Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1824.

Potsdam, 1824.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.)



Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 9ten Januar 1824.
Seite 6, Nr. 6. Vorbeugung der Gefahr aus der Abnutzung der Thurmglocken beim Läuten.
[Anlass: Abgenutzte Achszapfen in der Kirche zu Hamm bei Düsseldorf]

Potsdam, den 27sten Dezember 1823.
... werden hiermit sämmtliche Kirchen-Presbyterien, und die Küster oder Lehrer, welche das Läuten besorgen, angewiesen, die vorgeschriebenen Maaßregeln zu befolgen.
Die Herren Superintendenten so wie die Herren Patrone, werden aber aufgefordert, auch Ihrerseits ein Augenmerk hierauf zu richten, endlich aber für die Königl. Patronatskirchen die Herren Domainen-, Polizei- und Rentbeamten, so wie die Herren Bauinspektoren angewiesen, Ihrerseits sich vom Zustande der Glocken gehörig zu unterrichten, und wenn dieselben hierunter Mängel entdecken, wegen deren Abhülfe sofort Anzeige zu machen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 13ten Februar 1824.
Seite 33, Nr. 24. Steinschrift-Druckerei.

Potsdam, den 4ten Februar 1824.
Den Polizeibehörden des hiesigen Regierungsbezirks wird zur Nachricht bekannt gemacht, daß zur Errichtung von Steinschrift-Druckereien unsere polizeiliche Genehmigung nöthig, und übrigens das jetzige Zensurgesetz auf lithographische Schriften eben so, wie auf gedruckte Bücher anwendbar ist.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 20sten Februar 1824.
Seite 39, Nr. 29. Abgabe vom Personen-Fuhrwerk.

Die inländischen und fremden Miethkutscher und Lohnfuhrleute werden auf die allerhöchste Königl. Verordnung vom 10ten Januar d. J. hiermit aufmerksam gemacht, nach welcher selbige in den Preußischen Staaten von einer jeden, auf mehr als zwei Poststationen sich erstreckenden Personen­fuhre, von Orten, oder über Orte, wo Postanstalten bestehen, Einen Silbergroschen pro Pferd und Meile, ohne Rücksicht auf die Zahl der Personen, als Abgabe an die Postkasse entrichten müssen.
Vom 1sten März d. J. kommt diese Einrichtung zur Ausführung, und es muß daher von diesem Zeitpunkte ab, für jede Mieths- und Lohnfuhre der verordnete Postschein im Postkomtoir gelöset, und auf der Reise den zur Kontrolle verpflichteten Post-, Polizei-, Zoll- und Steuerbeamten und Gendarmen auf Erfordern vorgezeigt werden.
Berlin, den 7ten Februar 1824.     Königlich Preußisches General-Postamt. Nagler.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 5ten März 1824.
Extra-Blatt zum 10ten Stück ..., Seite LIV.

Es sollen von einem Gute mehrere Hundert Morgen separirtes Land abgetreten, und in kleinen und großen Parzellen, nebst Baustellen, vererbpachtet, oder käuflich überlassen werden. Der Acker ist von der besten Klasse, durchaus schwerer Boden und liegt 2 Stunden von Berlin, zwischen der Freyenwalder und Frankfurter Chaussee. Materialien zum Aufbau sind größtentheils an Ort und Stelle vorhanden, und werden, so weit dies der Fall ist, unentgeltlich verabreicht; so wie auch die Nähe des Wassers den Bau erleichtert und die Gelegenheit günstig macht.
Die Bedingungen zur Erwerbung eines Grundstücks sind sehr billig gestellt, und wird nur noch bemerkt, daß eine Parzelle von jeder beliebigen Größe abgetheilt, und auf Erfordern Wiesewachs mit beigelegt werden kann.
Solchen Leuten, die nebenher vielleicht Arbeit suchen, wird anhaltende Beschäftigung und Verdienst zugesichert, so wie überhaupt für Nahrung und Erwerb vielfache Gelegenheit vorhanden, während sie auch dem weniger Bemittelten zu einem Eigenthum verhilft, und sonach die Quelle zum Wohlstand eröffnet und sichert.
Man wendet sich deshalb
  • in Berlin an den Kaufmann Herrn Otte, Landsberger Straße Nr. 58.
  • in Alt-Landsberg an den Kaufmann Herrn Klehmer.
  • in Blumberg an den Gastwirth Herrn Hermann.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 19ten März 1824.
Seite 59, Nr. 54. Aufbewahrung der Tinctura Rhei in den Apotheken.

Potsdam, den 8. März 1824.
Es ist bemerkt worden, daß mehrere Apotheker der wässrigen Rhabarbertinktur Borax als Konser­vationsmittel beifügen. Ein so eigenmächtiges Verfahren ist aber unstatthaft und der ausdrück­lichen Vorschrift des §. 1. Tit. 3. der Apothekerordnung entgegen. ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 16ten April 1824.
Seite 82, Nr. 73. Schierlingswurzel.

Auf Veranlassung eines traurigen Falles von Vergiftung mehrerer Menschen durch den Genuß der Wurzel des Wasserschierlings, haben wir bereits im Amtsblatte 1818 Seite 334 ... vor dem Genusse desselben ... dringend gewarnt. Dessenungeachtet ... sind von acht Kindern, welche von den am Havelufer gefundenen Wurzeln des Wasserschierlings gegessen haben, zwei sogleich gestorben und die übrigen nur allmählig [!] gerettet. ...
Die veranlaßt uns, auf die gedachte frühere Bekanntmachung über die Kennzeichen und den Nachtheil des Wasserschierlings zu verweisen ... Zugleich machen wir es den Schullehrern zur Pflicht, ihre Schüler mit den gefährlichen Wirkungen dieser und anderer giftiger Pflanzen bekannt zu machen, und verordnen, daß zu diesem Behuf die folgende Schrift: „Deutschlands Giftpflanzen ...“, welche in allen Buchhandlungen für einen sehr billigen Preis zu haben ist, für die Schulen aus dem Bestande der Schulkasse angeschafft und von den Lehrern zum Unterricht benutzt wird. Die Herrn Landräthe, Superintendenten, Schulinspektoren und Ortsprediger haben hierauf zu achten ...


Seite 83, Vermischte Nachrichten.

Wie nothwendig es sei, bei Verunglückten und Scheintodten die zweckmäßigen Mittel zur Wiederbelebung recht lange und bis zur Erreichung aller Zeichen des wirklichen Todes fortzusetzen, und wie nützlich zu diesem Behuf bei anscheinend Erstickten auch die Anwendung der Elektrizität sei, davon giebt ein von Smith in einer nordamerikanischen Zeitschrift mitgetheilter, und aus dieser in mehrere deutsche Zeitschriften übertragener Fall ein merkwürdiges Beispiel.
Durch das Umschlagen eines Kahns versank ein junger Mann im Flusse und es dauerte beinahe eine halbe Stunde, ehe er wieder gefunden und ans Ufer gebracht werden konnte. Der Körper schien ganz leblos zu sein, und das Gesicht war dunkel gefärbt. Er wurde in ein warmes Lager gebracht und fortdauernd, besonders auf der Brust mit Flanell gerieben. Die Lungen wurden mit einem gewöhnlichen Küchengebläse ausgedehnt, der Arzt leitete einige elektrische Funken durch die Schulter und setzte dann ein Klystier von warmen Wasser, etwas Branntwein und einigen Tropfen Kantharidentinktur. Als hierauf zum zweiten Male die Elektrizität angewandt wurde, erfolgte plötzlich ein konsulvisches Zucken, und nachdem das Frottiren der Brust von Neuem geschehen, eine Bewegung derselben und leises Herzschlagen. Auf ein nochmaliges Aufblasen der Lungen erfolgte eine Anstrengung zum Athmen [!] und das Herzklopfen deutlicher. Man setzte die Erwärmung des Körpers und das Reiben fort. Als zum dritten Male Luft eingeblasen war, strömte Wasser aus dem Munde und den Nasenlöchern. Man brachte Ammonium (flüchtiges Riechsalz) an die Nase und rieb Brust und Nacken mit der flüchtigen Salbe. Jetzt wurde das Athmen freier. Man konnte dem Wiederbelebten ein erwärmtes Stärkungsmittel beibringen, und das aus der Ader gelassene Blut floß. Am andern Tage konnte der Gerettete nach Hause wandern.
Bei Mittheilung dieses Falles, zum Beweise, daß selbst bei ganz hoffnungslos scheinenden Fällen die anhaltende und unermüdete Anwendung zweckmäßiger Hülfsmittel noch Lebensrettung bewirken kann, wird auf die, nach der Bekanntmachung im Amtsblatte 1821 Seite 10 vertheilte gedruckte Anweisung zur zweckmäßigen Behandlung und Rettung der Scheintodten oder durch plötzliche Zufälle verunglückten Personen, nochmals verwiesen.
Potsdam, den 7ten April 1824.     Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7ten Mai 1824.
Seite 102, Personalchronik.

Nachbenannte Frauen sind als Hebammen approbirt worden, nachdem sie den vorschriftsmäßigen Hebammenunterricht genossen, und in der mit ihnen angestellten Prüfung, wie folgt, bestanden sind:
  1. vorzüglich gut bestanden
        1) ...
  2. Recht gut bestanden
        2) ... 10) ...
  3. gut bestanden
        11) verehelichte Henriette Tolkmith zu Oranienburg im Niederbarnimschen Kreise
        12) verehelichte Friedericke George zu Ruhlsdorf im Niederbarnimschen Kreise
        13) verehelichte Marie Doge zu Ahrensfelde im Niederbarnimschen Kreise
        14) ... 21) ...


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 14ten Mai 1824.
Seite 105, Nr. 93. Feuersbrünste.

Bei dem Ministerio des Innern und der Polizei haben die seit einigen Wochen eingekommenen Anzeigen über die in den Bezirken der Regierungen zu Potsdam und Frankfurt an der Oder, vorzüglich auf dem platten Lande stattgefundenen mehreren, zum Theil sehr bedeutenden Feuers­brünste die Besorgniß erregt, daß die Ursache dieser Kalamität wahrscheinlich mit in vorsätzlichen, vielleicht in der Absicht, um für zum Theil verfallene Gebäude die nach Verhältniß öfters be­trächtlichen Feuerkassen-Gelder zu erhalten, veranlaßten Brandstiftungen aufzusuchen sein dürfte. ...
[Es ist auf Anordnung des Ministeriums] ... in keinem Falle die Auszahlung der Feuerkassengelder eher zu verfügen, oder geschehen zu lassen, als bis durch die nach jedem Brande vorschriftsmäßig und mit Sorgfalt vorzunehmende polizeilichen Untersuchung mit Zuverlässigkeit festgestellt worden, daß die Entstehung des Feuers durch Vorsatz, Bosheit oder grobes Versehen des Versicherten selbst ... nicht zu ermitteln gewesen sei. ...
Berlin, den 15ten April 1824.     Ministerium des Innern und der Polizei. von Schuckmann.


Seite 106.

Potsdam, den 2ten Mai 1824.
Vorstehende Bestimmung ... wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und zugleich mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6ten Juli 1822 (Amtsblatt von 1822, Nr. 137) hiermit demjenigen eine Prämie von 100 bis 300 Thlr. zugesichert, welcher einen vorsätzlichen Brandstifter dergestalt, daß derselbe gerichtlich verurtheilt wird, entdeckt hat.
Den Herren Landräthen, Magisträten und übrigen Polizeibehörden wird eine unausgesetzte Aufmerksamkeit auf die feuerpolizeilichen Gegenstände, und insbesondere bei entstehenden Feuers­brünsten die genaueste und schleunigste Untersuchung zur Pflicht gemacht. Die Magisträte werden angewiesen, bei dem Verdachte der vorsätzlichen oder durch grobes Versehen veranlaßten Brandstiftung, ohne vorherige Anfrage bei uns, keine Brandentschädigungsgelder für Rechnung der Kommunal- und Institutenkasse auszuzahlen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21sten Mai 1824.
Seite 118, Nr. 102. Verwaltung des Rentamts Mühlenhoff, Nieder-Schönhausen und Cöpnick [!].

Potsdam, den 30sten April 1824.
In Folge höherer Anordnung ist die dem Kriegesrath Brandhorst anvertraut gewesene Verwaltung des vereinigten Rentamts Mühlenhoff, Nieder-Schönhausen und Cöpnick, einstweilig den zeitigen Vorstehern des Rentamts Berlin, vormaligem Holzhofsinspektor Eyber und Rendanten Lamprecht, und insbesondere dem letztern die gesammte Kassenverwaltung der erstgedachten drei Rentämter und die Rendantur des Gerichtsdepositorii bei dem vereinten Justizamte Mühlenhoff und Nieder-Schönhausen, am 15ten Februar d. J. allein übertragen worden.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 30sten Juli 1824.
Seite 168, Nr. 138. Anspruch der Erbberechtigten zum eisernen Kreuze auf Invaliden-Wohlthaten.

Potsdam, den 21sten Juli 1824.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Kabinets vom 3ten v. M. zu bestimmen geruht, daß die Erbberechtigten zum eisernen Kreuze zweiter Klasse, in Ansehung der zu bewilligenden Invalidenwohlthaten den wirklichen Besitzern desselben nicht gleich geachtet werden können, viel­mehr ihr Anspruch auf selbige erst, wenn sie zum wirklichen Besitz des eisernen Kreuzes gelangen, anhebt, welchen hiermit zur Kenntnis der Behörden und betheiligten Individuen gebracht wird.
Königl. Preuß. Regierung.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 6ten August 1824.
Seite 175, Nr. 18. Transport der Verbrecher in die Straf-Anstalten.

Die Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hiermit angewiesen, die Transporte der Verbrecher in die Strafanstalten oder sonst, ferner nicht mehr, wie noch von einigen Gerichten geschieht, durch die Gerichtsdiener, sondern durch Requisition der Polizeibehörden des Orts, also respektive die Magisträte und Landräthe zu bewirken. ... Den Polizeibehörden muß indessen jedesmal die Art des Verbrechens, dessentwegen der Transportat [!] verurtheilt oder angeklagt ist, von den Gerichten bekannt gemacht werden, damit dieselben hiernach beurtheilen können, ob in Gemäßheit der hierüber ergangenen Instruktion, der Gendarmerietransport oder der Ziviltransport stattfinden muß. Die Gerichte sind übrigens schuldig, den Polizeibehörden die Transportkosten prompt zu bezahlen ...
Berlin, den 15ten Juli 1824.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 41. / Den 8ten Oktober 1824.
Extra-Blatt zum 41sten Stück ..., Seite CCXVII.

Dem Befehl einer Königl. Hochlöbl. Regierung zu Potsdam vom 22. d. M. zufolge, soll die Chausseegeld-Einnahmestelle zwischen Berlin und Weißensee, Freienwalder Chaussee, anderweit auf 3 Jahre vom 1sten Januar 1825 ab, meistbietend verpachtet werden.
Es ist hierzu ein Lizitations­termin auf den 23sten Oktober d. J., Vormittags 10 Uhr, im Gasthofe zu Weißensee von Unter­zeichnetem angesetzt, und werden Pachtlustige mit dem Bemerken, daß der Meistbietende sofort im Termine Einhundert Thaler zur Sicherstellung seines Gebots deponieren muß, zu demselben hiermit geziemend eingeladen. Die der Verpachtung zum Grunde liegenden Bedingungen sind täglich in den Vormittagsstunden in Berlin Mittelstraße Nr. 36 beim Regimentsarzt Herrn Jenisch und hier, jederzeit einzusehen.
Tiefensee bei Werneuchen, den 2sten September 1824.     Fischer.


Extra-Blatt zum 41sten Stück ..., Seite CCXVII.

Der Verfügung der Königl. Preuß. Hochlöbl. Regierung zu Potsdam gemäß soll die Chausseegeld-Hebestelle beim Heidekrug auf der Chaussee von Berlin nach Frankfurt an der Oder, vom 1sten Januar 1825 ab anderweit an den Meistbietenden verpachtet werden. ...
Tiefensee bei Werneuchen, den 2sten September 1824.     Fischer.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 12ten November 1824.
Seite 247, (Kammergericht) Nr. 29. Tragen der Uniformen.

Des Königs Majestät haben bei mehreren feierlichen Gelegenheiten bemerkt, daß Personen, die Uniform zu tragen berechtigt sind, und an der Feierlichkeit Theil nehmen, in gewöhnlicher Kleidung erscheinen.
Allerhöchstdieselben sind hierdurch veranlaßt worden, dieses durch die an den Herrn Minister des Innern erlassene Kabinetsordre vom 6ten d. M. als unschicklich zu rügen, und zu verordnen:
    daß Beamte und Rittergutsbesitzer, überhaupt alle diejenigen Personen, welche Uniform zu tragen berechtigt sind, bei öffentlich feierlichen Gelegenheiten, und wenn sie vor Seiner Majestät erscheinen, nicht anders als in der ihnen beigelegten Uniform sich zeigen sollen.
Das Königliche Kammergericht hat diese Allerhöchste Bestimmung nicht allein zur Kenntniß sämmt­licher bei demselben angestellten, zur Tragung einer Uniform berechtigten Beamten, sondern auch durch die Amtsblätter zur Kenntniß der Untergerichte zu bringen, und auf deren Befolgung zu halten.
Berlin, den 15ten Oktober 1824.     Der Justizminister. von Kircheisen.
An das Königl. Kammergericht.


Extra-Blatt zum 46sten Stück ..., Seite CCXLIII

Die am 1sten Mai k. J. pachtlos werdenden Chausseegeld-Einnahmestellen bei Werneuchen, Steinbeck und Freienwalde - Freienwalder Chaussee - sollen, auf Befehl der Königlichen Hochlöb­lichen Regierung, von da ab auf andere drei Jahre bis zum letzten April 1828, im Wege der Lizitation, jede Einnahmestelle einzeln, oder alle drei zusammen, verpachtet werden.
Es ist hierzu ein Termin in Werneuchen im Gasthofe zum goldenen Löwen auf den 20sten November d. J., Vormittags um 10 Uhr angesetzt ...
Die Bedingungen zur Verpachtung sind in Berlin ... und auf den Hebungsstellen bei Werneuchen und bei Steinbeck zu jeder Zeit einzusehen.
Tiefensee bei Werneuchen, den 1sten November 1824.     Fischer.


Extra-Blatt zum 46sten Stück ..., Seite CCXLIII.

Die am 1sten März k. J. pachtlos werdenden Chausseegeld-Einnahmen bei Wartenberg und Blumberg - Freienwalder Chaussee - sollen, auf Befehl der Königlichen Hochlöblichen Regierung, von da ab auf andere drei Jahre, zusammen oder einzeln, im Wege der Lizitation verpachtet werden.
Es ist hierzu ein Termin in Blumberg im Gasthofe des Herrn Herrmann auf den 22sten November d. J., Vormittags um 10 Uhr angesetzt ...
Die Bedingungen zur Verpachtung sind in Berlin ... und auf der Hebungsstelle in Werneuchen stets einzusehen.
Tiefensee bei Werneuchen, den 1sten November 1824.     Fischer.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 24sten Dezember 1824.
Seite 288, (Kammergericht) Nr. 37. Ableistung des Lehnseides.

Es wird hierdurch öffentlich bekannt gemacht:
    daß nach dem Ministerialreskript vom 22sten v. M. das Kammergericht befugt ist, die unter dessen Jurisdiktion wohnenden Vasallen zur Ableistung des Lehnseides am Sitz des Lehnshofes selbst anzuhalten; daß jedoch dasselbe nach Umständen vom persönlichen Erscheinen zur Ableistung des Eides Dispensation ertheilen kann.
Berlin, den 6ten Dezember 1824.


Amts-Blatt der Königl. Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 53. / Den 31sten Dezember 1824.
Seite 296, Nr. 246. Vergütung der Getreiderenten in baarem Gelde.

Potsdam, den 13ten Dezember 1824.
Der nach der Bestimmung der Gemeinheits-Theilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821 §. 73 und 74 ausgemittelte Durchschnitt der Martini-Marktpreise des Roggens, wonach die Vergütigung der Getreiderenten in baarem Gelde zu berechnen sind, beträgt für das Jahr 1824 in nachbenannten Kreisen und den für dieselben bestimmten Marktplätzen des hiesigen Regierungsbezirks:
  1. Kreis Niederbarnim (Stadt Berlin) 1 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.


Vorheriger Jahrgang (1823) Nächster Jahrgang (1825)