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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1847. Potsdam, 1847. Zu haben bei dem Königl. Postamte daselbst und bei allen übrigen Königlichen Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit dem Alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhalts-Verzeichnisse des Oeffentlichen Anzeigers 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Potsdam, den 7. Januar 1847.
Nachdem durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 8. Februar 1810 (Gesetzsammlung Seite 32) den Regierungen die Befugniß beigelegt worden, die Art der Publication kreis- und localpolizeilicher Verordnungen mit verbindlicher Kraft für das Publikum und für sämmtliche Verwaltungs- und Justiz-Behörden zu bestimmen, haben wir in der Bekanntmachung vom 13. December 1842 (Amtsblatt Seite 363 No. 279) über die Publicationsart der von den Kreis- und Orts-Polizeibehörden für ihre Bezirke zu erlassenden Verordnungen, Verbote und Strafbestimmungen, zur allgemeinen Nachachtung der Behörden und Einwohner im diesseitigen Departement unter Anderem Folgendes festgesetzt:
Die geeigneten Plätze zum Aushang der polizeilichen Verordnungen und der Gerichts-Patente in den Landgemeinden sind das Geschäftslocal der Polizei-Obrigkeit selbst und das Schulzen- oder Gemeinde-Haus, welches der Versammlungsort der Dorfgemeinde ist, oder etwa eine andere, den Einwohnern leichter zugängliche Anschlagsstelle. Als solche ist in einigen Gegenden der sonst gebräuchliche Aushang an den Kirchenthüren vorerst beibehalten; diese Benutzung der Kirchthüren zu Publikationen des bürgerlichen und gewerblichen Verkehrs ist aber dem Zwecke der kirchlichen Gebäude nicht angemessen, und es soll deshalb nach einem Circular-Erlaß des Königlichen Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten und des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2. December v. J. nunmehr überall darauf gehalten werden, daß der Aushang öffentlicher Bekanntmachungen an den Kirchthüren, wo solcher bisher üblich gewesen, in bürgerlichen und gewerblichen Angelegenheiten in Zukunft nicht mehr Statt finden dürfe. Auf Grund der obigen Allerhöchsten Cabinetsordre vom 8. Februar 1840 wird hiermit für die Behörden unseres Departements die Festsetzung erlassen, daß die bisher an einzelnen Orten übliche Publicationsweise mittelst eines Aushangs an den Kirchthüren fernerhin gänzlich abzustellen ist, und von den Polizei-Obrigkeiten nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse, einen passenden, dem Publikum zugänglichen und vor Beschädigungen gesicherten Ort zu diesen Anschlägen zu bestimmen ist, wozu eine aufzurichtende Tafel oder ein vergitterter Kasten als geeignet erscheint, auch daß von dem Aushang an diesen Stellen, außer dem öffentlichen Ausruf in den Städten und dem Vorlesen in der Gemeinde-Versammlung auf dem Lande die verbindliche Kraft der Publication abhängig sein soll. Die Herren Landräthe werden sich von den Ortspolizei-Obrigkeiten ihrer Kreise nachweisen lassen, wie diesen allgemein gültigen Festsetzungen bald genügt sei, und die Befolgung fernerhin überwachen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Der Besitzer einer Seidenfabrik zu Berlin und Bernau, Herr Oehme, hat in seiner Fabrik eine zweite kostbare Decke von schwerem rothem Seidenzeuge mit eingewirkter gelber Borte und Kreuz anfertigen lassen und für den zweiten Altar der Kirche zu Bernau zum Geschenk gemacht, und eine nicht genannt sein wollende Wohlthäterin hat die Mittel zur Anschaffung eines Gesangbuches für den Prediger in der Sacristei dieser Kirche hergegeben. Bei dem Ausbau der Kirche zu Schönow, Superintendentur Bernau, haben mit einem Kostenaufwande von 30 Thlrn. die eilf bäuerlichen Wirthe aus ihren Mitteln fünf Kirchenfenster vergrößern und alle sieben Fenster mit weißem Glase und 77 farbigen geschliffenen Scheiben versehen lassen; die Gemeineglieder haben eine Altardecke von feinem schwarzem Tuche mit ächt silbernen Tressen und Kreuz, so wie eine dergleichen Decke um das Küster-Lesepult, und die jungen Leute der Gemeine mit einem Kostenaufwand von 41 Thlrn. 22 Sgr. 6 Pf. einen dergleichen Umhang um den Taufstein und um die Kanzel, ebenfalls mit ächt silbernen Frangen besetzt zum Geschenk gemacht. ... |
Potsdam, den 13. Januar 1847.
Mit Bezug auf die Amtsblatts-Bekanntmachung vom 20. October 1845 (Seite 223) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Folge höherer Genehmigung den Findern von Hirschstangen in den Königlichen Forsten und Waldfluren bei deren Ablieferung an den nächsten Oberförster, wenn die Stange fünf Enden und darüber hat, ein Finderlohn bis zu Sieben Silbergroschen pro Pfund aus der betreffenden Forst-Casse gewährt werden kann, wogegen es Hinsichts der geringeren Hirschstangen bei dem früher festgesetzten Finderlohn von Fünf Silbergroschen für das Pfund verbleibt.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domain und Forsten.
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Der Verein zur Beförderung des Seidenbaues in der Mark Brandenburg und Niederlausitz hat, um den in der neuesten Zeit einen so lebhaften Aufschwung gewonnenen Seidenbau immer mehr zu fördern, in seiner am 19. Mai d. J. in Berlin abgehaltenen General-Versammlung den Beschluß gefaßt, für die Anlegung der am zweckmäßigsten ausgeführten Anpflanzungen von Maulbeerbäumen, Prämien auszusetzen und hierzu die ihm von dem unterzeichneten Haupt-Directorio zu solchen Zwecken zur Disposition gestellten 200 Thlr. bestimmt. Es werden demgemäß Prämien von 100, 50, 30 und 20 Thlrn., und zwar unter folgenden Bedingungen vertheilt werden:
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Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Herr Finanz Minister Excellenz mittelst Rescripts vom 18. d. M. auf meinen Antrag auch für die diesseitige Provinz die zollfreie Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl, geschroteten und geschälten Körnern, Graupe, Gries und Grütze, imgleichen gestampfter oder geschälter Hirse bis zum letzten September dieses Jahres gestattet hat, und die nöthigen Anordnungen getroffen worden sind, wonach der Zollerlaß für die gedachten Gegenstände sofort eintreten wird.
Potsdam, den 22. Januar 1847.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Meding.
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Potsdam, den 27. Januar 1847.
Die Direktion der Königlichen Schutzpocken-Impfungs-Anstalt in Berlin ist wiederum in den Besitz von Kuhpocken-Lymphe gekommen, welche aus ächten idiopathischen Kuhpocken abstammt, die im vorigen Monat in der Gegend von Lassan im Greifswalder Kreise in Vorpommern, bei acht Kühen in einer Heerde von 50 Häuptern aufgefunden sind.
Die Königliche Impfanstalt ist bereit, wie früher, von diesem neuen Impfstoffe den Medicinalpersonen des diesseitigen Regierungsbezirks, die geneigt sind, die Wirkung desselben zu erproben und über den Ausfall dieser Impfungen der gedachten Königlichen Direction hiernächst Bericht zu erstatten, mitzutheilen, wenn sie sich unter dem Rubro „Herrschaftl. Med. Polizeisache“ an die Anstalt wenden werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 3. Februar 1847.
Mit Rücksicht auf die bei uns eingegangenen Anträge und in Folge der uns ertheilten Ermächtigung haben wir den Schluß der kleinen Jagd in unserem Departement allgemein auf den 15. dieses Monats festgesetzt, was wir hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums bringen.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten. |
Dem im Niederbarnimschen Kreise in der Nähe von Neu-Münchwinkel an der Spree belegenen, dem Landes-Oekonomie-Rath Thaer gehörigen Vorwerk ist der Name: „Wilhelms-Aue“ beigelegt, was wir hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß durch diese Namenbeilegung in den polizeilichen und Communal-Verhältnissen des Vorwerks nichts geändert wird.
Potsdam, den 22. Januar 1847.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 8. Februar 1847.
Nach den bestehenden Vorschriften müssen diejenigen jungen Leute, welche nach ihren Verhältnissen auf die Begünstigung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes Anspruch machen zu können glauben, sich dazu vor dem 1. Mai des Jahres, in welchem sie zwanzig Jahre alt werden, bei der Königlichen Departements-Prüfungs-Commission melden, und insofern sie bei rechtzeitiger Meldung als zum einjährigen Dienst berechtigt anerkannt worden sind, ihren Dienst bei einem Truppentheile vor zurückgelegtem drei und zwanzigsten Lebensjahre wirklich antreten, widrigenfalls sie der gewöhnlichen Aushebung zum dreijährigen Militärdienst anheimfallen.
Hiernach fordern wir die Herren Directoren der Bildungs-Anstalten auf, die dem militairpflichtigen Alter sich nähernden Zöglinge auf die Notwendigkeit der zeitigen Anmeldung zum einjährigen freiwilligen Dienste und des Antritts desselben vor vollendetem drei und zwanzigsten Lebensjahre, so wie auf die aus der Verabsäumung entstehenden unausbleiblichen Folgen aufmerksam zu machen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 22. Februar 1847.
Wenngleich die Erndte des vergangenen Jahres in der Provinz Brandenburg im Allgemeinen nicht unergiebig ausgefallen ist, so ist doch die Hoffnung, daß eine Ermäßigung der hohen Getreidepreise im Laufe des Winters eintreten werde, bis jetzt nicht in Erfüllung gegangen und es bleibt zweifelhaft, wie weit auf eine solche Ermäßigung im bevorstehenden Frühjahr wird gerechnet werden können, da der in andern Provinzen und Ländern mehr oder weniger herrschende Mangel auf die Preise der Nahrungsmittel in unserer Provinz zurückwirkt. Es erscheint daher angemessen, zeitig auf Maaßregeln Bedacht zu nehmen, durch welche einem Mangel an Nahrungsmitteln möglichst vorgebeugt wird.
Aus diesen Gesichtspunkte machen wir auf höhere Veranlassung die Landwirthe, Feld- und Gartenbesitzer darauf aufmerksam, daß es zweckmäßig sein wird, in diesem Jahre einen größeren Theil des Grund und Bodens wie sonst mit Frühkartoffeln, Mairüben, Wasserrüben, Stoppelrüben, Kohlrabi und selbst Mohrrüben zu bestellen, damit durch einen vermehrten Anbau dieser frühreifenden Gewächse ein Mangel an Nahrungsmitteln gegen die Erndtezeit, wo derselbe am empfindlichsten sich äußern würde, möglichst verhütet wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In den, den Feuer-Societäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen sind in dem Societäts-Jahre vom 1. Januar bis ultimo December 1846. 176 Brände ... vorgefallen und dadurch:
Berlin, den 12. Februar 1847. General-Direction der Land-Feuer-Societät der Kurmark und der Niederlausitz. Gr. v. Schulenburg. |
Potsdam, den 24. Februar 1847.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 2. März v. J. (Amtsblatt 1846 Pag. 77) werden hiermit über die fernere Verwaltung der Strafanstalten zu Spandau und Brandenburg für das Jahr 1846 und über den dermaligen Zustand dieser Anstalten folgende Nachrichten zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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Potsdam, den 24. Februar 1847.
Die Feuergefährlichkeit, welche dadurch entsteht, wenn Miethen (auch Diemen, Feimen und Schober genannt) in zu geringer Entfernung von Gebäuden aufgestellt werden, macht es nöthig, für unseren Regierungsbezirk eine besondere polizeiliche Verordnung zu erlassen und wird demgemäß mit Genehmigung des Königlichen Ministerii des Innern hiermit angeordnet, was folgt.
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Nach einer mir zugegangenen Anzeige des Herrn Ober-Bibliothekars und Direktors der Königlichen Universitäts-Bibliothek, Geheimen Regierungs-Raths Dr. Pertz ist die in den Bekanntmachungen vom 3. April 1826 (Amtsblatt de 1826 Seite 99) und vom 10. März 1840 (Amtsblatt de 1840 Seite 80) angeordnete Einlieferung der Pflicht-Exemplare von den im Inlande verlegten oder gedruckten Büchern und Schriften an die Königliche Bibliothek und an die Universitäts-Bibliothek zu Berlin bisher nur sehr unvollständig zur Ausführung gekommen, indem die dazu verpflichteten Buchhändler und Buchdrucker theils überhaupt ihrer Verpflichtung nicht genügt, theils nicht alle von ihnen verlegte oder gedruckte Schriften eingesandt haben. Den Buchhändlern und Buchdruckern, so wie auch den Selbstverlegern werden daher die in der obigen Bekanntmachungen enthaltenen Vorschriften ... zur genauesten Beachtung mit der Aufforderung in Erinnerung gebracht, die seit dem Jahre 1839 noch rückständigen Pflicht-Exemplare resp. die abzugebenden Erklärungen über die Gründe der nicht erfolgten Einsendung nunmehr bis zum 1. April d. J. sowohl an die Königliche Bibliothek als auch an die Universitäts-Bibliothek unfehlbar einzureichen.
Potsdam, den 2. März 1847.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Meding.
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Potsdam, den 13. März 1847.
Des Königs Majestät haben bei Gelegenheit baupolizeilicher Anordnungen für die Stadt Berlin mittelst Allerhöchster Ordre vom 28. October v. J. zu bestimmen geruhet, daß bei allen künftigen amtlichen Verhandlungen für die verschiedenen Geschosse von Gebäuden anstatt der bisherigen schwankenden und unklaren Terminologie, folgende Bezeichnungen:
Die Baubeamten und sämmtliche Polizei- und Verwaltungs-Behörden des diesseitigen Regierungsbezirks werden hiervon zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Da das Edict über den Ver- und Aufkauf vom 29. November 1810 (Gesetzsammlung Seite 100) durch § 80 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 für aufgehoben zu erachten ist, so wird ... hierdurch bekannt gemacht, daß bei dem hiesigen Bestehen eines täglichen Marktes für Schlachtvieh jeder Verkauf von solchem, aus anderen Orten hierher gebrachtem Schlachtvieh außerhalb des an dem Landsberger Thore gelegenen Marktplatzes verboten und an dem Verkäufer und Käufer gleichmäßig mit der ... festgesetzten Geldbuße bis zu 20 Thlrn. oder verhältnißmäßigem Gefängniß zu bestrafen ist.
Berlin, den 8. März 1847.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Auf Ihren Bericht vom 22. v. M. genehmige Ich, daß fortan von dem nachbenannten Wildpret, beim Eingange in die hiesige Residenz eine Steuer zum Besten der städtischen Armen-Casse nach folgenden Tarifsätzen erhoben werde:
Mein gegenwärtiger Befehl ist durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam bekannt zu machen.
Berlin, den 8. März 1847.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
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Potsdam, den 30. März 1847.
Was zur Förderung des öffentlichen Schulwesens hiesigen Regierungsbezirks im Laufe des Jahres 1846 geschehen und von den Betheiligten, namentlich von den Communen, geleistet worden ist, bringen wir hierdurch mit beifälliger Anerkennung des Geleisteten gern zur öffentlichen Kenntniß. ...
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Da die gewöhnlichen Landarmengelder-Beiträge seit einigen Jahren schon nicht mehr ausgereicht haben, die Kosten zu bestreiten, welche dem Kurmärkischen Landarmen-Verbände durch die Erfüllung der demselben obliegenden, durch die neuere Gesetzgebung vermehrten Verpflichtungen erwachsen, so hat der Communal-Landtag der Kurmark in seinen Plenar-Sitzungen vom 10./11. December 1846 beschlossen, daß von sämmtlichen Associirten des genannten Verbandes in jedem der Jahre 1847 und 1848 ein ertraordinairer Beitrag von 50 Procent der laufenden Landarmengelder-Steuer aufgebracht werden soll. In Folge dieses Beschlusses und der uns vom Herrn Ober-Präsidenten von Meding ertheilten Autorisation wird ein außergewöhnlicher Beitrag von zunächst 25 Procent, als auf das erste Semester dieses Jahres fallend, gleichzeitig mit dem etatsmäßigen Landarmengelder-Beiträgen zu Anfange des Monats April d. J. erhoben werden. ...
Berlin, den 3. April 1847.
Ständische Landarmen-Direction der Kurmark.
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Dem Kammergerichts-Assessor Kuntze ist die Assessor- und Actuarienstelle bei dem Land- und Stadtgerichte zu Alt-Landsberg verliehen. ... |
Nach dem dermaligen Stande der Getreidepreise, deren wesentliche Ermäßigung bis zur nächsten Ernte kaum zu hoffen steht, soll nunmehr auch in der diesseitigen Provinz die zollfreie Einfuhr für Reis und zwar bis Ende September dieses Jahres gestattet sein. Indem ich dies in Gemäßheit eines an mich ergangenen Erlasses des Herrn Finanz-Ministers Excellenz vom heutigen Tage hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, bemerke ich, daß die nöthigen Anordnungen getroffen worden sind, um die Zollfreiheit für Reis sofort eintreten zu lassen.
Berlin, den 19. April 1847.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Meding.
In Berücksichtigung der obwaltenden Theuerungs-Verhältnisse haben Se. Majestät der König zu befehlen geruhet, daß die Uebung der Landwehr-Cavallerie in diesem Jahre ganz ausfalle, die Uebung der Landwehr-Infanterie aber bis nach der Ernte ebenfalls ausgesetzt werde, wo alsdann je nach dem Ausfalle der letzteren, Se. Majestät Sich die weitere Bestimmung Allerhöchst vorbehalten wollen. Dieser Allerhöchste Befehl wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 20. April 1847.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Meding.
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In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 12. Mai v. J., (Amtsblatt de 1846 Stück 21 Seite 107) bringe ich die zufolge der nachfolgenden Nachweisung an Seidenzüchter gezahlten Prämien hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Berlin, den 4. Mai 1847.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Meding.
Nachweisung der [insgesamt 104] Seidenzüchter, welche im Jahre 1846 die Haspel-Anstalten ,,, benutzt, und darauf ... die Prämien von resp. 2½ und 1¼ Sgr. pro Metze erhalten haben. No. Namen und Wohnort der Seidenzüchter, Cocons guter / mittlerer Qualität [Metzen]
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Da die Erfahrung lehrt, daß frisch gebackenes Brod weniger nahrhaft ist und deshalb stärker consumirt wird, als älteres, so muß es bei der gegenwärtigen ungewöhnlichen Theuerung, die den möglichst sparsamen Gebrauch der Brodfrüchte im allgemeinen Interesse erheischt, für das Publikum ein doppeltes Anliegen sein, so viel als möglich nur altbackenes Brod zu consumiren. Aus diesem Grunde hat der Vorstand des Bäckergewerks, auf Anregung des Polizei-Präsidii bereits sämmtliche Gewerksmeister veranlaßt, stets so viel altbackenes Brod in Vorrath zu halten, daß sie der Nachfrage genügen können und es werden demnach auch alle nicht zünftigen Bäcker hierdurch aufgefordert, dieselbe Maaßregel zu befolgen. Das Polizei-Präsidium hegt das Vertrauen, daß sämmtliche Bäcker diesemnach sich so einrichten werden, daß jedes Begehr der Käufer nach altbackenem Brode Befriedigung findet, da dasselbe sich anderen Falles genöthigt sehen würde, auf Grund einer hierzu ermächtigenden Allerhöchsten Cabinetsordre vom 3. d. M. den Verkauf von altbackenem Brode zwangsweise einzuführen.
Berlin, den 6. Mai 1847.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Seitens des Landes-Oekonomie-Collegiums ist vor Kurzem auf den Genuß und Anbau des Winterrapses an Stelle der Kartoffel aufmerksam gemacht worden. Unterzeichneter findet sich veranlaßt, auf noch ein anderes Ersatzmittel hinzuweisen, das sich eben sowohl jetzt in vielen Gegenden bereits in ansehnlichen Mengen darbietet, als es andererseits auch rasch und leicht beizuschaffen ist. Wir meinen den Rübsen, der nicht nur durch die treibenden jungen Blätter als Kohl zubereitet, sondern auch durch seine den Teltower Rüben ähnlichen Wurzeln den Menschen ein schmackhaftes Gemüse liefern dürfte. Die vollständige Ausnutzung der Rübsenfelder zur menschlichen Nahrung möchte um so weniger Bedenken leiden, als kein Landwirth wegen der demnächstigen Wiederbesaamung der von demselben eingenommenen Länder in Verlegenheit gerathen wird. Zum jetzt noch vorhandenen Anbau aber für den fraglichen Zweck empfiehlt sich der Rübsen noch insofern besonders, daß er rascher - wenngleich weniger üppig - wächst und mit weniger gutem, namentlich leichterem Boden und rauherem Klima vorlieb nimmt. Eine Metze Saamen pro Morgen ist ausreichend. Beiläufig bemerkt, läßt sich die Ansaat in guten Lagen auch in die Stoppel von abgeärndtetem Getreide und, mit besserem Erfolge, unter Gerste bewerkstelligen.
Berlin, den 12. Mai 1847.
Landes Oekonomie-Rath von Lengerke.
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Potsdam, den 18. Mai 1847.
Der Kongreß der Vereinigten Staaten von Nordamerika hat unter dem 22. Februar dieses Jahres ein, die Auswanderung dorthin betreffendes, für die aus Europa kommenden Schiffe mit dem 1. Juni d. J. in Wirksamkeit tretendes Gesetz erlassen, welches wir, nebst dessen Ergänzung vom 2. März d. J. durch nachstehenden Abdruck mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß die Schiffsrheder F. L. Wichelhausen und Comp. und Lüdering und Comp. zu Bremen, nach einer, in mehreren Zeitungen enthaltenen Anzeige, in Folge dieses Gesetzes, welches einem Verbote der Einwanderung fast gleichkomme, jede Beförderung von Auswanderern nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ablehnen und die Auswanderer ersuchen, sich nicht nach Bremen zu begeben, indem auf weitere Beförderung unter so bewandten Umständen nicht zu rechnen sei.
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Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 23. Mai 1847.
In der Verordnung vom 18. Februar 1833, § 1 (Amtsblatt No. 38) ist das Herumlaufen der Hunde auf den öffentlichen Straßen in den Städten und Dörfern ohne Begleitung und Aufsicht allgemein verboten, und auf die Uebertretung eine Polizeistrafe von Einem Thaler gegen den Eigenthümer des Hundes festgesetzt, welche Jedem, der den Hund aufgefangen, und wenn solches etwa nicht zu bewerkstelligen sei, todtgeschlagen oder auch nur dessen aufsichtsloses Herumlaufen erweislich angezeigt habe, gebühren sollte; ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In Verfolg meiner Amtsblatts-Bekanntmachung vom 20. April d. J., den Wegfall der diesjährigen Landwehr-Cavallerie-Uebungen betreffend, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß Se. Majestät der König, um dem noch fortdauernden Nothstande keine irgend zulässige Rücksicht zu versagen, und der bevorstehenden Erndte, welche eine gesegnete zu werden verspricht, keine arbeitsamen Hände zu entziehen, mittelst Allerhöchster Cabinetsordre vom 4. d. M. zu befehlen geruhet haben, daß auch die Uebungen der Landwehr Infanterie in diesem Jahre überall ausfallen sollen.
Berlin, den 1. Juni 1847.
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
von Meding.
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Potsdam, den 18. Juni 1847.
Nach einer aus Veranlassung eines Specialfalles ergangenen Allerhöchsten Bestimmung sollen Tanz-Vergnügungen, welche in Privat-Localien für gemeinschaftliche Rechnung der Theilnehmer veranstaltet, oder zu welchen, außer den von dem Gastgeber eingeladenen Personen andere gegen Bezahlung zugelassen werden, zu den öffentlichen gerechnet werden und daher der obrigkeitlichen Erlaubniß bedürfen.
In Gemäßheit eines diesfälligen Erlasses des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2. d. M. und im Verfolg unserer Bekanntmachung vom 30. August 1845 (Amtsblatt No. 211 Seite 275) wird diese Allerhöchste Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß gebracht und die Polizeibehörden werden angewiesen, in vorkommenden Fällen danach zu verfahren.
Königl. Regierung. Abtbeilung des Innern.
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Des Königs Majestät haben dem Arbeitsmann Christian Friedrich Hesseyer zu Hoenow, im Niederbarnimschen Kreise, für die durch ihn bewirkte Lebensrettung eines Mädchens aus der Gefahr des Ertrinkens, die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen geruhet.
Potsdam, den 1. Juni 1847.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Reglement des Unterstützungs-Fonds für die emeritirten evangelischen Geistlichen der Provinz Brandenburg.
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Potsdam, den 14. Juli 1847.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. September d. J. an die Befugniß der Chausseegeld-Hebestelle zu Blumenthal auf der Chausseestrecke zwischen Werftpuhl und Wriezen, zur Erhebung des Chausseegeldes dahin abgeändert wird, daß von dem gedachten Zeitpunkte ab dort das Chausseegeld anstatt für eine und eine halbe Meile, für zwei Meilen erhoben werden soll.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Behufs einer durchgreifenden Beaufsichtigung des Schulbesuchs der hiesigen Jugend und ihrer Theilnahme an dem Confirmanden-Unterrichte der Herren Geistlichen, sind mit Genehmigung der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern Bestimmungen getroffen, und die nachstehenden, von dem Herrn Ober-Präsidenten von Meding bestätigten Regulative erlassen worden:
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Potsdam, den 10. August 1847.
Wenn bei dem durch die ungewöhnliche Theuerung der nothwendigsten Lebensmittel während des letzten Jahres herbeigeführten, jetzt glücklicher Weise zum größten Theile gehobenen Nothstande sich die öffentliche und Privat-Wohlthätigkeit in der erfreulichsten Weise thätig und hülfreich gezeigt hat - wofür wir den betreffenden Gemeinden und Privaten unsere Anerkennung gern bezeugen - so ist doch auch nicht zu verkennen, daß dieser Wohlthätigkeitssinn indirect dazu beigetragen hat, die Zahl der Bettler gegen früher bedeutend zu vermehren. Während der Zeit der Theuerungsnoth selbst war es entschuldbar, daß die Ortsbehörden die gegen das Betteln bestehenden Vorschriften nur mit einer gewissen Nachsicht und Schonung zur Anwendung brachten. Seitdem aber durch die bewirkte Zufuhr von Getreide und die sehr günstige diesjährige Erndte die Preise der nothwendigsten Lebensmittel auf das gewöhnliche Maaß zurückgegangen sind, müssen die polizeilichen Bestimmungen in Betreff der Bettelei auch wieder mit der erforderlichen Strenge gehandhabt werden. Wir sehen uns demnach veranlaßt, die Kreis- und Orts-Polizeibehörden hierdurch gemessenst anzuweisen, darauf zu halten, daß dem überhand nehmenden Betteln gesteuert werde, und event. die Strafen des Gesetzes vom 6. Januar 1843 mit Ernst wieder zur Anwendung zu bringen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 21. August 1847.
Die vielen in neuester Zeit vorgekommenen Brände und der Umstand, daß noch an manchen Orten des platten Landes unsers Verwaltungsbezirks sich, des bestehenden Verbotes ungeachtet, hölzerne Schornsteine vorfinden, veranlassen uns, die desfallsigen Bestimmungen der Edicte vom 1. October 1708 und vom 21. October 1777 resp. die Amtsblatts-Bekanntmachungen vom 11. Januar 1813 (Amtsblatt von 1813 Seite 26 und 27) und vom 14 März 1815 (Amtsblatt von 1815 Seite 76) den Bewohnern des platten Landes und den Unterbehörden hiermit in Erinnerung zu bringen. Danach ist nicht nur die Erbauung neuer hölzerne Schornsteine den Eigenthümern bei Vermeidung sofortigen Abbruchs und den Gewerksmeistern bei Verlust des Meisterrechts untersagt, sondern es dürfen auch die bereits bestehenden derartigen Schornsteine ferner nicht geduldet werden. Die betreffenden Hausbesitzer fordern wir demnach auf, dergleichen feuergefährliche Schornsteine unverzüglich durch vorschriftsmäßige massive zu ersetzen, widrigenfalls sie dazu durch nachdrückliche Executivstrafen unnachsichtig müssten angehalten oder die Ausführung auf ihre Kosten von Amtswegen müßte bewirkt werden. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Dem Domainen-Beamten Lüdke zu Alt-Landsberg ist der Charakter „Königlicher Oberamtmann“ beigelegt worden. |
Die Verwaltung der Patrimonalgerichte Hirschfelde, Fredersdorf, Mehrow, Bollensdorf, Dahlwitz und Taßdorf ist dem Kammergerichts-Assessor Adolphi zu Alt-Landsberg übertragen. |
... bringen wir ... folgende Bestimmungen des Edicts vom 15. November 1775 in Erinnerung. § 1. Jeder ohne Ausnahme des Standes, der solche todtscheinende Körper antrifft, ist schuldig und gehalten, ohne den mindesten Verzug, und ohne daß es in diesen Fällen einer gerichtlichen Aufhebung und Feierlichkeit bedarf, selbst gleich hülfreiche Hand zu leisten, oder wenn solches von ihm nicht allein geschehen kann, sich der Hülfe anderer, auf schleunigste herbeizurufender Menschen zu bedienen, und solchergestalt einen Erhängten sogleich loszuschneiden, und den Strick oder das Band vom Halse abzulösen, einen im Wasser Ertrunkenen sogleich herauszuziehen, einen auf öffentlichen Landstraßen, andern Wegen, oder in den Waldungen angetroffenen Erfrornen unverweilt aufzuheben und sodann in den nächsten Ort oder das nächste Haus zu schaffen. ... |
Potsdam, den 26. October 1847.
Da unter dem Rindviehstande des Ritterguts Dahlwitz, im Niederbarnimschen Kreise, die Lungenseuche ausgebrochen ist, so ist dasselbe und dessen Feldmark bis auf weitere Anordnung für Rindvieh und Rauchfutter unter Sperre gesetzt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 26. Oktober 1847.
In Gemäßheit eines Rescripts des Ministers des Königlichen Hauses, General-Verwaltung für Domainen und Forsten vom 22. September d. J. wird auf Grund des § 11 der Instruction zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. October 1817, und unter Aufhebung des Publicandums der vormaligen Kurmärkschen Krieges- und Domainen-Kammer vom 29. März 1794, das unbefugte Fahren und Reiten in den Königlichen Forsten, außerhalb der Wege und Triften, bei einer Polizeistrafe von Fünf Silbergroschen, und wenn es in den Schonungen geschieht, neben dem besonders zu verfolgenden Schadenersätze, bei einer Polizeistrafe von Zehn Silbergroschen in beiden Fällen für jedes Reit- und Zugthier, hierdurch untersagt. Eben so wird gegen die Fußgänger, welche ohne Erlaubniß des Wald-Eigentümers oder ohne eine ihnen deshalb zustehende Berechtigung die Schonungen in den Königlichen Forsten betreten, eine Polizeistrafe von Zehn Silbergroschen, einschließlich des Schadensersatzes, hiermit festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Die Anstellung und den Abgang der von der Königl. Regierung zu Potsdam ressortirenden Kirchen- und Schulbeamten pro IIItes Quartal 1847 betreffend. Todesfälle.
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Potsdam, den 14. November 1847.
Zufolge eines Erlasses des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg vom 8. November d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Genehmigung der Königlichen Ministerien des Krieges und des Innern der Stab der zweiten Compagnie des Landwehr-Bataillons (Wriezen) 35sten Infanterie-Regiments von Bernau nach dem Wedding bei Berlin verlegt worden ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Dem Wegebaumeister Wigand zu Werneuchen ist der Charakter als „Königlicher Bau-Inspector“ verliehen worden. |
Feuer- und Lösch-Ordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg und der Kreise Dramburg und Schievelbein. ... § 38. Nachtwächter. Demnächst muß in jedem Dorfe mindestens ein Nachtwächter angestellt und mit einer gehörigen Instruction über seine Obliegenheiten überhaupt, und insbesondere bei ausbrechendem Feuer versehen werden. Die Beschaffung des Bedürfnisses der Nachtwachen auf andere Art, als durch einen gehörig angestellten Nachtwächter findet nur ausnahmsweise und unter Genehmigung der Regierung statt. ...
Berlin, den 11. October 1847.
Der Minister des Innern.
v. Bodelschwingh.
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Majestät die Königin von Großbritanien und Irland haben zu befehlen geruht, daß eine Medaille zum Andenken der in den Kriegen von 1793 bis 1814 von der Flotte und Armee geleisteten Dienste geprägt und allen Officieren, Unterofficieren und Soldaten der Armee ertheilt werden soll, welche bei irgend einer von den in dem bezeichneten Zeitraum vorgefallenen Schlachten, Gefechten und Belagerungen zugegen gewesen sind. Demzufolge werden diejenigen Königlichen Unterthanen aus dem Civilstande, welche früher in Königlichen Großbritanischen Kriegsdiensten gestanden haben und Ansprüche auf die gedachte Medaille zu besitzen glauben, hierdurch aufgefordert, die Schlachten, Gefechte und Belagerungen an denen sie Theil genommen, unter Beifügung der zu ihrer Legitimation dienenden Papiere, so wie eines obrigkeitlichen Führungs-Attestes durch die betreffenden Landraths-Aemter und Regierungen bis zum 1. März k. J. der unterzeichneten General-Ordens-Commission anzuzeigen, damit dieselbe sodann das Weitere wegen Geltendmachung dieser Ansprüche veranlassen kann. Die hier ansäßigen Personen können ihre Anträge direct bei der General-Ordens-Commission machen.
Berlin, den 20. November 1847.
Königl. General-Ordens-Commission. Gez. von Luck.
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Potsdam, den 21. December 1847.
Nach § 21 pos. 1 der neuen Bau-Polizei-Ordnung für das platte Land vom 11. October d. J. (Stück 51 Seite 387 des Amtsblatts) ist die Aufführung neuer hölzerner Schornsteine unbedingt unzulässig und auf die Beseitigung der bereits vorhandenen von Seiten der Ortspolizei Behörden und der Landräthe kräftigst hinzuwirken und nach § 43 daselbst treten vom Tage der Gesetzeskraft dieser Baupolizei-Ordnung alle in derselben nicht ausdrücklich in Bezug genommenen allgemeinen und besonderen baupolizeilichen Vorschriften außer Kraft.
Demgemäß hat auch unsere Bekanntmachung vom 21. August d. J. (Stück 35 Seite 282 des Amtsblatts) dahin eine Modifikation erlitten, daß auf die sofortige zwangsweise Beseitigung aller hölzernen Schornsteine nicht mehr gehalten werden kann, vielmehr nur deren möglichst baldige Beseitigung zu erstreben ist. Die betreffenden Behörden weisen wir daher hiermit an, unter Aufhebung der auf zwangsweise Fortschaffung aller hölzernen Schornsteine angeordneten Maßregel, die allmählige Wegschaffung der auf dem Lande noch vorfindlichen hölzernen Schornsteine, wozu namentlich bei Hauptreparaturen sich Gelegenheit bietet, sich möglichst angelegen sein zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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