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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1833.

Potsdam, 1833.
Zu haben bei dem Königl. Hof-Postamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 18. Januar 1833.
Seite 18...21, Nr. 15. Erwerbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden, oder durch Mitglieder derselben.

... In allen Fällen, in welchen Gemeinden oder ganze Klassen derselben ein Rittergut zu erwerben beabsichtigen, haben diese sich vor dem Abschlusse des Geschäfts an die betreffende Provinzial-Regierung zu wenden, welche die Verhältnisse zu untersuchen, und dergleichen Erwerbungen in dem Falle möglichst zu befördern hat, wenn entweder dadurch schwierige Verhältnisse zwischen Rittergut und Gemeinde ... in der Kürze beseitigt, oder Hindernisse, die sich dem Wirthschaftsbetrieb entgegengestellt haben, gehoben, und Mittel zur Erleichterung derselben gewonnen werden. ...
Berlin, den 18. Dezember 1832.
Der Minister des Innern für Handel und Gewerbe. von Schuckmann.
Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 1. Februar 1833.
Seite 27...28, Nr. 20. Holzdiebstähle.

Seit einiger Zeit haben nicht allein die Holzdiebstähle in den Königl. Forsten überhand genommen, sondern es sind auch dabei noch andere schwere Verbrechen begangen worden, indem die Holzdiebe den Forstbeamten, ja sogar dem zu deren Unterstützung abgeordneten Militair Widerstand geleistet, und mit lebensgefährlicher Gewalt ihr Vorhaben durchzusetzen gesucht haben. Um solche Frevel zu verhindern, wird strenger, als bisher verfahren, und es werden nachdrückliche Mittel angewendet werden.
Zur Warnung wird aber jetzt bekannt gemacht, daß das Militair, welches zum Schutz der Königl. Forsten und zur Unterstützung der Forstbeamten abgeordnet wird, befugt ist, seiner Waffen, und insbesondere auch des Schießgewehrs, auf jede Weise gegen die Forstfrevler sich zu bedienen,
  1. wenn diese mit offener Gewalt sich widersetzen, oder
  2. wenn die Frevler, nachdem sie schon ergriffen worden, sich gewaltsam zu befreien suchen, oder
  3. wenn sie sich thätlich und mit Gewalt dem Militair, oder den Forstbeamten widersetzt hatten, nach erfolgter Verhaftung aber entlaufen.
Berlin, den 24. Oktober 1830.
Der Finanz-Minister. Maaßen.     Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn.
Für den Kriegs-Minister, in dessen Abwesenheit von Schöler.
Potsdam, den 27. Januar 1833.
Vorstehende Ministerial-Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 15. Februar 1833.
Seite 43...44, Nr. 34.
Pränumeration auf lithografirte Karten von sämmtlichen landräthlichen Kreisen der Provinz Brandenburg.

Potsdam, den 6. Februar 1833.
Nachdem es höhern Orts für zweckmäßig erachtet worden, lithografirte Karten von sämmtlichen landräthlichen Kreisen der Provinz Brandenburg herauszugeben, wird zufolge einer Benach­richtigung des Herrn Oberpräsidenten von Bassewitz Exzellenz vom 1. d. M., der Herr Hauptmann von Witzleben im großen Generalstabe, unter Benutzung der im Besitze des Generalstabs befindlichen Materialien, deren Gebrauch ihm verstattet worden, sich diesem Geschäfte unterziehen. Derselbe hat sich indeß dabei zur Bedingung gemacht, daß behufs Deckung seiner Auslagen, ihm von jeder einzelnen Kreiskarte 450 bis 500 Exemplare gegen Baarzahlung abgenommen werden, und es ist daher, um diese Bedingung erfüllen zu können, seitens des Herrn Ministers des Innern Exzellenz angeordnet, daß innerhalb der ganzen Provinz Brandenburg, so wie in den angrenzenden Regierungsbezirken, mittelst Requisition der Verwaltungsbehörden eine Pränumeration auf die gedachten Karten veranstaltet werde.
Der Pränumerationspreis ist für jedes Steindruck-Exemplar auf 7 Sgr. 6 Pf. bestimmt, die Pränumeration aber nicht auf alle Karten erforderlich, sondern auch für einzelne zulässig; der Maaßstab wird 1/200000 sein. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 22. Februar 1833.
Seite 47, (Kammergericht) Nr. 7. Einziehung von Kosten durch Postvorschuß.

In Folge einer Bestimmung des Königl. Justiv-Ministerii werden die sämtlichen Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts authorisirt, die bei denselben... zur Besorgung von Insinuationen entstandenen Kosten, insofern sie die Summe von Fünf Thaler nicht übersteigen ... künftig durch Postvorschuß einzuziehen.
Berlin, den 4. Februar 1833.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Seite 47...48, (Kammergericht) Nr. 8. Nachweisung der geführten Untersuchungen.

... Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden ... angewiesen, am 1. Dezember jeden Jahres bei Einsendung der Kriminal-Prozeßtabellen, ... eine Nachweisung der Gattungen der Verbrechen, die in dem verflossenen Jahre Gegenstand der Untersuchungen gewesen sind, und zwar nach folgendem Schema, unerinnert einzureichen.
Berlin, den 5. Februar 1833.     Königl. Preuß. Kammergericht

Uebersicht der über einige Arten von Verbrechen ... eingeleiteten Untersuchungen.
1. Hochverrath. 2. Landesverrätherei. 3. Widersetzlichkeit gegen obrigkeitliche Befehle und Beleidigungen, die Beamten in ihrem Amte zugefügt werden. 4. Münzverbrechen. 5. Amtsvergehen. 6. Desertionsbeförderung. 7. Duell. 8. Todtschlag. 9. Mord. 10. Kindermord. 11. Abtreibung der Leibesfrucht. 12. Fleischliche Verbrechen. 13. Diebstahl außer dem Holzdiebstahl. 14. Holzdiebstahl, wozu jedoch nur der am stehenden Holze zu rechnen ist. 15. Raub. 16. Straßenraub. 17. Betrug und Verfälschung. 18. Bankerutt. 19. Meineid. 20. Vorsätzliche Brandstiftung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 1. März 1833.
Seite 55, Nr. 38. Verbot des freien Umherlaufens der Hunde.

Potsdam, den 18. Februar 1833.
Mit Aufhebung der, das Verbot des freien Umherlaufens der Hunde betreffenden Bekannt­machungen resp. vom 29. Juli 1811 (Amtsblatt 1811 pag. 128) und vom 14. Mai 1814 (Amtsblatt 1814 pag. 200), werden ... folgende Vorschriften über diesen Gegenstand ertheilt.
  1. Kein Hund ohne Unterschied darf auf öffentlichen Straßen oder auf dem Felde und in den Forsten frei umherlaufen, sondern muß in den Städten zu Hause, und auf den Dörfern in den Gehöften gehalten werden, damit er keine vorübergehenden Menschen und Thiere beunruhigen und verfolgen könne, hauptsächlich aber, damit er gegen das Tollwerden und gegen den Biß der tollgewordenen Hunde möglichst geschützt sei. ...
  2. den Lokal- Polizeibehörden wird die Befugniß vorbehalten, in Fällen besonderer Gefahr den Eigenthümern der Hunde, deren Anlegung an Ketten zur Pflicht zu machen.
  3. Alle Hunde, welche auf's Feld und in's Holz mitgenommen werden, mit Ausnahme der Jagd- und der Hirtenhunde, wenn solche auf Jagden oder bei den Herden gebraucht werden, müssen mit einem Knüttel versehen sein. ...
  4. Die eingefangenen herrenlosen und ungeknüttelten Hunde, deren Eigenthümer sich weder melden, noch ausgemittelt worden, sind an den Scharfrichter und Abdecker einzuliefern, da diese von der Polizei wegen die allgemeine Verpflichtung haben, dergleichen Hunde zur unentgeldlichen Tödtung anzunehmen.
  5. Die bisher an einigen Orten bestandene Observanz, daß Hunde in den Hundstagen nicht ohne ein vom Abdecker ausgegebenes Zeichen auf die Straßen gebracht, und daß die nicht mit einem solchen Zeichen versehenen Hunde von den Abdeckerknechten aufgefangen und nur gegen ein bestimmtes Fanggeld den Eigenthümern zurückgegeben werden, wird als ein Mißbrauch, und da den Abdeckern zu dieser dem Publikum lästigen Einnahme keine anerkannte Berechtigung zusteht, hiermit augehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 22. März 1833.
Seite 77, Nr. 47. Stellung der öffentlichen Uhren.

Potsdam, den 10. März 1833.
Bei dem unverkennbaren Nutzen eines möglichst übereinstimmenden Ganges aller Uhren für den Verkehr zwischen benachbarte sowohl, als auch entfernteren Orten ist es höchst wünschenswerth, daß die öffentlichen Uhren in allen Orten der Monarchie möglichst nach gleichmäßigen Normen, und zwar nach der mittleren Zeit gestellt werden.
Da nun gegenwärtig bei allen Haupt-Postämtern Normal-Uhren unter der Aufsicht geeigneter Uhrmacher gehalten und stets nach der mittleren Zeit gestellt werden, auch die Postillons der Reit- und Schnellposten verschlossene Uhren mit sich führen, welche mit den Normal übereinstimmen, und auf jeder Station von dem Postmeister, behufs der Stellung der dortigen Uhr, nachgesehen werden müssen, so bietet sich hierin ein leichtes Mittel dar, die Gleichmäßigkeit des Ganges der öffentlichen Uhren überall zu befördern, wie es auch in der Provinz Westphalen bereits geschieht.
In Folge eines Erlasses des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 18. Februar d. J. wer­den die Orts-Polizeibehörden unsers Verwaltungsbezirks hiermit beauftragt, das vorgedachte Mittel zur Gleichstellung der öffentlichen Uhren überall möglichst zu benutzen, und demnach die nöthigen Anordnungen zu treffen, daß die öffentlichen Uhren in den Orten, wo Post-Normaluhren sind, nach diesen, in den Stationsorten aber nach den Uhren der Postmeister gestellt werden. Auch haben die Polizeibehörden auf die pünktliche Ausführung zu wachen, und Vernachlässigungen zu ahnden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 29. März 1833.
Seite 81, (Konsistorium und Schulkollegium) Nr. 5.

Die Geographen Grimm und Scharrer hieselbst, haben einen pneumatisch-portativen Erdglobus, von 12 Fuß im Umfange, der sich zum Gebrauch in Schulen besonders eignet, herauszugeben.
... das Exemplar auf ord. Seidenzeug (Hutatlas) für Schulen zu dem Preise von 15 Thlr. und auf Perkal zu 14 Thlr. 15 Sgr. ...
Im Auftrage des Königl. Ministeriums der geistlichen ec. Angelegenheiten machen wir sämmtliche Direktoren und Rektoren der Gymnasien, Seminarien und höhern Bürgerschulen der Provinz Brandenburg hiermit auf gedachten Erdglobus aufmerksam.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 5. April 1833. .
Seite 83.

Anweisung für das Verfahren bei den Landraths-Wahlen in der Provinz Brandenburg.
  • § 1.  Die Wahl der zu erledigten Landraths-Stellen vorzuschlagenden Kandidaten erfolgt jederzeit auf einem Kreistage, und zwar nach der Verfassung in den einzelnen Theilen der Provinz entweder:
    1. ausschließlich durch die stimmberechtigten Rittergutsbesitzer des Kreises, oder
    2. von den Kreisständen.
  • § 2.  Den Vorsitz bei dieser Wahl führt ein Kreisdeputirter.
    Der Kreisdeputirte, von welchem die Wahl abzuhalten ist, wird von der Königl. Regierung nach eigenem Ermessen ernannt. ...
  • § 11. Als Kandidaten zu Landrathsstellen dürfen von der Wahlversammlung ausschließlich nur Ritterguts-Besitzer desselben Kreises, in welchem die Wahl Statt findet, gewählt und in Vorschlag gebracht werden.
  • § 12. Zu jeder erledigten Landrathsstelle sind in der Regel drei Kandidaten zu wählen. ...
Berlin, den 16. Februar 1833.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Seite 88, Nr. 51. Blutegelpreis.

Potsdam, den 30. März 1833.
Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 1. November d. J. wird der Preis der Blutegel in den Apotheken auf 1 Sgr. pro Stück festgesetzt.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 12. April 1833.
Seite 91...92, Nr. 53. Reisepässe für Freiknechte.

Potsdam, den 4. April 1833.
... sind inländische Freiknechte, welche sich von einem Orte zum andern begeben wollen, nur mit gewöhnlichen, auf ein bestimmtes Reiseziel gerichteten Reisepässen zu versehen, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 26. April 1833.
Seite 100...101, Nr. 57. Prüfung der Architekten.

Auszug aus dem Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 1811.
  • § 94. Architekten, Mühlenbaumeister, Schiffszimmerleute, Hauszimmerleute, Maurer, Röhr- und Brunnenmeister müssen zu Erlangung des Gewerbescheins ein Zeugniß der Provinzial­regierung beibringen, daß sie zum Betrieb ihres Gewerbes gesetzlich geeignet sind. ...
  • § 95. Zur Legitimation der Architekten ist ein Prüfungsattest der technischen Oberbaudeputation erforderlich. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 3. Mai 1833.
Seite 108, Nr. 2. Paßpolizeiliche Aufsicht über die Polnischen Flüchtlinge.

Potsdam, den 27. April 1833.
Da nach eingegangener Anzeige, die bisher im südlichen Frankreich unterhaltenen Polnischen Flüchtlinge dieses Land in großer Zahl wieder verlassen, und ihren Weg nach der Schweiz oder nach Deutschland nehmen, oder auch nach Polen zurückzukehren gedenken, so hat das Königliche Ministerium des Innern und der Polizei mittelst Erlasses vom 3. d. M. die Bestimmung getroffen, daß diesen Polnischen Flüchtlingen die Durchreise durch die diesseitigen Staaten oder der Aufenthalt in denselben nicht gestattet werden könne, auch nicht unter dem Vorwande, diesseitige Unterthanen zu sein, oder diesseitige Bäder besuchen zu wollen.
Nur solchen aus Frankreich nach Polen zurückkehrenden Flüchtlingen, deren Pässe zur Rückreise von einer Kaiserlich Russischen Gesandtschaft visirt, und welche hierauf auch mit dem Visa einer Königlichen Preußischen Gesandtschaft versehen worden sind, darf die Reise durch die diesseitigen Staaten gestattet werden, ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 17. Mai 1833.
Seite 125, Nr. 70. Neue Arzneitaxe pro 1833.

Die von der damit beauftragten Spezialkommission für das Jahr 1833 ausgearbeitete, und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigte Arzneitaxe, tritt mit dem 1. Juni d. J in Wirksamkeit. Es haben sich daher, von dem genannten Termine ab, die Apotheker des Königl. Preußischen Staates, bei Vermeidung der im Medizinal-Edikt vom 27. September 1725 festgesetzten Strafe von fünf und zwanzig Thalern, nach dieser Arzneitaxe überall genau zu richten, die dabei betheiligten Behörden aber über deren Befolgung mit pflichtmäßiger Strenge zu wachen. Berlin, den 1. April 1833.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Altenstein.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 31. Mai 1833.
Seite 135...139, Nr. 81. Wandern der Gewerbs-Gehülfen.

Da ungeachtet der durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 1. August 1831 erfolgten allgemeinen Aufhebung der bisher in einigen Landestheilen noch bestandenen Zwangspflicht zünftiger Handwerksgesellen, vor Erlangung des Meisterrechts eine bestimmte Zeit auf der Wanderschaft zuzubringen, und der gegen die Mißbräuche, zu welchen das Wandern Veranlassung giebt, wieder­holentlich erlassenen Verordnungen, noch immer eine große Anzahl von wandernden Handwerks­gesellen zwecklos im Lande umherschweift, die Gewerksgenossen und das ganze Publikum belästigt, und die öffentliche Sicherheit gefährdet, so sind zur Beseitigung dieses Uebelstandes nachstehende Bestimmungen für nöthig erachtet.
  1. Wanderpässe ... oder Wanderbücher ... dürfen nur solchen Inländern ertheilt werden, welche
    1. eine Kunst oder ein Handwerk betreiben, bei welchem das Wandern allgemein üblich und behufs der Vervollkommnung darin angemessen ist,
    2. völlig unbescholten und körperlich gesund sind, ...
    3. das dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten ... haben,
    4. ... ein baares Reisegeld von mindestens fünf Thalern beim Antritt der Wanderschaft besitzen. ...
  2. Von der selbst gewählten Route, welche hiernach aus dem Wanderbuche oder Passe stets hervorgehen muß, darf der Wandernde nicht abweichen.
  3. Wenn der Wandernde im Bestimmungsorte keine Arbeit findet, oder dergleichen nicht annehmen will, so darf er daselbst nicht über die von der Polizeibehörde festzusetzende Zeit verweilen, deren Dauer alsdann in seinem Passe oder Wanderbuche zu bemerken sind. ...
  4. Handwerksgesellen, die keine zureichende Legitimations-Dokumente bei sich führen, ist das Wandern gar nicht zu gestatten. ...
Berlin, den 24. April 1833.     Der Minister des Innern und der Polizei. von Brenn.


Seite 141...142.

Bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1832 bis dahin 1833. 117 Brände vorgefallen, wodurch
  1. an Gebäuden 1ster Klasse: 1 Stall beschädigt,
  2. an Gebäuden 2ter Klasse: 3 Wohnhäuser, 4 Scheunen, 6 Ställe, 1 Schuppen und 1 Nebenhaus gänzlich zerstört, und 6 Wohnhäuser, 3 Ställe, 1 Schuppen und 1 Brauhaus theilweise beschädigt worden,
  3. an Gebäuden 3ter Klasse: 136 Wohnhäuser, 1 Kruggebäude, 5 Nebenhäuser, 95 Scheunen, 107 Ställe, 2 Schuppen gänzlich abgebrannt, und 6 Wohnhäuser, 1 Nebenhaus, 1 Scheune, 1 Stall, 1 Schuppen und 1 Kirche nebst Thurm von den Flammen beschädigt worden,
  4. an Gebäuden 4ter Klasse: 6 Windmühlen, 5 Wassermühlen, 1 Lohmühle und 2 Schmieden gänzlich zerstört worden sind.
Die dadurch entstandene Ausgabe hat betragen:
  1. an Vergütigungen für die Brandschäden ... 98173 Thlr. ...
  2. an Prämien für die von Spritzen und Wasserwagen geleistete Hülfe ... 3882 Thlr. ...
  3. an Verwaltungs- und Reisekosten, Ausfällen und Extraordinariis ... 3973 Thlr. ...
  • in Summa 106029 Thlr. ...
Von den stattgehabten Bränden sind 79 durch unermittelte Zufälle, 10 durch Gewitter, 21 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch vorsätzliche Brandstiftung, 1 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit und 2 durch Unvorsichtigkeit entstanden.
Zwei der vorsätzlichen Brandstiftungen sind aus Rachsucht verübt und ist der eine der Brandstifter an den Folgen der von dem selbst gelegten Feuer erhaltenen Beschädigungen verstorben, der andere aber hat sich nach verübtem Verbrechen entleibt.
Die gerichtliche Untersuchung gegen die dritte Brandstifterin ist noch nicht beendigt, so wie die gegen die muthmaßlichen Brandstifter eingeleiteten Untersuchungen bis jetzt noch zu keinem Resultate geführt haben.
Berlin, den 20. Mai 1833.     Kurmärkische General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 7. Juni 1833.
Seite 143, Nr. 83.
Militairpflicht der Mannschaften der das mittelländische Meer befahrenden Preussischen Schiffe.

Auf Ihren Bericht vom 11. d. M. will Ich Meine Bestimmung vom 4. Oktober 1827, nach welcher den Mannschaften diesseitiger Schiffe, die nach anderen Welttheilen fahren, die Dienstzeit während solcher Fahrten auf die militairische Dienstzeit angerechnet wird, auf die Mannschaften aller das mittelländische Meer befahrenden preußischen Schiffe ... erweitern, ...
Berlin, den 25. März 1833.     Friedrich Wilhelm.
An die Minister des Innern und des Krieges.


Seite 145, Personal-Chronik.

Dem Küster und Schullehrer Kannengießer zu Biesenbrow, Superintendentur Angermünde, ist in Anerkennung seiner Auszeichnung im Amte, das Prädikat „Kantor“ beigelegt worden.


Beilage zum 23sten Stück ...

Grundgesetz der Versorgungs-Anstalt für die verwaisten Söhne der Bürger, Grundbesitzer und Gewerbe­treibenden, der Elementar-Lehrer in den Städten und auf dem Lande, so wie der niedern Staats- und Communal-Beamten ec. in der Provinz Brandenburg.
  • § 1.  Diese Versorgungs-Anstalt ist dazu bestimmt, den verwaiseten, noch unerzogenen ehelichen Söhnen der Bürger, Eigenthümer und Gewerbetreibenden, der Schullehrer, sowie der untern Staats- und Communal-Beamten ec. eine, dem Stande und Berufe ihrer Väter angemessene Erziehung zu geben und sie für einen, hierzu in gehöriger Beziehung stehenden, ihren Fähigkeiten und äußern Verhältnissen entsprechenden Lebensberuf vorzubereiten.
  • § 13. Das Vermögen der Anstalt wird sich vorzüglich bilden:
    durch freiwillige Geschenke (Capital-Beiträge), durch freiwillige jährliche Beiträge, durch Vermächtnisse mildthätiger Menschenfreunde. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 5. Juli 1833.
Seite 164, Nr. 97. Spritzenprämien.

Potsdam, den 11. Juni 1833.
Obleich die Königlichen Forstdienstgehöfte des hiesigen Regierungsbezirks aus dem Land-Feuer­sozietäts-Verbande ausgeschieden sind, so wird doch bei den auf solchen Gehöften entstehenden Bränden, den zur Hülfe eilenden Spritzen und Wasserwagen dieselbe Prämie und beziehungsweise Entschädigung, welche nach den Reglements-Grundsätzen derjenigen Land-Feuersozietät, zu deren Verband die betreffenden Gebäude gehören würden, bestimmt ist, von uns bewilligt und berichtigt werden. Diese Bestimmung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 164, Nr. 98. Braunesches kleines Choral-Melodienbuch für Schulen.

Potsdam, den 27. Juni 1833.
Der Kantor und Schullehrer Braune zu Linum bei Fehrbellin hat ein „Kleines Choral-Melodienbuch für Schulen“, mehr als 80 der gangbarsten Kirchenmelodien enthaltend, das Exemplar á Sgr. 6 Pf. bei dem Verfasser zu haben, herausgegeben. Indem wir auf diese für Volksschulen sehr zu empfehlende kleine Schrift aufmerksam machen, geben wir zu beachten, daß bei Bestellungen anzudeuten ist, ob die verlangte Anzahl von Exemplaren in Ziffern oder in Noten gewünscht wird, da Exemplare der einen und der andern Art bei dem Verfasser zu haben sind.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 164...165, Nr. 99. Neumannsches Lehr- und Lesebuch „die kleine Weltkunde“.

Potsdam, den 22. Juni 1833.
Der Schullehrer Neumann zu Rathenow hat unter dem Titel: „Kleine Weltkunde, oder das Wissenswertheste aus der Erdkunde, Geschichte, Naturbeschreibung u. s. w. Berlin 1833, bei Plahn (186 Seiten 8vo)“ ein für den ersten Unterricht in den Realien brauchbares Lehr- und Lesebuch herausgegeben. Wir machen die Herren Schulaufseher und die Vorsteher der niederen Bürgerschulen auf diese Buch mit dem Bemerken aufmerksam, daß der Verleger bei einer Abnahme von 25 Exemplaren den Preis von 5 Sgr. für das Exemplar festgesetzt hat, und daß ein zweites Bändchen, zum Gebrauch für die Lehrer abgefaßt, besonders zu haben ist.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 26. Juli 1833.
Seite 174, Nr. 105. Milzbrand.

Potsdam, den 20. Juli 1833.
Die heiße und trockene Witterung dieses Sommers ließ befürchten, daß, besonders unter dem Rindvieh, der gefährliche und tödtende Milzbrand sich häufiger zeigen werde, und schon sind einzelne Heerden davon heftig befallen worden. ... und selbst ein Mensch hat durch den Stich einer Fliege in der Nähe des milzbrandigen Viehes die Anthraxkrankheit bekommen, von der er nur durch schleunige ärztliche Hülfe gerettet ist.
Ueber die Erscheinungen, Kennzeichen und Verhütung des Milzbrandes haben wir bereits in den Amtsblättern von den Jahren 1811 Seite 185 bis 188, und 1818 Seite 242 ausführliche Belehrungen ertheilt, insonderheit wegen der vielen Beispiele von Ansteckung der Menschen durch milzbrandiges Vieh vor der Berührung desselben, seines Blutes, seiner Exkretionen und Kadaver dringend gewarnt. Auch ist ... das Abledern der am Milzbrande gefallenen Thiere gänzlich untersagt, und das Vergraben derselben mit Haut und Haaren gesetzlich vorgeschrieben.
Da uns jedoch angezeigt ist, daß die Abdecker, um die Haut zu erhalten, unter dem Vorgeben, sich von der Todesursache zu unterrichten, die Kadaver öffnen, und sodann fälschlich erklären, das Vieh sei nicht am Milzbrande gefallen, so untersagen wir den Abdeckern auf's strengste die Oeffnung der unter den Erscheinungen des Milzbrandes gefallenen Viehstücke ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 2. August 1833.
Seite 187, Nr. 110. Verheirathung der Militairpflichtigen.

Potsdam, den 24. Juli 1833.
Mit Hinweisung af die Amtsblatt-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1831, wird hierdurch auf dem Grund einer Allerhöchsten Kabinettsordre vom 4. September 1831 wiederholt in Erinnerung gebracht, daß Militairpflichtige durch Verheirathung oder Ansäßigmachung ihrer Verpflichtung zum Dienste im stehenden Heere nicht überhoben werden.
Zugleich weisen wir sämmtliche Herren Geistliche unseres Verwaltungsbezirks an, die Militair­pflichtigen bei Nachsuchung des Aufgebots auf diese Allerhöchste Bestimmung aufmerksam zu machen, und darüber zu ihrem Ausweis eine Verhandlung mit denselben aufzunehmen, wozu es jedoch eines Stempelbogens nicht bedarf.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 188, (Kammergericht) Nr. 28. Forstdefraudanten und Forstfrevler.

Sämmtliche Königl. Forst-Strafgerichte unsers Departements werden hierdurch angewiesen, dem betreffenden Bezirksforstmeister quartaliter ein Verzeichniß derjenigen Fälle einzureichen, in welchen Forstdefraudanten und Forstfrevler, welche dem Gerichte zwar bereits zur Vollstreckung der Gefängnißstrafe von der Forstbehörde überwiesen sind, durch Beibringung der Quittung über die nachträglich erfolgte Bezahlung der Strafgelder aber die Vollstreckung der Gefängnißstrafe von sich abgewendet haben. Das Verzeichniß muß den Namen jedes Debenten, den Betrag der Zahlung und die Nummer der Strafliste enthalten.
Berlin, den 1. Juli 1833.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 9. August 1833.
Seite 192, (Schulkollegium) Nr. 10.

Nach einer Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten sollen bei den vollständigen höheren Bürger- und Realschulen künftig förmliche Entlassungs-Prüfungen angeordnet werden, deren Zweck darin besteht:
  1. denjenigen Jünglingen, welchen den Unterricht in einer solchen Anstalt genossen haben, und mit genügenden Kenntnissen aus derselben entlassen werden können, die bisher an den Besuch der oberen Klassen der Gymnasien geknüpfte Berechtigung zum Eintritt in den einjährigen Militairdienst, in das Post-, Forst- und Baufach und in die Bureaux der Provinzialbehörden zuzusichern;
  2. den Eltern und Vormündern eine zuverlässige Benachrichtigung über den Bildungsstand des entlassenen Zöglings zu gewähren ...;
  3. den Schulen Gelegenheit zu geben, sich über ihre Leistungen vor den ihnen vorgesetzten Behörden auszuweisen ...
Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, mit dem Bemerken, daß vorläufig bei der Realschule und bei der Gewerbeschule hierselbst dergleichen Prüfungen angeordnet worden sind, und von Michaelis d. J. an halbjährlich werden abgehalten werden, insofern sich geeignete Schüler, d. h. solche, welche wenigstens ein Jahr Mitglieder der obersten Klasse gewesen sind, in den gedachten Anstalten vorfinden.
Berlin, den 24. Juli 1833.     Königl. Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 16. August 1833.
Seite 195...199, Nr. 115. Beförderung der Obstbaumzucht und Vertilgung der ihr schädlichen Insekten.

Potsdam, den 7. August 1833.
Ueber die Obstkultur im Allgemeinen und über die Vertilgung der ihr schädlichen Insekten insbesondere, hat der Verein zur Beförderung des Gartenbaues in den Königl. Preuß. Staaten in der 18ten Lieferung seiner Verhandlungen die Resultate seiner Erfahrungen und reiflichen Erörterung mitgetheilt, daß wir, ihrer Wichtigkeit halber, hier noch zur allgemeinen Kenntniß zu bringen uns veranlaßt finden, und zugleich auf die, im Amtsblatte Jahrgang 1812 ... bekannt gemachte allgemeine Anweisung zur Verminderung der schädlichen Gartenraupen zurückweisen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 23. August 1833.
Seite 203...204, Nr. 116. Königl. Musik-Institut zu Berlin.

... Das Königliche Musikinstitut zu Berlin hat den Zweck, junge Leute zu Organisten, Kantoren, Gesang- und Musiklehrern an Gymnasien und Schullehrerseminarien auszubilden. ...
Obgleich der Kursus nur ein Jahr währt, nämlich von Ostern bis wieder Ostern, oder von Michaelis bis wieder Michaelis, so wird doch nach Umständen eine zweijährige Theilnahme an dem Unterricht in der Anstalt gestattet.
Die Bedingungen zur Aufnahme in das Institut sind folgende:
  1. ein Alter von wenigstens 17 Jahren;
  2. daß der Aufzunehmende entweder ein Gymnasium bis Sekunda besucht habe, oder mit dem Wahlfähigkeitszeugniß aus einem Schullehrerseminar entlassen sei;
  3. daß er die nöthigen Vorkenntnisse in der Musik und die erforderlichen Fertigkeiten im Klavierspiel habe;
  4. daß, obgleich sämmtliche Unterrichtsgegenstände unentgeldlich ertheilt werden, derselbe die Kosten seines Aufenthaltes in Berlin bestreiten könne; ...
Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Zahl der ordentlichen Zöglinge des Instituts sich nur auf 20 erstrecken darf ...
Berlin, den 20. Juli 1833.     A. W. Bach, Direktor des Musikinstitutes, Papenstraße Nr. 10.


Seite 204...209, Nr. 117. Prüfung der Feldmesser.
...
Demnächst wird der Kandidat geprüft:
  1. in der Arithmetik ...
  2. in der Algebra ...
  3. in der ebenen Geometrie ...
  4. in der Trigonimetrie ...
  5. in der Feldertheilungs-Lehre ...
  6. in der Feldmeßkunst ...
  7. in der Nivellirkunst ...
Außerdem allgemeine Kenntniß der Refraktion der Lichtstrahlen, so wie des wahren und des scheinbaren Horizonts. ...
Damit nun aber auch bei Bemerkung der Resultate der Prüfung, sowohl über die Kenntnisse in den einzelnen Zweigen, als über die Qualifikation des Kandidaten überhaupt, überall eine gleichmäßige Abstufung beobachtet werde, ist der Grad der Zulänglichkeit, als das Minimum anzunehmen, und das Urtheil in folgender Art zu steigern:
  1. über die bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung entwickelten Kenntnisse in jedem einzelnen Zweige, a) zulänglich, b) ziemlich gut, c) gut, d) recht gut, e) gründlich und gut, f) vorzüglich.
  2. Ueber die Qualifikation des Kandidaten zum Feldmesser im Allgemeinen, a) zulänglich, b) gehörig, c) völlig und d) vorzüglich.
Bei Beurtheilung der Probekarte aber wird bemerkt, ob sie richtig und dabei wenigstens a) mittelmäßig, oder b) ziemlich gut, c) gut, oder d) schön gezeichnet worden sei. ...
Berlin, den 8. Juli 1833.
Der Minister des Innern für Handel, Gewerbe und Bauwesen. von Schuckmann.


Seite 211, Nr. 119. Sand- und Lehmgruben.

Potsdam, den 14. August 1833.
Da sich seit einiger Zeit wieder mehrere Unglücksfälle durch den Einsturz von Sand- und Lehm­gruben ereignet haben, so wird auf höhere Veranlassung unsere Bekanntmachung vom 9. Januar 1826 (Amtsblatt Nr. 21 Pag. 27), die Anlage und Revision solcher Erdgruben betreffend, hiermit in Erinnerung gebracht, und den Orts-Polizeibehörden die besondere Beachtung derselben empfohlen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 6. September 1833.
Seite 222, Nr. 127. Feuerlösch-Distrikts-Kommissarien ...

Potsdam, den 26. August 1833.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 9. März, 29. April und 15. Mai d. J. (Amtsblatt de 1833 Seite 64, 115 und 133) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Maaßgabe der im 46sten Stück des vorjährigen Amtsblatts abgedruckten, von des Herrn Ober-Präsidenten von Bassewitz Exzellenz vollzogenen Feuerlöschordnung für das platte Land ... der Niederbarnimsche Kreis in 10 Feuerlöschdistrikte ... eingetheilt, und den einzelnen Distrikten, soweit die Wahl bereits erfolgt und bestätigt ist, nachbenannte Kommissarien und Stellvertreter vorgesetzt worden sind, und zwar ...
  • dem 1sten Distrikte der Herr von Treskow auf Friedrichsfelde als Kommissarius
    und der Rittergutsbesitzer Cosmar zu Biesdorf als dessen Stellvertreter,
  • dem 2ten Distrikte der Hauptmann von Schütz zu Schöneiche als Kommissarius
    und der Rittergutsbesitzer Henry auf Fredersdorf als dessen Stellvertreter,
  • dem 3ten Distrikte der Domainenbeamte Preuß zu Rüdersdorf als Kommissarius
    und der Lehnschulze Witte zu Kagel als dessen Stellvertreter,
  • dem 4ten Distrikte der Domainenbeamte Lütke zu Alt-Landsberg als Kommissarius
    und der Gutsbesitzer Buchholz zu Neuenhagen als dessen Stellvertreter,
  • dem 5ten Distrikte der Rittergutsbesitzer Luther auf Mehrow als Kommissarius
    und der Administrator Hoffmann zu Blumberg als dessen Stellvertreter,
  • dem 6ten Distrikte der Major von Veltheim auf Schönfließ als Kommissarius
    und der Gutsbesitzer Tappert zu Hermsdorf als dessen Stellvertreter,
  • dem 7ten Distrikte der Kommerzienrath Dr. Hempel zu Lehnitz als Kommissarius
    und der Gutsbesitzer Greiner zu Friedrichsthal als dessen Stellvertreter,
  • dem 8ten Distrikte der Lieutenant Krug zu Mühlenbeck als Kommissarius
    und der Lehnschulze Otzdorf zu Schönow als dessen Stellvertreter,
  • dem 9ten Distrikte der Oberamtmann Hollefreund zu Blankenburg als Kommissarius
    und der Lehnschulze Ewest zu Franz. Buchholz als dessen Stellvertreter und
  • dem 10ten Distrikte der Oberamtmann Runde zu Liebenwalde als Kommissarius
    und der Erbschulze Karbe zu Ruhlsdorf als dessen Stellvertreter; ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 225, Nr. 128. Beerdigung an Privatörtern.

Potsdam, den 31. August 1833.
Durch die Bekanntmachung des Königl. Konsistorii der Provinz Brandenburg vom 10. Januar 1818 - Amtsblatt de 1818 Pag. 15 - ist bereits festgesetzt worden, daß die Erlaubniß zur Beerdigung an Privatörtern von uns, und nicht von dem Königl. Konsistorii zu ertheilen ist. Da diese Bestimmung in Vergessenheit zu gerathen scheint, so wird dieselbe hiermit wiederholt, und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 764 Tit. 11 Theil 2 des Allgemeinen Landrechts ein Privatort nicht anders, als nach vorher von uns ertheilter Genehmigung zum Begräbnißplatz bestimmt werden darf. Ist aber ein solcher Privatort zum öffentlichen allge­meinen, und nicht bloß zu einem Begräbnißplatz für einen einzelnen Fall solchergestalt genehmigt worden, so bedarf es im Falle einer Beerdigung daselbst, nur der § 186 l.c. verordneten, den geistlichen Oberen zu erstattenden Anzeige.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 20. September 1833.
Seite 231...232, Nr. 132. Leichenpässe.

Potsdam, den 6. September 1833.
Da nach der allerhöchsten Kabinetsordre vom 9. Juni d. J ... die zum Transport von Leichen nach anderen Orten, wohin sie zur Beerdigung gebracht werden sollen, erforderlichen Leichenpässe, fernerhin durch die Regierungen, als Provinzial-Polizeibehörden, nach vorgängiger medizinal­polizeilicher Untersuchung ausgefertigt werden sollen, so haben sich diejenigen, welche ein Gesuch um Ertheilung eines Leichenpasses anbringen wollen, zunächst an die Polizeibehörde des Sterbeortes um die gedachte medizinal-polizeiliche Untersuchung und Bescheinigung zu wenden, und entweder mit letzterer das Gesuch an uns einzureichen, oder der Polizeibehörde die Berichterstattung an uns zur Einholung des Leichenpasses zu überlassen. Der ortspolizeilichen Bescheinigung muß eine ärztliche Erklärung darüber, daß der Tod an keiner ansteckenden Krankheit erfolgt sei, wenn dies aber der Fall gewesen, ein Gutachten des Physikus darüber, ob und unter welchen Modalitäten der Transport der Leiche ohne Gefahr für das Publikum erfolgen könne, zum Grunde liegen und beigefügt werden.
Die Orts-Polizeibehörden haben sich auf vorkommende Anträge, sowohl dieser Untersuchung und Bescheinigung, als auch event. der Berichtserstattung an uns prompt zu unterziehen, und dergleichen Anträge immer ohne Zeitverlust zu erledigen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 27. September 1833.
Seite 237, Nr. 136. Mobiliar-Brand-Entschädigungsgelder für die Land-Schullehrer.

... seit dem letzten Ausschreiben ist folgender Mobiliar-Brandverlust der Landschullehrer angezeigt worden, wofür ihnen nach dem Reglement vom 24. Dezember 1800 an Entschädigung gebührt: ...
  1. Dem Schullehrer Freund zu Marzahn, Superintendentur Land-Berlin, welcher bei dem Brande am 23. September v. J. die Hälfte seines Mobiliar-Vermögens verloren, 50 Thlr. ...
Summa: 400 Thlr. ...
Nach der zuletzt abgelegten Berechnung gehören zur Sozietät 1405 Mitglieder, von welchen ein jedes Mitglied Acht Silbergroschen Sechs Pfennige beizutragen hat. ...
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 4. Oktober 1833.
Seite 244, Nr. 139. Verwendung der Polizei-Strafgelder.

Der ... Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 9. Juni 1828, die Verrechnung der Polizei-Strafgelder betreffend, ist ... dahin deklarirt worden, daß bei allen Polizei-Kontraventionen demjenigen als Inhaber der Polizei-Jurisdiktion die eingezogenen Geldstrafen gebühren, welchem die Entscheidung über die Kontraventionen durch gesetzliche Vorschriften zugewiesen ist, und den Lokal-Polizeibehörden ... mithin nur bei solchen Kontraventionen, hinsichtlich deren die Kompetenz der Lokal-Polizeibehörden ... als begründet zu erachten ist; ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 11. Oktober 1833.
Seite 247...248, Nr. 142. Klauen- und Maulseuche.

Potsdam, den 3. Oktober 1833.
Die Klauenseuche, welche seit kurzem in vielen Orten des diesseitigen Regierungsbezirks die Haushaltungsthiere, am meisten die Schweine, oft in Verbindung mit der Maulseuche befallen hat, bis jetzt im Allgemeinen gutartig verlaufen ist, hat ihren Grund in einer allgemeinen verbreiteten Schädlichkeit, als in bloßer Ansteckung ...
Doch kann sich das Uebel auch durch Ansteckung verbreiten, und müssen deshalb die kranken von den gesunden Thieren getrennt gehalten werden.
Außerdem ist es zur Verhütung der Klauenseuche besonders nöthig, daß die Schweine vor der schädlichen Einwirkung der Nässe und des schlechten Futters mehr bewahrt werden. ...
Die Fußböden der Ställe und die Stallutensilien sind oft mit kochendem Wasser zu begießen. ...
Innerer Mittel bedarf es, außer etwas Küchensalz unter den Futtermassen, nur selten. ...
Ist Maulseuche dabei, so bedient man sich zum Auspinseln des Mauls einer Abkochung von Schaafgarbenkraut und Salbei mit Bieressig, etwas Salmiak und Honig, - oder des Gerstenwassers mit Bieressig, Küchensalz und Honig. Sollten die Thiere während der Krankheit sehr ermatten, so ist ein Kalmustrank heilsam.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 249...250, Personalchronik. Predigtamts-Kandidaten.

Von dem Königl. Konsistorio der Provinz Brandenburg sind nach der am 12. September und folgenden Tagen abgehaltenen Prüfung pro Ministerio die Kandidaten
  • Johann Karl Langbein aus Blumberg, ...
für wahlfähig zum evangelischen Priesteramte erklärt worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 18. Oktober 1833.
Seite 252, Nr. 145. Verpflegungssatz für Polizei-Gefangene.

Potsdam, den 6. Oktober 1833.
Im Verfolg der Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1819 (Amtsblatt 1820 Nr. 2) und vom 7. Januar 1822 (Amtsblatt Nr. 6) wird der tägliche Verpflegungssatz für jeden Polizei-Gefangenen in den Ortsgefängnissen des diesseitigen Departements, hiermit auf zwei Silbergroschen bis zur weitern Bestimmung festgesetzt, nachdem das Königl. Ministerium des Innern und der Polizei mittelst Erlasses vom 15. August d. J. die Beköstigung der Polizei-Gefangenen, unter Wegfall der Morgen­suppe, auf die bisherige warme Mittagskost und auf eine Brotportion von einem Pfunde pro Kopf und Tag zu beschränken gestattet hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 25. Oktober 1833.
Seite 258, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

... der Kirche zu Seefeld von der Frau Prediger Hildebrand daselbst eine Altardecke und eine Taufsteindecke von weißem Battist-Mousselin mit starkem Frangenbesatz zum Geschenk gemacht, ..


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 8. November 1833.
Seite 264, Nr. 158. Ansteckende Kinderkrankheiten.

Potsdam, den 26. Oktober 1833.
Da beim Ausbruche ansteckender Kinderkrankheiten in den Familien der Schullehrer leicht ein Uebergang dieser Krankheiten auf die Schulkinder Statt finden kann, und der Fall vorgekommen ist, daß weder der Schulvorstand, noch die Ortspolizeibehörde, noch auch die Eltern der Schulkinder von dem Eintritte einer solchen ansteckenden Krankheit im Schulhause zeitig genug in Kenntniß gesetzt sind, um die erforderlichen sichernden Maßnahmen zu treffen, so wird es hierdurch den im Schul­hause wohnenden Lehrern zur Pflicht gemacht, von dem Ausbruche ansteckender Krankheiten (insbesondere der Blattern, Varioloiden, der Masern, Rötheln und des Scharlachfiebers) in ihren Familien, ohne allen Aufschub der Schulkommission oder dem Schulvorstande Anzeige zu machen, welche dann unter Mitwirkung der Ortspolizeibehörde sogleich zu bestimmen haben, ob der Lehrer den Unterricht im Schulhause fortsetzen dürfe oder nicht.
Die Ortspolizeibehörden haben auf die Befolgung dieser Vorschrift mit Nachdruck zu halten.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 15. November 1833.
Seite 271...274, Personalchronik.
Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen in dem Zeitraume vom 1. Juli bis 30. September 1833.

Als Prediger sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen.
  1. Bernau. Der Kandidat der Theologie Christian Ernst Albert Putz als dritter Prediger und Rektor zu Bernau, und der bisherige dritte Prediger und Rektor Johann Friedrich Kipping zu Bernau als Archidiakonus daselbst.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 13. Dezember 1833.
Seite 294. Ueber die Verwaltung des Kurmärk. Landarmenwesens für das Jahr 1832.

  1. In dem Landarmenhause zu Strausberg
    ... sind am Schlusse des Jahres 1832 im Bestand geblieben
    • 344 Bettler, Korrigenden ec. (1831: 333)
    • 5 blödinnige Pfleglinge (1831: 52)
    • 4 sonstige Pfleglinge (1831: 50)
    • 122 Kinder (1831: 112)
    Summa: 475 (1831: 547)
    Unter den 353 Erwachsenen haben sich 295 Männer und 58 Frauenzimmer und unter den 122 Kindern 86 Knaben und 36 Mädchen befunden.
    Die Durchschnittszahl der im Jahre 1832 in der Anstalt befindlich gewesenen Personen hat für jeden Tag 444 Köpfe betragen, worunter:
    • a) Kranke ___ 32 Köpfe
    • b) Kinder ___ 111 Köpfe
    • c) Hausdomestiken und Oekonomiegehülfen ___ 40 Köpfe
    zusammen 183 Köpfe.
    Hiernach sind zur Arbeit übrig geblieben 261 Köpfe, und davon 104 Köpfe Blödsinnige, Krüppel ec. mit Wollepflücken, Strumpfsticken und Federnreißen beschäftigt worden.
    Von den übrigen 157 Köpfen haben mehrere Handwerksgesellen in den Werkstätten der Anstalt als Schneider, Schuhmacher, Tuchweber ec. gearbeitet ...
  2. In die zur Aufnahme der Hospitaliten und Blödsinnigen bestimmte Landarmenanstalt zu Wittstock sind seit ihrer Wiedereröffnung ... am 1. April 1832 ... eingeliefert:
    • 62 blödsinnige Pfleglinge
    • 82 arme Pfleglinge
    • 5 Kinder
    Summa 149.
  3. An Invaliden
    ... bleiben am Schlusse des Jahres 1832 im Bestand
    • 59 im Invalidenhause
    • 139 mit Verpflegungsgeld entlassene
    Summa 198.
  4. In der Land-Irrenanstalt zu Neu-Ruppin
    ... sind am Schlusse des Jahres 1832 im Bestand geblieben
    • 76 Männer (1831: 57)
    • 57 Weiber (1831: 48)
    Summa 133 (1831: 105) ...


Seite 299, Personalchronik.

Bei der zu Michaelis 1832 im Schullehrer-Seminar zu Neuzelle gehaltenen Abgangsprüfung sind die Seminaristen: ... 9) Friedrich Oehlert aus Bernau, ... 28) ... und bei der im August 1833 daselbst abgehaltenen Abgangsprüfung die Seminaristen: 1) ... 29) ... für anstellungsfähig erklärt worden.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 20. Dezember 1833.
Seite 302, Nr. 176. Prüfungs-Kommission für Steinhauer.

Zur Ausführung der Allerhöchsten Kabinetsordre ..., daß künftighin die Ausübung des Steinhauer-Gewerbes gleichfalls nur auf den Grund eines Prüfungs-Attestes der Provinzial-Regierung zulässig sein soll, sind ... die nähern Bestimmungen ... in der nachfolgend abgedruckten Instruktion ... getroffen worden. ...

Instruktion, nach welcher in sämmtlichen Provinzen des Staats die Prüfung derjenigen, welche das Steinhauer-Gewerbe selbständig betreiben wollen, erfolgen soll. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 27. Dezember 1833.
Seite 313...314, Nr. 179. Aufhebung des Blasenzinses für die Liqueur-Fabrikation.

Des Königs Majestät haben ... genehmiget, daß der für die Liqueurbereitung neben der Maischsteuer bisher entrichtete Blasenzins vom 1. Januar k. J. ferner nicht erhoben ... werde. ...


Seite 314...315, Nr. 180. Einführung gleicher Wagengeleise in dem Brandenburg-Lausitzschen Provinzial-Verbande.

Wir Friedrich Wilhelm ... verordnen ... für alle die gedachten Landestheile, in welchen die Verord­nung vom 14. März 1805 resp. noch nicht ausgeführt, oder noch nicht publizirt worden ist, dem Antrage Unserer getreuen Stände gemäß und auf das Gutachten Unseres Staatsministerii, Folgendes:
  • § 1. Von der Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung ab sollen alle Achsen an neuen Kutschen, Post-, Fracht-, Bauer- und allen andern Arten von Wagen dergestalt angefertigt werden, daß die Breite des Wagengeleises von der Mitte der Felge des einen, bis zur Mitte der Felge des andern Rades vier Fuß vier Zoll Preußisch beträgt. ...
Gegeben Berlin, den 23. August 1829.     Friedrich Wilhelm ...


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