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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1834.

Potsdam, 1834.
Zu haben bei dem Königl. Hof-Postamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1834.
Seite 2, Nr. 3. Kirchenkollekte.

Potsdam, den 6. Dezember 1833.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsorde vom 13. Oktober d. J., zur Herbeischaffung der noch fehlenden Mittel behufs der Vollendung des Kirchenbaues ec. und Gründung einer evangelischen Schule zu Bukarest in der Wallachei, eine allgemeine Kirchenkollekte in allen evangelischen Kirchen der Monarchie zu genehmigen geruhet. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 2, Nr. 4. Nachtheile des Zinks in Pumpbrunnen.

Potsdam, den 21. Dezember 1833.
Da das Zink nicht nur eben so leicht, sondern noch leichter oxydierbar ist, als das Blei, wenn es mit Wasser und Luft in Berührung kommt, das Brunnenwasser aber stets freie Kohlensäure, so wie verschiedene Salze, nämlich Chlornatrium und Chlormagnesium enthält, mithin eine Lösbarkeit des gebildeten Zinkoxyds und sein Uebergehen in das Wasser unvermeidlich ist, die Zinksalze aber, wenn sie auch weniger giftig sind, als die Bleisalze, doch Erbrechen erregend wirken, so kann der Gebrauch des Zinks bei der Anlegung von Saugbrunnen in medizinisch-polizeilicher Hinsicht auf keine Weise für zulässig erachtet werden, und wird solcher in Gemäßheit eines Rescripts des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 29. Oktober d. J. hierdurch untersagt. Die Orts-Polizeibehörden und die Baubeamten unseres Bezirks haben dies beim Anlegen der Pumpbrunnen sorgfältig beobachten zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 4...5, Nr. 5. Polterabende.

Potsdam, den 23. Dezember 1833.
In Gemäßheit eines Erlasses des Herrn Ministers des Innern und der Polizei Exzellenz vom 10. v. M. werden die Einwohner des diesseitigen Regierungsbezirks auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unfug der sogenannten Polterabende für verboten und strafbar zu erachten ist, namentlich auf §§ 181 bis 183 Tit. 20 Theil II des Allgemeinen Landrechts aufmerksam gemacht; und indem wir auf Grund der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 § 11 hiermit eine Polizeistrafe von 2 bis 5 Thalern auf die Uebertretung jenes Verbots festsetzen, weisen wir die Polizeibehörden an, auf die Aufrechterhaltung des Verbots eines solchen Unfugs strenge zu halten, und die Uebertreter nach vorbestimmter Maaßgabe unnachsichtig zu bestrafen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 24. Januar 1834.
Seite 18...20, Nr. 15. Verbesserung der Polizeigefängnisse.

Potsdam den 31. Dezember 1833.
Die Polizeigefängnisse gehören zu denjenigen Einrichtungen, welchen eine besondere Aufmerk­samkeit gewidmet werden muß, damit sie die gehörige Sicherheit gewähren, ohne die Gesundheit der Gefangenen zu gefährden.
Wir haben deshalb bereits in der Bekanntmachung vom 30. März 1824 (Amtsblatt Nr. 70) über die Anlage und Einrichtung der Polizeigefängnisse nähere Bestimmungen erlassen. Im Verfolg derselben machen wir den städtischen und ländlichen Polizei-Obrigkeiten hiermit noch folgende Verordnungen bekannt, welche in Gemäßheit eines Erlasses des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, Exzellenz an uns vom 14. November d. J. zur Verbesserung der Polizeigefängnisse getroffen werden sollen.
  1. Die Polizeigefängnisse müssen, unbeschadet der nöthigen Sicherheit, stets in reiner und gesunder Luft erhalten werden, was durch Oeffnung der Fenster bei Tage unter gehöriger Aufsicht bewirkt werden kann.
  2. Ist für die nöthige Reinlichkeit derselben zu sorgen. Zu den für diesen Zweck nöthigen Hand­arbeiten können die Gefangenen, und vorzugsweise die weiblichen Geschlechts benutzt werden.
  3. Müssen für jedes Gefängniß die nothwendigen Utensilien vorhanden sein.
    Zu den nothwendigen Utensilien sind zu rechnen:
    1. eine hinlängliche Anzahl von Bettstellen oder Pritschen; letztere können zur Ersparung des Raums bei Tage zum Auf- und Niederklappen eingerichtet werden;
    2. eine ausreichende Zahl Strohmatratzen und dergleichen Kopfkissen; von Zeit zu Zeit ist das Stroh zu lüften und durch neues zu ersetzen;
    3. für jeden Gefangenen eine gute wollene Decke. Die vorhandenen Decken sind stets gehörig rein zu halten, deshalb von Zeit zu Zeit zu waschen, und nöthigenfalls zu walken.
    4. Schemel und Tische nach dem Bedürfnisse;
    5. Wasserkrüge, Trink- und Eßgeschirre gleichfalls, wie es das Bedürfnis erfordert;
    6. für jedes Gefängniß eine Lampe behufs etwa nothwendiger Erleuchtung;
    7. eine ausreichende Zahl von Waschgeschirren und Handtüchern, indem dahin gesehen werden muß, daß die Gefangenen sich gehörig waschen;
    8. für die Nachtzeit verdeckte Kübel oder sonst passende verdeckte Gefäße, worauf die Gefangenen ihre Nothdurft verrichten können. Es müssen diese Kübel nach davon gemachtem Gebrauche wieder gereinigt werden.
Ferner ist dahin zu sehen, daß in allen Orts-Polizeidistrikten, so wie auf den Transport-Stationen hinlängliche Gefängnisse vorhanden sind, damit nicht eine Ueberfüllung derselben, welche der Gesundheit der Gefangenen nachtheilig wird, eintritt; auch müssen vorschriftsmäßig die männlichen von den weiblichen Gefangenen getrennt und beide Geschlechter in abgesonderten Gefängnissen untergebracht werden.
Eben so ist für die gehörige Erheizung der Gefängnisse während der sechs kalten Monate zu sorgen.
Für den Fall, wenn Gefangene krank werden und der ärztlichen Hülfe bedürfen, ist ihnen diese bald zu gewähren. Es haben deshalb einzelne Polizeibehörden die zweckmäßige Einrichtung getroffen, daß sie aus den Gefängnissen Glockenzüge nach den Wohnungen der Gefangenwärter [!] haben ziehen lassen. Diese Einrichtung empfehlen wir besonders, wo die Lokalverhältnisse sie gestatten, und die Wohnung des Gefangenwärters entlegen ist.
Endlich treten zuweilen Fälle ein, daß Gefangene mit Ungeziefer in die Gefängnisse kommen; die Reinigung der Kleidungsstücke ist deshalb dringend nöthig, damit sie nicht die Gefängnisse anstecken, und auf dem weiteren Transport die weiter liegenden Gefängnisse ebenfalls verunreinigen. Mehrere Polizeibehörden haben deshalb sogenannte Reinigungsheerde einrichten lassen.
Diese sind besonders für Transport-Stationen zu empfehlen, da sie sehr schnell die Reinigung bewirken und die Polizeigefangenen selten lange in den Gefängnissen bleiben.
Daß die Gefangenen, wenn sie mit Ungeziefer behaftet sind, sich selbst körperlich reinigen müssen, versteht sich von selbst. Sowohl die einen Transport veranlassenden, als weiter besorgenden Behör­den haben die Verpflichtung, die Reinigung der mit Ungeziefer belasteten Gefangenen und ihrer etwa verunreinigten Kleidungsstücke bewirken zu lassen und können nach einer Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 30. November 1827 die diesfälligen Kosten auf dem Transportzettel mit vermerken, damit solche von denen, die überhaupt den Transportaufwand zu tragen haben, wieder eingezogen werden.
Vorstehenden Bestimmungen gemäß haben die Orts-Polizeibehörden sofort die verbesserte Einrichtung der Polizeigefängnisse auszuführen, und die Herren Landräthe bei ihren Bereisungen eine Besichtigung der Gefängnisse vorzunehmen, die wahrgenommenen Mängel zu rügen, und wenn ihnen nicht baldigst abgeholfen wird, uns davon Anzeige zu machen.
Die diesseitigen Departementsräthe werden bei ihren Revisionsreisen auch die Polizeigefängnisse sowohl in den Städten, als auf den Aemtern in Augenschein nehmen, und die Befolgung der obigen Vorschriften kontroliren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1834.
Seite 27, Nr. 21. Legitimation zu den Reisen der Studenten.

Potsdam, den 23. Januar 1834.
... ist durch einen Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der Polizei ... folgendes angeordnet worden.
  1. Außer den Ferien soll in der Regel keinem auf einer hiesigen Universität Studirenden von den Universitäts-Behörden die Erlaubniß zu einer Reise ertheilt, und
  2. diese Erlaubniß als Ausnahme von der Regel nur dann gewährt werden, wenn der Studirende nachweist, daß sein Vater oder Vormund die Reise, welche sowohl der Zeit, als den zu besuchenden Gegenden nach, bestimmt anzugeben ist, genehmigt und die erforderlichen Geldmittel dazu bewilligt hat.
  3. Zu Reisen nach anderen Universitäten... ist die Genehmigung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten unter bestimmter Angabe des Zwecks der Reise nachzusuchen ...
  4. Studirende, welche an geheimen Verbindungen Theil genommen haben oder dieser Theil­nahme verdächtig sind, wird ... nur die Reise nach ihrer Heimath nachgegeben werden, und ist diesen Studierenden eine Reiseroute mit Vermeidung aller Universitätsorte auszustellen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 7. Februar 1834.
Seite 34...35, Nr. 25. Ausschluß der Wundärzte 2ter Klasse von der Prüfung als Geburtshelfer.

Potsdam, den 30. Januar 1834.
Nach einem Zirkular-Rescripte ... sollen hinführo die Wundärzte zweiter Klasse zur Prüfung als Geburtshelfer nicht mehr admittirt werden ... Nur in einzelnen Fällen, wo ... ein etwa durch Lokal­verhältnisse bedingtes Bedürfniß eines Geburtshelfers ... eine solche Ausnahme rechtfertigen, soll die Admission dieser Medizinalpersonen zur geburtshülflichen Prüfung noch stattfinden ...
Königl. Regierung Abtheilung des Innern.


Seite 35, Nr. 26. Gehälter der Geistlichen und Schullehrer aus Königl. und anderen öffentlichen Kassen.

Potsdam, den 30. Januar 1834.
Unsere Verfügung vom 12. März 1824 im 14ten Stück Nr. 62 Pag. 71 des Amtsblatts, Jahrgang 1824, den nebenstehenden Gegenstand betreffend, wird so vielfältig gar nicht beachtet, daß wir uns veranlaßt finden, diese Verfügung hiermit zu erneuern, und die Herren Superintendenten dringend aufzufordern, sie aufs strengste zu befolgen, ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1834.
Seite 38...40, Nr. 33. Tanzmusik in Wirthshäusern.

Potsdam, den 4. Februar 1834.
Da das Gewerbe-Polizei-Edikt vom 7. September 1811 § 131, Gast- und Schankwirthe von solchen Personen unterscheidet, welche öffentliche Tanzboden halten, so folgt daraus, daß die Befugniß zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft an sich das Recht zur Haltung eines Tanzbodens nicht in sich schließe. Da indessen bei verschiedenen Kreis- und Ortsbehörden unsers Departements Zweifel entstanden sind, ob das Halten von Tanzmusik nur den Inhabern eigentlicher Tanzboden, womit kein Schankgewerbe verbunden ist, zustehe, oder auch jedem städtischen oder ländlichen Schankwirth zu gestatten sei, so wird ... hiermit folgendes über die gewerbliche Befugniß zu Tanzgesellschaften bekannt gemacht.
  1. Nur diejenigen, welche das nach § 131 des Gewerbe-Polizei-Edikts vom 7. September 1811 erforderliche Zeugniß der örtlichen Polizeibehörde über die ihnen gestattete Unterhaltung eines öffentlichen Tanzbodens beibringen, sind zur Veranstaltung von Tanzlustbarkeiten ohne weitere Erlaubniß unter Beobachtung der übrigen polizeilichen Vorschriften berechtigt.
  2. Die auf gesetzlichem Wege erlangte Befugniß, eine Gastwirthschaft, Schankstätte, Krugnahrung, Herberge ec. zu betreiben und zu halten, berechtigt die Inhaber nicht, Tanz­lustbarkeiten zu veranstalten, ohne zuvor von der Orts-Polizeibehörde die besondere schriftlich, aber unentgeldlich auszufertigende Erlaubniß erhalten zu haben, welche jedesmal, wenn Tanzmusik gehalten werden soll, hierzu nachgesucht werden muß.
  3. Es ist zwar nicht als Regel anzunehmen, daß an einem jeden Sonntage Tanzmusik gehalten werden dürfe; sonst ist aber die Erlaubniß ohne zureichende Gründe nicht zu verweigern, und können dabei solche Wirthe, welche bisher Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit zu erhalten gewußt haben, vor anderen begünstigt werden.
  4. Die allgemein bestehende Vorschrift, daß Tabagien, Krüge, Schankstätten ec. im Winter um 10 Uhr, und im Sommer um 11 Uhr Abends (die sogenannte Polizeistunde) von sämmtlichen Gasten verlassen werden müssen, gilt auch für Tanzgesellschaften an dergleichen öffentlichen Orten; nur ausnahmsweise kann in einzelnen Fallen bei erheblichen Veranlassungen von der Orts-Polizeibehörde gestattet werden, daß Zusammenkünfte von Gästen oder schon erlaubte Tanz­gesellschaften über die Polizeistunde hinaus bis zu einer andern, zugleich zu bestim­menden Stunde in den Tabagien, Krügen ec. geduldet werden.
  5. Tanzgesellschaften in Privathäusern auf eine gewisse Zahl oder Stundenzeit zu beschränken ober sonst von der polizeilichen Erlaubniß abhängig zu machen, ist gesetzlich nicht zulässig.
  6. Die Inhaber von Tanzboden, Tabagien, Krügen, Schankwirthschaften ec. welche obige Anordnungen übertreten, sind dafür mit Polizeistrafen von 1 bis 5 Thalern oder verhältniß­mäßigem Gefängniß zu belegen; nach wiederholten derartigen Kontraventionsfällen aber ist ihnen das beregte Zeugniß zur Fortsetzung des Gewerbes für das nächste Jahr (§ 132 des Gewerbe-Polizei-Edikts vom 7. September 1811) zu versagen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 21. Februar 1834.
Seite 47...50, Nr. 39. Land-Feuer-Sozietäts-Sache.

In der zweiten ... Hälfte des vorigen Sozietätsjahres ... sind in den bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät assoziirten Kreisen überhaupt 51 Brände, und zwar ... im Niederbarnimchen Kreise 4 ... vorgefallen ... Im Ganzen sind in dem vorjährigen Sozietätsjahre also 116 Brände, und zwar ... im Niederbarnimschen Kreise 9 ... vorgefallen, wodurch
  1. an Gebäuden 1ster Klasse 1 Stall beschädigt;
  2. an Gebäuden 2ter Klasse: 3 Wohnhäuser, 4 Scheunen, 6 Ställe, 1 Schuppen und 1 Nebenhaus gänzlich zerstört, und 6 Wohnhäuser, 3 Ställe, 1 Schuppen und 1 Brauhaus theilweise beschädigt worden;
  3. an Gebäuden 3ter Klasse: 135 Wohnhäuser, 1 Kruggebäude, 5 Nebenhäuser, 95 Scheunen, 102 Ställe, 2 Schuppen gänzlich abgebrannt, und 6 Wohnhäuser, 1 Nebenhaus, 1 Scheune, 1 Stall, 1 Schuppen, 1 Kirche nebst Thurm von den Flammen beschädigt worden;
  4. an Gebäuden 4ter Klasse: 6 Windmühlen, 5 Wassermühlen, 1 Lohmühle und 2 Schmieden gänzlich zerstört worden sind.
Die dadurch entstandene Ausgabe hat betragen
  1. An Vergütigung für die Brandschäden: 98173 Thlr. ...
  2. An Prämien für die von Spritzen und Wasserwagen geleistete Hülfe: 3882 Thlr. ...
  3. An Verwaltungs- und Reisekosten, Ausfällen und Extraordinaria: 3973 Thlr. ...
Von den stattgehabten Bränden sind 79 durch unmittelbare Zufälle, 10 durch Gewitter, 20 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch vorsätzliche Brandstiftung, 1 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, und 2 durch Unvorsichtigkeit entstanden.
In dem ersten, den Zeitraum pro 1. März bis 1. September d. J. umfassenden Semester des laufenden Sozietätsjahres 1833/34 sind 53 Brände, und zwar ... im Niederbarnimschen Kreise 3 ... vorgefallen, und dadurch ein Schaden von ... 86914 Thlr ... [entstanden].
Von den stattgehabten Bränden sind 7 durch Zündung von Blitzstrahlen, alle übrigen aber durch Zufall, Bosheit oder Unvorsichtigkeit veranlaßt worden, und nur bei dreien derselben hat sich der Verdacht aufgedrungen, daß Gewinnsucht die Triebfeder zur Veranlassung derselben gewesen sein möchte ...
Berlin, den 5. November 1833.
Kurmärkische General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion. Graf von der Schulenburg.


Seite 51...52, Nr. 41. Landbeschälung pro 1834.

Wegen einer hier herrschenden epizootischen Lungen-Entzündungs-Krankheit unter den Gestüt­pferden ist es rathsam geworden, die Beschäler des Brandenburger Landgestüts noch einige Zeit hier zurückzubehalten, und selbige erst dann auf die unterschiedlichen Beschälstationen abzusenden, wenn während einer bestimmten Zeit keine Hengste mehr erkranken, und die Erkrankten völlig genesen sind. Hierüber soll die nähere Bekanntmachung zu seiner Zeit erfolgen, und wird dieses vor­läufige Ausbleiben der Landbeschäler hiermit zur nöthigen Kenntniß der Pferdezüchter gebracht. ...
Friedrich-Wilhelms-Gestüt bei Neustadt a. d. D., den 13. Februar 1834.
Der Landstallmeister Strubberg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1834.
Seite 53, Nr. 43. Trennung der Abtheilung des Invalidenwesens von dem Militair-Oekonomie-Departement ec.

Des Königs Majestät haben zur Abkürzung und Vereinfachung der Geschäfte beim Krieges­ministerium mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 28. Januar 1834 zu bestimmen geruhet, daß die Invaliden-Anerkennungs-Angelegenheit, daher auch die Anerkennung der Landgendarmen zu Invaliden-Benefizien und die Anerkennung zur Halbinvalidität bei dieser Abtheilung vereinigt und bearbeitet werden sollen.
Zugleich haben Allerhöchstdieselben auch festgesetzt, daß die Abtheilung für das Invalidenwesen von dem Militair-Oekonomie-Departement getrennt werden, und für sich bestehen sollen.
Diese Veränderung wird mit dem 1. März d. J. in's Leben treten, und die nun für sich bestehende Abtheilung die Firma „Krieges-Ministerium, Abtheilung für das Invaliden-Wesen“ führen.
Berlin, den 22. Februar 1834.     Krieges-Ministerium. Im Allerhöchsten Auftrage von Witzleben.


Beilage zum 9ten Stück ..., Nr. 42. Verhütung des durch Giftgewächse drohenden Schadens.

Leider sind die Fälle nicht selten, wo Menschen durch den unvorsichtigen Genuß schädlicher und giftiger Gewächse entweder getötet werden, oder an ihrer Gesundheit Schaden erleiden. ...
  1. Der Wasserschierling ...
  2. Der gefleckte Schierling ...
  3. Der kleine Erdschierling ...
  4. Der Stechapfel ...
  5. Bilsenkraut ...
  6. Der schwarze, gemeine oder Garten-Nachtschatten ...
  7. Die blasenziehende Ranunkel ...
  8. Die giftigen Pilze oder Schwämme ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 7. März 1834.
Seite 61...62, Nr. 48. Anwendung massiver Brandgiebel bei Neubauten.

Potsdam, den 17. Februar 1834.
Auf den Antrag der Kommunal-Landtagsversammlung der Kur- und Neumark ist ... genehmigt, daß die Vorschrift ..., wonach neu zu erbauende Häuser (Gebäude in der Straßenfront) mit massiven Brandgiebeln versehen werden sollen, auf alle neue, mit Feuerungen versehenen Gebäude, ohne Rücksicht auf ihre Lage oder Stellung ausgedehnt und angewendet werde ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 65...66, Nr. 52. Branntwein-Verkauf.

Potsdam, den 24. Februar 1834.
Die in dem sächsischen Mandate vom 21. Juni 1793 § 2 enthaltene Anordnung, nach welcher diejenigen, welche Branntwein brennen dürfen, aber zum Schanke nicht befugt sind, des Verkaufs des Branntweins unter einem Nösel oder einer halben Dresdner Kanne bei 20 Thlr. Strafe sich enthalten sollen, ist von dem Königl. Ministerium des Innern für Handels- und Gewerbe-Angelegen­heiten mit Rücksicht auf die Maaß- und Gewichtsordnung vom 1. Mai 1816, mittelst Erlasses vom 13. d. M. dahin deklarirt worden, daß statt des Nösels nunmehr ein halbes Quart Preußisch als das geringste Quantum beim Verkaufe angenommen werden soll.
Vorstehende Festsetzung wird hiermit den Behörden und Einwohnern der sächsischen Landestheile des diesseitigen Regierungsbezirks zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 66, (Kammergericht) Nr. 13. Abführung der zur Festungs-Strafsektion verurtheilten Erkrankten.

Sämtlichen Untergerichten des Departements wird ... die genaue Befolgung der im § 566 der Kriminalordnung enthaltenen Vorschrift hierdurch in Erinnerung gebracht. Demzufolge ist, wenn ein zur Festungs-Strafsektion Verurtheilter sich in krankem Zustande befindet, die Abführung bis zu seiner völligen Wiederherstellung auszusetzen. ... Es versteht sich dabei ... von selbst, daß dem Verurtheilten, wenn er verhaftet ist, die Zeit, in welcher seine Krankheit die Abführung hindert, auf die Strafe anzurechnen ist.
Berlin, den 13. Februar 1834.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 67...68, (Berlin) Nr. 6. Nichtgebrauch des Zinks bei Saugbrunnen.

Das von der Königl. Regierung zu Potsdam, im Amtsblatte vom 3. v. M. unter Nr. 4 erlassene Publikandum vom 21. Dezember 1833, wegen Nichtgebrauchs des Zinks bei der Anlegung von Saugbrunnen, findet seine Anwendung auch auf den diesseitigen Verwaltungsbezirk.
Berlin, den 28. Februar 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 68, (Berlin) Nr. 7. Blutegelpreis.

Der Preis, für welchen die Blutegel während der Monate März und April d. J. in den hiesigen Apotheken zu haben sind, ist auf 2 Silbergroschen für das Stück festgesetzt. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. Februar 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 14. März 1834.
Seite 72...73, Nr. 58. Instandsetzung und Geradelegung der Wege und deren Bepflanzung mit Bäumen.

Potsdam, den 6. März 1834.
Beim Eintritt des Frühjahrs finden wir uns veranlaßt, sämmtlichen Ortsobrigkeiten und Gemeinden die Verfügung vom 17. April 1820 (Amtsblatt de 1820 Nr. 94) und die darin angezogenen frühern Verordnungen wegen Geradelegung, Instandsetzung und Bepflanzung der Wege wiederholt in Erinnerung zu bringen, und denselben zu empfehlen, bei der bevorstehenden günstigen Jahreszeit mit Regulirung und Bepflanzung der Wege thätig fortzufahren, und die schon vorhandenen Anlagen, wo es nöthig ist, gehörig zu ergänzen.
Die Herren Landäthe werden zugleich aufgefordert, diesem wichtigen polizeilichen Gegenstande fortwährend ihre Aufmerksamkeit zu widmen, und auch insbesondere dahin zu sehen, daß, so lange die Witterung das Baumpflanzen begünstigt, nicht allein die bereits bestehenden Alleen und Baumschulen in den Dörfern gehörig komplettirt, sondern auch, so viel als möglich und zulässig ist, dergleichen neue angelegt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 75, (Berlin) Nr. 9.

Zur Vorbeugung von Unglücksfällen, die durch schnelles Reiten und Fahren herbeigeführt werden können, so wie zur Erhaltung der Sicherheit, der Ordnung und des Anstandes, werden folgende Bestimmungen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
  1. Niemand darf in der Stadt stärker, als in kurzem Trabe, und über Brücken, durch die Stadtthore, in engen Straßen und Gassen, beim Einbiegen in andere Straßen, und überall, wo die Passage durch Fußgänger, Reiter oder Fuhrwerke verengt ist, anders, als im Schritte, fahren und reiten.
  2. Reiter und Wagenführer müssen Fußgänger, die ihnen in den Weg kommen, durch den lauten Zuruf: „Platz da!“ vor der Gefahr warnen, und so lange halten, bis dieselben aus dem Wege getreten, oder gebracht sind.
  3. Die Fußgänger sind schuldig auf den Zuruf auszuweichen. Eltern und Angehörige kleiner Kinder werden besonders aufgefordert, die selben nicht ohne Aufsicht auf den Straßen zu lassen.
  4. Lastwagen, welche hoch, schwer, breit (über 10 Fuß breit darf kein Wagen beladen werden), oder mit solchen Gegenständen bepackt sind, welche ungewöhnliches Geräusch beim Fahren verursachen, z. B. Eisenstangen oder leere Gefäße, dürfen überall nur im Schritt gefahren werden.
  5. Ledige Pferde müssen stets geführt, und zwar kurz an der Hand im Zügel gehalten werden. Vor wilden Pferden sind die Vorübergehenden laut zu warnen.
  6. Abgespannte Wagen dürfen in den Straßen nicht stehen.
  7. Bespannte Wagen oder angeschirrte Pferde dürfen nicht ohne Aufsicht auf Straßen oder Plätzen stehen bleiben. Ist der Fuhrmann genöthigt, sich zu entfernen, so ist er für jeden daraus entstehenden Nachtheil verantwortlich, und wenn auch kein Unglück geschieht, so wird er dennoch in Einen Thaler Strafe genommen, wenn er unterlassen hat, ein Pferd abzusträngen, und bei einem Viergespann das Achterholz abzunehmen, oder die Vorderpferde abzuhängen.
  8. Es ist nicht erlaubt, die Bürgersteige, die Bohlen-Bedeckungen, die Abzugsrinnen längs der Gebäude und die Trottoirs neben öffentlichen Plätzen, zum Reiten, Fahren, Pferdehalten, Karrenschieben, Ziehen von Handwagen und zur Fortbringung von Tragen oder Bürden zu benutzen.
  9. Auf den öffentlichen Plätzen, so weit sie ungepflastert, oder nur mit Kies beschüttet sind, darf nicht gefahren werden, mit Ausnahme des Opern- und Alexanderplatzes zur Zeil des Schauspiels.
  10. Das Einfahren der Pferde innerhalb der hiesigen Stadtmauer ist verboten.
  11. Lohnfuhrleute dürfen auf den Straßen oder Plätzen in Berlin und Charlottenburg weder umherfahren, noch halten, um Fahrgaste durch Anrufen zu erhalten, mit Ausnahme der deshalb für einige Plätze besonders ertheilten Erlaubniß zum Aufstellen von Wagen zu Fuhren außerhalb den Thoren.
  12. Der Führer jedes zur Aufnahme von Fahrgästen eingerichteten Lohnfuhrwerks, ohne Wagen­nummer oder Hutschild, muß auf Befragen der Polizeibeamten oder Gendarmen angeben, von wem er bestellt worden ist.
  13. Das Tabackrauchen wahrend der Fahrt ist den Lohnfuhrleuten untersagt.
Die unterzeichneten Behörden haben zu den Bewohnern der Residenz das Vertrauen, daß sie ihren Kutschern insonderheit die pünktliche Befolgung vorstehender Bestimmungen nachdrücklich an­empfehlen werden; denn die Nothwendigkeit, den durch Fuhrwerk wiederholentlich in neuester Zeit veranlaßten Unglücksfällen nach aller Möglichkeit vorzubeugen, erheischt von der Polizei­behörde die strengste Wachsamkeit auf die Befolgung obiger Bestimmungen, und die Kontra­venienten haben nicht nur ihre unnachsichtliche Bestrafung mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Thlr. oder mit verhältnißmäßiger Freiheitsstrafe, sondern auch im Falle der geringsten Widersetzlichkeit gegen die Polizeioffizianten oder Gendarmen, augenblickliche Arretirung zu gewärtigen.
Berlin, den 2. Februar 1834.     Königl. Gouvernement und Polizeipräsidium.


Seite 76, (Berlin) Nr. 10.

Den Eigenthümern und Inhabern von Gärten wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß das Abraupen der Bäume jetzt besorgt und spätestens binnen acht Tagen bewirkt sein muß. Die Nothwendigkeit dieser Maßregel ist so einleuchtend, daß ihre ungesäumte Ausführung zuverlässig erwartet werden darf. Diejenigen, deren Gärten allein liegen, und an keine andern angrenzen, haben sich die aus der etwanigen Unterlassung entstehenden nachtheiligen Folgen selbst zuzuschreiben. Insofern aber Nachbaren darunter mit leiden, oder Gefahr laufen, wird das Abraupen auf Kosten der Säumigen bewirkt werden, und bleiben dieselben außerdem noch den Nachbarn wegen des aus dem Verzuge entstehenden Schadens verhaftet.
Berlin, den 1. März 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 21. März 1834.
Seite 80, (Berlin) Nr. 11.

Das Werfen mit Töpfen, Scherben, Flaschen und dergleichen gegen Häuser und Wohnungen verlobter Personen an den sogenannten Polterabenden wird seit einiger Zeit wieder bemerkt. Die desfallsigen früheren Verbote vom 26. April 1825, 7. Januar 1829 und 22. Mai 1833 werden daher mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß, wer bei einem solchen Unfug betroffen werden sollte, als Ruhestörer betrachtet und nachdrücklich bestraft werden wird.
Berlin, den 24. Februar 1834.     Königl. Polizeipräsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 28. März 1834.
Seite 83...85, Nr. 67. Schulbesuch schulpflichtiger Kinder.

Potsdam, den 16. März 1834.
Wenn gleich es nicht an den nöthigen gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Vorschriften hinsichtlich des Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder und der Bestrafung etwaniger Schulver­säumnisse derselben fehlt, so wünschen wir doch, eines Theils auf Verhütung solcher nur zu häufig vorkommenden Straffälle möglichst hinzuwirken, andern Theils aber auch die Eltern, Pfleger ec. der schulpflichtige Jugend auch ohne Hinweisung auf Strafbestimmungen, zu dem freien Entschlüsse und Bestreben zu vermögen, den ihrer Erziehung und Fürsorge anvertrauten Kinder Bildung und Unterricht, als die wichtigste und heilsamste Wohlthat, nach Möglichkeit angedeihen zu lassen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1834.
Seite 99, Nr. 73. Einmischung der Eltern schulpflichtiger Kinder in die Schulzucht.

Potsdam, den 22. März 1834.
Vorgekommene, eben so strafbare als unbefugte Einmischungen der Eltern schulpflichtiger Kinder in die Schulzucht veranlassen uns, folgende, gesetzlich begründete Bestimmungen behufs der Belehrung und Warnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
  1. Die öffentliche Schule ist eine, unter der obern Aufsicht und Leitung der betreffenden Landesbehörden zunächst von den resp. Ortsbehörden beaufsichtigte und geleitete Erziehungs- und Unterrichtsanstalt, und wie sich die an ihr arbeitenden Lehrer nur nach den ihnen von den vorgedachten Behörden ertheilten Vorschriften und Weisungen zu achten haben, so sind sie auch nur diesen ihren vorgesetzten Behörden und deren Organen hinsichtlich ihres amtlichen Verfahrens und Wirkens verantwortlich.
  2. Es ist deshalb den Eltern, Pflegern, Vormündern und Dienstherrschaften schulpflichtiger, die öffentliche Schule besuchender Kinder durchaus nicht gestattet, wegen Bestrafung oder sonst mißfällig wahrgenommener Behandlung eines Kindes selbst Untersuchung anzustellen, in die Schule oder in das Lehrerzimmer zu dringen, und hier oder in seiner Wohnung, oder überhaupt unmittelbar einen Lehrer anzugehen und zur Rede zu setzen, oder gar auf beleidigende Weise zu behandeln. ...
  3. Haben die Eltern ec. über einen Lehrer vermeintlich gegründete Beschwerden zu führen, so müssen sie sich damit zunächst an den mit der besondern Schulaufsicht beauftragten Geistlichen wenden, damit ohne Zögerung die etwa nöthige und in vielen Fällen gar keinen Aufschub gestattende Untersuchung von ihm angestellt, und nach Umständen in der Sache von ihm entschieden, oder das Weitere veranlaßt werde. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1834.
Seite 110, Nr. 84. Atteste über die Schutzblattern-Impfung.

Es sind Beschwerden darüber entstanden, daß die Atteste oder Zertifikate über Schutzblattern-Impfung, welche den Kindern, Schülern und Zöglingen vor und behufs ihrer Aufnahme in die öffentlichen Schul-, Erziehungs- und Waisenhaus-Anstalten abgefordert werden, wodurch der Ausweis über die geschehene Impfung, welche etwa zu andern Zwecken gefordert werden könnte, aufgehalten und erschwert wird. Nach einem Erlasse ... vom 24. Februar d. J. genügt es, wenn die öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten ein Register über die produzirten Impfscheine halten, und sollen letztere stets zurückgegeben werden. ...


Seite 112, Nr. 86. Zustand der Ortsschulkassen.

Potsdam, den 3. April 1834.
Von mehreren der Herren Superintendenten und Schulinspektoren, in deren Aufsichtskreisen es nicht an Ortsschulkassen fehlt, sind dessen ungeachtet in den letztverflossenen Jahren die vorschrifts­mäßigen jährlichen Nachweisungen des Zustandes jener Kassen nicht eingereicht worden.
Indem wir uns daher veranlaßt finden, unsere desfallsige Verordnung vom 25. Mai 1826 in Erinnerung zu bringen, erwarten wir die unverzügliche Einreichung der noch rückständigen Nach­weisungen für das Jahr 1833.


Seite 112, Nr. 87. Kollektenwesen.

Potsdam, den 9. April 1834.
Da es seit einiger Zeit nicht selten vorkommt, daß die Kollektengelder unregelmäßig und nicht zur gehörigen Zeit bei der Haupt-Instituten- und Kommunalkasse hieselbst eingehen, so bringen wir hiermit unsere Amtsblatt-Verfügung vom 20. April 1816 (Jahrgang 1816 Stück 20 Seite 172) erneuert mit dem Bemerken in Erinnerung, daß wir unausbleiblich nach dem Inhalte derselben gegen die Säumigen verfahren werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 25. April 1834.
Seite 118, Nr. 92. Einkommen der Pfarren.

Potsdam, den 6. April 1834.
Es ist in mehrfacher Hinsicht erforderlich, von dem wirklichen Ertrage einer jeden Pfarre auf's Zuverlässigste unterrichtet zu sein. Die Aufnahme hierunter soll bei einem jeden Sterbefalle in einer Pfarre sogleich erfolgen. Ueber die Verfahrungsart hierbei sind die Herren Superintendenten heute angewiesen. In Gefolge dessen werden Letztere einen der Herren Geistlichen in der Diözese zu der örtlichen Aufnahme beauftragen, und dieser Geistliche den betreffenden Patronen die desfallsigen Nachweisungen mit dem Ersuchen zur Prüfung, Bescheinigung und Rückfertigung vorlegen.
Wir fordern hiernach alle Herren Privat-Patrone und die das Patronat-Recht ausübenden Magisträte, so wie die Königl. Domainen und Rentämter auf, dieser an sie ergehenden Requisitionen willige, zuverlässige und baldige Folge zu leisten.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 123, Personalchronik.

Nachdem der Landrath von Massow an die Stelle des ausgeschiedenen Landraths Grafen von der Schulenburg zum Feuersozietäts-Direktor des Niederbarnimschen Kreises erwählt worden, ist derselbe von der Kurmärkischen General-Land-Feuersozietäts-Direktion als solcher bestätigt und vereidigt.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 2. Mai 1834.
Seite 126...135, Nr. 96. Schulpflichtigkeit und Bestrafung der Schulversäumnisse schulfähiger Kinder.

...; durch unsere Zirkular-Verordnung wegen der Sommerschule auf dem platten Lande ..., ferner auch durch die ... gestatteten Sommer-Ferien auf dem Lande ... ist alle billige und irgend statthafte Rücksicht auf die Lage und Bedürfnisse solcher Eltern schulfähiger Kinder genommen worden, welche mit einigem Grunde wünschen können, daß ihnen letztere in ihrem Geschäfte und Erwerbe nicht in dem Maße entzogen werden, in welchem es der Besuch einer Schule mit dem gewöhnlichen vollständigen Unterrichte erfordern würde.
Kommen dessen ungeachtet aber noch Schulversäumnisse, welche nicht vollkommen genügend gerechtfertigt werden können, vor, so ist ihre Bestrafung unerläßlich, und wenn gleich ... die nöthigen Vorschriften erheilt worden sind, so finden wir es doch angemessen, diese theils vollständig zusammen zu fassen, theils mit erläuternden Bestimmungen wieder in Erinnerung zu bringen ...
  1. Die Schulpflichtigkeit der Kinder beginnt mit Vollendung ihres fünften Lebensjahres und dauert bis zu ihrer Konfirmation, selbst wenn diese mit Vollendung des 14ten Lebensjahres der Kinder noch nicht hat erfolgen können. ...
    Indessen können fünfjährige Kinder wegen körperlicher Schwäche und Kränklichkeit, wegen zu großen Mangels an geistiger Reife, oder wenn sie zu entfernt von der Schule wohnen, auf ein halbes Jahr und nach Umständen bis zur Vollendung ihres 6ten Lebensjahres ... vom Schulbesuche dispensirt werden; auch eintretende Ueberfüllung der Schulen und Lehrzimmer kann die einstweilige Dispensation aller fünfjährigen Kinder eines Orts vom Schulbesuche rechtfertigen.
  2. Mit Ausnahme der schon im schulpflichtigen Alter befindlichen, sogleich und zu jeder Zeit in die Schulen aufzunehmenden Kinder solcher Eltern, welche an Oertern neu zuziehen, soll die Aufnahme neuer Schüler in die Schulen nur halbjährlich, zu Ostern und zu Michaelis, erfolgen ...
  3. Als verpflichtet zum Schulbesuche der Ortsschule sind alle die in dem oben ad 1 bezeichneten Alter stehenden Kinder des Orts und eingeschulter Ortschaften zu betrachten, deren Eltern nicht nachweisen, daß sie anderweitig z. B. durch einen angenommenen Hauslehrer, genügend für ihren Unterricht sorgen. ...
  4. Die Lehrer an den Schulen sind verbunden, richtige Schülerlisten zu führen, und diese wenigstens halbjährlich mit Berücksichtigung des stattgehabten Ab- und Zuganges neu anzulegen, zu jeder Zeit aber rein und zierlich geschrieben für die Schulrevisoren in Bereitschaft zu halten. ...
  5. Außer den vorgedachten Schülerlisten haben die Lehrer auch mit größter Punktlichkeit Schulversäumnißlisten (Absentenlisten) zu führen, in welche die Schüler in eben der Folge und Ordnung, wie sie in der Schülerliste stehen, einzutragen sind. ... Es wird jeder von einem Schüler versäumte halbe Tag bemerkt und in der Rubrik „Anmerkungen“ gehörig notirt, ob die Versäumnisse mit oder ohne Entschuldigung ... stattgehabt haben. ...
  6. Gleich nach Ablauf eines jeden Monats haben die Lehrer den resp. Ortsschulvorständen oder Schulkommissionen Abschrift der oben ad 5 vorgeschriebenen Schulversäumnißliste einzureichen. ...
  7. Den Schulvorständen (Schulkommissionen) liegt es ob, die Eltern, Dienstherrschaften ec. der als schulsäumig nachgewiesenen Kinder nach Umständen, und namentlich wenn die Versäumniß zum ersten Male vorgekommen und nicht zu gröblich gewesen ist, vorzuladen, zu ermahnen und zu warnen, oder aber für strafbar zu erklären.
  8. Gültige Entschuldigungsgründe stattgehabter Schulversäumnisse eines Kindes sind nur:
    1. Krankheit des Kindes selbst;
    2. schwere Krankheit der Eltern, wenn sie seiner Pflege nothwendig bedürfen;
    3. zu üble Wege und Witterung, wenn Kinder sehr entfernt von der Schule wohnen oder noch sehr jung oder schwächlich sind;
    4. Reisen des Kindes mit seinen Eltern sofern solche nur so selten vorgenommen werden, wie von Personen zu geschehen pflegt, deren Stand und Gewerbe nicht ein häufiges und dauerndes Reisen mit sich bringt. ...
    Alle andern als die obgedachten Behinderungsgründe des Schulbesuchs sind um so mehr als unstatthaft zu betrachten, da ... bereits das irgend Mögliche zur Erleichterung derjenigen Eltern, welche in ihren Geschäften der Hülfe ihrer Kinder bedürfen, nachgelassen und angeordnet ist.
  9. Insonderheit darf das ohnehin eigentlich ganz verbotene Viehhüten durch Kinder kein Behinderungsgrund eines regelmäßigen Besuchs der Sommerschulen werden, und kann also keine Erlassung der Schulversäumnißstrafe begründen.
  10. Eben so wenig rechtfertigt das Arbeiten der Kinder in Fabriken, Manufakturen, Glashütten, Ziegeleien, Torfstichen u. s. w. etwanige Schulversäumnisse, um so mehr auf solche Kinder da, wo sie in bedeutender Anzahl zu Beschäftigungen vorgedachter Art Gelegenheit haben, schon durch besondere, möglichst auf ihre Verhältnisse berechnete Schuleinrichtungen gerücksichtigt ist, und gerücksichtigt werden kann. ...
  11. ... 22.
Wenn somit in Obigem Alles, was zur Erhaltung der nöthigen Ordnung hinsichtlich des Schul­besuchs dienen kann, gehörig erörtert und vorgeschrieben ist, so erwarten wir ... von der Pflichtliebe und dem Eifer aller, für die gute Sache mitwirkenden Personen und Behörden den gewünschten Erfolg der getroffenen Anordnungen ...

Schließlich bringen wir hier zur Beachtung von Seiten der Eltern schulpflichtiger Kinder noch in Erinnerung:
  1. daß nach unserer Verordnung vom 20. März 1813 (Amtsblatt de 1813 Stück 13 Seite 147) ein besonderes Strafverfahren gegen diejenigen Eltern eingeleitet werden soll, welche ihre schul­pflichtigen Kinder bei den, von den Herren Superintendenten oder Kreis-Schulinspektoren vorzunehmenden Schul-Visitationen nicht in der Schule erscheinen lassen, und
  2. daß nach § 2 der Verordnung des Königl. Konsistorii der Provinz Brandenburg vom 1. September 1817 (Amtsblatt de 1817 Stück 38 Seite 319) kein Prediger ein Kind zum Konfirmanden-Unterrichte zulassen, geschweige denn konfirmiren darf, welches nicht durch gehörige Benutzung des Schulunterrichts zum fertigen Lesen gelangt ist und die zur Benutzung eines ausführlichen Religionsunterrichts erforderlichen Vorkenntnisse eingesammelt hat.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 16. Mai 1834.
Seite 139...142, Nr. 102.
Verfahren bei Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. ...
  1. Sobald Wir es für angemessen erachten, die Armee, oder auch nur einzelne Theile derselben, auf den Kriegsfuß setzen zu lassen, tritt für sämmtliche Unterthanen Unseres Reichs die Verpflichtung ein, die zum Kriegsdienste tauglichen Pferde, auf die deshalb an sie ergehende Aufforderung der Behörden, unweigerlich zu gestellen.
  2. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur die Dienstpferde der Beamten und Posthalter, weil hier der Staatsdienst und das öffentliche Interesse Ausnahmen nothwendig machen. ...
  3. Alle übrigen Pferde, sowohl Luxus- als Arbeitspferde, und ohne jeden Unterschied der Besitzer müssen, so weit es der Bedarf für die Armee nöthig macht, hergegeben werden. ...
  4. Für den Transport der Pferde bis zum Gestellungsorte und für die Kosten ihrer Futterung bis zur Abnahme wird keine Vergütung gezahlt. ...
  5. Die Eigentümer der ausgehobenen Pferde erhalten für die Ueberlassung derselben aus Staatskassen eine angemessene Vergütigung. ...
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1834.     Friedrich Wilhelm.
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage: von Witzleben.


Seite 142, Nr. 104. Gewerbscheine im Umherziehen.

Potsdam, den 26. April 1834.
Es ist der Fall vorgekommen, daß ein Ausländer, wie sich aus seinem, von Magisträten und mehreren Dorfschulzen visirtem Passe ergeben, unsern Regierungsbezirk unter Vorzeigung eines Schaukastens und ohne Besitz eines Gewerbescheins durchzogen ist. Wir werden hierdurch veranlaßt, sämmtliche Herren Landräthe und die Magisträte der Städte zweiter und dritter Abtheilung auf ihre Verpflichtung hinzuweisen:
von Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Vorzeigung des Gewerbe­scheins zu fordern, und wenn sie keinen vorzeigen können, sie anzuhalten und zur Einleitung der Untersuchung anzuzeigen,
mit dem Bemerken, daß die Vernachlässigung dieser Vorschrift unfehlbar gesetzliche Rüge nach sich ziehen wird.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 149, Personalchronik.
Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen, in dem Zeitraume vom 1. Januar bis 31. März 1834.

I. Als Prediger sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen.
  1. Bernau.
    Der bisherige Diakonus Johann Friedrich Kipping zu Bernau als Oberprediger daselbst.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 23. Mai 1834.
Seite 158, (Berlin) Nr. 25. Wasser-Schierling.

Es ist neuerdings der Fall vorgekommen, daß zwei Kinder durch den Genuß von Wasserschierling in Gefahr gekommen sind. In dieser Veranlassung wird die Polizeiverordnung vom 24. März 1820, nach welcher
den Holzhändlern Zimmerleuten und andern Einwohnern, welche Holzlagen auf der Spree oder auf dem Stadtgraben halten, bei fünf Thalern Strafe aufgegeben worden, das Holz ehe solches zum Gebrauche aufgeschwemmt und über die Straße gebracht wird, von dem darauf wachsenden Wasserschierling zu reinigen, und dieses Gewächs dergestalt bei Seite schaffen zu lassen, daß es Niemanden in die Hände gerathen könne,
mit dem Bemerken hierdurch wiederholt in Erinnerung gebracht, daß alle Theile des Wasser­schierlings der menschlichen Gesundheit schädliche Eigenschaften besitzen.
Berlin, den 15. Mai 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 30. Mai 1834.
Seite 161, Nr. 119. Lämmerlähme.

Potsdam, den 16. Mai 1834.
Die bedeutenden Nachtheile und Verluste, welche den Schäfereien in mehreren Gegenden durch die sogenannte Steifheit oder Lähme der Lämmer erwachsen sind, veranlassen uns, nachstehende Erfahrungen über die Ursachen und die Heilung dieses verderblichen Uebels bekannt zu machen.
Gewöhnlich zeigt sich die Lämmerlähme gegen das Ende des Februars, herrscht dann den Monat März und April hindurch und hört bei dem beginnenden Weidegange in der Regel wieder auf. Sie befällt nur die saugenden Lämmer in dem Alter von 8 Tagen bis zu 6 Wochen, meistens die zuletzt gebornen Lämmer. ...
Der Krankheitsausbruch erfolgt meistens bei plötzlich eingetretenem naßkaltem Wetter und bei kalten Winden bei mehreren Stücken gleichzeitig, in veredelten Schäfereien häufiger als in unveredelten, am seltensten unter dem Bauernviehe.
Folgende Erscheinungen sind dann die gewöhnlichen. Das erkrankende Lamm steht traurig mit gekrümmtem Rücken und unter den Leib geschobenen Hinterfüßen. Nöthigt man es zu gehen, so ist sein Gang mehr oder weniger steif und gespannt. Die Steifigkeit befällt zuerst entweder einen oder beide Vorderfüße, oder auch beide Hinterfüße, und verbreitet sich von da aus nach und nach über den ganzen Körper, welcher bald abmagert. ...
Demnach ergab sich auch aus diesen Erfahrungen, daß Alles, was bei den Mutterschaafen und Lämmern den Verdauungs- und Assimilations Prozeß stört, zur Entstehung der Lämmerlähme Veranlassung giebt. Denn daß bei der Lähme der Keim zur Krankheit mit durch die Muttermilch auf die jungen Thiere übergehe, erhellte auch aus dem Umstände, daß nicht selten kräftige und gesunde Lämmer die Lähme bekamen, wenn man ihnen Mutterschaafe zu Ammen gab, welche ihre Lämmer an dieser Krankheit verloren hatten. ...
Jedenfalls aber ergiebt sich aus allen diesen und andern seitdem bekannt gewordenen Beobach­tungen, daß, bei dem sehr ungewissen Ausgange der Kur, die Verhütung der Krankheit durch ein zweckmäßiges diätetisches Verhalten der Heerde das Wichtigste ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1834.
Seite 181...182.

Bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1833 bis dahin 1834. 100 Brände vorgefallen, wodurch
  1. an Gebäuden 1ster Klasse: 1 Stall gänzlich eingeäschert, und 3 Wohnhäuser und 1 Scheune beschädigt worden;
  2. an Gebäuden 2ter Klasse: 14 Wohnhäuser, 1 Scheune, 4 Ställe, 1 Nebenhaus und 1 Brennerei-Gebäude gänzlich zerstört, und 7 Wohnhäuser, 3 Wirthschaftsgebäude, 3 Ställe und 2 Brennereigebäude von den Flammen beschädigt;
  3. an Gebäuden 3ter Klasse: 146 Wohnhäuser, 108 Scheunen, 176 Ställe, 5 Nebenhäuser, 5 Schuppen, 2 Altentheils-Gebäude, 1 Ziegelscheune und 1 Schul- und Hirtenhaus gänzlich niedergebrannt, und 4 Wohnhäuser beschädigt worden;
  4. an Gebäuden 4ter Klasse: 6 Windmühlen, 2 Wassermühlen, 1 Schneidemühle, 1 Grützmühle und 1 Brauhaus gänzlich eingeäschert, und 1 Ziegelofen beschädigt worden
sind. ...
Von den stattgehabten Bränden sind 66 durch unermittelte Zufälle, 7 durch Gewitter, 16 durch muth­maßliche Brandstiftung, 4 durch absichtliche Brandstiftung, 4 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahr­lässigkeit, 1 durch Unvorsichtigkeit, und 1 durch schlechte Reinigung des Schornsteins entstanden.
Von den vorsätzlichen Brandstiftern ist die eine außerordentlich mit einer zwölfjährigen Zuchthaus­strafe belegt, der andere, ein 11-jähriger Knabe, zu 30 Peitschenhieben und 6-monatlicher, ein dritter aber zu lebenswieriger Zuchthausstrafe verurtheilt, der vierte dagegen von dem Verdacht der Brandstiftung vorläufig frei gesprochen worden.
Die wegen der muthmaßlichen Brandstiftungen eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen sind theils ohne Erfolg geblieben, theils noch nicht beendigt.
Berlin, den 28. Mai 1834.     Kurmärkische General Land-Feuer-Sozietäts-Direktion.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 27. Juni 1834.
Beilage zum 26sten Stück ...

Uebersicht des Zustandes der Zivil-Waisenhaus-Stiftung für die Städte Berlin, Potsdam und den Potsdamer Regierungsbezirk am Schlusse des Jahres 1833.
...
Ueberhaupt sind bis jetzt 31 Zöglinge aufgenommen worden, dem Stande und Berufe der Väter nach Söhne von Geistlichen: 6, Postbeamten: 4, Steuerbeamten: 4, Justizbeamten: 3, Militairbeamten: 2, Forstbeamten: 2, andern Staatsbeamten: 3, Aerzten: 2, Lehrern: 3, Bürgermeistern: 2.
Entlassen wurden bis jetzt 13; davon haben sich dem theologischen Studium gewidmet 3, und zwar Söhne von Predigern (zwei haben ihre theologischen Studien bereits beendigt), dem Gewerbestande 4 als Tischler-, Zimmermann-, Maurer- und Buchbinder-Lehrlinge, dem Lehrerstande 1, der Musik 1, dem Apothekerberuf 1, der Oekonomie 1, dem Büreaudienste 1. Ein Zögling ist abgegangen, um sich auf einem Real-Gymnasium in Berlin für den Staatsdienst vorzubereiten. ...
Potsdam, den 10. Juni 1834.     Das Zivil-Waisen-Amt. von Türk.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 18. Juli 1834.
Seite 207...208, (Konsistorium) Nr. 4. Anstellung der Kandidaten des Predigt- und Schulamtes.

Auf den Antrag der Königl. Ministerialkommission haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 17. v. M. zu bestimmen geruhet, daß ... vor jeder Anstellung oder Beförderung eines Individuums, welches die Universität erst nach Ostern 1827 verlassen hat, zu einem geistlichen oder Lehramte mit der Königl. Ministerialkommission darüber Rücksprache genommen werden soll, um Gewißheit darüber zu erlangen, daß derselbe nicht zu den Studirenden gehört habe, denen die Verwaltung eines öffentlichen Amtes in Betracht ihrer Theilnahme an verbrecherischen Verbindungen gesetzlich nicht übertragen werden darf. ...
Berlin, den 30. Juni 1834.     Königl. Konsistorium und Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Seite 208, (Konsistorium) Nr. 5. Aufbewahrung der Kriegesdenkmünze.

Die Herren Superintendenten werden, bis auf weitere Bestimmung, hierdurch angewiesen, bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchenvisitationen auch darauf zu sehen, ob die in dem Amtsblatte von 1815 Nr. 101 Pag. 69 abgedruckte Verordnung vom 18. März desselben Jahres, die Kriegesdenk­münze betreffend, gehörig befolgt wird, und es ist der Befund in der nach § 6 ad. Litt. a der Kirchen- und Schulvisitationsordnung vom 16. März 1836 aufzunehmenden Verhandlung mit anzugeben.
Berlin, den 30. Juni 1834.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Seite 208...210, Personalchronik.
Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen, in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. Juni 1834.

I. Als Prediger sind angestellt: a) in den lutherischen Superintendenturen.
  1. Berlin-Land.
    Der bisherige Prediger August Ferdinand Benicke zu Stolpe als Prediger zu Schönfließ.
  2. Bernau.
    Der bisherige dritte Prediger und Rektor zu Bernau Christian Ernst Albert Putz als Archidiakonis daselbst, und der Kandidat der Theologie Friedrich Christian Heinrich Göroldt als dritter Prediger und Rektor zu Bernau und Prediger zu Schönwalde.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 1. August 1834.
Seite 219, Nr. 149. Berichtigung eines Druckfehlers.

Potsdam, den 24. Juli 1834.
Den Eichämtern des Potsdamer Regierungsbezirks wird hierdurch nachrichtlich bekannt gemacht, daß in der Instruktion vom 10. März 1817 durch einen Druckfehler der Durchmesser der Viertel­metze auf 4½ Zoll angegeben ist, während derselbe nur 4¼ Zoll betragen darf. Die Eichämter haben daher bei Anfertigung der Viertelmetzen auf das letztgedachte Maaß zu sehen und zu halten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 219...220, (Kammergericht) Nr. 34. Schiedsmänner.

Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern gewählt und bestätigt worden sind: ...
V. Im Nieder-Barnimschen Kreise:
  1. der Bürgermeister Christian Heinrich Junker zu Bernau für den Stadtbezirk Bernau;
  2. der Lehnschulze Johann Friedrich Otzdorf zu Schönow für den 6ten ländlichen Bezirk;
  3. der Amtmann Otto Ludwig Heinrich Nauk zu Lanke für den 4ten ländlichen Bezirk.


Seite 221...222, (Kammergericht) Nr. 37. Schiedsmänner.

Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern erwählt und bestätigt sind: ...
II. Im Nieder-Barnimschen Kreise:
  1. für den 7ten ländlichen Bezirk der pensionirte Forstsekretair Friedrich Herrmann Klamann zu Reineckendorf;
  2. für den 8ten ländlichen Bezirk der Oekonomiekommissarius Karl August Hollefreund zu Blankenburg;
  3. für den 10ten ländlichen Bezirk der Rittergutsbesitzer Heinrich Simon zu Malchow;
  4. für den 15ten ländlichen Bezirk der Amtmann Friedrich August Lindstädt zu Lichtenberg;
  5. für den 16ten ländlichen Bezirk der expedirende Sekretair Johann Wilhelm Ernst Meixner auf dem Wedding;
  6. für den 12ten ländlichen Bezirk der Domainenbeamte Johann August Ferdinand Preuß zu Rüdersdorf;
  7. für den 13ten ländlichen Bezirk der Lehnschulze Ernst Ferdinand Adolph Busse zu Rehfelde;
  8. für den 14ten ländlichen Bezirk der Hauptmann Friedrich Wilhelm Ludwig von Schütze zu Schöneiche;
  9. für den Stadtbezirk Alt-Landsberg der Maurermeister Johann George Friedrich Gerhardt zu Alt-Landsberg;
  10. für den 11ten ländlichen Bezirk der Rittergutsbesitzer Charles Aphons Henry zu Fredersdorf.
Berlin, den 14. Juli 1834.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 222, (Berlin) Nr. 40.

Auf der Chaussee vor dem Prenzlauer Thore bis zur Löffelbrücke ist mit bedeutenden Kosten eine Obstbaum-Allee, die erste in der Nähe der Residenz angelegt worden. Die Früchte werden in diesem Jahre zum ersten Male eingeerntet werden, und ist der Ertrag derselben nicht zum Besten der Chaussee-Revenuen, sondern zu einem wohlthätigen Zwecke bestimmt.
Es darf dem Gemeinsinn für Erhaltung solcher Anlagen vertraut werden, daß diese Anpflanzung nicht durch unbefugte Abpflückung des Obstes und das damit nur zu oft verbundene Herunterreißen ganzer Zweige beschädigt werde. Wer sich dennoch eines solchen Vergehens schuldig macht, hat außer dem Schadenersatze die im Allg. Landrechte Theil II Titel 20 § 1143 festgesetzte Strafe, bei einer muthwilligen Beschädigung der Bäume aber 2 Thaler Geld- oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erwarten.
Berlin, den 23. Juli 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 15. August 1834.
Seite 227...230, Nr. 153. Maaßregeln zur Verhütung der Menschenpocken bei der Armee.

Vorschrift über die Maaßregeln zur Verhütung der Menschenpocken bei der Armee.
  1. Die Schutzblattern-Impfung derjenigen zum Militairverbande gehörenden Leute, welche entweder früher gar nicht vaccinirt worden oder doch keine wahrnehmbare Merkmale davon an sich tragen, findet sogleich nach dem Eintritt derselben in die Truppen, nöthigenfalls durch Anwendung direkten Zwanges statt. ...
  2. Die Erfahrung mehrerer Jahre hat aber dargethan, daß Individuen, welche in ihrer Jugend mit Erfolg vaccinirt worden, ... dennoch in ihrem weiter vorgerückten Alter von den Menschen­pocken befallen worden, und daß diese Krankheit sich nicht nur häufig in der Armee zeigt, sondern durch das Zusammenleben der Soldaten in den Kasernen, Lazarethen und Quartieren, so wie in Folge der Märsche und Rekruten-Transporte verhältnißmäßig eine noch größere Ausdehnung, als bei den Zivileinwohnern erlangt. Die Umstände fordern daher fernere schützende Maaßregeln. Diese bestehen nach den seither darüber erlangten Erfahrungen in der Revaccination der Mannschaften, ohne Unterschied, ob dieselben Merkmale der Schutzblattern-Impfung an sich tragen oder nicht. ...
  3. Die sämmtlichen Rekruten müssen in den ersten sechs Monaten nach ihrer Einstellung bei den Truppen ... durch wenigstens 10 Impfstiche auf jedem Arme revaccinirt werden. ...
  4. Die zur Revaccination der Rekruten erforderliche Lymphe muß möglichst von jugendlichen, zum erstenmal vaccinirten Individuen entnommen werden, da nach der Erfahrung diese kräftiger einwirkt und mehr Schutzkraft besitzt ...
  5. Zur Zeit des Eintritts der Rekruten bei den Truppen haben die Militairärzte ... dafür zu sorgen, daß ihnen von den vorhandenen pockenfähigen Soldatenkindern wöchentlich einige zur Vaccination überwiesen werden, von welchen nach erlangten ächten Pusteln jederzeit von Arm zu Arm auf die Rekruten überzuimpfen ist, jedoch mit der ausdrücklichen Vorsicht, daß an jedem Arme der Kinder wenigstens eine Vaccinepustel ungeöffnet bleibt. Wie viel Rekruten jedesmal revaccinirt werden können, hängt von der Anzahl der vaccinirten Kinder und der bei ihnen erlangten Pusteln ab ...
Berlin, den 6. April 1834.     Ministerium der geistlichen ec. Angelegenheiten. von Altenstein.
Ministerium des Innern und der Polizei. von Brenn.     Kriegs-Ministerium. von Witzleben.


Seite 231...232, (Kammergericht) Nr. 38. Schiedsmänner.

Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern gewählt und bestätigt sind: II. Im Niederbarnimschen Kreise.
  1. Für den 1sten Bezirk der Stadt Oranienburg der Kämmerer Karl Ludwig Pape zu Oranienburg,
  2. für den 2ten Bezirk der Stadt Oranienburg der Rathmann und Kaufmann August Wilhelm Pilarick zu Oranienburg,
  3. für den 2ten ländlichen Bezirk der Königl. Mühlen Inspektor Eduard Albert Weigel zu Oranienburger-Mühle,
  4. für die Stadt Liebenwalde, mit Einschluß der zur Stadt gehörigen Etablissements, der Stadtverordneten-Vorsteher Karl Friedrich Blankenburg zu Liebenwalde,
  5. für den 1sten ländlichen Bezirk der Lehnschulze Karl Friedrich Ferdinand Raasch zu Groß-Schönebeck,
  6. für den 3ten ländlichen Bezirk der Administrator Ferdinand Schulze zu Zerpenschleuse.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 22. August 1834.
Seite 241...242, (Berlin) Nr. 41.

Durch bestehende polizeiliche Verordnungen ist es, um Gefahren für die Badenden selbst, und ebenso Verletzungen des öffentlichen Anstandes und der Sittlichkeit vorzubeugen, unbedingt verboten, innerhalb der Stadt, mit alleiniger Ausnahme der Benutzung des Unterrichts bei der Schwimmanstalt am Schlesischen Thore, frei zu baden. Aus gleichen Gründen ist solches auch außerhalb der Stadt in deren nähern Umgebungen, sowohl des engeren als weiteren Berliner Polizei-Bezirks im Allgemeinen untersagt ...
Berlin, den 5. August 1834.
Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 29. August 1834.
Seite 243, Nr. 161. Verwaltung der Kunststraßen.

Potsdam, den 11. August 1834.
In Folge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28. April d. J., wonach der Bau und die Unterhaltung der schon bestehenden Chausseen, insoweit beides aus Staatsmitteln bestritten worden, dem Chef des Seehandlungsinstituts, wirklichen Geh. Ober-Finanzrath und Präsidenten Herrn Rother übertragen worden, hat am 17. Mai d. J. eine Instruktion zur künftigen Verwaltung der Kunststraßen die Allerhöchste Vollziehung erhalten, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 246, (Berlin) Nr. 42.

Die Verordnung vom 1. Juli 1812, nach welcher alle solche Stellen der öffentlichen Plätze, Straßen, Wege und Gänge, wo die Passage durch aufgeführte Gerüste, Erd- und Schutthaufen bei Bauten und Reparaturen, durch aufgerissenes Steinpflaster, durch gelagerte Materialien, oder durch sonstige Vorkehrungen beschränkt, gefährdet, oder ganz gehindert wird, nicht nur durch Einfassung mit Stangen und Latten abgesondert, sondern auch bei eintretender Dunkelheit durch Laternen, welche von allen Seiten hell scheinen, erleuchtet werden müssen, wird hierdurch in Erinnerung gebracht. ...
Berlin, den 3. August 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 5. September 1834.
Seite 248, Nr. 167. Mobiliar-Brandentschädigungs-Gelder für die Landschullehrer.

Potsdam, den 19. August 1834.
Auf das Anschreiben vom 13. September v. J. (Amtsblatt Stück 39 Seite 237) sind an Mobiliar-Brand-Entschädigungs-Geldern der Land-Schulehrer ... 409 Thlr. ... eingekommen.
Die Ausgabe hat betragen an die Schullehrer: ... Freund zu Marzahn 50 Thlr. ...
Seit dem letzten Anschreiben ist folgender Mobiliar-Brandverlust der Landschullehrer angezeigt worden, wofür ihnen nach dem Reglement vom 24. Dezember 1800 an Entschädigung gebührt: ... [3* 100 Thlr., 1* 25 Thlr.]
Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1410 Mitglieder, von welchen jedes Mitglied Sieben Silbergroschen beizutragen hat. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 19. September 1834.
Seite 270, (Berlin) Nr. 44.

Das Steigenlassen und das Ziehen sogenannter Drachen in den Straßen und an allen, zur öffentlichen Passage bestimmten Orten ist gefahrbringend. Es wird deshalb, mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 9. September 1829, bei zwei Thaler Geldbuße oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt. Für Uebertretungen dieses Verbots durch Kinder bleiben diejenigen, welche über letztere die Aufsicht zu führen haben, persönlich verantwortlich.
Berlin, den 8. September 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 26. September 1834.
Seite 275, (Kammergericht) Nr. 46.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern erwählt und verpflichtet sind:
  1. für den 9ten ländlichen Bezirk des Nieder-Barnimschen Kreises der Oberamtmann Karl-Fiedrich Hehn zu Löhme; ...
Berlin, den 25. August 1834.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 277, (Berlin) Nr. 46.

Nach der Polizeiverordnung vom 11. September 1829 ist es, als ein mit Gefahr verbundener Straßenunfug, bei 24-stündiger Gefängnißstrafe, oder nach Umständen körperlicher Züchtigung untersagt, ohne Vorwissen und Genehmigung der Führer, Wagen während der Fahrt zu besteigen, sich daran anzuhängen, oder kleines Fuhrwerk, um solches fortziehen zu lassen, daran zu befestigen.
Berlin, den 8. September 1834.     König. Polizei-Präsidium.


Beilage zum 39sten Stück ...

Reglement für die Prüfung der zu den Universitäten abgehenden Schüler.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 10. Oktober 1834.
Seite 284, Nr. 186. Verbot des Schießens.

Potsdam, den 26. September 1834.
Es ist von mehreren Seiten her zur Anzeige gekommen, daß von den Lokal-Polizeibehörden die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts wegen des Schießens mit Feuergewehr und des Abbrennens von Feuerwerken an bewohnten oder gewöhnlich von Menschen besuchten Orten, welche im § 745 und § 1554 Theil II Tit. 20 ausgesprochen sind, nicht mit der gehörigen Strenge zur Anwendung gebracht werden; besonders ist an manchen Orten das Schießen in den Straßen und aus den Häusern als eine erlaubte Freudenbezeugung an festlichen Tagen angesehen worden. Da indeß weder jene Nachsicht, noch diese Auslegung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, so werden die Orts-Polizeibehörden im diesseitigen Regierungsbezirke auf unsere desfallsige Bekannt­machungen vom 16. August 1815 (Amtsblatt Nr. 309) und vom 16. Februar 1821 (Amtsblatt Nr. 17), von Neuem zur genauen Beachtung aufmerksam gemacht, und haben dieselben die hiernach bestehenden Verbote alljährlich in der Mitte des Jahres auf angemessene Weise den Einwohnern in Erinnerung zu bringen. Die Herren Landräthe werden hiermit zur nähern Kontrole und Aufrechthaltung dieser Vorschriften aufgefordert.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 284...285, Nr. 187. Schulbaue.

Potsdam, den 27. September 1834.
Es ist verschiedentlich zur Sprache gekommen, daß in manchen neuerbauten Schulhäusern das Lehrzimmer, oder auch der zur Wohnung des Lehrers bestimmte Raum unverhaltnißmäßig beengt und eingeschränkt ist, so daß die betheiligten Kommunen sich nicht selten schon nach wenigen Jahren wieder zu einer Erweiterung des Schulhauses genöthigt gesehen haben. Die Herren Superintendenten und Schul-Inspektoren werden daher angewiesen, bei der von ihnen nach unserer Bekanntmachung vom 19. Juni 1826 (Amtsblatt Nr. 146 Seite 127) über die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Schulhausbaue hinsichtlich ihrer innern Einrichtung ec. abzugebenden Urtheile vorzüglich darauf zu achten, daß die Schulstube für jedes der vorhandenen schulpflichtigen Kinder 6 [Quadrat-] Fuß Raum, also z. B. für 50 Schüler 300 [Quadrat-] Fuß, inkl. des Raumes für den Ofen, für die Schulutensilien und den Lehrer, enthalte, und daß die Lehrerwohnung so eingerichtet werde, daß sie auch für einen mit Familie versehenen Lehrer hinlänglichen Wohnraum darbiete.
Gleichzeitig fordern wir auch die Herren Patrone und sämmtliche Ortspolizeibehörden auf, auch ihrerseits bei Entwerfung der Baupläne zu Schulhäusern auf obige Bestimmungen Rücksicht zu nehmen, und namentlich es nicht zu unterlassen, die Baupläne vor ihrer Ausführung, in Gemäßheit unserer obgedachten Amtsblatts-Bekanntmachung den Herren Superintendenten und Schul-Inspektoren zur Begutachtung mitzutheilen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 24. Oktober 1834.
Seite 304, Nr. 202. Duplikate der Kirchenbücher.

Potsdam, den 18. Oktober 1834.
Zur ganz sichern Kontrole über die richtige jährliche Ablieferung der Duplikate der Kirchenbücher an die Königlichen Gerichte, wird die Verfügung vom 26. Mai 1823, Amtsblatt Pag. 154 vom Jahre 1823, dahin näher deklarirt: daß auch die Herren Prediger königlichen Patronals gleich den Herren Predigern Privat-Patronats verpflichtet sind, jährlich den betreffenden Herren Superintendenten die, von den Königlichen Gerichten zu erwartenden Bescheinigungen über diese abgelieferten Duplikate einzureichen. Zu den Königlichen Gerichten versehen wir uns, daß dieselben bereitwillig beim Empfange der Duplikate die Bescheinigungen darüber den Predigern zustellen werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 31. Oktober 1834.
Seite 308, (Kammergericht) Nr. 56. Schiedsmänner.

Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern erwählt und bestätigt sind: ...
II. Im Nieberbarnimschen Kreise:
  • für den 5ten ländlichen Bezirk der Major Karl Achatz von Veltheim auf Schönfließ ...
Berlin, den 11. September 1834.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 14. November 1834.
Seite 318...319, Nr. 213. Vorsichtsmaaßregeln beim Genusse der diesjährigen Erdtoffeln.

Potsdam, den 8. November 1834.
Durch die ungewöhnliche und anhaltende Hitze im Sommer dieses Jahres, bei eben so großem Mangel an Regen, ist in mehreren Gegenden des diesseitigen Regierungsbezirks die Ausbildung der Erdtoffeln sehr gestört worden, so daß bis zur Mitte des Augustmonats bei den Früherdtoffeln das Kraut zu verdorren anfing, und die Knollen eine vorzeitige Reife erlangten. Diese wuchsen dann, selbst als wieder Regen eintrat, nicht mehr fort, sondern bildeten zum Theil dünne Ausläufer mit jungen Erbtoffeln, die klein, schlaff, und welk blieben. Andere, weniger reife Erdtoffeln wuchsen zwar fort, jedoch nur auf einer Seite. Beim Kochen wird die gedachte junge Brut früher gahr, als es ältere Erdtoffeln werden, ist dann aber zum Theil wässerig, nicht mehlig, sondern schliffig, doch keinesweges von unangenehmen Geschmack. ...
Die beschriebene welke Brut und diejenigen Erdtoffeln, an denen sich neue Ansätze von schliffiger Beschaffenheit gebildet haben, glücklicherweise aber nur einen geringen Theil der diesjährigen Erndte ausmachen, können durch ihre Unverdaulichkeit den Menschen und den Schaafen nachtheilig werden, den Schweinen aber und selbst dem Rindviehe im gedämpften Zustande, wo möglich mit etwas Salz, zur Nahrung dienen, müssen jedoch dazu bald benutzt werden, indem sie wohl eher als andere gute Erdtoffeln in Fäulniß übergehen werden. ...
Sehr rathsam wird es übrigens sein, die diesjährigen Erdtoffeln nur recht gahr gekocht und mit hinreichendem Salze (oder auch mit Gewürzen, z. B. Pfeffer, Ingwer) zu genießen, die Pferde und übrigen Haushaltungsthiere aber nicht mit rohen, sondern mit gedämpften und abgebrühten Erdtoffeln zu füttern.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 21. November 1834.
Seite 324...325, Nr. 218.
Einführung gleicher Wagengeleise in dem Brandenburg-Lausitzschen Provinzialverbande.

Potsdam, den 14. November 1834.
Mit Bezug auf unsere, im 41stcn Stück des Amtsblatts de 1832 sub. Nr. 155 enthaltene Bekanntmachung vom 8. Oktober 1832, wird vorstehende Verordnung zum dritten Male hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zugleich wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Folge eines Reskripts der Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten vom 29. September d. J. des Königs Majestät in einem besonderen Falle allgemein nachzulassen geruhet haben, daß solche Fuhrwerke, welche ihrer ausschließlichen Bestimmung nach nur im Bereiche gepflasterter Straßen gebraucht werden können, als: Bierwagen, Handwagen, Schleifen, Wasserkufen, Feuerspritzen, Leichenwagen, von der gesetzlichen Vorschrift ausgenommen werden können, wonach für die Breite der Wagen- und Schlittengeleise ein bestimmtes Maaß ausgeschrieben worden ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 327...328.

Durch viele traurige Erfahrungen ist es erwiesen, daß glühende Holz- oder andere Kohlen eine Luftart entwickeln, welche der menschlichen Gesundheit äußerst nachtheilig ist, und oft den Tod veranlaßt. Wer daher in Zimmern bei verschlossenen Thüren und Fenstern glühende Kohlen eine Zeitlang stehen läßt, oder die Ofenröhre verschließt, wenn noch glühende Kohlen im Ofen vorhanden sind, bringt sich und alle diejenigen, welche sich ist einem solchen Zimmer aufhalten oder schlafen, in Lebensgefahr. Man irrt sehr, wenn man glaubt, es sei keine Gefahr vorhanden, wenn man in einem solchen Zimmer keinen Rauch oder üblen Geruch bemerkt. Die tödtliche Luft äußert ihre schädliche Wirkung, ohne sich den Sinnen bemerklich zu machen.
Das Polizei-Präsidium fordert daher Jedermann auf, hierin die größte Vorsicht zu beobachten, und insbesondere die Hausväter und Dienstherrschaften, des halb auf ihre Familien und ihr Gesinde eine sorgfaltige Aufsicht zu führen, indem sonst bei einem entstehenden Unglück diejenigen, welche hierin etwas verabsäumen, nach dem Grade ihrer Fahrlässigkeit und der Erheblichkeit des Schadens, die in den Gesetzen bestimmte Strafe zu erwarten haben.
Berlin, den 10. November 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 28. November 1834.
Seite 335, Nr. 225. Hundesteuer.

In Rücksicht der in Ihrem Berichte vom 6. v. M. entwickelten Gründe, will Ich die durch Meine Ordre vom 29. April 1829 den Stadtgemeinen ertheilte Erlaubniß zur Einführung einer Hundesteuer auch auf diejenigen Kommunen, welche nicht zum Stande der Städte gehören, ausdehnen. Zugleich bestimme Ich, daß die nach §§ 4 und 8 jener Ordre den Regierungen beigelegte Entscheidung und Bestätigung, in Bezug auf die Landgemeinen den Landräthen zustehen und obliegen soll. Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmung durch die Amtsblätter bekannt zu machen, und das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 18. Oktober 1834.     Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister des Innern und der Polizei. von Rochow.


Seite 336, Vermischte Nachrichten.

Auf den Chausseen von Potsdam bis Treuenbrietzen und von Berlin über Vogelsdorf bis Heidekrug können rüstige Arbeiter noch Beschäftigung finden. Solche haben sich bei den auf beiden Straßen beschäftigten Aufsehern zu melden.
Potsdam, den 15. November 1834.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 5. Dezember 1834.
Seite 339, Nr. 229. Rindviehseuche zu Blumberg.

Potsdam, den 25. November 1834.
Da unter dem Rindvieh des Dorfes Blumberg im Niederbarnimschen Kreise die Lungenseuche herrscht, so ist dieser Ort bis auf Weiteres für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 12. Dezember 1834.
Seite 341, Nr. 230. Gebrauch der Droschken mit schmalem Geleise.

Potsdam, den 30. November 1834.
Nach Inhalt eines Reskripts der Königlichen Ministerien des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten und der Finanzen vom 7. d. M. haben des Königs Majestät den fernern unbeschränkten Gebrauch der Droschken mit schmalem Geleise zu gestatten geruhet, so daß diese leichte[n] Wagen, welche keine Wege verderben können, und ohnehin nur selten gebraucht werden, den Vorschriften wegen Einführung einer gleichen Wagenspur nicht unterworfen sein sollen.
In Gemäßheit einer Bestimmung des Königl. Ober-Präsidii der Provinz Brandenburg vom 22. d. M. wird solches im Verfolg der, im 47sten Stück des diesjährigen Amtsblatts unter Nr. 218 enthaltenen Bekanntmachung vom 14. d. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 341...344, Personalchronik.

A. Anstellungen.
II. Als Schullehrer sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen:
  1. Berlin. Der Schullehrer Joh. Immanuel Wiehl zu Tegel als Schullehrer in Biesdorf.
B. Todesfälle.
b) Schullehrer.
  • ..., der Kantor emerit. Karl Friedrich Börner zu Bernau ... Superintendentur Bernau; ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 19. Dezember 1834.
Seite 345, Nr. 232.

Potsdam, den 4. Dezember 1834.
Nach dem am 2. d. M. erfolgten Ableben des Domainen-Beamten Lüdcke zu Alt-Landsberg, wird die Rentei- und Polizeiverwaltung des Amts Alt-Landsberg, bis auf weitere Bestimmung, von dem bisherigen Aktuarius des c. Lüdcke, Herrn c. Schatte, geführt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 346, Nr. 234. Neigebaur's Schrift über das Volksschulwesen.

Potsdam, den 30. November 1834.
In Folge eines Reskripts des Königl. Ministerii der geistlichen ec. Angelegenheiten vom 5. d. M. wird auf die jetzt bei Mittler in Berlin erschienene Schrift des Geheimen Justizraths Dr. Neigebaur, betitelt: „Das Volksschulwesen in den Preußischen Staaten; eine Zusammenstellung der Verordnungen, welche den Elementar-Unterricht der Jugend betreffen. Ladenpreis 1 Thlr. 15 Sgr.“ hierdurch aufmerksam gemacht.
Königl Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 348, (Berlin) Nr. 60

Des Königs Majestät haben in einem Erlasse an die Hohen Ministerien des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten und der Finanzen, den fernern, unbeschränkten Gebrauch der Droschken mit schmalem Geleise zu gestatten geruhet, so daß diese leichten Wagen den Vorschriften wegen Einführung einer gleichen Wagenspur nicht unterworfen sein sollen.
Mit Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 23. August 1829 wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 2. Dezember 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 26. Dezember 1834.
Seite 351, Nr. 239. Ordnung in den Lehrzimmern der öffentlichen Schulen.

Potsdam, den 14. Dezember 1834.
Die diesjährigen Departementsreisen des Schulraths unsers Kollegii haben zu der Bemerkung Anlaß gegeben, daß häufig in den Lehrzimmern der öffentlichen Schulen, namentlich auf dem Lande, nicht die gehörige Ordnung und Reinlichkeit erhalten wird. Indem wir daher in Erinnerung bringen, und gemessenst anordnen:
  1. daß die Schulstuben überall da, wo das Schulhaus außer der Schulstube noch eine besondere heizbare Wohnstube enthält, lediglich für den Schulzweck benutzt werden sollen, wovon überhaupt, und selbst in der Ferienzeit, nicht die geringste Ausnahme zu Gunsten des Lehrers und seiner Familie oder Wirthschaft zu gestatten ist, es sei denn, daß in der Wohnung des Lehrers bauliche Einrichtungen gemacht werden;
  2. daß die gehörige Ordnung und Reinlichkeit in den Lehrzimmern erhalten werden soll, wohin gehört:
    1. daß diese alljährlich, mindestens aber alle 2 Jahre, ausgeweißt werden,
    2. daß sie jährlich dreimal, in den Oster-, Sommer- und Weihnachts-Ferien gescheuert und abgestäubt werden, bei welcher Gelegenheit zugleich die Fenster und Thüren gehörig abzuwaschen sind,
    3. daß sie wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends, gut gefegt werden, wobei die Tische, Bänke u. s. w. gehörig gesäubert werden müssen,
    4. daß alles Schulgeräthe, die Lehrapparate u. s. w. täglich jedesmal nach beendigter Schule wieder in gute Ordnung gebracht werden, und
    5. daß zur Bewahrung einer reinen gesunden Luft fleißig und täglich die Fenster geöffnet werden;
geben wir den resp. Lehrern auf, sich hiernach zu achten, und weisen zugleich alle zur Schulaufsicht verpflichteten Behörden und Personen an, nicht nur ernstlich auf pünktliche Beobachtung der vorgedachten Ordnung zu halten, sondern auch die Lehrer nach Maaßgabe unsrer Verordnung vom 24. August 1811 (Amtsblatt vom Jahre 1811 Stück 20 Seite 158) mit obigen Bestimmungen sogleich bekannt zu machen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 352, (Berlin) Nr. 61.

Daß das sogenannte Neujahr-Gratuliren zur Erlangung kleiner Geschenke, welches früher Almosenempfänger, Gesinde, Handwerksgesellen und Lehrlinge, so wie selbst einzelne Beamte der geringeren Klasse häufiger sich erlaubten, als eine nicht zu duldende Belästigung der Einwohner, untersagt ist, und vorkommenden Falls als eine verbotene Bettelei gerügt werden soll, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 17. Dezember 1834.     Königl. Polizei-Präsidium.


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