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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1850. Potsdam, 1850. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
I. Der Rayon für die gewöhnlichen Droschkenfahrten reicht:
Berlin, den 30. December 1849. Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 7. Januar 1850.
Nachdem die Aufhebung des bisher bestandenen Intelligenz-Insertionszwanges und der amtlichen Intelligenzblätter durch die Verordnung vom 21. December v. J. erfolgt ist, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach § 3 dieser Verordnung in allen Fällen, in welchen die Gesetze eine Bekanntmachung durch das Intelligenzblatt vorschreiben, mit dem 1. Januar 1850 an deren Stelle eine Bekanntmachung durch den Oeffentlichen Anzeiger des Amtsblatts tritt, der allwöchentlich am Freitag erscheint. Wo die Publikation solcher Bekanntmachungen sowohl durch das Intelligenzblatt, wie durch den Anzeiger vorgeschrieben ist, genügt die Publication durch den letzteren.
Dergleichen Insertions-Anträge sind an die Redaktion unseres Amtsblatts oder an die unterzeichnete Regierungs-Abtheilung zu richten und müssen bis zum Dienstag hier eingegangen sein, wenn die Insertion im darauf folgenden Freitagsblatt noch geschehen soll.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Pfarre zu Weißensee, in der Superintendentur Berlin (Land), Privat-Patronats, ist durch den Tod des Predigers Wilmsen erledigt worden. |
Potsdam, den 5. März 1850.
Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sind über die Feuersicherheit der in den Papierfabriken der Gebrüder Ebart, zu Spechthausen und Weitlage bei Neustadt-Eberswalde, gefertigten Steinpappen, bei deren Anwendung zu Dachdeckungen, unter Zuziehung von Sachverständigen Versuche angestellt worden. Nach dem, auf Grund derselben von der Königlichen Ober-Bau-Deputation abgegebenen Gutachten, sind die mit jener Steinpappe gedeckten Dächer den gewöhnlichen Ziegeldächern in Bezug auf die Feuersicherheit im Wesentlichen gleich zu achten. Dies bringen wir hiermit zur Kenntniß des Publikums.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 2. April 1850.
Durch die Allerhöchst vollzogene und noch heute geltende Post-Ordnung vom 26. November 1782 wird den Eingesessenen zur Pflicht gemacht, den Königlichen Posten, wenn denselben unterweges ein unerwartetes Unglück begegnen, etwa ein Wagen zerbrechen oder ein Pferd krank werden sollte, sowie in anderen nicht vorhergesehenen Fällen alle erforderliche Hülfe zu leisten, damit der Postverkehr keinen Aufenthalt erleide.
Nach dem Rescripte des Königl. Ministerii des Innern vom 24. December 1845 (Ministerial-Blatt 1846 S. 24) findet die oben allegirte Verordnung auch auf den Fall Anwendung, wenn die Post bei schlechtem Wege stecken bleibt. Da nun nach amtlichen Mittheilungen bei den in Folge des starken Schneefalls in diesem Jahre Seitens der Königl. Posten in Anspruch genommenen Hülfeleiftungen der an den Poststraßen belegenen Ortschaften nicht überall mit Bereitwilligkeit und Pünktlichkeit die vorschriftsmäßig zu leistende Unterstützung gewährt worden ist, so bringen wir obige Vorschriften hiermit dem betheiligten Publikum mit dem Bemerken in Erinnerung, daß sofern Hülfeleiftungen der gedachten Art von den zunächst belegenen Ortschaften in Anspruch genommen werden, aber aus irgend welchem Grunde verweigert werden sollten, die Säumigen die Anwendung von Zwangsmaßregeln zu gewärtigen haben würden. Es wird voraussichtlich aber nur der vorstehenden Hinweisung auf das Gesetz bedürfen, um Weiterungen in der Zukunft vorzubeugen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Das Publikum wird nach den Erscheinen des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März d. J. (Gesetzsammlung Seite 165) darauf noch besonders aufmerksam gemacht,
Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten. |
Potsdam, den 28. Mai 1850.
In unserer Bekanntmachung vom 8. April d. J. (Amtsblatt S. 124, Nr. 73) haben wir zu 3. bereits darauf aufmerksam gemacht, daß die durch das Gesetz vom 31. October 1848 aufgehobene Hege- und Schonzeit des Wildes durch den § 18 des Jagd-Polizei-Gesetzes vom 7. März d. J. wieder eingeführt worden ist. Zur Vermeidung entstandener Zweifel bringen wir hierdurch fernerweit zur öffentlichen Kenntniß, daß die allgemeine Schonzeit nach den Bestimmungen der Holz-, Mast- und Jagd-Ordnung vom 20. Mai 1720 in Uebereinstimmung mit den Vorschriften im §. 48. Tit. 16. Th. II des Allgemeinen Landrechts auf die Zeit vom 1. März bis 24. August festgesetzt ist, daß aber Haselhähne bis zum letzten April, Auerhähne bis zum letzten Mai, Birkhähne bis zum 15. Juni ..., Wölfe und andere schädliche Raubthiere aber zu allen Zeiten geschossen werden können ... Dagegen bestehen statt der übrigen landrechtlichen Bestimmungen über die Schonzeit in der Mark folgende Festsetzungen:
Die Eier von jagdbarem Federwilde dürfen niemals ausgenommen werden. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es sind in neuerer Zeit nicht nur durch Tapeten und Wohnzimmerwände, sondern sogar durch Fenstervorhänge, welche mit Arsenikpräparaten gefärbt waren, mehrfache Vergiftungen herbeigeführt, und hat sich hieraus die Nothwendigkeit ergeben, die Anwendung des Arseniks zu derartigen gewerblichen Zwecken zu verbieten. Auf Veranlassung des Königlichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verordnet daher das Polizei-Präsidium für die Stadt Berlin:
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Es hat sich herausgestellt, daß bei mehreren Kirchen in der Provinz Brandenburg zu den Taufscheinen für Kinder, welche durch nachfolgende Ehe legitimirt sind, verschiedene Formulare angewendet werden, und daß von einigen derselben die über die Ausstellung von dergleichen Taufscheinen in dem Circular-Rescripte vom 30. September 1831 - 14,180. - erlassenen allgemeinen Bestimmungen nicht gehörig berücksichtigt worden sind. Es scheint uns dringend nothwendig, daß diese Taufscheine übereinstimmend nach einem und demselben Formulare ausgestellt werden, und schreiben wir demnach den Herren Geistlichen das nachfolgende zum Gebrauche vor: Nach dem Taufregister der ___ Kirche hat die unverehelichte N. N. am ___ einen Knaben (ein Mädchen) geboren, welcher (welches) in der heiligen Taufe am ___ den Namen N. N. erhalten hat. Dieses Kind ist durch die nachfolgende Ehe der Mutter mit dem N. N., welcher die Vaterschaft zu demselben anerkannt hat, legitimirt. Eingetragen auf Grund der Verfügung (Requisition) vom ___ .
Berlin und Potsdam, den 6. Juni 1850.
Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
An Stelle des mit Tode abgegangenen Grafen von der Schulenburg Trampe ist der Haupt-Ritterschafts-Director Graf von Häseler zum General-Land-Feuer-Societäts-Direktor der Kurmark und der Niederlausitz erwählt und diese Wahl von dem Herrn Minister des Innern genehmigt worden.
Potsdam, den 25. Juni 1850.
Königl. Ober-Präsidium der Provinz Brandenburg.
von Metternich.
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Potsdam, den 29. Juni 1850.
Nach amtlicher Mittheilung sind Preußische Staats-Angehörige bei der Ueberfahrt nach Nord-Amerika, welche bei Handlungshäusern und Unternehmern in Liverpool bedungen worden, mannigfachen Nachtheilen dadurch ausgesetzt worden, daß die Unternehmer, namentlich die Firmen P. W. Byrnes u. Comp. und Hirschmann Albert u. Comp. in Liverpool, die von ihren Agenten auf dem Continente eingegangenen Verpflichtungen nicht für bindend erachtet und Passagiere auf andere, als den in der Zeitung zur Ueberfahrt bezeichneten Schiffen, wie auch nach andern Orten befördert haben, ohne dafür irgend eine Vergütigung zu gewähren. So haben Auswanderer, welche in Folge einer Anzeige von Carl Sieg in der National-Zeitung, daß ein Dampfschiff von Hamburg nach New-York Passagiere zu bestimmten Preisen befördere, durch Vermittlung von Carl Sieg in Berlin und von W. Sillem in Hamburg Plätze zur Ueberfahrt auf eine Dampf-Schiff bezahlt haben, es sich müssen gefallen lassen, von Liverpool aus auf Segelschiffen weiter befördert zu werden, während ihnen die Zurückerstattung der Differenz der Preissätze verweigert wurde.
Das betheiligte Publikum wird hierdurch auf diese Vorgänge aufmerksam gemacht, um sich solche zur Warnung dienen zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 27. Juni 1850.
Die Bestimmung im § 4 des Amtsblatts-Erlasses vom 26. Mai 1838 über die Sonntagsfeier hat zu Zweifeln Anlaß gegeben, zu deren Beseitigung wir hiermit auf Grund des § 11 der Verordnung von 11. März d. J. (Gesetz-Sammlung Seite 265) festsetzen,
daß Treibjagden überhaupt wegen der damit nothwendig verbundenen Störung der Ruhe an Sonn- und Festtagen nicht stattfinden dürfen.
Zuwiderhandelnde verfallen in eine Geldstrafe von Zwei bis Zehn Thaler.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 28. Juni 1850.
Der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat mittelst Erlasses vom 7. d. M. zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bestimmt, daß auch den Besitzern von Brennereien, Brauereien, sowohl in den Städten, als auf dem platten Lande der Verkauf selbstverfertigter Getränke im Kleinen nur nach Einholung einer besonderen polizeilichen Erlaubniß zu gestatten, und diese nur unter den in den Allerhöchsten Erlassen vom 7. Februar 1835 ... und vom 21. Juni 1844 ... allgemein vorgeschriebenen Bedingungen zu ertheilen ist.
Indem wir diese Bestimmung hiermit zur öffentlich Kenntniß bringen, fordern wir die Besitzer der bereits bestehenden Brennereien und Brauereien auf, die Anträge auf Ertheilung der hiernach nöthigen polizeilichen Erlaubnißscheine bis zum 1. August d. J. präclusivischer Frist bei den Ortspolizei-Behörden anzubringen, welche sie demnächst, insoweit es sich nicht um Brauerei- und Brennerei-Besitzer der zu den ersten drei Gewerbesteuerstufen gehörigen Städte handelt, (in welchen mit Ausnahme hiesiger Stadt die Magisträte über dergleichen Anträge entscheiden) an die Landräthe zur weiteren Entscheidung abzugeben haben. Wer die obige Frist nicht einhält, wird auf Grund des § 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 vom Polizei-Anwalt dem Polizeirichter zur Bestrafung angezeigt werden, und hat wegen Gewerbebetriebs ohne die dazu erforderliche polizeiliche Erlaubniß Strafe bis zu 200 Thlr. oder 3 Monat[e] Gefängniß zu gewärtigen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Erfahrung hat gelehrt, daß die deutschen Auswanderer, welche über ausländische Häfen (Havre, Antwerpen, Liverpool, Glasgow u. s. w.) gehen, im Allgemeinen sehr schlecht behandelt werden und vielfachen Uebervortheilungen aufgesetzt sind. Unter diesen Umständen halten wir es für unsere Pflicht, das auswandernde Publikum vor den Versprechungen der Agenten für den Auswanderungs-Transport über ausländische Häfen zu warnen. - Selbst wenn anscheinend dabei einige Thaler zu ersparen wären, so werden doch die Auswanderer und ganz besonders die Zwischendecks-Passagiere bei dem Wege über die deutschen Seehäfen (Bremen, Hamburg ec.) durchschnittlich billiger und besser zum Ziele gelangen.
Berlin, den 1. Juni 1850.
Der Verwaltungsrath des Vereins zur Centralisation deutscher Auswanderung und Colonisation. |
Nach einer Anordnung des Königlichen General-Post-Amts sollen die Erklärungen, welche Correspondenten an die betreffenden Post-Comtoirs abzugeben haben, wenn sie die mit den Posten für sie eingehenden Gegenstände von der Post abholen zu lassen wünschen, in einer bestimmt vorgeschriebenen Form gefaßt sein. Um die Anwendung dieser Form zu erleichtern, sind die Post-Anstalten angewiesen worden, jedem Correspondenten, welcher entweder schon von früher her seine Post-Sachen abholen läßt, oder welcher den Wunsch zu erkennen giebt, solches für die Folge zu thun, ein lithographirtes Formular zu der erforderlichen Erklärung mitzutheilen, welches sodann von demselben auszufüllen, zu vollziehen, und, nach erfolgter Beglaubigung der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person, an die Post Anstalt zurückzugeben ist. Indem ich das betheiligte Publikum von diesen Anordnungen in Kenntniß setze, bemerke ich, daß, wenn Korrespondenten, die ihre Post-Sachen bereits von der Post abholen lassen, in der Rückgabe der vollzogenen Formulare säumig sein sollten, sich dieselben selbst beizumessen haben würden, wenn ihre Post-Sachen bis zum Eingange der neuen Erklärungen durch die Briefträger bestellt werden müßten. Bei dieser Gelegenheit wird das Publikum noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Empfangs-Bescheinigungen über recommandirte Briefe, so wie recommandirte Briefe selbst, insofern solche nicht an Königliche Gerichts- oder Verwaltung Behörden adressirt sind, nicht zu denjenigen Gegenständen gehören, welche die Empfänger durch eigene Boten von der Post abholen lassen dürfen, daß die Abholung der recommandirte Briefe von der Post vielmehr nur dann zulässig ist, wenn der Adressat sich zu diesem Behuf persönlich einfindet und dort den Empfangsschein vollzieht, daß aber in allen übrigen Fällen die recommandirten Briefe durch die vereideten Briefsteller bestellt werden müssen.
Potsdam, den 6. Juli 1850.
Der Ober-Post-Direktor. Bälde.
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Potsdam, den 10. Juli 1850.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 12. December 1831 (Seite 360 des Amtsblatts) wird auf den Grund der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 4. September desselben Jahres hierdurch in Erinnerung gebracht, daß Militairpflichtige durch Verheirathung oder Ansäßigmachung ihrer Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere nicht überhoben werden sollen.
Zugleich veranlassen wir die Herren Geistlichen, die Militairpflichtigen bei Nachsuchung des Aufgebots auf jene Allerhöchste Bestimmung noch besonders aufmerksam zu machen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Nachstehende, bisher zum engeren Bezirke des Königlichen Kreisgerichts zu Wriezen gehörige Ortschaften: die Stadt Werneuchen, Wegendorf, Hirschfelde, Weesow und Willmersdorf, werden mit dem 1. September d. J. der Kreisgerichts-Commission zu Straußberg zugetheilt. Bei den für die Stadt Werneuchen bisher angeordneten sechs jährlichen Gerichtstagen behält es auch fernerhin sein Bewenden.
Berlin, den 17. Juli 1850.
Königl. Kammergericht.
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Johann Christian Braun kaufte im Jahre 1827 von dem Kossäthen Heinrich Dohrmann den Hof desselben zu Wulckow bei Sandau für 5575 Thlr., und lebte mit ihm, der das Altentheil erhielt, in Eintracht, auch sonst in glücklichen Familien-Verhältnissen. Nach einigen Jahren fing er jedoch an, Prozesse zu führen, fand bald einen Gefallen daran, war nie zu bedeuten und ergriff alle Instanzen, die vom Gesetze nur zugelassen werden. Statt seiner Wirthschaft vorzustehen, befand er sich auf Reisen zu Rechts-Anwälten und Terminen, ergab sich dabei dem Trunke, kam in seinen Vermögens-Verhältnissen zurück, so daß auf Andringen der Gläubiger sein Hof am 3. Januar 1848 meistbietend verkauft wurde. Was er selbst durch seine Prozeßsucht verschuldet, legte er Anderen zur Last und warf besonders seinen Haß auf den Altsitzer Dohrmann, einen Mann der mit allen Bewohnern des Dorfes in Eintracht lebte, weil dieser wegen seiner rechtmäßigen Forderung dem Antrage auf den Verkauf des Hofes beigetreten war. Er beschimpfte ihn, ohne Veranlagung und stieß wiederholt die Drohung aus, ihn ermorden zu wollen. Am 17. Juli 1849 wurde der 71 Jahre alte Dohrmann in der Nähe seines, ½ Meile vom Dorfe Wulckow liegenden Bienenschauers todt gefunden und die Obduction stellte fest, daß er durch einen Schuß verwundet, aus Mangel an rechtzeitiger Hülfe gestorben war. Der Verdacht des Mordes traf sofort den Braun, die Untersuchung wurde wider ihn eingeleitet es sprachen die Geschwornen in der Sitzung vom 26. November 1849 das Schuldig aus und der unterzeichnete Gerichtshof erkannte, daß der vormalige Kossäth Johann Christian Braun wegen des Verbrechens des Mordes mit dem Beile hinzurichten. Dies Urteil ist heute hierselbst vollstreckt worden.
Perleberg, am 12. October 1850.
Königl. Schwurgericht.
Baath.
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Todesfälle.
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Mit Bezug auf § 3 des Gesetzes vom 21. December 1849, die Ermäßigung der Briefportotaxe betreffend, wird in Ansehung der dadurch angeordneten Einführung von Marken zum Frankiren der Briefe Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. |
In Folge der Mobilmachung der Armee treten in Bezug auf die Briefe, Gelder und Päckereien, welche von Militairpersonen oder Beamten der Armee abgesandt werden, oder an dieselben gerichtet sind, nachstehende Bestimmungen in Kraft:
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. |
Verordnung in Betreff der Kriegsleistungen und deren Vergütigung. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. verordnen, nach dem Antrage des Staats-Ministeriums, auf Grund des Artikels 63 der Verfassungs-Urkunde, in Ansehung der Leistungen für Kriegszwecke und deren Vergütigung, was folgt:
von Ladenberg. von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen. |
Potsdam, den 23. November 1850.
Nach der Bestimmung der Holz-, Mast- und Jagd-Ordnung vom 20. Mai 1720 Tit. XXXII § 1 gehören Hirsche nicht zu demjenigen Wilde, welches in der Schonzeit zu besonderen Festlichkeiten von Jagdberechtigten geschossen werden darf. Hiernach erleidet unsere Bekanntmachung über die Hege und Schonzeit des Wildes vom 28 Mai d. J. (Amtsblatt Seite 184) insofern eine Abänderung, als darin unter No. 3 die Hirsche hinweg bleiben müssen.
Dies wird als Berichtigung des Amtsblatts-Erlasses vom 28. Mai d. J. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.
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In Stelle des von Bernau nach Berlin versetzten Bürgermeisters Boehmer, ist der Stadtkämmerer Jordan in Bernau zum einstweiligen Polizei-Anwalt für den Bezirk der dortigen Königlichen Kreis-Gerichts-Commission ernannt worden.
Potsdam, den 29. November 1850.
Königl. Regierungs-Präsidium.
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Bestimmungen über das Verfahren bei Einberufung der Reserve und Landwehr-Mannschaften zu den Fahnen.
Der Minister des Innern. von Manteuffel. Der Minister des Krieges. von Stockhausen. |
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