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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1855.

Potsdam, 1855.
Zu haben bei dem Königlichen Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 5. Januar 1855.
Seite 6, Königliche Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn.

Vom 1. Januar 1855 ab wird der Tarifsatz für die Beförderung der Reisenden in 3ter Wagenclasse von 3 Sgr. 6 Pf. auf 3 Sgr. pro Person und Meile und der Tarifsatz für die Tagesbillets 3ter Wagen­classe von 2 Sgr. 4 Pf. auf 2 Sgr. pro Person und Meile, die Hin- und Rückfahrt besonders gerechnet, herabgesetzt.
Berlin, den 12. December 1854.     Königl. Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 12. Januar 1855.
Seite 13, (Ober-Post-Direction) No. 4. Die Landbriefbestellung bei der Post-Expedition in Bernau.

Vom 15. Januar d. J. ab werden folgende, zum Landbezirke der Post-Expedition in Bernau gehörige Ortschaften und Etablissements regelmäßig täglich Bestellung (mit Ausschluß des Sonntags) durch Landbriefträger erhalten:
  • Bernauer Försterei, Birkbusch, Birkholz, Blumberg, Börnicke, Buch, Forthaus Buch, Büchlein, Elisenaue, Friedrichs-Wilhelms-Hof, Ladeburg, Malzmühle, Schmetzdorf, Schönow, Schwanebeck, Tempelfelde, Thärsfelde, Willmersdorf, Woltersdorf, Zepernick.
Diese Einrichtung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 2. Januar 1855.     Der Ober-Post-Director Balde.


Seite 13...14, (Ober-Post-Direction) No. 6.
Verkauf von Franco-Couverts und Freimarken an die Landbevölkerung ec. durch die Landbriefträger.

Zur Bequemlichkeit für das correspondirende Publikum auf dem Lande sind sämmtliche Land­briefträger im hiesigen Ober-Post-Directions-Bezirke mit einem angemessenen Vorrathe von Franco-Couverts und Freimarken zum Verkaufe an die Landbewohner ec. versehen und überdies angewiesen worden, mündliche oder schriftliche Bestellungen auf größere Quantitäten, als sie augen­blicklich bei sich führen, entgegenzunehmen, deren Ausführung bei den Post-Anstalten ihres Stationsorts zu bewirken und die bestellten Freimarken und Couverts, unter gleichzeitiger Einziehung der Beträge, den Bestellern zu überbringen. Eine Entschädigung für desfalsige Mühewaltung darf von den Landbriefträgern weder verlangt, noch überhaupt angenommen werden.
Das betheiligte Publikum setzte ich hierdurch von dieser Einrichtung in Kenntniß.
Potsdam, den 8. Januar 1855.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 9. Februar 1855.
Seite 49, (Berlin) No. 11. Abänderung in der Organisation des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.

In Folge Allerhöchster Cabinets-Ordre vom 27. December v. J. ist folgende Aenderung in der Organisation des Polizei-Präsidii eingetreten:
  1. Die Bau-Polizei-Angelegenheiten, welche nach dem Reglement vom 18. September 1822 und nach der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 16. Mai 1830 mit der zweiten Abtheilung des Polizei-Präsidii verbunden sind, werden in einer besonderen Abtheilung unter der Bezeichnung „dritte Abtheilung“ bearbeitet;
  2. an die Stelle der früheren dritten Abtheilung tritt eine sechste Abtheilung zur Bearbeitung der Uebertretungs-Sachen;
  3. die Criminal-Polizeisachen, welche früher mit der vierten Abtheilung verbunden waren, werden fortan in einer besonderen Abtheilung unter der Bezeichnung „siebente Abtheilung“ bearbeitet;
  4. endlich bilden die Angelegenheiten der Schutzmannschaft fortan eine besondere Abtheilung unter der Bezeichnung: „Schutzmannschafts-Abtheilung“ und ebenso wird „für Feuerwehr, Straßen­reinigung und Nachtwachtwesen“ eine besondere Abtheilung gebildet.
Berlin, den 31. Januar 1855.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 16. Februar 1855.
Seite 55, (Ober-Post-Direction) No. 42. Die Landbriefbestellung bei der Post-Expedition zu Alt-Landsberg.

Bei der Post-Expedition in Alt-Landsberg erfolgt die Bestellung der Briefe nach den nachstehend aufgeführten, zu deren Landbezirke gehörigen Ortschaften und Etablissements durch die Landbrief­träger regelmäßig täglich, mit Ausnahme des Sonntags:
  • Bruchmühle, Buchholz, Eggersdorf, Elisenhof, Fredersdorf, Hönow, Neu-Hönow, Hohenfließ, Krummensee, Alt-Landsberger Forsthaus, Mehrow, Neue Mühle, Neuenhagen, Petershagen, Radebrück, Seeberg, Neues Vorwerk bei Alt-Landsberg, Wedigendorf oder Wegendorf und Wolfshagcn.
Dies bringe ich hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums.
Potsdam, den 8. Februar 1855.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 23. Februar 1855.
Seite 65, Personalchronik.

Nachweisung der im Monat Januar 1855 im Departement des Kammergerichts mit Bestallungen versehenen Schiedsmänner und Schiedsmanns-Stellvertreter.
  • Niederbarnimscher Kreis. 1) Der Bürgermeister Matz, zu Alt-Landsberg,
    als Schiedsmann für die Stadt Alt-Landsberg, verpflichtet am 15. Januar 1855.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 2. März 1855.
Seite 67...69, No. 39. Die Qualification der Kreis-Thierärzte zu Departements-Thierärzten.

Die Qualifikation zur Anstellung als Departements-Thierarzt hat bisher von den Kreis-Thierärzten nur durch einjährige Dienstleistung als Repetitoren an der hiesigen Königlichen Thierarzneischule erworben werden können. Inzwischen hat die Erfahrung gelehrt, daß der alljährliche Wechsel der Repetitoren mit dem Interesse der genannten Anstalt nicht wohl vereinbar ist. Ich finde mich daher veranlaßt, diese Einrichtung, so weit dieselbe die Ausbildung von Departements-Thierärzten bezweckt, hiermit aufzuheben und hinsichtlich der Erwerbung der Qualification als Departements-Thierarzt folgende Bestimmungen zu treffen:
  1. Nur Kreis-Thierärzte, welche als solche mindestens fünf Jahre lang fungirt, sich in sittlicher und politischer Hinsicht tadellos geführt und durch ihre amtliche Wirksamkeit, so wie durch ihre Leistungen als praktische Thierärzte die vollkommene Zufriedenheit der Aufsichts-Behörde und das Vertrauen des Publikums erworben haben, werden zur Erlangung der Qualification als Departements-Thierarzt zugelassen.
  2. Die Gesuche um Zulassung sind an die vorgesetzte Königliche Regierung zu richten und dem Landrath desjenigen Kreises, in welchem der Candidat wohnt, zur Weiterbeförderung einzureichen.
  3. Nach befriedigendem Ausfall der ganzen Prüfung wird das Befähigungs-Zeugniß unter Angabe der Gesammt-Censur ausgefertigt und dem Candidaten durch die vorgesetzte Königliche Regierung zugestellt.
  4. An Prüfungsgebühren sind Zwölf Thaler zu entrichten, wovon Sechs Thaler bei Zusendung der Acten eingezogen und Sechs Thaler von dem Candidaten bei seinem Eintreffen hierselbst zur mündlichen Prüfung an die Casse der Thierarzneischule eingezahlt werden.
Die Königliche Regierung hat diese Bestimmungen durch das Amtsblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 7. Februar 1855.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. von Raumer.


Seite 71, No. 43. Die Zuschlagung der in Pankow wohnhaften Juden zum Berliner Synagogen-Bezirk.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung für 1847 Seite 270) die in dem im Nieder­barnimschen Kreise belegenen Dorfe Pankow und auf der zu letzterem gehörigen Feldmark wohnen­den Juden dem Berliner Synagogen Bezirk einverleibt worden sind. Die in dieser Ortschaft ansäßigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Verpflichtungen, welche für sie aus diesem Anschlusse erwachsen, an den Vorstand der Berliner Synagogen Gemeinde zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 3. Februar 1855.
Königl. Regierung. Abheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 9. März 1855.
Seite 82...83, Personalchronik.

Der Apotheker erster Classe Gustav Herrmann August Eduard Jaene ist Behufs der Uebernahme der Apotheke zu Werneuchen vorschriftsmäßig vereidigt worden.


Seite 83...84, Vermischte Nachrichten

Verzeichnis der Vorlesungen und practischen Uebungen, welche auf der hiesigen Königlichen Thierarzneischule im bevorstehenden Sommersemester vom 11. April d. J. ab gehalten werden. ...
  1. Der Departements-Thierarzt und Lehrer Herr Gerlach wird Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags, des Morgens von 6 bis 7 Uhr über gerichtliche Tierheilkunde und Veterinair­polizei, Mittwoch von 6 bis 8 und Sonnabend von 6 bis 7 Uhr Morgens über Gestütkunde lesen und wöchentlich einmal an geeigneten Stunden die klinischen Demonstrationen bei den auf der Anstalt gehaltenen Hausthieren halten. Außerdem wird derselbe, mit Zuziehung von Eleven der Anstalt, erkrankte Hausthiere (mit Ausnahme der Pferde und Hunde) sowohl in hiesiger Residenz, als im ganzen Teltowschen, Niederbarnimschen und Osthavelländischen Kreise in den Ställen ihrer Besitzer, auf Verlangen, thierärztlich und ohne Entgelt behandeln. ...
Berlin, den 1. März 1855.     Königl. Thierarzneischule. Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 16. März 1855.
Seite 86, No. 58. Feilbieten und Anpreisen von Arzneien und Geheimmitteln. (Polizei-Verordnung.)

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung Seite 266 und 267) verordnen wir für den Umfang des Regierungsbezirks Potsdam, was folgt:
Wer die im § 345 No. 2 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten bezeichneten Waaren, deren Handel durch besondere Verordnungen beschränkt ist, die im § 461 Tit. 8 Thl. II des Allgemeinen Landrechts angeführten Geheimmittel (Arcana) oder auch bekannte Stoffe als Heilmittel gegen Krankheiten oder Körperschäden ohne polizeiliche Erlaubniß zum Kaufe öffentlich anpreist oder feilbietet, oder verkauft oder an Andere überläßt, verfällt in eine Geldbuße bis zu Zehn Thalern, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe tritt.
Potsdam, den 6. März 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 23. März 1855.
Seite 102, (Ober-Präsidium)

Nachweisung der Seidenzüchter, welche im Jahre 1854 die Haspel-Anstalten des Seidenwaaren-Fabrikanten Heese zu Steglitz, des Seidenzüchters Rammlow zu Berlin, des Seidenzüchters Hussack zu Bornim und der Seidenzüchter Löwenstein und Schlicht zu Frankfurt an der Oder benutzt und darauf die Prämien von resp. 2½ und 1¼ Sgr. pro Metze empfangen haben.
No., Namen und Wohnort der Seidenzüchter, Cocons guter / mittlerer Qualität [Metzen]
  1. Müller in Hoppegarten 51 / -
  2. Freund in Marzahn 12½ / -
  3. König in Rüdersdorf 30 / -
  4. Schröder in Mehro [!] 27½ / -
  5. Fischer in Schwanebeck 27 / -
  6. Schultz in Rüdersdorf 10¾ / -
  7. Bertram, Gutsbesitzer i. Werneuchen 40 / -
  8. Lübke, Küster in Neuenhagen 20 / -
  9. Lübke, Lehrer in Seeberg 1 / -
  10. Kaulcke, Lehrer in Falkenberg 45 / -
  11. Mewes, Lehrer in Lindenberg 28 / -


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 30. März 1855.
Seite 121...122. Statut für die Stadt Alt-Landsberg,
die dortigen Gesellen-Cassen und Verbindungen zur gegenseitigen Unterstützung betreffend.

Auf Grund der Bestimmungen in den § 168 und 169 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 wird in Betreff der Gesellen-Cassen und Verbindungen in Alt-Landsberg Nach­stehendes festgesetzt.
  • § 1. Alle im Gemeindebezirk der Stadt Alt-Landsberg beschäftigten Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den daselbst bestehenden oder noch zu errichteten Kassen und Verbindungen zur gegenseitigen Unterstützung beizutreten und die den Mitgliedern nach den betreffenden Statuten obliegenden Leistungen so lange zu erfüllen, als ihre Beschäftigung in Alt-Landsberg dauert. ...
  • § 2. Niemand darf Gesellen oder Gehülfen, welche nach den auf § 1 gegründeten Anordnungen einer Gesellen-Casse beitreten müssen, im Gemeindebezirk der Stadt Alt-Landsberg in Arbeit nehmen, ohne gleichzeitig davon bei der betreffenden Casse Anzeige zu machen.
  • § 3. Jede Auflösung eines angemeldeten Arbeitsverhältnisses muß vom Arbeitsherrn binnen drei Tagen nach dem Ausscheiden des Gesellen aus der Arbeit bei der Casse angezeigt werden.
  • § 4. Die Arbeitsherrn in Alt-Landsberg sind verpflichtet, die fälligen Cassen-Beiträge und Eintritts­gelder ihrer Gesellen und Gehülfen von deren Arbeitslohn zurückzubehalten und zu den Cassen, welchen die Gesellen und Gehülfen nach den im § 1 vorbehaltenen näheren Anordnungen beitreten müssen, zu zahlen. ...
  • § 5. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Cassen, insbesondere über die Höhe der Beiträge, über die Grundsätze, nach welchen die Unterstützungen gewährt werden sollen, sowie über die Mitwirkung der Gesellen und ihrer Arbeitsherrn bei der Berathung und Verwaltung der Cassen-Angelegenheiten, bleiben den für die einzelnen Cassen festzu­setzenden Statuten vorbehalten. ...
  • § 6. Arbeitsherrn, welche den Bestimmungen des § 2 durch die Beschäftigung eines bei der Casse nicht angemeldeten Gesellen oder Gehülfen zuwiderhandeln, oder die erfolgte Auflösung eines angemeldeten Arbeitsverhältnisses innerhalb der im § 3 vorgeschriebenen Frist bei der Casse nicht anzeigen, sind mit einer Geldbuße von Zehn Silbergroschen bis zu Einem Thaler zu bestrafen, welche der betreffenden Gesellen-Casse zu überweisen ist. Hinsichtlich der Festsetzung dieser Polizeistrafe kommen die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.
Alt-Landsberg, den 7. November 1854.     Der Magistrat. Matz. Bugge. Wenzel. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 13. April 1855.
Seite 130...131, (Ober-Post-Direction)
No. 67. Besetzung contractlicher Stellen im Bezirke der hiesigen Ober-Post-Direction.

Um zur Besetzung contractlicher Stellen der Postverwaltung im hiesigen Bezirke, als:
    Stellen der Landbriefträger, Packetträger auf den Eisenbahnhöfen, Begleiter der Post-Transporte zwischen den Posthäusern und den Eisenbahnhöfen, Post-Fußboten, Briefkastenleerer, Post-Hauswächter, Postwagen-Wascher usw.,
für den Fall der Erledigung im Voraus geeignete Personen zu ermitteln, werden diejenigen Militair-Versorgungsberechtigten, welche Beschäftigungen der gedachten Art zu übernehmen wünschen, hierdurch aufgefordert, sich, unter Einreichung ihrer Versorgungs- und Führungs-Atteste Behufs der Notirung bei der hiesigen Ober-Post-Direction zu melden. Die mit dergleichen Stellen verbundene Löhnung beträgt bis zu 120 Thlr. jährlich; als Caution werden in der Regel Funfzig Thaler in courshabenden Papieren erfordert.
Durch die vorläufige Uebernahme einer contractlichen Beschäftigung wird dem Militair-Ver­sorgungsberechtigten die Aussicht auf Erlangung einer Post-Unterbeamten-Stelle nicht verschlossen.
Potsdam, den 4. April 1855.     Der Ober-Post-Director Balde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 20. April 1855.
Seite 138, Bekanntmachung.

Zufolge Erlasses Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 8. d. M., soll vom 1. Mai d. J. ab in den hiesigen Königlichen Kalksteinbrüchen der Verkaufspreis für die Extra-Bausteine, gewöhnlichen Bausteine, Brennsteine, Zwitter und blauen Kalksteine um 15 Sgr., für die sogenannten Kothen aber um 7½ Sgr. erhöht worden. Hiernach stellt sich von dem gedachten Zeitpunkte an der Preis-Courant:
  • für die Ertra-Bausteine auf ___ 6 Thlr. 15 Sgr. - Pf.
  • für die gewöhnlichen Bausteine auf ___ 4 Thlr. 15 Sgr. - Pf.
  • für die Brennsteine auf ___ 2 Thlr. 15 Sgr. - Pf.
  • für die Kothen auf ___ 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.
  • für die Zwittersteine auf ___ 2 Thlr. - Sgr. - Pf.
  • für die blauen Kalksteine auf ___ 2 Thlr. - Sgr. - Pf.
pro Klafter fest. Hinsichtlich der übrigen Producte des hiesigen Werks bleiben die Preise unverändert.
Rüdersdorf, den 12. April 1855.     Königl. Preuß. Berg-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 27. April 1855.
Seite 148, Warnungs-Anzeige.

Am 4. September 1854 wurde gegen Mittag in der Nähe des Dorfes Ortwig, in dem sogenannten Rußgraben, der Leichnam der unverehelichten Emilie Hallwachs, aus Ortwig, gefunden. Der Hals war völlig bis zum Genick durchgeschnitten und erklärten die Gerichts-Aerzte bei der Obduction, daß diese Wunde der unverehelichten Hallwachs in liegender Stellung von einem Dritten mit einem scharfen Instrument zugefügt worden.
Der Verdacht der Thäterschaft fiel sofort auf den Hausmannssohn Ferdinand Hinze, 22 Jahre alt, aus Ortwig, welchem das in der Nähe der Leiche auf dem Grabenbord aufgefundene blutige Rasirmesser gehört, und welcher mit der Verstorbenen fleischlichen Umgang gehabt haben sollte. Beide Umstände wurden durch die Voruntersuchung bestätigt, und gestand Hinze nach längerem Läugnen ein. Als Grund seiner That gab er an, daß die Hallwachs ihm zwei Tage vorher mitgetheilt, sie sei von ihm schwanger.
Hinze wurde nunmehr wegen Mordes in den Anklagestand versetzt, und in dem vor dem Schwurgericht zu Wriezen am 17. November 1854 angestandenen Termine durch den Wahrspruch der Geschwornen für schuldig erachtet:
    am 3. September 1854, Abends, am Rußgraben bei Ortwig die unverehelichte Emilie Hallwachs durch einen Schnitt mit einem Rasirmesser in den Hals vorsätzlich und mit Ueberlegung getödtet zu haben.
Auf Grund dieses Ausspruchs wurde Hinze vom Königlichen Schwurgericht wegen Mordes zum Tode verurtheilt. Dieses Erkenntniß ist, nachdem die dagegen erhobene Nichtigkeits-Beschwerde zurückgewiesen, Allerhöchsten Orts bestätigt und heut hier vollstreckt worden.
Wriezen an der Oder, den 17. April 1855.     Königl. Kreisgericht. Abtheilung für Straf-Sachen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 11. Mai 1855.
Seite 162...163, No. 103. Untersuchung von der Rotz- und Wurm-Krankheit verdächtigen Pferden
und von den Thierärzten darüber zu führenden Listen.

Um die Verbreitung der Rotz- und Wurm-Krankheit unter den Pferden möglichst zu beschränken, ist für zweckmäßig erachtet worden, im Anschluß an die Allerhöchste Cabinetsordre vom 8. August 1835 (Gesetzsammlung 1835 Seite 239 ff) und das durch dieselbe genehmigte Regulativ, die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei ansteckenden Krankheiten betreffend, den Thierärzten ein gleichmäßiges und gründliches Verfahren bei der Untersuchung solcher Pferde, welche mit der Rotz- und Wurm-Krankheit behaftet oder derselben verdächtig sind, an die Hand zu geben.
Den Kreis-Thierärzten und Thierärzten unseres Departements wird deshalb die Befolgung nach­stehender Bestimmung zur Pflicht gemacht:
  1. Die Thierärzte haben solche Pferde, welche mit rotz- und wurmkranken Pferden in Berührung gekommen und dadurch verdächtig geworden sind, wiederholt und so oft zu untersuchen, bis die Krankheit offenbar geworden oder die Gesundheit der Thiele außer Zweifel gesetzt ist.
  2. Die Untersuchungen müssen möglichst bei Sonnenlicht und mit Hülfe eines Spiegels zur helleren Beleuchtung der höheren Theile der Nasenhöhle vorgenommen werden.
  3. Die Thierärzte haben ein Verzeichnis aller nach obiger Bestimmung von ihnen untersuchten Pferde anzulegen und in demselben, außer dem allgemeinen Zustande des Pferdes, insbesondere die Beschaffenheit der Nasenschleimhaut und der Ausflüsse aus derselben, der Ganaschendrüsen und der Haut genau anzugeben.
  4. Bei jeder folgenden Untersuchung eines Pferdes sind die seit der letzten Untersuchung einge­tretenen Veränderungen in dem Zustande desselben in die betreffenden Rubriken einzutragen.
  5. Nach den Ergebnissen dieser Liste ist entweder die Absperrung, resp. Tödtung der betreffenden Thiere anzuordnen oder, wenn diese aufgehört haben verdächtig zu sein, die freie Disposition dem Eigenthümer zu gestatten.
Durch Revisionen der von den Thierärzten geführten Listen werden wir uns von Zeit zu Zeit die Ueberzeugung verschaffen, daß die vorstehenden Anordnungen befolgt worden sind.
Potsdam und Berlin, den 5. Mai 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 6. Juli 1855.
Seite 237, No. 164.
Einverleibung von fünf Ortschaften des Niederbarnimschen Kreises in den Berliner Synagogen-Bezirk.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden (Gesetzsammlung pro 1847 Seite 270) die im Nieder­barnimschen Kreise belegenen Ortschaften Friedrichsfelde, Biesdorf, Lichtenberg, Blanken­felde und Rosenthal mit den dazu gehörigen Feldmarken in Betreff der dort wohnenden Juden dem Berliner Synagogen-Bezirk einverleibt worden sind.
Die in diesen Ortschaften ansäßigen Juden haben sich wegen der Belehrung über die Rechte und Verpflichtungen, welche ihnen aus diesem Anschlusse erwachsen, an den Vorstand der Berliner Synagogen-Gemeinde zu wenden.
Potsdam und Berlin, den 13. Juni 1855.     Königl. Regierung. Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Seite 242, (Ober-Post-Direction) No. 105.
Die Aufnahme von Personen unterwegs bei der Berlin-Werneuchener Personen-Post.

Die Aufnahme von Personen unterweges findet bei der seit dem 1. d. M. bestehenden Berlin-Werneuchener Personen-Post an folgenden Stellen Statt:
  1. bei dem Kruge in Weißensee, ¾ Meilen von Berlin und 3 Meilen von Werneuchen,
  2. bei dem Kruge in Falkenberg, 1½ Meilen von Berlin und 2¼ Meilen von Werneuchen,
  3. bei dem Kruge in Ahrensfelde, 2 Meilen von Berlin und 1¾ Meilen von Werneuchen,
  4. bei dem Kruge in Blumberg, 2½ Meilen von Berlin und 1¼ Meilen von Werneuchen,
  5. bei dem Kruge in Seefeld, 3¼ Meilen von Berlin und ½ Meile von Werneuchen.
Potsdam, den 27. Juni 1855.     Der Ober-Post-Director Balde.


Seite 242...246, (Berlin) No. 64. Der öffentliche Zettel-Anschlag in der Residenz Berlin. (Polizei-Verordnung.)

Um den öffentlichen Zettel-Anschlag einer Regelung zu unterwerfen, ist dem Buchdruckerei-Besitzer und Buchhändler Ernst Litfaß hierselbst die Genehmigung ertheilt worden, massive Säulen und zweckentsprechende Umhüllungen von Straßen-Brunnen zur Aufnahme von öffentlichen Anzeigen in den belebtesten Straßen der Stadt und nächster Umgebung aufzustellen.
Das Polizei-Präsidium verordnet mit Bezug hierauf auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265 ff.) für den engern Polizei-Bezirk von Berlin was folgt:
  • § 1. Oeffentliche Anzeigen dürfen vom 1. Juli d. J. ab auf den öffentlichen Plätzen, Straßen und Wegen des engern Polizei-Bezirks von Berlin in keinen andern Orten als an den, in der untenstehenden Nachweisung ihrem Standorte nach bezeichneten Anschlag-Säulen ange­schlagen oder sonst befestigt werden.
Den Grundeigentümern und Miethern steht jedoch die Befugniß zu, an ihren Grundstücken oder gemietheten Localen für das Publikum bestimmte, und auf ihr eigenes Privat-Interesse bezügliche Anzeigen anzuschlagen oder zu befestigen. ...
Berlin, den 18. Juni 1855.     Königl. Polizei-Präsidium. Lüdemann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 13. Juli 1855.
Seite 250, No. 169. Aufnahme fremder Kranker in die öffentlichen Kranken-Anstalten.

Die sämmtlichen Orts-Polizei-Behörden und Orts-Vorstände werden hiermit angewiesen, bei Aufnahme der sich meldenden Fremden in die öffentlichen Kranken-Anstalten mit größter Sorgfalt zu verfahren und diese, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, nur dann zu veranlassen, wenn die Nothwendigkeit dazu durch genaue Angabe der Krankheit und des unabweislichen Erfordernisses ärztlich festgestellt ist.
Potsdam, den 27. Juni 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 250, No. 170. Transport der Auswanderer.

In dem in Nr. 22 des Handels-Archivs abgedruckten Jahres-Berichte des Königl. General-Consuls zu New-York für das Jahr 1854 wird auf die Nachtheile hingewiesen, denen die Auswanderer in Nord-Amerika ausgesetzt sind, welche später als vom 1. bis 15. October und früher als den 15. Februar oder 1. März aus Continentalhäfen expedirt werden. Es erscheint daher zweckmäßig, daß das Publikum auf jene Nachtheile der Einwanderung während der Winterszeit besonders aufmerksam gemacht werde, weshalb wir dies, so wie die nachfolgende Stelle aus dem oben erwähnten Berichte des Königlichen General-Consuls zu New-York zur öffentlichen Kenntniß hiermit bringen.
Am meisten aber haben diejenigen armen Einwanderer zu leiden gehabt, die man unverzeihlicher Weise so spät im Jahre von europäischen Häfen expedirte, daß sie unmöglich vor Eintritt des Winters hier eintreffen konnten; denn wenn es schon in den besten Zeiten schwer fällt, während der Wintermonate Arbeit auf dem Lande zu finden, so ist es begreiflich zu einer Periode wie die jetzige noch weit schwieriger, ja beinahe unmöglich; dazu kommt noch, daß die Reise ins Innere während des Winters bedeutend kostspieliger, länger und beschwerlicher ist. Den überseeischen Beförderungs­häusern sind diese Nachtheile hinlänglich bekannt, es ist daher um so unverzeilicher, ja unmenschlich von diesen Agenten, die Auswanderer durch so späte Absendung dem Ungemach einer Winterreise und der Gewißheit auszusetzen, bei der Ankunft hier kein Unterkommen zu finden. Wenn es durch Verbote ermöglicht werden könnte, daß Auswanderer aus Kontinentalhäfen nicht später als 1. bis 15. October und früher als 15. Februar oder 1. März expedirt werden, so würden nicht nur der größte Theil der Klagen der Einwanderer über Hülfslosigkeit wegfallen, sondern auch die Beschwerden der hiesigen Behörden, daß man ihnen die Versorgung der europäischen „Paupers“ aufbürde, weniger häufig vorkommen.
Potsdam, den 8. Juli 1855.     Königl. Regierung Abtheilung des Innern.


Seite 252, Patent-Ertheilung.

Dem Uhrmacher J. Brinckmann, zu Potsdam, ist unter dem 4. Juli 1855 ein Patent auf eine Control- oder Wächter-Uhr in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Ausführung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des Preußischen Staates ertheilt worden.


Seite 253, Personalchronik.

Das Diaconat zu Alt-Landsberg - Diöces Strausberg - Königlichen Patronats, ist durch den Tod des Predigers Gähde erledigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 2. März 1855.
Seite 277...281, No. 194. Verbesserung des öffentlichen Schulwesens im Jahre 1854.

Was im Jahre 1854 Seitens einzelner Communen zur Förderung des öffentlichen Schulwesens im Wirkungskreise der Regierung zu Potsdam geschehen ist, wird in Folgendem mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß gebracht: ...
  1. Neue Lehrstellen an schon bestehenden Schulen wurden ... gegründet zu ..., Bernau, ... Sup. Berlin-Land, ...
  2. Erhebliche Verbesserungen und Erweiterungen ihrer Schul-Localien oder Lehrer-Wohnungen oder der zu den letztern gehörigen Wirtschaftsgebäude bewirkten die Gemeinden, Patrone und Gutsherrschaften zu ... Hönow, Marzahn, ..., Lindenberg ..., Sup. Berlin-Land, ...
  3. Namhafte Verbesserungen ihrer Lehrerstellen bewirkten Communen und resp. Patrone und Dominien theils durch baare Geldzulagen, theils durch Beilegung von Naturalien zu ..., Alt-Landsberg, ... für je zwei, zu ... Eiche, Hönow und Lichtenberg, Sup. Berlin-Land, ..., für je eine Stelle.
  4. Zweckmäßig eingerichtete Klein-Kinderschulen und Bewahr-Anstalten wurden durch menschenfreundliche Beförderer des Guten und durch wohlthätige Beiträge theils fortdauernd erhalten, theils neu gegründet in: ... Mehrow, Blumberg, Pankow und Falkenberg, Sup. Berlin-Land, ...
  5. Erziehungs-Anstalten für verlassene und verwahrlosete Kinder, ebenfalls gegründet und unterhalten durch wohlthätige Volks- und Jugendfreunde, bestanden in erfreulicher Weise fort und wurden resp. neu gegründet in: ... Pankow und Falkenberg, Sup. Berlin-Land, ...
  6. Ebenso verdienen noch eine rühmliche Erwähnung die für die niedern Schulen so nützlichen Unterweisungen der Mädchen in weiblichen Handarbeiten, welche in mehreren Städten von Frauen-Vereinen, in einzelnen Dörfern aber von den Gattinnen oder Töchtern der Ortsgeistlichen und Lehrer unentgeltlich und theilweise selbst mit Darreichung des Materials ertheilt wurden.
  7. Gesang-Vereine für junge, der Schule bereits entwachsene Leute, theilweise mit liturgischem Zwecke und zur Verbesserung des Kirchengesanges, überall aber auch zur Veredlung des Sinnes und Treibens der jungen Theilnehmer, bestanden unter Leitung und von uns beifällig anerkannter Bemühung sachkundiger Ortsgeistlichen, Cantoren und Lehrer in 34 Städten und 109 Flecken und Dörfern.
  8. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind auf Betrieb und unter Aufsicht der Herren Ortsgeistlichen und Lehrer theilweise auch der Herren Patrone gegründet und bestehen in 53 Städten und 148 Flecken und Dörfern.
Potsdam, den 26. Juli 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 285, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 11. Extracte aus den Tauf- resp. Todten-Registern.

Es ist in letzterer Zeit vorgekommen, daß bei der Anfertigung der den Orts- resp. Kreisbehörden von den Pfarrern alljährlich, Behufs Aufstellung der Stamm-Rollen der Militairpflichtigen, mitzu­theilenden Extracte aus den Tauf-Registern, resp. den Todten-Registern nicht immer mit der erforderlichen Genauigkeit verfahren worden ist.
Wir finden uns daher veranlaßt, den Herren Geistlichen unter Verweisung auf die Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Potsdam vom 9. September 1817 (Amtsblatt Seite 311) und vom 12. Mai 1820 (Amtsblatt Seite 91) besondere Sorgfalt bei diesem Geschäft anzuempfehlen.
Berlin, den 25. Juli 1855.     Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 24. August 1855.
Seite 310...311, No. 211.
Die Beschäftigung der zu polizeilicher Gefängnißstrafe verurtheilten unvermögenden Personen.

Nach § 7 des Gesetzes vom 11. April 1854 (Gesetzsammlung Seite 144) kann die polizeiliche Gefängnißstrafe (Strafgesetzbuch § 334) gegen solche Gefangene, welche sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind, auch in der Weise vollstreckt werden, daß dieselben während der für die Gefängnißstrafe bestimmten Dauer ohne in einer Gefangen-Anstalt eingeschlossen zu sein, zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden.
Mit Bezug hierauf machen wir zur Nachachtung für die betreffenden Behörden und Privatpersonen hiermit Folgendes bekannt:
  • § 1. Die Beschäftigung mit angemessenen Arbeiten an Stelle der polizeilichen Gefängnißhaft kann sowohl bei den mittelst ortspolizeilichen Straf-Resoluts in Gemäßheit des Gesetze über die vorläufigen Straffestsetzungen vom 14. Mai 1852, als bei den durch polizeirichterliches Erkenntniß wegen Uebertretungen zu polizeilicher Gefängnißstrafe Verurtheilten, insofern dieselben sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind, zur Anwendung gebracht werden. ...
  • § 5. Die Art der Arbeit ist in jedem einzelnen Falle den Fähigkeiten und den Verhältnissen des Verurtheilten anzupassen. Namentlich kann dieselbe unter anderen auch in Forst- und Feld-Arbeit bestehen. ...
Berlin und Potsdam, den 20. August 1855.     Königl. Kammergericht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 31. August 1855.
Seite 318...320, No. 225. Gebrauch der Kirchenglocken.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß in vielen Ortschaften des diesseitigen Regierungsbezirks das Läuten mit den Kirchenglocken, namentlich bei Beerdigungen, über alle Gebühr ausgedehnt und häufig von jungen, unerfahrenen Personen in einer, der Heiligkeit des Gegenstandes und des Ortes durchaus unangemessenen Weise ausgeübt wird. Nicht allein ist das mißbräuchliche stundenlange ununterbrochene Läuten wegen der dadurch erzeugten heftigen Bewegung der Glocken die Veranlassung zu einem Zerspringen derselben, sondern es theilt sich auch bei einem zu langen und zu starken Läuten die schwingende Bewegung der schweren Glocken dem Thurm und Kirchen­gemäuer dergestalt mit, daß nach und nach sehr schwer zu beseitigende Risse und Spaltungen in den Mauern entstehen. Durch ein solches übermäßiges Ausdehnen des Glockenläutens und durch die dabei in vielen Orten vorkommenden Ungebührlichkeiten Seitens der läutenden Personen wird die alte ehrwürdige und erhebende Sitte des Glockenläutens entweiht, weshalb wir uns im Einvernehmen mit dem Königlichen Consistorium der Provinz Brandenburg unter Hinweisung auf die Bestim­mungen der Verordnung vom 25. Februar 1751, wonach:
  • „die Küster die Schlüssel zu den Glockenthürmen dem jungen Volk des Dorfes zum Läuten oder zum Baiern nicht anvertrauen dürfen, und bei Beerdigungen höchstens eine Stunde lang, jedoch nur in drei Pulsen, geläutet werden soll“,
zu dem Erlaß folgender, genau zu beobachtender Vorschriften genöthigt sehen:
  1. Die Küster müssen an den Orten, wo nicht besondere Glöckner angestellt sind, das Läuten selbst besorgen oder unter ihrer speciellen Aufsicht besorgen lassen. Werden sie durch Ausübung ihrer amtlichen Functionen hieran gehindert, so dürfen sie bei Vermeidung disciplinarischer Maßregeln die Schlüssel zu den Kirchthürmen nicht jungen Leuten, sondern nur gesetzten, zuverlässigen Männern anvertrauen von denen eine ordnungsmäßige Besorgung des Läutens mit Sicherheit erwartet werden kann.
    Sollte es an einzelnen Orten nöthig erscheinen, zur Besorgung des Läutens bestimmte zuver­lässige Personen anzustellen, so hat der Ortsgeistliche mit der Gemeinde wegen deren Entschädigung zu verhandeln und darüber an uns zu berichten.
  2. Das sogenannte Baiern an den Vorabenden der hohen Festtage oder an den Abenden der Feiertage selbst wird, so weit es nach der mißbräuchlichen Gewohnheit einzelner Ortschaften von jungen Personen und nicht von den Küstern oder Glöcknern selbst bewirkt wird, streng untersagt.
    Nicht minder erscheint das an mehreren Orten übliche Läuten beim Aufwerfen und bei der Beendigung eines Grabes ungehörig, weshalb dies hierdurch gleichfalls verboten wird.
    In einzelnen Dörfern wird ferner mit der Benutzung der Glocken zu außerkirchlichen Zwecken Mißbrauch getrieben, weshalb wir unter Bezugnahme auf das Rescript der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 30. Juni 1842 (Ministerialblatt Seite 263) noch besonders zur Beachtung hervor­heben, daß die Bestimmung über den außerkirchlichen Gebrauch der Glocken zunächst den Geistlichen an den betreffenden Kirchen zusteht.
  3. Mit alleiniger Ausnahme des Sturmläutens bei Feuersgefahr, darf das Läuten mit den Glocken, sei es nun beim Ableben einer Person, bei Leichenbegängnissen, zur Feier des Gottesdienstes oder zu anderen kirchlichen Handlungen ec. stets nur in Fünf bis Zehn Minuten langen Pulsen stattfinden, von denen jedoch höchstens Drei in Einer Stunde vorkommen dürfen.
Die Küster, so wie die Kirchenvorstände haben bei eigener Verantwortung auf die genaue Befolgung der obigen Vorschriften zu achten.
Entstehen durch Verabsäumung dieser Vorschriften Beschädigungen an den Glocken oder Kirchengebäuden, so werden die Schuldigen nach Bewandniß der Umstände zum Schadensersatz, nötigenfalls im Rechtswege, angehalten werden.
Potsdam, den 22. August 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 14. September 1855.
Seite 343, No. 236. Die Beschaffenheit der Schleifen beim Transport der Pflüge ec. auf den Chausseen.

Auf Grund des § 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 10. März 1850 wird in weiterer Ausführung der zusätzlichen Bestimmungen zu § 9 des Tarifs zur Erhebung des Chausseegeldes auf den Staats-Chausseen vom 29. Februar 1840 bezüglich des Transportes der Pflüge, Eggen und ähnliche Wirthschaftsgeräthe auf den Chausseen für den Umfang des diesseitigen Regierungsbezirks verordnet, daß die zum Gebrauch auf Chausseen bisher gestatteten Schleppen oder Schleifen zur Verhütung von Beschädigungen mit hölzernen oder metallenen Rollen an den Enden der den Erdboden berührenden Schenkel versehen werden müssen. Anderen Falls kann der Transport nur auf Handschlitten gestattet werden.
Zur Abänderung der bestehenden, als nachtheilig erkannten Schleppen oder Schleifen wird eine Frist von drei Monaten, vom Tage der Veröffentlichung der gegenwärtigen Verordnung ab, gestattet, nach Ablauf welcher die Contravenienten in die zu 17 der angezogenen zusätzlichen Bestimmungen festgesetzte Strafe von Zehn Silbergroschen bis Fünf Thalern außer dem Schadensersätze verfallen.
Potsdam, den 8. September 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 347...348, Warnungs-Anzeige.

Am Morgen des 29. September 1854 brach in dem Hause des Bauern Rancke, zu Münchehofe, im Kreise Niederbarnim, in dem damals von den Hausbewohnern nur die hochbetagte Ehefrau des c. Rancke anwesend war, Feuer aus. Nachdem dasselbe gelöscht worden, fand man im Hause die verehelichte Bauer Rancke erschlagen an der Erde liegend, mit Verletzungen am Kopf, so wie an der Brust, welche nach dem Gutachten der Sachverständigen den Tod unbedingt und unter allen Um­ständen verursacht haben mußten. Aus den Räumen des Hauses in welchen das Feuer ausgebrochen, vermißte man mehrere werthvolle Gegenstände, wodurch die Vermuthung erweckt wurde, daß die Frau von Jemand bei Gelegenheit der Verübung eines Diebstahls erschlagen worden. Der Verdacht der Thäterschaft fiel auf den früheren Kellner und Hausdiener August Friedrich Gottlieb Stümper, am 15. October 1826 zu Dahlwitz bei Berlin geboren und daselbst ortsangehörig, welcher wegen Mordes, vorsätzlicher Brandstiftung und Diebstahls im Rückfalle unter Anklage gestellt wurde.
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen hat das Kreis-Schwurgericht zu Berlin in seiner Sitzung vom 25. April 1855 für Recht erkannt:
  • daß der Stümper der vorsätzlichen Tödtung eines Menschen bei Unternehmung eines Diebstahls zur Beseitigung der der Ausführung desselben entgegen getretenen Hindernisse, der vorsätzlichen Brandstiftung in einem bewohnten Gebäude, so wie des Diebstahls im Rückfalle schuldig und deshalb mit dem Verluste der bürgerlichen Ehre und mit dem Tode zu bestrafen.
Dieses Erkenntniß ist Allerhöchsten Orts bestätigt und die Todesstrafe an dem Stümper heute in der Neuen Straf-Anstalt bei Berlin durch Enthauptung vollstreckt worden.
Berlin, den 11. September 1855.     Königl. Kreisgericht. Erste (Crimminal-) Abtheilung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 5. October 1855.
Seite 367, No. 264, Vieh-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

Der Kaufmann Böhm, zu Alt-Landsberg, ist von uns als Agent des Potsdamer Vieh-Versicherungs-Vereins bestätigt worden.
Der Thierarzt Kniebusch, zu Prenzlau, hat die Agentur dieses Vereins niedergelegt.
Potsdam, den 23. September 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 374, Personalchronik.

Dem Oberprediger Kalisch, zu Strausberg, ist die Kreis-Schul-Inspektion in der Diöcese Strausberg, jedoch mit Ausschluß der Schulen zu Alt-Landsberg, Wegendorf und Hirschfelde einstweilen und bis auf Weiteres übertragen worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 12. October 1855.
Seite 378, Personalchronik. Nachweisung der im Monat September 1855 im Departement
des Kammergerichts mit Bestallungen versehenen Schiedsmänner und Schiedsmanns-Stellvertreter.

Nieder-Barnimscher Kreis. ...
  1. der Amtmann Heinrich Eduard Jungk, zu Blumberg, als Schiedsmann für den neunten ländlichen Bezirk, verpflichtet den 6. August 1855.
  2. der Rittergutsbesitzer Martin Friedrich Heyse, zu Mehrow, als II. Stellvertreter für den neunten ländlichen Bezirk,
  3. der Inspektor Friedrich Wilhelm Eduard Lehmann, zu Hellersdorf, als I. Stellvertreter für den zehnten ländlichen Bezirk, beide verpflichtet den 14. Juli 1855,
  4. der Rentier Ludwig Heinrich Harnecker, zu Alt-Landsberg, als Schiedsmann für den eilften ländlichen Bezirk, verpflichtet den 6. August 1855, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 19. October 1855.
Seite 383, No. 279. Hagel-Versicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

Der Schulze Heyl, zu Alt-Schöneberg, im Teltowschen Kreise, der Kaufmann E. E. Meiser, zu Jüterbogk, der Schornsteinfegermeister August Brüning, zu Meyenburg, und der Gastwirth und Posthalter H. Bohne, zu Alt-Landsberg, letzterer in Stelle des Agenten Wenzel daselbst, welcher die Agentur der Magdeburger Hagel-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat, sind von uns als Agenten der genannten Gesellschaft bestätigt worden. ...
Potsdam, den 14. October 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 26. October 1855.
Seite 393, No. 283. Verwaltung des Domainen-Amts Löhme.

Nach dem Abgange des Amts-Assistenten Budde wird die Rentei- und Polizei-Verwaltung des Domainen-Amts Löhme bis auf Weiteres von dem Wirthschafts-Inspector Kleeberg zu Löhme geführt werden.
Potsdam, den 19. October 1855.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 9. November 1855.
Seite 406, No. 291. Das Abraupen der Obstbäume in Gärten und Alleen.

Mit Bezug auf die Verordnungen vom 5. Februar 1812 (Amtsblatt für 1812 Seite 55) und vom 25. Januar 1842 (Amtsblatt für 1842 Seite 29), betreffend das Abraupen der Obstbäume in Gärten und Alleen, bestimmen wir hierdurch, daß auch die Landräthe als Kreis-Polizei-Behörden, und zwar für den Umfang der ganzen Kreise ermächtigt sind, falls sie es wirksamer finden, statt der Orts-Polizei-Behörden, die Frist, innerhalb welcher das Abraupen bewirkt werden muß, alljährlich in öffentlichen Bekanntmachungen zu bestimmen.
Wer das Abraupen bis zu dem als Zeitpunkt der Beendigung gesetzten Termin nicht bewirkt hat, verfällt in die im § 347 No. 1 des Strafgesetzbuches bestimmte Geld- resp. Freiheitsstrafe.
Die Orts-Polizei-Behörden werden bei dieser Veranlassung erinnert, sich die zweckmäßige Handhabung der Vorschriften wegen Abraupens der Bäume ernstlich angelegen sein zu lassen.
Potsdam, den 19. October 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 16. November 1855.
Seite 411...412, No. 297. Die diesjährige Volkszählung betreffend.

Höherer Anordnung gemäß wird am 3. December d. J., an einzelnen Orten auch an den nächst­folgenden Tagen, eine wirkliche Volkszählung stattfinden, bei welcher jeder Einwohner nach Namen, Alter, Stand und Gewerbe, ehelichem und Religions-Verhältniß durch von den Polizei-Behörden beauftragte Zähler, welche zu diesem Zwecke die einzelnen Häuser und Wohnungen zu betreten haben, in die Zählungslisten eingetragen werden soll. Die Regierung hegt zu den Bezirks-Einwohnern das Vertrauen, daß sie den Zählern gern und willig jede erforderte Auskunft geben werden; um aber den Erfolg des Zählungs-Geschäftes zu sichern, und um die mit der Aufnahme beauftragten Personen zu schützen, wird Verweigerung der Auskunft und Ertheilung wissentlich unrichtiger Auskunft mit einer Polizeistrafe bis zu Fünf Thalern oder achttägigem Gefängniß geahndet werden.
Potsdam, den 12. November 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 418, No. 302. Feuerversicherung. Agentur-Bestätigung und Niederlegung.

In Stelle des Kaufmanns F. E. Wentzel, zu Alt-Landsberg, welcher die Agentur der Magdeburger Feuer-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat, ist der Gastwirth H. Bohne daselbst, welcher die Agentur der Feuer-Versicherung-Gesellschaft Borussia niedergelegt hat, als Agent der erstgedachten Gesellschaft ... von uns bestätigt worden ...
Potsdam, den 11. November 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 30. November 1855.
Seite 438, Ortsbenennungen.

Das im Teltowschen Kreise am Wege von Königs-Wusterhausen nach Hoherlehme, zwischen dem letzteren Orte und dem Dahme Fließe belegene, bisher „Spring-Ziegelei“ benannte Ackergut hat den amtlichen Namen „Wildau“ erhalten.
Potsdam, den 22. November 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Dem im Niederbarnimschen Kreise, auf der Feldmark des Dorfs Schwanebeck, nördlich von diesem Ort, östlich an der Chaussee nach Bernau bestehenden Ackergehöft ist der Name „Friedrichshof“ beigelegt worden.
Potsdam, den 22. November 1855.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 7. December 1855.
Seite 447, Bekanntmachung.

Durch die Einrichtung mehrerer neuen Telegraphen-Stationen und die Anlage neuer Leitungen auf den Telegraphen-Linien hat sich das Bedürfniß herausgestellt, das Beamten-Personal der diesseitigen Verwaltung so schleunig als möglich um eine nicht unbedeutende Anzahl zu verstärken. Wir fordern deshalb anstellungsberechtigte Personen, welche ein Unterkommen bei der Telegraphie wünschen, und das 40ste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, hierdurch auf, sich unter Einreichung folgender Papiere:
  1. eines vollständigen Nationals,
  2. des Civil-Versorgungsscheins oder Anstellungsberechtigungs-Attestes,
  3. eines Führungs-Attestes der letzten vorgesetzten Dienstbehörde,
  4. eines oberärztlichen Attestes über die körperliche Geeignetheit für den Telegraphendienst,
  5. des Lebenslaufs als Probe der Handschrift,
  6. eines selbstgefertigten Aufsatzes über ein beliebiges Thema,
  7. einer eigenhändigen Erklärung, ob und welche Schulden der Bewerber hat,
bis zum 15. December d. J. schriftlich an uns zu wenden. Die näheren Bedingungen für die Annahme sind bei jeder Telegraphen-Station einzusehen.
Berlin, den 27. November 1855.     Königl. Telegraphen-Direction. Nottebohm.


Seite 448, Personalchronik.

Der bisherige Prediger zu Craatz, Carl Albert Otto Hohnhorst, ist zum Pfarrer bei den evangelischen Gemeinen zu Lindenberg und Blankenburg - Diöces Berlin Land - ... bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 14. December 1855.
Beilage zum 50sten Stück ...

Zusammenstellung der Bestimmungen und Anleitungen betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in der Mark Brandenburg und dem Martgrafthum Nieder-Lausitz. ...
  • § 1.  Dorfgemeinden haben die Rechte der öffentlichen Corporationen. ...
  • § 2.  Die Gemeinde-Versammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. ...
    Die nicht stimmberechtigten Einwohner des Gemeinde Bezirks können an den die Gemeinde Angelegenheiten betreffenden Rechten und Pflichten nur in so weit Theil nehmen, als dieselben nicht durch das Stimmrecht bedingt sind. ...
  • § 3.  Für den Betrieb eines selbstständigen Gutsbezirks oder eines großen geschlossenen Wald­grundstücks ist der Gutsbesitzer zu den Pflichten und Leistungen verbunden, welche den Gemeinden für den Bereich eines Gemeinde-Bezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen. ...
  • § 7.  Den ländlichen Gemeinde- oder selbstständigen Gutsbezirk bilden alle diejenigen Grund­stücke, welche demselben bisher angehört haben.
    Einzelne Besitzungen, als: Mühlen, Krüge, Schmieden usw. welche weder zu einer Gemeinde gehören, noch auf Trennstücken von Domainen oder Rittergütern angelegt sind, sollen nach Anordnung der Landes-Polizei-Behörde (Regierung) in Beziehung auf alle Communal-Verhältnisse mit einer Gemeinde vereinigt werden. ...
  • § 21. Der Schulze wird von der Gutsherrschaft (gutsherrliche Orts-Obrigkeit) ernannt, die aber dazu ein angesessenes Mitglied aus der Gemeinde, so lange es darunter an einer mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen Person nicht ermangelt, bestellen muß. ...
  • § 22. Ist das Schulzen-Amt mit dem Besitze eines bestimmten Guts (Lehn- oder Erbschulzen-Gut) verbunden, so muß der neue Besitzer eines solchen Guts vor Antritt seines Amts der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt werden. Dieselbe ist, wenn es ihm an den erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten fehlt, einen Stellvertreter zu ernennen berechtigt. ...
  • § 23. Wer zum Schulzen-Amte bestellt werden soll, muß des Lesens und Schreibens kundig und von untadelhaften Sitten sein. ...
  • § 24. Die Unstatthaftigkeit der Concessionirung von Orts-Schulzen zum Betriebe der Schankwirth­schaft ist als Regel festzuhalten. ...
  • § 25. Dem Schulzen sind von der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit wenigstens zwei Schöppen oder Gerichtsmänner, welche, so viel als möglich, angesessene Wirthe und Leute von unbe­scholtenem Rufe und untadelhaften Sitten sein müssen, beizuordnen. ...
  • § 27. Das von der Behörde ihm aufgetragene Schulzen- und Schöppenamt kann ein Mitglied der Gemeinde nur aus solchen Gründen ablehnen, die von der Uebernehmung einer Vormund­schaft entschuldigen. ...
  • § 28. Die Pflicht der Schöppen ist, dem Schulzen in seinen Amtsverrichtungen beizustehen. In Abwesenheit oder bei Verhinderungen desselben vertreten sie seine Stelle.
  • § 29. Der Schulze verwaltet die Gemeinde-Angelegenheiten, beaufsichtigt die im Dienste der Gemeinde stehenden Personen, ist in allen polizeilichen Angelegenheiten Organ und Hülfs­behörde der gutsherrlichen Orts-Obrigkeit und hat alle örtlichen Geschäfte der allgemeinen Verwaltung, insofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind, auszuführen. ...
  • § 31. Die Schulzen und Schoppen machen zusammen die Dorfgerichte aus. ...
  • § 32. Gegen diejenigen welche den amtlichen Anordnungen des Schulzen die gebührende Folge­leistung verweigern, kann derselbe Geldstrafe bis zu Einem Thaler, als Executionsmittel, nach vorgängiger Androhung, verfügen und nöthigenfalls zwangsweise einziehen. Es stießen diese Strafgelder zur Gemeinde-Casse. ...
  • § 33. Die dem Schulzen für seine Bemühungen etwa zukommenden Vortheile oder Freiheiten werden nach der Verfassung eines jeden Orts bestimmt. ...


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