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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1852.

Potsdam, 1852.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 2. Januar 1852.
Seite 1, Bekanntmachung.

Seiner Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Cabinetsordre vom 6. d. M. die von dem Communal-Landtage der Kurmark getroffenen Wahlen des Herrn Oberstlieutenants a. D. von Arnim zum Vorsitzenden, und des Herrn Ritterschafts-Direktors von Winterfeld zum Stellvertreter desselben zu bestätigen geruht.
Potsdam, den 23. December 1851.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Seite 3, Bekanntmachung.

Nachdem der Communal-Landtag der Kurmark unterm 10. November d. J. beschlossen hat, daß
  • Denjenigen, welche Brandstifter dergestalt ermitteln, daß gegen sie, auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Gerichts die Criminal-Untersuchung eingeleitet werden kann, angemessene Prämien von Zwanzig bis Funfzig Thalern aus den Fonds der General-Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz gewährt werden sollen;
bringen wir diesen Beschluß hiermit zur öffentlichen Kenntniß, und fordern alle Diejenigen, welche zur Erreichung vorgedachten Zweckes wohl zu begründende Angaben zu machen im Stande sind, hierdurch auf, solche entweder direct an uns oder aber an die betreffenden Kreis-Feuer-Societäts-Directionen stets schleunigst gelangen zu lassen, wonächst alsdann sowohl zur weiteren Verfolgung der beigebrachten Beweise als auch wegen Festsetzung der vorgedachten Prämien das Weitere sofort veranlaßt werden wird.
Berlin, den 15. December 1851.
Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 9. Januar 1852.
Seite 10, No. 6. Errichtung eines Eichungs-Amtes bei dem Königlichen Berg-Amte zu Rüdersdorf.

Bei dem Königlichen Berg-Amte zu Rüdersdorf ist zum Eichen der Gemäße, welche zum Verkauf von Bergwerks-Produkten dienen, ein Königliches Berg-Eichungs-Amt errichtet worden und es sind als sachkundige Mitglieder desselben:
  1. für das Revier Frankfurt an der Oder der Berggeschworne Voigt in Frankfurt an der Oder;
  2. für das Revier Perleberg der commissarische Berggeschworne Knauth zu Perleberg, und
  3. für das Revier Rüdersdorf der Obereinfahrer und Bergamts-Assessor von Mieltzcki;
zum Vorsitzenden des Berg-Eichung-Amtes aber der Königliche Berg-Rath Brahl ernannt worden.
Potsdam, den 6. Januar 1852.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 20. Februar 1852.
Seite 65...67, Die Anstellung und der Abgang der von der Königl. Regierung zu Potsdam
ressortirenden Kirchen- und Schulbeamten pro IVtes Quartal 1851 betreffend.

Todesfälle.
  • Berlin Land. Der emeritirte Küster und Schullehrer Seydel zu Blumberg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 27. Februar 1852.
Seite 71, (Berlin), No. 3. Verbot der Einbringung von Schlachtvieh in die Thore von Berlin oder des
Transports derselben durch die Straßen der Stadt an Sonn- und Feiertagen. (Polizeiliche Verordnung.)

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung pro 1850 Seite 265) wird verordnet:
  1. An Sonn- und Festtagen von Morgens fünf bis Abends zehn Uhr ist es verboten, Schlachtvieh irgend einer Gattung in die Thore von Berlin einzubringen oder durch die Straßen der Stadt zu transportiren.
  2. Viehtreiber und Wagenführer, welche diesem Verbote entgegenhandeln, werden nach dem Straf-Gesetzbuch vom 14. April 1851 § 340 Nr. 8 mit Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder Gefängniß bis zu 6 Wochen bestraft.
  3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Berlin, den 21. Februar 1852.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 72, Bekanntmachung.

... In den, den Feuer-Societäts-Verband für das platte Land der Kurmark, des Markgrafthums Niederlausitz und der Districte Jüterbogk und Belzig bildenden 21 Kreisen sind in dem Societäts-Jahre vom 1. Januar bis ult. December 1851 im Ganzen 259 Brände vorgekommen ...
Von den im Jahre 1851 vorgefallenen 259 Bränden sind 195 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 12 durch Gewitter, 41 durch muthmaßliche und 8 durch absichtliche Brandstiftung, 1 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, 1 durch Unvorsichtigkeit entstanden.
In den wegen der absichtlich, muthmaßlich oder durch Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit veran­laßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist ein, der vorsätzlichen Brandstiftung überführter Damnificat mit 10jähriger Zuchthausstrafe und den Ehrenstrafen belegt; ein gleichfalls der vorsätzlichen Brandstiftung schuldig befundener Knabe zu zweijähriger Zuchthausstrafe verurtheilt, und gegen einen als absichtlichen Brandstifter ermittelten Dienstknecht auf 12jährige Zuchthausstrafe erkannt worden. Außerdem haben sich zwei der Brandstiftung dringend verdächtige Calamitosen im Gerichtsgefängniß vor Feststellung des Thatbestandes erhängt. Alle übrigen Untersuchungen sind so weit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch. ...
Berlin, den 7. Februar 1852.
Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 12. März 1852.
Seite 92...93, Personalchronik.

Nachweisung der im Departement des Königlichen Kammergerichts im Monat Januar 1852 bestätigten Schiedsmänner. [insgesamt 24] ...
  1. Der Rittergutsbesitzer Carl Friedrich Wilhelm Luther, auf Mehro [!], für den 9ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet den 10. Februar 1852.
  2. Der Bauergutsbesitzer Friedrich Wilhelm Albert Henning, zu Malchow, für den 10ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet den 24. Januar 1852.
  3. Der Ober-Inspector Gustav Ehrenfried Sigismund Grüttner, zu Rüdersdorf, für den 12ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verflichtet den 10. Februar 1852.
  4. Der Posthaltereibesitzer Johann Heinrich Ludwig Elsholz, zu Dahlwitz, für den 14ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet den 10. Februar 1852.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 19. März 1852.
Seite 102, (Berlin) No. 7. Verbot des öffentlichen Ausstellens von Leichen
und der Oeffnung der Särge bei den Begräbnißzeremonien. (Polizei-Verordnung.)

Da zur Kenntniß des Polizei-Präsidii gekommen ist, daß nicht selten auf Hausfluren Leichen in geöffneten Särgen ausgestellt werden und die Särge während der Begräbniß-Ceremonien geöffnet bleiben, so verordnet das Polizei-Präsidium auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850:
Eine jede Uebertretung der Verordnung vom 14. December 1801, wodurch das öffentliche Ausstellen aller und jeder Leichen, so wie überhaupt die Oeffnung der Särge bei den Begräbniß-Ceremonien untersagt ist, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis zehn Thalern belegt.
Berlin, den 6. März 1852.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 106, Vermischte Nachrichten. Lebensrettung.

Das Königliche Ministerium des Innern hat den beiden Knaben Ferdinand Schmidt und Heinrich Dermützel, zu Hönow, für die in Gemeinschaft mit den beiden Arbeitsmännern Hoffmann und Richter bewirkte Rettung zweier Menschen aus der Gefahr des Ertrinkens die zur Aufbewahrung bestimmte Erinnerungs-Medaille verliehen.
Potsdam, am 3. März 1852.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 26. März 1852.
Seite 107...112.

Nachweisung der Seidenzüchter, welche im Jahre 1851 die Haspel-Anstalten des Seidenwaaren-Fabrikanten Heese zu Steglitz, des Seidenzüchters Rammlow, zu Berlin, und des Wirthschafs­beamten Hussack, zu Stolzenfelde, benutzt, und darauf, je nachdem die eingelieferten Cocons guter oder mittlerer Qualität ... die Prämie von resp. 25 und 15 Sgr. pro Metze empfangen haben.
  1. Böttcher, Lehrer, in Wesendahl bei Werneuchen
  2. Lübke, Lehrer, in Neuenhagen bei Alt-Landsberg
  3. Schröder, Lehrer, in Hönow bei Alt-Landsberg
  4. Guse, Blutegelhändler, in Wilmersdorf bei Bernau
  5. Schultz, Stellmacher, in Rüdersdorf
  6. Freund, Küster und Lehrer, in Marzahn


Seite 117, (Berlin) No. 9. Gesinde-Vermiethungs-Comtoir in Berlin.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ein viertes Gesinde-Vermiethungs-Comtoir hierselbst in der Friedrichstraße Nr. 94a unter Leitung des Polizei-Commissarius a. D. Remin eröffnet worden ist.
Berlin, den 16. März 1852.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 2. April 1852.
Seite 121...124, No. 82. Verbesserung des öffentlichen Schulwesens im Jahre 1851.

Wir bringen in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß, was im Jahre 1851 von einzelnen Communen und andern Betheiligten, so wie von wohlthätigen Freunden der Jugend zur Förderung des öffentlichen Schulwesens in unserm Verwaltungsbezirk geschehen ist. ...
  1. Dankenswerthe Geschenke erhielten die Schulen:
    ... zu Alt-Kleinow, Sup. Prenzlau II., 25 Exemplare der biblischen Geschichten von Zahn vom Herrn Ober-Schloßhauptmann Grafen von Arnim-Blumberg Excellenz, ...
  2. Zweckmäßig eingerichtete Kleinkinderschulen und Verwahranstalten wurden durch menschenfreundliche Beförderer des Guten und durch wohlthätige Beiträge theils fortdauernd erhalten, theils neu gegründet: in Blumberg, Sup. Berlin-Land, ...
  3. Gesangvereine für junge, der Schule bereits entwachsene Leute, theilweise mit liturgischem Zwecke und zur Verbesserung des Kirchengesanges, überall aber auch zur Veredlung des Sinnes und Treibens der jungen Theilnehmer bestanden unter Leitung und von uns beifällig anerkannter Bemühung sachkundiger Ortsgeistlichen, Cantoren und Lehrer in ..., Bernau, ..., Alt-Landsberg, Strausberg, ..., Freienwalde, Wriezen, ..., Börnicke, Sup. Berlin-Land, ...
  4. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind auf Betrieb und unter Aufsicht der Herren Ortsgeistlichen und Lehrer gegründet und bestehen in ..., Bernau, ... Blumberg, Sup. Berlin-Land, ..., Werneuchen, ...


Seite 128, (Berlin) No. 12. Das Abraupen der Bäume. (Polizeiliche Bekanntmachung.)

Den Eigenthümern und Inhabern von Gärten wird hierdurch die Verordnung vom 2. März 1846, wonach das Abraupen der Bäume jetzt besorgt werden und spätestens binnen 8 Tagen bewirkt sein muß, mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nach § 347 des neuen Strafrechts die Uebertretung dieser Vorschrift mit einer Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen geahndet wird.
Berlin, den 24. März 1852.     Königl Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.


Seite 128, Patent-Ertheilungen.

Dem Kaufmann J. C. Spinn zu Berlin ist unter dem 21. März 1852 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung dargestellte Construction eine Toilettenspiegels mit zwei Spiegel­gläsern auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 9. April 1852.
Seite 139, (Ober-Post-Direction) No. 9.
Von Breslau nach Alt-Landsberg als unbestellbar zurückgekommener Mantelsack.

Ein am 1. November v. J. in Alt-Landsberg zur Post gegebener grautuchener Mantelsack, A. L. sign., 8 Pfd. 16 Loth schwer, an den Lieutenant a. D. Liewald in Breslau poste restante ist als unbestellbar zurückgekommen. In Folge dessen wird der unbekannte Absender aufgefordert, sich zur Rücknahme der obigen Sendung bei der unterzeichneten Ober-Post-Direction zu melden, widrigenfalls darüber nach Jahresfrist, vom Tage der Auflieferung zur Post ab gerechnet, zu Gunsten der Post-Armen-Casse disponirt werden wird.
Potsdam den 2. April 1852.     Königl. Ober-Post-Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 16. April 1852.
Seite 151...152, Personalchronik.

Nachweisung der im Monat März 1852 mit Bestallung versehenen Schiedsmänner des kammer­gerichtlichen Departements, einschließlich der Stadt Berlin.
  1. Der Gutsbesitzer Ludwig Heinrich Harnecker, in Alt-Landsberg, als Schiedsmann für den 2. Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet am 13. März 1852.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 30 April 1852.
Seite 170, Vermischte Nachrichten. Preisaufgabe.

Die Mangelhaftigkeit der Heiz- und Kocheinrichtungen in den Tagelöhner-Wohnungen auf dem platten Lande macht eine Verbesserung derselben dringend wünschenswerth, und aus dieser Ursache setzt der unterzeichnete Central-Verein einen Preis von 200 Thlrn. für [die] beste Construction eines Stubenofens aus, der bei möglichst wohlfeiler Beschaffung und möglichster Holzersparung gleich­zeitig zum Heizen und Kochen dient.
Der Ofen muß also eine Kochgelegenheit darbieten, die so eingerichtet ist, daß deren Wärme im Winter dem Zimmer zu gute kommt, im Sommer dasselbe aber nicht belästigt. Diese Kochgelegen­heit muß ferner eine solche Beschaffenheit haben, daß Kinder ohne Gefahr das Kochen beauf­sichtigen können, und daß die Feuerung ohne erhebliche Aenderung des Ofens sowohl für Holz, als auch für Torf und Braunkohlen passend gemacht werden kann. Außerdem darf der Ofen durch seine Construction keine Veranlassung zum Rauchen geben, auch muß derselbe von minder befähigten Arbeitern ausgeführt werden können.
Die Concurrenten haben nicht nur nachzuweisen, daß diejenigen Oefen, mit denen sie sich um den vorgenannten Preis bewerben, mindestens ein Jahr lang benutzt worden sind und den gestellten Anforderungen genügt haben, sondern auch angeben, an welchen Orten dieselben ausgeführt worden sind, damit die erforderliche Prüfung bewerkstelligt werden kann. Im Falle der Prämiirung ist die Einrichtung des Ofens durch genaue Zeichnungen und Beschreibungen darzulegen.
Die Bewerbungen sind an den landwirthschaftlichen Central-Verein für den Regierungsbezirk Potsdam bis zum 1. October 1853 portofrei einzureichen.
Berlin, den 1. April 1852.
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Central-Vereins für den Regierungsbezirk Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7. Mai 1852.
Seite 178, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Die Gutsherrin und Kirchenpatronin zu Schöneiche, Frau Baronin von Knobelsdorff auf Schöneiche, hat am Tage der am 15. April d. J. vollzogenen Vermählungsfeier ihrer Fräulein Tochter, des Fräuleins von Knobelsdorff, der Kirche zu Schöneiche, Superintendentur Berlin-Land, einen neuen Altar- und Kanzelbehang von feinem schwarzen Tuche mit ächten silbernen Franzen und Kreuze als einen würdigen Schmuck zum Geschenk gemacht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 4. Juni 1852.
Seite 214, No. 150. Beaufsichtigung der in den Torfstichen arbeitenden Schulkinder.

Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 ... bestimmen wir:
  • daß schulpflichtige Kinder ohne schriftliche, mit dem Siegel des Ortsgeistlichen ausgefertigte Genehmigung des Schulvorstandes mit Versäumniß der Schule, in Torfgräbereien nicht beschäftigt werden dürfen.
Eltern und Pflegeeltern, welche hiergegen fehlen, haben die volle Versäumnißstrafe nach unserer Circular-Verfügung vom 12. April 1834 (s. Amtsblatt de 1834 Seite 126 und folgende) und außer­dem das laufende Schulgeld auch während der Abwesenheit ihrer Kinder von dem ordentlichen Wohnorte zur Schul-Casse zu zahlen, selbst wenn sie sonst Befreiung vom Schulgelde genießen. Die Torfgräberei-Besitzer, welche schulpflichtige Kinder ohne Erlaubnißschein des Schulvorstandes in Arbeit nehmen, verfallen in eine zur Ortsarmen-Casse fließende Strafe von Einem bis Fünf Thalern für jedes Kind. Die Ueberwachung der Torfgräbereien in dieser Hinsicht liegt der Ortsobrigkeit ob.
Bei dieser Veranlassung erinnern wir rücksichtlich der schulpflichtigen Kinder, welche zum Hüten des Viehs gebraucht werden, an unsere Circular-Verfügungen vom 12. Februar 1846 ... und vom 11. Januar 1847 ... s. Amtsblatt de 1847 Stück 4 Seite 28. Es ist eine sträfliche Eigenmächtigkeit, welche sich einer Seits die Eltern und Herrschaften dieser Kinder herausgenommen, anderer Seits die Schulvorstände hin und wieder nachgesehen haben, wenn die Schulfreiheit, so weit sie den im Torfe arbeitenden Kindern bewilligt ist, auch auf die sogenannten Hütekinder ausgedehnt ist. Diese sind eben so, wie die zur Wartung kleiner Kinder vermietheten, schulpflichtigen Dienstboten zum voll­ständigen und regelmäßigen Schulbesuch auf dem vorgeschriebenen Wege strenge anzuhalten.
Potsdam, den 30. Mai 1852.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 11. Juni 1852.
Seite 220, (Ober-Post-Direction) No. 13. Die zwischen Berlin und Strausberg coursirende Personenpost.

Der Wegeverhältnisse wegen ist es für zweckmäßig erachtet worden, die zwischen Berlin und Strausberg coursirende Personenpost für die Strecke zwischen Alt-Landsberg und Dahlwitz in den Sommermonaten April, Mai, Juni, Juli, August und September über Neuenhagen in den Wintermonaten Januar, Februar, März, October, November und December dagegen über Bollensdorf zu leiten. Die Aufnahme von Personen unterweges zwischen Alt-Landsberg und Dahlwitz wird hiernach im Sommer in Neuenhagen, im Winter in Bollensdorf stattfinden. Die resp. Entfernungen dieser Aufnahme-Stellen von Dahlwitz, Alt-Landsberg und Strausberg sind bereits unterm 10. Februar und 19. December 1851 bekannt gemacht. - Das betheiligte Publikum wird hiervon in Kenntniß gesetzt.
Potsdam, den 4. Juni 1852.     Der Ober-Post-Direktor. In dessen Vertretung: Der Post-Rath Fritze.


Seite 228, Personalchronik.

Im Bezirk der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam ist ...
  1. bestellt zum Post-Expediteur:
    a) der Kämmerer Heinrich Bohne bei der Königl. Post-Expedition zu Alt-Landsberg,
  2. pensionirt: der Postmeister Krause in Alt-Landsberg;


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 18. Juni 1852.
Seite 237...241.

Nachweisung der im Mai 1852 beim Kammergericht angestellten [insgesamt 89] Schiedsmänner.
  1. der Tischlermeister und Gastwirth Friedrich Bohn, in Alt-Landsberg, als 1. Stellvertreter für die Stadt Alt-Landsberg, verpflichtet am 1. Mai 1852,
  2. der Kaufmann und Gastwirth Friedrich Wilhelm Brädickow, in Alt-Landsberg, als 2. Stellvertreter für die Stadt Alt-Landsberg, verpflichtet am 1. Mai 1852.
  3. der Mühlenmeister Carl Friedrich Brandt, in Werneuchen, als 1ster Schiedsmann-Stellvertreter für den 6ten ländlichen Bezirk des Oberbarnimschen Kreises, verpflichtet am 13. Mai 1852.
  4. der Kaufmann George Heinr. Ludwig Kirchner, in Werneuchen, als 2ter Schiedsmann-Stellv. für den 6ten ländlichen Bezirk des Oberbarnimschen Kreises, verpflichtet am 13. Mai 1852.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 10. Juli 1852.
Seite 274, (Ober-Post-Direction) No. 19.
Im Wagen der Neu-Ruppin-Templiner Personenpost aufgefundenes weißes baumwollenes Taschentuch.

Im Januar d. J. ist in dem Wagen der Neu-Ruppin-Templiner Personenpost ein weißes baumwollenes Taschentuch ohne Zeichen aufgefunden worden.
Der unbekannte Eigenthümer wird hiermit aufgefordert, sich zur Rücknahme desselben bei der unterzeichneten Ober-Post-Direction zu melden, widrigenfalls jenes zu Gunsten der Post-Armen-Casse verkauft werden wird.
Potsdam, den 6. Juli 1852.     Königl. Ober-Post-Direction.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 23. Juli 1852.
Seite 290, Vermischte Nachrichten. Belobigung.

Die Seidenwirkergesellen Gustav Lange und Ludewig Siegel, zu Bernau, haben die am 22. Mai d. J. in einen Teich vor dem Königthore zu Bernau gefallene Wittwe Zillmann mit großer Anstrengung und nicht ohne eigene Lebensgefahr aus dem Wasser gezogen und zu deren Lebensrettung beigetragen, was wir belobigend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 3. Juli 1852.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 30. Juli 1852.
Seite 295...296, Bekanntmachung.

Zufolge der von uns unter dem 20. Mai 1840 veröffentlichten verfassungsmäßigen Bestimmungen sollen sowohl die vaterländischen, als auch die fremdherrlichen Orden und Ehrenzeichen, welche Preußischen Unterthanen verliehen gewesen sind, nach dem Tode ihrer Inhaber von deren Hinterbliebenen unmittelbar oder durch die Dienst- und Orts-Behörden mit Anzeige des Todestages der Verstorbenen an uns eingesandt werden.
Da diese Verordnung in neuerer Zeit oftmals unbeachtet geblieben ist, so wird dieselbe zur allgemeinen Befolgung hierdurch von Neuen bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß die Verleihungs-Documente den Angehörigen der Verstorbenen als ein Andenken belassen werden und die broncenen Kriegsdenkmünzen für die Feldzüge von 1813 bis 1815, wie bisher, an die Kirchen zur Aufbewahrung abzugeben sind.
Berlin, den 3. Juli 1852.     Königl. General-Ordens-Commission.


Seite 298, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Kirche zu Seefeld, Superintendentur Bernau, hat am ersten Pfingstfeiertage eine fromme Christin zum Schmucke des Altars zwei blaucrystallene, schön verzierte Blumenvasen geschenkt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 6. August 1852.
Seite 302, No. 192. Verbot der Jagd während der Stunden des Gottesdienstes. (Polizei-Verordnung.)

Zufolge höherer Anordnung wird hiermit in Ergänzung der Amtsblatt-Verordnungen vom 26. Mai 1838 über die Sonntagsfeier und vom 27. Juni 1850 (Amtsblatt Seite 231) über das Verbot von Treibjagden an Sonn- und Festtagen auf Grund des § 11 des Gesetze vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung für den Umfang des Regierungs-Bezirks Potsdam bestimmt, was folgt:
Während der Stunden des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen ist jede Art von Jagd polizeilich unstatthaft.
Uebertretungen dieser Vorschrift ziehen die im § 340 No. 8 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 verordnete Strafe bis 50 Thlr. Geldbuße oder bis zu 6 Wochen Gefängniß nach sich.
Potsdam, den 22. Juli 1852.     Königl. Regierung.


Seite 304...306, (Consistorium) No. 5.
Erträge der außerordentlichen evangelischen Kirchen-Collecte im Regierungsbezirk Potsdam.

Bekanntmachung
der Erträge der am 1sten Sonntage nach Trinitalis zur Befriedigung der dringendsten Nothstände der evangelischen Kirche abgehaltenen außerordentlichen Collecte in dem Regierungsbezirk Potsdam. ...
1) Superintendentur Berlin (Land-Diöcese): Parochie Ahrensfelde: Ahrensfelde 2 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., Mehrow 2 Thlr. 23 Sgr., Hönow 23 Sgr.; Parochie Biesdorf: ...; Parochie Birkenwerder: ...; Parochie Blumberg: Blumberg 8 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., Eiche 3 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf.; Parochie Buch: ...; Parochie Dalldorf: ...; Parochie Fredersdorf: ...; Parochie Friedrichsfelde: ...; Parochie Heiligensee: ...; Parochie Klein-Schönebeck: ...; Parochie Lichtenberg: ...; Parochie Lindenberg: Lindenberg 1 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf., Blankenburg: 21 Sgr. 6 Pf.; Parochie Malchow: ...; Parochie Neuenhagen: ...; Parochie Pankow: ...; Parochie Rosenthal: ...; Parochie Schönerlinde: ...; Parochie Schwanebeck: ...; Parochie Stolpe: ...; Parochie Weißensee: ...; Summa 243 Thlr. 2 Sgr. 7 Pf. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 13. August 1852.
Seite 311...312, No. 201. Die Einziehung der Collectengelder.

Zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes bei Verrechnung der, bis Ende des vorigen Jahres zur nunmehr aufgelösten Haupt-Instituten- und Communal-Casse eingelieferten Kirchen- und Haus-Collecten, so wie der Gebühren zum Hebammen-Unterstüzungs-Fonds veranlassen wir die Herrn Superintendenten, Superintendentur-Verweser und französisch-reformirten Prediger, die Erträge sämmtlicher feststehenden Collecten nicht ferner direct an die hiesige Regierungs-Haupt-Casse, sondern sobald dieselben vollständig eingegangen sind, mittelst Lieferzettels an die Kreis-Casse desjenigen landräthlichen Kreises, in welchem ihr Wohnort liegt, zur weiteren Veranlassung einzusenden. Die Erträge der Haus-Collecten für die Schullehrer-Wittwen und Waisen, so wie die Gebühren zum Hebammen-Unterstützungs-Fonds von den jüdischen Trauungen und Geburten sind von den Magisträten und Ortsvorständen an die Casse desjenigen landräthlichen Kreises, in welchem die betreffenden Ortschaften liegen, einzusenden. In der hierbei abgedruckten Uebersicht sind die Termine zur Einsendung der Beträge an die betreffenden Kreis-Cassen angegeben, deren pünktliche Innehaltung sämmtlichen Betheiligten hiermit zur besonderen Pflicht gemacht wird. Potsdam, den 3. August 1852. Königl. Regierung.

Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam ein für alle Mal feststehenden Collecten ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 20. August 1852.
Seite 338, Bekanntmachung für Erdarbeiter.

Tüchtige und mit gehöriger Legitimation versehene Erdarbeiter finden bei den Bauarbeiten zur Melioration des Niederoderbruches, welche bei günstigem Wasserstande der Oder in nachhaltigem Betriebe bleiben werden, sofort Beschäftigung, und haben sich Behufs ihrer Einstellung, im Bau-Polizei-Büreau zu Hohensaathen bei Oderberg zu melden.
Freienwalde an der Oder, den 10. August 1852.
Königl. Commission für die Ausführung der Niederoderbruchs-Melioration.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 24. September 1852.
Seite 398, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Herr Rittergutsbesitzer und Patron Fromholz, auf Vogelsdorf und seine Gemahlin haben zum Andenken an ihre eheliche Verbindung am 22. Juli dieses Jahres und ihren an demselben Tage erfolgten feierlichen Einzug in Vogelsdorf, Superintendentur Berlin Land, der dortigen Kirche eine Prachtbibel mit einer Karte von Palästina und 49 Kupfern und Stahlstichen geschenkt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 1. October 1852.
Seite 404, (Berlin) No. 43.
Verbot des Wegfangens oder Tödtens der Vögel und das Zerstören und Ausheben der Vogelnester.

Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung verordnet das Königl. Polizei-Präsidium was folgt:
Das Wegfangen oder Tödten der Vögel und das Zerstören und Ausheben der Vogelnester im Thiergarten, im Friedrichshain, in der Hasenhaide und auf den mit Gartenanlagen versehenen Plätzen der Stadt, ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Sgr. bis 10 Thlr. oder im Falle des Unver­mögens einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe verboten.
Berlin, den 23. September 1852.     Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: Lüdemann.


Seite 408, Sperre der Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow im Dorfe Lanke.

Wegen nothwendigen Neubaues der Brücke über das Mühlenfließ in der Dorfstraße zu Lanke muß die, über diese Brücke führende Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow für die Zeit von Montag den 4. October d. J. ab bis ultimo November d. J. für Fuhrwerk gesperrt und von dem Publikum der Weg entweder über die Hellmühle oder über Uetzdorf eingeschlagen werden.
Dahingegen kann die Passage für Reiter, Fußgänger und Viehherden über die im Dorfe Lanke dicht vor der Wassermühle befindliche Privatbrücke stattfinden.
Berlin, den 28. September 1852.     Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 8. October 1852.
Seite 409, Allgemeine Gesetzsammlung.

Das diesjährige 38ste Stück der Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten enthält:
No. 3641. Allerhöchster Erlaß vom 11. August 1852, betreffend die Verleihung der fiscalischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Actien-Chaussee von Berlin über Alt-Landsberg und Strausberg nach Prötzel. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 15. October 1852.
Zweite Beilage zum 42sten Stück ..., No. 254.
Die neue Organisation der Bau-Verwaltung im Regierungsbezirk Potsdam.

  1. Bau-Inspector-Stelle zu: Berlin II (Wege-Bau-Inspectorstelle)
    Umfang des Baubezirks:
    • Land-Bau-Angelegenheiten in den landräthlichen Kreisen: -
    • Wasser-, Kanal-, Deich- ec. Bau-Angelegenheiten: -
    • Unterhaltung der Staats-Chausseen: ...
    • Oberaufsicht und technische Kontrolle über die Kreis-, Communal- und Actien-Chausseen: ..., von Weissensee nach Bernau.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 22. October 1852.
Seite 438...439, Personalchronik. Die Anstellung und den Abgang der von der Königl. Regierung zu Potsdam
ressortirenden Kirchen- und Schulbeamten pro IIItes Quartal 1852 betreffend.

Als Schullehrer sind definitiv gestellt und resp. versetzt: Superintendentur: ...,
  • Berlin Land. Der 2te Lehrer zu Blumberg, E. F. Rose als Schullehrer zu Hellersdorf.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 29. October 1852.
Seite 443, No. 260. Aufnahme der Bevölkerungs-Listen pro 1852.

Für die Aufstellung und Einreichung der Bevölkerungs-Listen für das Jahr 1852 kommen ganz dieselben Bestimmungen in Anwendung, welche die Bekanntmachung vom 9. December v. J. (Amtsblatt 1851 Seite 400 und 401 No. 292) und unsere Circular-Verfügung von gleichem Tage enthält. Die Bevölkerungs-Listen von den christlichen Dissidenten müssen jedoch ersichtlich machen, ob der Inhalt evangelische oder katholische Dissidenten betrifft. Sind beide Kategorien dabei betheiligt, so muß der Inhalt für jede derselben besonders angegeben werden.
Potsdam, den 22. October 1852.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Beilage zum 44sten Stück ..., Wählerliste.

Nachstehende, unter Vorbehalt der Entscheidung über die etwa eingehenden Reklamationen von mir festgestellte Verzeichnisse der im 1sten, 2ten und 3ten Wahlbezirk der hiesigen Provinz als Wähler für die Erste Kammer ermittelten höchstbesteuerten Personen bringe ich in Verfolg meiner Bekanntmachung vom 12. d. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
...
Wähler-Liste
zur Ersten Kammer für den dritten Wahlbezirk der Provinz Brandenburg. [Auszug, insgesamt 90]

No.  Namen.  Stand.  Wohnort.
1.  Arnold Freiherr v. Eckardstein  Rittergutsbesitzer  Prötzel bei Werneuchen.
2.  Borsig  Fabrikbesitzer  Moabit.
5.  Graf von Arnim.  Wirklicher Geh. Rath ec.  Blumberg.
24.  von Treskow  Gutsbesitzer  Dahlwitz. (Niederbarnim)
46.  Luther  Gutsbesitzer  Mehrow. (Niederbarnim)
52.  von Treskow  Gutsbesitzer  Friedrichsfelde. (Niederbarnim)
59.  Pistorius  Gutsbesitzer  Weißensee.
61.  Albrecht Philipp Thaer  Landes-Oeconomie-Rath  Mögelin. (Oberbarnim)
75.  Buchholz  Gutsbesitzer  Neuenhagen. (Niederbarnim)
Potsdam, den 24. October 1852.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.     Staats-Minister Flottwell.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 19. November 1852.
Seite 471...475, Personalchronik.

Nachweisung der im Departement des Kammergerichts im October 1852 mit Bestallungen versehenen Schiedsmänner und Schiedsmänner-Stellvertreter.
  1. der Amtmann Heinr. Ed. Jungk, zu Blumberg, als 1ster Stellvertreter für den 9ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet am 1. October 1852.
  2. der Amts-Assistent Otto Heinr. Buddee, zu Löhme, als 2ter Stellvertreter für den 9ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet am 1. October 1852.
  3. der Inspector Friedr. Wilh. Ed. Lehmann, zu Hellersdorff, als 1ster Stellvertreter für den 10ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet am 1. October 1852.
  4. der Schmiedemeister Wilh. Louis Müller, zu Dahlwitz, als 2ter Stellvertreter für den 14ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpflichtet am 1. October 1852.
  5. der Gutsbesitzer Baron Ernst Friedr. v. Knobelsdorff, zu Schöneiche, als 1ster Stellvertreter für den 4ten Bezirk des Niederbarnimschen Kreises, verpfl. am 7. October 1852.


Beilage zum 47sten Stück ..., (Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg)

Statut der Berlin-Prötzeler Chaussee-Actien-Gesellschaft.

Mit allerhöchster Genehmigung ist eine Actiengesellschaft zusammengetreten: um für gemeinschaft­liche Rechnung der Actionaire von dem Landsberger Thore in Berlin ab eine Stein-Chaussee über Marzahn, Höhnow, Seeberg, Alt-Landsberg, Radebrück, Hohenfließ, Strausberg bis Prötzel und zwar im Anschlusse an die dort nach Wrietzen führende Chaussee zu erbauen und zu unterhalten und gegen Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes dem Publikum zum Gebrauch zu eröffnen.
Die Bestimmungen über die Verfassung der Gesellschaft und die Art der Ausführung des von ihr beabsichtigten Unternehmens werden durch das nachfolgende Statut festgesetzt.
  • § 1. Die Gesellschaft wird unter der Benennung „Berlin-Prötzeler Chaussee-Actien-Gesellschaft“ von Actionairen gebildet, hat sich am 7. April 1850 als solche in ihrer Generalversammlung constituirt und wird mit Corporationsrechten nach Maßgabe dieses Statuts durch ein Directorium von 7 Personen vertreten.
    Der Sitz der Verwaltung ist Alt-Landsberg.
    Die ordentlichen Generalversammlungen werden in Alt-Landsberg abgehalten. Die Königl. Regierung zu Potsdam ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde. Der Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei dem Königl. Kreisgericht zu Berlin resp. bei der Königl. Kreisgerichts-Commission zu Alt-Landsberg.
  • § 2. Der neue Chausseezug soll mit geringen durch die Oertlichkeit bedingten Abweichungen die Wege von dem Landsberger Thvre in Berlin über die in der Einleitung genannten Ortschaften bis Prötzel im Anschlüsse an die von dort nach Wrietzen führende Chaussee verfolgen, hat eine Länge von 11,849 Ruthen, welche nach dem vom Ministerio festgesetzten Anschlage ein Baukapital von 118,000 Thlr., geschrieben Einhundert achtzehn Tausend Thaler, erfordert.
  • § 3. Die Ausführung des Baues erfolgt nach einem unter Beobachtung der für die Erbauung und Unterhaltung von Staatschausseen geltenden Vorschriften angefertigten Anschlage und nach den demselben zu Grunde zu legenden Wege-, Situations- und Nivellements-Plänen unter Beobachtung der von den höheren Behörden erlassenen Anweisungen zur Anlegung, Unterhaltung und Instandsetzung der Kunststraßen in Entreprise auf das Ganze, oder getheilt oder auf Rechnung. Der nach Vollendung des Baues anzufertigende Revisionsanschlag unterliegt der Revision durch die Königl. Regierung und die Königl. Ober-Bau-Deputation.
  • § 4. Die neue Chaussee erhält ungerechnet die Grabenbreite und Borddossirungen, eine Breite von 28 Fuß und zwar:
    • 4 Fuß zu eine Banquett neben der Steinbahn,
    • 14 Fuß zur Steinbahn,
    • 8 Fuß zu eine Sommerwege und
    • 2 Fuß zu einem Banquett daneben.
    Das Planum wird an beiden Seiten mit Bäumen bepflanzt.
  • § 5. Der Bau soll mit Aufhebung der früheren Beschlüsse möglichst im Frühjahr 1852 in Angriff genommen und möglichst bis ultima December 1853 beendet werden.
  • § 6. Das nach § 2 erforderliche Baukapital wird theils durch die vom Staate der Gesellschaft zugesicherte Prämie von 6000 Thlr. pro Meile mit 35,547 Thlr.,
    • theils durch die ihr von den Niederbarnimschen Kreisständen bewilligte Prämie von 2000 Thlr. pro Meile innerhalb des Nieberbarnimschen Kreises mit 7,680 Thlr.,
    • theils durch das Geschenk der Residenz Berlin von 7,200 Thlr.
    • im Uebrigen durch Actien, welche in Apoints á 100 Thlr. ausgefertigt werden und auf den Namen des Zeichners lauten, aufgebracht.
    Außer den Apoints á 100 Thlr. können nach den Umständen auch Partial-Actien á 25 Thlr. und 50 Thlr. ausgefertigt werden. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 26. November 1852.
Seite 479, No. 280. Abhebung des Salz-Zwangsquantums Seitens der zwangspflichtigen Gemeinden.

Sämtliche Gemeinden, welche dem Salz-Zwange unterliegen, werden mit Bezug auf die §§ 6 und 7 der Allerhöchst vollzogenen, durch das Amtsblatt pro 1824 Seite 271 bekannt gemachten Grundsätze hierdurch erinnert, ihre für das laufende Jahr festgesetzten Salz-Zwangsquanta rechtzeitig und vollständig abzuheben, widrigenfalls für diejenigen Mengen, welche bis zum 31. Januar 1853 nicht bezogen sind, das Ablösungsgeld mit Acht Pfennigen für das Pfund von den im Rückstände verbliebenen Gemeinden beigetrieben werden wird.
Potsdam, den 20. November 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirecten Steuern.


Seite 480, (Ober-Post-Direction) No. 41.
Bestellgeld-Erhebung für Briefe und sonstige, der Post anvertraute Gegenstände.

Der Königlichen Ober-Post-Direction wird auf die Anfrage vom 5. d. M. eröffnet, daß in allen Fällen die Erhebung des Bestellgeldes für Briefe und sonstige der Post anvertraute Gegenstände unabhängig davon ist, ob dieselben bei Beförderungen mit der Post als portopflichtig behandelt werden oder nicht, und daß demgemäß der § 27 der Zusammenstellung der Bestimmungen über den Preußischen Post-Tarif, wonach für Briefe welche bei den Post-Anstalten zur Bestellung im Orte, oder zur Abgabe an abholende Adressaten eingeliefert werden, ein Bestellgeld von 1 Sgr. zu erheben ist, auch bei Dienst- und anderen als portofrei bezeichneten Briefen in Anwendung kommen muß.
Die im § 110 der Vorschriften über das Expeditions-Verfahren ausgesprochene Befreiung der Dienstbriefe von der sogenannten, früher mit dem Satze von ½ Sgr. pro Brief zu erhebenden Einsammlungs-Gebühr kann hiernach unter den jetzigen Verhältnissen nicht ferner Platz greifen.
Berlin, den 26. October 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 10. December 1852.
Seite 486...487, No. 285. Beseitigung des üblen Geruchs der Nachtgeschirre und Abtrittgruben.

Auf Anordnung des Königl. Ministeriums dss Innern sind seit längerer Zeit in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin Versuche zur Entfernung des üblen Geruchs der Nachtgeschirre und Abtrittsgruben durch Anwendung des Eisenvitriols angestellt worden, welche zu einem günstigen Ergebniß geführt haben.
Bei der Gemeinnützigkeit des Gegenstandes finden wir uns veranlaßt, das hierbei in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin beobachtete, wenig kostspielige Verfahren zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Es wurden nämlich täglich 10 Pfd. Eisenvitriol in 170 Quart Wasser aufgelöst und das dadurch gewonnene Eisen-Vitriolwasser zur Vertilgung des Geruchs von 38 größeren Nachtgeschirren verwendet. Die Kosten dafür beliefen sich bei einem Preise von 1 Thlr. 15 Sgr. für den Centner Eisenvitriol auf 4 Sgr. 1 Pf. täglich, mithin für jedes Nachtgeschirr auf 1 17/32 Pf. ...
Am billigsten und besten ist nach den bisherigen Erfahrungen der Eisenvitriol aus der chemischen Fabrik von Cochius bei Oranienburg zu beziehen.
Zum Schluß wollen wir nicht unbemerkt lassen, daß Zinkgefäße durch den Gebrauch des Eisen­vitriols angegriffen werden und daher hölzerne oder irdene Gefäße den Vorzug verdienen.
Potsdam, den 3. December 1852.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innnern.


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