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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1842. Potsdam, 1842. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Potsdam, den 31. Dezember 1841.
Die in Breslau bei August Schulz & Komp. 1841 unter dem Titel:
„Gesundheit und Geld gewonnen durch richtige Luftbenutzung in Gebäuden; ein Beitrag zur Baukunst von Herrmann Baron von Lyncker, mit 16 Tafeln zur Erläuterung ec.“
erschienene Schrift ist von Seiten der Königl. Ober-Baudeputation und der Königl. technischen Gewerbedeputation günstig beurtheilt, und zur Bekanntmachung durch die Amtsblätter empfohlen worden.
In Folge eines diesfälligen Zirkular-Erlasses des Herrn Ministers des Innern und der Polizei und des Herrn Finanz-Ministers Exzellenzien vom 6. Dezember d. J. machen wir hierdurch auf die gedachte Schrift mit dem Bemerken aufmerksam, daß man darin nützliche Belehrung über die Anlage von Schornsteinen, Stuben- und Kochöfen, über Ventilation in Zimmern, Arbeits- und Krankensälen, und Abtritten, so wie Angaben findet, die Feuchtigkeit der Wände, Schwamm und Mauerfraß zu verhüten und zu vertilgen, daß auch die dem Werke beigegebenen Abbildungen deutlich und einige derselben doppelt geliefert sind, damit man aus einem Exemplare derselben nach einer besonders gegebenen Anleitung Modellbilder zur Veranschaulichung der Konstruktion der Oefen machen kann, wodurch der Werth des Buchs noch erhöht wird. Der Ladenpreis beträgt 2 Thlr. für Text und Tafeln.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Durch alle Buchhandlungen der Provinz Brandenburg ist zu haben: Das Dorfbuch für Brandenburg
ein Volks-, Noth- und Hülfsbuch für Dorfbewohner, besonders aber für Dorfgemeinden, Gutsbesitzer, Dorfschulzen, Gerichtsschreiber, desgleichen für Lehrer und Prediger auf dem Lande.
Herausgegeben vom Regierungs-Sekretair Th. Brand. Dritte Auflage. (53 Bogen größtes Oktav-Format) Preis 2 Thlr. 5 Sgr. Verlag von C. Flemming. Inhalt. Das Schulwesen. - Das Königl. Haus. - Klassen-, Mahl- und Schlachtsteuer. - Das gerichtliche Verfahren. - Von Testamenten und Erbe. - Verträge. - Ressort der Verwaltungs- und Justiz[be]hörde. - Vorschriften für die, welche beim Könige oder den Ministerien Gesuche, Bittschriften oder Beschwerden anbringen wollen. - Das Stempelwesen. - Maaß-, Münz- und Gewichtsordnung. - Gesindeordnung. - Das Schiedmanns-Institut. - Der Dorfschulze und dessen Amtsverhältnisse. - Polizeiliche Dorfordnung. - Allgemeine Polizeisachen. - Wo Polizei und Justiz zusammenwirkt. - Die Gewerbesteuer. Das Postwesen. - Versicherungsanstalten. - Brieftitulaturen. - Geschäftsaufsätze. - Fremdwörterbuch. - Geschichte des Preußischen Staats. - Das rasche Erscheinen dreier Auflagen ist das beste Zeugniß für die Brauchbarkeit des Werkes. Vorräthig in der Stuhrschen Buchhandlung in Berlin und Potsdam. |
Potsdam, den 21. Januar 1842.
Die im Allgemeinen Landrecht Theil II Tit. 15 §§ 26 bis 34 wegen des Ausweichens mit den Fuhrwerken enthaltenen Vorschriften, und zwar:
Gleichzeitig wird bestimmt, daß die im § 14 der zusätzlichen Vorschriften zum Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840 (Amtsblatt de 1840, S. 107) enthaltene Anordnung, wonach der Führer eines Fuhrwerks sich von demselben, wenn er anhält, nicht über fünf Schritte entfernen darf, ohne die Pferde abzusträngen, während des Führens aber entweder stets auf dem Fuhrwerke, das Leitseil in der Hand, oder auf einem der Zugthiere oder in ihrer unmittelbaren Nähe bleiben, und das Gespann fortwährend unter Aufsicht halten muß, auch bei nicht chaussirten Wegen beobachtet werde und hat derjenige, welcher hiergegen handelt außer dem Schadensersatze ebenfalls eine Strafe von 10 Silbergroschen bis 5 Thalern verwirkt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 31. Januar 1842.
Es sollen die nachfolgenden, mit Allerhöchster Königlicher Genehmigung zunächst für die Provinz Westphalen erlassenen Bestimmungen zur Steuerung des übermäßigen Branntweintrinkens als sittenpolizeiliche Maaßregeln, nach einem Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der Polizei Exzellenz vom 24. Dezember v. J. auch in anderen Provinzen anwendbar sein; und es wird demgemäß hiermit für das diesseitige Departement zur Nachachtung verordnet und zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
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Zum 1. April d. J. ist auf dem Domainenamte Löhme bei Werneuchen die Stelle eines Meiers zu besetzen. |
Seit einiger Zeit werden in Berlin Feuereimer von Segeltuch angefertigt, welche an Zweckmäßigkeit die bis jetzt gebräuchlichen von Leder oder auf dem Lande von Wurzelgeflechten angefertigten im vieles übertreffen, und deren Anschaffung den Gemeinden und Gutsbesitzern bei vorkommendem Bedarfe hierdurch empfohlen wird. Es sind diese Eimer ganz in der alten Form, nur etwas größer von starkem russischen Segeltuch verfertigt, und sowohl in- als auswendig mit Oelfarbe mehrere Male gestrichen, wodurch die Verpichung derselben ganz entbehrlich ist. Da nun ein verpichter Eimer sehr leicht durch Werfen oder durch Druck leidet, selbiger dann nicht mehr wasserdicht ist und neu verpicht werden muß, so entstehen hierdurch fortwährend Ausgaben. Die Eimer von Segeltuch dagegen können jede Biegung vertragen, sind dabei leicht, obgleich sie mehr Wasser enthalten, kosten fast gar keine Reparatur, und sind dem Stehlen weniger unterworfen. Die Zweckmäßigkeit dieser Eimer ist von der Berliner Feuerpolizei anerkannt worden, es sind mehrere in Gebrauch genommen, und werden für die Folge nach und nach durch Ausrangiren der alten ledernen völlig in Gebrauch kommen. Der Kaufmann C. L. Schwerdtmann in Berlin, Leipziger Straße Nr. 35, der ein Lager von echt russischem Segeltuche hält, läßt diese Eimer, à 1 Thlr., 12 Quart enthaltend, anfertigen, und sind stets mehrere zur Ansicht vorräthig, so wie auch daselbst die wasserdichten hänfenen Feuerspritzen-Schläuche zu haben sind. |
Die Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts werden auf die in dem diesjährigen Ministerialblatt Nr. 5 vom 4 Februar d. J. abgedruckte, an sämtliche Königl. Regierungen und Gerichtsbehörden erlassene Zirkularverfügung, betreffend einige Bestimmungen über die formellen Behandlungen des Untersuchungs-Verfahrens gegen die schon dreimal bestraften Holzdiebe, aufmerksam gemacht und denselben zur Beachtung anempfohlen, daß
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Im Interesse der Absender und Empfänger von Estafetten ist die Anordnung getroffen worden, daß insofern der Absender nicht ausdrücklich das Gegentheil verlangt hat, die Estafetten Depeschen in dem Falle auf den Eisenbahnen befördert werden sollen, wenn dadurch eine Beschleunigung zu erreichen ist. Das Publikum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß für dergleichen Estafetten-Sendungen außer der reglementsmäßigen Expeditionsgebühr und dem Bestellgeld nur das tarifmäßige Porto für rekommandirte Briefe, nach Maaßgabe des Gewichts und mit Berücksichtigung des deklarirten Inhalts, für die Strecke, auf welcher die Eisenbahn benutzt wird, zu entrichten ist. Uebrigens behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
Berlin, den 28. Februar 1842.
General-Postamt.
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Potsdam, den 20. März 1842.
Von dem Glockengießer und Spritzenbaumeister Großheim zu Frankfurt an der Oder ist eine kleine Schrift unter dem Titel:
herausgegeben, welche ihres verständigen und praktisch brauchbaren Inhalts wegen, allgemeine Verbreitung verdient und besonders für diejenigen, denen die Instanderhaltung von Feuerspritzen obliegt, von Nutzen ist.
Das Publikum wird deshalb darauf aufmerksam gemacht.
Gedruckt bei Trowitzsch und Sohn, Hofbuchdrucker.“ (Preis in der F. Riegelschen Buchhandlung zu Potsdam Sechs Silbergroschen.)
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Um die Sahne von der Milch leichter und in größerer Menge zu erhalten, auch angeblich derselben einen besseren Geschmack zu verschaffen, ist neuerlich in öffentlichen Blättern empfohlen worden, die Milch in Gefäße von Zink zu gießen und in diesen eine Zeit lang stehen zu lassen. Wegen der leichten Oxydirbarkeit des Zinks und der, Erbrechen erregenden Wirkungen der Zinksalze sind jedoch von dem obigen Verfahren nachteilige Folgen für die Gesundheit der Menschen zu befürchten, weshalb das Polizei-Präsidium sich veranlaßt sieht, vor demselben zu warnen, und das Publikum auf die wegen Verfälschung der Lebensmittel bestehenden Strafgesetze aufmerksam zu machen.
Berlin, den 19. März 1842.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 20. April 1842.
Auch in diesem Jahre werden im hiesigen Regierungsbezirke die auf Allerhöchsten Befehl auszuführenden Landesvermessungen unter Leitung des Herrn Obrist-Lieutenants Hänel von Cronenthal, dem zu diesem Behuf 15 Offiziere zugetheilt worden sind, stattfinden.
Indem wir dies zur allgemeinen Kenntniß bringen, veranlassen wir sämmtliche landräthliche Behörden, Magisträte, Domainenbeamte, Forst- und Baubedienten, imgleichen alle Ortsobrigkeiten und Grundeigenthümer, nach Vorschrift der bekannten offenen Ordres zur Förderung jenes Unternehmens ihrerseits möglichst beizutragen, und jenen Offizieren alles dasjenige, was sie zu fordern berechtigt sind, unweigerlich zu gewähren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Der bisherige Landrath des Niederbarnimschen Kreises, Geh. Regierungsrath von Witzleben, ist zum Geheimen Referendar beim Staatsrathe ernannt, und die interimistische Verwaltung des hierdurch erledigten Landrathsamtes dem Regierungsassessor von Röder übertragen worden. Todesfälle
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Die Postverwaltung hat zwar schon bisher darauf Bedacht genommen, der regelmäßigen Bestellung der Briefe durch die Stadt- und Landbriefträger jede mögliche Beschleunigung zu gewähren. Indessen wird dennoch häufig von den Absendern gewünscht, daß die Bestellung durch einen expressen Boten bewirkt werde, und dieser Wunsch durch eine Bemerkung auf der Adresse ausgedrückt. Wenngleich nun die Postverwaltung eine Verpflichtung hierzu nicht übernehmen kann, da die zu deren pünktlichen Erfüllung nöthigen Boten den Postanstalten nicht jederzeit zu Gebote stehen, so ist dieselbe doch geneigt, den Wünschen des Publikums unter nachstehenden Modalitäten zu entsprechen.
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Potsdam, den 2. Mai 1842.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 16. Januar d. J. anzuordnen geruht, daß unter dem Namen: „Landes-Oekonomie Kollegium“ eine landwirthschaftliche Zentralbehörde eingerichtet werde, welche bestehen soll aus
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 28. April 1842.
Obgleich in unserer Bekanntmachung vom 9. Februar 1836 (Amtsblatt de 1836 S. 49) angeordnet ist, daß die an öffentlichen Wegen vorhandenen Alleen nicht ohne Nothwendigkeit, und ohne daß vorher für die Nachpflanzung gesorgt und dazu die landräthliche Erlaubniß eingeholt worden, theilweise oder ganz abgeholzt werden dürfen, so sind dennoch Falle vorgekommen, in denen diese Vorschrift nicht beachtet ist. - Wir finden uns deshalb veranlaßt, mit Bezug auf § 33 Tit. 8 Theil I des Allgemeinen Landrechts hierdurch zu bestimmen, daß derjenige, welcher die Abholzung solcher bestehenden Alleen ohne Einholung der nur unter obigen Bedingungen zu ertheilenden landräthlichen Erlaubniß vornehmen läßt, in eine Polizeistrafe von 1 bis 5 Thlrn. verfällt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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In den, den Feuersozietäts-Verband für das platte Land der Kurmark und des Markgrafthums Niederlausiß bildenden 21 Kreisen sind in dem Sozietäts-Jahre vom 1. März 1841 bis dahin 1842 171 Brände ... vorgefallen, und dadurch
In den wegen der absichtlich oder durch Fahrlässigkeit und Unvorsichtigkeit veranlaßten Brände eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen ist einer der Brandstifter zu mehrjähriger Zuchthausstrafe, und eine Inkulpatin wegen Brandstiftung aus Unvorsichtigkeit zu sechswöchentlicher Gefängnißstrafe verurtheilt, so wie eine andere geständlich vorsätzlich Feuer angelegt hat, jedoch ist das Erkenntniß wider dieselbe noch nicht zu unserer Kenntniß gelangt. Alle übrigen Untersuchungen sind theils, soweit sie beendigt, erfolglos geblieben, theils schweben dieselben noch.
Berlin, den 11. Mai 1842.
General-Direktion der Land-Feuersozietät der Kurmark und der Niederlausitz. |
Der Landes-Oekonomierath Thär zu Börnicke beabsichtigt, auf dortiger Gutsfeldmark eine Bock-Windmühle mit einem Mahlgange und einer Vorrichtung zum Quetschen des Getreides anzulegen. In Gemäßheit des Edikts vom 28. Oktober 1810, in Verbindung mit der Allerhöchsten Kabinetsordre von 23. Oktober 1826 werden daher diejenigen, welche gegen diese Anlage ein begründetes Widerspruchsrecht zu haben glauben, hiermit aufgefordert, ihre Einwendungen binnen acht Wochen präklusivischer Frist bei der unterzeichneten Behörde anzubringen.
Berlin, den 2. Mai 1842.
Königl. Landräthliche Behörde Niederbarnimschen Kreises. von Röder.
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Potsdam, den 28. Mai 1842.
Behufs näherer Erläuterung und Ergänzung der, wegen Einholung der Bau-Konsense auf dem Lande, von uns seither erlassenen Verordnungen bringen wir auf Grund höherer Anordnung folgende Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß und genauesten Beachtung.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 14. Juni 1842.
Mit Bezug auf die Aufforderung vom 2. Januar v. J. im vorjährigen Amtsblatte Stück 3 No. 19 ersuchen wir die Herren Patrone und die Magistrate, die ihnen nach unserer desfallsigen nähern Anweisung von den Herren Geistlichen ihres Patronats zu diesem Zwecke zugehenden Nachweisungen der Selbstbewirthschaftskosten ihrer Grundstücke, einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, zu bescheinigen, und hiernach den Herren Predigern wieder zuzustellen.
Die Königl. Domainen und Rentämter aber weisen wir hiermit an, ein Gleiches in Bezug auf die ihnen zugehenden Nachweisungen der Herren Prediger Königlichen Patronats zu beobachten. Wir empfehlen recht dringend die unverzügliche Erledigung der Requisitionen der Herren Prediger.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 24. Juni 1842.
Es ist häufig bemerkt worden, daß die über die Ermittelung der Entstehungsart von Feuersbrünsten von den Magistraten geführten polizeilichen Untersuchungen zur Ungebühr verzögert werden, und um deswillen auch die Abgabe der desfallsigen Verhandlungen an die kompetenten Gerichte sehr spät erfolgt.
Wenn jedoch bei einer solchen Verspätung in der Regel von der gerichtlichen Untersuchung kein Resultat mehr zu erwarten ist, so werden sämmtliche Magisträte hierdurch aufgefordert, sich in Zukunft sogleich nach einer vorgekommenen Feuersbrunst der polizeilichen Untersuchung über deren Entstehung zu unterziehen, solche jederzeit möglichst zu beschleunigen, und die in der Sache aufgenommenen Verhandlungen unmittelbar nach dem Schlusse der Untersuchung, nach Maßgabe der Bestimmungen in der Verordnung vom 10. Juli v. J. (Amtsblatt de 1841 Seite 203) an das betreffende Gericht zur weitern Veranlassung abzugeben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 28. Juni 1842.
Der Eisenhüttenbesitzer Herr Karl Pönsgen zu Schleiden, Regierungsbezirks Aachen, hat eine verbesserte Einrichtung des schon seit längerer Zelt bekannten harmonischen Stahlfederngeläutes erfunden, und mit einem solchen der evangelischen Kirche seines Wohnorts ein Geschenk gemacht.
Dasselbe ist nach dem Gutachten der Königl. Ober-Baudeputation von den bisher bekannt gewordenen Stahlstabgeläuten das Bedeutendste. Es besteht aus vier Stäben von zusammen etwa 600 Pfund Gewicht, welche mit einem Resonanzboden verbunden sind und durch eine zweckmäßige mechanische Vorrichtung mittelst hölzerner Hämmer, die man durch eine Drehwalze mit geringer Kraft in Bewegung setzt, angeschlagen werden.
Es bildet ein durchaus harmonisches Kirchengeläute, zwar nicht ganz so kräftig wie geschwungene Glocken, doch, bei nicht zu ungünstiger Witterung etwa eine Stunde weit vernehmbar; erfordert dagegen geringeren Raum zur Aufstellung im Thurm, eine leichtere Konstruktionsart, wie die schweren Glockenstühle, und kostet verhältnißmäßig ungleich weniger wie Metallglocken. Das Publikum und insbesondere die Herren Baubeamten werden auf diese Erfindung aufmerksam gemacht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Todesfälle
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Das Dominium zu Blumberg beabsichtigt auf seinem bei Blumberg isolirt belegenen Wirthschaftshofe die Aufstellung eines Dampfkessels, so wie einer Hochdruck-Dampfmaschine von 6 Pferdekraft zum Betriebe der Brennerei. In Gemäßheit des § 16 des Regulativs vom 6. Mai 1838 wird dies hierdurch mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwanige Einwendungen gegen diese Anlage binnen vier Wochen präklusivscher Frist bei der unterzeichneten Behörde anzubringen.
Berlin, den 18. Juli 1842.
Königl. Landräthliche Behörde Niederbarnimschen Kreises. von Röder.
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Potsdam, den 27. Juli 1842.
Nach § 13 des Regulativs vom 28. April 1824 (Gesetzsammlung S. 130) sollen von den ein Gewerbe im Umherziehen betreibenden Personen niemals Kinder vor vollendetem vierzehnten Jahre, es sei unter welchem Vorwande es wolle, mit umhergeführt werden. Der Zweck dieser gesetzlichen Vorschrift ist, daß Kinder dem Unterrichte in der Schule nicht entzogen, und nicht von Jugend auf an eine vagabundirende Lebensweise gewöhnt werden; und es kann hierbei kein Unterschied gemacht werden, ob von den eigenen Kindern des Gewerbetreibenden, oder von fremden die Rede ist, ob sie als Gewerbsgehülfen, oder ohne Bezug auf das Gewerbe mit umhergeführt werden. Insbesondere dürfen Kinder dieser Art auch von umherziehenden Schauspielern, Seiltänzern, Kunstreutern und anderen solchen Künstlern weder mitgenommen, noch weniger mitgebraucht werden; und die denselben das Herumführen von Kindern bedingungsweise gestattende Bekanntmachung vom 29. Oktober 1815 (Amtsblatt No. 395) ist nach der obigen neueren Vorschrift nicht mehr anwendbar, vielmehr muß auch bei diesen Klassen die unbedingte Vorschrift des Regulativs vom 28. April 1824 zur Anwendung kommen, da gerade bei dergleichen Gewerben am wenigsten Grund vorhanden ist, die Erlernung dadurch zu befördern, daß Kinder schon vom frühesten Alter an dazu auferzogen werden.
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Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
Das Gemeindehaus zu Marzahn bei Berlin, bestehend aus 2 Stuben, 2 Kammern und 2 Gärten, soll aus freier Hand verkauft werden, und ist das Nähere beim Schulzen Hoffman daselbst zu erfragen. |
Das im Dorfe Dahlwitz, Niederbarnimschen Kreises, gelegene Kossäthengut des verstorbenen Herrn Grafen von Hacke, abgeschätzt auf 1059 Thlr. 10 Sgr., zufolge der, nebst Hypothekenschein und Bedingungen bei dem unterschriebenen Richter einzusehende Taxe, soll am 19. Dezember 1842, Vormittags 11 Uhr an gewöhnlicher Gerichtsstelle zu Dahlwitz subhastirt werden.
Alt-Landsberg, den 29. August 1842.
Das Patrimonialgericht über Dahlwitz. Adolphi.
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Wegen Aufstellung des neuen Portals an der Zugbrücke bei der Woltersdorffschen Schleuse im Niederbarnimschen Kreise, wird die Passage über diese Brücke vom 26. September bis 2. Oktober d. J. gesperrt sein, und haben die Reisenden während dieser Zeit ihren Weg über Tasdorff oder Erkner zu nehmen.
Potsdam, den 19. September 1842.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Durch das am 27. August d. J. erfolgte Ableben des Predigers Bade ist die Pfarrstelle zu Klein Schönebeck in der Superintendentur Berlin Land erledigt worden. Patronin der Stelle ist die Frau Gräfin von Hacke zu Alt Ranft bei Freienwalde.
Potsdam, den 10. September 1842.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Dem auf der Feldmark des Gutes Börnicke im Niederbarnimschen Kreise neuerbauten Vorwerk des Landes-Oekonomie-Raths Thär ist der Name „Thärfelde“ beigelegt worden.
Potsdam, den 15. September 1842.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Es sind hier zwei Nachtwächterstellen vakant. Eine jede ist mit 18 Thlr. jährlichem Einkommen in baarem Gelde verbunden. Die Leistungen bestehen für jeden der Wächter in der Bewachung eines Stadtbezirks während der Nächte, und zwar von 10 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, in dem Bezeichnen der halben Stunden durch die Pfeife an sieben Stellen des Bezirks während des ununterbrochenen Umganges und Erfüllung derjenigen Pflichten, welche die der hiesigen Feuerpolizei- und Löschordnung angehängte Dienstinstruktion von den Nachtwächtern fordert. Da sich geeignete versorgungsberechtigte Invaliden zu diesen Stellen noch nicht gemeldet haben, so hat die Vakanz hiermit bekannt gemacht werden sollen.
Kreisstadt Neu-Angermünde, den 21. September 1842.
Bürgermeister und Rath.
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Neugewählte Schiedsmänner. Der Rittergutsbesitzer Heinrich Simon zu Malchow für den 10ten ländlichen Bezirk des Niederbarnimschen Kreises; ... |
Verordnung, die Handhabung der Feuerpolizei und die bessere Einrichtung der Lösch-Anstalten in den zu einer Versicherungssozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark, des Markgrafthums Niederlausitz, der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, so wie der Distrikte Jüterbogk und Belzig betreffend. ... [12 Seiten] |
Bekanntmachung der in den zu einer Feuersozietät verbundenen Städten der Kur- und Neumark, des Markgrafthums Niederlausitz, der Aemter Senftenberg und Finsterwalde, so wie der Distrikte Jüterbogk und Belzig zu befolgenden baupolizeilichen Vorschriften. ... [5 Seiten] |
Potsdam, den 5. Oktober 1842.
Mehrfach vorgekommene Fälle, wo bei Scheintodten oder verunglückten Personen die nöthigen Rettungsmaßregeln ganz verabsäumt, oder doch nur lässig betrieben worden sind, veranlassen uns, unsere Bekanntmachung vom 10. Februar 1821 (Amtsblatt de 1821 Stück 10 No. 45 Pag. 41) welche die desfallsigen polizeilichen und Strafbestimmungen enthält, zur genauen Beachtung mit dem Bemerken hierdurch in Erinnerung zu bringen, daß wir darnach Kontraventionfälle unnachsichtlich ahnden werden.
Uebrigens sind von der darin empfohlenen Schrift: „Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung und Rettung der Scheintodten oder durch plötzliche Zufälle verunglückter Personen“ noch gedruckte Exemplare zu 1 Sgr. das Stück in unserer Registratur zu haben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Prämien, welche die märkische ökonomische Gesellschaft zu Potsdam aus dem von Seydlitzschen Fonds ausgesetzt hat.
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Da die Eröffnung der Berlin-Frankfurter Eisenbahn nahe bevorsteht, so werden nachstehende Vorschriften, welche in Betreff der gedachten Eisenbahn bis zum Erscheinen des Bahn-Polizei-Reglements für dieselbe von Seiten des Publikums zu beachten sind, mit Genehmigung der Konigl. Ministerien der Finanzen und des Innern hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
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Der Kanonier Karl August Ludwig Schieborn der IIIten Königl. Artillerie-Brigade, aus Buchholz bei Alt-Landsberg, Nieder-Barnimschen Kreises, gebürtig, ist durch kriegsgerichtliches Erkenntniß vom 16. April d. J., welches durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 12. Mai d. J. bestätigt worden, wegen eines gewaltsamen und mehrerer gemeiner Diebstähle, die zugleich fortgesetzte zweite sind, ordentlich aus dem Soldatenstande ausgestoßen, zur Verwaltung öffentlichem Aemter unfähig, und des Rechts, die Nationalkokarde zu tragen, verlustig erklärt, und mit einer körperlichen Züchtigung von vierzig Stockschlägen, vierjähriger Festungs-Baugefangenschaft und nachheriger Detention bis zum Nachweise der Besserung und des ehrlichen Erwerbes bestraft worden. Dies wird hiermit in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31. Mai 1838 ad Nr. 3 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Das Königl. Kommandantur-Gericht der Festung Wittenberg.
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Potsdam, den 24. Oktober 1842.
In Gemäßheit höherer Bestimmung wird folgender Zusatz zum § 14 der, in der besonderen Beilage zum 28sten Stück des Amtsblatts pro 1834 bekannt gemachten Vorschrift von 23 Dezember 1833 über das bei Versendung von Schießpulver zu beobachtende Verfahren hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
„Diese Vorschrift findet auch auf jeden Reiter, welcher einem Pulvertransport begegnet, oder ihn einholt, eine uneingeschränkte Anwendung; nur dem Kommandoführer steht die Befugniß zu, auch bei den Pulverwagen in schnelleren Tempos zu reiten.“
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 24. Oktober 1842.
Sämmtliche Herren Superintendenten, Zivil- und Militairprediger, so wie die Polizeibehörden im diesseitigen Regierungsbezirke werden hierdurch veranlaßt, die Bevölkerungslisten pro 1842 - in der Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfalle während des laufenden Kalenderjahres bestehend - nach dem bisher angewandten Schema, und eben so die Nachweisungen von den vorgekommenen Mehrgeburten so zeitig anzufertigen und einzureichen, daß solche spätestens am 1. Februar 1843 hier eingegangen sind.
Bei Aufnahme dieser Listen haben sich die betreffenden Behörden nach den in der desfallsigen Instruktion vom 5. Oktober 1830 (Amtsblatt 1830 Seite 229 bis 233) enthaltenen näheren Vorschriften zu richten; besonders werden dieselben auf die Bemerkungen ad 2 dieser Instruktion aufmerksam gemacht, mit der Aufforderung, darnach vor Absendung der Listen die Richtigkeit derselben in kalkulatorischer Hinsicht zu prüfen, damit nicht wegen mangelnder Uebereinstimmung der betreffenden Rubriken Veranlassung zu zeitraubenden Rückfragen gegeben werde. Zugleich ist diesen Listen nach Vorschrift der Verfügung vom 19. November 1840 (Amtsblatt 1840, Seite 369 Nr. 261) eine Nachweisung beizufügen, aus welcher sich ergiebt, wie viele von den in den Bevölkerungslisten aufgeführten neu geschlossenen Ehen zu den gemischten im Sinne der eben angezogenen Verfügung gehören, und zwar insbesondere, bei wie vielen derselben
Uebrigens werden diejenigen Herren Ortsgeistlichen, denen in Folge des § 5 der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 die Seelsorge für das in den betreffenden Garnisonstädten stehende Militair übertragen ist, wegen der von ihnen zusammenzustellenden Militair-Bevölkerungslisten und Nachweisungen der Mehrgeburten auf die Bestimmungen ad 8 und 10 der vorgedachten Instruktion vom 5. Oktober 1830 verwiesen. Sollten einzelne von diesen oder den übrigen Aufnahme-Behörden noch Formulare pro 1842 bedürfen, so wird ihnen auf den desfallsigen Antrag, der jedoch ungesäumt zu machen ist, der gewünschte, in Zahlen anzugebende Bedarf sofort überwiesen werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Im kommenden Jahre sollen die hiesigen zwei Nachtwächterdienste, mit welchen auch das Todtengräbergeschäft verbunden ist, neu besetzt werden. Das jährliche Einkommen für jeden dieser Dienste beträgt nach einer angelegten Durchschnittsberechnung, außer einem Scheffel Roggen, circa 44 Thlr., inkl. Todtengräberlohn. Davon werden indessen nur 12 Thlr. 15 Sgr. aus der Kämmereikasse gezahlt, und der Roggen wird von der Kirche gewährt, wogegen das Uebrige Seitens des Nachtwächters von den Hausbesitzern in Quartalraten eingefordert und resp. durch Grabmachen verdient werden muß. Von dem vorbezeichneten Einkommen kommen aber zur Pensionirung der gegenwärtigen Nachtwächter noch 18 Thlr. jährlich in Abzug, und erst nach dem Ableben derselben kann jeder neue Nachtwächter das volle Einkommen beziehen. Versorgungsberechtigte, welche zur Annahme der vakant werdenden erwähnten Dienste geneigt und geeignet sind, mögen dieserwegen unter Ueberreichung der nöthigen Zeugnisse bei uns sich melden.
Beelitz, den 27. Oktober 1842.
Der Magistrat.
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Bei dem Königl. Bergamte zu Rüdersdorf ist ein besonderes Berggericht gebildet, und dessen Verwaltung einstweilen dem zum Land- und Stadtrichter in Alt-Landsberg ernannten Kammergerichts-Assessor Berndt übertragen worden. Die Jurisdiktion des Berggerichtes erstreckt sich über die Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt an der Oder. Seine Kompetenz richtet sich in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 12. Oktober 1837 nach dem Berggerichts-Reglement vom 13. Juli 1837. Die vorgesetzte Instanz ist in den Angelegenheiten aus dem Regierungsbezirk Potsdam das Königl. Kammergericht, in den Angelegenheiten aus dem Regierungsbezirk Frankfurt an der Oder das Königl. Oberlandesgericht daselbst.
Berlin, den 17. Oktober 1842.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Nachstehende, im Allgemeinen Landrechte Theil II Tit. 20 § 728 seq. enthaltene Vorschriften:
Berlin, den 3. November 1842.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 16. November 1842.
In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 20. Januar 1840 (Amtsblatt vom Jahre 1840 Stück 5 Seite 28) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß jetzt folgende, im hiesigen Bezirke angestellte Lehrer des Taubstummen-Unterrichts kundig sind, und Eltern, Vormündern und Ortsobrigkeiten, welchen die Sorge für taubstumme Kinder obliegt, empfohlen werden können.
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Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Der Regierungs-Referendarius und Rittergutsbesitzer Scharnweber auf Hohenschönhausen ist zum Landrath des Niederbarnimschen Kreises ernannt worden. |
Im Dorfe Lindenberg, 1½ Meile von Berlin und ½ Meile von einer nach Berlin führenden Chaussee entfernt, soll das frühere Hirtengrundstück der Gemeinde, Nr. 35 der Dorfstraße, bestehend in einem Wohnhause, einem Stallgebäude und einem Garten von circa 140 [Quadrat-] Ruthen Fläche, in Folge ausgeführter Separation der Feldmark, auf den Antrag der Interessenten im Wege der öffentlichen Lizitation verkauft werden. Es ist dazu ein Termin auf den 20. Januar 1813, Vormittags 10 Uhr, im Schulzengericht zu Lindenberg angesetzt, und werden Kauflustige mit dem Bemerken hierdurch eingeladen, daß die Gebäude in einem guten Zustande sich befinden. Uebrigens können die Kaufbedingungen sowohl bei dem Schulzen Gathow zu Lindenberg, als auch im Geschäftslokale des Unterzeichneten, Leipziger Straße Nr. 99, eingesehen werden.
Berlin, den 14. Dezember 1842.
Im Auftrage der Königl. General-Kommission für die Kurmark Brandenburg. Der Oekonomie-Kommissarius Wilke. |
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