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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1819.

Potsdam, 1819.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang und einem Inhaltsverzeichnisse des Extrablatts 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 1. / Den 1sten Januar 1819.
Seite 3, No. 3. Ausführung der Militairbauten durch Militairarbeiter.

Potsdam, den 9ten December 1818.
Nach einer Allerhöchsten Kabinetsordre vom 14ten September d. J. ist genehmigt, daß da, wo es thunlich ist, und sonst die Umstände es gestatten, die Militairbauten durch Militair-Arbeiter unter militairischer Aufsicht ausgeführt werden.
Diese allerhöchste Bestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.


Extra-Blatt zum 1ten Stück ...

Mir ist von dem hohen Ministerio für Handel und Gewerbe unterm 27sten d. M. auf die mir eigenthümliche Ausführung von verbesserten Dampfmaschinen ein auf 10 Jahre lautendes Patent für die ganze Monarchie bewilliget. Es unterscheidet sich diese meine Konstruktion von allen bisherigen dadurch, daß:
  1. die Kondensation der Dämpfe ohne Einspritzwasser bewirkt wird, und
  2. die Zuführung der Dämpfe zum Zylinder durch einen eigends dazu angebrachten Krahn, auf eine für die Feuerung der Maschine höchst vortheilhaft wirkende Weise regulirt wird;
worüber Zeichnung und Beschreibung bei gedachtem Ministerio vorliegt. ...
Berlin, den 1sten Dezember 1818.     G. E. Freund.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 2. / Den 8ten Januar 1819.
Seite 6, No. 6. Holz-, Brot- und Servis-Unterstützung an Soldaten-Familien

Die Ministerien des Innern und des Krieges sind dahin übereingekommen, daß den Familien der aus Frankreich zurückkehrenden Militairs die bisherigen Unterstützungen an Holz, Brot und Servis bis Ende März 1819 belassen werden, vom 1sten April 1819 ab aber die für Friedens-Verhältnisse geltenden Grundsätze in Anwendung kommen sollen.
Dagegen bleibt es in Ansehung der Unterstützungen der Familien der in Maynz und Luxemburg stehenden Militair-Personen bei der bisherigen Verfassung. Der Königl. Regierung wird dies mit der Aufgabe bekannt gemacht, Ihrer Seits das Nöthige hiernach zu verfügen.
Das Königl. Generalkommando ist von dem Königl. Kriegsministerio mit den erforderlichen Instruktionen dieserhalb versehen worden.
Berlin, den 11ten Dezember 1818.     Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.


Seite 7, No. 8. Ermäßigung des Postgeldes.

Potsdam, den 31sten Dezember 1818.
Zufolge einer Benachrichtigung des Königlichen General-Postmeisters Herrn v. Seegebarth Exzellenz ... haben des Königs Majestät ... zu genehmigen geruhet, daß die durch die Allerhöchste Kabinetsordre vom 7ten Dezember v. J. nachgelassene Erhöhung ... mit Ende dieses Jahres wieder aufgehoben werde. ...


Extra-Blatt zum 2ten Stück ..., No. 2/3. Steckbriefe.

Der unten näher beschriebene, wegen Veruntreuungen und heimlicher Entweichung in Frankfurth an der Oder arretirte Hausknecht Johann Gottfried Beer, hat Gelegenheit gefunden, auf dem Transporte von hier nach Berlin seinen Begleitern in der Nähe von Berlin zu entspringen. Alle Wohllöbl. Behörden ersuchen wir ganz ergebenst, auf den Entwichenen genau zu achten, ihn im Betretungsfall zu arretiren, und an uns gütigst abliefern zu lassen.
Alt-Landsberg, den 28sten Dezember 1818.     Der Magistrat. ...

Die unten näher bezeichneten Züchtlinge sind heute durch gewaltsamen Ausbruch aus dem Landarmenhause entwichen. ... Sie sind in der gewöhnlichen Hauskleidung entsprungen, welche ist, eine graumelirte tuchene Jacke, lange, leinene Hosen, wollene Strümpfe und Pantoffeln. Die Hemden sind gezeichnet Nr. 18. 35. 108. 6.
Strausberg, den 30sten Dezember 1818.     Königl. Inspektion des Landarmen und Invalidenhauses.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 3. / Den 15ten Januar 1819.
Seite 10, No. 10. Entschädigung der Müller.

Potsdam, den 6ten Januar 1819.
Zur Beseitigung der noch unmittelbar bei uns eingehenden Entschädigungsgesuche der Müller, verweisen wir die Mühlenbesitzer auf die Verordnung vom 15ten September v. J. ..., nach welcher diejenigen, früher zum Mühlen- und Getränkezwang Berechtigten, welche ihren angeblichen Verlust als eine unmittelbare Folge des aufgehobenen Mühlenzwangs ... vollständig nachzuweisen vermögen, ihren Entschädigungsanspruch ... bei den Kreisbehörden anmelden müssen. ...


Seite 12, No. 14. Baumschulen und Bepflanzung der Wege.

Potsdam, den 7ten Januar 1819.
Wiederholentlich, insbesondere Seite 64-67 des Amtsblatts vom Jahre 1815. und No. 6 des Amtsblatts vom Jahre 1817., ist auf die Nothwendigkeit der Anlage von Baumschulen behufs Bepflanzung der Wege aufmerksam gemacht worden. Nach den von den Herren Landräthen deshalb erstatteten Berichten ist damit schon an vielen Orten mit besonderem Eifer fortgeschritten worden, Zur Uebersicht desjenigen, was im Jahre 1818 geschehen, haben sämmtliche Ortsobrigkeiten den Landräthen bis 15ten Februar d. J., den Zustand der Ortsbaumschulen anzuzeigen. Die Herren Landräthe haben darüber bis 1sten März d. J. mit Einreichung einer Nachweisung derjenigen Ortschaften zu berichten, welche etwa noch keine Baumschule zur Bepflanzung der Wege angelegt haben sollten, zugleich aber diejenigen Orte namhaft zu machen, welche sich durch zweckmäßige Baumschulanlagen ausgezeichnet haben.


Seite 12, No. 15. Polizeiwidriges Verengen der Passage an Markttagen.

Potsdam, den 8ten Januar 1819.
Es ist von des Königs Majestät vor kurzem bei einer Durchreise durch eine Stadt des hiesigen Regierungs-Departements, in welcher gerade Markt war, mißfällig bemerkt worden, daß die Pferde in einer sehr engen Straße so unordentlich aufgestellt worden sind, daß kein Fußgänger die Straße ohne Gefahr passiren konnte, und für einen Wagen kein hinreichender Raum zum Durchfahren blieb.
Auf Allerhöchsten Befehl Sr. Königl. Majestät haben wir den Magistrat jener Stadt zu Haltung besserer Ordnung an den dortigen Markttagen angewiesen, und machen solches nach ausdrücklicher Bestimmung Sr. Königl. Majestät sämmtlichen übrigen Magisträten, so wie den landräthlichen Behörden unsers Departements und dem hiesigen Polizeidirektor mit der Aufforderung bekannt, ähnliche Polizeiwidrigkeiten in ihren Städten nachdrücklich zu verhüten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 4. / Den 22sten Januar 1819.
Seite 14, No. 19. Poste royale.

Potsdam, den 12ten Januar 1819.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 31sten Dezember v. J. zu genehmigen geruhet, daß die bisher bei Extraposten unter dem Namen: Poste royale Statt gefundene Zahlung des doppelten Post-Geldes für die erste Meile der Station von Berlin, vom 1sten Januar d. J. ab ganz wegfalle. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.


Seite 15, No. 22. Wegebesserungen.

Potsdam, den 17ten Januar 1819.
Die Vorschrift des allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 20. §. 771.
    wenn jemand die ihm obliegende Unterhaltung öffentlicher Wege, Brücken u. s. w. vernachlässiget, und die an ihn ergehende Aufforderung fruchtlos gewesen ist, so soll die Obrigkeit die nöthigen Reparaturen von Amtswegen veranstalten, die Kosten aber von ihm durch Exekution beitreiben lassen,
wird hierdurch in Erinnerung gebracht. - Die Ortsobrigkeiten haben dafür Sorge zu tragen. daß mit dem Eintritt gelinder Witterung alle öffentlichen Wege ihres Bezirks ein ungehindertes Fortkommen gewähren, und deshalb bei Zeiten Vorkehrungen zu treffen.
Die Herren Landräthe werden fortfahren, die Ortsobrigkeiten dieserhalb zu kontrolliren.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 5. / Den 29sten Januar 1819.
Seite 17, No. 26. Fuhrenkosten für Bettler und Vagabonden.

Potsdam, den 22sten Januar 1819.
Bei der bisher vorgekommenen Verschiedenheit in der Vergütigung und Berechnung der Fuhren­kosten für Bettler und Vagabonden nach und aus den Landarmen-Häusern ist nöthig erachtet worden, festzusetzen, daß bis zu nähern Bestimmungen, den von den Ortsbehörden gestellten Fuhren für jede Meile der Entfernung sechs gute Groschen gezahlt werden können.
Hiernach haben sich die Inspektionen der Landarmenhäuser und sämmtliche Ortsbehörden zu achten.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 6. / Den 5ten Februar 1819.
Seite 31, No. 30. Schutzpocken-Impfungslisten.

Potsdam, den 24sten Januar 1819.
Die Herren Kreisphysiker werden hierdurch aufgefordert, die vorschriftsmäßigen Schutzpocken-Impfungslisten vom Jahre 1818. unverzüglich einzureichen. Die Herren Aerzte und Wundärzte und alle diejenigen, welche sich mit der Schutzpockenimpfung im verflossenen Jahre beschäftigt haben, werden deshalb aufgefordert, Angesichts dieses ihre Nachweisungen dem betreffenden Kreis­physikus einzusenden, widrigenfalls eine Ordnungsstrafe gegen sie verfügt werden muß.


Seite 32, No. 32. Transport von Verbrechern auf Posten.

Wiewohl es weder mit der Natur der Königlichen Posten, noch mit der denselben gebührenden Achtung vereinbar ist, Individuen, welche wegen eines Verbrechens, oder desselben verdächtig, fortgeschafft werden müssen, mit der ordinären fahrenden Post zu transportiren, so sind doch hin und wieder Beschwerden darüber eingelaufen, daß sich die Polizeibehörden, zur Ersparung der Kosten, dergleichen Zumuthungen an die Königlichen Postämter erlauben.
Bei der gänzlichen Unstatthaftigkeit eines solchen Verfahrens sehe ich mich durch den Antrag des Herrn General-Postmeisters v. Seegebarth Exzellenz veranlaßt, die Königliche Regierung darauf aufmerksam zu machen, um hiernach ihre Unterbehörden anzuweisen und künftigen Weiterungen vorzubeugen.
Berlin, den 2ten Januar 1819.
Im Auftrage des Herrn Polizeiministers Durchlaucht. v. Kamptz.


Seite 35, No. 5. Gemüthskranke in Hospitälern.

Da nach dem Bemerken der hiesigen Königl. Regierung, Gemüthskranke in der Charitee-Anstalt nicht länger als sechs Monate behalten werden: So wird sämmtlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts hiermit aufgegeben, die Prozesse wegen Untersuchung des Gemüthszustandes von Kranken, die in Hospitälern verwahrt werden, besonders zu beschleunigen.
Berlin, den 25sten Januar 1819.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 7. / Den 12ten Februar 1819.
Seite 39, No. 37. Salzhandel.

Potsdam, den 3ten Februar 1819.
In Folge einer Verfügung des Königlichen Ministeriums für Handel und Gewerbe wird hierdurch bekannt gemacht, daß es zum Handel mit Salz, sei es in den Städten oder auf dem patten Lande, keiner weitern besondern Genehmigung unserer Seits bedarf, mithin jeder, der überhaupt zum Betriebe eines Gewerbes geeignet ist, einen Gewerbeschein zum Salzhandel erhalten kann.


Extra-Blatt zum 7ten Stück ...

Da das im Jahre 1817. durch das Extrablatt zum 40sten Stück des Potsdamer Amtsblatts bekannt gemachte Anerbieten des Hofuhrmachers Möllinger zu Berlin (Leipziger Straße Nr. 86.), gute und dauerhafte Dorf-Thurm-Uhren, das Stück zu 160 Thalern zu liefern, eine günstige Aufnahme gefunden hat, so ist derselbe Willens, auch in diesem Jahre, außer den bereits bei ihm bestellten, noch 16 Stück dergleichen Uhren auf Bestellung anzufertigen und zu liefern.
Die Kirchenvorstände und Gemeinen, welche ihr Dorf mit einem so nützlichen Werke versehen wollen, werden ersucht, ihre Bestellungen bald zu machen, nicht nur damit sie den wohlfeilerene Wassertransport noch benutzen können, sondern auch, weil die Aufstellung der Uhren in den Thürmen nicht wohl anders, als in der bessern Jahreszeit bewerkstelligt werden kann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 8. / Den 19ten Februar 1819.
Seite 50, No. 40. Nachweisung der Forstverbrechen in den Staatsforsten.

Durch die Verordnung der ehemaligen Immediat- Forst und Baukommission vom 15ten Februar 1802 sind die Forstämter angewiesen worden, halbjährliche Nachweisungen von den unabgemachten Forstverbrechen in den Königl. Forsten einzureichen.


Seite 51, No. 42. Liquidation für gestellte Pferde bei außergewöhnlichen Gelegenheiten.

Potsdam, den 1sten Februar 1819.
Ueber die Vergütigung für die von den Kreisinsassen bei außerordentlichen Gelegenheiten, z. B. bei Reisen Allerhöchster Personen gestellten Pferden sind bisher die Liquidationen zum Theil erst mehrere Monate nachher bei uns eingereicht worden. Sämmtliche betreffende Behörden werden hierdurch aufgefordert, künftig dergleichen Kosten ungesäumt, und spätestens 14 Tage nach bewirkter Leistung zur Liquidation zu bringen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 9. / Den 26sten Februar 1819.
Seite 53, No. 47. Erlaubniß zum unbegrenzten Beschuß des Schwarzwildprettes.

Durch einen unterm 15ten d. M. aus den Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen ergangenen Verfügung, ist zur Abstellung der häufig eingegangenen Beschwerden über Beschä­digungen der Aecker durch das Schwarzwildprett, zur Verminderung desselben genehmigt worden, daß nicht allein allen Königlichen Forstbedienten, sondern auch allen Privat-Mittel-Jagd-Berechtigten im hiesigen Regierungs-Bezirk, das Schießen des Schwarzwildpretts, ohne weitere Einschränkung, auch zur Schonzeit so lange gestattet werden soll, als solches nothwendig erscheint.


Seite 54...61, No. 48. Wittwenkassen-Angelegenheiten.
...
A. Aufnahme in die Anstalt. ...
Bei der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt können auf ihren Todesfall Pensionen versichern:
  • ein Ehemann seiner Frau,
  • ein Vater seiner unverheiratheten Tochter,
  • ein Bruder seiner unverheiratheten Schwester,
  • ein Oheim seiner unverheiratheten Nichte,
  • ein Vormund seiner unverheiratheten Pflegebefohlenen.
Jedoch kann keine Mannsperson auf ihren eigenen Todesfall mehr als einer Frauensperson, so lange selbige am Leben ist, eine Pension versichern lassen.
Vom Beitritt gänzlich ausgeschlossen sind: Männer über 60 Jahre, aktive Militairpersonen, und solche, welche Seereisen als ihr gewöhnliches Geschäft unternehmen, Männer, die das vorschrifts­mäßige Gesundheits-Attest nicht beschaffen können, Männer von 45 bis inkl. 49 Jahren, wenn sie über 29, von 50 bis inkl. 54 Jahren, wenn sie über 24, von 55 bis inkl. 59 Jahren, wenn sie über 19, von 60 Jahren, wenn sie über 14 Jahre älter sind, als ihre Frauen, Töchter etc. ...
Berlin, den 18ten November 1818.
Generaldirektion der Königlich Preußischen Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt.
v. Winterfeld. v. d. Schulenburg. v. Büsching.


Seite 65, No. 55. Sachverkehr mit den Posten.

Potsdam, den 27sten Februar 1819.
Es ist erforderlich, daß man diejenigen Pakete, welche aus dem Auslande und den dem Auslande gleich geachteten Orten mit den Posten ankommen, und im Inlande verbleiben, im Abladungsorte sofort als ausländische erkenne. Die Königl. Grenz-Postämter sind deswegen vom Königl. General-Postamt angewiesen: auf den Adressen, die zu dergleichen aus dem Auslande kommenden Päckereien gehören, ein großes lateinisches A. mit rother Dinte zu verzeichnen, beim Eintragen des Paketes in der Karte auf das distribuirende Postamt aber jedesmal den Ort, von wo das Paket gekommen ist, beizuschreiben. Die im Inlande gelegenen distribuirenden Postämter dagegen werden diese aus dem Auslande kommenden Päckereien, die nach oben vorgeschriebener Bezeichnung leicht zu erkennen sind, den Empfängern nur unter Zuziehung der Steuerbehörde aushändigen. Diese Anordnung wird in Verfolg der Bekanntmachung vom 10ten d. M. hiermit zur Kenntniß des Publikums und der betreffenden Zoll- und Steuerbehörden gebracht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 12. / Den 19ten März 1819.
Seite 76, No. 66. Hagelschaden-Versicherungs-Anstalt.

Potsdam, den 7ten März 1819.
Im Verfolg der in der Beilage zum gegenwärtigen Stück des Amtsblatts enthaltenen Bekannt­machung der Königl. Regierung zu Frankfurt an der Oder vom 15. Febr. d. J. nebst Beilagen, werden alle Einsassen unseres Verwaltungsbezirks, welche der zu errichtenden Hagelschaden-Versicherungsanstalt beizutreten wünschen, aufgefordert, ihre Subskriptionen bei den Herren Landräthen und dem Herrn Polizeidirektor Flesche hieselbst anzumelden.
Die Herren Landräthe und der Herr Polizeidirektor Flesche haben mit Ablauf eines jeden Monats das Verzeichniß der Subskribenten mit Beifügung der Versicherungssumme, in den ersten acht Tagen des folgenden Monats zur weiteren Beförderung an die Königl. Regierung zu Frankfurth an der Oder bei uns einzureichen.


Seite 76, No. 67. Bierpreise der Stadt Berlin pro Dezember 1818.

Potsdam, den 8ten März 1819.
Die im 3ten Stück des diesjährigen Amtsblatts pag. 11. No. 13. unterm 7ten Januar c. bekannt gemachten Preise des Biers in der Stadt Berlin, werden dahin deklarirt, daß nach einer nachträglichen Berichtigung der dortigen Polizeiintendentur, die Tonne Weißbier im Dezember v. J. nicht 6 Rthl. 6 Gr. 10 Pf., sondern 7 Rthl., und die Tonne Braunbier nicht 4 Rthl. 4 Gr., 6 Pf., sondern 6 Rthl. gekostet hat.


Beilage zum 12ten Stück ...

  • Bekanntmachung wegen der zu errichtenden Hagelschaden-Versicherungsanstalt.
  • Haupt-Grundsätze für die in der Provinz Brandenburg zu errichtende Hagelschaden-Versicherung.
  • Art und Weise des Eintritts in die Gesellschaft, und Verpflichtung, welche durch den Eintritt übernommen wird.
  • Schema zur Versicherungs-Angabe bei der Hagelschaden-Versicherungs-Gesellschaft zu Frankfurth an der Oder.
  • Berechnung der Entschädigung bei partiellem Hagelschaden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 15. / Den 9ten April 1819.
Seite 93, Vermischte Nachrichten.

Die Bemerkung, daß bei der Impfung der Schaafpocken die Lymphe aus geimpften Schaafpocken gutartigere Blattern bewirkt, fand Herr Amtsrath Sänger in Löcknitz neuerlich bestätigt. Er impfte dem Muttervieh auf einem Ohre, den Hammeln am Schwanze, jedoch nur mit einem Nadelstiche und ganz flach. Von 650 Schaafen, die er so mit Lymphe ausgeimpften Blattern inokulirte, verlohr er nur zwei Stück, dahingegen ihm von den aus natürlichen Schaafpocken geimpften zwei pro Cent gestorben waren.. Wegen der außerdem zu nehmenden Vorsichtsmaaßregeln wird auf die Bekannt­machung im Amtsblatte 1814. Stück 38. Seite 342., und auf die Empfehlung der Schrift des Dr. Müller: „Der Werth der kultivirten Schaafpockenimpfung“ im Amtsblatte 1817. Seite 19. verwiesen.
Potsdam, den 23sten März 1819.     Königlich Preußische Regierung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 16. / Den 16ten April 1819.
Seite 100, Vermischte Nachrichten.

Im Ober-Barnimschen Kreise hat sich die Stadt Strausberg, unter thätiger Mitwirkung ihres Bürgermeisters Fubel, durch Geradelegung, Ebnung und Bepflanzung sämmtlicher auf der Stadt-Feldmark vorhandenen öffentlichen Wege vorzüglich ausgezeichnet.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 17. / Den 23sten April 1819.
Seite 102, No. 18. Ablösungen von Domainenrevenüen.

Wir finden es nöthig, den richtigen Gesichtspunkt, wonach bei vorkommenden Ablösungen von Domainen-Revenüen, die Termine in Ansehung des Ausfalls der abgelösten Abgaben und der von den Ablösenden noch zu leistenden Zahlungen zu reguliren sind, hierdurch ... bemerklich zu machen.
...

Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 18. / Den 30sten April 1819.
Seite 110, No. 110. Kommunikations-Einnahmen.

Potsdam, den 22sten April 1819.
Nach einem Beschlusse des Königl. Staatsministerii ist die Verwaltung der sogenannten Kommuni­kationseinnahmen von dem Königlichen Finanzministerio, von welchem sie bisher geführt wurde, an das Königl. Ministerio für Handel und Gewerbe vom 1sten Januar d. J. an abgegeben worden.
Die hierunter begriffenen Einnahmen bestehen in allen Gefällen von Häfen, Kanälen, Schleusen, Chausseen, überhaupt in allen Abgaben, welche für die Benutzung und zur Erhaltung der landes­polizeilichen Verbindungsanstalten erhoben werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch die Flußpassagezölle und Oktroigefälle von den Flüssen Elbe, Weser, Rhein, Mosel und Saar, deren Verwaltung dem Königl. Finanzministerio verbleibt.
Diese Bestimmung wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 19. / Den 7ten Mai 1819.
Seite 114...115, No. 115. Erhöhter Alimentensatz für Kriminal-Verhaftete.

Potsdam, den 22sten April 1819.
In Anbetracht der Unzulänglichkeit des bisherigen Alimentensatzes von 2 Gr. für unvermögende Kriminalarrestanten, besonders zur Gewährung ihrer Versorgung mit warmer Speise, ist derselbe ... für jeden erwachsenen Gefangenen auf drei Groschen zwei Pfennige für den Tag im diesseitigen Regierungsbezirk erhöhet worden; wornach sich die betreffenden Behörden zu achten, und dahin zu sehen haben, daß den Gefangenen auch wirklich täglich zu Mittag, und wo es erforderlich ist, auch Abends warme Speise nebst dem nöthigen Brote gereicht werde.


Seite 116, No. 118. Visitationen nach gestohlenem Holze.

Potsdam, den 30sten April 1819.
Es ist darüber Beschwerde entstanden, daß Dorfgerichte den Forstbedienten bei Visitationen nach entwendetem Holze bei Dorfseinwohnern den Beistand versagt, oder diesen nur gegen Gebühren haben leisten wollen. Wir finden uns daher veranlaßt, die deshalb bestehenden Vorschriften in Erinnerung zu bringen. Das Allgemeine Landrecht macht es ... zur Pflicht, bei Visitationen, welche von der Obrigkeit, oder von Personen, welche dazu von der Polizei und sonstigen Behörden legitimirt sind, vorgenommen werden, unweigerlich den nöthigen Beistand zu leisten ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 20. / Den 14ten Mai 1819.
Seite 120, No. 122. Gewerbsteuer der Todtengräber.

Potsdam, den 1sten Mai 1819.
Nach einer Bestimmung des Königlichen Finanzministeriums vom 19ten v. M. sollen die Todtengräber von Erlegung der Gewerbsteuer befreit sein.
Dies wird hierdurch zur Nachricht und Achtung der betreffenden Behörden bekannt gemacht.


Seite 121, No. 123. Abmessung der Kalktonnen und Inhalt der Flüssigkeitsgemäße.

Potsdam, den 4ten Mai 1819.
Da die Verpackung des gebrannten Kalks nicht in prismatischen oder zylindrischen Gefäßen, deren Inhalt leicht ermittelt werden kann, sondern gewöhnlich in Vierscheffeltonnen geschieht, so ist nach einer Verfügung des Königl. Ministeriums des Handels vom 29sten v. M. hiervon Veranlassung genommen worden, die Abmessung einer solchen Vierscheffeltonne, deren Inhalt 12,288 prl. Kubikzoll beträgt, näher zu bestimmen, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 21. / Den 21sten Mai 1819.
Seite 125...126, No. 126.

Chaussee-Geld-Tarif für eine Meile von 2000 Preußischen Ruthen.
  1. Frachtwagen oder zweirädrige Frachtkarren, so wie zweirädrige Bauerkarren:
       a) beladen, für jedes Pferd oder andern Zugthier 1 Gr. 6 Pf.
       b) ledig dito dito 8 Pf.
    Wenn die Räder obiger Frachtwagen und der Karren 6 Zoll und darüber breit sind, so zahlt das Pferd oder Zugthier
       a) beladen 8 Pf.
       b) ledig 4 Pf.
  2. Extraposten, Kutschen, zweirädrige Kabriolets, und dergleichen andere Fuhrwerke zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, für jedes Pferd 1 Gr.
  3. Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, namentlich vierrädrige Land- und Bauerwagen, wenn sie die eigenen ländlichen Erzeugnisse verfahren, auch vom Schlitten, für jedes Pferd oder andere Zugthier:
       a) beladen 8 Pf.
       b) ledig 4 Pf.
  4. Von einem Pferde oder Maulthier, beladen mit einem Reiter oder ledig 4 Pf.
  5. Von einem Ochsen, einer Kuh, einem Esel 2 Pf.
  6. Fohlen, Kälber, Schweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln geführt werden, sind frei, von fünf Stück 2 Pf.
  7. Schweine, Schaafe, Ziegen in Heerden, von 10 Stück 4 Pf.
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnägeln oder Stiften beschlagen sind, welche ½ Zoll und darüber vorstehen, zahlen den doppelten Tarifsatz.
Ausnahmen.
Chausseegeld wird nicht erhoben
  1. von Königlichen und der Prinzen des Königlichen Hauses Pferden oder Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind;
  2. von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommandos beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee und Festungen im Kriege;
  3. von Königlichen Kouriers und den der fremden Mächte, von reitenden Posten und von leer zurückgehenden Post-Fuhrwerken und Postpferden;
  4. von Feuerlöschungs- und Hülfs-Kreis-Fuhren;
  5. von Wirthschaftsfuhren, Pferden und Vieh der Ackerbesitzer innerhalb der Grenze ihrer Gemeine oder Feldmark;
  6. von den Fuhrwerken, welche Chaussee-Bau-Materialien anfahren;
  7. von den Fuhrwerken oder Pferden der beim Chaussee-Wesen angestellten Bau-Beamten, innerhalb ihres Geschäfts-Bezirks.
Gegeben Berlin, den 31sten Januar 1819.     Friedrich Wilhelm.     C. Fürst v. Hardenberg.


Seite 126...127, No. 127. Polizei-Strafgelder.

Potsdam, den 28sten April 1819.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung Nr. 86. des diesjährigen Amtsblatts und in Folge einer uns von den Königl. Hohen Ministerien des Innern und der Finanzen unterm 20sten März d. J. nachträglich mitgetheilten Bestimmung des Herrn General-Postmeisters Exzellenz wird hiermit zur Kenntniß der betreffenden Behörden gebracht, daß die an die Regierungs- Haupt- oder Instituten-Kassen einzu­sendenden in der Rede stehenden Gelder, wenn sie portofrei befördert werden sollen, unter der Rubrik: „gesammelte Polizei-Straf-Gelder“ eingesandt werden müssen.


Seite 127, No. 128. Sandschellen bei Separationen.

Potsdam, den 11ten Mai 1819.
Die verheerenden Wirckungen unbedeckter Sandfelder sind allgemein bekannt, und deren Bedeckung ist überall mit Schwierigkeiten verknüpft, wo ihnen nicht die nöthige Ruhe gegönnt werden kann. Werden dagegen Sandfelder, welche Sandschellen zu werden drohen, mit der Hütung oder Beackerung verschont, so sind oft alle künstliche[n] Mittel der Bedeckung entbehrlich, und die in einzelnen Fällen sehr kostbare Bedeckung mit Kienstrauch kann erspart werden.
So lange aber einem Grundbesitzer noch nicht völlig freie Disposition über seine Grundstücke zusteht, seine Ländereien vermischt liegen, oder noch gemeinschaftlicher Behütung unterworfen sind, ist eine angemessene Behandlung des Grundes und Bodens zur Vorbeugung des Entstehens oder der weitern Verbreitung der Sandschellen selten zu erreichen. Zu einer solchen freien ungehinderten Benutzung führen nur Spezialseparationen, welche daher auch in Rücksicht der Verhütung und Verbreitung der Sandschellen von höchster Wichtigkeit sind. Bei vielen dieser Separationen tritt der Fall ein, daß alle Theilnehmer verhältnißmäßig gleich viel gutes und Sandland besitzen, und daß bei Ausarbeitung des Separationsplans dahin gesehen werden muß, jedem wiederum gleich viel Sandland zuzutheilen.
Dergleichen kleinere Sandfelder sind oft dem Besitzer nutzlos und den Nachbarn schädlich, weil sie von zu geringem Umfange sind, um eine zweckmäßige Einschonung darauf vornehmen zu können.
Der Besitzer würde oft wünschen, sie gar nicht zu besitzen; wogegen wiederum derjenige, der wegen seiner größeren Theilnahme an der frühern Kommunion größere Abfindungen im Sandlande erhalten hat, wünschen würde, noch mehrere Flächen desselben erhalten zu haben, um sich eine mäßige Holzung anzulegen, sie vielleicht schon vorhandenen Holzrevieren anschließen und den etwanigen Trieb zu Forstanlagen befriedigen zu können. Die Ueberweisung größerer Sandflächen an einen Interessenten kann dadurch erreicht werden, daß ein solcher Interessent sich damit zufrieden erklärt, sich verhältnißmäßig weniger gutes Land zutheilen zu lassen; durch Abtretung geringerer Flächen guten Bodens kann er zum Besitze großer Flächen sandigen Landes gelangen. ...
Die Herren Landräthe, die Ortsobrigkeiten und Separationskommissarien werden jede Veranlassung wahrnehmen, die Separationsinteressenten, insbesondere die Dorfgemeinen, welche Spezial­separationen beabsichtigen, von der Nützlichkeit dieser Maaßregel zu überzeugen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 23. / Den 4ten Juni 1819.
Seite 144...145, No. 151. Zehrgeld an Handwerksgesellen.

Potsdam, den 19ten Mai 1819.
Wir haben in Erfahrung gebracht, daß die städtischen Kommunen durch die Unterstützungen der wandernden Handwerksgesellen sehr belastet werden, und unsere Verfügung vom 11ten April 1817. (pag. 179. Amtsblatt) häufig dahin mißverstanden worden ist, als ob die Ortsarmenkassen zur Verab­reichung des Zehrgeldes unbedingt verpflichtet wären. Es ist aber sowohl in jener Verfügung, als in der vom 31sten Juli 1817. (pag. 275. Amtsblatt) ausdrücklich gesagt, daß die Handwerks­gesellen auf keine andere, als die nach der Ortsobservanz herkömmliche und in der Verfassung begründete Unterstützung Anspruch machen können. Wir wiederholen daher und erläutern unsere frühere[n] Verfügungen hiermit dahin: daß die Ortsarmenkassen da, wo sie nicht etwa nach einer besonderen Vereinbarung mit den Zünften die Verabreichung des Zehrgeldes an wandernde Gesellen über­nommen haben, zu keiner solchen Verabreichung verpflichtet, wohl aber die Zünfte da, wo sie sich noch nicht aufgelöst haben, gehalten sind, den zünftigen Gesellen das früher vor Einführung der Gewerbefreiheit observanzmäßige Zehrgeld nach wie vor zu geben. Bettelnde Gesellen sind sofort zu ergreifen und nach den Landarmenhäusern zu bringen, worauf die Herren Landräthe, die Magisträte und Ortsobrigkeiten besonders zu sehen haben.
Auch werden die Grenz-Polizeibehörden besonders angewiesen, den einwandernden Gesellen diese Bestimmungen genau bekannt zu machen, um dem aus Unkunde der bestehenden Verfassung entstehenden Betteln vorzubeugen.


Seite 151, No. 153. Befreiung der Düngerfuhren vom Chausseegelde.

Potsdam, den 23sten Mai 1819.
Mit Bezug auf den neuen Chausseetarif vom 31sten Januar d. J. (Amtsblatt Seite 125.) wird hiermit bekannt gemacht, daß nach einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 28sten April d. J. allem aus­schließlich mit Dünger beladenen Fuhrwerk die Chausseegeldfreiheit allgemein bewilligt worden ist.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 24. / Den 11ten Juni 1819.
Seite 158.

Der Rathmann Friedrich Thürling in Werneuchen hat der dortigen Kirche am vorjährigen Erndtefeste einen großen Kronleuchter von geschliffenem Glase von circa 70 bis 80 Rthl. an Werth zum Geschenk gemacht; auch sind eben dieser Kirche vom Ackerbürger Joachim Huwe zwei metallne übersilberte Leuchter geschenkt worden.


Extra-Blatt zum 24sten Stück ...

Auktion in Weißensee.
Am 21sten d. Vormittags um 10 Uhr sollen in Weißensee die dem Müller Höfert daselbst wegen rückständiger Abgaben abgepfändeten 10 Stück Bienen-Stöcke, 1 großer Spiegel und 1 Kaleschewagen dem Meistbietenden öffentlich verkauft werden, welches den Kauflustigen hiermit bekannt gemacht wird.
Berlin, den 3ten Juni 1819.     Königliches Rentamt Mühlenhoff.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 25. / Den 18ten Juni 1819.
Seite 159, No. 159. Befreiung der Landwehrmänner von der Personensteuer, während der Waffenübungen.

In Folge des Reskripts des Königlichen Finanz-Ministeriums ... wird hiermit bekannt gemacht, daß des Königs Majestät ... die Landwehrmänner, für die vierwöchentliche Dauer der jährlichen Uebungen und des Zusammentritts, von der Personensteuer zu befreien geruhet haben. ...


Seite 160...161, Personalchronik.

Der Kollaborator Liba ist zum Prediger in Schwanebeck ... bestellt ... worden. ...
Der Privatlehrer George [ist] als Kantor in Bernau ... bestätigt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 28. / Den 9ten Juli 1819.
Seite 175, No. 171. Falsche Preußische Viergroschenstücke.

Es sind in London bei einem gewissen Sundermann zwei Kisten mit falschen Preußischen Viergroschenstücken in dem Augenblick entdeckt worden, als sie über Holland nach dem festen Lande gehen sollten, und es ist die Vermuthung vorhanden, daß schon vor der Entdeckung derselben eine Quantität über Holland in die Preußischen Staaten eingeführt worden sei. Das Publikum wird daher vor der Annahme der falschen Viergroschenstücke gewarnt ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 29. / Den 16ten Juli 1819.
Seite 178...179, No. 176. In den Kriegsjahren 1812 u. 1813 in Rußland Verschollene.

Um wo möglich das Schicksal der in den Feldzügen gegen Rußland verschollenen diesseitigen Unterthanen aus den alten Provinzen und aus den neuerlich mit dem Preußischen Staate vereinigten Ländern zu erfahren, hat das Königl. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten den Hannoverschen Lieutenant Heinrich Meyer nach Rußland abgeschickt, und ist durch dessen Nachforschungen zu demjenigen alphabetischen Verzeichnisse von den Schicksalen der in den Kriegsjahren 1812 und 1813 vermißten Individuen gelangt, wovon der Königl. Regierung bekommend 5 gedruckte Exemplare unter der Bemerkung mitgetheilt werden, daß die darin enthaltenen Notizen von dem Beauftragten größtentheils aus amtlichen Listen der damals bestandenen Russischen Lazarethe entnommen worden sind. ...


Extra-Blatt zum 29sten Stück ..., No. 29. Steckbriefe.

Der Schuhmachergeselle Johann Heinrich Jacob Wiese aus Hamburg gebürtig, der unten signalisirt ist, hat am 21sten Juni d. Mittags im Kruge zu Sefelde [!] bei Werneuchen dem Schweinehändler Christoph Hinze aus Linde bei Bahn in Pommern eine silberne 2gehäusige Taschenuhr, eine mit Silber beschlagene Tabackspfeipfe [!], einen ledernen Geldbeutel mit 5 rthl. ..., ein blaubuntes leinenes Schnupftuch, eine Schreibtafel mit geschieferten Blättern, worin mehrere Forderungen des c. Hinze notirt waren, auch der Paß, Hausir- und Gewerbschein desselben befindlich war, entwendet und sich flüchtig gemacht. Bei der Nachsetzung des Hinze hinter ihn, ist der Wiese aus hiesiger Herberge am 22sten d. entsprungen ...
Neustadt-Eberswalde, den 22sten Juni 1819.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 30. / Den 23sten Juli 1819.
Seite 183...184, No. 181. Kleinhandel mit Material und Schnitt-Waaren auf dem platten Lande.

Potsdam, den 14ten Juli 1819.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob noch jetzt, nachdem durch das Steuergesetz vom 2sten Mai v. J. für das Innere des Landes ein freier Handel mit Zoll- und Verbrauchssteuerpflichtigen Gegen­ständen hergestellt worden ist, der Kleinhandel mit solchen Gegenständen auf dem platten Lande von der Ertheilung einer besondern Konzession ... abhängig sei.
Zur Beseitigung dieser Zweifel wird auf den Grund einer Verfügung der Königlichen Ministerien des Handels und der Finanzen vom 16ten v. M. hierdurch bekannt gemacht, daß einem jeden nach vorhergegangener Lösung eines Gewerbscheins gestattet werden kann, auf dem platten Lande ausser dem Grenzbezirk mit Material, Schnitt- und andern Zoll- und Verbrauchssteuerpflichtigen Waren einen stehenden Handel zu treiben. Die Gewerbtreibenden müssen jedoch bei Nachsuchung des Gewerbscheins die Haupt-Artikel, mit denen sie Handel treiben wollen, anzeigen, damit die Gewerbsteuer danach abgemessen werden kann. ...


Seite 184...185, No. 184. Vertilgung der Kiefernraupen.

Potsdam, den 17ten Juli 1819.
Da sich in den Königl. Forsten mehrere Arten Kiefernraupen, insbesondere die Afterraupe, die Fichtenblattwespe ... genannt, ferner die Föreneule ... und hier und da auch die Nonne ... zeigen, und es nothwendig wird, mit allem Nachdruck zur Verhütung der weiteren Verbreitung auf die möglichste Vertilgung derselben bedacht zu sein, so werden die Forstoffizianten hierdurch angewiesen, die in den Verfügungen ... vorgeschriebenen Vertilgungsmittel in den von den Raupen befallenen Distrikten in Anwendung zu bringen. ...


Seite 185, No. 16. In den Jahren 1812/13 in Rußland verschollenen Preußische Unterthanen.

Dem Publikum wird hiermit bekannt gemacht: daß Exemplarien des alphabetischen Verzeichnisses der Preußischen Unterthane, welche in den Jahren 1812 und 1813 in Rußland vermißt und von denen durch Einsicht der vorhandenen Gouvernements, Hospital- und Polizeiakten Nachrichten eingesammelt worden sind, in der Registratur des Kammergerichts, der beiden Königl. Regierungen zu Berlin und Potsdam, des hiesigen Stadtgerichts und des zu Potsdam, sowie des Land- und Stadtgerichts zu Brandenburg niedergelegt worden, damit Jeder, der ein Interesse dabei hat, dieselben dort einsehen könne.
Berlin, den 12ten Juli 1819.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 31. / Den 30sten Juli 1819.
Extra-Blatt zum 31sten Stück ...

Gemäß den Bestimmungen der Königl. Hochlöblichen Regierung in Potsdam, soll die Chausseegeld-Einnahme auf der zu Dahlwitz belegenen Erhebungsstelle der von Berlin nach Frankfurth an der Oder führenden Kunststraße, im Wege des Meistgebots für die Zeit vom 1sten Januar 1820 bis 31sten Dezember 1823 verpachtet werden, und ist der Tag der Ausbietung auf Dientag den 11ten August Morgens um 8 Uhr, in dem zu Dahlwitz belegenen Gasthause der Frau Elsholz festgestellt. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 32. / Den 6ten August 1819.
Extra-Blatt zum 32sten Stück ..., Auction.

Auf dem Lehnschulzengute zu Blumberg bei Berlin, soll am 9ten August c. von 8 Uhr Morgens an, das gesamte Inventarium, bestehend aus Pferden, Ochsen, Kühen, Schaafen, dem Feld- und Ackergeräth, Betten, Hausrath, Kleidungsstücken u. s. w. an den Meitbietenden gegen gleich baare Bezahlung in Courant öffentlich versteigert werden.
Bernau, den 14ten Julius 1819.     von Goldbecksche Gerichte über Blumberg ec.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 34. / Den 27sten August 1819.
Seite 205, No. 1. Plätze in Obstbaumschulen.

Sämmtlichen Separations-Kommissarien wird empfohlen, bei vorkommenden Gemeinheits-Aufhebungen zu veranlassen, daß ein, zu einer Obstbaumschule geeigneter Platz ermittelt und nicht zur Theilung gezogen werde, damit diese Obstbaumschule zur Unterhaltung der Alleen an den Straßen und Wegen benutzt werden könne.
Berlin, am 9ten August 1819.


Seite 207, No. 6.

Denjenigen Eltern, Vormündern und Andern, die es betrifft, und welche ihre Söhne, Mündel oder sonstige Pflegebefohlne auf Universitäten senden wollen, wird hierdurch bekannt gemacht, daß des Königs Majestät durch die allerhöchste Kabinetsordre vom 28sten v. M. zu bestimmen geruhet haben, daß, bis auf weitere Verfügung, keinem Inländer, bei Vermeidung des Verlustes künftiger Anstellung, erlaubt sein soll, die Universität Jena zu beziehen, wornach dieselben sich gemessenst zu achten haben.
Berlin, den 19ten August 1819.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 35. / Den 3ten September 1819.
Seite 209, No. 202. Haus- und Kirchenkollekte.

Potsdam, den 25sten August 1819.
Des Königs Majestät haben wegen der hochherzigen Anstrengungen der Bewohner Kolbergs in den letzten Kriegsjahren, womit große Aufopferungen verbunden gewesen sind, zum Ausbau der durch die Belagerung beschädigten Marien-Kirche zu Kolberg, welcher wegen des Gebrauchs der Kirche während des Krieges zu militairischen Zwecken nothwendig wird, eine evangelische Haus- und Kirchenkollecte zu bewilligen geruhet. ...


Seite 209, No. 203. Geburtslisten der Militairpflichtigen.

Potsdam, den 23sten August 1819.
In Verfolg der Verfügung vom 1sten August c. (Amtsblatt St. 32. Nr. 190.) wird in Gemäßheit der Verfügung vom 9ten September 1817. (Amtsblatt pro 1817. St. 37. Nr. 235) hierdurch bekannt gemacht, daß nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 3ten September 1814, die diesjährige Aushebung alle diejenige junge Mannschaft umfaßt, welche im Zeitraum vom 1sten Oktober 1794 bis zum 30sten September 1799 geboren sind. Die in der Verfügung vom 1sten August 1819 geforderten Geburtslisten sind daher nicht vom 1sten September 1780 an, sondern vom 1sten Oktober 1780 an anzufertigen.


Seite 210, No. 205. Freiwillige bei den Jäger- und Schützenkorps.

Der Königl. Regierung zu Potsdam wird ... eröffnet, daß diejenigen Freiwilligen, welche durch einjährigen Dienst bei den Jäger- und Schützenkorps ihrer Verpflichtung im stehenden Heere genügt haben, während der auf ihren Austritt folgenden 2jährigen Beurlaubungszeit, nicht zu der Kriegsreserve dieser Korps, sondern zu derjenigen ihres Aufenthalts übergehen ... Nach Ablauf der 2jährigen Beurlaubungszeit scheiden dann diese Individuen aus der Kriegsreserve aus und tritt ihre Verpflichtung zur Landwehr ein.
Berlin, den 6sten August 1819.     Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.


Seite 210...212, No. 206. Versteuerung des Weinmostes.

Potsdam, den 24sten August 1819.
Mit Bezug auf das Gesetz vom 8ten Februar d. J. und die dazu gehörige Ordnung, betreffend die Besteuerung des inländischen Branntweins, Braumalzes, Weinmostes und der Tabacksblätter, wird hierdurch Hinsichts der Besteuerung des Weinmostes nachstehendes zur Kenntniß gebracht.
Die im §. 36. der Ordnung zum Gesetz vorgeschriebene Aufnahme der Weinberge und Weingärten geschieht durch Deklaration der Eigenthümer, oder in deren Abwesenheit und Verhinderung, durch deren Pächter, Verwalter oder Hofleute unter ihrer Vertretungs-Verbindlichkeit. Um die Deklaration zu erleichtern, werden den Ortsbehörden, wo Wein gebaut und gekeltert wird, gedruckte Formulare zugehen, deren sich die Deklaranten zu bedienen haben, und welche von denselben gehörig ausgefüllt, datirt und als richtig bescheinigt zu unterschreiben sind. ...
Diese Deklarationen müssen ohne Zeitverlust an die Ortsbehörde eingeliefert, von derselben mit Zuziehung des Steueramtes geprüft, visirt, und in das Heberegister der Gemeinde ... eingetragen werden ...
Die Klassifikation der Weingüter geschieht zwar zunächst gleichfalls von den Ortsbehörde und Steuerbeamten, bleibt jedoch der Prüfung der Herren Landräthe und der Königlichen Regierung unterworfen. ...


Seite 213, No. 207. Besteuerung der inländischen Tabacksblätter.
...
Die Deklaration über die mit Taback bepflanzen Grundstücke über 5 Quadratruthen, muß von jedem einzelnen Tabackspflanzer vor Ablauf des Monats Juli geschehen. Zu den Deklarationen sind Formulare gedruckt, mit welchen die Gemeinebehörden durch die Steuerämter versehen werden sollen. ...
Die Deklaration wird hiernächst in das dazu bestimmte Heberegister eingetragen ... Der Deklarant erhält alsdann die Deklaration zurück, welche ihm vorläufig zur Legitimation dient ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 37. / Den 17ten September 1819.
Seite 229, No. 211. Kirchenkollekte.

Potsdam, den 27sten August 1819.
Des Königs Majestät haben zum Ausbau der durch die Franzosen bei ihrem Rückzuge aus Rußland in ihrem Innern verwüstete Kirche zu Minsk, der dortigen evangelischen Gemeinde eine drei Sonntage hindurch einzusammelnde allgemeine Kirchenkollekte zu bewilligen geruhet. ...


Seite 229, No. 212. Ausgestoßene aus dem Militair und Deserteurs.

Potsdam, den 3ten September 1819.
Um zu verhüten, daß denjenigen, die nach §. 43. der Kriegs-Artikel Verbrechen halber aus dem Soldaten-Stande ausgestoßen worden, oder nach §. 24. gedachter Artikel sich dem Militair-Dienste entzogen haben, oder solcher Vergehungen wegen des Bürger-Rechts zur Erwerbung für unfähig erklärt worden sind, dennoch aus Unkunde jener Vergehen das Bürgerrecht verliehen werde, haben sämmtliche Magisträte der Städte unseres Departements sich von Jedem, der nicht dem aktiven Militair angehört, und bei ihnen das Bürgerrecht nachsucht, vor Ertheilung des letzteren nachweisen zu lassen, daß selbiger seiner Militair-Pflicht genügt habe oder aus dem Militair entlassen sey.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 39. / Den 1sten Oktober 1819.
Seite 237, No. 21. Erfüllung der Militairpflicht von Erwerbern von Grundstücken.

Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts wird aufgegeben, bei dem Verkauf von Grundstücken den Besitztitel jedes neuen Aquirenten nicht eher im Hypothekenbuche einzutragen, bis derselbe zuvor nachgewiesen hat, seiner Militairverbindlichkeit genügt zu haben.
Berlin, den 20sten September 1819.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 40. / Den 8ten Oktober 1819.
Seite 244, No. 230. Abschaffung der Dorfhecken und Schlagbäume.

Potsdam, den 25sten September 1819.
Das Fortkommen der Reisenden wird in den zu dem diesseitigen Departement gehörigen vormals Sächsischen Landestheilen, durch die noch vorhandenen Dorfhecken und Schlagbäume behindert, und dadurch zugleich zu einer, durch das Gesetz vom 11ten April 1772. verbotenen Bettelei Veranlassung gegeben. Beides kann fernerhin nicht mehr geduldet werden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 41. / Den 15ten Oktober 1819.
Seite 259...260, No. 234. Wohnorts-Veränderung der Landwehrmänner.
...
Gesetz vom 3ten September 1814. §. 12. ...
  1. Keinem Landwehrmann darf die Niederlassung an irgend einem Orte nachgegeben werden, wenn er nicht durch die Bescheinigung des Landwehrbezirks-Feldwebels, sowohl des verlaßenen als des Bezirks des neuen Wohnortes, nachweiset, daß die Meldung der Wohnorts-Veränderung erfolgt ist.
  2. Diese Meldung mit bestimmter Angabe des neuen Wohnortes kann bei beiden Bezirks-Feldwebeln schriftlich oder mündlich - jedoch nicht durch einen dritten, - erfolgen.
  3. Die Landwehrbezirks-Feldwebel dürfen die Wohnungs-Veränderung selbst in keiner Art erschweren, und sind verpflichtet, die Bescheinigung der geschehenen Meldung ohne den geringsten Aufenthalt zu ertheilen. ...
Berlin, den 9ten September 1819.
Der Minister des Innern und der Kriegsminister.     von Humbold. (!)     von Boyen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 42. / Den 22sten Oktober 1819.
Beilage zum 42sten Stück ...

Es gereicht den Unterzeichneten zu einer Großen Freude, allen denen, die sich mit ihnen verbunden haben, um einen Verein zur Unterstützung armer talentvoller Jünglinge, die sich den Studien oder der Kunst widmen wollen, zu gründen, die erwünschte Nachricht mittheilen zu können, daß Seine Majestät der König gnädigst geruhet haben, die Stiftung dieses Vereins mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 4ten Juli d. J. zu genehmigen. ...
Potsdam, den 23sten September 1819.     v. Brenn. Eylert. v. Türk.

Statuten
der für Berlin und den Potsdamschen Regierungsbezirk zu errichtenden Friedens-Gesellschaft.
  1. Zweck der Gesellschaft.
    §. 1. Die Stiftung der Friedensgesellschaft ist keine Armenanstalt, sondern eine Anstalt zu Unterstützung ausgezeichneter Köpfe in ihrer geistigen Ausbildung; daher können auch nur unbemittelte Knaben und Jünglinge von ganz vorzüglichen Geistesanlagen, von denen sich für Wissenschaft und Kunst ein vorzüglicher Gewinn versprechen läßt, auf die Unterstützung der Gesellschaft Anspruch machen.
  2. Pflichten und Rechte der Mitglieder. ...
  3. Geschäfte der Gesellschaft und ihrer Beamten. ...
  4. Wahl, Prüfung und Pflichten der Stipendiaten. ...
  5. Aufsicht über die Stipendiaten und Leitung derselben. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 43. / Den 29sten Oktober 1819.
Seite 268, No. 244. Transporte ausländischer Vagabonden.

Potsdam, den 20sten Oktober 1819.
Unterm 30sten v. M. hat das Königliche Ministerium des Innern und der Polizei bestimmt, daß alle Vagabonden, die aus dem Auslande zum Transport durch die Königlichen Staaten gesandt werden, mit Ausnahme derer, welche Urkunden, die ihre Heimath außer Zweifel setzen, bei sich führen, zurückgewiesen werden dürfen, wenn nicht durch ein beigefügtes Zeugniß der Behörde des Bestimmungsortes dargethan ist, daß der Transport angenommen werden soll. ...


Seite 268, No. 245. Gewerbescheine für Hautboisten [gesprochen 'Oboist'] und Trompeter.

Potsdam, den 18ten Oktober 1819.
Nach einem Beschlusse des Königl. Staatsministeriums und in Folge einer Verfügung des Königl. Finanzministeriums vom 2ten d. M., wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Hautboisten und Trompeter von Lösung eines Gewerbescheines vorläufig befreit, und vom 1sten Juni d. J. ab von Entrichtung der Gewerbesteuer wegen musikalischer Aufwartung entbunden werden sollen. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 44. / Den 5ten November 1819.
Seite 272...273, No. 247. Annahme der gelernten Jäger bei den Jägerbataillonen.

Potsdam, den 30sten Oktober 1819.
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß häufig gelernte Jäger sich von ihrem bisherigen Wohnorte weg und zu einem Jägerbataillon begeben, um daselbst angenommen und eingestellt zu werden. Sehr oft ist es indessen der Fall, daß dergleichen Individuen, wegen Mangels an Vakanzen beim Bata[i]llon nicht angenommen werden können, und sie dann unnöthige Ausgaben aufgewendet haben. Wir weisen daher sämmtliche in unserm Departement befindliche gelernte Jäger an, sich nicht bei einem Jägerbataillon zum Dienst zu melden, ohne dazu von der betreffenden Kreis-Ersatzkommission mit Anweisung versehen zu sein, oder sich vorher bei dem Inspekteur des Jägerkorps, Herrn Major v. Neumann hieselbst gemeldet und darauf Resolution erhalten zu haben.


Seite 274, No. 251. Getränkehandel auf dem platten Lande.

Potsdam, den 28sten Oktober 1819.
Einige Behörden haben aus unsrer Bekanntmachung vom 14ten Juli d. J. (Amtsblatt Stück 30. Nr. 181.) die Folgerung hergeleitet, daß gegenwärtig auch der Handel mit Getränken auf dem platten Lande ohne Beschränkung zulässig sei.
Nach dem §. 55. des Edikts vom 7ten September 1811 über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe stehet nur denjenigen, welche das Recht haben oder erhalten, zum Debit zu brennen oder zu brauen, die Befugniß zu, das fabrizirte Getränk innerhalb der Gränzen ihrer Hoffräume im Detail zu verkaufen.
Neue Schankstätten sollen aber auf dem platten Lande nur mit besonderer Genehmigung der Kreis-Polizei-Behörden angelegt werden könnnen. ...


Seite 276, No. 24. Erfüllung der Militairpflicht bei Erwerbern von Grundstücken.

Sämmtlichen Untergerichten im Departement des Kammergerichts wird bekannt gemacht daß die in den Amtsblättern abgedruckte Verordnung vom 20sten v. M., wegen des bei der Berichtigung des Besitztitels zu führenden Nachweises, daß der Käufer seiner Militair-Verbindlichkeit genügt habe. ... hiermit zurück genommen wird.
Berlin, den 25sten Oktober 1819.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 45. / Den 12ten November 1819.
Seite 277...278, No. 253. Taufscheine unehelicher Kinder.

Bei dem unterzeichneten Ministerio ist darüber angefragt worden, ob es den Pfarrern frei stehe, in den Taufzeugnissen für außerehelich geborene, aber durch eine nachfolgende Ehe der Aeltern legitimirte Kinder, die uneheliche Geburt derselben mit Stillschweigen zu übergehen, und wie in solchen Fällen zu verfahren sei. ...
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

Formular zum Taufschein für ein Kind, welches außerehelich geboren, durch die nachherige
Ehe der Aeltern aber legitimirt ist.
    Der (die) am ___ geborene Sohn (Tochter)
    des (Vaternamen) und seiner Ehefrau (Mutternamen) ist nach der Aussage des
    Taufbuchs der ___ Kirche am (Datum) durch die heilige
    Taufe in die Gemeinschaft der christlichen Kirche aufgenommen, und hat die Namen
    (Taufnamen)
    empfangen. Taufzeugen waren ec.
    Dieses wird hierdurch ordnungsmäßig und gewissenhaft bescheinigt.
    (Ort und Datum)
    (L. S.)


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 47. / Den 26sten November 1819.
Seite 288, No. 263. Statistische Tabelle pro 1819.

Potsdam, den 15ten November 1819.
Da die Zeit zur Aufnahme der statistischen Tabelle für das Jahr 1819 herannahet, so wird den dazu beauftragten und verpflichteten Behörden bekannt gemacht, daß solche ganz nach dem mit unserer Verfügung vom 19ten Dezember 1817 (Amtsblatt von 1817 Seite 412) abgedruckten Schema anzufertigen ist. Die Einreichung derselben muß ganz unfehlbar bis spätestens den 1sten März k. J. erfolgen, bei Vermeidung der schon früher bestimmten Ordnungsstrafe von fünf Thalern, welche von den Säumigen durch Postvorschuß eingezogen werden wird. ...


Seite 289, No. 264. Bevölkerungsliste pro 1819.
...
Da das hier zu fertigende Generale nicht abgeschlossen werden kann, wenn auch nur eine Spezialliste fehlt, so werden die Behörden wegen des bis zum 1sten Februar jeden Jahres bestimmten Termins, sowohl zur Einreichung der Listen selbst, als zu den, wegen der jüdischen Glaubens­genossen öfters nöthig werdenden Vakatberichten, auf die Bestimmung ad. No. 21. der oben gedachten Instruktion vom 3ten Dezember 1817. nochmals verwiesen. Im Nichtbeachtungsfalle wird die festgesetzte Ordnungsstrafe von 5 Thaler sofort durch Postvorschuß eingezogen. ...


Seite 291, No. 267. Maaße und Gewichte bei Waarenversendungen nach Rußland.

Potsdam, den ... November 1819.
Mehrere Kaufleute und Fabrikanten haben bei ihren Warenversendungen nach Rußland fortgefahren, sich der Provinzialmaaße, namentlich der Schlesischen und Brabanter Elle, und der Provinzial­gewichte zu bedienen.
Wenn nun sämmtliche Russische Zollämter von dem Kaiserl. Russischen Ministerio angewiesen sind, bei den Reduktionen die Preußische Maaß- und Gewichtsordnung vom 16ten Mai 1816 zum Grunde zu legen, und dabei nur die frühere Einrichtung beibehalten worden, wonach in den Zoll­berechnungen mit dem Auslande jeder Bruch, welcher weniger als ein Viertel beträgt, weggelassen, dagegen für ein Halb gerechnet wird, was mehr als ein Viertel beträgt, und für ein Ganzes angenommen wird, was sich über ein Halb beläuft, so wird das nach Rußland Handel treibende Publikum angewiesen, sich hiernach zu achten, und vor dem Nachtheil gewarnt, der demselben daraus erwachsen muß, wenn er fortfährt, sich bei seinen Versendungen dorthin der Provinzialmaaße und Gewichte zu bedienen.


Seite 294, Vermischte Nachrichten.

Im vorige Jahre ist der Begäbnißplatz zu Bernau mit einem neuen Spalierzaun versehen. Die Kirche, welche das Geheege unterhalten muß, hat zu den desfalsigen 252 Rthlr. 15 Gr. 6 Pf. betragenden Kosten nur 84 Rthlr. beigetragen; das übrige ist größtentheils von den Stadtverordneten und das Holz von der Bürgerschaft frei bewilligt, auch frei angefahren. Die Anlage ist recht zweckmäßig und gereicht der Stadt zur Verschönerung, weshalb der hierbei von der Bürgerschaft bewiesene Eifer, Lob und Nachahmung verdient.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 48. / Den 3ten Dezember 1819.
Seite 303, No, 274. Zurücktransportirung krätziger Handwerksgesellen.

Potsdam, den 29sten November 1819.
Wir haben zwar unterm 12ten September v. J. bei Bekanntmachung des, die Zurückweisung krätziger Handwerksgesellen betreffenden Ministerialreskripts vom 14ten Juli v. J. (Amtsblatt 1818 pag. 252. bemerkt, daß unter der am Ende dieses Reskripts verfügten Zurück- oder Weitersendung, sondern bloße Zurück- oder Weiterweisung zu verstehen sei; durch neuer Verfügungen der Königl. Ministerien der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten, so wie des Innern und der Polizei ist indessen bestimmt worden, daß künftig alle krätzkranken ausländischen Handwerker mittelst Transports über die Grenze zurückgesendet werden sollen.
Indem wir diese Vorschrift sämmtlichen Polizeibehörden zur Befolgung bekannt machen, geben wir insonderheit den Grenz-Polizeibehörden auf, strenge darauf zu halten, daß den mit der Krätze behafteten ausländischen Handwerksgesellen weder der Eingang, noch die weitere Reise in die Königlichen Staaten gestattet werde.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 49. / Den 10ten Dezember 1819.
Extra-Blatt zum 49sten Stück ...

Das im Dorfe Krummensee, Amts Löme, bei Alt-Landsberg belegene eigenthümliche Neumannsche Bauergut, welches auf 1023 Rthlr. 21 Gr. 8 Pf. gerichtlich gewürdigt worden ist, soll Theilungshalber öffentlich subhastirt werden, und da wir Termin hierzu auf den 30sten November, 22sten Dezember d. J. und den 1sten Februar 1820, wovon der letzte peremtorisch ist, so laden wir alle diejenigen, welche dergleichen Grundstücke annehmlich zu bezahlen vermögend und zu besitzen fähig sind, ein, in den Terminen ihre Gebote abzugeben, und zu gewärtigen, daß, wenn nicht unvorhergesehene Umstände ein anderes nothwendig machen, der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgen wird. Die Taxe ist täglich im Amte Löme nachzusehen.
Alt-Landsberg, den 13ten Oktober 1819.     Königl.-Preuß. Justizamt Löme.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 50. / Den 17ten Dezember 1819.
Seite 315, No. 283. Feldmesser und Baukondukteurs.

Potsdam, den 9ten Dezember 1819.
Sämmtliche, von der Königl. Ober-Baudeputation examinirte und bei der Königl. Regierung vereidete Feldmesser und Baukondukteurs werden hiermit aufgefordert:
  1. uns bis zum 15ten k. M. ihren jetzigen Wohn- oder Aufenthaltsort und ihre Beschäftigung anzugeben,
  2. sich zu erklären, ob sie, in vorkommenden Fällen, von uns Vermessungs- oder Baugeschäfte für die reglementsmäßige Remuneration übernehmen wollen, oder ob sie es vorziehen, sich blos auf Privatarbeiten einzulassen.
Diejenigen, welche sich für das Erstere erklären, werden wir fortan als resp. Regierungs-Feldmesser und Baukondukteurs betrachten, ihnen, falls sie dergleichen noch nicht erhalten, Zeugnisse ihrer Anstellung bei uns ausfertigen, und ihre Namen durch das Amtsblatt bekannt machen lassen. ...


Außerordentliche Beilage zum 50sten Stück ..., Bekanntmachung.

Die in dem nachfolgenden Signalement namhaft gemachten, und näher beschriebenen neunzehn schwere[n] Verbrecher, welche als Baugefangenen auf der Festung Colberg gesessen haben, sind am 9ten d. M. von dort entsprungen. Es ist für die allgemeine Sicherheit von der höchsten Wichtigkeit, diese Verbrecher wieder einzufangen, und dem Unfug und den Missethaten, welche sie einzeln oder in Banden ausüben können, vorzubeugen. ...
Sämmtlicher Entwichenen Bekleidung ist die der Baugefangenen, halb grau halb gelbe Bekleidung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 51. / Den 24sten Dezember 1819.
Seite 319, No. 288. Schlittenfahren.

Potsdam, den 15ten Dezember 1819.
Die Verordnungen No. 488. des Amtsblattes vom Jahre 1812. und No. 23. des Amtsblattes vom Jahre 1813., nach welchen Landleute nicht mit Schlitten ohne Geläute oder Deichsel zur Stadt fahren sollen, und welche für jeden Kontraventionsfall Einen Thaler Polizeistrafe festsetzen, werden hierdurch in Erinnerung gebracht.


Seite 324, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

Der Magistrat und die Stadtverordneten zu Bernau haben aus rühmlicher Fürsorge für die Bildung der Jugend, eine Lehrerin, welche in weiblichen Arbeiten unterrichtet, angestellt und für das erforderliche Lokale und die Heizung desselben Sorge getragen. Desgleichen ist auch der 4ten Lehrerstelle daselbst eine Verbesserung zu Theil geworden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam / Stück 52. / Den 31sten Dezember 1819.
Seite 327, No. 295. Kundschaften der Handwerksgesellen.

Potsdam, den 18ten Dezember 1819.
Da die Vorschrift, daß die Kundschaften der Handwerksgesellen keineswegs als Reisepässe gültig erachtet und visirt werden sollen, nach den gemachten Erfahrungen immer noch nicht strenge genug befolgt wird, so bringen wir solche sämmtlichen Polizeibehörden unsers Departements zur genauen Befolgung hierdurch in Erinnerung.


Extra-Blatt zum 52sten Stück ..., Bekanntmachung.

Durch den am 20sten d. M. erfolgten Tod des hieselbst gewesenen Stadtchirurgus und Actoucheur Schäffer ist die Stelle eines Arztes und Geburtshelfers in hiesiger Stadt erledigt. ...
Bernau, den 23sten Dezember 1819.     Der Magistrat.


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