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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1843.

Potsdam, 1843.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 13. Januar 1843.
Seite 5...6, (Berlin) No. 2. Betrifft die Richtigkeit einer Waage.

Nachstehende Bekanntmachung:
    „Da die Richtigkeit einer Waage nicht bloß von der richtigen Eintheilung des Balkens und dem Gleichgewichte der Schaalen, sondern überhaupt von der ganzen Einrichtung der Waage abhängt, so gewährt die Stempelung der Waagebalken und Schaalen für die fortdauernde Richtigkeit der Waage keine zureichende Sicherheit. Ein Jeder, welcher Waaren für Jedermann feil hält, ist daher ver­pflichtet, oft zu untersuchen, ob seine Waage noch richtig wieget. Die Richtigkeit zum gewöhnlichen Gebrauche ergiebt sich aus folgenden Proben:
  1. die Zunge muß bei einer richtigen Waage einstehen, sobald man die Schaalen mit genau gleich schweren Gewichten belastet, deren Summe ungefähr der Last gleich kommt, welche die Waage überhaupt zu tragen fähig ist;
  2. die Waage muß auch einstehen, sobald man nicht nur die beiden zur Prüfung benutzten Gewichte, sondern auch die Schaalen umwechselt;
  3. die Waage muß - sie sei belastet, oder nicht - wenn man die eine Schaale herunterdrückt, nach der Aufhebung des Drucks nicht in der niedergedrückten Lage verbleiben;
  4. die Schaalen unter sich müssen gleich schwer sein;
  5. die Waagebalken müssen auch nach Entfernung beider Schaalen einstehen;
  6. eine Waage muß, bei einer Belastung bis zu der größten Last, die darauf gewogen werden kann, auf beiden Selten sodann die Zunge ausschlagen lassen, wenn sie außerdem auf der einen Seite mit einem verhältnißmäßig geringen Gewicht beschwert wird, das heißt: eine Waage, welche zum Wiegen von Zentnern bestimmt ist, muß mindestens ein Loth angeben.
    Nach diesen sechs Versuchen, von denen aber nicht einer, sondern ein jeder das Resultat gewahren muß, welches oben angegeben worden, kann sich der Eigentümer der Waage überzeugen, ob zur Zeit der Probe die Waage richtig ist. Die exekutiven Polizeibeamten sind angewiesen, bei den Revisionen der Waagen sich allen sechs Versuchen zu unterziehen, und diejenigen Waagen in Beschlag zu nehmen, bei welchen auch nur einer derselben die Richtigkeit der Waage nicht darthut. Es wird sodann der Eigenthümer zur Untersuchung gezogen und nach Befinden in eine Geldstrafe von einem bis fünf Thalern genommen, auch selbst zur gerichtlichen Untersuchung gezogen werden, wenn die Vermuthung einer unerlaubten Absicht entsteht. Von dem Erforderniß der Stempelung der Waagen wird bei den polizeilichen Revisionen aus dem Eingangs gedachten Grunde abgestanden. In Betreff der Apothekerwaagen in den Rezepturen bleiben noch die näheren Bestimmungen vorbehalten.
    Berlin, den 3. Juni 1836. Königl. Polizei-Präsidium.“
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 24. Dezember 1842.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 27. Januar 1843.
Seite 13...14, No. 11. Feuersichere Anlage der Zündholz-Trockenöfen.

Potsdam, den 8. Januar 1843.
Die Zweifel der Polizeibehörden über die feuersichere Anlage von Zündholz-Trockenöfen haben Veranlassung gegeben, darüber die Königl. Ober- Baudeputlon mit ihrem Gutachten zu hören. - Nach demselben wird bei Ertheilung der baupolizeilichen Erlaubniß zur Errichtung solcher Oefen, mit gehöriger Rücksicht auf die Ausdehnung des Gewerbebetriebes und die dazu bestimmte Oertlichkeit, im Allgemeinen Folgendes von den Ortspolizeibehörden zu beobachten sein. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 10. Februar 1843.
Seite 31, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen im IVten Quartal 1842.

Als Schullehrer sind angestellt oder versetzt:
  • Superintendentur: Berlin Land. Der Küster und Lehrer F. E. Weitling zu Himmelpforth als Küster und erster Lehrer zu Blumberg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 17. Februar 1843.
Seite 35, No. 27. Publikation ortspolizeilicher Verordnungen.

Potsdam, den 10. Februar 1843.
Nach der, die Publikation der ortspolizeilichen Verordnungen betreffenden Bekanntmachung vom 13. Dezember v. J. (Amtsblatt 1842 No. 279) soll, außer dem öffentlichen Anschlage und Aushange, als doppelte Publikationsart auch die Insertion in geeignete Intelligenzblätter für einzelne Städte mit verbindlicher Kraft zulässig sein; und wir haben die Befugniß derartiger Publikationen auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 8. Februar 1840 (Gesetzsammlung Seite 32) nach den Anträgen der betreffenden Ortspolizeibehörden in den Städten Potsdam, Brandenburg und Neu-Ruppin den nachbenannten, dort erscheinenden Wochenblättern vorerst widerruflich beigelegt.
  1. für Potsdam, dem bisherigen Potsdamschen Wochenblatt,
  2. für Brandenburg, sowohl dem Brandenburgschen Anzeiger, als auch unter Bedingung gleichzeitiger Insertion dem zu Brandenburg erscheinenden Kreisblatte, und
  3. für Neu-Ruppin, dem Ruppiner gemeinnützigen Anzeiger.
Wir machen dies hiermit den Verwaltungs- und Justizbehörden, so wie dem Publikum in den genannten Städten zur Nachricht und Achtung bekannt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 10. März 1843.
Seite 51, No. 34, Kreditierung der Branntweinsteuer.

Des Königs Majestät haben zu genehmigen geruhet, daß die Vorschriften im § 1 der Bekannt­machung vom 27. Dezember 1825 wegen Kreditirung der Branntweinsteuer, nach welcher nur solchen Brennerei-Inhabern die Steuer gestundet werden soll, welche ein Lager von mindestens 50 Eimer selbst fabrizirten Branntweins vorräthig haben, so wie im § 4 jener Bekanntmachung, nach welcher Brennereibesitzer, die für den ertheilten Kredit keine Sicherheit bestellt haben, während der Kreditperiode eine der Kreditsumme entsprechende Eimerzahl von Branntwein vorräthig halten, oder für das Fehlende die Steuer entrichten sollen, künftig nicht weiter zur Anwendung gebracht werden sollen, und es wird daher für die Zukunft das Halten eines gewissen Branntweinvorraths als Bedingung der Kreditirung der Branntweinsteuer wegfallen.
Berlin, den 18. Februar 1843.     Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.


Seite 54, No. 38.

Potsdam, den 30. Januar 1843.
Die unbekannten Eigenthümer der von den Grenzbeamten am 11. d. M., Abends, unweit des Theerofens am Zahren bei Zehdenick in Beschlag genommenen Waaren, als: 2 Zentner Brodzucker, 2 Zentner 55 3/10 Pfund Wein und 81 3/10 Pfund Rum, deren Führer bei dem Erscheinen der Beamten entsprungen sind, werden in Gemäßheit des § 60 des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838 aufgefordert, sich unverweilt bei der unterzeichneten Behörde zu melden, widrigenfalls jene Waaren zum Vortheil der Staatskasse verkauft werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 17. März 1843.
Seite 56...57, No. 42. Verbotene Aenderung von Familiennamen.

Potsdam, den 1. März 1843.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die Vorschrift der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 15. April 1822 (Gesetzsammlung 1822 Seite 108), wonach bei Vermeidung einer Geldbuße von funfzig Thalern oder vierwöchentlicher Gefängnißstrafe Niemanden gestattet sein soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubniß seinen Familien oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Absicht dabei zu Grunde liegt, nicht immer mit der gehörigen Aufmerksamkeit befolgt worden ist, so finden wir uns veranlaßt, dem Publikum jene Allerhöchste Bestimmung hierdurch in Erinnerung zu bringen, und dasselbe auf die strafbaren Folgen der willkürlichen Namensänderungen jeglicher Art aufmerksam zu machen.
Den Kommunal- und Polizeibehörden, so wie den Herren Geistlichen des Regierungsbezirks machen wir es aber zur besonderen Pflicht, bei Ausstellung von amtlichen Attesten in dieser Beziehung mit Sorgfalt zu verfahren und darin nur solche Familiennamen aufzunehmen, von deren Richtigkeit sie sich zuvor Ueberzeugung verschafft haben, damit die polizeilichen Nachtheile, welche aus der Führung falscher Familiennamen entstehen, nicht etwa durch Ungenauigkeiten von ihrer Seite vermehrt werden.
Königl. Regierung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 31. März 1843.
Oeffentlicher Anzeiger zum 13ten Stück ..., Seite 91.

Dem Vermessungs-Revisor Nernst zu Bessin auf der Insel Rügen ist unterm 15. März 1843 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene, für neu und eigenthümlich erachtete Vorrichtung, die Kräuselung des Wollhaars zu messen, auf sechs Jahre von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang der Monarchie ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 28. April 1843.
Seite 97...109, No. 66. Abgeänderte Landwehr-Bezirkseintheilung.

Potsdam, den 6. April 1843.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 3. November v. J. die seit dem Jahre 1820 bestandene Landwehr-Bezirkseintheilung aufzuheben und eine neue Landwehr-Bezirkseintheilung zu befehlen geruhet, wonach dem Potsdamer Regierungs-Departement die zum 3ten Armeekorps und zur 6ten Landwehr-Brigade gehörigen Landwehr-Regimenter, das 20ste und 24ste Landwehr-Regiment und das Landwehr-Bataillon 35sten Infanterie-Regiments, zugetheilt worden sind.
Es ist hiernach seit dem 1. Januar d. J. folgende Eintheilung nach der Zählung von 1840 eingetreten.
...
2te Kompagnie, deren Führer und Bezirksfeldwebel in Bernau stationirt sind, die Ortschaften:
Hohen-Neuendorf, Stolpe, Bergfelde, Schönfließ, Mühlbeck und Woltersdorf, Schönwalde, Schönerlinde, Schmetzdorf und Birkbusch, Schönow, Helligensee, Schulzendorf, Hamsdorf, Glienecke, Schildow, Lübars, Blankenfelde, Bernau, Zepernick, Busch [!], Karow, Dalldorf, Franz.-Buchholz, Rosenthal, Blankenburg, Schwanebeck, Börnicke, Malchow, Lindenberg, Birkholz, Wartenberg, Falkenberg, Arensfelde, Blumberg, Löhme, Seefeld, Marzahn Alt- und Neu-, Eiche, Mehrow, Hönow, Seeburg, Alt-Landsberg Stadt und Amt, Krummensee, Neu-Höhnow, Eggersdorf, Petershagen, Neuenhagen, Bollensdorf, Fredersdorf, Hennickendorf, Rehfelde, Werder, Zinndorf, Lichtenow, Caulsdorf, Malsdorf, Dahlwitz, Vogelsdorf, Tasdorf, Berghof, Herzfelde, Kikemal, Friedrichshagen, Münchhofe, Schöneiche, Klein-Schönebeck, Rahnsdorf, Hessenwinkel, Woltersdorf, Rüdersdorf, Kalkberge, Kagel, Kienbaum, 1ster, 2ter und 3ter Heidebezirk, Tegel und Schloß, Reineckendorf, Wedding, Alt- und Neu-Moabit, Unterbaum, Niederschönhausen, Schönholz, Pankow, Heinersdorf, Louisenbad, Weißensee, Hohenschönhausen, Lichtenberg und Kietz, Friedrichsberg, Friedrichsfelde, Rummelsburg und Boxhagen, Biesdorf, Stralow, Kattunbleiche. - Niederbarnimscher Kreis. -


Seite 110, Vermischte Nachrichten.

Dem auf der Feldmark des Rittergutes Blumberg im Niederbarnimschen Kreise neu errichteten Wirtschaftsgebäude ist der Name „Hof Blumberg“ beigelegt worden.
Potsdam, den 12. April 1843.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 12. Mai 1843.
Seite 126...127, No. 83. Anfertigung und Aufbewahrung der Streichfeuerzeuge.

Potsdam, den 1. Mai 1843.
Im Verfolg der über die feuersichere Anlage der Zündholz-Trockenöfen erlassenen Bestimmungen (Bekanntmachung vom 8. Januar d. J. im Amtsblatt No. 11) sind von dem Herrn Minister des Innern Exzellenz mittelst Erlasses vom 31. März d. J. weitere Anordnungen wegen der bei der Anfertigung der Streichfeuerzeuge, deren Gebrauch jetzt häufiger wird, und bei Aufbewahrung derselben in großen Massen erforderlichen Vorsorge zur Verhütung von Beschädigungen und Unglücksfällen getroffen worden. Da bisher in den meisten Fallen die Einholung der polizeilichen Erlaubniß zur Anlage solcher Fabrikationsstätten unterblieben ist, so soll künftig die Anfertigung von Streich­feuerzeugen nur als dann gestattet werden, wenn zuvor die dazu bestimmte Oertlichkeit der Polizei-Behörde angezeigt und von derselben geeignet befunden worden ist.
Bei der Prüfung der Oertlichkeit haben die Polizeibehörden darauf zu sehen, daß solche möglichst feuersicher und nicht in der Nachbarschaft leicht entzündlicher Gegenstände belegen, außerdem aber auch für die gefahrlose Aufbewahrung größerer Massen der Zünder und der zu verwendenden gefährlichen chemischen Stoffe wie z. B. des Phosphors hinreichend gesorgt sei. Auch die Aufbe­wahrung fertiger Streichzündwaaren in so bedeutender Menge, daß von ihrer etwanigen Entzündung erheblicher Schaden zu befürchten sein würde, darf nur in gehörig feuersichern Räumen nachge­lassen werden, und da dergleichen bedeutende Vorräthe hauptsächlich bei den Fabrikanten zu treffen sein dürften, so haben die Polizeibehörden bei der Prüfung der Fabrikationsstätten zugleich ihre Aufmerksamkeit auf die zur Aufbewahrung der gefertigten Vorräthe bestimmten Räume zu richten.
Wir machen diese Vorschriften hiermit sowohl den Polizeibehörden unseres Departements, als dem betheiligten Publikum zur Beachtung und Befolgung bekannt, und bestimmen zugleich mit höherer Genehmigung, daß die Vernachlässigung oder Uebertretung der obigen Anordnungen und der für die einzelnen Anlagen von den Polizeibehörden zu ertheilenden besonderen Vorschriften, mit einer Polizeistrafe von Fünf bis Fünfundzwanzig Thalern belegt werden soll, welche eintretenden Falls von den Polizeibehörden im ordnungsmäßigen Resolutsverfahren zu verhängen ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 128, Personalchronik.

Nachdem der Landrath des Niederbarnimschen Kreises, Scharnweber, an die Stelle des mit Anfang dieses Jahres ausgeschiedenen interimistischen Verwesers des Landrathsamtes des gedachten Kreises, Regierungs-Assessors von Röder, zum Feuersozietäts-Direktor des Niederbarnimschen Kreises erwählt worden, ist derselbe in dieser Eigenschaft von der General-Direktion der Land-Feuersozietät der Kurmark und der Niederlausitz bestätigt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 26. Mai 1843.
Seite 145, No. 94. Hütungs-Kontravention.

Potsdam, den 15. Mai 1843.
Da das im § 33 und 34 des Landeskultur-Edikts vom 14. September 1811 enthaltene Verbot des einzelnen Hütens in den Forsten und auf den gemeinschaftlichen Weiderevieren, so wie das Verbot des Weidens des Viehes während der Nacht außer eingehegten Koppeln noch häufig unbeachtet bleibt, so wird dasselbe hierdurch in Erinnerung gebracht, und zugleich für jeden Kontraventionsfall eine Polizeistrafe von einem bis fünf Thaler festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 2. Juni 1843.
Seite 156...157, No. 104. Verbesserung des Schulwesens der Städte und anderer Ortschaften.

Potsdam, den 20. Mai 1843.
Was zur Förderung des öffentlichen Schulwesens hiesigen Regierungsbezirks im Laufe des Jahres 1842 geschehen und insonderheit von den Kommunen ec. an einzelnen Oertern geleistet worden ist, bringen wir in Folgendem hierdurch gern zur öffentlichen Kenntniß. ...
  1. Lehrerstellen wurden theils durch besondere Zuwendungen Seitens der Dominien oder Orts­gemeinen, theils bei Gelegenheit stattgehabter Gemeinheits-Theilungen oder Dienstablösungen und im letztern Falle von vielen Kommunen mit rühmlicher Bereitwilligkeit in größerm als gesetzlichem Maaße verbessert: ... in Lindenberg und Neuenhagen, Superintendentur Land Berlin; ...
  2. Gesangvereine für jüngere, aber schon der Schule entwachsene Personen bestanden unter thätiger Leitung und mit anerkennungswerther Bemühung sachkundiger Geistlichen, Kantoren und Schullehrer, theilweis[e] mit liturgischen Zwecken und zur Verbesserung des Kirchen­gesanges, alle aber zur Veredelung des Sinnes und Treibens der jugendlichen Theilnehmer: in ... Bernau, ... Werneuchen, Superintendentur Bernau, ...


Seite 160...161. [Feuersozietäts-Verband]

In den, den Feuersozietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausitz bildenden 21 Kreisen sind in dem Sozietäts-Jahre vom 1. März 1842 bis dahin 1843. 169 Brände ... vorgefallen, und dadurch
  1. an versicherten Gebäuden 1ster Klasse:
    6 Wohnhäuser, 1 Scheune, 3 Ställe, 1 Nebenhaus und 1 Kirche mit Thurm gänzlich eingeäschert, und 3 Wohnhäuser und 1 Schlacht-Spritzenhaus und Remise partiell beschädigt;
  2. an versicherten Gebäuden 2ter Klasse:
    24 Wohnhäuser und 2 Anbaue, 6 Scheunen, 39 Ställe und 1 Anbau, 2 Hinter- und 9 Nebenhäuser, 1 Schuppen und 1 Backhaus völlig niedergebrannt, und 1 Wohnhaus, 1 Familienhaus und 2 Ställe theilweise beschädigt;
  3. an versicherten Gebäuden 3ter Klasse:
    333 Wohnhäuser mit 2 Anbauen, 3 Krüge, 224 Scheunen mit 2 Anbauen, 315 Ställe, 55 Nebenhäuser, 4 Thorhäuser, 7 Schuppen, 2 Brennereien und 2 Ziegelscheunen gänzlich durch Feuer zerstört, und 6 Wohnhäuser, 2 Scheunen und 1 Kirche mit Thurm zum Theil beschädigt;
  4. an versicherten Gebäuden 4ter Klasse:
    14 Windmühlen, 2 Wassermühlen, 3 Schneidemühlen, 1 Backhaus, 3 Schmieden, 1 Wohnhaus mit Schmiede, 3 Ziegelöfen, 1 Ziegelscheune und 1 nicht versicherte Windmühle gänzlich eingeäschert, und 1 Wohnhaus mit Schmiede und 1 Ziegelofen theilweise beschädigt worden.
...
Von den stattgefundenen Bränden sind 132 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 5 durch Gewitter, 14 durch muthmaßliche Brandstiftung, 8 durch absichtliche Brandstiftung, 4 durch Fahrlässigkeit, 1 durch Unvorsichtigkeit, 3 durch Selbstentzündung und 2 durch Flugfeuer veranlaßt worden.
In den wegen der absichtlich oder durch Fahrlässigkeit und Unvorsichtigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist gegen einen der Brandstifter auf eine zweijährige Zuchthausstrafe erkannt, eine Brandstifterin hat sich nach gemachtem Geständnisse sofort entleibt, und eine andere, zu lebenslänglicher Zuchthausstrafe in erster Instanz verurtheilt, ist am Morgen vor Publikation des Erkenntnisses an der Auszehrung verstorben; gegen einen anderen Brandstifter ist auf Zuchthausstrafe in erster Instanz erkannt, das Erkenntniß in zweiter Instanz ist jedoch noch nicht erfolgt; ein der Brandstiftung verdächtiger Inkulpat ist nur vorläufig freigesprochen worden, und hat daher drei Viertel der ihm zustehenden Entschädigung verwirkt, und endlich ist eine der Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit überführte Tagelöhnerfrau zu 6 Monaten Gefängniß verurteilt worden. Zwei Kinder, welche durch Fahrlässigkeit zwei andere Brände veranlaßt haben, sind den Landesgesetzen gemäß nicht zu bestrafen. Alle übrigen Untersuchungen sind theils, soweit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch.
Berlin, den 13. Mai 1843.
General-Direktion der Land-Feuersozietat der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 9. Juni 1843.
Seite 163, No. 106. Militairisch-topographische Landes-Vermessungen.

Potsdam, den 20. Mai 1843.
Auch in diesem Jahre werden im hiesigen Regierungsbezirke die auf Allerhöchsten Befehl auszu­führenden Landesvermessungen unter Leitung des Herrn Majors von Borcke vom großen Generalstabe, dem zu diesem Behufe zwanzig Offiziere zugetheilt worden sind, stattfinden.
Indem wir dies zur allgemeinen Kenntniß bringen, veranlassen wir sämmtliche landräthliche Behörden, Magisträte, Domainenbeamte, Forst- und Baubediente, imgleichen alle Ortsobrigkeiten und Grundeigenthümer, nach Vorschrift der bekannten offenen Ordres zur Förderung jenes Unternehmens ihrerseits möglichst beizutragen, und jenen Offizieren alles dasjenige, was sie zu fordern berechtigt sind, unweigerlich zu gewähren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 23sten Stück ..., Seite 164.

Mit dem 1. Oktober d. J. sollen in der hiesigen Stadt zwei Nachtwächterposten besetzt werden.
Der Dienst der Nachtwächter wechselt wöchentlich dergestalt, daß wenn der Eine die Vorwache hat, der Andere die Nachtwache verrichtet. Die Vorwache geht von 10-12 Uhr, die Nachtwache dagegen in den Sommermonaten von 12-4 Uhr und in den Wintermonaten 12-5 Uhr.
Mit jeder Stelle ist ein jährliches Gehalt verbunden von 6 Thalern baar, 8 Scheffeln Roggen, und 4 Klaftern Brennholz.
Wir fordern hiermit die zur Zivilversorgung berechtigten Militair-Invaliden auf, sich unter Einreichung ihrer Atteste bei uns schleunigst zu melden.
Alt-Landsberg, den 22. Mai 1843.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 16. Juni 1843.
Seite 177, (Schulkollegium) No. 8. Empfehlung eines Werks des Dr. Unger.

Wir nehmen gern Veranlassung, die Vorsteher und Lehrer der Schullehrer-Seminarien, so wie die Lehrer an den Stadt- und Landschulen in der Provinz Brandenburg auf folgendes gehaltreiche Werk: „Leitfaden für den Unterricht im Kopfrechnen als Grundlage eines zweckmäßigen Rechnen­unterrichts überhaupt. Für Elementarlehrer, so wie für diejenigen, die sich selbst unterrichten wollen. Nach einer eigenthümlichen Methode bearbeitet von Dr. E. S. Unger. Erfurt, 1841“ hierdurch aufmerksam zu machen, mit dem Bemerken, daß eine ausführliche Beurtheilung dieses Werks in dem Schulblatte für die Provinz Brandenburg, Jahrgang 1841 Seite 441 bis 448 enthalten ist.
Berlin, den 6. Juni 1843.     Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Oeffentlicher Anzeiger zum 24sten Stück ..., Seite 171...172.

Steckbrief.
Der wegen vorsätzlicher Brandstiftung zu lebenswiriger Zuchthausstrafe verurtheilte, später begnadigte, hiernächst wegen Raubmordes zu dreijähriger und zuletzt wegen gewaltsamen Dieb­stahls zu gleicher Zuchthausstrafe verurtheilte, nachstehend signalisirte Arbeitsmann Friedrich August Kersten aus Werneuchen ist am 8. d. M. von Spandau nach Werneuchen entlassen, dort aber nicht angekommen.
Dieser gemeinschädliche Verbrecher treibt sich wahrscheinlich vagabondirend umher, weshalb wir auf denselben ein aufmerksames Auge zu richten empfehlen.
Alt-Landsberg, den 31. Mai 1843.     Königl. Preuß. Domainenamt.
Signalement.
Religion: evangelisch, Alter: 45 Jahr, Größe: 5 Fuß 5 Zoll, Haare: braun, Stirn: bedeckt, Augen­braunen und Augen: braun, Nase: etwas stumpf, Mund: gewöhnlich, Zähne: gesund, Bart: braun, Kinn: rund, Gesicht: oval, Gesichtsfarbe: gesund, Statur: untersetzt, besondere Kennzeichen: eine kleine Narbe auf der rechten Backe.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 23. Juni 1843.
Seite 180, No. 125. Pfarr-Registraturen.

Potsdam, den 19. Juni 1843.
Die Anweisung der zweckmäßigen Einrichtung, Fortführung und Aufräumung der Pfarr- und Superintendentur-Archive, nebst praktischen Winken zur Erleichterung der schriftlichen Pfarr- und Superintendentur-Verwaltung, mit besonderer Rücksicht auf die Preußische Kirchen- und Schul­verfassung, angefertigt von Wilhelm Wern. Johann Schmidt, Superintendenten in Quedlinburg ec. Quedlinburg und Leipzig, 1843, Ernst; kann als ganz dem Zwecke entsprechend empfohlen werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 30. Juni 1843.
Seite 186...187, No. 128. Ueber Trauungen.

Durch eine in von Kamptz Annalen, Band III, Pag. 923 abgedruckte Zirkularverfügung vom 23. September 1819 ist in Uebereinstimmung mit dem Königl. Ministerium der Justiz der Grundsatz ausgesprochen worden:
  • daß eine Braut, welche sich schon vor der Hochzeit an den Ort begiebt, wo sie künftig als Ehefrau leben wird, eben dadurch schon vor der Trauung ihren Wohnsitz im rechtlichen Sinne verändere, und die Trauung alsdann nach § 435 Tit. 11 Theil II des Allg. Landrechts dem Pfarrer dieses neuen Wohnort gebühre. Diese Bestimmung hat in der Folge durch mehrere, an einzelne Königl. Regierungen ergangene Verfügungen die Einschränkung erlitten:
  • daß dieselbe nur auf großjährige, der väterlichen Gewalt oder einer Vormundschaft nicht unterworfene Bräute Anwendung finde; daß aber Frauenspersonen, welche noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen, sich an dem Orte trauen lassen müssen, wo ihre Eltern wohnen oder bei ihrem Leben gewohnt haben.
Die Ausnahme gründete sich darauf, daß nach § 18-21 Theil I Tit. 2 der Allgem. Gerichtsordnung die unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Personen ihren gesetzlichen Wohnsitz an dem Ort haben, wo ihr Vater, und bei unehelichen Kindern, wo die Mutter ihren Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt hat, und daß sie nach § 24 a. a. O. diesen gesetzlichen Wohnsitz während der Dauer der väterlichen Gewalt nicht eigenmächtig verändern können.
Berlin, den 19. Januar 1843.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.     (gez.) Eichhorn.


Oeffentlicher Anzeiger zum 26sten Stück ..., Seite 185.

Dem Portraitmaler Schall zu Berlin ist unterm 19. Juni 1843 ein Patent auf ein für neu und eigen­thümlich erachtetes, durch Beschreibung erläutertes Verfahren bei Darstellung kolorirter Lichtbilder auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang der Monarchie ertheilt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 7. Juli 1843.
Seite 194, Vermischte Nachrichten.

Dem auf der Feldmark des Rittergutes Stölln im Westhavelländischen Kreise neu errichteten Wirthschaftsgehöfte ist der Name „Ohnewitz“ beigelegt worden. Potsdam, den 20. Juni 1843.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 14. Juli 1843.
Seite 197, (Berlin) No. 45. Errichtung von Gasbereitungs-Anlagen bei Privatpersonen.

Es ist zur Kenntniß des Polizei-Präsidiums gekommen, daß von mehreren Privatleuten Leucht-Gasbereitungs-Anlagen ohne Erlaubniß eingerichtet sind. Da hierdurch das feuerpolizeiliche Interesse wesentlich berührt wird, so werden die Betheiligten aufgefordert, dergleichen Anlagen sofort anzuzeigen, und dieselben, bei fünf bis fünfzig Thaler Strafe, nicht eher zu gebrauchen, als bis die polizeiliche Erlaubniß erfolgt ist.
Berlin, den 30. Juni 1843.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 28. Juli 1843.
Oeffentlicher Anzeiger zum 30sten Stück ..., Seite 215.

Am 1. Oktober d. J. wird hier die Stelle eines Todtengräbers, Glöckners, Balgentreters und Kirchendieners, mit welcher eine jährliche Einnahme von circa 90 Thlr. verbunden ist, vakant. Wir fordern demnach für dieselbe geeignete, und zur Zivilversorgung berechtigte Bewerber hierdurch auf, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse zu derselben bei uns zu melden.
Oranienburg, den 21. Juli 1843.     Das Kirchenkollegium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 11. August 1843.
Seite 222, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

..., der Kirche zu Falkenberg [ist] von einem Ungenannten ein Kruzifix von Gußeisen mit einer vergoldeten Christusfigur ... zum Geschenk gemacht worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 1. September 1843.
Seite 242, (Kammergericht) No. 17.

Das bisher von dem Land- und Stadtrichter Adolphi zu Alt-Landsberg verwaltete Bergamtsgericht zu Rüdersdorf ist mit dem Königl. Land- und Stadtgericht zu Alt-Landsberg vereinigt worden. Die Geschäfte des vormaligen Bergamtsgerichts zu Rüdersdorf werden nunmehr bei dem genannten Königl. Land- und Stadtgericht bearbeitet.
Berlin, den 3. August 1843.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 8. September 1843.
Seite 247, No. 184. Verbotene Medikamente.

Potsdam, den 25. August 1843.
Das unterm 15. März 1837 (Amtsblatt 1837, No. 13, Seite 89) bekannt gemachte Verbot der Ein­bringung der Altonaer Wunderessenz, der Langenschen Pillen und der Möllerschen Fiebertropfen, ist in Folge anderweiter höherer Bestimmung für die nächsten fünf Jahre erneuert worden. Die sämmt­lichen Zoll- und Steuer-Hebestellen werden angewiesen, soweit es sich um den Eingang jener Medi­kamente vom Auslande unmittelbar über die diesseitigen Grenzen, oder mit den Posten zur weiteren Abfertigung in diesseitigen Orten handelt, über die Aufrechterhaltung dieses Verbots zu wachen.
Königl. Regierung.


Oeffentlicher Anzeiger zum 38sten Stück ..., Seite 292.

Feuereimer von Russischem Segeltuche á 1 Thlr.
Diese Eimer haben den Vorzug vor den gepichten ledernen Eimern, daß solche mit Firniß gestrichen, völlig wasserdicht sind, jede Biegung und Druck vertragen, daher keiner Reparatur bedürfen, leicht und etwas größer sind, und werden solche empfohlen von Schwerdtmann ... in Berlin.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 6. Oktober 1843.
Oeffentlicher Anzeiger (No. 2) zum 40sten Stück ..., Seite 312.

In allen Buchhandlungen Deutschlands ist zu haben: Universal-Rathgeber für Brauer und Schankwirthe, enhaltend Rezepte: 1) Bier vor dem Sauer- und Schalwerden zu schützen. 2) Sauer oder schal gewordenes Bier wieder herzustellen. 3) Trübes Bier zu klären, so daß eS sich dann länger Zeit halte. 4) Flaschenbier in 24 Stunden trinkbar zu machen, so daß es in der Flasche niemals sauer werde. 5) In Flaschen sauer geworbenes Bier wieder herzustellen. Aus dem Nachlaß eines alten Bayerischen Brauers. Glogau, bei C. Flemming. Preis 1½ Thlr. Vorräthig in der Stuhrschen Buchhandlung in Berlin und Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 13. Oktober 1843.
Seite 290, No. 217. Einsammeln von Stroh und Heu auf dem platten Lande Seitens der Scharfrichter.

Potsdam, den 8. Oktober 1843.
Das nachstehende Publikandum vom 4. Dezember 1809, in welchem die Sammlung des Strohes und Heues auf dem platten Lande Seitens der Scharfrichter bei einer Strafe von 5 Thlrn. untersagt ist:
    „Sollten etwa mehrere Scharfrichter in der Kurmark es sich wieder beikommen lassen, wie in einzelnen Fallen angezeigt ist, beim Eintritt des Winters auf dem platten Lande Heu und Stroh einzusammeln, so haben sie in einem jeden Uebertretungsfall eine Strafe von 5 Thlrn. verwirkt, da dieser zum Nachtheil des Landmannes gereichende Mißbrauch nicht geduldet werden kann. Sämmtliche Polizei- so wie die Domainen-Beamten, und insbesondere die Schulzen in den Dörfern werden angewiesen, darauf zu wachen, und die Uebertreter des Verbots dem Landrathe des Kreises anzuzeigen.
    Potsdam, den 4. Dezember 1809.     Königl. Kurmärkische Regierung.“
wird hierdurch mit höherer Genehmigung erneuert.
Die Scharfrichter und Abdecker im diesseitigen Regierungsbezirk haben sich hiernach des ver­botenen Einsammelns von Stroh und Heu, es mag freiwillig gegeben werden oder nicht, gänzlich zu enthalten, und werden in vorkommenden Kontraventionsfällen mit der gedachten fiskalischen Strafe von den landräthlichen Behörden belegt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 10. November 1843.
Seite 305, No. 228. Verkehr auf den Kunststraßen.

Potsdam, den 29. Oktober 1843.
Des Königs Majestät haben in Erweiterung der Bestimmung des § 11 der Verordnung über den Verkehr auf den Kunststraßen vom 17. März 1839 (Amtsblatt de 1839 Stück 16 No. 19) mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 25. August d. J. zu genehmigen geruhet, daß die Zugthiere an den die Kunststraßen befahrenden Fuhrwerken in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April bis auf Weiteres mit Hufeisen, deren Stollen bis zu Einem Zoll über die Hufeisenfläche hervorragen, versehen sein dürfen, wobei indeß die künftige Zurücknahme dieser Ausnahme vorbehalten bleibt.
Im höheren Auftrage bringen wir diese Bestimmung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 24. November 1843.
Seite 319, No. 240.
Eröffnung der Chaussee von Freyenwalde nach Neustadt-Eberswalde für den öffentlichen Verkehr.

Potsdam, den 14. November 1843.
Nachdem nunmehr der Bau der Chaussee von Freyenwalde nach Neustadt-Eberswalde bis auf einen Theil der noch zu bewirkenden Bepflanzung vollendet ist, bringen wir dies im Verfolg unserer Bekanntmachung vom 25. v. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die gedachte Chaussee vom 1. Dezember d. J. ab in ihrer ganzen Länge dem Verkehr eröffnet, und auf derselben das Chausseegeld für zwei Meilen nach dem Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840, und zwar auf der Hebestelle bei Sommerfelde, so wie auf der Hebestelle bei der Papiermühle zwischen Freyenwalde und Falkenberg, und zwar auf jeder Hebestelle für eine Meile erhoben werden wird. Auch werden die für die Staatschausseen geltenden Verbots- und Strafbestimmungen für diese Chaussee von jenem Tage an in Kraft treten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 8. Dezember 1843.
Seite 337, No. 288. Warnung vor dem Verbrauch des mit Mutterkorn verunreinigten Mehls zum Backen.

Potsdam, den 30. November 1843.
Durch unsere Bekanntmachungen vom 27. Dezember 1816 (Amtsblatt 1817 Seite 16) und vom 29. September 1830 (Amtsblatt 1830 Seite 222 und 223) sind die Polizeibehörden des diesseitigen Regierungsbezirks angewiesen, darauf zu achten, daß nur ein reines, von allen fremdartigen Zusätzen freies unverdorbenes Mehl zum Backen verbraucht, und daß das Getreide vor dem Vermahlen von schädlichen Zusätzen, insonderheit dem Mutterkorne, gereinigt werde. Auch ist unterm 18. Februar 1832 (Amtsblatt 1832 Seite 68) wegen Bestrafung des wissentlichen Verkaufs des, mit Mutterkorn verunreinigten Getreides oder Mehls das Erforderliche bekannt gemacht worden.
Hierauf verweisend, fordern wir, da in mehreren Gegenden des Regierungbezirks viel Mutterkorn unter dem diesjährigen Getreide bemerkt ist, die Polizeibehörden zur geschärften Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand auf, und warnen zugleich vor dem Genüsse des, aus dem mit Mutterkorn verunreinigten Mehle bereiteten Brodtes, da die Erfahrung ergeben hat, daß das Mutterkorn auch durch die Operation des Backens seine nachtheiligen Wirkungen nicht verliert.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 49sten Stück ..., Seite 382.

Für Tabackschnupfer.
Wir zeigen dem Publikum hierdurch an, daß es uns gelungen ist, eine sehr bedeutende Post mehr als 30 Jahre alten Tabacks anzuschaffen, welcher durch langjährige mühsame Pflege den positiven Vortheil hat, daß er die Verstopfung der Nase sogleich erleichtert und bei Erkältung, wenn auch schon von lange, den Augen in ganz kurzer Zeit eine auffallende Erleichterung giebt; man versuche und wird die Wahrheit sogleich finden.
Um Irrthümer zu vermeiden, haben wir diesen Taback Hirschfeld's eigene Mischung genannt, und bitten das Publikum, genau auf unseren Stempel zu achten.
H. Hirschfeld jun. & Comp. in Berlin, Königstraße Nr. 2, nahe der Kurfürstenbrücke.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 29. Dezember 1843.
Seite 354, No. 274. Weinsteuer.

Bei dem durchgängig ungünstigen Ausfalle der diesjährigen Weinlese bewillige Ich auf Ihren Bericht vom 4. d. M. für die ganze Monarchie den gänzlichen Erlaß der Weinsteuer von dem Jahrgängen 1843 in gleicher Art, wie solches für die Mißjahre 1840 und 1841 geschehen ist, und überlasse Ihnen demgemäß die weitere Verfügung.
Charlottenburg, den 7. Dezember 1843.     (gez.) Friedrich Wilhelm.
An den Staats- und Finanzminister v. Bodelschwingh.


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