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Vorheriger Jahrgang (1847) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1849)

Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1848.

Potsdam, 1848.
Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 7. Januar 1848.
Seite 2, No. 3. Aufgehobene Viehsperre.

Potsdam, den 4. Januar 1848.
Da die, im September v. J. unter dem Rindviehstande des Ritterguts Dahlwitz, im Niederbarnimschen Kreise, ausgebrochene Lungenseuche seit länger als acht Wochen ganz aufgehört hat, so ist die unterm 26. October v. J. im Amtsblatte 1847 Seite 330 bekannt gemachte Sperre dieses Orts und seiner Feldmark für Rindvieh und Rauchfutter aufgehoben worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 14. Januar 1848.
Seite 5, No. 4. Die Anlage von Mühlen auf Feldmarken, die in der Separation begriffen sind.

Potsdam, den 6. Januar 1848.
In der neuesten Zeit sind mehrere Gesuche um die Erlaubniß zur Anlage von Windmühlen auf Feldmarken, welche in der Gemeinheitstheilung begriffen sind, bei uns angebracht worden.
Wiewohl der von den Widersprechenden erhobene Einwand, daß die bezeichneten Mühlenbauplätze nicht hutfrei seien, auch der Bau der Mühle die Planlage beeinträchtige, nicht zur Entscheidung der Polizeibehörde gehört, und durch ein Interimistikum der Auseinandersetzungs-Behörde beseitigt werden kann, so steht doch der Ertheilung der Erlaubniß zu dergleichen Mühlen-Anlagen der Umstand entgegen, daß die Prüfung, ob die Mühle durch ihre Entfernung von den Wegen, so wie von den Grenzen der Nachbarn oder sonst das Publikum oder einzelne Privatpersonen mit Nachtheilen bedrohe, gar nicht stattfinden kann, indem alle örtlichen Verhältnisse erst durch den Separationsplan festgestellt werden. Um diesem Uebelstande abzuhelfen, werden dergleichen Gesuche um Anlage von Windmühlen auf Grundstücken, welche Gegenstand eines mit dem Umtausche der Ländereien verbundenen und bereits eingeleiteten Gemeintheilungs-Verfahrens sind, von uns so lange zurückgewiesen werden, bis der Separationsplan festgestellt ist.
Wir bringen solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß, damit etwanige Bau-Unternehmer vor der Verwendung unnützer Kosten bewahrt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 5...6, No. 5. Polizeiliche Vorschriften,
die Errichtung von Gebäuden und Lagerung von Materialien in der Nähe von Eisenbahnen betreffend.

Bei Errichtung von Gebäuden und Lagerung von Materialien in der Nähe von Eisenbahnen sind zur Beseitigung der Feuersgefahr, die nachstehenden Vorschriften zu befolgen.
  1. Liegt die Eisenbahn mit dem anstoßenden Terrain gleich hoch, so dürfen Gebäude, welche nicht mit einer feuersicheren Bedachung versehen sind, so wie Gebäude in denen leicht entzündbare Gegenstände aufbewahrt werden sollen, nur in einer Entfernung von mindestens zehn Ruthen von der nächsten Schiene (in der Horizontale gemessen) errichtet werden; auch darf innerhalb der gleiche Entfernung die Aufbewahrung leicht entzündbarer Gegenstände auf freiem Felde nicht stattfinden.
    Alle andern Gebäude dürfen nur in einer Entfernung von mindestens fünf Ruthen von der nächsten Schiene aufgeführt werden.
  2. Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so müssen die unter 1 festgesetzten Entfernungen um das Anderthalbfache der Höhe des Dammes über dem Terrain vergrößert werden. ...
  3. Die Regierungen sind ermächtigt, in einzelnen Fällen, in welchen durch die örtlichen Verhältnisse auch bei einer geringeren Entfernung eine Feuersgefahr ausgeschlossen wird, Ausnahmen eintreten zu lassen; sie haben jedoch zuvor die gutachtliche Aeußerung der betreffenden Eisenbahn-Direction zu erfordern.
  4. Wer diesen Bestimmungen zuwider in der Nähe von Eisenbahnen Gebäude errichtet oder Materialien niederlegt, hat deren Fortschaffung auf seine Kosten zu gewärtigen, wird aber außerdem mit einer Geldstrafe von Zwei bis Zehn Thalern oder im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
  5. Auf die zu dem Betriebe der Eisenbahn erforderlichen Gebäude und Materialien findet die vorstehende Polizei-Verordnung keine Anwendung.
Berlin, den 4. December 1847.
Der Minister des Innern. v. Bodelschwingh.     Der Finanz-Minister. v. Düesberg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 21. Januar 1848.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 32sten Stück ..., Bekanntmachung.

Auf der Pfarre zu Seefeld bei Werneuchen sollen im laufenden Jahre nachstehende, excl. des von den Eingepfarrten frei heranzufahrenden Bauholzes auf zusammen 1043 Thlr. 9 Sgr. 9 Pf. veranschlagte Bauten:
  1. die Instandsetzung des Pfarrwohnhauses,
  2. die Erbauung eines neuen Viehstalles,
  3. die Translocirung des Schweinestalles,
  4. die Reparatur der Scheune,
  5. die Reparatur des Brunnens,
  6. die Erbauung eines neuen Backofens,
  7. die Neu-Anlegung resp. Reparatur der Hofbewährung und des Pflasters
ausgeführt werden. Behufs Austhuung der Ausführung an den Mindestfordernden, haben wir einen Termin auf den 12. Februar 1848, Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Amtsbüreau anberaumt und laden dazu Bietungs­lustige mit dem Bemerken vor, daß die Anschläge, Zeichnungen und Licitations-Bedingungen nicht nur im Termine bekannt gemacht werden, sondern auch schon vorher in unserer Registratur einzusehen sind.
Löhme, den 13. Januar 1848.     Königl. Domainen-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 28. Januar 1848.
Seite 28, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

Der Gutsbesitzer Herr Henning zu Malchow, Superintendentur Berlin-Land, schenkte der Kirche zu Malchow pensée-seidene Tücher mit ächten silbernen Frangen und Troddeln zum Gebrauch bei der Feier des heiligen Abendmahls, so wie die Predigerwittwe Plätz ebendaselbst eine prächtige wollene Fußdecke für den Altar.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 4. Februar 1848.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 5ten Stück ..., Bekanntmachung.

In Folge eines an der Drahtleitung des electromagnetischen Telegraphen auf der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn begangenen Drahtdiebstahls ist gegen den Thäter auf 25 Peitschenhiebe und sechsmonatliche Zuchthausstrafe rechtskräftig erkannt, was hierdurch zur Warnung vor ähnlichen Vergehen bekannt gemacht wird.
Berlin, den 21. Januar 1848. Die Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 11. Februar 1848.
Seite 36, No. 20. Schluß der kleinen Jagd.

Potsdam, den 6. Februar 1848.
Der Schluß der kleinen Jagd ist mit Rücksicht auf die bei uns eingegangenen Anträge, in unserm Verwaltungsbezirke allgemein auf den 15. dieses Monats festgesetzt, was wir hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 36, No. 21. Bezeichnung derjenigen, welche sich dem Feldmesser- oder dem Baufache widmen.

Da es sich als angemessen ergeben hat, statt der bisherigen Bezeichnungen für diejenigen, welche sich dem Baufache widmen, zum Theil andere Benennungen einzuführen, so wird hierüber Folgendes festgesetzt:
  1. derjenige, der die Feldmesser-Prüfung bestanden hat, erhält nach erfolgter Vereidigung die Benennung: „Feldmesser“; die Benennung „Conducteur“ oder „Regierungs-Conducteur“ bleibt auch ferner untersagt.
  2. Feldmesser, welche die, für die Beschäftigung zum Staatsdienste angeordnete Baumeister- oder Bau-Inspektor-Vorprüfung bestanden haben, und demnächst bei Bauausführungen beschäftigt werden, erhalten statt der Benennung: „Bauzögling“ die Benennung: „Bauführer“;
  3. Diejenigen, welche auch die Baumeister- oder die Bau-Inspektor-Nachprüfung bestanden haben, werden, statt: „Bau-Conducteur“ fortan „Baumeister“ benannt; die Benennung „Königlicher (Wege-, Land-, Wasser- oder Maschinen-) Baumeister“ steht jedoch nur denjenigen zu, welchen eine Anstellung im Staatsdienste zu Theil geworden ist.
  4. In Ansehung derjenigen, welche die für die Befähigung zum gleichzeitigen Betriebe mehrerer Baugewerbe angeordnete Privat-Baumeister-Prüfung bestanden haben, hat es bei der Bezeichnung „Privat-Baumeister“ sein Bewenden.
Berlin, den 14. Januar 1848.     Der Finanz-Minister. von Düesberg.


Seite 37, (Kammergericht) No. 5.
Einreichung der über Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu führenden Register.

Die von den Untergerichten des Departements eingegangenen Berichte, betreffend die Beglaubigung der unter den Juden von Geburten, Heirathen und Sterbefällen [unter den Juden] in Gemäßheit der Instruction vom 10. Mai 1847, haben ergeben, daß die Bestimmung des § 6 derselben, wonach gleichzeitig angezeigt werden soll: wie viel Personen ihren Austritt aus der Kirche gerichtlich erklärt haben, nicht immer beachtet worden ist.
Die Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden deswegen hierdurch angewiesen:
  1. diese Anzeigen, so weit es nicht schon geschehen ist, noch nachträglich zu erstatten, und
  2. für die Zukunft diese Anzeige zugleich bei Ueberreichung der vidimirten Abschrift des Registers zu erstatten.
    Zur Vermeidung unnöthiger Schreibereien bedarf es übrigens zur Einreichung der vidimirten Abschriften der Register von den Geburten, Heirathen und Sterbefällen:
    1. derjenigen Personen, welche aus ihrer Kirche ausgeschieden sind und noch keiner vom Staate genehmigten Religions-Gesellschaft beigetreten sind,
    2. der Juden,
    nur eines Berichts.
Berlin, den 24. Januar 1848.     Königl. Preuß. Kammergericht.


S. 38, (Schul-Collegium) No. 1. Die Gesuche um Ertheilung der Dispensation vom dritten Aufgebot.

In Betreff der Gesuche um Ertheilung der Dispensation vom dritten Aufgebot finden wir uns veranlaßt, hiermit anzuordnen, daß diese Gesuche künftig stets von dem betreffenden Geistlichen bei uns angebracht und die erheblichen Gründe angegeben werden müssen, aus welchen die Ertheilung dieser Dispensation nothwendig erscheint.
Gesuche um Ertheilung der Dispensation vom dritten Aufgebot, bei welchen diese Erfordernisse nicht beachtet sind, werden von uns unbedingt zurückgewiesen werden.
Berlin, den 31. Januar 1848.     Königl. Consistorium der Provinz Brandenburg.


Oeffentlicher Anzeiger zum 6ten Stück ..., Bekanntmachung.

Der von uns unterm 13. d. M. zur Austhuung der auf der Pfarre in Seefeld auszuführenden Bauten auf den 12. Februar 1848 anberaumte Termin - siehe Pag. 32 des Öffentlichen Anzeigers ... - wird hiermit aufgehoben, da unter Genehmigung der Königlichen Regierung diese Austhuung inzwischen bereits erfolgt ist.
Loehme, den 25. Januar 1848.     Königl. Domainen-Amt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 18. Februar 1848.
Seite 51, Vermischte Nachrichten.

Das Königliche Ministerium des Innern hat mittelst Erlasses vom 4. d. M. dem Schiffbauergesellen Heinrich Kattun zu Rüdersdorf, im Niederbarnimschen Kreise, für die durch ihn bewirkte Lebensrettung eines Menschen aus der Gefahr des Ertrinkens, die zur Aufbewahrung bestimmte Erinnerung-Medaille für Lebensrettung verliehen.
Potsdam, den 14. Februar 1848.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 3. März 1848.
Seite 74, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Der Kirche zu Krummensee, in der Superintendentur Bernau, ist von einer nicht genannt sein wollenden Künstlerin zu Berlin ein werthvolles Oelgemälde: Christus mit der Dornenkrone, in einem goldenen Rahmen zum Geschenk gemacht worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 10. März 1848.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 10ten Stück ...

Zwei fahrbare Feuerspritzen,
vorschriftsmäßig für die allergrößten Holzhöfe und Dorfgemeinden ganz billig bei Ruben,
in Berlin, Landwehrstraße Nr. 5


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 24. März 1848.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 12ten Stück ...

5000 - 10,000 - 20,000 - 50,000 Thaler Heiratsguth
können Rittergutsbesitzer - höhere Staatsbeamte - Inhaber grosser Fabriken - Kaufleute erster Classe durch Verehelichung mit jungen und ältern Damen (gebildeter, guter Familien) sich erwerben. Reelle Offerten (aber nur solche) werden berücksichtigt, auf portofreie Anfragen: durch die Central-Geschäfts-Agentur in Berlin, Mittelstrasse Nr. 26.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 31. März 1848.
Seite 111, No. 51. Behandlung der Kartoffelpflanzungen. Bekanntmachung.

Der Dr. Klotzsch hierselbst, Custos des Königlichen Herbariums, hat, gestützt auf seine Beobachtungen über die Natur der Kartoffelpflanze und auf seine, jedoch nur im Kleinen gemachten Versuche, die nachstehend beschriebene Behandlung der Kartoffelpflanzungen empfohlen.
Sobald die Pflanzen 6 bis 9 Zoll aus der Erde hervorragen, was in der 5ten bis 7ten Woche nach dem Auslegen der Knollen der Fall zu sein pflegt, stutze man die äußersten Zweigspitzen ein, indem man dieselben mit dem Daumen und Zeigefinger um einen halben Zoll tief abkneift - mehr abzunehmen ist nutzlos und kann eher schädlich werden.
In der 10ten oder 11ten Woche wird dieses Auskneifen der Zweigspitzen an allen Zweigen wieder­holt; im Uebrigen aber wird die Pflanzung nach den bekannten und in jeder Gegend am bewährtesten befundenen Regeln behandelt.
Von diesem Einstutzen der Kartoffelpflanze erwartet der Erfinder die Kräftigung des Krauts und der Wurzel. Nach seinen Erfahrungen sind dadurch mehr Kartoffeln erzielt, als von den daneben gepflanzten nicht eingestutzten; und indem die nicht eingestutzten Pflanzen erkrankten und die davon erzeugten Knollen gleichfalls gelitten hatten, sind die Knollen der eingestutzten Pflanzen vollkommen gesund geblieben.
Wiewohl der Werth der von dem Dr. Klotzsch empfohlenen Behandlungsweise durch Versuche unter anderen und verschiedenen Verhältnissen noch nicht erprobt ist, so verdient dieselbe doch die Aufmerksamkeit der Landwirthe aller Classen in hohem Grade und es wird daher zu vielfältigen Versuchen mit derselben hierdurch aufgemuntert.
Berlin, den 9. März 1848.     Ministerium des Innern. von Manteuffel.


Seite 112, No. 52. Eröffnung des evangelischen Ober-Consistorii zu Berlin. Bekanntmachung.

Nachdem das in Gemäßheit der Verordnung vom 28. Januar d. J errichtete evangelische Ober-Consistorium heute eröffnet worden ist, wird solches hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß alle zu der gesetzlichen Competenz des Ober-Consistoriums gehörigen Sachen von jetzt an, an dasselbe gelangen.
Berlin, den 16. März 1848.     Der Minister der geistlichen Angelegenheiten. Eichhorn.


Seite 116, No. 32. Das nicht feuergefährliche Tabackrauchen.

Das Verbot des nicht feuergefährlichen Tabackrauchens in den Straßen der hiesigen Residenz und der Vorstädte ist aufgehoben.
Berlin, den 25. März 1848.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 7. April 1848.
Seite 118, No. 57. Gesuche um Wiedereinräumung angeblich früher vorhanden gewesener,
so wie zur Bewilligung neuer Waldberechtigungen.

Potsdam, den 5. April 1848.
Es sind in neuerer Zeit vielfache Gesuche um Wiedereinräumung angeblich in früheren Zeiten vor­handen gewesener, so wie um Bewilligung neuer Berechtigungen zum Raff- und Leseholzholen, Stubbenroden, Waldstreuharken und zur Weidenutzung in den Königlichen Forsten bei uns einge­gangen. Wir machen unsere Einsassen darauf aufmerksam, daß wir nicht ermächtigt sind, dergleichen Anträge zu willfahren, wenn solche nicht durch zureichende Beweismittel bescheinigt worden, und werden daher Vorstellungen, denen es an diesem Erforderniß gebricht, unberücksichtigt lassen.
Königl. Regierung.     Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 124, (Kammergericht) No. 12.
Anschluß des Königlichen Land- und Stadtgerichts zu Freienwalde an der Oder
als Gerichts-Commission des Königlichen Land- und Stadtgerichts zu Wriezen an der Oder.

Das Publikum wird hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß zur Ausführung des Normal-Organisaitionsplanes vom 11. November 1846 (Justiz-Ministerialblatt 1846 Pag. 158) das Land- und Stadtgericht zu Freienwalde an der Oder dem Land- und Stadtgericht zu Wriezen an der Oder als Gerichts-Commission zugelegt und in dieser Eigenschaft vom 1. April d. J. ab fungiren, übrigens aber seine bisherige Salarien- und Deposital-Cassen-Einrichtung vorläufig beibehalten wird. Der Geschäfts-Bezirk des zur Gerichts-Commission umgeschaffenen Land- und Stadtgerichts zu Freienwalde bleibt unverändert und der Gerichts-Commissar befugt, alle Sachen selbstständig zu bearbeiten, welche an sich der Competenz eines allein stehenden Unterrichtes unterliegen und nicht nach Maaßgabe des vorgedachten Normalplanes der collegialischen Berathung und Beschlußnahme vorbehalten sind. Die mündliche Verhandlung in Prozeßsachen erfolgt hiernach in den, beim Land- und Stadtgericht zu Wriezen abzuhaltenden Audienzen, während sich das Publikum in allen sonstigen Gerichtsgeschäften und namentlich wegen Aufnahme von Klagen, Gesuchen ec. an die Gerichts-Commission zu Freienwalde zu wenden hat.
Berlin, den 11. März 1848.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 125, (Kammergericht) No. 14. Ueberfüllung der Straf-Abtheilung zu Spandau.

Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch angewiesen, we­gen der zur Zeit Statt findenden Ueberfüllung der Straf-Abtheilung zu Spandau, die zur Einstellung in eine solche Straf-Abtheilung verurtheilten Individuen bis auf weitere Bestimmung nicht abführen zu lassen, und die gegen dieselben erkannten Freiheitsstrafen in den Gefängnissen zu vollstrecken.
Berlin, den 30. März 1848.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 21. April 1848.
Seite 149, (Kammergericht) No. 18. Anschluß des Land- und Stadtgerichts zu Strausberg
als Gerichts-Commission an das Land- und Stadtgericht zu Alt-Landsberg.

Mit dem 1. April dieses Jahres kommt in Folge der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 18. December 1846, und des Justiz-Ministerial-Rescripts vom 3. Februar d. J. der Organisationsplan für die Untergerichte in den kleinen Städten und auf dem platten Lande vom 11. November 1846 (Justiz-Ministerialblatt de 1847, Seite 158) in Beziehung auf die Land- und Stadtgerichte zu Alt-Landsberg und Strausberg in der Art zur Ausführung, daß das Land- und Stadtgericht zu Strausberg als Gerichts-Commission dem Land- und Stadtgericht zu Alt-Landsberg hinzutritt und mit diesem ein Collegium bildet. Die Gerichts-Commission behält den Geschäftskreis des bisherigen Land- und Stadtgerichts zu Strausberg. Das nach dem Organisationsplane vor das Collegium gehörige öffentliche und mündliche Verfahren in den bei der Gerichts-Commission anhängigen Civilprozeß­sachen wird einstweilen in Strausberg stattfinden.
Berlin, den 25. März 1848.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 12. Mai 1848.
Seite 178...183, No. 76. Verbesserung des öffentlichen Schulwesens im Jahre 1847.

Potsdam, den 8. Mai 1848.
Was in dem Jahre 1847 Seitens einzelner Communen ec. zur Erweiterung und Verbesserung des Schulwesens geschehen ist, wird hierdurch in Folgendem gern und mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Erhebliche Erweiterungen und Verbesserungen ihrer Schul-Localien oder Lehrerwohnungen bewirkten, theilweise mit Beihülfe der betreffenden Kirchenpatrone und Dominien, die Communen ... Blumberg, Sup. Berlin-Land, ...
  2. Die zur nützlichen Beschäftigung, Fortbildung und Veredlung der herangewachsenen jungen Leute und besonders zu deren Bewahrung vor gefährlichem Müßiggange und verderblichen Lustbarkeiten so wünschenswerthen und ersprießlichen Sonntags- und Abendschulen, Gesellen-, Jünglings-, Jungfrauen- und Handwerker-Vereine erfreuten sich auch im verflossenen Jahre vermehrter Theilnahme und größerer Verbreitung und wurden von sorgsamen Ortsgeistlichen und eifrigen und thätigen Ortsschullehrern gehalten und resp. geleitet in ... Blumberg, Ahrensfelde und Heiligensee, Sup. Berlin-Land, ...
  3. Gesangvereine für junge, der Schule bereits entwachsene junge Leute, theilweise mit liturgischem Zwecke und zur Verbesserung des Kirchengesangs, überall aber auch zur Veredlung des Sinnes und Treibens der jungen Theilnehmer bestanden unter Leitung und von uns beifällig anerkannter Bemühung sachkundiger Ortsgeistlichen, Cantoren und Lehrer in ... Alt-Landsberg, ... Lindenberg, Sup. Berlin-Land, ...
  4. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind auf Betrieb und unter Aufsicht resp. der Herren Ortsgeistlichen und Lehrer gegründet und bestehen in ... Blumberg, Heiligensee, Lindenberg, Ahrensfelde und Birkenwerder, Sup. Berlin-Land, ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 26. Mai 1848.
Seite 193, No. 86. Erlaß der Weinsteuer für 1847.

Potsdam, den 18. Mai 1848.
Des Königs Majestät haben unterm 29. v. M geruhet, dem Königlichen Finanz-Ministerium die Ermächtigung zum gänzlichen Erlaß der Weinsteuer des Jahres 1847 für den Umfang der ganzen Monarchie zu ertheilen. Wir bringen dies zur öffentlichen Kenntniß, und werden die Steuerämter des diesseitigen Regierungsbezirks zur Erstattung der bereits ein[ge]zahlten Beträge mit der erforder­lichen Anweisung versehen.
Königl. Regierung.     Abtheilung für die Verwaltung der indirecten Steuern.


Seite 194, No. 89. Polizeiliche Züchtigungsstrafe.

Potsdam, den 17. Mai 1848.
In Folge des Allerhöchsten Erlasses vom 6. d. M., betreffend die Abschaffung der Strafe der körperlichen Züchtigung (Gesetzsammlung Seite 123) machen wir die Polizei-Obrigkeiten in unserem Departement darauf aufmerksam, daß auch in den, bei Ausübung der Polizeigerichtsbarkeit ergehenden Strafresoluten nicht weiter die Strafe der körperlichen Züchtigung zu verhängen, sondern statt derselben auf verhältnißmäßige Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Unsere, die Zulässigkeit polizeilicher Züchtigungsstrafen betreffenden Bekanntmachungen vom 23. September 1844 (Amtsblatt Seite 203) und vom 15. Februar 1846 (Amtsblatt Seite 67) werden hiermit aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 9. Juni 1848.
Seite 216, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

... der St. Marienkirche zu Bernau ist von dem Buchbinder Heinrich Adolph Abert Wilke, bei seinem Austritt aus der Lehrzeit, ein große prachtvoll eingebundene Bibel zum Geschenk gemacht worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 16. Juni 1848.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 24sten Stück ..., Obrigkeitliche Bekanntmachung.

In der Nacht vom 9. zum 10. Juni d. J. ist aus dem Schulhause zu Grünheide eine mit schwarzem Kattun gefutterte, mit schwarzseidenen Franzen besetzte Leichendecke von schwarzem Tuch, 5½ bis 5¾ Ellen lang, etwa 4½ Ellen breit, worin oben in der Mitte ein Kreuz, auf der einen Seite die Worte:
„Verein aus dem IIIten Heidedistrict 1846“
und auf der andern Seite die Worte: „Selig sind die Todten, die in dem Herrn sterben“ mit weißer Seide eingestickt sind, entwendet worden. Der gegenwärtige Inhaber dieser Decke oder wer sonst über deren Verbleib oder über die Person des Entwenders Auskunft zu geben vermag, wird aufgefordert, hiervon entweder bei der nächsten Behörde oder bei uns Anzeige zu machen, die verehrlichen Behörden aber werden ersucht, Alles was über den Verbrecher oder über den oder die Thäter zu ihrer Kenntniß kommen sollte, uns gefälligst schleunigst mitzutheilen. Wir bemerken hierbei, daß der Mann bei welchem die Decke bis zur Entwendung aufbewahrt wurde, bei Gelegenheit des Diebstahls schwer verwundet worden und bald darauf verstorben ist.
Alt-Landsberg, den 12. Juni 1848.     Königl. Land- und Stadtgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 23. Juni 1848.
Seite 225, No. 114. Die Nachweisung des Einkommens der evangelischen Pfarren.

Potsdam, den 9. Juni 1848.
Das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hat die Aufstellung neuer Einkommen-Nachweisungen sämmtlicher evangelischen Pfarren angeordnet, um danach die Beiträge der Geistlichen zu dem Unterstützungs-Fonds für emeritirte Pfarrer bestimmen zu können.
Wir haben die Herren Prediger durch die Herren Superintendenten heute wegen Aufstellung dieser Nachweisung mit Instruction versehen und sie angewiesen, die Nachweisungen von den Kirchen­vorstehern prüfen, als richtig anerkennen und vollziehen zu lassen, die Herren Privatpatrone aber zu ersuchen, auch ihrerseits die Richtigkeit anzuerkennen und zu bescheinigen.
Indem wir die Herren Patrone, die Magisträte, Domainen-Rent-, Domainen- und Hausfidei-Commiß-Aemter hiervon in Kenntniß setzen, fordern wir dieselben dringend auf, die ihnen nach Obigem vorgelegten Nachweisungen einer recht gründlichen Prüfung zu unterwerfen, bei etwanigen Bedenken sich mit den Herren Pfarrern zu verständigen und nach erfolgter Verständigung und resp. Berichtigung die Nachweisungen, mit der Bescheinigung der Richtigkeit versehen, spätestens 14 Tage nach dem Empfange zurückzugeben, damit uns dieselben zur bestimmten Zeit eingereicht werden und wir sie höheren Orts rechtzeitig vorlegen können.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Oeffentlicher Anzeiger zum 25sten Stück ..., Polizeiliche Bekanntmachung.

Auf dem Felde des hiesigen Rittergutes nördlich der von Berlin aus hier zuerst stehenden Windmühle in einer Kirschbaumpflanzung ist ein Schießstand eingerichtet, woselbst Schießübungen statt finden werden. Ein Jeder wird vor unvorsichtiger Annäherung gewarnt.
Friedrichsfelde, den 10. Juni 1848.     Die Polizei-Behörde. C. v. Treskow.


Oeffentlicher Anzeiger zum 25sten Stück ..., Geschäfts-Anzeige.

In meiner in Berlin, Alte Schönhauser Straße Nr. 24 neu erbauten Weißbierbrauerei empfehle ich dem geehrten Publikum das daselbst gebraute Weißbier gegen baare Zahlung zu billigen Preisen.
Franz Bötzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 30. Juni 1848.
Seite 234, No. 122. Die Aufhebung des herrschaftlichen Pathengeschenks.

Potsdam, den 27. Juni 1848.
Des Königs Majestät haben durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 8. d. M., unter Aufhebung der wegen des landesherrlichen Pathengeschenks für Eltern von sieben Söhnen ergangenen Erlasse, zu bestimmen geruhet, daß dasselbe fernerhin nicht gezahlt werden soll.
In Gefolge des Rescripts des Königlichen Finanz-Ministerii vom 15. d. M. wird diese Allerhöchste Bestimmung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 28. Juli 1848.
Seite 261, No. 143. Herausgabe des Adreßhandbuchs für den Regierungsbezirk Potsdam.

Potsdam, den 21. Juli 1848.
Das mittelst unserer Circular-Verfügung vom 31. August v. J. angekündigte
  • Adreßhandbuch für den Beamtenstand, insonderheit für Geistliche und Lehrer unsers Bezirks, enthaltend ein Verzeichniß sämmtlicher Verwaltungsgeistlichen und Schul-Beamten unsers Bezirks mit Nachweis der Collations-Verhältnisse der Stellen, so wie des summarischen Einkommens und der über die Prüfungen der beiden letzten Categorien bestehenden Vorschriften, außerdem statistische Nachrichten nach den Zählungen am Ende des Jahres 1846, besonders auch in Bezug auf das Kirchen- und Schulwesen, ferner Nachweis aller in Berlin ec. und in unserm Bezirk bestehenden Stiftungen und Anstalten zur Versorgung der Wittwen und Waisen, so wie zur Ausbildung der Kinder der Beamten, der Universitäts- und Schul-Stipendien ec. XVI. 335 Seiten.
ist nunmehr erschienen und den Herren Landräthen, Superintendenten ec. zur Vertheilung an die Herren Subscribenten gegen Einziehung des Subscriptions-Preises von 15 Sgr. pro Exemplar heute zugesandt, der weitere Verlag aber der hiesigen Riegelschen Buchhandlung (Heintz & Stein) übergeben und der Ladenpreis pro Exemplar auf 25 Sgr. festgestellt.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 4. August 1848.
Seite 269.

Es hat sich hierselbst ein Frauen-Verein zur Erwerbung eines Kriegsschiffes für die Deutsche Flotte gebildet, welchem die Erlaubniß zur Veranstaltung einer Haus-Collecte in der Provinz Brandenburg ertheilt worden ist. Indem das Ober-Präsidium dies patriotische Unternehmen zur öffentlichen Kenntniß bringt, spricht es gleichzeitig den Wunsch aus, daß dasselbe durch eine recht lebhafte Be­theiligung des Publikums bei den vorzunehmenden Sammlungen möglichst gefördert werden möge.
Potsdam, den 25. Juli 1848.     Königl. Ober Präsidium der Provinz Brandenburg. von Patow.


Seite 269...270, No. 146. Bei der Annäherung der asiatischen Cholera zu treffende Vorkehrungen.

Potsdam, den 30. Juli 1848.
Auf den Antrag der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern, haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Ordre vom 13. December v. J. zu genehmigen geruht, daß bei Ausführung der Vorschriften des Regulativs über die sanitäts-polizeilichen Maaßregeln bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten vom 8. August 1835 (Gesetzsammlung 1835, S. 239 flg.) für den Fall des Vordringens der asiatischen Cholera in die Königlichen Staaten folgende erleichternde Modifikationen eintreten dürfen.
  1. ... soll bei der für Seeschiffe auf vier und für Flußfahrzeuge auf fünf Tage angeordneten Beobachtungsfrist die Zeit der Reise von den angesteckten Orten oder Gegenden in Anrechnung gebracht werden, sofern während der Reise auf dem Schiff keine Erkrankungen an der Cholera vorgekommen sind ...
  2. Die Sanitäts-Commissionen sollen in Bezug auf die Cholera von den ... angeordneten Berathungen und wöchentlichen Berichterstattungen entbunden werden ...
  3. Die ... den Familienvätern, den Haus- und Gastwirthen, den Medicinal-Personen und den Geistlichen auferlegte Verpflichtung zur Anzeige von Erkrankung und Todesfällen, ist auf Anzeigen von Seiten der Aerzte zu beschränken ...
  4. Von der ... vorgeschriebenen Aufstellung von warnenden Tafeln vor den Wohnungen der Erkrankten ist Abstand zu nehmen, sofern diese Aufstellung mit Rücksicht auf die mildere Form, in welcher die Krankheit auftritt, nicht nothwendig erscheint. ...
  5. Was die Desinfection betrifft, so darf man sich auch hierbei auf Rath und Belehrung beschränken, und auf die Einwirkung der Aerzte, der Sanitäts-Commissionen, der Armen-Deputationen in den größeren Städten, so wie der Orts-Obrigkeiten auf dem Lande vertrauen. ... Endlich ist
  6. von der allgemeinen Vorschrift der Anwendung verpichter Särge und von dem Verbote der Leichenbegleitung ... abzustehen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 31sten Stück ..., Bekanntmachungen.

Der Müller Ferdinand Hänsch, zu Eiche, beabsichtigt auf einem von dem dortigen Bauer Christian Klus erkauften Ackerstücke eine Bockwindmühle mit einem Mahlgang und zwei Grützstampfen zu erbauen. In Gemäßheit des § 29 seq. der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 wird dieses Vorhaben des c. Hänsch hierdurch mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, begründete Einwendungen dagegen innerhalb der präclusivischen Frist von vier Wochen hier anzubringen.
Blumberg, den 20. Juli 1848.     Die Polizei-Obrigkeit über Eiche.

Das Dominium Bollensdorf beabsichtigt die Anlage einer Brennerei mit Dampfcylinder auf dem dortigen Gehöft. Dies Vorhaben wird hierdurch mit der Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, etwanige Einwendungen dagegen binnen einer präclusivischen Frist von vier Wochen, vom Tag des Erscheinens dieser Bekanntmachung im Amtsblatt an, bei dem unterzeichneten Landrath anzu­melden. Die betreffenden Pläne und Zeichnungen liegen in der Kreis-Registratur zur Einsicht bereit.
Berlin, den 27. Juli 1848.     Königl. Landrath Niederbanimschen Kreises. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 11. August 1848.
Seite 275, No. 153. Anlage von Erdgruben.

Potsdam, den 30. Juli 1848.
Die gegen einzelne Bestimmungen unserer Bekanntmachungen vom 9. Januar 1826 (Amtsblatt No. 21 Seite 27) und vom 9. Januar 1845. (Amtsblatt No. 19 Seite 39) über die polizeiliche Aufsicht auf die Anlage, Einrichtung und Bearbeitung der Erd-, Thon-, Lehm-, Sand- und Mergel-Gruben entstandenen Bedenken veranlassen uns, nach deren weiterer Erwägung und mit Zustimmung des Königlichen Ministerii des Innern, die gedachten Bekanntmachungen hiermit zurückzunehmen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 1. September 1848.
Seite 295, No. 167. Die Ablösung von Dominial-Gefällen und Leistungen.

Potsdam, den 28. August 1848.
Die nachstehende, uns durch Ministerial-Rescript vom 19. d. M. mitgeteilte Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. d. M.:
  • „Auf Ihren Bericht vom 7. August d. J. genehmige Ich, daß bis zum Eintritt anderweiter allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen die Ablösung von Domanialgefällen und Leistungen gegen Einzahlung des zwanzigfachen Betrages der Jährlichkeit gestattet werden darf, und überlasse Ihnen, hiervon die Regierungen und das betheiligte Publicum in Kenntniß zu setzen.“
    Sanssouci, den 11. August 1848.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zu 35sten Stück ..., Bekanntmachung.

Zu Beseitigung vielfacher Zweifel, welche über die seit dem Anfange dieses Jahres auch im diesseitigen Kreise eingetretene Erhöhung des Landarmengeldes um die Hälfte, so wie über den Zweck und die Verwendung dieser Abgabe überhaupt neben der Verpflichtung zu Ortsarmenpflege unter den Kreiseinsassen entstanden sind, sehe ich mich veranlaßt, hierdurch Folgendes zu öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Bekanntlich hat jede einzelne Commune die Verpflichtung, die ihr ortsangehörigen Armen zu verpflegen, bekanntlich giebt es aber auch eine Menge Personen, welche nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen keine bestimmte Ortsangehörigkeit haben. Die Verpflegung dieser letztgedachten Personen, so wie die Correction der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen und die Heilung und sichere Verwahrung der Geisteskranken aus der ganzen Provinz liegt dem Landarmen­verbande der letzteren ob, der zu diesem Behuf mehrere Landarmen-, Corrections- und Heilanstalten zu unterhalten hat. Die desfallsigen, begreiflicher Weise sehr bedeutenden Unkosten werden durch Beitrag sämmtlicher Einlassen der Provinz nach einem feststehenden Regulativ aufgebracht, und diese Beiträge sind die Landarmengelder, deren Nothwendigkeit neben der Ortsarmenpflege sich also hieraus deutlich ergiebt.
Da nun die Anforderungen an den Landarmenverband in neuerer Zeit und namentlich durch die Gesetzgebung vom 31. December 1842, die unter Andren den Begriff der obgedachten Landarmen erweiterte, erheblich zugenommen hatten und zu deren Bestreitung der bisherig Betrag der Landarmengelder nicht mehr ausreicht, vielmehr schon Schulden hatten gemacht werden müssen, so sahe sich der Kommunal-Landtag der Kurmark, dem verfassungsmäßig die Beschlußnahme hierüber zustand, zu einer Erhöhung der Landarmengelder um die Hälfte zunächst für die Jahre 1847 und 1848 im ganzen Bereich des Verbandes genöthigt, was durch die Bekanntmachung der Ständischen Landarmen Direction der Kurmark vom 3. April (Amtsblatt Seite 146) auf meinen ausdrücklichen Antrag zur öffentlichen Kenntniß gebracht wurde.
Hiernach hätte also die Erhöhung dieser Abgabe auch im diesseitigen Kreis eigentlich schon im vorigen Jahre erfolgen müssen, ich erwirkte indeß, mit Rücksicht auf die damals herrschende Theuerung einen Kreistags-Beschluß, wonach der ganze vorjährige Betrag dieser Erhöhung von circa 1800 Thlrn. zur Erleichterung der Einsassen auf Kreis-Fonds übernommen wurde. In diesem Jahr aber, wo die Veranlassung zu einer solchen Begünstigung nicht mehr bestand, hat nun die höhere Heranziehung der Abgabenpflichtigen selbst unvermeidlich eintreten müssen. Hierüber ist auch schon unterm 26. October v. J. nicht nur sämmtlichen Ortsbehörden mit der ausdrücklichen Aufforderung, die Ortseinwohner davon in Kenntniß zu setzen, das Nöthige eröffnet, sondern auch sämmtlichen Schulzen des Kreises, sowohl bei Gelegenheit der Militair-Revision im vorigen und diesem Jahr, als auch bei der Schulzenversammlung in diesem Frühjahre eine ausführliche mündlich Belehrung von mir ertheilt worden. Da aber dennoch Viele über die eigentliche Bewandniß der Sache in Zweifel sind, und deshalb sogar der Entrichtung der Abgabe sich geweigert haben, so sehe ich mich eben zu der vorstehenden Bekanntmachung veranlaßt, die ich mit dem lebhaften Wunsche schließe, daß dadurch jeder Einzelne sich von der Unvermeidlichkeit seines Landarmenbeitrages und der Erhöhung desselben überzeugt haben, und daher deren willige Entrichtung lästigen und für ihn selbst nur noch nachtheiligeren Zwangsmaaßregeln vorbeugen möge. - Sämmtlichen Schulzen und Ortsvorstehern aber mache ich es zur Pflicht, meine vorstehende Bekanntmachung zur besonderen Kenntniß ihrer Gemeinden zu bringen.
Berlin, den 23. August 1848.     Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 8. September 1848.
Seite 297, No. 169. Warnung vor Forst- und Jagdfreveln.

Aus dem Berichte der Königlichen Regierung vom 2. d. M. habe ich ungern ersehen, daß seit dem Erlaß der Allerhöchsten Ordre vom 26. Juni d. J., welche für alle bis zu diesem Tage verübten Forstfrevel Amnestie bewilligte, eine maaßlose Vermehrung der Holzdiebstähle eingetreten ist.
Da diese Besorgniß erregende Erscheinung nach den Ermittelungen der Local-Behörden aus der im Publikum verbreiteten Meinung hervorgegangen sein soll, daß beim Erscheinen des neuen Staats-Grundgesetzes eine abermalige Amnestie für Forst- und Jagdfrevel eintreten werde, so muß der Königlichen Regierung zur Pflicht gemacht werden, die öffentliche Meinung über die Unrichtigkeit dieser durchaus unbegründeten Voraussetzung zu belehren.
Die neue Verfassung wird dem Volke die errungene Freiheit verbriefen, zugleich aber den Gesetzen die ihnen gebührende Achtung und Geltung sichern.
Berlin, den 23. August 1848.     Der Finanz Minister. Hansemann.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 22. September 1848.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 38sten Stück ...

Brennerei! Vermittelst Galvanismus werden durchschnittlich zehn Procent Alcohol von einem Quart Meische gewonnen; Zöglinge zur Brennerei und Landwirthschaft werden angenommen von
Adolf Pfänder in Neuendorf dicht bei Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 29. September 1848.
Beilage zum 39sten Stück ..., No. 180. Prüfungsbehörden der Gewerbetreibenden.

Potsdam, den 10. September 1848.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in den nachbenannten Städten unseres Verwaltungsbezirks Prüfungsbehörden für Gewerbetreibende bestehen:
  1. für die Stadt Berlin zu Berlin,
  2. für die Stadt Potsdam zu Potsdam,
  3. für den Niederbarnimschen Kreis zu Bernau,
  4. für den Oberbarnimschen Kreis zu Wriezen,
  5. für den Teltowschen Kreis zu Charlottenburg ...
Die nachfolgende Ministerial-Anweisung ist diesen Behörden als Dienst-Instruction ertheilt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Anweisung
für die nach § 162 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung errichteten Prüfungsbehörden.
...
Nach § 164 der Gewerbe-Ordnung soll der zu Prüfende durch Lösung von Aufgaben nachweisen, daß er befähigt sei, die gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig auszuführen. Dieser Grundsatz ist bei der Bestimmung jeder Probe-Arbeit festzuhalten.
Als Beispiele geeigneter Probe-Arbeiten werden hier bezeichnet:
  1. für Lohgerber: Zurichtung mehrerer lohgarer Kalbfelle oder Fahlleder;
  2. für Weißgerber: Zubereitung mehrerer alaungarer Kalb- oder Schaafsleder oder einiger sämisch garer gewalkter Leder;
  3. für Lederbereiter und Ledertauer: Zurichtung einiger lohgarer Fahlleder und eines Paars Schäfte zu Wasserstiefeln;
  4. für Korduaner: Zurichtung einiger Ziegenfelle zu Korduan:
  5. für Pergamenter: Zubereitung einiger Kalb- oder Hammelfelle zu Pergament;
  6. für Schuhmacher: Anfertigung eines Paars Stiefel oder eines Paars Schuhe nach genommenem Maaß;
  7. für Handschuhmacher und Beutler: Anfertigung eines Paars Handschuhe, eines Paars gesteppter lederner Beinkleider, eines Degengehenks oder eines ledernen Koffers;
  8. für Kürschner: Zubereitung eines Futters aus Schaaf- oder Kaninchenfellen, eines Muffs von feinem Rauchwerk oder einer Pelzmütze;
  9. für Riemer: Anfertigung eines Geschirrs für ein Kutschen-Pferd oder eines Reitzeugs;
  10. für Sattler: Anfertigung eines englischen oder deutschen Sattels, eines Kummets, oder Garnitur eines Wagens;
  11. für Seiler: Anfertigung eines Seils von bestimmter Länge und Schwere, eines hanfenen Gurtes, eines Pfundes feinen Bindfadens;
  12. für Reifschläger: Anfertigung eines Ankertaues oder Kabeltaues von bestimmter Länge und Schwere;
  13. für Manns-Schneider: Anfertigung eines Anzuges bestehend aus Rock, Hosen und Weste, nach genommenen Maaß;
  14. für Frauen-Schneider: Anfertigung eines Frauenkleides und Korsets nach genommenem Maaß;
  15. für Hutmacher: Anfertigung eines Huts von Haasenhaaren;
  16. für Tischler: Anfertigung eines Fenster-Rahmens mit Kreuzsprossen, einer Thür mit mehreren Füllungen, eines fournirten Möbels oder eines genau abgehobelten Würfels nach gegebenem Maaß;
  17. für Rademacher und Stellmacher: Anfertigung eines Kranz-Gestelles mit zwei Rädern, eines Wagenkastens oder eines Ackerpfluges;
  18. für Böttcher: Anfertigung eines gebogenen Fasses oder einer Wanne in vorgeschriebener Form und Größe;
  19. für Holzdrechsler: Abdrehen einer Kegelkugel, Anfertigung eines Spinnrades;
  20. für Horndrechsler: Anfertigung einiger Billardkugeln von gleicher Größe, eines Schachspiels oder einer Tabackspfeife;
  21. für Töpfer: Formen und Brennen einiger irdener Gefäße mit Glasur nach gegebener Form und Größe, Anfertigung eines Kachelofens oder Setzen eines Heerdes;
  22. für Grobschmiede und Hufschmiede: Anfertigung einer Axt, Beschlag eines Rades, Beschlag eines Pferdes;
  23. für Waffenschmiede: Anfertigung eine Säbels oder Hirschfängers;
  24. für Zirkelschmiede und Zeugschmiede: Anfertigung eines Zirkels, eines Waagebalkens zu einer feinen Waage oder einer Kaffee-Mühle;
  25. für Bohrschmiede: Anfertigung eines Brunnenmacher-Bohrs [!];
  26. für Sägeschmiede: Anfertigung einer Klobensäge oder Zimmersäge;
  27. für Messerschmiede: Anfertigung einiger Tischmesser und Gabeln, eines großen Küchenmessers, oder eines Taschenmessers mit mehreren Klingen, oder einer Schneider-Scheere;
  28. für Büchsenschmiede: Anfertigung einer Doppelflinte, eines Doppelstechers zu einer Buchse oder eines Paars Pistolen;
  29. für Schlosser: Anfertigung eines Hausthürschlosses oder eines starken Vorhängeschlosses, desgleichen eines eisernen Würfels nach gegebenem Maaß, welcher genau abzufeilen ist;
  30. für Sporer: Anfertigung einer Kanthare oder eines Paars Sporen;
  31. für Feilenhauer: Anfertigung einer Armfeile und einer Schlichtfeile;
  32. für Kupferschmiede: Anfertigung eines großen kupfernen Kessels, eines verzinnten Kochgeschirres, oder einer Kuchenform;
  33. für Rothgießer: Guß eines Mörsers, zu welchem auch die Gießform anzufertigen ist, Anfertigung eines Spritzenwerks oder eines Dampfventils;
  34. für Glockengießer: Guß einer Glocke in der angefertigten Form;
  35. für Gelbgießer und Gürtler: Anfertigung eines Kronen- oder Armleuchters, eines Einsatz-Pfundgewichts, oder des Beschlages zu einem Pferdegeschirr;
  36. für Zinngießer: Anfertigung der Form zum Guß einer Schüssel oder eines anderen Stückes, Guß eines solchen Stückes, Anfertigung einer Wärmflasche oder Kanne;
  37. für Klempner: Anfertigung einer Kaffee- oder Theemaschine, einer Lampe oder einer Laterne;
  38. für Buchbinder: Einbinden einer Bibel oder eines andern starken Buchs in Leder mit Goldschnitt und Goldverzierung;
  39. für Färber: Färben einiger Pfunde Garn, eines Stücks Tuch, Kattun oder Seidenzeug, je nach dem Gewerbe des zu Prüfenden.
An die vorstehend unter 1 bis 39 bezeichneten Aufgaben ist die Commission nicht unbedingt gebunden; sie ist vielmehr befugt, statt derselben auch andere ähnliche Arbeiten aufzugeben; sie muß aber bei deren Auswahl darauf sehen, daß dieselben nur den zum Nachweise der Handfertigkeit unentbehrlichen Aufwand an Zeit und Kosten erfordern und leicht zu verwerthen sind.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 22. December 1848.
Seite ?, Vermischte Nachrichten.

Dem im sogenannten Hammellande, bei Krummensee im Niederbarnimschen Kreise, neu errichteten Schäferei-Etablissement ist der Name: „Wilhelminenhof“ beigelegt, was wir hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß durch diese Namenbeilegung in den polizeilichen und sonstigen Verhältnissen des Etablissements nichts geändert wird.
Potsdam, den 14. December 1848.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 29. December 1848.
Seite 406, No. 254. Verpflegungssatz für Polizei-Gefangene.

Potsdam, den 21. December 1848.
Da die Preise der gemeinen Nahrungsmittel seit unserer Bekanntmachung vom 21. December 1846 (Amtsblatt S. 402) wieder beträchtlich gesunken sind und die gewöhnliche Höhe nicht mehr über­steigen, so wird die durch jene Bekanntmachung festgesetzte Erhöhung des täglichen Verpflegungs­satzes für jeden Polizeigefangenen in den Ortsgefängnissen des diesseitigen Departements auf drei Silbergroschen vom 1. Januar 1849 ab hierdurch wieder aufgehoben, und es dürfen daher von diesem Tage ab nur die nach unserer Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Amtsblatt S. 364) festge­setzten Zwei Silbergroschen Sechs Pfennige Verpflegungskosten für jeden Polizeigefangenen täglich liquidirt werden.
Die Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und ihre Gefangenwärter weiter zu instruiren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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