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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1856.

Potsdam, 1856.
Zu haben bei dem Königlichen Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 18. Januar 1856.
Seite 13, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 2.
Prüfungstermin für die nicht in einem Seminar gebildeten Elementarlehrer.

Die nicht in einem Seminar gebildeten Elementarlehrer, welche für das Schulamt geprüft zu werden wünschen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß in Folge unserer Bekanntmachung vom 7. März 1842 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam de 1842 Stück 12 Pag. 76) der nächste Prüfungs-Termin am letzten Mittwoch des Monats Februar d. J., also am 27. Februar d. J. eintritt, und daß sie sich mit den in der gedachten Bekanntmachung erwähnten Zeugnissen bei dem Herrn Seminar-Direktor Thilo (Oranienburger Straße No. 29) vierzehn Tage zuvor einzufinden haben.
Berlin, den 5. Januar 1856.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Seite 13, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 3.
Prüfung der aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Ostertermine aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 14. und 15. März d. J. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superintendenten, Schul-Inspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unterrichten wünschen, ein, sich zu dem gedachten Termine einzufinden.
Berlin, den 5. Januar 1856.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 25. Januar 1856.
Seite 25, No. 16. Feuer-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

In Stelle des Cantors Tallmann, zu Bernau, welcher die Agentur der Berlinischen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat, ist der Färbermeister Carl Ferdinand Pflüger zu Bernau als Agent dieser Gesellschaft ... von uns bestätigt worden. ...
Potsdam, den 16. Januar 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 1. Februar 1856.
Seite 27, No. 17. Schluß der kleinen Jagd.

Der Schluß der kleinen Jagd ist für den Regierungsbezirk Potsdam allgemein auf den 10. Februar d. J. festgesetzt, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 29. Januar 1856.     Königl. Regierung.


Seite 29...33, (Berlin) No. 9.
Bahn-Polizei-Reglement für die Königl. Verbindungsbahn zwischen den Eisenbahnhöfen zu Berlin.

Mit Genehmigung der Königlichen Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und des Innern wird auf Grund des § 11 der Verordnung vom 11. März 1850 für die Königliche Verbindungsbahn zu Berlin folgendes Bahn-Polizei-Reglement hierdurch erlassen:
I. Von den Bahn-Polizei-Beamten. ...
II. Bestimmungen für das Publikum.
  • § 7.  Die Verbindungsbahn darf, so weit sie nicht zwischen den Schienen mit Steinpflaster oder Bebohlung versehen ist, weder von Fußgängern betreten, noch von Reitern oder Fuhrwerken berührt werden.
  • § 8.  In der Invalidenstraße, wo die Eisenbahn auf dem Straßendamm liegt und mit Bohlenbelag versehen ist, ist das Betreten derselben durch Fußgänger nur dann gestattet, wenn sich kein Dampfwagenzug in der Nähe von 50 Schritten auf der Bahn bewegt. ...
  • § 9.  Bei Annäherung eines Zuges an die Straßen- und Thor-Uebergänge wird durch das Läuten einer auf der Locomotive befindlichen Glocke ein weithin hörbares Signal gegeben. Außerdem wird an der Chausseestraße, vor dem Neuen Thore, am Hamburger Bahnhofe, an der Spree­brücke, an der Schifferstraße, am Brandenburger Thore, am Potsdamer Thore, am Anhal­tischen Thore, am Halle­schen Thore, am Wasserthore, am Cottbuser Thore, am Cöpenicker Thore, an der Cöpenicker Straße und an der Mühlenstraße der betreffende Bahnwärter dem Zuge vorangehen, um das Publikum vor der unvorsichtigen Annäherung zu warnen.
    Beim Ertönen der Locomotivglocke hat das Publikum sich überall von der Bahn entfernt zu halten, beziehungsweise dieselbe sofort zu verlassen. ...
  • § 10. Das Ueberschreiten der Bahn zu Pferde oder mit Fuhrwerk ist untersagt, sobald ein Eisen­bahnzug sich bis auf funfzig Schritte dem Uebergangspunkte genähert hat. Viehheerden dürfen fünf Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden. ...
  • § 11. Auf das Ertönen der Locomotivglocke haben Reiter und Fuhrwerke, welche sich neben der Bahn dem Zuge entgegen bewegen, sofort Halt zu machen und abzuwarten, bis der Zug passirt ist. Hierbei haben die Pferdeführer ihre Pferde scharf im Zügel zu fassen und müssen, wenn sie der Ruhe ihrer Thiere nicht ganz gewiß sind, absteigen und dieselben beim Kopfe halten und zwar so, daß der Kopf dem sich nähernden Zuge abgewendet wird. ...
  • § 12. Das Abladen von Holz, Steinen und sonstigen hindernden Gegenständen innerhalb vier Fuß von der äußeren Seite der Bahnschienen ist untersagt.
  • § 13. Die für die Verbindungsbahn in der Stadtmauer angebrachten Thore dürfen nur im Interesse des Dienstes auf der Verbindungsbahn und von den controlirenden Steuer-Beamten, denen sie auf Verlangen zu öffnen sind, in keiner Weise aber vom Publikum benutzt werden.
  • § 14. Eben so darf die über die Untere Spree führende Drehbrücke nur im Interesse des Eisen­bahndienstes und, wenn sie geschlossen ist, von dem controlirenden Steuer-Beamten, in keiner Weise aber vom Publikum benutzt werden.
  • § 15. Die Drehbrücke über die Untere Spree wird nur dann geschlossen, wenn eine dienstliche Benutzung derselben dies nothwendig macht.
Die Drehbrücke in der Nähe des Wasserthores über den Louisenstädtischen Kanal wird geschlossen gehalten und nur dann geöffnet, wenn die Durchfahrt von Schiffen es nothwendig macht.
Die Drehbrücke über die Obere Spree wird nur zum Zweck des Passirens der Züge auf der Verbindungsbahn geschlossen. ...
III. Aufsicht über die Bahn-Polizei. ...
  • § 21. Der Königlichen Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn liegt die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestimmungen ob. ...
Berlin, den 31 December 1855.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. Costenoble.


Seite 33, Bekanntmachungen.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der hohen Futterpreise wegen, mit Geneh­migung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, die Kur- und Verpflegungs-Kostensätze für die der Königlichen Thierarzneischule übergebenen Pferde und größeren Hausthiere vom 1. Februar d. J. ab auf Funfzehn Silbergroschen und für die zur Anstalt gebrachten Hunde und kleineren Hausthiere von dem gedachten Zeitpunkte ab auf Fünf Silber­groschen pro Tag und Stück festgestellt worden sind.
Berlin, den 23. Januar 1856.     Königl.Thierarzneischul-Direction.

In der Königlichen Thierarzneischule hierselbst besteht seit dem Jahre 1835, auf Veranlassung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, die Einrichtung, daß erkrankte Hausthiere mit Ausnahme der Pferde und Hunde in den Ställen ihrer Besitzer in thierärztliche Behandlung genommen und die erforderlichen medicinischen und chirurgischen Hilfs­leistungen ihnen unentgeltlich durch einen dazu bestimmten Lehrer mit Zuziehung einiger Eleven der Anstalt, gewährt werden können.
Den Besitzern solcher Thiere in- und außerhalb Berlins, namentlich in dem Niederbarnimschen, Teltowschen und Osthavelländischen Kreise wird empfohlen, diese Gelegenheit einer zweckmäßigen Behandlung ihres Viehes nicht unbenutzt zu lassen und wird zugleich bemerkt, daß die schriftlichen Gesuche um thierärztliche Hülfsleistungen bei der unterzeichneten Direction portofrei anzubringen sind.
Berlin, den 25. Januar 1856.     Königl. Thierarzneischul-Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 8. Februar 1856.
Seite 41, Allgemeine Gesetzsammlung.

No. 4338. Allerhöchster Erlaß vom 24. December 1855, betreffend die Verleihung fiscalischer Vorrechte in Bezug auf die bei dem Bau und der Unterhaltung der Chaussee von Bernau nach Weißensee erforderlichen Grundstücke und Materialien. ...
No. 4340. Bekanntmachung über die unterm 24. December 1855 erfolgte Allerhöchste Bestätigung des Statuts der Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft. Vom 11. Januar 1856.


Beilage zum 6ten Stück ..., No. 20. Statut der Bernau-Weißenseeer [eee !] Chaussee-Gesellschaft.

Die nachstehend abgedruckte Ausfertigung der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 24. December v. J. und das durch letztere bestätigte Statut der Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft vom 1. April 1855 wird hierdurch höherer Anordnung gemäß mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Gesellschaft durch eine zweite Allerhöchste Cabinetsordre vom 24. December v. J. das Expropriations-Recht und das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien verliehen worden ist.
Potsdam, den 25. Januar 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

... Auf den Bericht vom 10. December d. J. ertheile Ich dem hierbei zurück folgenden Statute des unter dem Namen „Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft“ zusammengetretenen Actien-Vereins zum Bau einer Chaussee von Bernau nach Weißensee zum Anschlusse an die Berlin- Stettiner Staats-Chaussee, d. d. Bernau, den 1. April 1855, hierdurch Meine Bestätigung.
Charlottenburg, den 24. December 1855.    
(gez.) Friedrich Wilhelm.     (gegengez.) von der Heydt. Simons.

Statut für die Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft.
Abschnitt I.
Name, Zweck und allgemeine Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.
  • § 1.  Unter der Benennung: „Bernau-Weißenseeer Chaussee-Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft von Actionairen zusammengetreten, welche den Bau, die Unterhaltung und die Nutzung einer Chaussee von dem Berliner Thore der Stadt Bernau über Schwanebeck, Lindenberg und Malchow bis Weißensee zum Anschlusse an die Berlin-Stettiner Staats-Chaussee zum Zweck hat.
  • § 2.  Der Sitz der Gesellschaft ist in Bernau, ihr Gerichtsstand die Königliche Kreisgerichts-Commission zu Bernau resp. das Königliche Kreisgericht zu Berlin.
  • § 3.  Die Gesellschaft ist in allen Beziehungen den Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843 über die Actien-Gesellschaften (Gesetzsammlung Seite 341) unterworfen.
Abschnitt II.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
  • § 4.  Zur Unterstützung des Unternehmens hat die Gesellschaft aus der Staatskasse für die anschlagsmäßig erbaute Chaussee eine Prämie von 12,353 Thlr. ... erhalten.
  • § 5.  Behufs der Erwerbung der zur Chaussee nebst Zubehör erforderlichen Grundstücke ist der Gesellschaft das Expropriationsrecht, vorbehaltlich der Entscheidung des betreffenden Königlichen Ministerii über die Anwendung desselben, bewilligt. ...
  • § 6.  Der Gesellschaft ist ferner das Recht verliehen, auf der Straße das Chausseegeld nach dem jederzeit für die Staats-Chausseen bestehenden Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften für sich zu erheben. ...
  • § 10. Kann die Gesellschaft mit den vorhandenen Einnahmen und dem Reserve-Fonds die ... vorgeschriebene Instandhaltung der Straße nicht bewirken, und ist sie auch innerhalb sechs Wochen nach erhaltener desfallsiger Aufforderung der Königliche Regierung nicht im Stande oder nicht Willens, die geforderte Instandsetzung durch ertraordinairen Zuschuß oder Aufnahme eines Darlehns ins Werk zu setzen, so muß die Gesellschaft sich gefallen lassen, daß die Königliche Regierung die Einnahme sofort unter ihre Administration stellt, auch steht dem Staate in solchem Falle die Befugniß zu, nach Befinden das Eigenthum mit dem Rechte der Chausseegeld-Erhebung ... sofort zu übernehmen.
  • § 11. Außer dem im § 10 gedachten Falle steht dem Staate die Befugniß zu, ... Dreißig Jahre nach Vollendung der Chaussee und nach vorangegangener einjähriger Ankündigung, die Chaussee nebst Zubehör und der Chausseegeld-Erhebung in sein Eigenthum zu übernehmen.
    Eine Entschädigung hierfür hat der Staat der Gesellschaft nur dann zu gewähren, wenn die durchschnittliche Einnahme der letzten drei Jahre die nach einem zehnjährigen Durchschnitte festzustellende gesammte Ausgabe an Unterhaltung und Verwaltungskosten übersteigt.
Abschnitt III.
Fonds der Gesellschaft, Rechte und Pflichten der Actionaire.
  • § 14. Zur Ausführung des Baues, einschließlich der Kosten seiner Leitung und der Verwaltung der Gesellschafts-Angelegenheiten während des Baues ist nach dem Anschlage ein Capital von 41,413 Thlr. 24 Sgr. erforderlich. Dasselbe wird beschafft:
    1. durch die aus der Staats Casse bewilligte Prämie für die 4453,4 Ruthen betragende Länge der Chaussee ___ 12,353 Thlr.
    2. durch successive Einzahlung des Nominal Betrages der Actien von 208 Stück á 100 Thlr. [etc.] ___ 22,600 Thlr.
    3. durch ein Geschenk der Niederbarnimschen Kreisstände ___ 5,000 Thlr.
    4. durch ein Geschenk des Grafen von Voß Excellenz zu Buch ___ 500 Thlr.
    5. durch Zuschuß aus den Einnahmen der Verwaltungs-Jahre 1851 bis 1854 ___ 960 Thlr. 24 Sgr.
Abschnitt IV.
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
  • § 37. Die Direction der Gesellschaft soll bestehen aus:
    1. einem Director,
    2. dessen Stellvertreter,
    3. dem dritten von der General-Versammlung der Actionaire zu ernennenden Mitgliede,
    4. einem von dem Magistrat zu Bernau abzuordnenden Mitgliede,
    5. einem Mitgliede, welches seinen Wohnsitz in Lindenberg hat,
    6. einem Mitgliede, welches seinen Wohnsitz in Schwanebeck und
    7. einem Mitgliede, welches seinen Wohnsitz in Malchow.
Der Director und dessen Stellvertreter sollen der Regel nach, jedenfalls aber Einer von Beiden in Bernau wohnen. Mindestens müssen zwei Directions-Mitglieder in Bernau ihren Wohnsitz haben. ...
Bernau, den 1. April 1855.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 22. Februar 1856.
Seite 52.

Nachweisung der [insgesamt 418] Seidenzüchter, welche im Jahre 1855 die Haspel-Anstalten des Seidenwaaren-Fabrikanten Heese, zu Steglitz, des Seidenzüchters Rammlow, zu Berlin, des Seidenzüchters Hussack, zu Bornim, und des Gärtners Schlicht, zu Frankfurt an der Oder, benutzt und darauf, je nachdem die eingelieferten Cocons guter oder mittlerer Qualität ... die Prämie von resp 2½ Sgr. und 1¼ Sgr. pro Metze empfangen haben.

Fischer in Schwanebeck; Freund in Marzahn; Hohenwald in Löhme; Jung in Werneuchen; König in Rüdersdorf; Radde in Wuhgarten [!]; Liebke, Küster in Neuenhagen; Kaulke, Lehrer in Falkenberg; Müller, Lehrer in Mahlsdorf; Bertram, Gutsbesitz. i. Werneuchen ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 7. März 1856.
Seite 75, No. 51. Ausnahme von Vogelnestern und Anlegung von Eiersammlungen.

Es ist neuerdings in öffentlichen Blättern auf die gemeinschädlichen Folgen hingewiesen worden, welche aus der Liebhaberei der Jugend, sich Eiersammlungen anzulegen, mittelbar hervorgehen. In Betracht der Wichtigkeit des Gegenstandes veranlasse ich die Königlichen Regierungen, die Schulvorstände Ihres Ressorts in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, und nöthigenfalls mittelst bestimmter Verbote bei der Schuljugend der erwähnten Neigung möglichst entgegen zu wirken.
Berlin, den 19. Februar 1856.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. von Raumer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 14. März 1856.
Seite 80...81, No. 53.
Die Bezahlung des Bestellgeldes für die auf dem platten Lande ausgehändigten Correspondenz.

Der § 57 des Regulativs über das Post-Tax-Wesen vom 18. December 1824 (Gesetz-Sammlung Seite 225) bestimmt, daß das Bestellgeld „an Briefträger zu entrichten ist“, und auch für portofreie Correspondenz bezahlt werden muß. Das Bestellgeld für die von den Königlichen Gerichtsbehörden ausgehenden Verfügungen und Ausfertigungen muß daher, wenn die Bestellung derselben durch einen Briefträger bewirkt worden ist, ... ebenfalls an den Briefträger entrichtet und mithin von den Adressaten eingezogen werden ...
Berlin, den 19. Februar 1856.     General-Post-Amt.

... Die Briefträger und Landbriefträger werden Anweisung erhalten, künftig in allen Fällen, in welchen die Bezahlung des Bestellgeldes für vorschriftsmäßig ausgehändigte Correspondenz wegen Armuth verweigert wird, sich zu dem Schulzen resp. dem Ortsvorstande zu begeben und bei denselben Erkundigung darüber einzuziehen, ob der betreffende Adressat als Ortsarmer Unterstützung erhält oder wegen Armuth zu den öffentlichen Steuern nicht herangezogen wird, und, im Falle der Bejahung dieser Frage, sich hierüber von dem Schulzen resp. dem Ortsvorstande eine Bescheinigung ertheilen zu lassen, auf Grund deren dann das rückständige Bestellgeld niedergeschlagen werden kann. ...
Potsdam, den 6. März 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 84...85, Personalchronik.
Nachweisung der im Februar 1856 mit Bestallungen versehenen Schiedsmanns-Beamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Dr. phil. Thaer, zu Rüdersdorf, als 2ter Schiedsmann-Stellvertreter für den 13ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 21. Januar 1856.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1856.
Seite 111...112, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Zu den Kosten der Reparatur der Orgel in der Kirche zu Mehrow, Superintendentur Berlin-Land, hat der Patron, Rittergutsbesitzer Heyse circa 25Thlr. und die Gemeinde circa 10 Thlr. hergegeben. Auch hat der genannte Patron derselben Kirche ein Christusbild in Oel geschenkt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1856.
Seite 124, (Ober-Präsidium)

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht, die auf dem Communal-Landtage der Kurmark am 11. December pr. vorgenommenen Wahlen:
  1. des bisherigen Vorsitzenden der Ständischen Landarmen-Direction der Kurmark Fröhner, zum ersten,
  2. des Landraths des Niederbarnimschen Kreises Scharnweber, zum zweiten,
  3. des Bürgermeisters Stämmler, zu Wilsnack zum dritten
Director der Kurmärkischen Landarmen-Direction mittelst Allerhöchster Ordre vom 17. März d. J. auf 6 Jahre, jedoch mit der Maaßgabe zu bestätigen, daß die Gewählten unter sich auszumachen haben, wer von ihnen nach 2 Jahren, wer nach 4 Jahren ausscheiden soll und wer 6 Jahre ohne neue Wahl zu fungiren hat, so wie, daß, falls keine Einigung stattfindet, die Entscheidung dieser Frage durch das Loos erfolgen soll.     Potsdam, den 8. April 1856.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 25. April 1856.
Seite 144, Personalchronik.

Der Prediger Hohnhorst, zu Lindenberg, ist zum Kreis-Schul-Inspector der Diöcese Berlin-Land bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 9. Mai 1856.
Seite 154, (Ober-Präsidium)

Die Berlin-Prötzeler Actien-Chaussee ist in das Verzeichniß derjenigen Straßen, auf denen der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll Breite in Folge des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839 für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk verboten ist, aufgenommen worden.
Berlin, den 25. April 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 16. Mai 1856.
Seite 159, No. 109. Abgrenzung von Synagogen-Bezirken.

Auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung pro 1847 Seite 270) sind die im Niederbarnimschen Kreise belegenen Ortschaften: Rummelsburg, Boxhagen, Wartenberg, Nieder-Schönhausen, Französisch-Buchholz und Schönholz mit den dazu gehörigen Feldmarken in Betreff der dort wohnenden Juden, dem Berliner Synagogen-Bezirk einverleibt worden.
Die in diesen Orten ansäßigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Verpflichtungen, welche ihnen aus diesem Anschlusse erwachsen, an den Vorstand der Berliner Synagogen-Gemeinde zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 28. April 1856.
Königl. Regierung.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Seite 161, No. 111. Die Anwendung der Davyschen Sicherheitslampe in den Gasometer-Gebäuden.

Zur Verhütung von Unglücksfällen für den Fall unvorhergesehener Gasausströmungen innerhalb der Gasometer-Gebäude wird hierdurch für den Regierungs-Bezirk Potsdam auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 nachstehende Verordnung erlassen:
  • § 1. Das Betreten der Gasometer-Gebäude mit Licht in anderer Weise als mittelst der Davy'schen Sicherheitslampe ist hierdurch verboten.
  • § 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift unterliegen einer Geldbuße bis zu 10 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe.
Potsdam, den 12. Mai 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Beilage zum 20sten Stück ...

Reglement
über die Gewährung von Unterstützung für Militair-Familien während des Kriegszustandes.
  • § 1.  Bei eintretendem Kriegszustande erhalten die Familien der Offiziere, Mannschaften und Feld-Administrations-Beamten, so lange sie getrennt von ihren Männern oder Vätern leben müssen, Unterstützung nach den hierunter folgenden Bestimmungen ...
  • § 17. Die Festsetzung der Familien-Unterstützungen erfolgt durch die Provinzial-Intendanturen. Behörden, Truppentheile und Administrationen haben daher vor ihrem Ausmarsche namentliche Verzeichnisse der zum Empfange der Unterstützungen berechtigten Familien ... aufzustellen und gehörig bescheinigt der Provinzial-Intendentur des Corps zu übersenden, welche befugt ist, sich zur Prüfung der gemachten Angaben die Trau- und Taufscheine vorlegen zu lassen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 30. Mai 1856.
Seite 177...178, Vermischte Nachrichten. Warnungs-Anzeige.

Der ehemalige Lithograph Carl Wilhelm Albert Biermann, am 26. Juli 1820 zu Berlin geboren, ebendaselbst ortsangehörig, verließ am 7. November 1854, nach 5 Uhr Nachmittags, seine unweit des großen Georgen-Kirchhofs belegene Wohnung, seine beiden jüngsten Kinder, Georg ¾ Jahr, Herrmann 2½ Jahr alt, in einem Waschkorbe tragend, während er die beiden ältesten, Paul, 4 Jahr, und Antonie, 6 Jahr alt, mit sich führte. Als er in die Nähe der vor dem Schlesischen Thore befindlichen Schleusenbrücke über den Fluthgraben gelangt war, setzte er die beiden ältesten Kinder unten in den mitgenommenen Waschkorb, die beiden jüngsten aber auf dieselben, band eine Leine darüber und warf dann den Korb mit den Kindern in den etwa 6 Fuß tiefen Fluthgraben.
Die Obduction der späterhin sämmtlich im Wasser aufgefundenen Leichen der vier Kinder bestätigt es, daß ihr Tod im Wasser durch Ertrinken erfolgt war.
Nachdem der Biermann wegen Mordes in Anklagestand versetzt worden, hat das Kreis-Schwurgericht zu Berlin in seiner Sitzung vom 3. Juli 1855 für Recht erkannt:
    daß der ehemalige Lithograph Carl Wilhelm Albert Biermann des Mordes schuldig, demgemäß der bürgerlichen Ehre für verlustig zu erklären und mit dem Tode zu bestrafen.
Dieses Erkenntniß ist, nachdem die dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde vom Königl. Ober-Tribunal in der Sitzung vom 12. September 1855 zurückgewiesen, durch das Allerhöchst vollzogene Confirmations-Rescript vom 6. Mai 1856 bestätigt, und die Todesstrafe heute in der neuen Strafanstalt bei Berlin durch Enthauptung vollstreckt worden.
Berlin, den 22. Mai 1856.     Königl. Kreisgericht. Erste (Criminal-) Abtheilung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1856.
Seite 194, Personalchronik.

Der Prediger Friedrich Christian Heinrich Göroldt, bisher zu Bernau, ist zu Pfarr-Adjuncten cum spe succedendi bei den Evangelischen Gemeinden der Parochie Seefeld, Superintendentur Bernau, bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 20. Juni 1856.
Seite 199, (Ober-Post-Direction) No. 17. Veränderung im Gange der Personen-Post von Wriezen nach Berlin.

Vom 15. d. M. ab wird die tägliche Personen-Post von Wriezen nach Berlin, anstatt wie bisher um 5 Uhr, schon um 4 Uhr früh aus Wriezen abgefertigt werden, und hiernach von dem bezeichneten Termine ab in Strausberg um 6 Uhr 25 Minuten früh, in Alt-Landsberg um 7 Uhr 45 Minuten früh und in Berlin um 10 Uhr 20 Minuten Vormittags planmäßig eintreffen.
Potsdam, den 10. Juni 1856.     Der Ober-Post-Director Balde.


Seite 204. Warnungs-Anzeige.

In der Nacht vom 9. zum 10. März 1855 entstand in dem, nur von der Wittwe Vettin bewohnten Altentheilshause auf dem Hofe ihres Sohnes, im Dorfe Schönhagen bei Kyritz ein Feuer. Es wurde von den Dorfbewohnern gedämpft und man fand, nachdem dies geschehen war, die 68 alte Wittwe Vettin nur mit dem Hemde bekleidet auf dem Fußboden des Zimmers todt liegend. Der Umstand, daß an dem durch Feuer beschädigten Körper derselben eilf Wunden, von denen dem Gutachten der Aerzte zehn mit einem schneidenden, die eilfte aber, welche aus einem Bruche des Schädelgrundes bestand und unbedingt tödtlich war, mit einem stumpf wirkenden Werkzeuge waren, in Verbindung mit dem, daß das Feuer seinen Heerd besonders in der Gegend des Bettes der Getödteten, unter welchem die zinnerne Lampe derselben geschmolzen vorgefunden wurde, gehabt hatte, und daß endlich ein Beutel, in welchem sie ihr Geld im Bette aufzubewahren pflegte, leer im Zimmer lag, ließen auf eine vorsätzliche Tödtung der Wittwe Vettin, welche entweder mit Ueberlegung war, um sich des Geldes, welches sie besaß, zu bemächtigen, oder die bei Gelegenheit eines Diebstahls verübt wurde und eine vorsätzliche Brandstiftung, um die Entdeckung der sonst noch verübten Verbrechen zu verdecken, folgern.
Der Verdacht der Thäterschaft fiel sofort auf den 33 Jahre alten, zu Krams geborenen Arbeitsmann Joachim Friedrich Voigt, weil von dem Zeitpunkte an, wo er nach Schönhagen gezogen war, wiederholt zum Theil mit großer Frechheit verübte Diebereien vorgekommen waren, man ihn in mehreren Fällen der vorsätzlichen Brandstiftung für schuldig hielt, er jedoch so gefürchtet wurde, daß man sich gescheuet hätte, mit Anklagen wider ihn hervorzutreten und hierdurch seine Rache hervorzurufen, und zur Zeit der That die Fußspuren eines Menschen von dem Orte derselben nach der Wohnung des c. Voigt bemerkt worden waren.
Das Auffinden einer erheblichen Geldsumme, über deren redlichen Erwerb er den Nachweis nicht führen konnte, in seinem Koffer, eines Beiles, an welchem Blutspuren und ein graues Menschenhaar gefunden wurden, vergrößerten den wider ihn entstandenen Verdacht, der sich dadurch fast zur Gewißheit der That erhob, daß er, als er bei der Obduction zur Leiche der Wittwe Vettin geführt wurde, am ganzen Körper zitterte und die Anwesenden das Schlagen seines Herzens deutlich wahrnehmen konnten.
Er wurde in den Anklagestand versetzt, die Untersuchung wider ihn wegen Mordes, eventualiter wegen vorsätzlicher Tödtung der Wittwe Vettin, um bei Unternehmung eines Diebstahls ein ihm in der Person derselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen und wegen vorsätzlicher Brand­stiftung eröffnet und in der Sitzung des Schwurgerichtshofes hierselbst vom 29. Oktober 1855 in der Sache verhandelt.
Er erklärte sich für nicht schuldig und es erkannten die Geschworenen ihn der vorsätzlich und mit Ueberlegung verübten Tödtung der Wittwe Vettin für nicht schuldig, dagegen mit mehr als sieben Stimmen schuldig, sie bei Gelegenheit eines Diebstahls um ein in der Person derselben ihm entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen, vorsätzlich getödtet und das von ihr bewohnte Haus in der Absicht, dasselbe durch Feuer zu zerstören, in Brand gesetzt zu haben.
Der Gerichtshof sprach ihn hiernach von der Anklage des Mordes frei und erkannte, daß er wegen vorsätzlicher Tödtung eines Menschen zur Ausführung eines Verbrechens und vorsätzlicher Brandstiftung mit dem Tode zu bestrafen.
Nachdem er fünf Tage nach Verkündigung des Urtels [!] ein, nur in den Nebenumständen bedingtes Geständniß der That abgelegt und am 17. November v. J. den Versuch gemacht hatte, den Gefangen­wärter, Behufs der Flucht aus dem Gefängnisse zu ermorden, haben Sr. Majestät der König durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 6. Mai 1856 zu bestimmen geruht, daß der Gerechtigkeit ihr freier Lauf zu lassen, und es ist der Arbeitsmann Joachim Friedrich Voigt aus Schönhagen heute mit dem Beile hingerichtet worden.
Perleberg, am 11. Juni 1856.     Königl. Schwurgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 27. Juni 1856.
Seite 211, No. 153. Der Wert der Friedrichsd'or.

Wir finden uns veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß nur die mit den Jahreszahlen 1755 bis 1759 und mit dem Münzzeichen A. versehenen Friedrichsd'or nicht vollhaltig sind, und deshalb nur zu dem festgesetzten Werthe von 3 Thlr. 10 Sgr. 9 Pf. Gold oder 3 Thlr. 27 Sgr. Courant angenommen werden können, daß dagegen sämmtliche Preußische Friedrichsd'or aller übrigen Jahrgänge, insofern sie nicht beschnitten oder sonst an ihrem Gewicht verkürzt worden sind, den vollen gesetzlichen Werth von 5 Thalern 20 Silbergroschen haben.
Potsdam, den 23. Juni 1856.     Königl. Regierung.


Beilage zum 26sten Stück ..., No. 148. Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen.

An Schmiergeld ist zu zahlen: a) wenn mit Fett geschmiert wird 3 Sgr., b) wenn mit Theer geschmiert wird 2 Sgr. für jeden Wagen. Dieser letztere Betrag von 2 Sgr. ist auch dann zu zahlen, wenn der Reisende das Material selbst hergiebt. Das Schmiergeld wird übrigens nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen nicht von der Post gestellt wird.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 11. Juli 1856.
Seite 229, (Ober-Post-Direction) No. 20. Einrichtung einer Kariolpost zwischen Werneuchen und Bernau.

Vom 1. August d. J. ab wird gegen Aufhebung der täglichen Personen-Post zwischen Berlin und Werneuchen eine tägliche Kariolpost zwischen Werneuchen und Bernau mit folgendem Gange eingerichtet werden.
  • Aus Werneuchen, 6 Uhr früh,
  • in Bernau, 7 Uhr 30 Minuten früh zum Anschlusse an den Eisenbahnzug nach Berlin,
    9 Uhr 26 Minuten Vormittags.
  • Aus Bernau, 8 Uhr Vormittags,
  • in Werneuchen, 9 Uhr 30 Minuten Vormittags.
Potsdam, den 7. Juli 1856.     Königl. Ober-Post-Direction.


Seite 233...234, Vermischte Nachrichten. Warnungs-Anzeigen.

Am 20. März 1855 wurde die etwa 30 Jahre alte Schneiderin, unverehelichte Dorothee Storbeck hierselbst, nachdem sie zuletzt am Nachmittage des 18. März ejusdem lebend und gesund gesehen worden war, in dem von ihr im Hause an der Anhaltischen Communication Nr. 1 zu ebener Erde bewohnten Zimmer an dem Riegel einer Thür erhängt gefunden. Um ihren Hals war ein hinten in zwei um den Riegel gehängte Schleifen, die sich jedoch nicht zuzogen, endendes Seil geschlungen.
Durch die gerichtliche Obduction der Leiche, an welcher im Gesichte und am Halse Gewaltspuren sich vorgefunden haben, ist festgestellt worden, daß die Dorothee Storbeck, und zwar länger als 24 Stunden vor der Auffindung ihrer Leiche, zuerst durch einen Faustschlag vor das linke Auge getroffen, dann mit den Händen erwürgt und zuletzt, bereits ganz oder wenigstens halb todt, aufgehängt worden ist.
Als verdächtig wurde alsbald der Jäger Georg Curt Dietrich Puttlitz, am 22. Januar 1829 in Gollnow in Pommern geboren, evangelischer Religion, gefänglich eingezogen.
Nachdem derselbe im Beginn der Voruntersuchung zugestanden hatte, die Dorothee Storbeck am Abend des 18. März v. J. bei Gelegenheit eines angeblich von ihr hervorgerufenen Streites getödtet und demnächst aufgehängt zu haben, hat er zwar später dieses Geständniß widerrufen, ist aber durch Wahrspruch der Geschworenen schuldig erklärt worden, am 18. März 1855 zu Berlin die Dorothee Storbeck versätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben.
Durch Urtel [!] des Stadt-Schwurgerichts hierselbst vom 3. August 1855 ist hierauf erkannt worden, daß der Angeklagte Georg Curt Dietrich Puttlitz des Mordes schuldig und mit dem Tode durch Enthauptung zu bestrafen.
Dieses Erkenntniß ist in die Rechtskraft übergegangen und, nachdem Seine Majestät der König durch Allerhöchste Ordre vom 6. Mai d. J. bestimmt haben, daß der Gerechtigkeit freier Lauf gelassen werde, heute früh durch Enthauptung des Jägers Puttlitz vorschriftsmäßig vollstreckt worden.
Berlin, den 24. Juni 1856.     Königl. Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

Die hochbetagte Rentiere Spillner wurde in ihrem zu Potsdam am Canal Nr. 26 belegenen Grund­stücke in ihrer im untern Stockwerke befindlichen Wohnung am 25. Februar 1855 an der Thürpfoste ihrer Schlafkammer erhängt gefunden. Bei Gelegenheit der späteren näheren Durchsuchung der Räumlichkeiten ihrer Wohnung wurden mehrere werthvolle Gegenstände vermißt, welcher Umstand darauf hindeutete, daß die c. Spillner gewaltsam getödtet und beraubt sein müsse. Die veranlaßte Obduktion des Leichnams bestätigte vollkommen den rege gewordenen Verdacht.
In Folge der vorgenommenen weiteren Ermittelungen wurde der Arbeitsmann Johann Friedrich Helmrich, am 26. August 1819 zu Petersdorf bei Haynau geboren, zu Potsdam ortsangehörig, durch den Anklage-Senat des Königlichen Kammergerichts unterm 20. Juni 1855 wegen Mordes in den Anklagestand versetzt und die Verhandlung der Sache vor das Schwurgericht zu Potsdam verwiesen. Auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen hat das Königliche Schwurgericht zu Potsdam in seiner Sitzung vom 20. Juli 1855 für Recht erkannt, daß der Angeklagte, Arbeitsmann Johann Friedrich Helmrich des Todtschlages schuldig und deshalb mit dem Tode zu bestrafen.
Dieses Erkenntniß ist durch das Allerhöchst vollzogene Confirmations-Rescript vom 19. Februar d. J. zur Ausführung verordnet und die Todesstrafe an dem Helmrich in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin durch Enthauptung heute vollstreckt worden.
Berlin, den 8. Juli 1856.     Königl. Kreisgericht. I. (Criminal-) Abtheilung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 18. Juni 1856.
Seite 239...240, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 7. Die Prüfung der in dem diesjährigen
Michaelis-Termine aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Prüfung der in dem diesjährigen Michaelis­termin aus dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick zu entlassenden Seminaristen am 26. und 27. September d. J. daselbst abgehalten werden wird. Wir laden zugleich die Herren Superinten­denten, Schulinspectoren und Prediger, welche sich von den Verhältnissen des Seminars näher zu unter­richten wünschen, ein, sich zu dem gedachten Termin einzufinden.
Berlin, den 12. Juli 1856.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 1. August 1856.
Seite 258, Vermischte Nachrichten. Empfehlung einer Uhr.

Die von dem hiesigen Uhrmacher J. Brinckmann zur Controllirung der Nachtwächter erfundene Uhr hat sich als überaus praktisch bewährt, und empfehlen wir dieselbe deshalb in'sbesondere den Behörden unseres Bezirks zum Ankauf.
Potsdam, den 22. Juli 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 8. August 1856.
Seite 260, No. 189. Senkung des Stienitz-Sees.

Der Landes-Oeconomierath Thaer auf Möglin, beabsichtigt, den Wasserspiegel des ihm gehörigen großen Stienitz See's bei Taßdorf im Niederbarnimschen Kreise um ca. 8 Fuß zu senken, und zwar durch Ablassung des Wassers mittelst eines Canals, welcher vom südwestlichen Ende des See's durch die Berlin-Frankfurter Chaussee und den gleichfalls, jedoch nur um etwa 7 Fuß zu senkenden Teufels-See hindurchgeht und in den Krien-See mündet.
Nachdem dies Entwässerungs-Project durch das Königliche Landrathsamt des Niederbarnimschen Kreises in der durch den § 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1846 vorgeschriebenen Weise öffentlich bekannt gemacht und die gesetzlich bestimmte dreimonatliche Präclusivfrist zur Anmeldung von Widerspruchsrechten und Entschädigungs-Ansprüchen abgelaufen ist, haben wir heute auf Grund des § 5 des gedachten Gesetzes den Präclusions-Bescheid abgefaßt und eine Ausfertigung desselben in unserer Registratur zur Einsicht für Jedermann ausgelegt.
Dies wird hierdurch gemäß § 6 a. a. O. von uns zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 1. August 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 270, (Berlin) No. 78. Einbringen von Holz und Kohlen in Berlin.

Mit Bezugnahme auf die Publicanda vom 17. Juli 1788, 2. October 1836 und 14. August 1839 werden hierdurch nachstehende Bestimmungen in Erinnerung gebracht:
  1. Wer Brennholz, unverarbeitetes Bau- und Nutzholz, Birkenreis, Besen, Kiehn-, Raff- und Leseholz und Holzkohlen in hiesige Residenz einbringt, hat sich auf Erfordern der Steuer-, Forst- und Polizei-Beamten durch eine Bescheinigung der Polizei-Behörde seines Wohnorts, oder durch ein glaubwürdiges Attest des Eigenthümers desjenigen Waldes, aus welchem die einzubringenden Gegenstände kommen, oder dessen Stellvertreters über den rechtlichen Erwerb derselben auszuweisen. In diesen Attesten müssen Quantität und Gattung des Holzes u. s. w. und zwar die erste mit Buchstaben ausgedrückt sein.
  2. Holzberechtigte haben sich mit einem gleichen Atteste zu versehen, in welchem außerdem der Tag, an welchem, und die Transportmittel, mit welchen da Holz eingebracht wird, anzugeben sind.
  3. Wer diesen Bestimmungen nicht Folge leistet, wird, wenn nicht ein zur gerichtlichen Bestrafung qualificirtes Vergehen concurrirt, mit der Confiscation des Holzes u. s. w. bestraft, rückstchtlich dessen diese Bescheinigung nicht beigebracht ist.
    Berlin, den 8. Februar 1840.     Königl. Polizei-Präsidium.
Republicirt Berlin, den 26. Juli 1856.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr v. Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 22. August 1856.
Seite 283...284, (Berlin) No. 83. Versorgung der städtischen Grundstücke mit Wasser.

Der § 86 der Bau-Polizei-Ordnung vom 21. April 1853 bestimmt, daß jedes mit einem Wohnhause bebaute Grundstück an geeigneter Stelle einen Brunnen von mindestens 3 Fuß lichter Weite mit einer durchschnittlichen Wassertiefe von 10 Fuß erhalten muß, bei starker Bebauung eines Grundstücks, namentlich bei Errichtung von Fabrik- oder Speicher-Gebäuden nach Bedürfniß mehre[re] Brunnen angelegt, auch vorhandene Brunnen erhalten werden sollen.
Auf Ansuchen der Betheiligten wird von Ausführung dieser Vorschrift alsdann Abstand genommen werden, wenn die auf dem Grundstück befindlichen und zu Wohnungen bestimmten Gebäude mittelst der hiesigen Wasserwerke mit einer ausreichenden Wasserleitung und der Hof des Grund­stücks oder, wenn mehre Höfe vorhanden sind, jeder Hof mit einem den Feuerlöschzwecken völlig entsprechenden Wasserständer, oder wenn das Bedürfniß dies erheischt, mit mehren solchen Wasserständern versehen werden.
Berlin, den 4. August 1856.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Seite 286, Vermischte Nachrichten. Lebensrettung. Belobung.

Dem Herrn Dr. Thaer, zu Rüdersdorf, im Niederbarnimschen Kreise, ... wird wegen Rettung von Menschen aus Lebensgefahr hiermit eine öffentliche Belobung ertheilt.
Potsdam, den 12. August 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 5. September 1856.
Seite 298...302, No. 224. Instruction für die Hebammen des Regierungsbezirks Potsdam.

  • § 1.  Die Schule für die Ausbildung der Hebammen des Regierungsbezirks befindet sich in Berlin.
  • § 2.  Die Bedingungen zur Aufnahme in das Lehr-Institut sind folgende:
    1. der Nachweis eines Alters zwischen 18 bis 30 Jahren durch Vorlegung des Taufscheins. ...
    2. Der Nachweis der körperlichen Tauglichkeit und geistigen Befähigung durch ein vom Kreis-Physikus auszustellendes Attest.
      Die Schülerinnen müssen gesund und kräftig gebaut sein, namentlich sollen sie bewegliche, schlanke, feine Hände ohne Schwielen, Warzen, Flechten, Geschwüre haben, ferner gesunde Sinnesorgane, keine scharfen, übelriechenden Ausdünstungen, wodurch sie Andern widerlich sind, vielmehr müssen sie sehr reinlich sein. ...
    3. Der Nachweis eines unbescholtenen Lebenswandels durch ein Attest des Pfarrers ...
    4. Der Nachweis des Wahl-Attestes der Gemeinde, für welche die Hebammen-Schülerin ausgebildet wird.
    5. Der Nachweis der protokollarischen Verpflichtung, daß die Schülerin sich den ihren späteren Beruf regelnden Verordnungen der Königlichen Behörden unterwirft. Dies Protocoll muß, wenn die Schülerin verheirathet ist, auch von dem Ehemann, und wenn sie nicht verheirathet und noch nicht mündig ist, auch vom Vater oder Vormund unterschrieben werden.
  • § 3.  Die im vorhergehenden Paragraphen angeführten fünf Atteste werden in den ländlichen Bezirken dem Landraths-Amte ... eingereicht und von diesen uns und dann dem Director der Hebammen-Schule vorgelegt.
  • § 4.  Der Unterricht ist für sämmtliche Schülerinnen frei. Alle Schülerinnen ohne Ausnahme müssen während der Unterrichtszeit in der Lehr-Anstalt wohnen und für ihre vollständige Verpflegung in dieser Zeit hat eine jede Schülerin Fünfzig Thaler praenumerando einzuzahlen. Solchen Schülerin­nen, welche den Nachweis der Armuth führen, werden auf Antrag des betreffenden Kreis-Landraths ec. diese Fünfzig Thaler als Unterstützung von uns gewährt. Außerdem muß jede Schülerin bei ihrem Eintritt in die Lehr-Anstalt Zwanzig Thaler einzahlen, wofür sie die für ihre Lernzeit und den späteren Beruf nöthigen Bücher und Geräthschaften erhält.
  • § 5.  Der Unterricht beginnt in jedem Jahre mit dem 1. Oktober und endigt mit dem 15. Februar des nächsten Jahres. In der zweiten Hälfte des Februars finden die Prüfungen statt.
  • § 6.  Der Königliche Kreis-Physikus ist der nächste Vorgesetzte der Hebamme, welche ihm daher in jeder Beziehung Achtung, Willfährigkeit und Gehorsam beweisen muß.
  • § 7.  Die Herren Physiker sind verpflichtet, über die Thätigkeit und moralische Führung der Hebammen ihres Kreises eine gewissenhafte und strenge Aufsicht zu führen, Nachlässigkeiten und Vergehen zu rügen, gute Aufführung zu loben und zu unserer Kenntniß zu bringen. ...
  • § 8.  Die Herren Kreis-Physiker sind angewiesen, von Zeit zu Zeit, wenigstens alle Jahre einmal jede Hebamme ihres Kreises ausführlich zu prüfen, die von den Hebammen gewissenhaft zu führenden Tagebücher zu revidiren, und über den Ausfall der Prüfungen uns alljährlich Bericht zu erstatten.
  • § 9.  Jeder Hebamme wird ein bestimmter abgegrenzter Bezirk angewiesen. Sie muß in demselben, wo möglich im Mittelpunkte desselben wohnen, kann aber auch über ihren Bezirk hinaus, jedoch nur ausnahmsweise, ihre Praxis betreiben. ...
  • § 10. Jede Hebamme ist verpflichtet, in dem Bezirke, für welchen sie gewählt ist, wenigstens die auf ihre Approbation nächstfolgenden fünf Jahre zu bleiben. Nach Ablauf dieser fünf Jahre kann sie ihre Stelle aufkündigen, jedoch muß dies so zeitig geschehen, daß bis zu ihrem Abgange eine andere Frau gewählt und als Hebamme unterrichtet und approbirt werden kann. ...
  • § 11. Aus dem Unterstützungs-Fonds für Hebammen werden auf gemeinsamen Antrag des Kreis-Landraths und des Königlichen Kreis-Physikus Unterstützungen gewährt. ...
  • § 12. Für die Bemühungen der Hebammen ist in streitigen Fällen folgende Taxe gültig:
    1. für eine leichte, einfache und natürliche Entbindung ___ 20 Sgr. bis 1 Thlr. 10 Sgr.
    2. für eine desgleichen Zwillings-Entbindung ___ 1 Thlr. 10 Sgr. bis 2 Thlr. 20 Sgr.
    3. für eine natürliche, aber sich verzögernde Entbindung, wobei Tag und Nacht zugebracht worden ist ___ 1 Thlr. bis 3 Thlr.
    4. für eine Fußgeburt oder Steißgeburt ___ 1 Thlr. bis 3 Thlr. 10 Sgr.
    5. für eine regelwidrige Geburt, welche durch die Wendung beendigt worden ist ___ 1 Thlr. bis 3 Thlr.
    6. für das Abnehmen eines unreifes Eies oder einer Mole ___ 7½ Sgr. bis 1 Thlr.
      Die Nebenverrichtungen bei der Entbindung wie Untersuchungen, Klystiersetzen, Einspritzungen, Abzapfen des Urins ec. gehören mit zur Entbindung und werden nicht besonders honorirt.
    7. für die Untersuchung einer Schwangeren ___ 3 Sgr. bis 20 Sgr.
    8. für das Setzen eines Blutegels 2 Sgr. bei mehreren für jeden ferneren 1 Sgr.
    9. für das Schröpfen, für jede Application der Schröpfmaschine 1 Sgr. bis 2 Sgr., für jede Application eines trockenen Schröpfkopfes ½ Sgr. bis 1 Sgr.
    10. für das Setzen eines Klystiers 2½ Sgr. bis 7½ Sgr.
    11. für eine Einspritzung mittelst der Mutterspriße oder für mehrere kurz hintereinander ___ 2½ Sgr. bis 7½ Sgr.
    12. für das Abzapfen des Urins ... 3¾ Sgr. bis 15 Sgr.
      Wenn es binnen 24 Stunden mehrere Male geschieht, so wird nur die Hälfte der vorstehenden Sätze gerechnet.
    13. für die Zurückbringung eines Gebärmutter-, Scheiden- oder Mastdarm-Vorfalls ___ 3¾ Sgr. bis 15 Sgr.
    14. für den Verband eines Nabelbruchs ___ 2 Sgr. bis 10 Sgr.
    15. für jeden Besuch am Tage ___ 1½ Sgr. bis 5 Sgr.
      (Bei den obengenannten Hülfsleistungen werden die Besuche nicht besonders gerechnet.)
    16. für jeden Besuch zur Nachtzeit ___ 5 Sgr. bis 10 Sgr.
    17. für eine Nachtwache ___ 7½ Sgr. bis 15 Sgr.
    18. für eine Tag- und Nachtwache ___ 15 Sgr. bis 1 Thlr.
    19. für die mit Schwierigkeit verbundene Abnahme der Nachgeburt mehrere Stunden nach der Entbindung ___ 15 Sgr. bis 1 Thlr. 15 Sgr.
      (die gewöhnliche gehört zur Entbindung.) ...
         Für die Ortsarmen, welche aus den Gemeinde-Cassen Unterstützungen erhalten, ist die Commune verpflichtet, der Hebamme den niedrigsten Gebühren-Satz zu zahlen, wenn nicht ein besonderes Abkommen zwischen den Gemeinden und den Hebammen in Bezug auf die Behandlung der Ortsarmen getroffen ist.
  • § 13. Bei Entfernungen von mehr als ¼ Meile vom Wohnorte der Hebamme kann dieselbe Fuhrwerk verlangen, namentlich bei schlechtem Wetter und in rauher Jahreszeit, oder bei schlechten Wegen oder in der Nacht. Für die Ortsarmen ist die Gemeinde verpflichtet, das Fuhrwerk zu stellen.
  • § 14. Um die Hebammen unseres Regierungsbezirks vollständig über ihre Stellung, ihre Rechte und Pflichten dem Staate, dem Geburtshelfer und dem Publikum gegenüber zu unterrichten, gleichzeitig, um sie mit den neuesten Bestimmungen und Gesetzen, welche in das Hebammen-Lehrbuch noch nicht aufgenommen werden konnten, bekannt zu machen, haben wir beschlossen, einer jeden Hebamme die Schrift des früheren Directors der Hebammen-Lehr-Anstalt, Herrn Dr. Credé: „Die Preußischen Hebammen, ihre Stellung zum Staate und zur Geburtshülfe“ zum Geschenk zu machen. ...
Potsdam, den 23. August 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 306, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Kirche zu Falkenberg, Superintendentur Berlin-Land, vom Tischlermeister Waldow, zu Berlin, ein Lesepult mit schwarzlackiertem vergoldetem Pulpet.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 12. September 1856.
Seite 314, No. 233. Verbot des Aufkaufens auf den Wochenmärkten zu Bernau. (Polizei-Verordnung.)

Auf Grund des § 84 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 und des § 71 der Verordnung vom 9. Februar 1849, so wie des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 werden für den Wochenmarkt-Verkehr der Stadt Bernau folgende Vorschriften erlassen:
  1. Das im § 80 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 enthaltene Verbot des Auskaufens der für die Wochenmärkte der Stadt Bernau bestimmten Gegenstände an den Wochenmarktstagen erstreckt sich auf den Umkreis Einer Meile von den Thoren der Stadt Bernau ab gerechnet.
  2. Der Einkauf von Getreide und sonstigen Lebensmitteln auf den Wochenmärkten zu Bernau ist Denjenigen, welche damit Handel treiben, so wie den Zwischenhändlern, Wiederverkäufern, Vorkäufern, Hökern ec. erst von Vormittags 11 Uhr an gestattet.
  3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote zu 1 und 2 werden nach § 187 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 mit einer Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden.
Potsdam, den 5. September 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 19. September 1856.
Seite 320, No. 239. Die Verlegung der Forst-Casse für die Reviere Rüdersdorf und Cöpenick.

Nachdem dem interimistischen Forst-Cassen-Rendanten Elfte die Polizei-Verwaltung in dem bergamtlichen Bezirke Rüdersdorf mit übertragen worden, ist der Wohnsitz des c. Elfte und die Forst-Casse der Reviere Rüdersdorf, und Cöpenick von Woltersdorf bei Erkner nach den Kalkbergen Rüdersdorf verlegt worden.
Potsdam, den 10. September 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domain und Forsten.


Seite 326, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Kirche zu Börnicke, Superintendentur Bernau, von einer Anzahl Gemeindemitglieder ein gußeisernes Crucifix von 30 Zoll Höhe mit vergoldetem Christuskörper, und von Herrn Landes-Oeconomie-Rath Thaer zu Mögelin vier Kirchstühle von resp. 10 und 15 Fuß Länge.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 3. October 1856.
Seite 347, No. 259. Blutegel-Preis.

Höherer Bestimmung zufolge wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Taxpreis eines Blutegels in den Apotheken für die Zeit vom 1. Oktober d. J. bis ult. März k. J. auf Zwei Silber­groschen Sechs Pfennige festgesetzt ist.
Potsdam und Berlin, den 29. September 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 10. October 1856.
Seite 354, No. 265. Verpflegungssatz für Polizeigefangene.

Da die Preise der gemeinen Nahrungsmittel seit unserer Bekanntmachung vom 22. August v. J. (Amtsblatt Seite 319) wieder beträchtlich gesunken sind, so wird die durch jene Bekanntmachung festgesetzte Erhöhung des täglichen Verpflegungssatzes für jeden Polizeigefangenen in den Ortsgefängnissen unseres Verwaltungs Bezirks auf 3 Sgr. vom 15. October d. J. ab hierdurch wieder aufgehoben. Es dürfen daher von diesem Tage ab nur die nach unserer Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Amtsblatt S. 364) festgesetzten Verpflegungskosten von 2½ Sgr. für jeden Polizeigefangenen täglich in Ansatz gebracht werden. Die Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und ihre Gefangenwärter mit weiterer Anweisung zu versehen.
Potsdam, den 7. October 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 358, Vermischte Nachrichten. Warnungs-Anzeige.

In Folge vorgenommener Ermittelungen ist festgestellt, daß die verwittwete Wundarzt Metzger, Eleonore geborne Fehrig, in Ketzin ortsangehörig und am 16. September 1819 zu Naumburg geboren, die verehelichte Musikus Kage und später den Knaben August Kage vorsätzlich und mit Ueberlegung, erstere in Gemeinschaft und nach vorgängiger Verabredung mit einem Andern, mittelst Giftes, letzteren durch Beibringung von Hieb- und Schnittwunden getödtet hat.
Nachdem die c. Meßger durch den Anklage-Senat des Königl. Kammergerichts unterm 11. Juli 1855 wegen wiederholten Mordes in den Anklagestand versetzt und die Verhandlung der Sache vor das Schwurgericht zu Potsdam verwiesen war, hat auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen dasselbe in seiner Sitzung vom 21. November desselben Jahres für Recht erkannt:
    daß die Angeklagte, verwittwete Wundarzt Metzger, Eleonore geborne Fehrig,
    wegen zweifachen Mordes mit der Todesstrafe zu belegen.
Dieses Erkenntniß ist nach Allerhöchst erfolgter Bestätigung an der c. Metzger in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin durch Enthauptung am 17. September d. J. vollstreckt worden.
Potsdam, den 30 September 1856.     Königl. Kreisgericht. Abtheilung I.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 17. October 1856.
Seite 366...367, Personalchronik.

Der Prediger Johann Ernst Adolph Deegener, bisher zu Lossow, ist zum Diaconus bei der Evangelischen Gemeine zu Alt-Landsberg und zum Prediger in Buchholz - Diöces Strausberg - ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 31. October 1856.
Seite 378...382, (Berlin) No. 110.
Polizei-Reglement für die Granitbahnlegung in der Stadt Berlin für die Jahre 1857, 1858, 1859.

Die Bestimmungen des unterm 22. Januar 1851 erlassenen und unterm 8. November 1853 für die Jahre 1854, 1855 und 1856 prolongirten Reglements, die Legung von Granitbahnen auf den Bürger­steigen in der Stadt Berlin betreffend, treten mit dem Ende des Jahres 1856 außer Kraft. Es wird daher durch gegenwärtiges Reglement für die Jahre 1857, 1858 und 1859 in dieser Hinsicht Folgendes hiermit festgesetzt:
  • § 1.  Die Legung von Granitbahnen soll auf den Bürgersteigen, in den innerhalb der Ringmauer belegenen Straßen, Gassen und an sonstigen öffentlichen Communicationen stattfinden, sie kann nach dem Bedürfniß jedoch auch in den Straßen u. s. w. außerhalb der Ringmauer, insoweit sie im Weichbilde belegen sind, geschehen.
  • § 2.  Zur Legung von Granitbahnen sind verpflichtet:
    1. die Eigenthümer der Grundstücke, - mögen solche bebaut sein oder nicht -, in denjenigen Straßentheilen, welche in der im § 9 bestimmten Art alljährlich dazu ausgewählt und bezeichnet
    2. die Eigenthümer von solchen auch in anderen Straßen belegenen Grundstücken auf welchen in der Straßenfront oder innerhalb 5 Ruthen von derselben neue Vordergebäude errichtet ... werden.
  • § 3.  Die einzulegende Granitbahn muß da, wo die Breite des Bürgersteiges es gestattet, eine Breite von mindestens 3 Fuß haben und muß in gleicher Flucht durchlaufen. Es dürfen dazu nur Granitplatten verwendet werden, welche mindestens 3 Fuß breit, 1½ Fuß lang, gut und regelmäßig bearbeitet und an der Kante mindestens 3 Zoll stark sind. Bei einer geringeren Breite des Bürger­steiges müssen die Granitplatten in der ganzen Breite desselben eingelegt werden. ...
  • § 6.  Um die Ausführung der Legung von Granitbahnen den Grundstücks-Eigenthümern in den geeigneten Fällen zu erleichtern und überhaupt dieselbe zu befördern, haben sich die Communal-Behörden Berlins für die Dauer der Gültigkeit dieses Reglements verbindlich gemacht, aus den zu ihrer Verfügung stehenden Erträgen der Hundesteuer, alljährlich die Summe von Sechstausend Thalern herzugeben und zur Granitbahnlegung zu verwenden.
  • § 7.  Aus dieser Summe wird denjenigen, welche Granitbahnen von vorgeschriebener Beschaffenheit gelegt haben, eine Vergütigung von zwei Dritteln des durchschnittlichen Kosten-Preises zugesichert. ...
  • § 9.  In den letzten Monaten eines jeden Jahres bezeichnen das Königliche Polizei-Präsidium, die Königliche Ministerial-Bau-Commission so wie die Deputation des Magistrats und der Stadt­verordneten-Versammlung nach stattgehabter gemeinschaftlicher Berathung dieser Angelegenheit diejenigen Straßen oder Straßentheile, in welchen im Laufe des folgenden Jahres die Bürgersteige mit Granitbahnen belegt werden müssen, und bestimmen zugleich, ob dies auf beiden Straßenseiten oder nur auf einer Straßenseite geschehen soll. ...
  • § 16. Da vor neu bebauten Grundstücken nach den Bestimmungen der §§ 2b und 8b die Legung einer Granitbahn ohne Anspruch auf Hülfsgelder geschehen muß, so wird in der Regel die desfallsige Verpflichtung in dem polizeilichen Bau-Erlaubnißscheine ausgedrückt. ...
Vorstehendes Polizei-Reglement wird unter Bezugnahme auf § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung pro 1850 Seite 265) hiermit publicirt.
Berlin, den 16. October 1856.     Königl. Polizei-Präsidium. Freiherr von Zedlitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 7. November 1856.
Seite 383, No. 286. Verbot des Hechte-Stechens, Schleifens und Tüllens.

Wir finden uns veranlaßt, unsere zum Schutz der Fischerei erlassene, im Amtsblatt pro 1853 Stück 27 Seite 259 abgedruckte Bekanntmachung vom 29. Juni 1853 in Erinnerung zu bringen, und insbe­sondere das Verbot des Hechtestechens, Schleifens und Tüllens bei Vermeidung der in der gedachten Bekanntmachung angedrohten Geldbuße von Fünf bis Zehn Thalern, hiermit zu wiederholen.
Potsdam, den 1. November 1856.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 386, Personalchronik.

Bei der am 26. und 27. September d. J. in dem Schullehrer-Seminar zu Cöpenick abgehaltenen Entlassungsprüfung sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig erklärt worden: ...
  1. Heinrich Albert Schröder aus Falkenberg,
  2. Heinrich Rudolph Schröder aus Hönow, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 21. November 1856.
Seite 396, No. 298. Verwaltung des Domainen-Amts Löhme.

Die Rentei- und Polizei-Verwaltung des Domainen-Amts Löhme ist dem jetzigen Pächter dieser Domaine, dem Beamten Louis Ferdinand Hehn, zu Löhme, übertragen worden und ist der bisherige Amts-Assistent Kleeberg aus dieser Verwaltung ausgeschieden.
Potsdam, den 14. November 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuer, Domainen und Forsten.


Seite 400...402, Personalchronik.
Nachweisung der im Monat Oktober 1856 mit Bestallung versehenen Schiedsmannbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Wirthschafts-Inspector Lehmann, zu Blumberg, als 1ster Stellvertreter für den 9ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 25. September 1856.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 5. December 1856.
Seite 416...419.
Regulativ zur Ausführung des Gesetzes vom 7. Mai 1856, den Betrieb der Dampfkessel betreffend.

Auf Grund der Vorschrift im § 4 des Gesetzes vom 7. Mai d. J. (Gesetzsammlung Seite 295), den Betrieb der Dampfkessel betreffend, wird zur Ausführung der in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen das nachstehende Regulativ erlassen.
I. Ordentliche Untersuchungen.
  • § 1.  Jeder in Betrieb befindliche Dampfsessel wird von Zeit zu Zeit einer technischen Unter­suchung unterworfen.
  • § 2.  Diese Untersuchung hat zum Zweck, den Zustand der, zur Sicherheit des Betriebes erforder­lichen Vorrichtungen und deren Uebereinstimmung mit den, in der polizeilichen Genehmigung für die Kessel-Anlage deshalb getroffenen Bestimmungen festzustellen. ...
  • § 4.  Eine Unterbrechung des Betriebes darf zum Zweck der technischen Untersuchung nicht verlangt werden.
  • § 5.  Der mit der Untersuchung beauftragte Sachverständige hat sich davon zu überzeugen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtungen kennt und anzuwenden versteht. ...
II. Außerordentliche Untersuchungen.
  • § 10. Hat die ordentliche Untersuchung eines Dampfkessels ergeben, daß eine oder mehrere ... Vorrichtungen sich in einem Zustande befinden, welcher eine Gefahr zur Folge haben kann, und hat diesem Zustande nicht etwa sofort abgeholfen werden können, so nimmt der Sachverständige nach Ablauf der zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes für erforderlich zu achtenden Frist, eine außerordentliche Untersuchung vor.
  • § 11. Der Sachverständige hat eine außerordentliche Untersuchung auch dann anzustellen, wenn er von der Polizei-Obrigkeit des Orts an welchem sich der Dampfkessel befindet, beziehungs­weise dem Landrathe, dazu aufgefordert wird.
III. Kosten.
  • § 13. Der Kesselbesitzer hat für jede ordentliche Untersuchung, sie mag am Wohnorte des Sach­verständigen oder außerhalb dieses Wohnorts vorgenommen werden, bis auf weitere Bestimmung eine Gebühr von Drei Thalern zu entrichten. ...
IV. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 18. Namen und Wohnort der, mit der Untersuchung der Dampfkessel beauftragten Sach­verständigen werden, unter Bezeichnung des Bezirks, auf welchen sich ihr Auftrag erstreckt, durch das Amtsblatt bekannt gemacht. ...
V. Ausnahmen.
  • § 20. Auf die Untersuchung von Dampfkesseln an Locomotiven und in Rhein- und Mosel-Dampf­schiffen findet dieses Regulativ keine Anwendung.
Berlin, den 23. August 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.


Seite 424, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Compagnon der Neusilberwaaren-Fabrik von Jürst in Berlin, Herr Seidel, hat die Altarleuchter der Kirche zu Malchow, Sup. Berlin-Land, versilbern lassen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 12. December 1856.
Seite 427, No. 321. Beschäftigung schulpflichtiger Kinder gegen Tagelohn. (Polizei-Verordnung.)

Unter Aufhebung der Amtsblatts-Verordnung vom 4. April 1856 (Stück 16 des Amtsblatts Seite 126 No. 89 von 1856) bestimmen wir auf Grund von § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung von 1850 Seite 265), daß diejenigen mit einer polizeilichen Strafe von Einem bis Fünf Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu belegen sind, welche ein schulpflichtiges Kind während der Stunden des Schulunterrichtes bei Feldarbeiten oder bei anderen ländlichen Arbeiten gegen Tagelohn oder gegen eine andere Vergütigung beschäftigen.
Indem wir die Orts-Schul-Commissionen und Vorstände, die Herren Superintendenten und Kreis-Schul-Inspectoren anweisen, sich Behufs der Ausführung obiger Anordnung in vorkommenden Fällen mit ihren Anzeigen und Anträgen an die betreffenden Orts-Polizei-Obrigkeiten zu wenden, geben wir diesen hiermit auf, ihrerseits ebenmäßig nach Obigem zu verfahren.
Potsdam, den 18. November 1856.     Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen und Abtheilung des Innern.


Seite 428, No. 323. Waffengebrauch der Königlichen Forstbeamten.

Die Forst- und Jagdbeamten dürfen die ihnen durch den § 1 des Gesetzes vom 31. März 1837 verliehene Befugniß zum Waffengebrauche nur in ihrem Dienste zum Schutze der Forsten und Jagden ausüben.
Da nun die Anstellung der Forst- und Jagdbeamten und die Festsetzung des Dienstumfanges derselben, Sache der vorgesetzten Dienstbehörde ist, so bestimmen wir hierdurch, daß die in den Königlichen Forsten unseres Verwaltungsbezirks bereits angestellten und noch anzustellenden Forst- und Jagdbeamten so befugt als verpflichtet sind, die Handhabung des Forst- und Jagdschutzes nicht nur in den Bezirken, für welche sie speciell angestellt sind, sondern auch innerhalb des ganzen Umfanges der Oberförsterei, in welcher sie angestellt sind, so wie auch in allen übrigen, die Oberförsterei, in welcher sie angestellt sind, unmittelbar begrenzenden Königlichen Forstrevieren unseres Verwaltungsbezirks wahrzunehmen, mit der Wirkung, daß die gedachten Forst- und Jagdbeamten, wenn denselben die gesetzliche Befugniß zum Waffengebrauche in ihren speciellen Dienstbezirken zusteht, auch befugt sind, in dem vorstehend bestimmten Dienstumfange und unter den durch das Gesetz vom 31. März 1837 vorgeschriebenen Bedingungen, gegen Holz- und Wilddiebe, so wie gegen Forst- und Jagd-Contravenienten von ihren Waffen Gebrauch zu machen.
Potsdam, den 3. December 1856.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domain und Forsten.


Seite 432, Personalchronik.
Nachweisung der in Monat November 1856 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Niederbarnimscher Kreis.
  1. Der Tischlermeister und Stadtverordnete Bohn, zu Alt-Landsberg, als 1ster Stellvertreter für die Stadt Alt-Landsberg,
  2. der Ackerbürger und Stadtverordnete Grün, ebendaselbst, als 2ter Stellvertreter für dieselbe Stadt,
  3. der Rittergutsbesitzer Heyse, zu Mehrow, als Schiedsmann für den 9ten ländlichen Bezirk, alle drei verpflichtet am 17. November 1856;
  4. der Amtmann Jungk zu Falkenberg als 1ster Stellvertreter für den 10ten ländlichen Bezirk, verpflichtet am 10. November 1856.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 26. December 1856.
Seite 439, (Ober-Präsidium)

Nachstehender, wörtlich also lautender Allerhöchster Erlaß:
    Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 29. Oktober d. J. will Ich der von des hochseligen Kaisers Nicolaus von Rußland Majestät gegründeten Alexandra-Stiftung, welche den Zweck hat, in verschie­denen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen für Arbeiter, Handwerker und andere den weniger bemittelten Classen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und sittlicher Führung zu erwerben oder herzustellen und an diese zu vermiethen, und deren Vermögen als eine Special-Masse bei dem Reserve-Fonds der durch Meine Ordre vom 28. October 1848 bestätigten Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft so lange, als diese Gesellschaft besteht, verwaltet werden soll. Meine landesherrliche Genehmigung ertheilen und derselben die Rechte einer juristischen Person verleihen ec.
    Sanssouci, den 31. October 1856.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
    (gegengez.) von der Heydt. Simons. von Weftphalen.
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 9. December 1856.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Flottwell.

Statut der Actien-Bau-Gesellschaft Alexandra Stiftung.
Nachdem des hochseligen Kaisers Nicolaus von Rußland Majestät am dreizehnten Juli Achtzehnhundert Zwei und Funfzig dem durchlauchtigsten Protector der Berliner gemeinnützigen Bau-Gesellschaft, Prinzen von Preußen, Königliche Hoheit, für diese Gesellschaft ein Geschenk von 1000 (Eintausend) Dukaten mit dem Hinzufügen zu übermitteln geruht haben, daß dieses Capital zu Ehren dieses Tages, als des Geburtstages Ihrer Majestät der Kaiserin Alexandra von Rußland, gebornen Prinzessin von Preußen, den Namen „Alexandra-Stiftung“ führen und diejenige Bestim­mung erhalten solle, welche der durchlauchtigste Protector demselben geben wolle, - und nachdem dieses Capital durch anderweite, theils von erlauchten Mitgliedern der Königlichen Familie, theils von Privaten, der Stiftungssumme hinzugefügten Geschenke, so wie durch die aufgelaufenen Zinsen, eine Höhe von 10,500 Thalern (Zehntausend Fünfhundert Thalern) erreicht hat, sind unter höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen, auf Grund der zustimmenden Beschlüsse der General-Versammlung der Berliner gemeinnützigen Baugesellschaft, folgende statutarische Bestimmungen für die Alexandra-Stiftung festgesetzt worden.
  • § 1. Der Zweck der Alexandra-Stiftung ist, in verschiedenen Stadttheilen Berlins oder vor dessen Thoren gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen für Arbeiter, Handwerker und andere den weniger bemittelten Classen angehörige Einwohner Berlins von ordentlicher und sittlicher Führung zu erwerben oder herzustellen und an diese zu vermiethen.
  • § 2. Um für den (§ 1) genannten gemeinnützigen Zweck bald und in möglichst großem Umfange wirken zu können, hat sich unter dem Namen: „Actien-Baugesellschaft Alexandra-Stiftung“ eine Actien-Gesellschaft gebildet. Diese Gesellschaft tritt auf die Zeit ihres Bestehens zur Erreichung dieser Zwecke mit der Alexandra-Stiftung in Gemeinschaft. Das jetzige und künftige Vermögen der Stiftung und das der Gesellschaft bildet das gemeinschaftliche Vermögen.
  • § 3. Die Actien-Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ihren Gerichtsstand bei dem Königlichen Stadtgerichte daselbst. Ihre Zeitdauer ist unbeschränkt. Das Grund-Capital wird auf die Summe von 200,000 Thlr. (Zweimal Hundert Tausend Thaler) festgesetzt. ...


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