Quelle: Google-Buchsuche http://books.google.de/books?id=R1MNAAAAIAAJ
Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1849) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1851)

Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1850.

Potsdam, 1850.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 4. Januar 1850.
Seite 3, (Berlin) No. 1. Tarif für das Droschkenfuhrwerk in Berlin.

I. Der Rayon für die gewöhnlichen Droschkenfahrten reicht:
  1. auf dem linken Spreeufer:
    bis zu den entferntesten Läufen des Landwehr-Canals und darüber hinaus bis zum zoologischen Garten, der Grenze zwischen Alt- und Neu-Schöneberg, dem Kreuzberg (Eingang zum Tivoli), dem Stationspfahl auf der Tempelhofer Chaussee und bis zur Hasenhaide auf der Pionierstraße.
  2. auf dem rechten Spreeufer:
    bis zum Chausseehause hinter Moabit, vor dem Oranienburger Thore bis zur Nazareth-Kirche auf der Müllerstraße, vor dem Rosenthaler Thore bis zu dem Gesundbrunnen, vor dem Schönhauser- und Prenzlauer Thore bis zu den Chaussee-Häusern, vor dem neuen Königsthore bis zum Stationspfahle auf der Chaussee, vor dem Frankfurter Thore bis zum Gasthofe zum schwarzen Adler und südlich vom Frankfurter Thore bis zur Stadtmauer.
Die Rayonslinie wird hierbei von einem Grenzpunkt zum andern als in gerader Richtung laufend gedacht. ...
Berlin, den 30. December 1849.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 11. Januar 1850.
Seite 10, No. 5.
Die Aufhebung der amtlichen Intelligenzblätter und die Insertion in den öffentlichen Anzeigern des Amtsblatts.

Potsdam, den 7. Januar 1850.
Nachdem die Aufhebung des bisher bestandenen Intelligenz-Insertionszwanges und der amtlichen Intelligenzblätter durch die Verordnung vom 21. December v. J. erfolgt ist, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach § 3 dieser Verordnung in allen Fällen, in welchen die Gesetze eine Bekanntmachung durch das Intelligenzblatt vorschreiben, mit dem 1. Januar 1850 an deren Stelle eine Bekanntmachung durch den Oeffentlichen Anzeiger des Amtsblatts tritt, der allwöchentlich am Freitag erscheint. Wo die Publikation solcher Bekanntmachungen sowohl durch das Intelligenzblatt, wie durch den Anzeiger vorgeschrieben ist, genügt die Publication durch den letzteren.
Dergleichen Insertions-Anträge sind an die Redaktion unseres Amtsblatts oder an die unterzeichnete Regierungs-Abtheilung zu richten und müssen bis zum Dienstag hier eingegangen sein, wenn die Insertion im darauf folgenden Freitagsblatt noch geschehen soll.
Königl. Regierung.     Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 1. März 1850.
Seite 68, Personalchronik.

Die Pfarre zu Weißensee, in der Superintendentur Berlin (Land), Privat-Patronats, ist durch den Tod des Predigers Wilmsen erledigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 8. März 1850.
Seite 69, No. 40. Zulässigkeit der Dachdeckung mit Steinpappenmasse.

Potsdam, den 5. März 1850.
Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sind über die Feuersicherheit der in den Papierfabriken der Gebrüder Ebart, zu Spechthausen und Weitlage bei Neustadt-Eberswalde, gefertigten Steinpappen, bei deren Anwendung zu Dach­deckungen, unter Zuziehung von Sachverständigen Versuche angestellt worden. Nach dem, auf Grund derselben von der Königlichen Ober-Bau-Deputation abgegebenen Gutachten, sind die mit jener Steinpappe gedeckten Dächer den gewöhnlichen Ziegeldächern in Bezug auf die Feuer­sicherheit im Wesentlichen gleich zu achten. Dies bringen wir hiermit zur Kenntniß des Publikums.
Königl. Regierung.     Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 5. April 1850.
Seite 111, No. 67. Die Verpflichtung der Eingesessenen,
den Königlichen Posten in Hinderungsfällen auf den Landstraßen die erforderliche Hülfe zu leisten.

Potsdam, den 2. April 1850.
Durch die Allerhöchst vollzogene und noch heute geltende Post-Ordnung vom 26. November 1782 wird den Eingesessenen zur Pflicht gemacht, den Königlichen Posten, wenn denselben unterweges ein unerwartetes Unglück begegnen, etwa ein Wagen zerbrechen oder ein Pferd krank werden sollte, sowie in anderen nicht vorhergesehenen Fällen alle erforderliche Hülfe zu leisten, damit der Postverkehr keinen Aufenthalt erleide.
Nach dem Rescripte des Königl. Ministerii des Innern vom 24. December 1845 (Ministerial-Blatt 1846 S. 24) findet die oben allegirte Verordnung auch auf den Fall Anwendung, wenn die Post bei schlechtem Wege stecken bleibt. Da nun nach amtlichen Mittheilungen bei den in Folge des starken Schneefalls in diesem Jahre Seitens der Königl. Posten in Anspruch genommenen Hülfeleiftungen der an den Poststraßen belegenen Ortschaften nicht überall mit Bereitwilligkeit und Pünktlichkeit die vorschriftsmäßig zu leistende Unterstützung gewährt worden ist, so bringen wir obige Vorschriften hiermit dem betheiligten Publikum mit dem Bemerken in Erinnerung, daß sofern Hülfeleiftungen der gedachten Art von den zunächst belegenen Ortschaften in Anspruch genommen werden, aber aus irgend welchem Grunde verweigert werden sollten, die Säumigen die Anwendung von Zwangs­maßregeln zu gewärtigen haben würden. Es wird voraussichtlich aber nur der vorstehenden Hinweisung auf das Gesetz bedürfen, um Weiterungen in der Zukunft vorzubeugen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 12. April 1850.
Seite 124...126, No. 73. Das neue Jagdpolizei-Gesetz.

Das Publikum wird nach den Erscheinen des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März d. J. (Gesetz­sammlung Seite 165) darauf noch besonders aufmerksam gemacht,
  1. daß fortan nur bestimmten Grundbesitzern die eigene Ausübung des Jagdrechts auf ihrem Grund und Boden gestattet ist. ...
  2. Ein Jeder ohne Ausnahme, welcher die Jagd ausüben will, muß nach §§ 14 und 27 des Ge­setzes vorher einen Jagdschein lösen und diesen bei Ausübung der Jagd stets bei sich tragen. ...
  3. Die durch das Gesetz vom 31. October 1848 aufgehobene Hege und Schonzeit ist durch den § 18 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März d. J. wieder eingeführt. Es gelten in dieser Beziehung wieder sämmtliche vor dem Gesetz vom 31. October 1848 bestandene Vorschriften. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 31. Mai 1850.
Seite 184...185, No. 111. Hege- und Schonzeit des Wildes.

Potsdam, den 28. Mai 1850.
In unserer Bekanntmachung vom 8. April d. J. (Amtsblatt S. 124, Nr. 73) haben wir zu 3. bereits darauf aufmerksam gemacht, daß die durch das Gesetz vom 31. October 1848 aufgehobene Hege- und Schonzeit des Wildes durch den § 18 des Jagd-Polizei-Gesetzes vom 7. März d. J. wieder eingeführt worden ist. Zur Vermeidung entstandener Zweifel bringen wir hierdurch fernerweit zur öffentlichen Kenntniß, daß die allgemeine Schonzeit nach den Bestimmungen der Holz-, Mast- und Jagd-Ordnung vom 20. Mai 1720 in Uebereinstimmung mit den Vorschriften im §. 48. Tit. 16. Th. II des Allgemeinen Landrechts auf die Zeit vom 1. März bis 24. August festgesetzt ist, daß aber Haselhähne bis zum letzten April, Auerhähne bis zum letzten Mai, Birkhähne bis zum 15. Juni ..., Wölfe und andere schädliche Raubthiere aber zu allen Zeiten geschossen werden können ... Dagegen bestehen statt der übrigen landrechtlichen Bestimmungen über die Schonzeit in der Mark folgende Festsetzungen:
  1. Enten, Gänse, und Schnepfen unterliegen ... keiner Schonzeit;
  2. der Haase muß ganz allgemein vom 1. März bis Bartholomäus geschont werden;
  3. Hirsche und Rehböcke dürfen in der Schonzeit nur zu besonderen Festlichkeiten vom Jagdberechtigten geschossen werden;
  4. Ricken dürfen ... gar nicht geschossen werden.
In den ehemals Königlich-Sächsischen Landestheilen beginnt die hohe Jagd in der Regel mit dem ersten Sonntage nach Trinitatis, die Mittel- und niedere Jagd aber mit dem Tage Egidi, wogegen sämmtliche Jagden mit dem Sonntag Invocavit schließen.
Die Eier von jagdbarem Federwilde dürfen niemals ausgenommen werden. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 188, (Berlin) No. 19.
Verbot der Anwendung des Arseniks zum Färben oder Bedrucken von Papier, Anstreichen von Tapeten und
Zimmern u. s. w. und des Handels mit den mittelst arsenikhaltigen Farben gefärbten Gegenständen.

Es sind in neuerer Zeit nicht nur durch Tapeten und Wohnzimmerwände, sondern sogar durch Fenstervorhänge, welche mit Arsenikpräparaten gefärbt waren, mehrfache Vergiftungen herbei­geführt, und hat sich hieraus die Nothwendigkeit ergeben, die Anwendung des Arseniks zu derartigen gewerblichen Zwecken zu verbieten.
Auf Veranlassung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verordnet daher das Polizei-Präsidium für die Stadt Berlin:
  1. Die fernere Anwendung der mittelst Arsenik dargestellten grünen Kupferfarben zum Färben oder Bedrucken von Papier, namentlich zum Anstreichen von Tapeten und Zimmern, zum Bedrucken von Fenster-Rouleaux, Gardinen und Fenster-Vorsetzern wird hierdurch untersagt.
  2. Ebenso wird der Handel mit den genannten, mittelst arsenikhaltiger Farben gefärbten Gegenständen untersagt, und muß es den Handel- und Gewerbetreibenden überlassen bleiben, ihre Waaren nur aus solchen Fabriken zu beziehen, denen sie vertrauen dürfen, daß die Anwendung des Arseniks streng ausgeschlossen bleibt, und sich gegen die Lieferung verbotener derartiger Fabrikate vollständig sicher zu stellen.
  3. Jede Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen zieht eine Geldstrafe von Fünf bis Zehn Thalern nach sich, wobei jedoch im Falle eines durch Uebertretung dieses Verbots entstandenen Schadens die Uebertreter außerdem von der nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften verwirkten Strafe betroffen werden.
Berlin, den 15. Mai 1850.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 28. Juni 1850.
Seite 221, (Consistorium und Schul-Collegium) No. 4.
Taufscheine für Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legitimirt sind.

Es hat sich herausgestellt, daß bei mehreren Kirchen in der Provinz Brandenburg zu den Taufscheinen für Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, verschiedene Formulare angewendet werden, und daß von einigen derselben die über die Ausstellung von dergleichen Taufscheinen in dem Circular-Rescripte vom 30. September 1831 - 14,180. - erlassenen allgemeinen Bestimmungen nicht gehörig berücksichtigt worden sind.
Es scheint uns dringend nothwendig, daß diese Taufscheine übereinstimmend nach einem und demselben Formulare ausgestellt werden, und schreiben wir demnach den Herren Geistlichen das nachfolgende zum Gebrauche vor:

Nach dem Taufregister der ___ Kirche hat die unverehelichte N. N. am ___ einen Knaben (ein Mädchen) geboren, welcher (welches) in der heiligen Taufe am ___ den Namen N. N. erhalten hat.
Dieses Kind ist durch die nachfolgende Ehe der Mutter mit dem N. N., welcher die Vaterschaft zu demselben anerkannt hat, legitimirt.
Eingetragen auf Grund der Verfügung (Requisition) vom ___ .
Berlin und Potsdam, den 6. Juni 1850.     Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 5. Juli 1850.
Seite 225.

An Stelle des mit Tode abgegangenen Grafen von der Schulenburg Trampe ist der Haupt-Ritterschafts-Director Graf von Häseler zum General-Land-Feuer-Societäts-Direktor der Kurmark und der Niederlausitz erwählt und diese Wahl von dem Herrn Minister des Innern genehmigt worden.
Potsdam, den 25. Juni 1850.     Königl. Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg. von Metternich.


Seite 226, No. 131. Warnung für Auswanderer.

Potsdam, den 29. Juni 1850.
Nach amtlicher Mittheilung sind Preußische Staats-Angehörige bei der Ueberfahrt nach Nord-Amerika, welche bei Handlungshäusern und Unternehmern in Liverpool bedungen worden, mannigfachen Nachtheilen dadurch ausgesetzt worden, daß die Unternehmer, namentlich die Firmen P. W. Byrnes u. Comp. und Hirschmann Albert u. Comp. in Liverpool, die von ihren Agenten auf dem Continente eingegangenen Verpflichtungen nicht für bindend erachtet und Passagiere auf andere, als den in der Zeitung zur Ueberfahrt bezeichneten Schiffen, wie auch nach andern Orten befördert haben, ohne dafür irgend eine Vergütigung zu gewähren. So haben Auswanderer, welche in Folge einer Anzeige von Carl Sieg in der National-Zeitung, daß ein Dampfschiff von Hamburg nach New-York Passagiere zu bestimmten Preisen befördere, durch Vermittlung von Carl Sieg in Berlin und von W. Sillem in Hamburg Plätze zur Ueberfahrt auf eine Dampf-Schiff bezahlt haben, es sich müssen gefallen lassen, von Liverpool aus auf Segelschiffen weiter befördert zu werden, während ihnen die Zurückerstattung der Differenz der Preissätze verweigert wurde.
Das betheiligte Publikum wird hierdurch auf diese Vorgänge aufmerksam gemacht, um sich solche zur Warnung dienen zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 231, No. 137. Verbot der Treibjagden an Sonn- und Festtagen.

Potsdam, den 27. Juni 1850.
Die Bestimmung im § 4 des Amtsblatts-Erlasses vom 26. Mai 1838 über die Sonntagsfeier hat zu Zweifeln Anlaß gegeben, zu deren Beseitigung wir hiermit auf Grund des § 11 der Verordnung von 11. März d. J. (Gesetz-Sammlung Seite 265) festsetzen, daß Treibjagden überhaupt wegen der damit nothwendig verbundenen Störung der Ruhe an Sonn- und Festtagen nicht stattfinden dürfen.
Zuwiderhandelnde verfallen in eine Geldstrafe von Zwei bis Zehn Thaler.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 231...232, No. 138. Verkauf selbstverfertigter Getränke im Kleinen.

Potsdam, den 28. Juni 1850.
Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat mittelst Erlasses vom 7. d. M. zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bestimmt, daß auch den Besitzern von Brennereien, Brauereien, sowohl in den Städten, als auf dem platten Lande der Verkauf selbstverfertigter Getränke im Kleinen nur nach Einholung einer besonderen polizeilichen Erlaubniß zu gestatten, und diese nur unter den in den Allerhöchsten Erlassen vom 7. Februar 1835 ... und vom 21. Juni 1844 ... allgemein vorgeschriebenen Bedingungen zu ertheilen ist.
Indem wir diese Bestimmung hiermit zur öffentlich Kenntniß bringen, fordern wir die Besitzer der bereits bestehenden Brennereien und Brauereien auf, die Anträge auf Ertheilung der hiernach nöthigen polizeilichen Erlaubnißscheine bis zum 1. August d. J. präclusivischer Frist bei den Ortspolizei-Behörden anzubringen, welche sie demnächst, insoweit es sich nicht um Brauerei- und Brennerei-Besitzer der zu den ersten drei Gewerbesteuerstufen gehörigen Städte handelt, (in welchen mit Ausnahme hiesiger Stadt die Magisträte über dergleichen Anträge entscheiden) an die Landräthe zur weiteren Entscheidung abzugeben haben.
Wer die obige Frist nicht einhält, wird auf Grund des § 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 vom Polizei-Anwalt dem Polizeirichter zur Bestrafung angezeigt werden, und hat wegen Gewerbebetriebs ohne die dazu erforderliche polizeiliche Erlaubniß Strafe bis zu 200 Thlr. oder 3 Monat[e] Gefängniß zu gewärtigen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 234, Vermischte Nachrichten. Warnung für Auswanderer.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß die deutschen Auswanderer, welche über ausländische Häfen (Havre, Antwerpen, Liverpool, Glasgow u. s. w.) gehen, im Allgemeinen sehr schlecht behandelt werden und vielfachen Uebervortheilungen aufgesetzt sind. Unter diesen Umständen halten wir es für unsere Pflicht, das auswandernde Publikum vor den Versprechungen der Agenten für den Auswanderungs-Transport über ausländische Häfen zu warnen. - Selbst wenn anscheinend dabei einige Thaler zu ersparen wären, so werden doch die Auswanderer und ganz besonders die Zwischendecks-Passagiere bei dem Wege über die deutschen Seehäfen (Bremen, Hamburg ec.) durchschnittlich billiger und besser zum Ziele gelangen.
Berlin, den 1. Juni 1850.
Der Verwaltungsrath des Vereins zur Centralisation deutscher Auswanderung und Colonisation.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 12. Mai 1850.
Seite 237, (Ober-Post-Direction) No. 6. Das Abholen der eingehenden Post-Sachen von der Post.

Nach einer Anordnung des Königlichen General-Post-Amts sollen die Erklärungen, welche Correspondenten an die betreffenden Post-Comtoirs abzugeben haben, wenn sie die mit den Posten für sie eingehenden Gegenstände von der Post abholen zu lassen wünschen, in einer bestimmt vorgeschriebenen Form gefaßt sein. Um die Anwendung dieser Form zu erleichtern, sind die Post-Anstalten angewiesen worden, jedem Correspondenten, welcher entweder schon von früher her seine Post-Sachen abholen läßt, oder welcher den Wunsch zu erkennen giebt, solches für die Folge zu thun, ein lithographirtes Formular zu der erforderlichen Erklärung mitzutheilen, welches sodann von demselben auszufüllen, zu vollziehen, und, nach erfolgter Beglaubigung der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person, an die Post Anstalt zurückzugeben ist. Indem ich das betheiligte Publikum von diesen Anordnungen in Kenntniß setze, bemerke ich, daß, wenn Korrespondenten, die ihre Post-Sachen bereits von der Post abholen lassen, in der Rückgabe der vollzogenen Formulare säumig sein sollten, sich dieselben selbst beizumessen haben würden, wenn ihre Post-Sachen bis zum Eingange der neuen Erklärungen durch die Briefträger bestellt werden müßten.
Bei dieser Gelegenheit wird das Publikum noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Empfangs-Bescheinigungen über recommandirte Briefe, so wie recommandirte Briefe selbst, insofern solche nicht an Königliche Gerichts- oder Verwaltung Behörden adressirt sind, nicht zu denjenigen Gegenständen gehören, welche die Empfänger durch eigene Boten von der Post abholen lassen dürfen, daß die Abholung der recommandirte Briefe von der Post vielmehr nur dann zulässig ist, wenn der Adressat sich zu diesem Behuf persönlich einfindet und dort den Empfangsschein vollzieht, daß aber in allen übrigen Fällen die recommandirten Briefe durch die vereideten Briefsteller bestellt werden müssen.
Potsdam, den 6. Juli 1850.     Der Ober-Post-Direktor. Bälde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 19. Juli 1850.
Seite 244, No. 150. Die Verheirathung Militairpflichtiger.

Potsdam, den 10. Juli 1850.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. December 1831 (Seite 360 des Amtsblatts) wird auf den Grund der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 4. September desselben Jahres hierdurch in Erinnerung gebracht, daß Militairpflichtige durch Verheirathung oder Ansäßigmachung ihrer Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere nicht überhoben werden sollen.
Zugleich veranlassen wir die Herren Geistlichen, die Militairpflichtigen bei Nachsuchung des Aufgebots auf jene Allerhöchste Bestimmung noch besonders aufmerksam zu machen.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 2. August 1850.
Seite 264, No. 10. Die Vergrößerung der Gerichts-Commission zu Strausberg.

Nachstehende, bisher zum engeren Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu Wriezen gehörige Ortschaften: die Stadt Werneuchen, Wegendorf, Hirschfelde, Weesow und Willmersdorf, werden mit dem 1. September d. J. der Kreisgerichts-Commission zu Straußberg zugetheilt.
Bei den für die Stadt Werneuchen bisher angeordneten sechs jährlichen Gerichtstagen behält es auch fernerhin sein Bewenden.
Berlin, den 17. Juli 1850.     Königl. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 18. October 1850.
Seite 362, Vermischte Nachrichten. Warnung.

Johann Christian Braun kaufte im Jahre 1827 von dem Kossäthen Heinrich Dohrmann den Hof desselben zu Wulckow bei Sandau für 5575 Thlr., und lebte mit ihm, der das Altentheil erhielt, in Eintracht, auch sonst in glücklichen Familien-Verhältnissen.
Nach einigen Jahren fing er jedoch an, Prozesse zu führen, fand bald einen Gefallen daran, war nie zu bedeuten und ergriff alle Instanzen, die vom Gesetze nur zugelassen werden.
Statt seiner Wirthschaft vorzustehen, befand er sich auf Reisen zu Rechts-Anwälten und Terminen, ergab sich dabei dem Trunke, kam in seinen Vermögens-Verhältnissen zurück, so daß auf Andringen der Gläubiger sein Hof am 3. Januar 1848 meistbietend verkauft wurde.
Was er selbst durch seine Prozeßsucht verschuldet, legte er Anderen zur Last und warf besonders seinen Haß auf den Altsitzer Dohrmann, einen Mann der mit allen Bewohnern des Dorfes in Eintracht lebte, weil dieser wegen seiner rechtmäßigen Forderung dem Antrage auf den Verkauf des Hofes beigetreten war. Er beschimpfte ihn, ohne Veranlagung und stieß wiederholt die Drohung aus, ihn ermorden zu wollen.
Am 17. Juli 1849 wurde der 71 Jahre alte Dohrmann in der Nähe seines, ½ Meile vom Dorfe Wulckow liegenden Bienenschauers todt gefunden und die Obduction stellte fest, daß er durch einen Schuß verwundet, aus Mangel an rechtzeitiger Hülfe gestorben war.
Der Verdacht des Mordes traf sofort den Braun, die Untersuchung wurde wider ihn eingeleitet es sprachen die Geschwornen in der Sitzung vom 26. November 1849 das Schuldig aus und der unterzeichnete Gerichtshof erkannte, daß der vormalige Kossäth Johann Christian Braun wegen des Verbrechens des Mordes mit dem Beile hinzurichten.
Dies Urteil ist heute hierselbst vollstreckt worden.
Perleberg, am 12. October 1850.     Königl. Schwurgericht. Baath.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 25. October 1850.
Seite 373. Personalchronik. Die Anstellung und den Abgang der von der Königl. Regierung zu Potsdam
ressortirenden Kirchen- und Schulbeamten pro IItes Quartal 1850 betreffend.

Todesfälle.
  • Superintendentur Berlin: Der Küster und Schullehrer Weitling zu Ahrensfelde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 8. November 1850.
Seite 379...382, No. 345. Die Einführung der Frankierungs-Marken. Bekanntmachung.

Mit Bezug auf § 3 des Gesetzes vom 21. December 1849, die Ermäßigung der Briefportotaxe betreffend, wird in Ansehung der dadurch angeordneten Einführung von Marken zum Frankiren der Briefe Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
  1. Vom 15. November d. J. ab kann die Frankirung der Briefe, welche bei einer Preußischen Postanstalt aufgegeben werden und entweder nach Orten des Preußischen Postbezirks oder nach einem zum deutsch-österreichischen Post-Vereine gehörigen Staate bestimmt sind, mittelst Marken bewirkt werden. Der gedachte Verein umfaßt bis jetzt außer dem ganzen Preußischen Postbezirk sämmtliche Kaiserlich Oesterreichische Kronländer, Bayern, Sachsen, Mecklenburg-Strelitz und Holstein. Der Beitritt anderer deutschen Post-Verwaltungen steht binnen kurzem zu erwarten. ...
  2. Die zum Frankiren bestimmten Marken tragen das Bildniß Sr. Majestät des Königs in Stahl gestochen und geben den Werth in Zahlen und Worten an.
    Solche Marken sind vorläufig angefertigt worden zu den Werthsbeträgen von ½, 1, 2 und 3 Silbergroschen, und zwar
    • von ½ Sgr. auf weißem Papier mit orangefarbenen Druck,
    • von 1 Sgr. auf rosarothem Papier mit schwarzem Druck,
    • von 2 Sgr. auf blauem Papier mit schwarzem Druck,
    • von 3 Sgr. auf gelbem Papier mit schwarzem Druck,
    In jeder Marke befindet sich als Wasserzeichen ein das Bildniß Sr. Majestät des Königs umgebender Lorbeerkranz.
    Die Marken sind bogenweise gedruckt. Jeder Bogen enthält deren 150 Stück in 10 Reihen neben-, und 15 Reihen untereinander und ist auf der Kehrseite mit einem Klebestoff versehen,
  3. Das Frankiren der Briefe mittelst Freimarken geschieht in der Art, daß auf der Adreßseite des Briefes, und zwar in der oberen Ecke links, eine oder so viel Marken als zur Deckung des tarifmäßigen Franco erforderlich sind, haltbar befestigt werden, was durch Anfeuchten des auf der Rückseite der Marken befindlichen Klebestoffes und Aufdrücken der Marken geschieht. ...
  4. Damit das correspondirende Publikum in den Stand gesetzt werde, die nach dem Preußischen Postbezirk sowohl, als auch nach den Post-Vereins-Staaten bestimmten Briefe richtig zu frankiren, sollen die betreffenden Portotarife nicht allein zur steten Einsicht für das Publikum neben dem Briefannahmefenster einer jeden Post-Anstalt öffentlich ausgehängt, sondern auch bei allen Post-Aemtern und bei allen Post-Expeditionen erster Klasse gedruckt für den Preis von 1 Sgr. zum Verkaufe gestellt werden. ...
  5. Damit einmal verwendete Marken nicht wiederholt benutzt werden können, werden dieselben vor der Absendung der Briefe durch einen besonderen Stempel entwerthet werden. Briefe, auf denen sich bei der Auslieferung zur Post Marken befinden, welche irgend ein Merkmal der Entwerthung an sich tragen, sind lediglich als unfrankirte Briefe zu behandeln und wird die darauf ausgeworfene Taxe durch den Vermerk „wegen schon gebrauchter entwertheter Marke“ gerechtfertigt werden.
  6. Die Marken sind gegen Erlegung des durch dieselben ausgedrückten Werthsbetrages vom 15. November d. J. ab bei einer jeden Preußischen Post-Anstalt käuflich zu haben. Außer den Post-Anstalten ist vorläufig Niemanden gestattet, Post-Frei-Marken zum Verkauf zu führen.
Berlin, den 30. October 1850.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 22. November 1850.
Seite 395...396, No. 255. Sendungen von Briefen, Geldern und Päckereien durch die Feldpost.

In Folge der Mobilmachung der Armee treten in Bezug auf die Briefe, Gelder und Päckereien, welche von Militairpersonen oder Beamten der Armee abgesandt werden, oder an dieselben gerichtet sind, nachstehende Bestimmungen in Kraft:
  1. Es können versandt werden: Briefe, Briefe mit Geld oder angegebenem Werthe, gewöhnliche Packete und Packete mit Geld oder angegebenem Werthe
  2. Die gewöhnlichen Briefe, die Briefe mit Geld oder angegebenem Werthe und die Packet-Adressen müssen mit der Bezeichnung „Feldpostbrief“ versehen sein.
  3. Die Absender von Briefen an Militairs und Beamte der mobilen Armee müssen auf der Adresse genau angeben, bei welchem Truppentheile diejenigen stehen, an welche die Briefe ec. gerichtet sind. Zu dem Ende wird den Militairs bekannt gemacht werden, daß sie ihren Angehörigen vollständig zu melden haben: zu welchem Corps, welcher Division und Brigade, welchem Regimente, Bataillon, Compagnie oder sonstigen Truppentheilen sie gehören, welchen Grad und Character sie haben und resp. bei welcher Verwaltung sie stehen. ...
Berlin, den 12. November 1850.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.


Außerordentliche Beilage zu 47sten Stück ...

Verordnung in Betreff der Kriegsleistungen und deren Vergütigung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
verordnen, nach dem Antrage des Staats-Ministeriums, auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs-Urkunde, in Ansehung der Leistungen für Kriegszwecke und deren Vergütigung, was folgt:
  • § 1. Zu den Leistungen für Kriegszwecke sind die Gemeinden, Kreise ec. während der Dauer eines Krieges, nach der näheren Anordnung der oberen Militair- und Verwaltungs-Behörden, von dem Tage ab verpflichtet, an welchem die Armee auf Meinen Befehl mobil gemacht wird.
  • § 2. Diese Leistungen gehören zur Kategorie der Allgemeinen Kreis- und Gemeinde-Lasten und bestehen, neben der schon anderweit geordneten Gestellung der Mobilmachungspferde ec.,
    1. in der Gewährung des Natural-Quartiers für Offiziere, Militairbeamte, Mannschaften und Pferde sowohl der mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen, als auch der nicht mobilen Truppen in den Garnisonen und Festungen;
    2. in der Gestellung der auf Märschen und für sonstige militairische Zwecke erforderlichen Trans­portmittel, der Wegweiser und Boten und der zum Schanzen-, Wege- und Brückenbau oder zu anderen fortificatorischen Arbeiten erforderlichen Mannschaften, Fahrzeuge und Pferde;
    3. in der Ueberweisung, Einrichtung und inneren Ausstattung der für den vermehrten Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude, zur Anlegung von Magazinen, Lazarethen, Wachen, Hand­werkstätten und zur Unterbringuug von Militaireffecten, desgleichen in der Gewährung der Lager- und Bivouaksplätze für die Truppen und den Train, in der Gewährung des Holzes zur Erbauung von Hütten und Baracken, des Lagerstrohs und des Koch- und Wärmeholzes für die Lager und Bivouaks, der Materialien zum Wege- und Brückenbau und der nöthigen Plätze zu den Uebungen der Truppen, so wie zur Aufstellung der Geschütze und Fahrzeuge;
    4. in Verabreichung der erforderlichen Natural-Verpflegung an Offiziere, Militair-Beamte und Soldaten der mobilen Truppen in den Garnisonen, auf Märschen und in Kantonnirungen, insoweit diese Verpflegung nicht aus den Magazinen gewährt wird;
    5. in Lieferung der Fourage für die zu gestellenden Mobilmachungspferde von dem Tage der Uebernahme derselben Seitens der Militair-Behörde bis zum Tage ihres Eintreffens an dem Be­stimmungsorte, ferner für die Pferde der auf dem Marsche befindlichen Truppen aller Waffen, und der kantonnirenden kleineren Abtheilungen derselben, insofern der Empfang des Fourage­bedarfs für alle diese Pferde ebenfalls nicht aus den Magazinen sollte stattfinden können.
  • § 3. Für die in dem vorstehenden Paragraphen unter a. b. und c. bezeichneten Leistungen wird keine Vergütigung aus Staatsfonds gewährt. Dagegen wird den Quartierträgern resp. Gemeinden für die dem Militair nach der Bestimmung ad d. auf Märschen und in Kantonnirungen ec. verabreichte Naturalverpflegung eine Entschädigung pro Kopf und Tag und zwar nach folgenden Sätzen zugebilligt:
    1. wenn das Brod aus den Magazinen in natura empfangen werden kann __ 3 Sgr. 9 Pf.
    2. wenn auch das Brod vom Quartiergeber verabreicht werden muß ___ 5 Sgr. ...
Gegeben Sanssouci, den 12. November 1850.     (L.S.) Friedrich Wilhelm.
von Ladenberg.     von Manteuffel.     von der Heydt.     von Rabe.     Simons.     von Stockhausen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 29. November 1850.
Seite 413, No. 274. Hege- und Schonzeit des Wildes.

Potsdam, den 23. November 1850.
Nach der Bestimmung der Holz-, Mast- und Jagd-Ordnung vom 20. Mai 1720 Tit. XXXII § 1 gehören Hirsche nicht zu demjenigen Wilde, welches in der Schonzeit zu besonderen Festlichkeiten von Jagdberechtigten geschossen werden darf. Hiernach erleidet unsere Bekanntmachung über die Hege und Schonzeit des Wildes vom 28 Mai d. J. (Amtsblatt Seite 184) insofern eine Abänderung, als darin unter No. 3 die Hirsche hinweg bleiben müssen.
Dies wird als Berichtigung des Amtsblatts-Erlasses vom 28. Mai d. J. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 6. December 1850.
Seite 419...420, Personalchronik.

In Stelle des von Bernau nach Berlin versetzten Bürgermeisters Boehmer, ist der Stadtkämmerer Jordan in Bernau zum einstweiligen Polizei-Anwalt für den Bezirk der dortigen Königlichen Kreis-Gerichts-Commission ernannt worden.
Potsdam, den 29. November 1850.     Königl. Regierungs-Präsidium.


Außerordentliche Beilage zum 49sten Stück ...

Bestimmungen über das Verfahren
bei Einberufung der Reserve und Landwehr-Mannschaften zu den Fahnen.
  • § 1.  Ueber die Verpflichtung zum Einkommen bei der Fahne entscheidet grundsätzlich das Dienstalter dergestalt, daß die jüngsten Dienstalters-Classen zunächst hiervon betroffen werden.
  • § 2.  Sämmtliche Reserve- und Landwehr-Mannschaften eines Bataillons-Bezirks werden demgemäß nach Garde und Linie gesondert, massenweise in so viele Classen getheilt, als Jahrgänge vorhanden sind, wobei der mitgebrachte Reservepaß und das Kalenderjahr entscheiden. ...
  • § 8.  Häusliche, gewerbliche und Familien-Verhältnisse können nur ausnahmsweise in so weit berücksichtigt werden, als durch sie vorübergehend die einstweilige Zurückstellung eines Mannes hinter die siebente Classe des ersten Aufgebots bedingt werden kann. Die hierdurch gebildete Classe der Unabkömmlichen kann Mannschaften aller Jahrgänge der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots enthalten, welche unter sich ebenso wie die Abkömmlichen rangiren, und auf die nur in dem Falle nach Maßgabe des Bedarfs zurückgegriffen wird, wenn die vorstehenden Classen erschöpft sind. ...
  • § 21. Bei Gelegenheit der Control-Versammlungen und auf sonst geeignete Weise ist dahin zu wirken, daß die Reserve- und Landwehr-Mannschaften mit den bei der Einberufung geltenden Grundsätzen genau bekannt und vertraut gemacht werden.
Berlin, den 26. October 1850.
Der Minister des Innern. von Manteuffel.     Der Minister des Krieges. von Stockhausen.


Vorheriger Jahrgang (1849) Nächster Jahrgang (1851)