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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1846.



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 9. Januar 1846.
Seite 16...17, Personalchronik.

Im Niederbarnimschen Kreise sind
  1. der Amtmann Jungk zu Blumberg zum Stellvertreter des Commissarius im Vten Bezirk in Stelle des Rittergutsbesitzers von Freyer,
  2. der Lehnschulze Gathow zu Lindenberg in Stelle des Lehnschulzen Ewest zu Französisch-Buchholz
gewählt und diesseits bestätigt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 16. Januar 1846.
Seite 24, (Schulcollegium) No. 1. Einmischung der Eltern, Vormünder oder anderer Personen in die Schulzucht.

Auf Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 16. d. M. wird hiermit Folgendes verordnet:
  1. Niemand darf ein öffentliches Schullocal hierselbst, sei es während oder außer der Unterrichtszeit, betreten, welcher nicht vermöge seines Amtes oder einer ausdrücklichen Erlaubniß des Lehrers dazu die Befugniß erhalten hat.
  2. Eltern, Vormünder und andere Personen, welche diesem Verbote zuwider handeln, verfallen in eine Geldbuße von Einem bis zu Fünf Thalern, oder im Unvermögensfalle in eine verhältniß­mäßige Gefängnißstrafe.
  3. Eben so wird derjenige bestraft, welcher ohne das Schullocal selbst zu betreten auf unbefugte Weise den Schulunterricht oder die dem Lehrer gebührende Schulzucht absichtlich stört.
  4. Sind mit der Uebertretung vorstehender Verbote andere Vergehen, als Beleidigungen des Le­hrers u. s. w. verbunden, so finden zugleich die deshalb bestehenden Strafgesetze Anwendung.
Berlin, den 31. Juli 1845.
Königl. Schul-Collegium der Provinz Brandenburg. Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 24..., Personalchronik. Anstellungen und Todesfälle im Kirchen- und Schulwesen pro IVtes Quartal 1845.

Als Schullehrer sind angestellt oder versetzt. (Superintendentur: Berlin Land.)
  • Der int. Lehrer in Seeberg, C. F. E. Wiggert, als wirklicher Lehrer daselbst.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 30. Januar 1846.
Oeffentlicher Anzeiger zum 5ten Stück ..., Seite 41. Bekanntmachung.

Der hiesige Waldwärterdienst, mit dem ein jährliches Einkommen von 76 Thlrn. und 4 Klafter Brennholz verbunden ist, wird mit dem 1. künftigen Monats vacant werden, zu welchem sich Militair-Invaliden, die im Besitz des Civil-Versorgungsscheins sind, sich unter Einreichung ihrer Atteste bei uns melden können.
Strausberg, den 20. Januar 1846.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 6. Februar 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 6ten Stück ..., Seite 56.

Ein Gasthof an der Freienwalder Chaussee, mit guten Wohngebäuden, neue Scheune und Ställe dazu gehörig, 3 Morgen besten Acker, zwei Kühe und Zuwachs, frei Holz aus der Königlichen Forst, 74 Morgen auf 24 Jahre Pacht-Acker mit Aussaat, will der jetzige Besitzer unter annehmbarer Bedingung verkaufen.
Das Nähere in Tiefensee beim Holzhändler Pfeffer.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 6ten Stück ..., Seite 57. Bekanntmachung.

Am 24. d. M. ist in der Spree bei hiesiger Stadt, nicht fern von der Dammbrücke, die Leiche eines neugebornen Kindes männlichen Geschlechts, welches nach der Obductions-Verhandlung gewalt­sam ums Leben gebracht sein muß, gefunden worden. Alle diejenigen, welche über die Mutter dieses Kindes oder über das vorliegende Verbrechen Auskunft geben können, werden aufgefordert, uns davon schleunigst, spätestens in termino den 14. Februar 1846, Vormittags 10 Uhr, schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Kosten erwachsen dadurch nicht und werden baare Auslagen sofort erstattet.
Cöpenick, den 29. Januar 1846.     Königl. Land- und Stadtgericht.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 6ten Stück ..., Seite 57. Markt-Verlegung.

Mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Potsdam ist der diesjährige hiesige Frühjahrs-Markt von Montag den 9. März d. J. auf Donnerstag, den 12. März d. J. verlegt worden, wovon das bethei­ligte Publicum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird.
Alt-Landsberg, den 22. Januar 1846.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 13. Februar 1846.
Seite 51, No. 29. Schluß der kleinen Jagd.

Potsdam, den 6. Februar 1846.
Mit Rücksicht darauf, daß bei der milden Witterung des diesjährigen Winters die Setzzeit des Wildes voraussichtlich früher eintreten dürfte, ist der Schluß der kleinen Jagd in unserem Departement allgemein auf den 15. dieses Monats festsetzt, was hindurch zur Kenntniß des betheiligten Publicums gebracht wird.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 6. März 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 10ten Stück ..., Seite 106. Bekanntmachung.

Der hiesige Nachtwächterdienst, mit dem ein jährliches Einkommen von 62 Thlrn. verbunden ist, soll besetzt werden, zu welchem sich Militair-Invaliden, die im Besitz des Civil-Versorgungsscheins sind, sich, unter Einreichung ihrer Atteste, binnen 14 Tagen bei uns melden können.
Nauen, den 20. Februar 1846.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 13. März 1846.
Seite 91...93, No. 68. Niederlassung und Gewerbebetrieb der Hebammen.

Potsdam, den 4. März 1846.
Durch eine Circular-Verfügung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 2. August 1845 ist ... bereits eröffnet worden, daß die Bestim­mungen des Circular-Rescriptes vom 6. Januar 1841 ..., namentlich auch die Anordnung, wonach einer Hebamme die Niederlassung Behufs der Ausübung ihres Gewerbes außerhalb derjenigen Commune, von welcher sie das Wahlattest erhalten hat, nur mit Genehmigung der betreffenden Polizeibehörde und des betreffenden Kreis-Physicus gestattet ist, ... nach wie vor in Anwendung zu bringen sind. Um jedoch etwanigen ... Reclamationen gegen die hinsichtlich der Ausübung der Hebammenkunst bestehenden Vorschriften vorzubeugen, hat das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten ... bestimmt, daß den in die Hebammen-Lehr-Institute aufzunehmenden Lehrtöchtern die, aus der Circular-Verfügung vom 6. Januar 1841 sich ergebenden Beschränkungen ihres künftigen Gewerbebetriebes zu Protokoll bekannt gemacht und die Lehrtöchter nur unter der Bedingung der Unterwerfung unter jene Beschränkungen zugelassen werden sollen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 98. [Feuersocietät]

In den, den Feuer-Societäts-Verband für das platte Land der Kurmark und Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen sind in dem Zeitraum vom 1. März bis ultimo December 1845. 125 Brände ... vorgefallen und dadurch
  1. an versicherten Gebäuden Iter Classe:
    1 Wohnhaus, 1 Kruggebäude, 3 Ställe und 1 Kirche mit Thurm qänzlich eingeäschert, und 3 Wohnhäuser, 1 Fabrikgebäude, 1 Stall und 1 Kirche partiell beschädigt;
  2. an versicherten Gebäuden IIter Classe:
    9 Wohnhäuser, 1 Schäferhaus, 2 Nebenhäuser, 4 Scheunen und 17 Ställe völlig niedergebrannt, und 8 Wohnhäuser, 1 Altsitzerhaus, 3 Ställe und 1 Kirche mit Thurm theilweise beschädigt;
  3. an versicherten Gebäuden IIIter Classe:
    164 Wohnhäuser, 10 Anbaue, 2 Kruggebäude, 114 Scheunen, 199 Ställe, 1 Stall mit Scheune, 11 Nebenhäuser, I Wirtschaftsgebäude, 2 Backhäuser, 1 Kellerhaus, 4 Nebenhäuser mit Ställen, 3 Durchfahrten, 2 Kammern, 31 Thorhäuser, 8 Schuppen, 2 Speicher, 2 Brauhäuser, 1 Brennerei, 2 Schulhäuser, 2 Schäferhäuser, 2 Hirtenhäuser und 1 Ziegelscheune gänzlich durch Feuer zerstört, und 8 Wohnhäuser, 4 Ställe und 1 Scheune zum Theil beschädigt;
  4. an versicherten Gebäuden IVter Classe:
    8 Windmühlen, 2 Wassermühlen, 1 Oelmühle, 3 Ziegelöfen und 3 Ziegelscheunen gänzlich eingeäschert, und 1 Windmühle und I Ziegelofen partiell beschädigt worden. ...
Von den stattgefunden Bränden sind: 96 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 8 durch Gewitter, 9 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch absichtliche Brandstiftung, 4 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, 3 durch Unvorsichtigkeit, 2 durch Selbstentzündung veranlaßt worden.
Die wegen der muthmaßlich absichtlich oder durch Unvorsichtigkeit veranlaßten Brände einge­leiteten gerichtliche Untersuchungen sind, so weit sie beendigt, sämmtlich erfolglos geblieben, und schweben die übrigen noch. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 27. März 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 13ten Stück ..., Seite 136.

Königlich Preußisches und Königl. Sächsisches concessionirtes neu erfundenes Geheimmittel zur gänzlichen Vertilgung der Ratten und Mäuse ohne Gift. Die Wirksamkeit kann durch mehrere amtliche Atteste bewiesen werden und ist nebst Gebrauchsanweisung à Kruke 25 Sgr., 20 Sgr. und zu 15 Sgr. zu haben bei W. Sipmann, Hoditzstraße Nr. 2 in Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 3. April 1846.
Seite 116...117, No. 84. Gastwirths-Taxen.

Potsdam, den 25. März 1846.
Im § 91 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Gesetzsammlung Seite 58) ist bestimmt:
  • „Die Gastwirthe können durch die Ortspolizei-Obrigkeit angehalten werden, das Verzeichnis der von ihnen gestellten Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen; diese Preise dürfen zwar mit jedem Monat abgeändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Abänderung der Polizei-Obrigkeit angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist.“
Diese Vorschrift, welche sowohl dem Interesse des Publicums als der Gastwirthe entspricht, Beschwerden und Streitigkeiten über die Höhe der Preise vorbeugt, auch verhütet, daß in einzelnen Fällen ungewöhnlich hohe Forderungen von den Gastwirthen gestellt werden, hat schon bisher für die Gastwirthe in den Städten nach § 162 des Gesetzes über die polizeilichen Verhältnisse der Ge­werbe vom 7. September 1811 bestanden, und ist zufolge unserer Bekanntmachung vom 16. August 1831 (Amtsblatt Seite 175) in den Städten des diesseitigen Departements allgemein zur Anwendung gekommen, auch auf dem Lande für diejenigen Gastwirthe, welche gewöhnlich Reisende aus den gebildeten Ständen aufnehmen.
Die obbestimmte Einrichtung ist daher in den Städten ferner allgemein beizubehalten, und die städtischen Gastwirthe sind wie bisher verpflichtet, jeder für sich eine Taxe zu setzen und solche in allen Gaststuben anzuschlagen; auf dem Lande soll den Polizei-Obrigkeiten überlassen sein, auch dort diese Einrichtung einzuführen, wo sie selbige dem Verkehr angemessen finden. Die in den Gastzimmern anzuheftenden Taxen sind von dem Gastwirth zu unterzeichnen und mit dem Visa der Polizeibehörde zu versehen; ein Duplicat der Taxen mit der Namens-Unterschrift des Gastwirths ist bei der Polizeibehörde niederzulegen. Auf etwanige Ueberschreitungen der Gastwirthstaxen tritt das im § 186 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung (Gesetzsammlung 1845 Seite 77) vorgeschriebene polizeiliche Strafverfahren ein; Beschwerden der Reisenden wegen Ueberschreitung der Taxe müssen von den Orts-Polizeibebörden jederzeit schleunigst erledigt, und die Reisenden gegen versuchte Uebervortheilung zur Stelle geschützt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 10. April 1846.
Seite 123...124, No. 89. Anwendung des Quecksilber-Sublimats zur Tilgung des Hausschwammes.

Potsdam, den 3. April 1840.
Hinsichts der neuerlich mehrfach erfolgten Empfehlungen des Quecksilber-Sublimats zur Vertilgung des Hausschwammes und der Besorgnisse vor den Nachtheilen dieses Verfahrens für die Gesundheit der Menschen, ist auf Veranlassung der Königlichen Hohen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern, das nachstehende Gutachten der Königlichen wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen über diesen Gegenstand und über zweckgemäße und gefahrlose Surrogate des Quecksilber-Sublimats abgegeben, welches wir zur Warnung vor der besorglichen Anwendung desselben in Wohngebäuden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Sehr viele Mittel sind gegen den Hausschwamm angewandt worden: Arsenik, Quecksilber-Sublimat, concentrirte Auflösung von Eisenvitriol und von essigsaurem Eisenoxydul mit Kreosot, erhalten durch Auflösen von Eisen in rohem Holzessig, haben sich als die wirksamsten bewährt. Der Arsenik ist sogleich nach den ersten Versuchen wieder aufgegeben worden, weil mehrere Arbeiter bei der Verarbeitung des Holzes vergiftet wurden. Den Sublimat hat man in England und Amerika in großem Maaßstabe und mit Erfolg angewandt; auch die hölzernen Unterlagen der Eisenbahn zwischen Heidelberg und Manheim sind damit getränkt. Genaue Versuche, die in Leipzig angestellt worden sind, haben jedoch gezeigt, daß nur, wenn man eine große Menge einer Sublimatlösung anwendet, das Holz hinreichend damit getränkt wird, daß aber dieses Mittel dann zu theuer wird. Eben so gute Resultate sind an vielen Orten, z. B. in der hiesigen Porzellan-Fabrik, durch Anwendung einer Eisenvitriol-Lösung und des sogenannten holzsauren Eisens, wenn diese Mittel nur recht concentrirt und gehörig angewandt wurden, besonders nach der von Boucherie vorgeschlagenen Methode, erreicht worden, so daß, da der Quecksilber-Sublimat sich durch andere wohlfeilere und gefahrlose Mittel ersetzen läßt, kein dringender Grund vorhanden ist, das Holz, besonders in bewohnten Räumen, mit einem starken Gifte zu tränken, welches auf vielerlei nicht vorher zu bestimmende Weise Gefahr bringen kann.
Die wissenschaftliche Deputation ist hiernach der Meinung, daß die Anwendung des Quecksilber-Sublimats für die Bewohner der Gebäude oder für die später darin beschäftigten Bauhandwerker schädlich werden und dem zu befürchtenden Nachteile durch die Anwendung eines angemessenen Surrogats namentlich des schwefelsauren oder holzsauren Eisenoxyduls vorgebeugt werden kann.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 130, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Die Gemeinde Herzfelde, Superintendentur Alt-Landsberg, hat ein neues gußeisernes Crucifix von 3 Fuß Höhe, mit vergoldeter Christusfigur und verziertem Postament als Geschenk für die dortige Kirche angekauft.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 15ten Stück ..., Seite 150. Warnungs-Anzeige.

Am 18. Juni 1843 wurde die Wittwe Schmeckebier in dem Hause des Webermeisters August Bräckow zu Wiesenburg, wo sie als Auszüglerin lebte, erhängt gefunden. Verschiedene Umstände leiteten darauf hin, daß ein Selbstmord nicht vorliege, daß vielmehr der Webermeister August Bräckow sie ermordet habe. Er ward deshalb sofort zur Haft gebracht und gestand in Folge der gegen ihn verhängten gerichtlichen Untersuchung alsbald den Mord als vorher mit seiner Ehefrau verabredet und in der Art ein, daß er die Wittwe Schmeckebier erwürgt und dann aufgehängt habe, damit es scheinen solle, als habe sie sich selbst erhängt. Als nicht widerlegten Grund zur That führte er an, daß ihm die Wittwe Schmeckebier mit welcher er freilich erst ganz kurze Zeit in demselben Hause gelebt, das Leben durch ihre Zanksucht verbittert habe. Bei diesem Geständniß ist er im Allgemeinen, obwohl nicht ohne einstweiligen Widerruf, verblieben.
Das erste Urtel [!], von dem Criminal-Senat des Königlichen Kammergerichts gefällt und am 14. November 1844 eröffnet, lautete dahin, daß der Leineweber August Bräckow wegen verübten Mordes aus dem Soldatenstande zu entlassen, des Rechts, die Preußische National-Cocarde zu tragen, für verlustig zu erklären und mit der Strafe des Rades von Unten herauf vom Leben zum Tode zu bringen.
Dieses Urtel hat bei der zweiten unter dem 29. d. M. eröffneten Entscheidung der Oberappellations-Senat des Königlichen Kammergerichts lediglich bestätigt, Se. Majestät der König haben indeß durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 24. v. M. die Strafe in die Todesstrafe des Beils verwandelt.
Demgemäß ist der August Bräckow heute Morgen in der siebenten Stunde auf der Richtstätte bei Belzig öffentlich vom Leben zum Tode gebracht.
Belzig, den 3. März 1846.     Königl. Land- und Stadtgericht. Bahn.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 15ten Stück ..., Seite 159. Bekanntmachung.

Der Mühlenmeister Storbeck zu Gosen bei Cöpenick beabsichtigt, auf einer zur Feldmark Schöneiche, diesseitigen Amtsbezirks, belegenen, ihm von der dasigen Gemeinde überlassenen Stelle, eine Bockwindmühle mit einem Mahlgange und zwei Stampfen zu errichten. ...
Zossen, den 3. April 1846.     Königl. Rentamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 17. April 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 16ten Stück ..., Seite 171.

Steckbrief.
Die unverehelichte Marie Therese Enderly, wegen verbotener Bordell-Wirthschaft zu (15) funfzehn­monatlicher Strafarbeit rechtskräftig verurtheilt, hat sich der Strafvollstreckung durch die Flucht entzogen und sich möglicherweise hierbei eines falschen Namens bedient. ...
Berlin, den 9. April 1846.     Königl. Criminalgericht hiesiger Residenz.
Personsbeschreibung.
Die unverehelichte Marie Therese Enderly ist 37 Jahre als, aus Wien gebürtig, seit ihrer Kindheit in Berlin, evangelischer Religion und 5 Fuß groß. Sie hat schwarze Haare und Augen brauen, freie Stirn, schwarzbraune Augen, schmale Nase, rundes Kinn, kleinen Mund, volle Zähne, gesunde Gesichtsfarbe, ovales volles Gesicht und ein auf häufigen Verkehr mit vornehmen Personen hindeutendes freies Benehmen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 1. Mai 1846.
Seite 148, No. 105. Anlegung einer Apotheke in den Rüdersdorfer Kalkbergen.

Potsdam, den 2. April 1846.
Da sich bei sorgfältiger Erörterung der Bevölkerung in den Rüdersdorfer Kalkbergen und ihrer Umgegend, in Bezug auf das Bedürfniß und die Subsistenz einer Apotheke daselbst ergeben hat, daß das Bestehen einer solchen wohl zu hoffen sein würde, so wird in Folge der dazu ertheilten Geneh­migung des Herrn Ober-Präsidenten, denjenigen qualificirten Pharmaceuten, welche die Concession zu einer Apotheke in den Rüdersdorfer Kalkbergen nachsuchen wollen, anheim gegeben, sich deshalb mit ihren Zeugnissen, Nachweisen und Erklärungen in Gemäßheit der Verordnungen ... binnen sechs Wochen an uns zu wenden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 150, (Kammergericht) No. 12. Ablieferung der Wöchnerinnen in die Straf-Anstalten.

Die Untergerichte des Departements werden hiermit angewiesen, Wöchnerinnen, welche begangener Verbrechen wegen eine Zuchthausstrafe zu erleiden haben, nicht früher, als nach Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung, in die Straf-Anstalten abzuliefern.
Berlin, den 6. April 1846.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 18ten Stück ..., Seite 194.

Rheumatischer Ableiter, genannt Orientalische Rheumatismus-Amulete.
von Eduard Groß in Breslau. à Stück 10 Sgr., stärkere à 15 Sgr.
Das sicherste Mittel gegen chronische und acute Rheumatismen und Nervenleiden aller Art, als:
Gesichts-, Kopf-, Zahn-, Ohren-, Rücken- und Lendenweh, Gliederreißen, Harthörigkeit ec. ec. empfiehlt auf Grund vielfacher Erfahrungen
Wilhelm Sipmann, Hoditzstraße Nr. 2 in Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 22. Mai 1846.
Seite 167, Bekanntmachung über die Beförderung der Seidenzucht.

... Die Erfahrung hat gelehrt, daß der Seidenbau in allen Provinzen der Monarchie mit Vortheil und vollkommen sichern Erfolge betrieben werden kann, da in sämmtlichen Landestheilen der Maulbeer­baum gedeiht und es vornehmlich, ohne daß es anderweiter kostspieliger Einrichtungen bedürfte, nur eben darauf ankommt, das Futter für die Seidenwürmer zu gewinnen. Um so weniger zu rechtfertigen ist es, daß, wie die Erfahrung der letzten Jahre ergeben hat, im Allgemeinen für die Vermehrung der Maulbeerbaum-Pflanzungen in der hiesigen Provinz nicht genug geschieht, und daß selbst an einzel­nen Orten die alten Bestände vernachlässigt werden. Es kann deshalb den Bewohnern der Provinz nicht dringend genug empfohlen werden, auf die Erhaltung der vorhandenen Maulbeerbäume, so wie auf deren Vermehrung durch neue Anpflanzungen Bedacht zu nehmen.
Potsdam, den 12. Mai 1846.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.
In dessen Abwesenheit und Auftrag. Der Regierungs-Vice-Präsident. von Metternich.

Nachweisung
der Seidenzüchter, welche im Jahre 1845 die Haspel-Anstalten des Regierungs-Raths von Türk in Glienicke bei Potsdam, des Seidenfabricanten Heese in Stegelitz und des Lehrers Rammlow in Berlin benutzt und darauf, je nachdem die eingelieferten Cocons guter oder mittlerer Qualität ... waren, die Prämien von resp. 2½ und 1¼ Sgr. pro Metze empfangen haben.

No. Namen und Wohnort der Seidenzüchter. Cocons guter / mittlerer Qualität [Metzen]
  1. Lehn, Schneidermeister in Bernau. 9½ / 16½
  2. Mewes, Lehrer in Lindenberg. 54 / 17½
  3. Sello, Hofgärtner zu Sanssouci. 2332 / 40


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 29. Mai 1846.
Seite 175...176.

Bekanntmachung wegen des der Stadtgemeinde zu Berlin bei Ueberlassung der Straßen-Erleuchtung durch Gaslicht verliehenen Privilegii.

Auf Grund der Allerhöchsten Befehle vom 25. August 1844 und vom 17. April d. J. ist der Stadt­gemeinde zu Berlin, bei Ueberlassung der Besorgung der öffentlichen Beleuchtung der Stadt durch Gaslicht vom 1. Januar 1847 ab, wo der dieserhalb mit der Imperial-Continental-Gas-Association am 21. April 1825 geschlossene Vertrag abläuft, zugleich von demselben Tage ab bis zu dem Zeitpunkte, wo die Amortisation der neuen Stadt-Obligationen im Betrage von 1,500,000 Thlrn., welche Behufs der Beschaffung der Geldmittel für die einzurichtende Gas-Erleuchtung nach dem Allerhöchsten Privilegio vom 4. April 1845 ausgefertigt werden, vollendet sein wird, höchstens aber bis auf fünfzig Jahre, das ausschließliche Recht: Privatpersonen und öffentliche Gebäude aus den durch die Straßen geführten Leitungsröhren mit Leuchtgas zu versorgen, ertheilt worden, vorbehaltlich jedoch des in dieser Beziehung nach dem gedachten Vertrage der Gas-Association auch noch ferner verbleibenden Rechtes und der jedem Einwohner zustehenden Befugniß, sich zum eigenen Bedarfe Gas zu bereiten, oder sich seine Beleuchtung auf jede andere Weise namentlich auch durch tragbares Gas zu verschaffen.
Das aus diesem Privilegio folgende Untersagungsrecht gegen Andere stehet der Stadtgemeinde auch in Ansehung der Vorstädte, eben so wie innerhalb der Ringmauer, jedoch mit der Maaßgabe zu, daß, wenn nach dem 1. Januar 1850, wo die städtischen Einrichtungen zur Gas-Erleuchtung in der weitesten Ausdehnung vollendet sein können, Privat-Unternehmer sich zur Herstellung der Gas-Erleuchtung in einem mit solcher noch nicht versehenen Stadttheile erbieten, alsdann die Stadt­gemeinde verpflichtet ist, bis zu einem von den Ministern des Innern und der Finanzen festzu­setzenden Termine sich bestimmt zu erklären, ob sie binnen einer angemessenen, in der Regel über drei Jahre hinaus nicht zu gewährenden Frist, die Gas-Erleuchtung auf jenen Stadttheil auszudehnen, sich verbindlich machen will, indem für den Fall der Versagung oder des Ausbleibens dieser Erklärung bis zu dem gesetzten Termine die gedachten Minister ermächtigt sind, Privatpersonen zur Befriedigung des öffentlichen und Privat-Bedürfnisses mit Leuchtgas in dem betreffenden Stadttheile zu concessioniren und dabei das Interesse der Stadt nur so weit berücksichtigen dürfen, als solches mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Diese der Stadtgemeinde zu Berlin verliehenen, mit Beschränkungen der Gewerbefreiheit verbundenen Befugnisse werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 30. April 1846.
Für den Minister des Innern. Im Allerhöchsten Auftrage. v. Bodelschwingh.
Der Finanz Minister. Flottwell.


Oeffentlicher Anzeiger zum 22. Stück ..., Seite 236. Steckbriefe.

Der Mühlenmeister Johann Christian Friedrich Fielitz, welcher von uns wegen wissentlicher Verleitung zum Meineide zur Untersuchung gezogen worden, hat sich von hier entfernt und ist sein jetziger Aufenthalt unbekannt. Sämmtliche Civil- und Militärbehörden werden ersucht, auf denselben Acht zu haben, ihn im Betretungsfalle zu verhaften und an uns abliefern zu lassen.
Spandau, den 20. Mai 1846.     Königl. Land- und Stadtgericht.
Signalement.
Geburtsort: Ahrensfelde im Niederbarnimschen Kreise, gewöhnlicher Aufenthalt: Spandau, Religion: evangelisch, Stand: Mühlenmeister, Alter: 52 bis 54 Jahre, Haare: schwarz und schlicht, Augen: braun, Nase: spitz, Bart: rasirt, Gesichtsfarbe: gesund und stark geröthet, Gesichtsbildung: rund, Statur: untersetzt, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen können nicht angegeben werden. Die Bekleidung kann ebenfalls nicht angegeben werden, jedoch trägt derselbe in der Regel einen grauen Ueberrock.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 5. Juni 1846.
Seite 184, (Berlin) No. 20. Einrichtung eines Heu- und Strohmarktes auf dem Alexander Platz in Berlin.

Um den Bewohnern der Königsstadt und der angrenzenden Stadttheile den Einkauf ihres Bedarfs an Heu und Stroh zu erleichtern und zugleich den, häufig vorkommenden, verbotswidrigen Markt­verkehr mit diesen Artikeln in der neuen Königsstraße gänzlich zu beseitigen, soll von jetzt an, außer dem an jedem Mittwoch und Sonnabend auf dem Gendarmenmarkt stattfindenden Heu- und Strohmarkt wöchentlich auch, und zwar des Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags, mit Ausnahme der Festtage, der Marktverkauf von Heu und Stroh auf dem Alexanderplatze gestattet sein, woselbst die Wagen dem Königsstädtischen Theater gegenüber auffahren müssen. Indem dies zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht wird, werden die Marktverkäufer von Heu und Stroh zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß der Verkauf außerhalb des angewiesenen Markt­platzes in Gemäßheit der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845, § 187 mit einer Geldbuße bis zu Zwanzig Thalern oder im Unvermögensfall mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen ist.
Berlin, den 4. Mai 1846.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 12. Juni 1846.
Seite 190...191, No. 130. Landesverweisung ausländischer Landstreicher.

Potsdam, den 6. Juni 1846.
Nach dem Gesetze vom 6. Januar 1843 § 1 (Gesetzsammlung Seite 19) ist der als Landstreicher gerichtlich bestrafte Ausländer nach ausgestandener Strafe aus dem Lande zu weisen; es sollen deshalb nach unserer Bekanntmachung vom 7. Juli 1843 (Amtsblatt Seite 209) die verurtheilten ausländischen Landstreicher, welche auf die Dauer der Strafzeit in den Gerichtsgefängnissen detinirt werden, sofort nach der Strafvollstreckung von dem Gerichte an die Polizeibehörde des Verhaftungsorts zur weitem Disposition und Transportirung zurückgeliefert und nach der Bekanntmachung des Königlichen Kammergerichts vom 7. August 1843 § 3 (Amtsblatt Seite 286) die Untersuchungsacten von den Untergerichten, sofort nachdem rechtskräftig erkannt worden, der Polizeibehörde übersendet werden. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 191, No. 137. Einführung des Klaftermaaßes beim Holzverkauf.

Potsdam, den 5. Juni 1846.
Das bisher beim Brennholz üblich gewesene Maaß nach Haufen zu 486 Kubikfuß oder 4½ Klaftern entspricht weder den Vorschriften der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 16. Mai 1816 § 25, noch gewährt es ein richtiges Maaß, da die Haufen an beiden Enden mit Kreuzlagen aufgesetzt zu werden pflegen, und die Kloben über das Kreuz gelegt mehr Zwischenräume übrig lassen, als wenn sie der Länge nach auf einander gepackt werden.
Deshalb soll nunmehr auch für den Handel mit Brennholz das gesetzliche Klaftermaaß von 108 Kubikfuß eingeführt werden, und es wird demnach hierdurch Folgendes verordnet.
  • § 1. Vom 1. September 1846 an darf als Maaß für Brennholz im öffentlichen Handel nur die Klafter ganz oder getheilt gebraucht, und es dürfen die Preise nur nach diesem Maaß bestimmt werden.
  • § 2. Zu dem Ende sollen alle Holzhändler, auch diejenigen, welche nur kleingemachtes Holz führen, geeichte Klafterrahmen auf ihren Verkaufsstellen halten und das verkaufte Holz den Käufern nur in diesen Rahmen zumessen.
  • § 3. Die Rahmen sind in einer Größe von einer halben, einer ganzen Klafter, 1½ Klaftern und von mehreren ganzen Klaftern in beliebiger Zahl gestattet. Bei dem ganzen Klafterrahmen muß die halbe Klafter bei dem halben Klafterrahmen die Viertelklafter abgezeichnet sein. ...
  • § 6. Beim Füllen der Rahmen müssen alle Kloben der Länge nach in demselben, und mit der scharfen Seite so dicht als möglich an einander gepackt werden. Den Holzkäufern steht frei, das Einpacken selbst vorzunehmen, oder durch ihre Leute vornehmen zu lassen, und ebenso können sie das von dem Verkäufer schon eingepackte Holz nochmals umpacken.
  • § 7. Beim Zumessen von kleingemachtem Holz müssen entweder so viele Schichten hintereinander in den mit dichten Seitenwänden versehenen Rahmen gepackt werden als zur Darstellung einer Klobenlänge von 3 Fuß nöthig sind oder der Rahmen muß ebenso oft mit einer einfachen Schicht angefüllt werden
  • § 8. Die Führung vorschriftswidriger oder ungeeichter Maaße und sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung haben 1 - 5 Thlr. Geld oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zur Folge. Unrichtiges Gemäß unterliegt außerdem der Confiscation.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 193, (Berlin) No. 32. Das Befahren des Exercierplatzes vor dem Brandenburger Thore.

Das Befahren des Exercierplatzes vor dem Brandenburger Thore, auf welchem die Arbeiten zur Verschönerung dieses Platzes gegenwärtig begonnen haben, kann nicht ferner verstattet werden, und wird hiermit bei einer Geldbuße bis 5 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.
Berlin, den 6. Juni 1846.     Königl Gouvernement. Für den Commandanten. von Prittwitz.
Königl. Polizei-Präsidium. von Puttkammer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 26. Juni 1846.
Seite 204...205, No. 143. Prämie für die Ermittelung der Brandstifter in der Rüdersdorfer und Tegeler Forst.

Potsdam, den 16. Juni 1846.
Am 31. Mai d. J., Vormittags zwischen 11 und 12 Uhr, ist in dem zum Forstreviere Rüdersdorf gehörigen Forstschutzbezirke Tiefensee innerhalb des Jagens 110 zwischen den beiden, von Neustadt nach Berlin und nach Wriezen führenden Chausseen, und an demselben Tage des Nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr, im Jagen 27 der Jungfernheide des Forstreviers Tegel, Feuer entstanden.
Nach den über die Entstehungsursache dieser beiden Waldbrände angestellten Ermittelungen ist es höchst wahrscheinlich, daß beide Feuer absichtlich angelegt sind, welche Vermuthung Hinsichts des Feuers in der Rüdersdorfer Forst noch dadurch mehr bestätigt wird, daß zu derselben Zeit auch an drei verschiedenen Stellen in der von Eckardtsteinschen Forst, dicht an derselben Chaussee auf der Strecke von Grenze des Schußbezirks Tiefensee bis Werftphul, und am Tage darauf in der Rüdersdorfer Bauernheide, Feuer aufgegangen sind.
Wir sichern daher demjenigen, der uns den Thäter der einen oder der andern Brandstiftung dergestalt nachweiset, daß er in die gesetzliche Strafe verurtheilt werden kann, hierdurch eine Prämie von „Fünf und zwanzig Thalern“ und zwar für jede der beiden Brandstiftungen zu, und fordern außerdem Jedermann auf, die ihm etwa beiwohnenden Verdachtsgründe entweder directe bei uns, oder bei der nächsten Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen.
Königl. Regierung.     Abtheilung für die Verwaltung der directen Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 10. Juli 1846.
Seite 222...223, (Berlin) No. 44. Befreiung der Bewohner des platten Landes und kleiner Städte von
Erlegung des Stättegeldes für den Verkauf von eignen Erzeugnissen ec. auf den Wochenmärkten in Berlin.

Republication. Die nachstehende Bekanntmachung
    „Da die Bewohner des platten Landes und kleiner Städte, welche selbst oder durch ihre Dienstleute eigene Erzeugnisse an Victualien, imgleichen andere Bedürfnisse für Menschen, als: Holz, Kiehn, Besen, Taback, Kohlen, Flachs, Hanf ec., oder Futter für Vieh, namentlich Heu, Stroh, Hechsel ec. auf die hiesigen Wochenmärkte bringen, von der Erlegung des Stätte­geldes ohne Ausnahme irgend eines für die genannten Märkte geeigneten Gegenstandes befreit sind, so werden die auswärtigen Verkäufer hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß sie zur Erfüllung derartiger Ansprüche der hiesigen Stättegeldpächter unter welchem Vorwande sie auch gemacht werden mögen, nicht verpflichtet sind. Damit aber auf die etwanige Behauptung derselben, daß der feilgehaltene Gegenstand aufgekauft, mithin der Abgabe des Stättegeldes unterworfen sei, von Seiten der Marktpolizei-Beamten über die Zulässigkeit der Erhebung entschieden werden könne, werden die betreffenden Verkäufer hierdurch aufgefordert, sich mit einem Atteste resp. ihres vorgesetzten Magistrats oder Dorfschulzen, des Inhalts, daß sie nicht aufgekaufte Gegenstände hierher zu Markte bringen, für den Fall zu versehen, wenn sie den hiesigen Marktpolizei-Beamten nicht als Verkäufer eigener Erzeugnisse hinlänglich bekannt zu sein glauben. Ist ein solches Attest einige Mal vorgezeigt worden, so daß die Marktpolizei-Beamten die nöthige Kenntniß daraus erlangt haben, so werden letztere die Verkäufer von der jedesmaligen Mitnahme des Attestes auf den Markt befreien.
    Berlin den 19. April 1825.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium.“
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 3. Juli 1846.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 17. Juli 1846.
Seite 229, No. 157.
Zahlung des tarifmäßigen Postillons-Trinkgeldes bei Reisen mit Extrapost- oder Courierpferden.

Zur Bequemlichkeit des Publikums ist die Anordnung getroffen worden, daß vom 1. August d. J. ab, bei Reisen mit Extrapost- oder Courierpferden, der Wahl des Reisenden überlassen bleibt, das tarifmäßige Postillons-Trinkgeld gleichzeitig mit dem Extrapost- ec. Gelde und den übrigen Neben­ausgaben vorauszuzahlen, oder solches, wie bisher, nach zurückgelegter Fahrt unmittelbar an den Postillon zu berichtigen. Wenn der Reisende von der erstgedachten Befugniß Gebrauch machen will, so muß er solches am Anfangspunkte der Reise bei der Pferdebestellung erklären.
Berlin, den 28. Juni 1846.     General-Postamt.


Seite 232. Warnungs-Anzeige.

Am 3. Juli v. J. hatte der Dienstknecht N. eine geladene Vogelflinte in dem Stalle auf die Futterlade hingelegt und sich fort begeben. Nach seiner Entfernung wurde das Gewehr von seinem 18 Jahre alten Mitknecht N. bemerkt, in die Hand genommen, und an verschiedenen Stellen gedrückt, so daß es losging und durch das Schrotkorn ein auf dem Stallboden beschäftigter dritter Knecht am Kopfe, glücklicher Weise aber nicht erheblich, beschädigt wurde.
Es sind deshalb die beiden Dienstknechte wegen unvorsichtiger Aufbewahrung eines geladenen Schießgewehrs und resp. wegen fahrlässiger körperlicher Beschädigung eines Menschen, jeder zu einer vierwöchentlichen Gefängnißstrafe verurtheilt worden.
Zur Warnung wird dies bekannt gemacht.
Berlin, den 2. Juli 1846.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 29sten Stück ..., Seite 314...315. Bekanntmachung.

Der Mühlenbaumeister Friedrich Kleinau beabsichtigt auf einer Ackerparcelle des Bauers Schulz zu Heinersdorf, in einer Entfernung von 21 Ruthen von der Prenzlauer Chaussee eine holländische Windmühle von 4 Mahlgängen zu erbauen.
Dies Vorhaben des c. Kleinau wird in Gemäßheit des §. 29 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß etwa­nige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 4wöchentlicher präclusivischer Frist bei uns anzumelden und zu begründen sind. Die Baustelle ist durch Pfähle marquirt.
Berlin, den 13. Juli 1846.     Königl. Rentamt Mühlenhoff.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 7. August 1846.
Seite 247, No. 164. Betrifft die Anwendung Englischer Fabrikabzeichen bei inländischen Fabrikaten.

Potsdam, den 2 August 1846.
Die Zollbehörden haben in einem Britischen Hafen zwei Ballen Tuch einer Preußischen Handlung mit Beschlag belegt, weil auf den daran befindlichen Etiquetten außer dem Englischen Worte „superfine“ auch noch der Beisatz „London“ befindlich war.
Indem wir die Handel- und Gewerbtreibenden bei Waaren-Sendungen nach England vor Anwen­dung solcher Zeichen, welche die Waare der Confiscation unterwerfen, hiermit warnen, machen wir dieselben darauf aufmerksam, daß nach Britischen Gesetzen nicht nur die Benutzung der names, brands oder masks [marks?] bestimmter Englischer Fabrikanten zur Bezeichnung fremder Industrie-Erzeugnisse, sondern auch die Anbringung des Englischen Wappens, des Namenszuges der Königin von England und ähnlicher Zeichen, ohne daß dies Fabrikzeichen bestimmter Englischer Fabrikanten sind, für verboten erachtet werden, weil deren Anwendung neben dem Gebrauch der Englischen Sprache die Absicht darlege, den Waaren den Anschein Britischen Ursprungs zu geben. Diese Absicht ist da unverkennbar vorhanden, wenn auf den Etiquetten das Wort „London“ angebracht wird, oder die Bezeichnung irgend eines anderen Britischen Fabrikortes. Dagegen erachten die Britischen Behörden den Gebrauch der Englischen Sprache auf den Etiquetten ec. um die Qualification der Waaren zu bezeichnen, - den Gebrauch technischer, in England für gewisse Qualitäten hergebrachten Kunstausdrücke nicht ausgeschlossen, - für erlaubt und zulässig.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 28. August 1846.
Seite 266, No. 175. Errichtung einer Chausseegeld-Erhebung bei Wartenberg.

Potsdam, den 21. August 1846.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. September d. J. ab
  1. eine Chausseegeld-Hebestelle mit einer einmeiligen Hebebefugniß bei Wartenberg auf der Berlin-Freyenwalder Chaussee, in dem früher schon bestandenen Chausseegeld-Empfangs­hause daselbst eingerichtet, und
  2. dagegen die Befugniß der Chausseegeld-Hebestelle zu Blumberg auf der genannten Chaussee, zur Erhebung des Chausseegeldes für zwei Meilen auf die Befugniß zur Erhebung der Abgabe für eine Meile herabgesetzt wird.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirecten Steuern.


Seite 266...268, No. 176. Allgemeine Bedingungen bei Uebernahme von Kirchen, Pfarr-, Küster-
und Schulhausbauten, Königlichen Patronats.

Potsdam, den 21. August 1846.
Wir finden uns veranlaßt, nachstehend die allgemeinen Bedingungen bekannt zu machen, unter welchen vom 1. September d. J. an die Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulhausbauten, Königlichen Patronats, im hiesigen Verwaltungsbezirke in Entreprise gegeben werden.
Jeder Unternehmer derartiger Bauten, hat sich von dem gedachten Termine ab denselben zu unterwerfen und bei Vollziehung der Entreprise-Contracte die ausdrückliche Erklärung abzugeben, daß er diese Bedingungen kenne, und daß er zu deren Erfüllung eben so bereit sei, als wenn sie in dem Contracte wörtlich mit aufgenommen wären.

Allgemeine Bedingungen bei Uebernahme von Kirchen, Pfarr-, Küster- und Schulhausbauten, Königlichen Patronats.
  • § 1.  Der Unternehmer verpflichtet sich, den Bau ganz nach den ihm ausgehändigten Kosten­anschlägen und Zeichnungen und innerhalb der im Contract bestimmten Frist tüchtig und untadelhaft auszuführen.
  • § 2.  Unternehmer, welche von den Anschlägen und Zeichnungen abweichen, müssen sich die Abänderung des Baues nach dem Anschlage für ihre Rechnung gefallen lassen.
    • Unternehmer, welche Mehrarbeiten ohne Genehmigung des Bezirksbaubeamten, und, wenn diese über 20 Thlr. im Werthe betragen, ohne ausdrückliche Genehmigung der Königlichen Regierung ausführen, erhalten hierfür keine Vergütigung.
    • Unternehmer, welche den im Contracte festgesetzten Beendigungstermin nicht inne halten, haften für allen hierdurch entstehenden Schaden und verfallen in eine Conventionalstrafe von 2 Procent der bedungenen Contractsumme für jede Woche der Verzögerung. Der Königlichen Regierung steht es überdem frei, den Umständen nach den Bau auf Gefahr und Kosten der Unternehmer durch andere Gewerksmeister ohne Weiteres vollenden zu lassen.
  • § 3.  Der Entrepreneur darf zu dem Baue nur gute Materialien und namentlich keinen Sparkalk verwenden und hat hierin dem Urtheile und den Anordnungen des Bezirksbaubeamten unweigerlich Folge zu leisten. ...
  • § 4.  Für die gehörige Bewachung der vom Fiscus gelieferten Materialien hat der Unternehmer, sobald ihm dieselben übergeben sind, ohne Entschädigung zu sorgen.
  • § 5.  Die Unternehmer haften für den Bau sechs Jahre lang, vom Tage der Abnahme des Baues an gerechnet, unbedingt und sind verpflichtet, allen in dieser Zeit an dem Baue sich vorfindenden Mängeln (Schwammausbruch mit eingerechnet) nach den Anweisungen des Bezirksbau­beamten unweigerlich abzuhelfen. Eine Entschädigung hierfür gebührt ihnen nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, daß der Grund der Beschädigung in höherer Gewalt oder unvorher­gesehenen Naturereignissen ausschließlich zu suchen sei. Durch den Antritt dieses Beweises darf aber die Ausführung der erforderlichen Herstellungen niemals aufgehalten werden, und steht der Königlichen Regierung frei, auch in solchen Fällen den Bau auf Gefahr und Kosten zögernder Unternehmer durch andere Gewerksmeister vollenden zu lassen.
  • § 12. Alle Contracte erhalten erst durch die Bestätigung der Königlichen Regierung für den Fiscus verbindliche Kraft; der Unternehmer ist an seine Unterschrift, wenn inzwischen die Genehmigung nicht erfolgt, drei Monate lang gebunden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 270, No. 178. Verbot von Schwefelhölzchen unter dem Nadelkram der Lumpensammler.

Potsdam, den 20. August 1846.
Da von den Lumpensammlern häufig mit ganz unerfahrnen Personen, namentlich mit Kindern verkehrt wird, und daher durch die Ueberlassung von Zündhölzchen an dergleichen Personen leicht Unglücksfälle herbeigeführt werden können, so ist den Lumpensammlern nicht gestattet, unter ihrem Nadelkram auch Schwefelhölzchen zu führen. Wir machen diese Bestimmung in Gemäßheit eines Circular-Erlasses der Herren Minister des Innern und der Finanzen vom 8. d. M. den Orts-Polizeibehörden des diesseitigen Departements zur Nachachtung bekannt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 270, No. 179. Centralblatt des Märkischen Vereins gegen das Branntweintrinken.

Potsdam, den 24. August 1846.
Der als Provinzial-Verein zu Berlin constituirte Märkische-Central-Verein gegen das Branntwein­trinken giebt seit Januar d. J., das alle zwei Monate in einer Nummer von einem Bogen erscheinende Centralblatt der Märkischen Vereine gegen das Branntweintrinken im Selbstverlage heraus, welches für den Jahrespreis von 5 Sgr. durch alle Postämter und Buchhandlungen zu beziehen ist; auch nimmt der Central-Verein selbst und der Buchdruckereibesitzer Schantze zu Berlin Bestellungen des Blatts an. Wir empfehlen diese Zeitschrift dem für die Sache der Mäßigkeits- und Enthaltsamkeits-Vereine interessirten Publikum im diesseitigen Departement um so mehr, als die Leichtigkeit der Beschaffung und der geringe Abonnementsbetrag eine weitere Verbreitung des Blatts sehr zu fördern geeignet ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 35sten Stück ..., Seite 380.

Subhastations-Patent. Nothwendiger Verkauf.
Das zu Vogelsdorf, Nieberbarnimschen Kreises, belegene Hoeltzsche Büdnergrundstück, abge­schätzt auf 620 Thlr., soll am 27. November 1846, Vormittags 10 Uhr, an gewöhnlicher Gerichts­stelle zu Bollensdorf subhastirt werden. Taxe und Hypothekenschein find bei dem unterschriebenen Gerichtshalter einzusehen und außerdem werden die unbekannten Realprätendenten aufgeboten, sich bei Vermeidung der Präclusion spätestens in dem Termin zu melden, und die dem Aufenthalt nach unbekannten Gläubiger, der Mühlenmeister Martin Lucas und die Haaseschen Eheleute, werden hierzu öffentlich vorgeladen.
Alt-Landsberg, den 19. August 1846.
Die Guepkowschen [?] Patrimonialgerichte über Bollensdorf und Vogelsdorf. Abolphi.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 4. September 1846.
Seite 276, (Berlin) No. 58. Das Treiben von Vieh über den Exercierplatz vor dem Brandenburger Thore.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. Juni d. J. ... wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ach das Treiben von Vieh über den Exercierplatz vor dem Brandenburger Thore, bei den dort angedrohten Strafen verboten ist, so wie überhaupt die Bestimmungen der Verordnung vom 14. October 1834, wegen der Benutzung der Alleen im Thiergarten, auf dem Exercierplatz durchgängig Anwendung finden.
Berlin, den 26. August 1846.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 278, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

Die Gemeinde in Mahlsdorf, Superintendentur Berlin-Land, hat für die dortig Kirche eine neue Orgel im Kostenbeträge von 300 Thlrn. angeschafft, und statt der Altarleuchter von schlechtem Zinn zwei schöne neusilberne Altarleuchter mit einem Kostenbetrage von 15 Thlrn. angekauft.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 36sten Stück ..., Seite 391. Bekanntmachung.

Der in Börnicke bei Bernau, Kreis Niederbarnim, wohnhafte Müller Samaisky beabsichtigt daselbst, nach eingeholter Genehmigung der Königlichen Regierung, eine Bockwindmühle zu erbauen. Dies Vorhaben des c. Samaisky wird in Gemäßheit des § 29 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß etwanige Einwendungen dagegen binnen vierwöchentlicher präclusivischer Frist bei uns anzubringen und zu begründen sind.
Börnicke, den 30. August 1846.     Die Orts-Polizei-Behörde.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 11. September 1846.
Seite 284, (Berlin) No. 59. Verbot des Verkaufs des Fliegenpapiers, so wie der Kobalts- oder
Fliegenstein-Auflösung und des damit getränkten Papiers.

Republication. Die nachfolgende Bekanntmachung:
    „In Folge höherer Bestimmung wird der Verkauf des an einigen Orten feil gebotenen sogenannten Fliegenpapiers, welches wegen des chemisch ermittelten erheblichen Arsenik­gehaltes desselben dem Leben und der Gesundheit der Menschen leicht gefährlich werden kann, bei Vermeidung von Zwei Thalern Strafe für jeden Contraventionsfall verboten, so wie auch der Verkauf der Kobalts- oder Fliegenstein-Auflösung, als eines Fliegen-Vertilgungs­mittels, imgleichen des damit getränkten Papiers gleichmäßig untersagt.
    Berlin, den 14. April 1838.     Königl. Polizei-Präsidium.“
wird hierdurch zur Nachachtung in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 1. September 1846.     Königl. Polizei-Präsidium.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 37sten Stück des Amtsblatts ..., Seite 406.

Ein unverheirateter Kuhhirt, findet auf seinem Gute in der Nähe Berlins sogleich einen guten Dienst. Näheres beim Gastwirth Herrn Giese in Berlin, Oranienburger Straße Nr. 12.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 18. September 1846.
Seite 287...288, No. 186. Einrichtung der neuen Hebammen-Lehranstalt in Berlin für den Regierungsbezirk
Potsdam und die Stadt Berlin.

Potsdam, den 14. September 1846.
Durch Ersparnisse bei dem, in Folge der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 16. Januar 1817 gegründeten Hebammen-Fonds ist es möglich geworden, die bisherige Einrichtung der, für Berlin und den diesseitigen Regierungsbezirk bestehenden Hebammen-Lehranstalt vollständig und zweck­gemäß zu verbessern. Es werden nemlich vom 1. October d. J. ab die Hebammenschülerinnen, welche bisher in gemietheten Localen in der Stadt wohnten, in dem, für das Königliche Charité-Krankenhaus angekauften und an dasselbe grenzenden Hause Louisenstraße No. 4 i und k beisammen wohnen. Auch wird in eben diesem Hause das erforderliche Local für den theoretischen Unterricht der Hebammenschülerinnen, und die Beköstigung derselben aus der Wärterküche der Charite stattfinden. Das Wohnlocal wird mit guten Betten und den sonst erforderlichen Geräth­schaften ausgestattet und für die Heizung, Beleuchtung und Reinhaltung desselben, so wie des Unterrichtslocals vollständig gesorgt werden.
Zur practischen Anweisung und Uebung der Hebammenschülerinnen in der Abtheilung des König­lichen Charité-Krankenhauses für Schwangere und Wöchnerinnen wird das Local von der, zum practischen Unterricht der Studirenden bestimmten geburtshülflichen Clinik völlig gesondert sein.
Diejenigen Hebammenschülerinnen, welche nach der Circular-Verfügung des Königlichen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 6. Januar 1841 (Amtsblatt 1841 Seite 27) mit dem vorschriftsmäßigen, von einer Commune ihr ertheilten Wahlattest und den sonstigen daselbst erforderten Zeugnissen versehen, zu Bezirks- und Stadthebammen designirt und zum Unterrichte angenommen sind, erhalten während desselben ihre ganze Beköstigung nebst Wohnung, Eßgeräthschaften u. s. w. unentgeldlich. Hiernach ist auch der Artikel 4 der Bekannt­machung des Königlichen Hebammen-Instituts vom 1. d. M. (Amtsblatt Seite 280) zu berichtigen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 25. September 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 39sten Stück ..., Seite 422.

Französ. Mühlensteine, eigener Fabrik., und Niederlage von allen Sorten hiesiger Mühlensteine, sowie auch Katzensteine.
Den Herren Mühlenbesitzern und Baumeistern beehre ich mich anzuzeigen, daß es mir gelungen ist, von Stücken aus den vorzüglichsten französischen Brüchen Mühlensteine zusammenzusetzen, deren Solidität in Nichts den anerkannt besten Englischen nachsteht. Ich empfehle dieselben Kennern zur geneigten Besichtigung, und halte außerdem wie bisher das stärkste Lager französischer Mühlensteine aus allen Brüchen, für deren Güte garantieren kann,
Carl Goldhammer in Berlin, Neue Königs Straße Nr. 26.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 2. October 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 40sten Stück ..., Seite 427...428. Steckbrief.

Der wegen Bettelns und Vagabondirens zur Untersuchung gezogene Arbeitsmann Friedrich Wilhelm Scheer, aus Berlin, ist heute aus unserm Gefängniß entwichen. Wir ersuchen alle Civil-, resp. Militairbehörden, den nachstehen näher bezeichneten Scheer im Betretungsfalle verhaften und an uns abliefern zu lassen.
Alt-Landsberg, den 28. September 1846.     Königl. Land- und Stadtgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 16. October 1846.
Seite 318...321, No. 202. Betreffend die Ausgabe neuer Preußischer Banknoten zu 25 Thaler.

Die durch die Allerhöchste Cabinetsordre vom 11. April d. J. ... angeordnete Ausfertigung neuer Preußischer Banknoten ist soweit fortgeschritten, daß vom 15. d. M. ab, zunächst die Ausgabe der mit unserm Controll-Stempel versehenen Banknoten zu 25 Thaler durch die hiesige Königliche Haupt-Bank successive erfolgen wird. Wir bringen daher ... die beiliegende nähere Beschreibung der Banknoten zu 25 Thaler hiermit zur öffentlichen Kenntniß, wobei wir uns vorbehalten, eine Beschreibung der künftig auszugebenden Banknoten zu 50 Thaler, 100 Thaler und 500 Thaler zu seiner Zeit folgen zu lassen.
Berlin, den 10. October 1846.     Königl. Immediat-Commission zur Controllirung der Banknoten. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 6. November 1846.
Seite 355, (Berlin) No. 74. Das Führen oder Treiben von Rindvieh durch die Straßen der Stadt Berlin.

Die seit längerer Zeit bestehende und mehrfach bekannt gemachte Verordnung, nach welcher das Rindvieh, wenn es einzeln, oder zu zwei und drei Stücken über die Straße geführt wird, an Horn und Vorderfuß gebunden, wenn es aber Heerdenweise durch die Stadt getrieben wird, zuverlässigen Leuten anvertraut sein soll, welche dafür zu sorgen haben, daß das Vieh auf dem Straßendamm bleibt und nicht auf den Bürgersteig übertritt, wird mit der zum Theil schon früher ergangenen Bestimmung wiederholt, daß die Königsstraße, der Mühlendamm, die Straße an den Werderschen Mühlen und die Plätze zwischen der Schloßbrücke und der Promenade Unter den Linden bei jedem Transporte von Vieh, die Schillinggasse aber beim heerdenweisen Treiben desselben vermieden werden müssen. Den Viehtreibern wird hierbei das unnütze und anhaltende Knallen mit ihren Peitschen in der Stadt untersagt. Jede Uebertretung dieser Vorschriften wird geeigneten Falls nicht nur an den Treibern, sondern auch an den Eigenthümern des Viehs mit einer Strafe bis zu Fünf Thalern oder verhältniß­mäßigem Gefängniß geahndet werden.
Berlin, den 28. October 1846.     Königl. Polizei-Präsidium.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 45sten Stück ..., Seite 485. Bekanntmachung.

Im hiesigen Dorfe ist seit 14 Tagen ein fremdes Schwein eingelaufen, der sich genügend legitimirende Eigenthümer desselben kann dasselbe gegen Entrichtung der Futter- und Insertions­kosten beim unterzeichneten Dorfgericht in Empfang nehmen.
Eggersdorf bei Alt-Landsberg, den 22. Oct. 1846.     Die Dorfgerichte. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 13. November 1846.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 46sten Stück ..., Seite 494. Bekanntmachung.

Der Besitzer des Rittergutes Cöpenick, Müller, beabsichtigt auf seiner dortigen Productenfabrik einen Verkohlungsofen zur Gewinnung von Holzsäure ec. anzulegen. ...
Teltow, den 30. October 1846.     Der Landrath. von Albrecht.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 46sten Stück ..., Seite 498.

Durch alle Buchhandlungen ist zu haben:
  • Wandkarte von Brandenburg, zum Schul- und Privatgebrauch in 8 [?] Blättern.
    Herausgegeben von F. Handke. Preis 1½ Sgr.
Durch ihre Brauchbarkeit und außerordentliche Billigkeit hat diese Karte sich seit der kurzen Zeit Ihres Erscheinens vielfach Eingang und Anerkennung verschafft. Ihrer außerordentlichen Billigkeit wegen machen wir besonders die Herren Lehrer in Bürger- und Landschulen darauf aufmerksam.
Vorräthig auch in der Stuhrschen Buchhandlung in Potsdam, am Canal Nr. 17., neben der Königlichen Post.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 11. December 1846.
Seite 383, No. 237. Agentur-Niederlegung.

Potsdam, den 5. December 1846.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Apotheker Heyder bei seinem Abgang von Alt-Landsberg die von ihm bisher verwaltete Agentur der Cöllner Feuer-Versicherungs-Gesellschaft niedergelegt hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 50sten Stück ..., Seite 530. Warnungs-Anzeige.

Der Gardejäger T. hatte ohne Wissen seines Schwagers, des Ablagewärters S., ein diesem gehöriges Gewehr, welches ungeladen in dessen Stube hing, zur Jagd benutzt, und geladen wieder an seinen Ort gestellt. Acht Tage später gingen S. und der Bruder des Ersteren, Schmidt T. in die Forst, wo sie auf Holzdefraudanten trafen. S. hatte sein Gewehr bei sich. Zu seiner Erleichterung giebt S. an T. das Gewehr. Dieser sieht, daß einer der Defraudanten einen Fluchtversuch macht, verfolgt ihn, indem er das Gewehr schwebend in der Hand hält. Durch einen unglücklichen Schuß entladet sich der Schuß und der Verfolgte sinkt getroffen, leblos zu Boden.
In Folge der darauf eingeleiteten Untersuchung ist der Schmidt T. wegen fahrlässiger Tödtung eines Menschen mit dreimonatlicher Gefängnißstrafe, der Gardejäger T. dagegen wegen Fahrlässigkeit bei Aufbewahrung eines Schießgewehrs, mit sechswöchentlicher Gefängnißstrafe belegt.
Der Ablagewärter S. aber ist von der Anschuldigung der Tödtung eines Menschen aus grober Fahrlässigkeit nur vorläufig freigesprochen worden.
Dies wird zur Warnung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Brandenburg, den 26. November 1846.     Königl. Land- und Stadtgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 18. December 1846.
Seite 391...393, No. 242. Einführung von Gesindebüchern.

Potsdam, den 11. Dezember 1846.
Nach der Königlichen Verordnung wegen Einführung von Gesindedienstbüchern vom 20. September d. J. ... sollen die an die Stelle der bisherigen Gesinde-Entlassungsscheine tretenden gedruckten Gesindedienstbücher bei den Stempelvertheilern für den Preis von 10 Sgr. debitirt werden. ... [Es folgen die Anweisungen zur Benutzung der Gesindedienstbücher.]


Seite 396, (Kammergericht) No. 25.
Versehung der mit Brüchen behafteten gerichtlichen Gefangenen mit Bruchbändern und Suspensorien.

In Folge des Rescripts des Herrn Justiz-Ministers Uhden Exellenz vom 1. d. M., werden sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts angewiesen, die mit Brüchen behafteten Gefangenen bei ihrem Transporte in die Strafanstalten mit den erforderlichen Bruchbändern und Suspensorien zu versehen und die diesfälligen Auslagen gleich andern Auslagen in Unter­suchungssachen wieder einzuziehen, respective auf die betreffenden Fond anzuweisen.
Berlin, den 7. December 1846.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 396...397, Personalchronik.

Der bisherige Nachtwachtmeister Carl Friedrich Grunow ist als Polizei-Sergeant in Berlin angestellt worden.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 51sten Stück ..., Seite 544. Anzeige.

Die unterzeichneten Kaufleute, Tabackshändler und Destillateure haben sich dahin vereinigt, das bisher üblich gewesene Vertheilen von Geschenken an ihre Kunden zu Weihnachten oder Neujahr einzustellen, und hegen das Vertrauen, daß diese Maßregel ihnen um so weniger gemißdeutet werden wird, als es die Absicht ist, damit einen wohlthätigen Zweck zu verbinden. [Nachfolgend 64 Namen]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 25. December 1846.
Seite 402, No. 247. Verpflegungssatz für Polizei-Gefangene.

Potsdam, den 21. December 1846.
Der durch unsere Bekanntmachung vom 30. November 1842 (Amtsblatt, S. 364) auf 2½ Sgr. festgesetzte tägliche Verpflegungssatz für jeden Polizeigefangenen in den Ortsgefängnissen des diesseitigen Departements wird wegen der gestiegenen Preise der gemeinen Nahrungsmittel bis zur weiteren Bestimmung hierdurch auf drei Silbergroschen vom 1. Januar 1847 an erhöhet, und zugleich die Bekanntmachung vom 6. October 1833 (Amtsblatt, S. 252) über die normirte geringere Speiseportion der Polizeigefangenen in Erinnerung gebracht. Die Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten, und ihrer Gefangenwärter [!] weiter zu instruiren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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