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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1845.

Potsdam, 1845.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1845.
Seite 10, No. 7. Schlempegruben bei Branntweinbrennereien betreffend.

Potsdam, den 27. Dezember 1844.
Die Branntweinbrennereien sind bisher nicht überall mit Bottigen oder Reservoirs zur Aufbewahrung der Schlempe im Innern des Brennereilokals versehen, sondern es sind verschiedentlich Abzugs­röhren nach außen und Gruben auf den Höfen als Schlempe-Reservoirs angelegt und mit Bohlenwerk bedeckt, welches entweder mit einer Pumpenröhre geschlossen wird, oder eine zum Ausschöpfen der Schlempe bestimmte Oeffnungsklappe hat, deren Zuklappen nach dem Aus­schöpfen nicht immer sogleich bewirkt wird. Durch die offene Klappe auf ebener Erde wird die Gefahr des Hineinfallens von Menschen und Thieren in die mit heißer Schlempe gefüllte Grube herbeigeführt; und wir nehmen aus einigen vorgekommenen Fällen hiermit Veranlassung, im Allgemeinen die sicherheits- und baupolizeiliche Bestimmung zu treffen, daß die mit solchen Klappen versehenen Schlempegruben durchgehends eine Schutzeinhegung erhalten sollen, die nach der Lokalität von Ortspolizei wegen anzuordnen ist, und etwa aus einer drei Fuß hohen verriegelten Barriere bestehen kann. Die Polizeibehörden haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 1sten Stück ..., Seite 9.

Dem C. T. N. Mendelssohn zu Berlin ist unter dem 19. Dezember 1844 ein Einführungs-Patent auf ein Eisenbahnsystem für den Betrieb mit komprimirter atmosphärischer Luft, insoweit dasselbe auf der vorgelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigenthümlich erachtet worden, auf sechs Jahre von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang der Monarchie ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 10. Januar 1845.
Seite 23, No. 10. Prüfungen der Homöopatischen Aerzte.

Potsdam, den 17. November und Berlin, den 13. Dezember 1844.
In dem, mittelst Allerhöchster Ordre Sr. Majestät des Königs vom 11. Juli 1843 genehmigten Reglements ... ist das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten ermächtigt worden, approbirten Medizinal-Personen die Erlaubniß zum Selbstdispensiren nach homöopathischen Grundsätzen bereiteter Arzneien zu ertheilen, die Erlaubniß jedoch an die Bedingung eines Examens geknüpft worden. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1845.
Seite 42, (Kammergericht) No. 4. Jurisdiktion über das Revier Kaehnsdorf der Königl. Rüdersdorfer Forst.

Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß die Jurisdiktion über das Forstrevier Kaehnsdorf dem Land- und Stadtgerichte zu Alt-Landsberg abgenommen und dem Land- und Stadtgerichte zu Straußberg übertragen worden ist.
Berlin, den 16. Januar 1845.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 42, (Schulkollegium) No. 1. Koncession zur Errichtung einer jüdischen höhern Knabenschule in Berlin.

Dem Lehrer Anton Horwitz ist die Koncession zur Errichtung einer jüdischen höhern Knabenschule hierselbst ertheilt worden.
Berlin, den 23. Januar 1845.     Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.


Oeffentlicher Anzeiger zum 5ten Stück ..., Seite 37. Bekanntmachung.

Im Auftrage der Königl. Regierung hierselbst wird das unterzeichnete Hauptamt in seinem Amtsgelasse am 15. Februar d. J. Vormittags 10 Uhr, die Chausseegeld-Erhebung bei Blumberg auf der Chaussee von Berlin nach Freienwalde an den Meistbietenden, mit Vorbehalt des höhern Zuschlages, vom 1. April d. J. ab zur Pacht ausstellen. Nur als dispositionsfähig sich ausweisende Personen, welche vorher mindestens 300 Thlr. baar oder in annehmliche Staatspapieren bei dem unterzeichneten Hauptamte zur Sicherheit niedergelegt haben, werden zum Bieten zugelassen. Die Pachtbedingungen sind bei uns von heute an während der Dienststunden einzusehen.
Potsdam, den 4. Januar 1845.     Königl. Haupt-Steueramt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 7. Februar 1845.
Seite 56...57, No. 28. Bestellgeld für Briefe u. s. w. aufs Land.

Die Bekanntmachung des General-Postamts vom 30. November v. J. wegen Ermäßigung des Bestellgeldes für Landbriefe, bezieht sich lediglich auf diejenigen Briefbestellungen nach dem platten Lande, welche für Königliche Rechnung durch eigens dazu angestellte Landbriefträger regelmäßig stattfinden. Wo dergleichen Einrichtungen nicht bestehen, werden die für das platte Land bestimmten Briefe, wenn solche von den Empfängern nicht selbst von der Post abgeholt, oder in den betreffenden Ortschaften von durchgehenden Posten abgegeben werden, von 8 zu 8 Tagen gesammelt, und dann sämmtlich durch einen expressen Privatboten bestellt. Dieser Bote erhält nach wie vor pro Meile 5 Sgr., welcher Betrag für den ganzen von ihm zu machenden Weg berechnet, verhältnißmäßig auf sämmtliche ihm zur Bestellung übergebene Briefe repartirt und auf der Rückseite jedes einzelnen Briefes der Theil des Botenlohnes, der auf denselben fällt, bemerkt wird.
Berlin, den 27. Januar 1845.     General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 21. Februar 1845.
Seite 70...71, No. 43. Kostensätze in Polizei-Gefängnissen.

Potsdam, den 11. Februar 1845.
In der über die Kostensätze bei polizeilichen Transporten erlassenen Bekanntmachung vom 19. Dezember 1822 (Amtsblatt 1823 No. 5 Seite 8) haben wir unter Anderem bestimmt, daß an Lagerungskosten oder sogenannten Sitzgebühren der observanzmäßige Ansatz von 1 Sgr. 3 Pf. für jeden Gefangenen in jedem Nachtquartier zu liquidiren sei, daß aber daneben keine besondern Bewachungs- oder Arrest-Kosten passiren können, da an jedem Stationsorte ordentliche Gefängnisse vorhanden sein müssen. Nur die individuellen Unterhaltungskosten der Transportaten sollen von den zu deren Tragung verpachteten Personen oder Fonds erstattet werden; die allgemeinen Unter­haltungskosten der Polizei-Gefängnisse gehören dagegen zu den Lasten der Polizei-Gerichtsbarkeit und der Polizei-Verwaltung, die jede zur Haltung von Gefängnissen verpflichtete Stadtgemeinde oder Gerichtsherrschaft eben so zu tragen hat, wie ihr die Aufbringung der Kosten zu den erforderlichen polizeilichen Anstalten und Einrichtungen überhaupt obliegt. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 72, No. 45. Einfassung offener Brunnen.

Potsdam, den 12. Februar 1845.
Es ist bereits durch die auf einen Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern gegründete diesseitige Bekanntmachung vom 10. Februar 1810 verordnet worden, daß kein Brunnen ohne eine haltbare, wenigstens 2 ½ Fuß hohe Einfassung geduldet werden soll; und diese Departements Verordnung ist durch unsere Bekanntmachung vom 18. Oktober 1815 (Amtsblatt No. 374) in Erinnerung gebracht worden. Durch mehrere in neuester Zeit vorgekommene Unglücksfälle dazu veranlaßt, erneuern wir hiermit die landespolizeiliche Vorschrift der obgedachten Einfassung offener Brunnen, und machen die Orts-Polizeibehörden für die Befolgung dieser Vorschrift verantwortlich. Die Brunnenbesitzer sind von Polizei wegen exekutivisch zur Befolgung anzuhalten, und es können gegen dieselben auch Geldstrafen als Exekutionsmittel festgesetzt und vollstreckt werden. Die Herren Landräthe werden darauf halten, daß dieser Bekanntmachung überall Folge geleistet werde.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1845.
Seite 78, Personalchronik.

Der Prediger Kümmel zu Schönerlinde ist zum Superintendenten der Berliner Land-Diözese ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 21. März 1845.
Seite 92, Personalchronik.

Der Kandidat der Feldmeßkunst und Feldjäger im reitenden Korps Heinrich Ludwig Otto Alexander Benda ist als Feldmesser im hiesigen Regierungs-Departement bestellt und in dieser Eigenschaft vereidigt worden.


Oeffentlicher Anzeiger zum 12ten Stück ..., Seite 110.

Der Mühlenmeister Boche hierselbst, welcher den landespolizeilichen Konsens unterm 29. Juli v. J. zur Anlegung eines zweiten Ganges in seiner Bockwindmühle zum Spitzen und Reinigen des Getreides erhalten hat, beabsichtigt jenen Gang in einen Gang zur Mehlfabrikation umzuwandeln.
Dies Vorhaben wird in Gemäßheit des § 29 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 7. Januar d. J. mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, begründete Einwendungen binnen 4 Wochen präclusivischer Frist bei der unterzeichneten Behörde anzumelden.
Bernau, den 7. März 1845.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1845.
Seite 99...102, No. 69.
Konkurrenzen zur Prüfung der Zugkraft von Pferden und zur Prüfung der Landwehr-Kavallerie-Pferde.

Bekanntmachung
des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur zu Berlin rücksichtlich der für die diesjährige Rennzeit veranstalteten Konkurrenzen zur Prüfung der Zugkraft von Pferden und zur Prüfung der Landwehr-Kavallerie-Pferde.

Es werden in diesem Jahre die nachstehenden Konkurrenzen zu der dabei bemerkten Zeit abgehalten werden:

Am 20. Juni, Vormittags gegen 12 Uhr, auf der Berlin-Tempelhofer Chaussee
  • Erste Prüfung der Zugkraft.
    Der Verein stellt einen oder zwei beladene vierrädrige Wagen. Der Konkurrent spannt zwei Pferde vor und fährt damit auf der Tempelhofer Chaussee die Anhöhe am Kreuzberg hinauf. Auf jede 20 Schritt wird der Last während des Fahrens ein Gewicht von 1 Centner hinzugefügt. Wenn die Pferde still stehen, ... dürfen sie nicht wieder anziehen. Zum Antreiben derselben ist nur der dazu bestimmte Fuhrmann berechtigt und darf er sich dazu bloß einer Peitsche bedienen; sobald ein Anderer sich hineinmischt, sind die Pferde ausgeschlossen. Es wird die Stelle, wo angehalten wurde, bezeichnet, und der Wagen dahin wo abgefahren war, zurückgebracht. - In eben der Art wird von allen übrigen Konkurrenten nach einander in der durchs Loos zur bestimmenden Reihefolge verfahren. - Diejenigen Pferde, welche so am weitesten ziehen, sind Sieger und erhalten eine Prämie von 70 Thlrn., die zweiten 20 Thlr., die dritten 10 Thlr. ...

    Am 21. Juni, Vormittags gegen 11½ Uhr, auf der Rennbahn unweit Tempelhof.
  • Zweite Prüfung der Zugkraft.
    Die konkurrirenden Pferde werden nach einander vor einen Flaschenzug gespannt. Dasjenige Pferd, welches hierbei den höchsten Kraftgrad entwickelt, ist Sieger; bei gleichen Graden konkurriren diese Pferde noch einmal. So wie eine Arretirung eintritt, darf das Pferd nicht wieder anziehen; es ist jedoch gestattet, während des Ziehens ein loses Pferd neben dem ziehenden zu führen. Zum Antreiben des ziehenden Pferdes ist nur der dazu bestimmte Fuhrmann berechtigt und darf er sich dabei bloß einer Peitsche bedienen. Sobald sich ein Anderer hineinmischt oder andere Mittel zum Antreiben angewendet werden, ist das Pferd von der Konkurrenz ausgeschlossen. Das erste Pferd erhält 65 Thlr., das zweite 15 Thlr. das dritte 10 Thlr., das vierte 5 Thlr. das fünfte 5 Thlr. ...

    Am 22. Juni, Nachmittags 5 Uhr, und am 23 Juni, Vormittags gegen 10 Uhr auf der Rennbahn
  • Vorzeigung und Dressurproben von Landwehr Kavallerie Pferden
    Die Pferde werden zuerst einer Kommission vorgestellt, welche entscheidet, ob sie nach Alter, Größe, Gebäude und sonstiger Beschaffenheit zum Landwehrdienst geeignet sind. Ueber die Abkunft des Pferdes und die Art, wie es dressirt ist, bedarf es keines Nachweises, Ausrangirte Kavallerie-Pferde bleiben ausgeschlossen.

    Am 24. Juni, Vormittags um ¾9 Uhr auf der Rennbahn
  • Rennen der Landwehr-Kavallerie Pferde auf freier Bahn.
    An diesem Rennen können alle Landwehr-Kavallerie-Pferde Theil nehmen, welche bei der Produktion am vorigen Tage eine Prämie erhalten haben, oder, wenn diese nicht so weit reichten, wenigstens einer solchen für würdig erkannt sind. Die Bedingungen des Rennens sind: Rennen auf der freien Bahn, 2000 Schritt. Gewicht des Reiters und Sattels 180 Pfund. Prämien werden ertheilt: das erste Pferd 80 Thlr., das zweite 15 Thlr., das dritte 7 Thlr., das vierte 5 Thlr.

    Am 24. Juni, Vormittags gegen 11 Uhr auf der Rennbahn
  • Rennen der Landwehr-Kavallerie-Pferde auf einer Bahn mit Hindernissen.
    Es wird eine Bahn mit kleinen Hindernissen eingerichtet werden, deren Länge 2000 Schritt beträgt, darauf drei Gräben von nicht ganz 6 Fuß Breite und eben so viele Barrieren von 1½ bis 2 Fuß Höhe, diese von Strauchwerk geflochten und möglichst so eingerichtet, daß ein etwaniges Stürzen durch Anstoßen an die Barriere wohl nicht stattfinden kann. Auf dieser Bahn findet ein Rennen statt, woran alle diejenigen, welche eine Prämie für Dressurproben erhalten haben, oder wenn diese nicht so weit reichen, wenigstens einer solchen für würdig erklärt sind, Theil nehmen können. Gewicht des Reiters und Sattels 180 Pfund; die Pferde welche auf der freien Bahn Preise erhalten haben, tragen 5 Pfund mehr. - Der Sieger erhält eine Prämie von 90 Thlrn, das zweite Pferd 15 Thlr., das dritte 8 Thlr., das vierte 5 Thlr.

    Am 24. Juni, Vormittags nach 11 Uhr, auf der Rennbahn
  • Dritte Prüfung der Zugkraft.
    Der Verein stellt eine Anzahl gleichartiger Wagen. Dieselben werden gleichmäßig schwer beladen und unter den Konkurrenten verloost. Jeder Wagen wird mit zwei Pferden bespannt und wird auf der Rennbahn gegen ½ Meile damit in die Wette gefahren. Damit bei dem Wenden um die Ecken der Bahn keine Hindernisse eintreten, werden an denselben Stangen mit Flaggen aufgestellt, und muß jeder zwischen denjenigen Flaggen durchfahren, welche ihm vor der Abfahrt bezeichnet sind. Wer hiervon abweicht, hat keinen Anspruch auf den Preis. Da indessen diejenigen, welche an der äußeren Seite der Bahn fahren, sonst eine größere Strecke zurücklegen müßten, als die übrigen, so werden die Strecken, welche ein Wagen gegen den andern bei den Wendungen an den Ecken verliert, berechnet und die Abfahrpunkte um so viel von einander entfernt verlegt. Auf ein gegebenes Zeichen wird von allen Konkurrenten zu gleicher Zeit abgefahren. Wer zuerst das Ziel erreicht, erhält eine Prämie von 120 Thlrn., der zweite 50 Thlr., der dritte 30 Thlr. - Im Falle die Zahl der Konkurrenten zu groß sein sollte, um alle gleichzeitig abfahren zu können, so geschieht dies nach dem Ermessen des Direktoriums in Abtheilungen und konkurriren dann die Abtheilungs-Sieger unter sich noch einmal. ...

    Das in früheren Jahren stattgehabte Wettpflügen wird in diesem Jahre im Mai zur Zeit der Thierschau nach den deshalb besonders bekannt gemachten Bestimmungen erfolgen. ...
    Diejenigen, welche bloß an den Konkurrenzen der Landwehr-Kavallerie-Pferde Theil nehmen wollen, brauchen nicht dem Vereine beizutreten, wenn sie sich nicht aus eigenem Antriebe dazu bereit erklären und haben überhaupt nichts weiter zu leisten, um die Zulassung zu erreichen, als genau die Bedingungen der vorstehend aufgeführten Propositionen zu erfüllen.
    Berlin, den 9. März 1845.     Direktorium des Vereins für Pferdezucht und Pferdedressur.
    (gez.) von Below. Falkmann. von Willisen.


  • Seite 104, (Berlin) No. 25. Die von den Droschkenbesitzern angenommenen Frühfuhren betreffend.

    Mehrfache Klagen, insbesondere des die Eisenbahnen benutzenden Publikums, daß Droschken, die zu einer Frühfuhre bestellt worden, sich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingefunden haben, veranlassen das Polizei Präsidium zu der Bestimmung: daß die Droschkenbesitzer verpflichtet sind, Frühfuhren, welche sie einmal angenommen haben, bei Vermeidung der im Droschken-Fuhr-Reglement vom 23. November 1843 angeordneten Strafen, zu der verabredeten Zeit auszuführen.
    Berlin, den 1. März 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 11. April 1845.
    Seite 107...108, No. 74. Den Verkauf des Viehsalzes betreffend.

    Um den Ankauf des Viehsalzes noch mehr, als bisher bereits geschehen ist, zu erleichtern, ist versuchsweise nachgelassen worden, daß
    1. die schriftlichen Anmeldungen wegen Ueberlassung von Viehsalz nicht mehr bei den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuerämtern eingereicht zu werden brauchen, sondern an die Salzverkaufs­stellen selbst abgegeben werden können, und es sind diese Stellen
    2. ermächtigt worden, sich nicht genau an die Sätze des ungefähren regelmäßigen Bedarfs von jährlich 8 Pfund Salz für ein Stück Rindvieh und 1 Pfund Salz für ein Schaaf zu binden, viel­mehr, soweit keine besondere Bedenken obwalten, die geforderten Mengen an Viehsalz zu verabfolgen. Diese Mengen müssen jedoch nach den überhaupt verkäuflichen Maaßen berechnet sein.
    Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. August 1842 wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
    Berlin, den 2. April 1848.     Der Finanz-Minister. Flottwell.


    Seite 107...108, No. 75. Bestrafung des Verkaufs oder Tausches aus pockenkranken Schaafherden.

    Potsdam, den 8. April 1845.
    In dem für die Churmark, für die Neumark und Pommern ergangenen Erlasse des ehemaligen General-Direktoriums wegen der Maaßregeln gegen Verbreitung der Schaafpockenkrankheit vom 27. August 1806 (Neue Edikten-Sammlung de 1806 Seite 735, Amtsblatt de 1816 Seite 322) ist unter No. VI bestimmt:
    • „Sobald die Pocken in einer Schaafheerde ausgebrochen sind, muß aller Verkauf oder Tausch aus derselben, so lange unterbleiben, bis die Krankheit völlig aufgehört hat, und selbst der Verkauf der anscheinend gesunden Häupter kann in dieser Zeit nicht stattfinden, bei Strafe von 5 Thlrn. für jedes verkaufte Stück.“
    Diese Vorschrift hat sich in der Anwendung in so fern unangemessen gezeigt, als die danach in Fällen des Verkaufs einer Mehrzahl von Schaafen zu verhängende Geldbuße das Maaß einer polizei­lichen Ahndung nicht selten überschritt.
    Auf Grund der, von des Königs Majestät in einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom 11. Oktober v. J. ertheilten Genehmigung ist daher von den Königl. Hohen Ministerien der ec. Medicinal-Angelegen­heiten und des Innern unterm 14. Januar d. J. unter Abänderung der gedachten Vorschrift bestimmt worden:
    • daß die Veräußerung von Schaafen aus einer Heerde, in welcher die Pockenkrankheit ausgebrochen ist, anstatt wie bisher mit 5 Thlrn. Geldbuße für jedes veräußerte Stück, nur überhaupt nach Verhältniß der verkauften Stückzahl mit 5 bis 50 Thlrn. Geldbuße, oder in Fällen des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft werden soll.
    Die Polizeibehörden unsers Regierungsbezirks haben in vorkommenden Fällen nach dieser Bestim­mung zu verfahren, werden aber zugleich darauf hingewiesen daß für den Fall der Weiterverbreitung der Krankheit die Vorschriften des § 1506 seq. Tit. 20. Thl. II des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung kommen.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1845.
    Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 16ten Stück ..., Seite 145.

    Im Auftrage der Königl. Regierung zu Potsdam wird der Unterzeichnete die diesjährige Grasnutzung in den Gräben und auf den Böschungen neben den Chausseen des vierten Wegebaukreises an nachgenannten Tagen öffentlich an den Meistbietenden verpachten, und zwar:
    1. auf der Berlin-Breslau-Königsberger Chaussee
      1. die Strecke von Berlin bis Vogelsdorf, in mehreren kleinen Abtheilungen, Dienstag den 29. April d. J., früh 8 Uhr im Möwesschen Gasthofe zu Dahlwitz,
      2. die Strecke von Vogelsdorf bis Heydekrug, desgleichen, an demselben Tage, Nachmittags 2 Uhr im Hellwigsche Gasthofe zu Herzfelde,
    2. auf der Berlin-Stettin-Danziger Chaussee, die Strecke von Berlin bis Ahrensfelde, Mittwoch den 30. April d. J. Vorm. 8 Uhr im Chausseewärterhause bei Wartenberg,
    3. auf der Berlin-Tegeler Chaussee, die ausgebaute Strecke, an demselben Tage, Nachmittags 3 Uhr, im Chausseehause an den Rehbergen.
    Die der Verpachtung zu Grunde gelegten Bedingungen werden zwar in den Terminen selbst bekannt gemacht, doch können solche in der Wohnung des Unterzeichneten, große Frankfurter Straße Nr. 9 auch schon vorher eingesehen werden.
    Berlin, den 11. April 1845.     Der Wegebaumeister Kegel.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 25. April 1845.
    Seite 126, No. 92. Bestrafung der Veräußerung eines Schaafes oder mehrerer Schaafe aus einer Heerde,
    in welcher die Klauenseuche ausgebrochen ist.

    Potsdam, den 18. April 1843.
    Da die Strafbestimmung zu 6 des Cirkular-Erlasses vom 16. April 1825 (Amtsblatt 1825 Seite 163 und 164) wegen der bösartigen Klauenseuche der Schaafe, in der Anwendung sich als nicht angemessen gezeigt hat, so ist dieselbe mittelst Rescripts der Königl. Hohen Ministerien der ec. Medicinal-Angelegenheiten und des Innern dahin abgeändert worden, daß jede Veräußerung eines Schaafes oder mehrerer Schaafe aus einer Heerde, in welcher die Klauenseuche ausgebrochen ist, mit einer Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern oder im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden soll.
    Indem wir diese Bestimmung zur öffentlichen Kenntniß bringen, weisen wir zugleich darauf hin, daß bei wirklich erfolgter Verbreitung der Seuche die bereits im Kriminalgesetze angedrohten Strafen zur Anwendung kommen
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 9. Mai 1845.
    Seite 153...155, Bekanntmachung.

    In den, den Feuersocietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen, sind in dem Societäts-Jahre vom 1. März 1844 bis dahin 1848. 175 Brände und zwar ... im Niederbarnimschen Kreise 16 ... vorgefallen und dadurch
    1. an versicherten Gebäuden 1ster Klasse:
      5 Wohnhäuser, 1 Schulhaus, 1 Anbau, 1 Scheune, 6 Ställe und 2 Schuppen und Nebenhäuser gänzlich eingeäschert, und 9 Wohnhäuser und 1 Stall partiell beschädigt;
    2. an versicherten Gebäuden 2ter Klasse:
      23 Wohnhäuser, 1 Schulhaus, 1 Anbau, 5 Scheunen, 29 Ställe und 11 Schuppen und Nebenhäuser völlig niedergebrannt, und 1 Kirche, 9 Wohnhäuser, 1 Wirthschaftshaus und 1 Nebenhaus theilweise beschädigt;
    3. an versicherten Gebäuden 3ter Klasse:
      315 Wohnhäuser, 219 Scheunen, 438 Ställe, 80 Nebenhäuser und 2 Anbaue, 21 Schuppen und Thorhäuser und 1 Gemeindehirtenhaus gänzlich durch Feuer zerstört, und 4 Wohnhäuser, 1 Thorhaus, 1 Brennerei, 3 Scheunen, und 3 Ställe zum Theil beschädigt;
    4. an versicherten Gebäuden 4ter Klasse:
      1 Wohnhaus mit Oelmühle nebst 1 Anbau, 15 Windmühlen, 3 Wassermühlen, 1 Backhaus und 1 Schmiede gänzlich eingeäschert, und 1 Ziegelbrennofen, 1 Windmühle, 1 Gartenhaus und 1 Wohnhaus mit Wassermühle partiell beschädigt worden. ...
    Von den stattgefundenen Bränden sind 134 durch ermittelt gebliebene Zufälle, 11 durch Gewitter, 18 durch muthmaßliche Brandstiftung, 5 durch absichtliche Brandstiftung, 3 durch schlechte Bauart, 2 durch Fahrlässigkeit, 2 durch Unvorsichtigkeit veranlaßt worden.
    In den wegen der absichtlich oder durch Unvorsichtigkeit und Fahrlässigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist einer der Inkulpaten laut Erkenntniß erster Instanz mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe ordentlich belegt worden, derselbe hat jedoch das Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung ergriffen. Ein anderer Inkulpat ist rechtskräftig von der Anschuldigung der Theilnahme an der Braudstiftung nur vorläufig freigesprochen, die Ehefrau desselben aber wegen vorsätzlicher Brandstiftung mit einer achtjährigen Zuchthausstrafe außerordentlich bestraft worden. Ein zur Kriminal-Untersuchung sich freiwillig gestellter Tagearbeiter ist durch Erkenntniß erster Instanz wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu einer außerordentlichen 25jährigen Zuchthausstrafe verurtheilt worden, hat jedoch hiergegen das Rechtsmittel des weiteren Verfahrens eingewandt.
    Alle übrigen Untersuchungen sind theils, soweit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch.
    Berlin, den 15. April 1845.
    General-Direktion der Land-Feuersocietät der Kurmark und der Niederlausitz. Gr. v. Schulenburg.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 16. Mai 1845.
    Seite 159, No. 119. Agentur-Bestätigung.

    Potsdam, den 7. Mai 1845.
    Auf Grund des § 12 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Kaufmann F. E. Wentzel zu Alt-Landsberg als Agent der Magdeburger Feuer­versicherungs-Gesellschaft für die Stadt Alt-Landsberg und Umgegend von uns bestätigt worden ist.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 162, No. 122. Verbot der unbefugten ärztlichen Praxis des vormaligen Postsekretairs Lutze.

    Potsdam, den 13. Mai 1845.
    Da der ehemalige Postsekretair Lutze, welcher sich hier und in andern Orten des diesseitigen Regierungsbezirks mit der ärztlichen Krankenbehandlung befaßt hat, der Bedingung, sich nach­träglich über die ihm beiwohnenden Fähigkeiten auszuweisen, nicht nachgekommen ist, nur in dieser Voraussetzung aber ihm die Fortsetzung der Kur bei den Kranken, die er im Oktober vorigen Jahres behandelte, temporell gestattet war, er sich außerdem die, ihm untersagte Annahme neuer Kranken erlaubt hat, so ist, in Folge höherer Bestimmung, die gedachte, dem c. Lutze bedingungsweise gewährte Vergünstigung zurückgenommen, und soll fortan in Beziehung auf die medizinische Praxis, welche der c. Lutze sich anmaßt, lediglich den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gemäß verfahren werden.
    Indem wir die Polizeibehörden unsers Departements hiervon in Kenntniß setzen, fordern wir dieselben auf, gegen den c. Lutze, wenn er sein unbefugtes Kuriren in ihrem Polizeibezirke betreiben sollte, nach den gesetzlichen Vorschriften alles Ernstes einzuschreiten.
    Königl. Regierung. Abheilung des Innern.


    Seite 162, (Schulkollegium) No. 10. Privat- Heil- und Bildungsanstalt für Blödsinnige in Berlin.

    Dem Direktor der hiesigen Königl. Taubstummen-Anstalt Saegert ist die Koncession zur Eröffnung und Leitung einer Privat-Heil und Bildungs-Anstalt für Blödsinnige ertheilt worden.
    Berlin, den 30. April 1845.     Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.


    Seite 162...163, (Berlin) No. 41.
    Würfelspiele auf Schützenplätzen und bei Gelegenheit ähnlicher Volksfeste.

    Mit Bezug auf die höheren Orts erlassenen allgemeinen Bestimmungen, nach welchen auf Schützenplätzen und bei Gelegenheit ähnlicher Volksfeste Würfelspiele, jedoch nur um Gegenstände geringen Werthes gestattet sind, wird zur Beachtung des hierbei betheiligten Publikums festgesetzt, daß dergleichen Spiele niemals ohne polizeiliche Erlaubniß stattfinden dürfen, und die dabei auszu­legenden Spielpläne von dem unterzeichneten Polizei-Präsidio gestempelt und visirt werden müssen. Etwanige Uebertretungen haben die Entfernung des Spielhalters, dessen Bestrafung, wie auch die Konfiskation der Spielgeräthschaften zur Folge.
    Berlin, den 8. Mai 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 30. Mai 1845.
    Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 22sten Stück ..., Seite 221...222.

    Oeffentliche Bekanntmachung.
    Aus dem Deposital-Gewölbe zu Dahlwitz ist der eiserne, etwa 1½ Fuß lange und beinahe gleich hohe, mit einem im Deckel befindlichen und zweien Vorlegeschlössern verschlossenen Deposital-Kasten nebst den darin befindlichen, im nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten Geldern und Dokumen­ten entwendet worden. Es wird hiermit Jedermann aufgefordert, die gedachten Gegenstände sorgfältig zu beachten, bei deren Entdeckung sofort den nächsten Polizei- oder Gerichtsbehörden Anzeige zu machen, deren Aneignung oder Verheimlichung aber bei Strafe untersagt, auch die sämmtlichen respektiven Behörden ersucht, die zur Wiederbeschaffung des gestohlenen Gutes oder Ermittelung des Thäters geeigneten Maaßregeln ungesäumt zu treffen, und uns von allen sich etwa ergebenden Verdachtsgründcn und Entdeckungen Nachricht zu geben.
    Alt-Landsberg, den 22. Mai 1845.     Die Gräflich von Hackeschen Patrimonialgerichte ...

    Verzeichniß
    der im Deposital-Kasten zu Dahlwitz vorhanden gewesenen baaren Gelder und Dokumente. ...


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 6. Juni 1845.
    Seite 180...184, No. 138.

    Verbesserung des öffentlichen Schulwesens im Jahre 1844.
    1. Dankenswerthe Geschenke erhielten die Schulen in Lindenberg, Superintendentur Land Berlin, und in Schwedt vom Herrn Provinzial-Schulrathe Dr. Schulz zu Berlin.
    2. Lesezirkel und Büchersammlungen zur Belehrung und nützlichen Unterhaltung für Schüler und Erwachsene sind auf Betrieb und unter Aufsicht resp. der Herren Ortsgeistlichen und Lehrer gegründet: in ... Blumenberg, Ahrensfelde, Lindenberg und Buch, Superintendentur Land Berlin. ...
    3. Des Königs Majestät geruheten, jede evangelische Schule hiesigen Regierungsbezirks mit einem schön gebundenen Exemplare der neu aufgelegten, mit erklärenden Anmerkungen versehenen schätzbaren Hirschberger Bibel allergnädigst zu beschenken.
    Königl. Regierung.     Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


    Seite 184...185, No. 139. Beschränkung des Hausirgewerbes an Sonntagen.

    Potsdam, den 29. Mai 1845.
    Nach § 6 der Verordnung vom 26. Mai 1838 über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage (Amtsblatt Seite 176) soll an den Sonn- und Festtagen während des Gottesdienstes Vor- und Nachmittags, d. h. während der gewöhnlichen Stunden der kirchlichen Versammlungen an jedem Orte, aller öffentliche oder den Gottesdienst störende Gewerbsbetrieb ruhen und nach der weiteren Bekanntmachung vom 25. Juni 1840 (Amtsblatt Seite 212) sollen solche öffentliche Gewerbs-Verrichtungen, welche mehr oder weniger die Aufmerksamkeit und Theilnahme des Publikums erregen und zur Störung der Sonntagsfeier gereichen würden, auch außer den Stunden des Gottesdienstes an Sonn und Festtagen unterbleiben. ...
    1. An den Sonn- und Festtagen sind zu jeder Tageszeit vor, während und nach dem Gottesdienste diejenigen Gattungen des Hausirgewerbes verboten, welche als öffentliche Ausstellung, Handel oder Arbeit auf offenen Straßen ausgeübt werden; desgleichen alles mit öffentlichem Ausruf verbundene Feilbieten und das Umhertragen von Waaren zum Verkauf ohne Bestellung, so wie das Ausstehen mit Waaren auf Straßen und Marktplätzen; ferner die öffentlichen Auf- und Umzüge der Kunstreiter, Seiltänzer, Thierführer, Puppenspieler ec.
    2. Während des Gottesdienstes ist außerdem der gesammte übrige Hausirbetrieb jeder Art untersagt, da solcher ohne Unterschied zu dem öffentlichen gewerblichen Verkehr gehört.
    3. Außer den Kirchenstunden, also vor und nach dem Gottesdienste, können solche Hausirgeschäfte, welche nicht die Oeffentlichkeit des Betriebs auf Straßen erfordern, eben so wie der stehende Gewerbsbetrieb der Einwohner des Orts ausgeübt werden, z. B. das Feilbieten und Verkaufen von Waaren in Häusern, Läden und sonst dazu bestimmten Lokalen, das Aussuchen von Arbeits- und Waaren-Bestellungen ec.; es findet in dieser Hinsicht kein Vorzug der einheimischen vor den umherziehenden Gewerbetreibenden Statt.
    4. Vor dem Gottesdienste in den Morgenstunden soll von dem Verbot des Ausstehens auf Straßen das Feilhalten ohne Ausruf von frischen Lebensmitteln, Produkten des Bodens, Backwaaren und trockenen Viktualien, an den dazu von der Ortsbehörde bestimmten Plätzen ausgenommen sein.
    5. Nach den Stunden des Nachmittags-Gottesdienstes können die Vorstellungen der Kunstreiter, Thierführer ec. in geschlossenen Räumen mit polizeilicher Zustimmung unternommen, auch können wegen Zulässigkeit von Musik-Unterhaltungen an Sonntagen die Leistungen umherziehender Musiker auf den Straßen und ungeschlossenen Räumen nach dem Nachmittags-Gottesdienste gestattet werden.
    Die Polizeibehörden haben auf die Befolgung dieser Vorschriften zu halten und Uebertretungsfälle nach § 11 der obengedachten Verordnung vom 26. Mai 1838 mit den daselbst bestimmten Polizei­strafen zu ahnden.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1845.
    Seite 199, Die Aufnahme von Kranken von außerhalb in das Königliche Charité-Krankenhaus zu Berlin.

    In neuerer Zeit hat sich der Fall häufig wiederholt, daß Kranke von außerhalb, namentlich Gemüthskranke, zum Charité-Krankenhause gesandt worden sind, bevor hierzu unsere Genehmi­gung eingeholt worden. Die Direktion der Anstalt ist in Fällen dieser Art außer Stande, die Reception des Kranken zu veranlassen, weshalb den Betheiligten durch eine solche unconsentirte Hersendung von Kranken unnöthige Kosten und unangenehme Weiterungen verursacht werden.
    Hierauf wird Jedermann mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß die Aufnahme von Gemüthskranken nur bewilligt werden kann, wenn dem Antrage das Attest eines Königl. Physikus oder eines andern zuverlässigen Arztes beigefügt ist, durch welches, unter Beantwortung der Frage­punkte in den höheren Orts genehmigten Fragebogen die Krankheit bescheinigt wird. Die übrigen Bedingungen werden auf besondere Anfrage mitgetheilt werden.
    Berlin, den 5. Juni 1845.     Königl. Kuratorium. Abtheilung für die Krankenhaus-Angelegenheiten.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 27. Juni 1845.
    Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 26sten Stück ..., Seite 252.

    Der nachstehend signalisierte Schonsteinfegergeselle Friedrich Wilhelm Schulze, der seit seinem Knaben-Alter einen unbezwingliche Hang zum müßigen Umhertreiben bewährt und deshalb, so wie auch wegen Diebstahls öfter verhaftet und bestraft, auch früher schon steckbrieflich verfolgt werden mußte, ist neuerdings wegen Landstreicherei mit sechswöchiger Strafarbeit gerichtlich bestraft und dann Behufs seiner Korrektion in die Arbeitsanstalt des hiesigen Armenhauses eingebracht worden, aus dieser aber bereits am 25. April d. J. entwichen und bisher dahin nicht zurückgekehrt. ...
    Potsdam, den 20. Juni 1845. ...


    Oeffentlicher Anzeiger (No. 1) zum 26sten Stück ..., Seite 254. Bekanntmachung.

    Das Dominium Hellersdorf beabsichtigt das Wasser des bei Ahrensfelde entspringenden, über Eiche und Hellersdorf der Spree zufließenden Wasserlaufs, die Wühle, zur Berieselung der auf dem linken Ufer der letzteren belegenen sogenannten „rauhen Wiesen“ zu benutzen und zu diesem Behuf einen Zuleitungsgraben mit Wehr anzulegen, welcher kurz vor der Hellersdorfschen Grenze noch auf Eicher Territorio beginnen, demnächst aber nur Hellersdorfer Vorwerks-Grundstücke durch­schneiden und innerhalb der letzteren das Wasser wieder in die Wühle zurückführen soll.
    Dies Vorhaben wird hierdurch in Gemäßheit des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (Gesetzsammlung Seite 41 seq.), unter Hinweisung auf den, das nähere Detail erge­benden Situationsplan nebst Erläuterungs-Schrift, welche täglich in den Stunden von 10 bis 3 Uhr zur Einsicht eines Jeden in meinen Geschäftelokal, Markgrafenstraße Nr. 47 bereit liegen. Mit der Aufforderung, etwanige Widerspruchsrechte und Entschädigungs-Ansprüche binnen drei Monaten vom Tage des ersten Erscheinens dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam an gerechnet, bei mir anzumelden und unter der gleichzeitige Verwarnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diejenigen, welche sich binnen dieser Frist nicht gemeldet haben, in Bezug auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser sowohl ihres Widerspruchsrechts, als des Anspruchs auf Entschädigung verlustig gehen, und in Bezug auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitungen zu benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren und nur einen Anspruch auf Entschädigung behalten.
    Berlin, den 17. Juni 1845.     Königl. Landrath Niederbarnimschen Kreises. Scharnweber.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 4. Juli 1845.
    Seite 213...214, Bekanntmachung über die Beförderung der Seidenzucht.

    Zur Beförderung der Seidenzucht und der zweckmäßigen weitern Behandlung der gewonnenen Cocons werden nachstehende Prämien für die Seidenbauer in den östlichen Provinzen des Preußischen Staats für eine Zeitraum von fünf Jahren in Aussicht gestellt.
    1. Diejenigen Seidenbauer, welche ihre Cocons an eine der drei Haspel-Anstalten des Regierungs-Raths von Türk zu Glienicke bei Potsdam, des Seidenfabrikanten Heese zu Stegelitz, oder des Lehrers Rammlow zu Berlin zum Abhaspeln gegen den für dieselben festgesetzten Tarif abliefern oder verkaufen, erhalten für die Metze Cocons die unten näher angegebene Prämie.
    2. Diejenigen Seidenzüchter, von deren Cocons 9 Metzen oder weniger ein Pfund Rohseide liefern, erhalten die höhere Prämie, diejenigen, von deren Cocons mehr wie 9, aber nicht mehr als 13 Metzen zu einem Pfunde Rohseide erforderlich sind, die niedere Prämie; diejenigen bei denen auch 13 Metzen Cocons noch nicht ein volles Pfund Rohseide liefern, können auf keine Prämie Anspruch machen.
    3. Die Prämie wird für das Jahr vom 15. Mai 1845 bis dahin 1846 auf 2½ Sgr. für die Metze der besseren und auf 1¼ Sgr. für die Metze der geringeren Cocons festgesetzt. Es wird vorbehalten, nach Ablauf dieses Jahres die Prämiensätze oder die vorbemerkten Abstufungen zwischen den besseren und geringeren Sortimente anderweitig zu reguliren.
    4. Die vorgenannten drei Haspel-Anstalten haben sich verpflichtet, während der Dauer dieser Prämien-Bewilligung bei guten Cocons, acht Cocons auf den Faden, das Pfund Rohseide für einen Thaler nach bewährten Regeln tüchtig zu haspeln. Bei mehreren Cocons auf den Faden wird ein ermäßigter, bei schlechteren Cocons oder wenn weniger Cocons auf einen Faden gehaspelt werden, ein höherer Haspellohn erhoben. Es bleibt demnach jedem Seidenzüchter überlassen, ob er seine Cocons an diese Haspel-Anstalten verkaufen oder denselben zum Haspeln gegen Lohn anvertrauen will.
    5. Seidenzüchter, welche die vorbestimmte Prämie in Anspruch nehmen, haben ihre Cocons bei einer der gedachten drei Seidenhaspel-Anstalten zur Abmessung, Prüfung der Qualität und zur Abhaspelung gegen Lohn oder, zum Verkauf einzusenden. Die nach der daselbst vorgenommenen Prüfung und Festsetzung ihnen zukommenden Prämien werden ihnen sodann von dem Besitzer der betreffenden Haspel-Anstalt gegen Quittung ausgezahlt.
    6. Es wird vorbehalten, wenn auch in den andern Provinzen des Staats tüchtige, den technischen Anforderungen entsprechende Haspel-Anstalten eingerichtet und von den Besitzern derselben eben solche Verpflichtungen übernommen werden möchten, auch für die bei diesen fernern Haspel-Anstalten eingesendeten Cocons die Prämie zu bewilligen.
    Im Auftrage des Herrn Ministers des Innern Excellenz bringe ich die vorstehende Bekanntmachung hiermit zur allgemeinen Kenntniß.
    Potsdam, den 23. Juni 1845.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Meding.


    Seite 215, No. 164. Stehenlassen von Pferden auf öffentlichen Plätzen und Straßen.

    Potsdam, den 25. Juni 1845.
    Nach § 760 Tit. 20 Thl. II des Allgemeinen Landrechts und unserer Bekanntmachung vom 26. September 1816 § 5 (Amtsblatt No. 318) soll es mit 5 bis 10 Thlr. Geldbuße oder mit verhältniß­mäßiger Gefängnißstrafe geahndet werden, wenn ein Reiter oder Fahrender, Pferde ohne die gehörige Aufsicht auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder sonst im Freien, wo sie durch ihr Ausreißen, Beißen, Stoßen oder Schlagen, Schaden anrichten können, stehen läßt; im Uebertretungsfalle sollen außerdem die gesetzlich haftenden Personen auch noch für den entstehenden Schaden verantwortlich sein. Da die ununterbrochene Anwesenheit der Wagenführer bei den ihrer Aufsicht anvertraueten Gespannen, oder die Bestellung eines Aufsehers oft mit Schwierigkeiten und Störungen des Verkehrs verbunden sein muß, dieselbe aber bei Anwendung anderweiter Sicherheitsmaaßregeln da entbehr­lich scheint, wo die bekannte Beschaffenheit der Pferde jede Gefahr vor Beschädigung ausschließt, so finden wir uns bewogen, mit höherer Genehmigung für den Potsdamschen Regierungsbezirk nachstehende Bekanntmachung zu erlassen.
    Die auf öffentlichen Plätzen Straßen oder sonst im Freien angespannt oder angeschirrt stehenden Pferde sollen nach wie vor nicht ohne Aufsicht gelassen werden, und wer sich von seinen Pferden zu entfernen genöthigt ist, muß während seiner Entfernung die Aufsicht darüber einem Andern über­tragen, von dem sich die Verhinderung eines Unfugs der Pferde erwarten läßt. Wer sich diesem ohn­geachtet von seinem Fuhrwerk entfernt, ohne einen solchen Stellvertreter sich beschafft zu haben, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen stets für den angerichteten Schaden verantwortlich, und bleibt nur in dem Falle mit der für diese Kontravention bestimmten polizeilichen Strafe verschont, wenn er
    1. einmal die Vorsicht angewendet hat, außer dem Anbinden der Leinen an den Armen der Deichsel, die Zugpferde inwendig abzusträngen, und wo es sich thun läßt, eines der Vorder­räder des Wagens an die Rinnsteinbrücke oder einen anderen, das schnelle Anziehen der Pferde verhindernden Gegenstand zu fahren; auch wenn vier Pferde vor einen Wagen lang gespannt sind, außer der inwendigen Absträngung der Hinterpferde, das Achterholz der Vorderpferde abzuhängen; auch außerdem
    2. während seiner Entfernung durch seine Pferde kein Schaden entstanden ist.
    Wegen des unbeaufsichtigten Stehenlassens von Pferden auf Chausseen und nicht chaussirten Wegen (im Gegensatz der Straßen von städtischen und ländlichen Ortschaften), findet der Strafsatz nach der Schlußbestimmung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1842 (Amtsblatt No. 23) Anwendung.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 18. Juli 1845.
    Oeffentlicher Anzeiger zum 29sten Stück ..., Seite 290.

    Kaiserl. Königl. priv. Feuerlöschmittel.
    Aus Oesterreich empfingen wir eine Masse, wodurch die größten Feuersbrünste augenblicklich gedämpft werden können. Das Pfund dieser Masse verkaufen wir für 10 Sgr., sie kann sowohl trocken angewendet, als auch im Wasser, das dadurch hundert Mal mehr Löschkraft erlangt, aufgelöst werden, und verstopft weder Spritze noch Schläuche, daher wir dieses Mittel Kommunen, Fabrikbesitzern und überhaupt Jedem empfehlen können.
    Das landwirthschaftliche Industrie Comtoir in Berlin, Grenadierstraße Nr. 19 (bei der Münzstraße).


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 25. Juli 1845.
    Seite 233, No. 176. Normalplan zu Inquisitoriats- und Gefangenhäusern.

    Der Plan zu dem Inquisitoriats- und Gefangenhause in Brieg, welcher nach Allerhöchster Bestimmung als Normalplan für die Ausführung ähnlicher Bauten dienen soll, ist nebst den dazu gehörigen zwölf Kupfertapfeln [!] gegenwärtig im Druck erschienen und der Verkauf dem bisherigen Buchhändler C. H. Jonas übertragen worden. Der Verkaufspreis ist auf vier Thaler für jedes exemplar festgesetzt.
    Berlin, den 4. Juni 1845. Das Justiz-Ministerium.


    Seite 234, No. 178. Prämie für die Ermittelung eines Brandstifters in der Rüdersdorfer Forst.

    Potsdam, den 23. Juli 1845.
    Am 29. Juni d. J., nachmittags um 2 Uhr, ist in der Schonung im Jagen 12 des Rüdersdorfer Forstreviers, dicht an der Straße von Rüdersdorf nach Grünheide, ein Feuer entstanden, dessen weitere Verbreitung durch die zufällig in der Nähe gewesenen Personen jedoch sofort Einhalt gethan ist. Wahrscheinlich ist dies Feuer in böslicher Absicht angelegt, indem einige Tage vor dem Brande auf dem Oberförster-Etablissement zu Rüdersdorf ein an den Oberförster gerichtetes Schreiben aufgefunden ist, worin demselben anscheinend von mehreren Personen die Absicht zu erkennen gegeben wird, die Schonungen in Brand zu stecken. Wir sichern daher demjenigen, der uns den Thäter dieser Brandstiftung oder die Verfasser des Drohbriefes dergestalt nachweiset, daß solche zur gerichtlichen Untersuchung und Bestrafung gezogen werden können, hierdurch eine Belohnung von Zwanzig Thalern zu und fordern Jedermann, welcher Verdachtsgründe kennt, oder auch nur nähere Andeutungen darüber machen kann, hierdurch auf, solche entweder direkte bei uns, oder bei der nächsten Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen.
    Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


    Seite 238f, Personalchronik.

    Die Verwaltung des Patrimonalgerichts Hermsdorf und Malchow ist dem Kammergerichts-Assessor Lettow zu Berlin und die des Patrimonalgerichts über Börnicke dem Kammergerichts-Assessor Flaminius zu Bernau übertragen-.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 8. August 1845.
    Oeffentlicher Anzeiger zum 32sten Stück ..., Seite 321. Nothwendiger Verkauf.

    Königl. Landgericht zu Berlin, den 3. Juni 1845.
    Das den drei Schwestern Thiele gehörige Kossäthengut Nr. 20 zu Ahrensfelde, abgeschätzt auf 821 Thlr. - Sgr. 9 Pf. zufolge der, nebst Hypothekenschein in dem 11ten Büreau einzusehenden Taxe, soll am 13. Oktober 1845, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, subhastirt werden.


    Seite 258...259, Warnungs-Anzeigen.

    Am 3. Februar 1843, Abends 8 Uhr, wurde der hierselbst in der Niederwallstraße Nr. 16 in einem Seitengebäude wohnende Schuhmacher Ebeling, auf dem Fußboden seiner Stube liegend, schwer am Kopfe verwundet und besinnungslos vorgefunden, neben ihm ein mit Blut besudelter Schuhmacher­hammer. Ebeling verstarb noch in derselben Nacht in der Charité, ohne daß er die Besinnung wieder erhalten. Aus der Stube des Ebeling fehlten ein Paar Stiefeln, die er zum Ausbessern erhalten hatte. Schon am 5. Februar wurde der Thäter in der Person des Tischlerlehrlings Markendorff ermittelt, welcher sich wegen Obdachlosigkeit selbst zum Polizei-Arrest gestellt hatte, und welcher noch mit den geraubten Stiefeln bekleidet war.
    Theodor Friedrich Herrmann Markendorff ist im Jahre 1822 in Berlin geboren, evangelischen Glaubens, wegen gewaltsamen Diebstahls schon gestraft. Nach anfänglichem Leugnen hat er wieder­holt zugestanden, daß er dem Schuhmacher Ebeling mit dessen Schuhmacherhammer die tödtlichen Schläge auf den Kopf beigebracht und er sich dann in den Besitz der Stiefeln gesetzt habe.
    Es ist deshalb auf Grund seines Geständnisses und des aufgenommenen Beweises durch die übereinstimmenden Erkenntnisse des Königl. Kriminalgerichts hiesiger Residenz und Ober-Appellations-Senats des Königl. Kammergerichts rechtskräftig gegen ihn erkannt worden: daß er wegen Raubes und Todtschlages des Beraubten mit dem Rade von oben vom Leben zum Tode zu bringen, welche Strafe durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. Juli d. J. in die des Beiles verwandelt worden ist.
    Diese Strafe ist heute an Markendorff auf der Hochgerichtsstelle zu Spandau vollstreckt worden.
    Berlin, den 8. August 1845.     Königl. Kriminalgericht hiesiger Residenz.

    Am 2. April 1842 ist die hochbejahrte Wittwe des Schiffseigeners Haackt in ihrer Wohnung in der Unterwasserstraße No. 9 hierselbst ermordet, eine Summe von beinahe 1000 Thlrn. ihr geraubt und zur Verdeckung des Verbrechens Feuer angelegt worden, welches jedoch nur das Bett und den Körper der erschlagenen Haacke ergriffen hat und in seinem Qualme erstickt ist.
    Der Arbeitsmann Karl Ludwig Fritze, jetzt 36 Jahre alt, unverheirathet und wegen Diebstahls zweimal, resp. mit dreimonatlicher Strafarbeit und mit achtzehnmonatlicher Festungsstrafe, mit den militairischen Ehrenstrafen und zwanzig Stockschlägen bestraft, hat geständlich und überführt diese von ihm einige Tage vorher überlegte Missethat begangen und namentlich mit einem faustgroßen Feldsteine die Haacke erschlagen, nachdem er zum Scheine ein Darlehn von ihr verlangt und sie ihm dasselbe abgeschlagen hatte.
    Er ist deshalb wegen Raubmordes zum Rade von unten rechtskräftig verurtheilt, und diese Strafe durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 10. Juli d. J. in die Todesstrafe des Beiles verwandelt und letztere auf dem Hochgerichte bei Spandau heute vollstreckt worden.
    Berlin, den 8. August 1845.     Königl. Kriminalgericht hiesiger Residenz.


    Seite 260, Vermischte Nachrichten.

    Zu den Arbeiten der Schiffbarmachung des Landwehrgrabens ist die Sperrung desselben erforderlich. Es sind deshalb bereits seit dem 7. d. M. keine Ausladescheine ertheilt worden und wird, sobald die daselbst befindlichen Kähne entfrachtet worden, die Sperrung sofort eintreten.
    Berlin, den 9. August 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 22. August 1845.
    Seite 263...264, No. 199.
    Die portofreie Beförderung von Geldersparnissen der Eisenbahn-Arbeiter an deren Angehörigen der Heimath.

    Potsdam, den 18. August 1845.
    Die Königliche Post-Verwaltung hat mit Vorbehalt des Widerrufs die Portofreiheit für die Uebersendung von Geldersparnissen der Eisenbahn-Arbeiter an deren Angehörige in der Heimath in Berücksichtigung der wohlthätigen Folgen bewilligt, welche hieraus für das leibliche und sittliche Wohl jener Arbeiter hervorgehen möchten. ...


    Seite 265...266, No. 201. Einführung des Kumt-Maaßes beim Verkauf des Torfes.

    Potsdam, den 13. August 1845.
    Mit Rücksicht auf die Vorschrift im § 25 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1810 (Gesetzsammlung Seite 142) soll beim Torfhandel das gesetzliche Klaftermaaß zu 108 Kubikfuß stattfinden und dieses selbst durch ein Kumt dargestellt werden. Da nach genauen Messungs­versuchen der Königlichen Normal-Eichungs-Kommission 108 Kubikfuß Torfmaaße, bei lockerem Einschütten der Soden, ein Kumt von 138,36 Kubikfuß Rauminhalt schlicht ausfüllen, so ist dieser Raum als Klaftermaaß für Torf angenommen und demgemäß bestimmt worden, daß das eine Klafter messende Kumt 12 Fuß lang, oben 4 Fuß 10 Zoll, unten 2 Fuß breit und senkrecht, gemessen 3 Fuß 4½ Zoll tief sein soll. Zur Darstellung von ½ und ¼ Klafter dient ein Schütz, welches in der Mitte oder auf ein Viertel der Länge des Kumtes zwischen zwei gefalzte Leisten senkrecht eingesetzt wird. ...
    Mit Bezug hierauf wird die nachfolgende Verordnung erlassen, welche mit dem 1. Januar 1846 in Kraft tritt.
    • § 1. Für den Torf darf im öffentlichen Handel nur das Klaftermaaß ganz oder getheilt gebraucht und es dürfen die Preise nur nach diesem Maaß bestimmt werden.
    • § 2. Zu dem Ende soll jeder Torfverkäufer ein geeichtes Kumt auf seiner Verkaufsstelle halten, womit ganze, halbe und Viertel-Klaftern abgemessen werden können.
    • § 3. Jeder Käufer kann sich den gekauften Torf hiermit zumessen lassen, wenn er denselben nicht auf einen, mit einem geeichten Kumt versehenen Wagen ladet, und das Zumessen in diesem geschieht.
    • § 4. Beim Anfüllen des Kumtes muß der Torf, so wie er nach dem Wurf aus freier Hand oder beim Einschütten fällt, liegen bleiben, und das Kumt nur schlicht vollgefüllt und der Torf auf der Oberfläche geebnet werden. Das Einpacken oder Einrütteln ist untersagt.
    • § 5. Der fernere Gebrauch der Torfkörbe, welche geeicht sein müssen, wird nur beim Einkauf auf den Torfgräbereien als Maaß gestattet, wobei es eben sowohl dem Verkäufer, als dem Käufer freisteht, in jedem Falle die Anwendung des Kumtmaaßes, statt des Gebrauchs der Körbe zu verlangen; dagegen auf allen anderen Verkaufsplätzen, namentlich in den Städten, wird der Gebrauch der Torfkörbe als Maaß untersagt.
    • § 6. Der Detailverkauf des Torfes nach der Stückzahl bleibt gestattet.
    • § 7. Die Führung vorschriftswidriger oder ungeeichter Maaße oder sonstige Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen haben 1 bis 5 Thlr. Geld- oder verhältnißmäßige Gefängniß­strafe zur Folge. Unrichtiges Gemäß unterliegt außerdem der Konfiskation.
    Königl. Regierung.     Abtheilung des Innern.
    Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 29. August 1845.
    Seite 271, (Schulkollegium) No. 18.
    Einmischung der Eltern, Vormünder und anderer Personen in die Schulzucht.

    Auf Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten und des Innern vom 16. d. M. wird hiermit Folgendes verordnet:
    1. Niemand darf ein öffentliches Schullokal hierselbst, sei es während oder außer der Unterrichtszeit betreten, welcher nicht vermöge seines Amtes oder einer ausdrücklichen Erlaubniß des Lehrers dazu die Befugniß erhalten hat.
    2. Eltern, Vormünder und andere Personen, welche diesem Verbote zuwider handeln, verfallen in eine Geldbuße von einem bis zu fünf Thalern, oder im Unvermögensfalle in eine verhältniß­mäßige Gefängnißstrafe.
    3. Ebenso wird derjenige bestraft, welcher, ohne das Schullokal selbst zu betreten, auf unbefugte Weise den Schulunterricht, oder die dem Lehrer gebührende Schulzucht absichtlich stört.
    4. Sind mit der Uebertretung vorstehender Verbote andere Vergehen, als Beleidigungen des Leh­rers u. s. w. verbunden, so finden zugleich die deshalb bestehenden Strafgesetze Anwendung.
    Berlin, den 31. Juli 1845.
    Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 5. September 1845.
    Seite 275, No. 211. Tanzlustbarkeiten auf dem Lande betreffend.

    Potsdam, den 30. August 1845.
    Die durch unsere Verordnung vom 4. Februar 1834 (Amtsblatt pro 1834 Seite 38) gegebenen polizeilichen Vorschriften, rücksichtlich der Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten, sind auf dem platten Lande mehrfach dadurch umgangen worden, daß für derartige gesellige Zusammen­künfte Privat-Wohnungen gewählt wurden. Um den hieraus hervorgegangenen Uebelständen zu begegnen, bringen wir nach Anweisung des Königlichen Ministerii des Innern und in Ergänzung unserer vorbezogenen Verordnung, hierdurch folgende Bestimmungen für das platte Land zur öffentlichen Kenntniß:
    1. Es bewendet auch fernerhin dabei, daß nur auf die Veranstaltung öffentlicher Tanz-Gesellschaften die Vorschriften wegen Einholung der besonderen polizeilichen Erlaubniß Anwendung finden.
    2. Tanz-Gesellschaften der untern Volksklassen in Privat-Lokalen, die auf gemeinschaftliche Kosten der Teilnehmer veranstaltet werden, verlieren jedoch der Regel nach den Charakter bloßer Privat-Gesellschaften, und sind dann als öffentliche Zusammenkünfte zu betrachten.
    3. Von allen derartigen geselligen Versammlungen ist deshalb derjenige, der das Lokal für dieselben bereit stellt, der Orts-Polizeibehörde vorher Anzeige zu machen verpflichtet; Uebertretungen werden mit einer Polizeistrafe von Einen bis Fünf Thalern oder verhältniß­mäßigem Gefängniß geahndet.
    4. Die Polizeibehörden haben auf die erhaltene Anzeige nach den Umständen zu ermessen, ob die beabsichtigte Zusammenkunft als eine öffentliche zu betrachten ist, und in diesem Falle über deren Zulassung oder Versagung nach den hierüber geltenden Vorschriften zu bestim­men; der Ertheilung besonderer Erlaubnißscheine bedarf es jedoch in diesen Fällen nicht.
    5. Im Uebrigen bewendet es bei den Vorschriften unserer Verordnung vom 4. Februar 1834 und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen rücksichtlich des Betriebes der Schank- und Gastwirthschaft.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 275...276, (Berlin) No. 76. Straßenbenennung.

    Des Königs Majestät haben den noch unbenannten Straßen in Berlin folgende Namen zu ertheilen geruht: ...
    1. der die Neue Königsstraße mit der Landsberger Straße verbindenden und von letzterer zwischen den Häusern No. 1 g und No. 1 h nach dem Sametzkischen Grundstücke führenden Straße den Namen: Barnimstraße, und
    2. der vor dem Rosenthaler Thore zwischen der Brunnen- und der Wollanksstraße nach dem Wollankschen Weinberge führenden Straße den Namen: Weinbergsweg.
    Berlin, den 15. August 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 19. September 1845.
    Seite 288...289, No. 220.
    Ueber die entsprechende Versicherung der Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude gegen Feuerschäden.

    Potsdam, den 6. September 1845.
    Mit Beifall haben wir nach geschlossener Sache aus den im Gefolge unserer Cirkular-Verfügung vom 31. Januar v. J. eingegangenen Berichten der Königlichen Domainen-Pacht- und Rent-Aemter, so wie aus den Berichten der Joachimsthalschen Schulämter den günstigen Erfolg ersehen, welchen nach überwiegender Mehrzahl unsere Anordnungen über die Versicherung der Kirchen-, Pfarr-, Küster- und Schulgebäude Königlichen Patronats nach dem Bauwerthe, im Interesse der Kirchengesellschaften, namentlich in den Königlichen Rentämtern Zinna, Jüterbogk, Dahme und Belzig gehabt haben.
    Dankbar sind wir auch den Herren Landräthen für ihre Bemühungen in Beförderung eines gleich günstigen Erfolgs zur Versicherung der Kirchen-, geistlichen und Schulgebäude Privat-Patronats.
    Außer dem vorherrschenden Zwecke dieser durchgeführten heilsamen Maßregel für die Kirchengesellschaften und Ortsgemeinen, sich gegen Feuerschäden ihrer geistlichen Gebäude mit geringen Kosten zu sichern, liegt demselben aber auch die Absicht zum Grunde, den zeitherigen so häufigen Gesuchen der Kirchengesellschaften und Ortsgemeinen um Unterstützung zum Wiederaufbau ihrer zum Theil gar nicht, zum Theil unter dem Bauwerthe versicherten Kirchen-, geistlichen und Schulgebäude zu steuern.
    Wir fordern daher hiermit die Kirchengesellschaften und Gemeinen dringend auf, dort wo es auf die desfallsigen Verhaltungen und Ermahnungen obgedachter Behörden noch nicht geschehen ist, die Versicherung ihrer Kirchen-, geistlichen und Schulgebäude nach dem wahren Bauwerthe nachzuholen, weil, ereignen sich Fälle, wo diese heilsame Maßregel nicht vollständig befolgt ist, die Verunglückten auf keine Unterstützung des Staats zur Wiedererbauung der abgebrannten Gebäude rechnen dürfen.
    Die Herren Landräthe, so wie die sämmtlichen Königlichen und Schulämter machen wir auf diese Bestimmungen aufmerksam, mit der Aufforderung: fortzufahren, die zur Zeit von ihrem eigenen Interesse noch nicht vollständig überzeugten Kirchengesellschaften und Ortsgemeinen eines Besseren zu belehren, und dadurch die Versicherung der mehrfach gedachten Gebäude nach dem Bauwerthe zu bewirken; in denjenigen Fällen aber, wo dies erfolglos bleibt, sich jedoch ein Brandunglück ereignete, zu dessen Milderung die Unterstützung des Staats in Anspruch genommen, und die desfallsige Untersuchung den Herren Landräthen aufgetragen wurde, unverholen in Bezug auf diese Verfügung, die Nichtberücksichtigung dieses Gesuches auszusprechen. ...
    Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 26. September 1845.
    Seite 296, (Berlin) No. 81. Preis der Blutegel.

    Der Preis, zu welchem die Blutegel in den hiesigen Apotheken vom 15. d. M. ab zu haben sein werden, ist bis auf Weiteres auf 3 Sgr. 6 Pf. pro Stück festgesetzt.
    Berlin, den 3. September 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Seite 298, Geschenke an Kirchen.

    Eine Einwohnerin der Stadt Buchholz, welche nicht genannt sein will, hat der dortigen Kirche drei Tafeln mit einem Kasten Ziffern, auf schwarzen Täfelchen mit weißer Oelfarbe, Behufs Anschreibens der Kirchenlieder geschenkt.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 3. Oktober 1845.
    Seite 299, No. 227. Preis der Blutegel.

    Potsdam, den 24. September 1845.
    Der Preis der Blutegel in den Apotheken des diesseitigen Regierungsbezirks für die Monate Oktober, November und Dezember d. J. wird auf Drei Silbergroschen und Sechs Pfennige pro Stück festgesetzt. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Oeffentlicher Anzeiger zum 40sten Stück ..., Seite 394. Bekanntmachung.

    Mit Genehmigung der Königl. Regierung zu Potsdam ist der diesjährige hiesige Herbstmarkt vom Sonnabend den 25. Oktober d. J. auf Montag den 27. Oktober d. J. verlegt worden, wovon das betheiligte Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt wird.
    Alt-Landsberg, den 9. September 1845.     Der Magistrat.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 10. Oktober 1845.
    Seite 304, No. 229.
    Benutzung der von Seiten des Staats angekauften Kreis-Theilmaschine des Mechanikus Oertling zu Berlin.

    Die von dem Mechanikus August Oertling hierselbst angefertigte Kreis-Theil-Maschine von drei Fuß Durchmesser, welche auf der vorjährigen hiesigen Gewerbe-Ausstellung die Aufmerksamkeit der Kenner auf sich gezogen hat, ist mit Allerhöchster Genehmigung von Seiten des Staats angekauft und demnächst vorläufig dem c. Oertling zur Benutzung unter der Bedingung überlassen worden, daß er mittelst derselben für andere Personen gegen bestimmte von mir festgesetzte Preise Theilungen auszuführen verbunden ist. Ich bringe dies unter Beifügung der Tabellen, welche die dafür zu zahlenden Preise ergeben, hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen, welche mittelst jener Maschine Theilung ausführen lassen wollen, sich unmittelbar an den c. Oertling (Oranienburger Straße No. 57) zu wenden haben.
    Berlin, den 11. September 1845.     Der Finanz-Minister. In dessen Auftrage. Beuth.

    Preissätze, gegen welche der Mechanikus A. Oertling hierselbst, mittelst der vom Staate angekauften Kreis-Theil-Maschine für andere Personen Theilungen auszuführen verbunden ist.
    1. Preissätze für Vollkreis-Theilungen. ...
    2. Preissätze für Nonien-Theilung. ...
    3. Preise für Sextanten und Oktanten ...


    Oeffentlicher Anzeiger zum 41sten Stück ..., Seite 403...404. Bekanntmachung.

    Die uns zugehörigen, in der Nähe der hiesigen Stadt belegenen beiden Walkmühlen, als die soge­nannte Schlagmühle und die alte Walkmühle, sollen vom 1. April 1846 ab anderweit auf sechs hinter einander folgende Jahre an den Meistbietenden öffentlich verpachtet oder aber auch verkauft werden.
    Es ist dazu ein Termin auf den 15. November d. J., Nachmittags 1 Uhr in unserm Gewerkshause hierselbst angesetzt, wozu wir cautions- und resp. zahlungsfähige Pacht- und Kaufliebhaber mit dem Bemerken einladen, daß die Bedingungen täglich bei uns eingesehen werden können.
    Strausberg, den 30. September 1845.     Das Tuchmachergewerk hierselbst.


    Oeffentlicher Anzeiger zum 41sten Stück ..., Seite 410.

    Einem geehrten Publiko erlaube ich mir hiermit ergebenst anzuzeigen, daß ich eine Spiritus-Gaslampen-Fabrik errichtet habe. Mein Fabrikat zeichnet sich durch schönes, weißes, helles und gleichmäßiges Licht, elegante Form und Billigkeit besonders aus. - Hierdurch mein vollständig assortirtes Lager von Gaslampen bestens empfehlend, verspreche ich nur gute und reelle Arbeit zu liefern. U. Rohrbeck, in Berlin Friedrichsstraße Nr. ...


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 17. Oktober 1845.
    Seite 309...312, Bekanntmachung. [ev. Kirchenwesen]

    Die Ausführung der allerhöchsten Verordnung vom 27. Juni d. J., betreffend die Ressort-Verhältnisse der Provinzial-Behörden für das evangelische Kirchenwesen ... wird für den Potsdamer Regierungs­bezirk mit dem 21. Oktober d. J. ins Leben treten ...
    Es sind mithin die Berichte und Eingaben aus den auf das Königliche Konsistorium übergehenden Geschäftszweigen ... nicht mehr an die Königl. Regierung in Potsdam, sondern an das Königl. Kosistorium in Berlin zu richten, und dabei, sowie bei den ferneren Geschäftsbetrieb überhaupt die nachstehenden, im Einverständniß mit beiden Kollegien getroffenen nähern Festlegungen sorgfältig zu beachten.
    I. Auf das Konsistorium gehen über:
    1. Alle auf die Erledigung und Wiederbesetzung der Pfarrstellen Bezug habenden Geschäfte, sowohl bei den Stellen Königlichen, als bei denen Privat-Patronats.
    2. Die Bestimmung der Gnadenzeit für die Hinterbliebenen der Geistlichen.
    3. Die Entscheidung über die Emiritierung derselben, die Feststellung des Rückzugs-Gehalts und die Fürsorge für die Emeritirten.
    4. Die Unterstützung der Geistlichen, die Bewilligung von Gratificationen, Gehaltszulagen ec. ...
    5. Die Kontrolle über den Einkauf der Ehefrauen der Geistlichen in die Allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt ...
    6. Alle Urlaubsbewilligungen für Geistliche.
    7. Die Respicirung der Pfarr-Archive.
    8. Die alleinigen Vorschläge der Kandidaten für das Wittenberger Prediger-Seminar.
    9. Die Aufsicht über die Predigtamts-Kandidaten ...
    10. Die Erlaubniß zum Gebrauch der Kirchen-Gebäude oder Kirchengeräthe z. B. der Glocken zu anderen Zwecken, als wozu dieselben eigentlich bestimmt sind, namentlich zur Benutzung der Kirchen für Musikaufführungen.
    11. Verhandlungen wegen Einrichtung lithurgischer Chöre.
    12. Das gesamte Konfirmanden-Unterrichtswesen ...
    13. Die Beaufsichtigung des Sectenwesens, namentlich wegen der Baptisten, die Unionssachen und die den Uebertritt von der katholischen zur evangelischen Kirche betreffenden Angelegenheiten. ...
    14. Die Aufsicht über die kirchlichen Vereine, als die Missions- und Bibel-Gesellschaften, so wie die Gustav-Adolphs-Vereine. ...
    II. Bei der Regierung verbleiben:
    1. Die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Pfarrstellen, sowohl Königlichen als Privat-Patronats, ...
    2. Die Bauangelegenheiten der Pfarren. ...
    Potsdam, den 12. Oktober 1845.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Meding.


    Seite 314...315, No. 237. Kartoffelkrankheit.

    Potsdam, den 12. Oktober 1845.
    Da sich neuerlich auch in mehreren Gegenden unseres Departements die in den öffentlichen Blättern schon vielfach erwähnte Kartoffel-Krankheit gezeigt hat, so beeilen wir uns, wenn gleich noch nicht feststeht, ob das Uebel in einer bedrohlichen Ausdehnung vorhanden ist, die Grundbesitzer auf dasselbe aufmerksam zu machen, indem wir einestheils die mögliche Vorsicht beim Einbringen der Kartoffeln, anderntheils eine sorgfältige Behandlung und Aufbewahrung derselben, namentlich zum Zweck der Conservation guter Saatfrucht, empfehlen.
    Die Krankheit, welche vorzugsweise die in niedrigem und feuchtem Boden erzeugten Kartoffeln ergreift, zeigt sich durch braun-röthliche Flecken an der Oberfläche, von welcher sich Fäulniß durch die Frucht verbreitet und sie zersetzt. ...


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 24. Oktober 1845.
    Seite 322, No. 244...245. Befähigung der Hühneraugen-Operateure.

    Potsdam, den 15. Oktober 1845.
    In der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar d. J. § 45. sind zwar die Hühneraugen-Operateure nicht unter denjenigen Gewerbetreibenden aufgeführt, welche sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch ein Befähigungs-Zeugniß der Regierung ausweisen müssen. Da jedoch die Erfahrung festgestellt hat, daß durch ungeschickte Verrichtung der Hühneraugen-Operationen bedeutender, und unter besondern Umständen selbst lebensgefährlicher Schaden zugefügt werden kann, so haben die Königlichen Hohen Ministerien der geistlichen ec. Angelegenheiten und des Innern mittelst Reskript vom 25. August d. J., in Gemäßheit des § 26. der Gewerbe-Ordnung hierzu eine besondere polizeiliche Genehmigung für erforderlich erachtet, und soll dies Genehmigung nur dann ertheilt werden, wenn die betreffende Königliche Regierung sich von der Geschicklichkeit desjenigen, welcher die Erlaubniß zum Operiren der Hühneraugen nachsucht, die nöthige Ueberzeugung verschafft hat, entweder durch Einsicht glaubhafter Zeugnisse, oder dadurch, daß sie einen Medicinal-Beamten (Kreis-Physikus) beauftragt, die technische Fertigkeit des Nachsuchenden durch die ihm in geeigneten Fällen aufzugebenden Verrichtung der fraglichen Operation genau zu prüfen. ...


    Seite 322, No. 245. Ablieferung der aufgefundenen Hirschstangen.

    Potsdam, den 20. Oktober 1845.
    Es ist wahrgenommen worden, daß die Bestimmung des Tit. 35 der Forst- und Jagd-Ordnung vom 29. Mai 1720, nach welcher ein Jeder, welcher in den Königlichen Forsten und Wildfluren Hirschstangen (Hirschgeweihe, Hirschgehörne) findet, gehalten ist, solche, bei Vermeidung einer Strafe von Zehn Thalern für jedes Paar zurückgehaltener oder unterschlagener Stangen, an den nächsten Forstbeamten (Oberförster) gegen eine Vergütigung von 1 Pf. für jedes Ende eines kleinen Gehörns, und 2 Pf. für jedes Ende eines großen Gehörns abzuliefern, in der neuern Zeit nicht überall beachtet worden, sondern die Ablieferung der gefundenen Hirschstangen unterblieben ist, und die Finder solche als ihr Eigenthum betrachtet haben.
    Zur Vermeidung von Zweifeln bringen wir daher die obige noch jetzt bestehende Bestimmung mit dem Bemerken in Erinnerung, daß die Königlichen Oberförster wiederholentlich angewiesen worden sind, diejenigen, welche gesunde Hirschstangen nachweislich unterschlagen haben, dem Forst­gerichte zur Bestrafung nach dem obigen Gesetze anzuzeigen.
    Um aber das Finderlohn mehr mit dem gegenwärtigen Preise des Hirschhorn in Uebereinstimmung zu bringen, sind wir höhern Orts ermächtigt worden, die Vergütigung für die abgelieferten Hirschstangen vorläufig auf Fünf Silbergroschen für das Pfund zu erhöhen. Die Königlichen Oberförster werden deshalb die Hirschstangen bei deren Ablieferung wiegen, und dem Abliefernden eine Bescheinigung über die Ablieferung und das Gewicht ertheilen, auf deren Grund die obige Prämie bei der betreffenden Forstkasse gegen Quittung in Empfang genommen werden kann.
    Königl. Regierung.     Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


    Seite 324, No. 246. Kartoffelkrankheit.

    Potsdam, den 19. Oktober 1845.
    In Verfolg unserer, die Kartoffel-Krankheit betreffenden Bekanntmachung vom 12. d. M. (Amtsblatt Seite 314) machen wir das betheiligte Publikum noch darauf aufmerksam, daß es, um die gesunden Kartoffeln vor der Ansteckung zu schützen und in den bereits inficirten die Entwicklung der Krankheit zu hemmen, empfohlen worden ist, entweder:
    1. sowohl die von der Krankheit ergriffenen, als auch die gesunden Kartoffeln, nachdem sie gewaschen worden, eine halbe Stunde lang in eine Auflösung von Chlorkalk in Wasser (im Verhältniß 1 zu 100) zu legen, sie dann noch 20 Minuten lang in einen Auflösung von Soda in Wasser (in demselben Verhältniß) zu bringen, hierauf wieder mit kaltem Wasser abzuspülen und an der Luft zu trocknen, oder
    2. die durch Waschen gereinigten Kartoffeln 10 bis 15 Minuten lang ... in eine Mischung von weichem Wasser mit 1 bis 2 Procent Schwefelsäure zu bringen, sie dann wieder abzuwaschen und zu trocknen.
    So behandelte Kartoffeln bekommen keinen üblen Geschmack, die krankhaften braunen Stellen nehmen bei der Procedur mit der verdünnten Schwefelsäure eine blassere Farbe an, und die Verderblichkeit schreitet nicht weiter fort.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 328, Vermischte Nachrichten.

    Dem Theater-Billet-Einnehmer Franz Joseph Clima hierselbst, ist für die durch ihn bewirkte Rettung einer Frauensperson die Rettungs-Medaille am Bande verliehen worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
    Berlin, den 28. September 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 31. Oktober 1845.
    Seite 331, Personalchronik.

    Dem Doktor der Medicin und Chirurgie Günther von Bünau zu Alt-Landsberg ist als praktischer Arzt, Wundarzt und Geburtshelfer in den Königlichen Landen approbirt und vereidigt worden.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 21. November 1845.
    Seite 349...350, No. 258. Hausirhandel mit Kalendern.

    Potsdam, den 15. November 1845.
    Nach unserer Bekanntmachung vom 9. Juli 1838 (Amtsblatt Seite 230) soll der Hausirhandel mit Druckschriften, da solche nicht zu den im § 14 des Regulativs vom 28. April 1824 bezeichneten Gegenständen gehören, nach wie vor verboten bleiben, und mithin zu einem solchen Handel unter keinen Umständen ein Gewerbeschein ausgestellt werden.
    Es ist uns indessen bekannt geworden, daß der Hausirhandel mit Kalendern noch hin und wieder betrieben wird, und da ein solcher Kalenderhandel als ein Hausirhandel mit Druckschriften nicht geduldet werden darf, auch eine Genehmigung hierzu nicht durch Gewerbeschein ertheilt ist, so fordern wir die Kreis- und Orts-Behörden hiermit auf, dahin zu sehen und zu wirken, daß dem verbotwidrigen Hausirhandel mit Kalendern überall ein Ziel gesetzt werde, auch die etwa vorkommenden Kontraventionsfälle nach Maaßgabe des obigen Regulativs zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 350, No. 259. Wanderpässe für Gewerbsgehülfen.

    Potsdam, den 15. November 1845.
    Da Wanderpässe, d. h. solche Pässe, in welchen weder ein bestimmtes Reiseziel, noch ein anderer Reisezweck als der, Arbeit zu suchen, angegeben, nur solchen Gewerbsgehülfen ertheilt werden sollen, bei denen als Handwerkspersonen das Wandern allgemein üblich und angemessen ist, so wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer höheren Bestimmung die Musiker nicht zu denjenigen Gewerbsgehülfen zu rechnen sind, welchen derartige Wanderpässe ertheilt werden dürfen, und daß Musikgehülfen nur mit gewöhnlichen, auf ein besonderes Ziel gerichteten Reisepässen zu versehen sind. Die zur Ausfertigung von Wanderpässen fürs In- und Ausland nach unserer Bekanntmachung vom 11. Mai 1825 (Amtsblatt No. 83) autorisirten Kreis- und Ortsbehörden haben daher die Ertheilung von Wanderpässen an Musiker künftig zu versagen.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Beilage zum 47sten Stück ...

    Nachtrag zu dem Reglement der Land-Feuer-Societät für die Kurmark Brandenburg, mit Ausschluß der Altmark, für das Markgrafthum Niederlausitz und die Distrikte Jüterbogk und Belzig vom 18. Dezember 1824.

    Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. haben, ... die zusätzlichen oder abändernden Bestimmungen ... in einen neuen Nachtrag zu dem Reglement vom 18. Dezember 1824 zusammenfassen lassen ...
    1. Die bei der ständischen Societät zu versichernden Gebäude werden mit Rücksicht auf ihre Bauart und Bestimmung in vier verschiedene Klassen getheilt.
    2. Der Regel nach gehören
      1. in die erste Klasse: alle massive Gebäude, welche mit Steinen oder Metall, oder nach Dornscher Methode oder mit Asphalt oder einer andern von der Landes-Polizeibehörde ausdrücklich als feuersicher anerkannten Masse bedeckt sind;
      2. in die zweite Klasse: alle nicht massive Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind;
      3. in die dritte Klasse: alle massive und nicht massive Gebäude, welche mit einer andern, als der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind;
      4. in die vierte Klasse:
        1. alle Gebäude, welche von Gebäuden, die bei der Societät überhaupt nicht versichert werden dürfen, nicht durch einen freien Zwischenraum von mindestens 60 Fuß getrennt sind;
        2. alle Gebäude, in welchen sich solche Dampfkessel oder Dampfentwickler befinden, welche nach § 3 des Regulativs vom 6. Mai 1838 (Gesetzsammlung Seite 262) nicht anders als in besonderen Kesselhäusern aufgestellt werden dürfen;
        3. alle Bockwindmühlen und alle holländische Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach massiv sind.
    3. Als massiv werden nur diejenigen Gebäude betrachtet, bei denen nicht nur sämmtliche Umfassungswände, sondern auch die Giebel in ihrer ganzen Höhe bis zu ihrer Dachspitze durch und durch von einem nicht brennbaren Material erbaut (also in Steinen, in Lehmpatzen, in Pisébau oder nach Hundtscher Methode aufgeführt) oder wenigstens mit Steinen verblendet sind.
    4. Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen Klasse gerechnet, wohin sie gehören würden wenn sie ganz so gebaut oder gedeckt wären, wie der Theil nach welchem sie in die niedrigste Klasse fallen.
    5. Je nachdem folgende Gebäude, nämlich:
      1. Gebäude, in welchen durch Wind, Wasser oder Dampfkraft bewegte Triebwerke entweder
        1. zum Verspinnen von Flachs, Schaaf- oder Baumwolle, oder
        2. zur Bearbeitung von Getreide von Oelfrüchten, von Cichorien, von Lohe oder von anderen leicht feuerfangenden Gegenständen benutzt werden.
      2. Brauereien und Brennereien, imgleichen Zucker- und Syrupsiedereien, in welchen die Feuerung unmittelbar unter den Pfannen, Blasen oder Kesseln angebracht ist, und die diese Gefäße oder die den Zugang zur Feuerung (Heizungslöcher) enthaltenden Räume nicht überwölbt sind,
      3. Gebäude, welche nur den Zweck haben, einen Backofen zu umschließen (Backhäuser), oder andere Gebäude, welche neben ihrer sonstigen Bestimmung einen zum Betriebe des Bäckereigewerbes dienenden Backofen enthalten, oder endlich
      4. Schmieden,
      nach ihrer Bauart in die erste, zweite oder dritte Klasse gehören, werden dieselben mit Rücksicht auf ihre Bestimmung beziehungsweise in die zweite, dritte oder vierte Klasse eingeordnet.
    6. Brauereien und Brennereien, imgleichen Zucker- und Syrupsiedereien, in welchen die Feuerung zwar unmittelbar unter den Pfannen, Blasen oder Kesseln angebracht ist, dabei aber die diese Gefäße, so wie die den Zugang zur Feuerung (die Heizungslöcher) enthaltenden Räume überwölbt sind, oder in welchen die Pfannen, Blasen oder Kessel durch besondere, nach den Vorschriften des Regulativs vom 6. Mai 1838 angelegte Dampfkessel oder Dampfentwickler erwärmt werden, sind ohne Unterschied, ob die Dampfkessel oder Dampfentwickler sich in demselben Gebäude oder in einem besonderen Kesselhause befinden, in diejenige Klasse einzuordnen, in welche sie nach ihrer Bauart gehören. Auch andere Gebäude, in welchen ein Gewerbe durch Dampfmaschinen oder unter Mitwirkung von Dampfkesseln öder Dampfentwicklern betrieben wird, werden, ohne Rücksicht auf diesen Umstand, lediglich so klassificirt, wie es ihre Bauart und Lage mit sich bringt, insofern nicht die Beschaffenheit des Gewerbes die Einordnung in eine andere Klasse nothwendig macht. ...


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 5. Dezember 1845.
    Seite 369...371, No. 270. Empfehlung einer neuen Art Backöfen.

    Potsdam, den 13. November 1845.
    Die Königliche Regierung zu Erfurt empfiehlt eine neue Art Backöfen, welche sich besonders in Landgemeinden für Gemeinde-Backhäuser eignet und deren Zweckmäßigkeit, bei namhafter Holz-Ersparung, sich vollkommen bewährt hat.
    Dem hiesigen Publikum wird die aus dem Amtsblatt der vorgedachten Königlichen Regierung pro 1844 Stück 49 entnommene Beschreibung und Zeichnung dieser Backöfen nachstehend mitgetheilt.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 373, No. 272. Umherziehende Musiker.

    Potsdam, den 29. November 1845.
    Der Gewerbsbetrieb umherziehender Musiker-Gesellschaften und einzelner Musikanten, die mit diesseitigen Hausirscheinen oder kreispolizeilichcn Erlaubnißscheinen versehen sind, ist längst Gegenstand mehrseitiger Klagen des Publikums gewesen, indem das unbestellte Musikmachen auf den Straßen und das Einfordern von Lohn für dasselbe mehr oder weniger in Bettelei ausartet. Was in dieser Hinsicht durch den Ministerial-Erlaß vom 14. Juni 1839 und durch unsere Bekanntmachung vom 18. Juli ejusd. (Amtsblatt 1839 No. 169) angeordnet worden, hat die Abstellung der Mißbräuche und den Schutz des Publikums vor derartigen Belästigungen nicht überall erreichen lassen; und wir finden uns deshalb bewogen, nochmals an das gesetzliche Strafverbot des unaufgeforderten Eintretens umherziehender Gewerbetreibender in Häuser und Höfe, zur allgemeinen Nachachtung mit dem Bemerken zu erinnern, daß die Uebertretung dieses Verbots nach § 29 des Regulativs vom 28. April 1824 (Gesetzsammlung Seite 133) ein- bis zweitägige Gefängnißstrafe nach sich zieht. Das Eintreten in die Häuser soll weder stattfinden, um Dienstleistungen anzubieten, noch um für Straßenmusik, die nicht bestellt worden, Gaben zu verlangen; das unbestellte Musikmachcn auf Straßen kann nur als Ankündigung und Darbietung der Leistungen geduldet werden. Durch den Hausir- oder Erlaubnißschein zum Umherziehen wird nicht die Befugniß erlangt, den Einwohnern durch unwillkommene Leistungen Gaben abzunöthigen, und unter dem Vorwande des Einsammelns und Abholens von Zahlungen in Häuser einzutreten. Die Hausbewohner sind nicht nur berechtigt, Gaben für unbestellte Musikleistungen zu verweigern, sondern auch zur Aufrechthaltung des bestehenden Strafverbots dadurch mitzuwirken, daß sie Uebertretungsfälle sofort bei der Orts-Polizeibehörde zur Anzeige bringen. ...
    Königl. Regierung.


    Seite 373, (Berlin) No. 93. Blutegel-Preise.

    Der Preis, zu welchem die Blutegel in den hiesigen Apotheken vom 1. k. M. ab zu haben sein werden, ist bis auf Weiteres auf 4 Sgr. pro Stück festgestellt.
    Berlin, den 17. November 1845.     Königl. Polizei-Präsidium.


    Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 12. Dezember 1845.
    Seite 376, No. 273. Betrifft die Schneeräumung von nicht chaussirten Straßen und Wegen.

    Potsdam, den 2. Dezember 1845.
    Während die Allerhöchste Kabinetsordre vom 8. März 1832, die Verpflichtung zur Wegräumung des Schnees von den Kunststraßen betreffend ... und demnächst unsere hierauf bezügliche Bekannt­machung ... einer Verpflichtung zur Räumung nicht chaussirter Straßen und Wege vom Schnee nicht ausdrücklich gedenken, hat sich hier und da die Meinung gebildet, daß eine derartige Verpflichtung nicht bestände. Eine solche Verpflichtung folgt indessen aus der allgemeinen Kurmärkischen, durch § 2 des Chausseebau-Ediktes vom 18. April 1792 bekundeten Observanz, wonach die an einen Weg anschießenden Grundbesitzer (Domainen, Rittergüter und Gemeinden) gehalten sind, die öffentlichen Wege „in guten Stand zu setzen und zu erhalten“. Hieraus ergiebt sich die Pflicht zur Wegräumung jedes Hindernisses der freien Passage, also auch des Schnees, wenn derselbe in einem hindernden Maaße gefallen sein sollte. ...


    Beilage zum 50sten Stück ... [Feuersozietät]

    Im Kalenderjahre 1844 haben in den Städten des Societäts-Verbandes überhaupt 99 Brände stattgefunden. Davon haben:
    • 5 Brände gar keinen, oder einen so unbedeutenden Schaden angerichtet, daß die Eigenthümer auf Schadenersatz verzichtet haben;
    • 5 Brände solche Gebäude betroffen, die theils gar nicht, theils bei Privat-Societäten versichert waren.
    Es sind mithin nur 86 Brände zur Vergütigung gekommen und es haben 237 Societäts-Interessenten Schaden an ihren Immobilien erlitten.
    Von diesen Bränden sind 1 durch Gewitter, 2 durch Verwahrlosung, 1 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch vorsätzliche Brandstiftung entstanden.
    Bei 73 Bränden sind die Entstehungsursachen nicht zu ermitteln gewesen, und von 7 Bränden ist das desfallsige Resultat der Direktion noch gar nicht bekannt geworden. ...