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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin. Jahrgang 1823. Potsdam, 1823. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Potsdam, den 7ten Januar 1823.
Die Durchschnittpreise von dem im Monat Dezember v. J. auf dem Markte zu Berlin verkauften Getreide und Rauchfutter betragen:
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Die Untergerichte des Departements werden hierdurch angewiesen, wegen Republikation der gesetzlichen Vorschriften zur Bestrafung des Kindermordes und der Verheimlichung der Schwangerschaft und Geburt, die in der, an den Kriminalsenat der vormaligen Ober-Landsgerichts-Kommission zu Cleve ergangenen Ministerialverfügung vom 11ten Januar 1817. ... enthaltenen Vorschriften genau zu beobachten.
Berlin, den 16ten Dezember 1822.
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Potsdam, den 30sten Dezember 1822.
Durch die Verfügung vom 25sten August 1811. (Amtsblatt 1811. S. 161.) sind die Abgabebehörden angewiesen, die mit dem Eau de Cologne einkommenden gedruckten Ankündigungen oder Gebrauchszettel, worin dasselbe zum medizinischen Gebrauch angewiesen wird, einzubehalten und zu vernichten. Da diese Maaßregel bei der geänderten Abgabenverfassung nicht mehr ausführbar ist, so werden die Polizeibehörden, zur Befolgung einer, von den Königl. Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten und für Handel und Gewerbe ertheilten Anordnung, hierdurch angewiesen, den Verkäufern des Eau de Cologne und anderer dergleichen aromatischer Wasser zur Pflicht zu machen, sich der Beifügung solcher Ankündigungen, wodurch dieselben als Arneimittel empfohlen werden, zu enthalten, und zwar bei Vermeidung einer, nach §§. 693. und 694. Tit. 20. Theil 2. des Allgemeinen Landrechts zu ermessenden Strafe, da nach diesen Gesetzen jeder, der solche Wasser als Arzneimittel verkaufen will, ihren Debit den Apotheken überlassen muß.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 10ten Januar 1823.
In der Verordnung vom 17ten September v. J. (Amtsblatt 1822. S. 216.). betreffend die Sperre eines Ortes, in welchem die Schaafpocken herrschen, und die Grenzbezeichnung desselben, wird nachträglich bekannt gemacht, daß diese Separation und Grenzbezeichnung acht Wochen nach dem Aufhören der Seuche fortgesetzt werden muß.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 11ten Januar 1823.
Es ist mißfällig bemerkt worden, daß mehrere Magisträte unsers Regierungsbezirks die polizeiliche Sorgfalt für das Aeußere und Innere der ihrer Verwaltung anvertrauten Städte ungebührlich vernachlässigen.
Wir finden uns daher bewogen, die Magisträte unsers Regierungsbezirks zur größern Achtsamkeit auf diesen vernachlässigten wichtigen Gegenstand aufzufordern, und werden durch die Herren Landräthe gern die Anzeige vernehmen, daß die Obrigkeiten und Bewohner der Städte durch regen Sinn für äußere Reinlichkeit und Ordnung unsern gerechten Anforderungen entsprechen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Am 9ten Januar d. J. des Abends um 6 Uhr sind bei Alt-Landsberg drei hellbraune Pferde zwischen 7 und 8 Jahre alt, mit einem leeren Getreidewagen, worauf mehrere Getreidesäcke, gezeichnet Amt Lietzen, befindlich gewesen, dem Knechte entlaufen. Sollten selbige irgendwo aufgegriffen sein, so wird gebeten, entweder dem Amte Löhme oder dem Amte Lietzen, gegen Erstattung aller Kosten davon Anzeige zu machen. |
Potsdam, den 16ten Januar 1823.
Nach §. 14. des Patents wegen Abwendung der Viehseuchen vom 2ten April 1803, darf ausländisches Rindvieh nur versehen mit Attesten unter obrigkeitlichen Siegeln ins Inland gebracht, und sollen in den Grenzzollstädten die mitkommenden Atteste mit der Anzahl, Farbe und den Abzeichen des Viehs verglichen, auch im übrigen der Inhalt geprüft, das Vieh selbst aber 48 Stunden aufgehalten, und in der Zeit von den Revisoren beim Fressen und in seinen Bewegungen beobachtet werden.
Diese Bestimmung ist unsererseits unter dem 4ten Oktober 1817 (Amtsblatt 1817. No. 42.) Hinsichts des an der Westgrenze des Regierungs-Departements einzutreibenden Rindviehes, von Neuem eingeschärft, jedoch nicht mit der nöthigen Sorgfalt beobachtet worden, indem ausländisches Rindvieh theils ohne alle Atteste eingetrieben ist, theils diesen die nöthige Beglaubigung und die genaue Bezeichnung der Zahl und der Abzeichen des Viehs fehlte. Diese Vernachlässigung der gesetzlichen Vorschriften hat nicht selten eine, dem Rindviehstande der Provinz gefährliche und nachtheilige Ansteckung zur Folge gehabt, zu deren Vermeidung folgendes bestimmt wird. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, dem 18ten Januar 1823.
Die häufigen Beschwerden über die unrichtige Erhebungsweise bei einigen der verpachteten Chausseegeldhebestellen haben gezeigt, daß die Bekanntmachung vom 2. Juli v. J. (Amtsblatt 1822. Seite 149.) nicht überall von den Pächtern der Chausseegeld-Hebestellen gehörig befolgt wird, und geben Veranlassung, das Publikum zur Sicherung gegen Willkühr und Uebervortheilung darauf aufmerksam zu machen,
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 14ten Januar 1823.
Durch die Bekanntmachung vom ... Mai v. J. (Amtsblatt 1822. No. 99.) ist ad. 3 bestimmt, daß derjenige wandernde Handwerksgesell, welcher ein Zeugniß über die in den letzten 4 Wochen gehabte Arbeit nicht beibringen und etwanige Behinderungen durch Krankheit und dergleichen nicht nachweisen kann, wenn er ein Ausländer ist, über die Grenze, der Inländer aber mittelst Marschroute in seine Heimath gewiesen werden soll.
Da das arbeitslose Herumlaufen der Handwerksgesellen fortwährend Gegenstand allgemeiner Klage und ein Beweis ist, daß obige Bestimmungen nicht von allen Polizeibehörden mit Ernst und der erforderlichen Aufmerksamkeit befolgt wird, so wird selbige den gedachten Behörden hiermit zur genauesten Beachtung in Erinnerung gebracht. Es gehört nach dieser Bestimmung ein jeder, über vier Wochen ohne Entschuldigung und Nachweis, arbeitslos im Lande herumziehende Handwerksgesell in die Kathegorie der Vagabonden, und muß ein solcher von der ersten Orts-Polizeibehörde, welche zu dessen Kenntniß kommt, angehalten und sein Reisepaß oder Wanderbuch mit dem Vermerk der Rückweisung versehen werden. Auch dürfen die Herbergswirthe einen einkehrenden Handwerksgesellen, wenn derselbe keine Arbeit findet, Krankheitsfälle ausgenommen, nicht länger als zwei Tage bei sich dulden. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 21sten Januar 1823.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Pfähle zum Festhalten der angepflanzten jungen Bäume, sowie die Stiele oder Säulen zu den Bewährungen, Geländern, Zäunen, Brücken, Wegweisern, Zolltafeln und dergleichen, eine weit längere Dauer gewähren, wenn sie vor ihrem Einsetzen in die Erde, bis etwa ein Fuß über der Oberfläche derselben geflammt oder leicht verkohlt werden. Gleichwohl wird diese, schon seit früherer Zeit bekannte Vorsichts-Maaßregel keineswegs überall beobachtet.
Sämmtliche Herren Landräthe und Baubeamte werden daher angewiesen, bei Pflanzungen oder Bauten für Königl. Rechnung oder von Seiten der Freiholz-Berechtigten, Domainenpächter und Unterthanen auf Befolgung derselben nachdrücklich zu halten. Auch den Magisträten und Gemeinden wird die Beobachtung dieser Maaßregel empfohlen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Die Untergerichte des Departements werden hierdurch angewiesen, wegen Republikation der gesetzlichen Vorschriften zur Bestrafung des Kindermordes und der Verheimlichung der Schwangerschaft und Geburt, die in der ... Ministerialverfügung vom 11ten Januar 1817. ... enthaltenen Vorschriften ... genau zu beachten:
Der Justizminister findet es auf den Bericht des Kriminalsenats der Königl. Ober-Landesgerichts-Kommission vom 10ten Dezember a. p. allerdings zweckmäßig, daß die gesetzlichen Vorschriften, in Betreff der Verheimlichung der Schwangerschaft und Geburt, mehr, als durch die Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts geschehen ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. Zu diesem Zwecke ist das anliegende Publikandum entworfen worden, und das Kollegium wird angewiesen, solches von Zeit zu Zeit in die Amtsblätter einrücken, und dasselbe an schicklichen Orten anschlagen zu lassen.
Die halbjährige Konvokation der Stadt- und Dorfgemeinen ist mit manchen nachtheiligen Folgen verbunden, und daher schon bei einer anderen Gelegenheit gemißbillgt worden. Wenn aber die Zusammenberufung zu einem anderen Zwecke ohnehin nöthig ist, so kann die Ablesung des Publikandi vor der versammelten Gemeine dabei erfolgen. Hiernach ist das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 11ten Januar 1817.
Der Justizminister v. Kircheisen.
Publikandum gegen den Kindermord, und gegen die Verheimlichung der Schwangerschaft und Niederkunft. [auszugsweise in Amtsblatt 1821, Stück 35, S. 177, (Kammergericht) No. 14.] |
Die Lieferung des Bedarfs an Federposen für das unterzeichnete Kollegium, welcher jährlich ungefähr in
Lieferungslustige haben daher ohne Submission spätestens bis zum 1sten März cur. postfrei an den Hofrath Korn hieselbst einzureichen, und zugleich versiegelte Proben beizufügen. Die Bedingungen bei dieser Lieferung sind: ...
Potsdam, den 26sten Januar 1823.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Der Windmüllergeselle Carl Völker aus Ziegenort bei Vogelsang gebürtig, 20 Jahre alt, 5 Fuß 2 Zoll groß, mit blonden Haaren, hoher Stirn, blonden Augenbrauen, blauen Augen, spitzer Nase, breitem Kinn und untersetzter Statur, hat seinen zu Michaelis v. J. in Naugard ausgestellten Paß zwischen dem Dorfe Wesow und Werneuchen verloren. Der bemerkte Paß wird daher hiermit für ungültig erklärt.
Alt-Landsberg, den 21sten Januar 1823.
Der Magistrat.
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Potsdam, den 11ten Februar 1823.
Mit allerhöchster Genehmigung hat sich in Berlin ein Verein zur Beförderung des Gartenbaues gebildet, dessen Zweck besonders dahin gehet, den Gartenbau im Preußischen Staate, die Obstbaumzucht in allen ihren Zweigen, den Bau der Gemüse- und Handelskräuter, die Erziehung von Zierpflanzen, die Treibereien und die bildende Gartenkunst zu befördern und zu heben. Indem wir die Gartenfreunde in unserm Departement auf dieses nützliche Institut aufmerksam machen, bemerken wir, daß die von des Königs Majestät genehmigten Statuten für den gedachten Verein in den landesräthlichen Bureaus und bei dem hiesigen Polizeidirektorio einzusehen sind, und daß nach diesen Statuten auch diejenigen, welche bis zum 1sten März d. J. ihren Beitritt erklären, weder die von den später Beitretenden zu entrichtenden Beitrittsgelder zu zahlen haben, noch den statutenmäßigen Vorschlagsförmlichkeiten unterworfen sind.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 18. Februar 1823.
Dem Weinhändler Herrn Hippel in Königs-Wusterhausen ist allerhöchsten Orts zwar gestattet, seinen aus Kartoffelstärke fabrizirten Wein zu verkaufen, jedoch nur unter dem Namen „Kartoffelwein“ oder „Wein aus Stärke“. Dem Publikum wird dies zur Vermeidung etwaniger Täuschungen bekannt gemacht. Die Polizeibehörden unseres Regierungs-Departements haben darauf zu achten, daß diese Fabrikate nur unter dem gedachten Namen, und nicht als Wein verkauft werden.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Da schon früher angeordnet ist, daß kein Prediger einen Juden oder eine Jüdin taufen dürfe, ohne dazu die Erlaubniß der geistlichen Oberbehörde erhalten zu haben, mithin das unterzeichnete Kosistorium schon auf diesem Wege Kenntniß von den in seinem Bezirk getauften jüdischen Personen erhält, so bedarf es auch nicht weiter der am 24sten Januar 1817 angeordneten jährlichen Berichterstattung der Herren Superintendenten und übrigen Geistlichen über die Zahl der im abgewichenen Jahre geschehenen Judentaufen.
Berlin, den 10ten Februar 1823.
Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg.
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Potsdam, den 11ten März 1823.
Das Königl. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, hat unter dem 22sten v. M. bestimmt, daß bei dem veränderten Münzfuße die, durch die allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Januar 1817. bestimmte Abgabe von Taufen und Trauungen zu den Hebammen-Unterstützungen, statt der bisher eingeführten 1½ gGr. und 3 gGr., hinführo mit 2 und 4 Silbergroschen erhoben werden soll. Die Herren Superintendenten und Prediger und (Hinsichts der jüdischen Geburten und Taufen) die Polizeibehörden, haben sich hiernach vom 1sten April des jetzigen Jahres ab, bei der Einforderung und Ablieferung der Hebammen-Unterstützungsbeiträge zu richten.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 19ten März 1823.
Um allem unnöthigen Schriftwechsel vorzubeugen, machen wir alle diejenigen, welche für sich oder für andere eine Freistelle im hiesigen Schullehrer-Seminar nachsuchen, darauf aufmerksam, daß an demselben gegenwärtig 70 junge Männer sich aufhalten, denen Unterricht, Wohnung, Feuerung, Licht und ärztliche Hülfe unentgeldlich gewährt wird, daß aber nur 8 ganze und 8 halbe Freistellen vorhanden sind, mit deren ersteren die ganz freie, mit den letzteren die halb freie Beköstigung in der Anstalt verbunden ist. Bei der verhältnißmäßig geringen Anzahl von Freistellen können natürlich nur wenige zu deren Genuß gelangen, und diese Wenigen werden in der Regel aus denjenigen jungen Leuten gewählt, die nach ihren beigebrachten amtlichen Zeugnissen sich in notorisch dürftigen Umständen befinden, sich bereits längere Zeit im Seminar aufgehalten haben, und von deren Fleiß und guten Aufführung man sich hinlänglich überzeugt halten kann.
Alle Bewerbungen um Freistellen vor oder kurz nach der Aufnahme in das Seminar sind daher gänzlich unnütz, und werden es sich diejenigen, welche sich darum bewerben oder dafür verwenden, selbst zuzuschreiben haben, wenn ihre desfallsigen, entweder an uns, oder an einzelne unserer Mitglieder, oder an die Direktion des Seminars und den Herrn Direktor Klöden insonderheit gerichteten Briefe unbeantwortet bleiben.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Es wird zu Michaelis dieses Jahres im hiesigen Schullehrer-Seminar wieder ein neuer Kursus beginnen, zu welchem junge Leute, die sich dem Schulstande widmen wollen, aufgenommen werden sollen. Ich ersuche diejenigen, welche gesonnen sind, daran Theil zu nehmen, und die erforderlichen Mittel und Vorkenntnisse zu haben glauben, sich im Monat April d. J. schriftlich bei mir zu melden, und zugleich die Zeugnisse ihrer resp. Herren Geistlichen und Lehrer über ihr sittliches Verhalten einzuschicken, wonach ihnen dann der Termin zur vorschriftsmäßigen Prüfung bekannt gemacht werden wird. Es versteht sich übrigens von selbst, daß diejenigen, welche bereits ihre Zeugnisse eingeschickt haben, keine weitere Meldung zu machen brauchen; wohl aber erwarte ich diese Einsendung von denen, welche bloß ihr Verlangen, aufgenommen zu werden, zu erkennen gegeben haben.
Potsdam, den 10ten März 1823.
Klöden, Direktor des Königlichen Landschullehrer-Seminars.
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Potsdam, den 9ten April 1823.
Ueber die Prüfung der Thierärzte und die, nach dem Ausfalle derselben zu ertheilende Befugniß zur thierärztlichen Praxis, ist durch eine Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 21sten März d. J. bestimmt worden, daß vom 1sten Mai d. J. an, jeder Kandidat der Thierarzneikunde, dessen Attest nicht schon früher der Regierung, in dessen Bezirk sein Aufenthaltsort liegt, vorgelegt worden ist, ... die Schulprüfung in Berlin entweder nach Ostern oder zu Michaelis bestehen muß, ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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... der invalide Jäger Leinemann [ist] als Unterförster zu Schmalenberg im Rüdersdorfer Forstrevier angestellt worden. |
Nachbenannte Frauen sind ... als Hebammen approbirt worden, und zwar: 3) im Niederbarnimschen Kreise, ... verehelichte Charlotte Stromer zu Alt-Landsberg; |
Ein Hohes Ministerium des Handels ertheilte mir am 16ten März 1823. ein auf 8 Jahre für den ganzen Umfang des Staats gültiges Erfindungspatent über das ausschließliche Recht, nach meinen in Beschreibung niedergelegten eigenthümlichen Methoden, die gefrornen Kartoffeln bis zur Darstellung in gereinigter und trockner Form zuzubereiten, und dann zur Fabrikation des Biers, des reinen Branntweins, des Essigs, des Syrups, (ohne Anwendung vom Schwefelsäure) so wie endlich des Kartoffelmehls anzuwenden.
Erfurt, den 22sten März 1823.
Professor Dr. H. L. W. Völker.
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Es hat bisher bei mehrern Versammlungen der Müllergewerke in dem königlichen Staat die große Unordnung statt gefunden, daß an den Tagen, wo solche gehalten werden, außer den Gesellen, welche zu jedem Gewerk gehören, und zur Zeit der Versammlung auf den zum Gewerk gehörigen Mühlen in Arbeit stehen, sich eine Menge sogenannter Freibursche[n], die oft Jahre lang nicht arbeiten, sowohl aus dem Königl. Staat als aus fremden Gebiete einfindet, sich mehrere Tage auf gemeinschaftliche Kosten unterhalten läßt, zu vielen Unruhen Anlaß giebt, und dadurch den Zweck der Gewerkszusammenkunft, welcher hauptsächlich auf die Schlichtung der vorgefallenen Streitigkeiten über innere Angelegenheiten der Meister und Gesellen, Ablegung der Rechnung über die sowohl zur Meisterlade, als Gesellenarmenkasse gehörigen Gelder, das Meister- und Gesellensprechen, Annahme der Lehrburschen, Ablieferung neuer Beiträge, Bekanntmachung neuer gesetzlicher Vorschriften u. s. w. gerichtet ist, nicht nur ganz vereitelt, sondern auch die zum Gewerk gehörige[n] ordentliche[n] Gesellen zum Müssigang Da dieser Unfug schon den Generalpivilegien und Gildebriefen der Müllergewerke, besonders aber den darin enthaltenen Vorschriften, wie in den Gewerksversammlungen sowohl überhaupt, als bei Lossprechung der Gesellen und den Gesellenauflagen verfahren werden soll, gerade entgegen läuft, und solcher daher nicht weiter geduldet werden kann: so werden hierdurch zur Abstellung desselben den Müllergewerken folgende Vorschriften gegeben. ... Sämmtliche Land- und Steuerräthe, Magisträte und Gerichtsobrigkeiten haben sich nach dieser Bekanntmachung nicht nur ihres Orts genau zu achten, sondern auch den Gewerksassessoren und Altmeistern der Müllergewerke zur Aufrechthaltung der Ordnung bei den Gewerksversammlungen und zur Abstellung des Unfugs der sogenannten Feierburschen und andrer Müllergesellen, den erforderlichen Beistand jedesmal unweigerlich angedeihen zu lassen, so wie sie auch authorisirt werden, sich in dieser Absicht bei äußerst dringenden Fällen der militairischen Hülfe durch vorherige dienstverfassungsmäßige Requisition der kommandirenden Offiziere zu bedienen.
Berlin, den 3ten Februar 1806. Königliche Preußische Kurmärkische Krieges- und Domainenkammer. |
Potsdam, den 12ten Mai 1823.
Der im Amtsblatte, Jahrgang 1821. Stück 47. enthaltenen Bekanntmachung über Errichtung der hiesigen Handwerksschule vom 14ten November 1821. ohnerachtet, haben sich bis jetzt erst wenige junge Leute aus der Provinz zur Theilnahme daran gemeldet, und es scheint sogar, als wenn das Dasein und der ganz spezielle Zweck dieser Unterrichtsanstalt noch nicht zureichend bekannt geworden sei.
Die Herren Landräthe werden daher aufgefordert, durch die Wochenblätter der Städte in ihrem Kreise, oder wo dergleichen noch nicht vorhanden, durch eigene Zirkularien eine möglichst allgemeine Bekanntwerdung der Tendenz und der besondern Verhältniße dieser Schule zu bewirken, und das Publikum der Provinz darauf aufmerksam zu machen. Der Zweck derselben ist ausschließlich die Bildung der angehenden Handwerker, sowohl derjenigen, die sich künftig einem Examen vor der Prüfungskommission für die Bauhandwerker unterwerfen, als auch solcher, welche einst das Gewerbe eines Wollfabrikanten, Metallarbeiters, Gerbers, Tischlers, Schlossers, Steinhauers, Stukkaturs [!], Färbers und dergleichen ergreifen wollen. Lesen und Schreiben, so wie Sprachkunde, Geographie und Geschichte werden daher in der Handwerksschule nicht gelehrt; ersteres und wenigstens die 4 Spezies des Rechnens muß jeder Aufzunehmende fertig verstehen, und ist dies unerläßliche Bedingung der Aufnahme. ... Das Schulgeld für jeden Zögling beträgt monatlich Einen Thaler, wofür alle Vorbilder, Modelle, Bücher und Dinte gehalten werden.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 13ten Mai 1823.
Da sich bei den letzten Mobilmachungen der Armee ergeben hat, daß eine für den Bedarf derselben hinreichende Menge pharmazeutischen Personals sich freiwillig zur Anstellung in den Feldapotheken meldet, folglich die fernere Einreichung der ... Listen der im Lande befindlichen Subjekte nicht mehr erforderlich ist, so werden ... die bisher mit der Einsendung dieser Listen beauftragten Behörden unsers Departements von derselben entbunden.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 19ten Mai 1823.
Nach der Instruktion des Landesherrn vom 17ten Mai 1697. für die Inspektoren, für den Waisenvater und für die Waisenmutter, ist über das ursprünglich in der Stadt Lindow gestiftete Waisenhaus bestimmt und festgesetzt:
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 19ten Mai 1823.
Die Orange-Waisen-Stiftung ist vom Landesherrn im Anfange des vorigen Jahrhunderts für die damalige Provinz Kurmark begründet. Sie ist gegenwärtig, gleich der Lindowschen Stiftung, mit dem großen Friedrichs-Waisenhause in Berlin nach Allerhöchster landesherrlicher Bestimmung vereinigt, und hat gleiche Grundzüge, wie das im Jahre 1665 in der Stadt Oranienburg gestiftete Waisenhaus.
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Potsdam, den 20sten Mai 1823
Nach den Verfügungen vom 16ten Februar 1813. (Amtsblatt 1813. Seite 79.) und 8ten August 1816. (Amtsblatt 1816. Seite 272.) sind die Apotheker verbunden, bei den Arzneilieferungen für die Königl. Gendarmen 25 Prozent vom Betrage Rabatt zu geben, Diese Bestimmung ist auch gegenwärtig, da die Gendarmen für ihre ärztliche Pflege selbst zu sorgen haben, rücksichtlich der nur geringen Entschädigung, welche sie dafür erhalten, noch gültig.
Den Aerzten und Wundärzten kann für ihre Bemühungen bei kranken Gendarmen nur der geringste Satz der Taxe vom 21sten Juni 1815 zu liquidiren gestattet sein.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 26sten Mai 1823.
Im Vertrauen, daß die Herren Prediger und die Herren Superintendenten, von der großen Wichtigkeit der sorgfältigen, saubern und reinlichen Führung der Kirchenbücher und der Nothwendigkeit der gesetzlichen Ablieferung der Duplikate dieser Bücher an die Gerichtsbehörden überzeugt, es nicht an Aufmerksamkeit in Befolgung des hierunter Pag. 166 bis 168. im Amtsblatte Jahrgang 1811. erlassenen Verfügungen werden fehlen lassen, will die Königl. Regierung die Herren Prediger an den Kirchen Königlichen Patronats, von der Einreichung der Pag. 283. Amtsblatt 1822. unterm 26sten November v. J. vorgeschriebenen Bescheinigungen der Gerichte über die Ablieferung der Duplikate der Kirchenbücher zwar entbinden, jedoch bestimmt erwarten, wie die Herren Prediger auf die Ablieferung dieser Duplikate strenge halten, und den vorgesetzten Herren Superintendenten hierunter jährlich die gebührende Anzeige machen, die Herren Superintendenten hierauf aber mit Nachdruck halten werden.
Auch sämmtliche Gerichtsbehörden fordern wir dringend auf, auf die Ablieferung mehrbesagter Duplikate zu halten, und wenn dergleichen ausbleiben, den betreffenden Herren Superintendenten zur Abstellung davon Anzeige machen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 23sten Mai 1823.
Dem Herrn Hippel in Königs-Wusterhausen ist von den Königl. Ministerien ... gestattet, sein Fabrikat aus Kartoffelstärke unter dem Namen „Wein aus Stärkezucker“ verkaufen zu dürfen. Dies wird mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 18. Februar d. J. (Amtsblatt Seite 53.) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 28sten Mai 1823.
Nach §. 1. des Publikandi vom 29sten April 1772 ist jedermann schuldig, das außer der Viehseuche abgestandene, auch bei dem Schlachten unreif befundene Vieh (Schaafe ausgenommen) dem Scharfrichter oder Abdecker des Distrikts sofort, gegen Erlegung des festgesetzten Trinkgeldes für die Meile von 2 Gr. an den Boten, anzusagen; wie denn auch erweislich rotzige und ganz unkurable Pferde nicht verkauft, vertauscht oder verschenkt, imglichen die zur fernern Arbeit gänzlich untüchtig gewordenen Pferde nicht an fremde Scharfrichter verhandelt, sondern an den Scharfrichter oder Abdecker des Distrikts abgeliefert werden müssen, welche dagegen sich nicht entziehen können, den Unterthanen für dergleichen abzuliefernde, zur Arbeit untüchtige Pferde eine billig mäßige Vergütung zu thun, und allenfalls so viel zu geben, als ein anderer Scharfrichter erweislich geben wollen. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 19ten Juni 1823.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Erbauung der Chaussee von Tiefensee nach Heckelberg, auf der Straße von Berlin bis Werneuchen nach Stettin, das tarifmäßige Chausseegeld für die Strecke von Heckelberg bis Werneuchen auf 2 Meilen, an der errichteten Barirere in Heckelberg vom 1sten Juli d. J. ab erhoben werden wird.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 6ten Juli 1823.
Die Verordnung vom 2ten Oktober 1816 (Amtsblatt 1816 Nr. 315.), wegen der Selbsttaxen der Bäcker, hat nicht den beabsichtigen Erfolg gehabt. Wir machen daher hiermit folgende Abänderung jener Verordnung bekannt.
Um dem Publikum eine stete Kenntniß von dem Gewicht und Preise der verschiedenen Backwaaren bei den einzelnen Bäckern zu gewähren, und dadurch den möglich wohlfeilsten Ankauf dieser Waaren zu erleichtern, haben die Orts-Polizeibehörden darauf zu halten, daß ihnen jeder Bäcker von dem Gewichte und Preise der in Absicht der Benennung schon bekannten Bäckerwaaren, eine mit seiner Namensunterschrift versehene Anzeige in zweifachen Exemplaren vorlege, wovon ein Exemplar zu den Polizeiakten genommen, das andere von der Orts-Polizeibehörde visirt, und hiernächst von dem Bäcker in seinem Laden oder der sonstigen Verkaufsstelle so angeheftet werden soll, daß die Käufer es bequem lesen können. ... |
Potsdam, den 7ten Juli 1823.
Da die Erfahrung kürzlich bewiesen, daß die bestehenden Jagd-Polizeiverordnungen und Vorschriften, besonders wegen des Schießens des Wildes in der Schonzeit übertreten werden, so wird hiermit jeder Privat-Jagdberechtigte und Jagdpächter auf die strenge Beobachtung derselben aufmerksam gemacht, und werden die Königl. Forstbeamten wiederholt angewiesen, jede Kontravention gegen die gedachten Verordnungen und Vorschriften sofort zur Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 9. Juli 1823.
Sämmtlichen Mitgliedern der Mobiliar-Brandunterstützungs-Vereine der städtischen und Landschullehrer, so wie den Herren Superintendenten und Ortspredigern wird hiermit zur Achtung eröffnet, daß, wenn gleich die von uns nicht förmlich bestellte[n] oder bestätigte[n], sondern nur einstweilen angesetzte[n] Lehrer nicht Mitglieder dieser Vereine sein können, dennoch nach dem Sinne des Brandunterstützungs-Reglements, aus den Einnahmen der Schulstellen die ausgeschriebenen Mobiliar-Brandentschädigungs-Gelder jederzeit vorweg bestritten werden müssen, ohne daß die unbestätigten Lehrer deshalb Anspruch auf diese Unterstützung haben, wenn sie auch durch einen Brand verunglücken sollten.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam. Seit einem Jahre besteht in dem Dorfe Friedrichsfelde, unter dem Namen Landschule, eine vom dasigen Gutsbesitzer, Herrn Karl v. Treskow, gestiftete Anstalt, welche den Zweck hat, hülfsbedürftige, verwaisete Knaben zu tüchtigen, kräftigen und brauchbaren Menschen auszubilden. Dieses, unsers Wissens, zur Zeit noch einzige Institut in den Preuß. Landen, ist so gemeinnützig und nachahmenswerth, daß eine nähere Beschreibung desselben, in vorliegendem Blatte gewiß an ihrer Stelle ist, und vorzüglich wünschen wir, daß sie von Gutsbesitzern, die es mit dem Gemeinwohl, mit dem Besten ihrer Gutsinsassen, und mit sich selbst wohl meinen, beherzigt werden möge. ... |
Potsdam, den 23sten Juli 1823.
Nach einer Verfügung des Königl. Handelsministeriums steht den Landleuten frei, ohne Hausirgewerbeschein ihre ländlichen, zu Nahrung dienenden Erzeugniße jeder Art, also auch Roggenbrot, selbst Fleisch, entweder selbst oder für ihre Rechnung durch Abgeschickte, an und außer den Markttagen in den Städten auf dem Marktplatz selbst, und durch Umhertragen in den Straßen, mittelst des Ausrufs feil zu bieten.
In die Häuser dürfen sie aber nur in sofern gehen, als sie hinein gerufen werden, oder ausdrückliche Bestellungen bestimmter Abnehmer vorhergegangen sind. Wer dagegen Waaren aufkauft, um sie in den Städten wieder in der vorher angegebenen Art zu verkaufen, muß als Hausirer betrachtet werden, und die gesetzliche Gewerbesteuer erlegen. Der Verkauf vom platten Lande eingebrachter Backwaaren außer dem Markttage in einer Bude, ist ein stehender Handel, der nicht gelitten werden darf. Diese Bestimmung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und insonderheit den Polizeibehörden in den Städten deren pünktliche Befolgung aufgegeben.
Königl. Preuß. Regierung.
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Der bisherige Geschäftsgehülfe Carl Thieme zu Hellersdorf bei Alt-Landsberg ist zum Oekonomie-Kommissarius, und der bisherige Protokollführer Ferdinand Krumbholz, nach erfolgter Prüfung, zum Geschäftsgehülfen der Oekonomie-Kommissarien im Departement der Königl. Generalkommission für die Kurmark Brandenburg und Sachsen, letzterer mit Anweisung seines Wohnsitzes in Potsdam, ernannt worden. |
Endesunterzeichneter hat eine Abhandlung drucken lassen, welches über äußerst interessante, durch 50jährige mühsame Erfahrung erworbene Vortheile bei der Bienenzucht gründliche Belehrung enthält. Wer sich in postfreien Briefen an ihn wendet, erhält selbige á 2 Thlr. Kourant. Jeder Bienenverständige wird sich von dem ungemeinen Nutzen dieser Abhandlung sofort überzeugen, wenn er nachstehende Abschnitte derselben gelesen haben wird: ...
Dobrilugk im Herzogthum Sachsen, den 4ten August 1823.
Johann Gottfried Seeger, Oekonom. Unterzeichneter ist ermächtigt, auf Kyffhäuser Mühlensteine Bestellungen anzunehmen, und ersucht daher die Herren Mühlenbesitzer, welche dergleichen Steine zu besitzen wünschen, sich mit ihren Aufträgen gefälligst an ihn zu wenden.
Potsdam, den 16ten August 1823.
Der Schiffer Attmann. Breite Straße Nr. 20.
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Des verstorbenen Staatskanzlers, Fürsten von Hardenberg Durchlaucht, haben der Kirche des Berliner Kämmereidorfs Lichtenberg ein Exemplar eines für die Kirchen der Herrschaft Neuhardenberg angefertigten Kruzifixes, in Gips geformt und stark vergoldet, als ein immerwährendes Andenken verliehen. ... Der Kirche zu Malchow schenkte der Lackirer Haase in Berlin eine moderne zinnerne Taufkanne, der Kirche zu Wartenberg der Bauer Jauert daselbst eine zinnerne Weinflasche zum Gebrauch beim Abendmahl, und der Kirche zu Falkenberg die Ehegattin des Predigers Plötz zu Malchow eine weißkattunene Decke für den Altar, sowie die Gemeinde in Falkenberg eine Kanzeldecke von scharlachrothem Tuche, mir orange seidenen Frangen besetzt. |
Potsdam, den 6ten September 1823.
Wegen der unter dem Rindviehe in Alt-Landsberg ausgebrochenen Lungenseuche ist die Stadt und deren Feldmark für Rindvieh und Futter bis auf Weiteres gesperrt. Die sonst über Alt-Landsberg reisenden Rindviehtreiber müssen den Weg entweder über Krummensee und Blumberg, oder über Petershagen und Fredersdorf nehmen.
Königlich Preußische Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 20sten September 1823.
... Eine auf Veranlassung des Hohen Minsterii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten angestellte Untersuchung der für die angebliche Heilkraft dieses Mittels angeführten Thatsachen hat jedoch ergeben, daß keine einzige derselben seinen Werth gegen die Hundswuth geltend machen könne. Eben so wenig ist die Zusammensetzung dieses Mittels, dessen wesentliche Bestandtheile Ofenglanzruß, gestoßene Eierschalen und Honig oder Syrup sind, geeignet, diesem Mittel mehr Heilkräfte beizulegen, als allen übrigen bekannt gewordenen und in der neueren Zeit über die Gebühr empfohlenen Mitteln wirklich zukommt. ...
Königlich Preußiche Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 17ten September 1823.
Da häufig bemerkt worden ist, daß Fuhrleute, welche in den unmittelbar neben den Chausseen belegenen Gasthäusern einkehren, ihre Wagen vor diesen Gasthäusern auf der Chaussee auffahren, dadurch aber zur Hemmung der Passage auf den Chausseen Anlaß gegeben wird, so wird das Aufstellen der Wagen auf der Chaussee hierdurch bei drei Thaler Strafe untersagt.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 3ten Oktober 1823.
Es ist die Erfahrung gemacht worden, daß über das bestehende Verbot der Ein- und Durchfuhr des Koch-, See- oder Meer- und des Steinsalzes von den Grenzzoll-Aemtern nicht überall mit der erforderlichen Sorgfalt gewacht wird. Namentlich wird das, der Gattung des Kochsalzes angehörige See- oder Meersalz und Kristall-Steinsalz, von den Droguisten häufig als chemisches Fabrikat, letzteres unter dem Namen Sal gemmae eingeführt, welches jedoch dem allgemeinen Einfuhrverbote zuwider ist, weshalb dieses auf Veranlassung des Königl. Finanzministeriums von Neuem in Erinnerung gebracht, und den Grenzzoll-Aemtern eine umsichtige Prüfung hierdurch zur Pflicht gemacht wird.
Das bei dem Verbrauche des See- und Steinsalzes betheiligte Publikum des diesseitigen Regierungsbezirks kann übrigens jetzt schon sein Bedürfniß an Seesalz in den Salzfaktoreien zu Berlin, auch zu Stettin befrieden, von wo aus dasselbe Apothekern und Droguisten der andern Städte bis zu der, ihrem Wohnorte zunächst gelegenen Faktorei frei geliefert wird; an Steinsalz finden sich die Vorräthe in dern Salzfaktoreien der Gegend, wo dasselbe bisher begehrt worden ist.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Der bisherige Kreisoffizier der Gendarmerie in Berlin, Major v. Schlabrendorff, ist zum ersten Direktor der Straßen-Erleuchtungs-Anstalt in Berlin ernannt worden. |
Potsdam, den 7ten November 1823.
Nachdem ... bestimmt worden,
daß die gewöhnliche allmonatliche Revision der Provinzial-, Kreis- und Spezialkassen, an jedem Orte immer an demselben Tage und zur gleichen Stunde erfolgen müsse,
haben wir das in der besondern Beilage zu diesem Stück des Amtsblatts abgedruckte Regulativ entworfen, worin die Tage bestimmt sind, an welchen für die Zukunft, von den Revisionen für den Monat Dezember an, die Revision sämmtlicher unser Oberaufsicht anvertrauten Königl. und Kommunalkassen regelmäßig vorgenommen werden soll. ...
Königl. Preußische Regierung.
Namen des Kreises. Namen des Orts. Benennung der zu revidirenden Kassen. Festgesetzter Tag ihrer ordinairen Revision. Namen der revidirenden Beamten. Behörde, bei welcher nach abgehaltener Revision die Verhandlungen einzureichen sind. Nieder-Barnimscher Kreis Bernau 1) Steuer- u. Stempelkasse, den 1sten, Ob.-Steuerkontrolleur zu Oranienburg, Haupt-Steueramt 2) Städtische Kassen, -, Magistrat, Landrath 3) Hospitalkasse, -, Kuratorium d. Hospitals, Landrath Alt-Landsberg 1) Steuer- u. Stempelkasse, den 2ten, Ob.-Steuerkontrolleur zu Oranienburg, Haupt-Steueramt 2) Waisenkasse, den 2ten, desgl., Regierung I. Abth. 3) Hospitalkasse, den 2ten, desgl., desgl. 4) Städtische Kassen, -, Magistrat, Landrath Liebenwalde 1) Steuer- u. Stempelkasse, letzter Tag ..., Ob.-Steuerkontrolleur zu Oranienburg, Haupt-Steueramt 2) Kanalkasse, letzter Tag jedes Monats, desgl., desgl. 3) Salzkasse, letzter Tag jedes Monats, desgl., desgl. 4) Forstkasse, -, Forstinspektor zu Liebenwalde, Regierung II. Abth. 5) Städtische Kassen, -, Magistrat, Landrath Oranienburg 1) Steuer- u. Stempelkasse, den 3ten, Ob.-Steuerkontrolleur zu Oranienburg, Haupt-Steueramt 2) Kanal- und Schleusenkasse, den 3ten, desgl., desgl. 3) Salzkasse, den 3ten, desgl., desgl. 4) Waisenhauskasse, den 3ten, desgl., Regierung II. Abth. 5) Städtische Kassen, -, Magistrat, Landrath |
Potsdam, den 17ten November 1823.
Zur Verminderung der Beipferde-Kosten bei der Reitpost ist bestimmt worden, daß nach Analogie der Privat-Korrespondenz, die über zwei Loth wiegenden Dienstbriefe nur dann mit der Reitpost versendet werden sollen, wenn auf der Adresse ausdrücklich vermerkt ist: „Mit der Reitpost am ... ten ...“, wogegen die Beförderung von dergleichen Briefen, sobald diese Bemerkung fehlt, nur mir der Fahrpost erfolgt.
Indem wir auf höhere Veranlassung die Behörden des Departements zur Nachachtung in Kenntniß setzen, weisen wir dieselben an, von der Befugniß zur Benutzung der Reitpost hinsichtlich der schweren Briefe, nur in wirklich dringenden Fällen Gebrauch zu machen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß die Zirkularverfügung vom 19ten Juli 1821, nach welcher die Vertretungen der Geistlichen durch fremde und unbekannte Prediger auf das strengste untersagt und die Pfarrer angewiesen sind, Keinem ihre Kanzel zu öffnen, von welchem ihnen nicht hinlänglich bekannt ist, daß und wo er sich im Amte befindet, im entgegengesetzten Falle aber zuvor unsere Genehmigung einzuholen, nicht überall gehörig beachtet wird. Es werden demnach sämmtliche Herren Prediger unserer Provinz auf jene Verfügung hierdurch besonders aufmerksam gemacht, und zu genauer und unverbrüchlicher Nachachtung derselben aufs Neue ausdrücklich verpflichtet.
Berlin, den 14ten November 1823.
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Potsdam, den 1sten Dezember 1823.
Die Bestimmung der allerhöchsten Kabinetsordre vom 22sten Juni d. J. ...,
daß Gewerbetreibende, so wie alle diejenigen, welche ihre Waaren öffentlich ausbieten, die Preise nach der neuen Eintheilung von 30 Silbergroschen auf den Thaler und 12 Pfennige auf den Silbergroschen stellen sollen,
ist bisher nicht allgemein ausgeführt und befolgt, und dadurch nicht allein der in jener Kabinetsordre angegebene Zweck, der neuen Scheidemünze mehr Verbreitung und bessern Fortgang zu verschaffen, aufgehalten, sondern auch der Gebrauch verschiedener Berechnungsarten im Privatverkehr fortgesetzt worden. Es wird daher hiermit wiederholentlich in Erinnerung gebracht, daß Kaufleute, Bäcker, Schlächter und überhaupt alle Verkäufer ihre Preise nach Silbergroschen stellen, und nur nach solchen ihre Waaren ausbieten und verkaufen dürfen; den Polizeibehörden aber wird zur Pflicht gemacht, auf eine gehörige Befolgung dieser Bestimmung zu halten, die zu ihrer Kenntniß kommenden Kontraventionen polizeilich zu rügen, auch in den unter ihrer Zensur erscheinenden Wochenblättern und andern Druckschriften keine anderen Preisangaben, als in der neuen Silbermünze zu gestatten, so wie sich selbst in der von ihnen zu bestätigenden oder anzulegenden öffentlichen Preisstellungen ausschließlich dieser Berechnungsart zu bedienen.
Die Herren Landräthe haben das Verfahren der Ortsbehörden hierunter genau zu kontrolliren und etwanige Nachläßigkeiten oder Unregelmäßigkeiten derselben uns zur Bestrafung anzuzeigen.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Auf Befehl einer Königl. Hochlöblichen Regierung zu Potsdam soll die Chausseegeld-Einnahme auf der ersten Hebestelle der Freyenwalder Chaussee bei Berlin, anderweit auf drei Jahre, vom 1sten Mai 1824 bis ultimo April 1827, im Wege der Lizitation an den Meistbietenden verpachtet werden. Es ist zu diesem Ende ein Termin auf den 27sten Dezember c. Vormittags um 10 Uhr, in dem Gasthofe zu Weißensee bei Berlin von Unterschriebenem angesetzt, und werden Pachtlustige hiermit zur Abgabe ihrer Angebote in demselben, mit dem Bemerken eingeladen, daß der Meistbietende, zur Sicherung seines Gebotes, sofort im Termine eine Kaution von Einhundert Thalern erlegen muß. Die der Verpachtung zum Grunde liegenden Bedingungen sind in der zu verpachtenden Hebestelle selbst, in Berlin Mittelstraße Nr. 36. beim Herrn Regiments-Chirurgus Jenisch in den Nachmittagsstunden, und bei Unterzeichnetem jederzeit einzusehen.
Tiefensee, den 30sten November 1823.
Fischer
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Im Falle die Herren Superintendenten und Schulinspektoren unter denjenigen Lehrern, welche seit 1821 aus dem hiesigen Schullehrerseminar angestellt sind, Individuen wahrnehmen, die mit der Kenntniß in der Obstbaumzucht auch Eifer und Liebe für die Ausübung dieser Kunst verbinden, und im Besitze von geeigneten Gärten oder Grundstücken sind, so sind uns solche Subjekte namhaft zu machen, weil wir in Uebereinstimmung mit dem Herrn Gartendirektor Lenné hierselbst Gelegenheit haben, Obstbaumsetzlinge edlerer Art unentgeltlich aus der hiesigen Königlichen Baumschule für selbige zu verabfolgen. Es muß aber jederzeit die Art genau bezeichnet werden, wie die Lehrer den Transport der Bäume gut und sicher zur Stelle befördern wollen, indem sie denselben selbst besorgen müssen. Sollten sich übrigens aber auch unter den ältern Lehrern Subjekte finden, die ausgezeichnete Geschicklichkeit und Neigung für die Baumzucht, dabei aber auch gute Gelegenheit zur Förderung dieser Zucht haben, so sind uns solche zu bezeichnen, da wir auch wohl für diese die unentgeldliche Verabfolgung von Bäumen durch den Herrn c. Lenné erhalten dürften.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 11ten Dezember 1823.
Da die, in Gemäßheit des Ministerialreskripts vom 30sten April 1812, unter dem 8ten September desselben Jahres im Amtsblatte 1812 Nr. 37 bekannt gemachte, von den Apothekern in Vorrath zu haltende Arseniksalbe zur Vertilgung der Ratten und Mäuse, den Erwartungen nicht entsprochen hat, dagegen die folgende Mischung, nach allen bisher angestellten Versuchen, dem Zweck weit mehr entspricht, so wird solche den Apothekern unsers Regierungsbezirks hierdurch bekannt gemacht, um sie anfertigen und statt der früher genehmigten Salbe, unter Beobachtung der gesetzlichen, in der obgedachten Verfügung vom 8ten September 1812 eingeschärften Vorschriften, debitiren zu können.
Zusammensetzung:
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Die Erfahrung, daß beinahe die Hälfte des im Handel vorkommenden rohen Lakritzensafts mit Kupfer verunreinigt ist, veranlaßt das unterzeichnete Präsidium, die Droguisten und Materialisten darauf aufmerksam zu machen, daß ihnen schon nach dem Reglement vom 19ten Januar 1802 der Verkauf des Lakritzensaftes im Einzelnen nicht gestattet ist, und nur die Apotheker den rohen, wie den gereinigten Lakritzensaft in kleinen Parthien verkaufen dürfen. Dem gemäß und zufolge Reskripts Eines Hohen Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten vom 13ten v. M. wird den Materialisten der Detailhandel mit dem Lakritzensaft nochmals und ernstlichst bei angemessener Strafe untersagt, die Apotheker werden aber eben so gewarnt, keinen durch Kupfer verunreinigten Succum liquiritiae zu führen.
Berlin, den 8ten Dezember 1823.
Königl. Polizei-Präsidium hiesiger Residenz. v. Esebeck.
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