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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1874.

Potsdam, 1874.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 15 Silbergroschen.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 3 Silbergroschen 9 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1874.
Seite 4, Vermischte Nachrichten. Ortsbenennung.

Dem im Besitz der Handelsgesellschaft W. Spindler zu Berlin, Wallstr. Nr. 14 befindlichen, zum selbständigen Gutsbezirk Cöpenick gehörigen, am linken Ufer der Spree unterhalb der Stadt Köpenick belegenen Fabrik-Etablissement ist unbeschadet seiner Zugehörigkeit zu dem gedachten Gutsbezirk der Name „Spindlersfeld“ beigelegt worden.
Potsdam, den 29. December 1873.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 23. Januar 1874.
Seite 38, Patent-Ertheilungen.

Der Gasmotoren-Fabrik Deutz zu Deutz bei Cöln ist unter dem 14. Januar d. J. ein Patent auf eine atmosphärische Gaskraftmaschine in der durch Zeichnung, Beschreibung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 6. Februar 1874.
Seite 46, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 21. Mahnung zur Versicherung gegen Feuersgefahr.

Nach den gemachten Wahrnehmungen ist die Versicherung gegen Feuersgefahr, insbesondere hinsichtlich der beweglichen Habe, in unserm Verwaltungs-Bezirke noch vielfach entweder ganz unterlassen, oder doch nur in einem nicht genügenden Umfange vorgenommen worden.
Es bietet sich aber gegenwärtig so vielfache Gelegenheit, Gebäude und Mobilien ohne beschwerliche Weiterungen zu billigen Prämiensätzen gegen Feuersgefahr ausreichend zu versichern, daß um so mehr jede gute Haushaltung es als Pflicht erkennen sollte, von dieser Gelegenheit Gebrauch zu machen. ...
Potsdam, den 27. Januar 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 47, No. 23. Polizei-Verordnung,
betreffend die Errichtung von Niederlagen von Dynamit oder anderen Sprengöl-Präparaten.

In unserer Verordnung vom 6. December 1868 ... ist im § 3 bestimmt worden, daß Vorräthe von Nitroglycerin und Dynamit außerhalb der Fabrikationsstätte, soweit es sich um Verkaufszwecke handelt, überhaupt nicht und im Uebrigen nur nach vorgängiger ortspolizeilicher Genehmigung an solchen Orten aufbewahrt werden dürfen, wo diese Stoffe Behufs eines gewerblichen Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen sollen; es ist ferner vorgeschrieben, daß der Transport des jedesmaligen Bedarfs von der Niederlagestätte zu der Verbrauchsstelle nur durch Tragen bewirkt werden darf.
Als Nachtrag ... wird hierdurch ... angeordnet:
Der § 3 der Verordnung findet keine Anwendung auf diejenigen Niederlagen von Dynamit oder anderen Sprengöl-Präparaten, deren Errichtung auf Grund einer von der unterzeichneten Regierung ertheilten besonderen Erlaubniß erfolgt. ...
Potsdam, den 29. Januar 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 13. Februar 1874.
Seite 54, Bekanntmachungen der Königl. Ministerien.
No. 3. Die Ausgabe, sowie die Form und das Gepräge der Reichsmünzen, welche
in Gemäßheit der Reichsgesetze vom 4. December 1871 und 9. Juli 1873 ausgeprägt werden, betreffend.

Im Artikel 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... ist bestimmt, daß schon vor Eintritt der Reichsgold­währung alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmünzen geleistet werden können.
Nachdem in Folge dieser Bestimmungen durch den Allerhöchsten Erlaß vom 23. v. M. ... genehmigt worden ist, daß neben den Landesmünzen der Thalerwährung ... auch die nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 ... auszuprägenden Reichs-Gold-, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen nach Bedarf durch die Königlichen Cassen in Umlauf gesetzt werden, wird über die Form und das Gepräge dieser Reichsmünzen, sowie über den Wert derselben nach der Thalerwährung Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Form und Gepräge der Reichsmünzen.
    1. Reichs-Goldmünzen.
      Als Reichs-Goldmünzen werden Zwanzig-, Zehn- und Fünfmarkstücke aus einer Metallmischung von 900 Theilen Gold und 100 Theilen Kupfer geprägt ...
    2. Reichs-Silbermünzen.
      Als Reichs-Silbermünzen werden geprägt Fünf-, Zwei- und Einmarkstücke, sowie Fünfzig- und Zwanzigpfennigstücke, sämmtlich aus einer Metallmischung von 900 Theilen Silber und 100 Theilen Kupfer. ...
    3. Reichs-Nickelmünzen.
      Als Reichs-Nickelmünzen werden Zehn- und Fünfpfennigstücke aus einer Legierung von 25 Theilen Nickel und 75 Theilen Kupfer geprägt. ...
    4. Reichs-Kupfermünzen.
      Als Reichs-Kupfermünzen werden Zwei- und Einpfennigstücke aus einer Metallmischung von 95 Theilen Kupfer, 4 Theilen Zinn und 1 Theil Zink geprägt; ...
  2. Werth der Reichsmünzen nach der Thalerwährung.
    Der nach den Vorschriften Art. 14 § 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 umgerechnete Werth der ... Reichsmünzen beträgt nach der Thalerwährung: für das 20 Markstück = 6 Thlr. 20 Sgr.
Berlin, den 5. Februar 1874.     Das Staats-Ministerium. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 13. März 1874.
Seite 89, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 43. Verzeichniß der Kreis-Deputirten und der Mitglieder der Kreis-Ausschüsse.

V. Kreis Niederbarnim.
  1. Deputirte.
    1. Rittergutsbesitzer Baron v. Knobelsdorf zu Schöneiche.
    2. Rittergutsbesitzer v. Treskow zu Friedrichsfelde.
  2. Ausschuß-Mitglieder.
    1. Rittergutsbesitzer Baron v. Knobelsdorf zu Schöneiche.
    2. Rittergutsbesitzer v. Treskow zu Friedrichsfelde.
    3. Bürgermeister Matz zu Alt-Landsberg.
    4. Bürgermeister Zimmermann zu Bernau.
    5. Schulze Schulze zu Schönerlinde.
    6. Kreisschulze Springer zu Ruhlsdorf.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 27. März 1874.
Seite 103, Bekanntmachung der Königl. Ministerien. No. 7. Außercourssetzung der Landesgoldmünzen
und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen.

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 ... hat der Bundesrath die nach­stehenden Bestimmungen getroffen.
  • § 1. Vom 1. April 1874 an gelten sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Ausprägung der Reichsgoldmünzen, vom 4. December 1871 ... geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
    Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Cassen Niemand verpflichtet, diese Goldmünzen in Zahlung zu nehmen.
    Von demselben Zeitpunkte ab verlieren die landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Einlösung derselben findet nicht statt.
  • § 2. Die im Umlauf befindlichen Landesgoldmünzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Cassen ... in Zahlung genommen, als auch gegen Reichsgoldmünzen bezw. Landessilbermünzen umgewechselt.
    Nach dem 30. Juni 1874 werden Landesgoldmünzen auch von diesen Cassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen. ...
Berlin, den 6. December 1873.     Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Delbrück.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 3. April 1874.
Seite 115, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums in Berlin.
No. 19. Die Benennung von vier neuen Straßen in Berlin betreffend.

Des Kaisers und Königs Majestät haben:
  1. ... „Warschauer Straße“
  2. ... „Petersburger Straße“
  3. ... „Elbinger Straße“
  4. ... „Danziger Straße“
Allergnädigst beizulegen geruht.
Berlin, den 24. März 1874.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 10. April 1874.
Seite 118, Bekanntmachung des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 21. Das Verbot gewerbsmäßiger Unzucht von Weibspersonen betreffend.

Mit Rücksicht auf in neuerer Zeit ergangene Entscheidungen des königlichen Obertribunals und mit Bezug auf § 361 No. 6 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 bringt das Polizei-Präsidium hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die gewerbsmäßige Unzucht der Weibspersonen in den Polizei-Bezirken von Berlin und Charlottenburg nach wie vor nicht geduldet werden kann.
Berlin, den 1. April 1874.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 24. April 1874.
Seite 139, Personal-Chronik.

An Stelle der bisherigen theils verstorbenen, theils verzogenen Kreisverordneten des Niederbarnimer Kreises sind als solche auf dem am 6. v. M. abgehaltenen Kreistage, 1) der Amtmann Jungk zu Falkenberg, 2) der Rittergutsbesitzer Simon zu Malchow, 3) der Rittergutsbesitzer Hosemann zu Börnicke, 4) der Rathmann Bartel zu Alt-Landsberg, 5) der Kreisschulze Springer zu Ruhlsdorf, 6) der Kreisschulze Schulze zu Schönerlinde gewählt und ist diese Wahl seitens der Königl. General-Commission für die Provinz Brandenburg zu Frankfurt a. O. bestätigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 8. Mai 1874.
Seite 147, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts.
No. 9. Das Aufkleben der Postfreimarken betreffend.

Die Bestimmung im § 3 des Postreglements vom 30. November 1871, wonach die Postfreimarken thunlichst in die obere rechte Ecke der Adreßseite der Briefe ec. geklebt werden sollen, findet in den Kreisen des Publikums noch nicht gleichmäßige Beachtung. Die Freimarken werden vielfach in der unrichtigen Annahme, daß sie dahin gehören, neben dem Francovermerk unten links oder auf andere Stellen, wo die Adreßseite gerade Raum bietet, oder gar auf die Rückseite geklebt. An der vorgeschriebenen Stelle oben rechts wird aber der Postaufgabestempel abgedruckt, welcher zugleich zur Entwertung der Freimarken dient. Das Stempeln und die sonstige postalische Behandlung der Sendungen werden wesentlich beschleunigt und erleichtert, wenn sich die Freimarken bei allen vorliegenden Briefen an derselben Stelle - oben rechts - befinden. ...
Berlin, den 6. April 1874.     Kaiserl. General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 15. Mai 1874.
Seite 151f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 75. Die Ordnung und Reinhaltung der Schullocale betreffend.

In den Lehrzimmern der öffentlichen Schulen, namentlich auf dem Lande, wird häufig die für die Zwecke des Schullebens und der Erziehung nothwendige Ordnung und Reinlichkeit nicht vorgefunden. Es giebt uns dies Anlaß auf unsere Verordnung vom 14. December 1834 (Amtsblatt 1834 Stück 52 No. 239 S. 351) hinzuweisen und im Anschluß an dieselbe Folgendes festzusetzen:
  1. Die Schulstuben sollen lediglich für den Schulzweck benutzt werden. Hiervon ist überhaupt und selbst in der Ferienzeit nicht die geringste Ausnahme zu Gunsten des Lehrers und dessen Familie oder Wirthschaft zu gestatten, es sei denn, daß in der Wohnung des Lehrers bauliche Einrichtungen getroffen werden. Letztere sind aber alsdann immer in der Ferienzeit vorzunehmen.
  2. In den Lehrzimmern soll die gehörige Ordnung und Reinlichkeit herrschen und erhalten werden......, und zwar ist es nothwendig:
    1. daß sie alljährlich, mindestens aber alle zwei Jahre ausgeweißt werden;
    2. daß sie jährlich mindestens fünfmal, in den Osterferien, zu Pfingsten, in den Sommer-, Herbst- und Winterferien gescheuert und abgestäubt, bei welcher Gelegenheit zugleich die Fenster und Thüren gehörig abzuwaschen sind;
    3. daß sie wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends, gut gefegt werden, wobei sämtliche Tische, Bänke und andere Geräthe gehörig gesäubert werden müssen;
    4. daß alle Schulgeräthe und Lehrmittel täglich jedesmal nach beendigtem Unterricht wieder in gute Ordnung gebracht werden, und
    5. daß zur Bewahrung einer reinen und gesunden Luft fleißig und täglich die Fenster geöffnet werden.
Wir geben den Schulvorständen und Lehrern auf, sich hiernach zu richten und weisen insbesondere die Landräthe und Kreisschul-Inspectoren an, dafür zu sorgen, daß sämmtliche Betheiligte mit obigen Bestimmungen sogleich bekannt gemacht werden, sowie auf pünktliche Beobachtung der vorgedachten Ordnung zu achten.
Potsdam, den 5. Mai 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 22. Mai 1874.
Seite 157, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 76. Departements-Ersatzaushebung im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade an folgenden Orten und Tagen stattfinden wird: ..., in Berlin für den Kreis Niederbarnim den 27., 29., 30. Juni u. 1. Juli, ...
Potsdam, den 19. Mai 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 161, Bekanntmachungen der Königlichen Telegraphen-Direction zu Stettin.
Einrichtung einer Reichs-Telegraphen-Station zu Bernau.

Am 1. Juni d. J. wird zu Bernau, Regierungsbezirk Potsdam, eine Reichs-Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienste dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.
Stettin, den 13. Mai 1874.     Kaiserl. Telegraphen-Direction.


Beilage zum 21sten Stück ..., Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 6. Nachweisung der gebildeten Amtsbezirke mit den bestellten Amtsvorstehern und Stellvertretern
im Kreise Nieder-Barnim.

Nachdem die Bildung der Amtsbezirke im Kreise Nieder-Barnim durch den Herrn Minister des Innern nach Maaßgabe des § 49 der Kreisordnung vom 13. December 1872 erfolgt ist, auch die Ernennung der Amtsvorsteher und der Stellvertreter derselben nach §§ 56-58 des gedachten Gesetzes stattgefunden hat, wird in Gemäßheit des § 185 der Kreisordnung die nachstehende Nachweisung zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 12. Mai 1874.
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.     Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.

AmtsbezirkeBestandtheile (Gemeinde- und Gutsbezirke), Amtsvorsteher, Stellvertreter
1 Lichtenberg
2 Stralau
3 Friedrichsfelde
4 Bießdorf
5 Ober-Schöneweide
6 Dahlwitz
7 Cöpenick Forst
8 Friedrichshagen
9 Rüdersdorfer Forst
10 Rehfelde
11 Herzfelde
12 Rüdersdorf
13 Taßdorf
14 Fredersdorf
15 Neuenhagen     
  • Gemeindebezirke: 1) Neuenhagen, 2) Seeberg, 3) Hönow
  • Gutsbezirke: Neuenhagen
  • Amtsvorsteher: Gutsbesitzer Buchholz, Neuenhagen
  • Stellvertreter: Gutsbesitzer Lorenz, Hönow
16 Alt-Landsberg
  • Gemeindebezirke: -
  • Gutsbezirke: Königl. Domaine Alt-Landsberg mit den Kolonien a. Amtsfreiheit, b. Neuhönow und c. Radebrück, den Vorwerken d. Wolfshagen, e. Neu Vorwerk, sowie f. der Berliner und g. der Brucher Mühle
  • Amtsvorsteher: Domainenpächter Schrader, Alt-Landsberg
  • Stellvertreter: Bürgermeister Matz Alt-Landsberg
17 Löhme
  • Gemeindebezirke: 1) Krummensee, 2) Seefeld, 3) Löhme
  • Gutsbezirke: 1) Königliche Domaine Löhme mit Vorwerk Wilhelminenhof, 2) Königliche Domaine Krummensee
  • Amtsvorsteher: Domainenpächter Schmidt, Löhme
  • Stellvertreter: Gutsbesitzer Springer, Seefeld
18 Börnicke
  • Gemeindebezirke: Börnicke
  • Gutsbezirke: Börnicke mit Thürfelde und Helenenau
  • Amtsvorsteher: Rittergutsgesitzer Hosemann, Börnicke
  • Stellvertreter: Actuar Landgraf, Börnicke
19 Blumberg
  • Gemeindebezirke: -
  • Gutsbezirke: Blumberg mit Vorwerk Elisenau
  • Amtsvorsteher: Amtmann Lehmann Blumberg
  • Stellvertreter: Actuar Hiller, Blumberg
20 Ahrensfelde
  • Gemeindebezirke: 1) Mehrow, 2) Ahrensfelde, 3) Eiche
  • Gutsbezirke: 1) Mehrow, 2) Hellersdorf
  • Amtsvorsteher: Rittergutsbesitzer Heyse, Mehrow
  • Stellvertreter: Amtmann Muhr, Hellersdorf
21 Hohenschönhausen
22 Falkenberg
23 Malchow
24 Weißensee
25 Pankow
26 Französisch Buchholz
27 Buch
28 Schönerlinde
29 Blankenfelde
30 Hermsdorf
31 Reinickendorf
32 Tegel
33 Heiligensee
34 Schönfließ
35 Mühlenbeck Forst
36 Birkenwerder
37 Sachsenhausen
38 Freienhagen
39 Neuholland Forst
40 Oranienburg Forst
41 Zehlendorf
42 Wandlitz
43 Lanke
44 Grafenbrück
45 Zerpenschleuse
46 Liebenwalde Forst
47 Hammer
48 Gr.-Schönebeck
49 Pechteich
50 Gr.-Schönebeck Forst


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 19. Juni 1874.
Seite 202, Personal-Chronik. Nachweisung der im Monat Mai 1874 mit Bestallung versehenen
Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.

Kreis Nieder-Barnim.
  1. Bürgermeister Matz zu Alt-Landsberg, Schiedsmann für die Stadt Alt-Landsberg,
    verpflichtet am 22. Mai 1874;
  2. Maurermeister Gerhardt daselbst, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    verpflichtet am 21. Mai 1874;
  3. Ackerbürger Welle ebendaselbst, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    verpflichtet am 22. Mai 1874.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 3. Juli 1874.
Seite 213, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 38. Vorschriften für die öffentlich anzustellenden Metall-Probirer.

Auf Grund des § 36 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. und einer von Seiten des Ministers für Handel ec. ertheilten Ermächtigung werden hiermit in Beziehung auf die öffentliche Anstellung und Beeidigung von Personen, welche die Feststellung des Feingehaltes edler Metalle als Gewerbe betreiben (Metallprobirer), sowie in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb der angestellten Metallprobirer für den Bezirk des Königlichen Polizei-Präsidii folgende Vorschriften ertheilt: ...


Seite 218, Vermischte Nachrichten. Bekanntmachung.

In Folge des Baues des Verbindungscanals zwischen dem Berlin-Spandauer Canal und der Spree bei Charlottenburg wird es nach der Erndte nothwendig, die Thurmstraße in Moabit zu durchstechen. Etwaige Reclamationen sind an das Büreau am Plötzensee und zwar bei dem Bauführer Herrn Erhardt innerhalb 14 Tagen dortselbst anzubringen.
Charlottenburg, den 16. Juni 1874.     Königl. Polizei-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 17. Juli 1874.
Seite 236, Personal-Chronik. Nachweisung der im Monat Juni 1874 mit Bestallung versehenen
Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.

Kreis Niederbarnim. ...;
  1. Rentier Kirschbaum zu Seefeldt, 2. Stellvertreter für den IX. ländlichen Bezirk,
    verpflichtet am 8. September 1874.


Beilage zum 29sten Stück ...

Bekanntmachung der revidirten Normalpreise und Normal-Marktorte im Regierungs-Bezirk Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 24. Juli 1874.
Seite 237f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 116. Belehrung, den Milzbrand der Hausthiere betreffend.

In dem Grunewald und den in der Umgegend von Potsdam gelegenen Forsten ist unter dem Roth- und Dammwild eine verheerende Milzbrandepidemie ausgebrochen. Es ist zu befürchten, daß diese Krankheit in der nächsten Zeit sich auch anderweitig zeigen und Hausthiere befallen wird. Wir machen auf diese Gefahr mit der Mahnung zur Vorsicht aufmerksam und erinnern daran, daß diese Krankheit nicht bloß den Thieren, sondern durch Ansteckung auch den Menschen gefährlich wird. ...
Potsdam, den 18. Juli 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 31. Juli 1874.
Seite 243f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 124. Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen auf Vergütung für Kriegsleistungen.

Auf Grund des Gesetzes vom 23. Februar d. J. (Reichsgesetz No. 7 Seite 17) soll den Gemeinden für die aus Anlaß des letzten Krieges gegen Frankreich ohne gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung erfolgten Kriegsleistungen nachträglich Vergütung gewährt werden. Die Gemeinden unsers Verwaltungsbezirks werden daher zufolge höhern Auftrags hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche auf die im § 2 des vorgedachten Gesetzes näher bezeichneten Vergütungen innerhalb einer Präclusivfrist von 6 Monaten bei dem zuständigen Landrathsamte anzumelden. Ansprüche, welche bei dem Ablauf dieser, mit dem Tage der Ausgabe des gegenwärtigen Amtsblattes beginnenden Frist nicht angemeldet sind, können nachträglich nicht geltend gemacht werden.
Nähere Bestimmung über die Liquidirung der Vergütung wird den Gemeinden durch die Königlichen Landraths-Aemter zugehen.
Potsdam, den 28. Juli 1874.     Königl. Regierung. Abteilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 7. August 1874.
Seite 252, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 135. Auflösung des Domainen-Polizei-Amtes Mühlenhof zu Berlin.

Das Königliche Domainen-Polizei-Amt Mühlenhof zu Berlin ist in Folge Durchführung der Kreisordnung vom 13. December 1872 in den Kreisen Teltow und Niederbarnim in seiner bisherigen Eigenschaft aufgelöst, und der Herr Domainen-Beamte, Regierungs-Supernumerar Schmalle zu Berlin, mit Erledigung derjenigen Geschäfte, welche nach den Bestimmungen der Kreisordnung nicht auf die Kreis-Verwaltung übergegangen sind, beauftragt worden.
Potsdam, den 1. August 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.


Seite 256, Personal-Chronik.

Die commissarische Verwaltung des Königlichen Domainen-Polizeiamtes Mühlenhof zu Berlin ist vom 13. d. M. ab dem Regierungs-Supernumerar Schmalle übertragen.


Oeffentlicher Anzeiger, Seite 659. No. 99. Offene Gemeindediener- und Executorstelle.

Die Stelle eines Gemeindedieners und Executors mit 250 Thlr. Gehalt und dem Gebührengenusse soll bis zum 1. September d. J. besetzt werden. Meldungen bis zum 10. August d. J. unter Einreichung der Zeugnisse.
Lichtenberg, den 3. August 1874.     Der Gemeinde-Vorstand.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 14. August 1874.
Seite 267, Personal-Chronik.
Nachweisung der im Juli 1874 im Departement des Kammergerichts vorgekommenen Personal-Veränderungen.

  1. Rechtsanwälte und Notare.
    Der frühere Rechtsanwalt und Notar Pflesser, früher in Luckau, gegenwärtig in Dresden, ist in den Justizdienst wieder aufgenommen und vom 1. September d. J. ab zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Berlin und zum Notar im Departement des Kammergerichts mit Anweisung seines Wohnsitzes in Alt-Landsberg ernannt. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 21. August 1874.
Seite 274, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 144. Eröffnung der kleinen Jagd.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 über die Schonzeiten des Wilds wird die Eröffnung der niedrigen Jagd auf Hasen, Rebhühner, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln auf Montag, den 24. d. M. hierdurch festgesetzt.
Potsdam, den 5. August 1874.     Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.


Seite 278, Bekanntmachung der Königlichen Eichungs-Commission der Provinz Brandenburg.
Verwaltung des Eichungsamtes zu Bernau.

Bei dem Eichungs-Amt zu Bernau hat der bisherige Eichmeister, Mühlenbesitzer A. Henning seine Stellung niedergelegt und ist der Raschmachermeister Stemmler an dessen Stelle zum Eichmeister bestellt worden.
Berlin, den 8. August 1874.   Der Königl. Eichungs-Inspector für die Provinz Brandenburg Dr. Kosmann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 28. August 1874.
Seite 281, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 49. Betrifft die Ernennung einer neuen Straße in Berlin beziehentlich Charlottenburg.

Des Kaisers und Königs Majestät haben dem theils im 32. Polizei-Revier von Berlin, theils im Bezirk des Polizei-Amts zu Charlottenburg belegenen Straßenzuge ... den einheitlichen Namen: „Kurfürstendamm“ Allergnädigst beizulegen geruht.
Berlin, den 15. August 1874.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 281, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts. No. 12. Die Postwertzeichen betreffend.

Am 1. Januar 1875 wird bei der Reichs-Postverwaltung die Markrechnung eingeführt. An diesem Tage werden daher, an die Stelle der bisherigen, im Allgemeinen neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen (Freimarken, Franco-Couverts, Postkarten, gestempelte Streifbänder) und Formulare zu Postanweisungen treten. ...
Berlin W., den 19. August 1874.     Kaiserliches General-Postamt.


Seite 286, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden: ...; in der Superintendentur Bernau a. der Kirche zu Löhme von einem ungenannten ein Abendmahlskelch von Alfenide, inwendig vergoldet, und eine gleiche Patene, b. der Kirche zu Oranienburg von dem Arbeitsmann Seefeld eine Wachskerze; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 4. September 1874.
Seite 291, Bekanntmachung der Kaiserl. Telegraphen-Direction zu Breslau.
Eröffnung einer Telegraphenstation in Cöpenick.

Zu Cöpenick wird am 16. September d. J. eine Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienst eröffnet werden.     Breslau, den 27. August 1874.     Kaiserl. Telegraphen-Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 25. September 1874.
Seite 314. No. 179. Allgemeine Collecte für die evangelische Landeskirche.

Mit allerhöchster Genehmigung S. Majestät des Kaisers und Königs wird am Sonntag, den 4. October d. J. resp. in der darauf folgenden Zeit wieder eine allgemeine Collecte zur Abhilfe der dringendsten Nothstände der evangelischen Landeskirche in den Provinzen Brandenburg, Schlesien, Pommern, Sachsen, Posen, Preußen, Westphalen und der Rheinprovinz in den evangelischen Haushaltungen durch kirchliche Organe stattfinden. Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß zufolge höherer Bestimmung während der Abhaltung der Collecte andere Collecten in den evangelischen Haushaltungen der Provinz nicht stattfinden dürfen.
Potsdam, den 22. September 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 2. October 1874.
Seite 319, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 180. Die Reichsmarkrechnung betreffend.

Im Auftrage Sr. Excellenz des Herrn Ministers des Innern werden die sämmtlichen unserer Aufsicht unterstehenden Communal-Behörden und Vorstände sonstiger Corporationen und Stiftungen darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich ... vom 1. Januar 1875 ab auch bei ihrem Cassen- und Rechnungs­wesen der Reichsmarkrechnung zu bedienen haben. ...
1) Die Etats, Cassenbücher, Abschlüsse, Abrechnungen und Jahresrechnungen erhalten vom Jahre 1875 ab statt der bisherigen Rubriken „Thaler“, „Silbergroschen“, „Pfennige“ die zwei Rubriken „Mark“ und „Pfennige“. ...
Potsdam, den 28. September 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 325, Bekanntmachungen des Königlichen Kammergerichts.
No. 4. Die Vergrößerung der Gerichtsdeputation zu Alt-Landsberg betreffend.

Der Bahnhof Strausberg, Amtsbezirk Fredersdorf, wird in allen seinen Rechts-Angelegenheiten der Königlichen Kreisgerichts-Deputation zu Alt-Landsberg zugetheilt.
Berlin, den 22. September 1874.     Königl. Kammergericht.


Beilage zum 40sten Stück ..., 2. October 1874. No. 30. Bekanntmachung des Königl. Ober-Präsidiums
der Provinz Brandenburg, betreffend die Nachweisung der Standesamtsbezirke im Regierungsbezirk Potsdam,
sowie der für dieselben bestellten Standesbeamten und Stellvertreter.

Nachdem im Regierungsbezirk Potsdam zufolge des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 9. März d. J., §§ 2-4. die Abgrenzung der Standesamtsbezirke, sowie die Bestellung der Standesbeamten und der Stellvertreter stattgefunden hat, wird die nachfolgende Nachweisung derselben hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 17. September 1874.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.     J. V. Freiherr von Schlottheim.

Nachweisung der Standesamtsbezirke im Regierungsbezirk Potsdam, sowie der für dieselben bestellten Standesbeamten und Stellvertreter. ...
II. Kreis Nieder-Barnim.
  1. Bezirk: Stadt Bernau, ...
  2. Bezirk: Stadt Alt-Landsberg, besteht aus der Stadt Alt-Landsberg.
    Standesbeamter: der Bürgermeister.
    Stellvertreter: dessen Stellvertreter.
  3. Bezirk: Stadt Liebenwalde, ...
  4. Bezirk: Stadt Oranienburg, ...
  5. Bezirk: Lichtenberg, ...
  6. Bezirk: Stralau, ...
  7. Bezirk: Friedrichsfelde, ...
  8. Bezirk: Bießdorf, ...
  9. Bezirk: Mahlsdorf, ...
  10. Bezirk: Cöpnick Forst, ...
  11. Bezirk: Dahlwitz.
  12. Bezirk: Friedrichshagen, ...
  13. Bezirk: Erkner, ...
  14. Bezirk: Rehfelde, ...
  15. Bezirk: Herzfelde, ...
  16. Bezirk: Rüdersdorf, ...
  17. Bezirk: Taßdorf, ...
  18. Bezirk: Klein-Schönebeck, ...
  19. Bezirk: Fredersdorf, ...
  20. Bezirk: Neuenhagen, besteht aus dem Amtsbezirk XV. Neuenhagen mit Ausnahme der Gemeinde Hönow. ...
  21. Bezirk: Hönow, besteht aus der Gemeinde Hönow vom Amtsbezirk XV. Neuenhagen.
    Standesbeamter: Amtsvorsteher-Stellvertreter Lorenz zu Hönow.
    Stellvertreter: Gemeindevorsteher Hörnicke daselbst.
  22. Bezirk: Alt-Landsberg, besteht aus dem Amtsbezirk XVI. Alt-Landsberg.
    Standesbeamter: Domainenpächter Schrader zu Alt-Landsberg.
    Stellvertreter: Bürgermeister Matz daselbst.
  23. Bezirk: Löhme, ...
  24. Bezirk: Börnicke, ...
  25. Bezirk: Blumberg, besteht aus dem Amtsbezirk XIX. Blumberg.
    Standesbeamter: Amtsvorsteher Amtmann Lehmann zu Blumberg.
    Stellvertreter: Amtsvorsteher-Stellvertreter Hiller daselbst.
  26. Bezirk: Mehrow, besteht aus dem Gut und der Gemeinde Mehrow und der Gemeinde Ahrensfelde vom Amtsbezirk XX. Ahrensfelde.
    Standesbeamter: Rittergutsbesitzer Heyse zu Mehrow.
    Stellvertreter: Gemeindevorsteher Meißner daselbst.
  27. Bezirk: Eiche, besteht aus der Gemeinde Eiche und dem Gut Hellersdorf vom Amtsbezirk XX. Ahrensfelde.
    Standesbeamter: Gutsvorsteher Amtmann Muhr zu Hellersdorf.
    Stellvertreter: Gemeindevorsteher Kirschbaum zu Eiche.
  28. Bezirk: Hohen-Schönhausen, ...
  29. Bezirk: Falkenberg, ...
  30. Bezirk: Malchow, besteht aus dem Amtsbezirk XXIII. Malchow.
    Standesbeamter: Rittergutsbesitzer Simon zu Malchow.
    Stellvertreter: Rechnungsführer Dieckmann daselbst, Gemeindevorsteher Silberberg daselbst.
  31. Bezirk: Weißensee, ...
  32. Bezirk: Pankow, ...
  33. Bezirk: Französisch-Buchholz, ...
  34. Bezirk: Buch, ...
  35. Bezirk: Schönerlinde, ...
  36. Bezirk: Blankenfelde, ...
  37. Bezirk: Hermsdorf, ...
  38. Bezirk: Reinickendorf, ...
  39. Bezirk: Tegel, ...
  40. Bezirk: Plötzensee, ...
  41. Bezirk: Schlönfließ, ...
  42. Bezirk: Mühlenbecker Forst, ...
  43. Bezirk: Birkenwerder, ...
  44. Bezirk: Sachsenhausen, ...
  45. Bezirk: Freienhagen, ...
  46. Bezirk: Neu-Holland, ...
  47. Bezirk: Neu-Holland Forst, ...
  48. Bezirk: Oranienburg Forst, ...
  49. Bezirk: Zehlendorf, ...
  50. Bezirk: Klosterfelde, ...
  51. Bezirk: Wandlitz, ...
  52. Bezirk: Lanke, ...
  53. Bezirk: Ruhlsdorf, ...
  54. Bezirk: Zerpenschleuse, ...
  55. Bezirk: Liebenwalde Forst, ...
  56. Bezirk: Hammer, ...
  57. Bezirk: Groß-Schönebeck, ...
  58. Bezirk: Pechteich, ...
  59. Bezirk: Groß-Schönebeck Forst, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 9. October 1874.
Seite 327, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 31. Anerkennung des freundlichen Verhaltens der Behörden und der Einwohnerschaft
der während der Herbstübungen der Truppen des Garde-Corps bequartirten Ortschaften.

Das Königliche General-Commando des Garde-Corps hat jetzt nach Beendigung der Herbstübungen der Truppen des Garde-Corps in einem an mich gerichteten Schreiben Namens der Truppentheile seinen besonderen Dank ausgesprochen für das entgegenkommende und freundliche Verhalten der Behörden sowohl, wie der Einwohnerschaft in den bequartirten Ortschaften. Auf den Wunsch des Königlichen General-Commandos bringe ich diese Dankesäußerung gern zur Kenntniß der betheiligten Behörden und Gemeinden.
Potsdam, den 30. September 1874.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 23. October 1874.
Seite 341, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam und Berlin)
No. 194. Berechnung der Reisekosten nach dem Metermaß.

Nachdem der Artikel 4 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. (B.-G.-Bl. S. 473), nach welchen die Meile von 7500 Metern als Entfernungsmaßstab dienen sollte, durch das Reichsgesetz vom 7. December v. J. (R.-G.-l.. S. 377) aufgehoben worden ist, bestimmen wir, daß ... fortan allgemein den Reisekosten-Liquidationen das Metermaß zum Grunde zu legen ist. Es ist demgemäß das Verhältniß von 7,5 Kilometern gleich einer Meile bei der Berechnung der Reisekosten anzuwenden, und die Theile einer Meile sind auf die entsprechenden Quoten von 7,5 Kilometern, also 1/5 Meile auf 1,5 Kilometer zu reduciren.
Berlin, den 26. September 1874.
Der Finanz-Minister. Camphausen.     Der Minister des Innern. Im Auftrage: Ribbeck


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 6. November 1874.
Seite 349, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 201. Gemeinde- und Gutsbezirk-Veränderungen.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch den Allerhöchsten Erlaß vom 12. v. M. der Gutsbezirk Cöpenick bei Cöpenick, Kreis Teltow, für aufgehoben erklärt worden ist, und daß mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 22. v. M. sämmtliche diesem Gutsbezirk seither angehörige Grundstücke mit alleiniger Ausnahme der im Besitz des Königl. Forst-Fiskus befindlichen ... Parzelle dem Stadtbezirk Cöpenick einverleibt worden sind. ...
Potsdam, den 21. October 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 20. November 1874.
Seite 371, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 220. Die Auflösung der Straf-Anstalt zu Spandau betreffend.

Zur Vermeidung unnützer immer wieder eingehender Schreiben und Anfragen machen wir wiederholt darauf aufmerksam, daß die Straf-Anstalt zu Spandau im Juni 1872 aufgelöst worden ist und die in derselben befindlich gewesenen Sträflinge anderen Strafanstalten überwiesen worden sind.
Potsdam, den 9. November 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 372, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 221. Einhundert Thaler Belohnung.

Auf dem Begräbnißplatze zu Lichtenberg, Nieder-Barnimer Kreises, ist in der Nacht vom 26. zum 27. October d. J. ein Grab zerstört und die in demselben am 23. October d. J. beerdigte Leiche eines Kindes nach Zertrümmerung des Sarges aus demselben theilweise herausgezogen worden, so daß der Kopf der Leiche aus dem Sarge hervorragend und der Sarg unbedeckt gefunden worden ist. Der Frevel hat sich in der Nacht vom 4. zum 5. November d. J. in noch abscheuungswürdigerer Weise wiederholt. Es wurden am 5. November d. J. Morgens auf dem gedachten Begräbnißplatze zwei Kinderleichen, welche am 4. November d. J. beerdigt waren, aus ihren Gräbern und Särgen gerissen vorgefunden, eine derselben, die eines zweijährigen Mädchens, mit ausgespreizten Beinen, beschädigter Schamöffnung und zerrissenem Leichenhemde. Die Ermittelungen der Thäterschaft haben bisher keinen Erfolg gehabt, und sichern wir Demjenigen, welcher Nachweise liefert, wodurch es den zuständigen Gerichts- und Polizeibehörden möglich wird, den Thäter zu ermitteln und zur Bestrafung zu bringen, hierdurch eine Belohnung von „Einhundert Thalern“ zu.
Potsdam, den 18. November 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 374, Personal-Chronik.

Die unter Privatpatronat stehende Pfarrstelle zu Prenden, Diöcese Bernau, ist durch die Versetzung ihres bisherigen Inhabers zur Erledigung gekommen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 4. December 1874.
Seite 385, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 34. Namens-Veränderung des 35. Amtsbezirks und 42. Standesamts-Bezirks im Kreise Niederbarnim.

Es wird hierdurch zu öffentlichen Kunde gebracht, daß dem 35. Amtsbezirk und dem 42. Standesamtsbezirk im Kreise Niederbarnim anstatt ihres bisherigen Namens Mühlenbeck-Forst der Name „Schoenwalde“ beigelegt worden ist.
Potsdam, den 30. November 1874.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Seite 388, Bekanntmachungen des Kaiserlichen General-Postamts. No. 23. Neue Postwerthzeichen betreffend.

Am 1. Januar 1875 werden im Reichspotsgebiete neue, in der Reichsmarkwährung lautende Postwerthzeichen eingeführt, und zwar: Freimarken zu 3, 5, 10, 20, 25 und 50 Pfennigen R.-M-, Franco-Couverts zu 10 Pf. in kleinem und großem Format, gestempelte Postkarten, einfache und mit Rückantwort, je zu 5 Pf., und gestempelte Streifbänder zu 3 Pf., diese letztere Sorte nur bei bestimmten größeren Postanstalten. Die Freimarken und gestempelten Postkarten werden zum Nennwerthe, die Franco-Couverts mit einem Aufschlage von 1 Pf. R.-M. pro Stück, und die gestempelten Streifbänder in Partien von 100 Stück zum Preise von 3 Mark 35 Pf. verkauft. ...
Berlin W., den 27. Novermber 1874.     Kaiserliches General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 11. December 1874.
Seite 397, Personal-Chronik.

Die unter Königlichem Patronat stehende Pfarrstelle zu Werneuchen, Diöcese Bernau, kommt durch die Emeritirung ihres bisherigen Inhabers zum 1. Januar k. J. zur Erledigung.


Seite 397, Vermischte Nachrichten. Verleihung der Erinnerungs-Medaille für Lebensrettung.

Dem 13 jährigen Sohn Carl des Kossäthen Winkelmann zu Beiersdorf, Kreis Oberbarnim, ist für die am 18. Juli d. J. mit Muth und Entschlossenheit, sowie mit eigener Lebensgefahr bewirkte Rettung des beim Baden im Dorfpfuhl zu Beiersdorf verunglückten Knaben Hamann vom Tode des Ertrinkens die Erinnerungs-Medaille für Lebensrettung verliehen worden.
Potsdam, den 27. November 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Erste Beilage zum 50sten Stück, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ...

Die Schutzpocken-Impfung betreffende Verordnungen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 18. December 1874.
Seite 403, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 243. Polizei-Verordnung, betreffend die Signale bei gewerblichen Etablissements
und bei Locomobilen ec. in der Nähe von Eisenbahnen.

Da die Benutzung der Dampfpfeife bei gewerblichen Etablissements und bei Locomobilen in der Nähe von Eisenbahnen zu sicherheitsgefährlichen Irrthümern der Bahnbeamten Anlaß geben kann, so wird zur Verhütung von Unglücksfällen, welche durch die Benutzung von Dampfpfeifen, beziehungsweise durch Nachahmung der Eisenbahnsignale entstehen können, ... verordnet was folgt:
  • § 1. Bei gewerblichen Etablissements und Locomobilen dürfen die Signale, insbesondere für den Beginn und Schluß der Arbeitszeiten, innerhalb eines Raumes von 750 Metern, von den äußeren Grenzen der Eisenbahngrundstücke an gerechnet, nur mit der Glocke, oder wenn diese nicht zur Anwendung gebracht werden kann, nur durch Pfeifen mit dumpfen Tönen gegeben werden.
  • § 2. Signale mit der Dampfpfeife, denen der Eisenbahn-Signale ähnlich, sind gänzlich verboten.
  • § 3. Uebertretungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältniß­mäßiger Haft bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Potsdam, den 7. Dezember 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 407, Bekanntmachungen der Königl. General-Commission für die Provinz Brandenburg.
Ablösung der Reallasten an Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstige geistl. Institute ec.

Alle Grundbesitzer, welche zu Reallasten an Kirchen, Pfarren, Küstereien, sonstige geistliche Institute, kirchliche Beamten, öffentliche Schulen und deren Lehrer, höhere Unterrichts- und Erziehungsanstalten, fromme und milde Stiftungen oder Wohlthätigkeits-Anstalten, sowie die zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds verpflichtet sind, werden nochmals daran erinnert, daß nach dem Gesetze vom 11. Juni 1873 (Gesetz-Sammlung Seite 356) die Frist, derartige Ablösungen durch Vermittelung der Rentenbank zu beantragen, mit dem 31. December 1874 abläuft. Die Anträge auf Ablösung seitens der Grundbesitzer der Provinz Brandenburg sind bei uns anzubringen und nur diejenigen, welche vor Ablauf dieses Schlußtermins hier präsentirt werden, sichern den Antragstellern die Wohlthat der Uebernahme ihrer Renten auf die Rentenbank.
Frankfurt a. O., den 9. December 1874.     Königl. General-Commission für die Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 25. December 1874.
Seite 411, Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Kreis-Anleihescheine
des Kreises Nieder-Barnim im Betrage von 330,000 Reichsmark.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
Nachdem von den Kreisständen des Nieder-Barnimer Kreises auf dem Kreistage vom 1. December 1873 beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine zu dem angenommenen Betrage von 330,000 Reichsmark ausstellen zu dürfen, ... unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte ... geltend zu machen befugt ist.
Durch das vorstehende Privilegium, welches wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 16. October 1874.     (L.S.) gez. Wilhelm.
ggez. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Dr. Achenbach.


Seite 419, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ... (Potsdam)
No. 252. Chausseegelderhebung auf der Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee.

Bei der Hebestelle Prötzel auf der Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee wird vom 1. Januar 1875 ab das Chausseegeld nur für eine Meile erhoben.
Potsdam, den 16. December 1874.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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