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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1861.

Potsdam, 1861.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 4. Januar 1861.
Seite 3...9, (Polizei-Präsidium zu Berlin) No. 1.

Durch die Bekanntmachung des Königlichen Ober-Präsidiums vom 27. März d. J. (Amtsblatt vom 16. April, Stück 14) ist bereits zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, welche Theile der nächsten Umgebung Berlins mit dem 1. Januar 1861 auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Januar d. J. mit dem Stadtbezirk Berlin vereinigt worden. Die aus dieser Erweiterung des Weichbildes der Stadt folgende entsprechende Ausdehnung des bisherigen engern Polizeibezirks hat eine Vermehrung der Polizei-Reviere und eine anderweitige Begrenzung der bisherigen Reviere erforderlich gemacht.

Der engere Polizei-Bezirk wird vom 1. Januar 1861 ab vierzig Reviere enthalten. ... Der weitere Polizei-Bezirk wird vom 1sten Januar 1861 ab nur drei Land-Reviere enthalten, und zwar:
1stes Landpolizei-Revier. (Büreau: Alt Schöneberg.)
  • Alle Ländereien des weiteren Polizeibezirks auf dem linken Spree-Ufer, also namentlich: Britz, Böhmisch-Rixdorf, Deutsch-Rixdorf, Schönweide und die anderen Spree-Etablissements, Tempelhof, Treptow, Hasenhaide Nr. 13, Alt-Schöneberg, Neu-Schöneberg, Dahlem, Grunewald, Schmargendorf, Steglitz, Wilmersdorf.
2tes Landpolizei-Revier. (Büreau Pankow.)
  • Alles Land des weiteren Polizeibezirks auf dem rechten Spree-Ufer zwischen dem Charlottenburg Bezirk und der Feldmark Weißensee, insbesondere die Ortschaften: Forsthaus Königsdamm, Saatwinkel, Scharffenberg, Dorf Tegel, Schloß Tegel, Schießplatz der Artillerie, Schießstand des 2ten Garde-Regiments, Reinickendorf, Schönholz, Pankow, Nieder-Schönhausen, Heinersdorf.
3tes Landpolizei-Revier. (Büreau Lichtenberg.)
  • Alle Landereien des weiteren Polizeibezirks auf dem rechten Spree-Ufer zwischen
    a) der Heinersdorfer Feldmark und
    b) der Spree vom Markgrafen-Damm bis Köpenick, namentlich die Ortschaften: Weißensee, Hohen-Schönhausen, Neu-Hohen-Schönhausen, Lichtenberg, Lichtenberger Kietz, Friedrichsberg, Friedrichsfelde, Biesdorf, Spree-Etablissements, Rummelsburg, Stralau, Boxhagen.
Diese drei Landpolizei-Reviere sind einer 6ten Polizeihauptmannschaft unterstellt.
Berlin, den 27. December 1860.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 18. Januar 1861.
Seite 25, (Ober-Post-Direction) No. 2. Die Besetzung contractlicher Stellen im Postdienste.

Versorgungsberechtigte Militair-Invaliden, welche zur Uebernahme von contractlichen Beschäfti­gungen, als: Kastenträger, Packetträger, Hoffeger, Nachtwächter usw. bereit sind, werden aufge­fordert, sich unter Einreichung ihrer Versorgungs- und sonstigen Papiere bei der hiesigen Ober-Post-Direction zu melden, damit ihre Notirung für eintretende Vacanzen erfolgen kann.
Derartige Beschäftigungen werden in der Regel gegen eine Löhnung von 120 bis 240 Thlr. jährlich verdungen. An Caution sind 50 Thlr. in courshabenden Papieren zu bestellen. Die Aussicht auf Erlangung einer Anstellung als Post-Unterbeamte wird dem betreffenden Militair-Invaliden durch die Uebernahme einer contractlichen Stelle nicht benommen.
Berlin, den 8. Januar 1861.     Der Ober-Post-Director Schulze.


Seite 26, (Ober-Post-Direction) No. 3.

Verzeichniß der bei der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam abzufordernden
A. herrenlos vorgefundenen Passagier Effecten.
  1. ein schwarzbrauner baumwollener Regenschirm,
  2. eine schwarzlackirte Schnupftabacks-Dose,
  3. ein buntwollener Shawl,
  4. ein kleines buntwollenes Umschlagetuch,
  5. ein gelber Rohrstock mit Hornknopf.
B. unbestellbare Postsendungen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 25. Januar 1861.
Seite 35, (Ober-Präsidium) No. 2.

Nachdem Seine Majestät der König mittelst Allerhöchster Ordre vom 8. August 1860 Allergnädigst zu genehmigen geruht haben, daß die katholischen Einwohner eines Theiles der nördlichen Vorstädte Berlins als eine besondere selbstständige katholische Pfarrei von der bei St. Hedwig abgezweigt und der katholischen Kirche des Königlichen Invalidenhauses unter dem Titel St. Sebastiani überwiesen worden, hat der Herr Fürstbischof von Breslau in der Erections-Urkunde vom 8. December 1860 folgende nähere Bestimmungen getroffen, welche zur allgemeinen Beachtung hierdurch bekannt gemacht werden:
  1. die katholischen Bewohner:
    1. des nördlich von der Stadtmauer und westlich von der Brunnenstraße (diese eingeschlossen) gelegenen Theiles des Berliner Communal-Bezirkes ...
    2. des großen und kleinen Weddings,
    3. des Gutsbezirks „der Gesundbrunnen“ ... und
    4. von Alt- und Neu-Moabit sind von Beginn des Jahres 1861 an von der Pfarrei bei St. Hedwig abgezweigt, und bilden von diesem Zeitpunkt an eine selbstständige Pfarrei unter dem Titel St. Sebastiani unter der pfarramtlichen Obhut des jedesmaligen Pfarrers an der katholischen Kirche des Königlichen Invalidenhauses zu Berlin. ...
  2. Die neu constituirte Pfarrkirche ... wird den übrigen Pfarrkirchen des Delegatur-Bezirks beigeordnet und steht wie diese unter der Visitation des Herrn Fürstbischofs von Breslau, resp. des Fürstbischöflichen Delegaten. Als Pfarrer an derselben ist der bisherige Invalidenhaus­pfarrer Aloys Herrmann von Seiten des Herrn Fürstbischofs kirchlich instituirt worden.
Potsdam, den 16. Januar 1861.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 1. Februar 1861.
Seite 44, No. 31. Lebens-Versicherung. Agentur-Bestätigung.

Lehrer Loock zu Alt-Landsberg ist als Agent der Frankfurter Lebens-Versicherungs-Gesellschaft ... für den diesseitigen Regierungs-Bezirk von uns bestätigt worden.
Potsdam, den 17. Januar 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 48, Personalchronik.

Der Regierungs-Civil-Supernumerar Kähne ist, in Stelle des definitiv zum Kreis-Steuer-Einnehmer in Kyritz bestellten Kreis-Secretairs Schulenburg zum Kreis-Secretair des Niederbarnimschen Kreises ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 8. Februar 1861.
Seite 52...53, (Polizei-Präsidium zu Berlin) No. 30. Verbot der Anwendung von Sparkalk zum Bauen.

Mit Bezug auf § 6 und 11 der Verordnung vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei Präsidium für den engern Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
Artikel I.
  • Der § 93 der Bau-Polizei-Ordnung vom 21. April 1853 (Berliner Intelligenz-Bl. de 1853 No. 110, Amtsbl. Stück 19 Beil.) erhält folgenden Zusatz.
    Die Verwendung von Kalkmörtel zum Bauen, in welchem außer Kalk und Sand der Masse noch mehr als vier vom Hundert andre Bestandtheile, z. B. Thon, Lehm, Humus ec. oder dem Gewicht nach mehr als zwei und drei Fünftel vom Hundert solcher Bestandtheile enthalten sind, (Spaarkalk) ist verboten.
Artikel II.
  • Wer diesem Verbote zuwiderhandelt, verfällt, sofern in den allgemeinen Gesetzen keine anderen Strafbeftimmungen enthalten sind und zur Anwendung kommen, der im § 118 der Bau-Polizei-Ordnung festgesetzten Geldbuße bis zu 10 Thaler oder im Falle des Unvermögens einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe. Außerdem wird der Abbruch des betreffenden Mauerwerks veranlaßt werden.
Berlin, den 29. Januar 1861.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 8. März 1861.
Seite 84...85, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • Der Kirche zu Eiche - Superintendentur Berlin Land - von mehreren Gemeindegliedern zu Eiche-Hellersdorf eine schwarztuchene Kanzel- und Altarbekleidung mit weißseidenen Kreuzen.
  • Der Kirche zu Schöneiche - Sup. Berlin Land - vom Herrn Patron Rittergutsbesitzer Baron von Knobelsdorff ein silbernes, inwendig vergoldetes Taufbecken mit Wappen und Inschrift, nebst schwarzledernem Etui mit silbernen Riegeln.
  • Der Stadtkirche zu Alt-Landsberg - Sup. Strausberg - vom Kirchenvorsteher Trapp 2 messingne Collectenbüchsen und eine Taufwasserkanne von Steingut mit halberhabenen Figuren und Deckel.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 15. März 1861.
Seite 87...88, No. 59. Betrieb des Abdeckerei-Gewerbes.

Mit Rücksicht auf die sich mehrenden Klagen der Scharfrichter und Abdecker über die Beeinträchtigung ihrer privilegienmäßigen Gerechtsame, sehen wir uns veranlaßt, unter Hinweis auf das Gesetz vom 31. Mai 1858, welches die Zwangs- und Bannrechte der gedachten Gewerbe­treibenden der Regel nach nicht aufhebt, sondern nur für ablösbar erklärt, zur Nachachtung der Behörden und Bewohner des Potsdamer Regierungs-Bezirks mit Ausnahme des zum Scharfrichterei-Bezirk von Berlin gehörigen Districts, für welchen die von uns in Gemeinschaft mit dem Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin erlassene Amtsblatt-Bekanntmachung vom 12. April 1856 (Amtsblatt S. 145 ff) gilt, in Erinnerung zu bringen, daß in Gemäßheit des Publicandums vom 29. April 1772 das außer der Viehseuche abgestandene, d. h. alles zum ferneren Gebrauch der Menschen untüchtig gewordene, also auch das deshalb getödtete, ingleichen das beim Schlachten unrein gefundene Vieh, Schafe ausgenommen, dem Scharfrichter oder Abdecker des Orts gegen Erlegung der festgesetzten Vergütung anzusagen und 24 Stunden lang von der Ansagung ab aufzubewahren ist.
Die Uebertreter verfallen in die § 3 des gedachten Publicandums, nach Maaßgabe der Umstände auch in die § 176 ff. der Allg. Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 angedrohten Strafen.
Potsdam, den 5. März 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 10. Mai 1861.
Seite 149, No. 107. Aufgehobene Sperre.

Nachdem die Lungenseuche unter dem Rindvieh in der Stadt Bernau nunmehr erloschen ist, wird die unter dem 30. October v. J. für Rindvieh, Rauchfutter und Dünger verhängte Sperre dieser Stadt hiermit aufgehoben.
Potsdam, den 7. Mai 1851.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 156, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen ec.

  • Der Kirche zu Heinersdorf - Sup. Berlin Land - von der dortigen Gemeinde eine schon im Gebrauch gewesene Orgel, von mehreren Frauen der Gemeinde eine violettsammetne Altar-, Kanzel- und Lesepultdecke mit seidenen Quasten und Goldstickerei und eine wollene Altarfußdecke und von einem früheren Gemeindegliede ein broncener Kronleuchter mit Glasverzierung zu 16 Lichten.
  • Der Kirche zu Blumberg - Sup. Berlin Land - von den jungen Leuten der Gemeinde zwei Kronleuchter aus Bronce mit Glasbehang und 4 zweiarmige Wandleuchter, von den verheiratheten Gemeindegliedern ein größerer Kronleuchter und von der Jugend zur ersten Beleuchtung 32 starke Wachskerzen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 17. Mai 1861.
Beilage zum 20sten Stück ..., No. 114.
Betrifft das Statut der Mühlen-Feuer-Societät der Kurmark Brandenburg und der Nieder-Lausitz.

Statut der Mühlen-Feuer-Societät der Kurmark Brandenburg und der Niederlausitz.
Umfang der Societät.
  • § 1. Die Societät, welche die Benennung „Mühlen-Feuer-Societät der Kurmark und Nieder-Lausitz“ führen und sich zur Beglaubigung ihrer Atteste und bei der Correspondenz eines Siegels und Stempels mit dieser Umschrift bedienen wird, erstreckt sich auf sämmtliche Kreise der Kurmark und Nieder-Lausitz und bezweckt die Versicherung gegen Beschädigung durch Feuer oder Blitz.
  • § 2. Nur Windmühlen werden zur Versicherung angenommen, sowohl sogenannte Holländische, als Bockwindmühlen. Wassermühlen, Roßmühlen, Loh- und Oelmühlen sind ganz ausgeschlossen, ebenso werden auch die zur Mühle gehörigen Wohn- und Wirthschafts­gebäude zur Versicherung nicht angenommen. ...
Neu-Ruppin, den 23. Juli 1860.     Die Mühlen-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 24. Mai 1861.
Seite 163, (Kammergericht) No. 2. Das Institut der Schiedsmänner.

Die nachstehend abgedruckte summarische Nachweisung
  1. der Zahl der Civil-Prozesse, welche in den Jahren 1859 und 1860 bei denjenigen Gerichten erster Instanz im Departement des Kammergerichts, an deren Sitzen Schiedsmänner angestellt, anhängig gewesen sind;
  2. der Zahl der von diesen Schiedsmännern im Jahre 1860 gestifteten Vergleiche,
wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß den nachbenannten Schiedsmännern, welche sich in Ausübung ihres Amtes besonders thätig gezeigt haben, nemlich: ...
    dem Schiedsmann des Niederbarnimschen Kreises, Apotheker Böhme in Bernau, ...
die Zufriedenheit zu erkennen gegeben ist. [111 gestiftete Vergleiche bei 302 Bagatell-Prozessen (37%), im Departement insgesamt: 7652 Vergleiche in 140274 Prozessen (5%)]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 28. Juni 1861.
Seite 198, (Ober-Präsidium) No. 10.

In der Versammlung der Vorstands- und Ausschuß-Mitglieder des Vereins zur Beförderung des Seidenbaues für die Mark Brandenburg und Niederlausitz von 12. Juli v. J. ist die Einrichtung eines Cocon-Marktes in Berlin beschlossen, dessen Abhaltung von dem Königlichen Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg versuchsweise pro 1861 genehmigt und auf den 15., 16. und 24. Juli festgesetzt worden.
Das Directorium der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Gesellschaft hat uns den Perron in Berlin zwischen dem Expeditions-Gebäude und dem Empfangs-Gebäude zur Abhaltung des Cocon-Marktes zur Disposition gestellt, was wir hiermit zur Kenntniß der Seidenzüchter bringen, auch die Zeitungs- und Kreisblatts-Redactionen ganz ergebenst ersuchen, diese Bekanntmachung in Ihre Blätter gefälligst aufzunehmen.
Potsdam, den 10. Juni 1861.     Der Vorstand des Vereins zur Beförderung des Seidenbaues für die Mark Brandenburg und Niederlausitz. In Vertretung: Lette. von Schlicht.


Seite 198, (Ober-Präsidium) No. 11.

An den Preußischen Gewerbestand.
Am 1. Mai 1862 wird in London die dritte Weltausstellung von Erzeugnissen der Kunst und des Gewerbefleißes eröffnet werden. Die unterzeichnete Commission, berufen, die Interessen der Preußischen Aussteller zu vertreten, hält es, nachdem sie am heutigen Tage unter dem Vorsitze Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen ihre Thätigkeit begonnen hat, für ihre nächste Pflicht, auf die hohe Bedeutung dieses Unternehmens für die Industrie und den Handel des Vaterlandes hinzuweisen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 5. Juli 1861.
Seite 210, No. 89. Verpachtung der Chausseegeld-Hebestelle Weißensee.

Im Auftrage der Königlichen Regierung hierselbst wird das unterzeichnete Haupt-Amt in seinem Geschäftslocale die auf der Berlin-Stettin-Danziger Kunststraße belegene Chausseegeld-Hebestelle Weißensee am Montag, den 29. Juli d. J. Vormittags 10 Uhr, mit Vorbehalt des höheren Zuschlages zum 1. October d. J. in Pacht ausbieten. Nur als dispositionsfähig sich ausweisende Personen, welche vorher mindestens 430 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren bei uns zur Sicherung ihres Gebotes niedergelegt haben, werden zum Bieten zugelassen. Die Pachtbedingungen sind von heute ab während der Dienststunden in unserer Registratur einzusehen.
Potsdam, den 1. Juli 1861.     Königl. Haupt-Steuer-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 12. Juli 1861.
Seite 219...220, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat Juni 1861 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimer Kreis.
  1. Der Gutsbesitzer d'Heureuse zu Schmetzdorf als 2ter Schiedsmanns-Stellvertreter
    für den 6ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 30. Mai 1861;
  2. der Schmiedemeister Lehmann zu Nieder-Schönhausen als 2ter Schiedsmanns-Stellvertreter
    für den 6ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 12. Juni 1861.


Seite 219...220, Personalchronik. Feuerlösch-Commissarien.

Der Rittergutsbesitzer von Loeschebrand auf Selchow ist zum Feuerlösch-Commissarius für den XII. Bezirk des Beeskow-Storkowschen Kreises, ... gewählt und sind diese Wahlen diesseits bestätigt worden.


Seite 220, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • Der Stadtkirche zu Alt-Landsberg - Sup. Strausberg - vom Vorsitzenden des dortigen Gemeinde-Kirchenraths, Superintendenten a. D. Ribbeck ein neusilbernes Taufbecken mit Inschrift nebst dazu gehörigem Carton.


Beilage zum 28sten Stück ..., Anweisung ...

Für das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer wird nachstehende Anweisung ertheilt:
I. Allgemeine Grundsätze.
§ 1. Zweck des Verfahrens ist die Ermittelung des Reinertrages des steuerpflichtigen Grund-Eigenthums - mit Ausschluß der Gebäude - in verhältnißmäßiger Gleichheit, um danach die Grundsteuer-Hauptsummen für die Provinzen, beziehungsweise die einzelnen, einem besonderen Grundsteuer System unterliegenden ständischen Verbände, und innerhalb der letzteren die von den einzelnen Kreisen im Ganzen sowohl wie die von den einzelnen Gutsbezirken und Gemeinden zu übernehmenden Grundsteuerbeträge zu bestimmen, demnächst aber deren Untervertheilung auf die einzelnen Liegenschaften mögligst leicht bewirken zu können. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 19. Juli 1861.
Seite 224...225, No. 164. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung.

... der Stadt-Haupt-Cassen-Rendant Iffland zu Bernau ist als Agent der Feuer-Versicherungs-Anstalt der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München ... von uns bestätigt worden, ...
Potsdam, den 9. Juli 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 227, Vermischte Nachrichten.

Raubanfall. Funfzig Thaler Prämie.
Am Sonntag, den 14. d. M., Nachmittags 4½ Uhr ist das Dienstmädchen Sophie Tertz aus Templin, auf dem Wege von dort nach Potsdam von einem jungen Mann im Alter von etwa zwanzig bis zwei und zwanzig Jahren auf offener Straße angefallen und beraubt worden. Der Unbekannte hatte sich in der Nähe des sogenannten Judenberges oder Finkenpuhls, etwa eine halbe Meile von hiesiger Stadt entfernt, im Gebüsch versteckt, sprang, als die c. Tertz an ihm vorüber kam, hervor, ergriff sie von hinten bei der Schulter und nöthigte sie so zum Stillestehen. Dann verlangte er unter Drohungen zu wissen, ob sie Geld bei sich habe und als sie darauf im Begriff war, einen geringen Betrag, den sie in ihrer Kleidtasche lose bei sich führte, ihm gutwillig auszuhändigen, entriß er ihr eine Tasche die sie in der Hand trug, entnahm daraus ein Portemonnaie von grünem Leder mit gelbem Bügel, worin sich 3 Thlr. 10 Sgr. befanden, warf ihr die Tasche wieder zu, mahnte sie zum schnellen Weitergehen und eilte dann selbst schleunigst nach der Schonung in der Königlichen Forst. Der Unbekannte ist nach der Aussage der c. Tertz von untersetzter mittler[er] Statur, bartlos, hat schwarzes Haar und eine bleiche Gesichtsfarbe. Bekleidet war er mit einer grauleinenen Hose, einer grünwollenen Jacke und einer blauen Mütze.
Wir machen diesen Raubanfall hiermit öffentlich bekannt, fordern die Gendarmen und Polizei-Beamten auf, auf diesen Wegelagerer unausgesetzt strenge zu vigiliren, und sichern Demjenigen der den Thäter so weit ermittelt, daß er der gerichtlichen Bestrafung überliefert werden kann, eine Prämie von Funfzig Thalern zu.
Potsdam, den 17. Juli 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 227, Vermischte Nachrichten. Orts-Benennung.

Dem auf der Feldmark Rüdnitz, Oberbarnimschen Kreises, an der östlichen Seite der Straße von Rüdnitz nach Willmersdorf, zwischen den beiden Straßen von Bernau nach Neustadt-Eberswalde und von Bernau nach Tempelfelde, von letzterer 108° nordwestlich belegenen, von dem Oeconomen Albert Peterssen etablirten Ackergehöft ist der Name „Albertshof“ beigelegt worden.
Potsdam, den 3. Juli 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 26. Juli 1861.
Seite 229, No. 165. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Erlöschung.

... der Kaufmann Wesenberg zu Bernau, ... sind als Agenten der Dresdner Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, ... von uns bestätigt worden, ...
Potsdam, den 14. Juli 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 2. August 1861.
Seite 240, Bekanntmachung.

Londoner Industrie-Ausstellung pro 1862.
Für die im nächsten Jahre in London stattfindende Industrie-Ausstellung ist auf höhere Verfügung für den Regierungs-Bezirk Potsdam und die Stadt Berlin eine besondere Bezirks-Commission in Berlin niedergesetzt; im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrn Handels-Ministers vom 12. Juni d. J. wird es zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Geschäftslocal dieser Commission in den Büreaux der Bau-Abtheilung des königlichen Polizei-Präsidii sich befindet, wo in den gewöhnlichen Bürostunden von 9 bis 3 Uhr die Bedingungen zur Beschickung der Ausstellung ausgegeben und die Anmeldungen angenommen werden.
Hierbei wird bemerkt, daß die Anmeldungen bei Vermeidung der Präclusion bis ult. September d. J. bewirkt sein müssen.
Berlin, den 17. Juli 1861.     Oppermann, Regierungs- und Baurath,
Vorsitzender der Bezirks-Commission für die Londoner Industrie-Ausstellung.


Seite 241...242, Vermischte Nachrichten.

Der Unterstützungs-Verein bei Brandunglück auf Gegenseitigkeit,
im Jahre 1840 von Landwirthen gegründet, war seither nur auf den Kreis Teltow beschränkt. Derselbe hat seine Thätigkeit durch Abänderung der Statuten, welche mittelst Ober-Präsidial-Erlaß vom 9. Februar 1861 genehmigt worden, auf die Provinz Brandenburg ausgedehnt.
Die Statuten des Vereins gewähren jedem Landwirth den Vortheil, nur die Erndteerträge zur Versicherung anzumelden; wer also seine Erndte versichert, ist gleichzeitig auch mit seinem lebenden Vieh versichert, ohne Angabe der Stückzahl und dessen Werths.
Die Mobiliar-Versicherung, welche mit der Landwirtschaft unter einer Verwaltung steht, trägt ihre Schäden für sich.
An die Landwirthe und sonst Versicherungsnehmende, welche bei anderen Gesellschaften noch nicht versichert sind, oder wegen der zu hohen Prämien die Versicherung aufgegeben haben, ergeht daher die Aufforderung, sich mit ihren Anträgen direct an die Direction des obigen Vereins in Glasow zu wenden, von welcher Anträge und Statuten unentgeltlich übersandt werden.
Desgleichen werden Anträge zur Uebernahme von Agenturen franco erbeten.
Glasow bei Lichtenrade, den 24. Juli 1861.     Die Direction. Stoof.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 9. August 1861.
Seite 248, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat Juli 1861 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Wirthschafts-Inspector Muhr zu Hellersdorf als 1ster Schiedsmanns-Stellvertreter
    für den 10ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 5. Juli 1861;
  2. der Amtmann Köhne zu Hohen-Schönhausen als Schiedsmann
    für denselben Bezirk, verpflichtet am 3. Juli 1861;
  3. der Polizei-Verwalter und Administrator Kriegsheim zu Biesdorf als Schiedsmann
    für den 16ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 8. Juli 1861.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 16. August 1861.
Seite 254, Oeffentliche Bekanntmachung.

Dem Arbeitsmann Liersch zu Cöpenick ist am 11. Juli d. J. sein dreizehnjähriger Sohn August entlaufen, weil er wegen unbefugter Schulversäumniß vom Vater gezüchtigt worden ist. Eine Bekanntmachung in der Vossischen Zeitung hat keinen Erfolg gehabt. Wir fordern daher sämmtliche Orts-Polizei-Behörden unseres Verwaltungsbezirks hiermit auf, nach dem August Liersch zu forschen und im Fall der Auffindung dem Vater desselben sofort Nachricht zu geben.
Potsdam, den 14. August 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 23. August 1861.
Seite 261, No. 185. Warnung vor verfälschten Kautschuk-Mundstücken zu Saugflaschen.

Es kommen seit einiger Zeit vielfach Kautschuk-Mundstücke zu Saugflaschen kleiner Kinder im Handel vor, die durch einen bedeutenden Gehalt an Zink- und Blei-Oxyd das Leben und die Gesundheit derer, die sie benutzen, ernstlich gefährden.
Indem wir das Publikum auf die dadurch herbeigeführte Gefahr aufmerksam machen, warnen wir zugleich Fabricanten und Händler vor der Anfertigung und dem Verkauf derartig verfälschter Kautschuk-Mundstücke unter Hinweisung auf § 304 des Strafgesetzbuches.
Aeußerlich unterscheiden sich die schädlichen Mundstücke von den aus reinem Kautschuk gefertigten dadurch, daß sie nirgends eine Naht zeigen, wenig dehnbar, kaum elastisch, völlig undurchsichtig und erheblich schwerer als die letzteren sind. Beim Durchschnitt zeigen sie eine matte graue oder grauweiße Oberfläche. Im Wasser, in welchem die ächten Kautschuk-Mundstücke schwimmen, sinken die mit Blei- oder Zink-Oxyd verfälschten sogleich oder nach kurzer Zeit zu Boden.
Sämmtliche Polizei-Behörden unseres Bezirkes werden hierdurch angewiesen, sofort in den Kaufläden, welche Kautschuk-Mundstücke führen, eine Untersuchung vorzunehmen und im Falle sich verfälschte vorfinden, nach eingeholtem Gutachten des Kreisphysikus das Weitere ungesäumt zu veranlassen. Zugleich haben die Herren Kreisphysiker Sorge zu tragen, daß sämmtliche Hebammen über diesen Gegenstand hiernach geeignete Belehrung erhalten.
Potsdam, den 16. August 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 6. September 1861.
Seite 278, No. 194. Die Ortschafts-Statistik des Regierungsbezirks Potsdam mit der Stadt Berlin.

Im Verlage von Dietrich Reimer in Berlin ist eben erschienen die einem schon lange bemerkbar gewordenen Bedürfnisse abhelfende:
  • Ortsschafts-Statistik des Regierungsbezirks Potsdam mit der Stadt Berlin, bearbeitet im Auftrage der Königl. Regierung zu Potsdam unter Beifügung einer historisch-geographisch-statistischen Uebersicht desselben Landestheils von Richard Boeckh, Regierungs-Assessor.
Potsdam, den 4. September 1861.     Königl. Regierungs-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 13. August 1861.
Seite 285...286, (Ober-Berg-Amt Halle) Die Reorganisation der Berg-Behörden betreffend.

Die Auflösung des Rüdersdorfer Berg-Amtes.
In Folge des Gesetzes vom 10. Juni d. J., „die Competenz der Ober-Berg-Aemter betreffend", und des Allerhöchsten Erlasses vom 29. ejusd. wird das Königliche Berg-Amt in Rüdersdorf vom 1. October d. J. ab aufgehoben werden und gehen die Befugnisse desselben auf das unterzeichnete Ober-Berg-Amt über.
Vom 1. October d. J. ab sind demnach Schurf- und Fristungsgesuche, die in dem Berg-Polizei-Reglement für die Ober- und Unter-Lausitz vom 20. December 1854 vorgeschriebenen Anzeigen über beabsichtigten Bergbau und die Erlaubniß-Gesuche zum Betriebe neu zu eröffnenden Bergbaues an uns zu richten und Muthungen bei uns einzulegen, während die Erwirkung der Genehmigung der zum Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungs-Anstalten dienenden Dampfkessel und Treibwerke bei dem Revier-Beamten als unserem designirten Commissarius zu beantragen ist und die Bergwerks-Abgaben und Gefälle an die Ober-Berg-Amts-Hauptcasse hierselbst abzuführen sind.

Bildung einer Berg-Inspection in Rüdersdorf.
Von demselben Zeitpunkte ab wird die örtliche Verwaltung der im gemeinschaftlichen Eigenthum des Berg-Fiscus und des Magistrats zu Berlin befindlichen Kalksteinbrüche bei Rüdersdorf einer besonderen Local-Behörde, unter der Benennung Königliche Berg-Inspection in Rüdersdorf, deren Casse den Namen Berg-Inspections-Casse führen wird, übertragen. Bei dieser Berg-Inspection wird der Berg-Inspector Praetorius als Dirigent, der Berg-Assessor Niedner als technischer Beamter zur Leitung des Betriebes und Haushalts und zur Handhabung der Arbeiter-Disciplin, der Herr von Nüts als Cassen-Rendant; der Berg-Factor Lind als Producten- und Materialien-Verwalter, Buchhalter und Calculator; der Büreau-Assistent Pichin als Registrator und der bisherige Berg-Amtsdiener Matthes als Büreaudiener fungiren.


Seite 286, (Ober-Berg-Amt Halle) Bekanntmachungen.

Durch Urkunde vom heutigen Tage wurde dem Lieutenant a. D. Bayer in Wrietzen a. d. O. das Berg-Eigenthum des Braunkohlen Bergwerks Gut bei Frankenfelde, mit 1 Fundgrube und 1200 Maaßen verliehen, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Halle, den 31. August 1861.     Königl. Ober-Berg-Amt.

Durch Urkunde vom heutigen Tage wurde dem Kreisgerichts-Rath Grieben zu Freienwalde das Berg-Eigenthum des Braunkohlen-Bergwerks Elise bei Falkenberg, mit 1 Fundgrube, 155 Maaßen und 89,89 Quadratlachter verliehen, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Halle a. d. S., den 31. August 1861.     Königl. Ober-Berg-Amt.

Durch Urkunde vom heutigen Tage ist dem Kreisgerichts-Rath Grieben in Freienwalde das Berg-Eigenthum des Braunkohlen-Bergwerks Haselberg bei Haselberg mit 1 Fundgrube, 1199 Maaßen und 184 Quadrat-Lachter verliehen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Halle, den 31. August 1861.     Königl. Ober-Berg-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 20. September 1861.
Beilage zum 38sten Stück ...

Uebersicht der Verwaltung der Ständischen Städte-Feuer-Societät der Kur- und Neumark und der Nieder-Lausitz für das Jahr 1860. ...
Im Jahre 1860 fanden überhaupt 123 Gebäude-Brände im Societäts-Bezirke statt. Davon betrafen 4 Brände solche Gebäude, welche entweder gar nicht oder bei Privat-Gesellschaften versichert waren. In 8 Brandfällen wurde auf Schadenersatz verzichtet und durch die übrigen 111 Brände erlitten 252 Societäts-Genossen Schaden an ihren Gebäuden. Ganz eingeäschert wurden: 22 Wohnhäuser, 1 Mühle, 4 Fabrikgebäude, 63 Seiten-, Quer- und Stallgebäude, 3 Remisen, 109 Scheunen, 6 Schuppen, 2 Weinbergshäuser, [zusammen:] 210 Gebäude.
Theilweise Beschädigungen erlitten: 1 Synagoge, 70 Wohnhäuser, 3 Mühlen, 16 Fabrikgebäude, 76 Seiten-, Quer- und Stallgebäude, 1 Remise, 16 Scheunen, 2 Schuppen, 1 Gartenhaus, 2 Treibhäuser, [zusammen:] 188 Gebäude.
Von 115 Brandschäden sind die Entstehungs-Ursachen nicht ermittelt beziehungsweise noch nicht angezeigt worden. 1 Brandschaden ist durch Gewitter, 3 Brandschäden sind durch Verwahrlosung, 2 durch muthmaßliche und 2 durch vorsätzliche Brandstiftung herbeigeführt.
Verurtheilt wurden:
wegen fahrlässiger Brandstiftung
  • eine Frauens-Person zu 4 Wochen Gefängniß;
wegen vorsätzlicher Brandstiftung
  • eine Manns-Person zu 16 Jahr Zuchthaus und 10 Jahr Stellung unter Polizei-Aufsicht;
  • zwei Manns-Personen, jede zu 10 Jahr Zuchthaus und 5 Jahr Stellung unter Polizei-Aufsicht;
  • eine Manns-Person zu 5 Jahr Zuchthaus und 3 Jahr Stellung unter Polizei-Aufsicht.
Drei der Brandstiftung bezüchtigte Knaben haben, weil ihnen das nöthige Unterscheidungs-Vermögen fehlte, nicht bestraft werden können. ...
Berlin, den 26sten Juni 1861.
Ständische Städte-Feuer-Societäts-Direktion der Kur- und Neumark und der Nieder-Lausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 11. October 1861.
Seite 315, (Schul-Collegium) No. 11. Prüfung derjenigen Handarbeits-Lehrerinnen,
welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß zur Prüfung derjenigen Handarbeits-Lehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen beabsichtigen, ein Termin auf den 3. November d. J. angesetzt ist, und fordern diejenigen Frauen und Jungfrauen, welche dieser Prüfung sich zu unterziehen die Absicht haben, hiermit auf, unter Einreichung
  1. eines selbstverfaßten Lebenslaufs,
  2. eines polizeilichen Sittenzeugnisses,
  3. eines Zeugnisses des Seelsorgers über die sittliche Befähigung zum Lehramt,
sich bei uns zu melden und weitere Bescheidung zu gewärtigen.
Berlin, den 28. September 1861.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 18. October 1861.
Seite 325...326, (Ober-Berg-Amt zu Halle) Bekanntmachungen.

Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Urkunde vom heutige Tage dem Lieutenant a. D. Bayer in Wriezen das Eigenthum des Braunkohlen Bergwerks Hold bei Harnekopf mit 1 Fundgrube und 1200 Maaßen gevierten Feldes verliehen worden ist.
Halle, den 3. October 1861.     Königliches Ober-Berg-Amt.

Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Urkunde vom heutigen Tage dem Lieutenant a. D. Bayer in Wriezen das Eigenthum des Braunkohlen-Bergwerks Engel bei Sternebeck mit 1 Fundgrube und 1200 Maaßen gevierten Feldes verliehen worden ist.
Halle, den 3. October 1861.     Königliches Ober-Berg-Amt.

Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Urkunde vom heutigen Tage dem Lieutenant a. D. Bayer zu Wriezen das Eigenthum des Braunkohlen Bergwerks Keck bei Harnekopf mit 1 Fundgrube und 1200 Maaßen gevierten Feldes verliehen worden ist.
Halle, den 3. October 1861.     Königliches Ober-Berg-Amt.


Seite 327, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  • Der Kirche zu Schönow, Sup. Bernau, von dem Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Arnim auf Blumberg 25 Thlr. zur Beschaffung einer neusilbernen, innen vergoldeten Weinkanne, einer neusilbernen Oblatenschachtel, eines do. Taufbeckens, zweier do. Collecten-Teller und eines Klingelbeutels, und von dem Gutsbesitzer, Amtmann d'Heureuse auf Schmetzdorf ein neusilberner, innen vergoldeter Abendmahlskelch und eine do. Patene.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 25. October 1861.
Seite 331, (Ober-Berg-Amt zu Halle) Bekanntmachungen.

Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Urkunde vom heutigen Tage dem Lieutenant a. D. Bayer zu Wriezen das Eigenthum des Braunkohlen-Bergwerks Nobel bei Haselberg mit 1 Fundgrube und 1200 Maaßen gevierten Feldes verliehen worden ist.
Halle, den 3. October 1861.     Königl. Ober-Berg-Amt.

Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch Urkunde vom heutigen Tage dem Lieutenant a. D. Bayer zu Wriezen das Eigenthum des Braunkohlen-Bergwerks Reinke bei Sternebeck mit 1 Fundgrube und 1200 Maaßen gevierten Feldes verliehen worden ist.
Halle, den 3. October 1861.     Königl. Ober-Berg-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 8. November 1861.
Seite 353, Personal-Chronik. Feuerlösch-Commissarien.

Im Niederbarnimschen Kreise sind zu Feuerlösch-Commissarien resp. deren Stellvertretern gewählt und diesseits bestätigt worden:
im ...zu Feuerlösch-Commissarien, zu Stellvertretern
II. Bezirk Herr von Treskow auf Dahlwitz, Herr Frommholz auf Vogelsborf,
IV. " Amtsrath Lüdke zu Alt-Landsberg, " Gutsbesitzer Lorenz zu Hoenow,
V. " Heise auf Mehrow, " Amtmann Lehmann zu Blumberg,
VI. " Bathe auf Friedrichsthal, " Commissionsrath Weigel zu Oranienburg,
VIII. " Kreisschulze Schulze zu Schönerlinde, " Gutsbesitzer Buenger zu Basdorf,
IX. " Kreisschulze Krüger zu Blankenburg, " Schulze Simon zu Pankow,
X. " Kreisschulze Raasch zu Gr. Schönebeck, " Rittergutsbesitzer Nitze zu Zehlendorf,
auch ist im VI. Bezirk nachträglich die Wahl des Schulzen Witte zu Dalldorf zum Stellvertreter des Feuerlösch-Commissarius dieses Bezirks diesseits genehmigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 29. November 1861.
Seite 369...370, No. 237. Allerhöchster Amnestie-Erlaß.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. wollen in Ausführung der in Unserem Erlasse vom 12. Januar d. J. verheißenen weiteren Gnadenbewilligung:
I. denjenigen Personen welche bis zum heutigen Tage wegen einer der nachstehend aufgeführten strafbaren Handlungen:
  1. eines Vergehens gegen das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 ...,
  2. eines Vergehens gegen die Verordnung vom 11. März 1850 über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungs-Rechts ...,
  3. eines Vergehens gegen den § 1 des Gesetzes vom 31. März 1837 über die Strafe der Wider­setzlichkeit bei Forst- und Jagd-Verbrechen ...,
  4. der fahrlässigen Körperverletzung (§ 198 des Strafgesetzbuchs) oder eines Vergehens gegen die §§ 193 bis 202 einschließlich daselbst,
  5. des Zweikampfs oder eines durch Mitwirkung bei demselben verübten Vergehens,
  6. eines Vergehens gegen den § 110 des Strafgesetzbuches insofern die Verurtheilten sich bereits im Inland befinden oder binnen sechs Monaten zurückkehren,
  7. einer Uebertretung (§ 1 des Strafgesetzbuchs Absatz 3), sie mag in allgemeinen Gesetzen oder in Verordnungen für gewisse Bezirke mit Strafe bedroht sein,
durch entgültige [!] Entscheidung verurtheilt worden sind, die noch nicht vollstreckten Geld- und Freiheitsstrafen unter Niederschlagung der noch rückständigen Kosten erlassen.
Königsberg, den 18. October 1861.     Wilhelm.     von Auerswald. von der Hevdt. von Patow. Pückler. von Bethmann Hollweg. Graf Schwerin. von Roon. von Bernuth.


Seite 370...371, No. 240. Polizei-Verordnung in Betreff der Anlage von Windmühlen.

Um den Gefahren vorzubeugen, welche durch das Scheuwerden des Viehs auf Wegen oder Grundstücken in der Nähe von Windmühlen in Folge des Betriebes derselben entstehen können, wird hiermit auf Grund des § 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen vom 1. Juli 1861 (G.-S. S. 749) und des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) für den ganzen Umfang des diesseitigen Regierungs-Bezirks verordnet was folgt:
  • § 1. Die Entfernung einer neu zu errichtenden Windmühle oder eines sonstigen durch Wind bewegten Triebwerks von Chausseen, Landstraßen, Feldwegen oder anderen öffentlichen Communicationswegen muß in der Regel 20 Ruthen betragen.
    Ausnahmsweise kann jedoch eine geringere Entfernung nachgelassen werden, wenn die Mühle oder das sonstige Triebwerk an einem, voraussichtlich bleibenden, tief liegenden Hohlwege errichtet werden soll, oder ganz besondere, der Wahrscheinlichkeit nach fortdauernde Gegenstände, wie z. B. dichtes Gebüsch, Gebäude u. s. w. den Anblick der Mühle von dem Wege aus verdecken, oder sonst besondere Umstände, wie unbedeutender Verkehr, coupirtes Terrain, das Vorhandensein anderer Mühlenwerke, durch welche das Zugvieh der dortigen Gegend bereits an die Bewegung der Mühlenflügel gewöhnt ist, für die ausnahmsweise Gewährung des Antrags sprechen.
  • § 2. Die Entfernung einer neu zu errichtenden Windmühle oder eines sonstigen durch Wind bewerten Triebwerks von benachbarten Grundstücken muß in der Regel 6 Ruthen betragen, doch kann auch hier ausnahmsweise ein geringere Entfernung nachgelassen werden, wenn die Nachbarn ausdrücklich in eine geringere Entfernung willigen, oder der Unternehmer sich verpflichtet, eine dichte und so hohe Bewährung anzulegen, daß ein Scheuwerden des auf dem benachbarten Grundstücke arbeitenden Zugviehs nicht zu befürchten ist.
  • § 3. Den Orts-Polizei-Behörden liegt es ob, bei Ertheilung der Bau-Consense auf strenge Beobachtung der vorstehend festgesetzten Entfernungen zu halten, und in den Fällen, wo sich ausnahmsweise nach den obigen Grundsätzen die Nachlassung einer geringeren Entfernung rechtfertigt, in der schriftlichen Ausfertigung des Consenses die Gründe ausführlich darzulegen.
  • § 4. Derjenige, welcher als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker eine Windmühle oder sonstiges durch Wind bewegtes Triebwerk errichtet, ohne das vorstehend vorgeschriebene Maaß der Entfernungen, wie solches ausdrücklich von der Behörde im Bauconsense fest­gesetzt ist, einzuhalten, verfällt in die im § 345 ad 12 des Strafgesetzbuches angedrohte Strafe.
Potsdam, den 23. November 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 6. December 1861.
Seite 381...382, No. 247. Anstalten und Lehrer für Seminar-Präparanden.

Mit der Vorbereitung junger Leute, welche die Aufnahme in Schullehrer-Seminarien erstreben, sind zur Zeit im hiesigen Regierungs-Bezirke beschäftigt:
A. Die Präparanden-Anstalten: zu Cöpenick, Potsdam, Jüterbog, Brüssow, Friesack, Beeskow, Kyritz, Greiffenberg in der Ukermark, Putlitz.
B. Anderweitig noch [insgesamt 14]:
  1. Der Superintendent, Prediger Wilhelmi zu Zerpenschleuse, Superintendentur Bernau.
  2. Der Prediger Jacobi zu Liebenwalde und Lehrer Hübner zu Hammer, Sup. Bernau.
  3. Der Schloß-Prediger Carus und der Lehrer Helmke zu Alt-Landsberg. ...
was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 25. November 1861.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 27. December 1861.
Seite 398, No. 258. Warnung vor dem Gebrauche von zinkenen Eß- und Trinkgeschirren.

Mit Bezugnahme auf unsere Amtsblatts-Bekanntmachungen vom 21. December 1833 und 22. Juni 1836, nach denen der Gebrauch des Zinkes bei Anlegung von Saugbrunnen, sowie die Anwendung von Zinkgeräthschaften in den Zuckerraffinerien verboten sind, und auf Grund anderer Erfahrungen über den leichten Uebergang von Zinkoxyd in Speisen und Getränken, welche in Zinkgeschirren auf­bewahrt werden, sehen wir uns veranlaßt, das Publikum vor dem Gebrauche solcher Zinkgeschirre, der in mehreren Fällen bereits Zinkvergiftungen zur Folge gehabt hat, dringend zu verwarnen.
Auch machen wir darauf aufmerksam, daß das von Zinkdächern ablaufende Wasser, welches ebenfalls meist immer mit Zinkoxd geschwängert ist, zum Trinken, Kochen und Tränken durchaus ungeeignet ist.
Potsdam, den 22. December 1861.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 399, (Polizei-Präsidium) No. 249. Schutzblattern-Impfung.

Da neuerlich wieder mehrere Fälle von Menschenpocken vorgekommen sind und dadurch vorzugsweise die noch ungeimpften Kinder gefährdet werden, so erinnert das Polizei-Präsidium daran, daß sich dem Publikum das ganze Jahr hindurch in der Königlichen Schutzblattern-Impfungs-Anstalt, Friedrichsstraße No. 225, zur Impfung Gelegenheit bietet.
Die öffentlichen (unentgeltlichen) Impfungen finden daselbst während der Wintermonate Sonntags von 12 bis 1 Uhr statt, wobei unter Hinweisung auf die Polizei-Verordnung vom 17. März 1858 bemerkt wird, daß jedes in der Anstalt geimpfte Kind am nächstfolgenden Sonntage daselbst wieder vorgestellt werden muß.
Berlin, den 10. December 1861.     Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage. von Winter.


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