischen den beiderseitigen Gemeinde-Organen abgeschlossener Vertrag nach vorgängiger Genehmigung der Central-Instanzen Seitens des Königlichen Consistoriums und durch uns resp. unterm 19. d. M. und unterm heutigen Tage bestätigt worden ist und daß die Vereinigung zum 1. März d. J. in's Leben treten wird.
Potsdam, den 22. Februar 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 9. März 1877.
Seite 87, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 19. Die Rinderpest auf dem Viehhofe zu Berlin betreffend.

Nachdem die in Folge des Ausbruchs der Rinderpest auf dem hiesigen Viehhofe angeordnete Desinfektion vollendet und der Viehhof von dem Vieh, welches sich beim Eintritt der durch die Bekanntmachung vom 19. Januar d. J. angeordneten Sperre auf demselben befunden hat, und welches nach Eintritt der Sperre zugetrieben worden ist, vollständig evakuirt worden ist, wird ... der Abtrieb von Schweinen vom Viehhofe wieder gestattet und insoweit die No. 2 der Bekanntmachung vom 19. Januar d. J. modificirt.
Berlin, den 2. März 1877.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 16. März 1877.
Seite 93, Bekanntmachungen des Kaiserl. General-Post-Amts und des Kaiserl. General-Telegraphen-Amts.
No.11. Die Benutzung der Rohrpost in Berlin für Briefe ec. von außerhalb betreffend.

Die Rohrpost in Berlin soll fortan auch für Briefe und Postkarten von Außerhalb in der Weise nutzbar gemacht werden, daß auf Verlangen der Absender die betreffenden Briefe und Postkarten sofort nach ihrem Eingange in Berlin mittelst der Rohrpost demjenigen Rohrpostamte zugeführt werden, in dessen Bezirk die Wohnung des Empfängers belegen ist, wonächst die Bestellung der Sendungen ohne Verzug durch besondere Boten erfolgt. Vermittelst der Rohrpost wird gegenwärtig die schnellste Besorgung der Sendungen innerhalb Berlins erzielt, so daß deren Benutzung auch der Bestellung durch Eilboten in der Regel vorzuziehen ist. Die für die Rohrpost be­stimmten Sendungen von außerhalb, welche in Berlin in der Zeit eingehen, während welcher der Rohrpost­dienst ruht, werden den Empfängern durch Eilboten überbracht. Die mit der Rohrpost zu befördernden Briefe dürfen in der Länge 12 ½ Centimeter, in der Breite 8 Centimeter und im Gewicht 10 Gramm nicht überschreiten. Der Verschluß ist mittelst Gummi, Oblate ec. - nicht mit Siegellack - herzustellen. Die Sendungen sind, falls nicht etwa die für die Rohrpost in Berlin hergestellten und nur hier verkäuflichen besonderen Briefumschläge bz. Postkarten benutzt werden, auf der Vorderseite oben links mit der deutlichen und zu unterstreichenden Bezeichnung „Rohrpost“ zu versehen. Außer mit dem gewöhnlichen Porto müssen die Briefe und Postkarten mit der Gebühr von 30 bz. 24 Pf. für die Rohrpostbeförderung frankirt werden.
Berlin W., den 3. März 1877.     Der General-Postmeister.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 13. April 1877.
Seite 121, Bekanntmachungen des Königl. Regierungs-Präsidiums.
No. 1. Die Auswanderung aus dem Regierungsbezirk Potsdam excl. Berlin im Jahre 1876.

Die Erhebungen über den Umfang der Auswanderung aus dem Regierungsbezirke Potsdam (excl. Berlin) für das Jahr 1876 haben folgendes Resultat ergeben:
Ausgewandert sind überhaupt:
  • Auf Grund ertheilter Entlassungs-Urkunden: 113
  • Ohne Entlassungs-Urkunden: 78
  • Summa: 119 Personen
davon aus den Kreisen
  • Prenzlau: 47 + 20 = 67
  • Angermünde: 46 + 35 = 81
  • Summa: 148 Personen
Die übrigen 20 + 23 = 43 ausgewanderten Personen vertheilen sich auf die anderen 12 Kreise und die Städte Potsdam und Brandenburg in unerheblichen Einzelbeträgen.
Von den mit Entlassungs-Urkunden ausgewanderten 113 Personen waren 25 Familienväter; es waren im Alter bis 10 Jahren: 33, 10 bis 17: 11, 17 bis 20: 3, 20 bis 50: 33, über 50: 18.
Von diesen 113 Personen hatten nachweisbar bereits einen bestimmten Beruf 47, davon gehörten hauptsächlich zum ländlichen Gewerbe und zu den Tagelöhnern 33, während die 14 übrigen anderen Berufsarten angehörten.
Das Hauptziel der Auswanderung waren wie gewöhnlich die Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, wohin von den mit Entlassungsurkunden ausgewanderten 113 Personen 86 ausgewandert sind.
Es hat sich hiernach gegen das Vorjahr 1875 die Zahl der mit Entlassungs-Urkunden ausgewanderten Personen von 139 bis auf 113, also um 26 Personen, vermindert, die Zahl der ohne Entlassungs-Urkunden ausgewanderten Personen dagegen vom 41 auf 78, also um 37 Personen vermehrt, so daß im Jahre 1876 11 Personen mehr wie im Jahre 1875 ausgewandert sind.
Potsdam, den 31. März 1877.     Der Regierungs-Präsident Frhr. von Schlotheim.


Seite 123, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 107. Aufhebung der wegen der Rinderpest angeordneten Verkehrs-Beschränkungen.

Nachdem die Rinderpest in unserm Regierungsbezirk gänzlich erloschen ist, werden die wegen dieser Seuche angeordneten und noch bestehenden Verkehrsbeschränkungen vom 10. d. M. ab hierdurch aufgehoben.
Potsdam, den 7. April 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 27. April 1877.
Seite 139, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 120. Betrifft die Aufhebung der wegen der Rinderpest getroffenen Anordnung wöchentlicher Viehrevisionen.

Nachdem die Rinderpest im Deutschen Reiche durch die Bekanntmachung des Herrn Reichkanzlers im Deutschen Reichs-Anzeiger vom 10. d. M. für erloschen erklärt worden, liegt keine Veranlassung mehr vor, die durch unsere Bekanntmachung vom 10. Februar d. J. - Amtsblatt Seite 61 - vorgeschriebenen wöchentlichen Viehrevisionen noch ferner auszuführen und können dieselben demgemäß von jetzt an unterlassen werden.
Potsdam, den 17. April 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 139, Bekanntmachungen des Kaiserl. General-Post-Amts und des Kaiserl. General-Telegraphen-Amts.
No. 20. Aufschrift auf Postsendungen nach Landorten ohne Postanstalt.

Bei Postsendungen nach solchen Orten, in welchen sich eine Postanstalt nicht befindet, ist es nothwendig, daß die Aufschrift zugleich diejenige Postanstalt bezeichne, zu deren Bestellbezirk der betreffende Landort gehört. Damit die Absender diese Postanstalt richtig anzugeben im Stande seien, empfiehlt es sich, daß die Bewohner solcher Landorte, in den von ihnen abzugebenden Briefen, Geschäftsanzeigen u. s. w. der Angabe von Ort und Datum den Namen der Bestellungs-Postanstalt jedesmal hinzuzusetzen. Hierauf wird zu geeigneter Beachtung aufmerksam gemacht.
Berlin W., den 19. April 1877.     Kaiserl. General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 15. Juni 1877.
Seite 201f, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
...; in der Superintendentur Berlin Land, der Kirche zu Hohen-Schönhausen: 1) von B. Stolp in Berlin ein paar große silberplattirte Altarleuchter, sowie ein desgleichen Abendmahlskelch und Kanne, von dem Ortsgeistlichen, Prediger Betke, ein silberplattirtes Cihorium mit Fuß und vergoldetem Deckelkreuz; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 29. Juni 1877.
Seite 217, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 178. Veränderung eines Ortsnamens.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. v. M. zu genehmigen geruht, daß der Name der im Ober-Barnim belegenen Stadt Neustadt-Eberswalde in deren ursprüngliche Bezeichnung „Eberswalde“ umgeändert werde.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 18. Juni 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 218, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 183. Die Einführung gesunden Viehes in Räumlichkeiten oder Ortschaften, welche wegen herrschender
Viehseuchen gesperrt sind, betreffend.

Der veterinärpolizeiliche Zweck der Absperrung eines Stalles, Gehöftes oder einer Ortschaft besteht darin, die Verschleppung einer Viehseuche aus dem gesperrten Raum zu verhüten. Zur Erreichung dieses Zweckes reicht es aus, wenn die Ausführung von Vieh ec. aus der gesperrten Oertlichkeit und das Durchtreiben von Thieren durch die letztere verhindert wird. Die Einführung von gesundem Vieh in einen verseuchten Raum ec. wird in der Regel von den Betheiligten in eigenem Interesse unterlassen werden und, wenn sie erfolgt, der weiteren Verbreitung der Seuche über die abgesperrte Oertlichkeit hinaus keinen Vorschub leisten, da selbstverständlich auch die neu eingeführten Thiere unter die bestehende Sperre fallen.
Es ist daher die unter Umständen ohne große wirthschaftliche Verluste nicht entbehrliche Einführung gesunden Viehes in einen abgesperrten Stall, Hof oder Ort zu gestatten, wenn dies nicht, wie bei der Rinderpest nach § 20 der revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873, durch ausdrückliche Vorschriften verboten worden.
Nur wenn auf Grund des § 32 der Instruktion vom 19. Mai 1876 zum Viehseuchengesetze vom 25. Juni 1875 die Tödtung an der Lungenseuche erkrankter Rinder, oder auf Grund des §§ 49 bis 51 die Tödtung rotz­kranker oder rotzverdächtiger Pferde polizeilich bereits angeordnet ist, darf neues Vieh derselben Gattung in die von diesen Thieren benutzten Räumlichkeiten erst nach Ausführung der Tödtung und der vorgeschriebenen Desinfektion zugelassen werden ...
Berlin, den 12. April 1877.    
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. (gez. Friedensthal.)


Seite 219, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ... (Potsdam). No. 185. Viehseuchen.

Nachdem im Dezember vorigen Jahres zwei Kühe der Wittwe Grunow zu Eiche im Kreise Niederbarnim von der Tollwuth befallen worden waren, sind weitere Erkrankungen diese Art daselbst nicht vorgekommen und ist diese Krankheit als erloschen zu betrachten.
Potsdam, den 25. Juni 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 20. Juli 1877.
Extrablatt zum Amtsblatt ..., Ausgegeben den 24. Juli 1877.
Seite 263, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 56. Die Schließung des Viehmarktes zu Berlin betreffend.

Nachdem ein neuer Ausbruch der Rinderpest im Regierungsbezirk Oppeln konstatirt worden ist, hat der Herr Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die Schließung des hiesigen Viehmarktes bis auf Weiteres angeordnet. ...
Berlin, den 22. Juli 1877.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 27. Juli 1877.
Seite 268, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 58. Betrifft die Benennung einer Straße in Berlin.

Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, der zum 4. Polizei-Reviere gehörigen, in der Verlängerung der Waldstraße liegenden und die Thurmstraße mit der Straße Alt-Moabit verbindenden Straße No. 27 der Abtheilung VII des Bebauungsplans von den Umgebungen Berlins den Namen „Gotzkowskystraße“ beizulegen.
Berlin, den 19. Juli 1877.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 3. August 1877.
Seite 271, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 9. Polizeiverordnung zum Schutze der Baumpflanzungen an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen.

Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, sowie des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Provinz Brandenburg hierdurch Nachstehendes bestimmt:
  • § 1. Bäume, welche an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen stehen, dürfen nur nach vorgängiger Genehmigung der zuständigen Orts-Polizei-Behörde fortgenommen werden.
  • § 2. Diese Genehmigung darf in ländlichen Ortschaften nicht ertheilt werden, wenn die Bäume zum Auffangen des Flugfeuers bestimmt oder geeignet sind. Solche Bäume dürfen überhaupt nicht abgeholzt oder ausgeästet werden, es sein denn, dass sie abgestorben sind, oder ihrer Beschaffenheit nach die Sicherheit des Verkehrs oder der angrenzenden Grundstücke gefährden.
  • § 3. Sonst dürfen Bäume an oder auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen, wenn sie weder abgängig sind, noch den Verkehr hemmen, noch die angrenzenden Grundstücke beschädigen, nicht eher beseitigt werden, als bis zum Ersatz geeignete Bäume vorschriftsmäßig gepflanzt sind und zwei Setzperioden überdauert haben.
  • § 4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Geldbußen von drei bis zu dreißig Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
  • § 5. Die von der Königlichen Regierung zu Potsdam unterm 28. December 1872 erlassene Polizei-Verordnung, betreffend die Baumpflanzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen (Amtsblatt von 1873 S. 2.) wird aufgehoben.
Potsdam, den 9. Juli 1877.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Seite 271, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 2. [!] Eröffnung der kleinen Jagd.

Auf Grund des durch § 94 des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 dem Bezirksrath beigelegten Befugniß wird in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 über die Schonzeit des Wildes die Eröffnung der diesjährigen Jagd auf Rebhühner, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln auf Freitag, den 24. August, auf Hasen auf Montag, den 10. September hierdurch festgesetzt.
Potsdam, den 28. Juli 1877.     Der Bezirks-Rath.


Seite 278, Personal-Chronik. Offene resp. wiederbesetzte Pfarr- ec. Stellen.

Die unter Königlichem Patronat stehende Pfarrstelle zu Ahrensfelde, Diözese Berlin-Land, ist durch den am 16. Juli d. J. erfolgten Tod ihres bisherigen Inhabers, des Pfarrers Harmuth, zur Erledigung gekommen. Die Wiederbesetzung dieser Stelle erfolgt durch Gemeindewahl nach Maßgabe der Verordnung vom 2. December 1874 - G.-S. d. J. 1874 No. 28 S. 355.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 10. August 1877.
Seite 280, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ... (Potsdam). No. 225. Viehseuchen.

Die Schaafpocken sind in den Heerden des Rittergutes Blumberg und des Vorwerks Elisenau im Kreise Niederbarnim ausgebrochen.
Potsdam, den 2. August 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 31. August 1877.
Seite 305f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 241. Die Herbstübungen der kombinirten 1. Garde-Division betreffend.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß während der Herbstübungen der kombinirten 1. Garde-Division kleinere Bivaks am 3. und 4. September d. J. zwischen Berlin, Altlandsberg und Bernau, am 10. September d.J. in der Umgebung von Wriezen a. O., sowie größere Bivaks am 7. September d. J. in der Nähe von Gielsdorf, Wilkendorf und am 11. September d. J. bei Proetzel stattfinden werden und daß am Morgen nach den Bivaks die Stroh- und Holzreste, sowie die leeren Präserven-Blechbüchsen öffentlich verkauft werden sollen.
Potsdam, den 21. August 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 7. September 1877.
Seite 311, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 249. Betrifft die Herbstübungen der kombinirten 1. Garde-Division.

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 21. August d. J. (Amtsblatt Stück 35 S. 305/6) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Bivak der Truppen der kombinirten 1. Garde-Division am 11. September nicht bei Prötzel, sondern in der Gegend zwischen Heckelberg, Brunow und Gahmen-Grund stattfinden wird.
Potsdam, den 3. September 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 311f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 250. Polizei-Verordnung zur Verhütung der Ausbreitung des Colorado- oder Kartoffelkäfers.

Mit Rücksicht auf das Auftreten des sog. Colorado- oder Kartoffelkäfers im Kreise Torgau in der Nähe der Stadt Schildau wird nach Maßgabe einer Verfügung des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ... für den Umkreis der Provinz Brandenburg mit Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des Provinzialraths hierdurch Folgendes bestimmt:
  • § 1. Jeder, welcher von dem Vorkommen des Kartoffelkäfers, seiner Eier, Larven oder Puppen in irgendeiner Weise Kenntniß erhalten hat, ist verpflichtet, hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
  • § 2. Die von dem Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks oder von den damit von ihnen beauftragten Personen abgelesenen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu tödten. ...
  • § 3. Jeder Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Landrath oder der Polizei-Behörde angeordneten Absuchungen der Grundstücke gehörig auszuführen. ...
  • § 4. Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder entsprechender Haft geahndet. ...
Potsdam, dem 29. August 1877.    
Der Kgl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. In Vertretung: Frhr. von Schlotheim.


Seite 312f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 251. Die Veräußerung von Heizmaterial durch die Lehrer betreffend.

Die Lehrer unseres Bezirks waren vor der seit dem Jahre 1875 begonnenen und jetzt fast überall durchgeführten Neuregulirung ihres Diensteinkommens in Ansehung des Feuerungsbedarfs verschieden gestellt. Niemals war von der Schulaufsichts-Behörde die grundsätzliche Anforderung gemacht, daß die Schulgemeinden ihnen ihren Feuerungsbedarf liefern sollten. In Vielen Gemeinden war ihnen solcher durch Bewilligung der Schulgemeinden oder rechtsverjährte Gewohnheit gesichert, in anderen erhielten sie nichts dafür, in noch anderen wurde ihnen ein Theil des Bedarfs geliefert. Je mehr die Verhältnisse sich entwickelten und je mehr in den einzelnen Fällen die Unzulänglichkeit des Lehrereinkommens anerkannt wurde, desto öfter wurde seit 30 oder 40 Jahren von hier aus auf die Gemeinden eingewirkt, um den Lehrern eine Vermehrung ihres Einkommens, sei es durch Geld oder Getreide oder Holz, zu verschaffen, und dieses Ziel auch in vielen Fällen erreicht. Es wurde aber, und mit Recht, die Einnahme des Lehrers an Feuerungs-Material als ein Theil seines Gehaltes angesehen, mit welchem er nach seinem Gutdünken verfahren konnte. So wenig etwas dagegen zu erinnern war, daß der Lehrer den Deputatroggen nicht selbst verzehrte, sondern verkaufte, ebenso wurde von uns auch nicht eingeschritten, wenn der Lehrer sein Deputatholz verkaufte.
Dieser Zustand, soweit er zunächst die Landschulen betrifft, hat sich jetzt geändert. Bei der Neuregulirung der Lehrereinkommen haben wir für jede Stelle einen Gehaltssatz in Geld festgesetzt und außerdem freie Wohnung und freie Feuerung. Aber auch nur freie Feuerung und nicht ein fixirtes Einkommen an Brennmaterial. Der Lehrer soll eben von jenem Gehaltssatze keine Ausgaben für seinen Feuerungsbedarf bestreiten, die Schulgemeinde soll ihm vollständig liefern, was er an Feuerung braucht, aber auch nicht mehr. Der Lehrer hat keinen Anspruch darauf, durch Verkauf eines Theiles der gelieferten Feuerung sein baares Einkommen zu vermehren. Was er in natura erspart, das erspart er nicht für seinen Nutzen, sondern für die Gemeinde. ...
Wo dagegen - sei es in der Stadt oder auf dem Lande - das Brennmaterial auf Grund eines der Schulstelle zustehenden selbständigen Rechts, insbesondere als eine auf bestimmten Grundstücken, oder auf dem Gemeinde-Vermögen ruhende Reallast, oder als eine auf ein bestimmtes Quantum fixirte Servitut, oder als ein Antheil an den Nutzungen des Gemeindevermögens geliefert wird, da bildet es allerdings in dieser fixirten Quantität einen Theil des Lehrer-Einkommens und kann dem Lehrer der Verkauf dessen, was er erspart hat, nicht verwehrt werden.
Da diese Fälle aber Ausnahmen von dem jetzt allgemein geltenden Grundsatze bilden, daß das gelieferte Brennmaterial nur für den eigenen Verbrauch des Lehrers bestimmt ist, so muß jetzt für jeden einzelnen Fall eine Festlegung darüber erfolgen, ob die Ausnahme rechtlich zulässig ist, oder nicht. ...
Potsdam, den ... August 1877.     Kgl. Regierung, Abtheilung für das Kirchen- u. Schulwesen.


Seite 313f, Bekanntmachungen des Bezirks-Raths.
No. 3. Betrifft die Gestaltung der Vorarbeiten zur Herstellung eines neuen Oder-Spreekanals.

Nachdem Seitens des Herrn Handels-Ministers die ungesäumte Ausführung der Vorarbeiten zur Herstellung eines neuen Oder-Spreekanals auf Kosten der Königlichen Staats-Regierung angeordnet worden ist, verordnen wir hierdurch ..., daß die betheiligten Grundeigenthümer dem mit der Vornahme der erforderlichen Vorarbeiten beauftragten Landbaumeister Demnitz zu Berlin und seinen Gehülfen sowohl den Zutritt auf ihren Grund und Boden, als auch die Verrichtung sämtlicher zur Erledigung seines Auftrages erforderlichen Arbeiten zu gestatten haben. ...
Die Richtungslinie des projektirten Kanals wird sich innerhalb des Regierungsbezirks Potsdam durch die Kreise Teltow, Niederbarnim, Oberbarnim und Angermünde bewegen.
Potsdam, den 31. August 1877.     Der Bezirksrath.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 28. September 1877.
Seite 328, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ... (Potsdam). No. 275. Viehseuchen.

Der Rotz ist unter den Pferden des Bauern Lehmann zu Ahrensfelde, Kreis Niederbarnim, ausgebrochen.
Potsdam, den 19. Sept. 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 5. October 1877.
Seite 331, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 280. Betrifft die Königl. Ostbahn, Strecke Fredersdorf-Rüdersdorf.

Die in No. 111 des Deutschen Reichs- und Königl. Preußischen Staats-Anzeigers veröffentlichte Sicherheitsordnung vom 10. Mai 1877 für normalspurige Bahnen von untergeordneter Bedeutung wird auf der Eisenbahnstrecke Fredersdorf-Rüdersdorf vom 15. Oktober d. J. ab eingeführt.
Von diesem Zeitpunkte an fallen die Barrieren und die Bewachung an folgenden Wegeübergängen dieser Strecke fort:
  1. beim Feldwege in Station 124,
  2. beim Wege von Eggersdorf nach Petershagen in Station 113,
  3. beim neuen Mühlenwege nach Petershagen in Station 95,
  4. beim Communicationswege von Taßdorf nach Fredersdorf in Station 41.
Die auf dieser Strecke fahrenden Lokomotiven sind mit einem Läutewerk ausgerüstet, welches bei Annäherung der Züge oder Lokomotiven an einem unbewachten Bahnübergang von dem Lokomotivführer in Thätigkeit gesetzt wird.
Die im Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875 enthaltenen Bestimmungen für das Publikum ... finden auch nach dem 15. Oktober d. J. auf dieser Strecke mit nachstehenden Abänderungen Anwendung. ...
"Das Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten und Uebergängen bestimmten Stellen überschreiten und zwar nur so lange, als sich kein Zug nähert. Dabei ist jeder unnötige Verzug zu vermeiden." ...
"Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber und Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den an den Wegeübergängen aufgestellten Warnungstafeln halten. Das Gleiche gilt, wenn an den mit Barrieren versehenen Ueberwegen die Barrieren geschlossen sind, oder bei Zugbarrieren die Glocken ertönen."
Bromberg und Potsdam, den 29. September 1877.    
Königl. Direktion der Ostbahn.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 334, Bekanntmachung des Landes-Directors der Provinz Brandenburg.
Belohnung für Anzeigen von Baumfrevlern.

Die wiederholt vorgekommenen muthwilligen und fahrlässigen Beschädigungen und Verstümmelungen an den Baumpflanzungen der Provinzial-Chausseen in der Provinz Brandenburg veranlassen mich, eine Belohnung von 15 bis 50 Mark Demjenigen zuzusichern, welcher einen Thäter derartiger Baumfrevel so zur Anzeige bringt, daß derselbe zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden kann.
Berlin, am 26. September 1877.     Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg von Levetzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 19. October 1877.
Seite 346, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 12. Die Polizei-Verordnung zur Verhütung der Ausbreitung des Colorado- oder Kartoffelkäfers betreffend.

Der Provinzialrath der Provinz Brandenburg hat in seiner Sitzung vom 5. d. M. der unterm 29. August d. J. erlassenen Polizei-Verordnung zur Verhütung der Ausbreitung des Colorado- oder Kartoffelkäfers (Amtsblatt der Königlichen Regierung in Potsdam Stück 36 S. 311 ...) nachträglich seine Zustimmung ertheilt, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 6. Oktober 1877.    
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Seite 346, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 13. Polizei-Verordnung, betreffend die Beseitigung der transportablen sogenannten Mick- oder Wanderställe.

Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird hierdurch ... verordnet, was folgt:
  • § 1. Transportable sogenannte Mick- oder Wanderställe dürfen in Zukunft nicht mehr errichtet werden.
  • § 2. Die vorhandenen Ställe dieser Art sind binnen längstens 5 Jahren ... zu beseitigen.
  • § 3. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark bestraft ...
  • § 4. Die Ortspolizeibehörde ist ohne Rücksicht auf die Bestrafung berechtigt und verpflichtet, die Beseitigung der Ställe zwangsweise durchzusetzen.
Potsdam, den 5. Oktober 1877.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Seite 347, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Berlin und Potsdam)
No. 298. Verlegung der 2. Abtheilung 1. Garde-Feld-Artillerie-Regiments.

Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 7. August d. J. ist die Verlegung der 2. Abtheilung 1. Garde-Feld-Artillerie-Regiments von Oranienburg nach Berlin befohlen worden. Zur Ausführung kommt diese Anordnung am 1. April 1878.
Potsdam, den 15. Oktober 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 348, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 295. Prüfung für Turnlehrerinnen.

Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche in Gemäßheit des Reglements vom 21. August 1875 ... im Herbste 1877 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag, den 19., und Dienstag, den 20. November d. J., event. auch auf folgende Tage, wenn die Anzahl der Meldungen es nöthig macht, anberaumt. Meldungen der in einem Lehramt stehenden Bewerberinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens 4 Wochen, Meldungen anderer Bewerberinnen spätestens 3 Wochen vor dem angegebenen Termin unmittelbar bei mir anzubringen.
Berlin, den 5. October 1877.     Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 2. November 1877.
Seite 357, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ... (Potsdam). No. 315. Viehseuchen.

Die Pockenkrankheit unter den Schafen des Ritterguts Blumberg und des Vorwerks Elisenau im Kreise Niederbarnim ist erloschen.
Potsdam, den 26. Oktober 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 9. November 1877.
Seite 361, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 320. Nachweisung derjenigen Ortschaften, welche bei der Gebäude-Revision wie Städte zu behandeln sind.

Behufs Aufstellung der bei Gelegenheit der bevorstehenden Gebäudesteuer-Revision nothwendigen Gebäudebeschreibungen sind diejenigen ländlichen Ortschaften des Regierungsbezirks Potsdam, in welchen eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden durch Vermiethung genutzt wird und deshalb gemäß § 6 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 die Feststellung des Nutzungswerthes der Gebäude wie in den Städten (Flecken) nach Maßgabe der im Durchschnitt der Jahre 1868 bis 1877 gezahlten Miethspreise zu bewirken ist, von uns festgestellt worden und werden dieselben auf Anordnung des Herrn Finanz-Ministers hiermit bekannt gemacht wie folgt:
...; im Kreise Niederbarnim: Boxhagen, Rummelsburg, Franz. Buchholz, Cöpenick Etablissement, Friedrichsfelde Gemeinde, Friedrichsfelde Gut, Friedrichshagen, Lichtenberg, Pankow, Reinickendorf, Niederschönhausen, Stralau, Tegel, Weißensee Gemeinde, Weißensee Gut; ...
Potsdam, den 3. November 1877.    
Königl. Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen u. Forsten.


Seite 361, Bekanntmachungen des Bezirks-Raths. No. 4. Schluß der Jagd auf Rebhühner.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 ... wird die Jagd auf Rebhühner innerhalb des Regierungs-Bezirks Potsdam vom Sonnabend, den 17. November d. J. einschließlich ab geschlossen, was wir hier durch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 5. November 1877.     Der Bezirksrath.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 16. November 1877.
Seite 369, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 422. Der Verkehr mit Sprengöl und Dynamit betreffend.

Durch die vom Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin erlassene Polizei-Verordnung (abgedruckt auf Seite 353 unseres Amtsblatts) ist die Beförderung von Sprengöl (Nitroglycerin) und von Dynamit (der nicht abtropfbaren Mischungen von Nitroglycerin mit porösen, an sich nicht explosiven Stoffen) durch die bebauten Theile des städtischen Weichbildes von Berlin bei Strafe verboten worden.
Die Polizei-Behörden unseres Bezirks und namentlich die in der Nähe von Berlin befindlichen, werden hierdurch veranlaßt, die Betheiligten hierauf schon rechtzeitig vorher Behufs Benutzung eines anderen Weges aufmerksam zu machen.
Potsdam, den 8. November 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 374, Vermischte Nachrichten. Abhaltung von Gerichtstagen.

Die Gerichtstage zu Alte Grund werden im Geschäftsjahre 1878 in dem fiskalischen Beamtenhause der Kolonie Alte Grund (Kalkberge Rüdersdorf) abgehalten werden am 6., 7., 8., 21., 22. Dezember 1877 ... 14., 15., 16., 29., 30. November 1878.
Alt-Landsberg, den 6. November 1877.     Königl. Kreisgerichts-Deputation.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 30. November 1877.
Seite 383, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 15. Verordnung, betreffend eine Ergänzung der von der Königlichen Regierung in Potsdam wegen der
Beobachtung der Polizeistunde in den Schankstuben und sonstigen öffentlichen Vergnügungslokalen ihres
Bezirks unterm 4. August 1851 erlassenen Polizei-Verordnung.

Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des Provinzialraths der Provinz Brandenburg für den Regierungsbezirk Potsdam hierdurch Folgendes bestimmt:
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, von der in der Polizeiverordnung der Königlichen Regierung in Potsdam vom 4. August 1851 (Amtsblatt derselben S. 242) enthaltenen Vorschrift über die Stunden, zu welchen Schankstuben, Krüge und sonstige öffentliche Vergnügungslokale Abends geschlossen werden müssen, nämlich in den Wintermonaten vom 1. Oktober bis 1. April um 10 Uhr, in den Sommermonaten vom 1. April bis letzten September dagegen um 11 Uhr, sowohl für einzelne Fälle, wie für einzelne Lokale unter ganz besonderen Umständen Ausnahmen zu bewilligen. Im Uebrigen behält es bei den Vorschriften der vorerwähnten Polizeiverordnung auch fernerhin sein Verbleiben.
Potsdam, den 17. November 1877.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 7. December 1877.
Seite 394, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 85. Polizei-Verordnung, die Beseitigung der Klappen, Schieber und dergleichen an Oefen in Wohn- und
Schlafräumen für die Stadt Berlin betreffend.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande für die Stadt Berlin was folgt:
  • § 1. Bei Oefen in Wohn- und Schlafräumen dürfen Verschlußvorrichtungen, welche den Abzug des Rauches nach dem Schornstein zu verhindern geeignet sind, als Klappen, Schieber und dergleichen in Zukunft nicht mehr angebracht werden; auch müssen dieselben, wenn sie an bestehenden Oefen solcher Art bereits vorhanden sind, sofort entfernt werden, sobald letztere zur Umsetzung gelangen.
    Bis zum 1. Januar 1881 müssen dergleichen Verschluß-Einrichtungen auch an den in Wohn- und Schlafräumen stehenden Oefen überhaupt und auch in dem Falle beseitigt werden, daß letztere in der Zwischenzeit noch nicht zur Umsetzung gelangt sind.
  • § 2. Die Nichtbeachtung vorstehender Vorschriften wird in jedem Kontraventionsfalle mit Geldbuße bis zu Dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haftstrafe geahndet.
Berlin, den 29. November 1877.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 14. December 1877.
Seite 403, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ... (Potsdam). No. 351. Viehseuchen.

Am Milzbrand ist eine Kuh des Gutsbesitzers Bully zu Werneuchen am 23. November d. J. verendet. Weitere Fälle dieser Krankheit sind daselbst nicht vorgekommen.
Potsdam, den 6. Dezember 1877.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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