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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1842.

Potsdam, 1842.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 14. Januar 1842.
Seite 5...6, No. 6. Empfohlene Schrift.

Potsdam, den 31. Dezember 1841.
Die in Breslau bei August Schulz & Komp. 1841 unter dem Titel: „Gesundheit und Geld gewonnen durch richtige Luftbenutzung in Gebäuden; ein Beitrag zur Baukunst von Herrmann Baron von Lyncker, mit 16 Tafeln zur Erläuterung ec.“ erschienene Schrift ist von Seiten der Königl. Ober-Baudeputation und der Königl. technischen Gewerbedeputation günstig beurtheilt, und zur Bekanntmachung durch die Amtsblätter empfohlen worden.
In Folge eines diesfälligen Zirkular-Erlasses des Herrn Ministers des Innern und der Polizei und des Herrn Finanz-Ministers Exzellenzien vom 6. Dezember d. J. machen wir hierdurch auf die gedachte Schrift mit dem Bemerken aufmerksam, daß man darin nützliche Belehrung über die Anlage von Schornsteinen, Stuben- und Kochöfen, über Ventilation in Zimmern, Arbeits- und Krankensälen, und Abtritten, so wie Angaben findet, die Feuchtigkeit der Wände, Schwamm und Mauerfraß zu verhüten und zu vertilgen, daß auch die dem Werke beigegebenen Abbildungen deutlich und einige derselben doppelt geliefert sind, damit man aus einem Exemplare derselben nach einer besonders gegebenen Anleitung Modellbilder zur Veranschaulichung der Konstruktion der Oefen machen kann, wodurch der Werth des Buchs noch erhöht wird. Der Ladenpreis beträgt 2 Thlr. für Text und Tafeln.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 2ten Stück ..., Seite 14.

Durch alle Buchhandlungen der Provinz Brandenburg ist zu haben:
Das Dorfbuch für Brandenburg
ein Volks-, Noth- und Hülfsbuch für Dorfbewohner, besonders aber für Dorfgemeinden, Guts­besitzer, Dorfschulzen, Gerichtsschreiber, desgleichen für Lehrer und Prediger auf dem Lande.
Herausgegeben vom Regierungs-Sekretair Th. Brand. Dritte Auflage. (53 Bogen größtes Oktav-Format) Preis 2 Thlr. 5 Sgr. Verlag von C. Flemming. Inhalt. Das Schulwesen. - Das Königl. Haus. - Klassen-, Mahl- und Schlachtsteuer. - Das gerichtliche Verfahren. - Von Testamenten und Erbe. - Verträge. - Ressort der Verwaltungs- und Justiz[be]hörde. - Vorschriften für die, welche beim Könige oder den Ministerien Gesuche, Bittschriften oder Beschwerden anbringen wollen. - Das Stempelwesen. - Maaß-, Münz- und Gewichtsordnung. - Gesindeordnung. - Das Schiedmanns-Institut. - Der Dorfschulze und dessen Amtsverhältnisse. - Polizeiliche Dorfordnung. - Allgemeine Polizeisachen. - Wo Polizei und Justiz zusammenwirkt. - Die Gewerbesteuer. Das Postwesen. - Versicherungsanstalten. - Brieftitulaturen. - Geschäftsaufsätze. - Fremdwörterbuch. - Geschichte des Preußischen Staats. - Das rasche Erscheinen dreier Auflagen ist das beste Zeugniß für die Brauchbarkeit des Werkes.
Vorräthig in der Stuhrschen Buchhandlung in Berlin und Potsdam.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 28. Januar 1842.
Seite 25...26, No. 23. Ausweichen mit den Fuhrwerken und Beaufsichtigung derselben auf den Landstraßen.

Potsdam, den 21. Januar 1842.
Die im Allgemeinen Landrecht Theil II Tit. 15 §§ 26 bis 34 wegen des Ausweichens mit den Fuhrwerken enthaltenen Vorschriften, und zwar:
  • § 26. Alle Fuhr- und Landleute, auch andere Reisende ohne Unterschied des Standes, müssen den ordinairen und Extraposten, wenn diese hinter ihnen kommen oder ihnen begegnen, aus dem Wege fahren und sie ohne Schwierigkeit vorbeilassen, sobald der Postillon ins Horn stößt.
  • § 27. Außer diesen Fällen müssen ledige oder bloß mit Personen besetzte Wagen und Kutschen allen mit Sachen und Effekten beladenen Wagen, wohin auch Kutschen die Koffer oder sonstige Bagage führen, zu rechnen sind, ausweichen.
  • § 28. Begegnen sich zwei beladene oder zwei ledige Wagen, so müssen beide auf der rechten Seite zur Hälfte ausweichen.
  • § 29. Kann einer rechter Hand nicht ausweichen, so muß dieses von dem andern ganz geschehen.
  • § 30. Fehlt es auch dazu am Raume, so muß in dem Falle des § 27 derjenige, welcher zum Aus­weichen verbunden ist, so wie in dem des Falle des § 28 der, welcher den andern zuerst ge­wahr wird, an einem schicklichen Orte so lange still halten, bis der andere Wagen vorüber ist.
  • § 31. Kommt ein Wagen von einem Berge oder von einer Anhöhe herunter und ein anderer Wagen fährt hinauf, so ist der letztere jederzeit zum Ausweichen verbunden, er mag schwerer beladen sein oder nicht.
  • § 32. Bei hohlen Wegen oder anderen engen Pässen muß Jeder zuvor stille halten, und nach gegebenem deutlichem Zeichen mit dem Horne, mit der Peitsche oder auf andere Art, so lange warten, bis er versichert ist, daß kein anderer Wagen sich schon darin befindet.
  • § 33. Ist der hohle Weg oder enge Paß von solcher Länge, daß die gegebenen Zeichen von einem Ende bis zum andern nicht deutlich gehört oder wahrgenommen werden können, so muß an solchen Plätzen, wo Raum zum Ausweichen ist, aufs Neue gewartet und das Zeichen wiederholt werden.
  • § 34. Außer den Posten muß jeder vorfahrende Wagen dem hinten folgenden und schneller fahren­den, wenn dieser nicht anders vorkommen kann, und der Raum es erlaubt, auf ein gegebenes Zeichen soweit ausweichen, als es nöthig ist, damit letzterer seinen Weg fortsetzen könne.
werden zur genauesten Beachtung mit dem Bemerken hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Uebertreter dieser Vorschriften nicht allein den durch ihre Schuld entstehenden Schaden ersetzen müssen, sondern auch im Falle des § 26 nach der allgemeinen Postordnung vom 26. November 1782 und dem Publikandum vom 24. Dezember 1826 (Amtsblatt de 1827. S. 5) in eine Geldstrafe von 5 bis 50 Thalern, in den übrigen Fällen aber, wie hiermit angeordnet wird, in eine Geldbuße von 10 Silbergroschen bis 5 Thalern, oder bei etwaigem Unvermögen in verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verfallen.
Gleichzeitig wird bestimmt, daß die im § 14 der zusätzlichen Vorschriften zum Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840 (Amtsblatt de 1840, S. 107) enthaltene Anordnung, wonach der Führer eines Fuhrwerks sich von demselben, wenn er anhält, nicht über fünf Schritte entfernen darf, ohne die Pferde abzusträngen, während des Führens aber entweder stets auf dem Fuhrwerke, das Leitseil in der Hand, oder auf einem der Zugthiere oder in ihrer unmittelbaren Nähe bleiben, und das Gespann fortwährend unter Aufsicht halten muß, auch bei nicht chaussirten Wegen beobachtet werde und hat derjenige, welcher hiergegen handelt außer dem Schadensersatze ebenfalls eine Strafe von 10 Silbergroschen bis 5 Thalern verwirkt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 11. Februar 1842.
Seite 34...35, No. 28. Ausschließung der Trunkenbolde aus den Schankstätten.

Potsdam, den 31. Januar 1842.
Es sollen die nachfolgenden, mit Allerhöchster Königlicher Genehmigung zunächst für die Provinz Westphalen erlassenen Bestimmungen zur Steuerung des übermäßigen Branntweintrinkens als sittenpolizeiliche Maaßregeln, nach einem Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der Polizei Exzellenz vom 24. Dezember v. J. auch in anderen Provinzen anwendbar sein; und es wird demgemäß hiermit für das diesseitige Departement zur Nachachtung verordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
  1. daß diejenigen Schankwirthe, welche einem von der Ortspolizeibehörde ihnen als Trunkenbold bezeichneten Individuum Branntwein zu verabreichen fortfahren, oder demselben auch nur den Aufenthalt in der Gaststube verstatten, in eine Polizeistrafe von 2 bis 5 Thlr. genommen, und bei wiederholt bewiesener Nachlässigkeit gegen die ihnen in dieser Beziehung auferlegten Pflichten mit Entziehung der Gewerbskonzession bestraft werden sollen;
  2. daß zur Beförderung des Ausschanks von gutem Bier an denjenigen Orten, wo ein Bedürfniß darnach bemerkbar wird, und die Bereitung guten Biers stattfindet, durch Lokalverordnungen der Polizeibehörden den Schankwirthen die Verpflichtung auferlegt werden könne, solches Bier jederzeit zum Ausschank bereit zu halten, widrigenfalls sie, wenn darüber, daß dies von ihnen nicht geschehen, wiederholentlich Beschwerde geführt würde, die Versagung der Konzessions­verlängerung zu gewärtigen haben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 18. Februar 1842.
Oeffentlicher Anzeiger zum 7ten Stück ..., Seite 46.

Zum 1. April d. J. ist auf dem Domainenamte Löhme bei Werneuchen die Stelle eines Meiers zu besetzen.


Oeffentlicher Anzeiger zum 7ten Stück ..., Seite 46. Hanfene Feuereimer.

Seit einiger Zeit werden in Berlin Feuereimer von Segeltuch angefertigt, welche an Zweckmäßigkeit die bis jetzt gebräuchlichen von Leder oder auf dem Lande von Wurzelgeflechten angefertigten im vieles übertreffen, und deren Anschaffung den Gemeinden und Gutsbesitzern bei vorkommendem Bedarfe hierdurch empfohlen wird. Es sind diese Eimer ganz in der alten Form, nur etwas größer von starkem russischen Segeltuch verfertigt, und sowohl in- als auswendig mit Oelfarbe mehrere Male gestrichen, wodurch die Verpichung derselben ganz entbehrlich ist. Da nun ein verpichter Eimer sehr leicht durch Werfen oder durch Druck leidet, selbiger dann nicht mehr wasserdicht ist und neu verpicht werden muß, so entstehen hierdurch fortwährend Ausgaben. Die Eimer von Segeltuch dagegen können jede Biegung vertragen, sind dabei leicht, obgleich sie mehr Wasser enthalten, kosten fast gar keine Reparatur, und sind dem Stehlen weniger unterworfen.
Die Zweckmäßigkeit dieser Eimer ist von der Berliner Feuerpolizei anerkannt worden, es sind mehrere in Gebrauch genommen, und werden für die Folge nach und nach durch Ausrangiren der alten ledernen völlig in Gebrauch kommen. Der Kaufmann C. L. Schwerdtmann in Berlin, Leipziger Straße Nr. 35, der ein Lager von echt russischem Segeltuche hält, läßt diese Eimer, à 1 Thlr., 12 Quart enthaltend, anfertigen, und sind stets mehrere zur Ansicht vorräthig, so wie auch daselbst die wasserdichten hänfenen Feuerspritzen-Schläuche zu haben sind.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 11. März 1842.
Seite 61...62, (Kammergericht) No. 6. Untersuchungsverfahren gegen schon dreimal bestrafte Holzdiebe.

Die Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts werden auf die in dem diesjährigen Ministerialblatt Nr. 5 vom 4 Februar d. J. abgedruckte, an sämtliche Königl. Regierungen und Gerichtsbehörden erlassene Zirkularverfügung, betreffend einige Bestimmungen über die formellen Behandlungen des Untersuchungs-Verfahrens gegen die schon dreimal bestraften Holzdiebe, aufmerksam gemacht und denselben zur Beachtung anempfohlen, daß
  1. in die von den Oberförstern den Forstrichtern zu überreichenden Straflisten sämmtliche Holzdiebstähle aufzunehmen sind, auch solche, welche sich zum Kriminalverfahren eignen;
  2. die Fälle dieser Art hiernächst mittelst Extrakte aus den Forst-Straflisten durch den Forstrichter, sofern derselbe nicht zugleich der kompetente Kriminalrichter ist, zur Kenntniß der betreffenden Kriminalbehörde zu bringen sind;
  3. eine besondere Denunziation Seitens des Oberförsters demnach durch den Kriminalrichter nicht gefordert werden darf, es jedoch dem Letzteren unbenommen bleibt, den Oberförster erforderlichen Falles über die Denunziation förmlich und ausführlich zu vernehmen, so wie es andererseits auch dem pflichtmäßigen Ermessen des Oberförsters überlassen bleibt, diejenigen kriminell zu rügenden Fälle, welche aus besonderen Gründen etwa eine besonders schleunige Untersuchung erfordern, sofort unmittelbar bei dem Kriminalrichter zu denunziren;
  4. die über die geschehene dreimalig Bestrafung eines Holzdiebes auszustellenden Atteste, bei den mittelst Extrakte aus den Straflisten zur Kognition des Kriminalrichters zu bringenden Fäl­len, von dem Forstrichter auszustellen sind, und daß nur in den Ausnahmefällen, wo der Ober­förster eine besondere Denunziation unmittelbar bei dem Kriminalrichter einreicht, von ihm auch zugleich die früher erfolgte dreimalige Bestrafung des Denunziaten zu bescheinigen ist.
Berlin, den 14. Februar 1842.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 18. März 1842.
Seite 67...68, No. 55. Beförderung von Estafetten auf den Eisenbahnen.

Im Interesse der Absender und Empfänger von Estafetten ist die Anordnung getroffen worden, daß insofern der Absender nicht ausdrücklich das Gegentheil verlangt hat, die Estafetten Depeschen in dem Falle auf den Eisenbahnen befördert werden sollen, wenn dadurch eine Beschleunigung zu erreichen ist.
Das Publikum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß für dergleichen Estafetten-Sendungen außer der reglementsmäßigen Expeditionsgebühr und dem Bestellgeld nur das tarifmäßige Porto für rekommandirte Briefe, nach Maaßgabe des Gewichts und mit Berücksichtigung des deklarirten Inhalts, für die Strecke, auf welcher die Eisenbahn benutzt wird, zu entrichten ist. Uebrigens behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
Berlin, den 28. Februar 1842.     General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 8. April 1842.
Seite 88, No. 67. Empfehlung einer Schrift

Potsdam, den 20. März 1842.
Von dem Glockengießer und Spritzenbaumeister Großheim zu Frankfurt an der Oder ist eine kleine Schrift unter dem Titel:
    „Nützliche und für Jedermann faßliche Anweisung, wie man Feuerspritzen vor Beschä­digungen schützen und lange in kraftvoller Wirksamkeit und Anwendung erhalten kann ec.
    Gedruckt bei Trowitzsch und Sohn, Hofbuchdrucker.“
    (Preis in der F. Riegelschen Buchhandlung zu Potsdam Sechs Silbergroschen.)
herausgegeben, welche ihres verständigen und praktisch brauchbaren Inhalts wegen, allgemeine Verbreitung verdient und besonders für diejenigen, denen die Instanderhaltung von Feuerspritzen obliegt, von Nutzen ist. Das Publikum wird deshalb darauf aufmerksam gemacht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 91, (Berlin) No. 35. Warnung vor Aufbewahrung der Milch in Gefäßen von Zink.

Um die Sahne von der Milch leichter und in größerer Menge zu erhalten, auch angeblich derselben einen besseren Geschmack zu verschaffen, ist neuerlich in öffentlichen Blättern empfohlen worden, die Milch in Gefäße von Zink zu gießen und in diesen eine Zeit lang stehen zu lassen. Wegen der leichten Oxydirbarkeit des Zinks und der, Erbrechen erregenden Wirkungen der Zinksalze sind jedoch von dem obigen Verfahren nachteilige Folgen für die Gesundheit der Menschen zu befürch­ten, weshalb das Polizei-Präsidium sich veranlaßt sieht, vor demselben zu warnen, und das Publikum auf die wegen Verfälschung der Lebensmittel bestehenden Strafgesetze aufmerksam zu machen.
Berlin, den 19. März 1842.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1842.
Seite 115, No. 94. Militairisch-topographische Vermessungen.

Potsdam, den 20. April 1842.
Auch in diesem Jahre werden im hiesigen Regierungsbezirke die auf Allerhöchsten Befehl auszuführenden Landesvermessungen unter Leitung des Herrn Obrist-Lieutenants Hänel von Cronenthal, dem zu diesem Behuf 15 Offiziere zugetheilt worden sind, stattfinden.
Indem wir dies zur allgemeinen Kenntniß bringen, veranlassen wir sämmtliche landräthliche Behörden, Magisträte, Domainenbeamte, Forst- und Baubedienten, imgleichen alle Ortsobrigkeiten und Grundeigenthümer, nach Vorschrift der bekannten offenen Ordres zur Förderung jenes Unternehmens ihrerseits möglichst beizutragen, und jenen Offizieren alles dasjenige, was sie zu fordern berechtigt sind, unweigerlich zu gewähren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 6. Mai 1842.
Seite 124...126, Personalchronik.

Der bisherige Landrath des Niederbarnimschen Kreises, Geh. Regierungsrath von Witzleben, ist zum Geheimen Referendar beim Staatsrathe ernannt, und die interimistische Verwaltung des hierdurch erledigten Landrathsamtes dem Regierungsassessor von Röder übertragen worden.

Todesfälle
  1. Prediger: Der Prediger Benicke zu Schönerlinde; ...
  2. Schullehrer: ...; der Lehrer und Küster Betzow zu Lindenberg; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 13. Mai 1842.
Seite 130...131, No. 107, Extraordinaire Bestellung und Beförderung von Briefen.

Die Postverwaltung hat zwar schon bisher darauf Bedacht genommen, der regelmäßigen Bestellung der Briefe durch die Stadt- und Landbriefträger jede mögliche Beschleunigung zu gewähren. Indessen wird dennoch häufig von den Absendern gewünscht, daß die Bestellung durch einen expressen Boten bewirkt werde, und dieser Wunsch durch eine Bemerkung auf der Adresse ausgedrückt. Wenngleich nun die Postverwaltung eine Verpflichtung hierzu nicht übernehmen kann, da die zu deren pünktlichen Erfüllung nöthigen Boten den Postanstalten nicht jederzeit zu Gebote stehen, so ist dieselbe doch geneigt, den Wünschen des Publikums unter nachstehenden Modalitäten zu entsprechen.
  1. Die Bestellung durch besondere Boten findet nur dann statt, wenn auf der Adresse des betreffenden Briefes bemerkt ist: „durch Expressen zu bestellen!“ wogegen auf die bloße Bezeichnung „cito, citissime, zur schleunigen Abgabe! u. s. w.“ keine Rücksicht genommen werden kann.
  2. Für Briefe welche nach einem Orte bestimmt sind, wo sich eine Postanstalt befindet, werden in solchem Falle außer dem etwanigen Franko ein Bestellgeld von 2½ Sgr. für Briefe, aber nach Orten, wo sich keine Postanstalt befindet, 15 Sgr. als Botenlohn bei der Aufgabe erhoben.
  3. Die Kosten für extraordinaire Bestellung eines Briefes nach einem dergleichen Orte sind mit 5 Sgr. pro Meile, bis zu einem Maximum von 15 Sgr. im Ganzen, angenommen worden. Beträgt die Bestellgebühr nach Maßgabe der Entfernung weniger als 15 Sgr. wovon die Postanstalt am Ankunftsorte des Briefes die absendende Postanstalt benachrichtigt, so wird dem Aufgeber des Briefes der zuviel eingezahlte Betrag restituirt. Es ist deshalb nöthig, daß der Aufgeber eines zur extraordinairen Bestellung nach einem Orte, wo sich keine Postanstalt befindet, bestimmten Briefes seinen Namen, Stand und Wohnort genau angiebt. Wenn in einzelnen seltenen Fällen für den Preis von 5 Sgr. pro Meile oder bei Entfernungen über 3 Meilen für 15 Sgr. kein Bote zu ermitteln ist, so unterbleibt die Bestellung per Expressen und dieselbe erfolgt im gewöhn­lichen Wege. Als Beweis für die Richtigkeit der aufgelaufenen Bestellungskosten dient dem Briefaufgeber die ihm von der Postanstalt seines Orts auszuhändigende Quittung des Boten, welcher die Bestellung des Briefes übernommen hat, über das [!] demselben gezahlte Lohn.
  4. Briefe, welche sich im Briefkasten mit der Bezeichnung per Expressen zu bestellen vorfinden, werden von der absendenden Postanstalt mit der Bemerkung, daß solche im Briefkasten vorgefunden, und die Bestellgebühr dafür nicht entrichtet sei, versehen, und demgemäß durch die gewöhnlichen Bestellungsmittel befördert. Die Annahme von Briefen, auf welchen sich das Verlangen der extraordinairen Bestellung ausgedrückt findet, ohne daß der Aufgeber die Bestellgebühr dafür entrichtet, wird dagegen ganz verweigert.
  5. Derselbe Fall tritt ein, wenn die Bemerkung „per Expressen zu bestellen“ ausgestrichen oder ausradirt ist.
  6. Auf Lokal-Korrespondenz und Briefe für die umliegenden Ortschaften der Postanstalt des Aufgabeorts, welche durch den Landbriefträger und anderweitige übliche Gelegenheit besorgt werden, finden die obigen Bestimmungen keine Anwendung. Unterbleibt aus irgend einem Grunde die extraordinaire Bestellung, so wird dem Absender der dafür gezahlte Betrag zurückgegeben.
Berlin, den 23. April 1842.     General-Postamt.


Seite 132...134, No. 108.
Errichtung einer landwirthschaftlichen Zentralbehörde unter dem Namen: „Landes-Oekonomie-Kollegium“

Potsdam, den 2. Mai 1842.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 16. Januar d. J. anzuordnen geruht, daß unter dem Namen: „Landes-Oekonomie Kollegium“ eine landwirthschaftliche Zentral­behörde eingerichtet werde, welche bestehen soll aus
  1. einem Direktor;
  2. einer Anzahl ordentlicher Mitglieder, nämlich:
    1. einigen Räthen derjenigen Königl. Ministerien, zu deren Ressort die landwirth­schaftlichen und gewerblichen Angelegenheiten gehören,
    2. einem Mitgliede des statistischen Büreaus,
    3. mehreren erfahrenen praktischen Landwirthen von anerkanntem Rufe aus der Nähe von Berlin, als eigentlichen Technikern, und
    4. einem in den Naturwissenschaften und in der Gewerbekunde wohl bewanderten Gelehrten;
  3. dem General-Sekretair, und
  4. einer unbestimmten Anzahl außerordentlicher Mitglieder, welche, in den Provinzen wohnhaft, nicht nur als beständige Korrespondenten des Kollegiums demselben angehören, sondern auch in geeigneten Fällen persönlich einberufen werden können, um an den Geschäften und Berathungen desselben Theil zu nehmen.
Das hiernach zu konstituirende Landes-Oekonomie-Kollegium wird von der die landwirth­schaftlichen Angelegenheiten leitenden obersten Staatsbehörde, dem Königl. Ministerium des Innern, ressortiren, dabei aber nur die Stellung einer rein technischen Behörde haben, und dazu bestimmt sein, nicht allein die landwirthschaftlichen Vereine in den Provinzen in ihrer Thätigkeit zu unter­stützen, ihre Wirksamkeit zu befördern und ihre Verbindung unter einander und mit den Staatsbehörden zu vermitteln, sondern auch dem vorgeordneten Königl. Ministerium theils als technische Deputation, theils als Organ zur Ausführung der ihr zu ertheilenden Aufträge zu dienen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 20. Mai 1842.
Seite 142, No. 116. Erhaltung der Alleen an öffentlichen Wegen.

Potsdam, den 28. April 1842.
Obgleich in unserer Bekanntmachung vom 9. Februar 1836 (Amtsblatt de 1836 S. 49) angeordnet ist, daß die an öffentlichen Wegen vorhandenen Alleen nicht ohne Nothwendigkeit, und ohne daß vorher für die Nachpflanzung gesorgt und dazu die landräthliche Erlaubniß eingeholt worden, theilweise oder ganz abgeholzt werden dürfen, so sind dennoch Falle vorgekommen, in denen diese Vorschrift nicht beachtet ist. - Wir finden uns deshalb veranlaßt, mit Bezug auf § 33 Tit. 8 Theil I des Allgemeinen Landrechts hierdurch zu bestimmen, daß derjenige, welcher die Abholzung solcher bestehenden Alleen ohne Einholung der nur unter obigen Bedingungen zu ertheilenden landräthlichen Erlaubniß vornehmen läßt, in eine Polizeistrafe von 1 bis 5 Thlrn. verfällt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 150...152. [Feuersozietät]

In den, den Feuersozietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausiß bildenden 21 Kreisen sind in dem Sozietäts-Jahre vom 1. März 1841 bis dahin 1842 171 Brände ... vorgefallen, und dadurch
  1. an versicherten Gebäuden 1ster Klasse:
    1 Wohnhaus, 2 Scheunen, 5 Ställe, 2 Nebenhäuser und 1 Kirche gänzlich eingeäschert, und
    4 Wohnhäuser, 1 Stall und 1 Kirchturm partiell beschädigt;
  2. an versicherten Gebäuden 2ter Klasse:
    25 Wohnhäuser, 7 Scheunen, 35 Ställe, 21 Schuppen und Nebenhäuser, 1 Brennereigebäude, 1 Spritzenhaus und 1 Brennschuppen völlig niedergebrannt, und
    4 Wohnhäuser, 1 Hinter- und 1 Seitengebäude, 2 Ställe, 2 Nebenhäuser und 1 Brennerei theilweise beschädigt;
  3. an versicherten Gebäuden 3ter Klasse:
    297 Wohnhäuser, 1 Krughaus, 228 Scheunen, 408 Ställe, 78 Nebenhäuser, 16 Schuppen, 1 Kirche, 1 Brennereigebäude, 19 Ziegelschauer, 6 Anbaue und 1 Kühlschiffsgebäude gänzlich eingeäschert, und
    9 Wohnhäuser, 2 Scheunen, 2 Ställe, 1 Nebenhaus und 1 Brennerei mit Anbau zum Theil beschädigt;
  4. an versicherten Gebäuden 4ter Klasse:
    10 Windmühlen, 8 Wassermühlen, 1 Oelmühle und 2 Ziegelöfen völlig niedergebrannt, und
    1 Windmühle, 2 Wassermühlen, 4 Ziegelöfen, 1 Wohnhaus mit Raffineriehaus und 1 Wohnhaus mit Schmiede theilweise beschädigt. ...
Von den stattgefundenen Bränden sind 120 durch unermittelt gebliebene Zufälle, 12 durch Gewitter, 28 durch muthmaßliche Brandstiftung, 2 durch absichtliche Brandstiftung, 2 durch schlechte Bauart, 2 durch Fahrlässigkeit, 2 durch Unvorsichtigkeit, 2 durch Selbstentzündung, 1 durch Speckräuchern im Schornstein veranlaßt worden.
In den wegen der absichtlich oder durch Fahrlässigkeit und Unvorsichtigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist einer der Brandstifter zu mehrjähriger Zuchthausstrafe, und eine Inkulpatin wegen Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit zu sechswöchentlicher Gefängniß­strafe verurtheilt, so wie eine andere geständlich vorsätzlich Feuer angelegt hat, jedoch ist das Erkenntniß wider dieselbe noch nicht zu unserer Kenntniß gelangt. Alle übrigen Untersuchungen sind theils, soweit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch.
Berlin, den 11. Mai 1842.
General-Direktion der Land-Feuersozietät der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 27. Mai 1842.
Oeffentlicher Anzeiger zum 21sten Stück ..., Seite 160.

Der Landes-Oekonomierath Thär zu Börnicke beabsichtigt, auf dortiger Gutsfeldmark eine Bock-Windmühle mit einem Mahlgange und einer Vorrichtung zum Quetschen des Getreides anzulegen. In Gemäßheit des Edikts vom 28. Oktober 1810, in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinetsordre von 23. Oktober 1826 werden daher diejenigen, welche gegen diese Anlage ein begründetes Widerspruchsrecht zu haben glauben, hiermit aufgefordert, ihre Einwendungen binnen acht Wochen präklusivischer Frist bei der unterzeichneten Behörde anzubringen.
Berlin, den 2. Mai 1842.     Königl. Landräthliche Behörde Niederbarnimschen Kreises. von Röder.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 24. Juni 1842.
Seite 173...175, No. 143. Bauten auf dem Lande.

Potsdam, den 28. Mai 1842.
Behufs näherer Erläuterung und Ergänzung der, wegen Einholung der Bau-Konsense auf dem Lande, von uns seither erlassenen Verordnungen bringen wir auf Grund höherer Anordnung folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß und genauesten Beachtung.
  1. Die nach dem Allgemeinen Landrecht Theil I Tit. 8 § 69 erforderliche obrigkeitliche Erlaubniß zur Errichtung einer neuen Feuerstelle, so wie zur Veränderung oder zur Verlegung einer alten an einen andern Ort, ist jeder Zeit bei der Gutsherrschaft als Orts-Polizeibehörde nachzusuchen.
  2. Dasselbe muß geschehen, wenn ein neues Gebäude errichtet oder ein altes verlegt werden soll, wenn sich in demselben auch keine Feuerung befindet, oder wenn von einem Anbau oder einer Erweiterung eines schon bestehenden Gebäudes die Rede ist, oder endlich, wenn eine Haupt-Reparatur an demselben vorgenommen weiden soll.
  3. Unter Haupt Reparaturen sind solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Materials eine Veränderung erleiden, die auf die Festigkeit oder Feuersicherheit wesentlichen Einfluß hat, oder wodurch der bisherige Zweck des Gebäudes wesentlich verändert werden soll. Hierzu sind zu rechnen:
    1. die Erneuerung der sämmtlichen Fundamente unter den Umfassungswänden der Gebäude von Fachwerk oder Holz, das Unterfahren massiver Wände wenn solches auf die Hälfte oder darüber einer Front oder Giebelmauer ausgedehnt werden soll, imgleichen die Unterschwellung eines ganzen Gebäudes;
    2. die Anlegung eines Kellers in einem schon vorhandenen Gebäude;
    3. das Abbrechen eines oder mehrerer Stockwerke eines Gebäudes und die Aufführung eines oder mehrerer Stockwerke auf einem schon vorhandenen Gebäude oder auf einem solchen, welches ursprünglich nicht so hoch zu bauen beabsichtigt gewesen ist;
    4. die Aenderung der innern Einrichtung eines Gebäudes zu andern Zwecken, wenn eine neue Anlage von Feuerungen oder eine Umänderung der vorhandenen damit verbunden ist; imgleichen wenn Verbindungswände im Innern, Pfeiler, Unterzüge und Träger weggenommen oder verändert werden sollen;
    5. die Einziehung neuer Balken und Unterzüge;
    6. die Anbringung eines neuen Dachstuhls oder auch neuer Sparren, wenn solche sich über ein Drittheil der ganzen Anzahl derselben erstreckt;
    7. die Aufführung neuer Schornsteine;
    8. in Ansehung der Dachdeckungen, wenn ein Ziegel-, Lehmschindel- oder Dornsches Dach in ein Stroh-, Rohr- oder Holzschindeldach umgewandelt werden soll, oder wenn Dächer von Stroh, Rohr oder Holzschindeln auf Gebäuden, in welchen Feuerungen befindlich sind, erneuert werden sollen.
  4. In allen Fällen aber, wo es sich um Neubauten, so wie um Anlegung neuer oder Veränderung oder Verlegung vorhandener Feuerungen handelt, sind die Gutsherrschaften verpflichtet, die entworfenen Baukonsense mit den nöthigen Erläuterungen und ungefähren Handzeichnungen dem Landrathe des Kreises vorzulegen, von welchem alsdann im Falle des Einverständnisses ein Bestätiungsvermerk hinzugefügt, anderen Falls aber die etwa erforderlich scheinende Verfügung getroffen werden wird. In allen andern Fällen haben die Gutsherrschaften die Erlaubniß zu den Bauten, so wie zu den Haupt-Reparaturen selbstständig zu ertheilen.
  5. Bei dem Retablissement ganzer Dörfer oder mehrerer nebeneinander liegenden Gehöfte sind uns die Retablissementspläne auch ferner von den Herren Landräthen, nachdem sie vorher die Zulässigkeit des Baues jedes einzelnen Gebäudes in Beziehung auf Konstruktion, Stellung und Feuersicherheit geprüft haben, mit ihrem Gutachten begleitet, zur Genehmigung vorzulegen.
  6. Derjenige, welcher, ohne den hier vorgeschriebenen polizeilichen Konsens eingeholt zu haben, eine neue Feuerung, mag dies in einem neuen oder schon vorhandenen Gebäude geschehen, anlegt, oder eine schon vorhandene verändert oder verlegt, verfällt in Gemäßheit der §§ 69 bis 72 Allgem. Landrechts Theil I Tit. 8 in eine Strafe von 5 bis 10 Thlr.
    Derjenige aber, welcher ohne polizeilichen Konsens den Bau oder die Versetzung eines nicht mit einer Feuerung versehenen Gebäudes vornimmt, oder an einem schon vorhandenen Gebäude eine Haupt-Reparatur ausführt, verfällt in eine Strafe von 1 bis 5 Thlr.
  7. Gleiche Strafen treffen den, welcher sich bei dem Baue Abweichungen von dem genehmigten Bauplane und dem Baukonsense vorzunehmen erlaubt.
  8. Die gegen die Bauherren hier angeordneten Strafen treffen in gleichem Maaße die Gewerks-Baumeister.
  9. Im Falle des Zahlungs-Unvermögens tritt an die Stelle der Geldstrafe eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, wobei 5 Thlr. Geldstrafe einer Gefängnißstrafe von 7 Tagen gleich zu achten ist.
  10. Außer den hier erwähnten Strafen ist der Bauherr verpflichtet, den ohne polizeilichen Konsens oder diesem Konsense zuwider ausgeführten Bau nach Befund der Umstände abzuändern, oder wo eine derartige Abänderung nicht genügen sollte, denselben wieder abzubrechen.
  11. Wegen der bei den Bauten notwendigen Entfernungen der Gebäude von einander, behält es bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden.
  12. Die Abfassung der Strafresolute bei Bau-Kontraventionen steht in erster Instanz den Gutsherrschaften als Orts-Polizeibehörden zu, von welchen der Rekurs an uns stattfindet.
Alle Gutsherrschaften haben bei eigener Verantwortlichkeit auf die pünktliche Befolgung der hier gegebenen Vorschriften zu halten, und in allen Fällen, wo diesen Bestimmungen zuwider gehandelt wird, den Bau sofort zu sistiren. Die Schulzen oder deren Stellvertreter aber haben genau darauf zu wachen, daß kein Bau ohne oder gegen den polizeilichen Konsens begonnen oder ausgeführt wird, vielmehr davon sofort den betreffenden Gutsherrschaften resp. dem Kreislandrathe Anzeige zu machen. Schulzen, die dieser ihnen obliegenden Verpflichtung nicht pünktlich nachkommen, werden für jeden Kontraventionsfall unnachsichtlich in eine Strafe von 1 bis 10 Thlr. genommen werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 1. Juli 1842.
Seite 180, No. 147. Ueber das Einkommen der evangelischen Pfarren.

Potsdam, den 14. Juni 1842.
Mit Bezug auf die Aufforderung vom 2. Januar v. J. im vorjährigen Amtsblatte Stück 3 No. 19 ersuchen wir die Herren Patrone und die Magistrate, die ihnen nach unserer desfallsigen nähern Anweisung von den Herren Geistlichen ihres Patronats zu diesem Zwecke zugehenden Nach­weisungen der Selbstbewirthschaftskosten ihrer Grundstücke, einer sorgfältigen Prüfung zu unter­werfen, zu bescheinigen, und hiernach den Herren Predigern wieder zuzustellen.
Die Königl. Domainen und Rentämter aber weisen wir hiermit an, ein Gleiches in Bezug auf die ihnen zugehenden Nachweisungen der Herren Prediger Königlichen Patronats zu beobachten. Wir empfehlen recht dringend die unverzügliche Erledigung der Requisitionen der Herren Prediger.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 8. Juli 1842.
Seite 184, No. 150. Beschleunigung der polizeilichen Untersuchungen in Brandangelegenheiten.

Potsdam, den 24. Juni 1842.
Es ist häufig bemerkt worden, daß die über die Ermittelung der Entstehungsart von Feuersbrünsten von den Magistraten geführten polizeilichen Untersuchungen zur Ungebühr verzögert werden, und um deswillen auch die Abgabe der desfallsigen Verhandlungen an die kompetenten Gerichte sehr spät erfolgt. Wenn jedoch bei einer solchen Verspätung in der Regel von der gerichtlichen Unter­suchung kein Resultat mehr zu erwarten ist, so werden sämmtliche Magisträte hierdurch aufgefordert, sich in Zukunft sogleich nach einer vorgekommenen Feuersbrunst der polizeilichen Untersuchung über deren Entstehung zu unterziehen, solche jederzeit möglichst zu beschleunigen, und die in der Sache aufgenommenen Verhandlungen unmittelbar nach dem Schlusse der Untersuchung, nach Maßgabe der Bestimmungen in der Verordnung vom 10. Juli v. J. (Amtsblatt de 1841 Seite 203) an das betreffende Gericht zur weitern Veranlassung abzugeben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 184, No. 151. Ueber Stahlstäbegeläute für Kirchen.

Potsdam, den 28. Juni 1842.
Der Eisenhüttenbesitzer Herr Karl Pönsgen zu Schleiden, Regierungsbezirks Aachen, hat eine verbesserte Einrichtung des schon seit längerer Zelt bekannten harmonischen Stahlfederngeläutes erfunden, und mit einem solchen der evangelischen Kirche seines Wohnorts ein Geschenk gemacht. Dasselbe ist nach dem Gutachten der Königl. Ober-Baudeputation von den bisher bekannt gewordenen Stahlstabgeläuten das Bedeutendste. Es besteht aus vier Stäben von zusammen etwa 600 Pfund Gewicht, welche mit einem Resonanzboden verbunden sind und durch eine zweckmäßige mechanische Vorrichtung mittelst hölzerner Hämmer, die man durch eine Drehwalze mit geringer Kraft in Bewegung setzt, angeschlagen werden.
Es bildet ein durchaus harmonisches Kirchengeläute, zwar nicht ganz so kräftig wie geschwungene Glocken, doch, bei nicht zu ungünstiger Witterung etwa eine Stunde weit vernehmbar; erfordert dagegen geringeren Raum zur Aufstellung im Thurm, eine leichtere Konstruktionsart, wie die schwe­ren Glockenstühle, und kostet verhältnißmäßig ungleich weniger wie Metallglocken. Das Publikum und insbesondere die Herren Baubeamten werden auf diese Erfindung aufmerksam gemacht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 29. Juli 1842.
Seite 209...210, Personalchronik. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen im IIten Quartal 1842.

Todesfälle
  1. Schullehrer: ...; der Küster und Organist Biemke zu Werneuchen, Superintendentur Bernau; ...


Oeffentlicher Anzeiger zum 30sten Stück ..., Seite 230.

Das Dominium zu Blumberg beabsichtigt auf seinem bei Blumberg isolirt belegenen Wirthschaftshofe die Aufstellung eines Dampfkessels, so wie einer Hochdruck-Dampfmaschine von 6 Pferdekraft zum Betriebe der Brennerei.
In Gemäßheit des § 16 des Regulativs vom 6. Mai 1838 wird dies hierdurch mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwanige Einwendungen gegen diese Anlage binnen vier Wochen präklusivscher Frist bei der unterzeichneten Behörde anzubringen.
Berlin, den 18. Juli 1842.     Königl. Landräthliche Behörde Niederbarnimschen Kreises. von Röder.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 5. August 1842.
Seite 213...215, No. 179. Kinder der Hausirer.

Potsdam, den 27. Juli 1842.
Nach § 13 des Regulativs vom 28. April 1824 (Gesetzsammlung S. 130) sollen von den ein Gewerbe im Umherziehen betreibenden Personen niemals Kinder vor vollendetem vierzehnten Jahre, es sei unter welchem Vorwande es wolle, mit umhergeführt werden. Der Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift ist, daß Kinder dem Unterrichte in der Schule nicht entzogen, und nicht von Jugend auf an eine vagabundirende Lebensweise gewöhnt werden; und es kann hierbei kein Unterschied gemacht werden, ob von den eigenen Kindern des Gewerbetreibenden, oder von fremden die Rede ist, ob sie als Gewerbsgehülfen, oder ohne Bezug auf das Gewerbe mit umhergeführt werden. Insbesondere dürfen Kinder dieser Art auch von umherziehenden Schauspielern, Seiltänzern, Kunstreutern und anderen solchen Künstlern weder mitgenommen, noch weniger mitgebraucht werden; und die denselben das Herumführen von Kindern bedingungsweise gestattende Bekanntmachung vom 29. Oktober 1815 (Amtsblatt No. 395) ist nach der obigen neueren Vorschrift nicht mehr anwendbar, vielmehr muß auch bei diesen Klassen die unbedingte Vorschrift des Regulativs vom 28. April 1824 zur Anwendung kommen, da gerade bei dergleichen Gewerben am wenigsten Grund vorhanden ist, die Erlernung dadurch zu befördern, daß Kinder schon vom frühesten Alter an dazu auferzogen werden. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 12. August 1842.
Oeffentlicher Anzeiger zum 32sten Stück ..., Seite 252.

Das Gemeindehaus zu Marzahn bei Berlin, bestehend aus 2 Stuben, 2 Kammern und 2 Gärten, soll aus freier Hand verkauft werden, und ist das Nähere beim Schulzen Hoffman daselbst zu erfragen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 16. September 1842.
Oeffentlicher Anzeiger zum 37sten Stück ..., Seite 287. Notwendiger Verkauf.

Das im Dorfe Dahlwitz, Niederbarnimschen Kreises, gelegene Kossäthengut des verstorbenen Herrn Grafen von Hacke, abgeschätzt auf 1059 Thlr. 10 Sgr., zufolge der, nebst Hypothekenschein und Bedingungen bei dem unterschriebenen Richter einzusehende Taxe, soll am 19. Dezember 1842, Vormittags 11 Uhr an gewöhnlicher Gerichtsstelle zu Dahlwitz subhastirt werden.
Alt-Landsberg, den 29. August 1842.     Das Patrimonialgericht über Dahlwitz. Adolphi.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 23. September 1842.
Seite 248, Vermischte Nachrichten.

Wegen Aufstellung des neuen Portals an der Zugbrücke bei der Woltersdorffschen Schleuse im Niederbarnimschen Kreise, wird die Passage über diese Brücke vom 26. September bis 2. Oktober d. J. gesperrt sein, und haben die Reisenden während dieser Zeit ihren Weg über Tasdorff oder Erkner zu nehmen.
Potsdam, den 19. September 1842.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 38sten Stück ..., Seite 289.

Durch das am 27. August d. J. erfolgte Ableben des Predigers Bade ist die Pfarrstelle zu Klein Schönebeck in der Superintendentur Berlin Land erledigt worden.
Patronin der Stelle ist die Frau Gräfin von Hacke zu Alt Ranft bei Freienwalde.
Potsdam, den 10. September 1842.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 30. September 1842.
Seite 252, Vermischte Nachrichten.

Dem auf der Feldmark des Gutes Börnicke im Niederbarnimschen Kreise neuerbauten Vorwerk des Landes-Oekonomie-Raths Thär ist der Name „Thärfelde“ beigelegt worden.
Potsdam, den 15. September 1842.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 39sten Stück ..., Seite 300.

Es sind hier zwei Nachtwächterstellen vakant. Eine jede ist mit 18 Thlr. jährlichem Einkommen in baarem Gelde verbunden. Die Leistungen bestehen für jeden der Wächter in der Bewachung eines Stadtbezirks während der Nächte, und zwar von 10 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, in dem Bezeich­nen der halben Stunden durch die Pfeife an sieben Stellen des Bezirks während des ununter­brochenen Umganges und Erfüllung derjenigen Pflichten, welche die der hiesigen Feuerpolizei- und Löschordnung angehängte Dienstinstruktion von den Nachtwächtern fordert.
Da sich geeignete versorgungsberechtigte Invaliden zu diesen Stellen noch nicht gemeldet haben, so hat die Vakanz hiermit bekannt gemacht werden sollen.
Kreisstadt Neu-Angermünde, den 21. September 1842.     Bürgermeister und Rath.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 7. Oktober 1842.
Seite 256, Personalchronik.

Neugewählte Schiedsmänner. Der Rittergutsbesitzer Heinrich Simon zu Malchow für den 10ten ländlichen Bezirk des Niederbarnimschen Kreises; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 14. Oktober 1842.
Seite 257...268.

Verordnung, die Handhabung der Feuerpolizei und die bessere Einrichtung der Lösch-Anstalten in den zu einer Versicherungssozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark, des Markgrafthums Niederlausitz, der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, so wie der Distrikte Jüterbogk und Belzig betreffend. ... [12 Seiten]


Seite 269...273.

Bekanntmachung der in den zu einer Feuersozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark, des Markgrafthums Niederlausitz, der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, so wie der Distrikte Jüterbogk und Belzig zu befolgenden baupolizeilichen Vorschriften. ... [5 Seiten]


Seite 274...275, No. 218. Rettung der Scheintodten.

Potsdam, den 5. Oktober 1842.
Mehrfach vorgekommene Fälle, wo bei Scheintodten oder verunglückten Personen die nöthigen Rettungsmaßregeln ganz verabsäumt, oder doch nur lässig betrieben worden sind, veranlassen uns, unsere Bekanntmachung vom 10. Februar 1821 (Amtsblatt de 1821 Stück 10 No. 45 Pag. 41) welche die desfallsigen polizeilichen und Strafbestimmungen enthält, zur genauen Beachtung mit dem Bemerken hierdurch in Erinnerung zu bringen, daß wir darnach Kontraventionfälle unnachsichtlich ahnden werden.
Uebrigens sind von der darin empfohlenen Schrift: „Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung und Rettung der Scheintodten oder durch plötzliche Zufälle verunglückter Personen“ noch gedruckte Exemplare zu 1 Sgr. das Stück in unserer Registratur zu haben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Oeffentlicher Anzeiger zum 41sten Stück ..., Seite 311.

Prämien, welche die märkische ökonomische Gesellschaft zu Potsdam aus dem von Seydlitzschen Fonds ausgesetzt hat.
  1. 100 Thlr. Prämie für die beste Abhandlung über die Lungenseuche und deren Entstehung beim Rindvieh, insbesondere durch Branntweinschlempe, bis Ende 1843 (Das Nähere wird im Monatsblatt 1837 S. 110 angegeben.)
  2. 50 Thlr., 30 Thlr. und 10 Thlr bis Ende 1842 auf den in der Mark Brandenburg am besten nachgebildeten Limburger Käse. Die Einsendung der Proben zur Konkurrenz geschieht mit genauer Angabe des beobachteten Verfahrens, des Kostenpreises und der Konservation.
  3. 40 Thlr. zur Aufmunterung in der Bienenzucht nach neueren besseren Methoden. Die Nachweise müssen bis Ende Juni 1843 eingehen.
  4. 45 Thlr. zur Vertheilung an Schaafhirten in der Mark Brandenburg, welche sich durch gute Kenntnisse, Fleiß, Sorgfalt, Treue und langjährige Dienste ausgezeichnet haben und solches bis Ende Juni 1843 durch glaubwürdige Atteste darthun.
  5. 20 Thlr. zur Vertheilung an Schullehrer der Mark Brandenburg, welche ihre Zöglinge im Pfropfen, Pelzen, Okuliren ec. mit Erfolg unterrichtet haben, und bis Ende Juni l843 dieses nachweisen.
  6. 100 Thlr. zur Vertheilung für nützliche Erfindungen in der Landwirthschaft, für Einführung nützlicher, noch unbekannter Gewächse, für treu geleistete ausgezeichnete Dienste in der Mark Brandenburg, und für die beste Abhandlung über die Trockenfäule der Kartoffel, ihre Entstehung, Verbreitung und Verhütung.
Die nöthigen Nachweisungen und Einsendungen der Gewächse, Abhandlungen ec. werden bis Ende Juni 1843 erbeten. Bei Belohnung treu geleisteter ausgezeichneter Dienste werden diejenigen besonders berücksichtigt, welche bei Vereinsmitgliedern in Diensten stehen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 21. Oktober 1842.
Seite 277...278. [Eröffnung der Berlin-Frankfurter Eisenbahn]

Da die Eröffnung der Berlin-Frankfurter Eisenbahn nahe bevorsteht, so werden nachstehende Vorschriften, welche in Betreff der gedachten Eisenbahn bis zum Erscheinen des Bahn-Polizei-Reglements für dieselbe von Seiten des Publikums zu beachten sind, mit Genehmigung der Konigl. Ministerien der Finanzen und des Innern hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Dem Publikum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergänge, das Planum derselben, oder die dazu gehörigen Böschungen, Dämme und Gräben zu betreten, darauf zu reiten oder zu fahren.
  2. Die zur Befriedigung der Bahn und zur Sicherheit der Uebergänge dienenden Barrieren und sonstigen Verschlußanlagen dürfen nicht bestiegen werden.
  3. Das eigenmächtige Eröffnen der Barrieren und sonstigen Verschlußanlagen, das Passiren der über die Bahn führenden Uebergänge wahrend der Zeit, wo die Barrieren oder sonstigen Verschlußanlagen geschlossen sind, imgleichen das Anhalten mit Fuhrwerk und Vieh auf den Uebergängen und deren Appareillen ist untersagt.
  4. Das Publikum hat sowohl auf den Bahnhöfen, als auf der Bahn und neben derselben den An­ordnungen der uniformirten Beamten der Gesellschaft, so wie der zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden Königl. Polizeibeamten und Gendarmen unweigerlich Folge zu leisten.
  5. Wer den Bestimmungen sub 1 bis 4 entgegenhandelt, wird unter Vorbehalt der Ansprüche wegen der etwa zugefügten Beschädigungen, mit einer Geldstrafe von einem bis zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
  6. Vorsätzliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, imgleichen das Hinaufwerfen oder Hinauflegen von Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn werden, sofern nicht nach den allgemein strafrechtlichen Bestimmungen und namentlich auch nach der Verordnung wegen Bestrafung der Beschädiger der Eisenbahn­anlagen vom 3. November 1840 eine härtere Strafe stattfindet, mit einer willkührlichen Strafe bis zu sechs Wochen Gefängniß oder funfzig Thaler Geldbuße geahndet.
  7. Ueber das Verhalten der Fahrgäste beim Einsteigen in den Wagen, während der Fahrt und beim Aussteigen, ist das Erforderliche von der Gesellschaft durch besondere Anschläge an den Stationsorten bekannt gemacht.
  8. Die dem Staate obliegende polizeiliche Aufsicht ist für die Strecke von Berlin bis zu dem Punkte, wo die Eisenbahn den weiteren Polizeibezirk verläßt,
    • dem Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin,
      für die Strecke von dort bis zu dem Ende des Niederbarnimschen Kreises,
    • dem Königl. Landrathsamte des Niederbarnimschen Kreises,
      für die Strecke von dort bis nach Frankfurt,
    • dem Königl. Landrathsamte des Lebuser Kreises
    übertragen.
Berlin, den 11. Oktober 1842.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg.


Oeffentlicher Anzeiger zum 42sten Stück ..., Seite 315.

Der Kanonier Karl August Ludwig Schieborn der IIIten Königl. Artillerie-Brigade, aus Buchholz bei Alt-Landsberg, Nieder-Barnimschen Kreises, gebürtig, ist durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 16. April d. J., welches durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 12. Mai d. J. bestätigt worden, wegen eines gewaltsamen und mehrerer gemeiner Diebstähle, die zugleich fortgesetzte zweite sind, ordent­lich aus dem Soldatenstande ausgestoßen, zur Verwaltung öffentlichem Aemter unfähig, und des Rechts, die Nationalkokarde zu tragen, verlustig erklärt, und mit einer körperlichen Züchtigung von vierzig Stockschlägen, vierjähriger Festungs-Baugefangenschaft und nachheriger Detention bis zum Nachweise der Besserung und des ehrlichen Erwerbes bestraft worden. Dies wird hiermit in Gemäß­heit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Mai 1838 ad Nr. 3 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Das Königl. Kommandantur-Gericht der Festung Wittenberg.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 4. November 1842.
Seite 301, No. 235. Pulvertransporte.

Potsdam, den 24. Oktober 1842.
In Gemäßheit höherer Bestimmung wird folgender Zusatz zum § 14 der, in der besonderen Beilage zum 28sten Stück des Amtsblatts pro 1834 bekannt gemachten Vorschrift von 23 Dezember 1833 über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht: „Diese Vorschrift findet auch auf jeden Reiter, welcher einem Pulvertransport begegnet, oder ihn einholt, eine uneingeschränkte Anwendung; nur dem Kommandoführer steht die Befugniß zu, auch bei den Pulverwagen in schnelleren Tempos zu reiten.“
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 301...302, No. 236. Aufnahme der Bevölkerungslisten pro 1842.

Potsdam, den 24. Oktober 1842.
Sämmtliche Herren Superintendenten, Zivil- und Militairprediger, so wie die Polizeibehörden im diesseitigen Regierungsbezirke werden hierdurch veranlaßt, die Bevölkerungslisten pro 1842 - in der Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfalle während des laufenden Kalenderjahres bestehend - nach dem bisher angewandten Schema, und eben so die Nachweisungen von den vorgekommenen Mehrgeburten so zeitig anzufertigen und einzureichen, daß solche spätestens am 1. Februar 1843 hier eingegangen sind.
Bei Aufnahme dieser Listen haben sich die betreffenden Behörden nach den in der desfallsigen Instruktion vom 5. Oktober 1830 (Amtsblatt 1830 Seite 229 bis 233) enthaltenen näheren Vor­schriften zu richten; besonders werden dieselben auf die Bemerkungen ad 2 dieser Instruktion aufmerksam gemacht, mit der Aufforderung, darnach vor Absendung der Listen die Richtigkeit derselben in kalkulatorischer Hinsicht zu prüfen, damit nicht wegen mangelnder Uebereinstimmung der betreffenden Rubriken Veranlassung zu zeitraubenden Rückfragen gegeben werde. Zugleich ist diesen Listen nach Vorschrift der Verfügung vom 19. November 1840 (Amtsblatt 1840, Seite 369 Nr. 261) eine Nachweisung beizufügen, aus welcher sich ergiebt, wie viele von den in den Bevölkerungslisten aufgeführten neu geschlossenen Ehen zu den gemischten im Sinne der eben angezogenen Verfügung gehören, und zwar insbesondere, bei wie vielen derselben
  1. der Bräutigam evangelisch und die Braut katholisch oder
  2. der Bräutigam katholisch, die Braut aber evangelisch
gewesen ist, oder falls dergleichen Ehen in die Bevölkerungslisten nicht aufzunehmen gewesen, dies ausdrücklich zu bemerken. Einer gleichen Vakat-Anzeige bedarf es auch in Stelle der vorge­schriebenen Nachweisung der Mehrgeburten, wenn keine Mehrgeburten vorgekommen sind.
Uebrigens werden diejenigen Herren Ortsgeistlichen, denen in Folge des § 5 der Militair-Kirchen­ordnung vom 12. Februar 1832 die Seelsorge für das in den betreffenden Garnisonstädten stehende Militair übertragen ist, wegen der von ihnen zusammenzustellenden Militair-Bevölkerungslisten und Nachweisungen der Mehrgeburten auf die Bestimmungen ad 8 und 10 der vorgedachten Instruktion vom 5. Oktober 1830 verwiesen. Sollten einzelne von diesen oder den übrigen Aufnahme-Behörden noch Formulare pro 1842 bedürfen, so wird ihnen auf den desfallsigen Antrag, der jedoch ungesäumt zu machen ist, der gewünschte, in Zahlen anzugebende Bedarf sofort überwiesen werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Oeffentlicher Anzeiger zum 44sten Stück ..., Seite 326.

Im kommenden Jahre sollen die hiesigen zwei Nachtwächterdienste, mit welchen auch das Todtengräbergeschäft verbunden ist, neu besetzt werden.
Das jährliche Einkommen für jeden dieser Dienste beträgt nach einer angelegten Durchschnitts­berechnung, außer einem Scheffel Roggen, circa 44 Thlr., inkl. Todtengräberlohn. Davon werden indessen nur 12 Thlr. 15 Sgr. aus der Kämmereikasse gezahlt, und der Roggen wird von der Kirche gewährt, wogegen das Uebrige Seitens des Nachtwächters von den Hausbesitzern in Quartalraten eingefordert und resp. durch Grabmachen verdient werden muß. Von dem vorbezeichneten Einkommen kommen aber zur Pensionirung der gegenwärtigen Nachtwächter noch 18 Thlr. jährlich in Abzug, und erst nach dem Ableben derselben kann jeder neue Nachtwächter das volle Einkommen beziehen.
Versorgungsberechtigte, welche zur Annahme der vakant werdenden erwähnten Dienste geneigt und geeignet sind, mögen dieserwegen unter Ueberreichung der nöthigen Zeugnisse bei uns sich melden.
Beelitz, den 27. Oktober 1842.     Der Magistrat.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 11. November 1842.
Seite 311, (Kammergericht) No. 29. Berggericht in Rüdersdorf.

Bei dem Königl. Bergamte zu Rüdersdorf ist ein besonderes Berggericht gebildet, und dessen Ver­waltung einstweilen dem zum Land- und Stadtrichter in Alt-Landsberg ernannten Kammergerichts-Assessor Berndt übertragen worden. Die Jurisdiktion des Berggerichtes erstreckt sich über die Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt an der Oder. Seine Kompetenz richtet sich in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 12. Oktober 1837 nach dem Berggerichts-Reglement vom 13. Juli 1837. Die vorgesetzte Instanz ist in den Angelegenheiten aus dem Regierungsbezirk Potsdam das Königl. Kammergericht, in den Angelegenheiten aus dem Regierungsbezirk Frankfurt an der Oder das Königl. Oberlandesgericht daselbst.
Berlin, den 17. Oktober 1842.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 18. November 1842.
Seite 318, (Berlin) No. 86. Verbotener Verkauf und Gebrauch der kupfernen, nicht überzinnten Eßgeschirre.

Nachstehende, im Allgemeinen Landrechte Theil II Tit. 20 § 728 seq. enthaltene Vorschriften:
  1. Niemand soll sich kupferner, nicht überzinnter Gefäße zur Zubereitung der Speisen bedienen;
  2. Kupferschmiede und alle Andere, welche dergleichen nicht tüchtig überzinntes Geschirr verkaufen, sollen mit Konfiskation ihres Vorraths und einer Geldbuße von 10 bis 20 Thalern bestraft, im Wiederholungsfalle aber ihres Meisterrechtes verlustig erklärt werden, und
  3. gleiche Strafe trifft diejenigen Professionisten, welche zum Ueberzinnen kupferner Küchen­geräthe einen Zusatz von Blei gebrauchen;
werden hierdurch zur Nachachtung und Warnung von Neuem zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Das sorgfällige Reinigen der kupfernen Eßgeschirre, nach und vor jedesmaligem Gebrauche, wird außerdem zur Vermeldung der, der Gesundheit drohenden Gefahren dringend empfohlen.
Berlin, den 3. November 1842.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 25. November 1842.
Seite 324...326, No. 255. Des Taubstummenunterrichts kundige Lehrer.

Potsdam, den 16. November 1842.
In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 20. Januar 1840 (Amtsblatt vom Jahre 1840 Stück 5 Seite 28) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß jetzt folgende, im hiesigen Bezirke angestellte Lehrer des Taubstummen-Unterrichts kundig sind, und Eltern, Vormündern und Ortsobrigkeiten, welchen die Sorge für taubstumme Kinder obliegt, empfohlen werden können. ...
  1. In der Superintendentur Bernau. ...
    1. Der Lehrer Erdmann zu Bernau,
    2. Der Lehrer Thiele zu Bernau,
    3. Der Lehrer Unruh zu Werneuchen. ...
Außerdem nehmen sich die Prediger Jung zu Werneuchen und Doyé zu Luckenwalde mit besonderer Liebe und Sachkunde taubstummer Kinder an, zu deren Unterbringung sie auch resp. in Werneuchen und Luckenwalde, wo nach Obigem auch des Taubstummen-Unterrichts kundige Lehrer sind, gute Gelegenheit nachzuweisen wohl geneigt sein werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 30. Dezember 1842.
Seite 369, Personalchronik.

Der Regierungs-Referendarius und Rittergutsbesitzer Scharnweber auf Hohenschönhausen ist zum Landrath des Niederbarnimschen Kreises ernannt worden.


Oeffentlicher Anzeiger zum 52sten Stück ..., Seite 389...390.

Im Dorfe Lindenberg, 1½ Meile von Berlin und ½ Meile von einer nach Berlin führenden Chaussee entfernt, soll das frühere Hirtengrundstück der Gemeinde, Nr. 35 der Dorfstraße, bestehend in einem Wohnhause, einem Stallgebäude und einem Garten von circa 140 [Quadrat-] Ruthen Fläche, in Folge ausgeführter Separation der Feldmark, auf den Antrag der Interessenten im Wege der öffentlichen Lizitation verkauft werden. Es ist dazu ein Termin auf den 20. Januar 1813, Vormittags 10 Uhr, im Schulzengericht zu Lindenberg angesetzt, und werden Kauflustige mit dem Bemerken hierdurch eingeladen, daß die Gebäude in einem guten Zustande sich befinden. Uebrigens können die Kaufbedingungen sowohl bei dem Schulzen Gathow zu Lindenberg, als auch im Geschäftslokale des Unterzeichneten, Leipziger Straße Nr. 99, eingesehen werden.
Berlin, den 14. Dezember 1842.
Im Auftrage der Königl. General-Kommission für die Kurmark Brandenburg.
Der Oekonomie-Kommissarius Wilke.


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