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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1851.

Potsdam, 1851.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postanstalten der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 17. Januar 1851.
Seite 14, No. 10. Die Einführung der Gemeindeordnung.

Potsdam, den 7. Januar 1851.
Nach § 10 der Ministerial-Instruction vom 23. März v. J. (Amtsblatt pro 1850 Stück 15 Pag. 117 u. ff.) soll mit der Aufnahme, Offenlegung und Feststellung der Gemeindewähler-Listen erst dann in den einzelnen Gemeinden vorgegangen werden, wenn in dem betreffenden Kreise die Bildung der Gemeinde-Bezirke vollendet ist. Wir finden uns veranlaßt, diese Bestimmung in Erinnerung zu bringen, mit dem Bemerken, daß die Bildung der Gemeinde-Bezirke nicht eher als vollendet anzusehen ist, als bis die darauf bezüglichen Beschlüsse der Kreis- und Bezirks-Commission die Bestätigung des Herrn Ministers des Innern erhalten haben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Beilage zum 3ten Stück ..., (Berlin) No. 3. Omnibus-Fahrbetrieb.

Polizei-Reglement für den Betrieb des sogenannten Omnibus-Personen-Fuhrwerks.
  1. Allgemeine Bestimmungen über die Zulassung von Omnibus Fuhrwerken.
    § 1. Wer in hiesiger Residenz, oder innerhalb des weiteren Polizei-Bezirks derselben ein Omnibus-Fuhrwerk - sei es für alle oder nur für gewisse Jahreszeiten, tagtäglich oder nur für gewisse Tage in der Woche - einrichten will, bedarf hierzu einer, auf seine Person lautenden Erlaubniß des Polizei-Präsidiums. ...
  2. Besondere Bestimmungen über die Beschaffenheit des Fuhrwerks und über den Fuhrbetrieb.
    § 17. Alle Omnibus-Wagen müssen dauerhaft, bequem, von gefälligem Aeußern und dem Zweck entsprechender Form und Einrichtung sein und dürfen nicht mehr als 18 Plätze für Fahrgäste enthalten. Sie müssen äußerlich in guten Lackzustande erhalten und inwendig mit reinem, ungeflickten und nicht zerrissenen Ausschlage bekleidet sein. Im Winter müssen die Wagen im Innern mit geflochtenen, stets in gutem Zustande zu erhaltenden Strohfußdecken belegt sein. ...
  3. Obliegenheiten der Conducteurs und Kutscher. ...
  4. Aufsichtsführung.
    § 57. Mit der Aufsichtsführung ist ein besonderer Polizeibeamter beauftragt. Derselbe ist so befugt, als verpflichtet auf sofortige Abhülfe wahrgenommener Mängel zu dringen und die Wagen nach Umständen außer Fahrt zu setzen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 24. Januar 1851.
Seite 20, No. 17. Die den Königlichen Posten zu gewährende Hülfe. (Polizei-Verordnung.)

Potsdam, den 13. Januar 1851.
Unter Hinweisung auf unseren Erlaß vom 2. April 1850 (Amtsblatt Seite 111) ... bestimmen wir hierdurch eine Geldstrafe von Einem bis Fünf Thalern gegen Denjenigen, welcher, wenn den Königlichen Posten unterwegs ein unerwartetes Unglück begegnet, namentlich ein Wagen zerbricht, ein schlechter Weg oder starker Schneefall das Weiterkommen der Post verhindert oder in anderen, nicht vorhergesehenen Fällen die erforderliche Hülfe auf Ansuchen des Postillons oder des beglei­tenden Postbeamten ungesäumt zu leisten verweigert.
Pferdebesitzer aber, welche die Gestellung von Hülfspferden für solche Fälle, insbesondere auch, wenn ein Pferd an der Königlichen Post unterweges krank wird, verweigern, verfallen in eine Geldstrafe von Fünf bis Zehn Thalern.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Erste Beilage zum 4ten Stück ..., No. 12. Unterstützung der Militair-Familien bei einbrechendem Kriege.

Grundsätze
über die Gewährung der Unterstützungen an Militair-Familien bei eintretendem Kriege während der Abwesenheit der Männer und respektive Väter aus der gewöhnlichen Garnison. ...

Tarif
der Einheits-Sätze, wonach die Servis-, Brod- und Holz-Unterstützungen den betreffenden Militair-Familien bei eintretendem Kriege während der Abwesenheit der Männer und resp. Väter aus der gewöhnlichen Garnison, zu gewähren sind. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1851.
Seite 32, No. 28. Ausführung der neuen Gemeinde-Ordnung.

Nachdem bereits in mehreren Gemeinden der Monarchie die Gemeinde-Ordnung vom 11. März d. J. vollständig eingeführt worden ist, stellt sich sofort das Bedürfnis heraus, daß gleichzeitig mit der Constituirung der neuen Gemeinde-Organe auch die Aufsichts-Behörden ins Leben treten. Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden hat das Gesetz dem Kreis-Ausschusse und dem Bezirks-Rathe überwiesen. Die definitive Organisation dieser beiden Behörden nach Vorschrift der Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März d. J. ist zur Zeit noch nicht möglich, denn der Kreis-Ausschuß soll aus der Wahl der Kreis-Versammlung hervorgehen, und diese kann erst dann constituirt werden, wenn in sämmtlichen Gemeinden eines Kreises die neue Gemeinde-Ordnung vollständig eingeführt ist; der Bezirks-Rath dagegen wird von der Provinzial-Versammlung gewählt und bis zur vollendeten Bildung dieses Organs wird, wie es die Natur der Sache bedingt, voraussichtlich eine noch längere Frist erforderlich sein.
Da aber die amtliche Wirksamkeit der neu gebildeten Gemeinde-Organe durch das Vorhandensein der Aufsichts-Behörden bedingt wird, so ist eine provisorische Bildung der letztern unerläßlich.
Demnach bestimme ich auf Grund der §§ 145 und 152 der Gemeinde-Ordnung und des § 67 der Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März d. J.,
  • daß alle Befugnisse, welche die Gemeinde-Ordnung dem Kreis-Ausschusse als Aufsichts-Behörde beilegt, bis dahin, daß ein solcher nach Vorschrift des Gesetzes definitiv gebildet worden ist, bezüglich auf diejenigen Gemeinden, welche sich nach Vorschrift der neuen Gemeinde-Ordnung constituirt haben, von dem Kreis-Landrathe, und
  • daß alle Befugnisse, welche die Gemeinde-Ordnung dem Bezirks-Rath als Aufsichts-Behörde erster und resp. zweiter Instanz beilegt, bis dahin, daß ein solcher nach Vorschrift des Gesetzes definitiv gebildet worden ist, von der Bezirks-Regierung provisorisch ausgeübt werden.
Berlin, den 28. December 1850.
Der Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage. von Puttkammer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1851.
Seite 43, No. 36. Schluß der kleinen Jagd.

Potsdam, den 11. Februar 1851.
Der Schluß der kleinen Jagd ist in unserem Verwaltungsbezirke allgemein auf den 20. d. M. festgesetzt, was wir hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Beilage zum 7ten Stück ..., (Ober-Post-Direction) No. 2. Aufnahme von Post Reisenden.

Nach einer Bestimmung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel ec. soll vom 15. d. M. ab bei sämmtlichen, zur Personen-Beförderung eingerichteten Posten, gleichviel ob dieselben von Conducteuren begleitet sind oder nicht, die Aufnahme von Personen unterweges, sowohl bei Tage als zur Nachtzeit nur an bestimmten Stellen und zwar nur vor oder ganz in der Nähe eines bewohnten Gebäudes stattfinden. Indem ich diese Stellen für die im hiesigen Ober-Post-Directions-Bezirke coursirenden betreffenden Posten, nebst den Entfernungen, welche der Erhebung des Personengeldes zum Grunde zu legen sind, durch das nachstehende Verzeichnis zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß die Postillone Anweisung erhalten haben, sobald die Post sich einer solchen Stelle nähert, mit der Trompete rechtzeitig das Signal zu geben. Die Reisenden müssen sich dann dergestalt an dem Aufnahmepunkte in Bereitschaft halten, daß sie sofort einsteigen können. Jedes längere Anhalten ist untersagt. Das Gepäck solcher Reisenden darf nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der übrigen Passagiere im Personenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden. Auch ist jedes Anhalten der Post überhaupt untersagt, wenn dieselbe an solchen Stellen von Personen nicht erwartet wird.
Potsdam, den 10. Februar 1851.     Der Ober-Post-Director Balde.

Verzeichniß
derjenigen Stellen im Bezirke der Königlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam, an welchen bei den zur Personen-Beförderung eingerichteten Posten die Aufnahme von Personen erfolgen kann.
Berlin-Strausberg
  • Berlin-Dahlwitz, 2 ¼ Meilen
    • Briefsammlung in Friedrichsfelde
    • vor dem Kruge in Biesdorf
    • vor dem Kruge in Kaulsdorf
    • vor dem Kruge in Mahlsdorf
  • Dahlwitz-Strausberg, 3 Meilen
    • beim Vorwerk Hohenfließ
    • beim Forsthause Radebrück
    • vor dem Posthause in Alt-Landsberg
    • vor dem Kruge in Neuenhagen
Berlin-Woldenberg
  • Berlin Dahlwitz, 2 ¼ Meilen
    • (s. Cours Berlin-Strausberg)
  • Dahlwitz-Lichtenow, 2 ¼ Meilen
    • vor dem Kruge beim Holländer
    • vor dem Kruge in Vogelsdorf
    • vor dem Kruge in Tasdorf
    • vor dem Kruge in Herzfelde
  • Lichtenow-Müncheberg, 2 ¾ Meilen
    • vor dem Heidekruge
    • v. d. Kruge b. wilden Mann
    • beim Chausseehause Neubodengrün
Berlin-Wrietzen
  • Berlin-Werneuchen, 3 ¾ Meilen
    • Krug in Weißensee
    • Krug in Falkenberg
    • Krug in Arnsfelde
    • Krug in Blumberg
    • Krug in Seefelde
  • Werneuchen-Wrietzen, 4 ¼ Meilen
    • Chausseehaus Werftphul
    • Chausseehaus Blumenthal
    • vor dem Kruge in Prötzel
    • vor dem Kruge in Herzhorn
    • Chausseehaus Schulzendorf


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 21. Februar 1851.
Seite 51...54, Personalchronik.

An Stelle des abgegangenen Bürgermeisters Böhmer zu Bernau ist der Stadt-Kämmerer Jordan zum interimistischen Vorsitzenden der dortigen Kreis-Prüfungs-Commission ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 7. März 1851.
Seite 63, No. 47. Belohnung für die Entdeckung des Thäters eines Mordes.

Potsdam, den 7. März 1851.
Am 10. v. M. ist in der zum Dorfe Neuendorf gehörigen, unweit der Stadt Beeskow belegenen Kiefern-Schonung ein unbekannter männlicher Leichnam, welchem der Kopf vom Rumpfe getrennt war, gefunden worden. Mehrere Dolchstiche in der linken Seite des Leichnams, machen es zweifellos, daß der Unbekannte ermordet worden ist. Auf die Entdeckung des Thäters dieses Verbrechens wird hierdurch eine Belohnung von Funfzig Thalern ausgesetzt, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 65, Personalchronik.

... der bisherige Pfarradjunct zu Ahrensfelde, Friedrich August Ferdinand Lücke, [ist] zum evangelischen Prediger zu Lindenberg und Blankenburg, in der Superintendentur Berlin Land bestellt ... worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1851.
Seite 97.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 22. August v. J. ... bringen wir nunmehr die Ergebnisse der im Jahre 1850 stattgehabten Feuerschäden hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
In den, den Feuer-Societäts-Verband für das platte Land der Kurmark, des Margrafthums Niederlausitz und der Districte Jüterbogk und Belzig bildenden 21 Kreise sind in dem Societäts-Jahre vom 1. Januar bis ult. December 1850 340 Brände vorgekommen, und zwar:
... im Niederbarnimschen Kreise 29. ...

Von den im Jahre 1850 vorgefallenen 340 Bränden sind: 287 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 13 durch Gewitter, 29 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch absichtliche Brandstiftung, 3 durch schlechte Bauart, 3 durch Fahrlässigkeit und 2 durch Unvorsichtigkeit entstanden.
In den, wegen der absichtlich oder durch Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist ein 10½ jähriger Knabe durch Erkenntniß mit einer 14 tägigen Gefängnißstrafe, halb bei Wasser und Brod belegt; ein anderer Inculpat zu lebenswieriger Zuchthausstrafe, Verlust der National-Cocarde und Ausstoßung aus dem Soldatenstande verurtheilt und ein der fahrlässigen Anstiftung Ueberführter mit achtwöchigem Gefängniß bestraft worden.
Gegen eine andere der absichtlichen Brandstiftung geständiger 83jährige Inculpatin konnte deswegen das gerichtliche Verfahren nicht beendigt werden, da dieselbe im Gefängnisse vor Abfassung des Erkenntnisses verstorben ist. ...
Berlin, den 18. März 1851.
Ständische General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz.
Graf Häseler.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1851.
Seite 112, No. 79. Gefäße und Gerätschaften aus Argentan in den Apotheken.

Potsdam und Berlin, den 10. April 1851.
In einigen Apotheken sind bei den Revisionen Mensuren, Spatel und Löffel von Argentan vorgefunden, und es ist deren fernerer Gebrauch sowohl von der betreffenden Königlichen Regierung, als von dem Königlichen Ministerium der Medicinal-Angelegenheiten untersagt worden, weil nach dem eingeholten Gutachten der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen, Kupferlegirungen, in denen wie dies beim Messing und Argentan der Fall ist, das Kupfer die größere Menge ausmacht, in chemischer Hinsicht dem Kupfer sehr ähnlich sich verhalten. In Berührung mit Substanzen, die sich mit dem Kupfer-Oryd verbinden, oder worauf dieses zersetzend einwirkt, orydiren sich die Metalle dieser Legirungen, und zwar werden Zink und Nickel, obgleich ihre Verwandtschaft zum Sauerstoff größer ist, nicht vorzugsweise orydirt, theils weil sie von Kupfer eingehüllt sind, theils weil Sauerstoff im Ueberschusse vorhanden ist, so daß, wenn Essig eine Zeit lang in einem offenen Gefäße von Argentan aufbewahrt wird, essigsaures Kupferoxyd, essigsaures Nickeloxyd und essigsaures Zinkoxyd in nicht unbedeutender Menge gelöst wird.
In Gemäßheit eines Rescripts des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 28. v. M. untersagen wir deshalb den Apothekern des diesseitigen Regierungs­bezirks die Anwendung von Gefäßen und Geräthschaften aus Argentan zu pharmaceutischen Zwecken als einen, das Gesundheitswohl gefährdenden Luxus, und weisen die Herren Kreis-Physiker an, darauf zu achten, daß diesem Verbote Folge gegeben werde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 9. Mai 1851.
Seite 133...135, No. 99. Die amtliche Kartierung neuer Ansiedlungen.

Potsdam, den 29. April 1851.
Um die Karten von dem Staate zum öffentlichen und zum Privatzweck möglichst vollständig zu erhalten, ist es nothwendig, von jeder Errichtung eines neuen Wohn-, Wirthschafts- oder zu anderen gewerblichen Zwecken irgend einer Gattung bestimmten Gebäudes, wohin auch Mühlen jeder Art, Kalk- und Ziegelöfen und dergleichen gehören, sofern dergleichen neuen Anlagen nicht mit einer bereits vorhandenen Ansiedlung in unmittelbare Verbindung, sondern mehr oder weniger von einem bereits vorhandenen Wohnplatz entfernt zu stehen kommen, Kenntniß zu erlangen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob dergleichen neue Anlagen eine besondere Benennung erhalten sollen oder nicht. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 16. Mai 1851.
Seite 138...142, No. 106. Ergänzung der Forstpolizei-Ordnung.

Potsdam, den 5. Mai 1851.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850, über die Polizei-Verwaltung, wird hierdurch zur Ergänzung der bestehenden Forstpolizei-Strafverordnungen für sämmtliche Königliche, Gemeinde- und Privat-Forsten des Regierungsbezirks Potsdam Nachstehendes bestimmt:
  1. Aufrechthaltung der Ordnung in den Forsten.
    Holz-Empfänger dürfen das ihnen gehörige, im Walde befindliche Holz nur nach vorgängiger Meldung beim Wald-Eigentümer oder dem betreffenden Forstschutzbeamten und an den vom Wald-Eigentümer oder der Revier-Verwaltung bestimmten Tagen abfahren oder sonst abholen, widrigenfalls sie Funfzehn Silbergroschen bis Drei Thaler Strafe zu gewärtigen haben. ...
  2. Schutz und Schonung des Waldbodens. ...
  3. Schutz und Schonung der Wald-Erzeugnisse. ...
  4. Allgemeine Bestimmung. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 23. Mai 1851.
Seite 150, No. 115. Warnung für Auswandernde.

Potsdam, den 13. Mai 1851.
Nach amtlicher Anzeige des Königlichen Consuls zu Liverpool sind die in Deutschland abgeschlossenen Contracte zur Ueberfahrt nach Amerika über Liverpool für die in denselben bezeichneten englischen Handlungshäuser oder Unternehmer nur dann gesetzlich bindend, wenn diese sich durch ihre Unterschrift zu deren Erfüllung bereit erklärt haben.
Da dies in der Regel nicht der Fall sein soll und die Contrahenten auf diese Weise der Willkühr der Agenten in Liverpool zu ihrem Nachtheil ausgesetzt sind, so wird das betheiligte Publikum hierdurch unter Bezugnahme auf unsere frühere desfallsige Bekanntmachung (Amtsblatt pro 1850 Stück 27 Seite 226 sub No. 131) aufmerksam gemacht, mit der gehörigen Vorsicht Contracte zur Ueberfahrt nach Amerika über Liverpool abzuschließen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 152, No. 118. Des Taubstummen-Unterrichts kundige Lehrer.

Potsdam, den 13. Mai 1851.
Zur Berücksichtigung der Eltern, Vormünder und Ortsobrigkeiten, so wie aller der Herren Geistlichen, Schulaufseher und Lehrer, denen die Sorge für taubstumme Kinder obliegt, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß folgende, im hiesigen Bezirke angestellte Lehrer des Taubstummen-Unterrichts kundig sind. In der Superintendentur: ...
  1. Berlin Land.
    1. der Lehrer Voigt zu Rosenthal,
    2. der Lehrer Fischer zu Mahlsdorf,
    3. der Lehrer Giese zu Carow, ...
  2. Bernau.
    1. der Lehrer Erdmann zu Bernau,
    2. der Lehrer Fischer zu Biesenthal,
    3. der Lehrer Unruh zu Werneuchen,
    4. der Cantor Lehmann zu Oranienburg, ...
Wir müssen um so dringender empfehlen, taubstumme Kinder von den vorbenannten Lehrern unterrichten zu lassen, als die so häufig beantragte Aufnahme solcher Kinder in die Königlichen Taubstummen-Anstalten, wozu ohnehin schon ein früherer vorbildender Unterricht erfordert wird, nur in den seltesten Fällen möglich und von uns gar nicht abhängig ist.
Königl. Regierung.     Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 158, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Ein Gemeindeglied der Kirche zu Seefeld in der Superintendentur Bernau, das nicht genannt sein will, hat am Charfreitage der Kirche zu Seefeld zum Schmucke des Altars ein eisernes Crucifix mit vergoldetem Christus geschenkt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 20. Juni 1851.
Seite 180, No. 133. Die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage.

Potsdam, den 14. Juni 1851.
Nachfolgend werden die Amtsblatts-Verordnung vom 26. Mai 1838 und die zu deren Erläuterung und Ergänzung ergangene Verordnung vom 25. Juni 1840, über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage zur genauen Beachtung mit dem Bemerken wiederum öffentlich bekannt gemacht, daß es hinsichtlich der Uebertretungen Seitens der Behörden bei dem in § 11 des erstgedachten Erlasses angeordneten Verfahren bleibt, während bei Uebertretungen anderer Art in den Fällen §§ 3 bis 10 der Verordnung vom 26. Mai 1838 das bereits früher bestimmte Strafmaaß von Einem bis Fünf Thalern zwar hiermit bestätigt wird, in Betreff des Strafverfahrens dagegen die Verordnung vom 3. Januar 1849 in Zukunft als allein maaßgebend zu beachten ist. Hiernach sind dergleichen Uebertretungen für die Folge Seitens der Polizei-Anwälte bei Gericht zu verfolgen und vom Polizei-Richter ohne Ausnahme zu bestrafen, da die Befugniß der Polizei-Behörden zur Verhängung von Strafen dieser Art aufgehört hat.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 27. Juni 1851.
Seite 189, No. 138. Bestellung der recommandirten Briefe.

Bei der Bestellung der recommandirten Briefe wird jetzt folgendes Verfahren beobachtet:
Recommandirte Briefe an solche Personen, welche die an sie eingehenden Postsachen nicht von der Post abholen lassen, werden dem Stadt- resp. dem Land-Briefträger stets zugleich mit dem Formulare zur Empfangs-Bescheinigung (Recepisse) zur Bestellung übergeben. Die Briefträger haben die recommandirten Briefe dem Empfänger oder dessen anerkanntem Bevollmächtigten gegen eigen­händige Vollziehung des Empfangscheins auszuhändigen.
Recommandirte Briefe an solche Personen oder Behörden, welche schriftlich erklärt haben, ihre Postsachen selbst von der Post abholen zu lassen, können in der Folge ganz in derselben Weise, wie die an solche Correspondenten eingehenden Geldbriefe auf der Post in Empfang genommen werden, und zwar wird den abholenden Boten zunächst das Formular zum Empfangsschein und sodann gegen Rückgabe des vollzogenen Scheins der recommandirte Brief verabfolgt.
Berlin, den 13. Juni 1851.     General-Post-Amt.


Seite 189...190, No. 140. Das Hüten in den Forsten. (Polizei-Verordnung.)

Potsdam, den 23. Juni 1851.
Zur Ergänzung der bestehenden Forst-Polizei-Verordnungen wird auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für sämmtliche Königliche, Gemeinde- und Privat-Forsten des Regierungsbezirks Nachstehendes bestimmt:
  1. Der willkührliche Eintrieb einer größeren Anzahl von Heerden in die Forst Seitens eines oder mehrerer Hütungsberechtigten, als diejenige Heerdenzahl ist, zu deren Eintrieb der eine oder die mehreren Hütungsberechtigten bisher ein Recht besessen haben, ist untersagt.
  2. Mehrere Hütungsberechtigte, welche in einer oder mehreren gemeinschaftlichen Heerden zu hüten berechtigt sind, müssen für die eine, und beziehungsweise für eine jede der mehreren Heerden und für jedes Jahr einen Legitimationsschein lösen, welcher die Bezeichnung der bestimmten Heerde zu enthalten hat und welchen der Hirte der Heerde stets bei sich führen muß. Diese Legitimationsscheine sind von der Orts-Polizeibehörde unentgeldlich auszustellen. Für die Hütung in Königlichen Forsten hat die Orts-Polizeibehörde die Ausstellung dieser Legitimationsscheine auf Grund einer Bescheinigung der betreffenden Königlichen Revier-Verwaltung zu bewirken.
  3. Wird eine derartige Heerde (No. 2) im Walde unter einem Hirten betroffen, welcher einen Legitimationsschein nicht vorzeigen kann, so verfällt der Hirte in eine Strafe von Fünfzehn Silbergroschen bis Zehn Thalern. Im Wiederholungsfalle wird diese Strafe verdoppelt, doch darf dieselbe auch alsdann den Betrag von Zehn Thalern nicht übersteigen.
  4. In eine gleiche Strafe verfällt derjenige Hütungsberechtigte, welcher dem Hirten einer derartigen Heerde (No. 2) die Anweisung ertheilt hat, ungeachtet des mangelnden Legitimationsscheines, zu hüten.
  5. Einer gleichen Strafe unterliegt derjenige einzelne, zum Eintrieb einer oder mehrerer besonderer Heerden Berechtigte, welcher mehr Heerden in den Wald treiben läßt, als wozu er bisher befugt gewesen ist.
  6. An Stelle der sämmtlichen, vorstehend gedachten Geldstrafen tritt beim Unvermögen des Verurtheilten verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. Das höchste Maaß derselben ist Vier Tage statt Drei Thaler und Vierzehn Tage statt Zehn Thaler (§ 18 des Gesetzes vom 11. März 1850).
Königl. Regierung.


Seite 193...194, Personalchronik.
Nachweisung der im Departement des Kammergerichts im Monat Mai 1851 angestellten Schiedsmänner.

II. Im Niederbarnimschen Kreise der Bürgermeister Carl Albert August Matz zu Alt-Landsberg für den dortigen Stadtbezirk;


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 4. Juli 1851.
Seite 196, No. 144. Die Verwendung der aus Königl. Forsten frei oder gegen geringere als taxmäßige
Bezahlung verabreichten Bauhölzer.

Potsdam, den 26. Juni 1851.
Indem wir den Empfängern des aus Königlichen Forsten frei oder gegen geringere als taxmäßige Bezahlung gewährten Bauholzes unsere Amtsblatt-Verordnung vom 16. November 1839 (Amtsblatt de 1839 Stück 48) in Erinnerung bringen, machen wir dieselben namentlich darauf aufmerksam, daß die vollständige und anschlagsmäßige Verwendung des empfangenen Holze binnen längstens 1½ Jahren, von dem Tage der geschehenen Ueberweisung des Holzes im Walde angerechnet, nachgewiesen werden muß, widrigenfalls sie es sich selbst zu zuschreiben haben, wenn nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres gegen sie wegen gar nicht oder nicht anschlagsmäßig verwendeten Holzes im Wege der Untersuchung vorgeschritten und der Antrag auf Verurtheilung zur Erlegung des vierfachen wirklichen Holzwerthes in Gemäßheit des § 2 des Reglements vom 15. September 1798 ... gestellt wird.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 197, No. 146. Die Verwaltung der Nieder-Barnimschen und der Teltowschen Kreis-Cassen.

Potsdam, den 21. Juni 1851.
Der bisherige Rendant der Nieder-Barnimschen Kreis-Casse, Steuerrath Kayser ist zum Controleur bei der General-Lotterie-Casse bestellt, und ist zu seinem Amtsnachfolger der Teltowsche Kreis-Cassen-Rendant Quak ernannt; ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 11. Juni 1851.
Seite 209, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 3.
Schulamts-Präparanden-Anstalten in der Provinz Brandenburg.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in unserm Verwaltungsbezirk die nachfolgenden, von uns genehmigten Schulamts-Präparanden-Anstalten bestehen.
  1. Im Regierungsbezirk Potsdam:
    1) zu Bernau unter Leitung des Oberpredigers Kipping daselbst;
    2) zu Brüssow ..., 3) zu Jüterbogk ..., 4) zu Niemegk ..., 5) zu Pritzwalk ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 18. Juli 1851.
Seite 222, (Berlin) No. 35. Oeffentliche Lustbarkeiten.

Polizei-Verordnung über öffentliche Lustbarkeiten.

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes vom 11. März v. J. über die Polizei-Verwaltung und des § 10 Thl. II Tit. 17 des Allgemeinen Landrechts verordnet das Königliche Polizei-Präsidium für den engeren und weiteren Berliner Polizei-Bezirk, was folgt:
  • § 1. Ohne ausdrückliche Erlaubniß des Königlichen Polizei-Präsidiums darf keine öffentliche Lustbarkeit irgend einer Art (Ball, Tanzmusik, Redoute, Maskerade, Concert, Theater und Aehnliches) veranstaltet werden.
  • § 2. Für Concerte und Tanzlustbarkeiten, mit Ausnahme der Redouten und Maskeraden, muß diese Erlaubniß bei dem Polizei-Lieutenant desjenigen Reviers, in welcher die Lustbarkeit stattfinden soll, für alle übrigen öffentlichen Lustbarkeiten aber bei dem Polizei-Präsidium unmittelbar nachgesucht werden.
  • § 3. Wird die öffentliche Lustbarkeit in dem weiteren Polizeibezirke veranstaltet, so ist bei Nachsuchung der polizeilichen Erlaubniß die Bescheinigung der Ortsbehörde darüber beizubringen, daß diese gegen die beabsichtigte Lustbarkeit nichts zu erinnern hat.
  • § 4. Wenn die polizeiliche Erlaubniß an gewisse Bedingungen geknüpft ist, so müssen diese Seitens des Unternehmers streng inne gehalten werden.
  • § 5. Den, mit der Beaufsichtigung der öffentlichen Lustbarkeit beauftragten Beamten müssen angemessene Plätze in dem Locale unentgeldlich eingeräumt werden. Der Unternehmer muß den Beamten auf Erfordern jede auf die Lustbarkeit bezügliche Auskunft ertheilen. Der Unternehmer und jeder Theilnehmer muß den Anordnungen der Aufsichtsbeamten unweigerlich und bei Vermeidung von Zwangsmaßregeln und gesetzlicher Bestrafung Folge leisten. ...
Berlin, den 10. Juli 1851.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 1. August 1851.
Seite 236...237, No. 171. Lustbarkeiten an Feiertagen betreffend.

In Verfolg der bestehenden Vorschrift, daß am Vorabende der drei großen Feste: Weihnachten, Ostern und Pfingsten, des Charfreitags, des allgemeinen Buß- und Bettages und des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten Jahrestages, so wie auch an den Abenden dieser drei letzten Tage keine Bälle oder ähnliche Lustbarkeiten stattfinden sollen (Amtsblatt 1818 No. 7 und 98 - 1825 No. 125 - 1826 No. 84) ist von des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Cabinetsordre vom 26. Februar d. J. festgesetzt worden, daß es nicht nur bei dieser Bestimmung fernerhin belassen, sondern solche auch auf die ganze Charwoche ausgedehnt werden soll, und zugleich verordnet, daß eben so wenig am Aschermittwoch Bälle gegeben werden sollen. ...
Potsdam, den 1. April 1837.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 8. August 1851.
Seite 242...243, No. 175. Beachtung der sogenannten Polizeistunde. (Polizei-Verordnung.)

Potsdam, den 4. August 1851.
Der § 342 des Strafgesetzbuches vom 14. April d. J. bestimmt:
    Wer in Schankstuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, sein Stellvertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, ist mit Geldbuße bis zu Fünf Thalern zu bestrafen.
    Die Wirthe welche das Verweilen ihrer Gäste zu einer von der Polizei verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt.
Indem diese gesetzliche Vorschrift hierdurch zur genauen Beachtung in Erinnerung gebracht wird, setzen wir für den Regierungsbezirk Potsdam in Uebereinstimmung mit der in der Amtsblatts-Verordnung von 4. Februar 1834 enthaltenen Vorschrift hierdurch fest, daß die Schankstuben, Krüge und sonstigen öffentlichen Vergnügungslocale in den Wintermonaten vom 1. October bis 1. April um 10 Uhr, in den Sommermonaten vom 1. April bis letzten September dagegen um 11 Uhr Abends geschlossen werden müssen.
Nichtbeachtung dieser Polizeistunde hat die vorstehend gedachten Strafen zur Folge. Schank- und Gastwirthe, welche sich wiederholt einer Uebertretung dieser Art schuldig machen, haben in Gemäßheit der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 7. Februar 1835 § 5 die Nicht­verlängerung der polizeilichen Erlaubniß zum Gewerbebetriebe für das nächste Jahr, den Umständen nach sogar sofortige vorläufige Untersagung des Gewerbebetriebs nach § 74 und demnächst die Entziehung der polizeilichen Erlaubniß nach § 71 folg. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 zu gewärtigen. Die Polizeibeamten sind zur strengen Handhabung dieser Vorschriften noch besonders von uns angewiesen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 15. August 1851.
Seite 245, No. 178. Verabfolgung von Giften an die concessionirten Kammerjäger.

Potsdam, den 9. August 1851.
Den concessionirten Kammerjägern ist das zu ihrem Gewerbebetriebe erforderliche Gift vielfach nicht auf Vorzeigung des Gewerbescheins verabfolgt, sondern von denselben noch eine besondere polizeiliche Bescheinigung über die Zulässigkeit der Verabfolgung von Giften an sie gefordert worden. Um die durch Beschaffung einer solchen polizeilichen Bescheinigung für die Kammerjäger entstehende Belästigung zu beseitigen, weisen wir in Folge eines Rescripts des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten von Raumer Excellenz vom 28. Juli d. J. die Apothekenbesitzer des diesseitigen Regierungsbezirks an, den Kammerjägern gegen Vorzeigung ihres Gewerbescheins die zu ihrem Gewerbebetriebe erforderlichen Giftpräparate unter der Bedingung zu verabfolgen, daß dieselben wie jeder andere Empfänger von Giften, einen vorschrifts­mäßigen Giftschein ausstellen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 29. August 1851.
Seite 261, No. 189.
Die Control-Maaßregeln in Bezug auf die zu heimathlichen Verhältnissen übergegangenen Wehrmänner.

Potsdam, den 21. August 1851.
Zufolge eines Erlasses des Königlichen Ministeriums des Innern vom 11. d. M. sind hin und wieder Wehrmänner ermittelt worden, denen bei Gelegenheit der Mobilmachung der Armee die Einberufungs-Ordres nicht haben zugestellt werden können, und daß es diesen Wehrmännern haupt­sächlich nur dadurch möglich geworden ist, sich der Controle zu entziehen, daß von den Ortsbe­hörden die Bestimmungen unserer Amtsblatts-Bekanntmachung vom 7. December 1846 (Seite 384), die sich auf die Circular-Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 16. November 1846 gründet, nicht genau befolgt worden sind. Wir weisen daher sämmtliche Ortsbehörden unseres Departements hiermit an, die Bestimmungen jener Verfügung nicht außer Acht zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 261...262, (Kammergericht) No. 8. Das Institut der Schiedsmänner betreffend.

In Gemäßheit des Artikels XVIII des Gesetzes über Einführung des neuen Strafgesetzbuches vom 14. April d. J. soll in den Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner besteht, eine Klage über Ehrverletzungen und leichte Mißhandlungen, sofern sie nur im Wege des Civil-Prozesses verfolgt werden, von den ordentlichen Gerichten nicht eher zugelassen werden, als bis durch ein von dem Schiedsmanne des Verklagten ausgestelltes Attest nachgewiesen wird, daß der Kläger die Vermittelung des Schiedsmanns ohne Erfolg nachgesucht.
Indem wir die Schiedsmänner unseres Departements auf die Beachtung dieser gesetzlichen Vorschrift aufmerksam machen, fordern wir dieselben mit Rücksicht darauf, daß die Anbringung dieses Gesuches bei dem Schiedsmann die Verjährung unterbricht, hierdurch auf, von nothwendigen Reisen, Krankheiten oder sonstige längeren Behinderungen dem Kammergericht ungesäumt Anzeige zu machen und die Bestellung eines Vertreters rechtzeitig in Antrag zu bringen.
Berlin, den 20. August 1851.     Königl. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 5. September 1851.
Seite 266, Bekanntmachung, den Communal-Landtag der Kurmark betreffend.

Es ist für angemessen erachtet worden, daß der Communal-Landtag der Kurmark sich möglichst unmittelbar an die am gestrige Tage eröffnete Provinzialständische Versammlung der Mark Branden­burg und des Markgrafthums Niederlausitz anschließe. - Obwohl sich nun für jetzt noch nicht mit Bestimmtheit übersehen läßt, wann die letztgedachte Versammlung ihre Sitzungen beendigen wird, so bringe ich doch obige Bestimmung schon jetzt mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die verwaltenden Behörden der ständischen Institute so wie der Kreise und Communen diejenigen Gegenstände, welche sie auf dem Communal-Landtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem derzeitigen Vorsitzenden, Herrn Oberst-Lieutenant a. D. von Arnim, zu Berlin, anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen dieser Gegenstände an mich zu wenden haben. Der Tag der Eröffnung des Communal-Landtages wird demnächst noch besonders bekannt gemacht werden.
Berlin, den 1. September 1851.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staats-Minister Flottwell.


Seite 266...267, No. 190. Aerztliche Krankenpflege der Ortsarmen.

Potsdam, den 28. August 1851.
Ungeachtet über die Bedingungen, unter denen die Medicinalpersonen den gesetzlichen Schutz zur Erstattung ihrer baaren Auslagen zur Krankenbehandlung bei Ortsarmen und zur Erlangung des Honorars für dieselbe, durch Rückgriff auf die, subsidiär für die Armenkrankenpflege verpflichteten Gemeinden in Anspruch nehmen können, bestimmte Vorschriften ergangen sind, ereignen sich doch nicht selten Fälle von Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zum eigenen Nachtheil der Medinalpersonen.
Wir verweisen dieselben deshalb auf das Ministerial-Rescript vom 10. April 1821 (Amtsblatt 1821 Seite 134 und 135), in welchem es den Aerzten empfohlen ist, dort, wo kein besonderer Armenarzt angestellt ist, wenn sie für ihre ärztliche Krankenpflege eines Ortsarmen ihre Remuneration von der betreffenden Commune zu verlangen gedenken, dieser sofort davon Anzeige zu machen und ihr zu überlassen, ob und welche andere Vorkehrungen sie zur Heilung der Kranken treffen will, - und nur in dem Falle, wenn die Gemeinde von dem Arzte die Fortsetzung der Kur verlangt, oder in gefährlichen Fällen keine andere Anstalten zu derselben trifft, von ihr die Bezahlung des taxmäßigen Honorars zu fordern berechtigt sind.
Außerdem kann nach dem Ministerial-Rescripte vom 10. August 1842 (Amtsblatt 1842 Seite 251 und 252) die Commune auch wegen der ärztlichen Gebühr und für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, denen sich die betreffende Medicinalperson für einen kranken Ortsarmen in Ermangelung eines angestellten Armenarztes, oder bei augenblicklich nicht erreichbarer Hülfe des­selben, unter solchen Umständen dringender Noth unterzogen hat, welche die vorgängige Einholung eines Auftrages der Communalbehörde nicht gestattete. Aber auch in einem solchen Falle beschränkt sich der Anspruch an die Commune zunächst nur auf die Gebühr und Kosten-Auslagen für den ersten ärztlichen Besuch oder die einmalige Dienstleistung bei geburtshülflichen und sonstigen derartigen Fällen.
Wir fordern die Medicinalpersonen unseres Verwaltungsbezirks auf, sich mit dem Inhalte der vor­gedachten Verordnungen, außerdem auch mit dem Gesetze wegen Einführung kürzerer Verjährungs­fristen vom 31. März 1838 (Gesetzsammlung 1838 Seite 249) genau bekannt zu machen und bemer­ken noch, daß nach einem Rescripte des Königlichen Ministerii des Innern vom 14. Juni 1843 (Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung 1843, No. 8 Seite 197) in den Fällen, wo die Hülfsleistung des Arztes auf Anweisung oder Aufforderung der Polizeibehörde stattgefunden hat, die letztere auch die Einziehung des Sostri im Wege administrativer Execution veranlassen darf.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 12. September 1851.
Seite 275, No. 197. Raff- und Leseholz-Berechtigung. (Polizei-Verordnung.)

Potsdam, den 6. September 1851.
Das Allgemeine Landrecht bestimmt:
  • „I, 22 § 219. Wer nur zum Raff- und Leseholze berechtigt ist, darf keine Aexte, Beile oder andere Instrumente, wodurch stehende Bäume oder Aeste herunter gebracht werden können, mit in den Wald nehmen.
    § 220. Wird er mit einem solchen Instrumente betroffen, so hat er nicht nur den Verlust desselben, sondern außerdem noch die in den Provinzial-Forst-Ordnungen näher bestimmten Strafen verwirkt.“
Da nun weder die Forst-Ordnung für die Kurmark noch deren Declaration vom 18. August 1806 diese Strafen näher bezeichnet, so bestimmen wir ... diese Strafe hiermit auf Zehn Silbergroschen bis Fünf Thalern, an deren Stelle beim Unvermögen des Verurteilten verhältnismäßige, mindestens Eintägige Gefängnißstrafe tritt.     Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 19. September 1851.
Seite 280, No. 203. Signale der Dampfschiffe. (Polizei-Verordnung.)

Potsdam, den 11. September 1851.
Durch die Benutzung der Dampfpfeife auf Dampfschiffen in der Nähe von Eisenbahnen sind Bahnwärter derselben mehrfach irre geleitet worden. Um dies und die dadurch leicht entstehenden Unglücksfälle zu verhüten, wird auf Grund des Gesetzes vom 11. März v. J. über die Polizei-Verwaltung, der Gebrauch der Dampfpfeife auf Dampfschiffen, so wie eine jede andere Nachahmung der Eisenbahn-Signale Seitens Führer von Dampfschiffen, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefangnißstrafe in unserem Verwaltungs­bezirke hierdurch untersagt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 26. September 1851.
Seite 292, No. 215. Vergütigungssätze für Land-Lieferungen an Graupe und Grütze.

Potsdam, den 13. September 1851.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 2. Januar d. J. (Amtsblatt Seite 13) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Vergütigungssätze für die von den Kreisen zur Füllung der Landesmagazine gelieferte Graupe und Grütze nach Maaßgabe der Bestimmungen §§ 3, 4 und 9 der Verordnung vom 12. November v. J. (Gesetzsammlung 1850 Seite 493) höheren Orts auf
  • 4 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. für den Centner Graupe,
  • 3 Thlr. 19 Sgr. 11 Pf. für den Centner Gerstengrütze,
  • 5 Thlr. 27 Sgr. 3 Pf. für den Centner Hafergrüße, und
  • 4 Thlr. 21 Sgr. 1 Pf. für den Centner Buchweizengrütze
in der Provinz Brandenburg festgestellt worden sind.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 296, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Herr Landes-Oeconomie-Rath Thaer als Patron der Kirche von Mögelin, in der Superintendentur Wriezen, hat die Kirche zu Mögelin aus eigenen Mitteln und zwar mit einem bedeutenden Kosten-Aufwande im Innern ausbauen, die Decke verschaalen und rohren, Kanzel, Chöre und Bänke anstreichen, Kanzel und Altar neu bekleiden, den letzteren mit einem Crucifix mit vergoldetem Corpus und zwei gußeisernen Leuchtern geschmückt und andere wesentliche bauliche Verbesse­rungen an der Kirche vornehmen lassen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 3. October 1851.
Seite 297, No. 218. Hebammen-Unterricht.

Ankündigung des bevorstehenden Hebammen-Unterrichts.
Am 16. October d. J. nimmt der Unterricht der Hebammen für den Regierungs-Bezirk Potsdam und die Residenz Berlin seinen Anfang. Nur die bereits von den landräthlichen Behörden resp. Magistraten angemeldeten und mit Aufnahme-Zusicherung versehenen Frauen haben sich Tages zuvor, Morgens 8 Uhr bei dem Geheimen Medicinal-Rath Dr. Schmidt, Louisenstraße Nr. 13, einzufinden. Schwangere Frauen werden nicht aufgenommen.
Die Kosten betragen:
  1. für Unterhalt im Institute 50 Thlr.,
  2. für Bücher und Instrumente 20 Thlr.
Beide Summen sind beim Eintritt einzuzahlen, wenn nicht etwa der Betrag ad 1 im Falle des Unvermögens von Königlicher Regierung auf den Unterstützungsfonds übernommen sein sollte. Die Schülerinnen erhalten hierfür während ihres Aufenthalts von ungefähr 5½ Monaten außer voll­kommen eingerichteter Wohnung nebst Bett und freier Wäsche, eine vollständige Verpflegung am Morgen, Mittag und Abend und beim Abgange alle ihnen erlaubte Instrumente und Geräthschaften, so daß dadurch jede weitere Ausgabe beseitigt wird. Es ist denselben nur gestattet, einen kleinen Koffer oder Kasten, die nothwendigen Kleidungsstücke enthaltend, mitzubringen, welcher die Höhe von 7 Zoll nicht übersteigen darf, um wegen Ersparung des Raumes unter dem Bettlager stehen zu können. Die weiteren, auf den Unterricht und das Verhältniß zur Lehranstalt und zur Königlichen Charité sich beziehenden Pflichten werden bei der Aufnahme bekannt gemacht.
Berlin, den 28. August 1851.     Königl. Hebammen-Institut.


Seite 300...305, No. 225. Verbesserung des öffentlichen Schulwesens in den Jahren 1849 und 1850.

Potsdam, den 23. September 1851.
Was in den Jahren 1849 und 1850 von einzelnen Communen und anderen Betheiligten zur Förderung des öffentlichen Schulwesens im diesseitigen Verwaltungsbezirke geschehen ist, wird hierdurch in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Eine neue Schule ...
  2. Neue Lehrerstellen ...
  3. Neue Schulhäuser ...
  4. Erhebliche Erweiterungen und Verbesserungen ihrer Schul-Localien oder Lehrerwohnungen ...
  5. Namhafte Verbesserungen ihrer Lehrerstellen ...
    Bei Gelegenheit der Gemeinheitstheilungen erhielten theilweise bedeutende Land-Dotationen die Schulen ... zu Falkenberg, Sup. Berlin-Land, ...
  6. Dankenswerthe Geschenke erhielten die Schulen zu ... Blumberg und Eiche, Sup. Berlin-Land, 50 Exemplare von Zahns biblischen Historien, zwei Mal 15 Exemplare der kleineren Ausgabe dieses Werks und zwei Mal 25 Exemplare von Dumas Kinderfreund durch den Herrn Patron; ...
  7. Zweckmäßig eingerichtete Kleinkinderschulen und Verwahranstalten wurden durch menschenfreundliche Beförderer des Guten und durch wohlthätige Beiträge theils fortdauernd erhalten, theils neu gegründet in ... Blumberg, Sup. Berlin-Land (eine Bewahranstalt), ...
  8. Erziehungsanstalten für verlassene und verwahrlosete Kinder ...
  9. Die zur nützlichen Beschäftigung, Fortbildung und Veredlung der heran gewachsenen jungen Leute und besonders zu deren Bewahrung vor gefährlichem Müßiggange und verderblichen Lustbarkeiten so wünschenswerthen und ersprießlichen Sonntags- und Abendschulen, Jünglings- und Jungfrauen-Vereine erfreuten sich auch in den letztverflossenen beiden Jahren großer Theilnahme ...
  10. Gesangvereine für junge, der Schule bereits entwachsene Leute, theilweise mit liturgischem Zwecke und zur Verbesserung des Kirchengesanges, überall aber auch zur Veredlung des Sinnes und Treibens der jungen Theilnehmer bestanden unter Leitung und von uns beifällig anerkannter Bewährung sachkundiger Ortsgeistlichen, Cantoren und Lehrer in ... Alt-Landsberg (zwei Vereine), ...
  11. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind auf Betrieb und unter Aufsicht resp. der Herren Ortsgeistlichen und Lehrer gegründet und bestehen in ... Blumberg ..., Sup. Berlin Land, in ... Werneuchen ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 24. October 1851.
Seite 331, No. 244. Die Beförderung von Auswanderern über London nach New-York.

Die Königliche Regierung benachrichtige ich hierdurch, daß ich den Kaufleuten Baring Brothers & Comp. und den Rhedern und Schiffsmaklern Phillips Shaw & Lowter, zu London, unter den, Derselben unterm 16. April v. J. mitgetheilten und von dem c. Baring und Genossen genehmigten Bedingungen die Erlaubniß ertheilt habe, innerhalb des Preußischen Staates das Geschäft der Beförderung von Auswanderern über London nach New-York zu betreiben. Gleichzeitig ist von mir der Kaufmann Johann Caesar, zu Neuwied, welcher von den Unternehmern mit ausreichender, bei der Königlichen Regierung zu Coblenz befindlichen Vollmacht versehen, und dem die Befugniß zur Ernennung von Unter-Agenten beigelegt ist, als Haupt-Agent für den Umfang des Preußischen Staates bestätigt worden. Zur Sicherstellung der übernommenen Verpflichtungen haben die Unternehmer eine Caution von 10,000 Thlrn. bestellt.
Berlin, den 27. September 1851.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage. Oesterreich.


Seite 333, No. 245. Empfehlung einer Karte des heiligen Landes.

Potsdam, den 19. October 1851.
Von der bereits in vielen Schulen unseres Bezirks eingeführten
  • Karte des heiligen Landes zum Gebrauche für Stadt- und Landschulen
    von A. W. Möller, Verlag von G. D. Bädecker in Essen
ist jetzt die sechste, sehr sauber und correct ausgeführte Auflage erschienen, worauf wir sämmtliche Herren Superintendenten, Prediger und Lehrer, so wie die Schul-Commissionen und Schulvorstände mit dem Bemerken aufmerksam machen, daß diese sehr empfehlenswerthe Wand-Karte durch alle Buchhandlungen für 15 Sgr. zu beziehen ist.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 334, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 7.
Verlegung des Schullehrer-Seminars von Potsdam nach Cöpenick.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß das bisher zu Potsdam bestandene Schullehrer-Seminar mit dem 1. October d. J. nach Cöpenick verlegt und am gestrigen Tage mit der Feier des Geburtstages Sr. Majestät des Königs daselbst eröffnet worden ist.
Berlin, den 16. October 1851.     Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 31. October 1851.
Seite 342, No. 249. Die Benutzung von Postfreimarken
zur Berichtigung der Botengebühren für die expresse Bestellung von Briefen.

Das correspondirende Publikum wird davon in Kenntniß gesetzt, daß es von jetzt ab gestattet ist, auch die Botengebühr von 2½ Sgr. für die expresse Bestellung von Briefen, welche nach Orten bestimmt sind, woselbst sich eine Post-Anstalt befindet, durch Verwendung von Postfreimarken zu berichtigen. Die betreffenden Marken sind in diesem Falle, gleich wie solches hinsichtlich der Be­nutzung von Postfreimarken zur Berichtigung des gewöhnlichen Briefbestellgeldes bestimmt ist, nicht auf der Adreßseite, sondern auf der Siegelseite des Briefes zu befestigen. Auf der Adresse müssen die Briefe vom Absender stets mit dem Vermerke versehen werden: „per Expressen zu bestellen.“
Bei Briefen nach Orten im Umkreise einer Post-Anstalt, bei welchen das Botenlohn für die expresse Bestellung nach der Meilenzahl berechnet wird, ist die Berichtigung desselben durch Freimarken nicht zulässig.
Berlin, den 15. October 1851.     General-Post-Amt.


Seite 342, No. 250. Empfehlung einer Schrift über Gymnastik.

Von der Schrift: „Die Gymnastik nach dem System der schwedischen Gymnasiarchen P. H. Ling, dargestellt von H. Rothstein“, deren erste Hefte wir bereits empfohlen haben ... ist der vierte Abschnitt: „Wehr-Gymnastik, mit 2 Figurentafeln. Berlin, bei E. H. Schröder, 1851“, erschienen.
Wir machen die Inhaber orthopädischer Institute und diejenigen Aerzte, welche sich für den Gegenstand interessiren, auch auf diese Fortsetzung des Werkes aufmerksam.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 21. November 1851.
S. 364...368, (Berlin) No. 48. Der Verkehr auf den Berliner Jahr- und Weihnachtsmärkten. (Polizei-Verordnung.)

Auf Grund der §§ 6 Littr. c und 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung wird rücksichtlich der in Berlin stattfindenden Jahr- und Weihnachts-Märkte hierdurch Nachstehendes bestimmt.

Markt-Bezirke
  • § 1. Die Stadt Berlin zerfällt hinsichtlich der Jahrmärkte in zwei Bezirke, deren Grenze die Spree, zwischen der Waisenbrücke und den Mehlhause aber der Schleusenkanal und der Kupfergraben bildet.
    Im März und October werden die Jahrmärkte in den nördlich der Spree resp. des Schleusenkanals und Kupfergrabens, im Mai und Juli in den südlich von diesen Wasserläufen belegenen Stadttheilen abgehalten. Den Mittelpunkt des Marktes in dem nördliche Bezirke bildet der Schloßplatz, in dem südlichen Bezirk der Dönhofs-Platz. Von dem Mittelpunkt dehnt sich der Markt in den angrenzenden Straßen und Plätzen des Bezirks so weit aus, wie es das jedesmalige Bedürfniß erfordert. Die Marktstätte für den Topfmarkt ist in dem nördlichen Bezirke der Alexander-Platz, in dem südlichen die Krausenstraße und der angrenzende Theil der Markgrafenstraße.
Gegenstände des Jahrmarkt-Verkehrs.
  • § 2. Gegenstände des Jahrmarkts-Verkehrs sind außer den Wochenmarks-Artikeln (§ 3 der Wochenmarkts-Ordnung für Berlin vom 9. Februar 1848) Fabrikate aller Art, als die Waaren der Klempner, Korbmacher, Kupferschmiede, Messerschmiede, Gelb- und Zinngießer, Horn- und Holz-Drechsler, Stellmacher, der Schuh- und Pantoffelmacher, Seiler, Riemer, Böttcher, der Garn-, Woll- und Leinweber, der Handschuhmacher, Kürschner, Pelz-Waarenhändler, Eisenkrämer, Bürsten­macher, Kammmacher, Pfefferküchler, ferner kurze, Schnitt-, Galanterie-, Posamentier-, Glas-, Porzellan-, Bijouterie-Waaren, Parfümerien, Fabrikate der Seifensieder und Wachslicht-Fabrikanten, Putz-, Mode- und Spiel-Waaren ec. Endlich geräucherte Fleischwaaren, Südfrüchte, Apfelsinen, Citronen, Feigen, Pommeranzen, so wie frisches Obst aller Art. Andere als die vorstehend aufgeführten Artikel und Kramwaaren sind vom Jahrmarkt-Verkehr ausgeschlossen.
  • § 3. Glücks- und Würfelbuden sind verboten.
  • § 4. Der Verkauf von Getränken, insonderheit Bier und Branntwein, sowohl in den Buden, Schragen oder sonstigen Verkaufs-Vorrichtungen, als auch im Umhertragen ist untersagt. Zur Bequemlichkeit der Marktbesucher jedoch ist der Handel mit gekochtem Kaffee gestattet, sofern der Kaffee nicht erst auf dem Markte zubereitet, sondern bereits gekocht dorthin gebracht und in Körben umher getragen wird.
  • § 5. Mit Ausnahme der Waaren der Pfefferküchler, Schmalzkuchen- und Waffel-Bäcker, sowie des Obstes dürfen auf den Jahrmärkten keine Speisen zum Genuß auf der Stelle aus Buden oder sonstigen Verkaufs-Vorrichtungen verkauft werden. Fleischwaarenhändler dürfen daher von ihren Waaren zum Genuß auf der Stelle nichts aufschneiden.
    Wer Schmalzkuchen und Waffeln auf dem Marktplatz backen will, bedarf hierzu einer besonderen polizeilichen Erlaubniß, die nur dann ertheilt wird, wenn die Bude feuerfest, und ein abgesonderter Platz für dieselbe vorhanden ist.
    Im Umhertragen dürfen auf den Jahrmärkten nach Maßgabe der dazu ertheilten polizeilichen Erlaubnißscheine, Bäckerwaaren und Würstchen, außerdem aber nur die im § 13 der Wochenmarkts-Ordnung vom 9. Februar 1848 bezeichneten Gegenstände verkauft werden. ...
Berlin, den 10. November 1851.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 28. November 1851.
Seite 379, (Berlin) No. 49. Freihaltung der Passage für die Fahrzeuge der Feuerwehr. (Polizei-Verordnung.)

Damit die Personenwagen der hiesigen Feuerwehr, die Spritzen, Maschinenleitern, Wasserwagen, Utensilienwagen und andere Fahrzeuge der Feuerwehr gefahrlos und ungestört die Straßen passiren können, wird hierdurch auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 für den engeren und weiteren Polizei-Bezirk verordnet.
  • § 1. Fußgänger, Reiter und Fuhrwerke müssen dem Fuhrwerke der hiesigen Feuerwehr die Passage frei machen. Dieselben müssen entweder sofort ausweichen, oder für den Fall, daß dies unmöglich ist, in einem raschen Tempo vorwärts eilen und an der nächsten geeigneten Stelle das Fuhrwerk der Feuerwehr vorbeilassen.
  • § 2. Daß sich Fuhrwerk der Feuerwehr nähert, wird durch Läuten mit einer Glocke oder durch eine brennende Fackel dem Publikum angedeutet werden.
  • § 3. Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, wird mit einer Geldbuße von Einem bis Zehn Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.
Berlin, den 11. November 1851.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 380, Personalchronik.

Der bisherige Schloßprediger zu Cöpenick, Ewald Friedrich Sophron Carus, ist zum Prediger der reformirten Gemeinde zu Alt-Landsberg ... bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 19. December 1851.
Seite 399, No. 288. Die durch den unterseeischen Telegraphen von Calais nach Dover
hergestellte Verbindung der Preußischen Telegraphen-Linien mit denen Großbritanniens.

Durch den unterseeischen Telegraphen von Calais nach Dover ist die Verbindung auch der Preußischen Telegraphen-Linien mit denen Großbritanniens hergestellt. Ueber die Gebühren gegen welche die telegraphischen Depeschen nach Großbritannien befördert werden, geben die diesseitigen Telegraphen-Stationen Auskunft.
Berlin, den 9. December 1851.     General-Post-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 26. December 1851.
Seite 405...406, (Ober-Post-Direction) No. 37.
Die Verlegung der Poststraße zwischen Dahlwitz und Alt-Landsberg.

In Folge der Reparaturbedürftigkeit des Weges zwischen Dahlwitz und Alt-Landsberg über Neuenhagen, soll die Berlin-Strausberger Personenpost bis auf Weiteres nicht über Neuenhagen, sondern über Bollensdorf geleitet werden. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung in der Beilage zum 7ten Stück des Amtsblatts der hiesigen Königlichen Regierung wird diese Veränderung hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die Aufnahme von Personen unterwegs zwischen Dahlwitz und Alt-Landsberg von jetzt ab im Dorfe Bollensdorf stattfindet. Die Entfernung dieser Aufnahme-Stelle beträgt: von Dahlwitz ½ Meile, von Alt-Landsberg ¾ Meilen, von Strausberg 2½ Meile.
Potsdam, den 19. December 1851.
Der Ober-Post-Director. In dessen Vertretung. Der Post-Rath Fritze.


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