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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1858. Potsdam, 1858. Zu haben bei dem Königlichen Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Verzeichniß der bei der Ober-Post-Direction zu Potsdam zu reclamirenden
A. herrenlos vorgefundenen Passagier-Effecten.
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Der zuletzt Stück 4001 (30) des Königl. Preuß. Central-Polizei-Blattes steckbrieflich verfolgte, aus dem Gefängniß zu Pyritz und Hamburg entsprungene Verbrecher Siemon Priebe, auch Szottewitz und Wilh. Bluhm gen., ist bisher nicht ergriffen worden, obschon festgestellt, daß er in den Hauländereien an der Warthe und Netze als Uhrmacher und Mechanikus auf Grund einer gefälschten Reiselegitimation der Polizei-Verwaltung zu Wrietzen a. O., unter den Namen Wilh. Blum und Friedr. Wilh. Schultz, Uhren reparirend, umhergezogen ist. Die Königl. Regierung hierselbst hat auf die Ergreifung des genannten Verbrechers eine Prämie von 100 Thlrn. ausgesetzt.
Stettin, den 15. December 1857.
Königl. Preuß. Polizei-Direction.
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Es wird hiermit zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß in Bernau ein Eichungs-Amt errichtet ist und zu dessen Mitglieder
Potsdam, den 19. Januar 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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An Stelle des verstorbenen Kreis-Physikus, Sanitäts-Raths Dr. Thümmel, ist, unter Belassung in seiner Stellung beim Königlichen Medicinal-Collegium zu Berlin, der Medicinal-Assessor Dr. Krieger zum Kreis-Physikus des Niederbarnimschen Kreises ernannt worden. |
Nachdem die Verwaltungs-Resultate der Ständischen Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz pro 1stes Semester v. J. bereits unterm 31. August v. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und gegenwärtig der Abschluß derjenigen des zweiten halben Jahres beendet worden, bringen wir nunmehr die Ergebnisse der Verwaltung des ganzen Jahres 1857 hiermit zur speciellen Kenntnißnahme der Societäts-Interessenten. In den, den Societäts Verband bildenden 21 Kreisen haben im Jahre 1857 im Ganzen 206 Brände stattgefunden ... Schließlich unterlassen wir nicht, hiermit die Namen der Personen anerkennend zu veröffentlichen, welche durch besonders umsichtiges und muthvolles Benehmen bei Dämpfung von Feuersbrünsten sich ausgezeichnet haben und denen der hohe Communal-Landtag der Kurmark mit Rücksicht auf diese Auszeichnung anerkennende Belohnungen hat zu Theil werden lassen. Es sind dies: 1) der Arbeitsbursche Witzenhusen aus Eldenburg, Kreis Westpriegnitz, 2) der Schornsteinfegermeister Waldau aus Werneuchen, Kreis Ober-Barnim, 3) der Zimmergeselle Wolff zu Bollensdorf, Kreis Nieder-Barnim, 4) der Baumeier Friedrich Schmocke aus Dahlwitz, 5) der Schornsteinfegergeselle Carl Bartz aus Cöpenick, 6) der Kuhmeier Carl Liesicke aus Dahlwitz, 7) der Baumeier Carl Schmocke aus Dahlwitz, Nieder-Barnimschen Kreises, 8) der Viehcastrirer Koch, 9) der Dienstknecht Gategast, 10) der Müllergesell Hentschel, 11) der Chausseeaufsehersohn Friedrisscheck, sämmtlich aus Neumark, Jüterbogk-Luckenwaldeschen Kreises, 12) Colonist Mühlentz zu Cöthen, Beeskow-Storkowschen Kreises und 13) der Tischler Druschka aus Groß-Lubolz, Lübbenschen Kreises.
Berlin, den 17. Februar 1858. Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Nieder-Lausitz. |
Zur Ergänzung unserer Amtsblatts-Verordnung vom 17. October 1853 (Amtsblatt Seite 387) verordnen wir auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 hierdurch Nachstehendes:
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Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den Umfang des Nieder-Barnimschen Kreises hierdurch Nachstehendes verordnet:
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Das mit dem Handlungshause A. O. Fähndrich in Berlin getroffene, die Erleichterung des Absatzes von Producten der hiesigen Kalksteinbrüche bezweckende Abkommen ist nach dem Tode des Chefs dieses Hauses, des Stadtverordneten-Vorstehers Fähndrich, aufgehoben worden. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nunmehr der Verkauf der Kalksteine und des Kalkes direct und gegen baare Zahlung bei dem unterzeichneten Berg-Amt erfolgt. Ein dreimonatlicher Credit wird nach Befinden nur gegen Niederlegung einer Caution in Staats- oder vom Staate garantirten geldwerthen Papieren auf Höhe des Betrages derselben gewährt. Die Abnehmer müssen auch selbst für das Engagement von Schiffern oder Frachtfuhrleuten Sorge tragen, da sich das Berg-Amt hiermit nicht befaßt.
Rüdersdorf, den 20. März 1858.
Königlich Preußisches Berg-Amt.
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Niederbarnimscher Kreis.
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Bei den sogenannten stillen Beerdigungen auf den Begräbniß-Stätten der evangelischen Kirchen sind bisher nicht selten von Personen weltlichen Standes Gedächtnißreden gehalten worden, über deren Zulässigkeit Zweifel obwalteten, so lange keine allgemeine Form des Begräbniß-Ritus selbst festgestellt war. Nachdem jedoch Letzteres durch die in diesem Jahr erschienene Agende für die evangelische Kirche in den Königl. Preußischen Landen mit besondern Bestimmungen und Zusätzen für die Provinz Brandenburg IIter Theil Seite 16 und ferner geschehen, und das Recht, bei öffentlichen Begräbnissen auf dem Kirchhofe zu sprechen, nur dem Geistlichen ertheilt worden ist, bei stillen Beerdigungen aber, der Natur der Sache nach, gar nicht gesprochen werden soll, so stehet den Verwandten oder Freunden eines Verstorbenen zwar fernerhin frei, in dem Trauerhause dessen Gedächtnis durch eine Rede zu ehren; die sogenannten Laienreden an der Grabesstätte selbst dürfen jedoch fernerhin nicht mehr gestattet werden, welches hiermit zu Jedermanns Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird.
Berlin, den 18. Juni 1829.
Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.
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..., der Gastwirth Carl Neubauer zu Alt-Landsberg [ist] als Agent der Hagel-Versicherungs-Gesellschaft Germania zu Berlin für die Stadt Alt-Landsberg ... bestätigt worden.
Potsdam, den 1. Mai 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 22. Juni d. J. ab auf 14 Tage bis 3 Wochen in der Diöces Berlin-Land eine General-Kirchen- und Schul-Visitation unter Leitung des Herrn General-Superintendenten Dr. Hoffmann, abgehalten werden wird.
Berlin, den 1. Mai 1858.
Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.
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Mit beifälliger Anerkennung dessen, was Behufs nothwendiger Verbesserung der Schulstellen hiesigen Bezirks in Folge desfallsiger Verordnungen des Königl. Ministerii der Geistlichen, Unterrichts- ec. Angelegenheiten seit dem Jahre 1852 nicht nur durch Bewilligung aus Staatsmitteln, sondern vornämlich auch Seitens der Herren Patrone, der Dominien und der Stadt- und Land-Communen geschehen ist, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Gesammtbetrag des jährlichen Dienst-Einkommens der Stadt- und Land-Schullehrer durch die in den 5 Jahren von 1853-1857 bewirkten Verbesserungen ihrer Stellen um 26,425 Thaler sich erhöhet hat, wovon 7,526 Thaler in dem letztverflossenen Jahre 1857 bewilligt und den Betheiligten angewiesen worden sind.
Potsdam, den 5. Juni 1858. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen. |
Die Herren Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und des Innern haben mittelst Erlasses vom 17. Mai d. J. auf Grund der Bestimmungen der Allerhöchsten Cabinets-Ordres vom 7. Februar 1835 und vom 21. Juni 1844 verordnet, daß fernerhin der Kleinhandel mit Spiritus, ohne Rücksicht auf den größeren oder kleineren Alkoholgehalt desselben nur den mit einem polizeilichen Erlaubnißscheine zum Kleinhandel mit Getränken oder zum Schankwirthschaftsbetriebe versehenen Personen gestattet sei, und daß sonach jeder, welcher sich nicht im Besitz eines solchen Erlaubnißscheins befinde, bei Vermeidung der im § 177 der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 angedrohten Strafen des Verkaufs von Spiritus in kleineren Quantitäten, als in Gebinden von mindestens einem halben Anker, sich streng zu enthalten habe. Indem wir diese Bestimmungen zur Nachachtung für die betheiligten Gewerbetreibenden, sowie sämmtliche Kreis- und Ortspolizei-Behörden hierdurch bekannt machen, gewähren wir zugleich auf Grund höherer Ermächtigung denjenigen Händlern, welche auf Grund der bisherigen Vorschriften den Kleinhandel mit Spiritus von 80° Tralles und darüber ohne besondere polizeiliche Erlaubniß bereits begonnen haben, zur Entäußerung ihrer Vorräthe eine Frist bis 1. Januar 1859, bevor das neue Verbot für sie in Wirksamkeit tritt.
Potsdam, den 3. Juni 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachdem es in letzter Zeit wieder mehrfach vorgekommen ist, daß an Dorfstraßen oder auf öffentlichen Plätzen in den Dörfern gepflanzte Bäume von Privaten unter dem Vorwande, darauf Eigenthums-Ansprüche zu haben, abgeholzt worden sind, hierdurch aber das Gemeinwohl erheblich beeinträchtigt wird, so finden wir uns veranlaßt, mit Bezug auf die Bestimmung im § 33 Tit. 8 Theil I des Allg. Landrechts, so wie auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 Folgendes zu verordnen: Niemand darf, ohne die landräthliche Erlaubniß zuvor eingeholt und ohne für die ordnungsmäßige Nachpflanzung sich verbindlich gemacht zu haben, Bäume, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen in den Dörfern sich befinden, theilweise oder ganz abholzen und soll der Zuwiderhandelnde in eine Geldbuße von 1 bis 10 Thlr. oder verhältmißmäßige Gefängnißstrafe verfallen.
Potsdam, den 13. August 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Michaelis-Termine aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 23. und 24. September dieses Jahres daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schul-Inspektoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, sich zu dem gedachten Termine einzufinden.
Berlin, den 9. August 1858.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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Nieder-Barnimscher Kreis. Stadt Bernau.
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In der Nacht vom 7. zum 8. d. M. zwischen 12 und 1 Uhr ist auf der Berlin-Glasower Chaussee zwischen den Dörfern Glasow und Kl.-Ziethen im Teltowschen Kreise in einer Entfernung von etwa 3 Meilen von Berlin ein Mordanfall auf den Schuhmachergesellen Carl Jahn, aus Baruth, welcher am Nachmittage des 7. d. M. von letzterer Stadt mit dem Wagen des Handelsmanns Busch abgefahren war, um für denselben in Berlin eine Fuhre Obst zu verwerthen, verübt worden. Derselbe hat zuerst einen Schuß ins Gesicht bekommen, der aber nur seinen Schnurrbart verbrannt und ihn am Halse gestreift hat. Da es finster und er kurz vorher eingeschlafen war, so konnte er die Person, welche den Schuß auf ihn geführt nicht genau erkennen, er hielt vielmehr in halbbetäubtem Zustande sein Fuhrwerk an und schrie nach Hülfe. Gleich darauf trat ein Mensch mit Worten „Na warte, ich werde gleich helfen“ auf ihn zu und feuerte einen zweiten Schuß auf ihn ab, in Folge dessen zwei starke Rehposten durch das Schulterblatt in die Lunge eingedrungen und in derselben stecken geblieben sind, so daß sich sein Tod mit ziemlicher Bestimmtheit voraussehen läßt. Der angefallene c. Hahn behielt noch so viel Geistesgegenwart, auf das Pferd loszuschlagen, und gelang es ihm, durch die Schnelligkeit desselben, dem Mörder zu entkommen, der noch eine ganze Strecke neben dem Fuhrwerk herlief. Die That scheint nur von einem Menschen verübt worden zu sein. Leider kann der Angefallene denselben nur sehr unvollkommen beschreiben. Er bezeichnet ihn als einen Mann mittlerer Größe von liederlichem Aussehen, der einen dunklen braunen oder grauen Rock getragen und mit einer runden Pelzmütze mit Pelzschirm bekleidet gewesen ist. Ueber den Thäter hat sich zur Zeit weiter nichts ermitteln lassen. Wir finden uns daher veranlaßt, Demjenigen, welcher den Thäter der Art nachweist, daß mit einer Anklage vorgegangen werden kann, eine Belohnung von Einhundert Thalern hierdurch zuzusichern.
Potsdam, den 12. October 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei der am 23. und 24. September d. J. in dem Schulllehrer-Seminar zu Cöpenick abgehaltenen Entlassungs-Prüfung sind folgende Seminarisen für anstellungsfähig erklärt worden:
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Nach dem Amtsblatt pro 1857 Seite 429 betragen die Martini-Marktpreise für Heu und Stroh, wie solche bei Vergütung der von den Gemeinden an durchmarschirende Truppen verabreichten Fourage pro 1858 zu Grunde zu legen sind, resp. 1 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. pro Centner Heu und 8 Thlr. 11 Sgr. 8 Pf. pro Schock Stroh. In Folge der Einführung des neuen Zollgewichts vom 1. Juli d. J. ab erleiden diese Preise insofern eine Abänderung, daß
Potsdam, den 26. November 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ist im August 1857 in Paris, auf dem Nord-Eisenbahnhofe eine kostbare Busennadel gefunden worden, deren Eigenthümer in Frankreich bisher nicht hat ermittelt werden können. Die Nadel ist vermuthlich von einem Reisenden verloren gegangen. Die Meldung des sich als solchen legitimirenden Eigenthümers sind wir entgegenzunehmen beauftragt.
Potsdam, den 30. November 1858.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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... der Cadettenhaus-Prediger Carl Heinrich Alexander Hecker, bisher zu Berlin, [ist] zum Pfarrer bei den Evangelischen Gemeinden der Parochie Lindenberg - Diöces Berlin-Land, ... bestellt worden. |
Am 17. Februar d. J. eröffnete sich ein Fuhrwerksbesitzer eigenmächtig und gegen den Einspruch des Wärters die Barrieren des über das Bahnplanum führenden Wegüberganges für die Luckenwalde-Jüterbogker Straße kurz vor dem Passiren eines Eisenbahnzuges. Außer dieser Gefährdung seiner selbst nebst Fuhrwerk und des Eisenbahnbetriebes verging sich der Contravenient noch durch Beleidigungen gegen den Wärter. In Folge der demnächst eingeleiteten Untersuchung ist Contravenient wegen wörtlicher Beleidigung eines öffentlichen Beamten während der Ausübung seines Berufs und wegen Uebertretung des Bahnpolizei-Reglements mit Gefängniß von 4 Wochen bestraft worden. Dies zur Kenntniß und Warnung des Publikums.
Berlin, den 17. December 1858.
Die Direktion.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gerichtstage zu Werneuchen für das Jahr 1859 auf folgende Tage festgesetzt sind: 13. und 14. Januar, 17. und 18. März, 12. und 13. Mai, 14. und 15. Juli, 15. und 16. September, 17. und 18. November, mit der Maaßgabe, daß der zweite Tag nur für den Fall noch benutzt werden wird, daß der erste Tag für die Geschäfte nicht ausreicht.
Strausberg, den 19. November 1858.
Königl. Kreisgerichts-Commission.
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