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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1868.

Potsdam, 1868.
Zu haben bei den Königl. Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 15 Silbergroschen.
(Der Preis des Alphabet. Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 3 Silbergroschen 9 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1868.
Seite 7, (Ober-Bergamt) No. 1. Die Verwaltung der Salzsteuerämter betreffend.

Die Functionen der in Folge der Aufhebung des Salzmonopols vom 1. Januar 1868 ab gebildeten Salzsteuerämter werden im diesseitigen Bergdistrict durch die nachgenannten Beamten wahr­genommen werden:
  1. bei dem Salzsteueramte der Saline zu Schönebeck: durch den bisherigen Salzfactor
    und Hauptsteueramts-Assistenten Kühne und den Civil-Anwärter Wagner,
  2. bei dem Salzsteueramte der Saline zu Dürrenberg: ...,
  3. bei dem Salzsteueramte des Salzbergwerks zu Staßfurt: ...,
  4. bei dem Salzsteueramte der Königlichen Saline zu Halle: ...,
  5. bei dem Salzsteueramte der Saline zu Artern: ...,
  6. bei dem Salzsteueramte auf dem Salzwerk bei Erfurt: ...
Halle, den 24. December 1867.     Königl. Oberbergamt.


Seite 7...8, (Oberbergamt), No. 2...5.

2. ... „Auf Grund der am 19. Februar 1867 präsentirten Muthung wird dem Königlichen Kreisgerichts-Rath a. D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen „Gitschin“ das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches .... in der Gemeinde Hohenfinow im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden „Braunkohlen“ hierdurch verliehen.“ ...

3. ... „Trautenau“ ... in der Gemeinde Hohenfinow ...
4. ... „Sadowa“ ... in den Gemeinden Hohenfinow und Kruge ...
5. ... „Langensalza“ ... in der Gemeinde Hohenfinow ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 10. Januar 1868.
Seite 10, No. 5. Die Pensionen der Wittwen und Waisen der in den Kriegsdienste der
vereinigten Staaten von Nordamerika verstorbenen Soldaten betreffend.

Nach einer uns Seitens des Herrn Ministers gemachten Eröffnung werden die den Wittwen und Waisen der in den Kriegsdiensten der Vereinigten Staaten von Nordamerika verstorbenen Soldaten gesetzlich zustehenden Pensionen nur dann vom Todestage des Soldaten ab ausgezahlt, wenn die betreffenden Ansprüche innerhalb dreier Jahre nach diesem Tage angemeldet worden sind. Andernfalls läuft die Pension erst von demjenigen Tage ab, an welchem die letzte den Anspruch begründende Urkunde eingereicht worden ist. Das Gleiche gilt von den Pensionen an Väter und Mütter gefallener Soldaten, welche überdies nur in dem Falle gewährt werden, wenn der Verstorbene erweislich für den Lebensunterhalt seines Vaters oder seiner Mutter Sorge getragen hat.
Da voraussichtlich in zahlreichen Fällen diesseitigen Staats-Angehörigen derartige Pensions-Ansprüche zustehen werden, so wird das Vorstehende im Interesse der Betheiligten, welche gleichzeitig zur schleunigen Anmeldung der etwaigen Pensions-Ansprüche bei dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Berlin aufgefordert werden, hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht.
Potsdam, den 6. Januar 1866.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 14, (Ober-Post-Direction) No. 2.
Das Postpersonengeld zwischen Strausberg-Stadt und dem Bahnhofe daselbst.

Die postmäßige Entfernung zwischen Strausberg-Stadt und dem Bahnhofe ist von ¾ Meilen auf 1 Meile festgesetzt worden. In Folge dessen wird das Personengeld bei den auf dieser Route coursirenden Posttransporten nicht mehr mit 4 Sgr. sondern mit 5 Sgr. pro Tour erhoben Auch werden vom 5. d. M. die Posttransporte von Strausberg Stadt nach dem Bahnhofe 10 Minuten früher als bisher, mithin um 5 Uhr 30 Min. früh, 8 Uhr 55 Min. Vorm., 4 Uhr 25 Min Nachm., 6 Uhr 20 Min. Abds. und 9 Uhr 30 Min. Abds. abgefertigt. Die bisherigen Abgangszeiten vom Bahnhofe erleiden keine Veränderung.
Potsdam, den 7. Januar 1868.     Der Ober-Post-Director Balde.


Seite 16, Personalchronik.

Dem Landrath des Kreises Niederbarnim, Scharnweber, ist der Character als Geheimer Regierungs-Rath beigelegt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 17. Januar 1868.
Seite 22, (Oberbergamt) No. 6.

... „Auf Grund der am 18. März 1867 präsentirten Muthung wird dem Königlichen Lieutenant a. D. Carl Heinrich Bayer zu Wriezen a. O. und dem Bergwerksbesitzer Wilhelm Eisenmann zu Berlin unter dem Namen „Sorge“ das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches ... in den Gemeinden Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf und Lüdersdorf im Kreise Oberbarnim des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden „Braunkohlen“ hierdurch verliehen wird.“ ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 24. Januar 1868.
Seite 25, No. 15. Die Tabelle der Geburten, Trauungen und Sterbefälle pro 1867 betreffend.

Es wird hiermit zur Kenntniß der mit Aufstellung der Tabelle der Geburten, Trauungen und Sterbefälle beauftragten Behörden und Beamten gebracht, daß die Lieferung der zur Tabelle pro 1867 erforderlichen Formulare noch zu erwarten und mit Aufstellung der qu. Tabelle vor Anfang des Monats März d. J. nicht vorzugehen ist.
Potsdam, den 19. Januar 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 34, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
  • in der Superintendentur Berlin Land, der Kirche zu Blumberg, von dem Patron, Grafen v. Arnim-Blumberg eine schwarztuchene Altar- und Kanzel-Bekleidung. Ebenso hat derselbe das schon früher von seinem verstorbenen Vater bestellte Portrait eines früheren Patrons, Freiherrn v. Canitz, in Oelfarben ausgeführt, der Kirche überwiesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1868.
Seite 36, No. 23. Die Grund- und Gebäudesteuer betreffend.

Von den Gemarkungskarten, den Flurbüchern und Mutterrollen, welche zum Zwecke der Grundsteuer-Untervertheilung von sämmtlichen Liegenschaften des Regierungsbezirks angefertigt sind, sowie von über sämmtliche Wohn- und andere Gebäude vorhanden Gebäudesteuer-Rollen werden den Ortsvorständen, den Grund- und resp. Hauseigenthümern auf Verlangen Copien resp. Abschriften und Auszüge ertheilt und erfolgt die Festsetzung der dafür entstehenden Kosten nach bestimmten hinsichts der Kartencopien im Vergleich zu der sonst üblichen Bezahlung dieser Arbeiten niedrig bemessenen Gebührensätzen. Diese Einrichtung ist lediglich im öffentlichen Interesse und mit Rücksicht darauf getroffen worden, daß sich das Material der Grund- und Gebäudesteuer-Verwaltung auch zur Benutzung für andere als steuerliche Zwecke eignet, besonders deßbalb, weil dasselbe durch die alljährlich stattfindende Fortschreibung der Veränderungen mit der Gegenwart in Uebereinstimmung gehalten wird. ...
Potsdam, den 25. Januar 1868.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.


Seite 39, No. 28. Polizei-Verordnung,
betreffend den Gebrauch von Petroleum-Lampen und Laternen in Ställen und Scheuen.

Die Benutzung des Petroleums als Beleuchtungsmaterial ist erfahrungsmäßig mit großer Feuersgefahr verbunden. Zur Verhütung derselben wird auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam Folgendes hiermit angeordnet:
  • § 1. Lampen und Laternen mit Petroleum dürfen zur Beleuchtung in Ställen und Scheunen nicht gebraucht werden.
  • § 2. Wer der vorstehenden Bestimmung (§ 1) zuwider handelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thalern und im Zahlungs-Unvermögensfalle in eine entsprechende Gefängnißstrafe.
Potsdam, den 15. Januar 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 39, (Ober-Post-Direction) No. 6.
Das Personengeld bei der Personenpost zwischen Berlin und Alt-Landsberg betreffend.

Das Personengeld bei der zwischen Berlin und Alt-Landsberg bestehenden Personenpost wird vom 1. Februar d. J. ab versuchsweise statt wie bisher mit 6 Sgr. nach dem ermäßigten Satze von 5 Sgr. pro Person und Meile erhoben. In den sonstigen Einrichtungen dieser Post treten Veränderungen nicht ein.
Potsdam, den 25. Januar 1863.     Der Ober-Post-Director Balde.


Seite 43, Personalchronik.

Der Bürgermeister a. D. Kirkstein in Lichtenberg ist der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Strausberg getroffenen Wahl gemäß, zum Bürgermeister der Stadt Strausberg für die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer bestätigt und am 2. Januar d. J. in das Amt eingeführt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1868.
Seite 50...51, No. 37. Polizei-Verordnung, die Tollwuth unter den Hunden betreffend.

Da seit Jahren in fast sämmtlichen Kreisen des Regierungs-Bezirks wiederholt Fälle der Tollwuth unter den Hunden vorgekommen sind, es in viel Fällen aber unmöglich ist, alle Ortschaften auszumitteln, mit deren Hunden ein toller Hund in Berührung gekommen sein kann, so ist von uns bisher schon durch die für die einzelnen Kreis erlassenen Polizei-Verordnungen angeordnet worden, daß in sämmtlichen Ortschaften derselben beim Ausbruch Tollwuth alle Hunde sogleich an die Kette gelegt und während sechs Wochen genau beobachtet werden. ...
Potsdam, den 6. Februar 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 51, No. 38. Veränderung ländlicher Gemeinde-Bezirksgrenzen.

Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. vom 14. April 1856, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
    Bezeichnung des Kreises: Niederbarnim
    ... des Grundstücks: 2 3/5 [Quadrat-] Rth. der fiscalischen Dorfstraße zu Ahrensfelde
    ... des Erwerbers: Halbbauern Meißner und Keß
    ... des künftigen Gemeindeverbandes: Dorf Ahrensfelde
    von den bisherigen Gemeinde- resp. Guts-Verbänden abgezweigt und den in der letzten Colonne erwähnten Verbänden einverleibt worden sind.
Potsdam, den 9. Februar 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 52, Aufforderung, das Erinnerungskreuz für Nicht-Kombattanten für den Feldzug 1866 betreffend.

Alle diejenigen Personen, welche von mir bis ult. Juni v. J. von der erfolgten Notirung zur Verleihung des Erinnerungskreuzes für Nicht-Kombattanten für den Feldzug 1866 benachrichtigt worden, aber bisher nicht in den Besitz des qu. Gedenkzeichens gelangt sind, werden hiermit aufgefordert, entweder ihre genaue Adresse dem „Büreau der freiwilligen Militair-Krankenpflege, Berlin, Leipziger Straße 3, Portal I.“ einzureichen oder aber sich persönlich zwischen 11 und 2 Uhr Vormittags zur Empfangnahme des Kreuzes dort zu melden.
Berlin, den 30. Januar 1868.
Der Königliche Commissar und Militair-Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege
bei der Armee im Felde.     Eberhard Graf zu Stolberg-Wernigerode.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 21. Februar 1868.
Seite 55, No. 39. Polizei-Verordnung in Betreff der Lungenseuche unter dem Rindvieh.

Der in einigen Gegenden unsers Verwaltungs-Bezirks besonders häufige Ausbruch und die lange Dauer der Lungenseuche unter dem Rindvieh hat uns veranlaßt, die gegen die Verbreitung dieser Krankheit gerichteten polizeilichen Vorschriften (Publikandum vom 2. October 1815 Amtsblatt S. 275ff und vom 19. Oktober 1865 Amtsblatt S. 461) einer Revision zu unterwerfen. Bei der spe­ciellen Untersuchung der einschlägigen Thatsachen hat sich namentlich ein Moment heraus­gestellt, welches wesentlich zu der langen Dauer der betreffenden Enzootie in gewissen Gegenden beiträgt. Es ist dies die irrtümliche Ansicht, welche viele Viehbesitzer über das Schlachten der lungeseuche­kranken Rinder hegen. Während nämlich diese Maßregel als das sicherste Mittel zur raschen Tilgung und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche um so mehr empfohlen werden muß, als es den Viehbesitzern nicht allein eine erhebliche Verminderung ihres Verlustes gewährt, sondern auch eine bedeutende Fleischmasse für den Consum erhält, sind viele derselben der Meinung, daß es vortheilhafter sei, möglichst viele Häupter der erkrankten Heerde durchseuchen zu lassen, wobei in vielen viehreichen Ortschaften die Dauer der Seuche auf 1-2 Jahre hingeschleppt werden kann.
Um nun von der gedachten Maßregel diese Vortheile zu erhalten, muß das Schlachten womöglich schon im ersten Stadio der Krankheit, wenigstens möglichst bald nach ihrer thierärztlichen Feststellung erfolgen, weil durch eine Verzögerung desselben nicht nur das erkrankte Thier täglich mehr an seinem Nahrungs-Werthe verliert, sondern auch weil durch Verzögerung des Schlachtens und Verlängerung der Ansteckungsgefahr der Hauptvortheil, nämlich die Tilgung der Seuche zu großem Theile verloren geht.
Hiernach erlassen wir ... bezüglich der Lungenseuche unter den Rindvieh für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung. ...
Potsdam, den 13. Februar 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 56, No. 40. Die Aufnahme neuer Schüler in Schulen betreffend.

Mannigfaltige, den Schulen und deren Schülern dadurch entstehende Nachtheile, daß mit Verletzung längst vorgeschriebener Ordnung Kinder auch im Laufe eines Schulhalbjahres ohne zureichenden Grund und nach Willkühr ihrer Eltern ec. den von ihnen besuchten Schulen entzogen und andern Schulen zugeführt werden, veranlassen uns, hiermit ausdrücklich anzuordnen: daß die Aufnahme neuer Schüler in öffentliche wie Privat-Schulen, insonderheit aber ein Wechsel der Schulen Seitens der Schulkinder nur zweimal jährlich, nämlich auf Ostern und Michaelis, Statt haben darf, sofern nicht etwa die Veränderung des Wohnorts der Eltern bereits schulfähiger Kinder im Laufe eines Schulhalbjahres auch für letztere den Wechsel der Schule unvermeidlich macht.
Irgend eine andere, etwa durch ganz eigenthümliche Umstände geboten erscheinende Ausnahme von der Regel ist nur mit besonderer Genehmigung und gemäß der Anordnung der Kreis-Schul-Inspectoren statthaft.
Potsdam, den 9. Juni 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.

Indem wir diese Verordnung hiermit erneuern, bemerken wir, daß derselben auch Hütekinder unterworfen sind, solche also ebenfalls nur zu Ostern und Michaelis jeden Jahres die Schule wechseln dürfen. Hiervon haben die betreffenden Lehrer die Eltern und Angehörige solcher Schüler, die voraussichtlich sich während des Sommers zum Viehhüten vermiethen werden, zeitig vor dem 1. April jeden Jahre in Kenntniß zu setzen, damit diese danach sich einzurichten vermögen. Eine Vermiethung von schulpflichtigen Kindern in einer anderen als der bisherigen Schulgemeinde und in Folge dessen ein Wechsel der Schule innerhalb des Sommerhalbjahrs ist unstatthaft.
Potsdam, den 4. Februar 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 60, Personalchronik.

Der Bürgermeister Kirstein zu Strausberg ist zum Polizei-Anwalt bei der dortigen Königlichen Kreisgerichts-Commission ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1868.
Seite 68, Bekanntmachung, die Aufnahme in die Königliche Bauakademie betreffend.

Nach § 11 der Vorschriften für die Königliche Bau-Akademie vom 16. März 1855 können Studirende des Baufaches, welche die Prüfungen für den Preußischen Staatsdienst nicht ablegen wollen, auch zu Ostern in die Bau-Akademie eintreten. Die desfallsige Meldung muß bis zum 1. April schriftlich bei dem Unterzeichneten erfolgen, derselben auch Zeugnisse und Zeichnungen, aus denen hervorgeht, daß der Aufzunehmende hinreichende Kenntnisse und Uebung besitzt, um den Unterricht mit Erfolg benutzen zu können, beigefügt werden. Von Baugewerksmeistern wird nur die Vorlegung ihres Meisterattestes gefordert. Die Vorschriften für die Königliche Bau-Akademie vom 18. März 1855 find im Sekretariat der Anstalt käuflich zu haben.
Berlin, den 20. Februar 1868.
Der Geheime Ober-Bau-Rath und Director der Königl. Bau-Akademie Grund.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 13. März 1868.
Seite 84, No. 64. Den Gewerbebetrieb der Scheerenschleifer in der Umgebung ihres Wohnortes betreffend.

Auf Grund des § 6 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 und unter Bezugnahme auf unsere Verordnungen vom 7. Februar und 5. October 1825 (Amtsblatt pro 1825 S. 31 und 229) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in unserem Verwaltungsbezirk fortan auch die Scheerenschleifer, sofern sie ihr Gewerbe stehend betreiben, zum Aufsuchen unbestellter Arbeit in der Umgehend ihres Wohnortes nur einer polizeilichen Legitimation und keines Gewerbescheins bedürfen.
Potsdam, den 6. März 1868.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 27. März 1868.
Seite 97, No. 72. Die Ausbildung von Seminar-Präparanden betreffend.

Zur Ausbildung von Seminar-Präparanden haben sich bereit erklärt und werden als dazu geeignet empfohlen: ... die Lehrer und Organisten Merckel in Malchow (Sup. Berlin Land), ..., Steller in Lichtenberg (Sup. Berlin Land) ...
Den Präparanden steht übrigens die Wahl desjenigen Seminars frei, in welchem sie ihre Aufnahme nachsuchen wollen.
Bedürftige Präparanden, die ihre Vorbildung bei einem der oben genannten Präparanden-Bildner oder in einer der sub 1 bis 20 namhaft gemachten Präparanden-Anstalten erhalten, werden wir, soweit die dazu höheren Orts gewährten Geldmittel ausreichen, mit solchen unterstützen, vorausgesetzt daß sie sich dessen würdig erweisen.
Potsdam, den 16. März 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 98, No. 73. Verbot des Arsenikgebrauchs zum Zweck der Vertilgung der Feldmäuse.

Auf Grund des Gesetzes über die Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir hierdurch:
  1. Zum Zweck der Vertilgung der Feldmäuse außerhalb der Gebäude und Gehöfte darf Arsenik unter keinen Umständen verwendet werden.
  2. Die Verwendung anderer giftiger Substanzen zu eben diesem Behuf ist auf dem Lande nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubniß des Landraths - in den Städten der Polizei-Verwaltung - gestattet.
  3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, falls die Vorschriften des Strafgesetzbuchs nicht Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 10 Thlr., im Unvermögensfalle mit Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen geahndet.
Potsdam, den 23. März 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 100, No. 76. Die Vertilgung des Maikäfers betreffend.

Die große Gefährlichkeit des Maikäfers und seiner Larve (des Engerlings) für Feld und Wald giebt uns Veranlassung, auf unsere Bekanntmachung vom 9. April 1864 (Amtsblatt S. 115), in welcher die zur Vertilgung dieses schädlichen Insects geeignetsten Mittel angegeben sind, wiederholt hinzu­weisen und dieselbe allen Gartenbesitzern, Land- und Forstwirthen recht eindringlich zur Beachtung zu empfehlen.
Potsdam, den 18. März 1868.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1868.
Seite 105.

Zahlreiche Glückwünsche sowohl aus den neuen als aus den älteren Provinzen Meiner Monarchie, so wie aus den angrenzenden Landen sind Mir von Gemeinden, Corporationen, Vereinen, Festgesellschaften und Einzelnen zu Meinem Geburtstage theils telegraphisch, theils schriftlich zugekommen. Diese patriotischen Zurufe haben Meinem landesväterlichen Herzen sehr wohl gethan und sage Ich Allen dafür Meinen herzlichen Dank.
Ich beauftrage Sie, dies zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 25. März 1868.     Wilhelm.
An den Minister des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 10. April 1868.
Seite 113, No. 92. Die Ertheilung von Reise-Pässen betreffend.

Im Verfolg unserer Amtsblatts-Verordnung vom 6. Januar d. J. (Amtsblatt Seite 12/13), die Bundes-Paß-Gesetzgebung betreffend, bringen wir hierdurch diejenigen städtischen Polizei-Verwaltungen, welche von uns zur Ertheilung von Reise-Pässen ermächtigt sind, zur öffentlichen Kenntniß. Es sind dies: 1) im Kreise Niederbarnim die Polizei-Verwaltung der Stadt Bernau, 2) im Kreise Oberbarnim die Polizei-Verwaltungen der Städte Freienwalde, Biesenthal, Neustadt-Eberswalde, Strausberg, Wrietzen, Werneuchen, ...
Potsdam, den 1. April 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 116, (Oberbergamt) No. 14. Veränderung von Bergrevieren betreffend.

Durch Erlaß vom 16. d. M. hat der Herr Handelsminister für den 1. Mai dieses Jahres die Theilung der Bergreviere Fürstenwalde und Guben in drei Reviere, Fürstenwalde, Guben und Spremberg mit den gleichnamigen Ortschaften als Wohnsitze der Bergrevierbeamten angeordnet. Es wird alsdann umfassen:
  1. das Revier Fürstenwalde: a) vom Regierungsbezirk Potsdam den Kreis Beeskow-Storkow, b) vom Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. die Kreise Lebus, Stadtkreis Frankfurt a. O., Landsberg a. d. W., Soldin, Friedeberg, Arnswalde und denjenigen Theil des Kreises Sternberg, welcher nordwestlich der Chausseen von Frankfurt a. d. O. über Drossen und Kriescht nach Schwerin liegt.
  2. das Revier Guben ...
  3. das Revier Spremberg ...
Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir noch, daß die Revierbeamten zu Fürstenwalde und Guben die bisherigen bleiben, die Revierbeamtenstelle zu Spremberg aber dem Königlichen Berggeschworenen Preßler übertragen ist.
Halle, den 22. März 1868.     Königl. Oberbergamt.


Seite 116, (Oberbergamt) No. 15...16.

15. ... „Auf Grund der am 23. März 1867 präsentirten Muthung wird dem Königlichen Kreisgerichts-Rath a. D. Johann Friedrich Grieben zu Berlin unter dem Namen „Kuxberg“ das Bergwerks­eigenthum in dem Felde ..., welches in den Gemeinden Freienwalde a. O., Torgelow und Dannenberg, im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...

16. ... am 31. Mai 1867 ... „Luxemburg“ ... in den Gemeinden Freienwalde a. O., Torgelow, Dannenberg und Vorwerk Platz ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 17. April 1868.
Seite 128. Nachweisung der im Monat März 1868 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimer Kreis.
  1. Buchdruckerei-Besitzer Pilger, Bernau, Schiedsmann für den 3. und 4. Bezirk,
    verpflichtet am 25. März 1863;
  2. Bauergutsbesitzer Rühle zu Nieder-Schönhausen, Schiedsmann für den 14. ländlichen Bezirk,
    verpflichtet am 27. März 1868;


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 24. April 1868.
Seite 133, No. 103. Veränderungen ländlicher Gemeinde-Bezirksgrenzen.

Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. vom 14. April 1856 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
    Bezeichnung des Kreises: Niederbarnim
    ... des Grundstücks: 14,5 [Quadrat-] Rth. der fiscalischen Dorfstraße zu Lindenberg
    ... des Erwerbers: Bauergutsbesitzer v. Gröling
    ... des künftigen Gemeindeverbandes: Lindenberg
von den bisherigen Guts- resp. Gemeinde-Verbänden abgezweigt und den in der letzten Colonne erwähnten Verbänden einverleibt worden sind.
Potsdam, den 15. April 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 8. Mai 1868.
Seite 148...149, No. 115. Die Vertilgung des Maikäfers.

In diesem Frühjahre findet voraussichtlich in vielen Gegenden unseres Verwaltungsbezirks ein Flugjahr des Maikäfers statt und ist damit Gelegenheit zur Vertilgung dieses für Aecker, Gärten, Bäume und Forsten so sehr schädlichen Insects gegeben.
Sobald warme Witterung eintritt und das junge Laub ausbricht, bohrt sich der Maikäfer aus der Erde, in welcher er gewöhnlich 4 Jahre als Ei, Larve und Puppe zugebracht und sich zum Käfer ausgebildet hat, hervor, um je nach der Witterung 14 Tage bis 4 Wochen zu fliegen.
Schädlich ja zerstörend wird dieses allgemein bekannte Insect:
  1. als Larve. ... Die Larve befrißt und frißt die Wurzeln sämmtlicher Cerealien, Hackfrüchte, Futterkräuter, Gräser und die aller Holzpflanzen, so daß diese in Folge davon häufig genug absterben.
  2. als Käfer. Derselbe wählt zum Fraße hauptsächlich die Laubhölzer, zieht von diesen die Eiche, Buche, Weide, Pappel und die Steinobstsorten allen anderen vor und wählt hauptsächlich solche Bäume und Sträucher, welche in vollem Sonnenlichte stehen.
Vertilgungsmaßregeln sind:
  1. das Einsammeln der Larven oder Engerlinge, welche beim Pflügen theils in der Furche liegen, theils herausgeworfen werden. Hierbei ist das Pflügen der Brache im Sommer oder die Zeit des Stoppelpflügens sehr ergiebig.
  2. Betreiben der von der Larve befallenen Waldorte, unbestellten Felder und Aenger mit Schweinen,
  3. das Sammeln der Käfer durch Abschütteln, Abschlagen und Ablesen der befallenen Pflanzen.
Die Käfer werden getödtet durch Zertreten, Zerquetschen, Verbrennen, auch durch andauerndes Uebergießen mit starker Jauche. Die getödteten Käfer geben einen guten fetten Dünger, wenn sie in Jauchegruben gebracht oder zerquetscht im Composthaufen eingemengt werden. ...
Potsdam, den 9. April 1864.     Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern und Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten.

Vorstehende Bekanntmachung bringen wir hierdurch wiederholt zur öffentlichen Kenntniß, indem wir dieselbe allen Gartenbesitzern, Land- und Forstwirthen, insbesondere für das laufende Jahr, welches voraussichtlich ein großes Flugjahr des Maikäfers werden wird, recht eindringlich zur Beachtung empfehlen.
Potsdam, den 29. April 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 152, Vermischte Nachrichten. Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäßheit des § 11 der Bestimmungen über das Verfahren bei Einberufung der Reserve- und Landwehrmannschaften zu den Fahnen vom 26. October 1850 (Außerordentliche Beilage zum 49. Stück des Amtsblatts de 1850) anberaumte nächste Sitzung der permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commission zur Ent­scheidung über die Zurückgestellungsgesuche der Reservisten und Landwehrmänner des Nieder­barnimer Kreises für den Fall einer Mobilmachung: a) am Freitag den 29. Mai d. J. Vormittags Punkt 9 Uhr, für die Ortschaften des 3 Compagnie-Bezirks, b) an demselben Tage. Vormittags Punkt 10 Uhr, für die Ortschaften des 4. Compagnie Bezirks, c) an demselben Tag Vormittags Punkt 11 Uhr, für die Ortschaften des 5. Compagnie-Bezirks des Landwehr Bezirks-Commandos Neustadt-Eberswalde, und zwar hierselbst in der Spandauer Straße Nr. 59, 1 Treppe hoch, stattfinden wird und daß die diesfälligen Gesuche der auch in jeder einzelnen Ortschaft erfolgten Bekanntmachung gemäß bis spätestens Dienstag, den 19. Mai d. J. einschließlich bei der Ortsbehörde des Wohnorts (dem Magistrat, Schulzen oder Orts-Vorsteher) anzubringen sind, widrigenfalls die Betheiligten für dies Mal auch in dem Falle einer Einziehung ihres Truppentheils nicht berücksichtigt werden können.
Berlin, den 1. Mai 1868.
Königl. Landrath Niederbarnimer Kreises. Geheimer Regierungs-Rath Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 22. Mai 1868.
Seite 173...174, (Oberbergamt) No. 18...21.

18. ... „Auf Grund der am 5. April 1867 präsentirten Muthung wird den Bergwerksbesitzern Carl Heinrich Bayer zu Wriezen a. O. und Wilhelm Eisenmann zu Berlin unter dem Namen Muth das Bergwerkseigenthum in dem Felde ..., welches einen Flächeninhalt von 500,000 ... Quadratlachtem umfassend in den Gemeinden Haselberg, Lüdersborf, Frankenfelde und Schulzendorf, im Kreise Oberbarnim, des Regierungsbezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen hierdurch verliehen.“ ...
Halle a. S., den 30. April 1868. Königl. Oberbergamt.

19. ... Kraft ... Haselberg, Lüdersdorf und Schulzendorf, ...
20. ... That ... Haselberg, Lüdersdorf und Biesdorf, ...
21. ... Alt ... Ernsthof und Praedikow, ...


Seite 175, Personalchronik. Personal-Veränderungen im Bezirk der Königlichen Direction der Ostbahn.

Die commiss. Stations-Vorsteher Richter in Neuenhagen und Daunert in Strausberg find zu Königlichen Eisenbahn-Stations-Vorstehern IIter Classe ernannt.


Seite 176, Nachweisung der im Monat April 1868 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Nieder-Barnimer Kreis.
  1. Bürgermeister Matz zu Alt-Landsberg, Schiedsmann,
  2. Maurermeister Gerhardt daselbst, 1. Stellvertreter,
  3. Ackerbürger Welle daselbst, 2. Stellvertreter,
    alle drei verpflichtet am 23 April 1868,
  4. Tischlermeister Richter zu Pankow, 1 Stellvertreter für den 14. ländlichen Bezirk,
  5. Kaufmann Eichmann zu Rummelsburg, Schiedsmann für den 24. ländlichen Bezirk,
    beide verpflichtet am 24. April 1868.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 19. Juni 1868.
Seite 200...201, (Polizei-Präsidium) No. 29. Die Impfung der Pocken betreffend.

... In Betracht, daß die Pocken-Erkrankungen in der Zunahme begriffen sind und daß die Impfung der noch nicht geimpften Kinder, welche sich in den von den Pocken inficirten Häusern befinden, zu ihrem Schutze dringend nöthig ist, verordnet das Polizei-Präsidium ... für den Umfang des engeren Polizei-Bezirks von Berlin und für die Stadt Charlottenburg was folgt:
Wer der polizeilichen Aufforderung, sein eigenes oder ein seiner Pflege übergebenes, in einem von den Pocken inficirten Hause befindliches Kind impfen zu lassen, nicht binnen 24 Stunden Folge leistet, verfällt in eine Geldstrafe von zwei Thalern, an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnismäßige Gefängnißstrafe tritt.
Berlin, den 6. Februar 1868.     Königl. Polizei-Präsidium. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 26. Juni 1868.
Seite 204, No. 143. Das Prenzlauer Kreisblatt betreffend.

Das Prenzlauer Kreisblatt, welchem durch die Amtsblatts-Verordnung vom 4. September 1867 Behufs Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen für den Prenzlauer Kreis die Publications-Kraft beigelegt ist, wird vom 1. Juli d. J. ab unter Fortlassung der bisherigen Bezeichnung „Uckermärkisches Volksblatt“ pure unter dem Titel „Prenzlauer Kreisblatt“ herausgegeben werden.
Potsdam, den 17. Juni 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 204, (Ober-Post-Direction) No. 29. Einrichtung einer Post-Expedition in Schönerlinde.

Seit dem 16. d. M. besteht in dem zwischen Französisch-Buchholz und Schönwalde belegenen Dorfe Schönerlinde eine Post-Expedition II. Classe. Dieselbe wird von der Berlin-Liebenwalder Personenpost berührt. Dem Landbestellbezirke dieser Post-Anstalt sind folgende Ortschaften zugetheilt worden: Buchhorst bei Mühlenbeck, Damms- oder Neue-Mühle, Feldheim, Mühlenbeck, Summt und Woltersdorf.
Potsdam, den 19. Juni 1868.     Der Ober-Post Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 3. Juli 1868.
Seite 212...213, No. 148. Betrifft die Zubereitung von Vieh- und Gewerbesalz (Denaturirung),
sowie die Controle über abgabenfrei verabfolgtes denaturirtes Salz.

Der Bundesrath des Zollvereins hat hinsichtlich der Zubereitung von Vieh- und Gewerbesalz (Denaturirung) sowie der Controle des abgabenfrei verabfolgten denaturirten Salzes nachstehende Bestimmungen getroffen.
I. Zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes ist zu verwenden:
  1. ¼ p. Ct. Eisenoxyd oder Röthel (eisenschüssiger Thon), außerdem
  2. 1 p. Ct. Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, wenn Siedsalz, ½ p. Ct. desselben Pulvers, wenn Steinsalz zur Bereitung des Viehsalzes verbraucht wird.
Das Wermuthspulver kann durch die doppelte Menge Heu-Abfälle in völlig verkleinertem Zustande theilweise und zwar mit der Maßgabe ersetzt werden, daß zum Siedesalz mindestens noch ¼ p. Ct., zum Steinsalz mindestens ½ p. Ct. Wermuthspulver verwendet werden muß. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 10. Juli 1868.
Seite 218, No. 154.
Verordnung, betreffend die Versendung leicht entzündlicher Gegenstände durch die Post.

Auf Grund der Bestimmungen im § 6, 11 u. 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang des diesseitigen Verwaltungsbezirks: Derjenige, welcher Reib- oder Streichzünder, Phosphor, Pyropapier, Aether, Photogen, Petroleum oder andere leicht entzündliche Gegenstände oder ätzende Flüssigkeiten unter unrichtiger Deklaration oder mit Ver­schweigung des Inhalts der Sendung zur Post aufgiebt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thalern.
Potsdam, den 30. Juni 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 223, (Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn)
Den Ausschluß des Transports des Artikels „Natroncoaks“ betreffend.

Der unter dem Namen „Natroncoaks“ (Braunkohlencoaks) in den Handel gebrachte Artikel, welcher wegen seines Gehaltes an metallischem Natrium zur Selbstentzündung geneigt ist, gehört zu denjenigen Gegenständen, die nach § 3. I. A. 3. Abschnitt B des Betriebs Reglements vom 3. September 1865 von der Beförderung auf den Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden Eisen­bahnen ausgeschlossen sind, und wird mithin auf der diesseitigen Eisenbahn zum Transport nicht angenommen.
Berlin, den 15. Juni 1868.     Königl. Direction. der Niederschlesisch Märkischen Eisenbahn.


Seite 223, (Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn)
Ausschluß des Transports von Nobelschem Patent-Sprengpulver.

Das von dem Fabrikanten A. Nobel in Hamburg fabricirte Patent-Sprengpulver (Dynamit) gehört zu denjenigen Gegenständen, welche nach § 3. I. A. 3. Abschnitt des Betriebs-Reglements vom 3. September 1865 von der Beförderung auf den Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden Eisen­bahnen ausgeschlossen sind, und wird mithin auf der diesseitigen Eisenbahn zum Transport nicht angenommen.
Berlin, den 1. Juli 1868.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 17. Juli 1868.
Seite 332, Personalchronik. Personal-Veränderungen im Bezirk der Königlichen Direktion der Ostbahn.

Der Locomotivführer Schwarze in Berlin ist zum Königlichen Locomotivführer ernannt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 31. Juli 1868.
Seite 248, Vermischte Nachrichten. Oeffentliche Belobigung.

Der Kutscher August Müller hier, Rosenthaler Straße 58 hat am 29. v. M. in der Holzmarktstraße ein vor einem Wagen gespanntes, im Durchgehen begriffenes und ohne Führer im vollen Galopp die Straße entlang jagendes Pferd mit Hintenansetzung der eigenen Gefahr aufgehalten. Es wird diese entschlossene Handlung des c. Müller hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht und demselben eine Belobigung ertheilt.
Berlin, den 15. Juli 1868.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 7. August 1868.
Seite 251, (General-Post-Amt) No. 12. Bekanntmachung ..., die Preußischen Franco-Couverts betreffend.

Um die mit dem Beginn dieses Jahres außer Gebrauch gesetzten Preußischen Franco-Couverts zu 1 und 2 Sgr. in geeigneter Weise zu verwerthen, ist die Bestimmung getroffen worden, daß dieselben mit gangbaren Freimarken von gleichem Nennwerthe beklebt und demnächst zum Preise von 1 Sgr. 1 Pf. resp. 2 Sgr. 1 Pf. pro Stück verkauft werden. Seitens der hiesigen Königlichen Staats-Druckerei werden die aufgeklebten Norddeutschen Freimarken mit einem besonderen viereckigen Stempelaufdruck von silbergrauer Farbe versehen, welcher in Diamantschrift die Worte „Norddeutscher Postbezirk“ in sechszigmaliger Wiederholung trägt und die Marke an allen vier Seiten um einige Linien überragt. Die mit Norddeutschen Marken überklebten früheren Preußischen Franco Couverts werden zunächst nur von den Post-Anstalten in Berlin, Breslau, Cöln, Danzig, Frankfurt a. O., Königsberg i. Pr., Magdeburg, Posen und Stettin debitirt.
Berlin, den 24. Juli 1868.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 21. August 1868.
Seite 286, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
  • In der Superintendentur Berlin-Land, der Kirche zu Fredersdorf, von zwei jungen Leuten, die nicht genannt sein wollen, am Jahrestag der Schlacht von Königsgrätz ein gußeisernes Crucifix als Dankopfer für gnädige Errettung aus Kriegsgefahr.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 28. August 1868.
Seite 287, No. 194. Den Verkehr mit Spielkarten betreffend.

Höherer Anordnung zufolge wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Mittheilung des Königl. Bayerschen Staats-Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten, bezüglich des Verkehrs mit Spielkarten in Bayern folgende Bestimmungen erlassen worden sind:
  1. Die Einfuhr und Durchfuhr von uns andern Zollvereinsstaaten nach oder durch das rechtsrheinische Bayern unterliegt der Uebergangsschein-Controle. ...
  2. Der Betrag der Stempelabgabe ist von dem Uebergangsschein-Extrahenten sicher zu stellen. ...
  3. Die in Bayern rechts des Rheins zur Anwendung gelangenden Stempelsätze für Spielkarten betragen a) bei den groben Sorten für jedes Spiel 4 Kr. und b) bei den feineren Sorten für jedes Spiel 8 Kr.
  4. Kompetent zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Sendungen von Spielkarten sind in Bayern die Hauptzollämter, dann die Nebenzollämter 1. Classe an der Grenze und die Nebenzollämter im Innern.
Potsdam, den 19. August 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung für indirecte Steuern.


Seite 287, No. 195. Die Gewährung einer Steuervergütung für Bier betreffend.

Nach unserer Bekanntmachung vom 24. Juli v. J. IV 703 - Amtsblatt Stück 31 S. 262|265 - ist die Gewährung einer Steuervergütung für Bier auf das in Fässern ausgehende Bier beschränkt. Nach einem Beschlusse des Bundesraths des Norddeutschen Bundes kann eine Steuervergütung auch für Bier bewilligt werden, welches in Flaschen ausgeführt wird. Die Bewilligung ist an nachstehende Bedingungen geknüpft:
  1. Das Zugeständniß darf nur zuverlässigen und in steuerlicher Beziehung unbescholtenen Brauern gemacht werden.
  2. Die Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 50 Pfd. Braumalzschroot auf 100 Quart Bier verwendet werden, und muß dasselbe in Mengen von wenigstens 216 Quart ausgehen.
  3. Das Verhältniß zwischen Gewicht und Maaß ist für jede Brauerei durch amtliche Ermittlungen festzustellen und danach der Vergütungssatz, so weit nöthig, unter angemessener Abrundung dergestalt zu bestimmen, daß für eine Quartmenge, welche dem Gewichte von 100 Pfund Bier gleichzustellen ist, je 3 Sgr. Vergütung gewährt werden.
  4. Die Flaschen in welchen das Bier ausgeführt wird, müssen in der Regel von gleicher Größe sein, jedoch kann auch nachgegeben werden, daß die Ausfuhr in verschiedenen Arten von Flaschen erfolgt, sofern die Flaschen gleicher Art einen gleichen Rauminhalt haben. ...
Potsdam, den 18. August 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung für indirecte Steuern.


Seite 290, No. 197. Die Chausseegeld-Erhebung
bei der provisorischen Hebebude an der Berlin-Prötzeler Chaussee vor Berlin betreffend.

An der Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee wird zwischen den von derselben, unweit Berlin nach Hohen-Schönhausen resp. Lichtenberg abführenden Wegen eine provisorische Hebebude errichtet und bei derselben vom 1. September d. J. ab ein einmeiliges Chausseegeld nach den Sätzen des für Staats-Chausseen gültigen Tarifs vom 29. Februar 1840 erhoben werden. Von demselben Zeitpunkte ist bei der Hebestelle zu Marzahn, welche bisher eine zweimeilige Hebebefugniß hatte, nur das Chausseegeld für eine Meile zu entrichten. Dies wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht.
Potsdam, den 22. August 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 4. September 1868.
Seite 298, No. 204. Die Empfehlung der schwedischen Zündhölzer betreffend.

Da in neuerer Zeit, namentlich auf dem Lande wiederholt, zum Theil sehr bedeutende Feuersbrünste durch unvorsichtiges Umgehen, insbesondere durch das Spielen der Kinder mit Streichhölzern entstanden sind, so machen wir auf ein Fabrikat aufmerksam, welches seit einiger Zeit unter dem Namen die „schwedischen Zündhölzer“ in den Handel gekommen ist und den Vorzug vor den gewöhnlichen Zündhölzern verdient. Derselbe besteht darin, daß diese Hölzer sich nicht auf jeder beliebigen rauhen Fläche entzünden, sondern nur auf der besonders präparirten Masse, mit der die Kästchen bestrichen sind, in denen sie verpackt sind. Die Benutzung der „schwedischen Zündhölzer“ kann daher jedenfalls als bedeutend weniger feuergefährlich allgemein empfohlen werden.
Wir bemerken jedoch, daß neuerdings Nachahmungen der schwedischen Streichhölzer in den Handel gebracht sind, welche sich von den ächten dadurch unterscheiden, daß ihre Entzündung auch bei der Reibung auf andern, als den gedachten besonders dazu vorgerichteten Flächen erfolgt.
Potsdam, den 27. August 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 302, Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden:
  • In der Superintendentur Strausberg hat der Rittergutsbesitzer Oppenheim zu Rüdersdorf eine neue Kirchhofspforte aus Ziegelsteinen bei dem Kirchhofe daselbst aufführen und dieselben mit einer zweiflüglichen eisernen Gitterthür versehen lassen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 11. September 1868.
Seite 303, No. 207. Die Auswanderung nach Canada betreffend.

Nach hier eingegangenen amtlichen Mittheilungen ist der in Canada bisher bestandene Brauch, den dort eintreffenden Auswanderern Unterstützung und Land-Passagegeld zu gewähren, durch Nichtbewilligung der nöthigen Fonds für Einwandererzwecke Seitens des dortigen Parlaments abgeschafft und unmöglich gemacht worden, so daß künftig Einwanderer nach Canada auf derartige Unterstützung in keiner Weise mehr zu rechnen haben.
Die Königliche Regierung wolle Sorge tragen, daß diese Thatsache durch Veröffentlichung schleunigst verbreitet und zur Kenntniß des Publikums gebracht werde.
Berlin, den 24. August 1868.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten: Im Auftrage: gez. Moser.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: gez. von Klützow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 18. September 1868.
Seite 310, No. 212. Den Handel mit Pfannenstein betreffend.

Auf höhere Veranlassung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Handel mit Pfannenstein sowohl in Stücken oder gemahlen, denaturirt oder unvermischt den beschränkenden Bestimmungen der Bekanntmachung des Herrn Finanz Ministers vom 20. Juni d. J. unter No. II und zu II. und III. (Amtsblatt Seite 212/14) unterliegt.
Potsdam, den 14. September 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung für indirecte Steuern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 2. October 1868.
Seite 323, No. 137. Polizei-Verordnung,
betreffend die Erfordernisse der für die Bauten auf dem platten Lande einzureichenden Baugesuche.

Mit Rücksicht auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli d. I. (Bundesgesetzblatt Seite 406) bestimmen wir ... für den Umfang des diesseitigen Regierungsbezirks was folgt:
  • § 1. Aus dem an die Polizei-Behörde des Orts jederzeit schriftlich einzureichenden Gesuche um Ertheilung der Genehmigung zu einem Neubau, einem Umbau oder einer Haupt-Reparatur ländlicher Gebäude muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des Bauherrn, sowie der Gegenstand des Unternehmens ersichtlich sein. Demselben sind in zwei Exemplaren beizufügen: A. In jede Falle: der Situationsplan, B. im Falle in oder an dem Gebäude, welches Gegenstand des beabsichtigten Neu-, Um- oder Reparaturbaues ist, eine neue Feuerung angelegt, oder eine vorhandene Feuerung verlegt oder verändert werben soll, die Bauzeichnung.
  • § 2. Der Situationsplan muß enthalten:
    1. die Bezeichnung, welche das Grundstück, auf dem gebaut werden soll, im Hypothekenbuche führt ...,
    2. die genaue und vollständige Situation der beabsichtigten Bauausführung und die Angabe für welche Bestimmung, in welcher Bauart und Höhe und mit welcher Bedachung gebaut werden soll,
    3. die Situation aller benachbarten Bauwerke bis zu einer Entfernung von 100 Fuß ...,
    4. die Bezeichnung derjenigen Personen, welche die Bauausführung übernommen haben und dafür verantwortlich sind, nebst deren Unterschrift ...
  • § 3. Die im Maßstabe von mindestens 1/120 der natürlichen Größe (10 Fuß auf 1 Zoll d. d. c.) zu entwerfende Bauzeichnung muß enthalten:
    1. einen Grundriß von jeder Etage des Gebäudes mit Angabe der Feuerungs-Anlagen und der Bestimmung der einzelnen Räume,
    2. mindestens ein Profil, aus welchem die Höhenabmessungen, insbesondere der Brandmauern, Giebel u. s. w. hervorgehen. Diese Bauzeichnung muß
    3. von dem mit der Bauausführung beauftragten und für dieselbe verantwortlichen Bauhandwerker gefertigt und unterzeichnet ...sein. Ist der betreffende Bauhandwerker kein geprüfter Meister, so steht der Polizei-Verwaltung, beziehungsweise dem Kreislandrathe, Falls Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Bauzeichnung vorwalten, es frei, den Bauplan auf Kosten des Bauherrn von einem Königl. Baubeamten, einem Baumeister oder von einem der Polizei-Behörde als zuverlässig bekannten Bauverständigen prüfen zu lassen.
  • § 4. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in den Plänen und Zeichnungen enthaltenen Angaben, insonderheit der eingeschriebenen Abmessungen sind alle diejenigen Personen, welche gemäß der vorhergehenden Bestimmungen die genannten Vorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen haben, gleichmäßig verantwortlich und verfällt eine jede derselben, sobald sich die Ungenauigleit oder Unrichtigkeit der Angaben herausstellt, in eine Geldbuße bis zu 10 Thaler oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ...
  • § 5. Bauwerke, welche auf Grund unvollständiger oder unrichtiger Nachweise genehmigt oder abweichend von der ertheilten Bauerlaubniß ausgeführt sind, müssen erforderlichen Falles wieder abgetragen werden. ...
Potsdam, den 21. September 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 23. October 1868.
Seite 338, No. 247. Die Verwaltung der Königlichen Domaine Loehme betreffend.

Die Verwaltung des Königlichen Domainen-Amtes Loehme ist am 5. d. M. dem nunmehrigen Pächter der Domaine Loehme und Beamten Schmidt zu Loehme übertragen worden.
Potsdam, den 10. October 1868.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 340, (Polizei-Präsidium) No. 39. Benennung einer Straße.

Des Königs Majestät haben Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die von Berlin nach Weißensee führende, im 18. Polizei-Revier belegene Chaussee von dem ehemaligen neuen Königsthor an bis zur Weichbildsgrenze (am Chausseehause bei der Chaussee-Station 0,61) den Namen:
„Greifswalder Straße“
führen soll.
Berlin, den 12. October 1868.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 6. November 1868.
Seite 352, No. 258. Die Ablieferung von Zink,
welches bei den Artillerie-Schießübungen mit der Munition verfeuert gewesen ist, betreffend.

Von Seiten des Allgemeinen Kriegs-Departements ist die Festsetzung getroffen worden, daß den Privatleuten, welche das bei den Artillerie-Schießübungen mit der Munition verfeuert gewesene Zink, gleichviel ob in Treibspiegeln oder in Kartätschenkugeln ec. bestehend, an ein Artillerie-Depot oder in dessen Stelle an die mit der Empfangnahme sonst beauftragten Militair-Behörden und Truppen­theile abliefern, ebenso wie für das zur Ablieferung kommende Blei ein Findegeld von drei Pfennigen pro Pfund gezahlt werde, was hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird.
Potsdam, den 2. November 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 13. November 1868.
Seite 357, No. 265. Chaussee-Geld-Erhebung auf der Chaussee von der Berlin-Prötzeler Actienstraße
unweit Strausberg bis zu dem nächsten Bahnhofe der Berlin-Cüstriner Eisenbahn.

Es wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß auf der Chaussee, welche von der Berlin-Prötzeler Actienstraße unweit Straußberg bis zum nächsten Bahnhofe der Berlin-Cüstriner Eisenbahn führt, bei dem Kreuzungspunkte des Weges nach Eggersdorf ein Chausseegeld-Empfangshaus erbaut ist und daselbst vom 1. December d. J. ab ein einhalbmeiliges Chausseegeld erhoben werden wird.
Die Erhebung bei der nach unserer Amtsblatts-Bekanntmachung vom 30. September v. J. bei dem Kreuzungspunkte des Weges nach Garzau auf der gedachten Chaussee errichteten provisorischen Hebebude hört mit dem gedachten Zeitpunkte auf.
Potsdam, den 10. November 1868.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 357, No. 266. Auswanderung nach Canada betreffend.

Im Verfolg des Circular-Erlasses vom 24. August d. J. wird die Königl. Regierung davon in Kenntniß gesetzt, daß nach hier eingegangenen Mittheilungen die Canadische Regierung nunmehr beschlossen und angeordnet hat, die Ausschiffung mittelloser Auswanderer in Quebec fortan der Regel nach nicht mehr zu gestatten. Die Königliche Regierung wolle diese für die Auswanderung nach Canada sehr erhebliche Thatsache schleunigst durch Veröffentlichung zur Kenntniß des Publikums bringen.
Berlin, den 29. October 1868.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: gez. Moser.
Der Minister des Innern. gez. Sulzer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 27. November 1868.
Seite 373, Vermischte Nachrichten.
Bekanntmachungen, die Führung von Handels- und Genossenschaftsregistern betreffend.

Während des Geschäftsjahres 1869 werden bei dem unterzeichneten Gericht die aus die Führung des Handels- und Genossenschafts-Registers sich beziehenden Geschäfte durch den Kreisrichter Wilfarth unter Mitwirkung des Kreisgerichts-Secretairs Mewes erledigt und die Eintragungen in diese Register durch den Preußischen Staats-Anzeiger und die Berliner Börsen-Zeitung bekannt gemacht werden.
Alt-Landsberg, den 11. November 1868.     Königl. Kreisgerichts-Deputation.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 18. December 1868.
Seite 403, (Oberbergamt) No. 23.

... „Auf Grund der am 9. August 1868 präsentirten Muthung wird dem Königlichen Bergfiscus und der Stadtcommune Berlin als Theilhaber an der fiscalisch-städtischen Societät zu Rüdersdorf unter dem Namen „Tiefbausegen“ das Bergwerkseigenthum in dem Felde, dessen Begrenzung aus dem heute von uns beglaubigten Situationsrisse mit den Buchstaben a. b. c. g. h. i. a. bezeichnet ist und welches - einen Flächeninhalt von 500,000 [Quadrat-] Ltr., geschrieben: Fünfhunderttausend Quadratlachtern umfassend - in der Gemeinde Rüdersdorf, im Kreise Niederbarnim des Regierungs­bezirks Potsdam und im Oberbergamtsbezirke Halle gelegen ist, zur Gewinnung der in den darin belegenen Kalksteinbrüchen vorkommenden Schwefelkiese hierdurch verliehen.“ ...


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