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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1863. Potsdam, 1863. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Durch Urkunde von heute ist das Braunkohlen-Bergwerk Einsam in der Feldmark Harnekopf, Kreis Oberbarnim, Berg-Revier Neustadt-Eberswalde, mit Fundgrube und 1199 Maaßen 127 Quadratlachter gevierten Feldes verliehen worden.
Halle, den 3. December 1862.
Königl. Ober-Berg-Amt.
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Der ehemalige Gefreite vom Regiment Garde du Corps Augustin Wichers ist als Chaussee-Aufseher zu Blumberg, an der Berlin-Stettin-Danziger Chaussee, angestellt worden. |
Da die granulöse Augenentzündung während der letzten Jahre theils sporadisch, theils in größerer Ausbreitung in den meisten Regierungs-Bezirken sich gezeigt hat, so wird auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten das Publikum unter Hinweisung auf die Bestimmungen des Regulativs vom 8. August 1835. II. b. §§ 62-64, auf die Nothwendigkeit aufmerksam gemacht, diese bösartig und höchst ansteckende Krankheit sofort bei ihrem Entstehen ärztlich Behandlung gelangen zu lassen. |
Gemäß § 1 des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Verfassungen ec. ec. vom 14. April 1856 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachbenannten Grundstücke:
Potsdam, den 6. Januar 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wenn die Baumpflanzungen an den öffentlichen Wegen den daran zu machenden Anforderungen bisher noch immer gar zu wenig entsprochen haben, so liegt dieß [!] zum größeren Theile daran, daß es an der nöthigen Sachkenntniß fehlt, welche Pflänzlinge sich für den jedesmaligen Boden eignen und wie bei der Auswahl, Einsetzung und Unterhaltung derselben verfahren werden muß, um ihres Fortkommens und Gedeihens jederzeit versichert sein zu können. Diesem Mangel wird nun durch das bereits in dritter Auflage erschienene Schriftchen „Anleitung, Wege-Baumpflanzungen sicher auszuführen und zu schützen, von W. E. Walter, Gräfl. von Lehndorff-Steinortschem Forst-Verwalter“ in durchaus practischer Weise abgeholfen und können wir daher auch die Anschaffung desselben allen Polizei-Obrigkeiten, Gemeinden, Schullehrern und Chaussee-Gesellschaften nicht dringend genug empfehlen. Der Preis ist auf 2 Sgr. für das brochirte Exemplar festgestellt, und können die Subscriptionslisten durch die Herren Landräthe uns eingereicht werden.
Potsdam, den 9. Januar 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Unter Hinweisung auf unser Amtsblatts-Publicandum vom 12. December 1837 (Amtsblatt 1837 Seite 420), betreffend die Maßregeln zur Vertilgung und Verminderung der großen Kiefernraupe und auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirkes was folgt:
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Die an Matrosen und Soldaten im Dienste der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika unfrankirt abgehenden Briefe werden von den Nord-Amerikanischen Post-Anstalten größtentheils nach dem Aufgabeorte zurückgesandt, weil die jenseitigen Post-Anstalten keine Gelegenheit haben, von den im Felde oder an Bord der Schiffe befindlichen Adressaten Beträge an Porto einzuziehen. Es wird deshalb empfohlen, die Briefe an die im Dienste der Vereinigten Staaten stehenden Soldaten und Seeleute frankirt abzusenden.
Berlin, den 19. Februar 1863.
General-Post-Amt. Philipsborn.
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Es wird beabsichtigt, in der Stadt Strausberg eine Posthalterei einzurichten, bei welcher durchschnittlich 6-8 Pferde, 3 Postillone und 3 vorschriftsmäßige Wagen zu unterhalten sein werden. Geeignete cautionsfähige Bewerber wollen sich spätestens bis zum 8 März d. J. persönlich oder schriftlich bei mir melden.
Potsdam, den 23. Februar 1863.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Der 36ste Communal-Landtag der Kurmark hat mittelst Conclusum vom 31. Januar d. J. beschlossen, die Landarmensteuer für die Jahre 1863, 1864 und 1865 von 1/9tel auf 1/6tel der Staatssteuer zu erhöhen, diese Erhöhung aber wegen der für das laufende Jahr bereits erfolgten Erhebung eines vierteljährigen Beitrages der seitherigen Quote von 1/9tel für das Jahr 1863 in der Art eintreten zu lassen, daß die letztere außer in den 4 Quartalmonaten auch noch im Juni und im December erhoben werde. Die Ständische Landarmen-Direction der Kurmark ist auf Grund des obigen, von mir bestätigten Conclusums ermächtigt worden, demgemäß wegen der Veranlagung und Erhebung der Landarmensteuer für die Jahre 1863, 1864 und 1865 auf Grund des Regulativs vom 1. December 1856 das Erforderliche zu veranlassen. Indem ich dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen, bemerke ich, daß die Erhöhung der bisherigen Landarmensteuer Behufs Beschaffung der Mittel zum Bau einer neuen Provinzial-Irren-Anstalt bei Neustadt-Eberswalde nothwendig geworden ist.
Potsdam, den 4. März 1863. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow. |
Wir finden uns veranlaßt, das Publikum darauf hinzuweisen, daß der Gebrauch, Beschwerden oder Bittgesuche direct an die Regierung zu richten, wenn die Erstern den Local- oder Kreis-Behörden zur ressortgemäßen Entscheidung noch nicht vorgelegen haben, oder die Letzteren von diesen Behörden noch nicht abgewiesen sind, weder dem Interesse der Beschwerdeführer und Bittsteller entspricht, da durch das vorzeitige Anrufen der Regierung ein ganz unnützer Zeitverlust entsteht, noch im Verwaltungs-Interesse zu gestatten ist, da jeder Behörde das ihr zustehende Entscheidungs- und Bescheidungsrecht belassen werden muß, die Regierung aber nicht mit unvorbereiteten Anträgen belästigt werden darf. In Zukunft werden daher alle direct bei der Regierung eingehenden Beschwerden, sobald ihnen die Entscheidungen der betreffenden Ressort-Instanzen nicht beiliegen, den Beschwerdeführern portopflichtig zurückgesandt werden. Besonders heben wir hervor, daß die Unterstützungs-Anträge der Veteranen und der Hebammen stets bei den Local-Behörden angebracht werden müssen, welche dieselben, wenn sie für berücksichtigungswerth erachtet worden, den Herren Landräthen vorzulegen haben, durch die sie im Falle der Befürwortung - bei den Hebammen nach Einholung des Gutachtens der Herren Kreisphysiker - uns einzureichen sind. Aenliches gilt von den Anträgen auf Ertheilung von Pässen und Heimathscheinen, sowie der Atteste, welche bei Verheirathung diesseitiger Unterthanen im Auslande von den dortigen Behörden erfordert zu werden pflegen. Endlich machen wir den von uns ressortirenden Behörden, namentlich auch den Magisträten zur genauen Nachachtung bemerklich, daß sie die ihnen ressortmäßig zustehenden Entscheidungen auch selbstständig, ohne vorherige Rückfrage bei uns, zu treffen haben.
Potsdam, den 10. März 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund eines Erlasses des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 5. diesen Monats wird zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß fortan Gefäße zum Abmessen von Steinkohlen, Braunkohlen, Holzkohlen, Eisenstein und anderen Erzen nur dann von den Eichungs-Aemtern gestempelt werden dürfen, wenn sie senkrecht zur Bodenfläche stehende Seitenwände haben und entweder in parallelepipedischer oder cylindrischer Form conftruirt sind. |
Im Anschluß an die diesseitige, die granulöse Augenentzündung betreffende Bekanntmachung vom 2. Januar dieses Jahres findet das Polizei-Präsidium sich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die leichteren Grade der entzündlichen Reizung der Augenschleimhaut nur durch die sachverständige Untersuchung der inneren Fläche des oberen Augenlides ermittelt werden können. Gerade hier pflegt der Krankheits-Prozeß im Verborgenen zu wuchern, bevor er in die äußere Erscheinung tritt und es werden daher viele Individuen für gesund angesehen, die es in der That nicht sind, und bei denen die Krankheit, welche in ihrem Beginn durch zweckmäßige örtliche Behandlung leicht zu beseitigen gewesen wäre, später bis zu den gefährlichsten Formen sich steigern kann.
Berlin, den 22. März 1863.
Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth.
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A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
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Im Niederbarnimschen Kreise ist an Stelle des ausgeschiedenen Administrators Muhr zu Hellersdorf der Inspector Kriegsheim zu Biesdorf zum Feuerlösch-Commissarius des 1. Bezirks und der frühere Schulze Witte zu Dalldorf zum Stellvertreter des Feuerlösch-Commissarius des VI. Bezirks gewählt und sind diese Wahlen diesseits bestätigt worden. |
In der Gußstahl-Waaren-Fabrik zu Bochum in Westphalen werden Gußstahl-Glocken von 40 bis 10,000 Pfund Gewicht angefertigt, die sich durch ihre Billigkeit, Haltbarkeit, sowie durch klaren, wohllautenden und in entsprechende Ferne reichenden Klang vortheilhaft auszeichnen und zu kirchlichen Zwecken wohl eignen. Die Anwendung derartiger Glocken kann daher mit dem Bemerken empfohlen werden, daß die gedachte Fabrik bereit ist, gesprungene Bronzeglocken gegen Gußstahlglocken umzutauschen resp. erstere zu den üblichen Materialpreisen in Zahlung zu nehmen. Der Preis der Gußstahl-Glocken beträgt nach der Größe etwa ein Drittheil bis zwei Fünftheile des für bronzene Glocken zu zahlenden.
Potsdam, den 13. April 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.
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Der nach § 7 der Wochenmarkts-Ordnung für Berlin vom 9. Februar 1848 täglich auf dem Gendarmenmarkt stattfindende Landmarkt für Getraide und die nach § 8 a. a. O. an den gewöhnlichen Wochenmarkt-Tagen auf dem Alexanderplatz und dem Gendarmenmarkt stattfindenden Märkte für Stroh und Heu, Nutz- und Brennholz, sowie für Torf hören vom 1. Mai d. J. ab an den genannten Orten gänzlich auf. Dagegen wird der tägliche Getreidemarkt von dem bezeichneten Termine ab auf dem, am linken Ufer des Louisenstädtischen Kanals belegenen Theile des Oranien-Platzes abgehalten werden. Ingleichen finden die Märkte für Stroh und Heu, Nutz- und Brennholz sowie für Torf vom 1. Mai d. J. ab an jedem Dienstag, Mittwoch, Freitag, und Sonnabend auf dem am rechten Ufer des Louisenstädtischen Kanals belegenen Theile des Oranienplatzes statt. Indem das betheiligte Publikum von dieser im Einverständniß mit den städtischen Behörden getroffenen Einrichtung in Kenntniß gesetzt wird, bemerkt das Polizei-Präsidium, daß sämmtliche übrige in der Wochenmarkt-Ordnung vom 9. Februar 1848 in Bezug auf die vorgenannten Märkte gegebenen Vorschriften unverändert in Kraft bleiben.
Berlin, den 27. März 1863.
Königl. Polizei-Präsidium von Bernuth.
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Unter Bezugnahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachung vom 27. Mai v. J. (Amtsblatt 1862 Seite 165) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß bei den an den Gedenktagen der Schlachten bei Leipzig, Paris und Belle-Alliance abgehaltenen Kirchen-Collecten im Jahre 1862 im Regierungs-Bezirk Potsdam 626 Thlr. 19 Sgr. 3 Pf. eingekommen sind. Diese Collecten-Gelder find unter Hinzurechnung der aus dem Vorjahre verbliebenen Bestände mit 24 Thlr. als fortlaufende und 883 Thlr. als einmalige Unterstützungen an hülfsbedürftige alte Krieger aus den Jahren 1813-15 in einzelnen Fällen auch an deren Wittwen vertheilt worden. Da die Zahl der im diesseitigen Regierungs-Bezirke lebenden, hülfsbedürftige Veteranen nach der neuesten Aufnahme noch 2843 beträgt und die anderweit zur Disposition gestellten Mittel kaum ausreichen werden, um allen diesen Veteranen eine angemessene fortlaufende Unterstützung zu sichern, so werden die Herren Geistlichen, wie wir überzeugt sind, hierin einen besonderen Anlaß finden, die Theilnahme an diesen lediglich zur Verbesserung der Lage der alten Krieger bestimmten Collecten nach Möglichkeit zu fördern.
Potsdam den 15. April 1863. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern und Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen. |
Unter Bezugnahme auf unsere Verordnung vom 10. August 1850 (Amtsblatt 1850, 33. Stück, S. 272) welche die Absonderung giftiger Substanzen von den zum Genuß bestimmten Waaren in den Materialwaaren und Kaufläden vorschreibt, verordnen wir zum Schutze gegen die Gefahren, welche aus dem unvorsichtigen Verkehre mit phosphorhaltigen Zündwaaren in den gedachten Kaufläden entstehen, auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung folgendes:
Potsdam, den 15. April 1863.
Königl. Regierung. Abteilung des Innern.
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Dem Rentier Julius Adolph Krümling ist die Concession zur Errichtung einer Pflege-Anstalt für unheilbare Gemüthskranke weiblichen Geschlechts in Alt-Landsberg ertheilt worden. |
Das Polizei-Präsidium hat die Einrichtung getroffen, daß die auf den Bahnhöfen auffahrenden Droschken Blech-Marken führen, welche mit der Nummer der betreffenden Droschke gezeichnet sind. Diese Marken werden unmittelbar vor der Ankunft der Bahnzüge von den auf den Bahnhöfen stationirten Controlleuren des Droschken-Vereins gesammelt und demnächst an diejenigen angekommenen Reisenden, welche sich einer Droschke zu bedienen wünschen, vertheilt. Der Besitz einer solchen Marke verbürgt die Verfügung über die mit derselben Nummer versehene Droschke. Beim Empfang der Fuhrmarke ist die Blechmarke dem Droschkenführer auszuhändigen. Das Polizei-Präsidium hofft, durch diese Einrichtung mannigfachen Klagen über das Verhalten der Droschkenführer auf den Bahnhöfen zu begegnen und dem Publikum einen Dienst zu leisten. Indem die Benutzung derselben daher empfohlen wird, bemerkt das Polizei Präsidium noch außdrücklich, daß besondere Kosten damit nicht verbunden sind.
Berlin, den 26. April 1863.
Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth.
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Die Regelung des Straßenverkehrs in der Stadt Berlin.
Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung, verordnet das Polizei Präsidium für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
I. Fahrordnung.
A. Wo gefahren werden muß.
a) Nicht übermäßig schnell,
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Obgleich nach § 1 der Verordnung vom 29. September 1846 (Ges.-Samml. 1846, Seite 467) jeder nach deren Publication in Gesindedienst tretende oder die Dienstherrschaft wechselnde Dienstbote zur Anschaffung eines Gesindebuches verpflichtet ist, und die Dienstherrschaft nach § 5 ibid. bei Entlassung des Dienstboten ein vollständiges Zeugniß über die Führung desselben in das Gesindebuch einzutragen hat, so sind doch in unserem Verwaltungsbezirke diese Vorschriften vielfach unbeachtet geblieben. Zur Abstellung der hieraus für das Gesindewesen erwachsenden Nachtheile bestimmen wir mit Rücksicht darauf, daß die erwähnte Verordnung die Nichtbefolgung der bezeichneten Vorschriften nicht mit Strafe bedroht hat, auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1350 für unseren ganzen Verwaltungsbezirk Folgendes:
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Zur Hebung der vaterländischen Seidenzucht ist den Seidenzüchtern Behufs der Verwerthung der gewonnenen Seiden-Cocons auch in diesem Jahre die Abhaltung eines Cocon-Marktes gestattet worden. Derselbe wird hierselbst im Diorama-Gebäude, Stallstraße Nr. 7, am 3., 9. und 16. Juli d. J. abgehalten werden.
Berlin, den 20. Juni 1863.
Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.
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Am 28., 29. und 30. d. M. früh 8 Uhr 25 Minuten werden wegen der bevorstehenden Messe Extra-Züge von Berlin nach Frankfurt a. d. O. abgelassen, welche Personen in den drei ersten Wagenclassen befördern und nur in Fürstenwalde anhalten werden.
Berlin, den 17. Juni 1863.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Bekanntmachung der Königl. Charité-Direction, die Erhöhung der Kur- und Verpflegungssätze des Königl. Charité-Krankenhauses betreffend. ...
Auf Ihren Bericht vom 22. d. M. will Ich Sie hierdurch ermächtigen, die gegenwärtig bestehenden Kur- und Verpflegungskosten-Sätze des Charité-Krankenhauses zu Berlin von 10 Silbergroschen für die dritte und 12 Silbergroschen 6 Pfennigen für die zweite Kranken-Classe bis zum Eintritt günstigerer Verhältnisse auf resp. 12 Silbergroschen 6 Pfennige und 15 Silbergroschen pro Kopf und Tag zu erhöhen.
Berlin, den 27. Mai 1863.
gez. Wilhelm.
gegengez. von Mühler. ...
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Auf Grund des § 5 Alinea 1 und 2 und des § 6 Litt. c. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium in Betreff der in Berlin stattfindenden Jahr- und Weihnachtsmärkte, was folgt:
Markt-Bezirke.
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Die dem Amtsrath Lüdke bisher übertragen gewesene Verwaltung des Königlichen Domainen-Amts Alt-Landsberg ist von Johannis d. J. ab dem Königlichen Domainenpächter Theodor Fuhrmann zu Alt-Landsberg übertragen worden.
Potsdam, den 6. Juli 1863. Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
Verzeichnis der bei der Königlichen Ober-Post-Direction in Potsdam abzufordernden
A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
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Nach der Vorschrift der sechsten Ausgabe der Landes-Pharmakopöe sollen viele Präparate, z. B. alle Extraxte und ätherischen Oele, die meisten Salben und Pflaster u. s. w. mit Hülfe eines Dampfapparats oder eines Wasserbades bereitet werden, auch sind in der, seit dem 1. April d. J. geltenden Arzneitaxe bestimmte Preise für die Dampfdecocte ec. ausgeworfen worden. Damit aber obigen Vorschriften, welche den Zweck haben, die durch Infusion und Decoction zu bereitenden Arzneien gleichförmiger und wirksamer darzustellen, überall auf die entsprechende Weise nachgekommen werde, fordern wir in Gemäßheit einer Verfügung des Königlichen Hohen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 6. d. M., die Herren Apotheker des diesseitigen Regierungsbezirks auf, sich baldigst mit den erforderlichen Dampfvorrichtungen zu versehen und bei der Bereitung der Decocte, Decocte-Infusa und Infusa nach der hier folgenden Instruction zu verfahren, die Herren Kreis-Physiker aber, auf die Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sorgfältig zu halten.
Potsdam, den 22. Mai 1847.
Königl. Regierung Abtheilung des Innern.
[nachfolgend die erwähnte Instruction] |
Mit Bezug auf unsere im 5ten Stücke des diesjährigen Amtsblattes Seite 29 No. 13 abgedruckte Bekanntmachung, betreffend die beim Verkehre mit Petroleum anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln, bringen wir Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß: Fortgesetzte Beobachtungen und Versuche haben ergeben, daß die hohe Feuergefährlichkeit des Petroleums demselben nur im rohen Zustande beiwohnt und daß gereinigtes - durch Raffiniren von den entzündlichsten Gasen befreites - Petroleum nicht entzündlicher und deshalb in nicht höherem Grade feuergefährlich ist, als Terpentinöl, oder als Alkohol. Es ist danach angänglich, die Vorsichtsmaßregeln, welche bei dem Transport, der Lagerung und der Verarbeitung von Petroleum zu beachten sind, und deren Zusammenstellung in unserer Eingangs gedachten Amtsblatt-Bekanntmachung mitgetheilt worden ist, auf das rohe Petroleum zu beschränken und das raffinirte - gereinigte - Petroleum nur denselben Sicherheitsmaßregeln zu unterstellen, welchen Terpentinöl und Alkohol unterliegen. Das rohe Petroleum ist undurchsichtig, von grünlicher oder bräunlicher Farbe und hat in Folge der Beimischung von consistenten, bituminösen Bestandtheilen meist die Beschaffenheit eines dünnflüssigen Theers. Das gereinigte Petroleum ist meistens vollkommen durchsichtig und sehr dünnflüssig und zeigt als besonders charakteristisches Merkmal eine schwach bläuliche Opalisirung (Schillerung) welche bei der Betrachtung gegen einen weißen Hintergrund besonders deutlich hervortritt.
Potsdam, den 26. August 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund der §§ 8. 9. und 11. des Gesetzes vom 10. Juni 1861, betreffend die Kompetenz der Ober-Berg-Aemter, wird für den District des unterzeichneten Ober-Berg-Amtes verordnet, was folgt:
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Niederbarnimer Kreis. (Stadt Bernau.)
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Da sich zur Uebernahme contractlicher Beschäftigungen im Postdienste, insbesondere als Landbriefträger, Briefkastenträger u. Packetträger auf Eisenbahnhöfen, verhältnißmäßig so wenig Militair-Versorgungsberechtigte in Folge der früheren Aufforderungen gemeldet haben, daß für etwa vorkommende Vakanzen solcher contractlicher Dienste zur Zeit kein Versorgungeberechtigter notirt ist, vielmehr schon andere mit Versorgungs- Anspruch nicht versehene Personen auf Contract haben angenommen werden müssen, so ergeht von Neuem an die Militair-Versorgungsberechtigten die Aufforderung, sich unter Einreichung ihrer Versorgungs- und sonstigen Papiere bei der hiesigen Ober-Post-Direction zu melden, damit ihre Notirung für eintretende Vacanzen erfolgen kann. Derartige Beschäftigungen sind mit einer Löhnung, welche in der Regel nicht unter 120 Thaler und nicht über 240 Thaler jährlich beträgt, verbunden; an Caution sind 50 Thaler in courshabenden Papieren zu bestellen. Die Aussicht auf Erlangung einer Anstellung als Post-Unterbeamte wird den Militair-Versorgungsberechtigten durch vorläufige Uebernahme einer contractlichen Stelle nicht benommen.
Berlin, den 2. Oktober 1863.
Der Ober-Post-Director Schulze.
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Verzeichniß der bei der Königlichen Ober-Post-Direction in Potsdam abzufordernden
A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
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Ungeachtet nach § 49 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845, Niemand seine Dienste oder Fuhrwerk auf öffentlichen Straßen und Plätzen ohne besondere polizeiliche Erlaubniß anbieten soll, finden sich doch auf den hiesigen Eisenbahnhöfen häufig Fuhrwerke zur Aufnahme von Reisenden, so wie Personen ein, die sich für Agenten oder Commissionaire ausgeben und Gasthäuser anpreisen, meublirte Wohnungen und Dienste verschiedener Art anbieten, ohne daß sie dazu eine Befugnis besitzen. Da hierdurch gleichzeitig Belästigungen und Uebervortheilungen des reisenden Publikums entstehen, häufig auch Taschendiebstähle und andere Verbrechen begünstigt werden, so ist das Polizei Präsidium veranlaßt, hierdurch Folgendes zu verordnen:
Republicirt Berlin, den 25. September 1863.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Bei sämmtlichen Post-Aemtern und Post-Expeditionen I. Classe im diesseitigen Ober-Post-Directions-Bezirke ist die Einrichtung getroffen worden, daß die Ortsbriefträger einen bestimmten Vorrath von Freimarken und Franko-Couverts auf den Bestellungsgängen mit sich führen, um davon, auf Nachfrage der Correspondenten, sofort die verlangten Quantitäten gegen Erlegung des Werthes, ohne Nebenkosten, soweit der jedesmalige Bestand reicht, abzulassen.
Potsdam, den 29. Oktober 1863.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Nachdem der unter der Firma: „Belgische Gesellschaft der vereinigten Rentner“
in Brüssel domicilirten Gesellschaft die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe in Preußen ertheilt worden ist, wird anliegend die für die Gesellschaft ausgefertigte Concession, so wie das Statut derselben mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Haupt-Niederlassung der Gesellschaft für Preußen mit dem Geschäftslocale in Berlin begründet und der Kaufmann Hermann Schlesinger hierselbst, am Haackschen Markt Nr. 5, zum General-Bevollmächtigten ernannt worden ist.
Berlin, den 8. November 1863.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Die längs Chausseen und anderen Landstraßen geführten Telegraphenleitungen sind häufig der muthwilligen Beschädigung, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe ec. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder gestört wird, so machen wir hierdurch auf die durch die nachstehend abgedruckten §§ des Strafgesetzbuches für dergleichen Beschädigungen festgesetzten Strafen aufmerksam. Gleichzeitig bemerken wir hierbei, daß Demjenigen, welcher die Thäter muthwilliger oder sonst absichtlicher Beschädigungen an den Telegraphenleitungen der Art zur Anzeige bringt, daß die Thäter zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Prämien bis zur Höhe von 5 Thlr. in jedem einzelnen Falle gezahlt werden. Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:
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Es ist der Fall vorgekommen, daß eine durch Alterthum ausgezeichnete Glocke umgegossen werden sollte, ohne daß sie gesprungen oder sonst unbrauchbar war. Zufolge dessen machen wir gemäß höherer Anweisung Alle, die es angeht, insbesondere die Kirchenvorstände und Kreisbaubeamte darauf aufmerksam, daß auch Glocken zu denjenigen Monumenten gehören, deren möglichste Erhaltung sich empfiehlt. Jedenfalls ist Seitens der Kirchenvorstände darauf zu halten, daß Abschriften der auf den gedachten Glocken etwa befindlichen Inschriften als historische Documente aufbewahrt werden.
Potsdam, den 5. December 1863.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Während des Jahres 1864 werden die auf die Führung des Handels-Registers sich beziehenden Geschäfte vom Kreisrichter Engels unter Mitwirkung des Kreisgerichts-Secretairs Mewes bearbeitet und die Eintragungen in das hiesige Handels-Register durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner Börsen-Zeitung und die Vossische Zeitung bekannt gemacht werden.
Alt-Landsberg, den 14. December 1863.
Königl. Kreisgerichts-Deputation.
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