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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1863.

Potsdam, 1863.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 2. Januar 1863.
Seite 2, (Ober-Bergamt)

Durch Urkunde von heute ist das Braunkohlen-Bergwerk Einsam in der Feldmark Harnekopf, Kreis Oberbarnim, Berg-Revier Neustadt-Eberswalde, mit Fundgrube und 1199 Maaßen 127 Quadrat­lachter gevierten Feldes verliehen worden.
Halle, den 3. December 1862.     Königl. Ober-Berg-Amt.


Seite 2, Personalchronik.

Der ehemalige Gefreite vom Regiment Garde du Corps Augustin Wichers ist als Chaussee-Aufseher zu Blumberg, an der Berlin-Stettin-Danziger Chaussee, angestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 16. Januar 1863.
Seite 11...12, (Polizei-Präsidium) No. 4.

Da die granulöse Augenentzündung während der letzten Jahre theils sporadisch, theils in größerer Ausbreitung in den meisten Regierungs-Bezirken sich gezeigt hat, so wird auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten das Publikum unter Hinweisung auf die Bestimmungen des Regulativs vom 8. August 1835. II. b. §§ 62-64, auf die Nothwendigkeit aufmerksam gemacht, diese bösartig und höchst ansteckende Krankheit sofort bei ihrem Entstehen ärztlich Behandlung gelangen zu lassen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 23. Januar 1863.
Seite 19, No. 8. Veränderung der Gemeinde-Bezirksgrenzen.

Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. ec. vom 14. April 1856 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
  • Bezeichnung des Kreises: Niederbarnim
    ... des Grundstücks: 5 5/6 Quadrat-Rth. der fiscalischen Dorfstraße zu Malchow
    ... des Erwerbers: Rittergutsbesitzer Simon
    ... des künftigen Gemeinde-Verbandes: Dorf Malchow
von den bisherigen Guts-Verbänden abgezweigt und den in der letzten Kolonne erwähnten Verbänden einverleibt worden sind.
Potsdam, den 6. Januar 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 19, No. 9. Wegepflanzungen betreffend.

Wenn die Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen den daran zu machenden Anforderungen bisher noch immer gar zu wenig entsprochen haben, so liegt dieß [!] zum größeren Theile daran, daß es an der nöthigen Sachkenntniß fehlt, welche Pflänzlinge sich für den jedesmaligen Boden eignen und wie bei der Auswahl, Einsetzung und Unterhaltung derselben verfahren werden muß, um ihres Fortkommens und Gedeihens jederzeit versichert sein zu können. Diesem Mangel wird nun durch das bereits in dritter Auflage erschienene Schriftchen „Anleitung, Wege-Baumpflanzungen sicher auszuführen und zu schützen, von W. E. Walter, Gräfl. von Lehndorff-Steinortschem Forst-Verwalter“ in durchaus practischer Weise abgeholfen und können wir daher auch die Anschaffung desselben allen Polizei-Obrigkeiten, Gemeinden, Schullehrern und Chaussee-Gesellschaften nicht dringend genug empfehlen.
Der Preis ist auf 2 Sgr. für das brochirte Exemplar festgestellt, und können die Subscriptionslisten durch die Herren Landräthe uns eingereicht werden.
Potsdam, den 9. Januar 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 27...28, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • In der Sup. Strausberg, der Kapelle in den Rüdersdorfer Kalkbergen, vom Königl. Ober-Berg-Rath Kramer zu Halle ein in Saffian gebundene Bibel mit Goldschnitt und Goldverzierungen, und der Kirche in Rüdersdorf vom Fabrikbesitzer March in Charlottenburg 2 aus Thon gebrannte Engel für den Altar.
  • Der Kirche zu Buch, Sup. Berlin Land, vom Herrn Patron Grafen v. Voß und der dortigen Gemeinde ein schwarztuchene Kanzel- und Altarbekleidung im Werth von ca. 25 Thlrn.
  • Der Kirche zu Falkenberg, Sup. Berlin Land, von der Gemeinde daselbst ein Kronleuchter von Bronce.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 6. Februar 1863.
Seite 37, No. 15. Polizei-Verordnung
wegen zwangsweiser Vertilgung der kulturschädlichen großen Kiefernraupe (Plalaena bombyx pini.)

Unter Hinweisung auf unser Amtsblatts-Publicandum vom 12. December 1837 (Amtsblatt 1837 Seite 420), betreffend die Maßregeln zur Vertilgung und Verminderung der großen Kiefernraupe und auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirkes was folgt:
  • § 1. Die Besitzer oder Inhaber von Kiefernwaldungen, wie auch von Kieferngehölz sind zur Vertilgung der großen Kiefernraupe verpflichtet, sobald durch deren Ueberhandnahme ein Nachtheil für die Landescultur zu besorgen ist. Die Vertilgung erfolgt durch Aufsammeln der Raupen und demnächstiges Einstampfen derselben.
  • § 2. Den Kreis-Landräthen wird die Befugniß beigelegt, für den ganzen Kreis oder einzelne Theile desselben durch eine Veröffentlichung im Kreisblatte zu bestimmen, wenn die Nothwendigkeit einer zwangsweisen Vertilgung (§ 1) der großen Kiefernraupe eintritt, so wie in welcher Weise und in welcher Frist das Aufsammeln und Einstampfen der Raupen zu erfolgen hat. ...
  • § 3. Holz- und Waldbesitzer resp. Inhaber, welche der ihnen im § 1 auferlegten Verpflichtung und den in Folge dieser Verordnung ergehenden Bekanntmachungen oder Anweisungen der Landräthe oder Gemeindevorstände oder Gutsherrschaften in der gestellten Frist nicht genügen, verfallen in eine Geldstrafe bis zum Betrage von 10 Thalern und haben außerdem zu gewärtigen, daß die von ihnen unterlassenen Verrichtungen auf ihre Kosten im Zwangswege zur Ausführung gebracht werden.
Potsdam, den 3. Februar 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 17. Februar 1863.
Seite 55, (General-Postamt) No. 16.

Die an Matrosen und Soldaten im Dienste der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika unfrankirt abgehenden Briefe werden von den Nord-Amerikanischen Post-Anstalten größtentheils nach dem Aufgabeorte zurückgesandt, weil die jenseitigen Post-Anstalten keine Gelegenheit haben, von den im Felde oder an Bord der Schiffe befindlichen Adressaten Beträge an Porto einzuziehen. Es wird deshalb empfohlen, die Briefe an die im Dienste der Vereinigten Staaten stehenden Soldaten und Seeleute frankirt abzusenden.
Berlin, den 19. Februar 1863.     General-Post-Amt. Philipsborn.


Seite 55, (Ober-Post-Direction) No. 18. Einrichtung einer Posthalterei in Strausberg.

Es wird beabsichtigt, in der Stadt Strausberg eine Posthalterei einzurichten, bei welcher durchschnittlich 6-8 Pferde, 3 Postillone und 3 vorschriftsmäßige Wagen zu unterhalten sein werden. Geeignete cautionsfähige Bewerber wollen sich spätestens bis zum 8 März d. J. persönlich oder schriftlich bei mir melden.
Potsdam, den 23. Februar 1863.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 13. März 1863.
Seite 66, (Ober-Präsidium) No. 2.

Der 36ste Communal-Landtag der Kurmark hat mittelst Conclusum vom 31. Januar d. J. beschlossen, die Landarmensteuer für die Jahre 1863, 1864 und 1865 von 1/9tel auf 1/6tel der Staatssteuer zu erhöhen, diese Erhöhung aber wegen der für das laufende Jahr bereits erfolgten Erhebung eines vierteljährigen Beitrages der seitherigen Quote von 1/9tel für das Jahr 1863 in der Art eintreten zu lassen, daß die letztere außer in den 4 Quartalmonaten auch noch im Juni und im December erhoben werde. Die Ständische Landarmen-Direction der Kurmark ist auf Grund des obigen, von mir bestätigten Conclusums ermächtigt worden, demgemäß wegen der Veranlagung und Erhebung der Landarmensteuer für die Jahre 1863, 1864 und 1865 auf Grund des Regulativs vom 1. December 1856 das Erforderliche zu veranlassen. Indem ich dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerke ich, daß die Erhöhung der bisherigen Landarmensteuer Behufs Beschaffung der Mittel zum Bau einer neuen Provinzial-Irren-Anstalt bei Neustadt-Eberswalde nothwendig geworden ist.
Potsdam, den 4. März 1863.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 20. März 1863.
Seite 74...75, No. 37. Die Einreichung von Beschwerden ec. an die Königliche Regierung.

Wir finden uns veranlaßt, das Publikum darauf hinzuweisen, daß der Gebrauch, Beschwerden oder Bittgesuche direct an die Regierung zu richten, wenn die Erstern den Local- oder Kreis-Behörden zur ressortgemäßen Entscheidung noch nicht vorgelegen haben, oder die Letzteren von diesen Behörden noch nicht abgewiesen sind, weder dem Interesse der Beschwerdeführer und Bittsteller entspricht, da durch das vorzeitige Anrufen der Regierung ein ganz unnützer Zeitverlust entsteht, noch im Verwaltungs-Interesse zu gestatten ist, da jeder Behörde das ihr zustehende Entscheidungs- und Bescheidungsrecht belassen werden muß, die Regierung aber nicht mit unvorbereiteten Anträgen belästigt werden darf.
In Zukunft werden daher alle direct bei der Regierung eingehenden Beschwerden, sobald ihnen die Entscheidungen der betreffenden Ressort-Instanzen nicht beiliegen, den Beschwerdeführern porto­pflichtig zurückgesandt werden.
Besonders heben wir hervor, daß die Unterstützungs-Anträge der Veteranen und der Hebammen stets bei den Local-Behörden angebracht werden müssen, welche dieselben, wenn sie für berück­sichtigungswerth erachtet worden, den Herren Landräthen vorzulegen haben, durch die sie im Falle der Befürwortung - bei den Hebammen nach Einholung des Gutachtens der Herren Kreisphysiker - uns einzureichen sind.
Aenliches gilt von den Anträgen auf Ertheilung von Pässen und Heimathscheinen, sowie der Atteste, welche bei Verheirathung diesseitiger Unterthanen im Auslande von den dortigen Behörden erfordert zu werden pflegen.
Endlich machen wir den von uns ressortirenden Behörden, namentlich auch den Magisträten zur genauen Nachachtung bemerklich, daß sie die ihnen ressortmäßig zustehenden Entscheidungen auch selbstständig, ohne vorherige Rückfrage bei uns, zu treffen haben.
Potsdam, den 10. März 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 3. April 1863.
Seite 87...88, (Polizei-Präsidium) No. 26. Die Stempelung von Gefäßen zum Abmessen von Steinkohlen ec.

Auf Grund eines Erlasses des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 5. diesen Monats wird zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß fortan Gefäße zum Abmessen von Steinkohlen, Braunkohlen, Holzkohlen, Eisenstein und anderen Erzen nur dann von den Eichungs-Aemtern gestempelt werden dürfen, wenn sie senkrecht zur Bodenfläche stehende Seitenwände haben und entweder in parallelepipedischer oder cylindrischer Form conftruirt sind.


Seite 89, (Polizei-Präsidium) No. 28. Die granulöse Augenentzündung betreffend.

Im Anschluß an die diesseitige, die granulöse Augenentzündung betreffende Bekanntmachung vom 2. Januar dieses Jahres findet das Polizei-Präsidium sich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die leichteren Grade der entzündlichen Reizung der Augenschleimhaut nur durch die sachverständige Untersuchung der inneren Fläche des oberen Augenlides ermittelt werden können. Gerade hier pflegt der Krankheits-Prozeß im Verborgenen zu wuchern, bevor er in die äußere Erscheinung tritt und es werden daher viele Individuen für gesund angesehen, die es in der That nicht sind, und bei denen die Krankheit, welche in ihrem Beginn durch zweckmäßige örtliche Behandlung leicht zu beseitigen gewesen wäre, später bis zu den gefährlichsten Formen sich steigern kann.
Berlin, den 22. März 1863.     Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 10. April 1863.
Seite 91, (Ober-Post-Direction) No. 28.
Verzeichniß der bei der Königlichen Ober-Post-Direction in Potsdam abzufordernden

A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
  1. Ein Stock von Kreuzdornholz mit einer Knochenkrücke, einen Hundekopf darstellend,
  2. Eine Schnupftabacksdose,
  3. Ein buntes baumwollenes Taschentuch,
  4. Eine Cigarrentasche von braunem Leder mit 7 Cigarren,
  5. Ein hölzerner Stock mit brauner geschnitzter Krücke,
  6. Ein Rohrstock mit zerbrochener Krücke von weißem Knochen,
  7. Eine Cigarrenspitze mit weißem Mehrschaumkopf im Etui,
  8. Ein bunter Rohrstock,
  9. Ein mit gelbem Leder überzogener Fischbeinstock,
  10. Eine gestickte, mit Pelz besetzte Fußtasche,
  11. Ein brauner wollener Handschuh,
  12. Eine Hutschachtel, einen schwarzseidenen Herrenhut und eine leere Cigarrentasche enthaltend,
  13. Ein Paar grünlederne Herren-Handschuhe,
  14. Ein rothbaumwollenes Taschentuch,
  15. Ein Packet mit einer Emballage von grauem Papier, eine Parthie Blätter über Pferde und Jagd enthaltend.
B. unbestellbaren Postsendungen. ...


Seite 96, Personalchronik. Feuerlösch-Commissarien.

Im Niederbarnimschen Kreise ist an Stelle des ausgeschiedenen Administrators Muhr zu Hellersdorf der Inspector Kriegsheim zu Biesdorf zum Feuerlösch-Commissarius des 1. Bezirks und der frühere Schulze Witte zu Dalldorf zum Stellvertreter des Feuerlösch-Commissarius des VI. Bezirks gewählt und sind diese Wahlen diesseits bestätigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 17. April 1863.
Seite 103, No. 52. Anwendung der Gußstahlglocken aus der Gußstahl-Waaren-Fabrik zu Bochum.

In der Gußstahl-Waaren-Fabrik zu Bochum in Westphalen werden Gußstahl-Glocken von 40 bis 10,000 Pfund Gewicht angefertigt, die sich durch ihre Billigkeit, Haltbarkeit, sowie durch klaren, wohllautenden und in entsprechende Ferne reichenden Klang vortheilhaft auszeichnen und zu kirchlichen Zwecken wohl eignen.
Die Anwendung derartiger Glocken kann daher mit dem Bemerken empfohlen werden, daß die gedachte Fabrik bereit ist, gesprungene Bronzeglocken gegen Gußstahlglocken umzutauschen resp. erstere zu den üblichen Materialpreisen in Zahlung zu nehmen. Der Preis der Gußstahl-Glocken beträgt nach der Größe etwa ein Drittheil bis zwei Fünftheile des für bronzene Glocken zu zahlenden.
Potsdam, den 13. April 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.


Seite 105, (Polizei-Präsidium) No. 37. Märkte von Getraide, Stroh, Heu, Nutz- und Brennholz und Torf.

Der nach § 7 der Wochenmarkts-Ordnung für Berlin vom 9. Februar 1848 täglich auf dem Gendarmenmarkt stattfindende Landmarkt für Getraide und die nach § 8 a. a. O. an den gewöhn­lichen Wochenmarkt-Tagen auf dem Alexanderplatz und dem Gendarmenmarkt statt­findenden Märkte für Stroh und Heu, Nutz- und Brennholz, sowie für Torf hören vom 1. Mai d. J. ab an den genannten Orten gänzlich auf. Dagegen wird der tägliche Getreidemarkt von dem bezeichneten Termine ab auf dem, am linken Ufer des Louisenstädtischen Kanals belegenen Theile des Oranien-Platzes abgehalten werden.
Ingleichen finden die Märkte für Stroh und Heu, Nutz- und Brennholz sowie für Torf vom 1. Mai d. J. ab an jedem Dienstag, Mittwoch, Freitag, und Sonnabend auf dem am rechten Ufer des Louisenstädtischen Kanals belegenen Theile des Oranienplatzes statt.
Indem das betheiligte Publikum von dieser im Einverständniß mit den städtischen Behörden getroffenen Einrichtung in Kenntniß gesetzt wird, bemerkt das Polizei-Präsidium, daß sämmtliche übrige in der Wochenmarkt-Ordnung vom 9. Februar 1848 in Bezug auf die vorgenannten Märkte gegebenen Vorschriften unverändert in Kraft bleiben.
Berlin, den 27. März 1863.     Königl. Polizei-Präsidium von Bernuth.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 24. April 1863.
Seite 110...111, No. 56.
Ergebniß der Kirchen-Collecten an den Gedenktagen der Schlachten bei Leipzig, Paris und Belle-Alliance.

Unter Bezugnahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 27. Mai v. J. (Amtsblatt 1862 Seite 165) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß bei den an den Gedenktagen der Schlachten bei Leipzig, Paris und Belle-Alliance abgehaltenen Kirchen-Collecten im Jahre 1862 im Regierungs-Bezirk Potsdam 626 Thlr. 19 Sgr. 3 Pf. eingekommen sind. Diese Collecten-Gelder find unter Hinzurechnung der aus dem Vorjahre verbliebenen Bestände mit 24 Thlr. als fortlaufende und 883 Thlr. als einmalige Unterstützungen an hülfsbedürftige alte Krieger aus den Jahren 1813-15 in einzelnen Fällen auch an deren Wittwen vertheilt worden.
Da die Zahl der im diesseitigen Regierungs-Bezirke lebenden, hülfsbedürftige Veteranen nach der neuesten Aufnahme noch 2843 beträgt und die anderweit zur Disposition gestellten Mittel kaum ausreichen werden, um allen diesen Veteranen eine angemessene fortlaufende Unterstützung zu sichern, so werden die Herren Geistlichen, wie wir überzeugt sind, hierin einen besonderen Anlaß finden, die Theilnahme an diesen lediglich zur Verbesserung der Lage der alten Krieger bestimmten Collecten nach Möglichkeit zu fördern.
Potsdam den 15. April 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern und Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 111, No. 58. Verkauf und Aufbewahrung phosphorhaltiger Zündwaaren.

Unter Bezugnahme auf unsere Verordnung vom 10. August 1850 (Amtsblatt 1850, 33. Stück, S. 272) welche die Absonderung giftiger Substanzen von den zum Genuß bestimmten Waaren in den Materialwaaren und Kaufläden vorschreibt, verordnen wir zum Schutze gegen die Gefahren, welche aus dem unvorsichtigen Verkehre mit phosphorhaltigen Zündwaaren in den gedachten Kaufläden entstehen, auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung folgendes:
  1. In allen Kaufläden und Vorrathsräumen, in welchen zugleich Waaren, welche zum Genusse bestimmt sind, geführt werden, müssen gedachte Zündwaaren in verschließbaren Behältern verwahrt werden.
  2. Weder unter, noch neben diesen Behältern dürfen Genußmittel aufbewahrt werden.
Etwanige Uebertretungen werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuchs (§ 345 sub 4) mit Geldbuße bis zu 50 Thlr., oder Gefängnißstrafe bis zu 6 Wochen bestraft.
Potsdam, den 15. April 1863.     Königl. Regierung. Abteilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 1. Mai 1863.
Seite 124, Personalchronik.

Dem Rentier Julius Adolph Krümling ist die Concession zur Errichtung einer Pflege-Anstalt für unheilbare Gemüthskranke weiblichen Geschlechts in Alt-Landsberg ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 8. Mai 1863.
Seite 126, (Polizei-Präsidium) No. 46.
Einführung von Droschken-Blech-Marken auf den Bahnhöfen der Stadt Berlin.

Das Polizei-Präsidium hat die Einrichtung getroffen, daß die auf den Bahnhöfen auffahrenden Droschken Blech-Marken führen, welche mit der Nummer der betreffenden Droschke gezeichnet sind. Diese Marken werden unmittelbar vor der Ankunft der Bahnzüge von den auf den Bahnhöfen stationirten Controlleuren des Droschken-Vereins gesammelt und demnächst an diejenigen angekommenen Reisenden, welche sich einer Droschke zu bedienen wünschen, vertheilt. Der Besitz einer solchen Marke verbürgt die Verfügung über die mit derselben Nummer versehene Droschke. Beim Empfang der Fuhrmarke ist die Blechmarke dem Droschkenführer auszuhändigen.
Das Polizei-Präsidium hofft, durch diese Einrichtung mannigfachen Klagen über das Verhalten der Droschkenführer auf den Bahnhöfen zu begegnen und dem Publikum einen Dienst zu leisten. Indem die Benutzung derselben daher empfohlen wird, bemerkt das Polizei Präsidium noch außdrücklich, daß besondere Kosten damit nicht verbunden sind.
Berlin, den 26. April 1863.     Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 22. Mai 1863.
Seite 138...143, Polizei-Verordnung.

Die Regelung des Straßenverkehrs in der Stadt Berlin.
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung, verordnet das Polizei Präsidium für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
I. Fahrordnung.
A. Wo gefahren werden muß.
  • § 1. Nur auf den Fahrdämmen resp. Seitenwegen ist es gestattet, zu fahren, zu reiten, zu karren, Vieh zu treiben oder mit Vieh oder Fuhrwerk still zu halten. Die Benutzung der Bürger- und Fußsteige, der öffentlichen Durchgänge, sowie der sonstigen, ausschließlich für Fußgänger bestimmten Wege zu diesen Zwecken ist verboten. Außerdem sind die für besondere Orte getroffenen Fahrbestimmungen welche daselbst an Tafeln oder sonst erkennbar gemacht sind, zu beachten (vergl. § 11).
B. Wie gefahren werden muß.
a) Nicht übermäßig schnell,
  • § 2. Es darf nicht übermäßig schnell gefahren resp. geritten werden. ...
b) Rechts fahren
  • § 3. Alle Fuhrwerke, namentlich auch Handwagen, Hundekarren und Schubkarren müssen während der Fahrt stets die rechts gelegene Seite der Fahrstraße innehalten. Beim Einbiegen aus einer Straße in die andere muß, wenn dies nach rechts geschehen soll, kurz um die Ecke, wenn es nach links geschehen soll, in großen Bogen gefahren werden, damit entgegen­kommende Fuhrwerke nicht aufgehalten werden. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 26. Juni 1863.
Seite 173...174, No. 88. Verordnung, das Halten von Gesindebüchern betreffend.

Obgleich nach § 1 der Verordnung vom 29. September 1846 (Ges.-Samml. 1846, Seite 467) jeder nach deren Publication in Gesindedienst tretende oder die Dienstherrschaft wechselnde Dienstbote zur Anschaffung eines Gesindebuches verpflichtet ist, und die Dienstherrschaft nach § 5 ibid. bei Entlassung des Dienstboten ein vollständiges Zeugniß über die Führung desselben in das Gesindebuch einzutragen hat, so sind doch in unserem Verwaltungsbezirke diese Vorschriften vielfach unbeachtet geblieben. Zur Abstellung der hieraus für das Gesindewesen erwachsenden Nachtheile bestimmen wir mit Rücksicht darauf, daß die erwähnte Verordnung die Nichtbefolgung der bezeichneten Vorschriften nicht mit Strafe bedroht hat, auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1350 für unseren ganzen Verwaltungsbezirk Folgendes:
  • § 1. Kein Dienstbote darf fortan in Gesindedienst treten oder die Dienstherrschaft wechseln, ohne mit einem von der Polizei Behörde seines Aufenthaltsortes ausgefertigten Gesindebuche versehen zu sein.
  • § 2. Jeder Dienstbote hat beim Ausscheiden aus dem Dienste die Herrschaft um die Eintragung eines vollständigen Zeugnisses über seine Führung und seine Leistungen in das Gesindebuch anzugehen und für den Fall, daß dieselbe die Eintragung eines Zeugnisses verweigern sollte, die Polizei-Behörde davon in Kenntniß zu setzen, durch welche die Herrschaft nach Anleitung des § 5 der Verordnung vom 29. September 1846 zu Erfüllung jener Obliegenheit anzuhalten ist.
  • § 3. Jeder Dienstbote hat sowohl binnen 8 Tagen nach seinem Dienstantritte als binnen 8 Tagen nach seinem Diensaustritte das Gesindebuch der Polizei-Behörde seines Aufenthalsortes zur Visirung vorzulegen. ...
  • § 4. Dienstboten, welche den Bestimmungen der §§ 1-3 dieser Verordnung nicht nachkommen, verfallen in eine Geldbuße von 1 bis 10 Thlrn. und im Unvermögensfalle in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
  • § 5. Eine gleiche Strafe trifft die Dienstherrschaft, welche einen Dienstboten in ihren Dienst nimmt, der sich nicht im Besitze eines ordnungsmäßigen Gesindebuches befindet.
Potsdam, den 19. Juni 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 178, No. 58. Abhaltung eines Cocon-Marktes.

Zur Hebung der vaterländischen Seidenzucht ist den Seidenzüchtern Behufs der Verwerthung der gewonnenen Seiden-Cocons auch in diesem Jahre die Abhaltung eines Cocon-Marktes gestattet worden. Derselbe wird hierselbst im Diorama-Gebäude, Stallstraße Nr. 7, am 3., 9. und 16. Juli d. J. abgehalten werden.
Berlin, den 20. Juni 1863.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Seite 178, (Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn)

Am 28., 29. und 30. d. M. früh 8 Uhr 25 Minuten werden wegen der bevorstehenden Messe Extra-Züge von Berlin nach Frankfurt a. d. O. abgelassen, welche Personen in den drei ersten Wagen­classen befördern und nur in Fürstenwalde anhalten werden.
Berlin, den 17. Juni 1863.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Seite 178, (Charité-Direction)

Bekanntmachung der Königl. Charité-Direction,
die Erhöhung der Kur- und Verpflegungssätze des Königl. Charité-Krankenhauses betreffend. ...
Auf Ihren Bericht vom 22. d. M. will Ich Sie hierdurch ermächtigen, die gegenwärtig bestehenden Kur- und Verpflegungskosten-Sätze des Charité-Krankenhauses zu Berlin von 10 Silbergroschen für die dritte und 12 Silbergroschen 6 Pfennigen für die zweite Kranken-Classe bis zum Eintritt günstigerer Verhältnisse auf resp. 12 Silbergroschen 6 Pfennige und 15 Silbergroschen pro Kopf und Tag zu erhöhen.
Berlin, den 27. Mai 1863.     gez. Wilhelm.     gegengez. von Mühler. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 3. Juli 1863.
Seite 184...186, Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr auf den Berliner Jahr- und Weihnachtsmärkten.

Auf Grund des § 5 Alinea 1 und 2 und des § 6 Litt. c. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium in Betreff der in Berlin stattfindenden Jahr- und Weihnachtsmärkte, was folgt:
Markt-Bezirke.
  • § 1. In Berlin wird in jedem Vierteljahr ein Jahrmarkt abgehalten: den Mittelpunkt des ersten und dritten Markts bildet der Dönhofsplatz, den Mittelpunkt des zweiten und vierten Markts der Alexanderplatz. Die Marktstätte für den Topfmarkt ist stets unter den Frankfurter Linden.
Gegenstände des Jahrmarkt-Verkehrs.
  • § 2. Gegenstände de Jahrmarkt-Verkehrs sind außer den Wochenmarkts-Artikeln ... Südfrüchte und ausländische Gewürze, imgleichen Fabrikate aller Art.
  • § 3. Die Aufstellung von Glücks- und Würfelbuden ist nicht gestattet.
  • § 4. Der Verkauf von geistigen Getränken, insonderheit von Bier und Branntwein, aus Buden, Schragen oder sonstigen Verkaufs-Vorrichtungen, wie im Umhertragen, ist untersagt. Der Handel mit gekochtem Kaffee ist gestattet, sofern derselbe nicht auf dem Markte bereitet, sondern gekocht dorthin gebracht und umher getragen wird.
  • § 5. Außer Pfefferküchlerwaaren dürfen eßbare Gegenstände zum Genuß auf der Stelle aus Buden oder sonstigen Verkaufs-Vorrichtungen nicht verkauft werden. Fleischwaarenhändler dürfen daher von ihren Waaren zum Genuß auf der Stelle nichts aufschneiden. Im Umhertragen ist auf Grund polizeilicher Erlaubnißscheine der Verlauf von Backwaaren, Würstchen und den im § 13 der Wochenmarkts-Ordnung vom 9. Februar 1848 bezeichneten Gegenständen nichts erlaubt.
Dauer des Marktes.
  • § 6. Der Markt beginnt mit dem Mittwoch der für den Jahrmarkt bestimmten Woche und endet mit dem nächstfolgenden Sonnabend. Der Markttag fängt am ersten und vierten Markt früh 8 Uhr, am zweiten und dritten Markt früh 6 Uhr an und hört Abends 9 Uhr auf.
Berlin, den 30. Juni 1863.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 10. Juli 1863.
Seite 190, No. 95. Verwaltung des Domainen-Amts Alt-Landsberg.

Die dem Amtsrath Lüdke bisher übertragen gewesene Verwaltung des Königlichen Domainen-Amts Alt-Landsberg ist von Johannis d. J. ab dem Königlichen Domainenpächter Theodor Fuhrmann zu Alt-Landsberg übertragen worden.
Potsdam, den 6. Juli 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 190...191, (Ober-Post-Direktion) No. 47.

Verzeichnis der bei der Königlichen Ober-Post-Direction in Potsdam abzufordernden
A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
  • 1) Ein Paar roth und grün gestickte Morgenschuhe, 2) Ein Paar Gummischuhe, 3) Ein Paar schwarze Glacé-Handschuhe, 4) Ein rothbaumwollenes Taschentuch, 5) Eine Brille mit blauen Gläsern und stählernem Gestelle, 6) Ein braunwollenes Herren-Käppchen, 7) Ein Paar Unterhosen, in ein buntes Tuch eingewickelt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 24. Juli 1863.
Seite 210...211, No. 105. Dampf-Apparate in den Apotheken.

Nach der Vorschrift der sechsten Ausgabe der Landes-Pharmakopöe sollen viele Präparate, z. B. alle Extraxte und ätherischen Oele, die meisten Salben und Pflaster u. s. w. mit Hülfe eines Dampfapparats oder eines Wasserbades bereitet werden, auch sind in der, seit dem 1. April d. J. geltenden Arzneitaxe bestimmte Preise für die Dampfdecocte ec. ausgeworfen worden.
Damit aber obigen Vorschriften, welche den Zweck haben, die durch Infusion und Decoction zu bereitenden Arzneien gleichförmiger und wirksamer darzustellen, überall auf die entsprechende Weise nachgekommen werde, fordern wir in Gemäßheit einer Verfügung des Königlichen Hohen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 6. d. M., die Herren Apotheker des diesseitigen Regierungsbezirks auf, sich baldigst mit den erforderlichen Dampfvorrichtungen zu versehen und bei der Bereitung der Decocte, Decocte-Infusa und Infusa nach der hier folgenden Instruction zu verfahren, die Herren Kreis-Physiker aber, auf die Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sorgfältig zu halten.
Potsdam, den 22. Mai 1847.     Königl. Regierung Abtheilung des Innern.
[nachfolgend die erwähnte Instruction]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 4. September 1863.
Seite 246...247, No. 128. Abänderung der Verordnung vom 22. Januar d. J.
über die beim Verkehre mit Petroleum anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln.

Mit Bezug auf unsere im 5ten Stücke des diesjährigen Amtsblattes Seite 29 No. 13 abgedruckte Bekanntmachung, betreffend die beim Verkehre mit Petroleum anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln, bringen wir Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß:
Fortgesetzte Beobachtungen und Versuche haben ergeben, daß die hohe Feuergefährlichkeit des Petroleums demselben nur im rohen Zustande beiwohnt und daß gereinigtes - durch Raffiniren von den entzündlichsten Gasen befreites - Petroleum nicht entzündlicher und deshalb in nicht höherem Grade feuergefährlich ist, als Terpentinöl, oder als Alkohol. Es ist danach angänglich, die Vorsichtsmaßregeln, welche bei dem Transport, der Lagerung und der Verarbeitung von Petroleum zu beachten sind, und deren Zusammenstellung in unserer Eingangs gedachten Amtsblatt-Bekanntmachung mitgetheilt worden ist, auf das rohe Petroleum zu beschränken und das raffinirte - gereinigte - Petroleum nur denselben Sicherheitsmaßregeln zu unterstellen, welchen Terpentinöl und Alkohol unterliegen.
Das rohe Petroleum ist undurchsichtig, von grünlicher oder bräunlicher Farbe und hat in Folge der Beimischung von consistenten, bituminösen Bestandtheilen meist die Beschaffenheit eines dünnflüs­sigen Theers. Das gereinigte Petroleum ist meistens vollkommen durchsichtig und sehr dünn­flüssig und zeigt als besonders charakteristisches Merkmal eine schwach bläuliche Opalisirung (Schillerung) welche bei der Betrachtung gegen einen weißen Hintergrund besonders deutlich hervortritt.
Potsdam, den 26. August 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 2. Januar 1863.
Seite 266...267 (Ober-Berg-Amt) Bekanntmachung des Königl. Ober-Berg-Amts zu Halle.
Polizei-Verordnung, die Anwendung der Schießarbeit auf Bergwerken betreffend.

Auf Grund der §§ 8. 9. und 11. des Gesetzes vom 10. Juni 1861, betreffend die Kompetenz der Ober-Berg-Aemter, wird für den District des unterzeichneten Ober-Berg-Amtes verordnet, was folgt:
  • § 1.  Das zur Schieß-Arbeit erforderliche Pulver muß entweder in einer verschließbaren blechernen Büchse oder in einem ledernen Beutel geführt werden, welcher oben mit einer durch einen Pfropf zu schließenden Hülse von Holz oder Horn zu versehen ist.
    Ebenso sind die Zündhalme und Raketchen in Gefäßen (Büchsen, Kapseln) von Blech oder Holz, der Größe der aufzunehmenden Gegenstände entsprechend, zu verwahren.
  • § 2.  Die Behälter, in denen sich das Pulver und die sonstigen Zündstoffe befinden, dürfen in der Kauenstube weder aufbewahrt noch geöffnet werden. Auch darf sich der Bergmann damit an keinen Ort, wo gefeuert wird, begeben (Schmiede, Schmelzhütte, Kesselhaus).
  • § 3.  In der Grube muß der Bergmann seinen Vorrath an Pulver und Zündern in einer angemessenen Entfernung von dem Arbeitspunkte an einem sicheren und trockenen Orte in einem verschließbaren Kasten oder auf einem, einige Fuß über der Ortssohle am Stoß befestigten Brette aufbewahren.
  • § 4.  Die Anwendung eiserner Schießnadeln (Räumnadeln) ist unbedingt untersagt.
  • § 5.  Das Schießen ohne Patronen ist verboten; zu letzteren darf nur gut geleimtes Papier verwendet werden. Beim Schießen an nassen Arbeitspunkten sind die Patronen mit erweichtem Pech zu überziehen oder besondere wasserdichte Hülsen anzuwenden.
  • § 6.  Als Besatzmaterial sind nur Nudeln - sogenannte Wolgern von sandfreiem geschlemmten Thon oder Lehm zu verwenden. Der Betriebsführer des Bergwerks ist verpflichtet, für das Vorhan­densein eines genügenden Vorraths solcher unter Aufsicht anzufertigender Nudeln zu sorgen. Mit besonderer, in das Zechenbuch einzutragenden Genehmigung des Berggeschwornen ist indessen auch die Verwendung milden Gesteins, welches keine Funken reißt, zulässig.
  • § 7.  Die Anwendung von Zündschwamm ober faulen Holz zur Entzündung des Raketchens oder Zündhalmes ist verboten und nur in matten und schlagenden Wettern auf besondere Geneh­migung des Berggeschwornen gestattet.
  • § 8.  Vor dem Anzünden eines jeden Schusses ist den in der Nähe befindlichen Arbeitern durch den lauten Ruf: „es brennt“ Kenntniß zu geben.
  • § 9.  Insofern der Grubenbau (durch feine Krümmungen oder durch seitwärts abgehende Strecken) einen hinreichenden und nahe genug gelegenen Ort zur Sicherung der Leute gegen den Schuß nicht darbietet, ist ein solcher auf künstliche Weise beim Ortsbetriebe durch Herstellung von sicheren Schießkammern oder Schirmen beim Abteufen und Uebersichbrechen durch Bildung von sicheren Bühnen in hinreichender Entfernung vom Arbeitspunkte zu beschaffen.
  • § 10. Versagt der Schuß, so müssen die Arbeiter mindestens zehn Minuten verweilen, bevor sie sich dem Arbeitspunkte wieder nähern.
  • § 11. Das Ausbohren eines nicht losgegangenen Schusses ist in allen Fällen untersagt.
  • § 12. Bereits besetzte aber erst später anzuzündende Bohrlöcher sind durch hölzerne Pflöcke, welche in die Räumnadellöcher gesteckt und mit Letten verstrichen werden, zu sichern.
  • § 13. Beim Fertigen der Patronen, beim Besetzen und Wegthun der Schüsse ist das Tabacksrauchen untersagt.
  • § 14. In jeder Cameradschaft, welche Schießarbeit betreibt, muß mindestens ein Heuer sich befinden, der mit dieser Arbeit vollkommen vertraut und zuverlässig und welcher in der Arbeiterliste ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist. Ihm liegt die Verpflichtung ob die Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu überwachen und haben die übrigen Mitarbeiter seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden, in sofern nach den bestehenden Gesetzen keine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldbuße bis zu 10 Thalern bestraft.
    Halle, den 12. September 1863.     Königl. Ober-Berg-Amt.


Seite 267...268, Personalchronik. Nachweisung der im Monat August 1863 mit Bestallung versehenen
Schiedsmanns-Beamten im Departement des Kammergerichts.

Niederbarnimer Kreis. (Stadt Bernau.)
  1. Der Zimmermeister Sonntag als Schiedsmann für den I. Schiedsmanns-Bezirk,
  2. der Kaufmann und Fabrikant Kemritz als 1ster Schiedsmanns-Stellvertreter
    für denselben Bezirk,
  3. der Kaufmann Hoffmann als 2ter Schiedsmanns-Stellvertreter
    für denselben Bezirk, alle drei verpflichtet am 11. Juli 1863;
  4. der Apotheker Boehme als Schiedsmann
    für den II. Schiedsmanns-Bezirk, verpflichtet am 18. Juli 1863;
  5. der Nadlermeister Roedler als 1ster Schiedsmanns-Stellvertreter für denselben Bezirk,
  6. der Schlächtermeister und Gastwirth Wilhelm als 2ter Schiedsmanns-Stellvertreter
    für denselben Bezirk, beide verpflichtet am 11. Juli 1863.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 9. October 1863.
Seite 289, (Ober-Post-Direction) No. 59. Die Vergebung contractlicher Beschäftigungen im Postdienste.

Da sich zur Uebernahme contractlicher Beschäftigungen im Postdienste, insbesondere als Landbriefträger, Briefkastenträger u. Packetträger auf Eisenbahnhöfen, verhältnißmäßig so wenig Militair-Versorgungsberechtigte in Folge der früheren Aufforderungen gemeldet haben, daß für etwa vorkommende Vakanzen solcher contractlicher Dienste zur Zeit kein Versorgungeberechtigter notirt ist, vielmehr schon andere mit Versorgungs- Anspruch nicht versehene Personen auf Contract haben angenommen werden müssen, so ergeht von Neuem an die Militair-Versorgungsberechtigten die Aufforderung, sich unter Einreichung ihrer Versorgungs- und sonstigen Papiere bei der hiesigen Ober-Post-Direction zu melden, damit ihre Notirung für eintretende Vacanzen erfolgen kann.
Derartige Beschäftigungen sind mit einer Löhnung, welche in der Regel nicht unter 120 Thaler und nicht über 240 Thaler jährlich beträgt, verbunden; an Caution sind 50 Thaler in courshabenden Papieren zu bestellen. Die Aussicht auf Erlangung einer Anstellung als Post-Unterbeamte wird den Militair-Versorgungsberechtigten durch vorläufige Uebernahme einer contractlichen Stelle nicht benommen.
Berlin, den 2. Oktober 1863.     Der Ober-Post-Director Schulze.


Seite 289, (Ober-Post-Direction) No. 60.

Verzeichniß der bei der Königlichen Ober-Post-Direction in Potsdam abzufordernden
A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
  • 1) ein kleiner Gummischuh, 2) ein kl. braunes Barége-Halstuch, 3) ein weißl. Taschentuch ... 4) eine bunte Schürze, 5) ein buntes Tuch, 6) eine schwarzlederne Damentasche.


Seite 290, (Polizei-Präsidium) No. 49. Bestimmungen über das Fuhrwerk auf den hiesigen Eisenbahnhöfen.

Ungeachtet nach § 49 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845, Niemand seine Dienste oder Fuhrwerk auf öffentlichen Straßen und Plätzen ohne besondere polizeiliche Erlaubniß anbieten soll, finden sich doch auf den hiesigen Eisenbahnhöfen häufig Fuhrwerke zur Aufnahme von Reisenden, so wie Personen ein, die sich für Agenten oder Commissionaire ausgeben und Gasthäuser anpreisen, meublirte Wohnungen und Dienste verschiedener Art anbieten, ohne daß sie dazu eine Befugnis besitzen. Da hierdurch gleichzeitig Belästigungen und Uebervortheilungen des reisenden Publikums entstehen, häufig auch Taschendiebstähle und andere Verbrechen begünstigt werden, so ist das Polizei Präsidium veranlaßt, hierdurch Folgendes zu verordnen:
  • § 1. Außer bestellten Privat- und concessionirten Droschken resp. Omnibus-Fuhrwerken, dürfen sich zur Abholung von Reisenden auf und bei den Eisenbahnhöfen nur die Fuhrwerke der hiesigen Gasthofsbesitzer einfinden.
  • § 2. Diese Gasthofs-Equipagen können außer dem Kutscher, der den Wagen nicht verlassen darf, zwar noch einen Begleiter zur Dienstleistung für die Reisenden mit sich führen; hierzu darf jedoch nur ein völlig zuverlässiges Individuum aus dem Dienstpersonal des Gasthofes, oder ein für diesen concessionirter Fremden-Commissionair gewählt werden.
  • § 3. Ein jeder solcher Begleiter muß ebenso wie der Kutscher an der Kopfbedeckung ein Blechschild mit dem Namen des Gasthofes, dem er angehört, tragen und außerdem eine unter der eigenhändigen Unterschrift des Gasthofbesitzers ausgestellte, von dem Revier-Polizei-Commissarius gestempelte Legitimationskarte bei sich führen, um solche auf Erfordern den Polizei-Beamten, so wie den fremden Gästen vorzuzeigen.
  • § 4. Die Begleiter der Gasthofs-Equipagen müssen sich aller zudringlichen Anpreisungen der Gasthöfe, aus denen sie geschickt sind, so wie sonstiger Dienstanerbietungen enthalten, vielmehr die Aufforderung der Reisenden abwarten, und dürfen sich auch zu dem Ende nicht auf die Perrons oder überhaupt in das Bahnhofsgebäude begeben, sondern müssen sich vor dem Ausgang desselben aufhalten.
  • § 5. Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden sowohl gegen die Gastwirthe, als gegen die von ihnen abgesandten Personen mit Geldstrafe bis zu 10 Thalern, event. verhältnißmäßigem Gefängniß geahndet. Finden sich andere unconcessionirte Fuhrwerke oder Personen auf oder bei den Eisenbahnhöfen ein, um ihre Dienste dem Publikum anzubieten, so haben sie Bestrafung des unerlaubten Gewerbebetriebs nach § 177 der Gewerbe-Ordnung und unter Umständen sofortige Verhaftung zu gewärtigen.
Berlin, den 8. December 1847.     Königl. Polizei-Präsidium.
Republicirt Berlin, den 25. September 1863.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 6. November 1863.
Seite 328, (Ober-Post-Direction) No. 66.
Verkauf von Freimarken und Franko-Couverts durch die Ortsbriefträger.

Bei sämmtlichen Post-Aemtern und Post-Expeditionen I. Classe im diesseitigen Ober-Post-Directions-Bezirke ist die Einrichtung getroffen worden, daß die Ortsbriefträger einen bestimmten Vorrath von Freimarken und Franko-Couverts auf den Bestellungsgängen mit sich führen, um davon, auf Nachfrage der Correspondenten, sofort die verlangten Quantitäten gegen Erlegung des Werthes, ohne Nebenkosten, soweit der jedesmalige Bestand reicht, abzulassen.
Potsdam, den 29. Oktober 1863.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 20. November 1863.
Seite 349, (Polizei-Präsidium) No. 62. Concession zum Geschäftsbetriebe in den Königlich Preußischen
Staaten für die Belgische Gesellschaft der Vereinigten Rentner zu Brüssel, so wie die Statuten derselben.

Nachdem der unter der Firma:
„Belgische Gesellschaft der vereinigten Rentner“
in Brüssel domicilirten Gesellschaft die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe in Preußen ertheilt worden ist, wird anliegend die für die Gesellschaft ausgefertigte Concession, so wie das Statut derselben mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Haupt-Niederlassung der Gesellschaft für Preußen mit dem Geschäftslocale in Berlin begründet und der Kaufmann Hermann Schlesinger hierselbst, am Haackschen Markt Nr. 5, zum General-Bevollmächtigten ernannt worden ist.
Berlin, den 8. November 1863.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 350, (Telegraphen-Direction) Bekanntmachung ... wegen Beschädigung der Telegraphenleitungen.

Die längs Chausseen und anderen Landstraßen geführten Telegraphenleitungen sind häufig der muthwilligen Beschädigung, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe ec. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder gestört wird, so machen wir hierdurch auf die durch die nachstehend abgedruckten §§ des Strafgesetzbuches für dergleichen Beschädigungen festgesetzten Strafen aufmerksam. Gleichzeitig bemerken wir hierbei, daß Demjenigen, welcher die Thäter muthwilliger oder sonst absichtlicher Beschädigungen an den Telegraphenleitungen der Art zur Anzeige bringt, daß die Thäter zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Prämien bis zur Höhe von 5 Thlr. in jedem einzelnen Falle gezahlt werden.
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:
  • § 296. Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt des Staates oder einer Eisenbahn-Gesellschaft vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monat bis zu drei Jahren bestraft.
    Handlungen dieser Art find insbesondere die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und sonstigen Zubehörungen der Telegraphen-Anlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung, die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-Anlage, die Verhinderung der bei der Telegraphen-Anlage angestellten Personen in ihrem Dienstberufe.
  • § 297. Ist in Folge der vorsätzlich verhinderten oder gestörten Benutzung der Telegraphen-Anstalten ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthaus von zehn bis zwanzig Jahren.
  • § 298. Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt des Staates oder einer Eisenbahn-Gesellschaft fahrlässigerweise Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und wenn dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Berlin, den 31. October 1803.     Königl. Telegraphen-Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 11. December 1863.
Seite 367, No. 186. Erhaltung der Glocken.

Es ist der Fall vorgekommen, daß eine durch Alterthum ausgezeichnete Glocke umgegossen werden sollte, ohne daß sie gesprungen oder sonst unbrauchbar war. Zufolge dessen machen wir gemäß höherer Anweisung Alle, die es angeht, insbesondere die Kirchenvorstände und Kreisbaubeamte darauf aufmerksam, daß auch Glocken zu denjenigen Monumenten gehören, deren möglichste Erhaltung sich empfiehlt. Jedenfalls ist Seitens der Kirchenvorstände darauf zu halten, daß Abschriften der auf den gedachten Glocken etwa befindlichen Inschriften als historische Documente aufbewahrt werden.
Potsdam, den 5. December 1863.     Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 25. December 1863.
Seite 383, Vermischte Nachrichten.
Führung des Handelsregisters b. d. Kreisgerichts-Deputation zu Alt-Landsberg.

Während des Jahres 1864 werden die auf die Führung des Handels-Registers sich beziehenden Geschäfte vom Kreisrichter Engels unter Mitwirkung des Kreisgerichts-Secretairs Mewes bearbeitet und die Eintragungen in das hiesige Handels-Register durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner Börsen-Zeitung und die Vossische Zeitung bekannt gemacht werden.
Alt-Landsberg, den 14. December 1863.     Königl. Kreisgerichts-Deputation.


Seite 388, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • in der Superintendentur Berlin-Land: der Kirche zu Neuenhagen 1) von der Frau Gutsbesitzer Buchholz ein Paar Altarleuchter von Gußeisen; 2) von den Müttern der Gemeinde ein neusilbernes, versilbertes und innen vergoldetes Taufbecken im Werthe von 13 Thlr., 3) von den Jungfrauen und Jünglingen der Gemeinde ein Kronenleuchter von Bronze mit Glasbehang nebst Lichten und Gehängstangen im Werthe von 16 Thlr., 4) von einer Ungenannten ein Klingelbeutel von schwarzem Sammet mit Silberkreuz und Borte; 5) von einem Ungenannten ein Kanzelbehang mit Silberkreuz, Borten und schwarzen Franzen.


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