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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1818.

Potsdam, 1818.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis: 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 1. / Den 2ten Januar 1818.
Seite 1, No. 2. Begleitung von Verbrechern und Vagabunden.

In Bezug auf die §. 11 der General-Transport-Instruktion vom 16ten September v. J. (Seite 115. des diesjährigen Amtsblatts) vorgeschriebene Stärke der Begleitung bei zu transportirenden Verbrechern und Vagabunden hat das Polizei-Ministerium bestimmt:
daß der Transport zweier Individuen durch einen berittenen, und eines einzelnen Transportaten durch einen Fußgendarmen, im Allgemeinen nicht nachgegeben werden könne, und daß nur ausnahms­weise, in nicht waldigen und nicht durchschnittenen Gegenden, ein zum Widerstande und zur Flucht nicht geeigneter Vagabunde (aber nie ein Verbrecher) durch einen, besonders zuverlässigen Fuß­gendarmen, in Beobachtung aller möglichen Vorsichtsmaßregeln, transportirt werden dürfe, bei der geringsten Besorgniß aber zwei Begleiter zu geben seien.
Sämmtlichen Polizeibehörden unsers Regierungsbezirks wird dies zur Nachachtung bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß vorstehende Bestimmungen den Fall, wo nach No. 311. des Amtsblatts de 1816. ein Gendarmentransport überhaupt statt findet, voraussetzen.
Potsdam, den 28sten Dezember 1817.


Seite 2, No. 5. Pfandgeld bei Holz-Defraudationen.

Auf Grund der Verfügung des ehemaligen Generaldirektoriums v. 9. Juni 1762, ist bei Holz­defraudationen in den Königl. Forsten, allgemein ein Pfandgeld von 12 Gr. bei Pfändungen am Tage, und von 16 Gr. bei Pfändungen zur Nachtzeit in der Kurmark zur Anwendung gekommen ...
Potsdam, den 23. Dezember 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 1. / Den 2ten Januar 1818.
Seite 6.

... Die Kreisphysizi haben die Verpflichtung, auf den allgemeinen Gesundheitszustand des ihnen anvertrauten Physikatbezirks sorgfältig zu achten, bei ansteckenden oder epidemischen Krankheiten und Viehseuchen ungesäumt die schleunigsten Vorkehrungen zu treffen, auch von allen solchen und andern hauptsächlichen Vorfällen die Behörden, welche es angehet, ohne Aufenthalt in Kenntniß zu setzen, auf die Erfüllung der Medizinalgesetze pflichtmäßig zu wachen, auf Verlangen der landräth­lichen Behörden an der Aufsicht über die Behandlung der armen Kranken und an den allgemeinen Geschäften der Medizinalpolizei des Kreises den gebührenden Antheil zu nehmen, auch sich den, von den Gerichtsbehörden des Kreises verlangten Leichenöffnungen und Untersuchungen an Menschen über Verletzungen und ihren Gesundheits- und Gemüthszustand, unter Abgabe der erforderten Gutachten, unweigerlich zu unterziehen. ...
Potsdam, den 27sten Dezember 1817.


Seite 9, No. 14. Falsche Achtgroschenstücke.

Es ist ein falsches Achtgroschenstück mit der Jahreszahl 1772, und dem Münzbuchstaben A zum Vorschein gekommen, welches sich von den ächten Achtgroschenstücken ... leicht unterscheiden läßt: ...
Potsdam, den 24sten Dezember 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 4. / Den 23sten Januar 1818.
Seite 15, No. 21. Brandschäden auf dem Lande.

Jeder Brandschaden auf dem platten Lande muß von den Ortsobrigkeiten, also auch von den Domainen- und Rentämtern dem Landrath angezeigt werden, welcher darüber an die erste Abtheilung der Regierung berichtet.
Der Landrath veranlaßt unaufgefordert die polizeiliche Untersuchung über die Entstehung des Feuers, entwirft den Retablissementsplan nach Nr. 336 des Amtsblatts vom Jahre 1813, sowohl in den Domainen als in andern Ortschaften, und reicht diesen Plan der ersten Abtheilung der Regierung zur Genehmigung ein.
Die Domainen- und Rentämter müssen in denjenigen Fällen, in welchen einem Abgebrannten freies Bauholz ganz oder zum Theil gebührt, oder wenn Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen abgebrannt sind, sogleich nach dem Brande dem Departements-Baubedienten zur Veranschlagung Nachricht geben, und die von demselben schleunigst stets anzufertigenden und ihm zuzusendenden Anschläge, mit den nöthigen Anträgen versehen, uns zur weitern Verfügung einreichen.
Die Domainen- und Rentämter müssen daher in solchen Fällen sogleich nach dem Brande hiernach aufs pünktlichste verfahren, ohne erst die Verfügungen der Regierung abzuwarten.
Potsdam, den 14ten Januar 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 5. / Den 30ten Januar 1818.
Seite 20...21, No. 24. Duplikate der Kirchenbücher.

Der strengen Vorschrift der Zirkularverfügungen vom 20sten April 1816. No. 150. und 151. Amtsblatt 1816. ohngeachtet, ist dennoch hin und wieder bei der Revision der Königl. Amtskirchen­rechnungen für das Jahr 1816 bemerkt, daß die Ablieferung der Duplikate der Kirchenbücher nicht durchgängig auf den Kirchenrechnungen von den Königl. Justizämtern und Land- und Stadtgerichten bescheinigt ist.
Da mehrere hierüber zur Verantwortung gezogene Behörden sich damit entschuldigt haben, daß die bestimmte Bescheinigung nicht haben gegeben werden können, weil die Herren Prediger die Duplikate nicht mit abgeliefert hätten, so werden die Königl. Land- und Stadtgerichte und Justiz- und Oekonomieämter aufgefordert, die unterlassene Ablieferung auf den Kirchenrechnungen pro 1817 zu bemerken, die Herren Prediger werden jedoch nochmals angewiesen, die Duplikate der Kirchen­bücher abzuliefern, widrigenfalls sie in die gesetzliche Strafe verfallen werden.
Potsdam, den 18ten Januar 1818.


Seite 22, No. 26. Kartoffelbau.

Alle diejenigen, welche in Verfolg der Bekanntmachung Seite 160-162. des vorjährigen Amtsblatts, mit dem Kartoffelbau in Gruben Versuche gemacht haben, werden hiedurch aufgefordert, den Erfolg binnen 8 Tagen den betreffenden Herren Landräthen anzuzeigen, welche letztere das Resultat binnen 3 Wochen anhero zu berichten haben.
Potsdam, den 22sten Januar 1818.


Seite 22, No. 28. Gewerbesteuer der Hebammen.

Nach einer Bestimmung des Königlichen Finanzministerii vom 19ten Dezember v. J. sollen auch die, in den Städten von 1000 Seelen und darüber, befindlichen Hebammen von der Gewerbesteuer frei gelassen werden. ...
Potsdam, den 24sten Januar 1818.


Seite 23...24, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

Bei der Feier des dritten Reformations-Jubiläums erhielten ferner nachbenannte Kirchen an Geschenken, ...
  1. die Kirche zu Eiche von der Gemeine und dem Oekonomiebeamten des Vorwerks Hellmersdorf [!] eine scharlachtuchen, mit gelben Frangen besetzte Altarbekleidung, zwei hohe zinnerne Altarleuchter und 2 Blumenbouquets in den Vasen auf dem Altar, und wurde auf deren Kosten die Orgel der Kirche umgeändert und vergrößert;
  2. die Kirche zu Lindenberg eine Altar- und Kanzeldecke von grünem Tuche, mit gelben Frangen besetzt, welche aus einem Vermächtnisse des verstorbenen Eigenthümers Betzow und aus Beiträgen der Gemeine, des Predigers und Küsters angeschafft worden;
Am 2ten Festtage des Reformations-Jubiläums schenkte ...
  1. der Patron der Kirchen in Blumberg und Eiche, Herr Präsident v. Goldbeck, 100 Exemplare von Wilmsens „Luther der Reformator“ für die Schulkinder beider Gemeinden; ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 6. / Den 6ten Februar 1818.
Seite 33, No. 31. Unterstützung der Hebammen für das platte Land.

Sämmtliche Behörden, welche nach den Verfügungen vom 19ten April und 12ten Juni v. J. (Amtsblatt 1817 Seite 157 und 213) mit Erhebung der Beiträge von Trauungen und Gebühren zur Unterstützung des Landhebammen beauftragt sind, diese Beiträge jedoch von Einführung derselben bis ult. Dezember v. J. noch nicht eingesandt haben, werden aufgefordert, solche ungesäumt und spätestens bis letzten Februar d. J. an die hiesige Kommunal- und Haupt-Institutenkasse einzusenden und davon gleichzeitig die vorschriftsmäßige Anzeige zu machen. ...
Potsdam, den 31sten Januar 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 7. / Den 13ten Februar 1818.
Seite 37, No. 33. Ersatzmannschaften für das stehende Heer.

Des Königs Majestät haben mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 20sten November 1817 zu befehlen geruhet, daß bei der Auswahl und Aushebung des Ersatzes für das stehende Heer kein Individuum, welches sich selbst als gesund und zum Militairdienst fähig angiebt, visitirt werden soll, es wäre denn, dass dessen Körperkonstitution augenscheinlich einen Fehler verriethe, der, zur Ueberzeugung über seine Tauglichkeit zum Dienst, eine Besichtigung nothwendig machte.
Bei den Garden soll das bisherige Verfahren ferner beobachtet werden. Die Königliche Regierung hat diesen Allerhöchsten Befehl zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und die Departements- und Kreis-Ersatzkommissionen zur Befolgung desselben zu veranlassen.
Berlin, den 7ten Januar 1818.     Königliches Geheimes Staatsministerium.


Seite 37...38, No. 34. Getreide- und Fouragepreise pro Januar 1818.

Der Durchschnittspreis von dem im Monat Januar d. J. auf dem Markte zu Berlin verkauften Getreide und Rauchfutter hat ... betragen:
  1. für den Scheffel Weitzen: 3 Thaler, 16 Gr.
  2. ... Roggen: 2 Thaler, 16 Gr., 2 Pf.
  3. ... große Gerste: 2 Thaler, 4 Gr., 5 Pf.
  4. ... kleine Gerste: 2 Thaler, 2 Pf.
  5. ... Hafer: 1 Thaler, 14 Gr., 6 Pf.
  6. für den Zentner Heu: 1 Thaler, 8 Gr.
  7. für das Schock Stroh: 10 Thaler, 4 Gr., 3 Pf.
Die Tonne Weißbier kostete im Monat Januar: 7 Thaler, die Tonne Braunbier ...: 6 Thaler,
das Quart doppelten Kornbranntwein: 8 Gr., auch 7 Gr., 6½ Pf.,
das Quart einfachen Kornbranntwein: 5 Gr., 1½ Pf., auch 4 Gr., 6½ Pf.,
der Zentner Hopfen 29 Thaler
Potsdam, den 8ten Februar 1818.


Seite 39, No. 2. Aufgebot und Trauung.

Nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 11. §. 440. soll jeder Pfarrer, welcher ein Aufgebot oder eine Trauung verrichten soll, die darüber vorhandenen gesetzlichen Vorschriften genau beachten, und sorgfältige Erkundigung einziehen, ob die rechtlichen Erfordernisse einer gültigen Ehe vorhanden, oder ob Ehehindernisse im Wege sind, ...
Berlin, den 31sten Januar 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 8. / Den 20ten Februar 1818.
Seite 41...42, No. 38. Gesundheitsatteste beim Rindviehverkauf.

Da die Vorschrift des Patents vom 2ten April 1803., nach welcher beim Verkauf und dem Umtriebe des Rindviehs jederzeit die erforderlichen Gesundheitsatteste über dasselbe nach den verordneten gedruckten Formularen vorgezeigt und abgegeben werden müssen, auch in den ... Preußischen Provinzen allgemein bekannt gemacht ist, ... so haben die Polizeibehörden in Fällen dieser Art das, ohne Gesundheitsattest eingetrieben Rindvieh sofort anhalten, auf Kosten des Besitzers 14 Tage lang unter Aufsicht zu stellen und durch Sachverständige untersuchen zu lassen, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 10. / Den 6ten März 1818.
Seite 49, No. 47. Nachweisung entsprungener Transportanten.

Sämmtliche Herrn Landräthe unsers Regierungsbezirks und das hiesige Polizeidirektorium werden hiermit aufgefordert, binnen 8 Tagen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Rthlr., eine Liste sämmtlicher im Laufe des Jahres 1817 in ihrem Kreise oder resp. Polizeisprengel, auf dem Transport entsprungenen Verbrecher, Landstreicher und Arrestanten, nach dem untenstehenden Schema, bei uns einzureichen, und damit in Zukunft, nach Maaßgabe der Transportinstruktion vom 16ten Sep­tember 1816 und unserer Bekanntmachung vom 28sten Februar 1817 (Amtsblatt für 1817 Nr. 84.), vierteljährlich fortzufahren.
Potsdam, den 20sten Februar 1818.
Schema.
  1. Name und Stand des Entsprungenen.
  2. Geburtsort desselben.
  3. Wohnort desselben.
  4. Absendende Behörde.
  5. Bestimmungsort.
  6. Tag der Entweichung.
  7. Ort der Entweichung.
  8. Durch wessen Nachlässigkeit die Entweichung verschuldet worden.
  9. Welche Strafe deshalb verfügt ist.
  10. Bemerkungen.


Seite 41, No. 8. Verfahren bei Untersuchung des Gemüthszustands eines Menschen.

In Gemäßheit der von dem Justizministerio unterm 31sten v. M. erlassenen Verfügung werden sämmtliche Untergerichte in dem Departement des Kammergerichts hierdurch angewiesen, in allen Fällen, in welchen der Gemüthszustand eines Menschen ärztlich untersucht wird, die aufgenom­menen Protokolle und von den Physikern und Aerzten erstatteten Gutachten dem Medizinalkollegio der Provinz abschriftlich zu übersenden.
Berlin, den 12ten Februar 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 11. / Den 13ten März 1818.
Extra-Blatt zum 11ten Stück ...

Fortgesetztes Verzeichniß derjenigen Individuen aus dem diesseitigen Regierungsdepartement, welche in den Feldzügen von 1813 bis 1815 als Vaterlandsvertheidiger in Verfolg ihres rühmlichen Benehmens, vor dem Feinde geblieben, oder durch das eiserne Kreuz ausgezeichnet worden.
(S. Extrablatt zum 10ten Stück des Amtsblatts vom Jahre 1818.)
  1. Gottl. Palm, Unteroffizier in der 2. Artilleriebrigade, aus Alt-Landsberg, erhielt für die Belagerung von Rocroy das eiserne Kreuz 2. Klasse.


Extra-Blatt zum 11ten Stück ...

Die Borke von den in diesem Frühjahr, in dem zum Departement der unterzeichneten Regierung gehörigen Königl. Forsten zu plettenden
  • Einhundert Vier und Zwanzig Schock Eilf [!] Stück Eichen und
  • Neun und Dreißig Schock Birken
soll am 25sten März d. J. Vormittags um 10 Uhr im hiesigen Regierungsgebäude öffentlich versteigert werden, welches denen, die von der Borke zu ihrem Gewerbe Gebrauch machen wollen, zur Nachricht bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 28sten Februar 1818.     Königliche Preußische Regierung. Zweite Abtheilung.


Extra-Blatt zum 11ten Stück ...

Im Landarmenhause zu Strausberg ist bei der jetzt bedeutenden Zahl der Verhafteten Gelegenheit, Landwolle gut und schnell zu billigen Preisen spinnen zu lassen. Kaufleute und Fabrikanten, welche diese Gelegenheit benutzen wollen. können sich an die Inspektion der gedachten Anstalt wenden.
Potsdam, den 27sten Februar 1818.     Königl. Preußische Regierung. Erste Abtheilung.


Extra-Blatt zum 11ten Stück ..., Bekanntmachung.

Die der hiesigen Kämmerei gehörige alte, aber noch ganz brauchbare, große Braupfanne von gutem Kupfer, 1174½ Pfund schwer, soll öffentlich zum Verkauf gestellt werden.
Wir haben dazu einen Lizitationstermin auf den 20sten März d. J. Vormittags um 10 Uhr in unserm Sessionszimmer angesetzt, und laden Kauflustige hierdurch ein, demselben beizuwohnen. Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach ergangener Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung, und sollen die Kaufbedingungen im Termine selbst bekannt gemacht werden.
Bernau, den 18ten Februar 1818.     Der Magistrat.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 12. / Den 20sten März 1818.
Seite 58, No. 57. Schullehrer-Seminar in Potsdam.

Sämmtlichen Superintendenten, Schulinspektoren und Predigern machen wir hierdurch bekannt, daß für jetzt keine jungen Leute mehr in dem hiesigen Schullehrer-Seminar aufgenommen werden können. Erst zu Ostern 1819 wird wieder eine neue Anzahl von jungen Leuten aufgenommen werden. Diejenigen, welche für jenen Zeitraum die Aufnahme wünschen, haben sich in dem Zeitraum vom 1sten bis 8ten Oktober d. J. bei der Direktion des Seminars zu melden, ihre mündliche und schriftliche Prüfung, und hinsichtlich ihrer Aufnahme weiteren Bescheid zu gewärtigen.
Diejenigen, welche eine ganze oder halbe Freistelle zu erhalten wünschen, müssen zugleich durch glaubhafte Zeugnisse ihrer Ortsobrigkeit ihre Armuth nachweisen.
Im Uebrigen sind die Vorschriften der Zirkularverfügung vom 3ten August 1817 zu befolgen.
Potsdam, den 9ten März 1818.


Seite 58, No. 59. Freienwalder Mineralquellen.

Da mehrere Badegäste, welche die Freienwalder Mineralquellen zur Herstellung ihrer Gesundheit benutzen wollen, der irrigen Meinung sind, daß eine auf dem Grundstücke des Kaufmann Heydemann in der Stadt Freyenwalde befindliche Quelle von gleichem Mineralgehalte sei, wie die bei den Königl. Brunnenanstalten entspringenden, so wird nach den Resultaten chemischer Untersuchungen hierdurch bekannt gemacht, daß das Wasser, welches auf dem Heydemannschen Grundstücke zu Bädern benutzt wird, sich vom gewöhnlichen Brunnenwasser in seinen Bestandtheilen nicht unterscheidet, folglich auch von diesen Bädern die Wirkungen nicht zu erwarten sind, welche an den eisenhaltigen Mineralquellen der Königl. Brunnenanstalt beobachtet sind.
Potsdam, den 10ten März 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 13. / Den 27sten März 1818.
Extra-Blatt zum 13ten Stück ...

Fernerweites Verzeichniß derjenigen Individuen aus dem diesseitigen Regierungsdepartement, welche in den Feldzügen von 1813 bis 1815 als Vaterlandsvertheidiger in Verfolg ihres rühmlichen Benehmens, vor dem Feinde geblieben, oder durch das eiserne Kreuz ausgezeichnet worden.
(Vom Königl. wirklichen Geheimen Rath und Oberpräsidenten Herrn von Heydebreck, Exzellenz mitgetheilt.)
  1. Ludw. Thiele, Gem. im Füs. Bat. des Colbergs. Inf. Reg., aus Blumberg,
    bei Arnheim geblieben.


Extra-Blatt zum 13ten Stück ..., Berichtigung.

In der im Extrablatt zum 11ten Stück des Amtsblatts befindlichen Bekanntmachung des Magistrats in Bernau vom 18ten Februar 1818. ist der zum Verkauf einer kupfernen Braupfanne angesetzte Lizitationstermin durch einen Druckfehler auf den 20sten März 1818 bestimmt, anstatt solcher erst auf den 30sten März 1818 anberaumt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 14. / Den 3ten April 1818.
Seite 65...97, No. 68.

Instruktion für das Geschäft der Ersatzaushebung zur jährlichen Ergänzung des stehenden Heeres; für das Jahr 1817 in Anwendung zu bringen. ...
Allgemeine Bestimmungen.
  • § 1.  Das bei der Erstaushebung zum Grunde dienende Gesetz vom 3ten September 1814 macht von der allgemeinen Verpflichtung zum Kriegsdienst keine Ausnahme. Es versteht sich indessen vom selbst, und ohne daß es eines gesetzlichen Anspruchs bedarf, daß nach der Natur des Kriegsdienstes von der Theilnahme an demselben ausgeschlossen sind:
    1. Ausländer, welche keinen bleibenden Wohnsitz im Staate aufgeschlagen haben und bisher als wirkliche Fremde anzusehen sind, in sofern sie sich nicht freiwillig zum Kriegsdienst entschließen und dazu melden.
    2. körperlich und geistig zum Kriegsdienst unfähige Individuen, und
    3. Personen, welche sich eines entehrenden Verbrechens oder solcher Handlungen schuldig gemacht haben, wodurch sie der Ehre, für das Vaterland die Waffen zu führen, unwürdig werden ...
  • § 2.  Jeder Staatsunterthan ist militairpflichtig; wo er seinen eignen Wohnsitz aufgeschlagen hat, oder wo, wenn er noch nicht selbständig ist, seine Eltern, Herrschaft, oder Angehörigen den Wohnsitz haben.
  • § 3.  Das stehende Heer ist in Armeekorps abgetheilt, wovon ein jedes aus bestimmten Regimentern besteht. Jedes Armeekorps hat seinen eignen Ergänzungsbezirk, welcher aus bestimmten Regierungsdepartements, oder einzelnen Ergänzungsbezirken der Landwehrregimenter zusammengesetzt ist. ...
  • § 4.  Das Garde- und Grenadierkorps erhält seinen Ersatz aus sämmtlichen Ergänzungsbezirken.
    Das Pionierkorps hat ein Vorzugsrecht auf die zur Knappschaft gehörigen Berg- und Hüttenleute der ganzen Monarchie, in so weit die Zahl der einstellungsfähigen Bergleute nicht den Ersatzbedarf des Pionierkorps übersteigt. Imgleichen werden die Schiffer vorzugsweise diesem Korps zugewiesen.
    Zur Komplettierung der Jägerbataillone dienen die Söhne der Forstbedienten und die gelernten Jäger.
    Die Artillerie erhält in der Regel die in der waffenfähigen Mannschaft der Provinz enthaltenen beim Artilleriewesen brauchbaren Handwerker.
    Zur Reiterei überhaupt werden nur solche Leute genommen, welche reiten können ... ...
  • § 12. Die Stammrollen werden in den Städten durch die Magisträte, und auf den Dörfern, Gütern, und Vorwerken durch die Vorsteher der Gemeinem, durch Eigenthümer oder deren Stellvertreter dergestalt abgefertigt, daß jede Stadt, jedes Dorf, jedes Gut oder Vorwerk seine eigene Stammrolle erhält. ...
  • § 81. In Betreff der körperlichen Eigenschaft und sonstigen Verhältnisse für die verschiedenen Waffenarten wird außer der vorgeschriebenen Größe, worüber im nächst folgenden § besondere Bestimmungen erfolgen, hiermit folgendes als allgemeine Richtschnur vorgezeichnet. ...
Berlin, den 30sten Juni 1817.
Ministerium des Innern. v. Schuckmann.     Ministerium des Krieges. v. Boyen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 16. / Den 17ten April 1818.
Seite 110, No. 80. Wohnortveränderung der Kriegsreserve und Landwehrmänner.

Alle zur Kriegsreserve entlassene[n] Mannschaften und Trainsoldaten, so wie die beurlaubten Landwehrmänner, welche im Regierungsbezirk von Potsdam wohnen, werden hierdurch auf die Allerhöchste Verordnung vom 10ten Dezember 1816 aufmerksam gemacht, daß niemand von ihnen seinen Wohnort verändern darf, ohne vorher dem Bezirksfeldwebel davon Anzeige zu machen.
Wer dies Gesetz übertritt, hat es sich selbst beizumessen, wenn der Entdeckung unmittelbar die Bestrafung folgt.
Potsdam, den 31sten März 1818.     Königlicher Oberst und Landwehrinspekteur. v. Thiel.


Seite 110, No. 81. Verbot des Nachtigallenfangs.

Die Verordnung vom 6ten Mai 1811 (Amtsblatt 1811 Stück 4 Nr. 130), wonach das Einfangen der Nachtigallen bei Vermeidung der daselbst bezeichneten Strafe verboten ist, wird hierdurch in Erinnerung gebracht, worauf alle Behörden aufs genaueste zu wachen haben.
Potsdam, den 31sten März 1818.


Seite 111...112, Personalchronik.

Der Schullehrer Witzig zu Buckow, Superint. Dahme, hat sich entfernt.


Seite 114, Vermischte Nachrichten.

Die Wittwe Winnig zu Sternbeck, Parochie Prötzel, hat zur Feier des Totenfestes im vorigen Jahre der Kirche zwei große Altarlichte von weißem Wachs geschenkt.
Bei gleicher Gelegenheit hat die Wittwe Bergemann zu Wollenberg, Parochie Wölsickendorff, der Kirche eine Kanzeldecke geschenkt.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 17. / Den 24sten April 1818.
Seite 116, No. 87. Kartoffelvermehrung.

Die No. 130. Seite ... des vorjährigen Amtsblatts enthaltenen Vorschläge der Kartoffelvermehrung in Gruben haben, nach den jetzt eingegangenen Nachrichten über die angestellten Versuche, keinen günstigen Erfolg gehabt, indem fast überall nicht die Aussaat wieder gewonnen worden ist.
Potsdam, den 13ten April 1818.


Seite 116, No. 88. Hebammen.

Die Herren Landräthe werden erinnert, die Nachweisungen derjenigen Hebammen ihres landräthlichen Bezirks längstens bis zum 15ten Mai d. J. einzureichen, welche sich wegen ihrer Dürftigkeit und ihres weniger einträglichen Hebammenbezirks zu der in der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 16ten Januar v. J. bestimmten Unterstützung von 10 Thlr. vorzugsweise eignen.
Potsdam, den 14ten April 1818.


Extra-Blatt zum 17ten Stück ...

Es ist mir von einem Königl. Hohen Ministerio für Handel und Gewerbe ein Patent über das ausschließliche Recht, eine Metallkomposition nach der mir eigenthümlichen Methode zu schmelzen, auf vier Jahre, und für alle Provinzen der Monarchie östlich der Weser, unterm 5ten d. ertheilt worden. - Die Proben dieses meines Produkts sind in der Registratur des gedachten Hohen Ministerii niedergelegt. - Ich mache dieses nach Vorschrift des Publikandums vom 14ten Oktober 1815 hierdurch öffentlich bekannt.
Der Plattirfabrikant Jakob Sachs.

Königsmetall.
Das durch meine neue Schmelzung, unterm obigen Namen verfertigte Metall hat den Vorzug vor allen ähnlichen Mischungen, daß es dem Golde sehr ähnlich ist, nicht anläuft, sich leicht reinigen und putzen läßt, und besonders weich und dehnbar ist.
Ich verfertige hieraus alle Arten von Gegen­ständen zum Gebrauch, als: Löffel, Leuchter, Bestecke, Geschirr und Wagenbeschläge, Steigbügel, Gebisse u. s. w. Alle daraus von mir dargestellten Fabrikate sind mit einem eignen Stempel versehen. Ich empfehle mich mit solchen, und verspreche möglichste Befriedigung durch Preis und Güte der Waare.
Berlin, den 27sten März 1818.     J. Sachs, kleine Präsidentenstraße No. 1


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 18. / Den 1sten Mai 1818.
Seite 122, No. 94. Freienwalder Armenbad.

Die Magisträte und Kommunalvorsteher werden in Gemäßheit der Verfügung vom 17ten Mai 1813. (Amtsblatt 1813 Seite 266.) nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß die, größtentheils nur aus den milden Beiträgen der wohlhabenden Badegäste gesammelten Mittel zur Unterstützung der zum Freienwalder Armenbade bestimmten armen Kranken, zu ihrem Unterhalt unzulänglich sind, folglich die Kommunalvorsteher, bei Absendung ihrer Ortsarmen ins Bad, für eine Unterstützung derselben Sorge tragen müssen. Da auch besonders in der vorjährigen Badezeit viele Arme die unentgeldliche Benutzung des Freienwalder Armenbades verlangt haben, ohne daß die betreffenden Polizei­obrigkeiten sich zuvor mit der Direktion darüber vereinigt haben, ob, wann und unter welchen Verhältnissen die Aufnahme in das Armenbad erfolgen könne, und dadurch der Nachtheil entstanden ist, daß mehrere wegen großen Andranges zu einer Zeit haben zurückgewiesen werden müßen, die zu einer andern Zeit wohl hätten aufgenommen werden können, nicht selten auch die Armen ohne das erforderliche Dürftigkeitsattest anlangen, so wird festgesetzt, daß die kranken Armen, welche von den Freibädern zu Freienwalde Gebrauch machen wollen, nur unter der Bedingung angenommen werden können, daß
  1. der Krankheitszustand und das Bedürfniß der Freienwalder Mineralbäder durch ein Attest eines approbirten Arztes nachgewiesen,
  2. die Dürftigkeit des Kranken von der Polizeiobrigkeit glaubwürdig attestirt werde,
  3. die betreffende Polizeiobrigkeit über die Zeit und die Bedingungen der Aufnahme des Kranken zuvor mit der Direktion des Freienwalder Gesundbrunnens korrespondirt, und die Anweisung der Direktion zur Aufnahme erwartet.
Sämmtliche Polizeibehörden und Kommunalvorsteher haben sich hiernach in vorkommenden Fällen genau zu achten, und müssen die Armen, welche sich ohne die gedachten Bedingungen zu erfüllen, zur Aufnahme in die Armenanstalt des Freienwalder Gesundbrunnens melden sollten, zurück­gewiesen werden.
Potsdam, den 20sten April 1818.


Seite 123, No. 96. Liquidation für arme fremde Kranke.

Die für fremde Kranke, insbesondere für Handwerksgesellen eingereichten Liquidationen, in sofern sie nach Nr. 387. des Amtsblatts de 1812. aus öffentlichen Fonds berichtigt werden sollen, sind in der Regel so hoch, daß wir die Polizeibehörden auf größere Sparsamkeit, in soweit sie sich mit einer guten Behandlung der Kranken verträgt, aufmerksam machen müssen. Insbesondere sind zufolge der vom Königl. Ministerio des Innern ergangenen Bestimmungen die Armenärzte, und wo dergleichen nicht vorhanden, die besoldeten Physiker und Chirurgen in der Regel zur unentgeldlichen Behandlung solcher Armen verpflichtet, und kann nur in einzelnen Fällen, wo besonders erhebliche Mühwaltungen für sie entstehen, auf eine extraordinaire Gratifikation nach den Umständen angetragen werden. An Verpflegungskosten können in der Regel auch nur Vier Groschen täglich gut gethan werden.
Potsdam, den 22sten April 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 19. / Den 8ten Mai 1818.
Seite 128...130, No. 101. Bedingungen bei Bauunternehmungen.

Die in den hier üblichen Kontrakten über Königliche oder Kirchen-, Pfarr- und Schulbauten Königl. Patronats enthaltenen Bedingungen sind, insoweit sie auch bei kleinen Entreprisen unter 50 Rthlr., über welche gewöhnlich nur Verpflichtungsverhandlungen aufgenommen werden, Anwendung finden müssen, folgende:
  1. der Entrepreneur übernimmt die Ausführung des Neubaues (der Reparatur) nach dem genehmig­ten Kostenanschlage und der Zeichnung; und verspricht solche innerhalb der nach den Umständen jedesmal zu bestimmenden Frist, tüchtig und untadelhaft zu beendigen. ...
  2. Verpflichtet sich, von dem Bauanschlage und der Zeichnung nicht abzuweichen, ...
  3. Für die gehörige Güte der Baumaterialien ist der Entrepreneur verantwortlich, ...
  4. Zu der Maurerarbeit darf der Entrepreneur nur anschlagsmäßigen Kalk, keineswegs aber ... sogenannten Sparkalk verarbeiten lassen. ...
  5. Sollte der Entrepreneur den Bau anschlagswidrig ausführen, oder in der vorgeschriebenen Zeit nicht beendigen, so wird solcher nach der Wahl der betreffenden Behörde auf Gefahr und Kosten des Entrepreneurs entweder anderweit verdungen, oder in Rechnung ausgeführt, oder aber der Entrepreneur durch Exekution zur gehörigen Ausführung des Baus angehalten, wobei derselbe überdies noch für allen Schaden, der durch Verzögerung des Baues entstehet, haftet.
Potsdam, den 28sten April 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 20. / Den 15ten Mai 1818.
Seite 133...134, No. 106. Erhöhung des Post- und Extrapost-Geldes.

Zirkulare an sämmtliche Königliche Postämter.
Die anhaltende Theuerung der Fourage macht außerordentliche Unterstützungen der Posthalter nothwendig. Diese Unterstützungen steigen im Ganzen zu ansehnlichen Summen, zu deren Deckung des Königs Majestät, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten dieses [Monats], eine Erhöhung der Päckereitaxe und der Personengelder bei den ordinairen Posten zu genehmigen geruhet haben, bis dahin, daß die Fouragepreise wieder in ein angemessenes Verhältniß zurückgetreten sein werden.
Dem gemäß wird hierdurch festgesetzt: daß vom 1sten Januar künftigen Jahres an, ...
  1. das Porto für Päckereien,
    1. für Kaufmannswaaren mit ½ Pf. pro Pfund von 4 zu 4 Meilen;
    2. für Viktualien mit ¼ Pf. pro Pfund von 4 zu 4 Meilen;
  2. das Personengeld bei den ordinairen Posten,
    1. für eine Person mit 50 Pfund Sachen von 6 Gr. auf 8 Gr. pro Meile
    2. für eine Person ohne Gepäck von 4 Gr. auf 6 Gr. pro Meile
erhöhet sein, und nach dieser Festsetzung erhoben und berechnet werden soll. ...
Bei den übrigen Gegenständen der Posteinnahme, namentlich Briefporto, Geldporto und Akten- und Dokumententaxe soll keine Erhöhung Statt finden.
Berlin, den 11ten Dezember 1817.     Königlich-Preußisches General-Postamt. v. Seegebarth.

Zirkulare an sämmtliche Königliche Postämter diesseits der Elbe ...
Es haben des Königs Majestät auf den Antrag des General-Postmeisters, mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten dieses Monats, zu genehmigen geruhet: daß, so lange die gegenwärtigen hohen Fouragepreise dauern, bei den Extraposten, Kouriers und Staffetten die Bezahlung pro Pferd und Meile um zwei gute Groschen erhöhet sein soll. Dieser erhöhte Zahlungssatz soll mit dem 1sten Januar künftigen Jahres eintreten.
Berlin, den 11ten Dezember 1817.     Königlich-Preußisches General-Postamt. v. Seegebarth.


Seite 135, No. 108. Verfahren gegen Vagabonden.

Mit Bezug auf unsere Verfügung vom 17ten September 1816 (Amtsblatt von 1816 Seite 308) werden die betreffenden Behörden nochmals angewiesen, die Nachweisung der über die Landesgrenze geschafften Vagabonden unerinnert in den ersten 8 Tagen jeden Monats, nach nachstehendem Schema an uns einzureichen, indem durch die bisherigen verschiedenartigen Nachweisungen die Hauptzusammenstellung, zur Bekanntmachung durch das Amtsblatt, zu sehr erschwert wird.
Potsdam, den 6ten Mai 1818. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 21. / Den 22sten Mai 1818.
Seite 140, No. 115. Ortschaftsverzeichniß des Potsdamschen Regierungsbezirks.

Vom 1sten Juni d. J. ab ist das Ortschafts-Verzeichniß des Regierungsbezirks Potsdam, nach der neuesten Kreiseintheilung vom Jahre 1817, mit Bemerkung des Kreises, zu welchem der Ort früher gehörte, der Qualität, Seelenzahl, Konfession, kirchlichen Verhältnisse, Besitzer und ..., nebst alphabetischem Register, bei dem Buchhalter Baak auf der Regierungskasse hierselbst so wie bei allen Kreiskassen-Rendanten ... geheftet auf Druckpapier für 1 Rthlr. 8 Gr., auf Schreibpapier für 1 Rthlr. 16 Gr. zu erhalten. ...
Potsdam, den 14ten Mai 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 23. / Den 5ten Juni 1818.
Seite 146, No. 121. Listen von Verbrechen.

Das Königl. Polizeiministerium hat auf unsern Antrag zu Vereinfachung der Geschäfte nachgelassen, daß die bisher vierteljährig einzureichenden Listen der Verbrechen küftig nur jährlich eingereicht werden. Indem wir dies den Herren Landräthen bekannt machen, weisen wir sie zugleich an, diese jährlichen Listen spätestens am 20sten Dezember jeden Jahres bei zwei Thaler unerläßlicher Strafe einzureichen, und erwarten, daß sie bei der ihnen hierdurch verschafften Erleichterung um so mehr Fleiß und Sorgfalt auf die Anfertigung derselben wenden werden. Damit diese Listen möglichst vollständig werden, müssen die Obrigkeiten sämmtliche die öffentliche Sicherheit störende Verbrechen auch in denen Fällen, wo die Justizbehörden sogleich mit der Untersuchung vorschreiten, und ohne Rücksicht, ob der Thäter entdeckt ist oder nicht, ohne Verzug den Landräthen anzeigen; diese müssen sie in der zu haltenden Liste notiren, und wenn sie finden, daß die Ortsbehörden jene Anzeige nicht vollständig machen, sie mit Nachdruck dazu anhalten.
Potsdam, den 23sten Mai 1818.


Seite 148, No. 123. Aufblasen des Fleisches.

Da die Erfahrung gezeigt hat, daß das Aufblasen des Fleisches, welches sich die Schlächter erlauben, um dem zum öffentlichen Verkaufe gestellten Fleische ein besonderes Ansehn zu geben, für die Gesundheit von nachtheiligen Folgen sein kann, so wird dasselbe bei 1 Thaler Strafe untersagt.
Die Polizeibehörden haben auf die Befolgung dieser Anordnung zu achten.
Potsdam, den 26sten Mai 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 24. / 12ten Juni 1818
Seite 152, No. 129. Turnen.

Da das Turnen schon seit mehreren Jahren an einigen Orten unsers Regierungsbezirks betrieben wird, so finden wir es angemessen, uns über den Gesichtspunkt zu äußern, aus welchem wir bisher diesen Gegenstand betrachteten.
Die Zwecke aller gehörig eingerichteten Turnschulen sind im Wesentlichen folgende:
  1. es soll der männlichen Jugend die Gelegenheit dargeboten werden, den Körper zu üben und zu stärken, nicht blos einzelne Theile des Körpers, sondern jede Hauptmuskel, und zwar durch eine zweckmäßige Reihenfolge ausdrücklich darauf berechneter Uebungen;
  2. es soll dadurch jeder Knabe und Jüngling den für seine individuellen Anlagen erreichbaren Grad von Gewandheit und Stärke erlangen. ...
  3. Die jungen Leute sollen so geführt werden, daß sie ihrem Körper nichts zumuthen, was ihre Kräfte, was den bereits erlangten Grad von Gewandheit und Stärke überschreiten, wodurch sie sich also der Gefahr eines Unfalls aussetzen würden. ...
  4. Es soll den jungen Leuten Besonnenheit und Gegenwart des Geistes gegeben werden, Eigen­schaften, die für ihr ganzes künftiges Leben wichtig sind. ..
  5. Es soll die Jugend gewöhnt werden, rücksichtlos auf eigene Wünsche und Gelüste, sich den Gesetzen der Zucht und Ordnung zu unterwerfen. ...
  6. Soll die männliche Jugend in den Städten durch diese Uebungen in der freien Natur, von dem, in diesem Alter doppelt nachtheiligen Einflusse einer zu sehr auf das Sitzen und auf den Aufenthalt im Zimmer beschränkten Lebensart bewahrt, den Sinn für die Natur in ihr lebendig erhalten werden.
Werden diese Zwecke fest im Auge behalten, so werden sie auch glücklich erreicht werden, und dann liegt der Nutzen der Turnanstalten klar zu Tage. ...
Eine der wichtigsten Einwendungen gegen das Turnen ist die Furcht vor Verrenkungen und Unglücksfällen. ...
Ein zweiter Vorwurf, den man dem Turnen häufig macht, ist: daß die jungen Leute dadurch zur Rohheit und Zügellosigkeit geführt werden. ...
Was vom Turnen gesagt ist, gilt eben sowohl auch vom Schwimmen.
Das Schwimmen übt und stärkt den Körper, erhöhet den Muth, fordert Gegenwart des Geistes, macht den Geist zum Herrn des Körpers. ...
Am Schlusse jeden Jahres erwarten wir ausführlichen Bericht von dem Fortgange der Turn- und Schwimmanstalten, und werden die Resultate derselben öffentlich bekannt machen, überzeugt, daß gemeinnützige Anstalten durch die größte Oeffentlichkeit am besten gedeihen.
Potsdam, den 22sten Mai 1818.


Seite 155, No. 130. Aufgehobene Viehsperre.

Da seit längerer Zeit die Lungenseuche unter dem Rindvieh in Beyersdorff und Freudenberg, Oberbarnimschen Kreises, wieder aufgehört hat, so ist die angeordnete Sperre der genannten Oerter für Rindvieh und Futter wieder aufgehoben.
Potsdam, den 29sten Mai 1818.


Seite 156, No. 2.

Um den Kaufleuten und Fabrikanten die Anschaffung des Alauns zu erleichtern, haben wir die Anordnung getroffen, daß der Verkauf des Freienwalder Alauns nicht nur, wie bisher, auf dem Königl. Alaunwerke selbst und aus der Alaunfaktorei in Berlin geschehe, sondern auch die Königl. Eisenmagazine zu Brandenburg, Havelberg und Potsdam damit, so wie mit der auf eben diesem Werke gefertigten rothen Farbe, versehen sind.
Berlin, den 1sten Juni 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 26. / Den 26sten Juni 1818.
Seite 169...170.

Nachweisung der auf dem Königlichen Gesundbrunnen bei Freienwalde an der Oder eingerichteten verschiedenen Klassen von gewöhnlichen Mineralbädern und von Kunstbädern.
Die gewöhnlichen Mineralbäder sind nach dem Verhältnisse der den Gästen zu gewährenden Bequemlichkeiten in 3 Klassen eingetheilt; alle 3 Klassen werden jedoch aus denselben minera­lischen Quellen versehen, so daß diese Eintheilung auf die Bestandtheile des Wassers keinen Einfluß hat. Bei allen 3 Klassen ist die Einrichtung getroffen, daß in jeder Badezelle jedesmal nur eine Person bade. Um jedoch auch dem Wunsche derer zu genügen, die in Gesellschaft zu baden wünschen, ist für jede Klasse ein Zimmer angelegt worden, welches 2 Badewannen enthält. Zu den erstern beiden Klassen führen für beide Geschlechter abgesonderte Hausthüren und Korridors; auch sind Hinsichts aller drei Klassen für die weibliche[n] Badezellen besondere Wärterinnen bestimmt.
In der ersten Klasse wird für ein Bad sechs Groschen bezahlt. Die Wände der Zellen sind bemahlt, die Fenster derselben mit Mousselingardinen und Rouleaus versehen. In jedem derselben befindet sich eine mit Oelfarbe angestrichene Badewanne von Zink, ein Fußteppig, ein Zeugwärmer, ein paar Pantoffeln, ein gepolstertes Ruhebette, ein Spiegel, ein Tisch, zwei Rohrstühle, eine Klingel; und in den für das männliche Geschlecht bestimmten Zellen außerdem ein Stiefelknecht; auch erhält jeder Badegast zum abtro[c]knen jedesmal ein reines Handtuch. Sollte noch ein kattunenes Laken zum umnehmen nach dem Bade gefordert werden, so wird für dessen Gebrauch zwei Groschen entrichtet.
In der 2ten Klasse wird für ein Bad vier Groschen gezahlt. ...
In der 3te[n] Klasse, die nur für die ärmeren Badegäste bestimmt ist, wird für ein Bad von den­jenigen, die ihre völlige Armuth nicht erweisen und also den unentgeldlichen Gebrauch des Bades nicht bewilligt erhalten haben, zwei Groschen gezahlt. Es befindet sich in jeder Zelle eine hölzerne Badewanne und eine Bancke; auch wird dem Badenden jedesmal ein Handtuch zum abtrocknen gereicht. ...
Das Baden auf den Wohnzimmern wird den Gästen auf ihr Verlangen weiter gestattet, der mehreren Kosten wegen muß aber für jedes Bad zehn Groschen entrichtet werden.
Für die Kunstbäder werden folgende Preise gezahlt: 1) Für ein Tropfbad drei Groschen; 2) für ein Showerbad drei Groschen; 3) für ein Douchebad vier Groschen; 4) für ein Sturzbad drei Groschen; 5) für ein Strohmdampfbad zwei Groschen; 6) für ein Wannendampfbad vier Groschen; 7) für ein Schwitzbad sechs Groschen; 8) für ein Plongierbad zwölf Groschen. ...
Freienwalde, den 17ten Juni 1818.     Königliche Deputation des Freienwalder Gesundbrunnens.


Extra-Blatt zum 26sten Stück ...

Verkauf einer großen Feuerspritze.
Bei Unterzeichnetem befindet sich eine große Feuerspritze in Kommission zum Verkauf, welche in bestem Zustand ist, 300 Quart Wasser enthält, bei Bedienung weniger Menschen ihr Wasser 50 bis 60 Fuß hoch treibt, und binnen einer Minute bis 150 Quart Wasser auswirft. Das Gewicht des Stiefels und Rohres, die von bestem Messing fleißig gearbeitet sind, beträgt 137 Pfund, und es behält dieses allein, ohne das sonstige Eisenwerk, welches etwa 120 Pfund wiegt, einen dauernden nie sinkenden Werth.
Für eine Dorfgemeinde wäre diese Spritze vorzüglich, da sie auf gutem Räderwerke steht, leicht transportirt werden, und mit zwei Menschen bedient werden kann. Der Besitzer will solche bis Michaelis d. J. zum freiwilligen Verkauf stellen, späterhin über dieselbe aber, wenn sie unverkauft bleibt, anderweit disponiren. Da er nun einen billigen Preis gestellt hat, welcher sich für eine Dorfgemeine noch bedeutend dadurch ermäßigt, daß nach neueren Bestimmungen die Feuersozietäts-Kasse einer Gemeine zum Ankauf einer Spritze 30 Prozent Hülfsgelder giebt, so lade ich Kauflustige ein, sich dieserhalb an mich persönlich oder in portofreien Briefen zu wenden, wo ich nähere Eröffnungen machen werde.
Frankfurt an der Oder, den 25sten Mai 1818.
Der vereidete Oberspritzenmeister Fiediger, Schmalzstraße Nr. 6


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 27. / Den 3ten Juli 1818.
Seite 177, No. 27. Geheimhalten der Risse von Festungen.

In dem §. 129. Tit. 50. Thl. II des Allgemeinen Landrechts ist verordnet, daß Niemand, der nicht vermöge seines Amtes dazu berechtigt ist, Risse von Festungen, Operationspläne und andere geheime Nachrichten, deren Bekanntmachung besonders in Kriegszeiten dem Staate gefährlich sein könnte, sammeln und besitzen, vielmehr dieselben wenn sie ihm zukommen, an die Behörde sofort abliefern soll. ...
Berlin, den 22sten Mai 1818.     Der Justiz-Minister. v. Kircheisen.


Seite 180.

Von dem Königlichen Stadtgericht zu Bernau ist das der Ehefrau des hiesigen Braueignen Friedrich, Luise gebornen Lorenz vormals Wittwe Kienitz gehörige, hierselbst in der Brauerstraße belegene, im Hypothekenbuche Vol. II. Nr. 249. eingetragene, zu 975 Thlr.4 Gr. 2 Pf. gerichtlich gewürdigte Wohn-, Brau- und Brennhaus nebst Zubehör, imgleichen die zu 795 Thlr. 10 Gr. gewürdigten Brau- und Brennereigeräthschaften schuldenhalber subhastirt, und ist nach dem Antrage der Interessenten ein peremtorischer Termin auf den 19. August c. 11 Uhr anberaumt worden, wozu wir besitz- und zahlungsfähige Kauflustige hiermit einladen.
Bernau, den 22sten Juni 1818.     Königl. Stadtgericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 30. / Den 24sten Juli 1818.
Seite 200...202, No. 159. Milzbrand beim Rindvieh.

Es haben sich neuerlich so wie in hiesigen als in andern Provinzen des Preußischen Staates, traurige Beispiele von sehr gefährlicher, größtentheils tödtlicher Ansteckung der Menschen durch den Milzbrand der Thiere ereignet und nur zu deutlich erwiesen, wie leicht Menschen theils durch das Abledern des am Milzbrande verstorbenen Viehes, theils durch das Einstecken der Hände in den Rachen beim Eingießen der Arzneien und durch Behandlung der entstandenen Beulen und Geschwülste, theils endlich durch den Genuß des Fleisches am Milzbrande erkrankter Thiere angesteckt werden, so daß es nothwendig ist, das Publikum über die Kennzeichen dieser gefährlichen Krankheit zu belehren und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen von Neuem und bestimmter einzuschärfen. ...
Potsdam, den 10ten September 1811.     Polizei-Deputation der Kurmärkischen Regierung.
Vorstehende Bekanntmachung wird bei dem gegenwärtig in mehreren Gegenden unsers Regierungs­departements sich zeigenden Milzbrande nochmals zur allgemeinen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken, daß auch der Genuß der Milch von milzbrandkranken Kühen für die Gesundheit und das Le­ben der Menschen höchst gefährlich, folglich der Verkauf einer solchen Milch als strafbar verboten ist. Potsdam, den 8ten Juli 1818.


Seite 205, No. 161. Badestellen.

Mehrere Unglücksfälle, welche auch neuerlich durch das Baden an gefährlichen Stellen entstanden sind, machen es nöthig, sämmtliche Polizeibehörden von Neuem aufzufordern, diejenigen Stellen ihres Bezirks, wo ohne Gefahr gebadet werden kann, auszumitteln und zu bezeichnen, und dagegen das Baden an den Orten, wo solches mit Gefahr verbunden ist, strenge zu untersagen. Zugleich wird Hinsichts der Rettungsmit[t]el der im Wasser verunglückten auf die Verfügung vom 3ten August 1811 (Amtsblatt 1811 Seite 133 und 134) verwiesen.
Potsdam, den 16ten Juli 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 32. / Den 7ten August 1818.
Seite 215, No. 169. Feuergerätheschäden-Vergütungen.

Bei Vergütung der Feuergeräthsschäden haben sich zeither große Mißbräuche gezeigt, zu deren möglichster Abstellung wir hiermit Folgendes, als unerläßliche Bedingung dieser Vergütungen festsetzen: ...
  1. Die eidliche Bestärkung, oder statt derselben, die Bescheinigung der Kreisbehörde, ist, neben der Wahrheit des Schadens, jederzeit mit auf den Umstand zu richten, daß der Feuergeräthsschade[n] wirklich beim Löschen des nach Tag und Ort genau zu bestimmenden Brandes entstanden ist. ...
  2. Blos folgende wirkliche Feuergeräthsstücke sind vergütungsfähig, a) Fahr- und Handspritzen; b) Wasserwagen und sogenannte Sturmfässer; c) lederne oder hanfene Feuereimer; d) wirkliche Feuerleitern; e) Feuerhaken. Andere geringere Feuergeräthschaften, oder an deren Statt zum Löschen gebrauchte Hausgeräthschaften, werden nicht vergütet.
  3. Bei Wiederanschaffung oder Herstellung der beim Feuer beschädigten oder ruinirten Feuergeräth­schaften haben die Privateigenthümer und Kommunvorsteher sorgfältig dahin zu sehen, daß die Künstler und Handwerker die Reparaturen nicht unnöthigerweise vergrößern, oder ihre Forderung überspannen. ...
Merseburg, am 4ten Juli 1818.
Königl. Preuß. Feuersozietäts-Direktorialdeputation für das Herzogthum Sachsen.


Seite 218, No. 173. Veränderungen der Arzneitaxe.

Die für 1811/12 gültigen Veränderungen der neuen Arzneitaxe sind von den Königl. Ministerien der geistlichen, Unterrichts und Medizinalangelegenheiten bekannt gemacht, und sämmtlichen Kreis- und Stadtphysikern zur Vertheilung an die Apotheker ihres Bezirks zugefertigt. Die Apotheker haben sich vom Tage der Bekanntmachung an, bei Vermeidung der im Publikandum vom 1sten Oktober 1815, welches der neuen Arzneitaxe vorgedruckt ist, verordneten Strafe nach diesen Veränderungen genau zu richten. Die neue Arzneitaxe von 1815, und die Veränderungen derselben dürfen bei keinem Apotheker fehlen.
Potsdam, den 31sten Juli 1818.


Seite 218...219, No. 174. Quittungen über Erbpachtszahlungen.

Von verschiedenen Erbpächtern wird der auf den Etats der Königl. Domainen- und Rentämter stehende Erbpachtkanon unmittelbar an die hiesige Regierungskasse eingesendet; von dieser wurden ihnen die Quittungen bisher unmittelbar zugesendet, und gegen Quittungen des Amtes ausgetauscht. Dieser Austausch ist jedoch oftmals von den Erbpächtern verzögert, und dadurch die Ablegung der Amtsgeldrechnungen aufgehalten worden.
Für die Zukunft wird daher festgesetzt, daß die Quittungen der Regierungskasse für die von den Erbpächtern geleisteten Zahlungen nicht mehr an diese, sondern an die betreffenden Aemter gesendet, und Ersteren davon durch die Kasse Nachricht gegeben werden soll.
Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Erbpächter gebracht, und werden die Aemter angewiesen, denselben die Amtsquittungen sogleich nach Empfang der Kassenquittungen zuzustellen.
Potsdam, den 31sten Juli 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 33. / Den 14ten August 1818.
Seite 223...228, No. 177. Feuerkassengelder-Ausschreiben.

Behufs der Vergütigung der bei der vereinigten Kur- und Neumärkschen Städte-Feuersozietät in dem verflossenen Sozietäts-Jahre 1817/18. vorgefallenen ... Brandschäden, wird hiermit ein neues Ausschreiben erlassen, und der Betrag auf vier Groschen von jedem Hundert der Versicherungs­summe festgesetzt. Die Versicherungssumme von 19817/1818 ist 36622375 Thaler, wovon nach obigem Beitrage 61037 Thaler 7 Gr. einkommen müssen. ...
Hiervon kommen zur Vergütigung:
A. für den diesseitigen Regierungsbezirk.
    Bernau, Schaden durch das am 6ten November 1816 im Hause des Kaufmanns Salomon Fließ ausgebrochene Feuer 67 thlr. 12 gr. - pf. ...
macht zusammen 52563 thlr. 21 gr. 5 pf.
Die ganze Einnahme beträgt ... 72752 thlr., 22 gr., 7 pf. und es verbleibt hiernach ein Bestand von 20189 thlr., 1 gr., 2 pf., welcher in Gemäßheit der Bestimmungen des Städte-Feuerversicherungs-Reglements vom 30sten Mai 1800. §. 26., und rücksichtlich mehrerer bereits angezeigter, aber noch nicht regulirter Brandschäden gebildet wird.
Die Einziehung und Einsendung der jetzt ausgeschriebenen Beiträge muß in der Art erfolgen, daß die erste Hälfte am 15ten September, die andere Hälfte am 1sten November d. J. zur hiesigen Haupt-Instituten und Kommunalkasse abgeführt ist, und wird wegen der nach Ablauf dieser Frist etwa verbleibender Rückstände sofort die exekutivische Beitreibung verfügt werden. ...
Potsdam, den 1sten August 1818.


Seite 229, No. 180. Beförderung der Baukondukteurs.

Da mehrere Feldmesser und Kondukteurs es jetzt vorziehen, sich mit einträglichen Privatarbeiten zu beschäftigen, so ist uns von dem Königlichen Ministerium des Handels ec. ec., aufgetragen worden, nur Kondukteurs, welche sich durch Willigkeit zur Uebernahme Königlicher Arbeiten, durch Geschicklichkeit und Betriebsamkeit auszeichnen, zu fixirten Baubeamten-Stellen bei entstehenden Erledigungen vorzuschlagen, welches denselben hierdurch eröffnet wird.
Potsdam, den 6ten August 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 35. / Den 28sten August 1818.
Seite 238...239, No. 31. Kleidungsstücke der zur Festung abzuliefernden Landwehrmänner.

Nach der durch das Reskript vom 1sten Juli c. bekannt gemachten Festsetzung des Königlichen Justizministerii im Einverständnisse mit dem Königlichen Kriegsministerio, müssen die zur Festung abzuliefernde[n] Landwehrmänner, und zur Kriegsreserve gehörige Soldaten, bei ihrer Ablieferung mit folgenden Kleidungsstücken versehen sein:
  1. drei noch guten Hemden,
  2. einem Paar wollenen Strümpfen,
  3. einem Paar Schuhen oder Stiefeln,
  4. einem Huthe oder einer Mütze,
  5. einem Paar Beinkleidern,
  6. einer Weste, und
  7. einem Rock oder einer Jacke.


Seite 240, Vermischte Nachrichten.

Der muthwillige Beschädiger von Baumstämmen an einem öffentlichen Wege ist zu zweijähriger Festungsstrafe verurtheilt, welches zur Warnung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 21sten August 1818.


Extra-Blatt zum 35sten Stück ... , Patentanzeige von Romershausens Luftpresse.

Das mir für das ganze Königreich ertheilte Patent zur Alleinanfertigung meiner zum Filtriren, Extrahiren und Destilliren bestimmten und für jeden Haushalt, die Apotheken, Bier- und Essig­brauereien, Brantweinbrennereien, Liqueurfabriken ec. bereits als höchst nützlich anerkannten Luftpresse mache ich hierdurch gesetzmäßig bekannt.
Gegen portofreie Einsendung des vorauszuzahlenden Betrags sind bei mir, mit Beilegung 1 Rthlr. für Embalage und Schrift, folgende kleinere Maschinen stets vorräthig zu haben.
  1. Luftpressen für Haushalte ...
  2. Luftpressen für Apotheker, ...
  3. Destillations-Apparate ...
  4. Luftpumpen für Schulen ...
Acken an der Elbe, am 18ten Juli 1818.     Dr. Romershausen.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 36. / Den 4ten September 1818.
Seite 242, No. 187. Milzbrand.

Bei dem im Juni und Juli d. J. herrschend gewesenen Milzbrande des Rindviehs und der Pferde haben sich von Neuem sehr traurige Beispiele bösartiger und tödtlicher Ansteckung der Menschen durch unvorsichtige Berührung des kranken oder gefallenen Viehs ereignet.
Mehrere, die dem milzbrandigen Vieh zur Ader gelassen, oder ins Maul gefaßt, oder in den Mastdarm, um das Rückenblut zu nehmen, (ein sehr unzweckmäßiges und unnützes Verfahren) haben Brand an den Armen bekommen, und einige, die beim Oeffnen der Kadaver irgend eine unbedeutende Verletzung an den Händen hatten, sind gestorben. Am auffallendsten war der Tod eines Gutspächters und seines Verwalters, denen beim Aderlassen des milzbrandigen Viehes das Blut die Hände benetzte, und die wenige Tage nachher an innerem Brande starben.
Man vermeide also möglichst die Berührung der Säfte des milzbrandigen Viehes mit bloßen Händen, und sorge für das tiefe und schnelle Begraben des Gefallenen. ...
Potsdam, den 22sten August 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 37. / Den 11ten September 1818.
Seite 248...249, No. 193. Schornsteinfeger Distrikte.

Nachdem nunmehr die Eintheilung der ... Schornsteinfeger-Distrikte in unserm Regierungs­departement regulirt worden, so haben wir die Herren Landräthe beauftragt, die Nach­weisung der einem jeden Distrikte beigelegten Ortschaften in ihren Kreisen bekannt zu machen ...
Es stehet daher künftig keinem fremden Schornsteinfeger das Recht des Reinigens der Feuerungen in diesen geschlossenen Distrikten zu, auch findet in der Verpflichtung, sich nur des angewiesenen Schornsteinfegers zu bedienen, überall kein Unterschied zwischen Stadt- und Landbewohnern, oder zwischen Dominien und Bauergemeinen Statt. Wie oft jede Feuerstelle gefegt werden müsse, und in wie weit das Selbstreinigen der Feuerfänge den Dorfbewohnern hin und wieder nachgelassen werden könne, ist zunächst nach den bestehenden Feuerordnungen zu entscheiden; in zweifelhaften Fällen kommt es hierunter lediglich auf eine örtliche Beurtheilung an, welche der betreffende Landrath durch unpartheiische Sachverständige zu veranlassen hat. ...
Da sich wegen der großen Verschiedenheit der Rauchfänge, nach der Beschaffenheit der Gebäude und der Zahl der Stockwerke, keine allgemeine Taxe des Fegerlohns feststellen läßt, so wird hiermit verordnet, daß die bisher gültigen Lohnsätze in jeder Gegend vorläufig beizubehalten sind ...
Es bleibt hierbei übrigens den Kommunen unbenommen, sich nach wie vor mit dem betreffenden Schornsteinfeger über etwanige Abfindungssummen durch bestimmte Zeit-Kontrakte zu einigen ...
Potsdam, den 30sten August 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 38. / Den 18ten September 1818.
Seite 252, No. 198. Zurückweisung krätziger Gesellen.

Da die Erfahrung gezeigt hat, daß häufig mit der Krätze behaftete Handwerksgesellen in die Preußischen Staaten einwandern, so wird der Königlichen Regierung aufgegeben, die Polizeibehör­den Ihres Departements anzuweisen, vor Ertheilung des Eingangspasses an ausländische Gesellen, oder vor Visirung ihrer Pässe und Wanderbücher, auf die Gesellen rücksichtlich der Krätze aufmerk­sam zu sein, und nöthigenfalls sie durch den Chirurgus forensis untersuchen zu lassen, und selbigen, wenn sie krätzig befunden werden, den Eingang in die Königlichen Staaten, oder die weitere Reise in denselben nicht zu gestatten, sondern sie entweder auf dem Wege, auf dem sie eingewandert, zurück- oder mit Vorschreibung eines nicht zu verlassenden Weges, in ihre Heimath zu senden.
Berlin, den 14ten Juli 1818.
Ministerium der geistlichen, öffentlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. v. Altenstein.
Ministerium der Polizei. v. Wittgenstein.


Seite 253, No. 3. Verkauf des Torfs nach Klaftern.

Bisher wurde der Torf, welcher von den Königlichen Rhin-Torfgräbereien zu Wasser abgeholt wurde, nach Haufen berechnet, deren jeder mit 240 Körben vermessen wurde ...
Ein solcher Torf-Maaßkorb ist im Lichten oben Siebenzehn, unten im Boden Dreizehn Preußische Zoll im Gevierte und, senkrecht gemessen, Funfzehn Zoll tief, enthält mithin einen Raum von 3395 Preußische Kubik-Zoll. ...
Die unterm 16ten Mai d. J. erlassene Maaß- und Gewicht-Ordnung für die Preußischen Staaten bestimmt im §. 25.: daß der Torf künftig nur nach Kubik-Klaftern von 108 Kubikfuß berechnet werden soll. Da es aber weder möglich ist, den sämmtlichen Torf auf den Königlichen Torf­gräbereien nach dergleichen Kubik-Klaftern aufzusetzen, noch die Verhältnisse es gestatten, denselben aus den Kähnen an den Bestimmungsorten in dieser Art abzuliefern, und da durch Erfahrung ausgemittelt ist, daß ein Kubikklafter Torf von 108 Kubikfuß mit 77 Körben von 3395 Kubikzoll Inhalt in der vorgeschriebenen Art vermessen werden kann, so ist nachgelassen worden, daß Sieben und Siebenzig dergleichen Körbe, schlichtvoll nach dem Wurf mit Torfstücken angefüllt, für eine Kubikklafter Torf gerechnet werden soll. ...
Berlin, den 22sten Dezember 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 40. / Den 2ten Oktober 1818.
Seite 261...270, No. 204. General-Instruktion für Vagabonden-Visitationen.
...
Das Polizei-Ministerium hat sich ... veranlaßt gefunden, ... die gegenwärtige revidirte General­instruktion für die allgemeinen und besonderen Vagabunden-Visitationen abzufassen, und hiermit zur Nachachtung bekannt zu machen. ...
§. III. Zeitpunkte, in welchen Visitationen abzuhalten. Soviel
  1. die allgemeinen Landesvisitationen betrifft, so wird das Polizeiministerium dieselben, wie bisher, jedesmal besonders ausschreiben.
  2. die Provinzialvisitationen sind, ... von Zeit zu Zeit und zwar jährlich wenigstens zweimal ... abzuhalten.
  3. die Kreisvisitationen sind, besonders in den Gränzkreisen, so oft als sich Spuren zeigen, daß in dem Kreise oder in einzelnen Distrikten sich Vagabunden aufhalten, und wenigstens vierteljährig einmal anzuordnen; ... Endlich finden
  4. Lokalvisitationen nicht allein in allen den, eben unter 3 gedachten Fällen, mithin so oft Statt, als ein Verdacht, daß loses Gesindel an einem Orte sich aufhält, vorhanden, oder in der Gegend, oder am Orte selbst Jahrmarkt gehalten wird, oder ein Verbrechen begangen ist, sondern die Polizeiobrigkeit eines Ortes muß, auch wenn keine solche besondere Veranlassung vorhanden ist, wenigstens monatlich einmal eine Lokalvisitation halten. ... ...
Berlin, den 9ten Oktober 1817.
Königliches Polizeiministerium. In Abwesenheit des Herrn Polizeiministers Durchlaucht. v. Kamptz.


Seite 271, No. 209. Haustaufen.

Auf die Anfrage mehrerer Prediger, wegen der Dispensation zu Haustaufen, wird hierdurch bekannt gemacht, daß solche Dispensationen nur aus den Gegenden hier nachzusuchen sind, wo sie bisher verfassungsmäßig haben nachgesucht werden müssen.
Potsdam, den 25sten September 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 41. / Den 9ten Oktober 1818.
Seite 274, Personalchronik.

..., der interimistische Küster Heine [ist] als 4ter Lehrer an der Stadtschule Bernau, ..., der interimistische Schullehrer Bienecke als wirklicher Küster und Schullehrer in Weesow, ... bestätigt worden.
Gestorben ... [ist] der Kantor Eger zu Bernau, ...


Extra-Blatt zum 41sten Stück ...

Von dem Königl. Stadtgericht zu Bernau sind [sollen] folgende, dem verstorbenen Mühlenmeister Behrendt zugehörig gewesenen Grundstücke, namentlich
  1. das vor dem Mühlenthor belegene, ... Wohnhaus, welches mit dem dahinter gelegenen Garten und dem Stallgebäude zu 1330 Thaler 10 Gr. 6 Pf. abgeschätzt worden,
  2. die vor dem Mühlenthor belegene ... Windmühle, welche nebst Gartenfleck auf 1715 Thaler 23 Gr. 6 Pf.
  3. eine vor dem Mühlenthor gelegene Scheune, welche zu 256 Thaler 15 Gr. und
  4. eine im Schmetzforffschen Felde unter No. 17 belegene ... Hufe Landes, welche zu 245 Thaler ... abgeschätzt worden,
Schuldenhalber subhastirt werden, und sind die Bietungstermine auf den 21sten Oktober, 20sten November und 30sten Dezember 1818 Vormittags um 10 Uhr anberaumt worden, wozu wir besitz- und zahlungsfähige Kauflustige mit dem Bemerken einladen, daß mit dem Zuschlag an den Meistbietenden im letzten Termin verfahren werden soll, wenn dies nicht besondere rechtliche Umstände verhindern.
Bernau, den 7ten September 1818.     Königl. Stadtgericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 42. / Den 16ten Oktober 1818.
Seite 275, No. 212. Denkmal für gefallene Krieger.

Nachdem auf den denkwürdigsten Wahlplätzen den gefallenen Helden Denkmäler errichtet worden, ist es Mein Wunsch, auch in er Hauptstadt des Reichs, meinem treuen Volke und insbesondere allen denen, die aus seiner Mitte den Kampf für Freiheit und Recht bestanden, als gemeinsames Anerkenntniß edler Hingebung für König und Vaterland, ein Denkmal von Eisen zu widmen. Am heutigen Tage ist der Grundstein dazu gelegt worden. Die Anwesenheit meines erhabenen Freundes und Bundesgenossen, des Kaisers von Rußland Majestät hat die Feier dieser Handlung verherrlicht. In Jahresfrist wird das Denkmal vollendet sein; eine ehrende Erinnerung für die muthigen Streiter der großen Zeit und eine ernste Mahnung an die Jugend des Volks, ihnen nachzueifern in Tapferkeit und treuer Liebe für König und Vaterland!
Berlin, den 19ten September 1818.     Friedrich Wilhelm.


Seite 275...277, No. 213. Beurlaubung der Offiziere des stehenden Heeres.

Bei den unvermeidlichen Nachtheilen, welche mit Beurlaubungen von Offizieren des stehenden Heeres auf lange oder unbestimmte Zeit für das militairische Dienstverhältniß verbunden sind, haben des Königs Majestät mittelst Kabinetsordre vom 9ten d. M. zu bestimmen geruhet, „daß künftig keinem Offizier des stehenden Heeres unbestimmter oder mehr als 6 monatlicher Urlaub in Privatangelegenheiten ertheilt werden soll.“ Alle auf unbestimmte Zeit beurlaubten Offiziere sollen aufgefordert werden, in ihre Dienstverhältnisse zurückzukehren. ...
Berlin, den 22sten Mai 1818.     Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 43. / Den 23sten Oktober 1818.
Seite 280, No. 215. Grenzregulirung.

Nach der zwischen dem Departement der hiesigen, und der Königlichen Regierung zu Stettin höhern Orts festgesetzten Grenzregulirung sollen die bisher zur Ukermark gehörigen Ortschaften Löcknitz, Tantow, Bismark, Hohenfelde und die Ukermärkischen Antheile von Retzin, Cunow inkl. Damm­haus, von Plöwen und Stolzenburg zum Stettinschen Regierungsbezirk übergehen, wogegen der Pommersche Antheil von Zännenthin dem diesseitigen Prenzlowschen Kreise beigelegt worden ist. ...
Potsdam, den 14ten Oktober 1818.


Seite 281, No. 218. Pockenausbrüche.

Die Verfügung vom 11ten November v. J. (Amtsblatt 1817 S. 375.) nach welcher jeder Einwohner verpflichtet ist, wenn sich bei seinen Angehörigen die natürlichen Blattern zeigen, solches unverzüglich seiner zunächst vorgesetzten Obrigkeit anzuzeigen, die alsdann die Kreisbehörde und den betreffenden Physikus davon in Kenntniß zu setzen hat, wird hiermit nochmals unter Androhung unausbleiblicher Strafe eingeschärft. Zugleich wird es allen Ortsobrigkeiten und Polizeibehörden zur Pflicht gemacht, Pockenkranke, welche im Orte ankommen, durchaus nicht weiter reisen zu lassen, sondern sofort anzuhalten, und so lange unter Aufsicht zu stellen, bis der Kreisphysikus dieselben nebst ihren Sachen nicht mehr für ansteckend erklärt. Obrigkeiten und Polizeibehörden welche Pockenkranke nicht sogleich anhalten und der Kreisbehörde anzeigen, oder welche wohl gar Kranke dieser Art weiter zu reisen nöthigen, sollen als fahrlässige oder mutwillige Verbreiter ansteckender Krankheiten, den Gesetzen gemäß bestraft werden.
Potsdam, den 11ten Oktober 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 44. / Den 30sten Oktober 1818.
Seite 288, Personalchronik.

Der vormalige Lazarethrevierinspektor, invalide Unteroffizier Grassow ist zum Mühlenwaagemeister in Alt-Landsberg ernannt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 45. / Den 6ten November 1818.
Extra-Blatt zum 45sten Stück ..., 59. Steckbriefe.

Der Dienstknecht August Kersten, 21 Jahre alt, 5 Fuß groß, von starkem untersetztem Bau, mit blondem krausen Haar und dicken Kopf, frischer, rother Gesichtsfarbe, kurzer dicker Nase, bekleidet mit einer grauen Gingham-Jacke, leinenen Hosen, runden Hut und Stiefeln, ist der Anlegung des zu Werneuchen ausgebrochenen Feuers verdächtig, weshalb sämmtliche Militair-, Gerichts- und Polizeibehörden ersucht werden, auf den Kersten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle zu arretiren, und an uns gegen Erstattung der Kosten auszuliefern.
Alt-Landsberg, den 26sten Oktober 1818.     Königl. Preuß. Justizamt.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 46. / Den 13ten November 1818.
Seite 291...294, No. 231. Transporte der Vagabunden.

Mehrere, im Verfahren bei Vagabundentransporten annoch bemerkte Mißbräuche, und die zu deren Abstellung von verschiedenen Königlichen Oberpräsidien und Regierungen gemachten Anträge und erstatteten Gutachten, veranlassen mich zu gegenwärtigem Nachtrage zum Erläuterungszirkulare vom 23sten Juli v. J. ...
Berlin, den 3ten Oktober 1818.
In Abwesenheit des Herrn Polizeiministers Durchlaucht. v. Kamptz.


Seite 296, No. 234. Höhe der Schiffsladungen auf dem Finowkanal.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die größeste Höhe der Ladung eines Schiffsgefäßes, welches den Finowkanal passirt, bei jedem Wasserstande vom Wasserspiegel an gerechnet bis zum höchsten Punkte der Befrachtung nicht mehr als zehn Fuß betragen darf.
Potsdam, den 4ten November 1818.


Seite 297, (Konsistorium) No. 7. Abgang der Lehrer bei gelehrten Schulen.

Da bereits mehrere Male der Fall gewesen ist, daß von den bei den gelehrten Schulen ... angestellten Lehrern einige, nach einer kurzen Kündigungsfrist, die Erlaubniß zum Uebertritt in andere amtliche Verhältnisse nachgesucht und hierdurch Verlegenheiten entweder für sich oder die gelehrte Schule herbeigeführt haben, so sehen wir uns veranlaßt ... ... als Bedingung der Anstellung der betreffenden Lehrer einzurücken, daß sie nur zu Ostern und Michaelis jeden Jahres, und wenn sie drei volle Monate vor dem Eintritte des einen oder des anderen Termins dem Direktor oder Rektor der gelehrten Schule ihren Abgang schriftlich angezeigt haben, zu anderen Bestimmungen entlassen werden können, es wäre denn, das es sich als möglich erwiese, die durch ihren Abgang erledigte Stelle früher zu besetzen. ...
Berlin, den 29sten Oktober 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 47. / Den 20sten November 1818.
Seite 300...301, No. 238. Baumfrevel.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 25sten Juni d. J. zu befehlen geruhet, daß, um die Ausmittelung der Urheber von Baumfreveln zu befördern, für die Anzeige der Frevler Prämien ausgesetzt werden sollen. Dem gemäß hat das Königliche Ministerium des Innern unterm 13ten Oktober d. J. genehmigt, daß dem jedesmaligen Anzeiger eines Baumfrevlers eine Belohnung von Einem Thaler aus der Regierungskasse gezahlt werde.
Potsdam, den 9ten November 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 48. / Den 27sten November 1818.
Seite 303, No. 241. Wasserbehälter außer den Brunnen.

Da öffentliche und Privatbrunnen in Städten und Dörfern nicht in allen Fällen hinreichendes Wasser bei Löschung von Feuersbrünsten gewähren können, so wird die durch mehrere Gesetze wiederholentlich gebotene Anlage und Unterhaltung zweckmäßiger Wasserbehälter durch Zuleitung von Quellen und Bächen in Gräben, Teichen und Viehtränken u. s. w. bei Städten und Dörfern hierdurch in Erinnerung zu bringen. ...
Potsdam, den 16ten November 1818.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 49. / Den 4ten Dezember 1818.
Seite 307...308, No. 247. Bevölkerungsliste pro 1818.

Den mit der Anfertigung und Einreichung der Bevölkerungslisten beauftragten Behörden, wird die durch das Amtsblatt von 1817. Seite 397. seq. bekanntgemachte desfalsige Instruktion vom 3ten Dezember v. J. hierdurch in Erinnerung gebracht, ...
Potsdam, den 24sten November 1818.


Seite 309, No. 41. Warnungsanzeigen.

Die Kriminalordnung überläßt in §. 574. es dem untersuchenden Kriminalgerichte, ob in einem einzelnen Falle das Publikum durch Warnungsanzeigen mit der Vollstreckung einer Leibes- oder Geldstrafe bekannt zu machen, und wie dieselbe einzurichten und zu verbreiten ist.
Schon häufig ist es bemerkt worden, daß die gewöhnliche Art der Verbreitung dieser Anzeigen, - durch Einrückung in die Intelligenzblätter und Zeitungen der Provinz, - den Zweck, welchen das Gesetz mit ihnen verbindet, nur sehr unvollkommen erreicht. Sämmtliche Untergerichte des Departements werden daher angewiesen, dergleichen Warnungsanzeigen den Administrationen des Zuchthauses zu Spandau, des Arbeitshauses zu Berlin, und der Landarmenhäuser zu Strausberg, Wittstock und Brandenburg mitzutheilen, welchen letztern hiermit aufgegeben wird, dieselben zur allgemeinen Kenntniß der dort befindlichen Kriminal- und Polizeigefangenen, auf die ihnen, nach Lokalität, am zweckmäßigsten erscheinende Weise zu bringen.
Gleichergestalt erscheint ein Anschlag in den Städten und Dörfern, welche dem Orte des verübten Verbrechens zunächst liegen, zur Beförderung des Zwecks des Gesetzes vorzüglich geeignet, und werden die Untergerichte des Departements deshalb, auch diese Art der Bekanntmachung nicht zu verabsäumen, hierdurch angewiesen.
Berlin, den 16ten November 1818.


Seite 310, Personalchronik.

..., und der Supernumeratius, Invalide Dräger zu Nauen, [ist] zum Mühlenwaagemeister in Alt-Landsberg ernannt worden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 50. / Den 11ten Dezember 1818.
Seite 312...313, No. 250. Brennerei-Anlagen und deren Abzweigung.

Nach statt gehabter Berathung über die Frage:
    ob eine, vermöge des gesetzlichen Normalwerths eines ländlichen Grundstücks von 15000 Thaler angelegte Getränke-Bereitungsanstalt von dem Hauptgute abgezweigt, und entweder allein, oder mit einem, jenen Normalwerth nicht erreichenden Theile des Areals, vererbpachtet werden dürfe oder nicht?
ist die Entscheidung des gesammten Staatsministerii dahin ausgefallen, daß eine solche Abzweigung und Beziehungsweise Vererbpachtung im Allgemeinen, nicht zu gestatten sei, weil das den Besitzern eines Gutes von 15000 Thaler Werth. durch das Gesetz vom 7ten September 1811 zuerkannte Recht, mehr ein persönliches als ein dingliches sei, und sich folglich ohne jenes, als Bedingung vorausgesetztes persönliche Verhältniß, nemlich eines Grundvermögens von gedachtem Betrage nicht an eine Andern übertragen lasse.
Die Anfrage:
    ob die Anlage von Brennereien auf allen kleinen ländlichen Besitzungen dann gestattet werden solle, wenn nur kein Verlagspflichtiger Krug am Orte befindlich ist?
ist dahin entschieden: daß, da das Gesetz vom 7ten September 1811 in Beziehung der Landbesitzer, welchen die Anlage neuer Getränkebereitungs-Anstalten zu gestatten, nicht im mindesten zweifelhaft ist, und eine Auslegung daher weder bedarf noch zuläßt, es lediglich und mit Aufhebung der früheren den widersprechenden Verfügungen bei dem Buchstaben jenes Gesetzes verbleiben, und Nieman­den, dessen Grundvermögen den angegebene Taxwerth nicht erreicht, die Befugniß zu der erwähnten Anlage ertheilt werden soll, es mag am Orte selbst, oder in Nähe desselben ein zwangs­pflichtiger Krug sich befinden oder nicht.
Diese Bestimmungen des Königlichen Geheimen Staatsministerii, welche uns unterm 6ten September d. J. mitgetheilt worden sind, werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 11ten November 1818.


Seite 315...316, Vermischte Nachrichten.

Bei der sogenannten Klauenseuche, welche sich seit einiger Zeit sowohl unter den hiesigen, als den aus entfernten Gegenden eingetriebenen Schaafen häufig zeigte, hat sich das Auswaschen der Klaue mit einer Auflösung des blauen oder Kupfer-Vitriols ... am wirksamsten erwiesen. ...
Potsdam, den 3ten Dezember 1818.     Königl. Preußische Regierung. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 52. / Den 25sten Dezember 1818.
Seite 327, No. 267. Die Plombage oder den Waarenverschluß betreffend.

Den Steuerbehörden und dem Publikum werden ... nachstehende Bestimmungen ... zur Kenntniß gebracht:
Die Plombage soll das Sicherungsmittel sein, daß Sachen, welche ihrer Art und Menge nach nicht gehörig bekannt sind, an welchen der Staat zum Theil noch bedeutende Forderungen zu machen hat, und welche die Steuerbehörde aus ihren Händen giebt, nicht vertauscht werden. Sie muß deshalb mit der größten Sorgfalt darauf, daß solche nicht abgeschleift, daß das damit belegte Kollis nicht theilweise geöffnet werden kann, und daß die Zeichen, sie mögen in Siegeln, Bleien u. s. w. bestehen, deutlich ausgedruckt oder ausgeprägt sind, angebracht werden. ...
Bei starken Spirituosen, Oel und andern leicht Feuerfangenden Gegenständen, darf nie eine Verschließungsart gewählt werden, zu welcher in der Nähe Licht oder Feuer erforderlich ist. ...
In welcher Art die Waaren verschlossen worden, muß jederzeit bestimmt in dem Begleitschein angegeben werden, damit im weiteren Abfertigungsamte vollständige Ueberzeugung erlangt werden kann, daß dort die Güter ebenso verschlossen ankommen, als sie abgefertigt worden sind. ...
So viel als irgend zulässig muß die Verbleiung als Verschluß gewählt werden. In Fällen, wo die Ver­siegelung zur Anwendung kommt, ist dazu ein gutes haltbares Lack erforderlich, worauf die Revisions-Behörden am Bestimmungsorte und beim Ausgangs-Amte ganz besonders Acht haben müssen.
Potsdam, den 17ten Dezember 1818.


Seite 309...310, No. 269. Ausführung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16ten Mai 1816.

Nach Vorschrift der Maaß- und Gewichtsordnung vom 16ten Mai 1816 ... sind nunmehro die Eichungskommission für den hiesigen Regierungsbezirk, so wie die Eichungsämter in der Provinz errichtet, und mit den nöthigen Probemaaßen und Gewichten versehen worden.
Die Eichungskommission, zu deren interimistischer Direktor der Bauinspektor Heidfeld ernannt worden ist, wird in Potsdam ihren Sitz haben, und ... für den hiesigen Ort zugleich die Stelle des Eichungsamts vertreten. Außerdem sind noch in Prenzlau, Brandenburg, Perleberg, Neu-Ruppin und Neustadt-Eberswalde Eichungsämter vorhanden. ...
Von der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung ab, kann ein jeder seine Maaße und Gewichte gegen Entrichtung der taxmäßigen Gebühren bei einem von den oben benannten Eichungsämtern stempeln lassen. ...
Wer eine Waare für jedermann feil hält, darf sich nach dem §. 12. des bezeichneten Gesetzes keines andern, als eines gehörig gestempelten Maaßes und Gewichts bedienen, auch selbst in seinem Laden und in seiner Bude keine ungestempelte[n] Maaße und Gewichte haben. Durch die Uebertretung dieser Vorschrift wird, wenn auch sonst keine Vervortheilung vorgefallen ist, eine Polizeistrafe von Einem bis Fünf Thalern verwirkt. ...
Potsdam, den 14ten Dezember 1818.


Beilage zum 52sten Stück ..., Auszug aus der Instruktion für die Eichungs-Kommission ...

Mit Bezug auf die Maaß- und Gewichtsordnung vom 16ten Mai c. ... werden der Eichungs-Kommission zu Potsdam folgende Anweisungen zur Führung ihrer Geschäfte gegeben:
  • § 1. Die Probe-Maaße, Gewichte und Waagen zum Gebrauche der ... Eichämter, läßt die Eichungs­kommission nach den erhaltenen Normalen unter ihrer Aufsicht ausführen und den Eichungsämtern zustellen. ...
  • § 2. So oft es von der Eichungskommission verlangt wird, ist dieselbe verpflichtet, die Probe-Maaße, Gewichte und Waagen der ... Eichämter zu prüfen und mit den Normalen auszugleichen.
  • § 3. Auch ist dieselbe verbunden, diesen Eichungsämtern auf Erfordern belehrende Auskunft und Anleitung über den technischen Betrieb ihrer Geschäfte zu ertheilen. ...
Berlin, den 14ten Dezember 1818.     Der Minister der Finanzen und des Handels. v. Bülow.


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