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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1852. Potsdam, 1852. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Seiner Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Cabinetsordre vom 6. d. M. die von dem Communal-Landtage der Kurmark getroffenen Wahlen des Herrn Oberstlieutenants a. D. von Arnim zum Vorsitzenden, und des Herrn Ritterschafts-Direktors von Winterfeld zum Stellvertreter desselben zu bestätigen geruht.
Potsdam, den 23. December 1851. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Nachdem der Communal-Landtag der Kurmark unterm 10. November d. J. beschlossen hat, daß
Berlin, den 15. December 1851. Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz. |
Bei dem Königlichen Berg-Amte zu Rüdersdorf ist zum Eichen der Gemäße, welche zum Verkauf von Bergwerks-Produkten dienen, ein Königliches Berg-Eichungs-Amt errichtet worden und es sind als sachkundige Mitglieder desselben:
Potsdam, den 6. Januar 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Todesfälle.
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Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung pro 1850 Seite 265) wird verordnet:
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... In den, den Feuer-Societäts-Verband für das platte Land der Kurmark, des Markgrafthums Niederlausitz und der Districte Jüterbogk und Belzig bildenden 21 Kreisen sind in dem Societäts-Jahre vom 1. Januar bis ult. December 1851 im Ganzen 259 Brände vorgekommen ... Von den im Jahre 1851 vorgefallenen 259 Bränden sind 195 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 12 durch Gewitter, 41 durch muthmaßliche und 8 durch absichtliche Brandstiftung, 1 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, 1 durch Unvorsichtigkeit entstanden. In den wegen der absichtlich, muthmaßlich oder durch Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist ein, der vorsätzlichen Brandstiftung überführter Damnificat mit 10jähriger Zuchthausstrafe und den Ehrenstrafen belegt; ein gleichfalls der vorsätzlichen Brandstiftung schuldig befundener Knabe zu zweijähriger Zuchthausstrafe verurtheilt, und gegen einen als absichtlichen Brandstifter ermittelten Dienstknecht auf 12jährige Zuchthausstrafe erkannt worden. Außerdem haben sich zwei der Brandstiftung dringend verdächtige Calamitosen im Gerichtsgefängniß vor Feststellung des Thatbestandes erhängt. Alle übrigen Untersuchungen sind so weit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch. ...
Berlin, den 7. Februar 1852.
Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz. |
Nachweisung der im Departement des Königlichen Kammergerichts im Monat Januar 1852 bestätigten Schiedsmänner. [insgesamt 24] ...
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Da zur Kenntniß des Polizei-Präsidii gekommen ist, daß nicht selten auf Hausfluren Leichen in geöffneten Särgen ausgestellt werden und die Särge während der Begräbniß-Ceremonien geöffnet bleiben, so verordnet das Polizei-Präsidium auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850: Eine jede Uebertretung der Verordnung vom 14. December 1801, wodurch das öffentliche Ausstellen aller und jeder Leichen, so wie überhaupt die Oeffnung der Särge bei den Begräbniß-Ceremonien untersagt ist, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis zehn Thalern belegt.
Berlin, den 6. März 1852.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Das Königliche Ministerium des Innern hat den beiden Knaben Ferdinand Schmidt und Heinrich Dermützel, zu Hönow, für die in Gemeinschaft mit den beiden Arbeitsmännern Hoffmann und Richter bewirkte Rettung zweier Menschen aus der Gefahr des Ertrinkens die zur Aufbewahrung bestimmte Erinnerungs-Medaille verliehen.
Potsdam, am 3. März 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachweisung der Seidenzüchter, welche im Jahre 1851 die Haspel-Anstalten des Seidenwaaren-Fabrikanten Heese zu Steglitz, des Seidenzüchters Rammlow, zu Berlin, und des Wirthschafsbeamten Hussack, zu Stolzenfelde, benutzt, und darauf, je nachdem die eingelieferten Cocons guter oder mittlerer Qualität ... die Prämie von resp. 25 und 15 Sgr. pro Metze empfangen haben.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ein viertes Gesinde-Vermiethungs-Comtoir hierselbst in der Friedrichstraße Nr. 94a unter Leitung des Polizei-Commissarius a. D. Remin eröffnet worden ist.
Berlin, den 16. März 1852.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Wir bringen in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß, was im Jahre 1851 von einzelnen Communen und andern Betheiligten, so wie von wohlthätigen Freunden der Jugend zur Förderung des öffentlichen Schulwesens in unserm Verwaltungsbezirk geschehen ist. ...
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Den Eigenthümern und Inhabern von Gärten wird hierdurch die Verordnung vom 2. März 1846, wonach das Abraupen der Bäume jetzt besorgt werden und spätestens binnen 8 Tagen bewirkt sein muß, mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nach § 347 des neuen Strafrechts die Uebertretung dieser Vorschrift mit einer Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen geahndet wird.
Berlin, den 24. März 1852.
Königl Polizei-Präsidium. von Hinckeldey.
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Dem Kaufmann J. C. Spinn zu Berlin ist unter dem 21. März 1852 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung dargestellte Construction eine Toilettenspiegels mit zwei Spiegelgläsern auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden. |
Ein am 1. November v. J. in Alt-Landsberg zur Post gegebener grautuchener Mantelsack, A. L. sign., 8 Pfd. 16 Loth schwer, an den Lieutenant a. D. Liewald in Breslau poste restante ist als unbestellbar zurückgekommen. In Folge dessen wird der unbekannte Absender aufgefordert, sich zur Rücknahme der obigen Sendung bei der unterzeichneten Ober-Post-Direction zu melden, widrigenfalls darüber nach Jahresfrist, vom Tage der Auflieferung zur Post ab gerechnet, zu Gunsten der Post-Armen-Casse disponirt werden wird.
Potsdam den 2. April 1852.
Königl. Ober-Post-Direction.
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Nachweisung der im Monat März 1852 mit Bestallung versehenen Schiedsmänner des kammergerichtlichen Departements, einschließlich der Stadt Berlin.
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Die Mangelhaftigkeit der Heiz- und Kocheinrichtungen in den Tagelöhner-Wohnungen auf dem platten Lande macht eine Verbesserung derselben dringend wünschenswerth, und aus dieser Ursache setzt der unterzeichnete Central-Verein einen Preis von 200 Thlrn. für [die] beste Construction eines Stubenofens aus, der bei möglichst wohlfeiler Beschaffung und möglichster Holzersparung gleichzeitig zum Heizen und Kochen dient. Der Ofen muß also eine Kochgelegenheit darbieten, die so eingerichtet ist, daß deren Wärme im Winter dem Zimmer zu gute kommt, im Sommer dasselbe aber nicht belästigt. Diese Kochgelegenheit muß ferner eine solche Beschaffenheit haben, daß Kinder ohne Gefahr das Kochen beaufsichtigen können, und daß die Feuerung ohne erhebliche Aenderung des Ofens sowohl für Holz, als auch für Torf und Braunkohlen passend gemacht werden kann. Außerdem darf der Ofen durch seine Construction keine Veranlassung zum Rauchen geben, auch muß derselbe von minder befähigten Arbeitern ausgeführt werden können. Die Concurrenten haben nicht nur nachzuweisen, daß diejenigen Oefen, mit denen sie sich um den vorgenannten Preis bewerben, mindestens ein Jahr lang benutzt worden sind und den gestellten Anforderungen genügt haben, sondern auch angeben, an welchen Orten dieselben ausgeführt worden sind, damit die erforderliche Prüfung bewerkstelligt werden kann. Im Falle der Prämiirung ist die Einrichtung des Ofens durch genaue Zeichnungen und Beschreibungen darzulegen. Die Bewerbungen sind an den landwirthschaftlichen Central-Verein für den Regierungsbezirk Potsdam bis zum 1. October 1853 portofrei einzureichen.
Berlin, den 1. April 1852. Der Vorstand des landwirthschaftlichen Central-Vereins für den Regierungsbezirk Potsdam. |
Die Gutsherrin und Kirchenpatronin zu Schöneiche, Frau Baronin von Knobelsdorff auf Schöneiche, hat am Tage der am 15. April d. J. vollzogenen Vermählungsfeier ihrer Fräulein Tochter, des Fräuleins von Knobelsdorff, der Kirche zu Schöneiche, Superintendentur Berlin-Land, einen neuen Altar- und Kanzelbehang von feinem schwarzen Tuche mit ächten silbernen Franzen und Kreuze als einen würdigen Schmuck zum Geschenk gemacht. |
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 ... bestimmen wir:
Bei dieser Veranlassung erinnern wir rücksichtlich der schulpflichtigen Kinder, welche zum Hüten des Viehs gebraucht werden, an unsere Circular-Verfügungen vom 12. Februar 1846 ... und vom 11. Januar 1847 ... s. Amtsblatt de 1847 Stück 4 Seite 28. Es ist eine sträfliche Eigenmächtigkeit, welche sich einer Seits die Eltern und Herrschaften dieser Kinder herausgenommen, anderer Seits die Schulvorstände hin und wieder nachgesehen haben, wenn die Schulfreiheit, so weit sie den im Torfe arbeitenden Kindern bewilligt ist, auch auf die sogenannten Hütekinder ausgedehnt ist. Diese sind eben so, wie die zur Wartung kleiner Kinder vermietheten, schulpflichtigen Dienstboten zum vollständigen und regelmäßigen Schulbesuch auf dem vorgeschriebenen Wege strenge anzuhalten.
Potsdam, den 30. Mai 1852.
Königl. Regierung.
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Der Wegeverhältnisse wegen ist es für zweckmäßig erachtet worden, die zwischen Berlin und Strausberg coursirende Personenpost für die Strecke zwischen Alt-Landsberg und Dahlwitz in den Sommermonaten April, Mai, Juni, Juli, August und September über Neuenhagen in den Wintermonaten Januar, Februar, März, October, November und December dagegen über Bollensdorf zu leiten. Die Aufnahme von Personen unterweges zwischen Alt-Landsberg und Dahlwitz wird hiernach im Sommer in Neuenhagen, im Winter in Bollensdorf stattfinden. Die resp. Entfernungen dieser Aufnahme-Stellen von Dahlwitz, Alt-Landsberg und Strausberg sind bereits unterm 10. Februar und 19. December 1851 bekannt gemacht. - Das betheiligte Publikum wird hiervon in Kenntniß gesetzt.
Potsdam, den 4. Juni 1852.
Der Ober-Post-Direktor. In dessen Vertretung: Der Post-Rath Fritze.
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Im Bezirk der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam ist ...
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Nachweisung der im Mai 1852 beim Kammergericht angestellten [insgesamt 89] Schiedsmänner.
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Im Januar d. J. ist in dem Wagen der Neu-Ruppin-Templiner Personenpost ein weißes baumwollenes Taschentuch ohne Zeichen aufgefunden worden. Der unbekannte Eigenthümer wird hiermit aufgefordert, sich zur Rücknahme desselben bei der unterzeichneten Ober-Post-Direction zu melden, widrigenfalls jenes zu Gunsten der Post-Armen-Casse verkauft werden wird.
Potsdam, den 6. Juli 1852.
Königl. Ober-Post-Direction.
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Die Seidenwirkergesellen Gustav Lange und Ludewig Siegel, zu Bernau, haben die am 22. Mai d. J. in einen Teich vor dem Königthore zu Bernau gefallene Wittwe Zillmann mit großer Anstrengung und nicht ohne eigene Lebensgefahr aus dem Wasser gezogen und zu deren Lebensrettung beigetragen, was wir belobigend zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 3. Juli 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zufolge der von uns unter dem 20. Mai 1840 veröffentlichten verfassungsmäßigen Bestimmungen sollen sowohl die vaterländischen, als auch die fremdherrlichen Orden und Ehrenzeichen, welche Preußischen Unterthanen verliehen gewesen sind, nach dem Tode ihrer Inhaber von deren Hinterbliebenen unmittelbar oder durch die Dienst- und Orts-Behörden mit Anzeige des Todestages der Verstorbenen an uns eingesandt werden. Da diese Verordnung in neuerer Zeit oftmals unbeachtet geblieben ist, so wird dieselbe zur allgemeinen Befolgung hierdurch von Neuen bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß die Verleihungs-Documente den Angehörigen der Verstorbenen als ein Andenken belassen werden und die broncenen Kriegsdenkmünzen für die Feldzüge von 1813 bis 1815, wie bisher, an die Kirchen zur Aufbewahrung abzugeben sind.
Berlin, den 3. Juli 1852.
Königl. General-Ordens-Commission.
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Der Kirche zu Seefeld, Superintendentur Bernau, hat am ersten Pfingstfeiertage eine fromme Christin zum Schmucke des Altars zwei blaucrystallene, schön verzierte Blumenvasen geschenkt. |
Zufolge höherer Anordnung wird hiermit in Ergänzung der Amtsblatt-Verordnungen vom 26. Mai 1838 über die Sonntagsfeier und vom 27. Juni 1850 (Amtsblatt Seite 231) über das Verbot von Treibjagden an Sonn- und Festtagen auf Grund des § 11 des Gesetze vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung für den Umfang des Regierungs-Bezirks Potsdam bestimmt, was folgt:
Potsdam, den 22. Juli 1852.
Königl. Regierung.
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Bekanntmachung der Erträge der am 1sten Sonntage nach Trinitalis zur Befriedigung der dringendsten Nothstände der evangelischen Kirche abgehaltenen außerordentlichen Collecte in dem Regierungsbezirk Potsdam. ...
1) Superintendentur Berlin (Land-Diöcese): Parochie Ahrensfelde: Ahrensfelde 2 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., Mehrow 2 Thlr. 23 Sgr., Hönow 23 Sgr.; Parochie Biesdorf: ...; Parochie Birkenwerder: ...; Parochie Blumberg: Blumberg 8 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., Eiche 3 Thlr. 27 Sgr. 6 Pf.; Parochie Buch: ...; Parochie Dalldorf: ...; Parochie Fredersdorf: ...; Parochie Friedrichsfelde: ...; Parochie Heiligensee: ...; Parochie Klein-Schönebeck: ...; Parochie Lichtenberg: ...; Parochie Lindenberg: Lindenberg 1 Thlr. 10 Sgr. 6 Pf., Blankenburg: 21 Sgr. 6 Pf.; Parochie Malchow: ...; Parochie Neuenhagen: ...; Parochie Pankow: ...; Parochie Rosenthal: ...; Parochie Schönerlinde: ...; Parochie Schwanebeck: ...; Parochie Stolpe: ...; Parochie Weißensee: ...; Summa 243 Thlr. 2 Sgr. 7 Pf. ...
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Zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes bei Verrechnung der, bis Ende des vorigen Jahres zur nunmehr aufgelösten Haupt-Instituten- und Communal-Casse eingelieferten Kirchen- und Haus-Collecten, so wie der Gebühren zum Hebammen-Unterstüzungs-Fonds veranlassen wir die Herrn Superintendenten, Superintendentur-Verweser und französisch-reformirten Prediger, die Erträge sämmtlicher feststehenden Collecten nicht ferner direct an die hiesige Regierungs-Haupt-Casse, sondern sobald dieselben vollständig eingegangen sind, mittelst Lieferzettels an die Kreis-Casse desjenigen landräthlichen Kreises, in welchem ihr Wohnort liegt, zur weiteren Veranlassung einzusenden. Die Erträge der Haus-Collecten für die Schullehrer-Wittwen und Waisen, so wie die Gebühren zum Hebammen-Unterstützungs-Fonds von den jüdischen Trauungen und Geburten sind von den Magisträten und Ortsvorständen an die Casse desjenigen landräthlichen Kreises, in welchem die betreffenden Ortschaften liegen, einzusenden. In der hierbei abgedruckten Uebersicht sind die Termine zur Einsendung der Beträge an die betreffenden Kreis-Cassen angegeben, deren pünktliche Innehaltung sämmtlichen Betheiligten hiermit zur besonderen Pflicht gemacht wird. Potsdam, den 3. August 1852. Königl. Regierung. Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam ein für alle Mal feststehenden Collecten ... |
Tüchtige und mit gehöriger Legitimation versehene Erdarbeiter finden bei den Bauarbeiten zur Melioration des Niederoderbruches, welche bei günstigem Wasserstande der Oder in nachhaltigem Betriebe bleiben werden, sofort Beschäftigung, und haben sich Behufs ihrer Einstellung, im Bau-Polizei-Büreau zu Hohensaathen bei Oderberg zu melden.
Freienwalde an der Oder, den 10. August 1852. Königl. Commission für die Ausführung der Niederoderbruchs-Melioration. |
Der Herr Rittergutsbesitzer und Patron Fromholz, auf Vogelsdorf und seine Gemahlin haben zum Andenken an ihre eheliche Verbindung am 22. Juli dieses Jahres und ihren an demselben Tage erfolgten feierlichen Einzug in Vogelsdorf, Superintendentur Berlin Land, der dortigen Kirche eine Prachtbibel mit einer Karte von Palästina und 49 Kupfern und Stahlstichen geschenkt. |
Auf Grund der §§ 11 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung verordnet das Königl. Polizei-Präsidium was folgt: Das Wegfangen oder Tödten der Vögel und das Zerstören und Ausheben der Vogelnester im Thiergarten, im Friedrichshain, in der Hasenhaide und auf den mit Gartenanlagen versehenen Plätzen der Stadt, ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Sgr. bis 10 Thlr. oder im Falle des Unvermögens einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe verboten.
Berlin, den 23. September 1852.
Königl. Polizei-Präsidium. Im Auftrage: Lüdemann.
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Wegen nothwendigen Neubaues der Brücke über das Mühlenfließ in der Dorfstraße zu Lanke muß die, über diese Brücke führende Landstraße von Prenden nach Bernau und Schönow für die Zeit von Montag den 4. October d. J. ab bis ultimo November d. J. für Fuhrwerk gesperrt und von dem Publikum der Weg entweder über die Hellmühle oder über Uetzdorf eingeschlagen werden. Dahingegen kann die Passage für Reiter, Fußgänger und Viehherden über die im Dorfe Lanke dicht vor der Wassermühle befindliche Privatbrücke stattfinden.
Berlin, den 28. September 1852.
Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.
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Das diesjährige 38ste Stück der Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten enthält: No. 3641. Allerhöchster Erlaß vom 11. August 1852, betreffend die Verleihung der fiscalischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Actien-Chaussee von Berlin über Alt-Landsberg und Strausberg nach Prötzel. ... |
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Als Schullehrer sind definitiv gestellt und resp. versetzt: Superintendentur: ...,
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Für die Aufstellung und Einreichung der Bevölkerungs-Listen für das Jahr 1852 kommen ganz dieselben Bestimmungen in Anwendung, welche die Bekanntmachung vom 9. December v. J. (Amtsblatt 1851 Seite 400 und 401 No. 292) und unsere Circular-Verfügung von gleichem Tage enthält. Die Bevölkerungs-Listen von den christlichen Dissidenten müssen jedoch ersichtlich machen, ob der Inhalt evangelische oder katholische Dissidenten betrifft. Sind beide Kategorien dabei betheiligt, so muß der Inhalt für jede derselben besonders angegeben werden.
Potsdam, den 22. October 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachstehende, unter Vorbehalt der Entscheidung über die etwa eingehenden Reklamationen von mir festgestellte Verzeichnisse der im 1sten, 2ten und 3ten Wahlbezirk der hiesigen Provinz als Wähler für die Erste Kammer ermittelten höchstbesteuerten Personen bringe ich in Verfolg meiner Bekanntmachung vom 12. d. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. ... Wähler-Liste zur Ersten Kammer für den dritten Wahlbezirk der Provinz Brandenburg. [Auszug, insgesamt 90]
Potsdam, den 24. October 1852. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Nachweisung der im Departement des Kammergerichts im October 1852 mit Bestallungen versehenen Schiedsmänner und Schiedsmänner-Stellvertreter.
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Statut der Berlin-Prötzeler Chaussee-Actien-Gesellschaft. Mit allerhöchster Genehmigung ist eine Actiengesellschaft zusammengetreten: um für gemeinschaftliche Rechnung der Actionaire von dem Landsberger Thore in Berlin ab eine Stein-Chaussee über Marzahn, Höhnow, Seeberg, Alt-Landsberg, Radebrück, Hohenfließ, Strausberg bis Prötzel und zwar im Anschlusse an die dort nach Wrietzen führende Chaussee zu erbauen und zu unterhalten und gegen Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes dem Publikum zum Gebrauch zu eröffnen. Die Bestimmungen über die Verfassung der Gesellschaft und die Art der Ausführung des von ihr beabsichtigten Unternehmens werden durch das nachfolgende Statut festgesetzt.
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Sämtliche Gemeinden, welche dem Salz-Zwange unterliegen, werden mit Bezug auf die §§ 6 und 7 der Allerhöchst vollzogenen, durch das Amtsblatt pro 1824 Seite 271 bekannt gemachten Grundsätze hierdurch erinnert, ihre für das laufende Jahr festgesetzten Salz-Zwangsquanta rechtzeitig und vollständig abzuheben, widrigenfalls für diejenigen Mengen, welche bis zum 31. Januar 1853 nicht bezogen sind, das Ablösungsgeld mit Acht Pfennigen für das Pfund von den im Rückstände verbliebenen Gemeinden beigetrieben werden wird.
Potsdam, den 20. November 1852. Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirecten Steuern. |
Der Königlichen Ober-Post-Direction wird auf die Anfrage vom 5. d. M. eröffnet, daß in allen Fällen die Erhebung des Bestellgeldes für Briefe und sonstige der Post anvertraute Gegenstände unabhängig davon ist, ob dieselben bei Beförderungen mit der Post als portopflichtig behandelt werden oder nicht, und daß demgemäß der § 27 der Zusammenstellung der Bestimmungen über den Preußischen Post-Tarif, wonach für Briefe welche bei den Post-Anstalten zur Bestellung im Orte, oder zur Abgabe an abholende Adressaten eingeliefert werden, ein Bestellgeld von 1 Sgr. zu erheben ist, auch bei Dienst- und anderen als portofrei bezeichneten Briefen in Anwendung kommen muß. Die im § 110 der Vorschriften über das Expeditions-Verfahren ausgesprochene Befreiung der Dienstbriefe von der sogenannten, früher mit dem Satze von ½ Sgr. pro Brief zu erhebenden Einsammlungs-Gebühr kann hiernach unter den jetzigen Verhältnissen nicht ferner Platz greifen.
Berlin, den 26. October 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. |
Auf Anordnung des Königl. Ministeriums dss Innern sind seit längerer Zeit in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin Versuche zur Entfernung des üblen Geruchs der Nachtgeschirre und Abtrittsgruben durch Anwendung des Eisenvitriols angestellt worden, welche zu einem günstigen Ergebniß geführt haben. Bei der Gemeinnützigkeit des Gegenstandes finden wir uns veranlaßt, das hierbei in der neuen Straf-Anstalt bei Berlin beobachtete, wenig kostspielige Verfahren zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Es wurden nämlich täglich 10 Pfd. Eisenvitriol in 170 Quart Wasser aufgelöst und das dadurch gewonnene Eisen-Vitriolwasser zur Vertilgung des Geruchs von 38 größeren Nachtgeschirren verwendet. Die Kosten dafür beliefen sich bei einem Preise von 1 Thlr. 15 Sgr. für den Centner Eisenvitriol auf 4 Sgr. 1 Pf. täglich, mithin für jedes Nachtgeschirr auf 1 17/32 Pf. ... Am billigsten und besten ist nach den bisherigen Erfahrungen der Eisenvitriol aus der chemischen Fabrik von Cochius bei Oranienburg zu beziehen. Zum Schluß wollen wir nicht unbemerkt lassen, daß Zinkgefäße durch den Gebrauch des Eisenvitriols angegriffen werden und daher hölzerne oder irdene Gefäße den Vorzug verdienen.
Potsdam, den 3. December 1852.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innnern.
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