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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1855. Potsdam, 1855. Zu haben bei dem Königlichen Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Vom 1. Januar 1855 ab wird der Tarifsatz für die Beförderung der Reisenden in 3ter Wagenclasse von 3 Sgr. 6 Pf. auf 3 Sgr. pro Person und Meile und der Tarifsatz für die Tagesbillets 3ter Wagenclasse von 2 Sgr. 4 Pf. auf 2 Sgr. pro Person und Meile, die Hin- und Rückfahrt besonders gerechnet, herabgesetzt.
Berlin, den 12. December 1854.
Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
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Vom 15. Januar d. J. ab werden folgende, zum Landbezirke der Post-Expedition in Bernau gehörige Ortschaften und Etablissements regelmäßig täglich Bestellung (mit Ausschluß des Sonntags) durch Landbriefträger erhalten:
Potsdam, den 2. Januar 1855.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Zur Bequemlichkeit für das correspondirende Publikum auf dem Lande sind sämmtliche Landbriefträger im hiesigen Ober-Post-Directions-Bezirke mit einem angemessenen Vorrathe von Franco-Couverts und Freimarken zum Verkaufe an die Landbewohner ec. versehen und überdies angewiesen worden, mündliche oder schriftliche Bestellungen auf größere Quantitäten, als sie augenblicklich bei sich führen, entgegenzunehmen, deren Ausführung bei den Post-Anstalten ihres Stationsorts zu bewirken und die bestellten Freimarken und Couverts, unter gleichzeitiger Einziehung der Beträge, den Bestellern zu überbringen. Eine Entschädigung für desfalsige Mühewaltung darf von den Landbriefträgern weder verlangt, noch überhaupt angenommen werden. Das betheiligte Publikum setzte ich hierdurch von dieser Einrichtung in Kenntniß. Potsdam, den 8. Januar 1855. Der Ober-Post-Director Balde.
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In Folge Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 27. December v. J. ist folgende Aenderung in der Organisation des Polizei-Präsidii eingetreten:
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Bei der Post-Expedition in Alt-Landsberg erfolgt die Bestellung der Briefe nach den nachstehend aufgeführten, zu deren Landbezirke gehörigen Ortschaften und Etablissements durch die Landbriefträger regelmäßig täglich, mit Ausnahme des Sonntags:
Potsdam, den 8. Februar 1855.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Nachweisung der im Monat Januar 1855 im Departement des Kammergerichts mit Bestallungen versehenen Schiedsmänner und Schiedsmanns-Stellvertreter.
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Die Qualifikation zur Anstellung als Departements-Thierarzt hat bisher von den Kreis-Thierärzten nur durch einjährige Dienstleistung als Repetitoren an der hiesigen Königlichen Thierarzneischule erworben werden können. Inzwischen hat die Erfahrung gelehrt, daß der alljährliche Wechsel der Repetitoren mit dem Interesse der genannten Anstalt nicht wohl vereinbar ist. Ich finde mich daher veranlaßt, diese Einrichtung, so weit dieselbe die Ausbildung von Departements-Thierärzten bezweckt, hiermit aufzuheben und hinsichtlich der Erwerbung der Qualification als Departements-Thierarzt folgende Bestimmungen zu treffen:
Berlin, den 7. Februar 1855.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. von Raumer. |
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung für 1847 Seite 270) die in dem im Niederbarnimschen Kreise belegenen Dorfe Pankow und auf der zu letzterem gehörigen Feldmark wohnenden Juden dem Berliner Synagogen Bezirk einverleibt worden sind. Die in dieser Ortschaft ansäßigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Verpflichtungen, welche für sie aus diesem Anschlusse erwachsen, an den Vorstand der Berliner Synagogen Gemeinde zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 3. Februar 1855. Königl. Regierung. Abheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann. |
Der Apotheker erster Classe Gustav Herrmann August Eduard Jaene ist Behufs der Uebernahme der Apotheke zu Werneuchen vorschriftsmäßig vereidigt worden. |
Verzeichnis der Vorlesungen und practischen Uebungen, welche auf der hiesigen Königlichen Thierarzneischule im bevorstehenden Sommersemester vom 11. April d. J. ab gehalten werden. ...
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Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung Seite 266 und 267) verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam, was folgt: Wer die im § 345 No. 2 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten bezeichneten Waaren, deren Handel durch besondere Verordnungen beschränkt ist, die im § 461 Tit. 8 Thl. II des Allgemeinen Landrechts angeführten Geheimmittel (Arcana) oder auch bekannte Stoffe als Heilmittel gegen Krankheiten oder Körperschäden ohne polizeiliche Erlaubniß zum Kaufe öffentlich anpreist oder feilbietet, oder verkauft oder an Andere überläßt, verfällt in eine Geldbuße bis zu Zehn Thalern, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe tritt.
Potsdam, den 6. März 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachweisung der Seidenzüchter, welche im Jahre 1854 die Haspel-Anstalten des Seidenwaaren-Fabrikanten Heese zu Steglitz, des Seidenzüchters Rammlow zu Berlin, des Seidenzüchters Hussack zu Bornim und der Seidenzüchter Löwenstein und Schlicht zu Frankfurt an der Oder benutzt und darauf die Prämien von resp. 2½ und 1¼ Sgr. pro Metze empfangen haben.
No., Namen und Wohnort der Seidenzüchter, Cocons guter / mittlerer Qualität [Metzen]
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Auf Grund der Bestimmungen in den § 168 und 169 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 wird in Betreff der Gesellen-Cassen und Verbindungen in Alt-Landsberg Nachstehendes festgesetzt.
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Um zur Besetzung contractlicher Stellen der Postverwaltung im hiesigen Bezirke, als:
Durch die vorläufige Uebernahme einer contractlichen Beschäftigung wird dem Militair-Versorgungsberechtigten die Aussicht auf Erlangung einer Post-Unterbeamten-Stelle nicht verschlossen.
Potsdam, den 4. April 1855.
Der Ober-Post-Director Balde.
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Zufolge Erlasses Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 8. d. M., soll vom 1. Mai d. J. ab in den hiesigen Königlichen Kalksteinbrüchen der Verkaufspreis für die Extra-Bausteine, gewöhnlichen Bausteine, Brennsteine, Zwitter und blauen Kalksteine um 15 Sgr., für die sogenannten Kothen aber um 7½ Sgr. erhöht worden. Hiernach stellt sich von dem gedachten Zeitpunkte an der Preis-Courant:
Rüdersdorf, den 12. April 1855. Königl. Preuß. Berg-Amt.
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Am 4. September 1854 wurde gegen Mittag in der Nähe des Dorfes Ortwig, in dem sogenannten Rußgraben, der Leichnam der unverehelichten Emilie Hallwachs, aus Ortwig, gefunden. Der Hals war völlig bis zum Genick durchgeschnitten und erklärten die Gerichts-Aerzte bei der Obduction, daß diese Wunde der unverehelichten Hallwachs in liegender Stellung von einem Dritten mit einem scharfen Instrument zugefügt worden. Der Verdacht der Thäterschaft fiel sofort auf den Hausmannssohn Ferdinand Hinze, 22 Jahre alt, aus Ortwig, welchem das in der Nähe der Leiche auf dem Grabenbord aufgefundene blutige Rasirmesser gehört, und welcher mit der Verstorbenen fleischlichen Umgang gehabt haben sollte. Beide Umstände wurden durch die Voruntersuchung bestätigt, und gestand Hinze nach längerem Läugnen ein. Als Grund seiner That gab er an, daß die Hallwachs ihm zwei Tage vorher mitgetheilt, sie sei von ihm schwanger. Hinze wurde nunmehr wegen Mordes in den Anklagestand versetzt, und in dem vor dem Schwurgericht zu Wriezen am 17. November 1854 angestandenen Termine durch den Wahrspruch der Geschwornen für schuldig erachtet:
Wriezen an der Oder, den 17. April 1855.
Königl. Kreisgericht. Abtheilung für Straf-Sachen.
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Um die Verbreitung der Rotz- und Wurm-Krankheit unter den Pferden möglichst zu beschränken, ist für zweckmäßig erachtet worden, im Anschluß an die Allerhöchste Cabinetsordre vom 8. August 1835 (Gesetzsammlung 1835 Seite 239 ff) und das durch dieselbe genehmigte Regulativ, die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten betreffend, den Thierärzten ein gleichmäßiges und gründliches Verfahren bei der Untersuchung solcher Pferde, welche mit der Rotz- und Wurm-Krankheit behaftet oder derselben verdächtig sind, an die Hand zu geben. Den Kreis-Thierärzten und Thierärzten unseres Departements wird deshalb die Befolgung nachstehender Bestimmung zur Pflicht gemacht:
Potsdam und Berlin, den 5. Mai 1855. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. |
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung pro 1847 Seite 270) die im Niederbarnimschen Kreise belegenen Ortschaften Friedrichsfelde, Biesdorf, Lichtenberg, Blankenfelde und Rosenthal mit den dazu gehörigen Feldmarken in Betreff der dort wohnenden Juden dem Berliner Synagogen-Bezirk einverleibt worden sind. Die in diesen Ortschaften ansäßigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Verpflichtungen, welche ihnen aus diesem Anschlusse erwachsen, an den Vorstand der Berliner Synagogen-Gemeinde zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 13. Juni 1855.
Königl. Regierung. Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.
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Die Aufnahme von Personen unterweges findet bei der seit dem 1. d. M. bestehenden Berlin-Werneuchener Personen-Post an folgenden Stellen Statt:
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Um den öffentlichen Zettel-Anschlag einer Regelung zu unterwerfen, ist dem Buchdruckerei-Besitzer und Buchhändler Ernst Litfaß hierselbst die Genehmigung ertheilt worden, massive Säulen und zweckentsprechende Umhüllungen von Straßen-Brunnen zur Aufnahme von öffentlichen Anzeigen in den belebtesten Straßen der Stadt und nächster Umgebung aufzustellen. Das Polizei-Präsidium verordnet mit Bezug hierauf auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265 ff.) für den engern Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
Berlin, den 18. Juni 1855.
Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.
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Die sämmtlichen Orts-Polizei-Behörden und Orts-Vorstände werden hiermit angewiesen, bei Aufnahme der sich meldenden Fremden in die öffentlichen Kranken-Anstalten mit größter Sorgfalt zu verfahren und diese, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, nur dann zu veranlassen, wenn die Nothwendigkeit dazu durch genaue Angabe der Krankheit und des unabweislichen Erfordernisses ärztlich festgestellt ist.
Potsdam, den 27. Juni 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In dem in Nr. 22 des Handels-Archivs abgedruckten Jahres-Berichte des Königl. General-Consuls zu New-York für das Jahr 1854 wird auf die Nachtheile hingewiesen, denen die Auswanderer in Nord-Amerika ausgesetzt sind, welche später als vom 1. bis 15. October und früher als den 15. Februar oder 1. März aus Continentalhäfen expedirt werden. Es erscheint daher zweckmäßig, daß das Publikum auf jene Nachtheile der Einwanderung während der Winterszeit besonders aufmerksam gemacht werde, weshalb wir dies, so wie die nachfolgende Stelle aus dem oben erwähnten Berichte des Königlichen General-Consuls zu New-York zur öffentlichen Kenntniß hiermit bringen. Am meisten aber haben diejenigen armen Einwanderer zu leiden gehabt, die man unverzeihlicher Weise so spät im Jahre von europäischen Häfen expedirte, daß sie unmöglich vor Eintritt des Winters hier eintreffen konnten; denn wenn es schon in den besten Zeiten schwer fällt, während der Wintermonate Arbeit auf dem Lande zu finden, so ist es begreiflich zu einer Periode wie die jetzige noch weit schwieriger, ja beinahe unmöglich; dazu kommt noch, daß die Reise ins Innere während des Winters bedeutend kostspieliger, länger und beschwerlicher ist. Den überseeischen Beförderungshäusern sind diese Nachtheile hinlänglich bekannt, es ist daher um so unverzeilicher, ja unmenschlich von diesen Agenten, die Auswanderer durch so späte Absendung dem Ungemach einer Winterreise und der Gewißheit auszusetzen, bei der Ankunft hier kein Unterkommen zu finden. Wenn es durch Verbote ermöglicht werden könnte, daß Auswanderer aus Kontinentalhäfen nicht später als 1. bis 15. October und früher als 15. Februar oder 1. März expedirt werden, so würden nicht nur der größte Theil der Klagen der Einwanderer über Hülfslosigkeit wegfallen, sondern auch die Beschwerden der hiesigen Behörden, daß man ihnen die Versorgung der europäischen „Paupers“ aufbürde, weniger häufig vorkommen.
Potsdam, den 8. Juli 1855.
Königl. Regierung Abtheilung des Innern.
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Dem Uhrmacher J. Brinckmann, zu Potsdam, ist unter dem 4. Juli 1855 ein Patent auf eine Control- oder Wächter-Uhr in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Ausführung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staates ertheilt worden. |
Das Diaconat zu Alt-Landsberg - Diöces Strausberg - Königlichen Patronats, ist durch den Tod des Predigers Gähde erledigt worden. |
Was im Jahre 1854 Seitens einzelner Communen zur Förderung des öffentlichen Schulwesens im Wirkungskreise der Regierung zu Potsdam geschehen ist, wird in Folgendem mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß gebracht: ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Es ist in letzterer Zeit vorgekommen, daß bei der Anfertigung der den Orts- resp. Kreisbehörden von den Pfarrern alljährlich, Behufs Aufstellung der Stamm-Rollen der Militairpflichtigen, mitzutheilenden Extracte aus den Tauf-Registern, resp. den Todten-Registern nicht immer mit der erforderlichen Genauigkeit verfahren worden ist. Wir finden uns daher veranlaßt, den Herren Geistlichen unter Verweisung auf die Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 9. September 1817 (Amtsblatt Seite 311) und vom 12. Mai 1820 (Amtsblatt Seite 91) besondere Sorgfalt bei diesem Geschäft anzuempfehlen.
Berlin, den 25. Juli 1855.
Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.
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Nach § 7 des Gesetzes vom 11. April 1854 (Gesetzsammlung Seite 144) kann die polizeiliche Gefängnißstrafe (Strafgesetzbuch § 334) gegen solche Gefangene, welche sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind, auch in der Weise vollstreckt werden, daß dieselben während der für die Gefängnißstrafe bestimmten Dauer ohne in einer Gefangen-Anstalt eingeschlossen zu sein, zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden. Mit Bezug hierauf machen wir zur Nachachtung für die betreffenden Behörden und Privatpersonen hiermit Folgendes bekannt:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Königl. Polizei-Präsidium. von Hinckeldey. |
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß in vielen Ortschaften des diesseitigen Regierungsbezirks das Läuten mit den Kirchenglocken, namentlich bei Beerdigungen, über alle Gebühr ausgedehnt und häufig von jungen, unerfahrenen Personen in einer, der Heiligkeit des Gegenstandes und des Ortes durchaus unangemessenen Weise ausgeübt wird. Nicht allein ist das mißbräuchliche stundenlange ununterbrochene Läuten wegen der dadurch erzeugten heftigen Bewegung der Glocken die Veranlassung zu einem Zerspringen derselben, sondern es theilt sich auch bei einem zu langen und zu starken Läuten die schwingende Bewegung der schweren Glocken dem Thurm und Kirchengemäuer dergestalt mit, daß nach und nach sehr schwer zu beseitigende Risse und Spaltungen in den Mauern entstehen. Durch ein solches übermäßiges Ausdehnen des Glockenläutens und durch die dabei in vielen Orten vorkommenden Ungebührlichkeiten Seitens der läutenden Personen wird die alte ehrwürdige und erhebende Sitte des Glockenläutens entweiht, weshalb wir uns im Einvernehmen mit dem Königlichen Consistorium der Provinz Brandenburg unter Hinweisung auf die Bestimmungen der Verordnung vom 25. Februar 1751, wonach:
Entstehen durch Verabsäumung dieser Vorschriften Beschädigungen an den Glocken oder Kirchengebäuden, so werden die Schuldigen nach Bewandniß der Umstände zum Schadensersatz, nötigenfalls im Rechtswege, angehalten werden.
Potsdam, den 22. August 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 10. März 1850 wird in weiterer Ausführung der zusätzlichen Bestimmungen zu § 9 des Tarifs zur Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats-Chausseen vom 29. Februar 1840 bezüglich des Transportes der Pflüge, Eggen und ähnliche Wirthschaftsgeräthe auf den Chausseen für den Umfang des diesseitigen Regierungsbezirks verordnet, daß die zum Gebrauch auf Chausseen bisher gestatteten Schleppen oder Schleifen zur Verhütung von Beschädigungen mit hölzernen oder metallenen Rollen an den Enden der den Erdboden berührenden Schenkel versehen werden müssen. Anderen Falls kann der Transport nur auf Handschlitten gestattet werden. Zur Abänderung der bestehenden, als nachtheilig erkannten Schleppen oder Schleifen wird eine Frist von drei Monaten, vom Tage der Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung ab, gestattet, nach Ablauf welcher die Contravenienten in die zu 17 der angezogenen zusätzlichen Bestimmungen festgesetzte Strafe von Zehn Silbergroschen bis Fünf Thalern außer dem Schadensersätze verfallen.
Potsdam, den 8. September 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Am Morgen des 29. September 1854 brach in dem Hause des Bauern Rancke, zu Münchehofe, im Kreise Niederbarnim, in dem damals von den Hausbewohnern nur die hochbetagte Ehefrau des c. Rancke anwesend war, Feuer aus. Nachdem dasselbe gelöscht worden, fand man im Hause die verehelichte Bauer Rancke erschlagen an der Erde liegend, mit Verletzungen am Kopf, so wie an der Brust, welche nach dem Gutachten der Sachverständigen den Tod unbedingt und unter allen Umständen verursacht haben mußten. Aus den Räumen des Hauses in welchen das Feuer ausgebrochen, vermißte man mehrere werthvolle Gegenstände, wodurch die Vermuthung erweckt wurde, daß die Frau von Jemand bei Gelegenheit der Verübung eines Diebstahls erschlagen worden. Der Verdacht der Thäterschaft fiel auf den früheren Kellner und Hausdiener August Friedrich Gottlieb Stümper, am 15. October 1826 zu Dahlwitz bei Berlin geboren und daselbst ortsangehörig, welcher wegen Mordes, vorsätzlicher Brandstiftung und Diebstahls im Rückfalle unter Anklage gestellt wurde. Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen hat das Kreis-Schwurgericht zu Berlin in seiner Sitzung vom 25. April 1855 für Recht erkannt:
Berlin, den 11. September 1855.
Königl. Kreisgericht. Erste (Crimminal-) Abtheilung.
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Der Kaufmann Böhm, zu Alt-Landsberg, ist von uns als Agent des Potsdamer Vieh-Versicherungs-Vereins bestätigt worden. Der Thierarzt Kniebusch, zu Prenzlau, hat die Agentur dieses Vereins niedergelegt.
Potsdam, den 23. September 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Dem Oberprediger Kalisch, zu Strausberg, ist die Kreis-Schul-Inspektion in der Diöcese Strausberg, jedoch mit Ausschluß der Schulen zu Alt-Landsberg, Wegendorf und Hirschfelde einstweilen und bis auf Weiteres übertragen worden. |
Nieder-Barnimscher Kreis. ...
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Der Schulze Heyl, zu Alt-Schöneberg, im Teltowschen Kreise, der Kaufmann E. E. Meiser, zu Jüterbogk, der Schornsteinfegermeister August Brüning, zu Meyenburg, und der Gastwirth und Posthalter H. Bohne, zu Alt-Landsberg, letzterer in Stelle des Agenten Wenzel daselbst, welcher die Agentur der Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat, sind von uns als Agenten der genannten Gesellschaft bestätigt worden. ...
Potsdam, den 14. October 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nach dem Abgange des Amts-Assistenten Budde wird die Rentei- und Polizei-Verwaltung des Domainen-Amts Löhme bis auf Weiteres von dem Wirthschafts-Inspector Kleeberg zu Löhme geführt werden.
Potsdam, den 19. October 1855. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten. |
Mit Bezug auf die Verordnungen vom 5. Februar 1812 (Amtsblatt für 1812 Seite 55) und vom 25. Januar 1842 (Amtsblatt für 1842 Seite 29), betreffend das Abraupen der Obstbäume in Gärten und Alleen, bestimmen wir hierdurch, daß auch die Landräthe als Kreis-Polizei-Behörden, und zwar für den Umfang der ganzen Kreise ermächtigt sind, falls sie es wirksamer finden, statt der Orts-Polizei-Behörden, die Frist, innerhalb welcher das Abraupen bewirkt werden muß, alljährlich in öffentlichen Bekanntmachungen zu bestimmen. Wer das Abraupen bis zu dem als Zeitpunkt der Beendigung gesetzten Termin nicht bewirkt hat, verfällt in die im § 347 No. 1 des Strafgesetzbuches bestimmte Geld- resp. Freiheitsstrafe. Die Orts-Polizei-Behörden werden bei dieser Veranlassung erinnert, sich die zweckmäßige Handhabung der Vorschriften wegen Abraupens der Bäume ernstlich angelegen sein zu lassen.
Potsdam, den 19. October 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Höherer Anordnung gemäß wird am 3. December d. J., an einzelnen Orten auch an den nächstfolgenden Tagen, eine wirkliche Volkszählung stattfinden, bei welcher jeder Einwohner nach Namen, Alter, Stand und Gewerbe, ehelichem und Religions-Verhältniß durch von den Polizei-Behörden beauftragte Zähler, welche zu diesem Zwecke die einzelnen Häuser und Wohnungen zu betreten haben, in die Zählungslisten eingetragen werden soll. Die Regierung hegt zu den Bezirks-Einwohnern das Vertrauen, daß sie den Zählern gern und willig jede erforderte Auskunft geben werden; um aber den Erfolg des Zählungs-Geschäftes zu sichern, und um die mit der Aufnahme beauftragten Personen zu schützen, wird Verweigerung der Auskunft und Ertheilung wissentlich unrichtiger Auskunft mit einer Polizeistrafe bis zu Fünf Thalern oder achttägigem Gefängniß geahndet werden.
Potsdam, den 12. November 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In Stelle des Kaufmanns F. E. Wentzel, zu Alt-Landsberg, welcher die Agentur der Magdeburger Feuer-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat, ist der Gastwirth H. Bohne daselbst, welcher die Agentur der Feuer-Versicherung-Gesellschaft Borussia niedergelegt hat, als Agent der erstgedachten Gesellschaft ... von uns bestätigt worden ...
Potsdam, den 11. November 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Das im Teltowschen Kreise am Wege von Königs-Wusterhausen nach Hoherlehme, zwischen dem letzteren Orte und dem Dahme Fließe belegene, bisher „Spring-Ziegelei“ benannte Ackergut hat den amtlichen Namen „Wildau“ erhalten.
Potsdam, den 22. November 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Dem im Niederbarnimschen Kreise, auf der Feldmark des Dorfs Schwanebeck, nördlich von diesem Ort, östlich an der Chaussee nach Bernau bestehenden Ackergehöft ist der Name „Friedrichshof“ beigelegt worden.
Potsdam, den 22. November 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Durch die Einrichtung mehrerer neuen Telegraphen-Stationen und die Anlage neuer Leitungen auf den Telegraphen-Linien hat sich das Bedürfniß herausgestellt, das Beamten-Personal der diesseitigen Verwaltung so schleunig als möglich um eine nicht unbedeutende Anzahl zu verstärken. Wir fordern deshalb anstellungsberechtigte Personen, welche ein Unterkommen bei der Telegraphie wünschen, und das 40ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, hierdurch auf, sich unter Einreichung folgender Papiere:
Berlin, den 27. November 1855.
Königl. Telegraphen-Direction. Nottebohm.
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Der bisherige Prediger zu Craatz, Carl Albert Otto Hohnhorst, ist zum Pfarrer bei den evangelischen Gemeinen zu Lindenberg und Blankenburg - Diöces Berlin Land - ... bestellt worden. |
Zusammenstellung der Bestimmungen und Anleitungen betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in der Mark Brandenburg und dem Martgrafthum Nieder-Lausitz. ...
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