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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1839. Potsdam, 1839. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Zur Vermeidung von Unglücksfällen darf bei der jetzt eintretenden Witterung mit Schlitten ohne Deichsel, mit nicht feststehenden Deichseln oder ohne Geläute nicht gefahren werden. Jede Uebertretung dieses Verbots wird mit 5 Thlr. Geld- oder mit verhältnißmäßiger Freiheitsstrafe geahndet werden. Berlin, den 10. Januar 1839. Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium. |
Der § 5 des Gesetzes wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls vom 7. Juni 1821 hat es zwar den Regierungen und Landes-Justizkollegien überlassen, wegen des gegen Forstfrevler zur Verrichtung der ihnen auferlegten Forstarbeit anzuwendenden Zwanges besondere Bestimmungen zu treffen. Da sich jedoch in den hiernach für die einzelnen Provinzen von jenen Behörden getroffenen Anordnungen sowohl in Rücksicht auf die Art der gewählten Zwangsmittel, als auch in Rücksicht auf das Maaß ihrer Anwendung, eine große Verschiedenheit offenbart hat, so wird zur Erhaltung eines gleichmäßigen Verfahrens für sämmtliche Provinzen der Monarchie, Folgendes hierdurch festgesetzt:
Berlin den 30. November 1838.
Die Justiz Minister. v. Kamptz. Mühler.
Der Minister des Innern und der Polizei. v. Rochow. Das Ministerium des Königlichen Hauses; General Verwaltung für Domainen und Forsten. v. Ladenberg.
Zirkular-Verfügung an sämmtliche Königl. Regierungen und Gerichtsbehörden.
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Als Schullehrer sind angestellt ec.: Superintendentur Berlin, Land.
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Potsdam, den 13. Februar 1839.
Die über das polizeiliche Anmeldungswesen bei Mieths-Wohnungsveränderungen, desgleichen bei Annahme von Gewerbegehülfen und Dienstboten bisher bestandenen, theils unvollständigen, theils zerstreut erlassenen allgemeinen und Lokal-Vorschriften im diesseitigen Regierungsbezirk, haben verschiedentlich Ungleichförmigkeiten und Mängel in dem Verfahren der Polizeibehörden entstehen lassen, und sind deshalb einer Revision und Umarbeitung unterworfen worden, in deren Folge wir nach den diesfälligen Erlasse des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, Exzellenz vom 18. Dezember 1837, und vom 8. Februar d. J., hierdurch sowohl für die Städte, als für alle ländliche Ortschaften des Regierungsbezirks (exkl. des weitern Berliner Polizeibezirks), die nachstehend enthaltene Zusammenstellung der über jenen Gegenstand fernerhin geltenden gleichmäßigen Vorschriften nebst Strafbestimmungen als eine Departements-Verordnung zur Nachricht und Achtung der Polizeibehörden und der Einwohner bekannt machen.
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Sämmtliche Gerichtsbehörden werden, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Königlichen Hauses, hierdurch angewiesen, in Fällen, wenn eine vermeintliche Anmaßung des Adels oder höherer Stufen desselben zu ihrer Kenntniß gelangt, nicht sogleich mit der Einleitung einer Untersuchung vorzuschreiten, vielmehr zuvor den Beweis der Zuständigkeit des Adels zu erfordern, und dem Befunde nach wegen der gesetzwidrigen Anmaßung eine Verwarnung an das betreffende Individium vorhergehen zu lassen, bei obwaltenden Bedenken aber darüber zur vorgängigen Rückfrage bei dem Ministerium des Königlichen Hauses, an das Justiz-Ministerium zu berichten. Nur wenn die erfolgte Verwarnung fruchtlos gewesen, und auf den etwa eingelegten Rekurs keine Aufhebung derselben erfolgt ist, ist mit der Einleitung der Untersuchung zu verfahren.
Berlin, den 16. Februar 1838.
Der Justiz-Minister. Mühler.
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Potsdam, den 19. Februar 1839.
Mit Genehmigung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird hierdurch, und mit Aufhebung aller desfallsigen frühern Bestimmungen hinsichtlich der Gestattung und Dauer der Ferien bei den von uns ressortirenden Schulen jedes Ranges Folgendes angeordnet.
A. Für die Stadtschulen,
ohne Unterschied zwischen deren höhern und niedern Klassen.
B. Für die Landschulen.
Da, wo die Sommerschule auch während der Erndtezeit immer gehalten worden ist, oder sonst noch von den Gemeinden begehrt wird, kann es hierbei auch fernerhin bewenden; und wo die Kommunen auch während der oben gestatteten längern Ferienzeit täglich einige Unterrichtsstunden für ihre kleineren, noch nicht arbeitsfähigen, wohl aber schulpflichtigen Kinder begehren, oder solche vom Ortsschulvorstande, Superintendenten oder Schulinspektor angeordnet werden, da sollen die Lehrer sie zu ertheilen verpflichtet sein, so jedoch, daß sie den Unterricht, wenn sie es wünschen, irgend einmal während der Erndtezeit 14 Tage lang ganz aussetzen können. Die hier und da auf dem Lande üblich gewordene beliebige Schließung der Schulen an den Markttagen benachbarter Städte ist nie und nirgends von uns gut geheißen oder nachgegeben worden. Die Lehrer bedürfen dazu vielmehr, wenn sie eine Marktreise beabsichtigen, eben so wie zu jeder andern Reise und Amtsversäumniß der Zustimmung ihrer Ortsschulvorstände, namentlich des ihnen zunächst vorgesetzten Predigers. In den Gegenden, in welchen noch der sogenannte Neujahrsumgang der Lehrer und Schulen üblich ist, soll es den Superintendenten und Kreis-Schulinspektoren überlassen sein, für jeden Ort zu bestimmen, ob und in welchem Maaße dieserhalb der Schulunterricht ausgesetzt werden darf, was jedoch möglichst ganz zu vermeiden ist. Es versteht sich übrigens, daß wegen der nach dieser Verordnung gestatteten Ferien, deren Dauer sich ohnehin niemals auf einen ganzen Monat erstreckt, die Schulgeldzahlung nirgends und in keinem Monate verweigert werden darf. Den Ortsschulbehörden und Lehrern wird hiermit ernstlich untersagt, sich eine, die obigen Bestimmungen überschreitende Anberaumung von Schulferien zu erlauben, und sollen die Superintendenten und Kreis-Schulinspektoren über die pünktliche Befolgung der ertheilten Vorschriften sorgsam zu wachen, gehalten sein.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 17. Februar 1839.
Der Küster und Schullehrer Meißner zu Alt-Landsberg hat ein, nicht nur die Bewegung der Erde um sich selbst und um die Sonne, sondern auch des Mondes um die Erde und die Erleuchtung der Erde und des Mondes durch die Sonne darstellendes Tellurium angefertigt und uns eingereicht, welches so einfach und dauerhaft und für Volksschulen so genügend ist, daß wir gern Veranlassung nehmen, auf diese Erfindung aufmerksam zu machen und bemittelten Schulen die Anschaffung des Instruments um so mehr zu empfehlen, als der Verfertiger dasselbe, mit dazu gehöriger Erläuterung, für den verhältnißmäßig geringen Preis von vier Thalern, und mit Emballage für vier Thaler zwanzig Silbergroschen liefern will. Bei Rücksendung der Kiste soll die Emballage nur fünf Silbergroschen kosten und für Schulen, welche nicht allzu weit von Alt-Landsberg entfernt sind, würde das Instrument am besten zur Ersparung der Emballage und des Postgeldes durch einen Boten abgeholt werden können.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 27. Februar 1839.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7. v. M. geruhet, die den Superintendenten in der Kurmark nach dem Reglement vom 6. Mai 1715 aus den Kirchen-Aerarien zu zahlende Visitationsgebühr auf zwei Thaler für die Visitation einer Mutterkirche und auf einen Thaler für diejenige einer Filialkirche festzusetzen mit der Maaßgabe jedoch, daß in den Fällen, wo an demselben Tage mehr als zwei Filialkirchen, oder mehr als eine Mutterkirche visitirt werden, eine solche Ermäßigung der Gebühren Statt finden muß, daß dieselben im Ganzen für den Tag zwei Thaler nicht übersteigen.
Diese Allerhöchste Bestimmung ist künftig überall zu beachten.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Es ist der Fall vorgekommen, daß eine Gerichtsbehörde auf den Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 5. April 1804 die sofortige Einleitung des Blödsinnigkeitsverfahrens auch gegen die nur zur Heilung in eine öffentliche Irrenanstalt aufgenommenen Personen für nothwendig erachtet hat. Diese Ansicht ist zwar von dem Königl. Justiz-Ministerium, in Uebereinstimmung mit den unterzeichneten Ministerien reprobirt worden, weil die vorgedachte Allerhöchste Kabinetsordre nur zur Sicherstellung gemüthskranker Personen gegen ungerechtfertigte Freiheitsberaubungen verhüten will, daß ein Gemüthskranker der nicht durch gerichtliches Erkenntniß dafür erklärt ist, in der Irrenanstalt behalte werde und überdies eine zu frühzeitige Gemütszustands-Untersuchung bei dem nach ärztlichem Zeugnisse noch nicht als unheilbar anerkannten Gemüthskranken, abgesehen von dem ungünstigen Einflusse, welchen jede von mehreren Personen vorgenommene amtliche Untersuchung auf den Gemüthszustand eines Kranken und dessen Heilung in der Regel haben wird, zu dem Uebelstande führt, daß bei erfolgender Wiederherstellung dem Kranken oder dessen Angehörigen unnütze Kosten verursacht werden, und daß die Publizität, welche die Geisteskrankheit durch ein gerichtliches Verfahren erhält, dem Patienten nach seiner Wiederherstellung bei Verfolgung seines Berufs und Erlangung seiner Zwecke hinderlich werden kann. Damit jedoch das Gericht in den Stand gesetzt werde, sich von den näheren Umständen zu unterrichten, und zu prüfen, ob zur Aufnahme eines angeblich Gemüthskranken eine hinlängliche Veranlassung vorhanden gewesen ist, und welche Sicherheitsmaaßregeln etwa die Sorge für das Vermögen des Gemütskranken erfordert, ist es nothwendig, daß den Gerichten von der Aufnahme eines Geisteskranken in eine öffentliche Irrenanstalt sofort Nachricht gegeben, zugleich aber über den Zustand des Kranken und die einer Gemüthszustands-Untersuchung etwa entgegenstehenden Bedenken Mitteilung gemacht werde. Endlich darf die Aufnahme nie auf bloße Privatrequisition, selbst nicht der Eltern oder eines Ehegatten, sondern nur auf Ansuchen des Gerichts oder der Orts-Polizeibehörde erfolgen, welche letztere sich zuvor von dem geisteskranken Zustande des betreffenden Individui durch ein Attest des Physikus oder anderen zuverlässigen Arztes Ueberzeugung zu verschaffen hat. Hiernach hat daher die Königl. Regierung die Direktionen der in ihrem Verwaltungsbezirke befindlichen Irrenanstalten, so wie die Polizeibehörden mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 16. Februar 1839.
Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten. v. Allenstein. Ministerium des Innern und der Polizei. v. Rochow.
An die Königl. Regierung in Potsdam.
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Potsdam, den 15. März 1839.
Der Vorschrift unter Nr. 5 der Strafbestimmungen im Chausseegeldtarif vom 28. April 1828 zufolge, sind die von den Chausseegeld-Hebestellen zu verabreichenden Chausseegeld-Quittungen von den Reisenden anzunehmen und bei der zunächst folgenden Hebestelle abzugeben, widrigenfalls bei dieser die Abgabe für die früher passirte Hebestelle noch einmal entrichtet werden muß.
Auch bedürfen die Reisenden der Chausseegeld-Quittungen unterweges zum Beweise des gezahlten Chausseegelds bei Nachfrage der hierzu befugten Steuer- oder Polizeibeamten.
Auf diese Bestimmung wird mit dem Bemerken hierdurch aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche, wie in neuerer Zelt vielfach wahrgenommen worden ist, die Annahme von Chausseegeld-Quittungen versagen, oder solche bereits angenommene Quittungen wieder wegwerfen, außer der Nachzahlung des Chausseegeldes, zu dessen Einziehung an der nächstfolgenden Hebestelle die Erheber erneute Anweisung erhalten haben, sich der Gefahr aussetzen, als Chausseegeld-Defraudanten in Anspruch genommen zu werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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In Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 5. März d. J. ist mit der Ausprägung der Einsiebentheil Markstücke vorgeschritten worden. Diese Einsiebentheil Markstücke oder Zweithalerstücke oder Doppelthaler werden im 14 Thaler-Fuße oder 21-Fl.-Fuße ausgeprägt, dergestalt, daß 6 3/10 Stücke eine Mark (63 Stück 5 Preußische Pfunde) wiegen und 259 3/10 Gran feinen Silbers oder 9/10 ihres Gewichts an feinem Silber und 1/10 an Kupfer enthalten, d. i. 14 2/5-löthiges Silber. Es wird mithin in Sieben solcher Zweithalerstücke eine Mark feinen Silbers enthalten sein. Die Abweichung im Mehr oder Weniger darf bei den einzelnen Zweithalerstücken im Feingehalt Drei Tausendtheile oder 864/1000 Grän, und im Gewicht gleichfalls Drei Tausendtheile oder 3/10 Prozent nicht überschreiten. Das Gepräge enthält auf dem Avers das Bildniß Seiner Majestät des Königs mit der Umschrift: Friedrich Wilhelm III. König von Preußen und das Münzzeichen A, auf dem Revers aber das Königliche Wappen lm Wappenzelte, mit der Umschrift: Zwei Thaler, 3½ Gulden, VII eine feine Mark, Vereins-Münze, und die Jahreszahl. Der Durchmesser dieser Münze beträgt 41 Millimeter, sie wird im Ringe geprägt, und auf dem Rande mit der durch Zwischenverzierungen getrennten vertieften Inschrift: Gott mit uns! versehen.
Berlin den 21. März 1833.
Graf von Lottum. Graf von Alvensleben.
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In Gemäßheit des § 6 des Münzgesetzes vom 30. September 1821 sollen die alten Einfünftel- und Einfunfzehntel Thalerstücke, so wie die ungeränderten Einsechstel und Einzwölftel Thalerstücke ohne Herabsetzung ihres Werthes und ohne Verlust für den Inhaber nach und nach eingewechselt und in den Münzstätten eingeschmolzen werden. Nachdem das Einschmelzen der vorbezeichneten Einfünftel und Einfunfzehntel Stücke zum allergrößten Theil bewirkt worden, dergestalt, daß davon nur noch ein unbedeutendes Quantum in Zirkulation befindlich ist, dessen Einwechslung bis zur gänzlichen Ausräumung wie bisher geschehen wird, soll nunmehr ferner, und zunächst mit der Einziehung und Umprägung sämmtlicher noch im Umlaufe befindlicher ungeränderter Einsechstel-Thalerstücke vorgeschritten werden. Diese ungeränderten Einsechstel-Thalerstücke sind in der Zelt bis zum Jahre 1769 einschließlich ausgeprägt, und werden bei den Königlichen Kassen successive von den Einsechstel-Thalerstücken der darauf folgenden Jahre abgesondert, und Behufs der Einschmelzung und Umprägung eingesandt werden. Sobald auf diese Weise die Einziehung und Umprägung in großen Summen stattgefunden haben wird, soll wegen Einwechslung kleinerer Beträge und einzelner Stücke, welche sich dann noch in Zirkulation befinden, gleichfalls zum vollen Nennwerthe und ohne irgend einen Verlust für den Inhaber, das Weitere bekannt gemacht werden; es behalten mithin diese ungeränderten Einsechstel-Thalerstücke unverändert ihren vollen Werth, zu welchem sie bei allen Königlichen Kassen wie im gemeinen und Handelsverkehr, nach wie vor anzunehmen und auszugeben sind. Die Regierungs-Hauptkassen haben in Bezug auf vorstehende Bestimmungen die nöthigen Anweisungen erhalten.
Berlin, den 21. März 1839.
Graf von Lottum. Graf von Alvensleben.
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Das Aufsuchen und Ausgraben der vom Königlichen Militair bei den Schießständen desselben verschossenen Flintenkugeln ist jedem, von der betreffenden Militairbehörde nicht ausdrücklich Berechtigten, unbedingt verboten, und wird daher, bei Vermeidung sofortiger Verhaftung und angemessener Bestrafung, hierdurch ausdrücklich untersagt. In Bezug auf die Artillerie-Schießübungen wird das Publikum noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß beim Auffinden und bei unvorsichtiger Behandlung noch geladener Granaten, welche bei den Artillerie-Schießübungen verloren gegangen waren, Menschen gefährlich verwundet, sogar getödtet worden sind. Einem Jeden, welcher derartige geladene Geschosse auffinden sollte, wird daher bei der Aufnahme und Ablieferung derselben an die Militärbehörde die größte Vorsicht anempfohlen. Zugleich bringt das Polizei-Präsidium die nachstehende, wegen der widerrechtlichen Zueignung der bei den Uebungen der Artillerie verschossenen Eisenmunition ergangene, in der Gesetzsammlung pro 1833 S. 86 und 87 abgedruckte Allerhöchste Kabinetsordre vom 23. Juli 1833 nachstehend in Erinnerung.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. haben für nöthig erachtet, den Nachtheilen, welche die bisher verstattete Willkühr hinsichtlich der Belastung und Einrichtung der Fuhrwerke sowohl für die Unterhaltung der Kunststraßen, als für den Verkehr auf denselben mit sich bringt, durch geeignete Vorschriften zu begegnen. Zu diesem Behuf verordnen Wir, nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die gegenwärtige Verordnung, welche sogleich und außerdem im Laufe dieses Jahres dreimal durch die Amts- und Intelligenzblätter bekannt zu machen ist, soll in dem ganzen Umfang Unserer Monarchie, mit vorläufiger Ausnahme der Kreise Wetzlar, Erfurt, Schleusingen und Ziegenrück, Anwendung finden.
Gegeben Berlin, den 17. März 1839.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frhr. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Graf v. Alvensleben. Frhr. v. Werther. v. Rauch. |
Potsdam, den 16. April 1839.
Wenn gleich durch die in Folge höherer Genehmigung von uns erlassene Bekanntmachung vom 28. Juni 1828 (Amtsblatt Nr. 102) angeordnet ist, daß der Verkehr solcher Weinproduzenten, die ihren eigenen Gewinn an Most oder Wein, im Polizeibezirke ihres Weinguts, zum Genusse auf der Stelle, wahrend eines, höchstens auf die Dauer zweier Herbstmonate beschränkten Zeitraums verkaufen, als Schankgewerbe nicht angesehen, und weder der Gewerbesteuer, noch den polizeilichen Beschränkungen des Schankgewerbes unterliegen soll, so hat es doch nicht in der Absicht gelegen, die gedachten Weinproduzenten hierdurch von jeder Kontrole zu entbinden, die vielmehr im steuerlichen Interesse und noch mehr in polizeilicher Beziehung notwendig ist.
Es ist daher durch einen Zirkular-Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, Exzellenz und des Herrn Finanz-Ministers, Exzellenz vom 18. März d. J. anderweit angeordnet worden, daß jeder Weinproduzent, welcher seinen eigenen Gewinn an Most oder Wein nach der Weinlese (dem Herbste) in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Dezember, während zweier Monate im Polizeibezirke seines Weinguts, zum Genuß auf der Stelle steuerfrei zu verkaufen beabsichtigt, davon und von dem Zeitpunkte, von welchem ab der Verkauf beginnen soll, der Orts-Polizeibehörde bei Vermeidung der im § 39 Litt. a des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820 angedroheten Strafe des unangemeldeten Betriebs eines steuerfreien Gewerbes, Anzeige zu machen verpflichtet ist. Indem wir dies hiermit zur Kenntniß der Lokalbehörden und der Weinproduzenten selbst bringen, weisen wir die betreffenden Behörden zugleich an, für die Ausführung der neuen Vorschrift Sorge zu tragen.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern Domainen und Forsten. |
Potsdam, den 22. April 1839.
Vom 1. Mai d. J. ab wird auf den nunmehr ganz vollendeten und dem Verkehr bis dahin zu eröffnenden Theilen der Chaussee von Berlin nach Neu-Strelitz
Eben so wird vom 15. Mai d. J. ab bei der Chausseegeld-Hebestelle bei Guten-Germendorf, zwischen Löwenberg und Gransee, die Erhebung des Chausseegeldes für 2 Meilen, statt bisher für 1 Meile, in jeder Richtung der Chaussee nach dem Tarife vom 28. April 1828 eintreten. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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In den zum Kurmärkschen Land-Feuersozietäts Verbände gehörigen 15 Kreisen sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1838 bis dahin 1839, 112 Brände, und zwar:
Von den stattgehabten Bränden sind
88 durch unermittelt gebliebene Zufälle,
6 durch Gewitter,
8 durch muthmaßliche Brandstiftung,
2 durch absichtliche Brandstiftung,
3 durch schlechte Bauart,
1 durch Fahrlässigkeit,
2 durch Unvorsichtigkeit und
2 durch Selbstentzündung
entstanden.
Die gegen die absichtlichen Brandstifter eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen sind noch nicht beendigt und das wegen der muthmaßlichen Brandstiftungen veranlaßte gerichtliche Verfahren hat zu keinem Resultat geführt.
Berlin, den 15. April 1839.
General-Direktion der Land-Feuersozietät der Kurmark.
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Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem dieselben den vorschriftsmäßigen Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung bestanden sind.
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Nach der bestehenden Jagd-Ordnung der Mark Brandenburg ist:
Berlin, den 12. April 1839.
Der Oberjägermeister Heinrich Fürst zu Carolath.
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Als Prediger sind angestellt oder versetzt:
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Bei der Vakanz einer Pfarrstelle soll als Regel jeder vikarirende Geistliche diejenigen Amtshandlungen, welche er in der vakanten Parochie vorgenommen hat, auch selbst in die Kirchenbücher eintragen. Es können jedoch nicht nur besondere Umstände obwalten, unter welchen die Erfüllung dieser Verpflichtung für die vikarirenden Geistlichen eine große Belästigung ist, sondern auch dadurch Nachtheile für die Sache selbst herbeigeführt werden, und für solche Fälle hat das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 11. Februar d. J. ausnahmsweise nachgelassen, daß die Führung der Kirchenbücher der vakanten Parochie dem beständigen Vikarius d. h. dem Geistlichen, welchem die vorkommenden kirchlichen Amtshandlungen in der Woche und der pfarramtliche Schriftwechsel obliegt, übertragen werden dürfen. Wird bei einer vakanten Parochie diese Anordnung getroffen, so müssen die vikarirenden Geistlichen von allen von ihnen vorgenommenen in die Kirchenbücher einzutragenden Amtshandlungen vollständige schriftliche, mit ihrer Namensunterschrift versehene Notizen ohne Verzug dem beständigen Vikarius zugehen lassen, und dieser ist gehalten, auf deren Grund die Eintragungen in die Kirchenbücher zu bewirken, auch diese Notizen sorgfältig zu sammeln und in einem besondern Hefte den Kirchenbüchern beizufügen. Der mit der Führung der Kirchenbücher in der vakanten Parochie beauftragte beständige Vikarius ist ferner auch verpflichtet, die nachgesuchten kirchlichen Atteste auszustellen, und hiervon müssen die Gemeinen in der vakanten Parochie vorher in Kenntniß gesetzt werden.
Berlin und Potsdam, den 30. April 1839.
Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Potsdam, den 12. Mai 1839.
Bei der Chausseegeld-Hebestelle zu Nassenheide ist wegen weiterer Vollendung der Chaussee von Berlin nach Neu-Strelitz, vom 1. Juni 1839 ab das Chausseegeld nicht ferner für eine Meile, sondern für zwei Meilen in jeder Richtung der Chaussee nach dem Tarif vom 28. April 1828 zu erlegen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Potsdam, den 15. Mai 1839.
Zur Beseitigung häufig vorkommender, nicht selten zu Mißhelligkeiten und Beschwerden Anlaß gebender Zweifel:
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Die unten abgedruckte summarische Nachweisung, enthaltend:
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Potsdam, den 25. Mai 1839.
Es ist bemerkt werden, daß sich ungestempelte Bilderbogen, so wie einzelne Bilderblätter im Verkehre befinden, auf denen die Figuren und Zeichen der Spielkarten enthalten sind. Obschon dieselben nur einen Theil der Bilder einnehmen und diese letzteren zunächst zu dem sogenannten Kartenlegen bestimmt zu sein scheinen, so unterliegen dieselben doch der Stempelpflichtigkeit, indem es hierbei nicht darauf ankommt, ob die Spielkarten in Form und Gestalt von den gewöhnlichen abweichen.
Das Publikum wird daher vor Anfertigung, Debit, Besitz und Benutzung jener Bilderbogen und Bilderblätter, so wie andere ähnlicher Fabrikate mit dem Bemerken gewarnt, daß das Dawiderhandeln nach den §§ 25, 31 und 32 des Gesetzes vom 16. Juni 1838 (Gesetzsammlung von 1838 S. 370 u. f.) bestraft werden wird.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.
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Der Freigutsbesitzer Ludwig Catel zu Rüdersdorf ist zum Schiedsmann für den 12ten ländlichen Bezirk des Niederbarnimschen Kreises erwählt und bestätigt worden. |
Potsdam, den 3. Juli 1839.
Nach den Rescripten des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 25. Dezember v. J. und 28. v. M. hat sich bei den, mit der von den Unternehmern von Asphaltarbeiten Heymann und Veyssier und der von der Handlung Heyl & Komp. zu Berlin angefertigten Asphaltmasse angestellten Versuchen ergeben, daß die von denselben angefertigten Asphaltarbeiten jeden Falls zu den feuersichern zu rechnen sind, und steht daher der Anwendung der von Heymann und Veyssier und der Handlung Heyl & Komp. angefertigten Asphaltmischung zu Dachdeckungen, so wie der Anwendung zur Pflasterung der Bürgersteige, nichts entgegen. was hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht wird.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zur Ausführung des § 18 Litt. b der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 wegen der Urlaubsbewillungen für Lehrer enthaltenen Allerhöchsten Bestimmung, sind hinsichtlich der hiesigen Elementarlehrer, auf Grund einer Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 18. Januar d. J. folgende Anordnungen getroffen worden:
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Die durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 26. Oktober 1835 angeordneten festen Geldentschädigungssätze, für die in der Kurmark Brandenburg zur Ablösung kommenden, bei Regulirung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse nach dem Edikte vom 14. September 1811 vorbehalten Hülfsdienste sind unter Leitung der Königlichen General-Kommission für die Kurmark Brandenburg durch die dazu auf den Kreistagen vorschriftsmäßig erwählten Kreis- und Distrikts-Kommissionen in folgender Art ermittelt, und vom Königl. Ministerio des Innern und der Polizei festgesetzt worden. ...
VIII. Kreis Nieder-Barnim.
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Da der Gewerbebetrieb einzelner umherziehender Musikanten, Harfen- und Drehorgelspieler ec. in der Regel mehr oder weniger in eine Bettelei ausartet, und zur Belästigung des Publikums gereicht, so ist es Pflicht der Behörden, das Letztere davor durch unbedingte und strenge Anwendung der diesfälligen Vorschriften so viel als möglich zu schützen. Die Königl. Regierung wird daher aufgefordert, nicht allein selbst bei Ertheilung von Gewerbscheinen an dergleichen umherziehende Gewerbtreibende stets den Bestimmungen des § 18 des Hausir-Regulativs vom 28. April 1824 genau zu folgen, mithin dieselben nur ausnahmsweise, aus besondern, von der Persönlichkeit der Nachsuchenden hergenommenen Gründen, und nach voraufgegangener Prüfung ihrer Rechtlichkeit und Sittlichkeit, allemal aber nur in mäßiger Zahl und mit besonderer Auswahl zu ertheilen, sondern auch die Polizei-Behörden zu einem gleichmäßigen Verfahren bei Bewilligung der polizeilichen Erlaubniß für diejenigen, welche die in Rede stehenden Gewerbe innerhalb des Polizeibezirkes ihres Wohnortes oder der zweimeiligen Umgebung desselben betreiben wollen, um so mehr anzuweisen, als Gesuche um Ertheilung solcher Polizei-Erlaubniß, ihrer Steuerfreiheit wegen, weit häufiger als um Gewerbscheine vorkommen dürften. Außerdem hat die Königl. Regierung, da oft die fraglichen Gewerbtreibenden durch den Gewerbschein oder die polizeiliche Erlaubniß die Befugniß erlangt zu haben glauben, unaufgefordert in Häuser und Höfe einzutreten, um durch ihre unwillkommenen Leistungen den Bewohnern, welche sich der Belästigung zu entledigen wünschen, eine Gabe abzunöthigen, nicht allein die Behörden, sondern auch das Publikum darauf aufmerksam zu machen, daß nach § 25 des gedachten Regulativs, diese Gewerbtreibenden niemals, ohne dazu aufgefordert zu sein, in Privathäuser, oder in Gasthöfe ohne besondere Erlaubniß des Wirthes eintreten dürfen, um ihre Dienstleistungen anzubieten, und daß die muthwillige Verletzung dieser Vorschrift nach § 29 unfehlbar ein- bis zweitägige Gefängnißstrafe nach sich ziehet.
Berlin, den 14. Juni 1839. Der Minister des Innern und der Polizei. von Rochow. Der Finanz Minister. (abwesend.) |
Nach Vorschrift des § 23 Tit. 5 Th. II der Allgemeinen Gerichtsordnung liegt bei jedem Sterbefalle den im Sterbehause gegenwärtigen Verwandten oder Hausgenossen des Verstorbenen, imgleichen seinem Hauswirthe die Verpflichtung ob, dem betreffenden Gerichte, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat, davon sofort Anzeige zu machen. Die wird zur genauen Beachtung hindurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 8. Juli 1839.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Potsdam, den 21. Juli 1839.
Ueber die Vollstreckung der gegen einzelne Verbrecher außer der Zuchthausstrafe erkannten Strafe der Verbannung oder Verweisung aus einem Orte sind von dem Königl. Ministerium des Innern und der Polizei mittelst Erlasses an die Regierungen vom 26. April d. J. im Einverständnis mit dem Königl. Justiz-Ministerium folgende Bestimmungen getroffen worden, welche wir hierdurch den Polizeibehörden unsers Departements zur Nachachtung mit einigen Erläuterungen bekannt machen.
Nach Abbüßung der Zuchthausstrafe und nach der Rückkehr des Verbrechers aus der Strafanstalt liegt es zunächst dem Gericht ob, welches auf die Ortsverweisung erkannt hat, das Erforderliche zur Vollstreckung auch dieses Theils des Erkenntnisses zu veranlassen, zu welchem Behuf der Verurtheilte von der Strafanstalt zum Gerichtsgefängniß zurückzuliefern und alsdann von der Gerichtsbehörde mit der behufigen Requisition an die Polizeibehörde zur Fonschaffung aus dem Gebiet des Orts zu übergeben ist, wobei die Polizeibehörde zugleich für Ermittelung eines anderweiten Bestimmungsorts des Verwiesenen zu sorgen und ihn mit der dazu erforderlichen Reiselegitimation und etwanigen Unterstützung zu versehen hat. In Fällen, wo sich die solchergestalt zu vollstreckende Verbannung oder Verweisung als unausführbar darstellen möchte, ist darüber von der betreffenden Polizeibehörde mit Beifügung der Verhandlungen zur weiteren Veranlassung an uns zu berichten. Auf das unbefugte Zurückkehren eines solchen Verbannten sind zwar bisher noch nicht ausdrücklich besondere Kriminalstrafen angedroht; die Polizeibehörde ist aber eben so befugt als verpflichtet, die Rückkehr einer Person nach einem Ort zu verhindern, in welchem derselben ihren Aufenthalt zu nehmen auf Grund bestehender Vorschriften, verboten worden ist. Um diesem Verbote, mag dasselbe auf einem Erkenntnisse oder einer administrativen Anordnung beruhen, Befolgung zu sichern, steht der Polizeibehörde unbedenklich das Recht zu, sich derjenigen Zwangsmittel zu bedienen, welche bei Exekutionen auf Unterlassungen im § 54 Tit. 24 Theil I der allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschrieben sind. Es ist daher von der Polizeibehörde mittelst Protokolls, dem betreffenden Individuum die Rückkehr bei namhafter Strafe zu untersagen, und diese Strafe im Uebertretungsfalle von Polizei wegen zu vollstrecken; eine derartige Strafvollstreckung wird, ohne den Charakter einer Kriminalstrafe anzunehmen, als ein in der Kompetenz der Polizeibehörde begründetes Exekutionsmittel anwendbar sein.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die erledigte Niederbarnimsche Kreisbotenstelle ist dem invaliden Unteroffizier Wendler verliehen worden. |
Zur Vergütigung der bei der vereinigten Kur- und Neumärkschen Städte-Feuer-Sozietät bis 31. Dezember 1838 vorgekommenen, noch nicht ausgeschriebenen Brände wird hiermit ein neues, nach den Versicherungssummen des Haupt-Katasters pro 1. Mai 1838/39 berechnetes Ausschreiben erlassen, und der Beitrag von jedem Hundert der Versicherungssummen
Zugleich verbinden wir hiermit dle Bekanntmachung, daß im Kalender-Jahre 1838 in den zur Kur- und Neumärkischen Feuersozietät gehörigen Städten überhaupt 115 Brände stattgefunden haben, von denen
Bei diesen Bränden haben 394 Sozietäts-Mitglieder Schaden erlitten, und es sind
Berlin, den 26. Juli 1839.
Ständische Städte-Feuersozietäts-Direktion der Kur- und Neumark und der Nieder-Lausitz. |
Es ist in neuerer Zeit durch die betreffenden Polizeibehörden von den Verordnungen für die Einlieferung von Bettlern in das Landarmenhaus zu Strausberg so häufig abgewichen worden, daß wir uns veranlaßt finden, die darüber bestehenden Vorschriften hierdurch in Erinnerung zu bringen, nach welchen folgendermaßen verfahren werden muß.
Zu a wird rücksichtlich der Alimente noch bemerkt, daß wenn ein Bettler in so weit vorgerückter Tageszeit verhaftet worden ist, daß er an demselben Tage nicht mehr bis zur nächsten Transportstation abgeliefert werden kann, für den Tag der Verhaftung nicht der volle Alimentenbetrag in Rechnung gestellt werden darf. Nach Vorstehendem genau zu verfahren, werden sämmtliche Polizeibehörden des Kurmärkschen Landarmen Verbandes aufgefordert.
Berlin, den 12. August 1839.
Ständische Landarmen-Direktion der Kurmark.
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Der Lehrer Kühne in Woltersdorf bei Rüdersdorf hat eine Schrift unter dem Titel:
Wir machen auf diese Schrift um so lieber aufmerksam, als der Verfasser alles Mitgetheilte aus eigener Erfahrung geschöpft hat, und den Lehrern dankenswerthe Anleitung giebt, selbst ihr schlechtes Dienstland sehr nutzbar zu machen.
Potsdam, den 10. August 1839. Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Denjenigen Einwohnern des hiesigen Polizeibezirks, welche für das Jahr 1840 den umherziehenden Betrieb irgend eines Handels oder sonstigen Geschäfts außerhalb Berlins beabsichtigen, wird hierdurch die Vorschrift des Regulativs vom 28. April 1824, nach welcher sie, wegen Bewilligung der Gewerbescheine schon gegenwärtig bei der unterzeichneten Behörde sich schriftlich zu melden haben, in Erinnerung gebracht. Von solchen Personen, welche die Begünstigung eines Erlasses oder einer Ermäßigung der vollen gesetzlichen Steuer zu 12 Thlr. für den Kopf nachsuchen wollen, müssen bei Vermeidung des Verlustes aller Ansprüche auf weitere Berücksichtigung ihrer betreffenden Anträge diese Meldungen vorzugsweise beschleunigt und ohne einen weitern Verzug angebracht werden. Worin das Hausirgewerbe besteht, ob solches erst neu begonnen werden soll, oder früher schon betrieben worden ist, muß (für den letztern Fall unter Mitanführung der Nummer des für das laufende Jahr erhaltenen Gewerbescheins und der dafür entrichteten Steuer) überall sogleich bestimmt mit angezeigt, und ebenso auch bemerkt werden, ob und welche Gehülfen in dem Geschäfte selbst, oder beim Transport der Waaren gebraucht werden sollen, ob das Gewerbe ohne Pferd und Wagen betrieben wird, und die Handelsgegenstände von dem Hausirer selbst gewonnen oder selbst gefertigt sind.
Berlin, den 16. September 1839.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsbefehle vom 21. Juli und 11. September d. J. Allergnädigst zu bestimmen geruht, daß zum Andenken an die vor dreihundert Jahren stattgefunden Einführung der Kirchenreformation in der Mark Brandenburg am ersten und zweiten November d. J. ein Jubelfest gefeiert wird. Da jedoch der zweite November in jener Beziehung für die Stadt Berlin der bedeutendste Tag ist, so sollen an selbigem die kirchlichen Feierlichkeiten stattfinden und die allgemeinen polizeiliche Bestimmungen wegen der Heilighaltung der Sonntage und kirchlichen Festtage (Bekanntmachung vom 18. Mai 1837), so wie der Einschränkung des gewerblichen Verkehrs an demselben überall zur Anwendung kommen. In Folge dessen wird es noch namentlich zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am zweiten November d. J. die sonst auf den Sonnabend fallenden Wochenmarkte nicht stattfinden, und allgemeinen früheren Bestimmungen gemäß am vorher gehenden Tage abgehalten werden. Ebenso muß auf Anlaß jener Feier die Verlegung des nächstbevorstehenden hiesigen Jahrmarktes nach der Friedrichsstadt eintreten. Auch in Betreff dieses Marktverkehrs treten am zweiten November d. J. die beregten allgemeinen Vorschriften wegen Heilighaltung der kirchlichen Festtage in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 1839.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 21. Oktober 1839.
Die plötzlich eingetretene Steigerung der Preise des Rhabarbers und des Moschus hat eine entsprechende Erhöhung der Taxpreise dieser Droguen und der Präparate derselben nothwendig gemacht.
In Gemäßheit eines Rescripts des Königl. Hohen Ministeri der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 9. d. M. wird deshalb die folgende demgemäß bewirkte Abänderung der Arzneitaxe bekannt gemacht. ...
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Potsdam, den 17. Oktober 1839.
Sämmtliche Herren Superintendenten, Zivil- und Militair-Prediger, so wie die Polizeibehörden und Magisträte im hiesigen Regierungsbezirke werden hierdurch aufgefordert und angewiesen, die Bevölkerungslisten pro 1839, (welche in einer Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfälle während des laufenden Kalenderjahres bestehen) nach dem bisher benutzten, unverändert gebliebenen Formulare, desgleichen die Nachweisungen von den vorgekommenen Mehrgeburten so zeitig aufzunehmen und zusammenzustellen, daß solche spätestens am 1. Februar 1840 bei uns eingegangen sind.
Ueber das Verfahren bei Aufnahme dieser Listen enthält die Instruktion vom 5. Oktober 1830 (Amtsblatt 1830 S. 229 bis 233) die nähern Vorschriften, nach denen sich die betreffenden Behörden zu richten haben. Ganz besonders wird denselben die Beachtung der Bemerkungen ad 2 der vorgedachten Instruktion empfohlen, damit sie hiernach vor Absendung der Listen die Richtigkeit derselben in kalkulatorischer Hinsicht genau prüfen, und wegen mangelnder Uebereinstimmung der betreffenden Rubriken keine Veranlassung zu zeitraubenden Rückfragen geben. Diejenigen Herren Ortsgeistlichen, denen in Folge des § 5 der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 die Seelsorge für das in den betreffenden Garnisonstädten stehende Militair übertragen ist, werden wegen der von ihnen zusammenzustellenden Militair-Bevölkerungslisten und Nachweisungen der Mehrgeburten auf die Bestimmungen ad 8 und 10 der oben gedachten Instruktion vom 5. Oktober 1830 verwiesen. Sollten einzelne von ihnen oder den übrigen Aufnahmebehörden noch Formulare pro 1839 bedürfen, so wird ihnen auf den desfallsigen Antrag, der jedoch ungesäumt zu machen ist, der gewünschte, in Zahlen anzugebende Bedarf sofort überwiesen werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen. |
Potsdam, den 17. Oktober 1839.
Durch die in den mehrsten deutschen Bundesstaaten, namentlich in Bayern, Hanover, Württemberg, Baden, Nassau, Kurhessen, Anhalt, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg, Sondershausen, Waldeck ec. bestehenden Gesetze ist die Zulässigkeit und Gültigkeit der von männlichen Unterthanen dieser Staaten einzugehenden Ehen von der vorgängigen Zustimmung der betreffenden heimathlichen Obrigkelt abhängig gemacht worden.
Es ist nun häufig vorgekommen, daß solche Ausländer, nachdem sie sich längere oder kürzere Zeit in den Königlichen Staaten aufgehalten hatten, hier mit Inländerinnen getraut worden sind, ohne daß obiger Vorschrift ihrerseits ein Genüge geleistet worden wäre. Solche Fälle haben theils zu Reklamationen auswärtiger Regierungen geführt, welche dahin gerichtet waren, daß Anordnungen getroffen werden möchten, um derartigen, mit Uebertretung der jenseitigen Gesetze in den diesseitigen Landen abzuschließenden Ehen ihrer resp. Unterthanen für die Zukunft vorzubeugen; theils haben sie den Uebelstand zur Folge gehabt, daß solche Ehen von der heimathlichen Behörde des Ehemannes für ungültig erklärt worden sind, und den Ehefrauen und Kindern solcher Ausländer die Aufnahme in der Heimath des Ehemannes und Vaters versagt blieb, so daß deren Ernährung den inländischen Kommunen zur Last gelegt werden mußte. Um der Erneuerung jener wohlbegründeten Reklamationen zuvorzukommen und diesen erheblichen Nachthellen zu begegnen, ist durch eine, in Folge desfallsigen Erlasses des Hohen Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten vom 22. April d. J. ergangene Zirkular-Verfügung des Königl. Konsistoriums der Provinz Brandenburg an die Herren Superintendenten vom 9. Juli d. J. angeordnet, daß rücksichtlich der Trauung von Ausländern folgende, die bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften jedoch auf keine Welse beschränkende Bestimmungen auf das Strengste von den Pfarrern beobachtet werden sollen:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Nachstehendes Publikandum vom 29. November 1819 wird hierdurch zur genauesten Achtung in Erinnerung gebracht.
Die rücksichtlich der Feuerung auf den Schiffsgefäßen, welche innerhalb der hiesigen Stadt [oder] in deren nächsten Umgebungen anlegen, bisher bestandenen Vorschriften werden hierdurch dahin beziehungsweise erneuert und abgeändert:
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Um bei der religiösen Feier des denkwürdigen dreihundertjährigen Reformationsfestes auch Denen, welche sich solcher Vergehen schuldig gemacht haben, wobei mehr Uebereilung als böser Wille zu Grunde liegt, durch einen Akt landesherrlicher Gnade zur Freude und Besserung Veranlassung zu geben, habe Ich beschlossen, innerhalb der Grenzen, in denen das Fest grundsätzlich gefeiert werden sollte, eine Begnadigung eintreten zu lassen. Ich bestimme daher, daß mit Ausschließung aller Verbrechen, welche in eigennütziger Absicht verübt sind, Diebstahl, Betrug u. s. w., so wie aller Beschädigungen fremden Eigenthums aus Rache oder Bosheit: 1) alle Vergehungen, welche höchstens mit einer Geldbuße von 50 Thlr. oder sechswöchentlicher Freiheitsstrafe belegt worden, oder damit nach den bestehenden Gesetzen in jedem einzelnen Falle zu bestrafen sein würden, mithin auch Vergehungen gegen die Postgesetze, das Klassen-, Gewerbe-, Mahl-, Schlacht-, Maisch-, Braumalz- und Tabacks-Steuergesetz, in sofern bei allen diesen die erkannte oder zu erkennend Strafe das oben bestimmte Maaß nicht übersteigt; 2) wörtliche, symbolische oder mit geringen Thätlichkeiten verübte Injurien (in Voraussetzung der Versöhnungs-Gesinnung der Beleidigten); 3) unerlaubte Selbsthülfe ohne Gewalt an Personen; 4) kleine Widersetzlichkeiten gegen Beamte des Staats, wobei keine Mißhandlungen der letzteren vorgefallen sind, vergeben sein sollen, in sofern das Vergehen sich vor dem 1. November d. J. zugetragen hat, und der Verurtheilte oder Angeschuldigte sich im ersten Falle der Verübung befindet. Es soll dabei auf einen Unterschied des Glaubensbekenntnisses nicht ankommen, und alle in die vorstehenden Kathegorien fallende Vergehen der Begnadigung unterliegen, die Untersuchung mag schon eingeleitet sein oder nicht, das Bekenntnis bereits ergangen, oder die Strafe angetreten sein. Auch die Kosten dieser Untersuchungen sollen, soweit sie noch rückständig sind, bis auf die baaren Auslagen erlassen, und die letzteren von dem öffentlichen Fonds übernommen werden. Ich bestimme ferner, daß die vorstehend ausgesprochene Begnadigung auch 5) auf die Verletzungen der beleidigten Majestät in der Art Anwendung finden soll, daß die minder strafbaren Vergehen dieser Art (§ 200 Titel 20 Thl. II des Allgemeinen Landrechts) zur Hälfte erlassen sein sollen. Sie haben diese Ordre durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und zu deren Ausführung die betreffenden Gerichte, Strafanstalten und Verwaltungsbehörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 11. November 1839.
Friedrich Wilhelm.
An die Staats-Minister Mühler, von Rochow, von Nagler und Graf von Alvensleben. |
Bei der am 20. und 21. September 1839 in dem Schullehrer-Seminar zu Potsdam gehaltenen Abgangsprüfung sind folgende Seminaristen für anstellungsfähig im Volksschulamte erklärt worden:
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Potsdam, den 24. November 1839.
Nach der auf den beiden folgenden Seiten abgedruckten Uebersicht beträgt der ermittelte Durchschnitt der Martini-Marktpreise des Roggens, wonach die Vergütung der Getreiderente in baarem Gelde zu berechnen ist, für das Jahr 1839 in nachbenannten Kreisen und Städten:
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Ebenso haben bei der gedachten Jubelfeier [zum Reformations-Jubiläum] die Gemeinden zu Malchow, Wartenberg und Falkenberg, in Gemeinschaft ihres Predigers, jeder ihrer Kirchen ein Kruzifix von Gußeisen, ... zum Geschenk gemacht. |
Als Prediger sind angestellt oder versetzt:
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Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend (Gesetzsammlung für 1839 S. 80) werden in dem nachstehend abgedruckten Verzeichnisse diejenigen Kunststraßen bekannt gemacht, auf welche das Verbot des Gebrauchs von Radfelgen unter vier Zoll Breite für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk vom 1. Januar 1840 ab Anwendung findet.
Berlin, den 22. November 1839.
Der Finanz-Minister.
Graf von Alvensleben.
Verzeichnis derjenigen Straßen, auf denen der Gebrauch von Radfelgen unter vier Zoll Breite in Folge des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839, den Verkehr auf den Kunststraßen betreffend, für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk verboten ist.
Im östlichen Theile des Staats:
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Potsdam, den 7. Dezember 1839.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß besondere Abdrücke der Beilage zum 49sten Stück unsers Amtsblatts, in welcher das Verzeichniß derjenigen Kunststraßen sich befindet, auf denen vom 1. Januar k. J. ab der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll Breite für alles gewerbsmäßig betriebene Frachtfuhrwerk verboten ist, sowohl bei dem hiesigen Königl. Postamte für 1 Sgr. pro Stück zu haben sind, als auch durch andere im hiesigen Regierungsbezirk belegene Postämter zu gleichem Preise bezogen werden können.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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