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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1829.

Potsdam, 1829.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 2. Januar 1829.
Extra-Blatt zum 1sten Stück ..., Seite 1.

Die Oekonomie auf dem Königl. Gesundbrunnen bei Freienwalde, mit Einschluß des Weinverkaufs und Bierschankes, des Billards und der Miethen des Logierhauses im Lokal der ehemaligen Papenmühle, soll auf die Jahre 1829 bis 1831 anderweitig verpachtet, und dabei dem Pächter das gesamte Brunnen-Inventarium während der Badezeit mit überlassen werden ...
Potsdam, den 29. Dezember 1828.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 1sten Stück ..., Seite 4.

Eine neue Orgel, passend in einer Dorfkirche, steht billig zu verkaufen, beim Tischlermeister Kahler vor dem Neuen Thore Nr. 3 zu Potsdam.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 9. Januar 1828.
Seite 7, Personalchronik.

Der von Sr. Majestät dem Könige zum Ober-Konsistorialrath bei dem Königlichen Ministerio der geistlichen ec. Angelegenheiten bestellte bisherige General-Superintendent Herr Roß ist zum Probst von Berlin, Superintendenten der Berlinschen Stadt- und Land-Superintendentur, und Pfarrer der Nicolai- und Marienkirche ernannt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 16. Januar 1829.
Extra-Blatt zum 3ten Stück ..., Seite 9.

Das im Niederbarnimschen Kreis des diesseitigen Regierungsbezirks belegene, zum Amte Alt-Landsberg gehörige Domainen-Vorwerk Neuenhagen, soll in Folge höherer Bestimmung vom 1. Juni d. J. ab, mit den dazu gehörenden Ländereien, Gebäuden, dem Königl. Inventario, der Hütungs­gerechtigkeit auf der Dorfsfeldmark Seeberg, so wie der mittleren und kleinen Jagd auf der eigentlichen Vorwerks-Feldmark und der Koppeljagd auf der sogenannten Niederheide, meistbietend veräußert werden.
Dieses Vorwerk liegt 2½ Meilen von Berlin, ½ Meile von Alt-Landsberg, 4½ Meilen von Freienwalde und Neustadt-Eberswalde und ½ Meile von der von Frankfurt an der Oder nach Berlin führenden Chaussee entfernt. ...
Der Flächeninhalt sämmtlicher zum Vorwerke gehöriger Ländereien beträgt daher 1886 M[orgen] 168 [Quadrat-] Ruthen. Die Wirtschaftsgebäude des Vorwerks, mit Ausschluß des Wohnhauses, sind nach dem im Jahre 1810 stattgehabten Brande neu erbauet worden. ...
Potsdam, den 9. Januar 1829.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Extra-Blatt zum 3ten Stück ..., Seite 10. Steckbrief.

Der zu Ateritz bei Kemberg wohnhafte, seit den letzten Tagen des Monats August aber vagabondirende Tagelöhner Krüger ... ist des ... vorgekommenen Diebstahls einer Kuh dringend verdächtig und überhaupt als verschmitzter und gefährlicher Dieb übelberüchtigt. ...
Lübben, den 2. Jan. 1829.     Das Patrimonal-Gericht über Groß-Mehrow. [!]


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 23. Januar 1829.
Seite 11.

In Verfolg des ... Publikandi ... wegen Ertheilung der Seitens des Staats erforderlichen Erlaubnis zur Vollziehung von Parochialhandlungen durch einen evangelischen Geistlichen bei einem katholischen Eingepfarrten und umgekehrt, wird ... bekannt gemacht, daß ... jene Erlaubniß in Betreff der Beerdigungen, weil dabei keine Zeit zu verlieren ist, für die evangelischen Geistlichen bei dem Herrn Superintendenten der Diözese, für die katholischen Geistlichen aber bei dem Herrn Landrath des Kreises ... nachzusuchen ist. ...
Berlin, den 5. Januar 1829.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.


Seite 12...14, Nr. 10. Schul- und Religionsunterricht.

Es ereignet sich immer noch zuweilen, daß Kinder ohne allen Schul- und Religionsunterricht aufwachsen, und dann, ohne eingesegnet und förmlich in die kirchliche Gemeinschaft aufgenommen zu sein, zu dem bürgerlichen Leben übergehen, welches gewöhnlich dann zur Sprache kommt, wenn solche Personen Verbrechen begangen haben, und die Frage der Zurechnungsfähigkeit entsteht. Veranlaßt durch ein sehr auffallendes Beispiel dieser Art haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 18. Juni d. J. befohlen, daß die Ortsgeistlichen zu gehöriger Aufmerk­samkeit auf diesen wichtigen Gegenstand angehalten werden sollen, damit solche Fälle gänzlicher Vernachlässigung des Schul- und Religionsunterrichts nicht wieder vorkommen. ...
Berlin, den 7. Dezember 1828.
Königl. Konsistorium und Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 30. Januar 1829.
Seite 15, Nr. 11. Heruntersetzung der Taxen
für Waldholz-Pflänzlinge und Baumpfähle zur Besetzung der öffentlichen Straßen und Wege.

Potsdam, den 11. Januar 1829.
Zur Beförderung der wilden und der Obstbaum-Pflanzungen an öffentlichen Straßen und Wegen, hat sich der Herr Finanz-Minister bewogen gefunden, den Preis, nicht allein der Waldholz-Pflänzlinge, sondern auch der Baumpfähle soviel als möglich herunterzusetzen, und in der Absicht bestimmt, daß die zur Besetzung der Kunststraßen und Wege brauchbaren Pflänzlinge von Ebereschen, Weißbuchen, Birken, Roßkastanien, Linden, Rüstern, Eschen, Ahorn, Eichen ec., wenn sie aus den Dickigten genommen werden, das Stück zu Zwei Pfennige, wenn sie aber aus Forst-Baumschulen abgegeben werden können, das Stück zu drei Pfennige verkauft, die Baumpfähle aber, welche 9 bis 10 Fuß lang und 2 bis 2½ Zoll im mittlern Durchmesser dick sind, zu Zwei Pfennige das Stück überlassen werden können, welches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Extra-Blatt zum 5ten Stück ..., Seite 19.

Die Chausseegeld-Einnahme der Oranienburger Lehmbahn soll vom 1. April 1829 ab anderweitig auf 3 Jahre verpachtet werden. ...
Berlin, den 14. Januar 1829.     Königl. Preuß. Landrath des Nieder-Barnimschen Kreises. v. Voß.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 6. Februar 1829.
Seite 17...18, Nr. 13. Anstellung von General-Superintendenten.

In Erwartung segensreichen Erfolgs haben Sr. Majestät der König aus huldvoller Fürsorge für das Wohl der evangelischen Kirche, und um ihren innigern und festern Zusammenhang zu befördern, unterm 7ten Februar 1828 die Anstellung von General-Superintendenten, wie sie bereits in einigen Provinzen bestehen, für alle Gebietstheile der Monarchie anzubefehlen, und ... allergnädigst zu genehmigen geruhet. Die einzelnen Ernennungen werden demnächst in den öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden.
Potsdam, den 22. Januar 1829. ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Extra-Blatt zum 6ten Stück ..., Seite 24.

Zur anderweiten Verpachtung der Chausseegeld-Hebestellen bei Wartenberg und Blumberg auf der Freienwalder Chaussee, vom 1. März d. J. ab, ist ein Lizitationstermin auf den 9. Februar d. J., Vormittags 10 Uhr, in Blumberg im Gasthofe des Herrn Herrmann anberaumt, zu welchem Pachtlustige hiermit eingeladen werden, mit dem Bemerken, daß die Bedingungen welche der Verpachtung zum Grunde liegen, vor der Lizitation bekannt gemacht werden sollen, außerdem aber, zu jeder Zeit bei Unterschriebenem eingesehen werden können, und von dem Meistbietenden für jede Hebestelle 100 Thlr. sogleich deponiert werden müssen.
Tiefensee bei Werneuchen, den 25. Jan. 1829.
Im Auftrage der Königl. Regierung zu Potsdam. Fischer.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 20. Februar 1829.
Seite 31, Nr. 27. Behandlung fremder krätziger Handwerksgesellen.

Potsdam, den 11. Februar 1829.
Nach den Bekanntmachungen vom 12. September 1818 (Amtsblatt 1818 Nr. 198) und vom 29. November 1819 (Amtsblatt 1819 Nr. 274) ist damals durch Verfügungen der betreffenden Königl. Ministerien bestimmt worden, daß den mit der Krätze behafteten ausländischen Handwerksgesellen der Eingang in die Königl. Staaten oder die weitere Reise in denselben nicht gestattet, sondern selbige mittelst Transports über die Grenze zurückgesandt werden sollen. Diese Bestimmung ist durch eine Verfügung des Königl. Ministerii des Innern vom 28. Oktober v. J. dahin deklariert, daß nur diejenigen fremden krätzigen Handwerksgesellen, welche noch nicht über 6 Meilen ins Land ein­gewandert sind, über die Grenze, über welche sie gekommen, zurück, oder wenn ihre ausländische Heimath näher ist, in diese zu transportiren sind; daß aber bei weiterer Entfernung in der Regel der krätzige Handwerksgeselle in der Stadt geheilt werden muß, wo die Krankheit entdeckt wird, indem der § 255 Tit. 8. Th. II des Allgemeinen Landrechts die Fortschaffung kranker Handwerksgesellen vor erfolgter Wiederherstellung im Allgemeinen verbietet. Wir machen diese Dekla­ration hiermit den Polizeibehörden und Kommunen unsers Verwaltungsbezirks zur Nachachtung bekannt.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 32, (Konsistorium) Nr. 1.

Da es sich ereignet hat, daß in Kirchen, und besonders am Altare derselben, unpassende Verzierungen angebracht worden sind, so wird zur künftigen Vermeidung solcher Uebelstände, auf den Grund einer Bestimmung des Hohen Ministerii der geistlichen ec. Abgelegenheiten vom 18. December v. J. hierdurch angeordnet, daß Veränderungen an den Kirchen überall nicht anders, als unter Zuziehung des betreffenden Superintendenten vorgenommen werden sollen, wobei die Herren Superintendenten angewiesen werden, in Fällen dieser Art, die ihnen bedenklich scheinen könnten, an uns Bericht zu erstatten.
Berlin, den 2. Februar 1829.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Extra-Blatt zum 8ten Stück ..., Seite 37.

Am 16. November v. J. wurde der Wildwärter Grunow zu Dalldorf bei Berlin, als er im Begriff stand, drei auf der dortigen Feldmark sich herumtreibende Wilddiebe zu pfänden, von einem derselben durch einen Schuß sehr schwer und vielleicht lebensgefährlich verwundet.
Da an der Ermittelung des Thäters viel gelegen, so wird demjenigen hiermit eine Belohnung von 30 Thalern zugesichert, welcher denselben dergestalt anzuzeigen vermag, daß eine gerichtliche Untersuchung und Bestrafung gegen ihn eingeleitet werden kann.
Berlin, den 16. Januar 1829.     Der Ober-Jägermeister. Heinrich Fürst zu Carolath.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 27. Februar 1829.
Seite 33...34, Nr. 28. Aufsuchen der Erdbeeren, Heidelbeeren u. s. w. in den Königlichen Forsten.

Potsdam, den 8. Februar 1829.
... das von der ehemaligen Kurmärkischen Krieges- und Domainen-Kammer unterm 4. April 1803 erlassene Publikandum ...:
Da das Aufsuchen der Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren und Preißelbeeren, desgleichen der Morchel und Schwämme, in mancher Forst oft durch eine sehr große Anzahl größtentheils ganz unbekannter Menschen, mit Zurücksetzung aller Ordnung und Mäßigung betrieben wird, und hierdurch außer den damit vergesellschafteten Mißbräuchen und Feuersgefahr für die Forsten, manche Schonungen gleich im ersten und zweiten Jahre, durch das beständige Belaufen sehr geschädigt werden, so erfordert es die Nothwendigkeit, Maaßregeln deshalb zu ergreifen, und die Erlaubniß dazu allein auf bekannte, sich durch Armuth dazu qualifizirte Personen und auf gewisse Tage in der Woche einzuschränken.
Es wird daher hiermit zu Jedermanns Achtung bekannt gemacht, daß das Aufsuchen der gedachten Gegenstände von nun an, bei Vermeidung der üblichen Pfändungsstrafe, nur allein solchen Personen, welche sich durch Armuth dazu qualifiziren und diesen nicht anderes als auf gedruckte, von den Revier-Forstbedienten bloß gegen Drei Pfennige Druckerlohn zu lösende, immer nur auf Ein Jahr gültige Erlaubnißzettel, und zwar überhaupt nicht in nur erst zwei Jahr alten Schonungen, sondern bloß in den, in den Erlaubnißzetteln zu bezeichnenden Forstörtern, und in diesen nicht anders als zwischen dem 1. Junius und 1. November jeden Jahres, an den dazu zu bestimmenden zwei Tagen in der Woche, wozu die sonst im Winter gewöhnlichen Holztage zu wählen sind, erlaubt sein soll.
Zugleich werden diejenigen, welche diese Erlaubniß erhalten, hiermit gewarnt, sich bei Vermeidung strenger gesetzlicher Bestrafung des Feueranmachens, Tabackrauchens, und Aufgreifens des jungen Wildprets, des Eierausnehmens und des Vogelfangens, auch allen Lärms in den Forsten zu enthalten.
Berlin, den 4. April 1803.


Seite 35, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 5. Abwendung der Viehseuchen.

... Bestimmung des § 14 des Patents wegen Abwendung der Viehseuchen ...
Es muß danach alles vom Auslande einzutreibende Rindvieh mit vollständigen, von der Obrigkeit des Orts, wo der Verkäufer wohnt, ausgestellten und untersiegelten Attesten, worin der Name des Eigenthümers, Stückzahl, Geschlecht, Farbe und etwanige Abzeichen des Viehs genannt sind, versehen, und es muß die Versicherung hinzugefügt sein, daß das Vieh gesund sei, und im Orte seit drei Monaten keine ansteckende Krankheit geherrscht habe.
Ohne vorbemerktes Attest wird das Rindvieh nicht in die diesseitigen Staaten eingelassen, und mit einem solchen versehen aber wird es 48 Stunden am Grenzzollorte aufgehalten und beobachtet.
Berlin, den 14. Februar 1829.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Extra-Blatt zum 9ten Stück ..., Seite 50.

Die der Kirche zu Blumberg gehörigen, nach der Separation in eine zusammenhängende Fläche gelegten, aus 85 Morg. 32 [Quadrat-]Ruth. Acker, und 27 Morg. 28 [Quadrat-]Ruth. Wiesen bestehenden Grundstücke, sollen mit höherer Genehmigung in Erbpacht ausgethan werden. Die Bedingungen, Anschlag, Karte und Register können täglich bei dem unterschriebenen Justitiarius eingesehen werden; jedoch wird bemerkt, daß der Kanon feststeht, und daß die Gebote nur auf ein Erbstandsgeld gerichtet werden. Der Lizitationstermin wird auf den 21. März d. J., Vormittags 10 Uhr, in der Gerichtsstube zu Blumberg anberaumt, wozu besitz- und zahlungsfähige Erwerblustige hiermit eingeladen werden.
Bernau, den 16. Februar 1829.     von Goldbecksche Patrimonal-Gerichte über Blumberg. Meyer.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 6. März 1829.
Seite 37, Nr. 31. Prüfungszeit der zur Landgendarmerie übertretenden Armee-Gendarmen.

Potsdam, den 17. Februar 1829.
Nach einem Erlaß des Königl Ministerii des Innern und der Polizei vom 18. v. M. haben Seine Königliche Majestät, auf den Antrag des Königl. Staats-Ministerii, in Ansehung der zur Land-Gendarmerie übertretenden Armee-Gendarmen mittelst Allerhöchster Kabinetsorde om 17. Dezember v. J. zu bestimmen geruhet, daß die ... allgemein auf sechs Monate festgesetzte Prüfungszeit für die gedachten Gendarmen auf zwei Monate beschränkt werde. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 37...38, Nr. 32. Zahlungen an den Kurmärkischen Haupt-Landarmen-Fonds.

Potsdam, den 20. Februar 1829.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 4. Juli v. J. (Amtsblatt 1828 Nr. 105) die Ressortveränderung in der Verwaltung des Kurmärkischen Landarmenwesens betreffend, bringen wir hierdurch in Erinnerung, daß sowohl die Landarmen-Beiträge, als alle sonstige[n], zu dem Kurmärkischen Haupt-Landarmenfonds zu leistende[n] Zahlungen nicht mehr an unsere Instituten- und Kommunal-Kasse, sondern an die Kasse der ständischen Landarmen-Direktion in der Kurmark zu Berlin abzuführen sind. Dies findet namentlich auch auf die Kirchenkollekte Anwendung, welche nach der Verfügung vom 15. August 1821 (Amtsblatt 1821 Nr. 169) am Sonntag Lätare für den Landarmenfonds einzusammeln, und zu gedachtem Fonds von den Herren Superintendenten einzusenden sind. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 38, Personalchronik. Anstellungen im Schulwesen in dem Zeitraume vom 1. Juli bis ult. Dezember 1828.

Als Schullehrer sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen
  1. Berlin. Der Seminarist Heinrich Schröder, als Küster und Schullehrer zu Hönow.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 11. / Den 13. März 1829.
Seite 41, Nr. 34. Loose der Lotterie zu Frankfurt am Main.

Um den vielfältigen Klagen zu begegnen, welche fortdauernd aus allen Provinzen der Monarchie über die Belästigungen des Publikums durch ungeforderte Zusendungen von Loosen der Lotterie zu Frankfurt am Main erhoben worden sind, findet die unterzeichnete Direktion sich veranlaßt, folgende, im Einverständniß mit Sr. Exzellenz dem Herrn General-Postmeister getroffene Anordnung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Alle Briefe, welche Loose der Lotterie zu Frankfurt am Main, oder Aufforderungen zum Spiel in derselben enthalten, oder sonst auf dieses Spiel Bezug haben, müssen spätestens 24 Stunden nach deren Empfange an diejenige Postanstalt, durch welche der Empfänger solche erhalten, zurück­gegeben werden, und die Postanstalten sind angewiesen, solche Briefe, selbst wenn sie eröffnet worden, wieder anzunehmen und die Erstattung des darauf gezahlten Portos zu leisten.
Wer dieser Anordnung keine Folge leistet, hat es sich selbst beizumessen, wenn er späterhin das für dergleichen Briefe bezahlte Porto nicht erstattet erhält, und nach Bewandniß der Umstände, als des Spieles in einer fremden Lottere verdächtig, nach Vorschrift des § 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1816 zur Untersuchung und Strafe gezogen wird.
Berlin, den 31. Januar 1829.     Königl. Preuß. General-Lotterie-Direktion.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 20. März 1829.
Seite 60, (Kammergericht) Nr. 6. Transport der zur Landesverweisung verurtheilten Züchtlinge.

Sämtliche Untergerichte unsers Departements werden angewiesen, das Publikandum der Königl. Regierung zu Potsdam vom 23. v. M., betreffend den Transport der zur Landesverweisung verur­theilten Züchtlinge im Amtsblatte gehörig zu beachten, und für die schleunige Erstattung der von den Strafanstalten zu Spandau und Brandenburg ausgelegten Transportkosten Sorge zu tragen ...
Berlin, den 23. Februar 1829.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 27. März 1829.
Seite 64, Nr. 42. Bau-Polizei-Sache.

Potsdam, den 13. März 1829.
Die Bekanntmachung vom 12. September 1823 (Amtsblatt 1823 Nr. 197) die Verantwortlichkeit der Bauherren wegen der Qualifikation der Bauhandwerker betreffend, wird hiermit in Folge eines Erlasses des Königl. Ministerii des Innern vom 11. Dezember v. J. dahin deklarirt, daß eine Bestrafung der Bauherrn von Polizeiwegen, in Fällen, wo sie sich anderer als approbirter Bauhandwerker bedienen möchten, nicht weiter eintreten soll, wogegen sowohl die Polizeibehörden, welche überhaupt darauf zu achten haben, daß kein Gewerbe von Unbefugten getrieben werde, bei Ertheilung der Bauerlaubnißscheine die nöthigen Sicherheitsvorschriften anwenden, und die Ausführung polizeilich kontroliren sollen, als auch nach den anderweitig bestehenden Verordnungen, die nicht approbirten Bauhandwerker, welche einen Bau oder Hauptreparaturen selbständig ausführen, dafür in Strafe verfallen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 3. April 1829.
Seite 65, Nr. 43. Brückenaufzugsgeld in Berlin.

Das Brückenaufzugsgeld, welches allhier von denjenigen Schiffsgefäßen zu entrichten ist, für welche der Aufzug der Brückenklappen vom Schiffer gefordert wird, ist mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 31. Januar d. J. auf den Satz von 3 Silbergroschen sechs Pfennige für jeden Brückenaufzug herabgesetzt, und es wird vom 1. kommenden Monats an nur diese verringerte Abgabe, statt der bisherigen 5 Sgr., erhoben werden.
Berlin, den 19. März 1829.     Der Finanz-Minister. von Motz.


Seite 70...71, Personalchronik.

I. Als Prediger sind in dem Zeitraume vom 1. Juli bis ult. Dezember 1818 angesellt:
in den lutherischen Superintendenturen
  1. Berlin.
    Der Kandidat Heinrich Adolph Bötticher, als Prediger-Adjunkt zu Blumberg und Eiche.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 17. April 1829.
Seite 79, Nr. 53. Transport der Vagabonden ec.

Potsdam, den 31. März 1829.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 22. August 1825 (Amtsblatt 1825 Nr. 158) und mit Bezug auf die darin allegirten frühern Verordnungen, wird den uns untergeordneten Polizeibehörden in Gemäßheit eines Erlasses des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 27. v. M., hierdurch wiederholt in Erinnerung gebracht, daß sie in allen Fällen vor Einleitung eines jeden Transports von Vagabonden ec. an eine andere Polizeibehörde, mit derselben über die Bereitwilligkeit zur Aufnahme des Transportaten zu korrespondiren, und eventualiter die Entscheidung der vorgesetzten Behörde einzuholen haben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 79, Nr. 54. Freyenwalder Gesundbrunnen.

Potsdam, den 6. April 1829.
Der Beifall, den der Königl. Gesundbrunnen bei Freienwalde auch im verflossenen Jahre gefunden, und der heilsame Erfolg, der sich auch diesmal vom Gebrauche der Mineralbäder daselbst ergeben hat, verbunden mit der zweckmäßigsten Einrichtung der Badeanstalt und der reizenden Umgegend, lassen auch für die diesjährige Badezeit einen zahlreichen Besuch derselben hoffen.
Seitens der Brunnenoffizianten wird mit möglicher Sorgfalt darauf gesehen werden, alles, was zum Nutzen und zur Annehmlichkeit der Anstalt beitragen kann, zu befördern, und wird deshalb auch in diesem Jahre die zweckmäßige Einrichtung zum innern Gebrauch der künstlichen, nach Struve und Soltmann bereiteten Mineralwässer stattfinden. Wegen der Wohnungen der Bäder hat man sich an den Brunneninspektor Strebel zu wenden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 24. April 1829.
Seite 85, (Kammergericht) Nr. 11. Untersuchungen in Wild- und Holzdiebstahlsachen.

Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch aufgefordert anzuzeigen: wie viele Untersuchungen im Jahre 1828 wegen Excesse von Wild- und Holzdieben gegen Forstbediente bei ihnen geschwebt haben.
Berlin, den 6. April 1829.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 1. Mai 1829.
Seite 90, Nr. 62. Veränderungen bei den Medizinalpersonen.

Potsdam, den 24. April 1829.
Schon früher ist es den Magisträten und Ortsobrigkeiten zur Pflicht gemacht, so oft sich irgend Hinsichts der Medizinalpersonen ihres Bezirks Veränderungen ereignen, solche sofort dem betreffenden Kreisphysikus anzuzeigen.
Dennoch ist dieses neuerlich oft unterblieben, und werden demnach mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 21. Oktober 1825 (Amtsblatt 1825 Stück 44 Seite 248) sämmtliche Orts­polizeibehörden nochmals aufgefordert, die gedachten Anzeigen bei Vermeidung unausbleiblicher Ordnungsstrafe nicht zu versäumen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 91...92, Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem dieselben den vorschriftsmäßigen Hebammen-Unterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung nachstehendermaßen bestanden sind:
  1. vorzüglich gut bestanden; 1) ... 3)
  2. sehr gut bestanden; 1) ... 6)
    7) verehelichte Louise Haack geb. Billa zu Biesdorf im Niederbarnimschen Kreise.
  3. gut bestanden; 1) ... 16)
    17) verehelichte Marie Hartmann geb. Schulze zu Caulsdorf im Niederbarnimschen Kreise.
Die sub A 1 bis 3 bemerkten Hebammen haben wegen ihres Fleißes und guten sittlichen Betragens ein Gebährbette als Prämie erhalten.


Extra-Blatt zum 18ten Stück ..., Seite 96.

Die Ehefrau des Baumwollwebers Busack, Friederike geborene Voigt, war mittelst Steckbriefs vom 18ten März d. J. von uns verfolgt worden, weil sie am 17. März Nachts gegen 11 Uhr ihren 9-jährigen Stiefsohn im Schlafe überfallen, und ihm aus Rache und Bosheit mit einem Beile mehrere tödtliche Kopfverletzungen zugefügt hatte.
In Folge jener Beschädigung ist der Knabe verstorben; die verehelichte Busack aber hat ihr Leben durch Selbstmord geendet. Ihr Leichnam ist am 14. dieses Monats unweit der Aufschwemme an der Waisenbrücke in der Spree gefunden worden.
Berlin, den 21. April 1829.     Die Kriminal-Deputation des hiesigen Königl. Stadtgerichts.


Beilage zum 18ten Stück ...

Ein neues herzzerreißendes Unglück hat die Bewohner der Weichselgegenden in der Nacht vom 8. zum 9. d. M. [April 1829] betroffen. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 8. Mai 1829.
Seite 93...94, Nr. 64. Verein zur Beförderung des Seidenbaues in den Preußischen Staaten

Potsdam, den 28. April 1829.
Es hat sich in Berlin ein Verein zur Beförderung des Seidenbaues in den preußischen Staaten, in seiner Verbindung mit der Landwirthschaft, gebildet, dessen Statuten auf den Grund einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom 2. Juni 1827 seitens des Königlichen Ministeriums des Innern und der Polizei bestätigt, und welchem hierdurch die Rechte einer Korporation beigelegt worden.
Indem wir das Publikum hiervon in Kenntniß setzen, bemerken wir zugleich, daß die Statuten des Vereins bei den Landräthen unsers Regierungsdepartements, sowie bei dem hiesigen Magistrat und dem Polizeidirektor Flesche hierselbst eingesehen werden können.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 94, Nr. 65. Preise der Rüdersdorfer großen Kalksteine.

Potsdam, den 28. April 1829.
Mit Bezugnahme auf die im Amtsblatt pro 1822 Pag. 99, 100 und 106 enthaltenen Preise der Rüdersdorfer Kalksteine wird hiermit bekannt gemacht, daß zufolge Benachrichtigung des Königl. Ober-Bergamtes für die Brandenburg-Preußischen Provinzen vom 21. d. M., der Preis der Rüdersdorfer großen Kalksteine oder Bausteine, von jetzt an von 6 Thlr. auf 5 Thlr. 15 sgr. pro Klafter herabgesetzt ist.
Königliche Regierung.


Seite 94...95, Nr. 68. Wanderheuschrecken.

Potsdam, den 29. April 1829.
Die in diesem Frühjahr angestellten Beobachtungen über die Eier der Wanderheuschrecke haben ergeben, daß sich dieselben im Winter gut erhalten haben, und demnach dies verheerende Insekt auch in diesem Jahre noch manche Fluren heimsuchen dürfte. Es ist daher dringend nöthig, das Auffinden der Eiernester, zumal an Orten, wo Heuschrecken in großen Mengen waren, fortzusetzen, und dazu die Frühjahrszeit zu benutzen, indem der größte Theil der Brut erst Ende Mai und Anfangs Juni auskommt.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen ... machen wir es den Herren Landräthen zur dringenden Pflicht, alle daselbst verordnete Vorkehrungen zum Einsammeln und zur Vertilgung der Brut zu treffen und kräftigst zu fördern. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 95...96, (Kammergericht) Nr. 14.
Vermeidung unnöthiger Weitläufigkeiten bei Abfassung öffentlicher Bekanntmachungen.

Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden von nachstehendem, die Vermeidung unnöthiger Weitläufigkeit bei Abfassung der, zur Einrückung in die öffentlichen Blätter bestimmten Bekanntmachungen betreffenden Reskripte des Hohen Justiz-Ministerii vom 18. März d. J. in Kenntniß gesetzt, um sich dessen Inhalt zu achten.
Berlin, den 16. April 1829.     Königl. Preuß. Kammergericht.

Der Justizminister hat mehrmals zu bemerken Gelegenheit gehabt, daß die zur Einrückung in die öffentlichen Blätter bestimmten Bekanntmachungen der Gerichte mit einer unnöthigen Weitläufigkeit abgefaßt worden sind. ... bei Todeserklärungen wird nicht blos die dem Vorgeladenen gestellte Verwarnung, sondern auch die Pflicht des Erben zur Herausgabe des noch vorhandenen Vermögens, wenn der für todt Erklärte sich künftig melden sollte, angegeben ... Diese und ähnliche sich ganz von selbst verstehende Zusätze verlängern die Bekanntmachungen, und vermehren damit die Kosten. Das Königl. Kammergericht wird daher hiermit aufgefordert, dahin zu wirken, daß sowohl die von ihm ausgehenden Bekanntmachungen, als diejenigen der Untergerichte, mit zweckmäßiger Kürze abgefaßt, und dabei alle unnöthigen Weitläufigkeiten vermieden werden. ...
Berlin, den 18. März 1829.     Der Justizminister. Graf von Danckelmann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 22. Mai 1829.
Seite 110, Nr. 78. Postlandreiter oder Lohnfuhrkontrolleurs.

Wenn gleich alle Post- und Steuerbeamten, so wie die Gendarmen die Verpflichtung haben, auf die Befolgung der Gesetze wegen des Postzwangs und der Lohnfuhrabgabe zu wachen, so ist für diesen Zweck auch noch ein besonderer Kontrolbeamte[r] in jeder Provinz, unter dem Namen eines Postlandreiters oder Lohnfuhrkontrolleurs angestellt, welcher sich durch die Postuniform oder durch eine zu diesem Zwecke eigends [!] geprägte silberne Legitimations-Medaille kenntlich macht.
Das Publikum wird hierauf und auf die Funktion dieser Beamten aufmerksam gemacht.
Berlin, den 14. Januar 1829.     General-Postamt Nagler.


Seite 111, (Kammergericht) Nr. 16.
Anspruch der Gerichtsherrn und Kommunen auf die bei Gerichten einkommenden Geldstrafen.

Da verschiedentlich bemerkt worden ist, daß die Gerichte unsers Departements sich wegen der Berechtigung und Verrechnung der festgesetzten Geldstrafen im Zweifel befinden, so wird mit Bezug auf die bestehende gesetzliche Verfassung hierüber folgendes bekannt gemacht:
  1. bloße Ordnungsstrafen, mögen dieselben nur durch Dekret oder durch ein Urtheil festgesetzt sein, fallen der Salarienkasse desjenigen Gerichts anheim, bei welchem die Instruktion in derjenigen Instanz, in welcher die Festsetzung erfolgt, verhandelt ist. ...
  2. Solche Geldstrafen, auf welche erkannt worden ist, auf Grund einer Untersuchung, oder auch im Zivilprozesse, z. B. wegen Injurien, fallen in der Regel dem Gerichtsherrn anheim, und zwar Strafen von fünf Thalern und darunter dem mit der Zivil-Gerichtsbarkeit Beliehenen, höhere Strafen dem mit der Kriminal-Gerichtsbarkeit beliehenem, unangesehen, ob der Gerichtsherr der Königl. Fiskus, eine Stadt oder eine andere Korporation oder eine Privatperson ist ...
Berlin, den 4. Mai 1829.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 5. Juni 1829.
Seite 117...119, Nr. 83. Hundesteuer.

Aus den in Ihrem Berichte vom 1. d. M. angeführten Gründen will ich den Stadtgemeinden die Berechtigung ertheilen, auf das Halten von Hunden eine besondere Steuer mittelst Gemeinde­beschlusses einzuführen, wobei nach folgenden Bestimmungen zu verfahren ist.
  1. Der Steuersatz bleibt dem Kommunalbeschluß ... vorbehalten, darf aber in keinem Falle das Maximum von drei Thalern jährlich für jeden an der Mutter nicht mehr saugenden Hund übersteigen.
  2. Die Steuer wird mittelst Vorausbezahlung in halbjährigen Terminen, die in jeder Gemeinde fest zu bestimmen sind, entrichtet ...
  3. Die Einführung der Steuer muß von der Kommunalbehörde acht Wochen zuvor angekündigt werden.
  4. Von der Steuer sind die Eigenthümer solcher Hunde frei, die entweder zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich sind. ...
  5. Persönliche Exemtionen finden nur für die accreditirten Gesandten und Geschäftsträger auswärtiger Höfe zu Berlin, und ... Konsuln Statt, ...
  6. Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der Steuer bestraft. ...
  7. Es hängt von dem Beschlusse der Kommunalbehörde ab, ob die Steuer zur Orts-Armenkasse fließen, oder auf Einrichtungen zum allgemeinen Nutzen der Gemeindeglieder verwendet werden soll. ...
Ich trage Ihnen auf, diesen Befehl durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und in Gemäßheit dessen auf die eingehenden Anträge der Kommunalbehörden zu verfahren.
Potsdam, den 29. April 1829.     Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister von Schuckmann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 12. Juni 1829.
Seite 121, Nr. 86. Leitung der Salzdebitsgeschäfte.

Durch Allerhöchsten Kabinetsbefehl vom 21. v. M. haben des Königs Majestät zu genehmigen geruhet, daß die Salzdebitsgeschäfte, wie sie schon in den übrigen Provinzen von den Provinzial-Steuerdirektoren geleitet werden, so auch in den Regierungsbezirken Potsdam und Frankfurt an die Regierungsabtheilungen für die Verwaltung der indirekten Steuern übergehen sollen. Dieses wird mit dem 1. Juli d. J. erfolgen, welches den Behörden und Eingesessenen, insbesondere aber den Salzfaktorei-Beamten zur Nachrichtung und Nachachtung bekannt gemacht wird.
Berlin, den 30. April 1829.     Der Finanz-Minister. v. Motz.


Seite 123, (Kammergericht) Nr. 18. Besitzthum von Orden und Ehrenzeichen.

Es ist in Untersuchungen öfters der Fall vorgekommen, daß Angeschuldigte Besitzer von Orden und Ehrenzeichen, oder Erbberechtigte zum Eisernen Kreuze und zum St. Georgen-Orden zu sein behauptet haben, ohne die Verleihungs-Patente, Besitz- und Erbberechtigungs-Zeugnisse aufweisen zu können. Hinterher hat sich gefunden, daß dergleichen Angeschuldigte in der That niemals Orden und Ehrenzeichen oder Anwartschaft darauf erhalten haben.
Da dies zu mancherlei Inkonvenienzen Veranlassung gegeben hat, so weisen wir sämmtliche Untergerichte unsers Departements hierdurch an, in allen Fällen der oben bezeichneten Art über die Richtigkeit der Angaben solcher Angeschuldigten bei der Königl. General-Ordenskommission Erkundigung einzuziehen, worauf die Letztere jederzeit die nöthige Auskunft ertheilen wird.
Berlin, den 25. Mai 1829.     Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 19. Juni 1829.
Seite 126, Nr. 91.
Unentgeldliche Bedeckung der Zuchtstuten der kleinen ländlichen Grundbesitzer durch Königl. Landbeschäler.

Des Königs Majestät haben zur Beförderung der Landes-Pferdezucht Allergnädigst zu befehlen geruhet, daß den Pferdezüchtern aus der Klasse der kleinern ländlichen Grundbesitzer die Bedeckung ihrer Zuchtstuten durch Königl. Landbeschäler vorläufig auf drei Jahre unentgeldlich gewährt werden soll, wenn sie dazu gute und vorzugweise von den Königl. Landbeschälern gezogene Stuten vorstellen. ...
Berlin, den 6. Juni 1829.
Der Königl. Oberstallmeister, Chef sämmtlicher Haupt- und Landgestüte. von Knobelsdorff.


Seite 127...128, Nr. 92. Anmeldung der mit Taback bepflanzten Grundstücke.

Potsdam, den 13. Juni 1829.
Wer eine Grundfläche von 6 und mehr Quadratruthen mit Taback bepflanzt, ist gesetzlich verpflichtet, vor Ablauf des Monats Juli dem Steuerbeamte[n], in dessen Bezirk die mit Taback bepflanzten Grundstücke liegen, solche einzeln, nach ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadratruthen Preußisch, genau und wahrhaft anzugeben. ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 26. Juni 1829.
Seite 129, Nr. 93. Stadt-Weichbild von Berlin.

Potsdam, den 16. Juni 1829.
Die Regulierung der Grenzen des Stadtweichbildes von Berlin ist zwar noch nicht so weit gediehen, daß der künftige Umfang desselben schon jetzt nach allen Seiten hin ausgesprochen werden könnte, indessen ist auch schon jetzt vorläufig von Einem Königlichen Hohen Ministerium des Innern unterm 11. Mai d. J. die Bestimmung ergangen, daß die unter der Benennung der Weinbergstücke, der Berliner Feldmark und der neuen Welt begriffenen Grundstücke, als innerhalb des unbestrittenen Stadtweichbildes liegend, und als zur Stadt gehörig angesehen und behandelt werden sollen.
Diese Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 134...135, Nr. 96. Dislokation der Gendarmerie.

Potsdam, den 20. Juni 1829.
In Verfolg der, über die Dislokation der Gendarmerie im hiesigen Regierungsbezirk und über deren Offizierstationen erlassenen Bekanntmachungen vom 26. September und 30. Oktober v. J. (Amtsblatt 1828 Nr. 156 und 1829 Nr. 4) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach der ... Pensionierung des bisher zu Oranienburg stationirt gewesenen Gendarmerie-Offizirs, Herrn Kapitains v. Medem, in dessen Stelle ... der Herr Kapitain v. Dieskau einrangirt worden ist, und daß mit Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern und der Polizei zugleich die Verlegung der Gendarmerie-Offizier-Station von Oranienburg nach Neustadt-Eberswalde, so wie die Versetzung des bisher zu Freyenwalde stehenden Gendarmen-Wachtmeisters nach der gedachten neuen Offizierstation eintreten wird.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 3. Juli 1829.
Seite 137, Nr. 97. General-Superintendenten für die Provinz Brandenburg.

Mit Beziehung auf die in dem diesjährigen Amtsblatte Nr. 6 S. 17 erfolgte Bekanntmachung vom 2. Januar d. J., wegen der von Sr. Majestät dem Könige Allergnädigst angeordneten Anstellung von General-Superintendenten wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß ... für die Provinz Brandenburg ernannt worden sind:
  1. zum ersten General-Superintendenten, so wie zum ersten geistlichen Mitgliede und Direktor des Konsistoriums, der wirkliche Ober-Konsistorialrath und Probst Herr Dr. Neander, mit der Bestimmung, daß dessen Aufsichtskreis den ganzen Regierungsbezirk Potsdam nebst der Stadt Berlin umfassen soll.
  2. zum zweiten General-Superintendenten und geistlichen Mitgliede des Konsistoriums, der wirkliche Ober-Konsistorialrath und Probst Herr Roß, zu dessen Sprengel der Frankfurter Regierungsbezirk, mit Ausschluß der Niederlausitzschen Kreise, und zugleich die Berliner Spezial-Stadt- und Land-Superintendentur ... gehören soll;
  3. zum dritten General-Superintendenten der bereits als hiesiger Konsistorialrath und General-Superintendent des Markgrafthums Niederlausitz in Königlichen Diensten stehende Herr Dr. Brescius, welchem die Superintendenturen Sorau, Forste, Guben, Lübben, Calau, Luckau, Spremberg, Dobrilugk und Sonnenwalde zur Beaufsichtigung übergeben worden sind.
Berlin, den 21. Juni 1829.     Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Seite 138, Nr. 98. Amtliche Verhältnisse der General-Superintendenten.

Potsdam, den 23. Juni 1829.
... Die General-Superintendenten sind Geistliche, welche als Vorgesetzte mehrerer Superintendentur-Sprengel, neben den Provinzial-Konsistorien und den Regierungs-Abtheilungen für das Kirchen- und Schulwesen, die Angelegenheiten der evangelischen Kirche ihres Bezirks persönlich zu beauf­sichtigen und auf sie einzuwirken befugt und verpflichtet sind. ...
Sie sind zu dem Ende berechtigt, nicht allein an denjenigen Orten, wo der Spezial-Superintendent seinen Sitz hat, sondern auch in allen Parochien einer Diözese, Kirchen- und Schulvisitationen vorzu­nehmen, oder auch den Visitationen, welche die Spezial-Superintendenten halten, beizuwohnen.
Auch gehört es zu seinen Befugnissen und Obliegenheiten, die neu ernannten Superintendenten in ihre Ephorat-Aemter einzuführen.
Indem wir diese ... Allerhöchsten Bestimmungen ... zur allgemeinen Kenntniß bringen, fordern wir die evangelischen Kirchengemeinden und ihre Vorsteher, imgleichen die Privat-Patronats-Behörden, und alle an der Beaufsichtigung und Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens theilhabende Personen auf, dem General-Superintendenten mit der Ehrerbietung, Willfährigkeit und Folgsamkeit entgegen zu kommen, welche ihm als dem ersten geistlichen Vorgesetzten in der Provinz, und als beständigen Kommissarius des Konsistoriums gebührt.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 139, Nr. 100. Unterstützung für die in Schlesien durch Ueberschwemmung Verunglückten.

Potsdam, den 30. Juni 1829.
Die Ueberschwemmung, welche in der Mitte diesen Monats durch das Austreten der Oder, so wie aller aus dem Gebiete kommenden kleinen Gewässer entstanden ist, hat sich über einen großen Theil von Schlesien verbreitet, und der dadurch verursachte Schaden große Noth unter den Verunglückten herbeigeführt. ...
Wir beauftragen deshalb die Kreiskassen ... die bei ihnen etwa eingehenden Beiträge für die durch Ueberschwemmung verunglückten Schlesier in Empfang zu nehmen und baldigst an die hiesige Instituten- und Kommunalkasse zur weitern Ablieferung einzusenden. Wir wünschen, daß recht viele Menschenfreunde zu dieser Unterstützung beizusteuern sich gedrungen fühlen mögen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 17. Juli 1829.
Seite 151, (Konsistorium) Nr. 3. Laienreden an der Grabesstätte.

Bei den sogenannten stillen Beerdigungen auf den Begräbniß-Stätten der evangelischen Kirchen sind bisher nicht selten von Personen weltlichen Standes Gedächtnißreden gehalten worden, über deren Zulässigkeit Zweifel obwalteten, so lange keine allgemeine Form des Begräbniß-Ritus selbst fest­gestellt war. Nachdem jedoch Letzteres ... geschehen, und das Recht, bei öffentlichen Begräbnissen auf dem Kirchhofe zu sprechen, nur den Geistlichen ertheilt worden ist, bei stillen Begräbnissen aber, der Natur der Sache nach, gar nicht gesprochen werden soll, so stehet den Verwandten oder Freun­den eines Verstorbenen zwar weiterhin frei, in dem Trauerhause dessen Gedächtniß durch eine Rede zu ehren; die sogenannten Laienreden an der Grabstätte selbst dürfen jedoch fernerhin nicht mehr gestattet werden, welches hiermit zu Jedermanns Nachachtung öffentlich bekannt gemacht wird.
Berlin, den 18. Juni 1829.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 24. Juli 1829.
Seite 159...160.

Bei der Kurmärkischen Land-Feuersozietät sind in dem Sozietäts-Jahre vom 1. Mai 1828 bis Ende April 1829. 146 Brände vorgefallen, wodurch
  1. an Gebäuden 1ster Klasse: 1 Wohnhaus und 1 Stall gänzlich eingeäschert, und 3 Wohnhäuser und 3 Ställe beschädigt wurden;
  2. an Gebäuden 2ter Klasse: 12 Wohnhäuser, 1 Scheune, 3 Ställe, 2 Schuppen und 1 Nebenhaus gänzlich eingeäschert, und 3 Wohnhäuser, 3 Ställe und 1 Brennereigebäude beschädigt wurden;
  3. an Gebäuden 3ter Klasse: 348 Wohnhäuser, 1 Kruggebäude, 254 Schuppen, 263 Ställe, 2 Nebenhäuser gänzlich zerstört, und 1 Wohnhaus und 1 Stall beschädigt wurden;
  4. an Gebäuden 4ter Klasse: 4 Windmühlen, 5 Wassermühlen und 1 Schmiede gänzlich zerstört, und 2 Wassermühlen beschädigt wurden.
Die dadurch entstandene Ausgabe beträgt:
  1. an Vergütigung für die Brandschäden 212,859 Thlr. 15 Sgr. - Pf.
  2. an Prämien für die von Spritzen und Wasserwagen geleistete Hülfe 4,400 Thlr. 15 Sgr. - Pf.
  3. an Vergütung für neu angeschaffte Feuerspritzen 30 Prozent 4,732 Thlr. 19 Sgr. - Pf.
  4. an Ausfällen, Reise- und Administrationskosten 6,135 Thlr. 6 Sgr. 4 Pf.
Summa 228,127 Thlr. 25 Sgr. 4 Pf. ...
Von den stattgehabten Bränden sind 60 durch unermittelte Zufälle, 4 durch Gewitter, 77 durch muthmaßliche Brandstiftung, 1 durch vorsätzliche Brandstiftung, 3 durch schlechte Bauart und 1 durch Flugfeuer entstanden.
Kurmärkische General-Land-Feuersozietäts-Direktion.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 31. Juli 1829.
Seite 161...163.

Bekanntmachung
wegen des Aufhörens der ritterschaftlichen Standschaft eines Guts in Folge freiwilliger Parzellirung, insbesondere auch bei denen mit der Rittergutseigenschaft veräußerten Domainengütern.


Seite 171...172, (Konsistorium) Nr. 4.

Zur Wiederbesetzung der Schulstellen geringen Ertrages in dem Bezirk der Königlichen Regierung zu Potsdam haben sich bisher nur solche junge Männer gefunden, welche sich privatim für das Schulfach vorbereitet haben, und deren endliche Anstellung oft wegen mangelhafter Vorbereitung nicht hat erfolgen können. Wir beabsichtigen deshalb, in jedem der nächsten drei Winterhalbjahre, und zwar immer nur auf die Dauer eines Halbjahres von Michaelis bis Ostern, eine Anzahl junger Männer, welche sich dem Schulfache widmen wollen, und schon einige Vorbereitung auf dasselbe erworben haben, in das Schullehrer-Seminar zu Potsdam eintreten, und ihnen eine planmäßige Vorbereitung für das Schulamt geben zu lassen, welche sie hauptsächlich in den Stand setzen soll, sich selbst mit Erfolg weiter fortzubilden. ..
Berlin, den 13. Juli 1829.     Königliches Schulkollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 7. August 1829.
Seite 173, Nr. 112. Uebersicht der im Jahre 1828 in den Städten stattgehabten Brände.

Potsdam, den 24. Juli 1829.
Im Jahre 1828 haben in den zur Kur- und Neumärkischen Sozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungsbezirks überhaupt 22 Brände stattgefunden, von welchen 6 durch muthmaßliche Brandstiftung, und 16 durch unermittelte Zufälle veranlaßt worden sind.
Bei diesen Bränden haben 208 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden erlitten, und sind denselben 135 Wohnhäuser, 195 Seiten- und Stallgebäude, 67 Scheunen, 7 Schuppen, 1 Backhaus, 2 Brau- und Brennhäuser, 3 Windmühlen und 1 Kirchen- und Thurmgebäude gänzlich eingeäschert, so wie außerdem 69 Wohnhäuser, 25 Seiten und Stallgebäude, 12 Scheunen, 1 Schuppen und 1 Brau- und Brennhaus mehr oder weniger beschädigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 173...175, Nr. 113. Mobiliar-Brandentschädigungsgelder der Landschullehrer.

... Hiermit zahlt daher jeder Landschullehrer ... [außerhalb der Jerischowschen Kreise] „Neun Silbergroschen Drei Pfennige“. ...


Seite 175, Nr. 114. Mobiliar-Brandentschädigungsgelder der Prediger.

... Zur Sozietät gehören nach der zuletzt abgelegten Berechnung 675 Mitglieder, wovon jedes derselben zu den noch aufzubringenden 284 Thlr. 17 Sgr. 4 Pf. „Dreizehn Silbergroschen“ beizutragen hat. ...


Seite 180, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 18. Ausschließen der Hunde aus den Häusern bei der Nacht.

Das Ausschließen der Hunde aus den Häusern zur Nachtzeit giebt Anlaß zur Störung der nächtlichen Ruhe, und wird hierdurch bei einer Geldbuße von 5 Thlr., oder im Fall des Unvermögens bei verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe untersagt.
Berlin, den 17. Juli 1829.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 21. August 1829.
Seite 186, Nr. 123. Verbot des Eingangs der Kiesowschen Lebensessenz.

Potsdam, den 28. Juli 1829.
Durch das Reskript der Königlichen Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal­angelegenheiten und der Finanzen vom 13. v. M. ist, nachdem die Medizinalbehörde die Schädlich­keit oder Gefährlichkeit der sogenannten Lebensessenz des verstorbenen Doktors J. G. Kiesow zu Augsburg anerkannt hat, der Eingang dieses Medikaments in die Königl. Preuß. Staaten für die nächsten fünf Jahre gänzlich untersagt.
Sämmtliche Polizei- und Steuerbehörden unsers Departements werden demnach angewiesen, die gedachte Lebensessenz nicht einzulassen, die etwa eingeschwärzten Vorräthe derselben sofort mit Beschlag zu belegen, und uns davon zur weitern Verfügung Anzeige zu machen. Wer, dem Verbote zuwider, Vorräthe dieses Arcani einbringt, hat die im Ministerialedikte bestimmte Strafe zu gewärtigen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern, Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Extra-Blatt zum 34sten Stück ..., Seite 157.

Zur anderweitigen Verpachtung der Chausseegeld-Hebestellen auf der Freienwalder Chaussee bei Weißensee, bei Wartenberg, bei Blumberg, bei Werneuchen, bei Steinbeck und bei Freyenwalde vom 1. Oktober d. J. ab, ist ein Lizitationstermin auf den 26. August d. J., Vormittags um 10 Uhr, in Werneuchen, im Gasthofe des Herrn Pinnow angesetzt, wozu Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Bedingungen sowohl im Termin bekannt gemacht werden sollen, als auch hier eingesehen werden können, und daß von dem Meistbietenden eine Kaution von 100 Thlr. für jede Hebestelle sofort deponirt werden muß.
Tiefensee, den 11. August 1829.     Im Auftrage der Königl. Regierung zu Potsdam. Fischer.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 28. August 1829.
Seite 189, Nr. 126. Stadt-Weichbild von Berlin.

Im Verfolg unserer, im 26. Stück des diesjährigen Amtsblatts unter Nr. 93 bekannt gemachten, die Regulierung der Grenzen des Stadt-Weichbildes von Berlin betreffenden Verfügung vom 16. Juni d. J., wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern vom 28. Juni d. J., auch das vor dem Schönhauser Thore Berlins belegene Erbpachtsvorwerk Nieder-Schönhausen gegenwärtig dem Weichbilde der Stadt Berlin überwiesen, und als nunmehriger Theil des städtischen Weichbildes gleichzeitig dem engern Polizeibezirke von Berlin beigelegt worden ist.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 4. September 1829.
Seite 194, Nr. 128. Zensur der statistischen Schriften, Landkarten ec.

Potsdam, den 26. August 1829.
In Folge höherer Verfügung wird die Bekanntmachung vom 17. April 1824 (Amtsblatt 1824 Nr. 82), hinsichtlich der dem Königlichen statistischen Bureau ausschließlich zustehenden Zensur der in den Königl. Preußischen Staaten herauskommenden und dieselben betreffenden statistischen Schriften und Landkarten, namentlich auch der Pläne von einzelnen Städten und Gegenden der Monarchie, sie mögen gestochen oder lithografirt werden, hierdurch zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 11. September 1829.
Seite 201...206, Nr. 133. Kartoffelbau.

Potsdam, den 16. August 1829.
Die immer zunehmende Ausdehnung und Wichtigkeit des Kartoffelbaues, so wie die große Verlegenheit, in welche viele Gutsbesitzer im vergangenen Winter durch das Einfrieren ihrer Kartoffelvorräthe versetzt worden sind, veranlaßt uns, die nachstehenden Aufsätze ... zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, und auf die darin enthaltenen, zum Theil sehr beachtenswerten Resultate und Erfahrungen mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 11. Januar 1827 (pag. 15 des Amtsblatts für 1827) aufmerksam zu machen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.
  1. Ueber den Kartoffelanbau durch Benutzung des Saamens, der Keime und Abfälle.
  2. Ueber die neue Art der Kartoffelkultur durch Pflanzen.
  3. Ueber die zweckmäßige Behandlung und Benutzung der erfrornen Kartoffeln.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 18. September 1829.
Seite 209, Nr. 135. Bestrafung der Jagd-Kontraventionen.

Nach den Vorschriften der hier geltenden Jagdordnung darf sich Niemand unbefugterweise, bei Vermeidung einer empfindlichen Geld- oder Gefängnißstrafe und Verlust des Jagdgeräths, außerhalb des gemeinen Weges mit einem Gewehr finden lassen, noch nach Wild schießen, jagen oder hetzen. Wer dies thut, muß nach Anzahl des gefangenen oder geschossenen Wildes, und zwar: für einen Hirsch 500 Thlr., für ein Stück Wild 200 Thlr., für ein Wildkalb 200 Thlr., für ein Reh 100 Thlr., für ein starkes Schwein oder Keiler 500 Thlr., für eine Bache 400 Thlr., für einen Fröschling [!] 200 Thlr., für einen Hasen 50 Thlr., für einen Schwan 75 Thlr., für eine Trappe 50 Thlr., für ein. Auerhahn od. Henne 50 Thlr., für ein. Birkhahn od. Henne 50 Thlr., für einen Fasan 50 Thlr., für ein Rebhuhn 150 Thlr., für ein Haselhuhn 150 Thlr. als Strafe zahlen. Geschieht dies unbefugte Jagen in verbotenen oder geschlossenen Zeiten, so wird nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts, diese Strafe verdoppelt. Macht aber jemand vom unbefugten Jagen ein Gewerbe, so wird er als Wilddieb mit der geschärften Strafe des Diebstahls bestraft.
Auch das Ausnehmen der Eier von Feder-Wildpret, ist, nach der Jagdordnung, mit einer Strafe von 20 Thlr. verpönt, so wie überhaupt eine jede Störung des eben gedachten Wildprets in der Brützeit, Ausnehmen der jungen Brut, streng untersagt ist, und der etwanige Thäter nach Maaßgabe des Verbrechens in die vorbemerkten Strafen verfällt.
Hunde, welche zu irgend einer Zeit, frei und ohne daß sie vorschriftsmäßig geknüppelt, auf dem Felde oder in den Forsten betroffen werden, sind, in Folge der darüber vorhandenen Bestimmungen, von den Jagd- und Forstbedienten todtzuschießen, und die Eigenthümer müssen außerdem eine Strafe von resp. 1 Thlr. und 2 Thlr. zahlen. ...
Um vor Kontraventionen und Exzessen dieser Art möglichst zu warnen, werden diese Bestimmungen für die Reviere des Hofküchen-Jagdgeheges, seitens des Unterzeichneten hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 6. Juli 1829.     Der Ober-Jägermeister. Heinrich, Fürst zu Carolath.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 25. September 1829.
Seite 216...217, Nr. 142. Chausseegeld-Hebestellen.

Potsdam, den 19. September 1829.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das tarifmäßige Chausseegeld auf der Chaussee zwischen Berlin und Freienwalde
  1. bei Weißensee für 1 Meile,
  2. bei Wartenberg für 1 Meile,
  3. bei Blumberg für 1½ Meile,
  4. bei Werneuchen für 1½ Meile,
  5. bei Steinbeck für 1 Meile,
  6. bei Freienwalde für 1 Meile
und auf der von Werneuchen östlich abgehenden Chaussee nach Neustadt-Eberswalde bei Trampe für 2 Meilen, und zwar bei sämmtlichen Hebestellen in jeder Richtung vom 1. Oktober d. J. ab erhoben werden wird.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Extra-Blatt zum 39sten Stück ..., Seite 183.

Der in den Kalendern auf Montag, den 26. Oktober d. J. angesetzte dritte hiesige Kram- und Viehmarkt, wird mit höherer Genehmigung Donnerstags vorher den 22. Oktober abgehalten.
Alt-Landsberg, den 16. September 1829.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 9. Oktober 1829.
Seite 224...225, Nr. 148. Diesjährige Ersatzaushebung durch die Departements-Ersatzkommission.

Potsdam, den 29. September 1829.
Die Königliche Departements-Ersatzkommission wird zur Aushebung der in diesem Jahre aus unserm Verwaltungsbezirke zu stellenden Ersatzmannschaften an nachstehenden Tagen und Orten zusammentreten: ...;
  • am 16. November d. J. in Berlin, zur Uebernahme der Rekruten aus dem Nieder-Barnimschen Kreise; ...
Wir bringen dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen Personen, welche gegen die Entscheidungen der Kreis-Ersatzkommissionen reklamiren zu können vermeinen, ihre desfallsigen Anträge bei der Departements-Ersatzkommission anzubringen nicht unterlassen mögen, weil auf spätere derartige, bei jener Behörde nicht vorgebrachte Reklamationen keine weitere Berücksichtigung genommen werden kann, selbige vielmehr nach erfolgter Vereidigung der Rekruten zurückgewiesen werden müssen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 226...227, Nr. 150. Statistische Tabellen.

Potsdam, den 30. September 1829.
Die statistischen Tabellen für das Jahr 1829, nebst der dazu gehörigen Neben-Nachweisungen von den Militair-Angehörigen, den Taubstummen, und den auf dem platten Lande ausgeführten Neubauten, sind spätestens bis zum 15. Januar künftigen Jahres an uns einzureichen. Wegen Aufnahme und Anfertigung derselben werden die Behörden auf die in unserer Verfügung vom 4. Oktober 1824 (Amtsblatt Seite 222) näher bezeichneten Vorschriften verwiesen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 227, Nr. 152. Kirchenbauten.

Potsdam, den 28. September 1829.
Es hat sich der Fall ereignet, daß Unternehmer von Kirchenbauten die Geistlichen nicht zu gehöriger Zeit vom Beginnen ihrer Arbeit in Kenntniß gesetzt, dann plötzlich die Arbeiter geschickt, die unverzügliche Einstellung des gottesdienstlichen Gebrauchs der Kirche verlangt, und dadurch Störung in den Amtshandlungen der Geistlichen, in einzelnen Fällen sogar bei Austheilung des heiligen Abendmahls veranlaßt haben.
Zur Vermeidung ähnlicher Mißgriffe sind die kirchlichen Baubeamten angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Unternehmer bedeutender Kirchenbauten Königlichen Patronats, in Gefolge derer der Gebrauch der Kirchen auf einige Zeit ganz eingestellt werden muß, jederzeit gleich nach den voll­zogenen Kontrakten oder Verpflichtungsverhandlungen mit den betreffenden Geistlichen über den Zeitpunkt des Beginnens der Arbeit Rücksprache nehmen, und sich mit denselben dieserhalb einigen.
Wir fordern die Kirchenvorstände, so wie die Patrone auf, auch ihrerseits hiernach das Nöthige bei den Kirchenbauten Privatpatronats zu beachten.
Königl. Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 6. November 1829.
Seite 248, Vermischte Nachrichten.

Der Preis des Ortschaft-Verzeichnisses des Regierungsbezirks Potsdam ist auf 15 Sgr. für ein Exemplar auf Druckpapier, und auf 20 Sgr. für ein Exemplar auf Schreibpapier herabgesetzt, welches mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß beiderlei Exemplare des gedachten Verzeichnisses bei dem Herrn Buchhalter Baak auf der Regierungskasse in Potsdam zu erhalten sind.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 13. November 1829.
Seite 249, Nr. 171. Versicherungen gegen Feuersgefahr.

Potsdam, den 7. November 1829.
Wenn wir in unserer Verfügung vom 7. Juni d. J. (Amtsblatt Nr. 88) die Verfügung vom 7. Juli 1819 in Erinnerung gebracht haben, so bemerken wir, daß die Aeußerung, nach welcher die Assekuranz des wahren Werthes der Gebäude bei den in hiesiger Provinz bestehenden öffentlichen Feuer­sozietäten vorgeschrieben ist, nur noch für die Kur- und Neumärkische Städte-Feuersozietät gilt. Im Betreff der auf dem platten Lande der Kurmark gelegenen Gebäude haben sich die Betheiligten nach dem Feuersozietäts-Reglement vom 18. Dezember 1824 (Amtsblatt von 1825, Beilage zum 48. Stück) zu achten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 4. Dezember 1829.
Seite 265, Nr. 178. Weinsteuer.

Potsdam, den 22. November 1829.
Gemäß höherer Bestimmung ist bei dem notorisch schlechten Ausfall der diesjährigen Weinerndte, in Gefolge des Gesetzes vom 25. September 1820 § 9, die Steuer vom diesjährigen Weingewinn allgemein bis auf die Hälfte ermäßigt worden.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Seite 269...270, Nr. 182. Hechtspeere.

Potsdam, den 24. November 1829.
In der Fischerordnung vom 3. März 1690 ist unter dem Abschnitt: von den verbotenen Fischerzeugen, § 15 das Stechen der Hechte, Alande, Döbel, Rapen und dergleichen Fische mit dem Eisen bei Vier Thaler Strafe für den Uebertretungsfall untersagt, und nach § 16 ibidem [!] soll derjenige Schmidt, welcher solche Eisen oder Speere verfertigt, zum ersten Male mit Zehn Thaler Strafe, zum andern Male mit Zwanzig Thaler Strafe belegt, im dritten Kontraventionsfall aber mit der Legung des Handwerks bestraft werden.
In Folge eines Reskripts des Königl. Ministerii des Innern und der Polizei vom 26. v. M. werden diese Bestimmungen dem Publikum hierdurch in Erinnerung gebracht.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 11. Dezember 1829.
Seite 273, Nr. 184. Vereidigung und Entlassung der Land-Gendarmen.

Auf den gemeinschaftlichen Bericht der Ministerien des Innern, des Krieges und der Justiz vom 3. d. M., bin Ich damit einverstanden, daß die Land-Gendarmen, als solche, besonders vereidigt werden, genehmige ich dazu vom General-Lieutenant von Tippelskirch vorgeschlagene, und von oben­gedachten Ministerien revidirte Eidesformel und bestimme, daß bei Abnahme dieses Eides den Gendarmen ausdrücklich einzuschärfen ist, daß das zu ihren Militair-Vorgesetzten bestehende Verhältniß nach wie vor allein nach den Grundsätzen der militairischen Subordination zu beurtheilen bleibe. In Betreff der Entlassung der Gendarmen auf administrativem Wege genehmige Ich, daß dieselbe unter Anwendung der über die Entfernung der Zivilbeamten im administrativen Wege gegebenen Vorschriften ... erfolgen könne, und sind dabei in Hinsicht auf die Form des Verfahrens, die beiden Fälle zu unterscheiden,
  1. wenn die unfreiwillige Entlassung wegen mangelhafter Erfüllung der Berufspflichten,
  2. wenn sie wegen unmoralischer Führung erforderlich wird. ...
Ich gebe dem Staats-Ministerio die Bekanntmachung und Anwendung dieser Bestimmungen anheim.
Berlin, den 22. August 1829.     Friedrich Wilhelm.


Seite 275...277, Nr. 186. Verhütung der Vieh-Krankheiten.

Potsdam, den 30. November 1829.
Daß eine anhaltend nasse Witterung nicht selten häufiges Erkranken und Sterben der nützlichsten Haushaltungsthiere zur Folge hat, haben die Beobachtungen früherer Jahre gelehrt. Wir haben deshalb schon im Jahre 1816, als ebenfalls die feuchte Witterung desselben, Verderbniß des Futters und häufiges Erkranken des Viehes befürchten ließ, auf die Maaßregeln zur Verhütung dieses Nachtheils aufmerksam gemacht, (Amtsblatt 1816 Nr. 35 S. 275) und finden uns veranlaßt, hinsichts der von der diesjährigen Witterung für den Viehstand zu besorgenden Uebel noch folgendes bekannt zu machen.
Durch den vielen und heftigen Regen, welcher seit der letzten Hälfte des Juli gefallen ist, und durch die fortwährend feuchte Atmosphäre, ist bei den, ihrer Einwirkung Tag und Nacht blos gestellten Thieren, die Ausdünstung verhindert worden, und zu Erkältungen und schweren Katarrh-Fiebern Anlaß gegeben. Nicht minder ist durch das wässrige, kalte und wenig nahrhafte Gras, welches das Vieh zu fressen genöthigt war, der Magen und die Verdauung desselben geschwächt worden. Hieraus entsteht ein Zustand der Erschlaffung der festen Theile und mangelhafter Zubereitung der thierischen Säfte. Allgemeine Körperschwäche, Wassersucht und Erzeugung der unter dem Namen Leber-Egel (Distoma hepaticum) bekannten, und in der Gallenblase sich aufhaltenden Intestinal­würmer treten endlich zu dem Zustande von Abzehrung, woran die Thiere schneller oder langsamer, namentlich schon im Herbste hinsterben, oder wenn sie auch den Winter über ihr krankes Leben fristen, im nächsten Frühjahr fallen. Diese nachtheiligen Folgen der anhaltend nassen Jahreszeit geben sich schleuniger und heftiger zu erkennen, wenn das Vieh, wie es in Niederungen gemeinig­lich der Fall ist, genöthigt war, auf sumpfigen Weiden beständig im Wasser umherzuwaten, und kaum eine Stelle finden konnte, sich niederzulegen.
Die gedachten verderblichen Wirkungen einer langwierigen nassen Witterung gänzlich zu verhindern oder aufzuheben, ist in der That unmöglich. Um indessen, so viel thunlich, die Gesundheit des Viehes zu erhalten und Seuchen vorzubeugen, kommt es besonders und beinahe allein darauf an, die schicklichen Vorkehrungen zeitig zu treffen, indem, wenn einmal der Grund dazu gelegt ist, oder die Krankheiten eine bedeutende Stufe der Ausbildung erreicht haben, die Besiegung derselben selbst bei der zweckmäßigsten Behandlung, mühsamer, unsicherer und kostspieliger wird. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 277, Nr. 187. Erledigte Kreis-Chirurgenstelle.

Potsdam, den 29. November 1829.
Die Stelle eines Kreis-Chirurgus für den Nieder-Barnimschen Kreis ist erledigt.
Wund-Aerzte erster Klasse, welche zugleich als Geburtshelfer approbirt sind, und die Prüfung in der gerichtlichen Chirurgie bestanden, auch sonstige gute Zeugnisse über ihre bisherige Führung haben, können sich wegen Erlangung dieser Stelle an uns wenden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


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