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Vorheriger Jahrgang (1858) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1860)

Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1859.

Potsdam, 1859.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 18. Februar 1859.
Seite 54, No. 48. Dachdeckung mit Asphalt-Dachpappe und englischen Asphalt-Dachfilz.

Nachdem über die Feuersicherheit der in der Fabrik der Herren A. W. Maaß & Comp. zu Berlin gefertigten Asphalt-Dachpappen und der in dieser Fabrik käuflich zu beziehenden englischen Patent-Asphalt-Dachfilze bei deren Anwendung zu Dachdeckungen unter Zuziehung von Sachverständigen umfassende Versuche angestellt worden sind, bringen wir hierdurch und auf Grund des von den Sachverständigen abgegebenen Gutachtens zur Kenntniß des Publikums, daß die mit jener Asphalt-Dachpappe oder mit jenem aus jener Fabrik zu beziehenden englischen Patent-Asphalt-Dachfilze gedeckten Dächer den gewöhnlichen Ziegelspließdächern in Bezug auf die Feuersicherheit nicht allein gleich zu stellen sind, sondern sogar übertreffen. Zugleich machen wir bekannt, daß jede einzelne Papp- oder Filztafel resp. Rolle aus dieser Fabrik den Fabrikstempel
A. W. M & Co. Berlin
führen wird. Sämmtliche Polizei-Behörden machen wir hierauf besonders aufmerksam.
Potsdam, den 14. Februar 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 25. Februar 1859.
Seite 65, No. 58. Das Verbot des Tabackrauchens in den Forsten vom 1. April bis 1. Oktober jeden Jahres.

In Ergänzung unserer Verordnung vom 6. April 1858 (Amtsblatt für das Jahr 1858 Seite 121 Nr. 116) wird auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung von uns hierdurch Nachstehendes verordnet:
    Die in unserer Verordnung vom 6. April 1858 in Betreff des Tabackrauchens in den Forsten enthaltenen polizeilichen Bestimmungen finden fortan nicht erst von dem Monate Mai bis einschließlich September, sondern auch schon von dem ersten Tage Aprils an bis einschließlich September jeden Jahres Anwendung.
Potsdam, den 16. Februar 1859.     Königl. Regierung.


Seite 65, No. 60. Hagel-Versicherung. Agentur-Bestätigung.

Der Kaufmann Doelle zu Alt-Landsberg ist von uns als Agent der Hagel-Versicherungs-Gesellschaft „Germania“ zu Berlin bestätigt worden.
Potsdam, den 14. Februar 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 68...71, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat Januar 1859 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis. ...
  1. der Gutsbesitzer Springer zu Marzahn
    als 2ter Schiedsmanns-Stellvertreter für den 10ten ländlichen Bezirk, ...
  2. der Mühlenbesitzer Bohm zu Fredersdorf, als Schiedsmann für den 11ten ländlichen Bezirk,
  3. der Mühlenbesitzer Schwengberg zu Bruchmühle,
    als 1ster Schiedsmanns-Stellvertreter für denselben Bezirk,
  4. der Ortsvorsteher und Gärtner Nimmerguth, zu Amtsfreiheit bei Alt-Landsberg,
    als 2ter Schiedsmanns-Stellvertreter für denselben Bezirk, ...


Seite 72, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Kirche zu Seefeld, Sup. Bernau, von der dortigen Gemeinde eine schwarztuchene Altarbekleidung mit plattirtem silbernen Kreuze und eine dergl. Taufstein- und Kanzelbekleidung, sämmtlich mit silbernen Franzen.
Der Kirche zu Blumberg, Sup. Berlin-Land von einem dortigen Gemeindegliede eine sammetne Kanzelpultdecke mit schwarzen Franzen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 4. März 1859.
Seite 79, (Schul-Collegium) No. 4.
Prüfung der aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick entlassenden Seminaristen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Ostertermin aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 24. und 25. März d. J. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schul-Inspektoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, sich zu dem gedachten Termine einzufinden.
Berlin, den 23. Februar 1859.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Seite 79, (Schul-Collegium) No. 5. Lehr-Cursus der Candidaten des Predigtamts in den Schullehrer-Seminarien.

In unserer Bekanntmachung vom 15. Februar 1847 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1847 Stück 11, S. 91 und Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt de 1847 Stück 10, S. 66) ist bestimmt, daß der durch die Circular Verfügung vom 14. November 1842 angeordnete sechswöchentliche Cursus für die Candidaten des Predigtamts in dem Schullehrer Seminar zu Potsdam (jetzt zu Cöpnick) unmittelbar nach dem Pfingstfeste beginnen soll. Da in diesem Jahre das Pfingstfest ungewöhnlich spät fällt und deshalb ein nach Pfingsten beginnender sechswöchentlicher Cursus mit den Sommerferien des Seminars zusammen fallen würde, so bestimmen wir, daß der gedachte Lehrcursus in diesem Jahre ausnahmsweise mit dem 1. Mai d. J. beginnen und bis zum Pfingstfeste dauern soll.
Diejenigen Candidaten des Predigtamts, welche an dem gedachten Cursus in Cöpenick Theil nehmen wollen, haben sich spätestens bis zum 1. April d. J. unter Einreichung ihrer Zeugnisse bei dem Herrn Seminardirector Wetze zu Cöpenick zu melden.
Die Zeit der Lehrcurse an den Seminarien zu Berlin, Neuzelle und Altdöbern bleibt unverändert.
Berlin, den 11. Februar 1859.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 15. April 1859.
Seite 136...137, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat März 1859 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Bürgermeister Matz, zu Alt-Landsberg,
    als Schiedsmann daselbst, verpflichtet am 24. Februar 1859; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 22. April 1859.
Seite 141, No. 115. Ernennung des Medicinal-Assessors Dr. Krieger zu Berlin zum Medicinalrathe ...

Seine Königliche Hoheit der Regent haben den Medicinal-Assessor Dr. Krieger zu Berlin zum Medicinal-Rathe und Mitglied des Königl. Medicinal-Collegiums der Provinz Brandenburg zu ernennen geruht. Hierdurch wird in dessen Verhältniß als Physikus des Kreises Nieder-Barnim Nichts geändert.
Potsdam, den 12. April 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 141, No. 116. Hagel-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

... sind von uns als Agenten ...[der Hagel-Versicherungs-Gesellschaft für Feldfrüchte „Germania“ zu Berlin] der Kaufmann Carl Grabow zu Bernau, ... bestätigt worden.
Potsdam, den 12. April 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Beilage zum 16ten Stück ..., Regulativ zur künftigen Erhebung des Landarmengeldes ...

  • § 1. Das Landarmengeld wird fortan im Bereich des Kurmärkischen Landarmen-Verbandes, unter Aufhebung des bisherigen Princips der Quotisation des Gesammt-Bedarfs nach der Seelenzahl zwischen den Städten und dem platten Lande durch einen, den etatsmäßigen Bedarf deckenden Zuschlag zur wirklichen resp. fingirten Classen- und Einkommensteuer, welchen der Communal-Landtag der Kurmark jedesmal mit den Etats unter Bestätigung des Königlichen Ober-Präsidii der Provinz Brandenburg festgesetzt, in nachstehender Weise aufgebracht.
  • § 2. Die wirklich zur Classen- resp. Einkommensteuer veranlagten Personen entrichten den Zuschlag von ihren Classen- resp. Einkommen-Steuersätzen insoweit nicht nach § 5 eine Ermäßigung derselben eintritt. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1859.
Seite 152...153, (Berlin) No. 39. Die Berliner Jahrmärkte. (Polizei-Verordnung.)

Auf Grund des § 84 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetzsammlung S. 41) und des § 6 Littr. c. des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium unter Abänderung der Bestimmungen des § 1 der Polizei-Verordnung betreffend den Verkehr auf den Berliner Jahr- und Weihnachtsmärkten vom 10. November 1851 (Intelligenz-Blatt No. 272, Amtsblatt Stück 47, S. 364) was folgt:
  • die Theilung der Stadt Berlin hinsichtlich der Jahrmärkte in zwei Bezirke, deren Grenze die Spree, zwischen der Waisenbrücke und dem Mehlhause aber, der Schleusenkanal und der Kupfergraben bildet, findet vom 1. October d. J. ab nicht mehr statt.
Von diesem Tage ab werden sämmtliche Jahrmärkte der Stadt Berlin in dem südlich von den genannten Wasserläufen gelegenen Stadttheile abgehalten. Den Mittelpunkt jedes Jahrmarktes bildet der Dönhofsplatz. Von demselben dehnt sich der Markt in den angrenzenden Straßen und Plätzen des Bezirks nach der Anordnung der Markt-Polizei Beamten soweit aus, als es das jedesmalige Bedürfniß erfordert. Die Bestimmung des § 22 der Jahr- und Wochenmarkts-Ordnung vom 10. November 1851 in Betreff des Marktbezirks des Weihnachtsmarkts bleibt unverändert.
Berlin, den 12. April 1859.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 27. Mai 1859.
Seite 189, (Berlin) No. 50. Bebauungen der Umgebungen Berlins.

Behufs Ausarbeitung des Bebauungsplans für die Umgebungen Berlins, soll nach Anordnung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine neue Aufmessung und Nivellirung der bezeichneten Gegend bewirkt und gleichzeitig durch mehrere Feldmesser an verschiedenen Orten in Angriff genommen werden.
Die Natur der gedachten Arbeit erfordert es, daß sie zu jeder Tageszeit verrichtet, daß ein und dasselbe Grundstück nach Umständen mehrmals betreten, die verschiedenen Fluchtlinien abgesteckt und durch einzugrabende oder einzuschlagende Pfähle und Steine oder durch Marken an Häusern Zäunen ec. bezeichnet werden müssen, deren sorgfältige Erhaltung nothwendig ist, damit sie bei späterer definitiver Ausführung des Werks wieder aufgefunden und benutzt werden können.
Indem das Publikum von diesem Unternehmen in Kenntniß gesetzt wird, hegt das Polizei-Präsidium zu dem Gemeinsinn das Vertrauen, daß denjenigen Feldmessern, welche sich durch eine Legitimation des Polizei-Präsidio ausweisen, nebst ihren Gehülfen und Arbeitern, sobald und so oft dieselben es für nothwendig erachten, der Zutritt zu den Grundstücken bereitwilligst gestattet werde, und daß die für die Zwecke der Arbeit von denselben anzubringenden Marken, Steine, Pfähle und sonstige Vorkehrungen vor Zerstörung oder Beschädigung werden bewahrt werden.
Berlin, den 10. Mai 1859.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 3. Juni 1859.
Seite 198, No. 150. Die aus dem Lehrerinnen-Seminar und Gouvernanten-Institute zu Droyßig
anstellungsfähig zu entlassenden Lehrerinnen und Gouvernanten.

Zu Ende Juli d. J. werden aus dem evangelischen Lehrerinnen-Seminar, sowie aus dem Gouvernanten-Institut in Droyßig eine Anzahl Jungfrauen mit dem Befähigungszeugniß, aus ersterem zur Anstellung an Elementar- und Stadtschulen, aus letzterem für den Gouvernanten-Dienst und zur Anstellung an höheren Töchterschulen entlassen werden.
Indem wir Magistrate und andere Privat-Collatoren von Schulstellen, sowie das bei der Sache interes­sirte Publikum hiervon in Kenntniß setzen, bemerken wir noch, daß die Beteiligten sich, um Lehre­rinnen oder Gouvernanten für ausreichend dotirte Schulstellen ec. aus dem obgedachten Institute zu erhalten, zeitig an den Seminar-Director Kritzinger zu Droyßig bei Zeitz zu wenden haben.
Potsdam, den 30. Mai 1859.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Seite 202...203, Personalchronik.

Der Hülfsprediger Heinrich Julius Hermann Büchsel, bisher zu Blumberg, ist zum Pfarrer bei den Evangelischen Gemeinen der Parochie Buch, Diöces Berlin-Land bestellt worden.


Seite 204, Vermischte Nachrichten.
Bekanntmachung des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur zu Berlin.

Während der in diesem Jahre vom 19. bis 24. Juni stattfindenden Rennen werden wiederum, ähnlich wie früher, Prüfungen von Landwehr-Cavallerie-Pferden und Wettrennen derselben, sowohl auf ebener Bahn, als auch auf einer Bahn mit kleinen Hindernissen, desgleichen Prüfungen der Zugkraft und Wettfahrten um die hierzu ausgesetzten Preise von zusammen 1000 Thlrn. veranstaltet, wobei noch besonders darauf aufmerksam gemacht wird, daß diejenigen Pferde, welche an den vorerwähnten Rennen Theil nehmen, sämmtlich Preise erhalten.
Die hierbei zu betheiligenden Landwehr-Cavallerie-Pferde sind schon am 19. Juni, Nachmittags 4 Uhr auf dem Rennplatze bei Tempelhof unweit Berlin zu gestellen, ohne daß es einer früheren Anmeldung bedarf; diejenigen Personen jedoch, welche an den Prüfungen der Zugkraft, welche daselbst zu der nämlichen Zeit stattfinden, so wie an den Wettfahrten Theil zu nehmen wünschen, werden ersucht, solches dem unterzeichneten Directorium bis zum 16. Juni Nachmittags 6 Uhr, mündlich oder schriftlich anzuzeigen und ist dasselbe gern bereit, die vollständigen Bedingungen Jedem auf Erfordern sofort mitzutheilen.
Berlin, den 21. Mai 1859.     Directorium des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur.


Beilage zum 22sten Stück ..., Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums der Finanzen.

Die beklagenswerthe Verwickelung der Europäischen Verhältnisse und der in Italien ausgebrochene Krieg haben Preußen die Nothwendigkeit auferlegt, sein Heer Kriegsbereit zu machen und auf die Entfaltung seiner gesammten Wehrkraft, wenn solche durch die Ereignisse geboten wird, Bedacht zu nehmen.
Bereitwillig hat der jüngst geschlossene Landtag unter vollkommener Billigung des bisherigen Ver­haltens der Staats-Regierung sowohl hinsichtlich ihres uneigennützigen, auf Sicherung des Friedens­zustandes gerichteten Bestrebens, als auch hinsichtlich der demnächst eingenommenen gerüsteten Stellung, diejenigen Mittel bewilligt, welche Preußen in den Stand setzen, die nationalen Interessen Preußens und Deutschlands zu wahren und seinem Berufe einer Großmacht zu entsprechen.
Das Gesetz vom 21. d. M., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und der Marine-Verwaltung (Gesetz-Sammlung S. 242), ermächtigt die Staats-Regierung, eine Anleihe bis zu dem Betrage von Vierzig Millionen Thalern aufzunehmen, und nach dem durch die Gesetz-Sammlung bekannt gemachten Allerhöchsten Erlasse Seiner Königlichen Hoheit des Regenten Prinzen von Preußen vom 28. d. M. sollen hiervon jetzt Dreißig Millionen Thaler realisirt werden, Behufs deren Unterbringung beschlossen ist, eine allgemeine Subscription in den Tagen vom 6. bis zum 11. Juni d. J. zu eröffnen.
Nicht des Hinweises auf die Vortheile, welche nach den unten folgenden Bedingungen die Betheiligung bei dieser Anleihe gewährt, nicht der Erinnerung an die bewährte Ordnung und Solidität der Preußischen Finanzen wird es bedürfen, um eine zahlreiche Betheiligung bei dieser Anleihe hervorzurufen, sondern es wird genügen, auf den wahrhaft nationalen Zweck, welchem die Anleihe gewidmet ist, aufmerksam zu machen, um gewiß zu sein, daß das Land hierbei durch die That denselben einmüthigen Patriotismus beweisen wird, welchen seine Vertreter in dieser Angelegenheit bei ihren Berathungen und Beschlüssen bekundet haben.
Berlin, den 30. Mai 1859.     Der Finanz-Minister. von Patow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 24. Juni 1859.
Seite 229, No. 172. Die Aussetzung einer Prämie von 50 Thlrn. für die Entdeckung eines Brandstifters.

Am 11. d. M., Vormittags 9 Uhr, ist in einem Stallgebäude des Domainen-Vorwerks Lietzow, Kreis Westhavelland, Feuer ausgebrochen, welches in kurzer Zeit die Kirche, die Schule, das Amtsgehöft - mit Ausnahme des Wohnhauses und eines Stallgebäudes -, sechs Bauerhöfe, den Müllerhof und sechs Familienhäuser, im Ganzen 18 Wohnhäuser, 12 Scheunen und 17 Stallgebäude eingeäschert hat. Nicht ohne Grund wird hier eine böswillige Brandstiftung vermuthet. Wir finden uns deshalb veranlaßt, Demjenigen welcher den Thäter der Art nachweist, daß er zur Untersuchung gezogen und bestraft werden kann, eine Belohnung von funfzig Thalern zuzusichern.
Hierbei wollen wir noch bemerken, daß der Verdacht der Brandstiftung auf einen Bettler gerichtet ist, welcher kurze Zeit vor dem Ausbruche desselben auf dem Amtshofe gesehen wurde. Dieses Individuum wird beschrieben als ein Mann von 30 Jahren, mittlerer Größe, breitschultriger untersetzter Gestalt, rothem Gesichte mit Schnurrbart und mit einem schwarzen Tuchrocke, schwarzer Hose und einer Militairmütze mit rothem Rande bekleidet. Er ging barfuß und trug zerrissene leichte Stiefel mit abgetragenen Hacken, sowie einen Stock in der Hand.
Potsdam, den 17. Juni 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 232. Königlich Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn.

Der § 56 Alin. 2 unseres Betriebs-Reglements vom 18. Juli 1853 wird vom 1. Juli d. J. dahin abgeändert:
  • „Wenn durch Verschulden der Bahn-Verwaltung bei Eilgut die tarifmäßige Lieferfrist nicht innegehalten wird, so soll die ganze Fracht, und bei gewöhnlichem Frachtgut im Falle einer Verspätung bis 24 Stunden die halbe und im Falle einer größeren Verspätung die ganze Fracht unerhoben bleiben, beziehungsweise erstattet werden.“
Berlin, den 18. Juni 1859.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 1. Juli 1859.
Seite 238, No. 183. Eintritt in die Königl. Central-Turn-Anstalt zu Berlin.

Bekanntmachung, die Anmeldung von Civil-Eleven für den am 1. October d. J. beginnenden Cursus der Königlichen Central-Turn-Anstalt in Berlin betreffend.

Am 1. October d. J. wird an der Königlichen Central-Turn-Anstalt hierselbst ein neuer Cursus für Civil-Eleven beginnen und sechs Monate dauern.
Die näheren Mittheilungen über Einrichtung und Zweck der Central-Turn-Anstalt und die in ihr zu erreichende Ausbildung in der Gymnastik sind in der Bekanntmachung vom 15. Juli 1854 (No. 14885), abgedruckt in No. 169 des Staats-Anzeigers von demselben Jahre, enthalten, und wird hierdurch auf dieselbe verwiesen.
Vorzugsweise zur Aufnahme geeignet sind junge Schulmänner, welchen später der Unterricht in der Gymnastik an Gymnasien, Real- und Bürgerschulen sowie an Schullehrer-Seminarien übertragen werden kann; oder solche bereits fungirende Turnlehrer, welche sich weiter vervollkommnen und mit dem Betrieb einer pädagogisch-rationellen Gymnastik näher bekannt machen wollen.
Den Eleven verbleibt neben ihrer Beschäftigung in der Central-Turn-Anstalt Zeit zu anderweiter Ausbildung.
Sofern für einzelne Eleven die Nothwendigkeit und Angemessenheit einer ihnen, den Aufenthalt hierselbst erleichternden Unterstützung nachgewiesen wird, kann ihnen eine solche bewilligt werden.
Die Anmeldungen zum Eintritt in den diesjährigen Cursus sind spätestens bis zum 25. Juli d. J. bei den betreffenden Königlichen Regierungen, resp. Provinzial-Schul-Collegien einzureichen.
Berlin, den 17. Juni 1859.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.


Seite 240, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Kirche zu Dahlwitz, Sup. Berlin-Land, vom Patron, Rittergutsbesitzer v. Treskow, ein gußeiserner, grünlich broncirter Taufstein.
Der Kirche zu Blumberg, Sup. Berlin-Land, von einem Gemeinde-Mitglied eine Kanzelbibel in Lederband mit Goldschnitt und Goldverzierungen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 15. Juli 1859.
Seite 255...259, Statut für die Friedrich-Wilhelm-Victoria-Stiftung der Kaufmannschaft von Berlin.

Zur dauernden Erinnerung an die am 25. Januar 1858 vollzogene Vermählung Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen und der Prinzessin Victoria von Großbritanien [!] ist durch freiwillige Beiträge der Mitglieder der Corporation der Kaufmannschaft von Berlin das Grundcapital für eine Stiftung aufgebracht worden, die den Namen
Friedrich-Wilhelm-Victoria-Stiftung der Kaufmannschaft von Berlin
führen soll und deren Protectorat Ihre Königlichen Hoheiten huldreichst zu übernehmen geruht haben. ...
I. Abschnitt. Zweck und Organisation der Stiftung.
§ 1. Der Zweck der Stiftung wird mit Rücksicht auf den Inhalt des am 29. Januar v. J. an die Mitglieder der Corporation der Kaufmannschaft erlassenen Aufrufs zur Begründung derselben dahin festgestellt:
  1. hülflosen Kaufmanns-Wittwen und erwerbsunfähigen Kaufmanns-Töchter Unterstützungen zu gewähren und
  2. ein Asyl für verarmte Kaufleute zu begründen. ...


Seite 262, (Kammergericht) No. 4. Gerichtsferien im Kammergerichts-Departement.

Die Ferien des Kammergerichts, des hiesigen Stadtgerichts, der Kreisgerichte des hiesigen Departements und der zu denselben gehörigen Deputationen und Commissionen beginnen in Gemäßheit der allgemeinen Justiz-Ministerial-Verfügung vom 1. April 1850 in diesem Jahre mit dem 21. Juli und dauern bis zum 31. August d. J.
Dies wird dem Publikum mit dem Eröffnen bekannt gemacht, daß während der Ferien der Betrieb aller nicht schleunigen Sachen ruht, weshalb die Parteien und Rechts-Anwalte sich während der Ferienzeit in dergleichen Sachen aller Anträge und Gesuche zu enthalten haben.
Schleunige Gesuche müssen als solch begründet und als „Feriensache“ bezeichnet werden. Gehen andere Gesuche ein, so ist deren Erledigung während der Ferien nicht zu erwarten.
Berlin, den 6. Juli 1859.     Königl. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 22. Juli 1859.
Seite 268, No. 198. Hagel-Versicherung. Agentur-Bestätigung u. Niederlegung.

An Stelle des Apothekers G. Jäne zu Werneuchen, welcher die Agentur der Hagel-Versicherungs-Gesellschaft „Union“ zu Weimar niedergelegt hat, ist von uns der Sattlermeister C. Homburg zu Werneuchen, als Agent dieser Gesellschaft bestätigt worden.
Potsdam, den 7. Juli 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 29. Juli 1859.
Seite 277, No. 205. Nachweisung vom Zustande der Spar-Cassen im Regierungsbezirk Potsdam pro 1858.

Nachstehende Nachweisung vom Zustande der in unserm Verwaltungs-Bezirke befindlichen Sparcassen am Schlusse des Jahres 1858 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ...
Potsdam, den 15. Juli 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 2. September 1859.
Seite 319, Vermischte Anzeigen. Warnungs-Anzeige.

Am 19. Juli 1856 verstarb hierselbst der Gärtner Wilhelm Voigt unter vorausgegangenen und begleitenden Umständen, die bei mehreren, demselben näher gestandenen Personen den Verdacht erzeugten, daß derselbe keines natürlichen Todes gestorben sei und daß die Arbeitsmann Carl August Schadeschen Eheleute seinen Tod durch Vergiftung herbeigeführt haben möchten. Die Obduction der Leiche des Wilhelm Voigt hat nach gerichtsärztlichem Gutachten ergeben, daß sein Tod in unmittelbarer Folge einer Vergiftung durch Phosphor herbeigeführt ist und der gegen die Arbeitsmann Schadeschen Eheleute angeregte Verdacht der Urheberschaft seines Todes hat in Folge der gegen dieselben geführten Untersuchung durch verschiedene, theils nahe theils entferntere Indicien seine Begründung erhalten, so daß das Königliche Schwurgericht zu Brandenburg in seiner Sitzung vom 6., 7., 8. und 9. April 1857 auf Grund des Ausspruchs der Geschworenen und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs die verehelichte Schade des Mordes und den Arbeitsmann Carl August Schade der Theilnahme am Morde schuldig erklärt und beide unter Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zur Todesstrafe verurtheilt hat.
Nachdem die von den Schadeschen Eheleute gegen dieses Erkenntniß eingelegte Nichtigkeits­beschwerde von dem Königlichen Ober-Tribunal durch Erkenntniß vom 5. Juni 1857 zurück­gewiesen worden, demnächst auch noch der Arbeitsmann Carl August Schade aus eignem Antriebe das Bekenntniß abgelegt hat, daß er den Wilhelm Voigt durch vorsätzliche Beibringung von Gift, in der Absicht ihn zu tödten, um's Leben gebracht habe, ist durch Allerhöchste Ordre vom 31. Juli dieses Jahres bestimmt worden, daß wegen des Carl August Schade der Gerechtigkeit freien Lauf gelassen werde und demzufolge das Todesurtheil an diesem heute früh durch Enthauptung desselben vollstreckt worden.
Brandenburg, den 24. August 1859.     Königl. Kreisgericht. Abtheilung I.


Seite 319, Vermischte Anzeigen. Abhaltung der Gerichtstage in Werneuchen.

In Werneuchen wird fortan in Folge höherer Verfügung allmonatlich ein Gerichtstag abgehalten werden und zwar für das Jahr 1859 am 15. September, am 13. October, am 17. November, 15. December.
Strausberg, den 13. August 1859.     Königl. Kreisgerichts-Commission.


Seite 320.

Ein Hundert Thaler Belohnung.
Der Dienstknecht Johann Genske aus Frehne, welcher am 22. d. M., Nachmittags 3½ Uhr in Geschäften namentlich auch zur Umwechselung zweier einfacher Friedrichsd'ore sich nach Meyenburg begeben hatte, ist am 23. v. M. etwa Meile von Frehne entfernt in der Nähe des Meyenburger Weges in einer mit Wasser angefüllten Grube todt aufgefunden worden. Die Section der Leiche hat ergeben, daß der c. Genske gewaltsamen Todes gestorben, durch drei nicht tödtliche Kopfverletzungen in einen Zustand der Betäubung verfallen und in diesem Zustande von den Thätern lebend in die Wassergrube geworfen worden ist, wo er seinen Tod durch Erstickung gefunden hat.
Es ist anzunehmen, daß mindestens zwei Personen die That am 22. v. M., in der Abendstunde nach 8 Uhr, verübt haben. Die Ermittelung der Thäter ist bisher nicht erfolgt, nur der Nagelschmied Lüdecke in Pritzwalk, ist, als der Theilnahme verdächtig, vorläufig verhaftet worden.
Die Polizei-Behörden werden daher zur eifrigen Nachforschung nach den Thätern und Jedermann zur Anzeige der ihm bekannten, zur Ermittelung derselben dienenden Umstände an die nächste Gerichts- oder Polizei-Behörde aufgefordert.
Demjenigen, welcher die Thäter der Art nachweist, daß mit einer Anklage vorgegangen werden kann, sichern wir eine Belohnung von Einhundert Thalern zu.
Hierbei bemerken wir noch, daß sich in der Nacht zum 22. v. M. in Frehne im Kruge ein bettelnder Vagabonde aufgehalten, welcher sich für einen bei Stettin ortsangehörigen Jäger ausgegeben hat und mit einem grünen Waffenrock bekleidet war. Dieser Mensch hat Frehne am 22. v. M. Vormittags verlassen, unter dem Vorgeben, nach einem Besuch des Förster Heuer, sich nach Heiligengrabe zu begeben. Bei Heuer ist derselbe erst am 23. v. M. Mittags eingetroffen und ist von da nach einigen Stunden nach Heiligengrabe aufgebrochen.
Die Beschreibung dieses Menschen soll einigermaßen auf einen Jäger Ulsteep passen, der vor 6 Jahren bei dem Amtmann Schröder in Halenbeck conditionirt hat. Vielleicht kann dieser Umstand zur Ermittelung der Thäter beitragen.
Potsdam, den 31. August 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 23. September 1859.
Seite 338, Personalchronik. Feuerlösch-Commissarien.

Der Wirthschafts-Inspector und Polizei-Verwalter Muhr, zu Hellersdorf, ist nach Ablauf seiner Wahlperiode auf abermals drei Jahre zum Feuerlösch-Commissarius des I. Bezirks Nieder­barnimschen Kreises und der Gutsbesitzer Sittig Voigt zu Caulsdorf, zum Stellvertreter desselben gewählt und diese Wahl diesseits bestätigt worden.


Seite 340, No. 249. Preis eines Blutegels in der Zeit vom 1. October 1859 bis ultimo März 1860.

Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten hat für die Zeit vom 1. October d. J. bis ultimo März 1860 den Taxpreis eines Blutegels auf 2 Sgr. 3 Pf. festgesetzt, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 26. September 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 341, No. 251. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung.

... der Küster und Lehrer Helmcke zu Alt-Landsberg und der Amtmann Carl Morgen zu Angermünde [sind] als Agenten der Vaterländischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Elberfeld ... bestätigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 7. October 1859.
Beilage zum 40sten Stück ..., No. 30. Aufnahme von Postreisenden.

Bekanntmachung der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam.
Nach den Bestimmungen im § 40 des in der Beilage zum 26sten Stück des Regierungs-Amtsblattes pro 1856 veröffentlichten Post-Reglements vom 27. Mai desselben Jahres kann die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten außer bei den Post-Anstalten nur an den unterweges belegenen und von den Ober-Post-Directionen öffentlich bekannt gemachten Halte-Punkten stattfinden. Da das in der Beilage zum 7ten Stück des Regierungs-Amtsblattes pro 1851 enthaltene Verzeichnis derjenigen Halte-Punkte, an welchen bei den bestehenden Posten in dem diesseitigen Bezirke resp. bis zur nächst gelegenen Cours-Post-Anstalt des Nachbar-Bezirkes von den Conducteuren resp. Postillonen unterweges Reisende aufgenommen werden dürfen, inzwischen wesentliche Veränderungen erlitten hat, so ist die Aufstellung eines neuen derartigen Verzeichnisses nothwendig geworden, welches ich nachstehend zur Kenntniß des reisenden Publikums bringe, indem ich zugleich auf die folgenden, für die Aufnahme der den Königlichen Posten unterweges zutretenden Personen gegenwärtig geltenden Bestimmungen hinweise:
  1. Sobald die Post sich einem Halte-Punkte nähert, muß der Postillon rechtzeitig mit der Post-Trompete das Signal der Ankunft geben. Die Post darf nur so lange anhalten, als zur Aufnahme der Reisenden in den Wagen unumgänglich erforderlich ist. Wenn keine Person die Post erwartet, wird gar nicht angehalten.
  2. Die Meldung an Halte-Punkten kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen sind.
    Der Reisende muß an diesen Halte-Punkten, wenn die Post anhält, ohne Aufenthalt der Post sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im Personen-Raume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft.
    Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einem Halte-Punkte ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Post-Anstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das Personengeld dafür erlegen.
  3. Das Personengeld für die Beförderung von Halte-Punkten ab, wird, sofern die dort zugehen­den Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem, mindestens aber für eine halbe Meile erhoben.
    Wollen an Halte-Punkten zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu lösen.
  4. Das Personengeld ist nur in dem Falle an den Conducteur resp. Postillon zu entrichten, wenn der Reisende vor Erreichung der nächsten Post-Anstalt die Post wieder verläßt.
    Andernfalls ist dasselbe bei der nächsten Post-Anstalt zu bezahlen.
Potsdam, den 1. October 1859.     Der Ober-Post-Director Balde.

Verzeichniß derjenigen Halte-Punkte, an welchen bei den Posten mit Personen-Beförderung in dem Bezirke der Ober-Post-Direction zu Potsdam von den Conducteur oder Postillonen unterweges Reisende aufgenommen werden dürfen.
Cours zwischen Berlin und Wrietzen
Auf der Tour von Berlin bis Alt-Landsberg (3¼ Meilen)
  • Gasthof zur weißen Traube bei Lichtenberg (¾ M. von Berlin, 2½ M. von Alt-Landsberg)
  • Krug in Marzahn (1½, 1¾)
  • Bauernhof von Schmidt in Hönow (2¼, 1)
  • Krug in Seeberg (2¾, ½)
Auf der Tour von Alt-Landsberg bis Strausberg (1¾ Meilen)
  • Krug in Radebrück (½ M. von Alt-Landsberg, 1¼ M. von Strausberg)
Auf der Tour von Strausberg bis Wrietzen (3¼ Meilen)
  • Krug in Prötzel (1½ M. von Strausberg, 1¾ M. von Wrietzen)
  • Krug in Herzhorn (2 M. von Strausberg, 1¼ M. von Wrietzen)
  • Amtshof in Schulzendorf (2¾ M. von Strausberg, ½ M. von Wrietzen)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 21. October 1859.
Seite 361, (Berlin) No. 109. Den diesjährigen Weihnachtsmarkt betreffend.

Es wird zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß der diesjährige Weihnachtsmarkt am 11. December beginnt und bis zum Schlusse des Jahres dauert, jedoch mit der Maaßgabe, daß mit dem Beginn des neuen Jahres die Buden abgebrochen und die Straßen vollständig geräumt sein müssen.
Berlin, den 1. October 1859.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Beilage zum 42sten Stück ..., Bekanntmachung.

Nachstehendes wörtlich also lautendes Statut der Victoria- und Friedrich-Wilhelm-Stiftung zur Unterstützung alter und hülfsbedürftiger Handlungsdiener.
  • § 1. Aus Anlaß und zur Feier der am 25. Januar 1858 stattgefundenen Vermählung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen mit Ihrer Königlichen Hoheit, Victoria, Prinzeß Royal von Groß-Britannien und Irland ist an diesem Tage eine milde Stiftung begründet worden, welche den Namen
    „Victoria- und Friedrich-Wilhelm-Stiftung
    zur Unterstützung alter und hülfsbedürftiger Handlungsdiener“
    führt.
  • § 2. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung solcher Handlungsdiener, welche in Berlin conditionirt haben und durch Alter oder außerordentliche Unglücksfälle in eine hülfsbedürftige Lage gekommen sind; Handlungsdiener, die wegen Alters unterstützt werden sollen, müssen mindestens 5 Jahre in Berlin servirt haben. ...
Potsdam, den 14. October 1859.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister gez. Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 28. October 1859.
Seite 367, No. 273. Feuerversicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

... [ist] der Buchbindermeister Lindenberg zu Bernau [als Agent der Vaterländischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu Elberfeld] ...
und der Thierarzt Falkenhahn zu Werneuchen, Kreis Oberbarnim, als Agent der Cöllnischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft „Colonia“ ... bestätigt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 11. November 1859.
Seite 379, No. 285. Prüfung der Vieh-Castrirer.

Der Inhalt des § 6 des im Amtsblatt pro 1846 Seite 334 unter No. 209 veröffentlichten Reglements für die Prüfung der Vieh-Castrirer vom 29. September 1846 ist, wie folgt, wörtlich dahin abgeändert worden:
  • § 6. Zur Prüfung der practischen Gewandtheit muß von dem Examinanden eine Castration sowohl an einem lebenden männlichen Thiere, oder in Ermangelung eines solchen, an einem todten Thiere dieses Geschlechts, als auch besonders an einem lebenden weiblichen Schweine, welches von dem Examinanden zu beschaffen ist, ausgeführt werden. Diese abändernde Bestimmung wird im höheren Auftrage hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam und Berlin, den 5. November 1859.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Seite 380, No. 289. Veränderung der Gemeindebezirksgrenzen.

Es sind 1) aus dem Gemeinde-Verbande des Ritterguts Falkenberg, Niederbarnimschen Kreises, ausgeschieden und an den Arbeitsmann Wilhelm Westphal zur Etablirung einer Büdnerstelle übereignet 1 Morgen Fläche, 2) ..., 3) ..., und sind diese Flächen zugleich den Dorfgemeinde-Verbänden resp. von Falkenberg, ... einverleibt worden.
Potsdam, den 4. November 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 18. November 1859.
Seite 388, No. 295. Die Abhebung des Salzquantums Seitens der zwangspflichtigen Gemeinden.

Alle Gemeinden, welche dem Salzzwange unterliegen, werden unter Verweisung auf die §§ 6 und 7 der Allerhöchst vollzogenen, durch das Amtsblatt des Jahres 1824 Seite 271 publicirten Grundsätze hierdurch erinnert, ihre für das laufende Jahr festgesetzten Salzzwangsmengen rechtzeitig und voll­ständig abzuheben, widrigenfalls an Stelle derjenigen Salzmengen, welche bis einschließlich den 31. Januar 1860 aus den Factoreien nicht abgehoben worden sind, das Ablösungsgeld mit „acht Pfen­nigen“ für das Pfund Salz von den im Rückstand gebliebenen Gemeinden eingezogen werden wird.
Potsdam, den 12. November 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung für die indirecten Steuern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 25. November 1859.
Seite 402, Vermischte Nachrichten. Abhaltung der Gerichtstage in Werneuchen.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gerichtstage zu Werneuchen für das Jahr 1860 auf folgende Tage festgesetzt sind: 27. Januar, 17. Februar, 23. März, 20. April, 25. Mai, 22. Juni, 13. Juli, -, 14. September, 19. October, 16. November, 14. December.
Strausberg, den 12. November 1859.     Königl. Kreisgerichts-Commission.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 2. December 1859.
Seite 409, No. 314. Bezirks-Polizei-Verordnung,
betreffend die Anlage enger, vom Schornsteinfeger nicht besteigbarer Röhren russischer Art.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird in Ergänzung der Polizei-Verordnung vom 1. Oktober 1853 (abgedruckt im 42sten Stück des Amts­blatts pro 1853 S. 387) für den Umfang des hiesigen Regierungs-Bezirks in Betreff der Anlage enger, von Schornsteinfegern nicht besteigbarer Röhren russischer Art hierdurch folgendes bestimmt:
  • § 1. In russische Schornsteinröhren darf kein sogenanntes offenes Feuer als Kamin- oder Heerdfeuer geleitet werden.
  • § 2. Bei Häusern mit nicht feuersicherer Bedachung müssen russische Röhren mit 4 Fuß über die Forstlinie [!] des Daches hinwegragenden massiven Aufsätzen versehen werden.
    Dasselbe gilt, wenn die obere Oeffnung eines engen Schornsteins bei einem feuersicher gedeckten Gebäude weniger, als 30 Fuß von einem andern nicht feuersicher gedeckten Gebäude sich befindet.
  • § 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Befinden mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahnt werden.
Potsdam, den 25. November 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 409, No. 315. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

... ferner sind ..., der Kaufmann Wittstock zu Werneuchen, Kreis Oberbarnim, und ... als Agenten der Versicherungsgesellschaft „Deutscher Phönix“ zu Frankfurt am Main ... bestätigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 9. December 1859.
Seite 413...414, No. 319. Transport von Dünger auf den Staats-Chausseen. (Polizei-Verordnung.)

In Erwägung, daß beim Dünger-Transporte auf den Chausseen nur selten darauf Bedacht genommen wird, eine Verunreinigung der letzteren zu verhüten, finden wir uns veranlaßt, ... hierdurch Folgendes zu verordnen.
  • § 1. Dünger jeder Art, im festen, wie im flüssigen Zustande darf auf den Chausseen unseres Verwaltung Bezirks nicht anders verfahren werden, als wenn die gehörigen Vorkehrungen getroffen sind, daß von der Ladung nichts auf die Straße herabfallen kann.
  • § 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung sollen mit einer Geldbuße von 1-10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe an dem jedesmaligen Eigenthümer des Fuhrwerks geahndet werden.
Potsdam, den 29. November 1859.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 416...417, (Berlin) No. 129.
Sicherheit der Passage auf den Bürger- und Fußsteigen bei eintretender Glätte.

Nachstehende Verordnung:
    Polizei-Verordnung. Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung und zur Ausführung des § 344 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851, wonach ein Jeder mit Geldbuße bis zu 20 Thalern oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft wird, der die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlassenen Polizei-Verordnungen übertritt, verordnet das Polizei-Präsidium unter Abänderung der §§ 2 und 7 der Polizei-Verordnung vom 15. Februar 1847 (Potsdamer Amtsblatt Jahrgang 1847 Stück 9 Seite 68) für den engeren Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
  • § 1. Bei eintretender Winterglätte hat jeder Hausbesitzer während der Zeit von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends den Bürger- resp. Fußsteig vor der ganzen Frontlänge seines an eine öffentliche Straße oder an einen öffentlichen Weg grenzenden Grundstücks bis über die Rinnsteinbrücke hinweg, sofern sich eine solche auf der vorgedachten Wegestrecke befindet, mit Sand, Asche oder einem andern, die Glätte abstumpfenden Material so oft und so dicht zu bestreuen, als die Witterung und die davon abhängige Beschaffenheit der Fußwege dies erforderlich macht.
  • § 2. Wer der ihm im vorstehenden Paragraphen auferlegten Verpflichtung nachzukommen unterläßt, verfällt der im § 344 des Strafgesetzbuches festgesetzten Strafe: der Geldbuße bis zu 20 Thalern oder im Unvermögensfalle einer Gefängnißstrafe bis zu 14 Tagen. Auch wird die unterlassene Bestreuung der Fußwege im Wege der Execution durch andere Personen auf Kosten des Säumigen bewirkt werden.
    Berlin, den 15. December 1855.     Königl. Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.
wird hierdurch wieder bekannt gemacht.
Berlin, den 23. November 1859.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 16. December 1859.
Beilage zum 50sten Stück ..., (Ober-Präsidium)
Anweisung für die Beförderung von Verbrechern und Landstreichern auf den Eisenbahnen ...

Auf Anordnung des Herrn Ministers des Innern soll innerhalb der Provinz Brandenburg die Beförderung von Verbrechern und Landstreichern nach den Straf-Anstalten zu Moabit, Spandau, Brandenburg, Luckau und Sagan, so wie nach den Landarmen-Häusern zu Landsberg a. d. W. und Wittstock, soweit solches mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar und den dienstlichen Rücksichten entsprechend erscheint, künftig unter Benutzung der Eisenbahnen erfolgen.
Zu diesem Zwecke sind mit den Verwaltungen
  1. der Königlichen Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn,
  2. der Königlichen Ostbahn,
  3. der Königlichen Oberschlesischen Eisenbahn,
  4. der Berlin-Potsdam-Magdeburger,
  5. der Berlin-Anhalter,
  6. der Berlin-Stettiner,
  7. der Berlin-Hamburger Eisenbahn,
Verträge dahin geschlossen worden, daß diese Transporte nach allen Richtungen hin zwei Male in jedem Monate, und zwar in der Regel am 1. und 15. des Monats, und, wenn diese Tage auf Sonn- oder Festtage fallen, am Tage vorher mit den hierzu bestimmten Zügen in besonderen verschlossenen Wagen oder in verschlossenen gesonderten Abtheilungen von Eisenbahn-Wagen bewirkt werden. ...
Potsdam, den 12. December 1859.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 30. December 1859.
Seite 436...437, No. 331. Die Feststellung der Grenzen des Berliner Synagogen-Bezirks.

Nachdem die Grenzen des Berliner Synagogenbezirks unter Zustimmung des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg definitiv regulirt worden sind, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetz-Sammlung Seite 27) alle innerhalb des weiteren Berliner Polizeibezirks belegenen Ortschaften und Wohnplätze desgleichen von den außerhalb des Berliner Polizeibezirks belegenen:
  1. im Nieberbarnimschen Kreise die Ortschaften Französisch-Buchholz, Rosenthal und Blankenfelde,
  2. im Teltower Kreise die Ortschaften Rudow, Bukow, Gr.-Ziethen, Marienfelde, Mariendorf, Lankwitz und die Colonie Johannisthal nebst den Feldmarken dieser Oerter
in Betreff der dort wohnenden Juden dem Berliner Synagogenbezirk einverleibt worden sind. In Folge dessen ist auch die Bearbeitung der Judensachen im weiteren Polizeibezirk von Berlin sowie innerhalb der Communalbezirke der voraufgeführten außerhalb des Berliner Polizeibezirks belegenen Ortschaften dem Polizei-Präsidium übertragen worden.
Rücksichtlich der Grenzen des weiteren Polizeibezirks wird auf die Bekanntmachung der Regierung zu Potsdam vom 5. November 1810 ... verwiesen.
Von den übrigen, außerhalb des weiteren Polizeibezirks belegenen Ortschaften, welche ... bisher zum Berliner Synagogenbezirk gehörten, sind die im Teltower Kreise belegenen, dem Synagogenbezirk von Mittenwalde, die im Niederbarnimer Kreise belegenen (nur Wartenberg) dem Alt-Landsberger Bezirke einverleibt worden.
Der Anfangstermin dieser neuen Ordnung ist auf den 1. Januar k. J. bestimmt worden.
Die an diesen Orten ansässigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Pflichten, welche ihnen aus diesen Einverleibungen erwachsen, beziehungsweise an die Vorstände der Synagogengemeinden von Berlin, Mittenwalde und Alt-Landsberg zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 23. December 1859.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium Freiherr von Zedlitz.


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