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Amtsblatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1834. Potsdam, 1834. Zu haben bei dem Königl. Hof-Postamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Potsdam, den 6. Dezember 1833.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsorde vom 13. Oktober d. J., zur Herbeischaffung der noch fehlenden Mittel behufs der Vollendung des Kirchenbaues ec. und Gründung einer evangelischen Schule zu Bukarest in der Wallachei, eine allgemeine Kirchenkollekte in allen evangelischen Kirchen der Monarchie zu genehmigen geruhet. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 21. Dezember 1833.
Da das Zink nicht nur eben so leicht, sondern noch leichter oxydierbar ist, als das Blei, wenn es mit Wasser und Luft in Berührung kommt, das Brunnenwasser aber stets freie Kohlensäure, so wie verschiedene Salze, nämlich Chlornatrium und Chlormagnesium enthält, mithin eine Lösbarkeit des gebildeten Zinkoxyds und sein Uebergehen in das Wasser unvermeidlich ist, die Zinksalze aber, wenn sie auch weniger giftig sind, als die Bleisalze, doch Erbrechen erregend wirken, so kann der Gebrauch des Zinks bei der Anlegung von Saugbrunnen in medizinisch-polizeilicher Hinsicht auf keine Weise für zulässig erachtet werden, und wird solcher in Gemäßheit eines Rescripts des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 29. Oktober d. J. hierdurch untersagt. Die Orts-Polizeibehörden und die Baubeamten unseres Bezirks haben dies beim Anlegen der Pumpbrunnen sorgfältig beobachten zu lassen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 23. Dezember 1833.
In Gemäßheit eines Erlasses des Herrn Ministers des Innern und der Polizei Exzellenz vom 10. v. M. werden die Einwohner des diesseitigen Regierungsbezirks auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Unfug der sogenannten Polterabende für verboten und strafbar zu erachten ist, namentlich auf §§ 181 bis 183 Tit. 20 Theil II des Allgemeinen Landrechts aufmerksam gemacht; und indem wir auf Grund der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817 § 11 hiermit eine Polizeistrafe von 2 bis 5 Thalern auf die Uebertretung jenes Verbots festsetzen, weisen wir die Polizeibehörden an, auf die Aufrechterhaltung des Verbots eines solchen Unfugs strenge zu halten, und die Uebertreter nach vorbestimmter Maaßgabe unnachsichtig zu bestrafen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam den 31. Dezember 1833.
Die Polizeigefängnisse gehören zu denjenigen Einrichtungen, welchen eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muß, damit sie die gehörige Sicherheit gewähren, ohne die Gesundheit der Gefangenen zu gefährden.
Wir haben deshalb bereits in der Bekanntmachung vom 30. März 1824 (Amtsblatt Nr. 70) über die Anlage und Einrichtung der Polizeigefängnisse nähere Bestimmungen erlassen. Im Verfolg derselben machen wir den städtischen und ländlichen Polizei-Obrigkeiten hiermit noch folgende Verordnungen bekannt, welche in Gemäßheit eines Erlasses des Herrn Ministers des Innern und der Polizei, Exzellenz an uns vom 14. November d. J. zur Verbesserung der Polizeigefängnisse getroffen werden sollen.
Eben so ist für die gehörige Erheizung der Gefängnisse während der sechs kalten Monate zu sorgen. Für den Fall, wenn Gefangene krank werden und der ärztlichen Hülfe bedürfen, ist ihnen diese bald zu gewähren. Es haben deshalb einzelne Polizeibehörden die zweckmäßige Einrichtung getroffen, daß sie aus den Gefängnissen Glockenzüge nach den Wohnungen der Gefangenwärter [!] haben ziehen lassen. Diese Einrichtung empfehlen wir besonders, wo die Lokalverhältnisse sie gestatten, und die Wohnung des Gefangenwärters entlegen ist. Endlich treten zuweilen Fälle ein, daß Gefangene mit Ungeziefer in die Gefängnisse kommen; die Reinigung der Kleidungsstücke ist deshalb dringend nöthig, damit sie nicht die Gefängnisse anstecken, und auf dem weiteren Transport die weiter liegenden Gefängnisse ebenfalls verunreinigen. Mehrere Polizeibehörden haben deshalb sogenannte Reinigungsheerde einrichten lassen. Diese sind besonders für Transport-Stationen zu empfehlen, da sie sehr schnell die Reinigung bewirken und die Polizeigefangenen selten lange in den Gefängnissen bleiben. Daß die Gefangenen, wenn sie mit Ungeziefer behaftet sind, sich selbst körperlich reinigen müssen, versteht sich von selbst. Sowohl die einen Transport veranlassenden, als weiter besorgenden Behörden haben die Verpflichtung, die Reinigung der mit Ungeziefer belasteten Gefangenen und ihrer etwa verunreinigten Kleidungsstücke bewirken zu lassen und können nach einer Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 30. November 1827 die diesfälligen Kosten auf dem Transportzettel mit vermerken, damit solche von denen, die überhaupt den Transportaufwand zu tragen haben, wieder eingezogen werden. Vorstehenden Bestimmungen gemäß haben die Orts-Polizeibehörden sofort die verbesserte Einrichtung der Polizeigefängnisse auszuführen, und die Herren Landräthe bei ihren Bereisungen eine Besichtigung der Gefängnisse vorzunehmen, die wahrgenommenen Mängel zu rügen, und wenn ihnen nicht baldigst abgeholfen wird, uns davon Anzeige zu machen. Die diesseitigen Departementsräthe werden bei ihren Revisionsreisen auch die Polizeigefängnisse sowohl in den Städten, als auf den Aemtern in Augenschein nehmen, und die Befolgung der obigen Vorschriften kontroliren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 23. Januar 1834.
... ist durch einen Erlaß des Herrn Ministers des Innern und der Polizei ... folgendes angeordnet worden.
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Potsdam, den 30. Januar 1834.
Nach einem Zirkular-Rescripte ... sollen hinführo die Wundärzte zweiter Klasse zur Prüfung als Geburtshelfer nicht mehr admittirt werden ... Nur in einzelnen Fällen, wo ... ein etwa durch Lokalverhältnisse bedingtes Bedürfniß eines Geburtshelfers ... eine solche Ausnahme rechtfertigen, soll die Admission dieser Medizinalpersonen zur geburtshülflichen Prüfung noch stattfinden ...
Königl. Regierung Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 30. Januar 1834.
Unsere Verfügung vom 12. März 1824 im 14ten Stück Nr. 62 Pag. 71 des Amtsblatts, Jahrgang 1824, den nebenstehenden Gegenstand betreffend, wird so vielfältig gar nicht beachtet, daß wir uns veranlaßt finden, diese Verfügung hiermit zu erneuern, und die Herren Superintendenten dringend aufzufordern, sie aufs strengste zu befolgen, ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 4. Februar 1834.
Da das Gewerbe-Polizei-Edikt vom 7. September 1811 § 131, Gast- und Schankwirthe von solchen Personen unterscheidet, welche öffentliche Tanzboden halten, so folgt daraus, daß die Befugniß zum Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft an sich das Recht zur Haltung eines Tanzbodens nicht in sich schließe. Da indessen bei verschiedenen Kreis- und Ortsbehörden unsers Departements Zweifel entstanden sind, ob das Halten von Tanzmusik nur den Inhabern eigentlicher Tanzboden, womit kein Schankgewerbe verbunden ist, zustehe, oder auch jedem städtischen oder ländlichen Schankwirth zu gestatten sei, so wird ... hiermit folgendes über die gewerbliche Befugniß zu Tanzgesellschaften bekannt gemacht.
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In der zweiten ... Hälfte des vorigen Sozietätsjahres ... sind in den bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät assoziirten Kreisen überhaupt 51 Brände, und zwar ... im Niederbarnimchen Kreise 4 ... vorgefallen ... Im Ganzen sind in dem vorjährigen Sozietätsjahre also 116 Brände, und zwar ... im Niederbarnimschen Kreise 9 ... vorgefallen, wodurch
In dem ersten, den Zeitraum pro 1. März bis 1. September d. J. umfassenden Semester des laufenden Sozietätsjahres 1833/34 sind 53 Brände, und zwar ... im Niederbarnimschen Kreise 3 ... vorgefallen, und dadurch ein Schaden von ... 86914 Thlr ... [entstanden]. Von den stattgehabten Bränden sind 7 durch Zündung von Blitzstrahlen, alle übrigen aber durch Zufall, Bosheit oder Unvorsichtigkeit veranlaßt worden, und nur bei dreien derselben hat sich der Verdacht aufgedrungen, daß Gewinnsucht die Triebfeder zur Veranlassung derselben gewesen sein möchte ...
Berlin, den 5. November 1833.
Kurmärkische General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion. Graf von der Schulenburg. |
Wegen einer hier herrschenden epizootischen Lungen-Entzündungs-Krankheit unter den Gestütpferden ist es rathsam geworden, die Beschäler des Brandenburger Landgestüts noch einige Zeit hier zurückzubehalten, und selbige erst dann auf die unterschiedlichen Beschälstationen abzusenden, wenn während einer bestimmten Zeit keine Hengste mehr erkranken, und die Erkrankten völlig genesen sind. Hierüber soll die nähere Bekanntmachung zu seiner Zeit erfolgen, und wird dieses vorläufige Ausbleiben der Landbeschäler hiermit zur nöthigen Kenntniß der Pferdezüchter gebracht. ...
Friedrich-Wilhelms-Gestüt bei Neustadt a. d. D., den 13. Februar 1834.
Der Landstallmeister Strubberg. |
Des Königs Majestät haben zur Abkürzung und Vereinfachung der Geschäfte beim Kriegesministerium mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 28. Januar 1834 zu bestimmen geruhet, daß die Invaliden-Anerkennungs-Angelegenheit, daher auch die Anerkennung der Landgendarmen zu Invaliden-Benefizien und die Anerkennung zur Halbinvalidität bei dieser Abtheilung vereinigt und bearbeitet werden sollen. Zugleich haben Allerhöchstdieselben auch festgesetzt, daß die Abtheilung für das Invalidenwesen von dem Militair-Oekonomie-Departement getrennt werden, und für sich bestehen sollen. Diese Veränderung wird mit dem 1. März d. J. in's Leben treten, und die nun für sich bestehende Abtheilung die Firma „Krieges-Ministerium, Abtheilung für das Invaliden-Wesen“ führen.
Berlin, den 22. Februar 1834.
Krieges-Ministerium.
Im Allerhöchsten Auftrage von Witzleben.
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Leider sind die Fälle nicht selten, wo Menschen durch den unvorsichtigen Genuß schädlicher und giftiger Gewächse entweder getötet werden, oder an ihrer Gesundheit Schaden erleiden. ...
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Potsdam, den 17. Februar 1834.
Auf den Antrag der Kommunal-Landtagsversammlung der Kur- und Neumark ist ... genehmigt, daß die Vorschrift ..., wonach neu zu erbauende Häuser (Gebäude in der Straßenfront) mit massiven Brandgiebeln versehen werden sollen, auf alle neue, mit Feuerungen versehenen Gebäude, ohne Rücksicht auf ihre Lage oder Stellung ausgedehnt und angewendet werde ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 24. Februar 1834.
Die in dem sächsischen Mandate vom 21. Juni 1793 § 2 enthaltene Anordnung, nach welcher diejenigen, welche Branntwein brennen dürfen, aber zum Schanke nicht befugt sind, des Verkaufs des Branntweins unter einem Nösel oder einer halben Dresdner Kanne bei 20 Thlr. Strafe sich enthalten sollen, ist von dem Königl. Ministerium des Innern für Handels- und Gewerbe-Angelegenheiten mit Rücksicht auf die Maaß- und Gewichtsordnung vom 1. Mai 1816, mittelst Erlasses vom 13. d. M. dahin deklarirt worden, daß statt des Nösels nunmehr ein halbes Quart Preußisch als das geringste Quantum beim Verkaufe angenommen werden soll.
Vorstehende Festsetzung wird hiermit den Behörden und Einwohnern der sächsischen Landestheile des diesseitigen Regierungsbezirks zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Sämtlichen Untergerichten des Departements wird ... die genaue Befolgung der im § 566 der Kriminalordnung enthaltenen Vorschrift hierdurch in Erinnerung gebracht. Demzufolge ist, wenn ein zur Festungs-Strafsektion Verurtheilter sich in krankem Zustande befindet, die Abführung bis zu seiner völligen Wiederherstellung auszusetzen. ... Es versteht sich dabei ... von selbst, daß dem Verurtheilten, wenn er verhaftet ist, die Zeit, in welcher seine Krankheit die Abführung hindert, auf die Strafe anzurechnen ist.
Berlin, den 13. Februar 1834.
Königl. Preuß. Kammergericht.
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Das von der Königl. Regierung zu Potsdam, im Amtsblatte vom 3. v. M. unter Nr. 4 erlassene Publikandum vom 21. Dezember 1833, wegen Nichtgebrauchs des Zinks bei der Anlegung von Saugbrunnen, findet seine Anwendung auch auf den diesseitigen Verwaltungsbezirk.
Berlin, den 28. Februar 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Der Preis, für welchen die Blutegel während der Monate März und April d. J. in den hiesigen Apotheken zu haben sind, ist auf 2 Silbergroschen für das Stück festgesetzt. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 23. Februar 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 6. März 1834.
Beim Eintritt des Frühjahrs finden wir uns veranlaßt, sämmtlichen Ortsobrigkeiten und Gemeinden die Verfügung vom 17. April 1820 (Amtsblatt de 1820 Nr. 94) und die darin angezogenen frühern Verordnungen wegen Geradelegung, Instandsetzung und Bepflanzung der Wege wiederholt in Erinnerung zu bringen, und denselben zu empfehlen, bei der bevorstehenden günstigen Jahreszeit mit Regulirung und Bepflanzung der Wege thätig fortzufahren, und die schon vorhandenen Anlagen, wo es nöthig ist, gehörig zu ergänzen.
Die Herren Landäthe werden zugleich aufgefordert, diesem wichtigen polizeilichen Gegenstande fortwährend ihre Aufmerksamkeit zu widmen, und auch insbesondere dahin zu sehen, daß, so lange die Witterung das Baumpflanzen begünstigt, nicht allein die bereits bestehenden Alleen und Baumschulen in den Dörfern gehörig komplettirt, sondern auch, so viel als möglich und zulässig ist, dergleichen neue angelegt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Zur Vorbeugung von Unglücksfällen, die durch schnelles Reiten und Fahren herbeigeführt werden können, so wie zur Erhaltung der Sicherheit, der Ordnung und des Anstandes, werden folgende Bestimmungen wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 2. Februar 1834.
Königl. Gouvernement und Polizeipräsidium.
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Den Eigenthümern und Inhabern von Gärten wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß das Abraupen der Bäume jetzt besorgt und spätestens binnen acht Tagen bewirkt sein muß. Die Nothwendigkeit dieser Maßregel ist so einleuchtend, daß ihre ungesäumte Ausführung zuverlässig erwartet werden darf. Diejenigen, deren Gärten allein liegen, und an keine andern angrenzen, haben sich die aus der etwanigen Unterlassung entstehenden nachtheiligen Folgen selbst zuzuschreiben. Insofern aber Nachbaren darunter mit leiden, oder Gefahr laufen, wird das Abraupen auf Kosten der Säumigen bewirkt werden, und bleiben dieselben außerdem noch den Nachbarn wegen des aus dem Verzuge entstehenden Schadens verhaftet.
Berlin, den 1. März 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Das Werfen mit Töpfen, Scherben, Flaschen und dergleichen gegen Häuser und Wohnungen verlobter Personen an den sogenannten Polterabenden wird seit einiger Zeit wieder bemerkt. Die desfallsigen früheren Verbote vom 26. April 1825, 7. Januar 1829 und 22. Mai 1833 werden daher mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß, wer bei einem solchen Unfug betroffen werden sollte, als Ruhestörer betrachtet und nachdrücklich bestraft werden wird.
Berlin, den 24. Februar 1834.
Königl. Polizeipräsidium.
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Potsdam, den 16. März 1834.
Wenn gleich es nicht an den nöthigen gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Vorschriften hinsichtlich des Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder und der Bestrafung etwaniger Schulversäumnisse derselben fehlt, so wünschen wir doch, eines Theils auf Verhütung solcher nur zu häufig vorkommenden Straffälle möglichst hinzuwirken, andern Theils aber auch die Eltern, Pfleger ec. der schulpflichtige Jugend auch ohne Hinweisung auf Strafbestimmungen, zu dem freien Entschlüsse und Bestreben zu vermögen, den ihrer Erziehung und Fürsorge anvertrauten Kinder Bildung und Unterricht, als die wichtigste und heilsamste Wohlthat, nach Möglichkeit angedeihen zu lassen. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 22. März 1834.
Vorgekommene, eben so strafbare als unbefugte Einmischungen der Eltern schulpflichtiger Kinder in die Schulzucht veranlassen uns, folgende, gesetzlich begründete Bestimmungen behufs der Belehrung und Warnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
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Es sind Beschwerden darüber entstanden, daß die Atteste oder Zertifikate über Schutzblattern-Impfung, welche den Kindern, Schülern und Zöglingen vor und behufs ihrer Aufnahme in die öffentlichen Schul-, Erziehungs- und Waisenhaus-Anstalten abgefordert werden, wodurch der Ausweis über die geschehene Impfung, welche etwa zu andern Zwecken gefordert werden könnte, aufgehalten und erschwert wird. Nach einem Erlasse ... vom 24. Februar d. J. genügt es, wenn die öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten ein Register über die produzirten Impfscheine halten, und sollen letztere stets zurückgegeben werden. ... |
Potsdam, den 3. April 1834.
Von mehreren der Herren Superintendenten und Schulinspektoren, in deren Aufsichtskreisen es nicht an Ortsschulkassen fehlt, sind dessen ungeachtet in den letztverflossenen Jahren die vorschriftsmäßigen jährlichen Nachweisungen des Zustandes jener Kassen nicht eingereicht worden. Indem wir uns daher veranlaßt finden, unsere desfallsige Verordnung vom 25. Mai 1826 in Erinnerung zu bringen, erwarten wir die unverzügliche Einreichung der noch rückständigen Nachweisungen für das Jahr 1833. |
Potsdam, den 9. April 1834.
Da es seit einiger Zeit nicht selten vorkommt, daß die Kollektengelder unregelmäßig und nicht zur gehörigen Zeit bei der Haupt-Instituten- und Kommunalkasse hieselbst eingehen, so bringen wir hiermit unsere Amtsblatt-Verfügung vom 20. April 1816 (Jahrgang 1816 Stück 20 Seite 172) erneuert mit dem Bemerken in Erinnerung, daß wir unausbleiblich nach dem Inhalte derselben gegen die Säumigen verfahren werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 6. April 1834.
Es ist in mehrfacher Hinsicht erforderlich, von dem wirklichen Ertrage einer jeden Pfarre auf's Zuverlässigste unterrichtet zu sein. Die Aufnahme hierunter soll bei einem jeden Sterbefalle in einer Pfarre sogleich erfolgen. Ueber die Verfahrungsart hierbei sind die Herren Superintendenten heute angewiesen. In Gefolge dessen werden Letztere einen der Herren Geistlichen in der Diözese zu der örtlichen Aufnahme beauftragen, und dieser Geistliche den betreffenden Patronen die desfallsigen Nachweisungen mit dem Ersuchen zur Prüfung, Bescheinigung und Rückfertigung vorlegen.
Wir fordern hiernach alle Herren Privat-Patrone und die das Patronat-Recht ausübenden Magisträte, so wie die Königl. Domainen und Rentämter auf, dieser an sie ergehenden Requisitionen willige, zuverlässige und baldige Folge zu leisten.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Nachdem der Landrath von Massow an die Stelle des ausgeschiedenen Landraths Grafen von der Schulenburg zum Feuersozietäts-Direktor des Niederbarnimschen Kreises erwählt worden, ist derselbe von der Kurmärkischen General-Land-Feuersozietäts-Direktion als solcher bestätigt und vereidigt. |
...; durch unsere Zirkular-Verordnung wegen der Sommerschule auf dem platten Lande ..., ferner auch durch die ... gestatteten Sommer-Ferien auf dem Lande ... ist alle billige und irgend statthafte Rücksicht auf die Lage und Bedürfnisse solcher Eltern schulfähiger Kinder genommen worden, welche mit einigem Grunde wünschen können, daß ihnen letztere in ihrem Geschäfte und Erwerbe nicht in dem Maße entzogen werden, in welchem es der Besuch einer Schule mit dem gewöhnlichen vollständigen Unterrichte erfordern würde. Kommen dessen ungeachtet aber noch Schulversäumnisse, welche nicht vollkommen genügend gerechtfertigt werden können, vor, so ist ihre Bestrafung unerläßlich, und wenn gleich ... die nöthigen Vorschriften erheilt worden sind, so finden wir es doch angemessen, diese theils vollständig zusammen zu fassen, theils mit erläuternden Bestimmungen wieder in Erinnerung zu bringen ...
Schließlich bringen wir hier zur Beachtung von Seiten der Eltern schulpflichtiger Kinder noch in Erinnerung:
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec. ...
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage: von Witzleben. |
Potsdam, den 26. April 1834.
Es ist der Fall vorgekommen, daß ein Ausländer, wie sich aus seinem, von Magisträten und mehreren Dorfschulzen visirtem Passe ergeben, unsern Regierungsbezirk unter Vorzeigung eines Schaukastens und ohne Besitz eines Gewerbescheins durchzogen ist. Wir werden hierdurch veranlaßt, sämmtliche Herren Landräthe und die Magisträte der Städte zweiter und dritter Abtheilung auf ihre Verpflichtung hinzuweisen:
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten. |
I. Als Prediger sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen.
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Es ist neuerdings der Fall vorgekommen, daß zwei Kinder durch den Genuß von Wasserschierling in Gefahr gekommen sind. In dieser Veranlassung wird die Polizeiverordnung vom 24. März 1820, nach welcher
Berlin, den 15. Mai 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 16. Mai 1834.
Die bedeutenden Nachtheile und Verluste, welche den Schäfereien in mehreren Gegenden durch die sogenannte Steifheit oder Lähme der Lämmer erwachsen sind, veranlassen uns, nachstehende Erfahrungen über die Ursachen und die Heilung dieses verderblichen Uebels bekannt zu machen.
Gewöhnlich zeigt sich die Lämmerlähme gegen das Ende des Februars, herrscht dann den Monat März und April hindurch und hört bei dem beginnenden Weidegange in der Regel wieder auf. Sie befällt nur die saugenden Lämmer in dem Alter von 8 Tagen bis zu 6 Wochen, meistens die zuletzt gebornen Lämmer. ... Der Krankheitsausbruch erfolgt meistens bei plötzlich eingetretenem naßkaltem Wetter und bei kalten Winden bei mehreren Stücken gleichzeitig, in veredelten Schäfereien häufiger als in unveredelten, am seltensten unter dem Bauernviehe. Folgende Erscheinungen sind dann die gewöhnlichen. Das erkrankende Lamm steht traurig mit gekrümmtem Rücken und unter den Leib geschobenen Hinterfüßen. Nöthigt man es zu gehen, so ist sein Gang mehr oder weniger steif und gespannt. Die Steifigkeit befällt zuerst entweder einen oder beide Vorderfüße, oder auch beide Hinterfüße, und verbreitet sich von da aus nach und nach über den ganzen Körper, welcher bald abmagert. ... Demnach ergab sich auch aus diesen Erfahrungen, daß Alles, was bei den Mutterschaafen und Lämmern den Verdauungs- und Assimilations Prozeß stört, zur Entstehung der Lämmerlähme Veranlassung giebt. Denn daß bei der Lähme der Keim zur Krankheit mit durch die Muttermilch auf die jungen Thiere übergehe, erhellte auch aus dem Umstände, daß nicht selten kräftige und gesunde Lämmer die Lähme bekamen, wenn man ihnen Mutterschaafe zu Ammen gab, welche ihre Lämmer an dieser Krankheit verloren hatten. ... Jedenfalls aber ergiebt sich aus allen diesen und andern seitdem bekannt gewordenen Beobachtungen, daß, bei dem sehr ungewissen Ausgange der Kur, die Verhütung der Krankheit durch ein zweckmäßiges diätetisches Verhalten der Heerde das Wichtigste ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1833 bis dahin 1834. 100 Brände vorgefallen, wodurch
Von den stattgehabten Bränden sind 66 durch unermittelte Zufälle, 7 durch Gewitter, 16 durch muthmaßliche Brandstiftung, 4 durch absichtliche Brandstiftung, 4 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, 1 durch Unvorsichtigkeit, und 1 durch schlechte Reinigung des Schornsteins entstanden. Von den vorsätzlichen Brandstiftern ist die eine außerordentlich mit einer zwölfjährigen Zuchthausstrafe belegt, der andere, ein 11-jähriger Knabe, zu 30 Peitschenhieben und 6-monatlicher, ein dritter aber zu lebenswieriger Zuchthausstrafe verurtheilt, der vierte dagegen von dem Verdacht der Brandstiftung vorläufig frei gesprochen worden. Die wegen der muthmaßlichen Brandstiftungen eingeleiteten gerichtlichen Untersuchungen sind theils ohne Erfolg geblieben, theils noch nicht beendigt.
Berlin, den 28. Mai 1834.
Kurmärkische General Land-Feuer-Sozietäts-Direktion.
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Uebersicht des Zustandes der Zivil-Waisenhaus-Stiftung für die Städte Berlin, Potsdam und den Potsdamer Regierungsbezirk am Schlusse des Jahres 1833. ... Ueberhaupt sind bis jetzt 31 Zöglinge aufgenommen worden, dem Stande und Berufe der Väter nach Söhne von Geistlichen: 6, Postbeamten: 4, Steuerbeamten: 4, Justizbeamten: 3, Militairbeamten: 2, Forstbeamten: 2, andern Staatsbeamten: 3, Aerzten: 2, Lehrern: 3, Bürgermeistern: 2. Entlassen wurden bis jetzt 13; davon haben sich dem theologischen Studium gewidmet 3, und zwar Söhne von Predigern (zwei haben ihre theologischen Studien bereits beendigt), dem Gewerbestande 4 als Tischler-, Zimmermann-, Maurer- und Buchbinder-Lehrlinge, dem Lehrerstande 1, der Musik 1, dem Apothekerberuf 1, der Oekonomie 1, dem Büreaudienste 1. Ein Zögling ist abgegangen, um sich auf einem Real-Gymnasium in Berlin für den Staatsdienst vorzubereiten. ...
Potsdam, den 10. Juni 1834.
Das Zivil-Waisen-Amt.
von Türk.
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Auf den Antrag der Königl. Ministerialkommission haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 17. v. M. zu bestimmen geruhet, daß ... vor jeder Anstellung oder Beförderung eines Individuums, welches die Universität erst nach Ostern 1827 verlassen hat, zu einem geistlichen oder Lehramte mit der Königl. Ministerialkommission darüber Rücksprache genommen werden soll, um Gewißheit darüber zu erlangen, daß derselbe nicht zu den Studirenden gehört habe, denen die Verwaltung eines öffentlichen Amtes in Betracht ihrer Theilnahme an verbrecherischen Verbindungen gesetzlich nicht übertragen werden darf. ...
Berlin, den 30. Juni 1834.
Königl. Konsistorium und Schulkollegium der Provinz Brandenburg.
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Die Herren Superintendenten werden, bis auf weitere Bestimmung, hierdurch angewiesen, bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchenvisitationen auch darauf zu sehen, ob die in dem Amtsblatte von 1815 Nr. 101 Pag. 69 abgedruckte Verordnung vom 18. März desselben Jahres, die Kriegesdenkmünze betreffend, gehörig befolgt wird, und es ist der Befund in der nach § 6 ad. Litt. a der Kirchen- und Schulvisitationsordnung vom 16. März 1836 aufzunehmenden Verhandlung mit anzugeben.
Berlin, den 30. Juni 1834.
Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.
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I. Als Prediger sind angestellt: a) in den lutherischen Superintendenturen.
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Potsdam, den 24. Juli 1834.
Den Eichämtern des Potsdamer Regierungsbezirks wird hierdurch nachrichtlich bekannt gemacht, daß in der Instruktion vom 10. März 1817 durch einen Druckfehler der Durchmesser der Viertelmetze auf 4½ Zoll angegeben ist, während derselbe nur 4¼ Zoll betragen darf. Die Eichämter haben daher bei Anfertigung der Viertelmetzen auf das letztgedachte Maaß zu sehen und zu halten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern gewählt und bestätigt worden sind: ... V. Im Nieder-Barnimschen Kreise:
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Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern erwählt und bestätigt sind: ...
II. Im Nieder-Barnimschen Kreise:
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Auf der Chaussee vor dem Prenzlauer Thore bis zur Löffelbrücke ist mit bedeutenden Kosten eine Obstbaum-Allee, die erste in der Nähe der Residenz angelegt worden. Die Früchte werden in diesem Jahre zum ersten Male eingeerntet werden, und ist der Ertrag derselben nicht zum Besten der Chaussee-Revenuen, sondern zu einem wohlthätigen Zwecke bestimmt. Es darf dem Gemeinsinn für Erhaltung solcher Anlagen vertraut werden, daß diese Anpflanzung nicht durch unbefugte Abpflückung des Obstes und das damit nur zu oft verbundene Herunterreißen ganzer Zweige beschädigt werde. Wer sich dennoch eines solchen Vergehens schuldig macht, hat außer dem Schadenersatze die im Allg. Landrechte Theil II Titel 20 § 1143 festgesetzte Strafe, bei einer muthwilligen Beschädigung der Bäume aber 2 Thaler Geld- oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe zu erwarten.
Berlin, den 23. Juli 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Vorschrift über die Maaßregeln zur Verhütung der Menschenpocken bei der Armee.
Ministerium des Innern und der Polizei. von Brenn. Kriegs-Ministerium. von Witzleben. |
Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern gewählt und bestätigt sind: II. Im Niederbarnimschen Kreise.
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Durch bestehende polizeiliche Verordnungen ist es, um Gefahren für die Badenden selbst, und ebenso Verletzungen des öffentlichen Anstandes und der Sittlichkeit vorzubeugen, unbedingt verboten, innerhalb der Stadt, mit alleiniger Ausnahme der Benutzung des Unterrichts bei der Schwimmanstalt am Schlesischen Thore, frei zu baden. Aus gleichen Gründen ist solches auch außerhalb der Stadt in deren nähern Umgebungen, sowohl des engeren als weiteren Berliner Polizei-Bezirks im Allgemeinen untersagt ...
Berlin, den 5. August 1834. Königl. Preuß. Gouvernement und Polizei-Präsidium hiesiger Residenz. |
Potsdam, den 11. August 1834.
In Folge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28. April d. J., wonach der Bau und die Unterhaltung der schon bestehenden Chausseen, insoweit beides aus Staatsmitteln bestritten worden, dem Chef des Seehandlungsinstituts, wirklichen Geh. Ober-Finanzrath und Präsidenten Herrn Rother übertragen worden, hat am 17. Mai d. J. eine Instruktion zur künftigen Verwaltung der Kunststraßen die Allerhöchste Vollziehung erhalten, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Die Verordnung vom 1. Juli 1812, nach welcher alle solche Stellen der öffentlichen Plätze, Straßen, Wege und Gänge, wo die Passage durch aufgeführte Gerüste, Erd- und Schutthaufen bei Bauten und Reparaturen, durch aufgerissenes Steinpflaster, durch gelagerte Materialien, oder durch sonstige Vorkehrungen beschränkt, gefährdet, oder ganz gehindert wird, nicht nur durch Einfassung mit Stangen und Latten abgesondert, sondern auch bei eintretender Dunkelheit durch Laternen, welche von allen Seiten hell scheinen, erleuchtet werden müssen, wird hierdurch in Erinnerung gebracht. ...
Berlin, den 3. August 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 19. August 1834.
Auf das Anschreiben vom 13. September v. J. (Amtsblatt Stück 39 Seite 237) sind an Mobiliar-Brand-Entschädigungs-Geldern der Land-Schulehrer ... 409 Thlr. ... eingekommen.
Die Ausgabe hat betragen an die Schullehrer: ... Freund zu Marzahn 50 Thlr. ... Seit dem letzten Anschreiben ist folgender Mobiliar-Brandverlust der Landschullehrer angezeigt worden, wofür ihnen nach dem Reglement vom 24. Dezember 1800 an Entschädigung gebührt: ... [3* 100 Thlr., 1* 25 Thlr.] Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1410 Mitglieder, von welchen jedes Mitglied Sieben Silbergroschen beizutragen hat. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Das Steigenlassen und das Ziehen sogenannter Drachen in den Straßen und an allen, zur öffentlichen Passage bestimmten Orten ist gefahrbringend. Es wird deshalb, mit Bezugnahme auf die Verordnung vom 9. September 1829, bei zwei Thaler Geldbuße oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt. Für Uebertretungen dieses Verbots durch Kinder bleiben diejenigen, welche über letztere die Aufsicht zu führen haben, persönlich verantwortlich.
Berlin, den 8. September 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern erwählt und verpflichtet sind:
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Nach der Polizeiverordnung vom 11. September 1829 ist es, als ein mit Gefahr verbundener Straßenunfug, bei 24-stündiger Gefängnißstrafe, oder nach Umständen körperlicher Züchtigung untersagt, ohne Vorwissen und Genehmigung der Führer, Wagen während der Fahrt zu besteigen, sich daran anzuhängen, oder kleines Fuhrwerk, um solches fortziehen zu lassen, daran zu befestigen.
Berlin, den 8. September 1834.
König. Polizei-Präsidium.
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Reglement für die Prüfung der zu den Universitäten abgehenden Schüler. |
Potsdam, den 26. September 1834.
Es ist von mehreren Seiten her zur Anzeige gekommen, daß von den Lokal-Polizeibehörden die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts wegen des Schießens mit Feuergewehr und des Abbrennens von Feuerwerken an bewohnten oder gewöhnlich von Menschen besuchten Orten, welche im § 745 und § 1554 Theil II Tit. 20 ausgesprochen sind, nicht mit der gehörigen Strenge zur Anwendung gebracht werden; besonders ist an manchen Orten das Schießen in den Straßen und aus den Häusern als eine erlaubte Freudenbezeugung an festlichen Tagen angesehen worden. Da indeß weder jene Nachsicht, noch diese Auslegung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, so werden die Orts-Polizeibehörden im diesseitigen Regierungsbezirke auf unsere desfallsige Bekanntmachungen vom 16. August 1815 (Amtsblatt Nr. 309) und vom 16. Februar 1821 (Amtsblatt Nr. 17), von Neuem zur genauen Beachtung aufmerksam gemacht, und haben dieselben die hiernach bestehenden Verbote alljährlich in der Mitte des Jahres auf angemessene Weise den Einwohnern in Erinnerung zu bringen. Die Herren Landräthe werden hiermit zur nähern Kontrole und Aufrechthaltung dieser Vorschriften aufgefordert.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 27. September 1834.
Es ist verschiedentlich zur Sprache gekommen, daß in manchen neuerbauten Schulhäusern das Lehrzimmer, oder auch der zur Wohnung des Lehrers bestimmte Raum unverhaltnißmäßig beengt und eingeschränkt ist, so daß die betheiligten Kommunen sich nicht selten schon nach wenigen Jahren wieder zu einer Erweiterung des Schulhauses genöthigt gesehen haben. Die Herren Superintendenten und Schul-Inspektoren werden daher angewiesen, bei der von ihnen nach unserer Bekanntmachung vom 19. Juni 1826 (Amtsblatt Nr. 146 Seite 127) über die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Schulhausbaue hinsichtlich ihrer innern Einrichtung ec. abzugebenden Urtheile vorzüglich darauf zu achten, daß die Schulstube für jedes der vorhandenen schulpflichtigen Kinder 6 [Quadrat-] Fuß Raum, also z. B. für 50 Schüler 300 [Quadrat-] Fuß, inkl. des Raumes für den Ofen, für die Schulutensilien und den Lehrer, enthalte, und daß die Lehrerwohnung so eingerichtet werde, daß sie auch für einen mit Familie versehenen Lehrer hinlänglichen Wohnraum darbiete.
Gleichzeitig fordern wir auch die Herren Patrone und sämmtliche Ortspolizeibehörden auf, auch ihrerseits bei Entwerfung der Baupläne zu Schulhäusern auf obige Bestimmungen Rücksicht zu nehmen, und namentlich es nicht zu unterlassen, die Baupläne vor ihrer Ausführung, in Gemäßheit unserer obgedachten Amtsblatts-Bekanntmachung den Herren Superintendenten und Schul-Inspektoren zur Begutachtung mitzutheilen.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Potsdam, den 18. Oktober 1834.
Zur ganz sichern Kontrole über die richtige jährliche Ablieferung der Duplikate der Kirchenbücher an die Königlichen Gerichte, wird die Verfügung vom 26. Mai 1823, Amtsblatt Pag. 154 vom Jahre 1823, dahin näher deklarirt: daß auch die Herren Prediger königlichen Patronals gleich den Herren Predigern Privat-Patronats verpflichtet sind, jährlich den betreffenden Herren Superintendenten die, von den Königlichen Gerichten zu erwartenden Bescheinigungen über diese abgelieferten Duplikate einzureichen. Zu den Königlichen Gerichten versehen wir uns, daß dieselben bereitwillig beim Empfange der Duplikate die Bescheinigungen darüber den Predigern zustellen werden.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Mit Bezug auf das Publikandum vom 27. März d. J. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Schiedsmännern erwählt und bestätigt sind: ... II. Im Nieberbarnimschen Kreise:
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Potsdam, den 8. November 1834.
Durch die ungewöhnliche und anhaltende Hitze im Sommer dieses Jahres, bei eben so großem Mangel an Regen, ist in mehreren Gegenden des diesseitigen Regierungsbezirks die Ausbildung der Erdtoffeln sehr gestört worden, so daß bis zur Mitte des Augustmonats bei den Früherdtoffeln das Kraut zu verdorren anfing, und die Knollen eine vorzeitige Reife erlangten. Diese wuchsen dann, selbst als wieder Regen eintrat, nicht mehr fort, sondern bildeten zum Theil dünne Ausläufer mit jungen Erbtoffeln, die klein, schlaff, und welk blieben. Andere, weniger reife Erdtoffeln wuchsen zwar fort, jedoch nur auf einer Seite. Beim Kochen wird die gedachte junge Brut früher gahr, als es ältere Erdtoffeln werden, ist dann aber zum Theil wässerig, nicht mehlig, sondern schliffig, doch keinesweges von unangenehmen Geschmack. ...
Die beschriebene welke Brut und diejenigen Erdtoffeln, an denen sich neue Ansätze von schliffiger Beschaffenheit gebildet haben, glücklicherweise aber nur einen geringen Theil der diesjährigen Erndte ausmachen, können durch ihre Unverdaulichkeit den Menschen und den Schaafen nachtheilig werden, den Schweinen aber und selbst dem Rindviehe im gedämpften Zustande, wo möglich mit etwas Salz, zur Nahrung dienen, müssen jedoch dazu bald benutzt werden, indem sie wohl eher als andere gute Erdtoffeln in Fäulniß übergehen werden. ... Sehr rathsam wird es übrigens sein, die diesjährigen Erdtoffeln nur recht gahr gekocht und mit hinreichendem Salze (oder auch mit Gewürzen, z. B. Pfeffer, Ingwer) zu genießen, die Pferde und übrigen Haushaltungsthiere aber nicht mit rohen, sondern mit gedämpften und abgebrühten Erdtoffeln zu füttern.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 14. November 1834.
Mit Bezug auf unsere, im 41stcn Stück des Amtsblatts de 1832 sub. Nr. 155 enthaltene Bekanntmachung vom 8. Oktober 1832, wird vorstehende Verordnung zum dritten Male hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Zugleich wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Folge eines Reskripts der Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten vom 29. September d. J. des Königs Majestät in einem besonderen Falle allgemein nachzulassen geruhet haben, daß solche Fuhrwerke, welche ihrer ausschließlichen Bestimmung nach nur im Bereiche gepflasterter Straßen gebraucht werden können, als: Bierwagen, Handwagen, Schleifen, Wasserkufen, Feuerspritzen, Leichenwagen, von der gesetzlichen Vorschrift ausgenommen werden können, wonach für die Breite der Wagen- und Schlittengeleise ein bestimmtes Maaß ausgeschrieben worden ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Durch viele traurige Erfahrungen ist es erwiesen, daß glühende Holz- oder andere Kohlen eine Luftart entwickeln, welche der menschlichen Gesundheit äußerst nachtheilig ist, und oft den Tod veranlaßt. Wer daher in Zimmern bei verschlossenen Thüren und Fenstern glühende Kohlen eine Zeitlang stehen läßt, oder die Ofenröhre verschließt, wenn noch glühende Kohlen im Ofen vorhanden sind, bringt sich und alle diejenigen, welche sich ist einem solchen Zimmer aufhalten oder schlafen, in Lebensgefahr. Man irrt sehr, wenn man glaubt, es sei keine Gefahr vorhanden, wenn man in einem solchen Zimmer keinen Rauch oder üblen Geruch bemerkt. Die tödtliche Luft äußert ihre schädliche Wirkung, ohne sich den Sinnen bemerklich zu machen. Das Polizei-Präsidium fordert daher Jedermann auf, hierin die größte Vorsicht zu beobachten, und insbesondere die Hausväter und Dienstherrschaften, des halb auf ihre Familien und ihr Gesinde eine sorgfaltige Aufsicht zu führen, indem sonst bei einem entstehenden Unglück diejenigen, welche hierin etwas verabsäumen, nach dem Grade ihrer Fahrlässigkeit und der Erheblichkeit des Schadens, die in den Gesetzen bestimmte Strafe zu erwarten haben.
Berlin, den 10. November 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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In Rücksicht der in Ihrem Berichte vom 6. v. M. entwickelten Gründe, will Ich die durch Meine Ordre vom 29. April 1829 den Stadtgemeinen ertheilte Erlaubniß zur Einführung einer Hundesteuer auch auf diejenigen Kommunen, welche nicht zum Stande der Städte gehören, ausdehnen. Zugleich bestimme Ich, daß die nach §§ 4 und 8 jener Ordre den Regierungen beigelegte Entscheidung und Bestätigung, in Bezug auf die Landgemeinen den Landräthen zustehen und obliegen soll. Ich überlasse Ihnen, diese Bestimmung durch die Amtsblätter bekannt zu machen, und das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 18. Oktober 1834.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister des Innern und der Polizei. von Rochow. |
Auf den Chausseen von Potsdam bis Treuenbrietzen und von Berlin über Vogelsdorf bis Heidekrug können rüstige Arbeiter noch Beschäftigung finden. Solche haben sich bei den auf beiden Straßen beschäftigten Aufsehern zu melden.
Potsdam, den 15. November 1834.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 25. November 1834.
Da unter dem Rindvieh des Dorfes Blumberg im Niederbarnimschen Kreise die Lungenseuche herrscht, so ist dieser Ort bis auf Weiteres für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
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Potsdam, den 30. November 1834.
Nach Inhalt eines Reskripts der Königlichen Ministerien des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten und der Finanzen vom 7. d. M. haben des Königs Majestät den fernern unbeschränkten Gebrauch der Droschken mit schmalem Geleise zu gestatten geruhet, so daß diese leichte[n] Wagen, welche keine Wege verderben können, und ohnehin nur selten gebraucht werden, den Vorschriften wegen Einführung einer gleichen Wagenspur nicht unterworfen sein sollen.
In Gemäßheit einer Bestimmung des Königl. Ober-Präsidii der Provinz Brandenburg vom 22. d. M. wird solches im Verfolg der, im 47sten Stück des diesjährigen Amtsblatts unter Nr. 218 enthaltenen Bekanntmachung vom 14. d. M. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern. |
A. Anstellungen. II. Als Schullehrer sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen:
b) Schullehrer.
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Potsdam, den 4. Dezember 1834.
Nach dem am 2. d. M. erfolgten Ableben des Domainen-Beamten Lüdcke zu Alt-Landsberg, wird die Rentei- und Polizeiverwaltung des Amts Alt-Landsberg, bis auf weitere Bestimmung, von dem bisherigen Aktuarius des c. Lüdcke, Herrn c. Schatte, geführt werden.
Königl. Regierung.
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
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Potsdam, den 30. November 1834.
In Folge eines Reskripts des Königl. Ministerii der geistlichen ec. Angelegenheiten vom 5. d. M. wird auf die jetzt bei Mittler in Berlin erschienene Schrift des Geheimen Justizraths Dr. Neigebaur, betitelt:
„Das Volksschulwesen in den Preußischen Staaten; eine Zusammenstellung der Verordnungen, welche den Elementar-Unterricht der Jugend betreffen. Ladenpreis 1 Thlr. 15 Sgr.“
hierdurch aufmerksam gemacht.
Königl Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Des Königs Majestät haben in einem Erlasse an die Hohen Ministerien des Innern für Gewerbe-Angelegenheiten und der Finanzen, den fernern, unbeschränkten Gebrauch der Droschken mit schmalem Geleise zu gestatten geruhet, so daß diese leichten Wagen den Vorschriften wegen Einführung einer gleichen Wagenspur nicht unterworfen sein sollen. Mit Bezugnahme auf die Allerhöchste Verordnung vom 23. August 1829 wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 2. Dezember 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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Potsdam, den 14. Dezember 1834.
Die diesjährigen Departementsreisen des Schulraths unsers Kollegii haben zu der Bemerkung Anlaß gegeben, daß häufig in den Lehrzimmern der öffentlichen Schulen, namentlich auf dem Lande, nicht die gehörige Ordnung und Reinlichkeit erhalten wird. Indem wir daher in Erinnerung bringen, und gemessenst anordnen:
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.
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Daß das sogenannte Neujahr-Gratuliren zur Erlangung kleiner Geschenke, welches früher Almosenempfänger, Gesinde, Handwerksgesellen und Lehrlinge, so wie selbst einzelne Beamte der geringeren Klasse häufiger sich erlaubten, als eine nicht zu duldende Belästigung der Einwohner, untersagt ist, und vorkommenden Falls als eine verbotene Bettelei gerügt werden soll, wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 17. Dezember 1834.
Königl. Polizei-Präsidium.
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