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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1831.

Potsdam, 1831.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 7. Januar 1831.
Extra-Blatt zum 1sten Stück ..., Seite 4.

Auf der Chaussee nach Freienwalde zwischen Blumberg und Werneuchen ist am 20. Dezember 1830. gegen Abend ein schwarzer stockhaariger Hühnerhund mit langer Fahne, ohne weiteres Abzeichen, mit einem schwarz ledernem Halsbande versehen, abhanden gekommen. Es wird ersucht, diesen Hund in Berlin, Leipziger Str. 46, oder in Potsdam am Kanal Nr. 60, gegen eine angemessene Belohnung abzugeben. Eigenthumsrechte bleiben vorbehalten.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 21.Januar 1831.
Seite 16...17, Nr. 16. Gendarmerie.

Potsdam, den 10. Januar 1831.
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 25. Januar 1823 (Amtsblatt 1823 Nr. 34) und vom 26. September 1828 (Amtsblatt 1828 Nr. 156) bringen wir hiermit zur Kenntniß der, zu der ersten Abtheilung der dritten Gendarmeriebrigade gehörigen Distrikte des diesseitigen Departements, daß der Kommandeur dieser Abtheilung, Herr Major von Zydewitz, mit Pension in den Ruhestand versetzt worden ist, und seine Stelle nicht wieder besetzt wird.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 18. Februar 1831.
Seite 32, Nr. 29. Anmeldung und Aufnahme der Schäferlehrlinge in die Unterrichtsanstalt für Schäfer ...

Potsdam, den 11. Februar 1831.
Nach dem Antrage der Administration der Stammschäferei zu Frankenfelde bei Wrietzen, werden in Gemäßheit einer Bestimmung des Herrn Ober-Präsidenten von Bassewitz vom 2. d. M. diejenigen Schäferlehrlinge, welche in die dortige Unterrichtsanstalt für Schäfer, zu dem Mitte Mai d. J. beginnenden neuen Lehrkursus aufgenommen zu werden wünschen, auf die im 10ten Stück des vorjährigen Amtsblatts sub Nr. 32 bekannt gemachten Bedingungen, unter welchen die Aufnahme in die gedachte Anstalt nur Statt finden kann, hierdurch aufmerksam gemacht, indem zugleich wiederholt bemerkt wird, daß die Anmeldungen zur Aufnahme spätestens bis Ende März bei der Administration der Stammschäferei zu Frankenfelde geschehen müssen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 25. Februar 1831.
Seite 35, (Konsistorium) Nr. 1.
Zulegung der Berliner Land-Superintendentur zum Aufsichtsbezirk des ersten General-Superintendenten.

Zufolge unserer Bekanntmachung vom 21. Juni 1829, Potsdamer Amtsblatt de. 1829 Stück 27 Seite 137 und 138, wegen der für die Provinz Brandenburg ernannten General-Superintendenten, soll die Berliner Spezial-Stadt- und Land-Superintendentur nur so lange zu dem Sprengel des General-Superintendenten Dr. Herrn Roß gehören, wie solche von ihm selbst verwaltet wird.
Da letzteres hinsichtlich der Berliner Land-Superintendentur nicht mehr der Fall, diese vielmehr dem Superintendenten Beneke zu Stolpe übertragen worden ist, so wird solche am 1. März d. J. zum Aufsichtsbezirk des ersten General-Superintendenten, Bischofs Herrn Dr. Neander übergehen, welches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Berlin, den 15. Februar 1831.     Königl. Konsitorium der Provinz Brandenburg.


Seite 37, Vermischte Nachrichten.

Dem bei dem Dorfe Buch im Niederbarnimschen Kreise belegenen Vorwerke ist der Name Büchlein beigelegt worden.
Potsdam, den 12. Februar 1831.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 4. März 1831.
Seite 39, (Ober-Bergamt) Nr. 2.

Nachdem nunmehr die Vorräthe des hiesigen Königl. Haupt-Eisenmagazins von Hüttenprodukten sämmtlich verkauft sind, so bringen wir hierdurch zur Kenntniß des Publikums, daß der Verkauf durch dasselbe gänzlich eingestellt ist. Der Absatz unserer Hüttenprodukte aus der ersten Hand wird in Zukunft nur unmittelbar von den Königl. Hüttenwerken stattfinden ...
Berlin, den 24. Januar 1831.     Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.


Seite 40, (Ober-Bergamt) Nr. 3.

Da es von den Königl. Regierungen für wünschenswerth erachtet worden ist, daß jede Schule und jedes Bethaus auf dem Lande mit einer kleinen Glocke versehen werde, welche durch ein kurzes Geläut am Morgen, Mittag und Abend den Anfang der Schul- und Betstunden genauer bezeichnet; da es ferner unpassend ist, daß diejenigen Gemeinden, welche eine kleine, dem Bedürfniß ent­sprechende Glocke aus eigenen Mitteln anschaffen können, des Königs Majestät um ein Gnadengeschenk an Glocken behelligen, so bringen wir es hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß auf der hiesigen Königl. Eisengießerei eiserne Glocken, von ½ Zentner bis 1 Zentner und darüber, von einer mit einem guten Klange verbundenen Konstruktion und Eisenmischung stets erhalten werden können, und daß dieselben auf der Gießerei á Zentner 8 Thlr., den geschmiedeten Klöppel und ledernen Riemen mitgerechnet, zu stehen kommen. Die Verpackung und Versendung der Glocken wird von dem Königl. Eisengießerei-Amte, jedoch auf Kosten des Bestellers besorgt.
Berlin, den 11. Februar 1831.     Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburg-Preußischen Provinzen.


Extra-Blatt zum 9ten Stück ..., Seite 37.

Ein, zwei und eine halbe Meile von Berlin in einem Dorfe belegenes, ¼ Meile von der Chaussee entferntes Vierhüfnergut, mit gutem Acker, Wiesen, guten Gebäuden und Garten mit vielen Obstbäumen, ist sogleich aus freier Hand zu verkaufen. Wo? darüber wird der Herr Kaufmann Wentzel zu Alt-Landsberg auf portofreie Briefe Antwort geben.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 11. März 1831.
Seite 42, Nr. 33. Ausstellen der Leichen.

Durch die Bekanntmachung der vormaligen Krieges- und Domainenkammer vom 21. Dezember 1801 ist, in Folge eines Direktorial-Rescripts vom 24. November desselben Jahres; (neue Edikten­sammlung de 1801 XI S. 603) das öffentliche Ausstellen aller und jeder Leichen, so wie überhaupt die Oeffnung der Särge bei den Begräbniß-Zeremonien, als ein der Gesundheit höchst nachtheiliger Gebrauch, allgemein verboten.
Da diese Verordnung nicht überall beachtet zu werden scheint, so wird solche hierdurch erneuert, mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung derselben, nach dem Direktorial-Rescripte vom 18. Januar 1803 mit einer Geldbuße von Fünf Thalern oder achttägiger Gefängnißstrafe gebüßt werden soll.
Sämmtliche Polizeibehörden haben dem gemäß überall zu verfahren.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 25. März 1831.
Seite 51...52, Dislokation der Gendarmerie.

Potsdam, den 16. März 1831.
In Verfolg der über die Dislokation der Gendarmerie im hiesigen Regierungsbezirk und über deren Offizier-Stationen erlassenen Bekanntmachungen ... wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ... der diesseitige Regierungsbezirk anderweitig in zwei Offizier-Distrikte eingetheilt werden soll, von denen der erste Distrikt des Herrn Rittmeisters von Kalkreuth zu Potsdam den Zauch-Belzigschen, Jüterbogk-Luckenwaldischen, Teltow-Storkowschen, Ost- und West-Havel­ländischen, Nieder-Barnimschen Kreis und die Stadt Potsdam ... begreifen soll. Die Vertheilung der Wachtmeister und Gendarmen ist nach folgender Uebersicht, welche größtentheils mit dem bisherigen Dislokations-Tableau übereinstimmt, von neuem festgesetzt:
  Gendarmen zu Pferde.   zu Fuß.
4ter Wachtmeister in Ruppin
  • die Gendarmen im Kreise Niederbarnim  
  • 6   2
  • die Gendarmen im Kreise Ruppin  
  • 4   1
    ...
    Summa:   70   17
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 1. April 1831.
    Seite 55, Nr. 44. Wege-Instandsetzung.

    Potsdam, den 22. März 1831.
    Die bevorstehende, zur Regulirung und Bepflanzung der Wege geeignete Jahreszeit veranlaßt uns, auf die im Amtsblatte de 1820 unter Nr. 94 abgedruckte Verfügung vom 17. April 1820 und die darin allegirten frühern Verordnungen wegen Instandsetzung, Geradelegung und Bepflanzung der Wege abermals aufmerksam zu machen, und sämmtliche Ortsobrigkeiten und Gemeinen aufzu­fordern, sich insbesondere eine gehörige Wiederherstellung der durch das Hochwasser aufgeweichten Wege angelegen sein zu lassen.
    Zu den Herren Landräthen hegen wir das Vertrauen, daß sie auf diesen wichtigen polizeilichen Gegenstand jederzeit ihre volle Aufmerksamkeit richten werden.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1831.
    Seite 72, Nr. 56. Aufgehobene Sperre von Alt-Landsberg.

    Potsdam, den 19. April 1831.
    Da seit dem 3. Februar d. J. die Viehkrankheit in Alt-Landsberg aufgehört hat, so ist die unterm 8. Oktober v. J. im 42sten Stück des vorjährigen Amtsblatts Nr. 153 angeordnete Sperre dieser Stadt und deren Feldmark für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 20. Mai 1831.
    Seite 85, Nr. 62. Tabackssteuer.

    Potsdam, den 3. Mai 1831.
    Das Königl. Finanz-Ministerium hat im Einverständniß mit dem Königl. Ministerium für Gewerbe- und Handelsangelegenheiten bestimmt, daß es bei der bisherigen Klassifizirung der Kreise des hiesigen Regierungsbezirks behufs der Tabackssteuer, wonach
    1. die 4 Kreise Prenzlow, Zauch-Belzig, Ost- und West-Havelland, zur 2ten Klasse,
    2. die 3 Kreise Jüterbogk-Luckenwalde, Nieder-Barnim und Angermünde zur 3ten Klasse,
    3. die 6 Kreise Ober-Barnim, Neu-Ruppin, Teltow-Storkow, Templin, Ost- und West-Priegnitz, zur 4ten Klasse
    gehören, für die Jahre von 1831 bis 1833 einschließlich, verbleiben soll.
    Dies wird hiermit im Verfolg der Bekanntmachung vom 21. Juli 1828 (im Amtsblatt von 1828 Seite 168 und 169) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
    Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


    Extra-Blatt zum 20sten Stück ..., Seite 90.

    Mit höherer Genehmigung wird der in den diesjährigen Kalendern auf den Donnerstag vor Johannis angesetzte hiesige 2te Kram- und Viehmarkt am Donnerstag nach Johannis, den 30. Juni d. J., hier abgehalten werden.
    Alt-Landsberg, den 13. Mai 1831.     Der Magistrat.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 2. Mai 1831.
    Seite 89, Nr. 65. Sonn- und Festtagsfeier.

    Potsdam, den 16. Mai 1831.
    Da die wegen der würdigen Feier der Sonn- und Festtage, und wegen Verhütung und Störung des öffentlichen Gottesdienstes ergangenen Bestimmungen, insbesondere unsere desfalsige Verordnung vom 22. Juni 1812 (Amtsblatt 1812 Stück 26 Nr. 316) und vom 7. Juni 1825 (Amtsblatt 1825 Stück 24 Nr. 105) hier und da in Vergessenheit gekommen zu sein scheinen, so sehen wir uns veranlaßt, solche hier wiederholentlich bekannt zu machen: ...
    Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 3. Juni 1831.
    Seite 93...94, Nr. 70. Militairisch-topographische Vermessung in der Gegend von Berlin.

    Potsdam, den 27. Mai 1831.
    Im Laufe dieses Sommers soll einen militairisch-topographische Vermessung, etwa 12 [Quadrat-] Meilen in der Umgegend von Berlin Statt finden, und durch dazu kommandirte Offiziere unter Direktion des Herrn Majors von Rau ausgeführt werden.
    Die Herren Offiziere werden, wie in früheren dergleichen Fällen, mit offenen für dieses Geschäft ausgefertigten Ordres versehen sein, und indem wir dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringen, fordern wir mit Bezug auf die im Amtsblatt Seite 118 seq. erlassene gleichmäßige Bekanntmachung vom 18. April 1826 die betreffenden Herren Landräthe, Magisträte, Domainenbeamte, Forst- und Baubediente, imgleichen die Ortsobrigkeiten und Grundeigenthümer auf, nach Vorschrift der gedachten offenen Ordres, zur Förderung dieses nützlichen Unternehmens ihrer Seits möglichst beizutragen, auch den Herren Offizieren alles dasjenige, was sie nach jenen offenen Ordres zu fordern berechtigt sind, unweigerlich zu gewähren.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 96, Geschenke an Kirchen und Schulen.

    Der Kirche zu Eiche bei Berlin ist von der dortigen Gemeine ein Altarbehang und eine Kanzelpultdecke von schwarzem Merino, und der Kirche zu Blumberg von der dasigen Gemeine ebenfalls ein Altarbehang und eine Kanzelpultdecke von feinem schwarzen Tuche, so wie ein Leichentuch von demselben Zeuge geschenkt, auch außerdem von der letztgedachten Gemeine, in Gemeinschaft mit dem Herrn Patron, der Ankauf und Ausbau eines zweiten Schullokals, größtentheils aus eigenen Mitteln bewirkt worden.


    Extra-Blatt zum 22sten Stück ..., Seite 104.

    Auf einem Gute bei Berlin wird ein Meier gesucht. Das Nähere ist in Berlin, Münzstraße Nr. 16, eine Treppe hoch links zu erfahren.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 10. Juni 1831.
    Seite 97...98, Nr. 72. Abhaltung und Verhütung der Cholera.

    Potsdam, den 7. Juni 1831.
    Unterm 5. April d. J. sind von den Königl. Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten und des Innern und der Polizei folgende Verordnungen und Bekanntmachungen, die Abhaltung und Verhütung der asiatischen oder ansteckenden Cholera betreffend, ergangen:
    1. Instruktion über das bei der Annäherung der Cholera, so wie über das bei dem Ausbruche derselben in den Königl. Preuß. Staaten zu beobachtende Verfahren;
    2. Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften wegen Einführung der Gesundheitsatteste für den Fall, daß die zur Abhaltung der Cholera von den Grenzen des Königl. Preuß. Staats angeordneten Maaßregeln zur Anwendung kommen sollten;
    3. Instruktion für die Königl. Kontumazbeamten;
    4. Anweisung über das Desinfektionsverfahren bei den aus Gegenden, wo die Cholera herrscht, kommenden Reisenden, Waaren und Thieren;
    5. Anweisung zur Erhaltung der Gesundheit und Verhütung der Ansteckung bei etwa eintretender Cholera-Epidemie;
    6. Kurze Anweisung zur Kenntniß und Heilung der Cholera.
    Von diesen Bekanntmachungen sind sämmtlichen Herren Landräten und Kreis-Physikern unsers Regierungsbezirks Exemplare zugefertigt worden, um sich von ihrem Inhalte sorgfältigst zu unterrichten, und von demselben die betreffenden Behörden und Medizinalpersonen vorläufig in Kenntniß zu setzen.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 98, Nr. 73. Aufnahme von Kranken in die Charitee.

    Potsdam, den 29. Mai 1831.
    Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 15. Mai 1825 (Amtsblatt 1825 Nr. 91) wird den sämmtlichen Ortsobrigkeiten in unserm Departement hierdurch in Erinnerung gebracht, daß Atteste an kranke Personen zur Nachsuchung ihrer unentgeldlichen Aufnahme in die Charitee zu Berlin nur dann ertheilt werden dürfen, wenn eine Benachrichtigung der jener Anstalt vorgesetzten Behörde, jetzt des Königl. Kuratoriums für die Krankenhaus-Angelegenheiten zu Berlin, vorgezeigt wird, daß die Aufnahme des Kranken in die Charitee erfolgen könne. Sollten ohne Vorzeigung einer solchen Benachrichtigung dergleichen Pässe oder Atteste ertheilt werden, so werden die betreffenden Behörden von den in obiger Bekanntmachung gedachten nachtheiligen Folgen getroffen.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 98...99, Nr. 74. Tabackrauchen auf den Straßen der Städte.

    Potsdam, den 29. Mai 1831.
    Die auf eine frühere Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei gegründete Bekanntmachung vom 7. August 1822, (Amtsblatt Stück 33 Nr. 162), wonach das Tabackrauchen auf den Straßen, ohne Rücksicht, ob die Häuser mit Ziegeln oder mit Stroh und anderen Materialien gedeckt sind, eine feuergefährliche Kontravention enthalten soll, wird hiermit in Gemäßheit anderweitiger Rescripte des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 11. September und 4. Dezember v. J. und vom 9. Mai d. J. dahin deklariert, daß es in denjenigen Straffällen, wo Jemand mit einer brennenden Pfeife auf den Straßen der Städte betroffen worden, zunächst darauf ankomme, ob die Gegend der Straße eine solche sei, wo leicht Feuer entstehen könne, und es daher den Polizeibehörden der Städte in jedem speziellen Falle bei Abfassung der Strafresolute nach ihrem Ermessen erklären sollen, ob das Tabackrauchen nach § 1550 Tit. 20 Theil II des Allgemeinen Landrechts an einem feuergefährlichen Orte geschehen sei. Die städtischen Polizeibehörden unsers Departements haben nach diesen Bestimmungen von nun an zu verfahren.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 17. Juni 1831.
    Seite 101.

    Nachdem der Ausbruch der Cholera in Danzig eine erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht auch im Innern des Landes gegen die Möglichkeit einer Weiterverbreitung dieses Uebels nothwendig gemacht, haben Se. Majestät der König zu befehlen geruht, daß zur Berathung der in einem solchen Fall erforderlich werdenden Maaßregeln für Berlin schon jetzt eine Kommission unter der Leitung des Königl. Wirklichen Geheimen Raths, Ober-Präsidenten von Bassewitz, und des Kommandanten von Berlin, General-Lieutenants von Tippelskirch, Exzellenzen, gebildet werden, und daß diese Kommission alle Gegenstände in Erwägung ziehen und vorbereitend ordnen soll, deren schnelle und kräftige Ausführung in einem solchen Fall nothwendig werden würde. ...
    Berlin, den 7. Juni 1831.
    Der Chef der zur Abwehr der Cholera niedergesetzten Immediat-Kommission. von Thile.


    Seite 101...102, Bekanntmachung.

    Nach dem Ausbruche der Cholera in Danzig ist es für unvermeidlich erachtet worden, solche Vorkehrungen zu treffen, daß die vor der Sperre jenes Orts von dort abgegangenen Personen u. s. w., soweit dieselben nicht bereits früher angehalten werden, und bis vor die hiesige Residenz gelangen, nicht eingelassen, sondern in eine zu diesem Behufe eingerichtete Kontumazanstalt aufgenommen und daselbst nach Maaßgabe der für die Anstalten dieser Art ergangenen Bestimmungen behandelt werden. Diese Maaßregel hat auch bereits eine Anzahl, theils mit Extrapost, theils mit der Schnellpost angekommener oder mit denselben gereister Personen betroffen, welchen der Aufenthalt in der vor dem Frankfurter Thore eingerichteten Kontumazanstalt angewiesen ist, woselbst für solche mit jeder nach den Umständen zulässigen Rücksicht gesorgt worden. Die vor der Ausführung dieser Maaß­regel zur Stadt gelangten Personen sind ermittelt, und werden unter sorgfältige medizinal­[poli]zeilicher Aufsicht gehalten werden. In keinem Fall ist übrigens ein Merkmal von Cholera wahrgenommen worden.
    Berlin, den 7. Juni 1831.     von Tippelskirch. von Bassewitz.


    Seite 102, Nr. 76. Abwendung der Cholera.

    Auf Ihren Bericht vom 3. d. M. genehmige Ich die von der Immediat-Kommission zur Abwendung der Cholera abgegebenen Vorschläge dahin:
    1. Für die Dauer der Gefahr soll Jeder in den zunächst bedrohten Provinzen reisende Inländer, ohne Rücksicht auf sonstige Paßpflichtigkeit ... gehalten sein, eine besondere Legitimations­karte bei sich zu führen.
    2. Diese Legitimationskarten sind nur für die Dauer der Reise gültig; sie werden von der kompetenten Paß-Polizeibehörde ... ausgestellt und müssen ... in jedem Nachtquartiere visirt werden.
    3. Wenn am Abgangsorte keine zur Ertheilung von Pässen befugte Behörde sich befindet, so muß sich der Reisende wenigstens mit einer Bescheinigung der Orts-Polizeibehörde versehen; ...
    4. Von der Verpflichtung, besondere Legitimationskarten bei sich zu führen, sind allein die auf Dienstreisen begriffenen Militairs und öffentlichen Beamten ausgenommen; ...
    5. Allen Postämtern, Fuhrleuten und Schiffern ist die weitere Fortschaffung, desgleichen allen Gastwirthen und Privatpersonen die Aufnahme jedes Reisenden, der sich nicht ... als öffentlicher Beamter ausweist, oder einen im letzten Nachtquartiere visirten Paß, oder endlich eine Legitimationskarte ... bei sich führt, bei Vermeidung der nachdrücklichsten Ahndung zu untersagen. ...
    Berlin, den 6. Juni 1831.     Friedrich Wilhelm.


    Seite 103...109, Nr. 77. Verhütung und Unterdrückung der ansteckenden Cholera.

    Potsdam, den 10. Juni 1831.
    Wenn gleich es durch Thatsachen, Beobachtungen und Erfahrungen feststeht, daß der asiatischen Brechruhr (cholera morbus), welche sich aus Südasien nach Rußland und Polen fortgepflanzt hat, ein ansteckender Charakter beiwohnt, und daß dieselbe durch Personen und Sachen verbreitet werden kann, so muß es dennoch beruhigen, daß die Ansteckung nicht, wie bei andern kontagiösen Krankheiten, namentlich der Pest, unbedingt erfolgt, vielmehr von körperlicher Anlage und dem diätischen Verhalten abhängig, folglich wohl zu vermeiden ist, nur daß es durch eine richtigere Kenntniß des Uebels möglich wird, sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen Sicherheitsmaaßregeln zu ergreifen, die einen günstigen Erfolg versprechen. ...
    Nur eine gesunde, nährende und leicht verdauliche Kost bei mäßigem Gebrauche von Küchen­gewürzen, Pfeffer, Kümmel, Anis, Knoblauch, Zwiebeln und dergl. ist anzuempfehlen. Dagegen sind alle rohen Früchte, Gurken, Melonen, Wassermelonen, besonders säuerliches, wässriges, und am meisten unreifes Obst, nicht minder alle Speisen und Getränke, die der Gärung unterliegen und die Verdauung beschweren, als: schlechtes Bier, saure Milch, saure Suppen, Pilze, gesalzene oder schlechte Fische und fette Speisen sorgfältig zu vermeiden. So zuträglich es auch ist, des Morgens etwas Branntwein oder Liqueur, besonders der mit Kümmel, Anis, Krausemünze oder Wacholderbeeren bereitet ist, und im Verlauf des Tages ein Glas guten Wein zu sich zu nehmen, so nachtheilig ist jeder übermäßige Gebrauch geistiger und erhitzter Getränke, nichts aber macht, nach allen bisherigen Erfahrungen, für die Cholera empfänglicher als Trunkenheit. Die Ortsobrigkeiten müssen daher die Aufsicht über Branntweinschenken und Wirthshäuser verdoppeln. Des Morgens hüte man sich, mit nüchternem Magen auszugehen, sondern nehme zuvor etwas Geistiges oder Erwärmendes zu sich. ...
    Uebermäßige körperliche Anstrengung und zu anhaltende Kopfarbeiten sind zu vermeiden. ...
    Man kann ein Fläschchen mit aufgelöstem Chlorkalk oder starkem aromatischen Essig bei sich tragen und daran öfters riechen, den Mund mit Köllnischem oder irgend einem andern aromatischen Wasser ausspülen, auch beim Krankenbesuch Taback rauchen, und öfter ausspeien. ...
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 109...110, Nr. 78. Verbot der Einfuhr von Polnischen, Russischen und Krakauer Lumpen in Hamburg.

    Potsdam, den 12. Juni 1831.
    Nach einer uns zugegangenen Benachrichtigung der Polizeibehörde zu Hamburg, hat das Umsichgreifen der ansteckenden Cholera in Polen und den benachbarten Territorien, den dortigen Senat veranlaßt, die Einfuhr von Polnischen, Russischen und Krakauer Lumpen, welche dadurch, daß sie von Cholerakranken und aus den Hospitälern herstammen können, für gefahrbringend zu achten und besonders die daran kenntlich sind, daß sie ein ekelhaftes schmutziges Ansehen haben und fast verrottet sind, nach Hamburg zu untersagen, ...
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern, Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


    Seite 111, Nr. 80. Kiefernraupen.

    Potsdam, den 11. Juni 1831.
    Bei der großen Verderblichkeit verschiedener Raupengattungen für die Kiefern-Waldungen ist es von großer Wichtigkeit, daß die Beobachtungen über die Lebensökonomie dieser Raupen und deren natürlichen Feinde fortgesetzt werden. ...


    Extra-Blatt zum 24sten Stück ..., Seite 109.

    Nach der Bestimmung der Königl. Regierung zu Potsdam, sollen die Chausseegeldhebestellen auf der Freyenwalder Chaussee, nämlich bei Blumberg, Steinbeck und Freyenwalde, vom 1. Oktober d. J. ab, an dem Meistbietenden öffentlich verpachtet werden.
    Es ist hierzu ein Termin auf den 8. Juli d. J., Vormittags um 10 Uhr, in unserm Geschäftslokale angesetzt, wo auch die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung stattfinden soll, bis zum Tage des Termins eingesehen werden können.
    Neustadt-Eberswalde, den 7. Juni 1831.
    Im Auftrage der Königl. Regierung zu Potsdam. Königl. Preuß. Haupt-Steueramt.


    Extra-Blatt zum 24sten Stück ..., Seite 109.

    Die bekannt gemachten Vorsichtsmaaßregeln gegen die Cholera empfehlen unter andern, den Unterleib warm zu halten, und Flanellkleidung auf dem bloßen Leibe zu tragen. Auf dergleichen gestrickte wollene, sehr bequeme Unterziehwesten ohne Nath [!], Knöpfe oder Schleifen, nehmen wir Bestellungen an.
    Brandenburg, den 8. Juni 1831.     Königl. Verwaltungs-Behörde der Straf- und Besserungs-Anstalt.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 24. Juni 1831.
    Seite 113...117.

    Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ec. ec.
    In Erwägung, daß es nothwendig ist, den wegen Abwendung der im benachbarten Auslande ausgebrochenen Cholera bereits von uns getroffenen Maaßregeln die pünktliche Befolgung zu verschaffen, und daß dieser Zweck nur durch nachdrückliche und schnelle Bestrafung derjenigen, welche die ... Vorschriften verletzen, möglichst erreicht werden kann, setzen Wir hierdurch Folgendes fest:
    • § 1. Alle diejenigen, welche die gezogenen Kordons oder Sperrungslinien auf anderen, als den durch sie angeordneten Quarantain-Anstalten dazu bestimmten Wegen überschreiten wollen oder überschritten sind, und auf den Zuruf und die Androhung der daselbst stationirten Wachen oder Patrouillen nicht sofort zurückbleiben oder sich zurückbegeben, setzen sich, außer der sonst noch verwirkten Strafe der Landesbeschädigung, dem Gebrauche der Waffen aus, und sie können ohne weitere Rücksicht auf der Stelle niedergeschossen werden.
    • § 2. Wer mit Hintergehung der Wachen und Patrouillien ... Kordons oder Sperrungslinien über­treten hat, wird als Landesbeschädiger angesehen, und mit mehrjähriger Festungs- oder Zuchthaus­strafe belegt, welche, nach Maaßgabe der daraus entsprungenen Gefahr, bis auf 10 Jahre erhöht, und im Falle eines wirklich dadurch entstandenen Nachtheils bis zur Todesstrafe ausgedehnt werden kann. ...
    Gegeben Berlin, den 15. Juni 1831. ...


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 1. Juli 1831.
    Seite 125, Nr. 86. Verbotene Einfuhr von Lumpen aus Polen ec.

    Potsdam, den 24. Juni 1831.
    In Folge einer Bestimmung des Chefs der Immediatkommission zur Abwehrung der Cholera, Herrn General-Major von Thile, vom 15. d. M., ist in den Provinzen Preußen und Posen die Einfuhr von Lumpen aus Polen, Rußland und Krakau ohne Ausnahme untersagt, und wird solche bis auf weitere Anordnung, auch nicht nach vorgängiger Reinigung und Räucherung gestattet.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 128, Nr. 91. Rindvieh-Lungenseuche in Alt-Landsberg.

    Potsdam, den 24. Juni 1831.
    Wegen der unter dem Rindviehe zu Alt-Landsberg entstandenen Lungenseuche, ist diese Stadt und deren Feldmark bis auf weitere Anordnung für Rindvieh und Rauchfutter gesperrt worden. Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 15. Juli 1831.
    Seite 139, Nr. 96. Arsenikgebrauch der Kammerjäger.

    Potsdam, den 28. Juni 1831.
    Den sogenannten Kammerjägern ist es durch die Bekanntmachung vom 19. Januar 1813 (Amtsblatt 1813 Seite 36) ausdrücklich zur Pflicht gemacht, den zu ihren Mitteln gegen das Ungeziefer anzuwendenden Arsenik nur unter den gesetzlichen Vorschriften aus den Apotheken zu entnehmen, und ihren Mitteln eine Form zu ertheilen, deren Ansehen, Geruch und Geschmack den Menschen nicht zum Genuß anreizt, sondern vielmehr davon abschreckt, und bei der das Mittel nicht absichtlich zum Schaden der Menschen benutzt werden kann. Diese Verordnung wird hierdurch von Neuem eingeschärft, zugleich aber auch den Kammerjägern zur Pflicht gemacht, bei ihrem Umherziehen den Arsenik niemals unvermischt bei sich zu führen, sondern immer schon in der gedachten, vom Genusse der Menschen abschreckenden Mischung. Kammerjäger, welche diesen Bestimmungen entgegen handeln, haben nicht nur Entziehung des Hausirgewerbscheins, sondern den Umständen gemäß, polizeiliche Strafe zu gewärtigen.
    Sämmtliche Polizeibehörden und Kreis-Medizinalbeamten haben deshalb ein genaues Augenmerk auf die Kammerjäger zu richten, und die Mittel, welche dieselben bei sich führen, so oft als möglich zu untersuchen.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 140, Nr. 99. Cholera.

    Potsdam, den 8. Juli 1831.
    Durch Gerüchte von Ausbrüchen der ansteckenden Cholera im hiesigen Regierungsbezirke, deren gänzlicher Ungrund sich bei Untersuchung der, angeblich stattgefundenen Krankheitsfälle vollständig ergeben hat, ist das Publikum unnöthig besorgt gemacht. Wir finden uns daher veranlaßt, bekannt zu machen, daß für jeden Krankheitsfall, der den Verdacht eines Cholera-Ausbruchs erregen könnte, die genaueste und sorgfältigste Untersuchung angeordnet ist, und, falls sich irgend dabei der Verdacht bestätigen sollte, das Publikum unsererseits davon wird benachrichtigt werden. Dagegen erwarten wir, daß leere Gerüchte und Uebertreibungen keinen Glauben finden werden, wie wir denn die beruhigende Versicherung ertheilen können, daß im diesseitigen Regierungsbezirke, so wie in dem der Königl. Regierung zu Frankfurt an der Oder, in Pommern und in Schlesien sich noch keine Spur der ansteckenden Cholera gezeigt hat.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 22. Juli 1831.
    Seite 127, Nr. 102. Vorsichtsmaaßregeln zur Verhütung der Cholera.

    ... Insbesondere ist in den jetzigen heißen Monaten es nöthig, den Landmann bei seinen anstrengenden Arbeiten, vor dem kalten Trinken bei erhitztem Körper, vor dem Genusse der kalten, dicken und sauern Milch, des schlechten säuerlichen Bieres, des halbreifen Obstes, vieler Gurken und Sallate [!] dringend zu warnen, und dagegen den Genuß erwärmender Getränke, z.B. des Chamillen-, Fenchel- oder Melissenthees, der Biersuppe mit Kümmel, statt des schlechten Biers auch gutes, mit einigem Branntwein vermischtes, doch nicht zu kaltes Wasser zu empfehlen. ...


    Beilage zum 29sten Stück ...

    Instruktion über das bei der Annäherung der Cholera, sowie über das bei dem Ausbruche derselben in den Königlich Preußischen Staaten zu beobachtende Verfahren.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 29. Juli 1831.
    Seite 155, Nr. 109. Herabgesetzter Preis des Chinins.

    Bei dem seit einiger Zeit durch die überall verbreiteten Fieberkrankheiten eingetretenen starken Verbrauch des Chinins, hat das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten mittelst Verfügung vom 6. d. M. den Preis des Chinins auf 6 Pfennige pro Gran herabgesetzt. Den Herren Apothekern wird zur Pflicht gemacht, sich nach dieser Taxbestimmung genau zu richten. Die Herren Kreisphysiker haben auf die Befolgung dieser Verordnung ein wachsames Augenmerk zu richten.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 155.

    Bei der Kurmärkischen Land-Feuer-Sozietät sind in dem Sozietätsjahre vom 1. März 1830 bis dahin 1831 112 Brände vorgefallen, wodurch:
    1. an Gebäuden 1ster Klasse: 5 Wohnhäuser und 1 Kirche nebst Thurm theilweise beschädigt worden;
    2. an Gebäuden 2ter Klasse: 8 Wohnhäuser und 3 Ställe gänzlich zerstört, und 5 Wohnhäuser und 5 Ställe theilweise beschädigt worden;
    3. an Gebäuden 3ter Klasse: 120 Wohnhäuser, 2 Schulhäuser, 1 Oekonomiegebäude, 2 Anbaue, 93 Scheunen, 98 Ställe und 1 Kirche nebst Thurm gänzlich zerstört, und 5 Wohnhäuser und 2 Scheunen beschädigt worden;
    4. an Gebäuden 4ter Klasse: 5 Windmühlen, 1 Schneidemühle, 4 Wassermühlen, 1 Schmiede, 1 Ziegelofen und 1 Ziegelscheune gänzlich zerstört, und 1 Ziegelofen und 1 Ziegelscheune beschädigt worden sind.
    Die dadurch entstandene Ausgabe beträgt:
    1. an Vergütigung für die Brandschäden 104,545 Thlr. ...
    2. an Prämien für die von Spritzen und Wasserwagen geleistete Hülfe 3074 Thlr.
    3. an Ausfällen, Reise- und Verwaltungskosten, Extraordinariis und Vorschüssen 4449 Thlr. ...
    • Summa 112,039 Thlr. ...
    Von den stattgehabten Bränden sind 83 durch unvermittelte Zufälle, 9 durch Gewitter, 13 durch muthmaßliche Brandstiftung, 3 durch vorsätzliche Brandstiftung, und zwar 1 durch eine blödsinnige Person und 2 aus Rache, 1 durch schlechte Bauart, 1 durch Fahrlässigkeit, 1 durch Unvorsichtigkeit, und 1 Mühlenbrand durch Selbstentzündung beim Sturm entstanden. ...


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 12. August 1831.
    Seite 164, Nr. 117. Beobachtungslinie zur Abwehr der Cholera.

    ... Zur Abwehr der Cholera ist es für nothwendig erachtet worden, eine militairische Beobachtungslinie von dem Ausflusse der Leba in die Ostsee längs der Grenze ... bis zum Conitzer Kreise, sodann aber längs dem Schwarzwasser oder der Brahe zur Weichsel selbst, von Bromberg die Netze und Warthe herab zur Oder und an dieser von Cüstrin sowohl hinauf bis zu ihrem Eintritte in Oberschlesien, als hinab bis zum Ausflusse der Diwenow bei Camin zu errichten. ...
    § 1. Die Beobachtungslinien haben den Zweck, daß keine aus infizirten Gegenden kommenden Personen, Waaren und Thiere sich durchschleichen, und daß dadurch die Verbreitung der Cholera in die noch gesunden Landestheile an den rechten Ufern der Netze und Warthe und den linken Ufern der Obra und Oder verhindert werde. ...


    Seite 169, (Kammergericht) Nr. 21. Leistung des Huldigungseides von den bäuerlichen Grundbesitzern.

    Nach den Bestimmungen der Ministerien des Innern und der Polizei und der Justiz soll von den bäuerlichen Grundbesitzern der Huldigungseid in folgender Art:
    „ich ec. schwöre ec., daß ich dem Könige unterthänig, treu und gehorsam sein, die Königl. Gesetze überall befolgen, zum Wohl des Staates nach allen meinen Kräften beiwirken und mich überhaupt so betragen und aufführen will, wie es einem getreuen Grundbesitzer eignet und gebührt; sowahr ec.“
    geleistet werden, wonach sich sämmtliche Untergerichte unsers Departements zu achten haben. Berlin, den 25. Juli 1831.     Königl. Preuß. Kammergericht.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 19. August 1831.
    Seite 171.

    Anweisung für die Verpackung und Desinfizierung der zu versendenden Gelder aus an der Cholera infizirten Orten. ...


    Seite 172, Nr. 121. Verwandlung des Beobachtungskordons an der Oder in einen Sperrkondon.

    Zufolge einer Bestimmung der Königl. Immediatkommission zur Abwehrung der Cholera vom 13. d. M., soll, da die Cholera sich ... gegen die Oder hin verbreitet hat, nunmehr der an der Diwenow und Oder von der Einmündung der ersteren in die Ostsee über Cammin, Wollin, Stettin und von da aufwärts bis Tschicherzig aufgestellte Beobachtungskordon sofort in einen Sperrkondon verwandelt werden. ...


    Seite 175, Nr. 124. Gastwirthtaxen.

    Potsdam, den 10. August 1831.
    Nach einem Erlaß des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei vom 22. Juli d. J. sollen die im § 162. des Gewerbe-Polizei-Edikts vom 7. September 1811 gegebenen Bestimmungen wegen der Taxen der Gastwirthe von Neuem eingeschärft werden, da die übertriebenen Forderungen mancher Gastwirthe in Preußischen Städten schon seit längerer Zeit zu vielfachen Beschwerden Anlaß gegeben haben. ...
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 26. August 1831.
    Seite 184, Nr. 134.
    Anstellung von Bezirksärzten im hiesigen Regierungs-Departement für den Fall des Choleraausbruchs.

    Potsdam, den 22. August 1831.
    Da die, im diesseitigen Regierungsbezirke befindlichen Aerzte und Wundärzte nicht hinreichen, um sämmtliche Kreise desselben mit den nöthigen Distriktärzten für den Fall eines Ausbruchs der Cholera versehen zu können, so fordern wir diejenigen approbirten Medizinalpersonen, welche eine Anstellung als Bezirksärzte unter vortheilhaften Bedingungen wünschen, hierdurch auf, sich dieserhalb unverzüglich ... an den Regierungs-Medizinalrath Dr. Augustin hierselbst zu wenden.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Beilage zum 34sten Stück ...

    Bekanntmachung betreffend die Vorschriften wegen Einführung der Gesundheits-Atteste für den Fall, daß die zur Abhaltung der Cholera von den Gränzen des K. Pr. Staates angeordneten Maaßregeln zur Ausführung kommen sollten.
    ...

    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 2. September 1831.
    Seite 201, Nr. 142. Maaßregeln gegen die Cholera.

    Potsdam, den 30. August 1831.
    Da die Cholera an mehreren Punkten in der Nähe des diesseitigen Regierungsbezirks ausgebrochen ist, und einzelne Fälle der Krankheit neuerlich schon im Innern des Regierungsbezirks vorgekommen sind, so finden wir uns veranlaßt, den Ortsbehörden und Einwohnern unsers Departements die strengste Beobachtung der ergangenen Vorschriften wegen der Gesundheitsatteste und Legitimationskarten der Reisenden einzuschärfen. ...


    Seite 202, Nr. 143. Weingeistiges Dampfbad gegen Cholera.

    Potsdam, den 29. August 1831.
    Der Herr Kommerzienrath Dr. Hempel in Oranienburg hat in einer kleinen Schrift, betitelt: „Das weingeistige Dampfbad, ganz besonders in Beziehung auf die Cholera dem Städter und Landmann empfohlen. ...“ dargethan, daß das Verbrennen des Weingeistes in einem geschlossenen Raum für den darin Befindlichen ein schleunig wirkendes, unter den einfachsten Vorrichtungen anwendbares, schweiß­treibendes, den Blutumlauf beförderndes, sehr wohlfeiles äußeres Mittel ist, und zugleich sinnreich gezeigt, wie solche Weingeist-Dampfbäder in jeder Haushaltung, ohne daß es dazu kostspieliger Vorrichtungen bedarf, sogleich zur Anwendung gebracht werden können. ...
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 23. September 1831.
    Seite 242...243, Nr. 174.

    Summarische Uebersicht
    der im Regierungsbezirk Potsdam seit dem Ausbruch der asiatischen Cholera an derselben erkrankten, genesenen und verstorbenen Personen, nach den dafür bis zum 18. September 1831 eingegangenen Anzeigen.

    Name des Kreises
    Name des Ortes
    Tag des Ausbruchs der
    Krankheit ... bis zum
     erkrankten  hiervon
    gestorben
     genesen  bleiben
    krank
    Niederbarnim
    - Zerpenschleuse  24. August ... 9. Sptbr.  191504
    - Marienwerder  30. August ... eod.  272016
    - Auf einem Kahn im Finow-Kanal 3. Sptbr. ... eod. 2200
    - Malz  3. Sptbr. ... eod.  5401
    - Biesdorf  6. Sptbr. ... -  1100
    - Oranienburg  6. Sptbr. ... 10. Sptbr.  8602
    - Havelhausen  8. Sptbr. ... 9. Sptbr.  2200
    Summa (im Kreis)  6450113


    Seite 245, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 14. Beschränkung des Einwanderns fremder Arbeiter ec. in Berlin.

    In Gefolge Allerhöchsten Befehls soll unter den gegenwärtigen Verhältnissen das Einwandern fremder Arbeiter und Handwerksgesellen, welche erst hier in Berlin Arbeit und Beschäftigung suchen wollen, ganz untersagt werden, und es ist dem gemäß ... bestimmt worden, daß für jetzt und so lange, bis veränderte Zeitumstände eine Modifikation dieser temporairen Maßregel gestatten, ... 1) Fremde ..., welche, ohne ein bestimmtes Gewerbe zu treiben, bloß als Hand- und Fabrikarbeiter und Tagelöhner Beschäftigung suchen, gar nicht aufgenommen werden sollen, ...
    Berlin, den 16. September 1831.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Arnim.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 30. September 1831.
    Seite 256...257, Nr. 181. Mobiliar-Brandentschädigungsgelder der Landschullehrer.

    ... Nach der zuletzt angestellten Berechnung gehören zur Sozietät 1363 Mitglieder, von welchen ein jedes Mitglied „Neun Silbergroschen“ beizutragen hat. ...


    Seite 260...261, Nr. 183.

    Summarische Uebersicht
    der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen nach den darüber vom 18. bis zum 25. September 1831 eingegangenen Anzeigen.

    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Stadt Oranienburg 2+2=4 3
    - Zerpenschleuse 4+1=5 2
    - Marienwerder 6+10=16 8
    - Auf den Gewässern 0+1=1 -
    - Malz 1+0=1 -
    - Biesdorf - -
    - Havelhausen - -
    - Kalkberge bei Rüdersdorf 0+3=3 1
    - Wiesenhaus Birkenwerder, Amts Rüdersdorf 0+5=5 5


    Seite 262, Nr. 136. Chausseegeld-Erhebung.

    Potsdam, den 21. September 1831.
    Es wird vom 1. k. M. ab auf der Straße von Berlin nach Freienwalde das Chausseegeld nur an vier Stellen erhoben werden, nämlich:
    1. bei Weißensee für eine Meile,
    2. bei Blumberg für zwei Meilen,
    3. bei Werftpfuhl für zwei Meilen,
    4. bei Steinbeck für zwei Meilen.
    Diese Hebe-Befugnisse sind gleichmäßig für jede Richtung der Chaussee, und gelten bei Werftpfuhl auch für die in der dortigen Nähe mit der Freienwalder Straße sich verbindenden Chausseen nach Neustadt-Eberswalde. ...
    Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung ... / Stück 41. / Den 14. Oktober 1831. (Desinficirt.)
    Seite 275. Bekanntmachung.

    Nachdem die Cholera, außer in mehreren Ober-Schlesischen Städten am linken Oder-Ufer, nun auch in Breslau und in Magdeburg ausgebrochen ist, und somit die Sperrlinien an der Oder und Elbe von der Krankheit ebenfalls durchbrochen worden sind, ist Allerhöchsten Orts die Aufhebung sämmtlicher noch in den Provinzen Schlesien, Brandenburg und Sachsen bestandener Sperrungs-Kordons beschlossen worden, welche unverzüglich ausgeführt werden wird. Es hören hiermit alle inneren Hemmungen des Reiseverkehrs, die noch zwischen den Provinzen Schlesien, Posen, Brandenburg und Sachsen bestanden, ... auf; ...
    Der Chef der zur Abwehrung der Cholera niedergesetzten Immediatkommission. von Thile.


    Seite 280...281, Nr. 203.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam seit dem Ausbruch der asiatischen Cholera an derselben erkrankten, genesenen und verstorbenen Personen nach den darüber vom 3. bis zum 9. Oktober 1831 eingegangenen Anzeigen.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Marienwerder 2+8=101
    - Kalkberge bei Rüdersdorf 2+0=2 1
    - Liebenwalde 0+7=7 5


    Amts-Blatt der Königl. Regierung ... / Stück 42. / Den 21. Oktober 1831. (Desinficirt.)
    Seite 290...291, Nr. 212.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen nach den darüber vom 10. bis zum 16. Oktober 1831 eingegangenen Anzeigen.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Liebenwalde  2+2=4 1


    Amts-Blatt der Königl. Regierung ... / Stück 44. / Den 4. November 1831. (Desinficirt.)
    Seite 304...305, Nr. 221. Schulbesuch in den von der Cholera befallenen Orten.

    Auf den Antrag der Königl. Regierung in dem Berichte vom 2. d. M. haben wir uns veranlaßt gesehen, den §. 34 der Instruktion über das bei der Annäherung und dem Ausbruche der Cholera in den Königl. Preuß. Staaten zu beobachtende Verfahren, welcher vorschreibt, daß auch die Schulen in denjenigen Orten, wo die Cholera wirklich ausgebrochen ist, geschlossen werden sollen, einer Modi­fikation zu unterwerfen, und bestimmen demnach im Einverständnisse mit der Königl. Immediat­kommission zur Abwehrung der Cholera folgendes:
    1. Es bleibt unabänderlich bestimmt, daß, so lange die Cholera an einem Ort herrscht, die gesetzlichen Vorschriften, den Schulbesuch betreffend, nicht zur Anwendung kommen, und es daher den Eltern frei zu belassen ist, ihre Kinder in die Schule zu schicken, oder sie zu Hause zu halten und für ihre zweckmäßige Beschäftigung Sorge zu tragen.
    2. Die Entscheidung der Frage aber, ob die Schulen, während die Cholera an einem Orte herrscht, zu schließen sind, hängt von Umständen ab, die an Ort und Stelle von den Lokalbehörden im Einverständnisse mit den Sanitätskommissionen mit Berücksichtigung des Nachstehenden zu beurtheilen sind.
    3. Wo die Häuser- und Wohnungssperre zur Anwendung kommt, ist die Kontrolle, daß nur Kinder aus unverdächtigen Häusern zur Schule kommen, schon möglichst gesichert. Wo dieses aber nicht der Fall ist, haben die Lokal- und Sanitätsbehörden dafür Sorge zu tragen, daß jeden Morgen die Lehrer und Schulvorsteher in Kenntniß gesetzt werden, in welchen Häusern die Krankheit zum Ausbruch gekommen ist, wo dann die aus verdächtigen Häusern kommenden Schulkinder zurückzuweisen sind.
    4. Die Schulvorsteher und Lehrer sind anzuweisen, darauf zu halten, daß die Frequenz der Schüler nicht die von der Lokal- und Sanitätsbehörde nach dem Raum der Schulstube zu bestimmende Zahl übersteigt, und, wo dieses der Fall sein sollte, eine Einrichtung getroffen werde, nach welcher ein Theil des Vormittags, und ein anderer des Nachmittags den nöthigen Unterricht empfangen.
    5. Die Schulvorsteher und Lehrer sind strenge dazu anzuhalten, die Schullokalien gehörig zu lüften, sie nach Vorschrift der Sanitätskommission von Zeit zu Zeit zu durchräuchern, und darauf zu wachen, daß die Kinder möglichst gereinigt in die Schule treten. Wo sich solches bewerkstelligen läßt, muß auf das Waschen, wenigstens der Hände der Kinder mit Seifenwasser bei dem Ankommen und Abgehen, gehalten werden. Die Lokal- und Sanitäts­behörde hat die Befugniß, deshalb das Erforderliche festzusetzen, und die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß die dazu erforderlichen, in keinem Falle bedeutenden Veranstaltungen und Erfordernisse, gleich andern Vorbeugungsmitteln gegen die Verbreitung der Krankheit beigeschafft werden.
    6. Die täglichen Schulstunden sind, mit Einrechnung der Zeit, welche die Reinigung ec. allenfalls erfordert, um zwei zu vermindern, so wie jede übermäßige Anstrengung der Geisteskräfte der Schul­kinder in der Schule, wie in Betreff der für den Privatfleiß ihnen aufzugebenden Arbeiten, vermieden werden muß.
    7. Für jede Schule ist, so lange die Krankheit an einem Orte herrscht, ein Aufseher zu bestellen, der darauf zu wachen hat, daß die für den Schulbesuch während der Zeit gegebenen Vorschriften von allen dabei Betheiligten, namentlich von den Schulvorstehern und Lehrern auf das pünktlichste und gewissenhafteste befolgt werden.
    8. Wo die Krankheit aber so weit um sich greift, daß die zur Vorsicht empfohlenen Maßregeln von den zur Kontrolle der angesteckten Häuser bestellten Aufsehern und Kommissionen nicht länger befolgt und ausgeführt werden können, da sind, so lange dieser Zustand dauert, die Schulen zu schließen, und erst nach dem, von der Königl. Regierung genehmigten Beschlusse der Ortsbehörde und der Sanitätskommission wieder zu eröffnen.
    Hiernach hat die Königl. Regierung fernerhin zu verfahren.
    Berlin, den 22. September 1831.     Die Ministerien der geistlichen Angelegenheiten. von Allenstein.
    des Krieges. von Hake.     des Innern und der Polizei. von Brenn.
    An die Königl. Regierung zu Bromberg.
    Abschrift vorstehender Verfügung zur Nachricht und Nachachtung.


    Seite 306...307, Nr. 222.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen in der Woche vom 23. bis zum 29. Oktober 1831.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Rahndorf  0+1=1 0
    - Fangschleuse  0+1=1 1
    - Stolpe  0+1=1 1
    - Auf den Gewässern  0+1=1 1


    Extra-Blatt zum 44sten Stück ..., Seite 197.

    Es ist die Absicht, die Badeanstalt zu Freienwalde nebst dabei befindlichem Mobiliar im Wege der Lizitation zu veräußern, jedoch unter der Bedingung, daß die Badeanstalt als solche erhalten werden muß. ...
    Potsdam, den 27.Oktober 1831.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung ... / Stück 45. / Den 11. November 1831. (Desinficirt.)
    Seite 310...311, Nr. 225. Sicherung der Schulkassenbestände.

    Potsdam, den 30. Oktober 1831.
    Auf vorgekommene dringende Veranlassung werden die Schulvorstände auf dem platten Lande ... gemessenst angewiesen, nicht nur die etwa angesammelten bedeutenderen ... Schulkassenbestände alsbald, entweder auf Hypothek gegen gesetzliche Sicherheit, oder in zinsbaren Staatspapieren anzulegen, sondern letztere auch sofort außer Kurs zu setzen, wozu von dem zum Schulvorstande gehörenden Pfarrer das Orts-Kirchensiegel benutzt werden kann, und sie demnächst in sichern Verwahrsam zu bringen, was am zweckmäßigsten in den Orts-Kirchenkasten, oder in den gerichtlichen Depositorien geschehen kann, wenn hierzu, wie wir wünschen und gern voraussetzen, resp. die Herren Patronen und die Wohllöblichen Justizbehörden ihre Genehmigung ertheilen. ...
    Königl. Regierung. Abtheilung für dir Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


    Seite 314...315, Nr. 231.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen in der Woche vom 30. Oktober bis inkl. 5. November 1831.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Stolpe  0+2=2 2
    - Münchwinkel  0+2=2 2
    - Auf dem Ruppiner Kanal  0+1=1 1


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 18. November 1831.
    Seite 322...323, Nr. 236.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen in der Woche vom 6. bis inkl. 13. November 1831.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Stolpe  0+1=1 0


    Seite 327, Vermischte Nachrichten.

    Der Prediger König zu Danstedt bei Halberstadt hat vor Kurzem eine kleine Druckschrift, betitelt: „Von den nothwendigen Eigenschaften eines tüchtigen Schulzen“, herausgegeben, und den Ertrag des Absatzes theilweise zum Besten armer Waisen der an der Cholera Verstorbenen bestimmt. ...
    Bei der zu Grunde liegenden guten Absicht des Verfassers, machen wir nach dessen Wunsch die ländlichen Obrigkeiten und Schulzen in unserm Departement auf die gedachte Schrift zur Beförderung des Absatzes aufmerksam.
    Potsdam, den 8. November 1831.     Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 25. November 1831.
    Seite 334...336, Nr. 244. Taufzeugnisse.

    Es ist auf Anlaß eines vorkommenden Falls zur Sprache gebracht worden, daß die Ausstellung eines Taufzeugnisses in Fällen, wenn Kinder außer der Ehe geboren, durch nachher erfolgende Verhei­rathung der Eltern aber legitimirt werden, nach demjenigen Formular, welches das unterzeichnete Ministerium der Königl. Regierung unterm 23. August 1819 mitgetheilt hat, zu einer für Privat-Rechts-Verhältnisse, namentlich bei Stiftungen, Erbschaften ec. bedenklichen Verdunkelung des obwaltenden Sachverhältnisses führen können, wobei man geltend gemacht hat, daß das Taufzeugniß nichts anders sein soll, als beglaubigte Abschrift der Vermerke über die verschiedenen Akte, die im Kirchenbuche zu verzeichnen sind.
    In Betracht dieser Gründe findet das unterzeichnete Ministerium sich veranlaßt, die Verfügung ... dahin zu modifizieren, daß in den ... gedachten Fällen in dem Kirchenbuche, auf den Grund des Kopulationsscheins, oder beigebrachter gerichtlicher Atteste, oder der Verhandlung über das Anerkenntniß der Vaterschaft, welche Beweisstücke beim Kirchenbuche verbleiben müssen, von dem Pfarrer ein, den betreffenden Inhalt des Attestes u. s. w. kurz angebender Vermerk gemacht, und demnächst in das auszustellende Taufzeugniß mit aufgenommen werden soll. ...
    Berlin, den 30. September 1831.
    Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Allenstein.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 2. Dezember 1831.
    Seite 350...351, Nr. 253.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen in der Woche vom 20. bis inkl. 26. November 1831.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Kalkberge bei Rüdersdorf  0+1=1 0
    - Auf den Gewässern  0+1=1 0
    Bisher im gesamten Regierungsbezirk:
    952 erkrankt, 584 gestorben, 346 genesen, 22 krank geblieben


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 9. Dezember 1831.
    Seite 354...355, Nr. 255.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdam an der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen in der Woche vom 27. November bis 3. Dezember 1831.
    Kreis / Ort  alt+neu erkrankt    gestorben  
    Niederbarnim
    - Kalkberge bei Rüdersdorf  0+1=1 1
    - Auf den Gewässern  0+1=1 1
    Bisher im gesamten Regierungsbezirk:
    970 erkrankt, 596 gestorben, 370 genesen, 4 krank geblieben


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 23. Dezember 1831.
    Seite 366, Nr. 267. Aufgehobene Sperre von Alt-Landsberg.

    Potsdam, den 13. September 1831.
    Da seit dem 2. Oktober d. J. die Viehkranheit in Alt-Landsberg aufgehört hat, so ist die unterm 24. Juni d. J., im 26sten Stück des diesjährigen Amtsblattes Nr. 91 angeordnete Sperre für diese Stadt und deren Feldmark wieder aufgehoben.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 30. Dezember 1831.
    Seite 381, Nr. 272. Chausseeaufsichts-Distrikte.

    Potsdam, den 21. Dezember 1831.
    Mit Bezug auf die Bestimmung im diesseitigen Amtsblatt, Jahrgang 1827 Stück 49 Nr. 159, vom 24. November 1827 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die neu erbaute Chaussee von der Freienwalder Straße über Prötzel bis zur Frankfurter Regierungs-Bezirksgrenze dem fünften Aufsichts-Distrikte, welcher von dem Wegebaumeister von Aschen in Werneuchen verwaltet wird, einverleibt ist; dagegen ist die Strecke der Freienwalder Straße von Berlin bis durch Ahrensfelde dem 4ten Aufsichtsdistrikte zugelegt, und wird demzufolge vom 1. k. J. ab, von dem Wegebaumeister von Bernuth in Berlin beaufsichtigt werden.
    Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


    Seite 382...382, Nr. 273.

    Summarische Uebersicht der im Regierungsbezirk Potsdaman der Cholera Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen in der Woche vom 18. bis inkl. den 24. Dezember 1831.
    ... Seit dem Ausbruche der Krankheit sind überhaupt
    • erkrankt  
    • Militair: 38, Zivil: 957, Summa: 995
    • gestorben  
    • Militair: 26, Zivil: 587, Summa: 613
    • genesen  
    • Militair: 12, Zivil: 365, Summa: 377
    • krank geblieben  
    • 5
    Bemerkung. Da seit dem 5. Dezember d. J. nur noch in den obigen 3 Ortschaften [Oderberg, Strasburg und Wilsikow im Angermünder bzw. Prenzlauer Kreis] Erkrankungen an der Cholera vorgekommen sind, so werden nunmehr alle übrigen Ortschaften des diesseitigen Regierungsbezirk, wo die Krankheit geherrscht hat, für rein und unverdächtig erklärt.


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