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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1822. Potsdam, 1822. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamte daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis 15 Silbergroschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 18 Silbergroschen 9 Pfennige.) |
Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin.
Jahrgang 1822. |
Potsdam, den 7ten Januar 1822.
Der nach unserer Bekanntmachung vom 14ten Februar v. J. (Amtsblatt Nr. 39.) auf zwei Groschen, jetzt gleich zwei und einen halben Silbergroschen, festgestellte tägliche Verpflegungssatz für jeden Kriminal- und Polizei-Gefangenen in den kleinen Gefängnißanstalten im hiesigen Regierungs-Departement auf das Jahr 1821, soll fernerhin bis auf Weiteres beibehalten werden. - Dies bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß.
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Bekanntmachung wegen der Auflösung der Königl. Regierung zu Berlin und wegen der die Geschäfte derselben übernehmenden Behörden. Des Königs Majestät haben, mittelst an das Königl. Staats-Ministerium erlassener Allerhöchster Kabinettsordre vom 21sten d. M., zum wirklichen Eintritt der schon früher beschlossenen Auflösung der hiesigen Regierung, nunmehr den Tag des 1sten Januars künftigen Jahres zu bestimmen, und dabei zugleich festzusetzen geruhet, an welche Behörden die verschiedenen Geschäftszweige derselben von da ab übergehen sollen. ...
Königl. wirklicher Geheimer Rath und Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. v. Heydebreck. |
Der bei Tasdorf im Nieder-Barnimschen Kreise auf dem sogenannten neuen Tasdorfer Felde angelegten Kolonie, die für jetzt aus drei neu erbauten Häusern besteht, ist der Name „Schulzenhöhe“ beigelegt worden.
Potsdam, den 15ten Januar 1822.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Die Verpachtung der Apotheken streitet ganz gegen das Medizinalpolizeiliche Interesse, indem bei stattfindenden Mängeln, der Pächter sich in der Regel auf den Verpächter, und der letzte sich wieder auf den ersten beruft, so daß die Behörden zweifelhaft werden müssen, an wen sie sich zu halten haben. ... Es kann daher auch eine Apotheken-Verpachtung nicht ferner Statt finden.
Berlin, den 19ten Mai 1821.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. von Altenstein. |
Auf Befehl Einer Königlichen Hochlöblichen Regierung sollen die Chausseegeld-Einnahmen bei Werneuchen, Steinbeck und Freienwalde vom 1sten Mai 1822 bis dahin 1825 dem Meistbietenden verpachtet werden. Es ist hierzu ein Termin, zur Verpachtung der Hebungsstelle bei Werneuchen auf den 23sten Februar c. Vormittags im Gasthofe zum Löwen in Werneuchen, und zur Verpachtung der Hebungsstellen bei Steinbeck und Freienwalde auf den 25sten Februar c. Vormittags im Gasthofe in Steinbeck angesetzt, wozu Pachtlustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß die Bedingungen in Berlin Mittelstraße Nr. 36. beim Regiments-Arzt Herrn Jenisch täglich nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den Hebungsstellen selbst und bei Unterschriebenem eingesehen werden können, und der Meistbietende, zur Sicherstellung seines Gebotes, sofort im Termin 100 thlr. für jede Hebungsstelle deponirt.
Tiefensee, den 28sten Januar 1822.
Fischer.
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Potsdam, den 6ten Februar 1822.
Es sind bisher mehrere Fälle zu unserer Kenntniß gelangt, wo das durch die §§. 9. bis 11. des Gesetzes vom 28sten September 1808. vorgeschriebene Eigenthumsattest für Pferdebesitzer durch die Dorfschulzen ausgestellt worden ist. Wir finden uns deshalb veranlaßt, die Vorschrift des §. 12. des gedachten Gesetzes, wonach ein solches Attest in den Städten von dem Polizei-Direktor oder Magistrat, auf dem Lande aber nur von dem Amte, der Gutsherrschaft, deren Stellvertreter oder Gerichtshalter, oder von dem Prediger ausgestellt werden soll, in Erinnerung zu bringen.
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Auch in diesem Jahre werden wiederum, so wie früher geschehen, gute und gesunde Stuten durch hiesige Hauptbeschäler, worunter sich einige Asiatische befinden, hierselbst bedeckt und wird dabei folgendes festgesetzt:
Für die Zutheilung der anpassendsten Hengste für diese Stuten, und für deren Aufnahme in die Weide vom 15ten Mai ab, wird alsdann das Gestüt die nöthige Sorge tragen.
Friedrich-Wilhelm-Gestüt bei Neustadt an der Dosse, den 6ten Februar 1822.
Der Landstallmeister Strubberg. |
Potsdam, den 27sten Februar 1822.
Durch das, in die Edikten-Sammlung aufgenommene Publikandum des vormaligen General-Direktorii vom 31sten Mai 1805, ist das Einbringen von Medikamenten und Essenzen, welche durch fremde sogenannte Olitäten-Krämer, Wasser- und Balsamträger aus dem Auslande eingeschleppt und an die diesseitigen Unterthanen, besonders auf dem flachen Lande debitiert werden, gänzlich verboten, und die Polizeibehörden sind angewiesen, diesen Olitäten-Krämern und Hausirern den Durchgang mit ihren Medizinalwaaren nicht zu gestatten, sondern sie sogleich zurückweisen zu lassen, mit der Bedeutung, daß wenn sie ungeachtet im Lande betroffen würden, sie außer der Konfiskation ihrer Waaren auch noch harte Leibesstrafe, ohne Rücksicht auf den Vorwand des bloßen Durchganges zu erwarten haben.
Diese Verordnung wird hierdurch nochmals zur genauen Befolgung in Erinnerung gebracht, und sind sämmtliche Polizeibehörden angewiesen, dergleichen Olitätenkrämern und Hausirern mit Medikamenten, den Erlaubnißschein zum Eingange in die diesseitigen Staaten, ohne welchen sie an den Zollämtern nicht eingelassen werden dürfen, unter keinen Umständen zu ertheilen. |
Potsdam, den 3ten März 1822.
Auch im gegenwärtigen Jahre wird nach der uns zugekommenen Benachrichtigung des Herrn Obersten und Remonte-Inspekteurs Beier, eine nicht unbedeutende Anzahl von zur Remontirung der Kavallerie-Regimenter und Artillerie bestimmten Pferden, im Herzogthum Sachsen, in Pommern und den Marken gegen gleich baare Bezahlung des Kauf-Preises auf Rechnung des Staates angekauft werden. Die Ankäufe beginnen in der Mitte des Monats April d. J. und werden durch eine besonders dazu ernannte Kommission unter anfänglicher Oberleitung des Herrn Obersten Beier ausgeführt.
Die speziellen Bestimmungen in Bezug auf diese Maaßregel, bleiben noch einer weiteren Bekanntmachung durch das Amtsblatt vorbehalten, so wie auch die Benennung der Orte, wo die Märkte Statt finden, noch weiter erfolgen soll. |
Potsdam, den 9ten Februar 1822.
Das Königl. Ober-Bergamt für die Brandenburgischen Provinzen hat uns einen Preiskourant von Eisen-Gußwaaren der Berliner Eisengießerei mitgetheilt.
Wir haben jedem der Provinzial-Bau-Inspektoren ein Exemplar davon zur möglichsten Bekanntmachung in ihren Dienstbezirken zugefertigt, und benachrichtigen das Publikum hiervon mit dem Bemerken, daß diese Preiskourants bei den gedachten Bauinspektoren eingesehen werden können. |
Potsdam, den 25sten März 1822.
Um die Verbreitung der neuen Silbergroschen im allgemeinen Verkehr zu befördern, soll solche nach Bestimmung des Herrn Finanz-Ministers Exzellenz vom 18ten d. M., von den öffentlichen Kassen bei allen Einzahlungen ohne Einschränkung angenommen werden. Sämmtliche von uns ressortirende Kassen werden daher hierdurch angewiesen, bei allen Einzahlungen und Erhebungen jede in ganzen oder halben Silbergroschen angebotene Summe für jetzt und bis auf weitere Bestimmung unweigerlich anzunehmen.
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Potsdam, den 19ten März 1822.
Da seit einiger Zeit häufige Beschwerden von einheimischen akademischen Künstlern über Beeinträchtigung ihres Gewerbes durch das Nachformen ihrer Kunstarbeiten durch ausländische Hausirer geführet worden sind, so werden ... die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II Titel 8. ...
zur Warnung gegen das unbefugte Nachformen von Kunstwerken der gedachten Art hierdurch in Erinnerung gebracht.
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Potsdam, den 19ten März 1822.
Mit Bezug auf die im vorjährigen Amtsblatte unter No. 150. abgedruckte, die Ausstellung vaterländischer Fabrikate betreffende Bekanntmachung vom 6ten Juli v. J., werden sämmtliche Herren Landräthe hierdurch aufgefordert, der ihnen gleichzeitig über diesen Gegenstand zugegangenen Verfügung binnen längstens acht Tagen unfehlbar zu genügen.
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In der Mark Brandenburg befinden sich viele Strecken Landes, welche entweder durch frühere Ereignisse in Sandschellen umgewandelt sind, oder vielleicht auch schon von älteren Zeiten her diese Eigenschaft gehabt haben. Die Königliche märkische ökonomische Gesellschaft zu Potsdam hat es daher für nützlich gehalten, durch Prämien zur Urbarmachung und Bedeckung solcher Ländereien zu wirken, und macht deshalb hierüber folgende Bedingungen bekannt.
Potsdam, den 7ten November 1821.
Königliche Preußischen märkische ökonomische Gesellschaft. |
Viele Wege in der Kurmark Brandenburg sind so schwer zu befahren, daß ihre Verbesserung zum dringenden Bedürfnisse wird. Dies veranlaßt die Königliche märkische ökonomische Gesellschaft zu Potsdam, die Dorfgemeinden des hiesigen Regierungsbezirks hiermit durch Aussetzung einer Prämie zur Verbesserung der Wege aufzumuntern.
Königliche Preußische märkische ökonomische Gesellschaft. |
Vorschriften für die Verbesserung der Wege. (Zur Bekanntmachung unter No. 68. gehörig.) |
Potsdam, den 16ten April 1822.
Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die noch vorräthigen Tarok-Karten, welche bisher pro Spiel zu 1 thlr. verkauft worden, nach höherer Verordnung von jetzt an zu 25 Silbergroschen das Spiel, und die französischen Karten á 10 gute Groschen von jetzt an zu 10 Silbergroschen pro Spiel werden verkauft werden.
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Potsdam, den 15ten April 1822.
Zufolge Bestimmung des Königlichen Hohen Handels-Ministerii vom 29sten v. M. wird sämmtlichen in unserm Verwaltungs-Bezirk angestellten und in demselben während des Jahres beschäftigt gewesenen Feldmessern und Bau-Kondukteurs gemessenst aufgegeben, nach den hier abgedruckten Vorschriften I. und II. eine Nachweisung ihrer Verhältnisse und Arbeiten, beim Schluß jedes Jahres zu fertigen, und stets vor Ablauf des Dezembers ohnfehlbar einzureichen. ...
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Es ist bemerkt worden, daß bei Bauanlagen der Privat-Eigenthümer, öffentliche Straßen-Laternen von den ihnen angewiesenen Plätzen auf andere Mauerpfeiler versetzt werden, ohne daß deshalb eine Anzeige an die Behörde gemacht und deren Erlaubniß eingeholt worden ist. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei der Straßen-Erleuchtung dürfen aber dergleichen willkürliche Veränderungen der, den öffentlichen Laternen angewiesenen Plätze nicht Statt finden, und die Privateigenthümer solche ohne polizeiliche Erlaubniß nicht verrücken. Die hiesigen Bau-Ouvriers werden sich hiernach achten und bei eintretenden Bauveränderungen eines Hauses keinen Laternen-Arm, ohne deshalb Erlaubniß nachgesucht und erhalten zu haben, auf einen andern Ort bringen lassen.
Berlin, den 31sten März 1822.
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Da die Preise, zu welchen die großen und ordinairen Kalksteine bisher in den Königlichen Kalksteinbrüchen zu Rüdersdorff verkauft worden sind, unter sich, und mit ihrer wirklichen Beschaffenheit nicht mehr im gehörigen Verhältnisse stehen, und dieses Mißverhältniß die Veranlassung gegeben hat, daß die großen Kalksteine, welche vorzugsweise zum Vermauern geeignet, und dazu besonders für die Residenzen unentbehrlich sind, von den Kalkbrennereien zum Kalkbrennen angewendet werden, wozu die ordinairen Kalksteine eben so gut zu gebrauchen sind; so ist beschlossen worden, die Marktpreise in den Königlichen Kalksteinbrüchen, für die bisher sogenannten ordinairen Kalksteine, welche künftig Brennsteine genannt werden, von 5 Thalern pro Klafter auf 4 Thaler herabzusetzen, und für die bisher sogenannten großen Kalksteine, welche künftig Bausteine heißen werden, von 5½ Rthlr. auf 6 Rthlr. pro Klafter zu erhöhen. ... [nachfolgend Verkaufspreise für verschiedene Kalksteine]
Berlin, den 15ten April 1822.
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Außer den guten, weißen Kalksteinen, deren jetzige Verkaufspreise in den Königl. Kalksteinbrüchen zu Rüdersdorff wir durch unsere Bekanntmachung vom 15ten d. M. zur Kenntniß des Publikums gebracht haben, werden daselbst auch noch
Berlin, den 24sten April 1822.
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Um die Einwohner des hiesigen Regierungsbezirks mit dem dermaligen Zustande der Landarmen- und Invalidenanstalt zu Strausberg und der Irrenanstalt zu Neu-Ruppin bekannt zu machen ... wird nachstehend eine tabellarische Uebersicht von der Verwaltung dieser Anstalten für das Jahr 1821. zur öffentlichen Kenntniß gebracht. ... |
Potsdam, den 8ten Mai 1822.
Bei einer besonderen Gelegenheit ist es zur Sprache gekommen, daß vor dem Ausmarsch im Jahre 1806 sämmtliche Regimenter ihre Registraturen bei den Zivilbehörden ihrer Standquartiere niedergelegt haben. Da diese Papiere zum Theil für die Geschichte dieser Regimenter sehr interessante historische Notizen enthalten, so werden in Gemäßheit einer Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern vom 6ten v. M. sämmtliche Zivilbehörden, welche sich im Besitze von dergleichen Militairakten befinden, aufgefordert, hierüber an das Erste Departement des Königl. Kriegesministerii zu berichten, und ein Verzeichniß der betreffenden Papiere beizufügen.
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... Auf Ihren Antrag vom 23sten März d. J. will Ich über die Ausstellung inländischer Fabrikate, und die für die ausgezeichnetesten derselben anzuordnende Preisaustheilung, Folgendes hiermit festsetzen.
An den Staatsminister Grafen v. Bülow. ... |
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Folgende Schulamts-Kandidaten sind im Laufe des ersten Quartals d. J. geprüft und nach der mit ihnen vorgenommenen Prüfung für anstellungsfähig erklärt worden.
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Das den von Britzkeschen Lehnserben zugehörige Schulzenamt in Phöben soll auf den Antrag der Interessenten, von Johannis 1822 bis dahin 1828 an den Meistbietenden verpachtet werden ... |
... der Kandidat Schinkel als Prediger in Lohme und Roddahn, ..., der interimistische Schullehrer Neumann zum wirklichen Schullehrer in Crummensee, ..., der Lehrer Stromer am Großen Militair-Waisenhause in Potsdam zum Küster und Schullehrer in Marzahn, ... bestätigt worden. |
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Potsdam, den 6ten Juni 1822.
Der uns bekannt gewordene günstige Erfolg mehrerer in unserem Regierungs-Bezirk mit Anpflanzung der Erdäpfel gemachter Versuche veranlaßt uns, sämmtliche Herren Landräthe auf diesen Gegenstand aufmerksam zu machen.
Nach den uns zugekommenen Nachrichten werden in diesem Jahre an vielen Orten die Versuche fortgesetzt, und wir fordern daher die Herren Landräthe auf, sich von dem Erfolge derselben, besonders durch Rücksprache mit erfahrenen und umsichtigen Landwirthen Kenntniß zu verschaffen, und uns die gedachten Beobachtungen, sowohl rücksichtlich des Ertrages in verschiedenen Bodenarten, als über den Nutzen der Anwendung der Blätter, Stiele und Knollen bei der Viehfutterung, bis zum 1sten Januar 1823 anzuzeigen. |
Potsdam, den 9ten Juni 1822.
Da die in unserm Amtsblatte vom Jahre 1818 sub No. 198. bekannt gemachte Verfügung der Königl. Ministerien für die Medizinal- ec. Angelegenheiten und der Polizei vom 14ten Juli 1818, betreffend die Zurückweisung krätziger Handwerksgesellen von einigen Behörden auf solche Personen, welche schon bis mitten in das Land gekommen, angewendet worden, wodurch die Krankheit auf dem Rücktransport nur noch weiter verbreitet ist, so werden die Polizeibehörden unsers Departements im Verfolg obiger Verfügung und der Amtsblattbekanntmachung vom 29sten November 1819 (No. 274) zur Achtung darauf aufmerksam gemacht, daß jene Ministerialverfügung nur von krätzigen Gesellen bei ihrem Eintritt in die Preußischen Staaten spricht.
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Gegeben Berlin, den 21sten Mai 1822. Friedrich Wilhelm. Fürst von Hardenberg. Graf von Bülow. Graf von Lottum. |
Potsdam, den 27sten Juni 1822.
Da die diesjährigen Aufträge der Herren General-Staabs-Offiziere die Bereisung eines Theils der Marken durch dieselben nöthig machen, so fordern wir die Herren Landräthe, Magisträte, Domainenbeamte, Forst- und Baubediente, auch alle Orts-Obrigkeiten und Grundeigenthümer in unserem Verwaltungsbezirke auf, den gedachten Herren Offizieren in der Ausführung ihrer Aufträge möglichst zu Hülfe zu kommen, im Falle sie solches bedürfen und verlangen.
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Potsdam, den 6ten Juli 1822.
Die seit einiger Zeit besonders auf dem Lande häufig vorgefallenen Feuersbrünste haben den Verdacht erregt, daß sowohl Vernachlässigung der zur Vermeidung von Feuersgefahr vorhandenen polizeilichen Vorschriften, als auch in mehreren Fällen vorsätzliche Brandstiftung diese öftern Feuersbrünste verursachen. Es wird daher dringend nothwendig, daß auf diesen Gegenstand die äußerste Aufmerksamkeit sämmtlicher Polizeibehörden gerichtet werde ... Wir sind von dem Königlichen Ministerium des Innern und der Polizei authorisiert worden, demjenigen, welcher ohne Rücksicht, ob er schon durch Dienstpflicht zu dieser Ermittelung verbunden ist oder nicht, einen vorsätzlichen Brandstifter dergestalt, daß derselbe gerichtlich verurtheilt wird, entdeckt hat, eine Prämie von 100 bis 300 Thalern, nach Maaßgabe der besondern Umstände des Falles zu versprechen, und machen dies hiermit zur allgemeinen Nachricht und Beachtung bekannt.
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Eine ungenannte Wohlthäterin hat der Kirche zu Werneuchen
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Potsdam, den 30sten Juli 1822.
Bei der Auswahl der zum Hebammen-Unterricht in Berlin einzusendenden Lehrtöchter ist bisher nicht von allen Behörden mit der nothwendigen Sorgfalt verfahren, und es sind nicht selten alte, oder körperlich und geistig zum Unterrichte und zur Ausübung der Geburtshilfe untaugliche Frauen dazu bestimmt, welche den fleißigern und fähigern Schülerinnen in ihren Fortschritten hinderlich sind und demnach möglichst zurückgewiesen werden müssen.
Zur Vermeidung dieses Nachtheils haben die Herren Landräthe, Kreis- und Stadt-Physizi bei der Wahl und Prüfung der Lehrtöchter, vor Absendung derselben zum Unterricht, mit möglichster Sorgfalt zu verfahren und sich von ihrer körperlichen Tauglichkeit zur Hebamme sowohl, als besonders auch davon zu überzeugen, ob sie auch die nöthige Fassungskraft besitzen und nicht durch Geistesträgheit zum Unterrichte untauglich werden. Auch haben die Herren Landräthe dahin mitzuwirken, daß nur die, in Hinsicht auf Moralität und lebhaftern Verstand vorzüglichen Frauen zum Unterrichte und zur Anstellung als Hebammen bestimmt werden. |
Die Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch angewiesen, dem Befehle vom 17ten Januar d. J. (Amtsblatt Stück 6 No. 5) gemäß, die rückständigen summarischen Nachweisungen über die in den resp. Gerichts-Bezirken vorgefallenen Holz-Defraudations-Fälle, oder den Bericht, daß dergleichen Untersuchungen nicht geschwebt haben, binnen 8 Tagen, bei 2 Thlr. Strafe unfehlbar einzureichen.
Berlin, den 22sten Juli 1822.
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Um die neue Scheidemünze völlig gangbar zu machen, und dem Publikum die Unannehmlichkeiten einer steten Berechnung gegen Preuß. Kourant zu ersparen, werden sämmtliche Stadträthe und städtische Polizeibehörden derjenigen Kreise des hiesigen Regierungs-Bezirks, in welchen der Innungszwang noch besteht, hiermit angewiesen, längstens im Laufe des künftigen Monats Mai die unter polizeilicher Aufsicht stehenden Preise der Lebensmittel, namentlich des Brotes, des Fleisches und des Bieres, nach Silbergroschen zu reguliren, ganz besonders aber die Bäcker zur Verbackung des Brotes und der Semmeln nach Silbergroschen anzuhalten, wobei, wie sich von selbst versteht, die Silbergroschen nach dem Nominalwerthe anzunehmen und die Taxen lediglich nach Silbergroschen und Pfennigen festzustellen sind. Die Herren Landräthe der besagten Kreise haben sorgfältige Aufsicht zu führen, daß dieser Verordnung allenthalben nachgegangen werde. Wegen der dem Innungszwang nicht unterworfenen altpreußischen Kreise wird dato besonders an die Kreisbehörden verfügt. Sollte es an einem oder dem andern Orte noch an hinreichender Scheidemünze fehlen, so dient zur Nachricht, daß solche in allen größern Königlichen Kassen zu haben ist.
Merseburg, den 18ten April 1822. Königl. Preuß. Regierung.
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Potsdam, den 7ten August 1822.
Es sind verschiedentlich Zweifel entstanden, ob das Tabackrauchen in den Straßen der Städte, die mit Ziegeln bedeckte Häuser haben, als verbotswirig betrachtet werden könne, da die vorhandenen Gesetze nur das feuergefährliche Tabackrauchen für strafbar halten.
Das königliche Ministerium des Innern und der Polizei hat darauf entschieden, daß das Tabackrauchen auf den Straßen, ohne Rücksicht ob die Häuser mit Ziegeln oder mit Stroh und andern Materialien gedeckt sind, eine feuerpolizeiliche Kontravention enthalte, da das gesetzliche Verbot des Tabackrauchens in Gegenden, wo leicht Feuer entstehen kann, auch auf das Rauchen zwischen Gebäuden zu beziehen, dessen Feuergefährlichkeit durch praktische Fälle hinreichend bestätigt sei. Wir bringen diese Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, und weisen die uns untergeordneten Polizeibehörden an, allgemein in den zu ihrer Kenntniß kommenden Fällen des Tabackrauchens auf den Straßen mit der in der Allerhöchsten Deklaration vom 31sten August 1815. (Gesetzsammlung, 1816. S. 1.) festgesetzten Strafe zu belegen. |
Potsdam, den 13ten August 1822.
Da bemerkt worden, daß hin und wieder männliche und weibliche Sträflinge auf Transporten, ohne Unterschied des Geschlechts, zusammen gefesselt werden, so wird in Gemäßheit eines Allerhöchsten Befehls Sr. Majestät des Königs, dieses unpassende Verfahren hiermit für die Zukunft untersagt, und den uns untergeordneten Polizeibehörden aufgegeben, dafür zu sorgen, daß bei dergleichen Transporten die männlichen Transportaten von den weiblichen abgesondert werden.
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Die häufig vorfallenden, mit Beleidigungen verbundenen Widersetzlichkeiten gegen die in ihrem Dienst begriffenen Militairpersonen, und besonders gegen die Gensdarmen, machen es dringend nothwendig, daß die Untersuchungen wegen solcher die innere Sicherheit und Ruhe gefährdenden Exzesse auf das äußerste beschleunigt und die Schuldigen von der ganzen Strenge des Gesetzes betroffen werden. ...
Berlin, den 5ten August 1822.
Der Justiz-Minister.
v. Kircheisen.
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Der vormalige Regierungs-Referendarius Lucke ist zum Beamten des Amts Alt-Landsberg seit Trinitatis 1821 bestellt, und es ist demselben das Amt übergeben worden. |
... und ein ungenannter Wohlthäter [hat] der Kirche in Werneuchen ein Kruzifix von vergoldeter Bronze und zwei Blumenvasen für den Altar zum Geschenk gemacht. |
Zu Bernau soll ein massives, mit gewölbten Kellern versehenes, zwei Stockwerke hohes, zehn Fenster breites, den Geschwistern Parthey gehöriges Haus aus freier Hand meistbietend verkauft werden. Dasselbe enthält neun heizbare Zimmer, worunter zwei von 3 Fenstern, ein geräumiger Hof und Garten. ...
Bernau, den 21sten August 1822.
Der Justiz-Kommissionsrath Meyer.
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Potsdam, den 9ten Septbr. 1822.
Da bemerkt worden, daß einige Domainen-Beamte durch die Verfügung vom 14ten Januar 1818, Amtsblatt von 1818 Stück 4. Nr. 21., zu der Meinung veranlaßt worden sind, daß es ferner einer Anzeige an die zweite Abtheilung des Kollegii von den in den Ortschaften des Amtsbezirks vorfallenden Feuerschäden nicht weiter bedürfe, so wird hierdurch bemerklich gemacht, daß der angeordneten Anzeige mit Einsendung der Untersuchungsakten an die landräthliche Behörde ungeachet, dennoch jederzeit die Feuerschäden im Amtsbezirke, der zweiten Abtheilung des Kollegii unter näherer Angabe der Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen sind und dabei zu bemerken ist, daß und wann die vorschriftsmäßige Anzeige an die landräthliche Behörde geschehen sei.
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Potsdam, den 10ten Septbr. 1822.
Durch die Verfügung des Königl. Ministerii der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 19ten Januar d. J. (Amtsblatt S. 40.) ist den Apothekern zur Pflicht gemacht, auch bei dem Handverkauf die Arzneitaxe zu befolgen. Diese Bestimmung ist durch eine neuere Verordnung des gedachten Königl. Ministerii vom 1sten v. M. dahin erläutert worden, daß es den Apothekern frei stehen solle, alle diejenigen Arzneimittel, welche nach den bestehenden Gesetzen auch die Droguisten und Materialisten en detail handeln dürfen, im Handverkauf unter der Taxe zu verkaufen. ...
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Dem Publikum wird bekannt gemacht: daß die beiden Verzeichnisse der in verschiedenen Russischen Gouvernements gesammelten Nachrichten über die seit dem letzten Kriege gegen Rußland vermißten Preuß. Unterthanen, durch Bezeichnung des Jahres und Tages des Todes in zweien Nachträgen vervollständigt worden sind, welche bei dem Kammergerichte, dem hiesigen Stadtgerichte und bei der Königl. Regierung in Potsdam von den dabei interessirten Personen eingesehen werden können.
Berlin, den 5ten September 1822.
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Potsdam, den 17ten September 1822.
Bei der gegenwärtig allgemeinen Ausbreitung der Pockenkrankheit unter den Schaafen, werden sämmtliche Polizeibehörden und Schäfereibesitzer zu der sorgfältigsten Befolgung des (im Amtsblatte von 1816 Seite 322. neu publizirten) Regulativs vom 27sten August 1806. aufgefordert. Insonderheit haben die landräthlichen Behörden strenge darauf zu sehen, daß die angesteckten Orte für das Hindurchtreiben von Schaafvieh gesperrt werden, und aller Verkehr mit den Schaafen in denselben aufgehoben wird, ferner daß die im gedachten Regulativ vorgeschriebenen Grenzen der Hütungs-Reviere überall sorgfältig abgesteckt und beobachtet werden, zu welchem Behuf die Bezirksgendarmen anzuweisen sind, auf die Grenzabsteckung und deren Befolgung zu wachen und alle Uebertretungen sofort anzuzeigen. Die Impfung ist in den bedroheten Ortschaften möglichst zu befördern, unter Beobachtung der im Amtsblatte 1814 Seite 335. vorgeschriebenen Präkautionen.
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Potsdam, den 3ten Oktober 1822.
Den Ortsobrigkeiten werden hiedurch wiederholt die Vorschriften des §. 119. der Zollordnung vom 26sten Mai 1818 in Erinnerung gebracht, und dieselben, ungeachtet sie hiebei schon aus eigenem Antriebe ihrer Pflichten eingedenk sein sollten, aufgefordert, den Steuerbeamten zur Hintertreibung von Steuerverbrechen, besonders bei vorfallenden Gewaltthätigkeiten, Verfolgung der Thäter, und Aushebung ganzer Banden ec. die nöthige polizeiliche Hülfe jederzeit pünktlich und willig zu leisten.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Der Graf von der Schulenburg auf Trampe ist als Landrath des Oberbarnimschen Kreises im diesseitigen Regierungs-Departement vereidigt worden. |
Potsdam, den 16ten Oktober 1822.
Der Unterricht in der Geburtshülfe für die Hebammen-Schülerinnen wird am 1sten November d. J. seinen Anfang nehmen, und fünf Monate dauern. Diejenigen Frauen, welche zu demselben angenommen zu werden wünschen, haben sich an diesem Tage bei dem Königl. Hofrath und Hebammen-Lehrer, Herrn Dr. Hauck in Berlin (Leipziger Straße Nr. 45.) mit folgenden Zeugnissen zu melden:
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 28sten Oktober 1822.
Dem Publiko, welches zur Axe [!] Mehl nach Berlin bringen läßt, wird hiermit bekannt gemacht, wie die Fuhrleute, die das Mehl geladen haben und solches zur Waage des Neuen Packhofs bringen, sich so einrichten müssen, daß sie in den Monaten vom 1sten Oktober bis letzten März des Nachmittags um 3 Uhr, und vom 1sten April bis letzten September des Nachmittags um 4 Uhr in Berlin bei der Mehlwaage des neuen Packhofes eintreffen, widrigenfalls denjenigen, die später anlangen, der Einlaß zu den Thoren nicht gestattet werden wird, sie vielmehr mit den Mehlfuhren nach den benachbarten Dörfern werden zurückgewiesen werden.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 26sten Oktober 1822.
Da im Dorfe Woltersdorf bei Luckenwalde, die Lungenfäule unter dem Rindvieh ausgebrochen, so ist genanntes Dorf und dessen Feldmark für Rindvieh und Futter gesperrt.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 29sten Oktober 1822.
Im Gefolge der Bekanntmachungen ... wird hierdurch über die neufestgesetzte Stationierung der im hiesigen Regierungsbezirke stehenden Gendarmerie, das umstehend abgedruckte Dislokations-Tableau zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
Dislokations-Tableau der Gendarmerie im Potsdamschen Regierungs-Bezirk.
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Das Ministerium des Innern hat den Geheimen Ober-Regierungsrath Herrn Thär zu Mögelin veranlaßt, mit dem Heilmittel gegen die Drehkrankheit der Schaafe, welches Mr. de Neirac im Juli-Hefte der französischen Annalen des Ackerbaus bekannt gemacht hat, Versuche zu machen. Die Königliche Regierung erhält anliegend Abschrift der Anzeige des c. Thär über die vorläufigen Resultate dieser Versuche, mit dem Auftrage, solche mit dieser Verfügung durch das Amtsblatt bekannt zu machen ...
Berlin, den 22sten Oktober 1822.
Ministerium des Innern.
v. Schuckmann.
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Potsdam, den 26sten November 1822.
Da die Rechnungen der Königl. Patronatskirchen, von diesem Jahre ab nicht weiter den Königl. Rent-, Domainen- und Justizämtern ... mitgetheilt werden, so kann die ... Bescheinigung der Königl. Justizämter und Stadt- und Landgerichte über die Ablieferung der Duplikate der Kirchenbücher auf den gedachten Rechnungen nicht weiter Statt finden. Dagegen werden die Königl. Justizämter und Stadt- und Landgerichte aufgefordert, den betreffenden Herren Predigern der Königl. Patronatskirchen auf deren desfalsige Nachsuchung sofort eine Bescheinigung über die abgelieferten Duplikate der Kirchenbücher auszustellen, damit die Herren Prediger sich mit denselben ... anderweitig über die Ablieferung dieser Duplikate ausweisen können. ...
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 4ten Dezember 1822.
Es ist bemerkt worden, daß die Verordnungen vom 13ten August und 26sten September 1811 (Amtsblatt 1811 pag. 143 und 211.) in Betreff der Gastwirthstaxen, nicht überall befolgt werden. Wir weisen daher die Polizeibehörden an, auf eine allgemeine Einführung und genaue Beachtung dieser Taxen mit Strenge und Nachdruck zu halten, und die Gastwirthe dieserhalb mit gemessener Vorschrift zu versehen.
Die Herren Landräthe haben sich von Zeit zu Zeit davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß diese Verordnung in ihren Kreisen Folge geleistet werde.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Potsdam, den 5ten Dezember 1822.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinettsordre vom 30. Oktober d. J. genehmigt, daß zur Erleichterung der Steuerpflichtigen, der Kompatibilität und der Grundsteuer-Vertheilung bei vorkommenden Güterdismembrationen, vom 1sten Januar k. J. ab alle Goldzahlungen bei direkten Steuern aufhören, dahingegen aber die Steuerpflichtigen, welche solche zu leisten gehabt, dafür ein festes Aufgeld von 10 Prozent zu entrichten verbunden sein sollen. Hiernach sind sich die landräthlichen Behörden mit Anweisung heute versehen.
Königl. Preuß. Regierung. Zweite Abtheilung.
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Der Ludwig Friedrich Adolph Fuß ist statt seines Vaters, des Amtsraths Fuß, zum Beamten des Amtes Löhme seit Trinitatis d. J. bestellt, und es ist demselben das Amt übergeben worden. |
Potsdam, den 13ten Dezember 1822.
In Verfolg unserer, im 17ten Stück des diesjährigen Amtsblatts enthaltenen Bekanntmachung vom 15ten April c., werden sämmtliche in unserm Verwaltungsbezirke angestellte und in demselben während des ablaufenden Jahres beschäftigt gewesene Feldmesser und Kondukteurs wiederholt aufgefordert, die Nachweisung ihrer Verhältnisse und Arbeiten, nach dem, der gedachten Bekanntmachung beigefügtem Schema, vor Ablauf dieses Monats unfehlbar einzureichen, widrigenfalls sie in die, dem Königl. Handelsministerio zu übergebenden Generalnachweisung nicht mit aufgenommen werden können.
Königlich Preußische Regierung. Zweite Abtheilung.
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Potsdam, den 23sten Dezember 1822.
Die Verordnungen ..., nach welchen Landleute nicht mit Schlitten ohne Geläute oder ohne Deichsel zur Stadt fahren sollen, und welche für jeden Kontraventionsfall Einen Thalter Polizeistrafe bestimmen, werden hierdurch zur pünktlichen Befolgung in Erinnerung gebracht.
Königl. Preuß. Regierung. Erste Abtheilung.
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Vorheriger Jahrgang (1821) | Nächster Jahrgang (1823) |