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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1825.

Potsdam, 1825.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 14. Januar 1825.
Seite 7...8, Nr. 6. Sturmschaden an den Kirchen Königlichen Patronats.

Potsdam, den 23. Dezember 1824.
Aller Wahrscheinlichkeit nach werden bei den diesjährigen anhaltenden Stürmen die Kirchendächer, Thürme und andere geistliche Gebäude sehr leiden. Die Kirchenvorstände Königlichen Patronats werden daher aufgefordert, von den Sturmschäden sofort den königlichen Domainen- und Rentämtern, zu denen die betroffenen geistlichen Gebäude gehören, Anzeige zu machen. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 9, Personalchronik.

Die Verwaltung der, durch den am 5. Januar d. J. erfolgten Tod des Landraths von Pannwitz erledigten Landrathstelle des Niederbarnimschen Kreises, ist dem Domherrn Otto von Voß auf Buch interimistisch übertragen worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 28. Januar 1825.
Seite 19, Nr. 12. Maaße der Mauersteine.

Potsdam, den 19. Januar 1825.
Der Bekanntmachungen in unserm Amtsblatte vom Jahre 1816 Nr. 294, und vom Jahre 1820 Nr. 243 ungeachtet, werden, dem Vernehmen nach, die Mauersteine in mehreren Ziegeleien des hiesigen Regierungsbezirks fortwährend nach kleinern, als den gesetzlichen Maaßen fabrizirt, und insbesondere soll die am mehrsten gebräuchliche Mittelform, welche 10 Zoll lang, 4 5/6 Zoll breit und 2 1/2 Zoll dick geliefert werden soll, nur 9 1/2 Zoll Länge, 4 3/4 Zoll Breite und 2 3/8 Zoll Stärke enthalten.
Die Wichtigkeit der Befolgung der deshalb erlassenen Vorschriften ist bereits in den obigen Bekannt­machungen erörtert. Da aber auch bei der zu kleinen Fabrikation mit der, höhern Orts bestimmten, pro Schachtruthe erforderlichen Quantität Mauersteine nicht ausgereicht werden kann, so helfen sich gewissenlose Entrepreneurs durch das Mauern mit großen Fugen und im schlechten Verband, wodurch das Allerhöchste Interesse bei öffentlichen Bauten gefährdet und das Publikum bevortheilt wird.
Sämtliche Herren Landräthe, Polizei- und Baubeamte unsers Verwaltungsbezirks werden daher wiederholt gemessenst angewiesen, mit Strenge darauf zu halten, daß von den Ziegeleibesitzern keine andern Mauersteine als nach den gesetzlichen Formen (es sei denn, daß andere Maaße ganz besonders bestellt würden) fabriziert und von den Mauermeistern nur diese verarbeitet werden. In Kontraventionsfällen sind, ohne Nachsicht diejenigen Strafen in Anwendung zu bringen, welche das Deklarationspatent des Publikandums vom 5. Juli 1793 d. d. den 16. Juni 1798 (Amtsblatt vom Jahre 1816 Nr. 294) bestimmt; auch ist in jedem solchen Falle uns davon besondere Anzeige zu machen.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 11. Februar 1825.
Seite 30, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 1. Verhalten beim Verkaufe des Viehes auf dem Berliner Viehmarkte.

Zur Vorbeugung der vielen Beschwerden über das Verhalten bei dem Verkaufe des Viehes auf dem hiesigen Viehmarkte, sind folgende Bestimmungen für nöthig erachtet worden: ...
Berlin, den 25. Januar 1825.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Seite 30, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 2. Schlittengeläute.

Da bei dem eingetretenen Frost und Schneewetter, zur Verhütung von Unglücksfällen, die genaueste Beachtung der Verordnungen, nach welchen so wenig mit Schlitten ohne Deichseln und Geläute, als überhaupt schnell in den Straßen der Stadt und besonders über die Brücken gefahren und geritten werden darf, höchst nothwendig ist, so werden dieselben mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung mit Fünf Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger anderweiter Strafe geahndet wird, hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 6. Februar 1825.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 25. Februar 1825.
Seite 39, Nr. 27. Chausseegeld-Erhebung.

Potsdam, den 18. Februar 1825.
Dem Vernehmen nach wird seit der Einführung des neuen Chausseegeld-Tarifs vom 15. August v. J. bei einigen Hebungsstellen von dem Landfuhrwerk ein höheres, als das frühere Chausseegeld erhoben, unter dem Anführen, daß das Chausseegeld durch den neuen Tarif erhöht worden sei.
Dies ist aber unrichtig, wie jeder, welcher sich die Mühe giebt, den an jeder Hebestelle angehefteten Tarif anzusehen, sich leicht überzeugen wird. Durch den neuen Tarif sind nämlich nur die Sätze 1 und 2 für die Fracht- und die Personenwagen erhöhet worden, der Satz 3 aber, welcher alles übrige, und mithin auch das Landfuhrwerk trifft, ist unverändert aus dem alten in den neuen Tarif übernommen worden
Zugleich dient zur Nachricht, daß die Chausseegeld-Pächter nach ihrem Kontrakte verpflichtet sind, jedem, der es verlangt, Quittungen über das erhobenen Chausseegeld zu ertheilen, wodurch der Beweis einer geschehenen Ueberhebung leicht zu führen ist.
Berlin, den 7. Februar 1825.     Der Minister des Handels. Graf v. Bülow.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 4. März 1825.
Seite 42...43, Nr. 31. Salzverkauf.

Potsdam, den 15. Februar 1825.
Wir finden uns veranlaßt, zur Nachricht für das Publikum und als Aufforderung für die Salzfaktoren zur genauesten Erfüllung ihrer Amtspflichten, die §§ 14, 15, 16 und 17 der von der Königl. General-Salzdirektion den letztern ertheilten Dienstinstruktionen, nachstehend auszugsweise zur öffentlichen Kunde zu bringen:
  • § 14. Die Salzkäufer, welche Salz zu empfangen, desgleichen die Schiffer und Fuhrleute, welche Salz zum Transport zu übernehmen haben, ist Faktor verpflichtet, zu jeder Tageszeit, und solange die Ausgabe des Salzes, ohne Laterne Statt haben kann, prompt und ohne den mindesten Aufenthalt abzufertigen, auch sie bescheiden zu behandeln.
  • § 15. Das Salz wird an Jedermann verkauft, und es darf unter keinerlei Vorwande, und bei Strafe der Kassation, ein Mehreres von dem Käufer nicht erhoben werden.
    Der Faktoreipreis des Salzes ist durch einen öffentlichen Aushang im Magazine zur Kenntniß der Käufer zu bringen, und wird der Faktorei ein gedrucktes Schema zum Preistarif zugesandt werden.
  • § 16. Für das verkaufte Salz ist die Zahlung in allen gangbaren Preußischen Münzsorten anzunehmen, und es hat sich Faktor deshalb nach den darüber vorhandenen und noch ergehenden besonderen Verordnungen zu achten.
  • § 17. Jeder Käufer ist berechtigt, wenn er Zweifel in der Richtigkeit des auf dem Boden bemerkten Bruttogewichts setzt, sich die Tonne vorwiegen zu lassen, und Faktor ist verpflichtet, seinem diesfälligen Verlangen unweigerlich zu genügen. Beträgt das Mindergewicht, welches sich gegen gedachtes Bruttogewicht ergiebt, nur 1 bis 8 Pfund, so muß der Käufer die Tonne als vollwichtig annehmen, in Gefolge der Ministerialverfügung vom 11. Februar 1820. Fehlt aber ein Mehreres, so muß die Tonne bei Seite gesetzt, und dem Käufer eine andere gegeben werden.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 43, Nr. 33. Geburtshelfer.

Potsdam, den 17. Februar 1825.
Es sind Fälle vorgekommen, daß sich Geburtshelfer zu den, bei und nach der Entbindung vorkommenden Verrichtungen einer sogenannten Wickelfrau bedient haben. Zur Verhütung der hiervon zu besorgenden Nachtheile ist von dem Königl. Ministerio der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 17. v. M. bestimmt, daß sich die Geburtshelfer zu den ihnen anvertrauten Entbindungen der betreffenden Hebamme als Gehülfin, nicht aber einer sogenannten Wickelfrau bedienen sollen, und die Zuziehung der letzteren nach der Entbindung vielmehr nur den Hebammen zu gestatten ist. Die Herren Kreisphysizi haben über die pünktliche Befolgung dieser Bestimmung zu wachen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 43, Nr. 34. Apotheken-Revisionen.

Potsdam, den 12. Februar 1825.
Bei den Revisionen eines Theils der Apotheken unsers Regierungs-Departements im verflossenen Jahre, sind die [23] Apotheken in ... Biesenthal, ... Freienwalde, ... Strausberg, ... in einem lobenswerthen Zustande befunden, und ist deshalb den Besitzern derselben dieser Beifall zu erkennen gegeben.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 45, Personalchronik.
Anstellungen im Kirchen- und Schulwesen in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1824.

I. Als Prediger sind angestellt:
  1. in der lutherischen Superintendentur Belzig.
    Der bisherige Prediger und Rektor zu Belzig. Karl Traugott Uhlmann, als Prediger in Ragösen und Benken. Der bisherige Prediger zu Schwanebeck, August Ferdinand Tischer, als Prediger zu Raben.
  2. in der lutherischen Superintendentur Bernau.
    Der bisherige Prediger und Rektor zu Havelberg, Karl Friedrich Ballhorn ... an der evangelischen Kirche zu Oranienburg.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 8. April 1825.
Seite 76, Nr. 56. Rasches Fahren über die Brücken.

Potsdam, den 26. März 1825.
Das Verbot des raschen Fahrens über die Brücken wird hierdurch in Erinnerung gebracht, und es wird derjeniger, welcher über eine Brücke anders, als im Schritt fährt, in eine Strafe von Fünf Thaler genommen werden.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 79, Nr. 55. Medizinal-Kollegium der Provinz Brandenburg.

Potsdam, den 28. März 1825.
Diejenigen Medizinalpersonen, welche verfassungsmäßig sich den höheren Staatsprüfungen in Berlin zu unterwerfen nicht verpflichtet sind, und sich zur Ausübung der Chirurgie und Geburtshilfe, oder zum Besitze und zur Verwaltung einer Apotheke in den kleinen Städten und Ortschaften unseres Regierungsbezirks durch die vorschriftsmäßige Prüfung geeignet machen wollen, haben sich deshalb künftig bei uns zu melden und zugleich ihre Lehr- und Studienatteste einzureichen, ...
Diejenigen Medizinalpersonen, welche nach überstandenem Examen vor der, von dem Königl. Ministerio der Medizinal-Angelegenheiten unmittelbar ressortirenden Staats-Prüfungskommission, auch der Prüfung als Geburtshelfer oder als forensische Chirurgen sich zu unterwerfen wünschen, haben ihre Zulassung zu derselben, wie bisher, bei dem obgedachten Königl. Ministerio nachzusuchen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 79f, No. 59. Wegebesserung.

Potsdam, den 28. März 1825.
Da nur durch unausgesetzte Nachhülfe ein fortdauernder guter Zustand der Wege erhalten werden kann, so machen wir die Obrigkeiten und Gemeinden darauf aufmerksam, die jetzt eintretende günstige Witterung zur Instandsetzung der durch die anhaltende Nässe des verflossenen Winters schlecht gewordenen Wege zu benutzen, und haben die Herren Landräthe solche, wenn es nöthig ist, sofort anzuordnen.
Zugleich wird den Ackerbesitzern in Erinnerung gebracht, daß das Ueberpflügen der Wege, bei Bestellung der Aecker, nicht geduldet werden darf, und im Uebertretungsfalle mit einer Polizeistrafe geahndet werden wird.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 80, Nr. 61. Präklusivtermin für die Zirkulation der alten Scheidemünze.

Potsdam, den 31. März 1825.
Des Königs Majestät haben auf Antrag des Hohen Staatsministerii mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 28sten Februar d. J. zu genehmigen geruhet, daß für die Zirkulation der alten Scheidemünze ein Präklusivtermin von sechs Monaten festgesetzt werde, von wo ab die alte Scheidemünze der 1/42stel mit dem Gepräge, 24 [!] einen Thaler, und der 1/84stel mit dem Gepräge, 48 [!] einen Thaler, so wie der alten Silbergroschen, Düttchen oder Böhmenstücke, von welchen 52½ auf einen Thaler gehen, bei den Kassen nicht weiter angenommen, auch vom Gebrauche zu Zahlungen im Verkehr ausgeschlossen werden soll.
Es kann diese Scheidemünze, den frühern Bestimmungen gemäß, bei Zahlungen an öffentliche Kassen mit resp. 42, 84 und 52½ Stück auf Einen Thaler, bis zum Ablauf des erwähnten Termins zu jedem Betrage als Kourant benutzt, auch bei den Kassen gegen Kourant oder neue Scheidemünze umgewechselt werden. ...
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 15. April 1825.
Seite 82, Nr. 64. Pathengeschenke für Eltern von sieben Söhnen.

Potsdam, den 7. April 1825.
Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. Februar 1820 kann die Unterstützung dürftiger Eltern von sieben Söhnen nur dann Statt finden, wenn dieselben die sieben Söhne oder mehr noch wirklich in ihrer Pflege haben. (Amtsblatt 1820 Seite 95 Nr. 114.)
Durch eine Allerhöchste Kabinetsordre vom 31. August v. J. ist die fernere Bewilligung eines fortlaufenden Erziehungsgeldes völlig aufgehoben, dagegen aber festgesetzt
  1. daß jedem Vater, der bei der Geburt eines Sohnes aus einer und derselben Ehe sechs Söhne am Leben und noch zu ernähren hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Söhne in einer ununterbrochenen Reihenfolge, oder dazwischen Töchter geboren sind, ein Patengeschenk von Einhundert Thaler bewilligt werden soll, sobald dessen Hülfsbedürftigkeit gehörig erwiesen ist. Das Pathengeschenk tritt mithin an die Stelle der frühern, durch die anfangs gedachte Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. Februar 1820 bewilligte fortlaufende Unterstützung.
  2. daß dagegen ein Vater, der von sieben Söhnen nur noch einen Theil zu ernähren hat, nur dann ein Pathengeschenk für den siebenten Sohn erhalten kann, wenn ihm die Söhne von Einer Mutter und ohne Dazwischenkunft einer Tochter geboren sind, und daß in diesem Fall das Pathengeschenk auf den bisherigen Satz von Funfzig Thaler bestimmt ist. ...
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 22. April 1825.
Seite 89, Nr. 68. Fischwehre.

Potsdam, den 16. April 1825.
Die ältere Verordnung, daß niemand berechtigt sein soll, neue Fischwehre in den öffentlichen Flüssen und Strömen anzulegen, oder die bereits bestehenden zu erweitern, ohne bei uns die Erlaubniß nachgesucht und erhalten zu haben, wird hierdurch mit der Maaßgabe in Erinnerung gebracht, daß jeder Kontraventionsfall mit einer Geldstrafe von Fünf Thalern belegt, und die neue Anlage auf Kosten des Kontravenienten sofort weggenommen werden soll.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 92, Personalchronik.

Der berittene Steueraufseher ... zu Prenzlow ist zum Grenzkontrolleur bei dem Haupt-Zollamte Gransee, der Steuereinnehmer Schuster zu Freyenwalde und der Supernumerarius Huhre zu Assistenten bei dem Hauptzollamte Wittenberge, ..., der Steueraufseher Fritze zu Wrietzen zum berittenen Steueraufseher in Bernau, ... bestellt worden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1825.
Seite 100, Vermischte Nachrichten.

Dem aus dem Dorfe Börnicke im Niederbarnimschen Kreise abgebaueten Bauergute, dem Präsidenten von Goldbeck gehörig, ist die Benennung: „Elisenau“ beigelegt worden.
Potsdam, den 30. März 1825.     Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 6. Mai 1825.
Seite 105, Nr. 78. Breite der Ladung auf Frachtwagen.

Potsdam, den 27. April 1825.
Es ist bemerkt worden, daß die Frachtwagen jetzt häufig in einer solchen Breite beladen werden, daß sie nur mit Gefahr über die Zugbrücken gebracht werden können.
Es wird daher hiermit untersagt, in dem diesseitigen Regierungsbezirke mit einem Wagen, dessen Ladung eine größere Breite als von acht bis höchstens neun Fuß enthält, eine Zugbrücke zu passiren.
Die Polizeibehörden und Brückenaufseher sind angewiesen worden, keinen Wagen mit einer breitern Ladung über eine Zugbrücke gehen zu lassen. Sollten dessen ungeachtet Fälle vorkommen, in denen gegen dieses Verbot gehandelt würde, so wird der Fuhrmann, unter Vorbehalt aller Ansprüche an ihn wegen des verursachten Schadens, in eine Strafe von Fünf Thalern genommen werden, von welcher der Denunziant den dritten Theil erhalten soll.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 105...106, (Kammergericht) Nr. 22. Beurlaubte Kriegesreserve Soldaten und Landwehrmänner betreffend.

Des Königs Majestät haben auf die Anzeige, daß beurlaubte Kriegesreserve-Soldaten, auch Landwehrmänner die Uniform nicht immer nach der Vorschrift trügen, oder wenn sie darin erschienen, es unterließen, Offizieren die ihnen gebührenden Honneurs zu erweisen, durch die an das Königliche Krieges-Ministerium erlassene Allerhöchste Kabinetsordre vom 28. Februar d. J. zu befehlen geruhet, daß den obgedachten Mannschaften bei ihrer Entlassung die ihnen in jener Beziehung obliegenden Verpflichtung, von den Truppen-Kommandeuren mit der Warnung bekannt gemacht werden soll, wie sie sich im Unterlassungsfall einer dienstlichen Rüge, und nach den Umständen selbst einer Bestrafung aussetzen würden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 13. Mai 1825.
Seite 120, Nr. 86. Verhütung der Pferdediebstähle.

Potsdam, den 7. Mai 1825.
Es ist bemerkt worden, daß die wegen des Verkaufs von Pferden und der dabei ausgestellten Atteste bestehenden gesetzlichen Vorschriften nicht gehörig befolgt, und dadurch die Pferdediebstähle befördert werden. Sämmtlichen Polizeibehörden unsers Departements werden daher die Bestim­mungen der Verordnung vom 28. September 1808 wegen der Verhütung der Pferdediebstähle, in Verfolg unserer Bekanntmachungen ... in Erinnerung gebracht und ihnen die genaueste und pünkt­lichste Befolgung der darin enthaltenen Vorschriften wiederholt aufgegeben, mit dem Bemerken, daß wir jede diesfällige, zu unserer Kenntniß kommende Vernachläßigung strenge rügen werden.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 27. Mai 1825.
Seite 133, Nr. 91. Aufnahme von Kranken in die Charité.

Potsdam, den 15. Mai 1825.
Es werden dem Vernehmen nach zum öftern von Ortsgruppen an kranke Personen Atteste oder Pässe ertheilt, um die unentgeldliche Aufnahme in die Charité zu Berlin nachzusuchen, wodurch wegen häufiger Ueberfüllung der Anstalt mit Kranken, und da Auswärtige nicht unentgeldlich in dieselbe aufgenommen werden dürfen, mancherlei Inkonvenienzen entstehen.
Wir machen daher die sämmmtlichen Ortsobrigkeiten in unserm Departement darauf aufmerksam, daß dergleichen Pässe oder Atteste nur dann ertheilt werden dürfen, wenn eine Benachrichtigung des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin vorgezeigt wird, daß die Aufnahme des Kranken in die Charité erfolgen könne.
Diejenigen Behörden, welche dem entgegen handeln, haben zu gewärtigen, daß sie zur Zahlung der Kur- und Verpflegungskosten für den unvermögenden Kranken werden angehalten werden, wenn der Zustand desselben bei seiner Ankunft in Berlin die Rücksendung nicht füglich erlaubt, sondern die Aufnahme Statt finden muß.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 136, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 9. Barbierer.

Da das Barbieren nicht mehr als eine chirurgische Beschäftigung angesehen, sondern Jedem, welcher sich damit befassen will, gegen Entrichtung der betreffenden Abgabe gestattet wird, so werden Eltern und Vormünder, mit Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung des Königl. Ministerii des Innern vom 21. November 1815, hierdurch erneuert gewarnt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen, in der Meinung, sie zu künftigen Wundärzten ausbilden zu lassen, nicht bei den, zur Ausübung der Chirurgie nicht befugten Barbierern, - welche auch durchaus nicht die zum Unterricht chirurgischer Lehrlinge erforderlichen Kenntnisse besitzen, - in die Lehre zu geben.
Zugleich wird es, zur Vorbeugung etwaniger Mißverständnisse, zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, als Unterscheidungseichen, vor den Stuben der zur Ausübung der Chirurgie nicht befugten Barbierer: drei Becken,
und dagegen vor den Barbierstuben, welche Stadtchirurgen halten: fünf Becken, aushängen; mithin nur in den letztern, vorkommenden Falls, wundärztliche Hülfe zu finden ist und geleistet werden darf.
Berlin, den 9. Mai 1825.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 3. Juni 1825.
Seite 137, Nr. 96. Postsachen.

Es wird hierdurch festgesetzt, daß, wenn ein Korrespondent, der schriftlich erklärt hat, seine Briefe von der Post selbst abzuholen oder abholen zu lassen, solche nicht spätestens im Laufe des nächsten Tages nach Ankunft der Post abholen läßt, die Bestellung des Briefes am zweiten Tage nach Ankunft der Post durch den Briefträger erfolgen soll, und daß alsdann das gesetzliche Briefzustellgeld vom Adressaten unweigerlich entrichtet werden muß.
Briefe der Landbewohner sind jedoch hiervon ausgenommen.
Frankfurt a. M., den 26. April 1825.     Der General-Postmeister Nagler.


Extra-Blatt zum 22sten Stück ..., Seite CXVIII.

Ich bin Willens, meine an der Welse bei Verkehrt-Grünow in der Uckermark belegene Wasser-Mahlmühle, nebst circa 21 Morgen und ungefähr 95 Magdeb. Morgen Acker, aus freier Hand zu verkaufen. ...
Verkehrt-Grünow, den 18. Mai 1825.     Der Mühlenmeister Heisermann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 24. Juni 1825.
Seite 149, Nr. 108. Unterstützung der Posten bei Unglücksfällen.

Potsdam, den 14. Juni 1825.
Da kürzlich Anzeigen eingegangen, daß die Unterthanen nicht immer mit derjenigen Bereitwilligkeit, zu welcher sie das Gesetz verpflichtet, den Posten bei Unglücksfällen Hülfe geleistet haben, so werden in Folge höherer Verfügung die diesfallsigen Bestimmungen der Postordnung vom 26. November 1782 hierdurch in Erinnerung gebracht, mit dem Bemerken, daß das Königl. General-Postamt jede Hülfsleistung dankbar anerkennen, und alle Kosten sofort erstatten wird.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 149, Nr. 110. Gewerbscheine der Hausirer.

Potsdam, den 20. Juni 1825.
Obgleich das Regulativ über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen und insbesondere über das Hausiren vom 28. April 1824 § 13. ausdrücklich bestimmt, daß auch bloße Begleiter zum Transport der Waaren oder zur Wartung des Gespanns in den Gewerbscheinen der Hausirer benannt und signalisirt sein müssen, und daß unter keinem Vorwande, Kinder unter 14 Jahren mit umhergeführt werden dürfen, so wird doch dem häufig entgegen gehandelt, indem sogar Polizeibehörden Pässe ertheilen, welche jenen gesetzlichen Bestimmungen zuwider laufen. ...
Königl. Preuß. Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 1. Juli 1825.
Seite 153, No. 114. Stempel-Freiheit des in Berlin errichteten Vereins zur Erziehung sittlich verwahrloster Kinder.

Sämmtlichen Behörden wird hierdurch bekannt gemacht, daß Se. Königliche Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 4. d. M. dem in Berlin errichteten Verein zur Erziehung sittlich verwahrloseter Kinder, die nachgesuchte Stempelfreiheit zu bewilligen geruhet hat.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 154, Nr. 116. Militairisch-topografische Landesvermessung.

Potsdam, den 24. Juni 1825.
Es wird in diesem Jahre wieder eine militairisch-topografische Landesvermessung im hiesigen Regierungsdepartement Statt finden, und durch dazu kommandirte Offiziere unter spezieller Leitung des Herrn Hauptmanns Hänel von Cronenthal ausgeführt werden. ...
Königl. Preuß. Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 8. Juli 1825.
Seite 159, Nr. 120. Taxen der Gastwirthe.

Potsdam, den 26. Juni 1825.
Ungeachtet durch die Verordnung vom 4. Dezember 1822 (Amtsblatt 1822 Nr. 248) sämmtliche städtische Polizeibehörden wiederholt angewiesen worden sind, darauf zu halten, daß jeder städtische Gastwirth sich selbst eine Taxe mache, diese der Ortspolizei zur Unterschrift vorlege, und solche in jedem Gastzimmer aushänge, so bringt die Königl. Regierung doch in Erfahrung, daß in einigen Städten diese Anordnung unbefolgt bleibt.. Es werden daher die Herren Landräthe aufgefordert, in den im Kreise belegenen Städten durch die Gendarmen nachsehen zu lassen,, ob in allen Gastzimmern eines jeden Gasthofs eine von dem Gastwirth selbst gemachte vollständige, von der Ortspolizei unterzeichnete Taxe aushängt. Wo dergleichen nicht gefunden wird, sind die Ortspolizeibehörden und die betreffenden Gastwirthe zur Verantwortung zu ziehen, und zu veranlassen, daß die fehlenden vorschriftsmäßigen Taxen ausgehangen werden.
Sollten in den Gastzimmern unleserlich geschriebene, oder durch Schmutz unleserlich gewordene Taxen vorgefunden werden, so müssen leserlich geschriebene Taxen sogleich ausgehangen werden.
Wegen Regulirung dieser Taxen nach Silbergroschen, verweisen wir übrigens auf die Bekannt­machung vom 29. Mai 1823 (Amtsblatt 1823 Nr. 129).
Königl. Preuß. Regierung.


Seite 162, Nr. 6. Schulgeld.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. Juli d. J. ab das jährliche Schulgeld in dem hiesigen Joachimsthalschen, Friedrich-Wilhelms- und französischen Gymnasio, auch für die untern Klassen dieser Lehranstalten auf Zwanzig Thaler festgesetzt ist, dagegen aber alle anderen Nebenabgaben der Scholaren, unter welchem Namen dieselben auch bis dahin erhoben worden sind, fortfallen sollen.
Berlin, den 16. Juni 1825.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 15. Juli 1825.
Seite 163ff, No. 122. Ansteckende Klauenseuche unter den Schaafheerden.

Es ist hin und wieder unter den Schaafheerden die bösartige und ansteckende Klauenseuche bemerkt worden. ...


Seite 165, Nr. 123. Gnadengehälter der Invaliden.

Potsdam, den 30. Juni 1825.
Das Königliche Hohe Geheime Staatsministerium hat wegen des Fortgenusses von Gnadengehältern und Wartegeldern Seitens solcher Invaliden, vom Feldwebel und Wachtmeister ab, welche ein dauerndes oder vorrübergehendes dienstliches Einkommen Erlangen ... nachstehende Grundsätze festgestellt.
  1. Invaliden vom Feldwebel und Wachtmeister ab, welche eine Zivilstelle im Staats- oder Kommunaldienste definitiv, interimistisch, versuchsweise oder auf Kündigung erhalten, verlieren ihr Militair-Wartegeld oder Gnadengehalt, sobald ihr Einkommen aus der Stelle den doppelten Betrag dieses Wartegeldes oder Gnadengehalts erreicht. ... ...
Königl. Preuß. Regierung.


Seite 166, Nr. 125. Feier der Festtage.

Potsdam, den 28. Juni 1825.
Wenn in der Verfügung vom 3. Januar 1818 (Amtsblatt von 1818 Seite 5 Nr. 7), nach der Aller­höchsten Verordnung vom 14. März 1818, Bälle und ähnliche Lustbarkeiten an den Vorabenden der großen Feste, wozu namentlich auch der Gedächtnißtag der Verstorbenen gehört, untersagt sind, so versteht es sich von selbst, daß diese Vergnügungen, auch an den gedachten festlichen Tagen selbst nicht Statt finden dürfen.
Die mit polizeilicher Aufsicht beauftragten Behörden haben dafür zu sorgen, daß in dem Sinne der Allerhöchsten Verordnung Alles vermieden werde, was die Feier jener festlichen Tage stören würde.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 166...167, Nr. 126. Kollekte zur Unterstützung der Waldenser.

Potsdam, den 28. Juni 1825.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 8. Januar d. J. zu gestatten geruhet, daß zum Besten der armen, in den Thalgründen der Piemontischen Alpen lebenden, und wegen ihres Glaubens in ihren bürgerlichen Verhältnissen sehr beschränkten Waldenser, namentlich zur Stiftung eines Hospitals, wozu es ihnen an den nöthigen Mitteln gänzlich fehlt, eine allgemeine Kollekte in den evangelischen Kirchen der Monarchie veranstaltet werde. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 167, Nr. 127. Stättegeld auf den Wochenmärkten in Berlin.

... Da die Bewohner des platten Landes und kleiner Städte, welche selbst oder durch ihre Dienstleute eigene Erzeugnisse an Viktualien, imgleichen andere Bedürfnisse für Menschen, als: Holz, Kien, Besen, Taback, Kohlen, Flachs, Hanf ec., oder Futter für Vieh, namentlich Heu, Stroh, Hechsel ec, auf die hiesigen Wochenmärkte bringen, von der Erlegung des Stättegeldes ohne Ausnahme irgend eines für die genannten Märkte geeigneten Gegenstandes befreit sind, so werden die auswärtigen Verkäufer hierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß sie zur Erfüllung derartiger Ansprüche der hiesigen Stättegeldpächter, unter welchem Vorwande sie auch gemacht werden mögen, nicht verpflichtet sind. ...
Berlin, den 19. April 1825.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Seite 168, Nr. 130. Schutz-Pocken-Impfung.

Potsdam, den 2. Juli 1826.
Durch die, behufs der allgemeinen Schutzpockenimpfung angestellte Zählung der Pockenfähigen hat sich ergeben, daß hauptsächlich in den Städten die Schutzpockenimpfung nicht überall mit dem gehörigen Nachdruck befördert wird, so daß sich noch eine bedeutende Zahl von Pockenfähigen in denselben gefunden hat, die demnach die Gefahr der Blatternansteckung, insonderheit gegenwärtig, sehr ausgesetzt sind. Dies veranlaßt uns, die Magisträte unsers Regierungsbezirks die Beförderung der Schutzpockenimpfung als einen sehr wichtigen Gegenstand ihrer Fürsorge zur dringenden Pflicht zu machen. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 169, Nr. 131. Signatur der Arzneien in den Apotheken.

Potsdam, den 3. Juli 1825.
Um den Nachtheilen vorzubeugen, welche durch Verwechselung der äußern Arzneien und den zum innern Gebrauch bestimmten entstehen können, sollen, einer früheren ministeriellen Bestimmung zufolge, in den Apotheken alle sogenannten innern Mittel mit weißem oder unschädlich buntem Papier eingefaßt und verbunden, die Anwendungsart aber auf weißem Papier angegeben werden, zu den Einfassungen, Texturen und Signaturen der äußern Mittel aber soll gewöhnliches hellblaues, wasserdichtes Papier, worauf die Vorschrift gehörig leserlich ist und bleibt, angewandt werden. Hölzerne Schachteln und Büchsen sind bei den innern Mitteln mit weißem oder buntem, bei den äußern mit hellblauem Papier gewöhnlicher Art zu überziehen. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 22. Juli 1825.
Seite 176, No. 7. Erlaubniß zum Besuch der Universität Jena.

Da diejenigen Gründe, welche Se. Majestät den König bewogen haben, den diesseitigen Unterthanen den Besuch der Universität Jena durch die Allerhöchsten Befehle vom 6. April und 28. Juli 1819 zu untersagen, durch die, von der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung in Ansehnung der gedachten Universität erlassenen Gesetze und genommenen übrigen Maasregeln beseitigt worden, so haben des Königs Majestät Allergnädigst geruhet, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 24. vorigen Monats, erwähntes Verbot aufzuheben und den königlichen Unterthanen den Besuch der Universität Jena von nun an wieder zu gestatten.
Berlin, den 16. Juni 1825.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 12. August 1825.
Seite 183, Nr. 142. Beschwerden über Steuerbeamte.

Zur Erleichterung des Anbringens von Beschwerden über das Betragen der Steuerbeamten ist im § 107 (Abtheilung d.) der Zoll- und Verbrauchssteuer-Ordnung vom 26. Mai 1818 die Anlegung eines Beschwerderegisters vorgeschrieben und zugleich angeordnet worden, daß dasselbe einem Jeden, der sich zur Revision in einem Haupt- oder Nebenzollamte meldet, vorgelegt werden soll, um darin seine etwanigen Beschwerden über Steuerbeamte einzutragen. ...
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 184, Nr. 144. Mobiliar-Brandentschädigungs-Gelder der Prediger.

Potsdam, den 30. Juli 1825.
Auf das Ausschreiben vom 21. November v. J. im Amtsblatt Stück 48 Nr. 212 sind an Brandentschädigungs-Geldern der Herren Prediger eingekommen: 389 thl. ... Seit dem letzten Ausschreiben haben nun folgende Herren Prediger Brandverlust an ihrem Mobiliar erlitten und gebührt ihnen an Entschädigung nach dem Regelement vom 25. Januar 1768: ... 100 thl., ... 100 thl., ... 200 thl., ... 400 thl., ... 200 thl., Summa: 1000 thl. ...
... bleiben daher aufzubringen 997 thl. 27 sgr. 10 pf.
Hierzu muß jedes der nach dem letzten Ausschreiben zur Sozietät gehörigen 778 Mitglieder Einen Thaler Zehn Silbergroschen beitragen. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 185, Nr. 145. Mobiliar-Brandentschädigungs-Gelder der Landschullehrer.

Potsdam, den 30. Juli 1825.
Auf das Ausschreiben vom 21. November v. J., Amtsblatt von 1824 Stück 48 Nr. 213, sind an Mobiliar-Brandentschädigungs-Geldern der Landschullehrer eingekommen 207 thl. 26 sgr. 1 pf. Die Ausgabe hat betragen: ... 100 thl., ... 100 thl., Druckkosten ... 4 thl., ... 100 thl.
... bleiben daher noch aufzubringen 96 thl. 3 sgr. 11 pf.
Die Zahl der Mitglieder beläuft sich nach der letzten Rechnung auf 1491, von welchen ein jedes Zwei Silbergroschen beizutragen hat. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 19. August 1825.
Seite 188.

Extrakt der Nachweisung der bei der vorstehenden Bekanntmachung interessirten, Im Jahre 1806/7 aufgelösten Truppentheile und ihrer damaligen Standquartiere, so weit selbige im Potsdamer Regierungs-Departement belegen sind.
1. Infanterie-Abtheilungen ...
  • Drittes Musketier-Bataillon des Regiments Graf von Kunheim (Strausberg)
  • Drittes Musketier-Bataillon des Regiments von Möllendorf (Neustadt-Eberswalde)
  • Drittes Musketier-Bataillon des Regiments von Winning (Bernau) ...


Seite 191...192, Personalchronik. Todesfälle.

A) Prediger ...
Der Prediger Johann Joachim Chrysander zu Ahrensfelde, Superintendentur Berlin. ...


Extra-Blatt zum 33. Stück ..., Seite CLXXXIV.

Das von mir neu erfundene chemische Glanzwichspulver, über dessen Güte und Zweckmäßigkeit Herr Prof. Dr. Trommsdorff in Erfurt ein Zeugniß ausgestellt hat, ist von jetzt an für Berlin und die Umgebung in blauen vesiegelten ¼ Pfundpacketen, nur lediglich und allein ächt bei den Herren Jenschowsky, Wittwe Tanhäuser et Comp. in Berlin, breite Straße Nr. 4 zu haben.
Schwanebeck, den 4. August 1825.     Denstorff, Apotheker. ...

Neue Pomade verfertigt vom Apotheker Denstorff in Schwanebeck.
Diese von dem Köngl. Hofrath Herrn Dr. Trommsdorff, so wie von mehreren medizinischen hohen Behörden geprüfte und empfohlene Pomade, stärkt nach den Erfahrungen die Nerven der Haut, befördert dadurch den Haarwuchs und verhindert das auch bei jungen Personen so häufige Ausfallen der Haare, so wie sie das noch gesunde Haar in schönster Fülle erhält, auch ist solche vom feinsten Wohlgeruch, folglich zugleich als Parfüm zu empfehlen.
In Berlin ist diese Pomade nur allein die Büchse zu 10 Sgr. zu haben bei Jenschowsky, Wittwe Tanhäuser et Comp. in der breiten Straße Nr. 4.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 26. August 1825.
Seite 196...198, (Behörden der Stadt Berlin), Nr. 11.

Reglement
für die Fuhrleute, welche Personen gegen Bezahlung vor den Thoren Berlins nach den benachbarten Orten fahren und von dort zurückbringen.
  • § 1.  Niemand darf einen Wagen ohne polizeiliche Erlaubniß aufstellen. ...
  • § 2.  Der Polizei-Kommissarius Eberhardt ertheilt unentgeltlich die Erlaubniß, und giebt für 10 Sgr. die an den Wagen zu befestigenden Nummerntafel. ...
  • § 3.  Ohne Nummerntafel oder numerirtes Hutschild darf kein Wagen auffahren. ...
  • § 4.  Jeder, dem die Erlaubniß zum Auffahren eines Wagens ertheilt ist, haftet für die Kontraventionen des Fuhrmanns gegen die Bestimmungen dieses Reglements.
  • § 5.  Die Wagen dürfen nur auf den bestimmten Halteplätzen oder nach sonstiger Anweisung der Polizei-Beamten und Gendarmen auffahren.
  • § 6.  Außer der Wagenreihe darf kein Wagen beladen werden oder aus einem anderen Grunde verweilen, es sei denn, dass eine vorherige Bestellung Statt gefunden hätte, in welchem Falle die Wagen an den Orten der Straße vorfahren dürfen, wo die Besteller einsteigen wollen. ...
  • § 7.  In der Wagenreihe darf kein Wagen unbespannt gelassen werden, und ist das Verweilen mit dem Fuhrwerke auf den Halteplätzen über Nacht verboten.
  • § 8.  Bei jedem Wagen darf nur Ein Fuhrmann sein, und dieser darf sich von seinen Pferden, selbst auf wenige Schritte, nicht entfernen ...
  • § 9.  Kein Fuhrmann darf sich ein unsittliches oder ruhestörendes Betragen beim Verweilen auf den Halteplätzen oder auf der Fahrt, so wie ein lautes Anrufen oder eine üble Begegnung der eine Fahrgelegenheit suchenden Personen oder der Fahrgäste erlauben.
  • § 10. Das Tabackrauchen ist den Fuhrleuten sowohl auf den Halteplätzen, als während der Fahrt unbedingt untersagt.
  • § 11. Jeder Wagen muß auf der Fahrt die rechte Hand halten. Das einander Vorbeifahren und Jagen ist verboten.
  • § 12. Jeder Anzeige, welche bei den die Aufsicht auf den Halteplätzen führenden Gendarmen oder bei den Polizei-Beamten Hinsichts einer von einem Wagenführer begangenen Kontravention gemacht werden möchte, wird sogleich die nöthige Folge gegeben, und darauf wegen Bestrafung des Kontravenienten das Erforderliche veranlaßt werden.
  • § 13. Jede Uebertretung dieses Reglements wird unnachsichtlich mit 2 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt, oder durch körperliche Züchtigung geahndet. ...
Eine dreimalige Bestrafung hat den Verlust der Erlaubniß zur Aufstellung zur Folge, sobald der Eigenthümer zugleich der Fuhrmann ist, und die dreimalige Strafe erlitten hat. Ein dreimal bestrafter Knecht wird als Wagenführer nicht mehr geduldet.
Jeder Fuhrherr erhält ein Exemplar dieses Reglements bei Aushändigung der Nummer, und muß dafür 2 Sgr. 6 Pf. zahlen.
Berlin, den 23. April 1825.     Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Extra-Blatt zum 35. Stück des Amtsblatts ..., Seite CXCII.

Da die hiesigen Orts bisher eingestellten jährlichen zwei Viehmäkte wiederum eingeführt werden sollen, auch von der Königlich Hochlöblichen Regierung hierzu dergestalt eine Genehmigung ertheilt worden ist, daß der erste dieser Märkte mit dem Fastnachtsmarkte, der zweite hingegen mit dem Michaelismarkte abgehalten werden kann, so laden wir das handeltreibende Publikum, insbesondere aber die Herren Viehhändler und diejenigen, welche Vieh zu kaufen oder zu verkaufen beabsichtigen, hierzu ganz ergebens mit dem Ersuchen ein, sich recht zahlreich an gedachten Markttagen einfinden zu wollen, damit solche wieder in Aufnahme kommen.
Wir versichern übrigens, daß wir den resp. Käufern und Verkäufern jeglichen Schutz und jegliche Unterstützung angedeihen lassen werden.
Strausberg, den 29. Juli 1825. Der Magistrat


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 9. September 1825.
Seite 202, Nr. 157. Lehrbriefe der Jägerlehrlinge.

Potsdam, den 22. August 1825.
Da die den Lehrlingen ertheilen, und von ihren bei ihrer Einstellung beizubringenden Lehrbriefe, bisher nicht immer vollständig ausgestellt worden sind, indem theils der Stempelwerth unzulänglich befunden, theils die Bestätigung des betreffenden Departement-Oberforstmeisters vermißt worden ist, und solches zu mehrfachen Schwierigkeiten, und sogar öfters zur Abweisung der Jägerlehrlinge Veranlassung gegeben hat, so werden die Forstoffizianten hierdurch aufgefordert, künftig die den Lehrlingen zu ertheilenden Atteste in vorschriftsmäßiger Form auszufertigen.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 202, Nr. 158. Transporte der Vagabonden.

Potsdam, den 22. August 1825.
Es sind seit einiger Zeit wiederum mehrere Fälle vorgekommen, wo von den landräthlichen und Ortspolizei-Behörden Transporte von Vagabonden ohne zuvorige genaue Ermittelung ihres Angehörigkeitsorts und ohne Kommunikation mit den Behörden der Bestimmungsorte angeordnet, dadurch aber vergebliche Kosten verursacht worden, und sehen wir uns dadurch veranlaßt, die Vorschriften ... in Erinnerung zu bringen.
Wir fordern die Herren Landräthe und die Ortspolizei-Behörden hierdurch wiederholt auf, diese Vorschriften genau zu beobachten, widrigenfalls ihnen die durch unrichtig angeordnete Transporte verursachten Kosten als Ordnungsstrafe zur Last gelegt werden müssen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 202...203, Nr. 159. Hierochord.

Potsdam, den 24. August 1825.
Der Gesanglehrer bei der Universität und ordentliche Lehrer bei dem Gymnasium zu Greifswalde, Hr. Dr. Schmidt, hat ein Instrument erfunden, das von ihm Hierochord benannt wird, welches sich, nach der unten abgedruckten Beschreibung und den beigefügten Zeugnissen des Herrn Professors Zelter und des Herrn Musikdirektors Schneider, durch vorzügliche Brauchbarkeit zur Leitung des Gesangs in Schulen und kleinen Kirchen, so wie zur Stimmung der Orgelwerke empfiehlt. Der Erfinder hat sich erboten, wenn zusammen Eintausend Exemplare bei ihm bestellt worden sind, das einzelne Exemplar für Achtzehn Thaler zu verkaufen, und dem Sammler von Subskribenten auf funfzehn Exemplare das sechzehnte als Freiexemplar zu überlassen. ...
Das Hierochord ist ein Monochord mit Tasten, dessen Saite durch Umdrehung einer Kurbel in Schwingung gesetzt wird. Durch diese Einrichtung wird die vollkommene Reinheit und Unverstimmbarkeit der Intervalle erlangt. Der Ton ist stark und durchdringend, wie es die Leitung des Choralgesanges in Schulen und Landkirchen erfordert.
Ueber den Tasten sind Buchstaben angebracht, nach welchen ein Jeder die Töne leicht angeben kann, auch wenn er mit den Notenzeichen nicht bekannt ist. Das Instrument ist 27 Zoll lang, 8½ Zoll breit und 8 Zoll hoch. Dr. A. Schmidt. ...


Seite 203, Nr. 161. Rindviehseuche in Bernau.

Potsdam, den 22. August 1825.
Wegen der unter dem Rindviehe in Bernau ausgebrochenen Lungenseuche ist diese Stadt bis auf Weiteres für Rindvieh und Futter gesperrt, und zum Transporte desselben unterdessen die Straße über Blumberg und Werneuchen einzuschlagen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Seite 204, Nr. 162. Präklusion der alten Scheidemünze.

Potsdam, den 3. September 1825.
Das Publikum wird mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 1. Juni d. J. (Amtsblatt Stück 23 Nr. 101) und vom 28. Juli d. J. (Amtsblatt Stück 31 Nr. 141) hierdurch nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß der ... Präklusionstermin zur Annahme und Einziehung der alten Scheidemünze, mit dem Ende des laufenden Monats September eintritt, und mithin von da ab die alte Scheidemünze, weder zu Zahlungen im Verkehr weiter benutzt, noch bei den Kassen angenommen werden darf.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 23. September 1825.
Seite 214, (Behörden der Stadt Berlin) Nr. 13. Gewerbsbetrieb im Umherziehen.

Es wird denjenigen hiesigen Einwohnern, welche den umherziehenden Betrieb irgend eines Handels oder eines sonstigen gewerblichen Geschäfts außerhalb Berlin für das Jahr 1826 beabsichtigen, hierdurch in Erinnerung gebracht, daß sie sich nach Vorschrift des Regulativs über das Hausiren vom 28. April 1824 § 10, wegen der Bewilligung der Gewerbscheine dazu noch vor dem 1. October d. J. bei der unterzeichneten Stelle zu melden haben. ...
Königl. Preuß. Polizei-Präsidium. von Esebeck.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 30. September 1825.
Seite 216, Nr. 174. Die Scheidemünze betreffend.

Potsdam, den 26. September 1825.
Mit Ende diesen Monats geht bekanntlich der Termin zu Ende, bis zu welchem die alte Scheidemünze gültig ist. Um den im gewöhnlichen Verkehr sich hierdurch etwa ergebenden Mangel an neuer Scheidemünze, besonders Kupfermünze vorzubeugen, werden die Kreis-, Haupt-Steuer- und Haupt-Zoll-Kassen hierdurch angewiesen, einem jeden nach seinem Verlangen, neue Kupfer- und Silberscheidemünze auszuwechseln, und zu dem Ende, in sofern sie nicht mit den erforderlichen Summen versehen sein sollten, sich dieselben von der Regierungskasse zu verschaffen. Ein jeder kann mithin sich neue Kupfer- und Silberscheidemünze bei obgedachten Kassen einwechseln.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 7. Oktober 1825.
Seite 221...224, Nr. 176. Eintheilung und Prüfung des ärztlichen und wundärztlichen Personals.

Das ärztliche und wundärztliche Personal wird in folgende drei Klassen eingetheilt:
  1. Promovirte Aerzte, Dieselben können sein
    1. Aerzte für innere und äußere Kuren zugleich. (promovirte Medico-Chirurgen) ...
    2. Aerzte für innere Kuren. (reine Mediker) ...
  2. Wundärzte erster Klasse. (Nicht promovirte Medico-Chirurgen) ...
  3. Wundärzte zweiter Klasse. ...


Seite 226. Vermischte Nachrichten.

Dem von dem Gutsbesitzer von Treskow zu Friedrichsfelde im Niederbarnimschen Kreise, unweit des Weges von Friedrichsfelde nach Cöpenick neu angelegten Vorwerke, ist die Benennung „Carlshorst“ beigelegt worden.
Potsdam, den 1. September 1825. Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 21. Oktober 1825.
Seite 236, Nr. 187. Land-Feuer-Sozietäts-Sachen.

Nach den Rechnungen der Kurmärkischen Land-Feuer-Sozietät für das Sozietäts-Jahr vom 1. Mai 1824 bis Ende April 1825, haben die Ausgaben betragen:
  1. an Vergütigungen für Brandschäden 320,839 thlr. 3 sgr.,
  2. an Prämie für die von den Spritzen geleistete Hülfe 5,979 thl. - sgr,
  3. an Ausfällen, Diäten für die Versammlung der Herren Deputirten, Reise und Verwaltungs­kosten u. s. w. 5,215 thl. 8 sgr., 1 pf.
  • Summa 332,033 thl. 11 sgr. 1 pf.
Zur Bestreitung dieser Ausgaben ist von der Haupt-Assekuranz von 37,854,875 Thlr. ein Betrag von 26 Sgr. 8 Pf. von 100 Thlr. erforderlich gewesen.
Die Anzahl der in vorbenanntem Zeitraum statt gehabten Brände beläuft sich auf 134, worunter 4 durch Gewitter, 54 durch unermittelte Zufälle, 9 durch wahrscheinliche Unvorsichtigkeit, 57 durch muthwillige Brandstiftung, 8 durch fehlerhafte Bauart und 2 durch Fahrlässigkeit entstanden sind.
Der dadurch verursachte Schaden für die Abgebrannten besteht in 256 Wohnhäusern, 3 Krügen, 241 Scheunen, 312 Ställen, 3 Schuppen, 1 Speicher, 1 Ziegelscheune, 8 Wassermühlen, 13 Windmühlen, 1 Schmiede, 1 Backhause 4 Brenn- und Brauhäusern und 7 Nebenhäusern.
Ein Schornsteinfegermeister und sein Geselle ist wegen Fahrlässigkeit bei Reinigung der Schornsteine durch richterliche Erkenntniß, ersterer mit vierwöchentlichem Gefängniß oder 30 Th. Geldstrafe, letzterer aber mit dreimonatlicher Zuchthausarbeit bestraft worden.
Berlin, den 2. Oktober 1825.
Kurmärkische General-Land-Feuer-Sozietäts-Direktion. Graf v. Schulenburg.


Extra-Blatt zum 42sten Stück ..., Seite CCXXXIX.

Sämmtlichen Herrn Superintendenten, Schulinspektoren und Predigern macht Unterzeichneter ergebenst bekannt, daß bei ihm fortwährend Monochorde mit ächten Resonanzboden von elegantem Aeußern und starkem Ton, welcher, so weit ihm bekannt ist, noch von keinem Instrument dieser Art übertroffen sein möchte, zu haben sind. Da derselbe unter Leitung des Herrn Konrektors Krausnick bereits über 200 Exemplare angefertigt und abgesetzt hat, so ist er durch die gehabte Uebung im Stande, Monochorde von vorzüglicher Güte mit Resonanzboden und guten dauerhaften Bogen, auf jetzt eingehende Bestellungen für 1 Thlr 27½ Sgr. inkl. der Verpackungskosten zu liefern, und erbietet sich derselbe, auf zehn Exemplare das elfte frei zu geben. Ob mit oder ohne Schalloch ein Monochord sein soll, bleibt der Bestimmung der Herren Besteller überlassen, da aus angestellten Versuchen sich ergeben hat, daß im Falle das Monochord mit einem guten Resonanzboden versehen und dem Holze alle eigene Feuchtigkeit genommen worden ist, sich der Ton völlig gleich bleibt.
Lenzen, den 12. Oktober 1825.     Der Tischlermeister Wegener.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 28. Oktober 1825.
Extra-Blatt zum 43sten Stück ..., Seite CCXLIII.

Die Königl. Hochlöbliche Regierung zu Potsdam hat auf unsern Antrag es gestattet, daß die während der Dauer der unter dem hiesigen Rindviehe herrschenden Lungenfäule einfallenden Viehmärkte, außerhalb der Stadt im freien Felde, und zwar auf einem solchen Terrain, wo kein hiesiges Rindvieh geweidet hat, abgehalten werden können.
In Folge dessen wird der am 15. November d. J. zunächst allhier einfallende Martini Viehmarkt in vorgedachter Art vor den Thoren der Stadt statthaben, und werden die respektiven Verkäufer durch vor den Thoren aufgestellte Personen, mit ihrem Viehe, ohne die Stadt zu berühren, nach dem Verkaufsplatz hingewiesen werden.
Auf diese Weise kann jedermann mit seinem Rindviehe die hiesigen Viehmärkte ohne Gefahr besuchen, und laden wir sowohl Ver- wie auch Käufer ein, sich recht zahlreich einzufinden.
Bernau, den 15. Oktober 1825.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 4. November 1825.
Seite 249, Nr. 196. Zahlungen in Scheidemünze.

Potsdam, den 30. Oktober 1825.
Um die Verbreitung der durch das Gesetz vom 30. September 1821 angeordneten neuen Scheidemünze nach Möglichkeit zu befördern, wurden in Gemäßheit der von dem Hohen Königl. Finanz-Ministerium unterm 13. März 1822 ergangenen Verfügung, sämmtliche von uns ressortirende Kassen mittelst der im Amtsblatt enthaltenen Verfügung vom 25. März 1822 angewiesen, daß sie bei Einzahlungen und Erhebungen jede in ganzen und halben Silbergroschen angebotene Summe bis auf weitere Bestimmung annehmen sollen ... Durch dieses bisher beibehaltene Verfahren ist jedoch der Uebelstand herbeigeführt worden, daß Verkäufer und Gewerbetreibende die einzeln eingenommenen Silbergroschen gesammelt, und ohne sie wiederum unmittelbar in Umlauf zu bringen, bei Entrichtung von Abgaben an öffentliche Kassen abgeliefert haben, wodurch bei letzteren sich Bestände in Silbergroschen gesammelt haben, während Mangel derselben im Verkehr sichtbar war.
Da nun auch durch Einziehung der alten Preußischen Scheidemünze in den östlichen Provinzen, so wie der alten Landesscheidemünze in den westlichen Provinzen, es an Ausgleichungsmitteln im allgemeinen Verkehr fehlt, und dazu nur allein die neue Scheidemünze angewendet werden muß, mithin die Nothwendigkeit eintritt, die Silbergroschen ununterbrochen im Umlauf zu erhalten, so ist im Königl. Staats-Ministerium beschlossen worden: ...
daß nach der Allerhöchsten Vorschrift des Gesetzes über die Münzverfassung vom 30. September 1821, bei jeder an öffentliche Kassen zu leistenden Zahlung keine größere Summe in Silbergroschen, als nur zum Betrage von 1/6 Thaler angenommen werden darf.
Sämmtliche von uns abhangende Kassen haben sich mithin hiernach von jetzt an zu achten. ...
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Seite 251, Personalchronik

Die durch die Beförderung des Landraths, Grafen v. d. Schulenburg, zum General-Wittwenkassen- und Haupt-Ritterschaftsdirektor erledigte Landrathsstelle des Oberbarnimschen Kreises, ist dem Königl. Kammergericht-Referendarius, Grafen v. Zedlitz-Trützschler interimistisch übertragen worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 11. November 1825.
Seite 254, No. 198. Zwillings- und Drillingsgeburten.

Potsdam, den 2. November 1825.
Mit Bezug auf die durch das 45ste Stück des vorjährigen Amtsblatts Pag. 237 publizirte Bekanntmachung vom 24. Oktober d. J., betreffend die Anzeige von den vorgekommenen Zwillings- und Drillingsgeburten, werden sämmtliche, mit der Einsendung der jährlichen Bevölkerungslisten beauftragten Behörden angewiesen, in ihren Einreichungsberichten anzuzeigen, wieviele dieser Geburten in den Städten und auf dem platten lande, und resp. in welchen Kreisen solche vorgekommen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung


Seite 254, No. 199. Duplikate der Kirchenbücher.

Potsdam, den 2. November 1825.
Die Herren Superintendenten werden aufgefordert, ohne Verzug anzuzeigen:
Ob in ihren Bezirken die Duplikate der Kirchenbücher, nicht nach den nämlichen Schematen geführt werden, welche für die Führung dieser Bücher den Herren Predigern vorgeschrieben sind, und ob, sollte dieses nicht der Fall sein, es nicht nothwendig sein dürfte, dieses einzuführen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 25. November 1825.
Beilage zum 47sten Stück ..., Nr. 207. Landarmen-Anstalt zu Strausberg und Irren-Anstalt zu Neu-Ruppin.

... In den Jahren 1823/24 sind zusammen 600 vagabundirende Bettler in das Land-Armenhaus zu Strausberg eingeliefert worden. ...
Am Schlusse des Jahres 1824 waren überhaupt 340 Häuslinge in der Landarmen-Anstalt zu Strausberg, worunter 85 zur ersten Klasse gerechnete, den Kommunen abgenommene Blödsinnige, Krüppel, Blinde ec. und 91 Kinder. ...
Von den in der Irrenanstalt zu Neu-Ruppin im Durchschnitt der Jahre 1823/24 gewesenen 123 Irren, gehörten 82 dem diesseitigen Landarmen-Verbande an; die übrigen 41 sind als fremde Kostgänger gegen volle Bezahlung aufgenommen worden. ...
Potsdam, den 12. November 1825.     Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 2. Dezember 1825.
Seite 276, Vermischte Nachrichten. Belobigung.

Die Gemeinde Hönow im Niederbarnimschen Kreise hat sich durch zweckmäßige Instandsetzung und Bepflanzung der Dorfstraßen, so wie des größten Theils der über die Feldmark gehenden Wege, rühmlichst ausgezeichnet, worüber derselben hiermit der verdiente Beifall bezeugt wird.
Potsdam, den 7. November 1825.     Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Beilage zum 48sten Stück.

Reglement
der Kurmärkischen Land-Feuer-Sozietät, de dato Berlin den 18ten Dezember 1824, versehen mit der Königlichen Allerhöchsten Bestätigung vom 29sten August 1825. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 9. Dezember 1825.
Seite 280f, Nr. 216. Tilgung des Hausschwammes.

Potsdam, den 25. November 1825.
Bei der Reparatur einer Kirche, deren ziemlich neues Holzwerk vom Schwamm befallen war, hat sich ein Mittel zur Tilgung desselben bewährt, welches sich auch nach chemischen Prinzipien ganz zu diesem Zwecke eignet, und seitdem noch in mehreren Fällen mit Erfolg versucht ist. Dies ist das unter dem Namen Sublimat bekannte Quecksilbersalz (Hydrargyrum muuraticum corrosivum), ein Gift für alles Organische, folglich auch für Vegetabilien, bei dessen Anwendung es nur darauf ankommt, alle zur Schwammerzeugung geeigneten Stellen der Gebäude davon durchdringen zu lassen, und so den Keim zu neuen Anwüchsen des Schwammes zu zerstören. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 23. Dezember 1825.
Extra-Blatt zum 51sten Stück ..., Seite CCXCII.

Wenn Jemand ein in der Nähe oder höchstens zwei Meilen von Berlin liegendes bedeutendes Landgut, nebst vollständigem Inventario, an einen Kautionsfähigen, nach den jetzigen Konjunkturen zu Johannis k. J. zu verpachten gesonnen sein sollte, so beliebe er den Namen seines Gutes, nebst dessen Beschreibung und den Hauptbedingungen der Verpachtung, in einem versiegelten Briefe, unter der Adresse R. Q. auf dem Intelligenzkomptoir gefälligst abzugeben.
Berlin, den 10. Dezember 1825.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 30. Dezember 1825.
Extra-Blatt zum 52sten Stück ..., Seite CCXCIII.

Das General-Postamt hat einen Post-Meilenzeiger für den Preußischen Staat ausarbeiten lassen, welche die Entfernungen von einer jeden inländischen Poststation nach allen im Umkreise derselben befindlichen in- und ausländischen Postanstalten und Stationen genau angiebt. ...
Dieser Meilenzeiger wird vom 1. Januar k. J. an, bei Berechnung des Personengeldes der ordinairen Fahrposten, der Personenposten und Schnellposten, desgleichen bei Erhebung des Extrapost-, Kourier- und Staffetten-Geldes zu Grunde gelegt. ...
Berlin, den 7. Dezember 1825.     General-Postamt. Nagler


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