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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1851. Potsdam, 1851. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Potsdam, den 7. Januar 1851.
Nach § 10 der Ministerial-Instruction vom 23. März v. J. (Amtsblatt pro 1850 Stück 15 Pag. 117 u. ff.) soll mit der Aufnahme, Offenlegung und Feststellung der Gemeindewähler-Listen erst dann in den einzelnen Gemeinden vorgegangen werden, wenn in dem betreffenden Kreise die Bildung der Gemeinde-Bezirke vollendet ist. Wir finden uns veranlaßt, diese Bestimmung in Erinnerung zu bringen, mit dem Bemerken, daß die Bildung der Gemeinde-Bezirke nicht eher als vollendet anzusehen ist, als bis die darauf bezüglichen Beschlüsse der Kreis- und Bezirks-Commission die Bestätigung des Herrn Ministers des Innern erhalten haben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Polizei-Reglement für den Betrieb des sogenannten Omnibus-Personen-Fuhrwerks.
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Potsdam, den 13. Januar 1851.
Unter Hinweisung auf unseren Erlaß vom 2. April 1850 (Amtsblatt Seite 111) ... bestimmen wir hierdurch eine Geldstrafe von Einem bis Fünf Thalern gegen Denjenigen, welcher, wenn den Königlichen Posten unterwegs ein unerwartetes Unglück begegnet, namentlich ein Wagen zerbricht, ein schlechter Weg oder starker Schneefall das Weiterkommen der Post verhindert oder in anderen, nicht vorhergesehenen Fällen die erforderliche Hülfe auf Ansuchen des Postillons oder des begleitenden Postbeamten ungesäumt zu leisten verweigert.
Pferdebesitzer aber, welche die Gestellung von Hülfspferden für solche Fälle, insbesondere auch, wenn ein Pferd an der Königlichen Post unterweges krank wird, verweigern, verfallen in eine Geldstrafe von Fünf bis Zehn Thalern.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Grundsätze über die Gewährung der Unterstützungen an Militair-Familien bei eintretendem Kriege während der Abwesenheit der Männer und respektive Väter aus der gewöhnlichen Garnison. ... Tarif der Einheits-Sätze, wonach die Servis-, Brod- und Holz-Unterstützungen den betreffenden Militair-Familien bei eintretendem Kriege während der Abwesenheit der Männer und resp. Väter aus der gewöhnlichen Garnison, zu gewähren sind. ... |
Nachdem bereits in mehreren Gemeinden der Monarchie die Gemeinde-Ordnung vom 11. März d. J. vollständig eingeführt worden ist, stellt sich sofort das Bedürfnis heraus, daß gleichzeitig mit der Constituirung der neuen Gemeinde-Organe auch die Aufsichts-Behörden ins Leben treten. Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden hat das Gesetz dem Kreis-Ausschusse und dem Bezirks-Rathe überwiesen. Die definitive Organisation dieser beiden Behörden nach Vorschrift der Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März d. J. ist zur Zeit noch nicht möglich, denn der Kreis-Ausschuß soll aus der Wahl der Kreis-Versammlung hervorgehen, und diese kann erst dann constituirt werden, wenn in sämmtlichen Gemeinden eines Kreises die neue Gemeinde-Ordnung vollständig eingeführt ist; der Bezirks-Rath dagegen wird von der Provinzial-Versammlung gewählt und bis zur vollendeten Bildung dieses Organs wird, wie es die Natur der Sache bedingt, voraussichtlich eine noch längere Frist erforderlich sein. Da aber die amtliche Wirksamkeit der neu gebildeten Gemeinde-Organe durch das Vorhandensein der Aufsichts-Behörden bedingt wird, so ist eine provisorische Bildung der letztern unerläßlich. Demnach bestimme ich auf Grund der §§ 145 und 152 der Gemeinde-Ordnung und des § 67 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März d. J.,
Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage. von Puttkammer. |
Potsdam, den 11. Februar 1851.
Der Schluß der kleinen Jagd ist in unserem Verwaltungsbezirke allgemein auf den 20. d. M. festgesetzt, was wir hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nach einer Bestimmung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel ec. soll vom 15. d. M. ab bei sämmtlichen, zur Personen-Beförderung eingerichteten Posten, gleichviel ob dieselben von Conducteuren begleitet sind oder nicht, die Aufnahme von Personen unterweges, sowohl bei Tage als zur Nachtzeit nur an bestimmten Stellen und zwar nur vor oder ganz in der Nähe eines bewohnten Gebäudes stattfinden. Indem ich diese Stellen für die im hiesigen Ober-Post-Directions-Bezirke coursirenden betreffenden Posten, nebst den Entfernungen, welche der Erhebung des Personengeldes zum Grunde zu legen sind, durch das nachstehende Verzeichnis zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß die Postillone Anweisung erhalten haben, sobald die Post sich einer solchen Stelle nähert, mit der Trompete rechtzeitig das Signal zu geben. Die Reisenden müssen sich dann dergestalt an dem Aufnahmepunkte in Bereitschaft halten, daß sie sofort einsteigen können. Jedes längere Anhalten ist untersagt. Das Gepäck solcher Reisenden darf nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden. Auch ist jedes Anhalten der Post überhaupt untersagt, wenn dieselbe an solchen Stellen von Personen nicht erwartet wird.
Potsdam, den 10. Februar 1851.
Der Ober-Post-Director Balde.
Verzeichniß derjenigen Stellen im Bezirke der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam, an welchen bei den zur Personen-Beförderung eingerichteten Posten die Aufnahme von Personen erfolgen kann.
Berlin-Strausberg
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An Stelle des abgegangenen Bürgermeisters Böhmer zu Bernau ist der Stadt-Kämmerer Jordan zum interimistischen Vorsitzenden der dortigen Kreis-Prüfungs-Commission ernannt worden. |
Potsdam, den 7. März 1851.
Am 10. v. M. ist in der zum Dorfe Neuendorf gehörigen, unweit der Stadt Beeskow belegenen Kiefern-Schonung ein unbekannter männlicher Leichnam, welchem der Kopf vom Rumpfe getrennt war, gefunden worden. Mehrere Dolchstiche in der linken Seite des Leichnams, machen es zweifellos, daß der Unbekannte ermordet worden ist. Auf die Entdeckung des Thäters dieses Verbrechens wird hierdurch eine Belohnung von Funfzig Thalern ausgesetzt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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... der bisherige Pfarradjunct zu Ahrensfelde, Friedrich August Ferdinand Lücke, [ist] zum evangelischen Prediger zu Lindenberg und Blankenburg, in der Superintendentur Berlin Land bestellt ... worden. |
Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 22. August v. J. ... bringen wir nunmehr die Ergebnisse der im Jahre 1850 stattgehabten Feuerschäden hiermit zur öffentlichen Kenntniß. In den, den Feuer-Societäts-Verband für das platte Land der Kurmark, des Margrafthums Niederlausitz und der Districte Jüterbogk und Belzig bildenden 21 Kreise sind in dem Societäts-Jahre vom 1. Januar bis ult. December 1850 340 Brände vorgekommen, und zwar: ... im Niederbarnimschen Kreise 29. ... Von den im Jahre 1850 vorgefallenen 340 Bränden sind: 287 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 13 durch Gewitter, 29 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch absichtliche Brandstiftung, 3 durch schlechte Bauart, 3 durch Fahrlässigkeit und 2 durch Unvorsichtigkeit entstanden. In den, wegen der absichtlich oder durch Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist ein 10½ jähriger Knabe durch Erkenntniß mit einer 14 tägigen Gefängnißstrafe, halb bei Wasser und Brod belegt; ein anderer Inculpat zu lebenswieriger Zuchthausstrafe, Verlust der National-Cocarde und Ausstoßung aus dem Soldatenstande verurtheilt und ein der fahrlässigen Anstiftung Ueberführter mit achtwöchigem Gefängniß bestraft worden. Gegen eine andere der absichtlichen Brandstiftung geständiger 83jährige Inculpatin konnte deswegen das gerichtliche Verfahren nicht beendigt werden, da dieselbe im Gefängnisse vor Abfassung des Erkenntnisses verstorben ist. ...
Berlin, den 18. März 1851. Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz. Graf Häseler. |
Potsdam und Berlin, den 10. April 1851.
In einigen Apotheken sind bei den Revisionen Mensuren, Spatel und Löffel von Argentan vorgefunden, und es ist deren fernerer Gebrauch sowohl von der betreffenden Königlichen Regierung, als von dem Königlichen Ministerium der Medicinal-Angelegenheiten untersagt worden, weil nach dem eingeholten Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen, Kupferlegirungen, in denen wie dies beim Messing und Argentan der Fall ist, das Kupfer die größere Menge ausmacht, in chemischer Hinsicht dem Kupfer sehr ähnlich sich verhalten. In Berührung mit Substanzen, die sich mit dem Kupfer-Oryd verbinden, oder worauf dieses zersetzend einwirkt, orydiren sich die Metalle dieser Legirungen, und zwar werden Zink und Nickel, obgleich ihre Verwandtschaft zum Sauerstoff größer ist, nicht vorzugsweise orydirt, theils weil sie von Kupfer eingehüllt sind, theils weil Sauerstoff im Ueberschusse vorhanden ist, so daß, wenn Essig eine Zeit lang in einem offenen Gefäße von Argentan aufbewahrt wird, essigsaures Kupferoxyd, essigsaures Nickeloxyd und essigsaures Zinkoxyd in nicht unbedeutender Menge gelöst wird.
In Gemäßheit eines Rescripts des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 28. v. M. untersagen wir deshalb den Apothekern des diesseitigen Regierungsbezirks die Anwendung von Gefäßen und Geräthschaften aus Argentan zu pharmaceutischen Zwecken als einen, das Gesundheitswohl gefährdenden Luxus, und weisen die Herren Kreis-Physiker an, darauf zu achten, daß diesem Verbote Folge gegeben werde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 29. April 1851.
Um die Karten von dem Staate zum öffentlichen und zum Privatzweck möglichst vollständig zu erhalten, ist es nothwendig, von jeder Errichtung eines neuen Wohn-, Wirthschafts- oder zu anderen gewerblichen Zwecken irgend einer Gattung bestimmten Gebäudes, wohin auch Mühlen jeder Art, Kalk- und Ziegelöfen und dergleichen gehören, sofern dergleichen neuen Anlagen nicht mit einer bereits vorhandenen Ansiedlung in unmittelbare Verbindung, sondern mehr oder weniger von einem bereits vorhandenen Wohnplatz entfernt zu stehen kommen, Kenntniß zu erlangen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob dergleichen neue Anlagen eine besondere Benennung erhalten sollen oder nicht.
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Potsdam, den 5. Mai 1851.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850, über die Polizei-Verwaltung, wird hierdurch zur Ergänzung der bestehenden Forstpolizei-Strafverordnungen für sämmtliche Königliche, Gemeinde- und Privat-Forsten des Regierungsbezirks Potsdam Nachstehendes bestimmt:
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Potsdam, den 13. Mai 1851.
Nach amtlicher Anzeige des Königlichen Consuls zu Liverpool sind die in Deutschland abgeschlossenen Contracte zur Ueberfahrt nach Amerika über Liverpool für die in denselben bezeichneten englischen Handlungshäuser oder Unternehmer nur dann gesetzlich bindend, wenn diese sich durch ihre Unterschrift zu deren Erfüllung bereit erklärt haben.
Da dies in der Regel nicht der Fall sein soll und die Contrahenten auf diese Weise der Willkühr der Agenten in Liverpool zu ihrem Nachtheil ausgesetzt sind, so wird das betheiligte Publikum hierdurch unter Bezugnahme auf unsere frühere desfallsige Bekanntmachung (Amtsblatt pro 1850 Stück 27 Seite 226 sub No. 131) aufmerksam gemacht, mit der gehörigen Vorsicht Contracte zur Ueberfahrt nach Amerika über Liverpool abzuschließen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 13. Mai 1851.
Zur Berücksichtigung der Eltern, Vormünder und Ortsobrigkeiten, so wie aller der Herren Geistlichen, Schulaufseher und Lehrer, denen die Sorge für taubstumme Kinder obliegt, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß folgende, im hiesigen Bezirke angestellte Lehrer des Taubstummen-Unterrichts kundig sind.
In der Superintendentur: ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Ein Gemeindeglied der Kirche zu Seefeld in der Superintendentur Bernau, das nicht genannt sein will, hat am Charfreitage der Kirche zu Seefeld zum Schmucke des Altars ein eisernes Crucifix mit vergoldetem Christus geschenkt. |
Potsdam, den 14. Juni 1851.
Nachfolgend werden die Amtsblatts-Verordnung vom 26. Mai 1838 und die zu deren Erläuterung und Ergänzung ergangene Verordnung vom 25. Juni 1840, über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage zur genauen Beachtung mit dem Bemerken wiederum öffentlich bekannt gemacht, daß es hinsichtlich der Uebertretungen Seitens der Behörden bei dem in § 11 des erstgedachten Erlasses angeordneten Verfahren bleibt, während bei Uebertretungen anderer Art in den Fällen §§ 3 bis 10 der Verordnung vom 26. Mai 1838 das bereits früher bestimmte Strafmaaß von Einem bis Fünf Thalern zwar hiermit bestätigt wird, in Betreff des Strafverfahrens dagegen die Verordnung vom 3. Januar 1849 in Zukunft als allein maaßgebend zu beachten ist. Hiernach sind dergleichen Uebertretungen für die Folge Seitens der Polizei-Anwälte bei Gericht zu verfolgen und vom Polizei-Richter ohne Ausnahme zu bestrafen, da die Befugniß der Polizei-Behörden zur Verhängung von Strafen dieser Art aufgehört hat. Königl. Regierung.
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Bei der Bestellung der recommandirten Briefe wird jetzt folgendes Verfahren beobachtet: Recommandirte Briefe an solche Personen, welche die an sie eingehenden Postsachen nicht von der Post abholen lassen, werden dem Stadt- resp. dem Land-Briefträger stets zugleich mit dem Formulare zur Empfangs-Bescheinigung (Recepisse) zur Bestellung übergeben. Die Briefträger haben die recommandirten Briefe dem Empfänger oder dessen anerkanntem Bevollmächtigten gegen eigenhändige Vollziehung des Empfangscheins auszuhändigen. Recommandirte Briefe an solche Personen oder Behörden, welche schriftlich erklärt haben, ihre Postsachen selbst von der Post abholen zu lassen, können in der Folge ganz in derselben Weise, wie die an solche Correspondenten eingehenden Geldbriefe auf der Post in Empfang genommen werden, und zwar wird den abholenden Boten zunächst das Formular zum Empfangsschein und sodann gegen Rückgabe des vollzogenen Scheins der recommandirte Brief verabfolgt.
Berlin, den 13. Juni 1851.
General-Post-Amt.
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Potsdam, den 23. Juni 1851.
Zur Ergänzung der bestehenden Forst-Polizei-Verordnungen wird auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für sämmtliche Königliche, Gemeinde- und Privat-Forsten des Regierungsbezirks Nachstehendes bestimmt:
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II. Im Niederbarnimschen Kreise der Bürgermeister Carl Albert August Matz zu Alt-Landsberg für den dortigen Stadtbezirk; |
Potsdam, den 26. Juni 1851.
Indem wir den Empfängern des aus Königlichen Forsten frei oder gegen geringere als taxmäßige Bezahlung gewährten Bauholzes unsere Amtsblatt-Verordnung vom 16. November 1839 (Amtsblatt de 1839 Stück 48) in Erinnerung bringen, machen wir dieselben namentlich darauf aufmerksam, daß die vollständige und anschlagsmäßige Verwendung des empfangenen Holze binnen längstens 1½ Jahren, von dem Tage der geschehenen Ueberweisung des Holzes im Walde angerechnet, nachgewiesen werden muß, widrigenfalls sie es sich selbst zu zuschreiben haben, wenn nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres gegen sie wegen gar nicht oder nicht anschlagsmäßig verwendeten Holzes im Wege der Untersuchung vorgeschritten und der Antrag auf Verurtheilung zur Erlegung des vierfachen wirklichen Holzwerthes in Gemäßheit des § 2 des Reglements vom 15. September 1798 ... gestellt wird.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.
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Potsdam, den 21. Juni 1851.
Der bisherige Rendant der Nieder-Barnimschen Kreis-Casse, Steuerrath Kayser ist zum Controleur bei der General-Lotterie-Casse bestellt, und ist zu seinem Amtsnachfolger der Teltowsche Kreis-Cassen-Rendant Quak ernannt; ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in unserm Verwaltungsbezirk die nachfolgenden, von uns genehmigten Schulamts-Präparanden-Anstalten bestehen.
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Polizei-Verordnung über öffentliche Lustbarkeiten. Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März v. J. über die Polizei-Verwaltung und des § 10 Thl. II Tit. 17 des Allgemeinen Landrechts verordnet das Königliche Polizei-Präsidium für den engeren und weiteren Berliner Polizei-Bezirk, was folgt:
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In Verfolg der bestehenden Vorschrift, daß am Vorabende der drei großen Feste: Weihnachten, Ostern und Pfingsten, des Charfreitags, des allgemeinen Buß- und Bettages und des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten Jahrestages, so wie auch an den Abenden dieser drei letzten Tage keine Bälle oder ähnliche Lustbarkeiten stattfinden sollen (Amtsblatt 1818 No. 7 und 98 - 1825 No. 125 - 1826 No. 84) ist von des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Cabinetsordre vom 26. Februar d. J. festgesetzt worden, daß es nicht nur bei dieser Bestimmung fernerhin belassen, sondern solche auch auf die ganze Charwoche ausgedehnt werden soll, und zugleich verordnet, daß eben so wenig am Aschermittwoch Bälle gegeben werden sollen. ...
Potsdam, den 1. April 1837.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 4. August 1851.
Der § 342 des Strafgesetzbuches vom 14. April d. J. bestimmt:
Die Wirthe welche das Verweilen ihrer Gäste zu einer von der Polizei verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt. Nichtbeachtung dieser Polizeistunde hat die vorstehend gedachten Strafen zur Folge. Schank- und Gastwirthe, welche sich wiederholt einer Uebertretung dieser Art schuldig machen, haben in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 7. Februar 1835 § 5 die Nichtverlängerung der polizeilichen Erlaubniß zum Gewerbebetriebe für das nächste Jahr, den Umständen nach sogar sofortige vorläufige Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 74 und demnächst die Entziehung der polizeilichen Erlaubniß nach § 71 folg. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 zu gewärtigen. Die Polizeibeamten sind zur strengen Handhabung dieser Vorschriften noch besonders von uns angewiesen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 9. August 1851.
Den concessionirten Kammerjägern ist das zu ihrem Gewerbebetriebe erforderliche Gift vielfach nicht auf Vorzeigung des Gewerbescheins verabfolgt, sondern von denselben noch eine besondere polizeiliche Bescheinigung über die Zulässigkeit der Verabfolgung von Giften an sie gefordert worden. Um die durch Beschaffung einer solchen polizeilichen Bescheinigung für die Kammerjäger entstehende Belästigung zu beseitigen, weisen wir in Folge eines Rescripts des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten von Raumer Excellenz vom 28. Juli d. J. die Apothekenbesitzer des diesseitigen Regierungsbezirks an, den Kammerjägern gegen Vorzeigung ihres Gewerbescheins die zu ihrem Gewerbebetriebe erforderlichen Giftpräparate unter der Bedingung zu verabfolgen, daß dieselben wie jeder andere Empfänger von Giften, einen vorschriftsmäßigen Giftschein ausstellen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 21. August 1851.
Zufolge eines Erlasses des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. d. M. sind hin und wieder Wehrmänner ermittelt worden, denen bei Gelegenheit der Mobilmachung der Armee die Einberufungs-Ordres nicht haben zugestellt werden können, und daß es diesen Wehrmännern hauptsächlich nur dadurch möglich geworden ist, sich der Controle zu entziehen, daß von den Ortsbehörden die Bestimmungen unserer Amtsblatts-Bekanntmachung vom 7. December 1846 (Seite 384), die sich auf die Circular-Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 16. November 1846 gründet, nicht genau befolgt worden sind. Wir weisen daher sämmtliche Ortsbehörden unseres Departements hiermit an, die Bestimmungen jener Verfügung nicht außer Acht zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In Gemäßheit des Artikels XVIII des Gesetzes über Einführung des neuen Strafgesetzbuches vom 14. April d. J. soll in den Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner besteht, eine Klage über Ehrverletzungen und leichte Mißhandlungen, sofern sie nur im Wege des Civil-Prozesses verfolgt werden, von den ordentlichen Gerichten nicht eher zugelassen werden, als bis durch ein von dem Schiedsmanne des Verklagten ausgestelltes Attest nachgewiesen wird, daß der Kläger die Vermittelung des Schiedsmanns ohne Erfolg nachgesucht. Indem wir die Schiedsmänner unseres Departements auf die Beachtung dieser gesetzlichen Vorschrift aufmerksam machen, fordern wir dieselben mit Rücksicht darauf, daß die Anbringung dieses Gesuches bei dem Schiedsmann die Verjährung unterbricht, hierdurch auf, von nothwendigen Reisen, Krankheiten oder sonstige längeren Behinderungen dem Kammergericht ungesäumt Anzeige zu machen und die Bestellung eines Vertreters rechtzeitig in Antrag zu bringen.
Berlin, den 20. August 1851.
Königl. Kammergericht.
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Es ist für angemessen erachtet worden, daß der Communal-Landtag der Kurmark sich möglichst unmittelbar an die am gestrige Tage eröffnete Provinzialständische Versammlung der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz anschließe. - Obwohl sich nun für jetzt noch nicht mit Bestimmtheit übersehen läßt, wann die letztgedachte Versammlung ihre Sitzungen beendigen wird, so bringe ich doch obige Bestimmung schon jetzt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die verwaltenden Behörden der ständischen Institute so wie der Kreise und Communen diejenigen Gegenstände, welche sie auf dem Communal-Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem derzeitigen Vorsitzenden, Herrn Oberst-Lieutenant a. D. von Arnim, zu Berlin, anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen dieser Gegenstände an mich zu wenden haben. Der Tag der Eröffnung des Communal-Landtages wird demnächst noch besonders bekannt gemacht werden.
Berlin, den 1. September 1851. Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell. |
Potsdam, den 28. August 1851.
Ungeachtet über die Bedingungen, unter denen die Medicinalpersonen den gesetzlichen Schutz zur Erstattung ihrer baaren Auslagen zur Krankenbehandlung bei Ortsarmen und zur Erlangung des Honorars für dieselbe, durch Rückgriff auf die, subsidiär für die Armenkrankenpflege verpflichteten Gemeinden in Anspruch nehmen können, bestimmte Vorschriften ergangen sind, ereignen sich doch nicht selten Fälle von Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zum eigenen Nachtheil der Medinalpersonen.
Wir verweisen dieselben deshalb auf das Ministerial-Rescript vom 10. April 1821 (Amtsblatt 1821 Seite 134 und 135), in welchem es den Aerzten empfohlen ist, dort, wo kein besonderer Armenarzt angestellt ist, wenn sie für ihre ärztliche Krankenpflege eines Ortsarmen ihre Remuneration von der betreffenden Commune zu verlangen gedenken, dieser sofort davon Anzeige zu machen und ihr zu überlassen, ob und welche andere Vorkehrungen sie zur Heilung der Kranken treffen will, - und nur in dem Falle, wenn die Gemeinde von dem Arzte die Fortsetzung der Kur verlangt, oder in gefährlichen Fällen keine andere Anstalten zu derselben trifft, von ihr die Bezahlung des taxmäßigen Honorars zu fordern berechtigt sind. Außerdem kann nach dem Ministerial-Rescripte vom 10. August 1842 (Amtsblatt 1842 Seite 251 und 252) die Commune auch wegen der ärztlichen Gebühr und für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, denen sich die betreffende Medicinalperson für einen kranken Ortsarmen in Ermangelung eines angestellten Armenarztes, oder bei augenblicklich nicht erreichbarer Hülfe desselben, unter solchen Umständen dringender Noth unterzogen hat, welche die vorgängige Einholung eines Auftrages der Communalbehörde nicht gestattete. Aber auch in einem solchen Falle beschränkt sich der Anspruch an die Commune zunächst nur auf die Gebühr und Kosten-Auslagen für den ersten ärztlichen Besuch oder die einmalige Dienstleistung bei geburtshülflichen und sonstigen derartigen Fällen. Wir fordern die Medicinalpersonen unseres Verwaltungsbezirks auf, sich mit dem Inhalte der vorgedachten Verordnungen, außerdem auch mit dem Gesetze wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838 (Gesetzsammlung 1838 Seite 249) genau bekannt zu machen und bemerken noch, daß nach einem Rescripte des Königlichen Ministerii des Innern vom 14. Juni 1843 (Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung 1843, No. 8 Seite 197) in den Fällen, wo die Hülfsleistung des Arztes auf Anweisung oder Aufforderung der Polizeibehörde stattgefunden hat, die letztere auch die Einziehung des Sostri im Wege administrativer Execution veranlassen darf.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 6. September 1851.
Das Allgemeine Landrecht bestimmt:
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Potsdam, den 11. September 1851.
Durch die Benutzung der Dampfpfeife auf Dampfschiffen in der Nähe von Eisenbahnen sind Bahnwärter derselben mehrfach irre geleitet worden. Um dies und die dadurch leicht entstehenden Unglücksfälle zu verhüten, wird auf Grund des Gesetzes vom 11. März v. J. über die Polizei-Verwaltung, der Gebrauch der Dampfpfeife auf Dampfschiffen, so wie eine jede andere Nachahmung der Eisenbahn-Signale Seitens Führer von Dampfschiffen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe in unserem Verwaltungsbezirke hierdurch untersagt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 13. September 1851.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. (Amtsblatt Seite 13) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Vergütigungssätze für die von den Kreisen zur Füllung der Landesmagazine gelieferte Graupe und Grütze nach Maaßgabe der Bestimmungen §§ 3, 4 und 9 der Verordnung vom 12. November v. J. (Gesetzsammlung 1850 Seite 493) höheren Orts auf
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der Herr Landes-Oeconomie-Rath Thaer als Patron der Kirche von Mögelin, in der Superintendentur Wriezen, hat die Kirche zu Mögelin aus eigenen Mitteln und zwar mit einem bedeutenden Kosten-Aufwande im Innern ausbauen, die Decke verschaalen und rohren, Kanzel, Chöre und Bänke anstreichen, Kanzel und Altar neu bekleiden, den letzteren mit einem Crucifix mit vergoldetem Corpus und zwei gußeisernen Leuchtern geschmückt und andere wesentliche bauliche Verbesserungen an der Kirche vornehmen lassen. |
Ankündigung des bevorstehenden Hebammen-Unterrichts. Am 16. October d. J. nimmt der Unterricht der Hebammen für den Regierungs-Bezirk Potsdam und die Residenz Berlin seinen Anfang. Nur die bereits von den landräthlichen Behörden resp. Magistraten angemeldeten und mit Aufnahme-Zusicherung versehenen Frauen haben sich Tages zuvor, Morgens 8 Uhr bei dem Geheimen Medicinal-Rath Dr. Schmidt, Louisenstraße Nr. 13, einzufinden. Schwangere Frauen werden nicht aufgenommen. Die Kosten betragen:
Berlin, den 28. August 1851.
Königl. Hebammen-Institut.
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Potsdam, den 23. September 1851.
Was in den Jahren 1849 und 1850 von einzelnen Communen und anderen Betheiligten zur Förderung des öffentlichen Schulwesens im diesseitigen Verwaltungsbezirke geschehen ist, wird hierdurch in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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Die Königliche Regierung benachrichtige ich hierdurch, daß ich den Kaufleuten Baring Brothers & Comp. und den Rhedern und Schiffsmaklern Phillips Shaw & Lowter, zu London, unter den, Derselben unterm 16. April v. J. mitgetheilten und von dem c. Baring und Genossen genehmigten Bedingungen die Erlaubniß ertheilt habe, innerhalb des Preußischen Staates das Geschäft der Beförderung von Auswanderern über London nach New-York zu betreiben. Gleichzeitig ist von mir der Kaufmann Johann Caesar, zu Neuwied, welcher von den Unternehmern mit ausreichender, bei der Königlichen Regierung zu Coblenz befindlichen Vollmacht versehen, und dem die Befugniß zur Ernennung von Unter-Agenten beigelegt ist, als Haupt-Agent für den Umfang des Preußischen Staates bestätigt worden. Zur Sicherstellung der übernommenen Verpflichtungen haben die Unternehmer eine Caution von 10,000 Thlrn. bestellt.
Berlin, den 27. September 1851. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage. Oesterreich. |
Potsdam, den 19. October 1851.
Von der bereits in vielen Schulen unseres Bezirks eingeführten
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß das bisher zu Potsdam bestandene Schullehrer-Seminar mit dem 1. October d. J. nach Cöpenick verlegt und am gestrigen Tage mit der Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs daselbst eröffnet worden ist.
Berlin, den 16. October 1851.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.
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Das correspondirende Publikum wird davon in Kenntniß gesetzt, daß es von jetzt ab gestattet ist, auch die Botengebühr von 2½ Sgr. für die expresse Bestellung von Briefen, welche nach Orten bestimmt sind, woselbst sich eine Post-Anstalt befindet, durch Verwendung von Postfreimarken zu berichtigen. Die betreffenden Marken sind in diesem Falle, gleich wie solches hinsichtlich der Benutzung von Postfreimarken zur Berichtigung des gewöhnlichen Briefbestellgeldes bestimmt ist, nicht auf der Adreßseite, sondern auf der Siegelseite des Briefes zu befestigen. Auf der Adresse müssen die Briefe vom Absender stets mit dem Vermerke versehen werden: „per Expressen zu bestellen.“ Bei Briefen nach Orten im Umkreise einer Post-Anstalt, bei welchen das Botenlohn für die expresse Bestellung nach der Meilenzahl berechnet wird, ist die Berichtigung desselben durch Freimarken nicht zulässig.
Berlin, den 15. October 1851.
General-Post-Amt.
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Von der Schrift: „Die Gymnastik nach dem System der schwedischen Gymnasiarchen P. H. Ling, dargestellt von H. Rothstein“, deren erste Hefte wir bereits empfohlen haben ... ist der vierte Abschnitt: „Wehr-Gymnastik, mit 2 Figurentafeln. Berlin, bei E. H. Schröder, 1851“, erschienen. Wir machen die Inhaber orthopädischer Institute und diejenigen Aerzte, welche sich für den Gegenstand interessiren, auch auf diese Fortsetzung des Werkes aufmerksam.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Auf Grund der §§ 6 Littr. c und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung wird rücksichtlich der in Berlin stattfindenden Jahr- und Weihnachts-Märkte hierdurch Nachstehendes bestimmt. Markt-Bezirke
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Damit die Personenwagen der hiesigen Feuerwehr, die Spritzen, Maschinenleitern, Wasserwagen, Utensilienwagen und andere Fahrzeuge der Feuerwehr gefahrlos und ungestört die Straßen passiren können, wird hierdurch auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den engeren und weiteren Polizei-Bezirk verordnet.
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Der bisherige Schloßprediger zu Cöpenick, Ewald Friedrich Sophron Carus, ist zum Prediger der reformirten Gemeinde zu Alt-Landsberg ... bestellt worden. |
Durch den unterseeischen Telegraphen von Calais nach Dover ist die Verbindung auch der Preußischen Telegraphen-Linien mit denen Großbritanniens hergestellt. Ueber die Gebühren gegen welche die telegraphischen Depeschen nach Großbritannien befördert werden, geben die diesseitigen Telegraphen-Stationen Auskunft.
Berlin, den 9. December 1851.
General-Post-Amt.
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In Folge der Reparaturbedürftigkeit des Weges zwischen Dahlwitz und Alt-Landsberg über Neuenhagen, soll die Berlin-Strausberger Personenpost bis auf Weiteres nicht über Neuenhagen, sondern über Bollensdorf geleitet werden. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung in der Beilage zum 7ten Stück des Amtsblatts der hiesigen Königlichen Regierung wird diese Veränderung hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die Aufnahme von Personen unterwegs zwischen Dahlwitz und Alt-Landsberg von jetzt ab im Dorfe Bollensdorf stattfindet. Die Entfernung dieser Aufnahme-Stelle beträgt: von Dahlwitz ½ Meile, von Alt-Landsberg ¾ Meilen, von Strausberg 2½ Meile.
Potsdam, den 19. December 1851. Der Ober-Post-Director. In dessen Vertretung. Der Post-Rath Fritze. |
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