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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1869.

Potsdam, 1869.
Zu haben bei den Königl. Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 15 Silbergroschen.
(Der Preis des Alphabet. Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 3 Silbergroschen 9 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1869.
Seite 1...4, Die sogenannte Wasserpest.

Mehrfache Mittheilungen in der Tagespresse haben seit länger als einem Jahre die Aufmerksamkeit des Publikums und eingehende Berichte der Localbehörden bereits früher schon die Aufmerksamkeit der Regierung auf eine Wasserpflanze gelenkt, welche, seit etwa 15 Jahren von Kanada aus nach Europa gelangt, durch ihre schnelle Verbreitung über einen großen Theil der Norddeutschen Gewässer der Schifffahrt und Flößerei gefährlich zu werden und selbst die Vorfluths-Interessen zu schädigen droht.
Die sogenannte Wasserpest, Elodea canadensis, auch Anacharis alsinastrum und Tropperia pestifera genannt, ist eine dunkelgrüne, zierliche, dünnstengliche Wasserpflanze, welche zwar am besten in ruhigen, gut belichteten Gewässern mit schlammigem Untergrunde, jedoch auch in mäßiger Strömung und selbst in klarem Brunnenwasser gedeiht.
Die Verbreitung der Pflanze geschieht nicht durch Verstreuung ihres Samens, sondern dadurch, daß jedes noch so kleine Zweigtheilchen in kürzester Zeit neue Wurzeln schlägt und neue Stengel treibt.
Nach den durch den verstorbenen Garten-Director Lenné angestellten Ermittelungen soll die Pflanze mit amerikanischen Bauhölzern, an denen sie hängen geblieben, in England und Schottland eingeschleppt sein, wo sie sich ebenso, wie jetzt bei uns, sehr rasch über viele schiffbare Flüsse und Schifffahrts-Canäle verbreitet hat. Vor etwa 13 Jahren wurde sie durch den damaligen Ober-Gärtner der Augustin'schen Gärtnerei an der Wildparkstation bei Potsdam aus dem botanischen Garten zu Breslau in das dortige Aquarium eingeführt; wie sie aber von dort in die Gewässer von Charlottenhof gelangt ist, wo sie sich zunächst als Unkraut in Menge zeigte, hat nicht mit Sicherheit festgestellt werden können.
Von den Gewässern Charlottenhofs aus hat sich die Pflanze, in den ersten Jahren unbemerkt, in erstaunlicher Schnelligkeit über sämmtliche mit jenen Gewässern in Verbindung stehende Wasserläufe von Sanssouci und in die Havel hinein verbreitet und selbst in weit davon entfernten Wasserbecken, welche durch drei Fuß hohe Wehre von einander getrennt sind, hat sie von den tiefer gelegenen nach den höher gelegenen Eingang gefunden. Seit vorigem Jahre hat sie sich endlich auf dem ganzen Laufe der Havel von der mecklenburgschen Grenze bis zu ihrer Einmündung in die Elbe und auf allen mit der Havel in Verbindung stehenden Canälen, dem Finow- und Wehrbelliner Canale, den Templiner und Lychener Gewässern, auf der Spree und ihren Seitenstraßen, namentlich auf dem Spandauer Canale, auf dem Dämritz- und Müggel-See und selbst auf der Elbe bei Neu-Werben, im Wittenberger Hafen sowie auf der Karthane und Stepnitz gezeigt und begünstigt durch den heißen Sommer dieses Jahres, zum Theil das gesammte Profil dieser Wasserstraßen erfüllt. ...


Seite 8, Vermischte Nachrichten. Bekanntmachung des Königl. Salzamtes zu Schönebeck.

Vom 1. Januar 1869 an wird auf hiesiger Saline feinkörniges weißes Siedesalz der Centner zu 13½ Sgr. – die Salzsteuer von 2 Thlr. ungerechnet – verkauft, insofern die Abfuhr in Mengen von 100 Ctr. erfolgt. Bei Entnahme geringerer Mengen werden 15 Sgr. berechnet.
Viehsalz wird einschließlich der Controlgebühr von 1 Sgr. pr. Centner zu demselben Preise wie das Siedesalz berechnet, sofern solches aus Siedesalz bereitet ist, dagegen bei Darstellung aus gemahlenem Pfannenstein, sobald solche erfolgt, zu 9 Sgr. pr. Centner.
Grobkörniges Salz wird 1 Sgr., mittelgrobes 6 Pf. pro Centner höher berechnet als das feine Salz.
Besondere Preisvereinbarungen sind beim Abschlusse großer Lieferungen für gewisse Gegenden zulässig.
Schönebeck, den 1 Januar 1869.     Königl. Salzamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 22. Januar 1869.
Seite 28...29, Personalchronik. Nachweisung der ... Personal-Veränderungen pro December 1868.

Rechtsanwalte. Der Rechtsanwalt und Notar Kayser in Alt-Landsberg ist verstorben.

Der bisherige Prediger an der Elisabeth-Kirche zu Berlin, Friedrich Eduard Braun ist zum Pfarrer bei den evangelischen Gemeinden der Parochie Lindenberg, Diöcese Berlin Land, bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 29. Januar 1869.
Seite 41...42, Personalchronik.

Dem versorgungsberechtigten Militair-Anwärter Carl Graeber ist die zweite Polizeidiener-Stelle bei dem Domainen-Polizeiamte zu Kalkberge Rüdersdorf übertragen worden.

Dem Fräulein Anna Dürlich aus Liegnitz, jetzt in Lindenberg, ..., ist die Erlaubniß ertheilt worden, im diesseitigen Regierungsbezirk Stellen als Hauslehrerinnen anzunehmen.


Seite 41...42, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat December 1868 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Kreis Niederbarnim.
  1. Kaufmann Borchert zu Bernau, Schiedsmann für die Stadt Bernau,
    verpflichtet am 4. December 1868.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 5. Februar 1869.
Seite 44, (Oberbergamt) No. 1...4.

1. ... „Auf Grund der am 8. Juli 1868 präsentirten Muthung wird dem Kreisgerichtsrath a. D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen Thiede das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... 498133 [Quadrat-] Lachter umfassend - in den Gemeinden Niederfinow, Tornow und im Königlichen Forst bei Liepe, im Kreise Angermünde, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“

2. ... 14. Juli 1868 ... Thiede I ... Niederfinow und im Königlichen Lieper Forst ...
3. ... 20. August 1868 ... Thiede II ... Niederfinow und Liepe und im Königlichen Lieper Forst ...
4. ... 20. August 1868 ... Thiede III ... Niederfinow und im Königlichen Lieper Forst ...


Extra-Beilage zum 6. Stück ...

Verzeichniß der in dem Forstgarten zu Chorin (Poststation: Bahnhof Chorin, Berlin-Stettiner Eisenbahn, 8 Meilen von Berlin) der Königlichen Oberförsterei Liepe im Jahre 1869 zum Verkauf vorräthigen Pflanzen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 12. Februar 1869.
Seite 51, (Oberbergamt) No. 5...6.

5. ... „Auf Grund der am 20. August 1868 präsentirten Muthung wird dem Kreisgerichtsrath a. D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen Thiede IV das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... 493830,45 [Quadrat-] Lachter umfassend - in den Gemeinden Niederfinow, Tornow und im Königlichen Lieper Forst, im Kreise Angermünde, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“

6. ... 20. August 1868 ... Thiede V ... Niederfinow und Liepe und im Königlichen Lieper Forst ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 19. Februar 1869.
Seite 54, No. 32. Den Gebrauch der Kirchenglocken betreffend.

Noch immer kommen Beschädigungen von Kirchenglocken zu unserer Kenntniß, deren Veran­lassung nur in einem unverständigen Gebrauche der letzteren zu finden ist, ohne daß die Urheber rechtzeitig ermittelt und zum Schadenersatz angehalten sind. Demzufolge bringen wir hiermit
  1. unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 22. August 1855 (Amtsblatt S. 318) und insonderheit die Bestimmung 3 derselben in Erinnerung, wonach das Läuten bei Leichenbegängnissen ec. nicht ununterbrochen, sondern stets nur in Pulsen stattfinden soll.
  2. machen wir die Küster namentlich dafür verantwortlich, daß sie jede Beschädigung der Glocken, welche sie wegen des sofort eintretenden Mißklangs der letzteren nothwendig wahrnehmen müssen, unverzüglich dem Kirchenvorstande anzeigen und sich nicht nur selbst des Gebrauchs der beschädigten Glocken bis auf Weiteres enthalten, sondern auch die Benutzung derselben durch andere Personen verhindern.
Wir erwarten endlich:
  1. daß die Kirchenvorstände sogleich nach erhaltener Anzeige oder eigener Wahrnehmung für Feststellung des Thatbestandes, nöthigenfalls mittelst Requisition der Polizei-Behörde Sorge tragen und, wenn es sich um Kirchen Königlichen Patronats handelt, uns über das Geschehene berichten.
Potsdam, den 24. Januar 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 5. März 1869.
Seite 69, (Oberbergamt) No. 7...11.

7. ... „Auf Grund der am 2. Mai 1868 präsentirten Muthung wird dem Oeconomierath Willenbücher zu Alt-Friedland unter dem Namen Haupt das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... 500000 [Quadrat-] Lachter umfassend - in den Gemeinden Ernsthof, Closterdorf, und Ruhlsdorf im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“

8. ... 2. Mai 1868 ... Jung ... in den Gemeinden Ernsthof und Ruhlsdorf...
9. ... 2. Mai 1868 ... Lob ... in den Gemeinden Ernsthof, Ruhlsdorf, Klosterdorf und Hohenstein ...
10. ... 2. Mai 1868 ... Lieb ... in den Gemeinden Ernsthof, Ruhlsdorf und Klosterdorf ...
11. ... 2. Mai 1868 ... Luft ... in den Gemeinden Ernsthof, Bollersdorf, Ruhlsdorf und Hasenholz ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 12. März 1869.
Seite 74, (Oberbergamt) No. 12...16.

12. ... „Auf Grund der am 2. Mai 1868 präsentirten Muthung wird dem Oeconomierath Willenbücher zu Alt-Friedland unter dem Namen Charlotte Elisabeth das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... 500000 [Quadrat-] Lachter umfassend - in den Gemeinden Pritzhagen, Bollersdorf und Reichenberg im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“

13. ... 2. Mai 1868 ... Clara Eugenie ... Pritzhagen, Bollersdorf und Buckow ...
14. ... 2. Mai 1868 ... Marianne Charlotte ... Pritzhagen, Bollersdorf, Buckow, Reichenberg und Hermersdorf ...
15. ... 2. Mai 1868 ... Eugenie Marianne ... Pritzhagen, Bollersdorf, Buckow und Hermersdorf ...
16. ... 2. Mai 1868 ... Emilie Clara ... Pritzhagen, Bollersdorf, Buckow und Hasenholz ...


Seite 76, Personalchronik.

Dem Bürgermeister Zimmermann zu Bernau ist die Polizei-Anwaltschaft bei der Königl. Kreisgerichts-Commission daselbst übertragen worden.


Seite 78, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
  • In der Superintendentur Strausberg, der Kirche zu Tasdorf, eine schwarze Altarbekleidung von einem Unbekannten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 19. März 1869.
Seite 81...82. Bekanntmachung. Anlage von Telegraphen-Verbindungen.

Um denjenigen Orten, welche nach Maßgabe des für die fernere Ausbildung des Norddeutschen Telegraphen-Netzes aufgestellten Planes erst nach längerer Zeit mit Bundes-Telegraphen-Stationen versehen und an das bestehende Telegraphen-Netz angeschlossen werden können, Gelegenheit zu bieten, sich die Vortheile dieses Verkehrsmittels früher zu beschaffen, wird es den betreffenden Communen bis auf Weiteres gestattet werden, die zur Erreichung des genannten Zweckes erforder­lichen Telegraphen-Verbindungen und Stations-Anlagen für eigene Rechnung unter nachfolgenden allgemeinen Bedingungen anzulegen und zu betreiben:
  1. Diejenigen Communen, welche eine Telegraphen-Anlage behufs Anschluß ihres Orts herzustellen wünschen, haben sich zunächst an die Telegraphen-Direction des Bezirks zu wenden. Die ihnen zunächst gelegenen Bundes-Telegraphen-Stationen werden auf Verlangen die zuständige Direction bezeichnen.
    Die Telegraphen-Directionen haben ihren Sitz in Berlin, Breslau, Cöln, Dresden, Frankfurt a. M., Halle a. S., Hamburg, Hannover, Königsberg i. Pr., Schwerin i. M. und Stettin.
  2. Die Telegraphen-Verwaltung bestimmt diejenige Bundes-Telegraphen-Station, mit welcher die neu anzulegende Communal-Telegraphen-Station in directe telegraphische Verbindung zu setzen ist.
  3. Die Ausführung der Anschlußleitung, sowie der technische Einrichtung in den Telegraphen-Stationen hat genau nach den für die Bundes-Telegraphen-Verwaltung gültigen Prinzipien zu erfolgen.
  4. Die Unterhaltung der ganzen Anlage, sowie die durch den Betrieb und die Verwaltung der Telegraphen-Stationen entstehenden Kosten trägt die Commune.
  5. Der Telegraphen-Verwaltung steht das Recht zu, die der Commune gehörige Telegraphen-Anlage gegen Erstattung der Hälfte der Einrichtungskosten zu übernehmen. In diesem Falle wird der Commune hiervon Mittheilung gemacht und derselben 5 Jahre hintereinander je 1/10 der durch die Anlage entstandenen Kosten (ausschließlich der etwa entstandenen Unter­haltungs- und Verwaltungs-Kosten) von der Telegraphen-Verwaltung gezahlt.
  6. Die Commune erhält, so lange sie die Telegraphen Station ihres Ortes selbst verwaltet, für jede bei ihrer Station aufgegebene gebührenpflichtige Depesche ohne Rücksicht auf deren Wortzahl von den nach den allgemein gültige Grundsätzen dafür erhobenen Gebühren einen Antheil von 5 Sgr., der Rest der vereinnahmte Gebühren ist an die der Communal Station zugewiesene Bundes-Telegraphen-Station abzuführen.
  7. Der Gesammt-Betrieb der Communal-Stationen und die dazu gehörige Telegraphen-Linien unterliegen der Controle der Bundes-Telegraphen-Verwaltung.
  8. Die Vereinigung mehrerer Communen Behufs gleichzeitiger Anlage mehrerer Stationen unter Benutzung einer gemeinsamen Telegraphen-Leitung ist gestattet. Die hierüber zu treffenden Vereinbarungen sind jedoch unter Mitwirkung der Bundes-Telegraphen-Verwaltung abzu­schließen.
  9. Der Commune wird für den Fall, daß die von ihr anzulegende Telegraphen-Linie solche Strecken berührt, auf welchen sich Bundes-Telegraphen-Gestänge befinden, gestattet, ihren Drath an diese Gestänge anzuhängen, soweit der Raum dazu vorhanden ist, ohne daß sie für die Mitbenutzung des Gestänges etwas zu vergüten braucht.
Schließlich wird noch bemerkt, daß die näheren Bedingungen, unter denen die Anlage von Communal-Telegraphen-Stationen gestattet werden kann, bei den Eingangs genannten Bundes-Telegraphen-Directionen zu erfragen sind.
Stettin, den 5. März 1869.     General-Direction der Telegraphen des Norddeutschen Bundes.


Seite 85...86, (Landwirthschaftliches Institut der Universität Halle)

Das Sommersemester 1869 beginnt am 12. April.
Von den für das Sommersemester angezeigten Vorlesungen der hiesigen Universität sind für die Studierenden der Landwirthschaft folgende hervorzuheben: ...
  • Gymnastische Künste.
    • Reitkunst: Stallmeister André,
    • Tanzkunst: Tanzmeister Rocco,
    • Fechtkunst: Fechtmeister Löbeling.
...

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 26. März 1869.
Seite 89, No. 56. Die Vertilgung des Maikäfers betreffend.

Die große Gefährlichkeit des Maikäfers und seiner Larve (des Engerlings) für Feld und Wald giebt uns Veranlassung, auf unsere Bekanntmachung vom 9. April 1864 (Amtsblatt Seite 115), in welcher die zur Vertilgung dieses Insects geeignetsten Mittel angegeben sind, wiederholt hinzuweisen und dieselben allen Gartenbesitzern, Land- und Forstwirthen recht eindringlich zur Beachtung zu empfehlen.
Potsdam, den 19. März 1869.     Königl. Regierung.


Seite 91, Vermischte Nachrichten.

Verzeichniß der Vorlesungen,
welche im Sommersemester 1869 bei dem mit der Universität in Beziehung stehenden königlichen landwirthschaftlichen Lehrinstitute zu Berlin (Behrenstraße Nr. 28) stattfinden werden.
  1. Professor Dr. Thaer: a. Die Grundzüge der rationellen Landwirthschaft, eine kritische Encyklopädie ..., b. Ausgewählte Abschnitte aus den Lehren vom Ackerbau und der Thierproduction ..., privatisseme und gratis, Lehrsaal im Universitätsgebäude. ...
Das Kuratorium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 16. April 1869.
Seite 112, (Oberbergamt) No. 17...19.

17. ... „Auf Grund der am 2. Mai 1868 präsentirten Muthung wird dem Oeconomierath Willenbücher zu Alt-Friedland unter dem Namen Marie Emma das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... 50000 [Quadrat-] Lachter umfassend - in den Gemeinden Pritzhagen, Ihlow, Grunow und Ernsthof im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“

18. ... 2. Mai 1868 ... Emma Emilie ... Pritzhagen, Ihlow und Reichenberg ...
19. ... 2. Mai 1868 ... Helene Marie ... Pritzhagen, Bollersdorf, Buckow und Grunow ...


Seite 115, No. 66. Vermischte Nachrichten. Die Lagerung von Wolle während des diesjährigen Wollenmarktes
in Berlin in den Räumen und Höfen des Königlichen Lagerhauses daselbst betreffend.

Die betreffenden bedeckten Räume und Höfe des hiesigen Königlichen Lagerhauses können wie bisher, auch während des diesjährigen hiesigen Wollmarktes zum Lagern von Wolle unter den bisherigen Bedingungen und für ein Lagergeld von 5 Sgr. pro Centner Wolle benutzt werden.
Der Verwalter dieses Gebäudes, Registrator Wildt, wird die schriftlichen oder mündlichen Meldungen dazu in unserem Dienstlocale Niederwallstraße Nr. 39 hierselbst während der gewöhn­lichen Dienststunden entgegennehmen. Die Bestellungen sollen in der Reihenfolge, wie sie eingehen, verzeichnet und die vorhandenen Lager-Plätze demnächst örtlich nachgewiesen werden.
Berlin, den 9. April 1869.     Königl. Ministerial-Bau-Commission.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 23. April 1869.
Seite 120, (Provinzial-Schul-Collegium) No. 6. Nachricht über die Prüfung der Handarbeits-Lehrerinnen.

Die Anmeldung zu der in den Monaten Mai und September jeden Jahres stattfindenden vorgenannten Prüfung erfolgt in den Monaten April resp. August jeden Jahres bei dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium zu Berlin auf einem Stempelbogen zu 5 Sgr. und unter Beifügung folgender Schriftstücke:
  1. eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs,
  2. eines Zeugnisses des hiesigen Königlichen Polizei-Präsidiums über tadellose Führung,
  3. des Zeugnisses eines Geistlichen über sittliche Befähigung zum Lehrberuf.
Bei Ablegung dieser Prüfung muß ein selbstgefertigtes, schulgerecht genähtes Mannsoberhemd, desgleichen ein Frauenhemd und ein Paar selbstgestrickte Strümpfe, auch ein Tuch mit Buchstaben, wie sie beim Zeichnen der Wäsche vorkommen, sowohl in Kreuzstich, als gestickt, endlich ein Stopftuch vorgelegt werden.
Die Arbeiten sind nicht ganz zu vollenden, damit noch etwas unter Aufsicht zu fertigen übrig bleibt.
Für die Prüfung ist eine Examinationsgebühr von 1 Thlr. am Tage der Prüfung zu entrichten.
Director Merget.


Beilage zum 17ten Stück ..., Geschäftskreise der Baubeamten.

Laufende Nummer. / Bauinspectorstelle zu ... / Baumeisterstelle zu ...
Name und Titel des Stelleninhabers ...
Umfang des Baubezirks.
... Landbaugeschäfte im Landräthlichen Kreise. /... [Quadrat-] Meilen.
... Wasserbauverwaltung.
... Chausseeverwaltung, Chausseestrecken. / ... Länge in Meilen.

5. / Berlin. (Landbauinspection.) / -
Bürkner, Bauinspector.
Nieder-Barnim mit Ausschluß der Stadt Cöpnick und ihrer nächsten Umgebung. / 23,30 [Q.-M.]
Die nicht schiff- und flößbaren Gewässer im Kreise Nieder-Barnim.
Die Oberaufsicht über die Kreis-, Communal- und Actien-Chausseen im Kreise. ... / 9,90 [M.]

12. / - / Freienwalde.
N. N. Kreisbaumeister.
Ober-Barnim. / -
Die nicht schiffbaren Gewässer im Kreise Ober-Barnim.
1) Staats-Chausseen (zusammen 13,42 Meilen):
  • a) Berlin-Stettin von Werneuchen bis Polenzwerder. (4,59 Meilen)
  • b) Berlin-Freienwalde von Tiefensee bis zur neuen Oder. (3,91 Meilen)
  • c) Berlin-Wriezen. (3,50 Meilen)
  • d) Neustadt-Müncheberg von Tiefensee bis zur Grenze des Regierungsbezirks Frankfurt a. O. (1,42 Meilen)
2) Die Oberaufsicht über die Kreis-, Communal- und Actien-Chausseen im Kreise Ober-Barnim. (14,57 Meilen)

19. / Berlin. (Wegebauinspection.) / -
Kranz, Bauinspector.
- / -
Staats-Chausseen (zusammen 20,35 Meilen)
  • a) Berlin-Kassel vom Berliner Weichbilde bis zum Wannsee. (2,28 Meilen)
  • b) Berlin-Ruppin von Berlin bis Hennigsdorf. (1,62 Meilen)
  • c) Berlin-Strelitz von Berlin bis Hohen-Neuendorf. (1,78 Meilen)
  • d) Berlin-Stralsund von Berlin bis Döllnkrug. (7,21 Meilen)
  • e) Berlin-Stettin-Danzig von Berlin bis vor Werneuchen. (2,80 Meilen)
  • f) Berlin-Breslau-Königsberg von Berlin bis Heidekrug. (4,66 Meilen)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 30. April 1869.
Seite 125, No. 83. Polizei-Verordnung, das feuergefährliche Rauchen betreffend.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird hierdurch unter Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 12. November 1851 - Amtsblatt pro 1851 Seite 361 - Nachstehendes verordnet:
Das Tabackrauchen wird an allen Orten, wo dadurch leicht Feuer entstehen könnte, besonders in Scheunen, Ställen, auf Böden und Wirthschaftshöfen, ferner auf oder bei den mit Heu, Stroh, Torf oder ähnlichen brennbaren Stoffen beladenen Wagen in der Nähe von Stroh- oder Rohrdächern, sowie aller andern leicht feuerfangender Gegenstände, bei einer Geldbuße von Einem bis zu zehn Thalern, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt, für den Umfang des hiesigen Regierungsbezirkes verboten.
Potsdam, den 24. April 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 126, (Oberbergamt) No. 20. Die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlenbergbaues betreffend.

Auf Grund der §§ 2 und 9b des Gesetzes vom 22. Februar 1869, betreffend die Rechtsverhältnisse des Stein- und Braunkohlen-Bergbaues in denjenigen Landestheilen, in welchen das Kurfürstlich Sächsische Mandat vom 19. August 1743 Gesetzeskraft hat (Ges.-S. S. 401) verordnen wir für unsern Verwaltungsbezirk was folgt:
  1. Als Maßstab für die nach § 2 den gerichtlichen oder notariellen Erklärungen oder den in gleicher Form abgeschlossenen Veräußerungsverträgen beizufügenden Situationsrisse wird 1/6400 der natürlichen Länge (80 Lachter = 1 Zoll) festgesetzt.
  2. Die regelmäßige Nachtragung des Grubenbildes (§ 9d) muß bei jedem betriebenen Bergwerke mindestens einmal, bei unterirdisch bebauten Bergwerken aber, welche das ganze Jahr hindurch in Betrieb stehen, mindestens zweimal in jedem Kalenderjahre erfolgen.
Der Königliche Revierbeamte kann bei einzelnen Bergwerken sowohl längere Fristen gestatten, als kürzere Zeiträume für die Nachtragung anordnen. Eine Nachtragung muß jedesmal erfolgen, wenn der Betrieb eines Bergwerkes auf länger als 3 Monate eingestellt wird.
Halle, den 19. April 1869.     Königl. Oberbergamt.


Seite 127, Personalchronik.

Der bisherige Bürgermeister von Bärwalde Johannes Julius Albert Zimmermann ist, der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Bernau getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermeister der Stadt Bernau für eine 12jährige Amtsdauer bestätigt und am 10. April d. J. in das Amt eingeführt worden.


Seite 128, Vermischte Nachrichten. Aenderung eines Familiennamens.

Dem am 12. December 1855 zu Hennigsdorf geborenen Wilhelm Friedrich Hermann Kraft zu Stolpe haben wir auf Grund der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 12. Juli 1867 die Annahme des Familien-Namens Ballerstedt gestattet.
Potsdam, den 8. April 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7. Mai 1869.
Seite 131, No. 85. Die Beschädigung der Telegraphen-Anlagen betreffend.

Ungeachtet schon vielfach vor Beschädigungen der Telegraphen-Anlagen gewarnt ist, so kommen hauptsächlich durch das in der Nähe der Leitungen häufig mit nicht hinreichender Sorgfalt stattfindende Fällen von Bäumen, doch noch vielfach dergleichen Beschädigungen vor, wodurch der telegraphische Verkehr jedesmal eine nachtheilige Unterbrechung erleidet.
Um diesem Uebelstande möglichst zu begegnen, weisen wir die Betheiligten hierdurch auf das Verlangen der Königl. Telegraphen-Verwaltung hin, wonach, ehe mit dem Fällen von Bäumen in der Nähe von Telegraphenleitungen vorgegangen wird, davon jedesmal der nächstgelegenen selbst­ständigen Telegraphen-Station frühzeitig genug Mittheilung zu machen ist, damit dieselbe einen Beamten zur Ueberwachung der Arbeit und bei unvermeidlichen Vorkommnissen zur schleunigsten Wiederherstellung der Anlagen nach der Arbeitsstelle entsenden kann.
Wer eine solche Mittheilung versäumt, hat zu gewärtigen, daß er seitens der Telegraphen-Verwaltung bei vorkommenden Beschädigungen wegen des Schaden-Ersatzes in Anspruch genommen wird.
Potsdam, den 24. April 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21. Mai 1869.
Seite 141...142, No. 93. Die Tabellenwerke der Ergebnisse der Grund- und Gebäudesteuer betreffend.

Um die durch die Grund- und Gebäudesteuer-Veranlagung gewonnenen wichtigen und umfang­reichen Nachrichten über den Flächeninhalt, den Reinertrag und die Vertheilung ec. der Liegen­schaften und Gebäude dem allgemeinen Nutzen zugänglich zu machen, sollen jene Nachrichten in einem von Amtswegen zusammengestellten Tabellenwerke, welches für jeden Gemeinde- und jeden selbstständigcn Gutsbezirk den Flächeninhalt und Reinertrag der einzelnen Bonitätsclassen und Kulturarten, sowie den Gesammtflächeninhalt und Reinertrag nebst der davon zu entrichtenden Grundsteuer, ferner die Anzahl der Gebäude und die Gebäudesteuer, die Anzahl der Einwohner, der Eigenthümer und der Besitzstücke, sowie andere einschlägige Notizen übersichtlich nachweist, der Oeffentlichkeit übergeben werden.
Von diesem Werke ist bereits der den Regierungsbezirk Potsdam betreffende Theil erschienen, welcher sowohl im Ganzen, als in Unterabtheilungen für jeden einzelnen Kreis bezogen werden kann, und zwar:
  1. für den ganzen Regierungsbezirk zum Preise von 1 Thlr. 25 Sgr.
  2. für den einzelnen Kreis zum Preise von - Thlr. 5 Sgr. ...
Potsdam, den 14. Mai. 1869.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.


Seite 143, (General-Post-Amt) No. 11.
Die Zahlungen nach den Orten der Vereinigten Staaten von Amerika mittelst Post-Anweisungen betreffend.

Nach allen Orten in den Vereinigten Staaten von Amerika können Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thlr. oder 87½ Gulden Südd. W. im Wege der Post-Anweisung übermittelt werden.
Die Einzahlung erfolgt auf ein gewöhnliches Post-Anweisungs-Formular.
Der Betrag, welchen der Absender nach Nord Amerika überwiesen zu sehen wünscht, ist auf der Post-Anweisung in Dollars und Cents Goldwährung anzugeben.
Die Annahme-Post-Anstalt reducirt den Betrag nach dem Verhältniß von 70 Cents Gold gleich 1 Thlr. und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen.
Die Gesammtgebühr beträgt
  • bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler = 6 Groschen,
  • bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thlr. = 12 Groschen,
und ist vom Absender im Voraus zu entrichten, thunlichst unter Verwendung von Freimarken.
In dem Coupon der Post-Anweisung hat der Absender seinen Namen und Wohnort zu bezeichnen, weitere Notizen sind bei Einzahlungen nach Amerika auf dem Coupon der Post-Anweisung nicht zulässig.
Die Auszahlung der Beträge in Nord-Amerika erfolgt durch die Agenten des Norddeutschen Lloyd.
An Stelle der Original-Post-Anweisungen, welche in Bremen zurückbleiben, richtet der Nord­deutsche Lloyd Benachrichtigungsschreiben an die Empfänger mit Bezeichnung des Betrages der Auszahlung und des Namens und Wohnorts des Agenten, der mit der Auszahlung beauftragt ist.
Name und Wohnort des Absenders der Post-Anweisung wird in diese Benachrichtigungsschreiben nicht aufgenommen, sondern gelangt nur zur Kenntniß des betreffenden Agenten.
Es empfiehlt sich, daß der Absender einer Einzahlung nach Amerika den Adressaten noch unmittelbar brieflich davon unterrichtet, denn der Adressat muß, sobald er auf Grund der vom Norddeutschen Lloyd empfangenen Benachrichtigung das Geld abheben will, sich noch legitimiren, was ihm wesentlich erleichtert wird, wenn er den Namen und Wohnort des Einzahlers angeben kann, wovon der Agent die Kenntniß besitzt.
Berlin, den 13. Mai 1869.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 28. Mai 1869.
Seite 148, (Oberbergamt) No. 22...23.

22. ... „Auf Grund der am 26. März 1868 präsentirten Muthung wird dem Kreisgerichtsrath a. D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen Goellnitz das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 293836,75 [Quadrat-] Lachter ... umfassend - in der Gemeinde Freienwalde, im Kreise Obernarnim des Regierungsbezirks Potsdam und im Ober­bergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“

23. ... 16. März 1868 ... Neubart ... in der Gemeinde Freienwalde ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 4. Juni 1869.
Seite 153, No. 101. Die Anwendung von Arsenfarben, bei Anfertigung von grünen Drahtgeweben betreffend.

Es hat sich herausgestellt, daß die im Handelsverkehr häufig vorkommenden grünen Drathgeweben meistens mit arsenhaltigen Anstrichfarben behaftet sind. Wenngleich die Anwendung von Arsenfarben in Verbindung mit firnißartigen, stark klebenden und das Pigment einhüllenden Mitteln weniger nachteilig ist, als die Verwendung arsenhaltiger Leimfarben oder solcher Compositionen, welche sich leichter als die Oelfarben ablösen und in höherem Maße der Einwirkung des Wassers unterliegen, so halten wir es doch für zweckmäßig, das Publikum darauf aufmerksam zu machen, daß es bedenklich ist, die bezeichneten Drathgewebe zur Herstellung von Gegenständen, welche mit dem menschlichen Körper oder mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu verwenden.
Potsdam, den 31. Mai 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 155, Bekanntmachung, die Erhöhung der Kur- und Verpflegungs-Kostensätze
des Königlichen Charité-Krankenhauses zu Berlin betreffend.

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 1. Mai d. J., welcher also lautet:
    Auf den Bericht vom 29. v. M. ermächtige Ich Sie hierdurch, den gegenwärtig bestehenden Kur- und Verpflegungskosten-Satz des Charité-Krankenhauses in Berlin von 12 Sgr. 6 Pf. auf fünfzehn Silbergroschen pro Kopf und Tag zu erhöhen.
    Berlin, den 1. Mai 1869.     gez. Wilhelm.     ggz. von Mühle.
    An den Minister der geistliche ec. Angelegenheiten.
hat der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten durch Verfügung vom 10. d. M. bestimmt, daß die Kur- und Verpflegungskosten im hiesigen Charité-Krankenhause nach dem erhöhten Satze vom 1. Juli d. J. ab zu berechnen sind. Durch dieselbe Verfügung des Herrn Ministers ist die unterzeichnete Direction ermächtigt worden, von dem gedachten Zeitpunkte ab den durch den Erlaß vom 11. April 1860 normirten Kostensatz für hiesige Gemüthskranke von 15 Sgr. auf zwanzig Silbergroschen und den für auswärtige Gemüthskranke von 20 Sgr. auf fünfundzwanzig Silbergroschen pro Tag und Kopf zu erhöhen.
Dies wird unter Hinweis auf den § 7 des Regulativs vom 7. September 1830 - G.-S. S. 133 - und die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 17. April 1846 - G.-S. S. 166 - hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 11. Mai 1869.     Königl. Charité-Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 11. Juni 1869.
Seite 158, (Ober-Post-Direction) No. 32.
Ermäßigung des Personengeldes bei der Personenpost zwischen Strausberg und Wriezen.

Vom 10. d. M. ab wird bei der Personenpost zwischen Strausberg und Wriezen unter Ausschluß der Beichaisengestellung das Personengeld von 6 Sgr. auf 4 Sgr. pro Person und Meile ermäßigt werden.
Potsdam, den 2. Juni 1869.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 18. Juni 1869.
Seite 162, No. 107. Polizei-Verordnung betreffend das polizeiliche Einschreiten gegen Concubinate.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 bringen wir die unterm 17. März 1854 (Amtsbl. pro 1854 S. 96) erlassene Polizei-Verordnung in Erinnerung und verordnen hiermit:
Das außereheliche Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts ist nicht allein dann verboten, wenn der Eingehung der Ehe ein gesetzliches Eheverbot entgegensteht, sondern auch in dem Falle, wenn dies Zusammenleben zum öffentlichen Anstoß oder Aergerniß gereicht.
Uebertretungen ziehen eine Geldbuße bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßige Freiheitsstrafe nach sich, vorbehaltlich der Befugniß der Polizei-Behörden, dergleichen unsittliche Verhältnisse durch die der Polizei zu Gebote stehenden gesetzlichen Zwangsmittel sofort aufzulösen.
Potsdam, den 10. Juni 1869.     Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 166...168, Personalchronik. Nachweisung
der im Departement des Kammergerichts vorgekommenen Personal-Veränderungen pro Mai 1869.

V. Subaltern-Beamte. Der Kreisgerichts-Secretair Jürisch in Gransee ist als Sportel-Receptor und Deposital-Rendant an die Gerichts-Deputation zu Alt-Landsberg versetzt; ...


Seite 166...168, Personalchronik. Nachweisung der im Monat Mai 1869 mit Bestallung versehenen
Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.

Kreis Niederbarnim. ...
  1. Schulze Schubert zu Löhme, 1. Stellvertreter für den 9. ländlichen Bezirk,
  2. Schulze Noack zu Krummensee, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    beide verpflichtet am 27. April 1869,
  3. Gutsbesitzer Hache zu Schwanebeck, Schiedsmann für den 10. ländlichen Bezirk,
  4. Gutsbesitzer von Groeling zu Lindenberg, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
  5. Inspektor Hörn zu Buch, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    alle drei verpflichtet am 4. Mai 1869, ...
  6. Bauergutsbesitzer Pahl zu Friedrichsfelde, 1. Stellvertreter für den 16. ländlichen Bezirk, ...
    verpflichtet am 30. April 1869,
  7. Gutsbesitzer Ehlen zu Mahlsdorf, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    verpflichtet am 28. April 1869,
  8. Gutsbesitzer Buchholz zu Neuenhagen, Schiedsmann für den 17. ländlichen Bezirk,
  9. Kossäth und Gerichtsmann Bugge daselbst, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
  10. Büdner und Schneidermeister Weigel zu Hönow, 2. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    alle drei verpflichtet am 27. April 1869, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 25. Juni 1869.
Seite 175, (Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn)

Eisenerz oder Wiesenerz wird fortan bei Aufgabe in Wagon-Ladungen von mindestens 100 Centnern auf der Strecke Berlin-Breslau zu den Sätzen des Special-Tarifs für den Transport von phosphorsaurem Kalk (rohem Phosphorit), welcher nach dem Einheitssatze von 1 Pf. pro Centner und Meile neben einer Expeditions-Gebühr von 1 Thlr. pro 100 Centner construirt ist, befördert.
Berlin, den 4. Juli 1869.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 2. Juli 1869.
Seite 180, (Haupt-Steuer-Amt) Debit von Stempel-Materialien am Ostbahnhofe ec. zu Berlin.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß seit dem 1. d. M. den hiesigen Steuer-Assistenturen am Ostbahnhofe, in der großen Frankfurterstraße Nr. 138, am Oberbaum, am botanischen Garten und zu Moabit der Debit von Stempel-Materialien in dem den hiesigen Stempelvertheilern gestatteten Umfange übertragen worden ist.
Berlin, den 20. Juni 1869.     Königl. Haupt-Steuer-Amt für inländische Gegenstände.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 9. Juli 1869.
Seite 187...188, (Oberbergamt) No. 25.

25. ... „Auf Grund der am 27. März 1867 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern C. Bayer zu Wriezen a. O. und W. Eisenmann zu Berlin unter dem Namen Froh das Bergwerks­eigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 471168 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Sternebeck und Biesow, im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Seite 188...190, Personalchronik. Nachweisung der im Monat Juni 1869 mit Bestallung versehenen
Schiedsmannsbeamten im Departement des Kammergerichts.

Kreis Niederbarnim....
  1. Bauergutsbesitzer Springer zu Marzahn, Schiedsmann für den 25. ländlichen Bezirk,
  2. Amtmann Lüdersdorf zu Weißensee, 1. Stellvertreter für denselben Bezirk,
    beide verpflichtet am 4. Juni 1869.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 16. Juli 1869.
Seite 191...192, No. 127, Bekanntmachung, betreffend die Verhältnißzahlen
für die Umrechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung
für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte.

Unter Hinweisung auf die in Nr. 43 der Gesetz-Sammlung Pag. 746 ff. publicirte Bekanntmachung vom 13. Mai d. J., betreffend die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte, werden jene Verhältnißzahlen, soweit sie sich auf das im diesseitigen Verwaltungsbezirke und in der Stadt Berlin bisher gültige Maaß- und Gewichtssystem beziehen, in der nachfolgenden Tabelle zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Bisherige Maaße und Gewichte.
A. Längenmaaße.
Ein Preußischer Fuß ist gleich 139,13 pariser Linien.
1 Fuß = 12 Zoll; 1 Zoll = 12 Linien.
1 Ruthe = 12 Fuß; 1 Meile = 2000 Ruthen.
1 Elle = 25 1/2 Zoll; 1 Lachter = 80 Zoll;
1 Faden = 6 Fuß,
B. Flächenmaaße.
Ein Morgen ist gleich 180 Quadrat-Ruthen.
C. Körpermaaße.
Ein Scheffel ist gleich 3072 Kubik-Zoll.
1 Wispel = 24 Scheffel; 1 Scheffel = 16 Metzen.
1 Tonne Leinsaat = 37 2/3 Metzen.
Ein Quart ist gleich 64-Kubik Zoll.
1 Anker = 30 Quart; 1 Eimer = 2 Anker.
1 Ohm = 2 Eimer; 1 Orhoft = 3 Eimer.
1 Fuder = 4 Orhoft.
1 Biertonne = 100 Quart.
1 Klafter Holz = 108 Kubik-Fuß; 1 Tonne (Salz, Kohlen ec.) = 4 Scheffel.
1 Schachtruthe = 144 Kubik-Fuß; 1 Kummt Torf = 138,36 Kubik-Fuß.
D. Gewichte.
Ein Pfund ist gleich 500 Gramm.
1 Pfund = 30 Loth; 1 Loth = 10 Quentchen; 1 Quentchen = 10 Cent; 1 Cent = 10 Korn; 1 Centner = 100 Pfund.
1 Schiffslast = 40 Centner.

Verhältniß-Zahlen.
A. Längenmaaße.
Altes Maaß / Neues Maaß
1 Fuß = 0,31385 Meter.
1 Zoll = 2,615 Centimeter.
1 Linie = 2,18 Millimeter.
1 Ruthe = 3,7662 Meter.
1 Meile = 7,5325 Kilometer.
1 Meile = 1,0043 Meilen.
1 Elle = 0,66694 Meter.
1 Lachter = 2,0924 Meter.
1 Faden = 1,8831 Meter.
Neues Maaß / Altes Maaß
1 Meter = 3,1862 Fuß.
1 Centimeter = 0,3823 Zoll.
1 Millimeter = 0,459 Linie.
1 Meter = 0,26552 Ruthe.
1 Kilometer = 0,13276 Meile.
1 Meile = 0,99569 Meile.
1 Meter = 1,4994 Ellen.
1 Meter = 0,47793 Lachter.
1 Meter = 0,3103 Faden.
B. Flächenmaaße.
1 Quadr.-Fuß = 0,098504 Quadr.-Meter.
1 Quadr.-Zoll = 6,8406 Qu.-Centimeter.
1 Quadr.-Linie = 4,7504 Qu.-Millimeter.
1 Quadr.-Ruthe = 14,185 Quadr.-Meter.
1 Morgen = 25,532 Are.
1 Quadr.-Meile = 5673,8 Hektare.
1 Quadr.-Meile = 1,0087 Qu.-Meilen.
10000 Morgen = 0,45391 Qu.-Meile.
1 Quadr.-Lachter = 4,3780 Quadr.-Meter.
1 Quadr.-Meter = 10,152 Quadr.-Fuß.
1 Quadr.-Centimeter = 0,14619 Quadr.-Zoll.
1 Quadr.-Millimeter = 0,21051 Quadr.-Linie.
1 Ar = 7,0499 Qu.-Ruthen.
1 Hektar = 3,9166 Morgen.
10000 Hektare = 1,7625 Qu.-Meilen.
1 Quadr.-Meile = 0,99139 Quadr.-Meile.
1 Quadr.-Meile = 22031 Morgen.
1 Ar = 22,842 Qu.-Lachter.
C. Körpermaaße.
1 Kubik-Fuß = 0,030916 K.-Meter.
1 Kubik-Zoll = 17,881 K.-Centim.
1 Klafter Holz = 3,3389 K.-Meter.
1 Schachtruthe = 4,4519 K.-Meter.
1 Tonne Salz, Kohlen = 2,1985 Hektoliter.
1 Tonne Salz, Kohlen = 4,3969 Scheffel.
1 Kummt Torf = 4,2775 K.-Meter.

1 Wispel = 13,191 Hektoliter.
1 Wispel = 26,382 Scheffel.
1 Scheffel = 54,961 Liter.
1 Scheffel = 1,0992 Scheffel.
1 Metze = 3,4351 Liter.

1 Tonne Leinsaat = 1,2939 Hektoliter.
1 Tonne Leinsaat = 2,5878 Scheffel.
1 Fuder = 8,2442 Hektoliter.
1 Orhoft = 2,0611 Hektoliter.
1 Ohm = 1,3740 Hektoliter.
1 Eimer = 68,702 Liter.
1 Anker = 34,351 Liter.
1 Quart = 1,1450 Liter.
1 Quart = 2,2901 Schoppen.
1 Biertonne = 1,1450 Hektoliter.
1 K.-Meter = 32,346 Kubik-Fuß.
1 K.-Centim. = 0,055894 Kubik-Zoll.
1 K.-Meter = 0,29950 Klafter Holz.
1 K.-Meter = 0,22462 Schachtruthe.
1 Hektoliter = 0,45486 Tonne Salz, Kohlen.
1 Scheffel = 0,22743 Tonne Salz, Kohlen.
1 K.-Meter = 0,23378 Kummt Torf.

1 Hektoliter = 0,075811 Wispel.
1 Scheffel = 0,037905 Wispel.
1 Hektoliter = 1,8195 Scheffel.
1 Scheffel = 0,90973 Scheffel.
1 Liter = 0,29111 Metze.
1 Scheffel = 14,556 Metzen.
1 Hektoliter = 0,77267 Tonne Leinsaat.
1 Scheffel = 0,38643 Tonne Leinsaat.
1 Hektoliter = 0,12130 Fuder.
1 Hektoliter = 0,48519 Orhoft.
1 Hektoliter = 0,72778 Ohm.
1 Hektoliter = 1,4556 Eimer.
1 Hektoliter = 2,9111 Anker.
1 Liter = 0,87334 Quart.
1 Schoppen = 0,43667 Quart.
1 Hektoliter = 0,87334 Biertonne.
D. Gewichte
1 Pfund = 0,5 Kilogramm.
1 Pfund = 500 Gramm.
1 Loth = 16,667 (16 2/3) Gramm.
1 Quentchen = 1,6667 (1 2/3) Gramm.
1 Cent = 1,6667 (1 2/3) Decigramm.
1 Korn = 1,6667 (1 2/3) Centigramm.
1 Centner = 50 Kilogramm.
1 Schiffslast = 2000 Kilogramm.
1 Schiffslast = 2 Tonnen.
1 Kilogramm = 2 Pfund.
1 Kilogramm = 60 Loth.
1 Gramm = 0,6 Quentchen.
1 Gramm = 6 Cent.
1 Decigramm = 6 Korn.
1 Centigramm = 0,6 Korn.
1 Tonne = 20 Centner.
1 Tonne = 2000 Pfund.
1 Tonne = 0,5 Schiffslast.
Potsdam, den 12. Juli 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Berlin, den 12. Juli 1869.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 193...195, Polizei-Verordnung, betreffend den Schulbesuch und die Bestrafung der Schulversäumnisse.

Zur Ergänzung der über die Schulpflichtigkeit der Kinder und die Bestrafung der Schulversäumnisse schulfähiger Kinder von uns erlassenen Verordnungen bestimmen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz Sammlung S. 265) Folgendes:
  • § 1.  Alle Kinder müssen, sobald sie in die Schule aufgenommen worden sind, diese bis zu ihrer Entlassung aus derselben fortgesetzt und regelmäßig besuchen. Die Kinder können in die Schule aufgenommen werden an dem ersten, auf ihren sechsten Geburtstag folgenden Aufnahme Termin, Sie müssen in die Schule eintreten an dem ersten, auf ihren siebenten Geburtstage folgenden Aufnahme-Termin. ...
  • § 2.  Nach Maßgabe vorstehender Bestimmung (§ 1) sind jährlich, bezüglich halbjährlich ... für jede Schule resp. Schulclasse vollständige Listen aller schulpflichtigen Kinder aufzustellen. ...
  • § 3.  Auf Grund der Schülerlisten hat der Lehrer auf das Sorgfältigste Schulversäumnißlisten zu führen. ...
  • § 4.  Entschuldigt werden Schulversäumnisse nur: 1) durch Krankheit des Kindes; diese muß jedoch von den Eltern oder deren Vertretern sofort und binnen längstens zwei Tagen dem Lehrer angezeigt werden, damit sich derselbe von der Sachlage selbst überzeugen kann; 2) durch zeitweise Entbindung der Kinder vom Unterricht, wenn besonders dringende Gründe dies geboten erscheinen lassen; ... 3) wenn Kinder nicht am Ort der Schule wohnen und durch Unwetter vom Besuch der Schule zurückgehalten werden; das Urtheil des Lehrers über den Sachverhalt muß in jedem solchen Falle in der Versäumnißliste bemerkt werden.
  • § 5.  Eltern und deren gesetzliche Vertreter (Pfleger, Dienstherrn) müssen für den regelmäßigen Schulbesuch Seitens der zu ihrer Familie gehörigen Kinder Sorge tragen und sind wegen der unentschuldigten Schulversäumnisse ihrer Kinder verantwortlich. ...
  • § 6.  Die gegen die Eltern, bezüglich deren Vertreter festzusetzende Strafe für die ... vorge­kommenen Schulversäumnisse eines Kindes besteht in Geldbuße von 5 Sgr. bis 5 Thalern und im Unvermögensfalle verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe. ...
  • § 7.  Die Festsetzung und event. die Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen erfolgt künftighin in jedem Falle durch die Ortspolizeibehörden ...
  • § 8.  Die Schulversäumnißstrafen fließen, wo dies bisher geschehen zu den Ortsschulcassen ...
  • § 9.  In Fällen, in denen eine Einwirkung der Eltern oder deren Vertreter auf die Kinder zur Erzielung eines regelmäßigen Schulbesuches nicht zu erwarten ist oder sich als fruchtlos erweist, haben die Ortspolizeibehörden auf Requisition der Schuldeputationen resp. Schul­vorstände die Kinder nöthigenfalls so lange, bis sie sich bessern, täglich durch ihre Organe zur Schule führen zu lassen.
  • § 10. Arbeitgeber, Handwerksmeister und Dienstherren, welche schulpflichtige, nicht zu ihrer eigenen Familie gehörige Kinder während der Schulzeit beschäftigen oder die Beschäftigung solcher Kinder durch ihre Gesellen und Arbeiter in ihrem Dienste dulden, sollen wenn die Kinder nicht vom Unterricht gemäß § 4 Nr. 2 dieser Verordnung dispensirt worden sind, mit Geldbuße von einem bis fünf Thalern für jedes beschäftigte Kind, sowie im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft werden. ...
  • § 11. Glauben Localschulbehörden in der Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuches durch die Handhabung dieser Verordnung Seitens der Ortspolizei nicht hinreichend unterstützt zu werden, so haben sie zunächst Abhülfe bei den Herrn Kreislandräthen, denen die Fürsorge für die energische Durchführung vorstehender Bestimmungen obliegt, zu suchen.
  • § 12. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 1834 sowie der hierzu ergangenen späteren Verfügungen, insbesondere der vom 14. März 1843 (Amtsbl. S. 64) werden hierdurch aufgehoben.
Potsdam, den 12. Juli 1869.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 23. Juli 1869.
Seite 209, (Ober-Post-Direction) No. 46. Postcours-Veränderung zwischen Erkner und Rüdersdorf.

Vom 1. August d. J. ab wird die Personenpost zwischen Erkner und Rüdersdorf den folgenden veränderten Gang erhalten:
  • aus Rüdersdorf 3 Uhr 45 Min. Nachmittags, in Erkner 5 Uhr Nachmittags,
  • aus Erkner 9 Uhr 30 Min. Abends, in Rüdersdorf 10 Uhr 45 Min. Abends.
Potsdam, den 15. Juli 1869.     Der Ober-Post-Director. In Vertretung: Fischer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 30. Juli 1869.
Seite 224, (Ober-Post-Direction) No. 48. Einrichtung von Post-Haltestellen.

Vom 1. August d. J. ab werden an der Poststraße zwischen Strausberg Stadt und Bahnhof und zwar
  • bei dem Vorwerk Wolfsthal,
  • bei dem Eisenbahnübergange in der Nähe der „Alten Mühle“,
Haltestellen für die Aufnahme von Personen in die zwischen Strausberg Stadt und Bahnhof coursirenden Personenposten eingerichtet werden.
Potsdam, den 22. Juli 1869.     Der Ober-Post-Director. In Vertretung: Fischer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 6. August 1869.
Seite 234, (Oberbergamt) No. 27...28.

27. ... „Auf Grund der am 13. November 1868 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern C. Bayer zu Wriezen a. O. und W. Eisenmann zu Berlin unter dem Namen Gleich das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 500000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Ernsthoff, Grunow, Praedikow und Ihlow, im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...

28. ... 13. November 1868 ... Alp ... in den Gemeinden Ernsthof, Grunow und Praedikow ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 13. August 1869.
Seite 240...241, (Polizei-Präsidium) No. 29. Polizei-Verordnung betreffend den Betrieb des Thorfuhrwerks.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium, nach Berathung mit dem Gemeinde Vorständen für den engern und weitern Polizei-Bezirk von Berlin und den Polizei-Bezirk von Charlottenburg was folgt.
I. Allgemeine Erfordernisse für den Betrieb des Thorfuhrwerks.
A. Betriebspersonal.
  • § 1.  Als Führer von Thorfuhrwerken werden nur solche Personen zugelassen, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, zuverlässig des Fahrens und der Behandlung der Pferde kundig und weder dem Trunke ergeben, noch mit anstößigen körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet sind.
B. Wagen.
  • § 2.  Die Wagen müssen sicher und haltbar gebaut und anständig ausgestattet sein. Sie führen: a) an jeder Seite des Bockes eine mit grünem Glase versehene Laterne; b) außerhalb an beiden Seiten und an der Rückwand die ihnen polizeilich zugetheilte Nummer sowie die Personenzahl mit welcher sie besetzt werden dürfen ...; c) an einer in die Augen fallenden Stelle die Preisangabe mit der Ueberschrift „Preise“.
  • § 3.  Bei Schlittenbahn können statt der Wagen Schlitten in Fahrt gestellt werden. Dieselben unterliegen dann den für Wagen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, soweit solche auf Schlitten überhaupt Anwendung finden.
C. Pferde und Geschirr.
  • § 4.  Die Pferde müssen zum öffentlichen Fuhrbetriebe vollkommen tauglich sein. ...
II. Pflichten der Unternehmer.
A. Hinsichtlich des Personals.
  • § 5.  Zum Wagensführer darf Niemand angenommen werden, dessen Tauglichkeit nicht zuvor in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung Seitens des Commissarius für das öffentliche Fuhrwesen durch Ausfertigung einer Bescheinigung (Fuhrschein) anerkannt ist. ...
  • § 6.  Ueber seine Wagenführer hat jeder Unternehmer ein Register zu führen ...
B. Hinsichtlich des Betriebsmaterials.
  • § 7.  Die Wagen hat der Unternehmer, bevor sie in Fahrt gebracht werden, dem Commissarius für das öffentliche Fuhrwesen vorzustellen und zum Zeichen, daß sie vorschriftsmäßig befunden worden, unter Beilegung einer bestimmten Nummer und Festsetzung der höchsten Personenzahl, welche gleichzeitig befördert werden darf, mit dem polizeilichen Prüfungs-, Nummer- und Farbenstempel versehen zu lassen. ...
  • § 8.  Betriebsmaterial, dessen Zustand den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr entspricht, wird von der Benutzung zum Thorfuhrwerksbetriebe ausgeschlossen. ...
  • § 9.  Thorwagen, welche von dem Unternehmer außer Betrieb gesetzt sind, müssen binnen drei Tagen dem Commissarius für das öffentliche Fuhrwesen behufs Entfernung der Stempel vorgestellt werden
C. Hinsichtlich der Halteplätze.
  • § 10. Die Reinhaltung der Halteplätze liegt den Unternehmern ob und ist nach näherer Anweisung des Commissarius für das öffentliche Fuhrwesen zu bewirken.
D. Hinsichtlich der Fahrpreise.
  • § 11. Für jeden einzelnen Wagen ist von dem Unternehmer eine Preisangabe aufzustellen. Dieselbe muß, bevor sie am oder im Wagen angebracht wird, dem Commissarius für das öffentliche Fuhrwesen zur Abstempelung vorgelegt werden.
III. Pflichten der Wagenführer.
  • § 12. Der Wagenführer darf keinem Andern seinen Fuhrschein oder sein Legitimationsschild ... zur Benutzung oder seinen Wagen zur Führung überlassen.
  • § 13. So lange der Wagenführer sich mit seinem Wagen auf öffentlicher Straße befindet, hat er seinen Fuhrschein und sein Legitimationsschild sowie ein Druck-Exemplar dieser Verordnung bei sich zu führen. Letzteres muß den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
  • § 14. Gegen das Publikum hat der Wagenführer ein bescheidenes und anständiges Verhalten zu beobachten. Trunkenheit im Dienste ist strafbar.
  • § 15. Thorfuhrwerk darf nur auf den durch Polizeiliche Bekanntmachung angewiesenen Halte­plätzen aufgestellt werden. ...
  • § 16. Wagen, welche polizeilich als Zweispänner bezeichnet sind, dürfen nicht einspännig gefahren werden.
  • § 17. Kein Wagenführer darf mehr als die polizeilich für zulässig erklärte Zahl von Personen in seinen Wagen aufnehmen. Der Wagenführer zählt dabei mit.
  • § 18. Die Bestimmung des Fahrgeldes unterliegt der freien Uebereinkunft unter den Betheiligten. Ist eine solche nicht erfolgt, so sind die Fahrgäste nicht verpflichtet, höhere als die in der Preisangabe enthaltenen Sätze zu bezahlen. Mehrforderungen Seitens des Wagenführers find strafbar.
IV. Polizeiliche Beaufsichtigung.
  • § 19. Unternehmer und Wagenführer haben den auf den Thorfuhrwerksbetrieb bezüglichen in Gemäßheit dieser Verordung an sie ergehenden Vorladungen und Weisungen des Commissarius für das öffentliche Fuhrwesen unbedingte Folge zu leisten.
V. Strafbestimmungen.
  • § 20. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen, soweit sie in den allgemeinen Gesetzen nicht mit höheren Strafen bedroht sind, werden mit Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern, im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. ...
VI. Uebergangs-Bestimmungen.
  • § 21. Die gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. October d. J. in Kraft. ...
Berlin, den 20. Juni 1869.     Königliches Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 20. August 1869.
Seite 251, No. 158. Polizei-Verordnung über das Verbot der Pflanzung und Anlage des Berberitzenstrauchs.

Nach den durch die Erfahrung bestätigten Feststellungen der Wissenschaft führt der Berberitzen-Strauch - Berberis vulgaris, auch Sauerdorn genannt - durch Vermittelung der Bildung des Getreide-Rostes erheblich Schädigungen der Landwirthschaft herbei. Um denselben vorzubeugen, verordnen wir ... was folgt:
  • § 1. Die Pflanzung und Anlage des Berberitzenstrauches ist bis auf 2 Ruthen Entfernung von der Grenze eines fremden Grundstückes, welches der Culturart „Acker oder Garten“ angehört, verboten.
  • § 2. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße bis zu Zehn Thalern bestraft.
Potsdam, den 14. August 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 252...253, (Oberbergamt) No. 29...34.

29. ... „Auf Grund der am 2. Mai 1868 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern C. Bayer zu Wriezen a. O. und W. Eisenmann zu Berlin unter dem Namen Leda das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 500000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Pritzhagen, Grunow, Ihlow, Ernsthof und Praedikow im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...

30. ... 2. Mai 1868 ... Kind ... Ernsthof, Praedikow, Kahnsdorf und Klosterdorf ...
31. ... 2. Mai 1868 ... Leib ... Ernsthof, Praedikow und Klosterdorf ...
32. ... 2. Mai 1868 ... Lady ... Pritzhagen, Bollersdorf, Ihlow, Grunow und Praedikow ...
33. ... 2. Mai 1868 ... Weib ... Ernsthof und Praedikow ...
34. ... 2. Mai 1868 ... Hebe ... Pritzhagen, Grunow, Ihlow und Reichenberg ...


Seite 254, Personalchronik.

Der Regierungs-Assessor von Goldbeck ist in das hiesige Regierungs-Collegium eingetreten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 27. August 1869.
Seite 256, (Ministerien) No. 8. Die von dem Großpriorat des ehemaligen Johanniter-Maltheser-Ordens
in den Jahren 1800 bis 1804 aufgenommenen Anleihen betreffend.

Von dem Großpriorat des ehemaligen Johanniter-Maltheser-Ordens sind in den Jahren 1800 bis 1804 bei den Bankhäusern Lindenkampf und Olferst in Münster und M. A. von Rothschild und Söhne in Frankfurt a. M. nachbezeichnete Anleihen aufgenommen worden:
  1. die in den Jahren 1800 und 1801 zur Bestreitung der Kriegsrequisitionen durch Vermittelung des Handlungshauses Lindenkampf und Olferts zu Münster gegen Ausstellung von Partial-Obligationen in verschiedenen Beträgen kontrahirte Anleihe von 59,550 Gulden Kapital,
  2. das in den Jahren 1803 und 1804 von demselben Hause gegen Partial-Obligationen in verschiedenen Beträgen negotiirte sogenannte Indemnisatons-Anleihen von 122,944 Gulden ...
  3. die im Jahre 1803 bei dem Wechselhause M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt a. M. gegen Partial-Obligationen auf den Ueberbringer eröffnete Anleihe von 20,000 Gulden ...
Die Regierungen derjenigen deutschen Staaten, welche an dem Besitze der für die vorgenannten Schulden verpfändeten Ordensgüter betheiligt sind, beabsichtigen gegenwärtig die Regulirung dieses Schuldenwesens, und es werden daher die Inhaber von Partial-Obligationen sowie Alle, welche als Gläubiger, Concessionarien, Rechtsnachfolger, Pfandinhaber oder in irgend einer Art Ansprüche aus den gedachten Anleihen erheben zu können vermeinen, hiervon mit der Aufforderung benachrichtigt, ihre Forderungen unter Vorlegung der Documente binnen drei Monaten bei einer der königlichen Regierungen zu Münster, Wiesbaden und Cassel resp. bei dem Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Hannover anzumelden.
Berlin, den 12. August 1869.     Der Finanz-Minister. Im Auftrage Günther.


Seite 259, No. 168. Die Aufhebung der Polizei-Verordnung vom 15. Januar 1868
über den Gebrauch von Petroleum-Lampen und Laternen in Ställen und Scheunen betreffend.

Nachdem die Erfahrung gelehrt hat, daß die aus der leichten Entzündbarkeit des Petroleums in Lampen und Laternen entstehende Gefahr durch Anwendung gehöriger Vorsicht zwar nicht ganz behoben, aber doch wesentlich vermindert wird, und nachdem es der Technik gelungen ist, bei Lampen und Laternen Vorrichtungen anzubringen, welche sowohl das Ausfließen und Explodiren des Petroleums verhindern, als auch die Flammen abschließen, wird von uns ... die für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam unterm 15. Januar v. J. erlassene Polizei-Verordnung über den Gebrauch von Petroleum-Lampen und Laternen in Ställen und Scheuen (Amtsbl. pro 1868 Stück 5 Seite 39), hierdurch aufgehoben.
Potsdam, den 23, August 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 260, (Direction der Ostbahn) Neue Haltestelle Caulsdorf.

Am 25. d. M. wird die zwischen Berlin und Neuenhagen belegene Haltestelle Caulsdorf für den Personen-Verkehr eröffnet. Von diesem Tage ab halten die Züge VI und XIII, von denen der erste um 7 Uhr 15 Minuten Morgens in Berlin eintrifft, der letztere um 5 Uhr 30 Minuten Abends Berlin verläßt, auf der genannten Haltestelle und werden zu diesen Zügen Personen auf gewöhnliche und Retour-Billets von Caulsdorf nach Berlin resp. Neuenhagen, sowie in umgekehrter Richtung, nach Maßgabe des Fahrplans expedirt. Die Expedirung resp. Mitnahme von Reisegepäck findet unter denselben Bedingungen wie bei den übrigen Haltestellen statt. Desgleichen ist die Expedirung von Hunden nach und von Caulsdorf gestattet.
Bromberg, den 20. August 1869.     Königl. Direction der Ostbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 3. September 1869.
Seite 266, (Oberbergamt) No. 35.

35. ... „Auf Grund der am 2. Mai 1868 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern C. Bayer zu Wriezen a. O. und W. Eisenmann zu Berlin unter dem Namen Frisch das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 500000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Sternebeck, Harnekopf, Steinbeck und Briesow im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 10. September 1869.
Seite 272, (Oberbergamt) No. 36.

36. ... „Auf Grund der am 9. Januar 1869 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern C. Bayer zu Wriezen a. O. und W. Eisenmann zu Berlin unter dem Namen Boll das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 500000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Pritzhagen, Grunow, Ihlow, und Reichenberg im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 24. September 1869.
Seite 280, No. 186. Die Rinderpest betreffend.

Nachdem im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. die Rinderpest gänzlich erloschen ist und alle inficirt gewesenen Orte für seuchenfrei erklärt worden sind, wird von uns auf Grund des Gesetzes über die Rinderpest vom 7. April d. J. Nachstehendes verordnet:
Bis zum 1. October d. J. ist die Abhaltung von Viehmärkten in den Kreisen Oberbarnim, Angermünde und in dem östlich von Berlin gelegenen Theile des Kreises Niederbarnim untersagt; ... Vom 1.October d. J. ab fallen auch diese Beschränkungen fort. Alle anderen, von uns getroffenen Verkehrs-Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln werden schon jetzt aufgehoben.
Potsdam, den 16. September 1869.     Die Königl. Regierung.


Seite 283, (Direction der Ostbahn)
Die Wiederbeförderung von Rindvieh, Schafen und Ziegen auf der ganzen Ostbahn.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß von heute ab Rindvieh, Schaafe und Ziegen auf der ganzen Ostbahn wieder befördert werden, wenn 1) durch obrigkeitliches Attest dargethan wird, daß die Gegend, aus welcher das Vieh kommt, seit 3 Monaten und mindestens in einem Umkreise von 3 Meilen seuchenfrei ist und wenn 2) das Vieh vor der Einladung von einem qualificirten Thierarzt untersucht und für gesund erklärt wird.
Bromberg, den 17. September 1869.     Königl. Direction der Ostbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 8. October 1869.
Seite 300, No. 197.
Das mit der in Berlin bestehenden Mägdeherberge verbundene Mägde-Vermiethungs-Büreau betreffend.

Mit der in Berlin bestehen Mägdeherberge „Marthahof“ ist neuerdings ein Mägde-Vermiethungs-Büreau und ein Logirhaus verbunden worden. Diese Einrichtung bietet weiblichen Dienstboten, die von außerhalb zuziehen, eine gute Gelegenheit, sich ein Unterkommen zu verschaffen und ist jedenfalls geeignet, die Ankömmlinge vor den vielfältigen Gefahren, die ihrer in der Hauptstadt warten, am besten zu schützen.
Auf den Wunsch des Anstalts-Comités bringen wir dies zur Kenntniß des betheiligten Publikums.
Potsdam, den 4. Oktober 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 301, (Oberbergamt) No. 37.

37. ... „Auf Grund der am 2. Mai 1868 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern Wilhelm Eisenmann und Carl Heinrich Bayer zu Wriezen a. O. unter dem Namen Hagen das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 500000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Pritzhagen, Grunow, Ihlow, und Reichenberg im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Beilage zum 41sten Stück ..., (Polizei-Präsidium) No. 46. Bekanntmachung ...
die Concession und das Statut der Actien-Gesellschaft „Actienbrauerei Friedrichshain“ zu Berlin betreffend.

Statut der „Actien-Brauerei Friedrichshain“.
Titel I. Firma, Zweck und Dauer.
  • § 1. Gemäß der, in dem am 19. August 1868 notariell vollzogenen Statut der „Brauerei Friedrichshain Commandit-Gesellschaft auf Actien Carl Schilling“ dem Aufsichtsrathe derselben ertheilten Ermächtigung wird die gedachte Commandit-Gesellschaft unter Vorbehalt der landes­herrlichen Genehmigung kraft des gegenwärtigen Statuts in eine Actien-Gesellschaft unter der Firma: „Actien-Brauerei Friedrichshain“ umgewandelt und diese Action-Gesellschaft damit begründet.
  • § 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und Gerichtsstand in Berlin.
  • § 3. Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünf und zwanzig Jahre, vom 19. August 1868 ab gerechnet, festgesetzt.
  • § 4. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb der Bierbrauerei auf den von der § 1 gedachten Commandit-Gesellschaft erworbenen Grundstücken in den dort vorhandenen und später erforderlichen Falls zu erweiternden oder auf noch zu erwerbenden Grundstücken zu errichtenden baulichen Anlagen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 15. October 1869.
Seite 306, No. 203. Betrifft die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten.

Zur Beseitigung entstandener Zweifel bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die bestehenden Bestimmungen über die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten durch die Emanation der neuen Gewerbeordnung eine Aenderung nicht erfahren haben, und daß die Vorschriften der Verordnung vom 4. Februar 1834 ... nach wie vor maßgebend sind.
Hiernach schließt das auf gesetzlichem Wege erlangte Recht, eine Gastwirthschaft, Schankstätte u. s. w. zu betreiben, nicht ohne Weiteres die Befugniß in sich, Tanzlustbarkeiten zu veranstalten, vielmehr bedarf es zu jeder einzelnen Tanzlustbarkeit einer besonderen schriftlichen Erlaubniß, welche vorher bei der Ortspolizei-Behörde nachgesucht werden muß.
Potsdam, den 6. October 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 306, No. 204.
Betrifft die ortspolizeiliche Erlaubniß zu Musikaufführungen, Schaustellungen u. s. w. auf den Straßen.

In Folge der Vorschrift in den §§ 42 und 59 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 verordnen wir hiermit ..., daß die Uebertretung gedachter Vorschrift, wonach es zu vorübergehenden öffentlichen Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen, oder sonstigen Lustbarkeiten auf den Straßen im umherziehenden Gewerbebetriebe, außer den übrigen Erfordernissen, der vorhergehenden Erlaubniß durch die Behörde des Ortes, an welchem die Leistung beabsichtigt wird, bedarf, mit Geldbuße bis zu 10 Thlr. event. verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet wird.
Potsdam, den 8. October 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 22. October 1869.
Seite 312...313, No. 207. Polizei-Verordnung betreffend die Ausnutzung rotzkranker Pferde.

In Uebereinstimmung mit dem Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen ec. Angelegenheiten vom 9. April 1861 verordnen wir ... Folgendes:
  1. Die rotzig befundenen Pferde müssen sogleich getödtet werden und zwar, so viel wie möglich, in den nächsten Abdeckereien oder sonst an Orten, welche von Landstraßen, Wohnungen und Stallungen wenigstens 1000 Schritte entfernt liegen.
    Das Hinführen zu dem Orte der Tödtung oder zur Abdeckerei muß spät Abends oder Nachts und wo möglich mit Vermeidung der Hauptstraßen auf Nebenwegen ohne Aufenthalt an Wirthshäusern ec. mit Vermeidung jeder Berührung mit andern Pferden und so geschehen, daß die kranken Pferde nicht an den Rändern der Wege und Gräben das daselbst wachsende Gras abfressen.
  2. Das Abhäuten und die sonstige Ausnutzung der wegen Rotzkrankheit getödteten Pferde ist nur in den Abdeckereien gestattet, jedoch müssen die Abdecker dabei die nöthige Vorsicht zur Verhütung jeder Ansteckungsgefahr bei Menschen und Thieren in Anwendung bringen. Namentlich sollen sie darauf sehen,
    1. daß die Personen, welche zu diesem Geschäft verwendet werden, keine offene Verletzungen an den Händen haben;
    2. daß die Cadaver der Pferde vollständig erkaltet sind, ehe das Abhäuten an ihnen vorgenommen wird;
    3. daß die Häute sogleich auf einem der Zugluft ausgesetzte Boden zum Trocknen aufgehängt und nur, nachdem sie wenigstens 14 Tage im Sommer und 4 Wochen im Winter gehangen haben, verkauft werden oder wenigstens 24 Stunden hindurch in Kalkwasser gelegt und dann erst an den Gerber abgegeben werden;
    4. daß ebenso die Sehnen zum Leimsieden nur im trockenen Zustande, Fleisch und Fett aber nur im ausgekochten oder geschmolzenen Zustande verwendet werden.
  3. Diejenigen Pferde, welche an der Rotzkrankheit gestorben, so wie diejenigen, welche nicht von Abdeckern nach obiger Vorschrift getödtet sind, dürfen nicht abgehäutet oder anderweitig ausgenutzt werden, sondern sollen, nachdem ihre Haut an mehreren Stellen zerschnitten ist, mit der Haut in einer wenigstens 6 Fuß tiefen Grube verscharrt werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße von 10 Thalern oder verhältniß­mäßiger Gefängnißftrafe geahndet.
Potsdam, den 17. October 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 316...317, (Oberbergamt) No. 38.

38. ... „Auf Grund der am 30. December 1868 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern Wilhelm Eisenmann zu Berlin und Carl Heinrich Bayer zu Wriezen a. O. unter dem Namen Pritz das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 473823 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Pritzhagen, Ihlow, und Bollersdorf - im Kreise Oberbarnim - des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Seite 317, (Oberbergamt) No. 39. Vereinigung von Braunkohlenbergwerken.

Die Gewerken der Braunkohlenbergwerke Thaer bei Freienwalde, Grieben bei Falkenberg, Mars bei Struvenberg, Trautenau, Gitschin, Langensalza, Sadowa und Achilles bei Hohenfinow, Biswien, Krug und Sterx bei Wollenberg, Oderthal und Gabow bei Neu-Tornow, Kurberg und Bischof bei Freienwalde, Luxemburg, Königgrätz, Chlum und Vorsicht bei Dannenberg, Wilhelm bei Cöthen, Julie, Thiede, Thiede I, Thiede II, Thiede III, Thiede IV, Thiede V und Diana bei Niederfinow haben laut Verhandlung d. d. Freienwalde a. d. O. den 5. Mai 1869 beschlossen, die genannten 28 Gruben zu einem einheitlichen Ganzen unter dem Namen Braunkohlenbergwerk Freienwalde bei Freienwalde a. d. O. zu vereinigen und hierbei bestimmt, daß die Bergwerke Thaer und Grieben ein jedes mit 26/78, die übrigen 26 Bergwerke aber ein jedes mit 1/78 Antheil in das consolidirte Bergwelk eintreten. Es wird dies unter Verweisung auf die §§ 45, 46 und 47 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Halle, den 8. October 1869.     Königl. Oberbergamt.


Seite 317, Personalchronik.

Der Doctor der Medicin und Chirurgie Theodor Friedrich Wollermann ist als practischer Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer in den Königlichen Landen approbirt und vereidigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 29. October 1869.
Seite 320, (Ober-Post-Direction) No. 65. Beförderung von Packeten durch die Post.

Vielfache an die Postbehören gerichtete Anfragen lassen ersehen, daß im Kreise des correspondirenden Publikums die Nachricht verbreitet worden ist, die Beförderung von Packeten durch die Post werde mit dem 1. November d. J. aufhören. Diese Nachricht ist durchaus unbegründet; die Beförderung von Packeten durch die Post wird vielmehr auch ferner in der bisherigen Weise unverändert fortbestehen.
Potsdam, den 26. October 1869.     Der Ober-Post-Director-Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 5. November 1869.
Seite 324, No. 212. Die Diphteritis oder bösartige Rachenräume betreffend.

Die unter dem Namen Diphteritis oder der bösartigen Rachenbräune bekannt gewordene Krankheit ist in neuerer Zeit in unserem Regierungsbezirk häufig, und in einzelnen Gegenden desselben mit zahlreichen Erkrankungsfällen aufgetreten.
Dieselbe befällt als eine mehr oder weniger heftige Halsentzündung sowohl Erwachsene als Kinder, und kommt sowohl für sich allein, als auch mit anderen Krankheiten verbunden vor; so gesellt sie sich namentlich oft zum Scharlachfieber und steigert die Gefahr desselben in hohem Grade. ...
... Selbstverständlich ist bei einer so gefährlichen Krankheit auf das Schleunigste ärztliche Hülfe zu suchen, da namentlich im Beginn derselben wirksame Mittel zur Rettung des Kranken in Anwendung gebracht werden können, während mit ihrem Fortschreiten die Aussicht auf Genesung immer zweifelhafter wird. Wir fordern umso mehr zu ernstlichen Maßnahmen bei dieser Krankheit dringend auf, als dieselbe in unserem Verwaltungsbezirk, und namentlich auf dem platten Lande, hauptsächlich in Folge der Vernachlässigung ärztlicher Hülfe oder auch der Behandlung mit unwirksamen Hausmitteln und homöopathischen Arzneien Opfer gefordert hat und damit gleichzeitig zu weiterer Verbreitung der Krankheit Veranlassung gegeben worden ist.
Damit auch den Behörden ermöglicht werde, das zur Abwendung weiterer Gefahr und zur Sorge für unvermögende Kranke Erforderliche ins Werk zu richten, machen wir den Familienhäuptern zur Pflicht, von den in ihren Familien und Häusern vorkommenden Erkrankungen an Diphteritis der Ortspolizeibehörde unversäumt Anzeige zu machen; auch bringen wir den Aerzten diese ihre Verpflichtung in Erinnerung und verweisen wir zu demselben Behuf die Herren Landgeistlichen und Ortsschulzen auf unsere bereits unter dem 5. April 1835 (Amtsblatt Stück 16 Pag. 92) erlassene Verordnung.
Potsdam, den 24. October 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 325, Polizei-Verordnung über die Ausführung der Schutzpocken-Impfungen.

  • § 1. Zu den alljährlich Behufs der Schutzpocken-Impfungen stattfindenden öffentlichen Impf­terminen, welche in ortsüblicher Weise durch die Orts-Polizei-Behörde oder Gemeinde-Vorstände bekannt gemacht werden, sind alle noch nicht oder ohne genügenden Erfolg geimpfte Kinder, welche mit dem ersten März des laufenden Jahres das Alter von drei Monaten erreicht oder überschritten haben, zu gestellen. Zu den in gleicher Weise bekannt gemachten Revisions-Terminen sind sämmtliche im vorgängigen Impf-Termine geimpften Kinder wieder zu gestellen.
  • § 2. Für den Fall, daß die Gestellung eines Kindes durch Krankheit desselben oder durch andere triftige Umstände verhindert wird, müssen die Behinderungsgründe dem Impfarzte vor oder in dem Impf- resp. Revisions-Termine glaubhaft nachgewiesen werden.
  • § 3. Befreit von der Gestellung sind nur diejenigen ... Kinder, welche bereits durch einen approbirten Arzt geimpft sind. ...
  • § 4. Eltern und alle diejenigen Personen, in deren Wartung und Pflege sich Kinder befinden, werden, wenn sie den vorstehenden Bestimmungen zuwider handeln, mit einer Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft.
Potsdam, den 1. November 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 336...337, (Oberbergamt) No. 40...41

40. ... „Auf Grund der am 17. Juli 1869 präsentirten Muthung wird dem Rentier G. H. Jungbluth zu Berlin unter dem Namen Günther das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 499653 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Görzig. Lamitsch, Rietz, Neuendorf, Lindenberg, Wilmersdorf und Pfaffendorf im Kreise Beeskow-Storkow, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...

41. ... „Auf Grund der am 30. März 1869 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern Wilhelm Eisenmann zu Berlin und Carl Heinrich Bayer zu Wriezen a. O. unter dem Namen Schlacht das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 459695 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Diensdorf, Pieskow und Hartmannsdorf, im Kreise Beeskow-Storkow, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 12. November 1869.
Seite 339...343, (Ober-Präsidium) No. 9.
Bekanntmachung ... betreffend das Stolgebühren-Reglement für die Diöcese Breslau.

Das nachstehende Stolgebühren-Reglement nebst Taxe für die katholische Diöcese Breslau, welches zur Einführung in dem Delegaturbezirk Berlin mit Ausschluß der Stadt Berlin mithin zur Gültigkeit für alle anderen katholischen Gemeinden in der Provinz Brandenburg durch das Rescript des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 21. October d. J. (K. 3030) die staatliche Anerkennung erhalten hat, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 2. November 1869.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath von Jagow.

Stolgebühren-Reglement für die Diöcese Breslau preußischen Antheils.
Die Stolä-Tax-Ordnung vom 8. August 1750 für die Provinz Schlesien ist den Verhältnissen der Zeit nicht mehr entsprechend und hat sich in mehreren Beziehungen als lückenhaft herausgestellt. Daher wird nachstehend ein neues Stolgebühren-Reglement festgesetzt, nach welchem von Emanation desselben an die Diöcesanen und der Clerus des preußischen Antheils der Diöcese Breslau sich zu richten haben. ...
Urkundlich unter meinem Siegel und Unterschrift.
Breslau, den 26. September 1868.     Fürstbischof Heinrich.


Seite 344, Die Tabelle der Geburten, Trauungen und Sterbefälle betreffend.

Den mit der Aufstellung der Tabelle der Geburten, Trauungen und Sterbefälle beauftragten Behörden und Beamten, insbesondere auch den Herren Superintendenten und Pfarrern machen wir hierdurch die Mittheilung, daß wir, um den uns höheren Orts zur Vorlegung der Bezirks-Haupt-Tabelle gestellten Termin innehalten zu können, die Einreichung der qu. Tabellen bis spätestens den 1. März k. J. unbedingt erwarten müssen. Die Herren Superintendenten wollen die ihnen untergegebenen Pfarrer wegen Einreichung der Parochial-Tabellen mit entsprechender Anweisung versehen.
Potsdam, den 6. November 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 345...346, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat October 1869 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimer Kreis.
  1. Gutspächter Degener zu Weißensee, 2. Stellvertreter für den 25. ländlichen Bezirk,
    verpflichtet am 22. October 1869.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 19. November 1869.
Seite 348, No. 224. Ortspolizeiliche Erlaubniß zu Musikaufführungen ec. auf den Straßen ec.

Unsere im 42. Stück S. 306 des Amtsblatts publicirte Verordnung vom 8. October d. J. in Betreff der ortspolizeilichen Erlaubniß zu Musikaufführungen ec. wird hierdurch aus Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 dahin declarirt resp. erweitert, daß die fragliche Strafbestimmung auch auf den stehenden Gewerbebetrieb (§ 42 der Gewerbeordnung) anzuwenden und daß auch derjenige, welcher nicht blos auf den Straßen, sondern auch sonst im Umherziehen oder an einem Orte vorübergehend und ohne Begründung eines stehenden Gewerbes sein Gewerbe in der im § 59 der Gewerbe-Ordnung gedachten Art ausübt, ohne die Erlaubniß der betreffenden Ortsbehörde vorher nachgesucht zu haben, der in obiger Verordnung bestimmten Strafe unterliegt.
Potsdam, den 12. November 1869.     Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 348, (Oberbergamt) No. 42.

42. ... „Auf Grund der am 8. April 1869 präsentirten Muthung wird dem Kreisgerichtsrath a. D. Joh. Friedr. Grieben zu Berlin unter dem Namen Sachse das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 499078½ [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in der Gemarkung der Stadt Freienwalde a. O., der Gemeinde Sonnenberg und der Königlichen Forst daselbst, im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 26. November 1869.
Seite 351, No. 227. Betrifft die Chausseegelderhebung auf der Kreis-Chaussee
von Straußberg über Hohenstein und Ruhlsdorf bis zur Müncheberg-Neustädter Staatsstraße.

Nachdem die Kreis-Chaussee von Straußberg über Hohenstein und Ruhlsdorf bis zur Müncheberg-Neustädter Staatsstraße im Bau vollendet ist, wird auf derselben vom 1. December d. J. ab bei dem zwischen den Nummersteinen 47 und 46 errichteten Einnehmerhause ein ein- und einhalbmeiliges Chausseegeld nach Maßgabe des für Staats-Chausseen gültigen Tarifs vom 29. Februar 1840, erhoben werden. Dies wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht.
Potsdam, den 21. November 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 3. December 1869.
Seite 360...361, No. 235.

Uebersicht der Martini-Marktpreise des Roggens, wie solche in den Jahren 1856 bis einschließlich 1869 in den Kreisstädten des Regierungs-Bezirks Potsdam im Durchschnitt nach Abzug der beiden höchsten und der beiden niedrigsten Jahrespreise zu stehen gekommen sind.
Der Marktpreis des Roggens hat betragen in den Kreisen:
In den Jahren  Niederbarnim zu Berlin
  Thlr.  Sg.  Pf.
1856 2 4 6
1857 1 24 7
1858 1 29 7
1859 1 29 6
1860 2 6 6
1861 2 6 11
1862 2 - 9
1863 1 18 6
1864 1 15 10
1865 2 2 8
1866 2 13 9
1867 3 - 11
1868 2 10 9
1869 2 1 4
Summa 29 16 1
Hiervon gehen ab die beiden höchsten
und die beiden niedrigsten Jahrespreise mit
zusammen
8 19 -
Bleiben für 10 Jahre   20 27 1
Hiervon der Durchschnitt   2 2 9

Zufolge vorstehender Uebersicht beträgt der Martini-Durchschnitts-Marktpreis des Roggens, wonach die Vergütigung der Getreiderenten in baarem Gelde zu berechnen ist, für das Jahr 1869 in den nachbenannten Kreisen und Städten:
Kreis   Stadt   Thlr.  Sgr.   Pf.
Nieder-Barnim   Berlin 2 2 9
Ober-Barnim   Wriezen 1 29 -
Teltow   Berlin 2 2 9
Zauch-Belzig   Potsdam 2 1 9
Jüterbog-Luckenwalde   Jüterbog 1 28 9
Ost-Havelland   Potsdam 2 1 9
West-Havelland   Brandenburg 1 29 8
Ruppin   Neu-Ruppin 1 27 6
Ost-Priegnitz   Wittstock 1 28 4
West-Priegnitz   Perleberg 2 - 10
Prenzlau   Prenzlau 2 1 1
Templin   Templin 1 29 5
Angermünde   Schwedt 2 - 11
Beeskow-Storkow   Beeskow 1 6 8
Potsdam, den 26. November 1869.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 364...365. Vaterländischer Frauen-Verein.

Der Vaterländische Frauen-Verein bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß ihm von Sr. Majestät dem Könige unter dem 1. Juli d. J. die Corporationsrechte verliehen worden sind.
Hierdurch wird der Verein in seiner Thätigkeit wesentlich gefördert, nachdem dieser, durch Revision des Statuts vom 1. Mai 1867, im Mai d. J. bereits ein weiteres Feld eröffnet worden ist. Derselbe zählt gegenwärtig 280 Zweigvereine innerhalb aller Provinzen der Monarchie und in einigen nord­deutschen Nachbarländern. Indeß muß er, um, neben seiner Aufgabe für den Kriegesfall, auch als dauernder Mittelpunkt der Bestrebungen zur Abhülfe außergewöhnlicher Unglücksfälle oder Notstände im Vaterlande dienen zu können, bemüht sein, das Netz seiner Zweigvereine immer weiter auszudehnen und zugleich den Anschluß verwandter, bereits bestehender Vereine zu befördern.
Zu diesem Zwecke erbietet sich der Vereinsvorstand zur Sendung der Statuten und sonstiger Mitteilungen nach allen denjenigen Orten, von wo ihm dahin zielende Wünsche geäußert werden.
Seit seinem Bestehen ist es dem Vaterländischen Frauen-Vereine stets vergönnt gewesen, da helfend einzutreten, wo die Noth rief, vor Allem in Ostpreußen, dann aber auch in Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, im Rheinland und im Königreich Sachsen. Es galt, bei außerordentlichen Nothständen (wie in Ostpreußen), bei schweren Unglücks­fällen (wie in Fritzlar und im Plauenschen Grunde), nach großen Brandschäden (wie in Berent, Festenberg, Frauenstein, Irrel, Liebenau, Prausnitz, Wyck, Zschopau), wirksame Hülfe zu gewähren; es galt zugleich die Begründung oder Erhaltung verschiedener Anstalten für Kranke, Verwaiste und andere Notleidende (wie in Carthaus, Elbing, Loetzen, Lyck, Ratibor, Rössel, Schippenbeil, Schmiedeberg, Schwetz, Tütz, Wartenburg) zu fördern.
Aus diesem Jahre sei beispielsweise erwähnt, daß für die Verunglückten im Plauenschen Grunde von dem Vereine 5768 Thlr. gesammelt und verwandt werden konnten, daß aber die von dem Haupt­vereine selbst seit dem 1. Januar d. J. gewährten Unterstützungen bereits 25,000 Thlr übersteigen. Seine Zweig-Vereine haben nicht minder in ihrem Bereiche Elend und Noth zu lindern getrachtet.
Die Humanitäts-Bestrebungen unserer Zeit stets wirksam zu vertreten, vermag der Vaterländische Frauen Verein allein durch die fortdauernde Bethätigung des allgemeinen Vertrauens, welches ihm bisher in reichem Maße entgegengebracht worden ist. Indem der Vorstand hierfür, im Namen Ihrer Majestät der Königin, seiner erhabenen Protectorin, wie im eigenen Namen, allen Betheiligten den wärmsten Dank sagt, kann er die dringende Bitte nicht unterlassen, den Verein in seinen Leistungen durch nachhaltige Zuwendung von Geldbeiträgen und Liebesgaben zu unterstützen, durch deren Vermehrung sein Beruf sich tatkräftig erweitern wird. Gott segne diesen Beruf und unsern Verein.
Berlin, den 9. November 1869.
Der Vorstand des Vaterländischen Frauen-Vereins.
Charlotte Gräfin v. Itzenplitz, Vorsitzende. (Wilhelmsstraße 79.) Marie Nöldechen, geb. Friedheim. A Krause, geb. Lessel. v. Löwenfeld, geb. Schilling v Canstadt. I. v. Patow, geb. v. Günderrode. E. v. Putlitz, geb. Gräfin von Königsmark. Dr. Esse. Ferd. Jaques, Schatzmeister. (Oberwallstraße 3.) Dr. Kraetzig. Fürst B. Radziwill. R. v. Svdow. v. Troschke.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 10. Dezember 1869.
Seite 367, No. 241.
Rechtzeitige Erneuerung der Bestellung auf das Amtsblatt und den öffentlichen Anzeiger betreffend.

In Folge einer Bestimmung des Herrn Minister des Innern werden Diejenigen, welche freiwillig das Amtsblatt und den öffentlichen Anzeiger halten, hierdurch an die rechtzeitige Erneuerung der Bestellung für das Jahr 1870 erinnert. Wir bemerken dabei, daß bei verspäteten Bestellungen die vollständige Nachlieferung der bereits ausgegebenen Stücke nur insoweit würde erfolgen können, als die in geringer Zahl zurückbehaltenen Exemplare dazu ausreichen.
Potsdam, den 7. December 1869.     Königl. Regierung.Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 24. December 1869.
Seite 383...385, (Oberbergamt) No. 43...52.

43. ... „Auf Grund der am 16. August 1869 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern Wilhelm Eisenmann und Carl Heinrich Bayer zu Wriezen unter dem Namen Act das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches - einen Flächeninhalt von 500000 [Quadrat-] Ltr. ... umfassend - in den Gemeinden Diensdorf und Pieskow, im Kreise Beeskow-Storkow, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirk Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...

44. ... 16. August 1869 ... Ali ... Diensdorf, Pieskow und Neu-Golm ...
45. ... 16. August 1869 ... Amt ... Diensdorf, Pieskow, Hartmannsdorf und Willmersdorf ...
46. ... 16. August 1869 ... Art ... Diensdorf, Pieskow und Alt-Golm ...
47. ... 16. August 1869 ... Axe ... Diensdorf, Pieskow, Hartmannsdorf und Willmersdorf ...
48. ... 16. August 1869 ... Axt ... Diensdorf, Pieskow und Neu-Golm ...
49. ... 26. Juli 1869 ... Lehre ... Diensdorf, Radlow, Glienecke und Herzberg ...
50. ... 26. Juli 1869 ... Leid ... Diensdorf, Radlow, Herzberg und Glienecke ...
51. ... 26. Juli 1869 ... Maid ... Diensdorf, Radlow, Herzberg und Glienecke ...
52. ... 26. Juli 1869 ... Wilde ... Diensdorf, Radlow, Herzberg und Glienecke ...


Seite 392, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden: ...
  • in der Superintendentur Bernau, der Kirche zu Löhme, von der Ehefrau des Domainen-Pächters Schmidt, geb. Dietz zu Löhme, eine Altar- und Kanzelpult-Bekleidung von braunem wollenen Rips, erstere mit Silberborten und einem Kreuz von solchen, letztere mit Silberfranzen, sowie eine Decke von demselben Stoff mit Silberfranzen für den Tauftisch, ferner vor zwei Kirchenfenster braune wollene Vorhänge.


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