Verzeichniß der bei der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam abzufordernden
A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
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Nachdem über die von dem Fabrikbesitzer Carl Samuel Häusler in Hirschberg in Schlesien erfundene und gefertigte Holz-Cement-Bedachung hinsichtlich ihrer Feuersicherheit als Dachdeckungs-Material unter Zuziehung von Sachverständigen umfassende Versuche angestellt worden sind, bringen wir hierdurch und auf Grund des von den Sachverständigen abgegebenen Gutachtens zur öffentlichen Kenntniß, daß die mit dem Carl Samuel Häuslerschen Holz-Cement vorschriftsmäßig eingedeckten Dächer hinsichtlich ihrer Feuersicherheit den Ziegelspließdächern mindestens gleich zu erachten sind. Wir machen die Polizei-Behörden hierauf aufmerksam und bemerken gleichzeitig, daß jedes mit diesem Fabrikat eingedeckte Dach einen Schild und jedes Faß mit dem bezüglichen Material eine gleiche Etiquette mit der Inschrift: „Carl Samuel Häusler in Hirschberg in Schlesien, Erfinder der Holz-Cement-Bedachung“
führen wird.
Potsdam und Berlin, den 16. Januar 1862. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: von Winter. |
Diejenigen Medicinalpersonen, welche den Pocken-Impfbericht für das Jahr 1861 dem Polizei-Präsidium bis jetzt nicht eingereicht haben, werden erinnert, diesen oder die Anzeige, daß sie nicht geimpft haben, nunmehr binnen 8 Tagen einzureichen.
Berlin, den 4. Februar 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: von Winter.
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Die an das Polizei Präsidium gelangenden ärztlichen Anzeigen über Pocken-Erkrankungsfälle haben bisher die Angabe, ob der Erkrankte revaccinirt gewesen, nicht enthalten, und selbst die, die stattgehabte Vaccination betreffende Angabe ist oft unsicher. Im Interesse der Wissenschaft ebensowohl, wie in dem der öffentlichen Gesundheitsflege [!], ersucht das Polizei Präsidium die hiesigen Herren Aerzte, die stattgehabte Vaccination und Revaccination, und wenn es sein kann, auch den Zeitpunkt der letzteren bei einem jeden in Ihre Behandlung kommenden Pockenfalle möglich genau ermitteln und das Resultat in der polizeilichen Anzeige des Falles angeben zu wollen.
Berlin, den 10. Februar 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: von Winter.
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Im Hinblick auf das Ergebniß der veranlaßten Erörterungen ist beschlossen, zur Zeit die in Anregung gekommene Aufhebung der Bestimmung des Chausseegeld-Tarifs vom 29. Februar 1840 unter den Befreiungen zu 7a, nach welcher Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist) bei allen Hebestellen vom Chausseegelde frei zu lassen sind, nicht weiter zu verfolgen, dagegen wird in Betracht, daß die bisher nachgegebene Ausdehnung der für Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist) gewählten Befreiung auf Fuhren mit anderen Düngungsmitteln, (als Poudrette, Stuben- und Straßenkehricht, andern Abgängen aus Müllgruben, Moder und dergleichen) durch den Wortlaut der angeführten Tarifbestimmung nicht geboten ist, daß andererseits das Bedürfniß vorliegt, jede Schmälerung der Chausseegeldeinnahme zu vermeiden, unter Aufhebung früherer entgegenstehender Erlasse hiermit bestimmt, daß fortan auf Grund der mehrerwähnten Vorschrift nur den Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist) nicht aber auch den Fuhren mit andern Düngungsmitteln die Chausseegeldfreiheit auf Staats- wie auf Kreis-, Gemeinden-, Actien-, Privat-Chausseen u. s. w. zugestanden werden soll. Die Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 28. Januar 1862.
Der Finanz-Minister. von Patow. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. |
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Es wird hiermit zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß durch Allerhöchsten Erlaß vom 4. Januar d. J. allen Preußischen Fabricanten der Gebrauch und die Abbildung des Preußischen Adlers in der durch die nachstehende Zeichnung dargestellten Form zur Bezeichnung ihrer Waaren und Etiquetten gestattet ist. Der, nach der Zeichnung im Schrift-Ringe verbleibende freie Raum darf von den Fabricanten mit ihrer Firma, oder dem Sitze derselben oder mit beiden beliebig ausgefüllt werden, auch ist die Fortlassung des Schrift-Ringes mit der Maßgabe gestattet, daß die Form eines Wappenschildes statt dessen nicht gewählt werden darf.
Potsdam, den 2. März 1862.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In unserer Bekanntmachung vom 15. Februar 1847 (Amtsblatt ... de 1847 Stück 11 S. 91...) ist bestimmt, daß der durch die Circular-Verfügung vom 14. November 1842 angeordnete sechswöchentliche Cursus für die Candidaten des Predigtamts in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam (jetzt zu Cöpenick) unmittelbar nach dem Pfingstfeste beginnen soll. Da in diesem Jahre das Pfingstfest ungewöhnlich spät fällt und deshalb ein nach Pfingsten beginnender sechswöchentlicher Cursus mit den Sommerferien des Seminars zusammenfallen würde, so bestimmen wir, daß der gedachte Lehrcursus in diesem Jahre ausnahmsweise mit dem 29. April d. J. beginnen und bis zum Pfingstfeste dauern soll. Diejenigen Candidaten des Predigtamts, welche an dem gedachten Cursus in Cöpenick Theil nehmen wollen, haben sich spätestens bis zum 1. April d. J. unter Einreichung ihrer Zeugnisse bei dem Herrn Seminar-Director Wetzel zu Cöpenick zu melden.
Berlin, den 20. Februar 1862.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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Wir haben beschlossen, die Banknoten à 50 Thlr. aus dem Verkehr zu ziehen und fordern hierdurch auf, dieselben baldigst bei einer der Bank-Cassen hier oder in den Provinzen in Zahlung zu geben oder gegen andere Banknoten umzutauschen, da vom 1. Mai d. J. ab deren Einlösung nur hier bei der Haupt-Bank-Casse erfolgen wird.
Berlin, den 15. Januar 1862.
Königl. Preuß. Haupt-Bank-Directorium.
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Verzeichniß der bei der Königlichen Ober-Post Direction zu Potsdam abzufordernden
A. herrenlos aufgefundenen Passagier-Effecten.
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Nachdem die bedeutende Verbreitung der Pockenseuche, welche in den Jahren 1858-1860 im diesseitigen Verwaltungsbezirke gegen 10,000 Personen ergriffen hatte, erwiesen hat, daß das bisherige Verfahren bei der Ausführung der öffentlichen Schutzpocken-Impfung zur prompten Heranziehung sämmtlicher pockenfähigen Individuen zur Impfung unzureichend war, bestimmen wir hierdurch, daß die öffentliche Schutzpocken-Impfung in unserem Verwaltungsbezirke fortan nach den Vorschriften des, in der Beilage abgedruckten Regulativs bewirkt werde. In Betreff der Privat-Impfungen verordnen wir, daß eine jede zur Impfung (§ 8 des Regulativs) berechtigte Medicinalperson ein summarisches Verzeichniß der in der Privatpraxis geimpften Kinder dem zuständigen Kreisphysicus bis spätestens den 1. December jedes Jahres einreiche. Zu § 9 des Regulativs bemerken wir, daß es in denjenigen Kreisen, in welchen der Impfarzt nach herkömmlichem Gebrauche jede einzelne Ortschaft zum Zwecke der Impfung resp. Revision besucht, bei diesem Verfahren sein Bewenden behalten kann. Da Seitens zahlreicher Impfärzte lebhafte Klage darüber geführt wird, daß in manchen Ortschaften die Gestellung der Impflinge zu den Impf- und namentlich Revisions-Terminen höchst unpünktlich erfolgt, ja, daß mitunter kaum der dritte Theil der auf den Impflisten verzeichneten Impflinge erscheint, so verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und mit Bezugnahme auf § 2 des Regulatives (s. Anlage) für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirks wie folgt:
Regulativ über die Ausführung der öffentlichen Schutzpocken-Impfung. ... |
No., Gegenstand, Adressat, Bestimmungs-Ort, Angegebener Werth, Gewicht, Zur Post gegeben in/am, Name des Absenders. 17, Brief, Bauergutsbesitzer Wolff, Ahrensfelde b. Berlin, 1 Thl., 6/10 Loth, Berlin, 26. Dec. 61, - |
In dem Königlichen Schullehrer Seminar zu Cöpenick wird an Stelle des bisherigen zweijährigen, von Ostern 1863 ab ein dreijähriger Cursus abgehalten werden. Präparanden, welche 18 Jahr alt sind oder doch diesem Lebensalter nahe stehen, haben, wenn sie die Aufnahme wünschen, ihr Meldungen nebst den vorschriftsmäßigen Papieren immer bis zum 1. Februar jedes Jahres an den Direktor des Seminars einzureichen auch eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder beizubringen, daß für sie jährlich ein Kostgeld von 38 Thalern, im Ganzen also die Summe von 114 Thalern, in vierteljährlichen Raten à 9 Thaler 15 Silbergroschen zahlbar, entrichtet werden soll. Um zu den dreijährigen Cursen überzutreten, wird von Michaelis d. J. ab ein drittehalbjähriger Cursus abgehalten werden. Präparanden welche die Aufnahme in denselben nachsuchen, müssen 18 Jahr alt sein oder doch diesem Lebensalter sehr nahe stehen. Ihre Anmeldungen sind bis zum 1. Juli d. J. an den Director des Seminars unter Anfügung der vorschriftsmäßigen Atteste einzureichen, der Vater oder Vormund des die Ausnahme nachsuchenden Präparanden muß sich schriftlich verpflichten, daß für seinen Sohn resp. Mündel für den letztgenannten Uebergangscursus ein Kostgeld von 38 Thalern jährlich, im Ganzen also die Summe von 95 Thalern, in vierteljährlichen Raten à 9 Thaler 15 Silbergroschen zahlbar, entrichtet werden soll.
Berlin, den 23. April 1862.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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Kreis Niederbarnim. (Stadt Alt-Landsberg)
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Das dem Fabrikbesitzer Dr. Louis Kunheim gehörige, ehemals fiscalische Alaunwerk bei Freienwalde a. d. O. ist mittelst Allerhöchster Genehmigung vom 14. December 1861 von dem Gemeinde Bezirke der Stadt Freienwalde a. d. O. abgezweigt und zu einem selbstständigen Gutsbezirk erhoben worden, was auf Grund des § 1 alin. 6 des Gesetzes, betreffend die Landgemeindeverfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie vom 14. April 1856, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 6. Mai 1862.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß die den Milzbrand betreffende gesetzlichen Bestimmungen bei der Blutseuche (Blutstaupe ec.) der Schaafe wegen mangelhafter Auffassung der bezüglichen §§ des Regulativs vom 8. August 1835 und des Viehseuche-Patents vom 2. April 1803 häufig nicht zur Beachtung uud Anwendung kommen, und daß namentlich bei den Viehbesitzern darüber Zweifel obwalten: ob die Blutseuche der Schaafe unter der Categorie des in den gedachten Gesetzesstellen besprochenen „Milzbrandes“ einbegriffen sei. Hierüber darf jedoch um so weniger ein Zweifel stattfinden, als bereits im § 97 No. 17 der 2ten Beilage zum Regulativ vom 8. August 1835 die Blutseuche der Schaafe „als eine der akutesten Milzbrandformen“ bezeichnet worden ist. Indem wir hieraus Veranlassung nehmen, die gedachten Bestimmungen des Regulativs den Polizei-Verwaltungen und Viehbesitzern unseres Verwaltungs-Bezirkes zur genauen Beachtung in Erinnerung zu bringen, machen wir besonders darauf aufmerksam, daß die Anzeige eines jeden milzbrandkranken Thieres, also auch eines von der Blutseuche ergriffenen Schaafes, nach § 109 des Regulativs sofort der Polizei-Behörde resp. dem Landrathe anzuzeigen ist. Ebenso müssen auch bei dieser Krankheit die Bestimmungen des § 110 (die Absonderung der kranken Thiere ec.), 111 (Verbot des Curirens durch Personen, welche nicht approbirte Thierärzte sind), 112 (Beseitigung des Aderlaßbluts), 113, 114 (Verbot des Schlachtens, des Fleichverkaufs, des Abziehens der Haut), 115 (Reinigung der Ställe und Desinfection), 116 (Abhaltung der Schweine und des Federviehs ec. von den Cadavern), 117, 118 (Vorschriften bei stattgefundener Infection eines Menschen) gleichmäßig und allgemein zur Anwendung kommen. Da diese Vorschriften indeß für sich allein nicht vollständig ausreichend sind, so verordnen wir
Potsdam, den 6. Mai 1862.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es ist wiederholt vorgekommen, daß Bullen, welche auf den Eisenbahnen hierher befördert worden, bei dem Ausladen aus dem Waggon entlaufen sind und das auf den Straßen verkehrende Publikum in Schrecken und Gefahr versetzt haben. Um dies für die Zukunft nach Möglichkeit zu verhindern, bestimmt das Polizei-Präsidium, daß kein Bulle von dem Eisenbahnwagen abgeladen werben darf, bevor er nicht mit zwei starken und festen, zum Anbinden und Führen geeigneten Stricken, ingleichem mit einem haltbaren Spannseil (Knieseil) versehen ist. Auch dürfen zu dem Abladen und Treiben von Bullen nur erwachsene und starke Personen verwendet werden. Die auf den Eisenbahnhöfen stationirten Schutzleute sind angewiesen, über die Befolgung dieser Anordnung zu wachen und das Abladen von Bullen, welche nicht mit den vorgedachten Seilen versehen sind, zu verhindern. Vorstehendes wird dem dabei betheiligten Publikum Behufs der Nachachtung hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Berlin, den 2. Juni 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrag: von Winter.
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Zur Hebung der vaterländischen Seidenzucht ist den Seidenzüchtern, Behufs der Verwerthung der gewonnenen Seiden-Cocons auch in diesem Jahr die Abhaltung eines Cocon-Marktes gestattet worden. Derselbe wird hierselbst im Diorama-Gebäude, Stallstraße Nr. 7, am 3., 4. und 17. Juli d. J. abgehalten werden.
Berlin, den 19. Juni 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: von Winter.
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Bei der zu Ostern d. J. an dem Seminar für Stadtschulen zu Berlin abgehaltenen Entlassungsprüfung sind folgende [20] Zöglinge dieser Anstalt für anstellungsfähig erklärt worden.
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Sr. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Cabinets Ordre vom 4. d. M. den Herrn Minister des Innern zu ermächtigen geruhet, zu der von dem Domcapitular Dr. Broir und Genossen in Cöln nachgesuchten Zulassung des Debite von Loosen zu der in Rom beabsichtigten Ausspielung von Mobiliar-Gegenständen zu Gunsten Sr. Heiligkeit des Papstes, innerhalb der Preußischen Monarchie die staatliche Erlaubniß zu ertheilen. Indem dies hierdurch auf Grund der Anordnung Sr. Excellenz des Herrn Ministers des Innern zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, weisen wir die betr. Behörden hiermit an, dafür zu sorgen, daß der Absatz und Betrieb der, auf den Bettag von einem Franc festgesetzten Loose zu dem obigen Unternehmen kein Hinderniß in den Weg gelegt werde.
Potsdam und Berlin, den 27. Juni 1862. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: von Winter. |
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Der im § 3 der Polizei-Verordnung wegen des öffentlichen Zettel-Anschlags vom 18. Juni 1855 aufgestellte Tarif für die Benutzung der Anschlag-Säulen ist dem am Schluß des Paragraphen gemachten Vorbehalt gemäß einer Revision unterworfen worden. Das Polizei Präsidium hat in Folge dessen beschlossen, daß vom 1. August dieses Jahres ab für das Anschlagen von hundert Exemplaren einer Anzeige:
Werden von einer Anzeige mehr als hundert Exemplare angeschlagen, so wird für die Benutzung der die Zahl hundert überschreitenden Säulen nur die Hälfte der vorstehenden Abgaben-Sätze entrichtet. Bei dem Anschlagen von Anzeigen in andern, als den Normal-Größen wird die Abgabe nach der Größe des benutzten Säulenraums in der Art berechnet, daß je eine benutzte Fläche von 63 Quadratzoll als Einheit gilt. Die Revision des vorstehenden Tarifs nach Ablauf von fünf Jahren ist vorbehalten.
Berlin, den 12. Juli 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth.
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Die Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements vom 31. December 1855 für die Königliche Verbindungs-Bahn zwischen den Eisenbahnhöfen zu Berlin finden Seitens des Publikums nicht mehr die gehörige Beachtung. Dieselben werden daher zur genauesten Befolgung hierdurch in Erinnerung gebracht. Namentlich wird auf die §§ 10 und 11 verwiesen, welche verordnen:
In der Invalidenstraße haben Fuhrwerke aller Art, sobald sich der Zug nähert, so zu halten, daß der äußerste Theil ihrer Ladung mindestens 4 Fuß von der ihnen zunächst liegenden Bahnschiene entfernt bleibt.
Berlin, den 12. Juli 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth. Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. Malberg. |
In neuerer Zeit ist wieder häufig ein Mißbrauch der Kirchenglocken bemerkt worden, der einmal der alten ehrwürdigen Sitte des Glockenläutens durchaus unangemessen ist, sodann aber auch vielfaches Zerspringen der Glocken und Risse und Spalten in den Kirchen- und Thurmmauern hervorbringt und hierdurch für die betheiligten Kirchencassen nicht unempfindliche Ausgaben veranlaßt. Wir sehen uns daher genöthigt, auf unsere in dieser Beziehung erlassene Amtsblatts-Bekanntmachung vom 22. August 1855, Amtsblatt Seite 318, hierdurch abermals aufmerksam zu machen und bemerken, daß wir auf deren Ausführung gegen die zur Aufsicht über die Glocken bestellten Küster und Kirchenvorstände überall ohne jede Nachsicht halten werden, indem wir dieselben für jeden entstehenden Schaden verantwortlich zu machen entschlossen sind.
Potsdam, den 7. August 1862.
Königl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.
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Bei der am 24. und 25. März d. J. in dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick abgehaltenen Entlassungs-Prüfung sind folgende [insgesamt 28] Seminaristen für anstellungsfähig erklärt worden:
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Auf Grund des Rescripts der Herren Minister der geistlichen, Unterrichts und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 6. August d. J. wird unter Abänderung des § 11 des Regulativs zur Constatirung des Schul- und Confirmanden-Unterrichts-Besuchs vom 21. October 1844 für die Stadt Berlin Nachstehendes verordnet:
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Es finden sich gegenwärtig sogenannte Tarlatankleider in Gebrauch, auf denen schöne grüne Arsenikfarben stark und zwar so aufgetragen sind, daß bei jeder Handhabung des Stoffes der Arsenik staubförmig sich ablöst. Dasselbe ist der Fall bei künstlichen Blumen, auf deren Blättern man ebenfalls oft Arsenikfarben stark aufgetragen sieht. Die Gefahr der Arsenikvergiftung durch derartige Zeuge und Blumen liegt so nahe, daß das Polizei-Präsidium nicht dringend genug vor jedem Gebrauch derselben warnen kann. Es wird hierbei bemerkt, daß nach § 204 des Strafgesetzbuches Verkäufer sich strafbar machen, wenn sie derartige arsenikhaltige Gegenstände verkaufen, ohne ausdrücklich den Käufer von dem Arsenikgehalte derselben Kenntniß zu geben.
Berlin, den 10. October 1861.
Königl. Polizei-Präsidium. von Barnuth.
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Das Polizei-Präsidium hat in Folge eines Falles von chronischer Bleivergiftung - veranlaßt durch den Gebrauch eines in einer Bleihüll verpackten Schnupftabacks - bereits mittelst Bekanntmachung vom 13. October 1858 die Tabacksfabricanten und Händler vor dem Verkaufe und das Publikum vor dem Gebrauch von Schnupftaback, welcher in Blei verpackt ist, gewarnt. Nichts desto weniger ist neuerlich wieder ein Fall von chronischer Bleivergiftung, mit Lähmung beider Schulter- und Handgelenke, aus gleicher Veranlassung entstanden, zur Kenntniß des Polizei-Präsidii gekommen. Der Taback, dessen sich der Erkrankte in dem letzteren Falle bedient hatte, war mit der Aufschrift „in Zinnbüchsen verpackt“ bezeichnet; die chemische Untersuchung aber ergab, daß eben sowohl die Zinnhülle, wie der Taback stark bleihaltig war. Das Polizei Präsidium bringt dies zur Warnung des Publikums zur öffentlichen Kenntniß und glaubt auch der Mitwirkung der Herren Aerzte zu diesem Behufe sich versichert halten zu dürfen.
Berlin, den 28. Oktober 1862.
Königl. Polizei-Präsidium. von Bernuth.
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Da die zum Schutze gegen Feuersgefahr in Wollspinnereien erlassenen Bestimmungen (Bekanntmachung vom 23. Juni 1843 im Amtsblatt 1843 Pag. 191 Nr. 135) sich insofern als unzureichend erwiesen haben, als dieselben sich lediglich auf den Maschinen-Ausputz beziehen und nicht auch Vorsichtsmaßregeln gegen die Selbstentzündung anderer, unter diesem Ausdrucke nicht mitbegriffener Wollabgänge enthalten, diese letzteren aber ebenfalls feuergefährlich sind, auch Fälle ihrer Selbstentzündung sich zugetragen haben, so hat sich der Herr Minister des Innern Excellenz mittelst Erlasses vom 21. Oktober d. J. unter Aufrechterhaltung der Vorschriften des Rescriptes vom 12. Juni 1843 zu bestimmen veranlaßt gefunden:
Potsdam, den 14. November 1862.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die als besondere Beilage diesem Stücke des Amtsblattes beigegebene Anweisung vom 14. October d. J. zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai v. J. nebst dem derselben angehängten Gesetze wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wir gemäß des § 9 derselben den Regierungs-Rath Endell mit der selbstständigen oberen Leitung der Gebäudesteuer-Veranlagung im diesseitigen Regierungs-Bezirke unter Beilegung aller dahin abzielenden Befugnisse, soweit dieselben nicht nach den §§ 9, 10 und 11 der Regierung ausschließlich vorbehalten bleiben, beauftragt haben.
Potsdam, den 15. November 1862. Königl. Regierung. Abtheilung für directe Steuern, Domainen und Forsten. |
Höherer Anordnung zufolge soll für den Verwaltungs-Bezirk der Ober-Post-Direction zu Potsdam vom 1. December d. J. ab versuchsweise eine Ermäßigung des Landbriefbestellgeldes in der Art eintreten, daß anstatt der bisherigen Sätze von 1 Sgr. und von 2 Sgr. künftighin nur ½ Sgr. resp. 1 Sgr., mithin die Hälfte der bisherigen Sätze für die betreffenden Bestellungs-Gegenstände erhoben werden. Demnach kommt von dem bezeichneten Termine ab an Landbriefbestellgeld zur Erhebung
A. der einfache Satz von ½ Sgr.:
Potsdam, den 17. November 1862.
Der Ober-Post-Director. Balde.
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Anweisung vom 14. October 1862 zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung Seite 317) in den Provinzen Preußen, Posen, Pommern, Schlesien, Brandenburg (mit Ausnahme der Stadt Berlin) und Sachsen.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861 (Ges.-Samml. S. 317), von welchem ein Abdruck in der Anlage beigefügt ist, wird folgende Anweisung ertheilt.
I. Allgemeine Grundsätze.
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Im Verfolg der Bekanntmachung vom 20. August 1850 (Amtsblatt S. 282) wird die verbindliche Kraft der Verkündigung ortspolizeilicher Verordnungen für die Stadt Bernau der unter dem Titel „Bernauer Wochenblatt“ daselbst erscheinenden Wochenschrift, mit Vorbehalt des Widerrufs, beigelegt.
Potsdam, den 16. November 1862.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Im Anschluß an die in Nr. 47 des diesjährigen Amtsblatts erlassene Bekanntmachung vom 15. v. M. bringen wir auf Grund des § 9 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 und des § 9 der zur Ausführung dieses Gesetze gegebenen ministeriellen Anweisung vom 14. October d. J. hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß Behufs Veranlagung der Gebäudesteuer der diesseitig Regierungs-Bezirk in die nachstehenden Veranlagungs-Bezirke getheilt die Mitgliederzahl der Veranlagungs-Commission jedes Veranlagungs-Bezirks wie folgt festgestellt worden ist und zu Ausführungs-Commissarien berufen sind:
Kreis Niederbarnim.
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Zur Vermeidung on Inconvenienzen bei stärkerem Reise-Verkehr mit der täglichen sechssitzigen Personen-Post zwischen Berlin und Müncheberg ist festgesetzt worden, daß zu dieser Post sowohl in Berlin als in Müncheberg nicht mehr als jedesmal 12 Personen angenommen werden. Die über diese Zahl hinaus sich meldenden Passagiere werden vermittelst Nachtransports, welcher sechs Stunden nach Abgang der Hauptpost abgelassen wird, Beförderung erhalten. Das betheiligte Publikum wird unter Bezugnahme auf das Reglement vom 21. December 1860 (Beilage zum Regierungs-Amtsblatte Stück 4 pro 1861) hiervon in Kenntniß gesetzt.
Potsdam, den 20. December 1862.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Uebersicht der Verwaltungs-Resultate der Ständischen Land-Feuer-Societät der Kurmark und Nieder-Lausitz für das Jahr 1861. ...
Die Zahl der im Societäts-Bezirke während des Jahres 1861 stattgefundenen Brände beträgt 183 ...
Durch diese 183 Brände sind gänzlich zerstört, beziehungsweise beschädigt worden: 788 bei der diesseitigen Societät versicherte Gebäude, und zwar:
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