Quelle: Google-Buchsuche http://books.google.de/books?id=wlMNAAAAIAAJ
Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1864) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1866)

Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1865.

Potsdam, 1865.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 6. Januar 1865.
Seite 2...4, No. 4. Die Grundsteuer-Erhebung für das Jahr 1865 betreffend.

Nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, zerfällt diese fortan:
  1. in die von den Gebäuden und den dazu gehörigen Hofräumen und Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuer zu entrichtende Staatsabgabe und
  2. in die eigentliche Grundsteuer, welche mit Ausschluß der zu a) bezeichneten, von den ertragfähigen Grundstücken - von den Liegenschaften - zu entrichten ist. ...


Seite 5, (General-Post-Amt) No. 1.
Verbot der Versendung von Pyropapier (Düppeler Feuerpapier) durch die Post.

Das in neuerer Zeit im Handel vielfach vorkommende, sehr leicht entzündliche, sogenannte Pyropapier (Düppeler Feuerpapier) gehört, da die Beförderung desselben mit Gefahr verbunden ist, zu den Gegenständen, welche nach § 13 des, zu dem Gesetze über das Postwesen erlassenen Reglements vom 21. December 1860 zur Versendung mit der Post nicht aufgegeben werden dürfen. Die Post-Anstalten sind daher angewiesen worden, Sendungen mit Pyropapier zur Beförderung mit der Post nicht anzunehmen. Sollten dergleichen Sendungen jener Ausschließung entgegen, unter unrichtiger Declaration oder mit Verschweigung des Inhalts zur Post gegeben werden, so hat der Absender nicht nur für den daraus entstehenden Schaden zu haften, sondern auch seine Bestrafung nach den Landesgesetzen zu gewärtigen.
Berlin, den 27. December 1861.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 13. Januar 1865.
Beilage zum 2ten Stück ..., Bekanntmachung. Die Feststellung der neuen Grundsteuer betreffend.
...
Nachweisung über die auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, für das Jahr 1865 festgestellten Grundsteuer-Summen der einzelnen Kreise und Gemarkungen im Regierungs-Bezirk Potsdam.
A. Grundsteuer der einzelnen Kreise: ...
B. Grundsteuer der einzelnen Gemarkungen:
IV. Kreis Niederbarnim
No.  Gemarkung  Jahresbetrag Thlr. Sgr. Pf.  Zuschlag Thlr. Sgr. Pf.
2  Ahrensfelde, Dorf  600 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf.  29 Thlr. 29 Sgr. 6 Pf.
6  Bernau, Stadtforst  1459 Thlr. 8 Sgr. 5 Pf.  65 Thlr. 16 Sgr. 5 Pf.
12  Birkholz, Gem.  268 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf.  12 Thlr. 2 Sgr. 2 Pf.
13  Birkholz, Gut  149 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf.  6 Thlr. 22 Sgr. - Pf.
18  Blumberg, Gem.  1077 Thlr. 12 Sgr. 5 Pf.  48 Thlr. 11 Sgr. 10 Pf.
19  Blumberg, Gut  739 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf.  33 Thlr. 6 Sgr. 10 Pf.
34  Eiche, Dorf  390 Thlr. 7 Sgr. 5 Pf.  17 Thlr. 15 Sgr. 10 Pf.
35  Falkenberg, Gem.  172 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf.  7 Thlr. 21 Sgr. 11 Pf.
38  Falkenberg, Gut  230 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf.  10 Thlr. 10 Sgr. 1 Pf.
57  Hellersdorf, Gut  286 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf.  12 Thlr. 25 Sgr. 6 Pf.
63  Hoenow, Dorf  1022 Thlr. 17 Sgr. 4 Pf.  45 Thlr. 27 Sgr. 11 Pf.
71  Krummensee, Gem.  344 Thlr. 10 Sgr. 8 Pf.  15 Thlr. 14 Sgr. - Pf.
72  Alt-Landsberg, Stadt  1405 Thlr. 16 Sgr. 4 Pf.  63 Thlr. 4 Sgr. - Pf.
73  Alt-Landsberg, Amt  42 Thlr. 18 Sgr. 11 Pf.  1 Thlr. 27 Sgr. 5 Pf.
82  Lindenberg  857 Thlr. 1 Sgr. 11 Pf.  38 Thlr. 14 Sgr. 11 Pf.
83  Löhme, Gem.  231 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf.  10 Thlr. 11 Sgr. 11 Pf.
85  Malchow, Gem.  437 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf.  19 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf.
86  Malchow, Gut  484 Thlr. 26 Sgr. 11 Pf.  21 Thlr. 23 Sgr. 5 Pf.
91  Marzahne, Dorf  622 Thlr. 27 Sgr. 1 Pf.  27 Thlr. 29 Sgr. 4 Pf.
92  Mehrow, Gem.  114 Thlr. 26 Sgr. 11 Pf.  5 Thlr. 4 Sgr. 10 Pf.
93  Mehrow, Gut  317 Thlr. 24 Sgr. 10 Pf.  14 Thlr. 8 Sgr. 3 Pf.
135  Hohen-Schönhausen, Gut  301 Thlr. 1 Sgr. 8 Pf.  13 Thlr. 15 Sgr. 8 Pf.
136  Hohen-Schönhausen, Gem.  351 Thlr. 17 Sgr. 10 Pf.  15 Thlr. 23 Sgr. 10 Pf.
142  Schwanebeck, Dorf  605 Thlr. 9 Sgr. 9 Pf.  27 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf.
143  Seeberg, Dorf  335 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf.  15 Thlr. 2 Sgr. 7 Pf.
144  Seefeld, Dorf  592 Thlr. 26 Sgr. 2 Pf.  26 Thlr. 18 Sgr. 11 Pf.
161  Wartenburg[!], Gem.  334 Thlr. 1 Sgr. - Pf.  15 Thlr. – Sgr. 1 Pf.
162  Wartenburg[!], Gut  339 Thlr. 12 Sgr. 7 Pf.  17 Thlr. 28 Sgr. 2 Pf.
163  Weißensee, Gem.  163 Thlr. 20 Sgr. 3 Pf.  7 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf.
164  Weißensee, Gut  499 Thlr. 24 Sgr. 1 Pf.  22 Thlr. 13 Sgr. 6 Pf.
 Kreis Nieder-Barnim  51206 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf.  2300 Thlr. - Sgr. - Pf.
Anmerkung. Die Zuschlags-Summe von 2300 Thlr. fließt zu den Kreis-Communal-Fonds.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 3. Februar 1865.
Seite 50, (Telegraphen-Direction)

Vom 1. Februar d. J. ab können zum Frankiren der bei der Telegraphen-Central-Station hierselbst zur Aufgabe gelangenden Telegramme, in gleicher Weise wie bei der Telegraphen-Station im hiesigen Börsengebäude, Freimarken benutzt werden. Die Anwendung der Marken ist sowohl bei Telegrammen im internen Verkehr, als nach Orten des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins und des Auslandes gestattet. Der Verkauf der zu den Werthbeträgen von 8, 10, 12 und 15 Sgr. vorhandenen Freimarken findet vom 1. Februar d. J. ab, sowohl bei der Telegraphen-Central-Station, als auch bei der Börsen-Station, gegen Erlegung des durch die Marken ausgedrückten Werthbetrages statt. Das Frankiren der Telegramme geschieht in der Art, daß auf der rechten Seite der Original-Depesche resp. des Aufgabe-Formulars von dem Absender selbst, eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich sind, aufgeklebt werden.
Die Annahme-Beamten werden bei der Einlieferung von durch Marken frankirten Telegrammen prüfen, ob der Werth der verwendeten Marken den Gebühren gleichkommt, welche für die betreffende Telegramme zu zahlen sind. Sollten Telegramme mit ungenügender Frankatur zur Einlieferung gelangen, so haben die Annahme-Beamten die fehlenden Beträge vor Absendung der Telegramme von den Aufgebern nachzuerheben.
Die Aufgeber von Telegrammen werden hierauf ausdrücklich mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß unter solchen Umständen die Einlieferer ungenügend frankirter Depeschen auf deren Beförderung in der gewöhnlichen Reihefolge nicht zu rechnen haben.
Berlin, den 29. Januar 1865.     Königl. Telegraphen-Direction. v. Chauvin.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 10. Februar 1865.
Seite 62, No. 27. Die Trichinenkrankheit der Schweine.

Die Erfahrungen, welche im Laufe des vergangenen Jahres Betreffs der Trichinenkrankheit und deren Uebertragung auf Menschen gemacht worden sind, veranlassen uns, unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 7. April vorigen Jahres (Stck. 16 Pag. 99) in folgender Weise zu bestätigen und zu ergänzen:
  1. Es hat sich bestätiget, daß die Trichinen im trichinenhaltigen Schweinefleisch durch längeres, mehrere Woche andauerndes Pökeln getödtet werden.
  2. Heiße Räucherung der Würste tödtet die Trichinen schon binnen 24 Stunden. Dagegen genügt hierzu eine dreitägige kalte Räucherung nicht. Daß durch längeres Aufbewahren kalt geräucherter Wurst das Leben der Trichinen zerstört wird, ist als gewiß nicht anzunehmen.
  3. Durch die Zubereitung des Fleisches in der so genannten Schnell- oder Fix-Räucherung, bei welcher die Fleischwaare entweder gar nicht oder nur kurze Zeit und schwach geräuchert, und dann mit Kreosot, Holzessig ec. bestrichen wird, werden die etwa vorhandenen Trichinen nicht getödtet, und bleibt daher der Genuß eines solchen rohen Schinkens ec. verdächtig. Dagegen ist der in der alten Weise geräucherte Schinken, welcher monatelang im Rauch gehangen, vollkommen unschädlich.
  4. Es ist bereits in unserer Bekanntmachung vom 7. April v. J. darauf hingewiesen worden, daß die Trichinen durch die Siedehitze zwar sicher getödtet werden, und daß daher vollkommen gar gekochtes oder gar gebratenes Fleisch unter allen Umständen unschädlich ist. Dagegen ist da­rauf aufmerksam gemacht worden, daß dieser Hitzegrad bei der Zubereitung mancher Fleisch­waaren, als Brat- und Röstwürsten, Fleischklößen, Klops, Cotelets und Carbonaben nicht immer erreicht wird, indem zwar das Fleisch ec. an der Oberfläche scharf geröstet erscheint, im Innern dagegen noch roh und sogar blutig bleiben kann. Ist letzteres der Fall, so ist die Hitze im Innern noch nicht bis zu dem Grade gediehen, bei welchem die Trichinen sterben.
    Wie nothwendig es aber ist, gerade in dieser Hinsicht vorsichtig zu sein, beweisen die Erfahrungen, welche bei der Trichinen-Epidemie in Hettstedt vor einigen Monaten gemacht worden, und bei welcher 134 Erkrankungen und 23 Todesfälle stattgefunden haben. Die bei weitem meisten Erkrankungen traten nach dem Genusse von Röst-Würstchen ein, zu welchen der größte Theil eines starken zweijährigen Schweines verarbeitet war, und welche nach kurzer Räucherung, nur bis zum Schmelzen des Fettes auf der Pfanne ec. erwärmt genossen wurden. Noch unfehlbarer und gefährlicher erkrankten Diejenigen, welche das rohe Hackfleisch verzehrt hatten.
  5. Es ist behauptet worden, angeblich auf Grund gemachter Erfahrungen, daß der reichliche Genuß von Branntwein das trichinöse Schweinefleisch unschädlich mache. Dieß ist vollkommen unrichtig. Vielmehr beweisen directe Versuche, daß selbst der stärkste Spiritus nach stundenlanger Einwirkung das Leben der Trichinen nicht beeinträchtigt. Ueberhaupt ist bis jetzt ein Mittel, welches die in den Darmkanal oder die Muskeln gelangten Trichinen tödtet, noch nicht gefunden worden.
Ernstlich muß daher vor dem Vertrauen auf gewisse, in ebenso leichtfertiger als gewissenloser Weise angepriesene, Liqueur-Compositionen gewarnt werden, welchen die Eigenschaft angedichtet wird, den Genuß trichinenhaltigen Fleisches unschädlich zu machen.
Potsdam, den 14. Februar 1864.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 63..., (Ober-Berg-Amt)

Die Eintheilung des Ober-Bergamts-Districts Halle in Bergreviere betreffend.
Vom 1. Januar 1865 ab tritt für unseren Verwaltungsdistrict folgende neue Reviereintheilung in Kraft. Indem wir diese Eintheilung nebst den Namen und Wohnorten der Revierbeamten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß die Reviere Schönebeck, Oschersleben, Aschersleben, Kamsdorf, Weißenfels und Guben keine Veränderung ihrer bisherigen Grenzen erleiden.
In den Provinzen Brandenburg und Pommern.
  • Das Revier Neustadt-Eberswalde (Bergmeister Hauß zu Neustadt-Eberswalde).
    Dasselbe umfaßt den Regierungsbezirk Potsdam mit Ausschluß des Kreises Beeskow-Storkow, vom Regierungsbezirk Frankfurt den Kreis Königsberg, die Provinz Pommern.
  • Das Revier Fürstenwalde (Berggeschworner Knibbe zu Fürstenwalde).
    Dasselbe umfaßt vom Regierungsbezirk Potsdam den Kreis Beeskow-Storkow, vom Regierungsbezirk Frankfurt die Kreise Lebus, Sternberg, Landsberg a. d. W., Soldin, Friedeberg und Arnswalde.
  • Das Revier Guben (Bergmeister Birnbaum zu Guben).
    Dasselbe umfaßt vom Regierungsbezirke Frankfurt die Kreise Luckau, Lübben, Calau, Cottbus, Spremberg, Guben, Sorau, Crossen und Züllichau.
Halle, den 24. December 1864.     Königl. Ober-Berg-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 3. März 1865.
Seite 90, No. 44. Polizei-Verordnung für den Kreis Nieder-Barnim, die Tollwuth der Hunde daselbst betreffend.

Nachdem auch in den in der Umgegend von Berlin belegenen Ortschaften des Kreises Nieder-Barnim in neuerer Zeit vielfach Fälle von Tollwuth unter den Hunden vorgekommen sind, haben wir uns veranlaßt gesehen, die unter dem 7. Januar für den Osthavelländischen Kreis erlassene Polizei-Verordnung (Amtsbl. St. 2 S. 12) auch auf die im 3meiligen Umkreise von Berlin gelegenen Orte des Kreises Nieder-Barnim auszudehnen.
Wir bestimmen hiernach auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes:
  1. In nachbezeichneten Ortschaften des Kreises Nieder-Barnim: als Ahrensfelde, Bergfelde, Birkenwerder und Briese, Birkholz, Biesdorf, Blankenfelde mit Müllersfelde, Blankenburg, Blumberg mit Elisenau, Bollensdorf, Börnicke, Boxhagen und Rummelsburg, Col. Buchhorst mit Woltersdorf, Mönchs- und Dammsmühle, Buch, Fr. Buchholz, Carow, Dalldorf, Dahlwitz, Eiche, Falkenberg, Friedrichsfelde, Friedrichshagen, Glienicke, Heiligensee, Heinersdorf, Hellersdorf, Hermsdorf, Hönow, Kaulsdorf, Kiekemal, Krummensee, Lichtenberg mit Friedrichsberg und Kietz, Lindenberg, Löhme, Lübars, Malchow, Malsdorf, Marzahn mit Bürknersfelde, Mehrow, Mühlenbeck und Jagdschloß, Münchehofe, Hoh.-Neuendorf, Neuenhagen, Pankow, Reinickendorf mit Rehberge, Rosenthal, Schildow, Kl.-Schönebeck, Schöneiche, Schönerlinde, Schönfließ, Schönholz, Schönwalde, Hoh.-Schönhausen, Nied.-Schönhausen, Schulzendorf, Schwanebeck, Stolpe, Seeberg, Seefeld, Summt, Tegel mit allen zum Schloß und Dorf, so wie der Forst gehörigen Etablissements, Wartenberg, Weißensee, Cöpenicker Etablissement, Zepernick, sind sämmtliche Hunde gleichzeitig sechs Wochen hindurch, vom Tage der Publication dieser Verordnung im Amtsblatte ab gerechnet, an die Kette zu legen, oder einzusperren.
  2. Jagd-, Hirten-, Fleischer- und eigentliche Ziehhunde sind, so lange sie als solche gebraucht werden, von dieser Bestimmung ausgeschlossen, müssen aber auch alsdann unter steter Aufsicht gehalten werden und dürfen namentlich nicht ohne die gehörige Begleitung und Führung frei umherlaufen.
    Die Ziehhunde sind, wie dies bereits die Reg.-Verordnung vom 17. October 1853 (Amtsbl. S. 387) verordnet, sobald als sie die Gebäude oder Höfe verlassen, mit einem sicheren Maulkorbe zu versehen.
  3. Alle Hunde, welche sich während der bezeichneten sechs Wochen als der Tollwuth verdächtig herausstellen, sowie alle Hunde, welche sich aufsichtslos außerhalb der Behausungen resp. Gehöfte umhertreiben, sind sofort zu tödten.
  4. Derjenige, welcher diesen Vorschriften zuwider handelt, verfällt, soweit nicht die strengeren Bestimmungen des § 163 Nr. 3 des Viehsterbe-Patents vom 2. April 1803 resp. der Amtsblatts-Bekanntmachung vom 25. März 1814 wegen unterlassener Tödtung toller Hunde Platz greifen, in eine Strafe von Zwei bis Zehn Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
Potsdam, den 22. Februar 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 110, (Provinzial-Schul-Collegium) No. 5.
Prüfung der aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Oster-Termin aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 27. und 28. d. M. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schulinspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, dieser Prüfung beizuwohnen.
Berlin, den 9. März 1865.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 24. März 1865.
Seite 122, No. 63. Schnupftaback in bleihaltigen Hüllen.

Der uns von den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ertheilten Anweisung gemäß, bestimmen wir hierdurch unter Bezugnahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 12. März 1862 (A.-B. Pag. 72) auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den Umfang des diesseitigen Regierungs-Bezirks:
Wer Schnupftaback, welcher in bleihaltigen Hüllen verpackt oder verwahrt ist, verkauft oder zum Verkauf feil hält, wird mit Geldbuße bis zu zehn Thalern oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.
Potsdam, den 15. März 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 122, No. 64. Polizei-Verordnung für den Kreis Niederbarnim, die Tollwuth der Hunde daselbst betreffend.

Nachdem auch in anderen, als den in unserer Amtsblatts-Verordnung vom 22. Februar 1865 (Amtsbl. Pag 90) bezeichneten Ortschaften des Kreises Niederbarnim Fälle von Tollwuth unter den Hunden vorgekommen sind, sehen wir uns genöthigt, die vorbezeichnete, nur für die Ortschaften im 3meiligen Umkreise von Berlin erlassene Polizei-Verordnung auf den ganzen Kreis Niederbarnim auszudehnen.
Wir bestimmen deshalb auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes: ... [siehe oben]
Potsdam, den 21. März 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 123, (Provinzial-Schul-Collegium) No. 7. Prüfungstermin für Handarbeitslehrerinnen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zur Prüfung derjenigen Handarbeitslehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen, ein Termin auf Montag den 8. Mai d. J. angesetzt ist, und fordern die Frauen und Jungfrauen, welche dieser Prüfung sich zu unterziehen die Absicht haben, hiermit auf, unter Einreichung
  1. eines selbstverfaßten Lebenslaufs,
  2. eines polizeilichen Sittenzeugnisses,
  3. eines Zeugnisses des Seelsorgers über die sittliche Befähigung zum Lehramt,
sich bei uns zu melden und weitere Bescheidung zu gewärtigen.
Berlin, den 6. März 1865.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 31. März 1865.
Seite 130, (General-Post-Amt) No. 9.

Den im Preußischen Postbezirk bestehenden Sorten Postfreimarken treten vom 1. April d. J. ab solche zum einzelne Werthbetrage von 3 Pfennigen hinzu. Diese Marken werden auf weißem Papier in violettem Druck hergestellt werden. Das Publikum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die neuen Marken vom gedachten Termine ab bei den Postanstalten käuflich zu haben sein werden, und daß bezüglich des Debits und der Anwendung derselben die hinsichtlich der bereits vorhandenen Sorten getroffenen Bestimmungen Anwendung finden.
Berlin, den 8. März 1865.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 7. April 1865.
Seite 138...139, No. 70. Legitimations-Atteste bei Versendung von Holz und Wildprett.

Zur Verhütung und Begegnung der Entwendung von Holz und Wildprett aus Staats-, Communal- und Privatforsten und Jagden haben bisher in der Kurmark folgende, in unseren Amtsblatts-Verordnungen vom 22. April 1817 (Amtsbl. S. 154), vom 22. April 1838 (Amtsbl. S. 131), vom 11. September 1838 (Amtsbl. S. 306) und vom 15. November 1842 (Amtsbl. S. 337) wieder publicirten Jagd- und forstpolizeiliche Vorschriften bestanden:
  1. die Schneidemüller, ihre Mühlen mögen unter Aemtern, Rittergütern oder Städten belegen sein, dürfen keinen Block zum Schneiden annehmen, wenn derselbe nicht mit einem Anschlagszeichen versehen ist, und der Ueberbringer nicht durch ein glaubhaftes Attest ... die Unverdächtigkeit des Besitzers nachweiset.
  2. die Schneidemüller sollen hierauf vereidet werden; wenn aber dennoch Blöcke ohne Anschlag und Attest angenommen werden, so soll die Confiscation der Blöcke erfolgen und der Contravenient für jeden Block mit einer Geldstrafe von 50 Thlr. und Erlegung von 5 Thlr. für den Denuncianten belegt werden. ...
  3. Es dürfen weder Bau-, Nutz- und Brennholz noch Holzkohlen oder Wildprett in die Städte zu den Thoren eingelassen werden, wenn sich der Einbringer nicht durch ein glaubwürdiges Attest als rechtmäßiger Besitzer jener Gegenstände ausweiset. Dergleichen Atteste müssen
    1. die Menge und die Gattung des Holzes, der Kohlen und des Wildpretts, und zwar erstere mit Buchstaben ausgedrückt, enthalten; sie müssen
    2. wenn jene Gegenstände aus Königlichen Forsten eingeführt werden, von dem betreffenden Königlichen Revier-Forstbedienten,
    3. aus Ritterguts-Forsten von dem Gutsbesitzer oder dem Gerichtshalter,
    4. aus Stadtforsten vom Magistrat der Stadt, und
    5. aus anderen Privatforsten von der Orts-Obrigkeit ausgestellt, und mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde bedruckt sein; und sind die sämmtlichen Thor- und Accisebeamten verpflichtet, die bezeichneten Gegenstände ohne diese Atteste anzuhalten und nicht einzulassen.
  4. Die Atteste müssen von den Thor und Accisebeamten genau geprüft werden; werden sie unverdächtig und richtig befunden, so wird das eingebrachte Quantum und der Tag des Einbringens darauf jedesmal mit Buchstaben unentgeltlich dergestalt bemerkt, daß sie nicht noch einmal gebraucht werden können und werden dieselben dann den Einbringern zur Legitimation des Verkaufs zurückgegeben.
  5. Finden sich Unrichtigkeiten in den Attesten oder werden sie falsch befunden oder versucht es Jemand, ohne ein Attest einzuschleichen, so wird das Eingebrachte in Beschlag genommen und der Vorgang der Orts-Polizei-Behörde zur polizeilichen Untersuchung und ferneren Verfügung angezeigt. ...
    Nach dem Amtsblatts-Publicandum vom 22. April 1817 (Amtsbl. S. 131) sollen
  6. vorstehende Bestimmungen auch in den dem diesseitigen Regierungsbezirke beigelegten Landestheilen des Herzogthums Sachsen angewendet werden.
    Die in der Amtsblatt-Verordnung vom 22. April 1838 (Amtsbl. S. 133) enthaltene Vorschrift, daß das in die Städte einzuführende Holz nicht blos an den Thoren, sondern auch auf dem Wege dahin zu controlliren ec. sei, ist durch unsere Amtsbl.-Verordnung vom 15. November 1842 (Amtsbl. S 337) aufgehoben, resp. dahin declarirt worden, daß
  7. das Anhalten von Holz und Wildprett nur in oder vor den Städten zu erfolgen hat, daß aber kein Unterschied in den Holzeinbringungen nach den Abgangs- oder Bestimmungsorten zu machen ist, sondern daß jeder in die Stadt, wenn auch nur zum Durchgang einpassirende Holztransport dem geordneten Legitimations-Verfahren unterliegt.
    Ferner bestimmt die gedachte Verordnung,
  8. daß auf Grund des Ministerial-Erlasses vom 29. September 1842 der bis dahin zu dene Forstcassen verrechnete Erlös aus den ohne das vorgeschriebene Legitimations-Attest in die Städte eingebrachten und der Confiscation unterliegenden Holze und Wildprette den Stadtgemeinden als Inhabern der Ortspolizeigerichtsbarkeit überlassen werden soll, da die Handhabung der Vorschriften über die Holz und Wildpretts-Legitimations-Controlle den städtischen Behörden obliegt, und die Confiscate zu den Früchten der Ortspolizei­gerichtsbarkeit gehören.
  9. daß wegen des Denuncianten-Antheils die Verordnung vom 15. Juni 1812 (Amtsbl. S. 306) zu beachten bleibt;
  10. daß, da die von den Steuerbeamten auszuübende Thorcontrolle nur noch in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten fortdauert, die sonstige Steuerpflicht an den Stadteingängen durch eine geschärfte Polizei-Aufsicht zu ersetzen ist.
  11. daß bei unlegitimirten Holz- und Wildprett-Einbringungen durch Miethsfuhren oder Dienstleute die Strafe der Confiscation den Eigenthümer des Transports, welcher deshalb als Theilnehmer der Contravention bei der Untersuchung zuzuziehen ist, trifft.
  12. daß der Umstand, daß der Einbringer hinterher, nach erfolgter Beschlagnahme ein Legitimations-Attest beibringt, keinen gesetzlichen Grund darbietet, die verwirkte Strafe der Confiscation nicht in Anwendung zu bringen, da der bloße Versuch, einen Holztransport ohne Attest in die Stadt einzubringen, schon die Confiscation des Holzes nach sich zieht; ...
  13. daß die fraglichen Verordnungen sich nur auf Holzmaterial im rohen Zustande beziehen und daß mithin verarbeitetes oder zugerichtetes Bauholz, z. B. wenn es schon zu Brettern geschnitten ist, keiner Ursprungs-Atteste zur Legitimation bedarf.
    Ueber die Form und Beschaffenheit der Wildprettatteste enthält die Amtsblatts-Verordnung vom 11. September 1838 (Amtsbl. S. 306) noch die besondere Vorschrift, daß
  14. jedes solcher Atteste enthalten muß:
    1. die Benennung des Besorgers, Fuhrmanns oder Trägers, zu dessen Legitimation das Attest ausgefertigt wird,
    2. die Gattung und die mit Buchstaben ausgedrückte Zahl des ihm verabfolgten Wildes,
    3. die Angabe der Zeit und des Ortes der Ausstellung, und
    4. die Unterschrift und das Siegel des Jagdeigenthümers oder Pächters oder des betreffenden Forstbeamten, von welchem das Wild verabfolgt worden ist.
    Indem wir vorstehende Bestimmung zur allgemeinen Kenntniß und genauen Beachtung republiciren, verordnen wir zur näheren Declaration derselben, insbesondere des zuletzt gedachten Amtsblatts-Publicandums über die Form der Wild-Legitimations-Atteste, auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, daß:
  15. auch das aus dem Auslände kommende Wild beim Einbringen in die Städte controllirt werden muß und nur dann als gehörig legitimirt zu erachten ist, wenn durch ein Attest der betreffenden Orts- oder Forst-Behörde der rechtliche Erwerb glaubhaft nachgewiesen wird.
Potsdam, den 27. März 1865.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 5. Mai 1865.
Seite 193...194, Personalchronik.

Der Superintendent Siegel zu Cüstrin ist zu Superintendenten der Diöcese Berlin-Land bestellt worden.

Nachweisung der im Monat März 1865 mit Bestallung versehenen Schiedsmanns-Beamten ...
Niederbarnimscher Kreis. (Stadt Alt-Landsberg.)
  1. Der Bürgermeister Carl Albert August Matz als Schiedsmann,
  2. der Maurermeister Ernst Gerhardt als 1ster Stellvertreter,
  3. der Rathmann August Welle als 2ter Stellvertreter, alle drei verpflichtet am 7. März 1865.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 12. Mai 1865.
Seite 197, No. 89. Die Kronprinz-Stiftung betreffend.

Unter Bezugnahme auf die in der 2ten Beilage zum 8sten Stück des diesjährigen Amtsblattes abgedruckte Bekanntmachung des Königlichen Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J., die Kronprinz-Stiftung betreffend, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß fernerhin nachstehende Anstellungs-Anerbieten von Privaten ec. für die Kronprinz-Stiftung gemacht worden sind:
- Laufende No.
- Das Anerbieten ist gemacht von ...
- Bezeichnung der offerirten Anstellung oder Beschäftigung ...
- Dotirung der Stelle ...
  1. Herr Dr. E. Levinstein, Dirigent des maison des santé in Neu-Schöneberg bei Berlin
    1 Dampfmaschinen-Wärterstelle zur sofortigen Besetzung
    120 Thlr. jährliches Gehalt und freie Station.
  2. Könglichen Hütten-Amt zu Eisenspalterei bei Neustadt-Eberswalde, Kreis Ober-Barnim
    1 unverheiratheter Aufseher zur vorübergehenden Beschäftigung mit Abnahme und Notirung von Materialien
    15 bis 17½ Sgr. Tagelohn und Obdach.
  3. Herr Gutsbesitzer und Majoratsherr von Arnim zu Suckow, Kreis Templin
    1 zu Johanni zu besetzende Polizeidiener-Stelle
    Außer freier Wohnung, Gartenland, 4 Klftrn. Brennholz und 34 Thlr. Gehalt jährlich, noch 18 Scheffel Roggen, 6 Scheffel Gerste, 2 Schffl. Erbsen, 1 Schffl. Buchweitzen, ½ Schffl. Salz, 1 Merzschaf ohne Fell, 140 [Quadrat-] Ruthen Kartoffelland, ca. 5 Thlr. Boten- und Executions-Gebühren und alle 2 Jahr 1 neuen Dienstrock nebst Mütze.


Seite 202, Personalchronik. Nachweisung
der im Monat April 1865 im Departement des Kammergerichts vorgekommenen Personal-Veränderungen.

I. Richter. Dem Kreisgerichts-Rath Adolphi zu Alt-Landsberg ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienste mit Pension ertheilt worden. ...


Seite 204, Vermischte Nachrichten.
Bekanntmachung, Münzen und andere antiquarisch der Erhaltung werthe Gegenstände betreffend.

Häufig kommt der Fall vor, und mit dem täglich mehr erleichterten Verkehre immer häufiger, daß Funde von Münzen und anderen antiquarisch der Erhaltung werthen Gegenständen gleich bei ihrer Auffindung zerstreut oder an die nächsten Unterhändler verkauft werden, und dann nicht selten, wenn die Hoffnung auf größeren Gewinn getäuscht ward, oder die Furcht von dem Eigenthümer des Bodens in Anspruch genommen zu werden, erwacht, in den Schmelztiegel zu wandern und so ganz abgesehen von der Ergänzung der Sammlungen, der wissenschaftlichen Verwerthung für die Archäologie und Vaterlandskunde entzogen zu werden. Um diesem Uebelstande, soviel von meiner Seite geschehen kann, abzuhelfen, erkläre ich hiermit, daß die Finder bei Einsendung des Fundes an die Königlichen Museen mit Sicherheit darauf rechnen können, jedenfalls den vollen Metallwerth und nach Maßgabe der Bedeutung und Seltenheit der Gegenstände einen angemessenen, höheren Werth zu erhalten, welcher nach erfolgter Einigung sofort ausgezahlt wird. Wenn öffentliche Sammlungen der Provinz die Mittel haben, den Ankauf des Fundes in einem gegebenen Falle zu sichern, so werde ich gegen dieselben gern zurücktreten und in diesem Falle nur wünschen, der allgemeinen Uebersicht wegen eine Notiz über denselben zu erhalten.
Berlin, den 8. April 1865.     Der General-Director der Königlichen Museen. v. Olfers.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 6. Januar 1865.
Seite 220...221, No. 95. Aufnahme in das evangelische Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig betreffend.

Zu Anfang September d. J. findet bei dem evangelischen Lehrerinnen-Seminar zu Droyßig bei Zeitz, im Regierungsbezirk Merseburg, eine neue Aufnahme von Jungfrauen statt, welche sich für den Lehrerinnen-Beruf ausbilden lassen wollen. Das genannte Seminar nimmt Zöglinge aus allen Provinzen der Monarchie auf. Der Cursus ist zweijährig.
Das Seminar hat den Zweck, auf dem Grund des evangelischen Bekenntnisses christliche Lehrerin­nen für den Dienst an Elementar- und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht ausgeschlossen wird, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritt Gelegenheit erhalten, in Privat­verhältnissen für christliche Erziehung und für Unterricht thätig zu werden.
Der Unterricht des Seminars und die Uebung in der mit demselben verbundenen Töchterschule erstrecken sich auf alle für diesen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, den Unterricht in der französischen Sprache und in Handarbeiten eingeschlossen. ...
Berlin, den 6. Mai 1865.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert.


Seite 221...224, No. 96. ... Aufnahme in das evangelische Gouvernanten-Institut zu Droyßig betreffend.

In der unter der unmittelbaren Leitung des Ministers der geistlichen ec. Angelegenheiten stehenden Bildungs-Anstalt für evangelische Gouvernanten und Lehrerinnen an höheren Töchterschulen zu Droyßig bei Zeitz, im Regierungs-Bezirk Merseburg, beginnt im September d. J. ein neuer Cursus, zu welchem der Zutritt einer Anzahl junger Damen offen steht.
Der Cursus dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zöglinge erfolgt nach einer vor einer Königlichen Commission bestandenen Prüfung und mit einem, von der ersteren ausgestellten Qualifications­zeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehrerinnen in Familien und in höheren Töchterschulen. ...
Berlin, den 8. Mai 1865.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert.


Seite 227, (Polizei-Präsidium) No. 35.
Polizei-Verordnung. Betreffend die Abnahme der Rohbaue und das Abputzen neuer Gebäude in Berlin.

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem hiesigen Gemeinde-Vorstande für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
  • § 1. Mit Bezug auf den § 8 der Bau-Polizei-Verordnung für Berlin vom 21. April 1853, Inhalts dessen der Bauherr von der Vollendung jedes Rohbaues Behufs Revision und Abnahme des letzteren dem Polizei-Lieutenant seines Reviers Anzeige zu machen hat, wird bestimmt, daß der Rohbau als vollendet gilt, wenn die Eindeckung der Dächer erfolgt ist und die etwa anzulegenden unverbrennlichen Treppen vollendet sind.
  • § 2. Indessen kann der Bauherr nach erfolgter Eindeckung der Dächer auch schon vor Vollendung der unverbrennlichen Treppen die Abnahme des Rohbaues verlangen, wenn er sich verpflichtet, die Kosten der spätern besonderen Abnahme der Treppen zu zahlen.
  • § 3. Die an Stelle des § 90 der Bauordnung getretene Polizei-Verordnung vom 3. Februar 1864 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
    Mit dem Abputz der innern und äußern Wände in Wohnhäusern darf niemals früher begonnen werden, als sechs Wochen nach Abnahme des Rohbaues (§§ 1. 2.)
    Fallen jedoch die auf die Abnahme folgenden sechs Wochen ganz oder theilweise in die Monate Oktober bis einschließlich März, so verlängert sich die Frist um so viel Tage über sechs Wochen hinaus, als in die genannten Monate gefallen sind.
Berlin, den 4. Mai 1865.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 231...232, Personalchronik.

Im Niederbarnimschen Kreise ist an Stelle des verstorbenen Geheimen-Regierungs-Raths und Bürgermeisters Naunyn in Berlin der Rittergutsbesitzer Bathe auf Friedrichsthal als Kreisverordneter in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten gewählt, bestätigt und vereidigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 2. Juni 1865.
Seite 234...236, Die Ergebnisse der Volkszählung des Regierungs-Bezirks Potsdam am 3. December 1864.

Nach der Volkszählung vom 3. December 1864 ist die Zahl der Civilbevölkerung des Regierungbezirkes Potsdam auf 955,302 festgestellt worden. Dies ergiebt eine Vermehrung gegen die Zählung vom 3. December 1861 von 29,718 Seelen oder von 3,2 pro Cent. In den 48 Jahr von 1817 bis 1864 hat die Gesammtbevölkerung unseres Regierungsbezirkes sich vermehrt um 463,489 Seelen und zwar fast ausschließlich durch den Ueberschuß der Geborenen über die Verstorbenen. Auf die Quadratmeile kommen zur Zeit durchschnittlich (ohne Berlin) 2580 Einwohner. Sehr verschieden verhalten sich jedoch die einzelnen Kreise in Betreff der Volkszunahme, wie sich aus folgender Tabelle ergiebt. ...
Es zeigt sich nämlich, daß sich die Bevölkerung derjenige Kreise, welche Berlin umgrenzen, ganz unverhältnißmäßig gegen die von diesem Mittelpunkte entfernteren Kreise, - und zwar großentheils auf deren Kosten, - vermehrt hat. Dies ist aus der nachstehenden Tabelle klar ersichtlich, in welcher die einzelnen Kreise, je nach ihrer Entfernung von Berlin geordnet sind.
  • Kreis.
  • Durchschnittliche Entfernung von Berlin in Meilen.
  • Vermehrung in den letzten 3 Jahren in pro Cent.
    Kreis. [Entfernung.] [pro Cent.]
    Teltow angrenzend 7,3
    Nieder-Barnim do. 6,14
    Osthavelland 4½ Meilen 4,4
    Jüterbog-Luckenwalde 7 Meilen 4,09
    Ober-Barnim 6 Meilen 3,18
    Westhavelland 7½ Meilen 3,49
    Zauch-Belzig 8 Meilen 2,8
    Beeskow-Storkow 8 Meilen 2,7
    Ostpriegnitz 12½ Meilen 1,5
    Ruppin 10 Meilen 1,18
    Angermünde 10½ Meilen 1,2
    Templin 10½ Meilen 0,9
    Prenzlau 13½ Meilen 0,06
    Westpriegnitz 17 Meilen 3,5
Daß die drei Uckermärkischen Kreise Prenzlau, Templin und Angermünde in der Volkszunahme so auffallend hinter den übrigen Kreisen zurückstehen, rührt daher, daß aus ihnen schon seit Jahren eine starke Auswanderung und zwar nach überseeischen Ländern stattfindet. In den letzten 3 Jahren sind aus dem ganzen Regierungsbezirke mit Consens ausgewandert: 2908 Personen, davon allein aus den 3 Uckermärker Kreisen 2419 Personen, bleiben aus allen übrigen Kreisen Ausgewanderte 489.
Die Gesammtbevölkerung des Regierungsbezirks hat sich in den letzten 48 Jahren vermehrt von 100 auf 190. Wenn dieses außerordentlich starke Anwachsen der Bevölkerung in dem bisher beobachtet Grade fortdauert, so würde sich die Bevölkerung nach Ablauf von abermals 50 Jahren verdoppelt haben und gegen 5000 Einwohner auf der Quadratmeile zählen, d. h. immer noch wenig als schon jetzt der Breslauer Regierungsbezirk mit 5300 Einwohnern und kaum halb so viel als der Düsseldorfer Regierungsbezirk heut zu Tage auf der Quadratmeile zählen.
Preußen gehört zu den Ländern, in welchen die Volkszunahme außerordentlich rasch vor sich geht. Der wichtigste Grund des raschen Wachsthums einer Bevölkerung ist aber immer ein erheblich wachsender Wohlstand und reichlich fließende Erwerbsquellen, so wie umgekehrt die Volkszunahme sofort stockt, wenn deprimirende Einflüsse als Theuerung, politische Unruhen und Mangel an Erwerb durch ungünstige Handelsconjuncturen ec. die Bevölkerung treffen.


Seite 239, No. 102. Concurrenz-Eröffnung wegen der Concession zur Anlage einer Apotheke in Friedrichsfelde.

Die Anlage einer Apotheke im Dorf Friedrichsfelde bei Berlin ist beschlossen.
Apotheker, welche sich um die Concession zu dieser Anlage bewerben wollen, fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse, der Approbation als Apotheker, ihres curriculum vitae, eines Vermögensnachweises ec. ec. innerhalb 4 Wochen, bei uns schriftlich zu melden, und dabei die etwaigen anderweitigen Verhältnisse anzugeben, auf welche sie einen besonderen Anspruch zu gründen gedenken.
Potsdam, den 27. Mai 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 239, No. 103.
Polizei-Verordnung für den Kreis Nieder-Barnim, die Tollwuth unter den Hunden daselbst betreffend.

Da in dem Kreise Nieder-Barnim noch fortgesetzt Fälle der Tollwuth unter den Hunden vorkommen, so bestimmen wir im Anschlusse an unsere Amtsblatts-Verordnung vom 21. März d. J. (Amtsbl. Pag. 122) auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 Folgendes:
  1. In sämmtlichen Ortschaften des Kreises Nieder-Barnim sind gleichzeitig alle Hunde fernere sechs Wochen hindurch, vom Tage der Publication dieser Verordnung im Amtsblatte ab gerechnet, an die Kette zu legen oder einzusperren.
  2. Jagd-, Hirten-, Fleischer- und eigentliche Ziehhunde sind, so lange sie als solche gebraucht werden, von dieser Bestimmung ausgeschlossen, müssen aber auch alsdann unter steter Aufsicht gehalten werden und dürfen namentlich nicht ohne die gehörige Begleitung und Führung frei umherlaufen. Die Ziehhunde sind, sobald als sie die Gebäude oder Höfe verlassen, mit einem sicheren Maulkorb zu versehen.
  3. Alle Hunde, welche sich während der bezeichneten sechs Wochen als der Tollwuth verdächtig herausstellen, sowie alle Hunde welche sich aufsichtslos außerhalb der Behausungen resp. Gehöfte umhertreiben, sind sofort zu tödten.
  4. Derjenige, welcher diesen Vorschriften zuwider handelt, verfällt, soweit nicht die strengeren Bestimmungen des § 163 Nr. 3 des Viehsterbe-Patents vom 2. April 1803 resp. der Amtsblatts-Bekanntmachung vom 25. März 1814 wegen unterlassener Tödtung toller Hunde Platz greifen, in eine Strafe von Zwei bis Zehn Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
Potsdam, den 18. Mai 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 16. Juni 1865.
Seite 259, (Provinzial-Schul-Collegium) No. 9.
Betreffend den neuen Cursus in dem Schullehrer-Seminar zu Oranienburg.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß mit dem 1. October d. J. ein neuer Cursus in dem Schullehrer-Seminar zu Oranienburg beginnt, und die Prüfung der Aspiranten auf den 17., 18. und 19. August d. J. von uns anberaumt worden ist. Diejenigen, welche die Aufnahme in das gedachte Seminar nachzusuchen beabsichtigen, werden aufgefordert, bis zum 1. August d. J. mit dem betreffenden Gesuche
  1. einen von ihnen selbst abgefaßten und geschriebenen Lebenslauf, welcher - außer den nöthigen Personal-Nachrichten - den Gang ihrer Bildung und Vorbereitung für das Schulamt darstellt,
  2. ihren Tauf- und Confirmationsschein,
  3. ein Zeugniß ihres Seelsorgers über ihre sittliche und religiöse Befähigung zu Schulamte und ein Zeugniß über ihre untadelhafte Führung,
  4. ein ärztliches Gesundheits-Attest, in welchem auch die an ihnen erfolgte Impfung der Schutzblattern bescheinigt sein muß,
  5. ein Attest über die in den letztverflossenen zwei Jahren erneuerte Pocken-Impfung,
  6. ein Bildungszeugniß, welches sich über die Fähigkeit, den Fleiß und die Fortschritte des Präparanden bestimmt ausspricht,
  7. eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, wie viel sie an Kostgeld auf die ganze Dauer der Bildungszeit zu zahlen im Stande sind,
an den Herrn Seminar-Director Dr. Crüger in Oranienburg einzureichen und dessen weitere Anweisung zu gewärtigen. Wegen der übrigen Bedingungen der Aufnahme wird auf die in dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1861 Stück 35 Seite 263 ... veröffentlichte Nachricht Bezug genommen.
Berlin, den 6. Juni 1865.     Königl. Provinzial-Schul-Collegium.


Beilage zum 24sten Stück ..., Bekanntmachung des Königl. Finanz-Ministeriums vom 4. Juni 1865.
Betreffend den Erlaß eines neuen Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativs für die Stadt Berlin.

Mit dem 1 Juli d. J. wird für die Stadt Berlin, bei anderweiter Abgrenzung des mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Stadtbezirks ... das bisher gültige Mahl- und Schlachtsteuer-Regulativ vom 1. October 1833 (Beilage zu Stück 49 des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Potsdam für 1833) nebst Nachträgen ... hierdurch außer Kraft gesetzt. ...
Durch das neue Regulativ wird die Stadtmauer als Grenze der Steuererhebung für lebendes Vieh aufgegeben und an Stelle dieser Mauer die Grenzlinie des engeren Stadtbezirks als Erhebungsgrenze bestimmt. Es ist deshalb das am 1. Juli d. J. im engeren Stadtbezirke außerhalb der Ringmauer befindliche und noch nicht versteuerte Rind-, Schwein-, Schaaf- und Ziegenvieh aller Art nachträglich zu versteuern. Jeder Besitzer oder Inhaber von dergleichen Vieh hat für dasselbe bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe der Defraudation binnen vierzehn Tagen vom genannten Zeitpunkte ab die Steuer bei der zunächst gelegenen Hebestelle zu entrichten. ...
Berlin, den 4. Juni 1865.     Der Finanz-Minister v. Bodelschwingh.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 23. Juni 1865.
Seite 265...266, No. 116. Polizei-Verordnung, betreffend das Halten von Reden ec. bei Beerdigungen.

Auf Grund der Bestimmungen in § 6 lit. d und den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Ver­waltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang des diesseitigen Verwaltungs-Bezirks:
  1. Bei Beerdigungen auf Begräbnißplätzen, welche Eigenthum einer Kirche, eines kirchlichen Instituts oder ein Kirchengemeinde sind, ist das Halten von Reden oder Gebeten durch andere Personen als die dazu verordneten Geistlichen und sonstigen Kirchenbeamten der vom Staate ausdrücklich anerkannten Kirchengesellschaften, sowie das Singen von Liedern, wenn es nicht unter Leitung der gedachten Geistlichen oder Kirchenbeamten erfolgt, untersagt. Uebertre­tungen dieses Verbotes werden mit Geldbuße von 1 bis 10 Thalern und im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Gefängnißstrafe bestraft.
  2. Auch für solche Begräbnißplätze, welche nicht im kirchlichen Eigenthume stehen, findet das vorerwähnte Verbot mit der Strafbestimmung ad 1 dann Anwendung, wenn das Begräbniß auf Ansuchen der Interessenten durch den Geistlichen oder sonst zuständigen Kirchenbeamten einer vom Staate ausdrücklich anerkannten Kirchengesellschaft ausgeführt wird. Geschieht letzteres nicht, so hat bei solchen Begräbnißplätzen die Polizei-Behörde in jedem einzelnen Falle nach den Vorschriften in den §§ 9 und 10 des Vereinsgesetzes vom 11. März 1850 zu bestimmen, ob bei Beerdigungen das Halten von Grabreden und Gebeten und das Singen von Liedern zu untersagen ist.
Potsdam, den 15. Juni 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 30. Juni 1865.
Seite 276, No. 117. Die Kronprinzen-Stiftung betreffend.

Unter Bezugnahme auf die in der 2ten Beilage zum 8ten Stück des diesjährigen Amtsblattes abgedruckten Bekanntmachung des Königlichen Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß fernerhin nachstehendes Anstellungs-Anerbieten für die Kronprinz-Stiftung gemacht worden ist:
Laufende No. 111
Das Anerbieten ist gemacht von: Freiherrlich v. Steinäckersches Eisenhüttenwerk zu Berndorf, Kreis Hoyerswerda, Regierungs-Bezirk Liegnitz.
Bezeichnung der offerirten Anstellung oder Beschäftigung: 1 Nachtwächter-Stelle. Der Bewerber muß eine gute Körperconstitution haben.
Dotirung der Stelle: 11 Thlr. monatliches Gehalt, 1 Thlr monatlich zur Unterhaltung eines Hundes und freie Reise für die directe Tour nach Bernsdorf.
Potsdam, den 22. Juni 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 278...279, No. 121.

Verordnung zur Verhütung von Waldbränden.
In Folge der anhaltenden, ganz ungewöhnlichen und außerordentlichen Dürre während der letzt­verflossenen Monate haben sowohl in den Königlichen Forsten als in Communal- und Privat-Waldungen wiederholt zum Theil bedeutende Waldbrände stattgefunden. Wir nehmen hieraus Veran­lassung, die zur Verhütung solcher gemeinschädlichen Ereignisse bestehenden Vorschriften von Neuem allgemein in Erinnerung zu bringen und den sämmtlichen Polizei-Behörden sowohl, als dem gesammten Publikum die genaueste Beachtung der zur Vorbeugung von Waldbränden erlassenen Anordnungen zur besonderen Pflicht zu machen. Die in dieser Beziehung ergangenen Bestimmun­gen sind enthalten in nachstehend republicirten Amtsblatts-Verordnungen, welche dahin lauten:

Bezirks-Polizei-Verordnung.
Hülfeleistung bei Waldbränden.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, was folgt:
  • § 1. Sobald in einem Forst, derselbe mag ein Königlicher oder irgend ein anderer sein, ein Waldbrand entsteht, sind die Umwohner im Umkreise von einer und einer halben Meile von der Brandstätte gehalten, sofort, nachdem der Brand bemerkt worden ist, Hülfe zu leisten.
  • § 2. Es muß in Eile der vierte Theil der männlichen arbeitsfähigen Bewohner der verpflichteten Gemeinde zur Hülfe auf die Brandstelle abgesendet werden.
  • § 3. Die Hülfsmannschaften haben sich sämmtlich mit Spaten, ein Theil derselben auch mit Feuerhaken und Aexten oder Beilen zu versehen.
  • § 4. Die abgesendete Hülfsmannschaft steht unter Aufsicht und Anführung ihres Ortsschulzen oder im Falle seiner Behinderung eines anderen von ihm zu bestimmenden Mitgliedes des Orts-Vorstandes.
  • § 5. Bei der Ankunft auf der Brandstelle muß sich der Anführer jeder Hülfsmannschaft sofort bei demjenigen melden, welcher die Lösch-Anstalten leitet, es möge dies der Landrath, der Districts-Commissarius, dessen Stellvertreter, die Orts-Polizei-Obrigkeit, der Ortsschulze, ein Forstbeamter oder der Eigenthümer der Forst sein, und haben die sämmtlichen Mannschaften dessen Anweisungen unweigerlich Folge zu leisten.
  • § 6. Wer vorstehenden Anordnungen nicht entspricht, wird mit Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
Potsdam, den 18. August 1857.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Verbot des Tabackrauchens in den Forsten.
In Ergänzung unsrer Verordnung vom 12. November 1851 (Amtsblatt für das Jahr 1851, Seite 361) wird auf Grund der Vorschrift des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 von uns hierdurch Nachstehendes verordnet:
  • § 1. Das Tabackrauchen in den Forsten außerhalb der durch dieselben führenden öffentlichen Fahrwege ist während der Monate Mai bis einschließlich September jeden Jahres, gleich viel ob dasselbe im vorliegenden Fall für ein feuergefährliches oder für ein nicht feuergefährliches erachtet werden muß, ganz allgemein verboten.
  • § 2. Wer gegen die Vorschrift des § 1 fehlt, verfällt in eine Geldbuße von einem bis zu zehn Thalern, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe tritt.
Potsdam, den 6. April 1858.     Königl. Regierung.

Das Verbot des Tabackrauchens in den Forsten vom 1. April bis zum 1. October jeden Jahres.
In Ergänzung unserer Verordnung vom 6. April 1853 (Amtsblatt für das Jahr 1858 Seite 121 Nr. 116) wird auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung von uns hierdurch Nachstehendes verordnet:
Die in unserer Verordnung vom 6. April 1853 in Betreff des Tabackrauchen in den Forsten enthaltenen polizeilichen Bestimmungen finden fortan nicht erst von dem Monat Mai bis einschließ­lich September, sondern auch schon von dem ersten Tage Aprils an bis einschließlich September jeden Jahres Anwendung.     Potsdam, den 16. Februar 1859.     Königl. Regierung.
Potsdam, den 24. Juni 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 14. Juli 1865.
Seite 310, Vermischte Nachrichten.

Criminal-Bekanntmachung. Ausgeführter Mord.
Am Sonnabend, den 1. d. M., Vormittags zwischen 8-9 Uhr ist die unverehelichte Friederike Lehmann, Tochter der Büdner Lehmannschen Eheleute zu Gottow, auf freiem Felde unweit des Dorfes Gottow ermordet worden, die Ermittelung des Thäters bisher aber nicht gelungen. Die Leiche zeigte auf der Stirn eine kleine dreieckige Hautwunde, anscheinend mittelst eines geschlossenen einschlägigen Taschenmessers hervorgebracht und hatte einen Riemen doppelt um den Hals geschlungen. Neben der Leiche lag ein fremder, mehrere Fuß langer Strick, von der Dicke eines kleinen Fingers. Indem ich Jedermann zur unverzüglichen Anzeige eines jeden Verdachts gegen eine bestimmte Person bei der ihm nächst gelegenen Polizei-Behörde oder an mich auffordere, bemerke ich, daß Demjenigen, welcher den Thäter dergestalt ermittelt, daß seine gerichtliche Bestrafung erfolgen kann, von der Königlichen Regierung hierselbst eine Belohnung von funfzig Thalern zugesichert worden ist.
Potsdam, den 8. Juli 1865.     Der Staat-Anwalt von Luck.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 21. Juli 1865.
Seite 319, (Polizei-Präs.) No. 48. Betreffend die Empfehlung einer Schrift über die Behandlung Verunglückter.

Im Auftrage der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, und des Innern wird das Publikum auf die im Verlage der hiesigen Enslinschen Buch-Handlung (Friedrichsstraße Nr. 70) von dem Geh. Med.-Rath Dr. Müller herausgegebenen Schrift in Tableauform
„Die Behandlung Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes“
aufmerksam gemacht. Sie empfiehlt sich mit Rücksicht auf die darin enthaltenen sachgemäßen Vorschriften für Behandlung Verunglückter vor Erlangung ärztlicher Hülfe zur allgemeinen Verbreitung und Beachtung. Bei der Häufigkeit von Unglücksfällen, bei denen oft selbst die auf das Schleunigste herbeigerufene ärztliche Hülfe zu spät kommt - wozu vorzugsweise das Ertrinken und das Ersticken in Kohlendamf [!] gehört -, ist es zu wünschen, daß Jedermann mit den Hülfsmitteln sich bekannt mache, die ohne Verzug zur Rettung eines Menschenlebens in Gebrauch zu ziehen sind. Daher ist auch den Heilgehülfen die Anwendung der Schrift besonders zu empfehlen. Der Preis eines einzelnen Exemplars beträgt 6 Sgr. und ermäßigt sich bei Abnahme von 24 Exemplaren auf 5, von 50 Exemplaren auf 4 Sgr.
Berlin, den 10. Juli 1865.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 4. August 1865.
Seite 337, No. 141. Viehsperre-Aufhebung.

Die unterm 19. Juli v. J. für das Dorf Biesdorf bei Berlin (Amtsblatt S. 213) verfügte Viehsperre wird hiermit wieder aufgehoben.
Potsdam, den 31. Juli 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 337, No. 143. Cursus für Lehrer in der Königlichen Central-Turn-Anstalt zu Berlin.

Am 2. October d. J. wird in der Königlichen Central-Turn-Anstalt hierselbst wiederum ein sechsmonatlicher Cursus für Civil-Eleven beginnen.
Zu demselben können außer solchen Schulmännern, denen der Turn-Unterricht an Gymnasien, Real- und höheren Bürgerschulen und an Schullehrer-Seminarien übertragen werden soll, auch solche Elementarlehrer zugelassen werden, welche dazu geeignet sind, für die Ausbreitung des Turnens in weiteren Kreisen thätig zu sein.
Der gesammte Unterricht in der Anstalt wird unentgeltlich ertheilt und können in dazu geeigneten Fällen auch einzelnen Eleven Unterstützungen gewährt werden. Die Anmeldungen zum Eintritt sind an die betreffenden Königlichen Provinzial-Schulcollegien, resp. Regierungen vor dem 5. August d. J. zu reichen und ist demselben ein ärztliches Zeugniß beizufügen, daß der Körperzustand und die Gesundheitsbeschaffenheit des Bewerbers die Ausbildung im Turnen gestattet.
Berlin, den 7. Juli 1865.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung Lehnert.


Seite 361...363, Zur Statistik des Regierungs-Bezirkes.

Es ist für mannigfache Verhältnisse von wesentlichem Interesse: eine Uebersicht darüber zu erhalten, wie sich die männliche Bevölkerung des Regierungs-Bezirkes in den einzelnen Berufskreisen und Beschäftigungen verteilt? - wie viele also z. B. sich ausschließlich mit den Landbau beschäftigen, wie viele ein Handwerk, Handelsgeschäfte u. s. w. betreiben, und ferner, wie groß die Zahl der selbstständig ständig Arbeitenden im Verhältniß zu der des Hülfspersonals ist? Nach den letzten Aufnahmen der gewerblichen Verhältnisse, welche im Anschluß an die Volkszählung vom 3. December 1861 stattgefunden hatten, gestaltet sich nun die Vertheilung der männlichen, über sechszehnjährigen Bevölkerung in die einzelnen Berufskreisen folgendermaaßen:
Es waren damals vorhanden: 278,383 männliche Personen über 16 Jahre. Diese beschäftigten sich in folgender Weise:
No. Art der Beschäftigung. Als Besitzende
oder in selbstständigem Betriebe
 Hülfspersonal  Summa Procentsatz der männlichen Bevölkerung über 16 Jahre
1  Landbau als Hauptgewerbe 28253 67083 männl.
(60861 weibl.)
95336 34,32
2  Handarbeiter - 33113 männl.
(28267 weibl.)
33113 11,90
3  Domestiken - 1968 männl.
(9111 weibl.)
1968 0,70
4  Gehülfen in Gewerben mit Ausschluß der Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter ec. - 2666 männl.
(3567 weibl.)
2666 0,96
5  Handwerk 24845 32390 57235 20,59
6  Fabriken 8125 31521 männl.
(3830 weibl.)
39646 14,24
7  Handelsgeschäfte 7329 1573 männl. 8902 3,20
8  Kalkbrüche und Bergbau 10 1410 männl. 1420 0,5
9  Schifffahrt 2412 4702 männl. 7114 2,55
10  Fuhrwerk 589 352 männl. 941 0,43
11  Gast-, Speise- und Schankwirthschaft 3311 244 männl. 3555 1,28
12  Anstalten zum literar. Verkehr 127 455 männl. 572 0,205
13  Gesundheitspflege und Todtenbestattung - 223 männl. 223 0,08
14  Beamte im Staats- und Communal-Dienst (incl. der Postbeamte) 4757 - 4757 1,71
15  Beamte im Dienst der Priv.-Eisenbahnen 924 - 924 0,334
16  Pensionaire 1136 - 1136 0,408
17  Rentiers 4598 - 4598 1,64
18  Thierärzte 102 - 102 0,038
19  Aerzte und Wundärzte 328 - 328 0,114
20  Apotheker 90 102 192 0,07
21  Geistliche 684 - 684 0,24
22  Lehrer, Privatgelehrte, Seminaristen 2845 130 männl. 2975 1,07
23  Almosenempfänger 3527 - 3527 1,28
 Summa 271914 97,9

Hiernach sind also von den vorhandenen über sechzehnjährigen männlichen Personen nahezu 98 Procent wirklich nachgewiesen worden, was zunächst einen erfreulichen Beweis von der Zuverlässigkeit unserer Zählungen giebt, welcher um so stärker wird, als auch die fehlenden 2 Procent zum größten Theile, wenn auch nicht in specialen Zahlen, nachgewiesen werden können. Diese fehlenden 2 Procent (6-7000 Personen) sind nämlich:
  1. diejenigen jungen Männer, welche im väterlichen Geschäft, z. B. der Landwirthschaft, mit thätig, aber nicht als Gehülfen ec. in den betreffenden Tabellen aufgenommen sind,
  2. die Schüler der höheren Lehranstalten über 16 Jahre,
  3. die in den städtischen Arbeitshäusern und den Landarmenhäusern Detinirten,
  4. die in den Provinzial- und Privat-Irren- und Kranken-Anstalten befindlichen Personen,
  5. die nicht in den Gewerbe-Tabellen befindlichen Sträflinge der Straf-Anstalten - endlich
  6. die in den Gerichts- und Untersuchungs-Gefängnissen befindlichen Personen.
Mit dem Landbau als Hauptgewerbe beschäftiget sich hiernach mehr als ein Drittheil der ganzen männlichen arbeitsfähigen Bevölkerung; fast genau ebenso viele, als mit Handwerken und Fabrikbetrieb jeglicher Art zusammengenommen. Bei den Handwerkern kommen auf 24,845 selbstständige Gewerbtreibende 32,390 Gesellen und Lehrlinge. Dabei ist jedoch noch zu beachten, daß unter jenen 24,845 Handwerkern ein großer Theil gleichzeitig auch Landbau als Nebengewerbe betreibt. Sehr groß ist ferner die Zahl der Schifffahrt treibenden Personen, 7114, gegen nur 941, welche aus dem Lohnfuhrwerk ein Gewerbe machen.
Unter den Fabriken sind die Mühlen mit einbegriffen. Sehr gering ist die Zahl der männlichen Domestiken, 1968 gegen 9111 weibliche.
Da die Zahl der unverehelichten weiblichen Personen über 16 Jahre im Regierungs-Bezirke 89,251 beträgt, so ist die neunte bis zehnte Unverehelichte im Dienst, während 7232 unverehelichte weibliche Personen als Gehülfinnen in verschiedenen Gewerben und Fabriken thätig sind.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 15. September 1865.
Seite 397.

Warnung, das Befahren der Brunnen betreffend.
Wiederum hat es sich ereignet, daß bei der Reinigung eines Brunnens mehrere Menschenleben durch Unterlassung der hierbei nothwendigen Vorsichtsmaßregeln verloren gegangen sind. Der Bauer Müller zu Dierberg hatte die Absicht, seinen Brunnen zu reinigen und hatte, nachdem dieser kaum eine Stunde offen gestanden, seinen Knecht in die Tiefe steigen lassen. Dort wurde derselbe von der Stickluft dermaßen betäubt, daß er besinnungslos niederfiel. Als c. Müller zur Rettung des Knechtes hinabstieg, erfuhr er ein gleiches Schicksal. Bei drei ferneren Rettungsversuchen wurden noch drei Menschen besinnungslos. Der Bauer Müller war augenblicklich gestorben, der Knecht lebte noch im bewußtlosen Zustande bis gegen Mitternacht. Nur der Besonnenheit des Gerichtsschöppen und eines andern Bauern ist es zu verdanken, daß nicht noch mehr Menschen, welche zur Rettung der Verunglückten herbeigeeilt waren, ein gleiches Schicksal fanden. Ueber dem Wasserspiegel der Brunnen häuft sich nämlich eine bald größere, bald geringere Schicht sogenannter Stickluft (Kohlensäure-Gas) an, welche schon nach wenigen Athemzügen Schwindel, Brustbeklemmung, Verlust der Muskelkraft und des Bewußtseins, und demnächst den Tod herbeiführt. Die Unkenntniß dieser Gefahr verschuldet es, daß in solchen Fällen sehr häufig eine Reihe von Menschenleben verloren geht, indem die später Hinabsteigenden der thörichten Hoffnung leben, sie würden bei einiger Schnelligkeit schon im Stande sein, an die vor ihnen Verunglückten wenigstens doch ein Seil befestigen zu können: wie denn im October 1856 in Berlin nicht weniger als zehn Personen hinter einander durch successives Hinabsteigen in eine Lohgrube das Leben eingebüßt haben.
Bei der Reinigung oder Reparatur jedes Brunnens ist es daher unerläßlich, daß ehe die Arbeiter in die Tiefe des Brunnens hinabsteigen die darin enthaltene Luft geprüft werde.
Zu diesem Ende wird ein brennendes Licht in einer mit weiter Qeffnung versehenen Laterne bis auf den Wasserspiegel hinabgelassen. Brennt das Licht mit heller Flamme fort, bis der Boden der Laterne den Wasserspiegel berührt, so ist keine Gefahr vorhanden, in den Brunnen hinabzusteigen; erlischt es aber, so ist der ganze Raum von da ab, wo es erloschen, bis zum Wasserspiegel mit jener Stickluft erfüllt.
Ist die Quantität der Stickluft gering, so gelingt ihre Entfernung dadurch, daß man ein oder nach der Größe des Brunnenkessels mehrere große Strohbündel mit Kalkmilch tränkt und sie an einem Seile in den Brunnen bis zum Wasserspiegel hinabläßt und abwechselnd wieder hinaufzieht, dabei durch Umdrehen des Seils die Bündel in quirlende Bewegung setzt, damit die Kalkmilch regenartig in Tropfen hinabfällt. Hat man dies Verfahren eine Zeit lang fortgesetzt, so wirft man eine Schütte hellbrennendes Stroh hinab. Nach einer Stunde wiederholt man den Versuch mit dem auf den Wasserspiegel hinabgelassenen Lichte.
Ist die Quantität der Stickluft größer, erfüllt sie gar die Hälfte des Brunnenkessels, so ist ihre Entfernung mittelst siedenden Wassers vorzunehmen. Es werden mindestens 100-150 Quart fast kochendes Wasser, womöglich mit einem Male in den Brunnen gegossen. Fast augenblicklich erheben sich sodann dicke Dämpfe aus dem Brunnen und steigen während der nächsten 15-20 Minuten aufwärts, wodurch die Stickluft aus dem Brunnen entfernt wird. Der etwa noch übrige Rest wird sodann durch Anwendung der Kalkmilch gänzlich beseitigt.
Die Kalkmilch bereitet man, indem man gelöschten Kalt mit Wasser verdünnt.


Seite 399, No. 163. Die Kronprinz-Stiftung betreffend.

Unter Bezugnahme auf die in der 2ten Beilage zum 8ten Stuck des diesjährigen Amtsblattes abgedruckte Bekanntmachung des Königliche Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J. bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß für die Invaliden aus dem Kriege gegen Dänemark fernerhin nachstehendes Anstellungs-Anerbieten gemacht worden ist:
Laufende No. / Das Anerbieten wird gemacht von:
120 / Herr L. Steinfurt, Besitzer der Eisengießerei und Maschinen-Bau-Anstalt zu Königsberg i. P.
Bezeichnung der Anstellung oder Beschäftigung / Dotirung derselben:
  • 1 Portierstelle / je nach Leistung 12-18 Thlr. monatlich
  • 1 Nachtwächterstelle / 9 Thlr. monatlich.
Potsdam, den 11. September 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 403, Personalchronik.

Dem Schäferknecht Schwein, gegenwärtig in Wachow bei Nauen, ist die Genehmigung zur Annahme und Führung des Familien-Namens seiner Mutter „Meier“ ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 22. September 1865.
Seite 406, No. 165. Betrifft die im Jahre 1867 in Paris zu eröffnende Allgemeine Industrie-Ausstellung.

Seitens der Königlichen Commission für die im Jahre 1867 in Paris zu eröffnende Allgemeine Ausstellung der Industrie, der Kunst und des Ackerbaues ist uns unter Bezugnahme auf die von derselben im 207ten Stück des diesjährigen Staats-Anzeigers enthaltene Bekanntmachung vom 31. August d. J. eine Anzahl Exemplare der im Artikel 1 derselben erwähnten Anmeldungs-Formulare, der Bekanntmachung und des Französischen Reglements für die Ausstellung nebst Uebersetzung zur Verabfolgung an Diejenigen, welche sich deshalb melden, zugesendet worden. Indem wir dies zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen, bemerken wir, daß Exemplare des Anmeldungs-Formulars so wie der beiden letzterwähnten Drucksachen in den Wochentagen im Gewerbe-Büreau der unterzeichneten Königl. Regierung während der Vormittagsstunden von 10 bis 4 Uhr in Empfang genommen werden können, selbige auch auf desfallsige Anträge nach außerhalb versandt werden.
Potsdam, den 16. September 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 29. September 1865.
Seite 412...413, No. 171. Den Unterricht der weiblichen Jugend auf dem Lande in ...Handarbeiten betr.

Der Unterricht der weiblichen Jugend auf dem Lande in den für ihren künftigen Beruf notwendigen Handarbeiten ist schon im vorigen Jahre in den meisten Landschulen unseres Bezirke in Folge der mit höherer Zustimmung getroffenen Anordnungen eingeführt worden. Für diesen Unterricht gelten künftig die nachstehenden Bestimmungen, welche wir hiermit zur allgemeinen Beachtung bekannt machen.
  1. In allen ländlichen Schulen muß ein regelmäßiger Unterricht in den weiblichen Handarbeiten, im Nähen, Stricken und Stopfen gehalten werden. Geeigneten Falles können zwei Gemeinde­schulen für die Unterricht vereinigt werden.
  2. Dieser Unterricht soll stattfinden in zwei Stunde an je zwei Wochentagen in den Monaten vom 1. October bis 1. Mai. In den Sommermonaten vom 1. Mai bis 1. October fällt derselbe aus.
  3. Zur Theilnahme an dem Unterrichte sind alle, die öffentliche Schulen auf dem Lande besuchenden Mädchen vom vollendeten neunten Lebensjahre bis zur Entlassung aus der Schule verpflichtet. Befreiungen können nur auf Grund des geführten Nachweises über einen regelmäßigen Privat-Unterricht in den Handarbeiten bewilligt werden. Wegen ungerechtfertig­ter Versäumnisse des Unterrichtes ist ebenso wie bei Versäumnissen des Schul-Unterrichtes überhaupt, auf Grund unserer Amtsblatts-Verordnung vom 12. April 1834 zu verfahren.
  4. Die in die öffentliche Schulen aufgenommenen Mädchen, welche das neunte Jahr noch nicht vollendet haben, sind zwar zur Theilname an dem Unterrichte nicht verpflichtet, köonnen aber freiwillig an demselben Theilnehmen, wenn der Schul-Vorstand auf geschehene Anmeldung von Seiten der Eltern ihre Aufnahme unter den obwaltenden Umständen für zulässig hält.
  5. Für den Unterricht in den weiblichen Hausarbeiten wird an jeder Schule eine geeignete Lehrerin angenommen, deren Auswahl den Patronaten und den Schul-Vorständen überlassen bleibt. Wir hegen das Vertrauen, daß die Auswahl möglichst auf solche Personen gerichtet werde, welche eine zweckmäßigen Unterricht in den Handarbeiten zu ertheilen und zugleich einen sittlich bildenden Einfluß auf die Schülerinnen zu gewinnen vermögen. Die Annahme der Lehrerinnen geschieht auf Kündigung.
  6. Den Lehrerinnen ist ein festes Gehalt zu gewähren, welches nach Vernehmung des Schul-Vorstandes festzustellen ist. Zur Bestreitung desselben kann, wenn die Gemeinde dies wünscht, ein mäßiges Schulgeld erhoben werden. Findet eine Einigung hierüber nicht statt oder genügt das Schulgeld nicht, so muß das Gehalt oder der fehlende Theil desselben durch Hausväter-Beiträge aufgebracht werden.
Mit besonderem Danke werden wir es anerkennen, wenn von Seiten der Gutsherrschaften und Patronate, wie dies seither schon mehrfach geschehen, oder von Seiten der Gemeinden besondere Beiträge zu dem Gehalte der Lehrerinnen bewilligt werden und dadurch die Theilnahme für die gemeinnützige Einrichtung bethätigt und deren Ausführung erleichtert wird.
Die Herren Landräthe, Patrone, Superintendenten und Schul-Inspectoren wollen recht angelegentlich für die Ausführung dieser Anordnungen Sorge tragen.
Potsdam, den 20. September 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 413, (Ober-Post-Direction) No. 53. Veränderter Postcours zwischen Erkner und Rüdersdorf.

Vom 1. October dieses Jahres ab wird die tägliche Personen-Post zwischen Erkner und Rüdersdorf wie folgt coursiren: aus Erkner 9 Uhr 45 Min. Vorm., nach Ankunft des Personenzuges von Berlin nach Breslau 9 Uhr 19 Min. Vorm., in Rüdersdorf 11 Uhr Vorm., aus Rüdersdorf 6 Uhr 30 Min. früh, in Erkner 7 Uhr 45 Min. früh, zum Anschluß an den Personenzug von Frankfurt a. d. O. nach Berlin 8 Uhr 33 Min. Vorm.
Potsdam, den 9. September 1865.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 13. October 1865.
Seite 426, (Kriegs-Ministerium) No. 36. Die Kronprinz-Stiftung betreffend.

Unter Hindeutung auf die Bekanntmachung des Kriegs-Ministeriums vom 18. Januar d. J. im Militair-Wochenblatt No. 4 vom 28. Januar d. J. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Professor Maas - Behrenstraße Nr. 24 hierselbst -, im Verfolg seiner früheren, im Militair-Wochenblatt No. 14 vom 8. April d. J. (Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam Stück 15 S. 147) veröffentlichten Offerte: Invaliden, welche den rechten Arm verloren haben, im Schön- und Schnellschreiben mit der linken Hand unentgeldlich zu unterrichten, sich neuerdings erboten hat, nicht nur einarmigen, sondern Invaliden überhaupt, welche durch Erlangung einer guten und schönen Handschrift ihre Lage verbessern können, zur Erreichung dieses Zweckes unentgeldlich behülflich zu sein. Invalide, welche von diesem Anerbieten Gebrauch machen wollen, haben sich im Dienstlocale der unterzeichneten Abtheilung unter Vorzeigung ihrer Militair-Papiere persönlich oder schriftlich mit Wohnungsangabe zu melden. Die resp. Truppentheile werden hierdurch noch besonders veranlaßt, obiges Anerbieten zur Kenntniß der betreffenden Invaliden zu bringen.
Berlin, den 4. October 1865.     Kriegs-Ministerium. Abtheilung für das Invaliden-Wesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 27. October 1865.
Seite 449, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen ec.

Es ist geschenkt worden: in der Superintendentur Berlin Land:
  1. der Kirche zu Hohen-Schönhausen von dem Herrn Landrath Scharnweber 1) eine Altarbibel mit Goldschnitt in 4°, 2) ein eisernes Crucifix mit vergoldetem Christuskörper;
  2. der Kirche zu Weißensee von der Familie des Majors a. D., Stadtverordneten Schütze zu Berlin ein Altarteppich mit gestickter Borte; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 3. November 1865.
Seite 454, No. 186. Betrifft die Verwaltung des Königlichen Domainen-Amts Alt-Landsberg.

Die Verwaltung des Königlichen Domainen-Amts Alt-Landsberg ist am 24. d. M. dem nunmehrigen Domainen-Pächter und Beamten Schrader zu Alt-Landsberg übertragen worden.
Potsdam, den 28. October 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 10. November 1865.
Seite 461, No. 188. Den Fortschreibungsbeamten für den Niederbarnimer Kreis betreffend.

An Stelle des zum Geheimen expedirenden Secretair und Calculator ernannten Fortschreibungs­beamten Betz ist der bisherige Feldmesser Pohl aus Hoyerswerda provisorisch als Fortschreibungs-Beamter für den Kreis Niederbarnim berufen worden. Das Büreau des letzteren befindet sich in Berlin, Straußberger Straße Nr. 2, 1 Treppe, (am Landsberger Thor).
Potsdam, den 3. November 1865.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 17. November 1865.
Seite 472, (Polizei-Präs.) No. 66. Die Empfehlung einer Schrift über die Behandlung Verunglückter betreffend.

Bei Unglücksfällen ist, obwohl es in Berlin an Aerzten nicht fehlt, doch oft nicht augenblicklich ärztliche Hülfe zu beschaffen. Viele Verunglückte aber, besonders Scheintodte, deren Zahl leider bei den so häufig vorkommenden Kohlendunst-Erstickungen nicht gering ist, sind rettungslos verloren, wenn nicht sofort zweckmäßige Hülfe gewährt werden kann. Daher ist es wünschenswerth, daß auch der Nicht-Arzt, und vorzugsweise der Heilgehülfe, dessen Beistand nicht selten zunächst in Anspruch genommen wird, mit den bei den verschiedenen Arten von Unglücksfällen vor Ankunft des Arzte anzuwendenden Hülfsmitteln sich vertraut mache, um vorkommenden Falles selbst Menschenleben retten zu können. Zu diesem Behufe empfiehlt das Polizei-Präsidium nicht nur den hiesigen Heilgehülfen, sondern auch jedem Nicht-Arzte, namentlich Vorständen von Bade-Anstalten, Fabriken u. s. w. die auf diesseitige Veranlassung von dem Geheimen Medicinal-Rath Dr. Müller zusammengestellte, den neuesten wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechende Anweisung, welche unter dem Titel „Die Behandlung Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes, von Dr. E. H. Müller, Geh. Medicinal-Rath zu Berlin“, im Verlage von A. Enslin hierselbst (Friedrichsstraße Nr. 70) erschienen und zum Preise von 6 Sgr. (bei einer größeren Anzahl von Exemplaren zu ermäßigtem Preise) durch jede Buchhandlung zu beziehen ist.
Berlin, den 5. November 1865.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 472, (Landarmen-Direction) Die neu errichtete Provinzial-Irren-Anstalt zu Neustadt-Eberswalde betreffend.

Um dem im Laufe der Zeit hervorgetretenen Bedürfniß nach einer geräumigeren Anstalt für Geisteskranke im Bereich des Kurmärkischen Landarmen-Verbandes Genüge zu leisten, hat der Communal-Landtag der Kurmark den Neubau einer Provinzial-Irren-Anstalt, und zwar zu Neustadt-Eberswalde, genehmigt und ist die letztere mit dem Beginn dieses Monats eröffnet, während die bisher zu Neu-Ruppin bestandene Land-Irren-Anstalt der Kurmark mit dem Schluß des Monats October d. J. aufgehört hat, zu bestehen. Indem wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir, daß die Aufnahme-Bestimmungen für Kranke und die Art der Verpflegung resp. Behandlung der letzteren, abgesehen von den viel vollkommneren, den irrenärztlichen Erfahrungen der Jetztzeit entsprechenden Einrichtungen der neuen Anstalt, dieselben sind, wie bisher. Insbesondere bleiben die Vorschriften des Land-Irren-Reglements für die Kurmark vom 31. Juli 1856 - Beilage zum 41sten Stück des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Potsdam von 1856 - bis auf Weiteres auch für die neue Anstalt maaßgebend. Die Unterhaltungskosten betragen vorläufig
pro anno für Associirte und  für Nichtassociirte
in der I. Classe 250 Thlr. 350 Thlr.
in der II. Classe 180 Thlr. 250 Thlr.
in der III. Classe 140 Thlr. 180 Thlr.
und in der IV. Classe 110 Thlr. 140 Thlr.
Im Fall die Gewährung eines eigenen Zimmers für den Kranken gewünscht wird, ist außerdem eine Miethsentschädigung von jährlich 50 Thlrn. zu entrichten.
Berlin, den 6. November 1865.     Ständische Landarmen-Direction der Kurmark.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 1. December 1865.
Seite 487...488.

Die Wuthkrankheit der Hunde.
Das seit einem Jahre ungewöhnlich häufig beobachtete Vorkommen der Hundswuth hat mit Recht die öffentliche Aufmerksamkeit wieder auf diese Krankheit gelenkt. Und nicht blos in unserer Provinz, sondern in den meisten Gegenden Deutschlands, in Schwaben, dem Königreich Sachsen, so wie in den östlichen, Polen angrenzenden Landestheilen, ist dieselbe in letzter Zeit gegen früher ungewöhnlich häufig aufgetreten. In Folge dessen sind über die Ursachen dieser für den Menschen so bedeutsamen Krankheit wiederum vielfach Meinungsäußerungen laut geworden, deren Berichtigung von Wichtigkeit ist, weil auf Grund derselben nutzlose oder gar zweckwidrige Maßregeln empfohlen werden.
Die eigentlichen Ursachen zur primären Entstehung der Wuthkrankheit der Hunde liegen immer noch im Dunkeln. Diejenigen Einflüsse, die man so vielfach als bestimmte Ursachen dieser Krankheit an­führen hört, als: große Hitze, strenge Kälte, Mangel an Getränk und besonders die Nichtbefriedigung des Geschlechtstriebes sind nichts als Vermuthungen und Meinungen, welche sich bei strenger oft wiederholter Prüfung als grundlos erwiesen haben. Nur Das steht erfahrungsmäßig fest, daß
  1. die Wuthkrankheit sich bei jedem Hunde ohne Unterschied des Alters, der Race und des Geschlechts primär entwickeln kann,
  2. daß ihre Verbreitung durch Ansteckung von einem Hunde auf andere erfolgt, und
  3. daß die Krankheit höchst wahrscheinlich durch atmosphärische Einflüsse unbekannter Art entsteht und sich dann nach Art der Seuchen gleichzeitig über große Länderstrecken wie auch jetzt wieder verbreitet.
Aus diesen Sätzen folgt:
    daß, weil jeder Hund die Anlage zu dieser Krankheit in sich trägt, mit der größeren oder geringeren Zahl der vorhandenen Hunde auch die Möglichkeit des Entstehens der Krankheit steigt und fällt; und daß ferner ihre Verbreitung durch Ansteckung um so größer und leichter wird, je mehr Hunde frei herum laufen,
und hiernach allein sind die polizeilichen Maßnahmen gegen diese Krankheit zu treffen, keineswegs aber auf Grund jener, über die Entstehungsursache aufgestellten Vermuthungen. Was unter diesen die besonders betonte Aufregung und Nichtbefriedigung des Geschlechtstriebes betrifft, auf Grund deren man vielfach nicht sowohl die Verminderung der Zahl der Hunde überhaupt als vielmehr nur der männlichen Hunde verlangt hat, so wird diese Ansicht einfach dadurch widerlegt, daß man die Wuthkrankheit ebensowohl bei geschlechtsunreifen (2-, 3- bis 10wöchentlichen) als auch bei kastrirten Hunden hat selbstständig entstehen gesehen; sowie ferner auch dadurch, daß bei den im wilden Zustande lebenden Thieren des Hundegeschlechts, den Wölfen und den Schakalen, die Tollwuth keine seltene Erscheinung ist.
In Folge dieses häufigeren Vorkommens der Wuthkrankheit in letzter Zeit ist es geschehen, daß auch in unserem Verwaltungs-Bezirke, außer zahlreich gebissenen Thieren, leider auch nicht wenig Mensche von tollen Hunden gebissen worden sind. Jedoch nur in einem Falle, in welchem keinerlei ärztliche Behandlung der Bißwunde stattgefunden, bei einem zwölfjährigen Mädchen, ist die Wasserscheu zum Ausbruch gekommen, an welcher das Kind nach vierundzwanzigstündiger Krankheit verstorben ist. Dieser traurige Fall veranlaßt uns wiederum, darauf aufmerksam zu machen, daß nur die schleunigste ärztliche Behandlung der von wüthenden Thieren verursachten Bißwunden den Gebissenen vor dem Ausbruche der Wasserscheu zu schützen im Stande ist. Keine Bißwunde, die ein toller oder verdächtiger Hund dem Menschen beigebracht hat, und sei sie noch so gering, darf daher gering geachtet, vielmehr muß die ärztliche Behandlung sofort eingeleitet werden. Wir erinnern hierbei, daß nach dem Gesetze (Regul. vom 8. August 1835 § 95) ein Jeder, der zuerst erfährt, daß ein Mensch von einem tollen oder der Wuth verdächtigen Hunde gebissen worden, bei Vermeidung der gesetzlichen Straft verpflichtet ist, dem nächsten Arzte davon Anzeige zu machen. Bis zur Ankunft des Arztes ist mit der Wunde folgendermaßen zu erfahren: Dieselbe muß gehörig ausbluten, und Alles unterlassen werden, was das Aufhören der Blutung befördern könnte, als Zudrücken, Auflegen von Lappen ec. Wenn laues Wasser zur Hand ist, so wasche man sie oder bade den verletzten Theil darin. An den schon betrockneten Stellen erwecke man die Blutung von Neuem durch Einritzen mit einer Messerspitze. Sodann wasche man die Wunde mit Aschenlauge, oder falls solche nicht bereit ist, mit einer warmen Auflösung von schwarzer Seife, allenfalls auch Kochsalz. Sollte die Ankunft des Arztes sich länger verzögern, so verschaffe man sich aus der Apotheke Spanischfliegensalbe, (nicht Pflaster) streiche dieselbe auf und verbinde alsdann den Theil mit einer lockeren Binde. Ist dies Mittel nicht schnell genug zu beschaffen, so bedecke man die Wunde mit schwarzer (oder grüner) Seife oder bestreue sie dick mit Holzasche, oder falls auch diese mangelt, mit Kochsalz und verbinde sie dann. Ist dies Alles geschehen, so kann sich der Verletzte durchaus beruhigen und die Ankunft des Arztes unbesorgt abwarten. Dem nunmehr ergriffenen ärztlichen Verfahren aber, namentlich der erforderlichen längeren Unterhaltung der Eiterung der Wunde setze er sich nicht, als einer, seiner Meinung nach vielleicht zu lästigen oder gar überflüssigen Maßregel entgegen, sondern bedenke, daß die Unterlassung dieser schützenden Behandlung und ein schnelles Verheilen der Wunde, ihn der größesten Gefahr aussetzen würde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 15. December 1865.
Seite 507...510, Die Gast- und Schankwirthschaften und den Kleinhandel mit Getränken betreffend.

Durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 7. Februar 1835 ... ist vorgeschrieben worden, daß die Erlaubniß zum Betrieb des Kleinhandels mit Getränken, zur Anlegung städtischer und ländlicher Schankwirthschaften, ingleichen zur Etablirung von Gastwirthschaften in den zur vierten Gewerbesteuer-Abtheilung gehörigen Ortschaften vorzugsweise von der Nützlichkeit und dem Bedürfnisse abhängig zu machen sei. Dem entsprechend ist denn auch bei Gesuchen um Ertheilung der vorgedachten Erlaubniß verfahren worden.
Bei Beantwortung der Bedürfnißfrage sind selbstredend neben den örtlichen Verhältnissen (Lage des Orts, Zahl der Einwohner, Verkehr ec.) alle sonstigen zutreffenden Umstände zur Erörterung zu bringen, so daß sich eine Norm ein für alle Mal dafür, ob ein Bedürfniß zu einer der bezeichnete Anlagen vorhanden sei oder nicht, von vorn herein nicht feststellen läßt; annähernd hat jedoch der Grundsatz aufgestellt werden können, daß in denjenigen Ortschaften, wo außergewöhnliche Verkehrs- und sonstige Verhältnisse nicht in Betracht zu ziehen, für je 300 Einwohner eine Schankstelle zur Befriedigung des Bedürfnisses genüge.
Eine Uebersicht über die im diesseitigen Regierungs-Bezirk mit Ausschluß der Stadt Berlin und den der Polizei-Verwaltung des Königl. Polizei-Präsidii daselbst unterstellten Ortschaften vorhandenen Gast- u. Schankwirthschaften, Kleinhandlungen mit Getränken ec., sowie das Verhältnis der Zahl derselben zur Zahl der Einwohner gewährt die nachstehende Tabelle:
  • Laufende No.
  • Namen der Städte
  • Einwohner (Seelenzahl)
  • Es sind vorhanden:
    • Gastwirthschaften
    • Schankwirthschaften ohne Gastwirthschaftsbetrieb
    • Kleinhandlungen mit Getränken
    • Bier und Weinstuben
  • Summa
  • Verhältniß der Anlagen zur Einwohnerzahl
No.  Namen der Städte  Einw.  [Schankstätten s. o.]  Summa  Verhältniß ...
A. Städte
6.  Bernau  5241  7 / 8 / 8 / -  23  1:228
7.  Biesenthal  1994  4 / 3 / 6 / -  13  1:153
11.  Buchholz  1065  3 / 7 / 5 / 2  17  1:63  [Max.]
12.  Cöpnick  3838  5 / 13 / 4 / -  22  1:174
16.  Freienwalde  4591  9 / 8 / 6 / 2  25  1:184
23.  Ketzin  1534  1 / 2 / - / 1  4  1:383 [Min.]
25.  Alt-Landsberg   2596  10 / 3 / 3 / -  16  1:162
34.  Neustadt-Eberswalde  7106  13 / 23 / 14 / 2  52  1:136
38.  Oranienburg  4072  11 / - / 6 / 1  18  1:226
40.  Potsdam  41739  34 / 145 / 32 / 33  244  1:171
55.  Strausberg  4596  8 / 7 / 6 / 2  23  1:200
B. Plattes Land
4.  Niederbarnim (*)  25885  153 / 11 / 16 / -  180  1:144
5.  Oberbarnim  42283  129 / 16 / 25 / 3  173  1:244
8.  Prenzlau  35128  85 / 6 / 5 / -  96  1:366 [Min.]
10.  Teltow  38116  172 / 81 / 27 / 24  304  1:125 [Max.]
(*) Die zum Polizei-Bezirk Berlin gehörigen Ortschaften enthalten außerdem 11,176 Seelen und 71 Schankstätten. [Anmerkung: später folgt eine Korrektur für den Niederbarnim, s. unten]
Nach vorstehender Zusammenstellung ist als unzweifelhaft anzunehmen, daß die zur Zeit vorhandenen Schankstätten das Bedürfniß nicht nur im Allgemeinen im ausreichendsten Maaße befriedigen, sondern dasselbe namentlich in der überwiegenden Mehrzahl der vorbezeichneten Städte übersteigen, mithin auf eine Verminderung der Schankstellen nach Möglichkeit hinzuwirken bleibt.
Potsdam, den 7. December 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 520.

Raubmord zwischen Berkholz und Niederlandin.
Am 8. December d. J., Nachmittags gegen 4 Uhr, ist der Bauersohn Ernst Heuer, aus Niederlandin auf dem Wege von Berkholz nach Niederlandin ermordet worden. Außer einer von 3 Rehposten herrührenden Schußwunde im Hinterkopf sind dem Ermordeten 2 Messerstiche auf der rechten Seite des Gesichts beigebracht. Der an Ort und Stelle aufgefundenen Fußspur nach ist der Mörder vom vorgedachten Wege in der Richtung zwischen Flemsdorf und Felchow durch die Heide fortgeeilt. Des Mordes dringend verdächtig ist der bereits verhaftete Glasergesell Daniel Friedrich Wilhelm Lüder aus Stolpe a. d. O. Derselbe ist von mittlerer Statur, hat blonde Haare, bartloses spitzes Gesicht, Pockennarben in demselben und eine gebogene Nase. Bekleidet war Lüder am 8. December mit grauer Tuchmütze, grauem zugeknöpften Rocke, hellbraunen Beinkleidern, welche in Kropfstiefel mit langen Schäften (Inspector-Stiefel), gesteckt waren. Lüder hat vermuthlich das Messer und das Doppel-Terzerol, mit welchem die Verletzungen beigebracht sind, sowie ein braunledernes Sack-Portemonnaie mit Stichschloß und eine Pudelmütze von dunkelbraunem russischen Kaninchenpelz, welche dem Ermordeten geraubt sind, auf dem Wege vom Ort der That nach Stolpe fortgeworfen. Alle Diejenigen, welche am Nachmittag des 8. December d. J. eine Person, auf welche die obige Beschreibung paßt, zwischen den Orten Berkholz und Flemsdorf bez. Felchow irgend wo bemerkt haben, sowie Diejenigen, welche über den Verbleib des Terzerols und des Messers, des Portemonnaies und der Pudelmütze Auskunft geben können, werden zur schleunigsten Anzeige an mich aufgefordert.
Angermünde den 12. December 1865.     Der Staats-Anwalt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 22. December 1865.
Seite 528, Abhaltung der Gerichtstage in Werneuchen im Jahre 1866.

Im Jahre 1866 werden in Werneuchen im Gasthofe zum schwarzen Adler, an folgenden Tagen:
4. Januar, 5. Februar, 15. März, 12. April, 12. Mai, 14. Juni, 12. Juli, 13. September, 18. October, 15. November, 13. December Gerichtstage abgehalten.
Strausberg, den 6. December 1865.     Königl.-Kreisgerichts-Commission.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 29. December 1865.
Seite 529...531.

Ueber die Trichinen.
Das beklagenswerthe Ereigniß in Hedersleben, wo wiederum eine große Anzahl Personen durch den Genuß trichinenhaltigen Schweinefleisches erkrankt und zum großen Theile verstorben ist, hat von neuem eine lebhafte, ja schreckhafte Aufregung im Publikum hervorgerufen, und überall wird das Verlangen laut, gegen eine derartige Gefahr sichere Schutzmittel zu gewinnen. Es ist daher an der Zeit im Anschlusse an unsere früheren, diesen Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen (S. Amtsbl. 1863 S. 99 ff., 1864 S. 56, 1865 S. 62), Dasjenige zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, was die Wissenschaft in der Trichinenfrage, soweit diese den Consum des Schweinefleisches betrifft, inzwischen festgestellt hat.
Auch jene letzte Trichinenepidemie ist wiederum in demselben Landestheile aufgetreten, in welchem die Trichinen-Erkrankungen und -Todesfälle bisher, wenn auch nicht ganz, so doch fast ausschließlich vorgekommen sind. Und während man dort im Umkreise weniger Quadratmeilen dieselben seit 2-3 Jahren bereits nach Tausenden zählt, ist während desselben Zeitraums innerhalb unseres Verwaltungsbezirkes, bei einer Bevölkerung von nahezu einer Million und bei einem Consume von jährlich mindestens 180-200,000 Schweinen nicht ein einziger durch Trichinen veranlaßter Todesfall, wie dies mit Sicherheit behauptet werden darf, vorgekommen.
Diese Thatsache lehrt: daß dort die Trichinengefahr eine höchst dringende ist, - nicht aber, daß sie auch hier eine höchst dringende sei; sie lehrt ferner, daß dort ausgedehnte und ernstliche Vorbeugungsmaßregeln gegen diese dringende Gefahr geboten sind, - nicht aber, daß eben dieselben Maßregeln auch hier geboten seien; sie lehrt endlich: daß jenen massenhaft hervortretenden lokalen Erkrankungen auch entsprechende lokale Ursachen zum Grunde liegen müssen; sie lehrt aber nicht, daß diese Ursachen, weil sie dort wirksam sind, auch hier wirksam sein müßten.
Denn diese Ursachen sind der Hauptsache nach bekannt; es kann daher von einem Zufalle bei der Häufigkeit der dortigen Trichinenerkrankungen nicht die Rede sein. Sie beruhen darin, daß nachweislich dort die Schweinetrichinen viel häufiger sind, als anderswo, vor allem aber darin, daß dort das Schweinefleisch nur zu häufig in einem Zustande genossen wird, in welchem die Trichinen lebendig in den menschlichen Darmkanal gelangen.
Es ist nämlich ausgemacht, daß unter den Bewohnern jenes Landestheils der gewohnheitsmäßige Genuß des rohen Schweinefleisches, in Form von Hack- oder Klopsfleisch, sehr verbreitet ist, und daß diese verderbliche Gewohnheit selbst durch ihre so oft wiederkehrenden schweren Folgen nicht hat ausgerottet werden können. Aber andererseits begünstigt der Genuß des rohen Fleisches wiederum auch die Häufigkeit der Schweinetrichinen, und zwar dadurch, daß die menschlichen Excremente öfters trichinenhaltig, und daß sie dann von den Schweinen gefressen werden, so daß eine fortlaufende Infection vom Schweine aus den Menschen und von dessen Excrementen wieder auf das Schwein unterhalten wird.
Als vollkommen hinreichenden Schutz gegen die Trichinengefahr hatten wir in unsere desfallsigen Bekanntmachungen eine sorgfältige Zubereitung des Schweinefleisches durch Kochen, Braten, Pökeln oder Räuchern bezeichnet.
Es fragt sich nun, ob die seitdem gemachten Erfahrungen die schützende Kraft der Zubereitung bestätigt oder in Zweifel gestellt haben. Diese Frage ist glücklicher Weise als abgeschlossen zu betrachten. Es steht fest, daß trichinöses Schweinefleisch, sorgfältig zubereitet, eben so unbedenklich genossen werden darf, als trichinenfreies. ...


Seite 532, No. 214. Berichtigung in Betreff der Zusammenstellung der Gast- und Schankwirthschaften.

Die im 50. Stück, Seite 508-509 des diesjährigen Amtsblatts abgedruckte Zusammenstellung der im diesseitigen Regierungsbezirk vorhandenen Gast- und Schankwirthschaften ec. wird in Bezug auf den Kreis Niederbarnim (B. Plattes Land No. 4) insofern berichtigt, als die Einwohnerzahl nicht 25,885 sondern 54,421 beträgt und das Verhältnis der vorgedachten Anlagen zu der letzteren sich demnach auf 1:302 statt 1:144 stellt.
Potsdam, den 26. December 1865.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Vorheriger Jahrgang (1864) Nächster Jahrgang (1866)