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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1828.

Potsdam, 1828.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 1. / Den 4. Januar 1828.
Extra-Blatt zum 1sten Stück ..., Seite 4.

Hausbedarf für Zeitungsleser, für Besitzer von Hotels, Aubergen, Kaffee-, Wein- und Bier-Häusern, und überhaupt für Jedermann.
Soeben hat der siebente, durchaus umgearbeitete, und bis Anfang Dezember 1827 berichtigte und bedeutend vermehrte Jahrgang folgenden interessanten Buches die Presse verlassen:
    Genealogisches, statistisches und historisches Handbuch
    für Zeitungsleser, und zum Hausgebrauche, auf das Jahr 1828.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 2. / Den 11. Januar 1828.
Seite 5. Bekanntmachung wegen Wahl der Vorsitzenden auf den Kommunal-Landtagen der Kur- und Neumark.
...
Die Kommunal-Landtags-Versammlung der Kurmark hat abermals
  • den Dom-Kapitular Herrn von Erxleben auf Selbelang zum Vorsitzenden, und
  • den Herrn Landrath von Winterfeld zum Stellvertreter
... erwählt und es sind diese Wahlen ... von des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordres ... allergnädigst bestätigt worden.
Berlin, den 10. Dezember 1827.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.


Seite 9, Nr. 7. Aufgehobene Viehsperre in Lichtenberg.

Potsdam, den 29. Dezember 1827.
Da seit dem 16. Oktober d. J. von der Lungenseuche unter dem Rindvieh der Gemeinde zu Lichtenberg im Niederbarnimschen Kreise sich keine Spur weiter gezeigt hat, so wird die unterm 26. September d. J. (Amtsblatt de 1827 Stück 40 Nr. 126) bekannt gemachte Sperre dieses Orts für Rindvieh und Futter hierdurch wieder aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 9, Nr. 8. Aufgehobene Viehsperre von Mehrow.

Potsdam, den 3. Januar 1828.
Da das Erkranken des Rindviehes auf dem Vorwerke Mehrow, im Niederbarnimschen Kreise, seit dem 14. Oktober v. J. gänzlich aufgehört hat, so ist die, nach der im 42sten Stück des vorjährigen Amtsblatts unter Nr. 140 enthaltenen Bekanntmachung vom 9. Oktober v. J. angeordnete Sperre dieses Vorwerks für Rindvieh und Rauchfutter wieder aufgehoben.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 4. / Den 25. Januar 1828.
Extra-Blatt zum 4ten Stück ..., Seite 16.

Zu einer bedeutenden Kartoffelbrennerei unweit Berlin, wobei 40 Stück Kühe gehalten werden, wird ein Theilnehmer mit 5 á 6000 Thlr. Kapital gesucht, die demselben komplett sicher gestellt werden sollen, und ein bestimmter ansehnlicher Vortheil stipulirt wird. Das Nähere ist im Intelligenz-Komtoir zu Berlin zu erfragen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 5. / Den 1. Februar 1828.
Seite 22...24, Nr. 17. Klein-Kinder-Schulen.

Potsdam, den 18. Januar 1828.
Die sich leider so häufig aufdringende Bemerkung, daß nicht nur die oftmals in jeder Beziehung mangelhafte Bildung, sondern auch vornämlich die sittliche Verdorbenheit erwachsener Personen in der Vernachläßigung und Verwahrlosung ihren Grund hat, welche sie in ihrem frühen Kindesalter erlitten, daß ferner schon Personen ganz jugendlichen Alters aus eben diesem Grunde nicht selten grober Verbrechen fähig werden, und solche verüben, und daß endlich und überhaupt eine Erziehung von frühester Jugend an nicht nur den Bedürfnissen der Menschennatur angemessen, sondern selbst nothwendig ist, wenn der Mensch jemals seine höhere Bestimmung erreichen und zum vollen und freien Gebrauche seiner Kräfte und Fähigkeiten gelangen soll, hat vorzüglich in England, aber auch schon in manchen Städten Deutschlands Anlaß zur Errichtung von Klein-Kinderschulen gegeben, in welche Kinder vom vollendeten zweiten bis zum zurückgelegten sechsten Lebensjahre aufgenommen und zweckmäßig beaufsichtigt, geleitet und beschäftigt, also erzogen werden. Insonderheit gewähren diese Schulen auch den Vortheil, daß Eltern, welche ihrem Erwerbe nachgehen müssen, dies ungehindert durch ihre kleinern Kinder und unbesorgt um diese, thun können, und nicht genöthigt sind, jene, wie die Erfahrung lehrt, vielen Unglücksfällen Preis zu geben, oder ihre größern Kinder der Schule zu entziehen, damit sie die kleinern warten und beaufsichtigen, was noch dazu nicht selten für letztere höchst verderblich wird.
Uebrigens bezwecken solche Schulen keineswegs schon einen Unterricht, wie er in den Schulen für heranwachsende Kinder, und namentlich behufs der Erwerbung bestimmter Kenntnisse und Geschicklichkeiten ertheilt wird; sie wollen aber auch nicht ihre kleinen Schüler blos zum Stillsitzen gewöhnen, und sie nur einige mechanische Beschäftigungen und sinnlose Spiele vornehmen lassen, und unterscheiden sich somit eben so weit von den an allen Orten bestehenden Lehrschulen, wie von den hier und da schon bestehenden Warteschulen. Ihr Zweck ist vielmehr, Kinder der obgedachten Art auf eine, ihrem zarten Alter, ihren Kräften und Neigungen angemessene Weise durch Vorführung und Anschauung sinnlicher Gegenstände der mannigfaltigsten Art, durch Erzählungen, Uebungen des Gedächtnisses, des Auges und der Hand, durch religiöse und sittliche Einwirkungen, durch Uebung der Sprachfertigkeit, durch Gewöhnung an Zucht und Ordnung, durch das Zusammenleben einer Menge anderer Kinder, durch freundliche Verbindung mit einem väterlichen und kinder­liebenden Lehrer oder mit einer mütterlich gesinnten und verständigen Lehrerinn [!], endlich durch zweckmäßiges, geordnetes Spiel, durch körperliche Bewegung und Uebung u. s. w. angenehm und lehrreich zu beschäftigen, geistig zu wecken, ihre Kräfte zu entwickeln, ihr Herz und ihre Gesinnung zu veredeln, ihnen Untugenden abzugewöhnen, und sie vor dem Bösen zu bewahren, heilsame Gewohnheiten ihnen beizubringen, und sie früh mit Sinn und Lust zu allem Guten zu erfüllen, so daß also die Klein-Kinderschulen überall mehr die Bewahrung und Versittlichung, als die eigentliche Belehrung ihrer kleinen Schüler sich zum Ziele setzen. Es fällt in die Augen, wie ungemein heilsam Anstalten dieser Art in jeder Beziehung wirken können, und es hat sich deshalb das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten bewogen gefunden, sie dringend anzuempfehlen, und zur Errichtung derselben, durch Zusicherung der von seiner Seite etwa möglichen Unterstützung, zu ermuntern. ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchen-Verwaltung und das Schulwesen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 6. / Den 8. Februar 1828.
Seite 25

In Verfolg meiner Bekanntmachung vom 16. Februar 1826 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die bisher von der königlichen Regierung zu Frankfurt an der Oder geführte Verwaltung des Schullehrer-Seminarii zu Neuzelle in Folge der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 31sten Dezember 1825 mit dem 1. Januar d. J. an das Königl. Provinzial-Schulkollegium hierselbst übergegangen ist.
Berlin, den 1. Februar 1828.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.


Seite 26...27, Nr. 22. Handel mit Blutegeln.

Potsdam, den 21. Januar 1828.
Es ist nach vorheriger Beratung im Königlichen Staats-Ministerio beschlossen worden, daß der Aufkauf und die Ausfuhr der Blutegel nicht beschränkt, der Detailhandel durch Nicht-Apotheker aber den, für jeden Arzneimittel-Verkauf überhaupt gesetzlich bestehenden Vorschriften und Beschränkungen unterwerfen werden solle. Dem gemäß ist bestimmt worden, daß der Detailhandel mit Blutegeln durch Nicht-Apotheker künftig nur zu gestatten sei:
  1. solchen Personen, welche sich darüber gegen die Polizeibehörden durch Atteste der Kreis-Physiker gehörig ausgewiesen haben, daß sie den offizinellen [!] Blutegel von den schädlichen Egelarten genau zu unterscheiden verstehen, mit dem Bedeuten, daß die Erlaubniß zu diesem Handel sofort zurückgenommen werden solle, wenn bei der Revision unter den Vorräthen Sorten gefunden worden, die nicht zu den offizinellen Egelarten gehören; daß
  2. den zum Blutegelhandel verstatteten Nicht-Apothekern aber der Handverkauf mit diesen Thieren gänzlich untersagt werden solle, indem ihnen nur gestattet werden kann, auf schriftliche Verordnung der approbirten Aerzte und Wundärzte, welche sie jederzeit bei sich zurückbehalten und aufbewahren müssen, Blutegel zu verabfolgen. Jede Kontravention gegen dieses Verbot hat die Zurücknahme der ihnen ertheilten Erlaubniß ebenmäßig zur Folge. ...
Königliche Regierung.     Abtheilung des Innern, und Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 7. / Den 15. Februar 1828.
Seite 31, Nr. 25. Gastwirths-Taxen.

Potsdam, den 5. Februar 1828.
Es ist bemerkt worden, daß die Verordnungen vom 13. August und 26. September 1811 (Amtsblatt 1811 Pag. 143 und 211) im Betreff der Gastwirths-Taxen, nicht überall befolgt werden. Wir weisen daher die Polizeibehörden an, auf eine allgemeine Einführung und genaue Beachtung dieser Taxen mit Strenge und Nachdruck zu halten, und die Gastwirthe dieserhalb mit gemessener Vorschrift zu versehen. Die Herren Landräthe haben sich von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen, daß dieser Verordnung in ihren Kreisen Folge geleistet wird.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 31...33, Nr. 26. Vertilgung der Heuschrecken.

Potsdam, den 5. Februar 1828.
Die große Vermehrung der Heuschrecken (Gryllus migratorius, Acrydium migratorium) im verflossenen Jahre läßt auch für das gegenwärtige einen, vielleicht noch bedeutenderen Nachtheil für die Feldfrüchte befürchten, der, wenn nicht besondere Witterungs­verhältnisse zur Tilgung der Brut beitragen sollten, nur durch wirksame und gemeinschaftliche Anwendung der bewährt gefundenen Vorkehrungen vorzubeugen ist. Was in dieser Hinsicht gegen die bereits ausgebildeten Heuschrecken zu thun ist, haben wir in der Bekanntmachung vom 10. Juli v. J. (Amtsblatt Stück 29 S. 129) angedeutet. ...
Die Herren Landräthe sind angewiesen, auf thätige und gemeinschaftlich wirksame Anwendung dieser Tilgungsmaaßregeln ein sorgfältiges Augenmerk zu richten, und von den Einwohnern läßt sich hoffen, daß sie zur Vertilgung einer so drohenden Landplage nach allen Kräften mitwirken werden.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 8. / Den 22. Februar 1828.
Extra-Blatt zum 8ten Stück ..., Seite 33.

In Gemäßheit einer Verfügung der Königl. Regierung zu Potsdam sollen in diesem Frühjahr mehrere Hundert Schachtruthen Feldsteine von der Ablage am Werbellinsee bei Joachimsthal nach dem Thiergarten bei Berlin gefahren werden.
Diejenigen Schiffer, welche die Transporte übernehmen wollen, haben ihre Forderungen ... anzuzeigen, und sofern die Forderungen annehmbar erscheinen werden, der Genehmigung und dem Abschluß der Kontrakte mit ihnen entgegen zu sehen. ...
Potsdam, den 14. Februar 1828.     Im Auftrage. Gerhardt, Bau-Inspektor.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 9. / Den 29. Februar 1828.
Seite 41, Nr. 34. Wegebaumeister.

Potsdam, den 23. Februar 1828.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Herr Minister des Innern den bei den Chausseen angestellten Wegebau-Kondukteurs die Benennung „Wegebaumeister“ ertheilt hat.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extra-Blatt zum 9ten Stück ..., Seite 44.

Von einem Königl. Hohen Ministerio des Innern und der Polizei ist mir unterm 8. d. M. auf meine neu erfundene und als eigenthümlich anerkannte Art, Tuch zum Lackiren vorzubereiten, ein ausschließliches Patent auf die Dauer von fünf nacheinander Jahren für den ganzen Umfang der Monarchie ertheilt worden ...
Berlin, den 16. Februar 1828.     C. F. Wadtroun, hinter der Spittelkirche Nr. 10.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 10. / Den 7. März 1828.
Seite 48, Nr. 39. Verpflichtung der Grund-Eigenthümer in den Marken
zur unentgeldlichen Hergabe der gewöhnlichen Feldsteine zu den Chausseebauen.

Das Staats-Ministerium bemerkt in seinem Berichte vom 23. v. M. ganz richtig, daß die Verpflichtung der Grundeigenthümer in den Marken zur unentgeldlichen Hergabe der gewöhnlichen Feldsteine, des Sandes und Kieses nicht blos auf die unmittelbar an die Chaussee grenzenden Grundstücke beschränkt ist. Der § X. des Edikts vom 18. April 1792 für die Kurmark, welches durch die Verordnung vom 15. Januar 1803 auch auf die Neumark ausgedehnt ist, legt den Unterthanen diese Verpflichtung ohne eine solche Beschränkung auf. Es muß daher auch ferner bei dieser bisher stattgefundenen Anwendung dieses Gesetzes bleiben. Es muß dagegen aber auch die Vorschrift des § XVIII. Nr. 10 desselben überall befolgt, und den Besitzern wirklich verursachter Schaden oder gegründeter Verlust, taxmäßig nach der Bestimmung des Gesetzes ersetzt werden.
Berlin, den 9. Februar 1828.     Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 11. / Den 14. März 1828.
Seite 49, Nr. 41. Landarmen-Anstalt zu Strausberg und Irrenanstalt zu Neu-Ruppin.
...
  1. Im Jahre 1827 sind an Bettler und Vagabunden 320 Männer und 48 Weiber in das Landarmenhaus in Strausberg eingeliefert, und außerdem 45 den Kommunen abgenommenen Arme und Kinder; ... Der Bestand am Schlusse des Jahres 1827 belief sich auf 204 Bettler, 60 Blödsinnige, 29 andere Arme und 116 Kinder, überhaupt auf 409 Personen. ...
  2. Die Durchschnittszahl der im Strausberger Invalidenhause unterhaltenen Invaliden im Jahre 1827 hat 44 Personen, die der pensionierten Invaliden außerhalb der Anstalt 159 Personen betragen. ...
  3. In der Irrenanstalt zu Neu-Ruppin sind im Jahre 1827 durchschnittsweise 118 Häuslinge gewesen, wovon 84 dem diesseitigen Landarmen-Verbande angehören, und 34 als fremde Kostgänger gegen volle Bezahlung aufgenommen worden. ...
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 12. / Den 21. März 1828.
Seite 53, Nr. 46. Visitationen nach entwendetem Holze.

Potsdam, den 4. März 1828.
Da wiederholte Beschwerden der Forstbeamten eingegangen sind, daß denselben von Seiten mehrerer Dorfgerichte der Beistand bei Visitationen nach entwendetem Holze versagt werde, so wird hiermit auf die Verordnung vom 30. April 1819 (Amtsblatt vom Jahre 1819, Seite 116) in Erinnerung gebracht, und es werden die Dorfgerichte aufgefordert, die Bestimmungen dieser Verordnung genau zu beachten. Auch werden die Domainen- und Rentbeamten angewiesen, die Dorfgerichte aus den Amtsdörfern bei deren gelegentlichen Anwesenheit im Amte von Zeit zu Zeit auf jene Verordnung aufmerksam zu machen.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 57. Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen in dem Zeitraume vom 1. Juli bis ult. Dezember 1827.

I. Als Prediger sind angestellt: in den lutherischen Superintendenturen.
  1. Berlin.
    Der Kandidat Heinrich Albert Friedrich Schadow, als Prediger zu Schwanebeck und Birckholz. Der Kandidat Johann Gottlieb Horn, als Prediger zu Dalldorf.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 13. / Den 28. März 1828.
Seite 61, Nr. 50. Warnung vor dem Heizen der Backöfen mit bemaltem Holzwerk.

Potsdam, den 21. März 1818.
Nicht selten sind Thüren, Schränke, Fensterfutter und anderes Getäfel mit Farben bemalt, die in ihrer Mischung Blei, Kupfer, sogar Arsenik, und andere giftige Substanzen enthalten.
Da nun Fälle vorgekommen sind, daß Backöfen mit dem so angestrichenen Holze geheizt, und Menschen von dem Genusse des in einem solchen Ofen bereiteten Backwerks an Vergiftungs­zufällen erkrankt sind, so machen wir dies zur Belehrung und Warnung bekannt, und werden diejenigen, welche durch Nichtbeachtung derselben die Gesundheit und das Leben Anderer in Gefahr setzen sollten, in die gesetzliche Strafe fallen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 15. / Den 11. April 1828.
Extra-Blatt zum 15ten Stück ..., Seite 75.

Wegen eingetretener Umstände wird die, nach unserer Bekanntmachung vom 20. Februar d. J. beabsichtigt gewesene Veräußerung des zum Amte Alt-Landsberg gehörigen Vorwerks Neuhagen zum 1. Juni d. J., nicht Statt finden.
Potsdam, den 4. April 1828.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Extra-Blatt zum 15ten Stück ..., Seite 79.

Der hiesige zweite Kram- und Viehmarkt wird in Folge höherer Genehmigung in diesem Jahre, nicht, wie im Kalender steht, Montag nach Mariä Heimsuchung, sondern Donnerstag vor Johannis den 19. Juni abgehalten. Käufer und Verkäufer werden ersucht, gefälligst Kenntniß hiervon zu nehmen.
Alt-Landsberg, den 24. März 1828.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 16. / Den 18. April 1828.
Seite 80, Nr. 60. Geeichte Längen-Maaße, Flüssigkeits-Gemäße und Gewichte.

Potsdam, den 8. April 1828.
Es sind Fälle vorgekommen, daß Gewerbetreibende die geeichten Längen-Maaße, Flüssigkeits-Gemäße und Gewichte noch außerdem mit einem Zeichen versehen, wodurch das frühere Provinzialmaaß und Gewicht bemerkt wird.
Da dies, des möglichen Mißbrauchs und der Uebertretung der Vorschriften der Maaß- und Gewichts­ordnung vom 16. Mai 1816 wegen, durchaus unzulässig ist, so werden in Folge der Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern vom 8. v. M. diese Anmerkungen der früheren Provinzialmaaße und Gewichte auf den geeichten, bei 5 Thaler Strafe und mit Androhung des Kriminal-Verfahrens bei entstehendem Verdacht der Verkaufs der Waaren nach jenem Maaße für das (Preußische) gesetzlich eingeführte, nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Theil II Titel 20 § 1441-1444 untersagt, und die Polizeibehörden hierdurch angewiesen, auf die Beachtung dieses Verbots strenge zu halten, und etwanige Kontraventionen dagegen sofort bei uns zur Sprache zu bringen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 17. / Den 25. April 1828.
Seite 97, Nr. 66. Aufgreifung der Bettler.

Potsdam, den 18. April 1828.
Nach dem Landarmen-Reglement für die Kurmark vom 16. Juni 1791, sollen alle außerhalb ihres Wohnorts betroffenen Bettler ohne Unterschied aufgegriffen und sofort in die Landarmenanstalt gebracht werden. Obgleich wir diese gesetzliche Bestimmungen sowohl im Amtsblatt ..., als durch besondere Zirkularverfügungen ..., den Kreis- und Ortsbehörden eingeschärft haben, auch seitdem viele Ortsbehörden, so wie die meisten Gendarmen in Aufgreifung der Bettler thätig gewesen sind, so haben sich doch manche Behörden zum Theil noch saumselig darin bewiesen, und wir fordern dieselben hiermit auf, die Einlieferung aller solcher aufzugreifender Bettler in das Landarmenhaus zu Strausberg nicht zu vernachläßigen. Zur Erleichterung der Absendungen und Transporte durch einen geregelten Kostensatz und Stationswechsel ist die Verordnung vom 5. Juni 1823 (Amtsblatt Nr. 139) erlassen. Zugleich erinnern wir die Ortspolizei- und Kommunalbehörden an die in jener Verfügung vom 1. Juli 1823 erneuerten Aufforderungen, durch geordnete Armenpflege, Arbeitsmittel und poli­zeiliche Aufsicht den Uebergang der am Orte einheimischen Bettler zum Vagabundiren zu verhüten.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 18. / Den 2. Mai 1828.
Seite 102, Nr. 68. Strafe unbefugter Mühlenanlagen-

Potsdam, den 20. April 1828.
Nach § 5 des Gesetzes von 28. Oktober 1810 wegen der Mühlengerechtigkeit darf ohne Genehmigung der Landes-Polizeibehörde keine Mühle, gleichviel ob sie durch Wasser, Wind, thierische Kräfte oder Dämpfe getrieben werden soll, neu angelegt, noch eine schon vorhandene verändert, oder eine bereits eingegangene hergestellt, oder an einen andern Ort verlegt werden.
Da diese Vorschrift in manchen Fällen nicht befolgt worden ist, so setzen wir auf die Uebertretung derselben, in Folge des § 11 der Regierungs-Instruktion vom 23. Oktober 1817, eine Strafe von 20 bis 50 Thlr. für den Bauherrn, und von 5 bis 10 Thlr. für den Baumeister hierdurch fest.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 20. / Den 16. Mai 1828.
Seite 102, Nr. 68. Strafe unbefugter Mühlenanlagen.

Nach § 5 des Gesetztes vom 28. Oktober 1810 wegen der Mühlengerechtigkeit darf ohne Genehmigung der Landes-Polizeibehörde keine Mühle, gleichviel ob sie durch Wasser, Wind, thierische Kräfte oder Dämpfe getrieben werden soll, neu angelegt, noch eine schon vorhandene verändert, oder eine bereits eingegangene hergestellt, oder an einen anderen Ort verlegt werden.
Da diese Vorschrift in manchen Fällen nicht befolgt worden ist, setzen wir auf Uebertretung derselben ... eine Strafe von 20 bis 50 Thlr. für den Bauherrn, und von 5 bis 10 Thlr. für den Baumeister hierdurch fest.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 22. / Den 30. Mai 1828.
Seite 119...121

Provisorische Geschäftsordnung für die ständische Landarmen-Direktion in der Kurmark zu Berlin ...
  • § 13. Die polizeilichen Geschäfte der Direktion umfassen die Sorge für die Aufgreifung und Festhaltung der Bettler und Vagabunden, und den Transport derselben in die Anstalten, ...
  • § 14. Gleichmäßig liegt der Direktion die Sorge für die Irren und Blödsinnigen ob, nach Vorschrift der bestehenden Verordnungen.
  • § 15. Ein Hauptaugenmerk hat die Direktion auf die sichere Verwahrung der in die Anstalt abgelieferten Personen zu richten. ...
Berlin, den 20. Mai 1828.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Bassewitz.


Seite 121...122, Bekanntmachung wegen Verleihung der Patrimonal-Gerichtsbarkeit.

Zufolge einer Benachrichtigung des Königl. Ministerii des Innern vom 1. d. M. haben des Königs Majestät zu bestimmen geruhet, daß, wenn bei dem Gesuche um Verleihung der Ritterguts-Qualität für größere, mit Patrimonal-Gerichtsbarkeit nicht versehene Landgüter zuvörderst um letztere, als Bedingung der ersten, nachgesucht werde, in jedem vorliegenden Falle zuvörderst zu untersuchen sei, ob spezielle, auf der Lokalität des Grundstücks oder auf der Persönlichkeit des Eigenthümers beruhende Gründe vorhanden sind, die Verleihung zu bewilligen oder zu versagen. Das erwähnte Königl. Ministerium hat sich gleichzeitug dahin geäußert, daß es in Folge dieser Bestimmung immer darauf ankommen werde, näher anzugeben:
  1. welches die geographische Lage des Gutes sei? ...
  2. Ob die Gerichtsbarkeit nur über das Gut ... oder auch über die zum Gemeine gehörigen Einwohner gesucht werde?
  3. Wenn die Gerichtsbarkeit nur über das Gut gesucht wird, so ist anzugeben, welche Personen, außer dem Gesinde im engeren Sinne, auf demselben wohnen? ...
  4. Wenn die Gerichtsbarkeit über die Gemeine, in welcher das Gut liegt, zugleich gesucht wird, ist näher zu ermitteln, ob die Gemeine selbst damit einverstanden ist? ...
  5. In allen Fällen muß die bestimmte Erklärung des Gutsbesitzers über die Einrichtung erfolgen, welche er in Beziehung auf die Ausübung der Jurisdiktion zu treffen beabsichtigt, ...
  6. Ob die Persönlichkeit und das Verhältniß das Gesuch unterstützen, oder ob derselben vielleicht besondere Bedingungen, namentlich in Hinsicht der Polizeiverwaltung aufzustellen sein dürften.
Indem ich die vorstehenden Bestimmungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringe, ersuche ich, etwanige Anträge auf Verleihung der Gerichtsbarkeit zunächst an den Herrn Landrath des Kreises zu richten, welcher darüber an die Königl. Regierung zur weiteren Veranlassung Bericht erstatten wird.
Berlin, den 7. Mai 1828.     Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. von Bassewitz.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 23. / Den 6. Juni 1828.
Seite 127, Nr. 87. Prämien bei Rettungsversuchen.

Potsdam, den 28. Mai 1828.
Nach der Bekanntmachung vom 10. Februar 1821 (Amtsblatt 1821 Nr. 45) und der darin angezogenen Ministerialbestimmung, sollen die Aerzte und Wundaerzte für ihre Mühwaltung zur Wiederbelebung Scheintodter und Verunglückter eine Remuneration von 10 Thlr., im Fall das Leben gerettet wird, und von 5 Thlr., im Falle des Mißlingens der Rettungsversuche, zu erwarten haben. Da jedoch das Sostrum, welches mittelst der allerhöchsten Kabinetsorder vom 2. November 1820 für die ärztlichen Bemühungen bei dergleichen Gelegenheiten bestimmt ist, nach dem Reskripte des Königl. Ministerii des Innern vom 29. v. M. für die Fälle der letztgedachten Art als ganz genügend angesehen wird, so soll künftig nur in den Fällen wirklicher Lebensrettung die vorgedachte Prämie gewährt werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 127, Nr. 88. Warnung.

Potsdam, den 29. Mai 1828.
In dem Dorfe Ahrensfelde ist ein 13jähriger Knabe, der eine Heerde Schweine zu hüthen hatte, von der Heerde angefallen, und nachdem ihm Ohren und Nase abgefressen worden, bald nachher gestorben. Dieser Vorfall wird hiermit zur Warnung, jüngern, schwächern Kindern die Führung einer Heerde anzuvertrauen, mit Bezug auf das Verbot in § 8 der Verordnung vom 8. April 1806 (Amtsblatt de 1811 Seite 37) bekannt gemacht.
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 128, Nr. 89. Vertilgung der Heuschrecken.

Potsdam, den 30. Mai 1828.
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen ... wegen der zur Vertilgung der Heuschrecken anzuwenden­den Maaßregeln, finden wir es nöthig, über die Verpflichtung zur Theilnahme an den Vertilgungs­maaßregeln und über das hierbei stattfindende Verhältniß nachstehende gesetzliche Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 24. Oktober 1731 ... hierdurch in Erinnerung zu bringen.
Die Vertilgungsmaaßregeln bestehen vornämlich darin, daß die Heuschrecken eingesammelt und vernichtet werden; rücksichtlich der ausgekommenen Brut aber, in Grabenziehungen, Anlegung der Falllöcher, Eintreiben und Tödten der Heuschrecken. Was das Einsammeln der Eier betrifft, so ist auf Erfordern der landräthlichen Behörde, da wo die Aufhäufung der Heuschrecken solches nöthig macht, ... jeder Bauer eine Metze, jeder Halbbauer 2/3 Metzen, jeder Kossäth ½ Metze, jeder Grundbesitzer, wenn er gleich kein Land hat, ¼ Metze ... Heuschreckenbrut einzusammeln und zur Vernichtung einzuliefern verpflichtet. Die landräthlichen Behörden setzen nach diesen Verhältnissen die abzuliefernden Quantitäten für jeden Ort nach Maaßgabe der sich vorfindenden Brut besonders fest, und weisen die Ablieferungsorte im Kreise an.
Was nun zweitens das Grabenziehen und sonstige Arbeiten gegen die ausgekommenen Heuschrecken betrifft, so bestimmt gleichfalls die Kreisbehörde die Zahl der hierzu täglich erforderlichen Arbeiter. Auch Tagelöhner und Handwerker in den Dörfern, so wie Einwohner in den Städten, die keinen Acker haben, können sich der Theilnahme an diesen Arbeiten nicht entziehen. Das Verhältniß, in welchem solche geleistet werden sollen, steht ... dahin fest, daß der Vollbauer, welcher 2 bis 3 Hufen besitzt, zwei Personen, der Kossäthe eine Person, Büdner und Tagelöhner um den andern Tag, eine Person zu gestellen hat. ...
Zunächst sind diese Arbeiter aus den von den Heuschrecken betroffenen Ortschaften selbst zu gestellen; indessen können, nach den Umständen, auch aus den von den Heuschrecken verschont gebliebenen Orten in der Nachbarschaft, Mannschaften zur Hülfsleistung herangezogen werden. Die Kreisbehörden ordnen diese Hülfsleistungen in den dazu geeigneten Fällen an, und muß deren Anordnungen hierunter unweigerlich Folge geleistet werden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 130, (Konsistorium) Nr. 6.

Durch das von uns am 17. April 1819 erlassene und durch die Amtsblätter zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Publikandum ist zwar bereits bestimmt, daß unter den im §. 68. des Anhanges zum Allgem. Landrechte gedachten Kolonisten diejenigen Ausländer verstanden werden sollen, welche durch Uebernahme ländlicher Grundstücke ihren förmlichen Wohnsitz nehmen, allein wegen verschiedener deshalb noch erhobener Zweifel machen wir hiermit, der Ministerial-Bestimmung vom 13. Februar d. J. gemäß, bekannt, daß unter den Kolonisten, von welchen der Ledigkeitseid gefordert werden kann, alle Ausländer, welche innerhalb Landes ihren beständigen Wohnsitz genommen haben, verstanden werden sollen.
Hiernach haben sich die Herren Geistlichen hiesiger Provinz zu achten, und wird ihnen zugleich die Bestimmung der Ober-Konstistorial-Verordnung vom 12. Juni 1766 dahin in Erinnerung gebracht, daß sie verpflichtet sind, jenen Eid selbst abzunehmen, und die darüber aufzunehmende, von dem Ausländer zu unterschreibende Verhandlung dem Kirchenbuche beizufügen.
Berlin, den 18. Mai 1828.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 24. / Den 13. Juni 1828.
Seite 131...134, Nr. 90. Chausseegeld-Tarif.

Chausseegeld-Tarif für eine Meile von 2000 Preußischen Ruthen. Vom 28. April 1828.
Es wird entrichtet,
I. von Extraposten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets und allem Fuhrwerke, einschließlich der Schlitten, zum Fortschaffen von Personen, beladen oder unbeladen, für jedes Zugthier   1 Sgr. - Pf.;
II. vom Lastfuhrwerke;
   A. vom beladenen
      1) vierrädrigen, für jedes Zugthier bei einer Bespannung
         a) von 4 oder weniger Zugthieren   1 Sgr. - Pf.
         b) von 5 oder 6 Zugthieren   2 Sgr. - Pf.
         c) von 7 oder mehreren Zugthieren   3 Sgr. - Pf.
      2) zweirädrigen, für jedes Zugthier bei einer Bespannung
         a) von 1 oder 2 Zugthieren   1 Sgr. - Pf.
         b) von 3 dergleichen   2 Sgr. - Pf.
         c) von 4 dergleichen   3 Sgr. - Pf.
      3) ist der Radbeschlag eines Lastfuhrwerkes auswärts und in gerader Fläche 6 Zoll und darüber breit, auch ohne hervorstehende Nägel oder Stifte: so wird statt der Sätze 1, Lit. b und 2, Lit. b nur entrichtet, von jedem Zugthiere   1 Sgr. - Pf.
      4) von Schlitten, für jedes Zugthier, ohne Unterschied der Zahl   1 Sgr. - Pf.
   B. vom unbeladenen:
      1) Frachtwagen, für jedes Zugthier   - Sgr. 3 Pf.
      2) gewöhnlichen Landfuhrwerk, desgleichen von Schlitten zum Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugthier   - Sgr. 4 Pf.
III. von ledigen Pferden und Maulthieren mit oder ohne Reiter oder Last von jedem   - Sgr. 4 Pf.
IV. von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stück   - Sgr. 2 Pf.
V. von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schaafen, Lämmern und Schweinen wird, wenn deren weniger als 5 Stück sind, nichts entrichtet, von 5 Stück und mehr aber für jede 5 Stück   - Sgr. 2 Pf.
Gegeben Berlin, den 28. April 1828.    
Friedrich Wilhelm.     von Schuckmann. von Motz.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 25. / Den 20. Juni 1828.
Seite 141...143 Potsdam, den 8. Juni 1828, Nr. 97. Verfahren wegen der Steckbriefe.

Potsdam, den 8. Juli 1828.
Das Königl. Ministerium des Innern und der Polizei hat im Einverständniß mit dem Herrn Chef der Gendarmerie, General-Lieutenant von Tippelskirch, für nothwendig erachtet, in Betreff der Führung der Streckbrief-Register Seitens der Gendarmen, eine neue, das bisherige Verfahren in dieser Beziehung zum Theil abändernde Einrichtung anzuordnen, welche sowohl eine größere Gleich­förmigkeit, als eine schnellere Verbreitung der Steckbriefe bezweckt. ...


Seite 146, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 7.

Zur Beachtung wird die Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Theil 2 Tit. 16. § 64, welche wörtlich also lautet: „Niemand darf auf fremden Jagdrevieren Hunde laufen lassen, die nicht mit einem Knüppel, welche sie an der Aufsuchung und Verfolgung des Wildes hindert, versehen sind“ in Erinnerung gebracht, da von den Thoren der Stadt ab, verschiedene Jagdreviere ihren Anfang nehmen, und nach § 65 a. a. O. der Jagdberechtigte befugt ist, die auf seinem Jagdrevier herum­laufenden ungeknüppelten Hunde zu tödten, der Eigenthümer aber außer dem Verlust seines Hundes auch noch das Schießgeld bezahlen muß. Berlin, den 6. Juni 1828.
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 26. / Den 27. Juni 1828.
Seite 147, Nr. 98. Preis des Chinins.

... Da das schwefelsaure Chinin (Chinium sulphoricum) seit kurzer Zeit bedeutend wohlfeiler geworden ist, dieses wichtige Arzneimittel auch bei der gegenwärtigen Krankheits-Konstitution häufig gebraucht wird, und selbst bei der ärmern Klasse von Kranken nicht entbehrt werden kann, so wird hierdurch der Verkaufspreis dieses Heilmittels in den Apotheken auf 1 Sgr. pro Gran und auf 14 Sgr. pro Scrupel, als Nachtrag zu der unterm 16. Dezember vorigen Jahres bekannt gemachten Veränderung der Arznei-Preise pro 1828 ermäßigt. ...
Berlin, den 31. Mai 1828.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Allenstein.


Seite 148, Nr. 99. Schutzpocken-Impfungs-Tabellen.

Potsdam, den 16. Juni 1828.
Den Kreis- und Ortsbehörden wird hierdurch die unterm 28. Februar 1826 (Amtsblatt 1826 Stück 10 Seite 68) erlassene Aufforderung zur sorgfältigen Führung der ebendaselbst vorgeschriebenen Schutzpocken-Impfungstabellen in Erinnerung gebracht. Diejenigen Kreisbehörden, welche damit noch pro 1827 rückständig sind, haben die Einreichung unverzüglich zu bewirken. Für 1828 muß solche unerinnert im Dezember d. J. erfolgen. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 27. / Den 4. Juli 1828.
Seite 152...153, Nr. 101. Verhütung des Bettelns der wandernden Handwerksgesellen.

Es ist von mehreren Behörden angezeigt worden, daß die Zahl der arbeitslos herumwandernden Handwerksgesellen sehr groß sei, und durch das Betteln für das Land eine große Belästigung hervorgehe.
Die Königl. Regierung wird deshalb aufgefordert, die durch diese Mißbräuche bereits gegebenen Vorschriften auf das Sorgfältigste zur Anwendung zu bringen ...
Immittelst läßt sich aber aus der Vorschrift ... des Allgem. Landrechts ... folgern, daß fremde Handwerksburschen, welche in den hiesigen Staaten Arbeit suchen, oder durch dieselben reisen wollen, um in hinter liegenden Staaten Arbeit zu suchen, nicht in das Land gelassen werden dürfen, wenn mit Grunde zu befürchten ist, daß sie durch Betteln dem Land beschwerlich fallen werden.
In dieser Lage sind alle diejenigen Handwerksburschen, welche
  1. entweder gar keine unverdächtige schriftliche Beweismittel darüber, daß ihnen von einem inländischen Meister Arbeit angeboten worden, oder daß ihre Susistenz im Lande, z. B. durch Verwandtschaftsverhältnisse oder sonst wahrscheinlich gesichert sei, oder welche
  2. nicht wenigstens ein für einige Wochen hinreichendes Reisegeld bei sich führen, dessen Betrag hierdurch auf Fünf Thaler festgesetzt wird.
Die Königl. Regierung mag daher fremden Handwerksburschen, welche entweder das Eine oder das Andere nachzuweisen außer Stande sind, den Eintritt in das diesseitige Gebiet versagen, und zu dem Ende ihre Unterbehörden und Gendarmen mit Instruktionen versehen. ...
Berlin, den 2. Juni 1828.     Der Minister des Innern. v. Schuckmann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 28. / Den 11. Juli 1828.
Seite 155, Nr. 102. Den gewerbsteuerfreien Verkauf des Weingewinns betreffend.

Potsdam, den 28. Juni 1828.
Um den kleinen Weinbauern einen möglichst vortheilhaften Absatz ihres Weingewinns zu erleichtern, ist Seitens der Hohen Ministerien des Innern und der Finanzen unterm 17. d. M. genehmigt worden, daß der Verkehr solcher Weinproduzenten, die ihren eigenen Gewinn an Most oder Wein, im Polizeibezirk ihres Weinguts, zum Genuß auf der Stelle, während eines höchstens auf die Dauer zweier Herbstmonate beschränkten Zeitraumes verkaufen, als Schankgewerbe nicht angesehen und weder der Gewerbesteuer, noch den polizeilichen Beschränkungen des Schank­gewerbes unterliegen soll. ...
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern und
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.


Seite 157, Nr. 105. Landarmenwesen.

Potsdam, den 4. Juli 1828.
Mit Bezug auf die von dem Herrn Ober-Präsidenten von Bassewitz, im Betreff der ständischen Landarmen-Direktion in der Kurmark zu Berlin, erlassenen Bekanntmachung vom 20. Mai d. J. (Amtsblatt Seite 115 seq.) bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß nunmehr die Uebergabe der bisher von uns verwalteten Landarmen-Angelegenheiten von denjenigen Theilen des diesseitigen Departe­ments, welche zum Landarmen-Verbande obgedachter ständischer Landarmen-Direktion gehören, an selbige erfolgt, und Letztere auch bereits seit dem Anfange d. M. in Wirksamkeit getreten ist.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 157...158, Personalchronik.

... der Pfarrer Zierenberg in Blumberg [ist] mittelst Allerhöchster Kabinettsordre vom 5. Mai d. J. zum Superintendenten der Diözese Cüstrin bestellt, und dem Superintendenten Lettow die erbetene Entlassung von diesem Amte gewährt, auch die Verwaltung der Geschäfte der Berliner Land-Superintendentur interimistisch dem Prediger Benicke zu Stolpe übertragen worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 31. / Den 1. August 1828.
Seite 173, Nr. 117. Heuschrecken-Vertilgung.

Potsdam, denn 22. Juli 1828.
Bei der jetzt vorgerückten Jahreszeit, wo die, in einigen Gegenden des Departements aller Vorkehrungen ungeachtet zahlreich erschienenen Heuschrecken schon geflügelt sind, fällt es schwer, ihre Schwärme durch das Eintreiben in die Gräben zu tilgen, da sie mit Hülfe des Windes oft hoch zu fliegen vermögen, und sich dann von einer Flur in die andere begeben. In diesem Falle ist, da die von den Heuschrecken heimgesuchten Feldmarken schnell verheert werden, nichts anders zu thun, als, mit Einstellung aller andern Arbeit, das Abmähen des Getreides, selbst wenn ein solcher Einfall 14 Tage vor der Reife desselben einträte, soviel als möglich zu beschleunigen. Dadurch wird wenigstens das Meiste gerettet werden, zumal die Erfahrung bewiesen hat, daß selbst 14 Tage zu früh gemähtes Korn gutes Mehl giebt und volle Keimkraft besitzt.
Nach dem Abmähen findet man, zumal bei kalter Temperatur, der zurückgebliebenen Heuschrecken viel, die schleunigst zu vertilgen sind, zumal sich darunter die mehrsten befruchteten Weibschen befinden, von denen eine neue zahlreiche Brut zu befürchten ist. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 33. / Den 15. August 1828.
Seite 181...182.

Die unterzeichnete ständische Landarmen-Direktion der Kurmark ... findet sich veranlaßt, ... die Vorschriften ... des Allerhöchst vollzogenen Landarmen- und Invaliden-Reglements vom 16. Juni 1791 in Erinnerung zu bringen. ...
  • § 9.  Wer bettelt, das heißt öffentlich in oder außerhalb der Wohnungen um milde Gaben anspricht, wird in das Arbeitshaus des Distrikts abgeliefert. Dagegen soll kein Stand, kein Gewerbe, keine Religion, kein Alter und überhaupt kein Vorwand schützen; auch der Invalide, wenn er bettelt, und der Handwerksbursche, wenn er sich das sogenannte Fechten auf der Straße erlaubt, wird zum Arbeitshause abgeliefert.
  • § 12. Da jede Verheimlichung des Bettlers die Erreichung Unsrer landesväterlichen Absicht, das Land von selbigen zu reinigen, erschwert, so ist es die Pflicht jedes Unsrer Unterthanen, den Bettler, wo er ihn findet, der Polizeibehörde des Ortes nachzuweisen. ...
Wer einen Bettler duldet, soll jedesmal in 2 Thlr. Geld- oder verhältnißmäßige Leibesstrafe; Krüger, Schank- und Gastwirthe, oder andere, zur Beobachtung guter Polizei besonders Verpflichtete, sollen in die doppelte, und Gerichtsobrigkeiten ... sollen, wenn sie den Bettler dulden, in die vierfache Geldstrafe verfallen sein.
Der § 95 des erwähnten Reglements aber macht es der Direktion zur Pflicht, darauf zu halten, „daß die Bettelei in der Provinz völlig abgeschafft, und also der Zweck dieser Anstalt erreicht werde.“
Wir haben die Ursachen der wieder überhand nehmenden Bettelei nachgeforscht und glauben sie großentheils darin zu finden, daß die vorangeführten Paragraphen des Reglements in Vergessenheit geraten sind. So sind, beispielsweise ... aus circa 1000 Dörfern überhaupt nur 36 Bettler eingeliefert worden, und hiervon von den beiden Barnimschen Kreisen 28, von allen übrigen Kreisen zusammen nur 8, von vielen gar keine. ...
Da nun die große Zahl der Bettler und der um Gaben ansprechenden Handwerksburschen, die immer Arbeit suchen und sie niemals zu finden behaupten, allenthalben sichtbar ist, ..., so werden wir in den Fall kommen, die in § 12 des Reglements festgesetzten Strafen in Anwendung bringen zu müssen, ...
Dagegen wollen wir, dem § 42 des Reglements entsprechend, denjenigen drei Schulzen, welche bis zum 1. Juli 1829 die meisten Bettler werden aufgegriffen und abgeliefert haben, einem jedem zehen Thaler als Belohnung wiederum auszahlen lassen.
Dieselbe Belohnung sind wir erbötig, den jenigen Gendarmen zu gewähren, welche in gleicher Art, der Bettelei zu steuern, am meisten behülflich sein werden. ...
Berlin, den 6. August 1828.     Ständische Landarmen-Direktion der Kurmark.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 34. / Den 22. August 1828.
Seite 183.

Um das Privat-Eigenthum gegen Wildschäden zu sichern, und den darüber von Zeit zu Zeit eingegangenen Beschwerden zu begegnen, haben des Königs Majestät in einer unterm 16. Februar d. J. an uns erlassenen Allerhöchsten Kabinetsordre allergnädigst festgesetzt, daß den Kommunal- und Privat-Jagdberechtigten der hohen und mittlern Jagd gestattet sein soll, ohne Rücksicht auf die in den Forst-Ordnungen gebotene Schonzeit das Schwarzwild wegschießen zu lassen. ...
Berlin, den 30. Juni 1828.     Der Minister des Innern. Der Finanz-Minister.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 37. / Den 12. September 1828.
Extra-Blatt zum 37sten Stück ..., Seite 195.

Zur Verpachtung der Chausseegeld-Einnahme auf der ersten Hebestelle der Freienwalder Chaussee bei Weißensee vom 1. Oktober d. Jahres ab, ist ein Lizitations-Termin vor dem Herrn Kondukteur Fischer auf den 12. September d. J. in dem Gasthofe zu Weißensee bei Berlin angesetzt ...
Potsdam, den 31. August 1828.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.

Zur Verpachtung der Chausseegeld-Hebestellen bei Dahlwitz, Taßdorff und Heidekrug auf der Frankfurter Chaussee vom 1. Okt. d. J. ab, ist ein Lizitations-Termin vor dem Herrn Kondukteur Gadow auf den 13. September d. J. ... im Gasthofe zu Dahlwitz eingesetzt ...
Potsdam, den 31. August 1828.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 38. / Den 19. September 1828.
Seite 203, Nr. 138.

Durch Meinen Sohn, den Prinzen Wilhelm, sind mir detaillierte Angaben der Opfer vorgelegt worden, welche die zum Bezirke des drittem Armee-Korps gehörenden Kreise bei Gelegenheit der vorjährigen Uebung für die Landwehr dargebracht haben. Ich finde hierin Beweise der Theilnahme für das Landwehr-Institut, welche ich mit besonderm Wohlgefallen erkenne, und trage Ihnen im Verfolg meiner Ordre vom 4. Oktober v. J. hierdurch auf, dieses durch die Amtsblätter bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 22. August 1828.     Friedrich Wilhelm.
An den Minsiter des Innern, von Schuckmann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 39. / Den 26. September 1828.
Seite 212...213, (Kammergericht), Nr. 18. Verhütung des Kindermordes.

Die Preußischen Strafgesetze enthalten folgende Vorschriften zur Verhütung des Kindermordes:
  1. Jede außer der Ehe geschwängerte Weibsperson, auch Ehefrauen, die von ihren Ehemännern entfernt leben, müssen ihre Schwangerschaft der Ortsobrigkeit, oder ihren Eltern, Vormündern, Dienstherrschaften, einer Hebammen, Geburtshelfer, oder einer anderen ehrbaren Frau anzeigen, und sich nach ihrer Anweisung achten.
  2. Die Niederkunft darf nicht heimlich geschehen, sondern mit gehörigem Beistand.
  3. Ist dabei nur eine Frau gegenwärtig, so muß das Kind sofort vorgezeigt werden, es mag tot oder lebendig sein.
  4. Vorsätzliche Tötung des Kindes ziehet die Todesstrafe nach sich; verliert es durch unvorsichtige Behandlung das Leben, so tritt Zuchthausstrafe von mehrjähriger bis lebens­wieriger Dauer ein.
  5. Aber auch schon diejenige Weibsperson, welche Schwangerschaft und Geburt verheimlicht, hat, wenn das Kind verunglückt ist, mehrjährige Zuchthausstrafe zu gewärtigen, sollte sie sonst auch nichts gethan haben, wodurch der Tod des Kindes veranlaßt worden.
  6. Vernachlässigen der Schwängerer, die Eltern, Vormünder oder Dienstherrschaften ihre Pflichten, so sind sie strafbar und verantwortlich.
Königl. Preuß. Kammergericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 41. / Den 10. Oktober 1828.
Seite 229...230, (Kammergericht), Nr. 19. Vernehmung jugendlicher Verbrecher.

Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch angewiesen, die Vernehmung jugendlicher Verbrecher über ihre Lebensverhältnisse auch darauf zu richten, ob ein solches Kind konfirmiert ist, oder wenigstens dem Konfirmationsunterricht beigewohnt hat, auch zu welcher Kirche und zu welchem Prediger sich dessen Eltern bisher gehalten haben, und diese Nachrichten in die betreffenden Listen mit aufzunehmen.
Berlin, den 25. September 1828.     Königl. Kammergericht.


Seite 230, (Konsistorium) Nr. 13.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß im Auftrage des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten die Direktoren und Rektoren der gelehrten Schulen der Provinz Brandenburg von uns ermächtigt worden sind, solche Schüler der vier untern Klassen des betreffenden Gymnasii, welche nach dem reiflichen und gewissenhaften, einstimmigen Urtheil aller Lehrer, aller Bemühungen ungeachtet, sich zu den Gymnasialstudien nicht eignen, und Mangels an Fähigkeiten und Fleiß, nachdem sie zwei Jahre in Einer Klasse gesessen haben, doch zur Versetzung in die nächstfolgende höhere Klasse nicht für reif erklärt werden können, aus der Anstalt zu entfernen, nachdem den Aeltern, Vormündern oder sonstigen Angehörigen derselben mindestens ein Vierteljahr zuvor Nachricht davon gegeben ist.
Berlin, den 16. September 1828.     Königl. Schul-Kollegium der Provinz Brandenburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 42. / Den 17. Oktober 1828.
Seite 231, Nr. 159. Maaßregeln zur Verhütung der Lungenseuche.

Potsdam, den 1. Oktober 1828.
Da beim Einbringen der Feldfrüchte und des Heues die nasse Witterung in diesem Jahre nachtheilig gewirkt hat, und von der dadurch verdorbenen Winterfutterung für das Vieh Lungensuche und andere Krankheiten zu befürchten sind, so ist es nöthig, die Viehbesitzer auf die Maaßregeln zur Verhütung der Lungenseuche, welche im Amtsblatte vom Jahre 1815 Seite 354-359 § 15-25 bekannt gemacht sind, und insbesondere auf den Nutzen des Futterns mit Steinsalz während des Winters aufmerksam zu machen, und die sorgfältige Anwendung dieser Mittel zur Präservation ihres Viehes vor tödtlichen Krankheiten dringend zu empfehlen.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 233, Nr. 163. Steuerfreie Bereitung des Haustrunks.

Potsdam, den 10. Oktober 1828.
Nach § 35 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 ... soll derjenige, welcher der im § 21 des Steuergesetzes von demselben Tage nachgelassenen Befugniß zur steuerfreien Bereitung des Haustrunks Gebrauch machen will, solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahr anmelden, und darüber einen Anmeldungsschein sich ertheilen lassen. ...
Königliche Regierung. Abtheilung für die Verwaltung der indirekten Steuern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 46. / Den 14. November 1828.
Seite 248, Nr. 177. Uebersicht der im Jahre 1827 in den Städten stattgehabten Brände.

Potsdam, den 5. November 1828.
Im Jahre 1827 haben in den zur Kur- und Neumärkischen Städte-Feuer-Sozietät gehörigen Städten des hiesigen Regierungsbezirks überhaupt 70 Brände stattgefunden, von welchen 4 durch Blitzstrahl, 3 durch fehlerhafte Bauart, 2 durch wahrscheinliche Fahrlässigkeit, und 11 durch muthwillige Brandstiftung, die übrigen 50 Brände aber durch nicht ermittelte Zufälle veranlaßt worden sind.
Bei diesen Bränden haben 341 Assoziirte an ihren Gebäuden Schaden erlitten, und sind denselben 97 Wohnhäuser, 1 Schulhaus, 52 Seiten- und Hintergebäude, 124 Stallgebäude, 137 Scheunen, 3 Schauer, 2 Wasser-, 1 holländische und 5 Bockwindmühlen, 1 Loh- und 1 Schneidemühle, 1 Branntweinbrennerei, 4 Brauhäuser, 1 Töpferbrennhaus, 3 Ziegelstreich- und 1 Kalkscheune gänzlich eingeäschert, so wie außerdem 80 Wohnhäuser, 28 Seiten- und Hintergebäude, 28 Stallgebäude, 7 Scheunen, 1 Schauer, 2 Bockwindmühlen, 1 Gartenhaus und 2 Fabrikengebäude mehr oder weniger beschädigt worden.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 47. / Den 21. November 1828.
Seite 258, Nr. 183. Schonung der Fohlen und kleinen schwarzen Krähen.

Potsdam, den 15. November 1828.
Bei der großen Vermehrung der Heuschrecken in dem diesseitigen und den benachbarten Regierungsbezirken ist bemerkt worden, daß einige Vogelarten, insbesondere die Dohlen und die kleinen schwarzen Krähen nicht nur den Heuschrecken nachstellen, sondern auch die tief in der Erde liegenden Heuschrecken-Eier begierig aufsuchen.
Dies veranlaßt uns, die Schonung dieser Vögel jetzt angelegentlich anzuempfehlen, und solche insbesondere den Forstbedienten zur Pflicht zu machen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 48. / Den 28. November 1828.
Seite 259, Nr. 184. Kirchenkollekte.

Potsdam, den 15. November 1828.
Des Königs Majestät haben zu bestimmen geruhet, daß für das sehr dringende Bedürfniß der evangelischen Gemeinde in Rio de Janeiro eine allgemeine Kollekte in den evangelischen Kirchen der Monarchie veranstaltet werde. Die Herren Superintendenten und Prediger werden daher ... aufgefordert, diese Kollekte am 1. Januar k. J. anzuordnen, und die eingehenden Gelder, mit genauer Bezeichnung der Münzsorten, an unsere Haupt-Instituten- und Kommunalkasse vorschriftsmäßig einzusenden.
Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 261.

Nachdem in Gemäßheit des § 12 des Reglements für die Kurmärkische Land-Feuersozietät vom 18. Dezember 1824,
  • a) der Mühlenmeister Hahn zu Höhnow [!], Nieder-Barnimschen Kreises, ...
als dem Vereine schädliche Mitglieder, durch den einhelligen Beschluß der betreffenden Kreiskommissionen, von der Sozietät ausgeschlossen worden sind, so wird dies hierdurch zur Warnung und mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die genannten Exkludirten ohne Genehmigung des Feuersozietäts-Direktors und der Kommission der genannten Kreise in keine Feuerversicherungs-Anstalt als Mitglieder aufgenommen werden dürfen.
Berlin, den 12. November 1828.     Kurmärkische General-Land-Feuersozietäts-Direktion.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 50. / Den 12. Dezember 1828.
Seite 269...272, Nr. 189. Verein zur Besserung der Strafgefangenen.

Potsdam, den 1. Dezember 1828.
Es hat sich in Berlin mit Genehmigung S. Majestät des Königs, ein Verein für die Besserung der Strafgefangenen gebildet, dessen innere Einrichtung und Zweck aus den Statuten oder Grundgesetzen desselben, aus der Bestätigungs-Urkunden ... und der Ankündigung des Direktoriums ... hervorgehen. Die beiden Letztern werden, der erhaltenen Anweisung gemäß, nachfolgend hierdurch zur Kenntniß des Publikums ... gebracht. ...


Seite 274...275, Nr. 192. Hauskollekte.

Potsdam, den 2. Dezember 1828.
Ein Hohes Ministerium des Innern hat mit Rücksicht auf die sehr verschuldete Lage der Judenschaft zu Groß-Glogau, eine allgemeine Hauskollekte bei den Bekennern des jüdischen Glaubens in sämmtlichen Provinzen des Staats, behufs des Ankaufs oder Neubaues eines Schulhauses für die Glogauer Judenschaft bewilligt. ...
Königl. Regierung.
Abtheilung des Innern und Abtheilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen.


Seite 275, Nr. 193. Schaafräude.

Potsdam, den 6. Dezember 1828.
In der Allerhöchsten Verordnung vom 14. Dezember 1799, welche bereits im Amtsblatte von 1816 Seite 5-7 neu bekannt gemacht ist, wird ausdrücklich vorgeschrieben, daß, sobald die Räude sich in einer Schaafherde bemerken läßt, der Eigenthümer verbunden ist, solches nicht nur den Nachbarn, sondern auch dem betreffenden Landrathe ohne den mindesten Verzug anzuzeigen, und Letzterm nachzuweisen, daß die erforderlichen Vorkehrungen zur Unterdrückung und Heilung des Uebels getroffen sind. Auch soll die Heerden, unter welchen sich räudige Schaafe befinden, sowohl von den etwa zur Mithütung Berechtigten, als von den Grenznachbarn so weit entfernt bleiben, daß alle Berührung vermieden werde ...
Da diese Verordnung in Vergessenheit zu gerathen scheint, so wird sie hierdurch um so mehr in Erinnerung gebracht, als manche Eigenthümer neuerdings den Ausbruch der Räude in ihrer Schaaf­heerde zu verheimlichen gesucht haben. ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 275...276, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 13.

Nach den Bestimmungen des Zirkular-Reskripts vom 27. Februar 1811 soll - um der Verbreitung falscher Gerüchte und Urtheile bei vorkommenden Mißgeburten und der Bestärkung unwissender Leute in denen, bei solcher Gelegenheit gewöhnlich geäußerten schädlichen Vorurtheilen und Aberglauben vorzubeugen - jede menschliche Mißgeburt dem Physikus angezeigt, und wenn sie todt ist, ungesäumt übersandt werden; die Physiker aber sind verpflichtet, dergleichen monstra, damit sie für die Wissenschaft von denen, zu solchen Untersuchungen geübten Forschern benutzt werden können, für das hiesige anatomische Museum an den Direktor desselben, Geheimen Medizinalrath Rudolphi, wohlverwahrt nebst der Liquidation der etwa dabei gehabten Unkosten und Auslagen einzusenden. Unbedeutende und gewöhnliche Mißbildungen, wie Haasenscharten, Wolfsrachen, fingerähnliche Auswüchse an Händen mit fünf Fingern bei todtgeborenen Kindern, solche acephali, wo nur ein Theil der Seitenbeine und Stirnbeine ec. mangelt, können zurückgegeben oder begraben werden. ...
Da seit längerer Zeit diese Vorschriften der obengedachten Zirkular-Verfügung fast ganz unbeachtet geblieben sind, so werden solche den praktischen Aerzten, Wundärzten, Geburtshelfern und Hebammen ... zur pünktlichen Befolgung hiermit in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 18. November 1828.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 51. / Den 19. Dezember 1828.
Seite 277, Nr. 194. Baumpflanzung.

Potsdam, den 9. Dezember 1828.
Wir haben Gelegenheit gehabt, zu bemerken, daß der Anpflanzung der Alleebäume und der Unterhaltung der Baumschulen in den Dörfern nicht mehr die eifrige Sorgfalt zugewandt wird, wie früher, und daß sogar zweckmäßig angelegte Alleen eingehen, weil die Nachpflanzung der ausgegangenen Bäume versäumt worden ist.
Von jedem, der zur Regulierung und Unterhaltung eines öffentlichen Weges verpflichtet ist, kann polizeilich verlangt werden, daß er ihn auf beiden Seiten gehörig bezeichne, um Unglücksfälle zu verhüten. Hierzu findet sich kein zweckmäßigeres, und in der Regel auch kein wohlfeileres und dauernderes Mittel, als die Bepflanzung desselben mit Alleebäumen.
Die Herren Landräthe, die Polizeiobrigkeiten und die Gemeinen werden daher aufgefordert, bis zum Eintritte des künftigen Sommers, und solange die Witterung das Baumpflanzen begünstigt, dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit vorzüglich zu widmen, und nicht nur die Ergänzung der bereits bestehenden, sondern auch die Anlegung neuer Alleen mit Eifer zu betreiben.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 278, Nr. 196. Geburtshelfer.

Potsdam, den 9. Dezember 1828.
In der Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 17. Januar 1825 (Amtsblatt 1825 S. 43) ist nur bestimmt worden, daß sich Geburtshelfer nicht der sogenannten Wickelfrauen, sondern nur approbirter Hebammen, zur Stellvertretung und zum Beistande bei den Entbindungen und zur Pflege der Wöchnerinnen bedienen sollen. Es haben damit indessen die Geburtshelfer nicht verpflichtet werden sollen, sich überhaupt irgend eines Beistandes zu bedienen, wenn sie glauben, das Entbindungsgeschäft ganz allein besorgen zu können ... Eben so wenig können auch die Kreißenden und Wöchnerinnen gezwungen werden, bestimmten, ihnen von den Geburtshelfern zugeführten Frauen sich anzuvertrauen, vielmehr muß ihnen freigstellt bleiben, allenfalls auch Verwandte, oder andere ehrbare Frauen, zu denen sie Vertrauen haben, zum Beistand bei der Entbindung und im Wochenbette zu wählen ...
Diese deklaratorische Bestimmung wird ... zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin / Stück 52. / Den 26. Dezember 1828.
Seite 281, Nr. 197. Festungsbau in Posen.

Potsdam, den 21. Dezember 1828.
Der Festungsbau in Posen erfordert im kommenden Jahre eine beträchtliche Anzahl tüchtiger, in ihrer Profession gehörig ausgebildeter Maurer.
Das Kriegsministerium wünscht, dem Mangel solcher Individuen in dortiger Gegend durch Heranziehung derselben aus andern Provinzen der Monarchie abzuhelfen. Die betreffenden Kreis­behörden werden angewiesen, für die möglichste Verbreitung dieser Aufforderung zu sorgen ...
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 285f, Personalchronik. Todesfälle..

B. Schullehrer. ...
  • Der Küster und Schullehrer Ferdinand Stromer zu Alt-Landsberg, Superint. Strausberg. ...
  • Der Küster und Schullehrer Schulze in Prenden, Superintendentur Bernau. ...
  • Der Küster-Emeritus Behrends zu Werneuchen, Superint. Bernau.


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