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Amts-Blatt
der
Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1817. Potsdam, 1817. Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz. (Preis: 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen.) |
Nach einem Reskripte des Königlichen Ministerii des Innern haben des Königs Majestät beschlossen, daß die Regimenter neben ihrer Benennung auch noch Provinzialnamen führen sollen, und mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 5ten v. M. nachstehende Liste bekannt zu machen geruhet: ...
Drittes Korps
1ste Brigade Infanterie
Potsdam, den 25sten Dezember 1816.
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Des Königs Majestät haben auf das Gesuch eines Superintendenten in den ehemaligen Königlich Sächsischen Landesantheilen, die jetzt zur Preußischen Monarchie gehören, zu verfügen geruhet, daß es in den gedachten Distrikten noch bei der Feier des dritten Weihnachtstages und der übrigen dort üblichen Feiertage zur Zeit verbleiben, und bis auf weitere Bestimmungen darin nichts geändert werden soll, welches mit Bezug auf die Verfügung No. 250 des diesjährigen Amtsblatts hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 17ten Dezember 1816.
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Die bisher von dem Amte Neuenhagen geführte Aufsicht über den, diesseits der Oder von Freienwalde nach der Fähre beim Fährkruge, Amts Neuenhagen, führende Steindamm ist in Gefolge der Verfügung des Herrn Finanzministers vom 11ten v. M. dem Rent- und Polizeiamte Freienwalde übertragen worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 18. Dezember 1816.
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Zur Abstellung der Beschwerden der Reisenden über das Verfahren bei Streitigkeiten mit Handwerkern, über Uebersetzungen im Preise wegen unterwegs nothwendig gewordener Reparaturen, und überhaupt über unangemessene Behandlung, sind von den Königlichen Ministerien folgende Bestimmungen vorgeschrieben worden.
Potsdam, den 24sten Dezember 1816.
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Die Bezeichnung der die Binnengewässer befahrenden Frachtschiffe mit einer Nummer, welche dem Gefäße eigen ist, und einem vorgesetzten Buchstaben, der die Provinz andeutet, ist jetzt in den verschiedenen Regierungsdepartements eingeführt, und hiernach bestimmt, daß die Gefäße, deren Eigenthümer in unserm und dem Regierungsdepartement von Berlin ansässig sind, den Buchstaben K., im Departement der Königlichen Regierung in Frankfurth an der Oder den Buchstaben N., in Pommern P., im Departement der Regierung von Ostpreußen in Königsberg den Buchstaben O., von Litthauen in Gumbinnen L., von Westpreußen in Marienwerder W., in Danzig WD., vom Großherzogthum Posen G.P. und in Bromberg B.-g., von Mittelschlesien in Breslau B., von Niederschlesien in Liegnitz G. und von Oberschlesien in Oppeln S.O., ferner die Altmärkischen Schiffsgefäße den Buchstaben A., die Magdeburgischen M. und die aus dem Saalkreise den Buchstaben S. führen sollen. Den Wasserbau-Beamten und Schleuseämtern wird dies bekannt gemacht, um auf die Befolgung dieser Vorschrift zu halten.
Potsdam, den 29sten Dezember 1816.
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Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch angewiesen, das jährlich einzureichende Verzeichniß der bei ihnen rechtskräftig getrennten Ehen, längstens bis zum 15ten Januar k. J., bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Rthlr. an das Kammergericht einzusenden. Den Untergerichten in dem Herzogthume Sachsen wird insbesondere bekannt gemacht, daß sie in ihren Listen bei der Anzahl getrennter Ehenen zwei Unterabtheilungen, nämlich: unter Städtern und unter den Landleuten zu machen haben.
Berlin, den 23sten Dezember 1816.
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Der unterzeichnete Spritzenmeister verfertigt nicht nur neue Feuerspritzen und reparirt alte, sondern setzt auch fehlerhaft gearbeitete in einen vollkommen brauchbaren Zustand. Denn es kommt öfters der Fall vor, daß Spritzen nach Verhältniß ihrer Größe nur wenig leisten, entweder nur sehr wenig Wasser entlassen, oder dasselbe nur zu einer geringen Höhe und kaum 2 Stockwerke hoch treiben, oder auch oft sehr viel Kraft und Anstrengung erfordern. Diesem allen weiß der Unterzeichnete abzuhelfen, kann wegen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse in diesem Fache glaubwürdige Zeugnisse vorlegen, und hat mehrere Arbeiten dieser Art in der hiesigen Gegend mit Beifall ausgeführt. Da manchen Gemeinen mit dieser Anzeige gedient sein möge, so macht er es hierdurch zur Nachricht bekannt, bittet, in vorkommenden Fällen sich deshalb an ihn zu wenden, und wird er so pünktlich in seiner Arbeit, als billig im Preise gefunden werden. Auch nimmt derselbe ganz alte, unbrauchbare Spritzen dabei an.
Nauen, den 13ten Dezember 1816.
Der Kupferschmied und Spritzenmeister Koch.
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Zur Verhütung der vom Genusse des schlechten, verdorbenen und mit schädlichen Zusätzen gemengten Mehls zu besorgenden nachtheiligen Folgen, haben sämmtliche Polizeibehörden sorgfältig darauf zu achten, daß nur ein reines, von allen fremdartigen Zusätzen freies, nicht dumpfiges, sondern unverdorbenes Mehl zum Backen verbraucht und zugleich das Brot gut ausgebacken werde. Um das Getreide vor dem Vermahlen von schädlichen Zusätzen zu reinigen, muß es stark geworfen und auf eine Drahtfähe gesiebt werden. Wo aber dennoch fremdartige Beimischungen zurückbleiben sollten, da müssen die nachtheiligen Bestandtheile desselben durch Lüften und öfteres Umschütten im Luftzuge, und durch Dörren in Backöfen und auf Malzdarren verflüchtigt und zerstört werden. Bäcker und Branntweinbrenner, Korn- und Mehlhändler und alle diejenigen, welche verdorbenes mit schädlichen Zusätzen verunreinigtes Getreide und Mehl zu verkaufen und zu verbacken sich beikommen lassen, haben die strengste gesetzliche Strafe zu gewärtigen.
Potsdam, den 27sten Dezember 1816.
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Die Herren Kreis- und Stadtphysiker werden hierdurch aufgefordert, außer den vierteljährigen Sanitätsberichten mit Ablauf jeden Jahres, also auch unverzüglich für das verflossene Jahr, den gleichfalls vorgeschriebenen Bericht über den Abgang und Zuwachs der Medizinalpersonen innerhalb ihres Physikatsbezirks anhero zu erstatten.
Potsdam, den 8ten Januar 1817.
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Da die Allerhöchste Verordnung vom 8ten April 1806, wider das Austreiben des Viehes ohne Hirten (Seite 36 des Amtsblatts vom Jahre 1811) §. 1. bestimmt, daß niemand sein Vieh heerdenweise oder einzeln in den Dorfstraßen umherlaufen lassen darf, ohne dasselbe der Aufsicht tüchtiger Hirten anzuvertrauen, so erscheinen die an vielen Orten noch vorhandenen Dorfhecken und Schlagbäume, durch welche die Zugänge und Ausgänge der Dörfer geschlossen werden, als unnütze, holzverschwenderische und sogar schädliche Anlagen; indem sie das Fortkommen der Reisenden behindern, zur Bettelei der Kinder, Unfug derselben gegen Reisende und mehrern Unglücksfällen der letzteren, Veranlaßung gegeben haben. Die Herren Landräthe haben daher darauf zu halten, daß in denjenigen Ortschaften, in welchen Obrigkeiten und Gemeinen die in der Regel ganz entbehrlichen Dorfhecken und Schlagbäume nicht abschaffen sollten, die schon durch die Verordnung vom 22sten Februar 1803 verbotene Bettelei der Kinder und anderer Einsassen bei Oeffnung der Dorfhecken und Schlagbäume für Reisende schlechterdings eingestellt werde, und daß jeder Ort, durch welchen Land- und Heerstraßen führen, solche Veranstaltungen treffe, daß kein Reisender weder bei Tage noch zur Nachtzeit durch geschlossene Hecken oder Schlagbäume im Fortkommen behindert werde. Die Entbehrlichkeit der Dorfhecken hat sich in allen Dörfern, welche schon längst diese Anlagen abgeschafft haben, durch Erfahrung bewährt, und es läßt sich erwarten, daß alle Ortschaften die Abschaffung derselben zu ihrem eigenen Besten veranlassen werden. Reisende, welche auf Land- und Heerstraßen durch Dorfhecken und Schlagbäume im Fortkommen aufgehalten werden sollten, werden aufgefordert, hiervon dem Landrath des Kreises zur Abstellung der vorgefallenen Unordnung sogleich Anzeige zu machen.
Potsdam, den 6ten Januar 1817.
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Nach der Verfügung des Königlichen Ministerii des Innern vom 2ten [?] Dezember d. J. sollen die Apotheken des zum hiesigen Regierungsdepartement gekommenen Sächsischen Landestheils gegenwärtig, und spätestens bis zum 1sten März 1817, ganz nach der Preußischen Pharmakopor und Apothekenverfassung eingerichtet sein. Den Besitzern dieser Apotheken wird deshalb die Befolgung der, die Ausübung der Pharmazie im Preußischen betreffenden Gesetze zur Pflicht gemacht ...
Potsdam, den 22sten Dezember 1816.
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In Erwägung, daß es den frommen Sinn der edlern Menschen innigst anspricht, die Erinnerung an verstorbene theure Personen durch die Religion zu heiligen und ihre Andenken an heiliger Stätte in Andacht zu feiern, haben des Königs Majestät, nach Einziehung mehrerer Gutachten, mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 17ten v. M. zu befehlen geruht, daß ein jährliches allgemeines Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen, am letzten Sonntage des Kirchenjahres in allen evangelischen Kirchen der Königlichen Staaten beider Konfessionen gefeiert werden soll. Dasselbe soll jedesmal 8 Tage zuvor von den Kanzeln abgekündigt, auch am Vorabend eingeläutet, der Gottesdienst durch eine angemessene Liturgie ausgezeichnet, der Altar schwarz behangen und mit 2 brennenden Kerzen besetzt werden, sonst aber dabei aller dem evangelischen Gottesdienst fremde Prunk wegfallen. ...
Berlin, den 21sten Dezember 1816.
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Des Königs Majestät haben durch eine Kabinetsordre vom 19ten v. M. die bisherigen wissenschaftlichen Deputationen aufzuheben, und dagegen wissenschaftliche Prüfungskommissionen bei den Konsistorien anzuordnen geruhet. Diejenigen jungen Schulmänner, welche sich der allgemeinen Schulamtskandidaten-Prüfung für gelehrte Schulen unterziehen wollen, haben sich daher an das Königliche Konsistorium der Provinz Brandenburg in Berlin zu wenden, welches diese Prüfung durch die neu errichtete wissenschaftliche Prüfungskommission veranlassen wird, von welcher auch künftig alle das gelehrte Schulwesen betreffende Prüfungen der sich Meldenden, auf jedesmalige Veranlassung des erwähnten Konsistoriums, werden verrichtet werden.
Potsdam, den 10. Januar 1817.
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Nach der Verfügung des Königlichen Ministerii des Innern vom 24sten Dezember v. J. gehören die Militairlazarethe unter die Kathegorie der öffentlichen Krankenanstalten, und soll daher auch bei denselben die Bestimmung der neuen Arzneitaxe in Anwendung gebracht werden, nach welcher bei Lieferungen von dispensirten Arzneien für öffentliche Krankenanstalten, wenn der Debit im Durchschnitt monatlich die Summe von 50 Thalern übersteigt, bei allen Quantitäten ohne Ausnahme rabatirt, oder von der Summe überhaupt ein Rabat [!] von 20 bis 25 Prozent gegeben werden muß.
Potsdam, den 17ten Januar 1817.
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In der Priegnitz wird von dem Herrn Staatsminister von Voß links am Wege von Stabenow nach Blüthen, ungefähr 1/8 Meile vom letztern Orte, ein neues Vorwerk aufgebauet, welches den Namen Waterloo erhält. |
Die von Zeit zu Zeit sich mehrende Anzahl der Backöfen in den Dörfern veranlaßt uns, die Dorfgemeinen darauf aufmerksam zu machen, daß durch die Einrichtung eines Gemein-Backhauses und die Ansetzung eines Gemein-Bäckers (welche nach beliebiger Uebereinkunft geschehen kann,) in mehrerer Hinsicht weit größere Vortheile und Ersparungen gegen das bisherige Verfahren, wo jede Familie in besonderen Backöfen für sich backt, erreicht werden. Ein sehr wesentlicher Vortheil besteht schon in der Ersparung an Holze oder andern Brennmaterialien. Zur Ausheitzung der bisherigen Backöfen, welche von allen Seiten der freien Luft ausgesetzt, und in der Regel von größerem kubischen Inhalte sind, als die Oefen, deren sich die städtischen Bäcker bedienen, auch gewöhnlich nur in wöchentlichen Zwischenräumen geheizt werden, ist eine größere Konsumtion von Brennmaterial erforderlich, als zum Brotbacken eigentlich nothwendig ist, der größte Theil der Wärme verfliegt, und die Nachhitze kann nicht benutzt werden, da selten hinter einander gebacken wird. Die Holzersparniß, welche durch die Einrichtung der Gemeinbackhäuser bewirkt wird, ist um so bedeutender und wichtiger, je größer in einem Orte die Anzahl der Backöfen ist, in welchen jedesmal besonders gebacken wird. Hat eine Dorfschaft eigene Holzungen, so kann sie um so viel mehr Holz aus denselben verkaufen und zu Gelde machen, als erspart wird. Ein zweiter Vortheil, welchen diese Einrichtung den verschiedenen Dorffamilien gewährt, besteht darin, daß sie die Kosten der Erbauung und Unterhaltung der einzelnen Backöfen ersparen, welche mit Beobachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht selten 100 rthl. und mehr erfordern. Außerdem wird die Feuersgefahr um vieles vermindert, wenn in jedem Dorfe nur ein Gemeinbackhaus ist, auch an Zeit und an Güte der Backwaren gewonnen. Der Hauptgrund, weshalb jede Hausfrau einen eigenen Backofen zu haben wünscht, liegt hauptsächlich im Flachs- und in einigen Gegenden im Obsttrocknen. Hierzu wird er aber während der 365 Tage des Jahres nicht 10 Tage gebraucht, und das Obst kann füglich in dem Gemeinbackhause, Flachs aber weit vortheilhafter in der Sonne getrocknet werden, wie dies im Braunschweigschen und mehreren anderen Landen überall geschieht. Dort sind in den Dörfern das Hirtenhaus und das Gemeinbackhaus gewöhnlich unter einem Dache. Letzteres wird verpachtet. Die Preise des Backens sind durch einen schriftlichen Kontrakt bestimmt; Holz zum Backen erhält der Bäcker aus der Gemeinewaldung gegen vertragsmäßige Bezahlung, und Obst backt jeder Bäcker ebenfalls. Bei der jetzigen Gewerbefreiheit wird Niemand, der Dorfbäcker werden will, (d. h. der dem Ortseinwohner, welcher ihm den fertigen Teig oder die abgetheilten Brote bringt, solche gegen Bezahlung oder gegen Verabreichung von Brennmaterial backt) gehindert werden, auch noch Brot zum Verkauf zu backen. Auch ist es nicht nothwendig, daß ein gelernter Bäcker das Geschäft des Brotbackens übernehme.
Potsdam, den 13. Januar 1817.
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Die Angehörigen der aus den spanischen und rußischen Feldzügen mit der französischen Armee nicht wieder heimgekehrten diesseitigen Unterthanen, so wie derjenigen, welche in dem deutschen Feldzuge von 1813. als ehemalige französische oder rheinbündische Soldaten mitgefochten haben, und in österreichsche oder russische Gefangenschaft geraten sein mögten, werden Behufs der weiteren Ausmittelung des Schicksals der Vermißten, hierdurch aufgefordert, über jedes vermißte Individuum nach Anleitung der Rubriken des unten stehenden Signalements spätestens bis zum 30sten April d. J., und zwar auf dem Lande dem betreffenden Kreislandrath, in den Städten dem Magisträten, und in Potsdam der Polizeidirektion schriftlich Anzeige zu machen. Die des Schreibens unkundige und unvermögende Personen haben sich persönlich bei den gedachten Behörden zu melden; diesen Behörden wird hiermit aber zur Pflicht gemacht, die Notizen nach vorbemerkter Anleitung zu sammeln, und die zusammengestellte[n] Verzeichnisse spätestens bis zum 4ten Mai d. J. anhero einzureichen.
Signalement
des ehemaligen (Vaterland) Soldaten N.N.
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Nachstehende Bestimmungen der Gesindeordnung vom 8ten November 1810.
Potsdam, den 28. Januar 1817.
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Es ist bemerkt worden, daß mehrere Mühlen noch immer nicht mit der durch die Mühlenordnung vom 28sten Oktober 1810. vorgeschriebenen Mühlenwaage versehen sind. Die Landkonsumtions-Steuerämter werden daher angewiesen, den betreffenden Kreisbehörden diejenigen Mühlen binnen acht Tage anzuzeigen, welche keine Mühlenwaagen besitzen, oder deren Mühlenwaagen nicht vorschriftsmäßig eingerichtet sind. Die Kreisbehörden und das Polizeidirektorium in Potsdam werden zugleich aufgefordert, die betreffenden Müller zur ungesäumten Anschaffung der Mühlenwaagen gemessenst anzuhalten, diejenigen, welche der Auflage nicht binnen zwei Monaten nachkommen, zur Untersuchung zu ziehen, und bis zum 1sten April die instruirten Akten mit einer tabellarischen Nachweisung von den Mühlen, welche mit Mühlenwaagen versehen sind, von denen, worin sie ganz fehlen, und von denen, welche vorschriftswidrig eingerichtete Mühlenwaagen besitzen, anher einzureichen.
Potsdam, den 7ten Januar 1817.
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Es ist zur Sprache gekommen: ob der erhöhte Diätensatz, den der § I. b. des Regulativs vom 28sten Februar 1816, wegen Vergütung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten, erlaubt, auch dann gegeben werden darf, wenn nur eine Durchreise ohne Aufenthalt im Auslande statt findet? Von den königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern ist hierauf mittelst Reskripts vom 31sten Oktober v. J. festgesetzt worden, daß dieser erhöhte Satz nur dann gegeben werden dürfe, wenn der Reisende genöthigt ist, eine Nacht im Auslande zu verweilen.
Potsdam, den 21sten Januar 1817.
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Auf geschehene Anfrage ist von dem Herrn Finanzminister genehmigt worden, daß die in dem Reglement für die Feldmesser vom 29sten April 1813. enthaltene Gebührentaxe auch auf Königliche Feldvermessungen angewendet werden darf, ...
Potsdam, den 21sten Januar 1817.
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Obgleich durch mehrere Gesetze, namentlich durch das Patent vom 6ten August 1732, die Schmausereien bei Lossprechung der Handwerkslehrlinge bei ernstlicher Strafe untersagt worden sind, so hat sich doch dieser Mißbrauch bei den Papiermachern erhalten, indem bei solchen Veranlassungen ein mehrere Tage dauerndes Gelag[e] unter dem Namen des Lehrbratens von dem losgesprochenen Lehrlinge gegeben zu werden pflegt. Dies darf durchaus nicht mehr geduldet werden, und fordern wir daher die Polizeibehörden auf, darüber zu wachen, die Kontravenienten zur Untersuchung zu ziehen, und die Akten zur Bestrafung der Schuldigen einzureichen. Ferner ist bei dem Handwerk der Papiermacher der sehr schädliche Mißbrauch eingeschlichen, daß wandernde Gesellen in den Papiermühlen mehrere Tage, ja oft ganze Wochen einkehren, und frei zehren. Auch dies darf nicht gestattet werden und es werden daher die Inhaber der Papiermühlen angewiesen, dergleichen Gesellen, wenn sie das hergebrachte Geschenk erhalten haben, nicht weiter zu beherbergen, sondern in die Wirthshäuser zu verweisen, oder wenn diese zu entfernt sind, ihnen doch nicht länger als eine Nacht den Aufenthalt in der Mühle zu gestatten. Auch hierauf haben die Polizeibehörden zu halten.
Potsdam, den 28sten Januar 1817.
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Es ist der Fall vorgekommen, daß Hausirer verlangt haben, auch außer den Jahrmarktszeiten mit ihren Waaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen auszusitzen. Diese Befugniß haben sie aber nicht, es wäre denn, daß die Orts-Polizeibehörde sie ihnen ertheilte. Sie müssen vielmehr ihr Gewerbe umhergehend, oder aus den Wirthshäusern ec. treiben. Dies zur Nachricht und Nachachtung dem Publikum und den Polizeibehörden.
Potsdam, den 30sten Januar 1817.
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Die separirte Ehefrau des Pioniers Schmidt, Sophie geborne Braatz, vom hiesigen Amtskietz gebürtig, 26 Jahre alt, hat ihren anderthalbjährigen ehelichen Sohn am 10ten März d. J. ermordet. Sie ist durch zwei gleichlautende rechtskräftige Erkenntnisse unter Allerhöchster Bestätigung zu der Todesstrafe des Rades von unten herauf, und zur Schleifung bis zur Richtstätte verurtheilt, und ist diese Strafe auch heute hieselbst vollzogen worden.
Spandow, den 19ten Dezember 1816.
Königlich Preußisches Stadtgericht.
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Nachdem nunmehr höchsten Orts die Ernennung der Landräthe für die Kreise unseres Regierungsbezirks erfolgt ist, soll mit der Ausführung der neuen Kreiseintheilung ... vorgeschritten werden. Die Wirkungen dieser Eintheilung beginnen zwar namentlich in Beziehung auf die Abgaben, Kassen, Rechnungs- und Tabellenangelegenheiten mit dem 1sten Januar diesen Jahres ..., die örtliche Trennung selbst soll aber erst am 1sten April d. J. eintreten. Die Landräthe der verschiedenen Kreise sind:
Zu Kreisstädten, in denen sich die Kreiskassen befinden werden, sind bestimmt
Potsdam, den 8ten Februar 1817.
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Mit Bezugnahme auf die heutige Verfügung, wegen der am 1sten April eintretenden Ausführung der neuen Kreiseintheilung, wird hierdurch bekannt gemacht, daß folgende Rendanten und Kontrolleure bei den verschiedenen Kreiskassen, theils in ihren bisherigen Aemtern bestätigt, theils neu ernannt sind.
Im Nieder-Barnimschen Kreise:
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Die Unterstützungsgsuche der Aeltern von sieben Söhnen haben, der Uebersicht wegen, zusammengenommen verhandelt werden müsssen, und es werden jetzt deshalb noch einige nähere allerhöchste Bestimmungen erwartet. Sobald diese erfolgen, werden die betreffenden Familien weitern Bescheid erhalten.
Potsdam, den 4ten Februar 1817.
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Da die Lungenseuche, welche in der Stadt Oranienburg im verflossenen Jahre herrschte, mit dem Anfange des Novembers gänzlich aufgehört hat, so ist die für Rindvieh, Heu, und Stroh verfügte Sperre der Stadt Oranienburg aufgehoben, und wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 8ten Februar 1817.
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Es sind für mehrere Kreise des Potsdamschen Regierungsbezirks die nachstehend aufgeführten Kreissekretaire ernannt, nemlich:
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Um das mögliche Mißverständniß zu verhüten, als würde durch die bereits bekannt gemachte Bestimmung, „daß bei der Feier des jährlichen Kirchenfestes zum Andenken an die Verstorbenen, und am Charfreitage, der Altar schwarz behangen und mit zwei brennenden Kerzen besetzt werden solle,“ das Anzünden der Lichter auf dem Altare ausschließlich auf die genannten Tage beschränkt, wird hiermit, einer Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern zu Folge, nachträglich bekannt gemacht, daß in denjenigen evangelischen Kirchen, in welchen bei jedem Gottesdienst oder an jedem hohen Kirchenfeste Altarlichter brennen, es bei diesem Gebrauche auch fernerhin zu lassen sei.
Berlin, den 11ten Februar 1817.
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Durch die Verfügung des Herrn Finanzministers vom 17ten v. M. sind folgende Prämien für erlegte Wölfe vom 1sten Januar d. J. ab bestimmt worden:
Den Forstbedienten wird insbesondere zur Pflicht gemacht, wenn sich Wölfe zeigen, sofort diejenigen Maaßregeln zur Vertilgung derselben zu ergreifen, welche nach den Lokalverhältnissen Anwendung finden können, und was in der Absicht geschehen, gleichzeitig anzuzeigen.
Potsdam, den 21sten Februar 1817.
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Der Herr Finanzminister hat im Einverständnisse mit dem Königl. Ministerium des Innern mittels Verfügung vom 5ten Januar d. J. festgesetzt: daß in Gefolge der Vorschriften des Edikts vom 9ten Oktober 1807 in den Königl. Amtsdörfern ohne Unterschied, von jetzt an, von den dortigen Einliegern und Miethsleuten, die etwa bisher zu den Domainenvorwerken geleisteten Schutzdienste nicht weiter gefordert werden sollen, sondern dafür das in der Kurmark observanzmäßige Schutzgeld von einem beweibten Einlieger mit 1 Thaler, und von einem Einzelnen, sei es Mann oder Frau, mit zwölf Groschen, und zwar in quartalsmäßigen Rathen erhoben werden soll. Diese Bestimmungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden Behörden sich darnach zu achten.
Potsdam, den 19ten Februar 1817.
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In Verfolg der Bekanntmachung vom 8ten v. M. (Amtsblatt Nr. 31.) wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach einer höchsten Orts ergangenen Verfügung Kyritz statt Wittstock zur Kreisstadt der Ostpriegnitz bestimmt ist, und daß sich daher vom 1sten April d. J. ab die Ostpriegnitzsche Kreiskasse daselbst befinden wird.
Potsdam, den 8ten März 1817.
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Die Herren Superintendenten und Schulinspektoren werden hierdurch aufgefordert, über die in ihren Schulkreisen errichteten Schullehrer-Konferenzgesellschaften zwischen Ostern und Pfingsten d. J. Bericht zu erstatten, und in demselben besonders über den Erfolg der Konferenzen, sowohl in Hinsicht auf die Fortschritte der Mitglieder in ihrer weiteren Ausbildung, als in Hinsicht auf die Verbesserung und Veredlung der Schulerziehung, bestimmte und gründliche Auskunft zu geben. ... Diejenigen Herren Superintendenten und Schulinspektoren, in deren Diözesen noch keine Schullehrer-Konferenzgesellschaften zu Stande gekommen sind, werden aufgefordert, die dabei obwaltenden Hindernisse anzuzeigen, und über deren mögliche Entfernung Vorschläge zu thun.
Potsdam, den 4ten März 1817.
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Am 18ten Januar d. J. früh Morgens fanden die Tuchmachergesell Habigschen Eheleute zu Trebbin ihren 18 Wochen alten Säugling todt im Bette, und schwebten selbst mit ihren drei ältern Kindern durch die Stickluft, welche durch zu zeitiges Verschließen der Zugklappe und Ofenthür in ihrem Wohnzimmer erzeugt worden war, in einem lebensgefährlichen Zustande. Der Vater, nebst den drei Kindern, wurde zwar durch die vom Kreisphysikus angeordneten Mittel gerettet, die Mutter aber starb am dritten Tage, ohne Sprache und Besinnung wieder erlangt zu haben. Zur Warnung wird dieser Vorfall öffentlich bekannt gemacht. |
In dem Landarmenhause bei Wittstock sind mehrere Personen vorhanden, die wegen guten Betragens und Tüchtigkeit zu allerlei häuslichen und ländlichen Arbeiten entlassen werden können. Nähere Nachricht kann man von der Inspektion der gedachten Anstalt erhalten.
Den 4ten März 1817.
Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.
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Mit Bezug auf die im diesjährigen Amtsblatte Stück 7 sub No. 51. enthaltene Verfügung vom 8ten v. M., die Ausführung der neuen Kreiseintheilung betreffend, wird hierdurch bekannt gemacht, daß der bisherige Kreisdeputirte Syndikus Meuß zum Landrath im Jüterbogk-Luckenwaldschen Kreise von Seiner Königl. Majestät unter den von den Ständen vorgeschlagenen Personen auserwählt und ernannt worden ist.
Potsdam, den 15ten März 1817.
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Im Verfolg der im 7ten Stück des diesjährigen Amtsblattes sub No. 52. enthaltenen Verfügung vom 8ten v. M. wird hierdurch bekannt gemacht, daß nachfolgende Rendanten und Kontrolleure bei den verschiedenen Kreiskassen im hiesigen Regierungsbezirk ernannt sind, und zwar:
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Zur Bewirkung der durchaus dringend nothwendigen Bauten an den Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden Königl. Patronats für das Jahr 1818 werden die Herren Prediger aufgefordert, ein Verzeichniß dieser Bauten den betreffenden Königl. Domainen- und Rentämtern zur weiteren Beförderung an die Departementsräthe der Königl. Regierung bei deren diesjährigen, in einigen Tagen beginnenden Baubereisungen unverzüglich einzuhändigen. Gegenstände, die nicht angezeigt werden, bleiben für das Jahr 1818 unberücksichtigt.
Potsdam, den 18ten März 1817.
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Verzeichniß derjenigen Individuen, welche in den Feldzügen von 1813 bis 1815 als Vaterlandsvertheidiger in Verfolg ihre rühmlichen Benehmens vor dem Feinde geblieben oder durch das eiserne Kreuz ausgezeichnet worden.
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Die Unzulänglichkeit der, über den Transport der Verbrecher und Landstreicher vom Zivilstande vorhandenen, gesetzlichen Vorschriften hat bisher manche, der öffentlichen Sicherheit höchst nachtheilige Unordnungen veranlaßt, und zu deren Vorbeugung nachstehende resp. Zusammenstellung der darüber bestehenden Bestimmungen und nähere Instruktion nothwendig gemacht. ...
Für diejenigen polizeilich angeordnetem Transporte, welche aus einer Provinz in die andere oder nach dem Auslande gehen, werden folgende Transportstraßen und Stationsörter bestimmt.
A. Von und über Berlin gehende:
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Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten Februar d. J. Hinsichts der Anwendung des sogenannten Thierischen Magnetismus bei der Krankenbehandlung zu bestimmen geruht, daß
Die ersten Berichte deshalb werden zum ersten April dieses Jahres erwartet.
Potsdam, den 10ten März 1817.
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Nach der Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern vom 28sten Januar v. J. sind die gerichtlichen Wundärzte und Kreischirurgen verpflichtet, zur Verrichtung der Obduktionen folgende Sektionsinstrumente in guter und tadelloser Beschaffenheit stets eigenthümlich zu besitzen:
Potsdam, den 14ten März 1817.
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Des Königs Majestät haben auf die Vorschläge der Allerhöchst angeordneten geistlichen Kommission und den darauf erstatteten Bericht des Staatsministeriums, in Betreff der Verbesserung des protestantischen Kirchenwesens, Allerhöchste Bestimmungen zu erlassen geruhet, von denen vorläufig nachstehende, vorzüglich die Kirchenverfassung betreffende, zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden:
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Es ist mir von der höchsten Staatsbehörde ein Patent über das ausschließliche Recht, nach meiner Erfindung Linien auf Papier mittels einer Maschine zu ziehen, vom 17ten Februar dieses Jahres an auf fünf nacheinander folgende Jahre, für die Bezirke der Regierungen von Berlin und Potsdam gültig, verliehen worden - Ich mache dieses nach Vorschrift des Publikandums vom 14ten Oktober 1815. hierdurch öffentlich bekannt.
Berlin, den 6ten März 1817.
Der Buchbinder und Lederwaaren-Fabrikant Karl Kühn, breite Straße No. 25. |
Mit Bezug auf die pag. 166. des vorjährigen Amtsblatts erlassene Verfügung vom 20sten April v. J. wird hierdurch bekannt gemacht, daß die zu A. a. daselbst gedachten gedruckten Tabellen zu den Kirchenbüchern jetzt bei dem Erbpächter der Realschulbuchhandlung in Berlin Herrn Reimer, das Buch zu 24 Bogen gerechnet, zu Einem Thaler Silbergeld 1/12 zu haben sind. Rabatt von Seiten des Herrn Riemer findet nicht mehr statt. Die noch vorhandenen Tabellen müssen die Herren Prediger jedoch zuvor noch verbrauchen.
Potsdam, den 16ten März 1817.
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Das 10te Stück des Amtsblatts für 1815 Seite 62 bis 67 zeigt die Nothwendigkeit der Anlage von Baumschulen Behufs der Bepflanzung der Wege ... Sämmtlichen Ortsobrigkeiten wird diese Angelegenheit hierdurch in Erinnerung gebracht, und sie haben den Landräthen anzuzeigen, in welcher Größe, nach [Quadrat] Ruthen gerechnet, die Baumschule angelegt ist, was zur Kultur derselben geschehen, insbesondere ob der Boden, wie es nothwendig, ragolt, und mit wievielen Bäumen und von welcher Art solche bepflanzt worden ist. Zum 1sten Mai d. J. haben die Herren Landräthe die hieraus zu entwerfende Uebersicht uns einzureichen.
Potsdam, den 18ten März 1817.
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Sämmtlichen Ortsobrigkeiten wird bei der fortdauernden feuchten Witterung eine geschärfte Aufsicht auf die öffentlichen Wege hiermit zur Pflicht gemacht, und die Vorschrift des allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 20. § 771., woselbst es heißt:
Auch wird erwartet, daß mit dem Eintritt des Frühjahrs, als der schicklichsten Zeit der Wegebesserung, mit Regulirung und Bepflanzung der öffentlichen Wege fortgefahren wird; und die Herren Landräthe werden aufgefordert, die einzelnen Obrigkeiten hierin möglicht zu unterstützen.
Potsdam, den 18ten März 1817.
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Einer Bestimmung des Königlichen Polizeiministeriums zufolge, soll künftig in den Pässen der Müllergesellen bemerkt werden. ob der Wandernde ein Wind- oder Wassermüller ist; welches sämmtlichen Polizeibehörden unsers Regierungsbezirks zur Achtung hiermit eröffnet wird.
Potsdam, den 22sten März 1817.
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Die in den Verfügungen vom 31sten Mai 1814. (Amtsblatt 1814. Nr. 187.) den dem Auslande zunächst gelegenen Polizeibehörden ertheilte Autorisation zur Ausfüllung von Eingangspaß-Blanquets wird, auf erfolgte Genehmigung des Königl. Polizeiministeriums, hiermit dahin ausgedehnt, daß die dort benannten Behörden auch andere Reisende, als Künstler und Handwerksgesellen, mit dergleichen ausgefüllten Eingangspaß-Blanquets versehen können. ...
Potsdam, den 26sten März 1817.
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Es ist durch wiederholte Verfügungen der ehemaligen obern Behörden, namentlich durch die Oberkonsistorialreskripte vom 1sten Oktober 1761. und 12ten März 1774., aus erheblichen Gründen festgesetzt worden:
Berlin, den 2ten April 1817.
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Von der höchsten Staatsbehörde ist mir ein Patent über das ausschließliche Recht, wasserdichte Hüte nach der von mir erfundenen Methode zu verfertigen, ertheilt worden ...
Berlin, den 7ten März 1817.
Ferdinand Lütcke, Huthfabrikant.
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Des Königs Majestät haben durch eine Kabinetsverfügung vom 25sten v. M. zu bestimmen geruhet, daß es bei dem Einen im ganzen Staate angeordneten Buß- und Bettage am Mittwoch nach Jubilate auch im Herzogthum Sachsen sein Bewenden haben soll. Den betreffenden Behörden wird dies zu ihrer Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 8ten April 1817.
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... Nachdem des Königs Majestät über die Ausführung der Kabinetsordres vom 13ten September 1815 und 11ten März 1816, durch welche die Wiederherstellung der Geistlichen in die bis zum Jahre 1806 genossenen Immunitäten befohlen, ... so wird der Königl. Regierung von des desfalsigen Allerhöchsten Festsetzungen vorerst folgendes bekannt gemacht.
Finanzminister. v. Bülow. Ministerium des Innern. v. Schuckmann. |
Diejenigen Personen des hiesigen Regierungsdepartements, welche etwa eine Auswanderung nach Rußland beabsichtigen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß den Kolonisten von der Kaiserlich Russischen Regierung keine andere Hülfe als Land zum Anbau gegeben wird, und daß sie ohne alle andere Art von Unterstützungen auf eigene Kosten hinzureisen und sich aufzubauen genöthigt sind. Bevor nicht die Genehmigung zur Auswanderung ertheilt ist, darf solche jedoch nicht unternommen werden, und es werden die Vorschriften des Edikts vom 2. Juli 1812 hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 12ten April 1817.
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Da ungeachtet der wiederholten Verfügungen über die zweckmäßige und sorgfältige Führung der Schutzpocken-Impfungsliste es seitens der Impfärzte immer noch vielfältig versäumt wird, ihre Impflinge namentlich anzumerken, die Impfärzte sich vielmehr begnügen, ihrer Behörde höchstens nur summarische Angaben über die Zahl der Impflinge mitzutheilen, so wird es hierdurch nochmals sämmtlichen Aerzten, Wundärzten und zur Schutzpockenimpfung qualifizirten Personen zur Pflicht gemacht, genaue und namentliche Listen ihrer Impflinge, mit der Bemerkung, ob solche gehörig Hinsichts der Aechtheit der erzeugten Schutzpocken revidirt sind, zu führen und dieselben nebst den zum Beweise der Richtigkeit ihrer Angaben dienenden Atteste jederzeit mit Ablauf des Jahres dem betreffenden Physikus einzureichen. Die Physizi haben sodann die Listen nebst den ihrigen anhero zu befördern, und mit dem Bemerken über die Richtigkeit der Angaben u. s. w. zu begleiten. ...
Potsdam, den 9ten April 1817.
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Nach der Verfügung des Königl. Ministerii des Innern vom 28sten Januar d. J. soll in den nach §. 9.-21. des Patents, wegen Abwendung der Viehseuchen vom 2ten April 1803. vorgeschriebenen Gesundheitsattesten für das Rindvieh noch jedesmal bemerkt werden, daß das auszuführende Stück schon vier Wochen in dem Orte gewesen sei, von welchem der Schein ausgestellt ist. Auch soll in dem Atteste selbst vorgeschrieben sein, daß derjenige, welcher das Haupt ankauft, das darüber empfangene Gesundheitsattest der Polizeibehörde des Ortes, wo er jenes hinbringt, aushändigen müsse. ...
Potsdam, den 9ten April 1817.
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Um der Gefahr vorzubeugen, welche durch Unvorsichtigkeit beim Transport des Arsenicks entstehen kann, ist von Seiten des Königlichen Finanzministeriums an die sämmtlichen inländischen Arsenickwerke die erneuerte Anweisung ergangen, dieses Gift nur in starken, besonders dazu auszuwählenden Fässern zu verpacken, deren Fugen inwendig mit derber Leinwand und durch einen mit schwarzem Mehl und Tischlerleim gekochten Kleister dicht verklebt sein müssen. Auch ist festgesetzt worden, daß jedem Fasse eine eigene, für jedes Jahr laufende Nummer eingebrannt, diese in gedruckte besondere Scheine eingerückt, letztere von dem Fuhrmanne, welcher den Arsenick auf der Hütte ladet, unterschrieben und bei dem Bergamte aufbewahrt werden sollen. Den Fuhrleuten, Spediteurs und Lagerhaltern aber wird auf Veranlassung des Königlichen Polizeiministeriums zur Pflicht gemacht, wenn unterwegs oder bei der Umladung Reifen von den mit Arsenick gefüllten Fässern abspringen, oder sich als schadhaft zeigen, sofort tüchtige an ihre Stelle legen zulassen; auch muß auf dem Frachtbriefe der gefährliche Inhalt der Fässer bemerkt, und ihnen selbst eine äußere Bezeichnung, daß Arsenick in ihnen befindlich, gegeben werden. Die Polizeibehörden und besonders die Grenzzollämter unsres Departements, letztere wegen des aus den ausländischen Hüttenwerken kommenden Arsenicks, werden angewiesen, auf die Befolgung dieser Anordnung ein wachsames Auge zu haben.
Potsdam, den 27sten März 1817.
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... Ferner sind nach der Bekanntmachung vom 9ten April 1816 im vorjährigen Amtsblatt pag. 166 No. 149. ausgeschrieben worden:
und überhaupt eingegangen sind 444 rtl. 23 gr - pf. Davon sind gezahlt worden
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Zur Verhütung und Begegnung der Entwendung von Holz und Wildpret aus Staatsfosten und Jagden haben bisher in der Kurmark folgende Jagd- und forstpolizeilichen Regeln statt gefunden:
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Da die gesetzliche Deklaration über den Entschädigungspunkt aus dem Edikte vom 28sten Oktober 1810 wegen Aufhebung des Mühlen- und Getränkezwanges sich noch verzögert, so werden nach der von dem Herrn Fürsten Staatskanzler Durchlaucht, dem Justizminister ertheilten Nachricht, einige vorläufige Anordnungen zur Konservation der Entschädigungsberechtigten von Seiten der Finanzbehörde getroffen werden. ...
Berlin, den 22sten März 1817.
Der Finanzminister v. Kirchelsen.
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Seit der Zeit, wo man angefangen hat, die technischen Gewerbe nach den Grundsätzen der Physik und Chemie zu verbessern, hat man auch in der Brantweinbrennerei wesentliche Fortschritte gemacht. Es sind mancherlei Vorschriften vorhanden, den Getreidebrantwein von seinem unangenehmen Fuselgeschmack zu befreien, unter welchen ich vorzüglich die Kohle als das wirksamste Mittel gefunden habe. Allein die Anwendung derselben im Großen ist zu umständlich und kostspielig, und hat man auch endlich seinen Endzweck erreicht, und die zum Reinigen angewandte Kohle enthielt Blausäure, welches sehr oft der Fall ist, so hat der Brantwein dadurch eine für die Gesundheit nachtheilige Beimischung erhalten. ... Auf vorgenannten von mir erfundenen Brennapparat habe ich von Einem hohen Finanzministerium, mit Allerhöchster Genehmigung der Majestät des Königs ein Patent erhalten über das ausschließliche Recht, diese meine eigenthümliche Methode Zehn Jahre hindurch ... auszuüben und Brenngeräthschaften nach dieser Methode fertigen zu lassen ...
Berlin, den 4ten März 1817.
J. H. L. Pistorius, neue Königstraße Nr. 3a.
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Nachstehende Allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Januar d. J.
Berlin, den 16ten Januar 1817.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister der Finanzen und des Innern, Graf v. Bülow und v. Schuckmann. wird hierdurch zur Befolgung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die zu 1. zu erhebenden Gelder von Trauungen und Kindtaufen ... in der Art verwendet werden sollen, daß davon in jedem Kreise einer jeden der zehn ärmsten unterrichteten und appobirten Landhebammen ein Fixum von 10 Thlr. jährlich bewilligt werde, und daß die Hebung nicht nur auf dem platten Lande, sondern auch in den Städten stattfinden soll. ... Denjenigen Frauen, welche zu einer anderen Hebamme als der, welche eigentlich für den Bezirk bestimmt ist, ein größeres Vertrauen haben, bleibt unbenommen, sich des Beistandes der ersteren zu bedienen. Die Bezirkshebamme ist aber in solchen Fällen berechtigt, die üblichen Gebühren zu fordern, welche, im Falle nicht durch Lokalobservanzen ein anderer Satz bestimmt ist, zufolge der neuen revidirten Taxe für Medizinalpersonen vom 21sten Juni 1815. zwölf Groschen Kourant beträgt. Bei notorisch Armen hat sich jedoch die Bezirkshebamme der Forderung zu enthalten.
Potsdam, den 19ten April 1817.
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In Folge einer Bestimmung des Herrn Polizeiministers Fürsten von Seyn zu Wittgenstein Durchlaucht, sollen bei Vernehmungen minderjähriger oder unter älterlicher Gewalt stehender Personen in polizeilichen Untersuchungen die Vormünder oder Aeltern derselben zugezogen werden; welches sämmtlichen Polizeibehörden unseres Departements hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 25sten April 1817.
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Das durch das Amtsblatt im Jahre 1815. No. 201. bekannt gemachte Verbot der Ausfuhr des Schießpulvers, ist mittelst Verfügung der Königlichen Staatsministerien der Finanzen und des Innern vom 11ten v. M. aufgehoben worden.
Potsdam, den 22sten April 1817.
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Kartoffelpflanzung.
Obgleich mehreren Landwirthen des hiesigen Regierungsbezirks aus Erfahrung bekannt sein wird, daß die Kartoffelpflanzung eben so gut durch die Schalen, als durch die Frucht selbst bewirkt werden kann, so ist bei dem jetzigen großen Mangel an Saatkartoffeln doch sehr zu wünschen, daß das dabei zu beobachtende Verfahren nicht nur allgemein bekannt, sondern auch überall gehörig befolgt werde.
Wir finden uns daher veranlaßt, über das Verfahren hierunter Folgendes zur Kenntniß zu bringen. Die zu dem häuslichen Gebrauche bestimmten Kartoffeln werden dergestalt abgeschält, daß die Keime an den Schalen bleiben, welche dann bis zu künftigen Pflanzung an irgend einem luftigen Ort im Keller, wo sie vor Frost und Fäulniß sicher sind, etwas dünn auseinander gelegt werden müssen, wonächst die Pflanzung zu seiner Zeit verhältnißmäßig eben so gut, als mit den wirklichen Kartoffeln vorgenommen wird.
Aachen, den 3ten April 1817.
Königliche Preußische Regierung, Erste Abtheilung.
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Die Königliche physikalisch-ökonomische Gesellschaft zu Königsberg in Preußen hat neuerlich über die Ursachen der Selbstentzündung, und über die dagegen zu ergreifenden Mittel Beobachtungen und Versuche gemacht, deren Inhalt zu allgemeines Interesse hat, um nicht auch hier mitgetheilt zu werden. ... Diesen Versuchen zu Folge scheint hauptsächlich die Verbindung einer öligen Substanz mit andern brennbaren Dingen die Selbstentzündung zu begünstigen. ... |
Seit dem Anfange diesen Jahres erscheint zu Marienwerder eine Monatsschrift unter dem Titel:
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Das zum Amte Alt-Landsberg gehörige Vorwerk Neuenhagen, soll auf 14 Jahre von Trinitatis 1817. bis dahin 1831. in Zeitpacht ausgethan werden, und ist zur Abgabe der desfallsigen Gebote ein Termin auf den 22sten d. M. Vormittags um 11 Uhr vor dem Regierungsrath von Lützow auf dem hiesigen Regierungsgebäude angesetzt worden. Die Pachtlustige[n], welche sich vor, oder in dem Termine in Hinsicht ihrer Qualifikation zur Führung einer Landwirthschaft, und darüber, daß sie ein hinreichendes disponibles Vermögen zur Uebernahme der Pachtung besitzen, vor dem ernannten Kommissario ausweisen müssen, können von jetzt an die Pachtbedingungen auf dem Amte Alt-Landsberg, so wie auch bei dem Registrator Werner hierselbst einsehen.
Den 3ten Mai 1817.
Königliche Regierung zu Potsdam. Zweite Abtheilung.
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Die bevorstehende[n] Vermählungen der Prinzessin Charlotte von Preußen, Tochter Seiner Majestät des Königs, und der Prinzessin Friederike von Preußen, Nichte Seiner Majestät des Königs, haben zu der Frage Anlaß gegeben, ob die bei Vermählungen von Prinzessinnen des Königlichen Hauses herkömmlichen Prinzessinnensteuern ausgeschrieben werden sollen. Seine Majestät der König haben darauf, aus Gnade und Milde, aber ohne Konsequenz für die Zukunft, und ohne Allerhöchst ihren Nachfolgern in der Krone etwas zu vergeben, zu beschließen geruhet, Allerhöchst Ihre Lande und getreue[n] Unterthanen für diesesmal mit solchem Beitrag zu verschonen, in der allergnädigsten Zuversicht, daß sie dieses neue Merkmal der landesväterlichen Huld mit Dank erkennen werden. Indem ich die Königl. Regierung hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich dieselbe, die Bekanntmachung dieses Allerhöchsten Beschlusses in ihren Departements zu veranlassen.
Berlin, den 6ten April 1817.
v. Hardenberg.
An die Königl. Regierung zu Potsdam. Vorstehende Bekanntmachung des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht wrd hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 7ten Mai 1817.
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Nach den bisherigen Bestimmungen können nur solche Aeltern, welche sieben Söhne noch wirklich zu ernähren haben, auf eine Unterstützung von Seiten des Staats Anspruch machen. Für diejenigen, welche in diesem Fall sich befinden, sind die nähern Anträge höchsten Orts gemacht worden, und erden dieselben nach erfolgter Genehmigung benachrichtigt werden. Die übrigen eingegangenen Gesuche haben bis jetzt nicht berücksichtigt werden können. Das Patengeschenk von 50 Thalern wird dem siebenten Sohne bewilligt, der seit dem 26sten April v. J. ... aus einer Ehe ohne Dazwischenkunft von Töchtern, geboren worden.
Potsdam, den 29sten April 1817.
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Nach Vorschrift des Generalprivilegis des Zimmergewerks in der Kur- und Mark Brandenburg vom 5ten Mai 1734. darf kein Zimmermeister
Potsdam, den 7ten Mai 1817.
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Sämmtlichen Herren Landräthen unsers Regierungsbezirks wird hierdurch bekannt gemacht, daß es in Zukunft der Einreichung von Quartallisten der vorgefallenen Verbrechen nicht bedarf. Dagegen werden dieselben hiermit aufgefordert, die jährlichen Listen bei Vermeidung von 5 rtlr. Strafe so abzusenden, daß solche spätestens Mitte Januar jeden Jahres hier eingehen, und empfehlen wir ihnen bei deren Abfassung die möglichste Vollständigkeit.
Potsdam, den 6ten Mai 1817.
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Von dem Königlichen Polizeiministerium ist bestimmt worden, daß zum öffentlichen Glücks-, Würfel- und Döpkemspiel keine Konzession weiter ausgegeben oder erneuert werden, eben so wenig aber auch von den Ortsbehörden ihrer Seits dazu Erlaubniß ertheilt werden soll. Es ist jedoch nachgelassen, daß das mit einem kleinen Handel von Viktualien und andern Waaren in Verbindung stehende Würfelspiel, in sofern solches zu den unschuldigen Volksvergnügungen gehört, insbesondere auf Schützenplätzen auch ferner stattfinden kann. Sämmtliche Ortspolizeibehörden haben sich hiernach zu achten.
Potsdam, den 8ten Mai 1817.
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Die Verfügung vom 6ten August 1813. (Amtsblatt für 1813. No. 241) in Betreff der von den Magisträten zu veranlassenden Anfertigung zweckmäßiger, auf den schon verflossenen Zeitraum des laufenden Jahrhunderts zurückzuführender Stadt-Chroniken, wird hierdurch in Erinnerung gebracht, und den Magisträten aufgegeben, jener Verfügung, insofern es noch nicht geschehen sein sollte, unverzüglich nachzukommen. Die Mitglieder unseres Kollegiums und die Landräthe werden sich bei ihren Bereisungen der Städte, von der Befolgung dieser Aufforderung Ueberzeugung verschaffen, wozu wir die Landräthe hierdurch ausdrücklich beauftragen.
Potsdam, den 14ten Mai 1817.
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Des Königs Majestät haben dem Oberförster Köllner zu Grafenbrück, Amts Biesenthal, bei der am 1sten Mai d. J. vollendeten 50jährigen Dienstzeit das allgemeine Ehrenzeichen Erster Klasse, als ein Anerkenntniß seiner Berufstreue zu verleihen geruhet. |
Es werden jetzt sehr häufig gehörig legitimirte wandernde Gesellen in die Landarmenhäuser eingebracht, welche dadurch zum Betteln gezwungen worden, daß sie an Orten, wo sie keine Arbeit finden, weder aus der Gewerkslade der Zunft, noch aus der Ortsarmenkasse einiges Zehrgeld erhalten haben. Die Inspektionen der erwähnten Anstalten haben bei Einlieferung wandernder Gesellen darauf genau zu achten. Die Magisträte werden hingegen angewiesen, die Ortsarmenbehörden und die Zünfte hierunter an ihre Pflicht zu erinnern, und dahin zu sehen, daß nach der Verfassung und den Umständen jeden Orts, der wandernde Geselle, wenn er keine Arbeit findet, aus der Gewerks- oder wenn dieses nicht sein kann, aus der Ortsarmenkasse, den nöthigen Zehrpfennig erhalte, weil gegentheils in ferner vorkommenden Fällen die Kosten für verhaftete Handwerksgesellen ihnen zur Last fallen werden.
Potsdam, den 11ten April 1817.
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Inskünftige sollen diejenigen Kandidaten, welche in Doctorem medicinae promoviren wollen, dazu nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: daß sie
Berlin, den 28sten Februar 1817.
Der Minister des Innern. v. Schuckmann.
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Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28sten März d. J. sollen Invaliden, welche durch Korbflechten oder andere Handarbeiten sich nothdürftig ernähren, von aller Gewerbesteuer frei sein. Den mit der Gewebsteuererhebung beauftragten Behörden wird dies zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 20sten Mai 1817.
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Der bisherige Kammergerichtsrefendarius Freiherr Heinrich Gottfried Pförtner von der Hölle ist bei demselben Kollegio zum Assessor ernannt worden. |
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Der Königlichen Regierung wird zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht, daß nach der von dem unterzeichneten Ministerio mit dem Königlichen Kriegesministerio getroffenen Bestimmung denjenigen Freiwilligen, welche auf eigene Wahl mit einjähriger Dienstzeit eingetreten sind, nachgelassen werden kann, zu einem anderen Regimente überzutreten, wenn dasjenige, bei welchem sie dienen, in eine andere Provinz verlegt wird, in sofern nämlich ihre individuelle Lage es besonders nothwendig macht, zu einem in der Provinz verbleibenden oder einrückenden Regimente überzugehen. ...
Berlin, den 8ten April 1817.
Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.
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... Die Berlinsche Feuerversicherungs-Anstalt, auf einem ursprünglichen Fonds von 850000 Thaler Preuß. Kourant gegründet, übernimmt im In- und Auslande auf alle Gegenstände, ausgenommen Dokumente und baar Geld, die Versicherung gegen Feuersgefahr. ... Bei der Versicherung auf die Gebäude selbst ist eine Beschreibung und Taxation eines jeden Gebäudes von Sachverständigen und nach Anleitung des Plans §. 2. Art, 6 erforderlich, und Anzeige zu machen, ob und für welche Summe das Gebäude bereits anderweitig versichert ist. ... Die ganze Prämie wird voraus bezahlt. wer auf fünf Jahre versichern läßt, bezahlt nur Prämie für vier Jahre, und genießt die Versicherung im fünften Jahre unentgeltlich. Die Prämie ist wenig und billig, wird nach der gebräuchlichen Beurtheilung des Risikos berechnet, weshalb die genaue Prämie erst nach Ansicht der Aufgabe bestimmt werden kann. Im Falle eines Unglücks geschiehet der Ersatz des wirklichen Verlustes nach den Bedingungen der Berlinschen Feuerversicherungs-Anstalt, prompt und nach liberalen Grundsätzen. Feuerschäden, durch Blitzschlag verursacht, werden ebenfalls vergütet. ...
Berlin, im Mai 1817.
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Um die Verschiedenheit der Ansicht zu heben, welche Rücksichts der Anwendung des Werthstempels in Schwängerungsprozessen obwaltet, ist ... festgesetzt worden: daß dergleichen Prozesse nur dann den bestimmten Werthstempel von Fünf Thalern unterworfen werden können, wenn sich ihr Gegenstand nicht schätzen läßt, also wenn über die Vaterschaft mit ihren daraus hervorgegangenen Folgen gestritten wird. Ist dagegen bei der Klage blos von einer Entschädigung aus derm Beischlafe oder von Alimenten die Rede, und der Gegenstand also in Gelde bestimmt, so soll sich der Werthstempel nach dessen Betrage richten, und danach in Anwendung gebracht werden. ...
Potsdam, den 26sten Mai 1817.
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In der Straf- und Besserungsanstalt zu Spandow sind mehrere Personen vorhanden, die wegen guten Betragens und Tüchtigkeit zu allerlei häuslichen und ländlichen Arbeiten entlassen werden können. Nähere Nachricht kann man von der Administration der gedachten Anstalt erhalten.
Den 18ten Mai 1817.
Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.
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Es ist mir von einem Königl. hohen Ministerio der Finanzen und des Handels ein Patent über das ausschließliche Recht zur Anfertigung und zum Gebrauch eines von mir erfundenen Stoßwerks zum Ausschneiden der Musterpappen bei der Weberei mittelst der Jaquardchen Stuhlvorrichtung ... ertheilt worden. ...
Berlin, den 26sten April 1817.
Oueva, Dresdner Straße No. 6.
Von der höchsten Staatsbehörde ist mir ein Patent über das ausschließliche Recht, die von Herrn Brünell erfundene Methode, die Kreissäge zum Schneiden der Furniere zu benutzen, einzuführen und auszuüben ... ertheilt worden. ...
Berlin, den 5ten Mai 1817.
Heinrich Lindemann.
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Von dem Königl. Ministerium des Innern sind über die Geschäfte, welche die besoldeten öffentlichen Aerzte und Wundärzte unentgeldlich auszuführen haben, und in welchen Fällen denselben diese Amtsverrichtungen bezahlt werden, unterm 8ten Oktober v. J. nähere Bestimmungen ertheilt. ...
Potsdam, den 30sten Mai 1817.
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Es ist dem Herrn Major v. Decker die topographische Aufnahme der Kurmark aufgetragen, und es werden ihn die Herren Lieutenants Hartmann, v. Zülow, Engelhard, Klüpfel, Lindemann, Becky, Röl, v. Quast und Reichard, so wie der Ingenieurgeograph Herr Gläser als Gehülfen begleiten. Ein gleicher Auftrag ist den Herren Kapitains v. Rau und v. Westin, ersterem als Dirigenten und letzterem als Sousdirigenten in Ansehung des Herzogthums Sachsen geworden, und es sind ihnen die Hrn. Lieutenants Röse, Schnicke, v. Vitzthum, v. Goldher, v. Pelkowski, Rosenstiel und v. Kleist, so wie die Ingenieurgeographen Herren Neumann, Kellermann, Empfinger und Christmann als Gehülfen zugetheilt. Jeder der vorstehend benannten Herren Dirigenten ist zu diesem Endzweck von des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht mit einer nachstehend lautenden offenen Ordre versehen worden.
Da die von Sr. Majestät dem König befohlene topographische Vermessung in der Kurmark dem Major v. Decker, im Herzogthum Sachsen den Kapitains v. Rau und v. Westin, und mehreren sie begleitenden Offizieren und Ingenieurgeographen übertragen worden, zur Ausübung dieses gemeinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens aber die Mitwirkung der Grundeigenthümer und Einsassen, so wie der Prediger, auch der Landesverwaltungs-Behörden und Offizianten in der Kurmark und im Herzogthum Sachsen erfordert wird, so erwarte ich, daß die genannten Personen diese Allerhöchste Absicht kräftig und eifrigst unterstützen werden.
Die dem Major v. Decker, den Kapitains v. Rau und v. Westin und seinen Gehülfen zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
Gleiche offene Ordre ist auch dem Herrn Kapitain v. Oesfeld ausgehändigt worden, welcher zu trigonometrischen Vermessungen an der Elbe angewiesen und dem der Herr Lieutenant Aschmann als Gehülfe zugegeben worden. ...
Potsdam, den 26sten Mai 1817.
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Das Königliche Ministerium des Innern hat festgesetzt, daß den Superintendenten nach abgelegten Jahresrechnungen der Kirchenkassen, von dem für ein Jahr verbleibenden Bestande jeder Kasse, und zwar von 1 bis 6 Thaler acht Groschen; von 5 bis 10 Thaler sechzehn Groschen; von 10 bis 20 Thaler, Ein Thaler; und wenn über 20 Thaler im Bestande bleiben, jährlich zwei Thaler gezahlt werden, daß aber eine Kirche, die weniger als einen Thaler Bestand bei Abgang der Jahresrechnung hat, von dieser Abgabe für das Rechnungsjahr freigesprochen werden soll. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit von seiten der Patronen und Kirchenvorstände den Superintendenten hiernach die Gebühren verabreicht werden.
Potsdam, den 4ten Juni 1817.
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Wenn die nach der Verfügung No. 230. des Amtsblatts vom Jahre 1815. in duplo eingereichten Situationspläne, Behufs Nachsuchung der Konsense zu Mühlenanlagen, die Erfordernisse des dritten für das statistische Bureau bestimmten Planes enthalten, so ist die Einreichung dieses dritten Planes entbehrlich.
Potsdam, den 7ten Juni 1817.
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Die Woltersdorffsche Schleuse im Kalkfließ bei Rüdersdorf wird wegen nothwendiger Reparatur vom 1sten August bis zum 7ten September d. J. gesperrt werden. |
Zufolge einer Bestimmung ds Königlichen Ministerii des Innern vom 2ten v. M. müssen die Juden gleich den Christen die nach No. 123. des diesjährigen Amtsblatts mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 16ten Januar d. J. angeordnete Abgabe von einer Trauung mit 5 Gr. und von einer Geburt mit 1½ Gr. zahlen, da sie ebenso wie Christen an der Verbesserung des Hebammenwesens theilnehmen. ...
Potsdam, den 12ten Juni 1817.
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Nach dem, auf Grund der Kabinetsordre vom 12ten Juni 1816. nunmehr höhern Orts festgesetzten Fortsorganisationsplan für das Potsdamsche Regierungsdepartement, sind die sämtlichen Forsten desselben in nachfolgende zwölf Forstinspektionen eingetheilt. Jede derselben besteht nach der Lokaliät aus mehreren Revierförstereien, und sind diesen Forstinspektionen und Forstrevierverwaltungen vorgesetzten Forstbediente gleichfalls nachstehend ernannt. ...
Potsdam, den 28sten Juni 1817.
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Die Kabinetsordre vom 24sten Mai 1841, welche verbietet, öffentliche Danksagungen der Truppen und Einwohner bei Garnisonveränderungen über ihr gegenseitiges gutes Vernehmen, in die Zeitungen oder andere öffentliche Blätter einzurücken, wird sämmtlichen Polizeibehörden hierdurch in Erinnerung gebracht, um auf dessen Befolgung zu halten.
Potsdam, den 7ten Juni 1817.
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Mehrere Anfragen ergeben, daß darüber noch Zweifel obwalten, in wie fern die früher an mehreren Orten observanzmäßig bestandenen Dienste der Einlieger und Miethsleute auf dem platten Lande von der Gutsherrschafft noch gefordert werden können Die im Amtsblatte vom Jahre 1811 pag. 77. wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Königliche Verordnung vom 24sten Oktober 1810 erläutert die Vorschriften des Edikts vom 9ten Oktober 1807. rücksichtlich der bei der Aufhebung der Erbunterthänigkeit wegfallenden oder fortdauernden gutsherrlichen Rechte, und verweiset dieserhalb auf das für Schlesien ergangene Publikandum vom 8ten April 1809 ... wonach das Recht, von den sogenannten Schutzunterthanen, außer dem als Beihülfe zu den Lasten der Gerichtsbarkeit zu zahlenden, observanzmäßigen Schutzgelde, noch besondere Schutzdienste zu fordern oder zu verlangen, daß dieselben der Gutsherrschaft vorzugsweise dienen, ausdrücklich als ein Ausfluß der persönlichen Erbunterthänigkeit und als gänzlich aufhörend bezeichnet wird. ...
Potsdam, den 12ten Juni 1817.
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Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die auf dem Lande entstehenden Feuersbrünste oft dadurch verbreitet werden, daß die Räume zwischen den Gebäuden mit Schuppen und Schweinebuchten oder auch mit Brennholz besetzt sind., so werden die Landräthe hierdurch angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände so viel als irgend möglich aufs schleunigste entfernt und hinter die Höfe gebracht werden um die ehemaligen Zwischenräume wieder herzustellen, und den Dorfstraßen die ursprüngliche Breite derselben wieder zu verschaffen. Die Obrigkeiten werden zu ihrem eigenen Besten diese heilsame Maaßregel möglichst unterstützen.
Potsdam, den 18ten Juni 1817.
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Da das hiesige Königl. Postamt den Debit des Amtsblatts besorgt; so haben sich diejenigen, welche solches zu erhalten wünschen, dieserhalb sowohl, als wegen etwa fehlender einzelner Stücke an gedachtes Postamt, und nicht, wie oftmals geschieht, an uns zu wenden.
Potsdam, den 19ten Juni 1817.
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Da nach mehrfachen Klagen die Wanderungen der, größtentheils ausländischen, sogenannten Freiknechte wegen der gewöhnlich noch in ihrer Begleitung befindlichen Personen, nicht allein für die Scharfrichtereien sondern auch der öffentlichen Sicherheit nachheilig sind, so wird
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Mit Bezug auf Nr. 336. des Amtsblatts vom Jahre 1813 wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Retablissementspläne von dem Landrathe unter Zuziehung der Interessenten und der Ortsobrigkeit entworfen, und nebst der Erklärung der Interessenten über den Plan, von dem Landrathe eingereicht werden müssen. Da über jede neue Baustelle auf dem platten Lande zur Genehmigung berichtet werden muß, so versteht es sich von selbst, daß die Ortsobrigkeiten in denjenigen Fällen, wo einzelne Theile von Grundbesitzungen aller Art Behufs deren Bebauung veräußert worden sind, die Baustellen ohne Zustimmung des Landraths nicht anweisen dürfen. Wer Grundstücke in der Absicht erwirbt, darauf Gebäude zu errichten, wird zweckmäßig vor deren Erwerbung bei der Ortsobrigkeit und bei dem Landrathe Erkundigung einzuziehen haben, ob deren Bebauung Hindernisse entgegen stehen oder nicht, damit erstern Falls die Absicht der Erwerbung des Grundstücks nicht vereitelt werde. Die Obrigkeiten selbst müssen bei Errichtung neuer Vorwerke, Familienhäuser u. s. w., eben so wie bei Gebäuden der Einsassen die Zustimmung des Landraths zur beabsichtigten Baustelle einholen, welcher darüber zur Genehmigung an uns berichtet. Schon die Verfügung Nr. 336. des Amtsblatts von 1813 erwähnt Fälle, in welchen es keines von einem Feldmesser ausgearbeiteten Situationsplans Behufs der Nachsuchung der Genehmigung einer Baustelle bedarf, und eine nach Schrittmaaßen aufgenommene Handzeichnung genügt. Oft wird auch die letztere entbehrlich, und kann bei unerheblichen Neubauten in großer Entfernung von schon stehenden Gebäuden durch deutliche Beschreibung ersetzt werden. Da die über Entstehung der Feuerschäden von dem Landrathe an Ort und Stelle abzuhaltenden Untersuchungen in vielen Fällen zugleich zur Entwerfung des Retablissementsplans wird benutzt werden können, so werden die Herren Landräthe, zur Beschleunigung der Ausweisung der Baustellen, hierauf aufmerksam gemacht.
Potsdam, den 21sten Juni 1817.
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Die Segnungen, welche Gottes Vorsehung den Völkern durch die Kirchenreformation zugewandt hat, sind so groß und wichtig, daß es für heilige Pflicht erkannt werden muß, den in diesem Jahr eintretenden Säkulartag des ersten Anfangs dieses im frommen Gottvertrauen begonnenen und durch den göttlichen Beistand herrlich gelungenen Werks eben so, wie solches vor Zweihundert und vor hundert Jahren geschehen ist, als ein hohes Fest der evangelischen Kirche mit Dank und Lobpreisung Gottes feierlich zu begehen. In Erwägung dessen hat des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten Februar d. J. die gottesdienstliche dritten Reformationsjubiläums in den Kirchen und Gemeinden beider evangelischen Konfessionen der Monarchie anzuordnen geruhet, und soll solche in allen Provinzen des Staates ohne Unterschied völlig gleichmäßig statt haben. Ueber die Art dieser Feier ist von seiner Majestät folgendes festgesetzt worden:
Berlin, den 7ten Junius 1817.
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Da die dem verabschiedeten Soldaten Andreas Jülich unterm 2ten und 11ten Oktober 1815. ertheilte und hernach angeblich verloren gegangene Generalkonzession zum Hausirhandel mit Pfropfen, Parisern und Strickgarn nicht wieder zum Vorschein gekommen, und nunmehr dem Jülich eine neue Hausirkonzession ertheilt worden ist: so wird die verloren gegangene hierdurch für ungültig erklärt.
Den 14ten Juni 1817.
Königliche Regierung zu Potsdam. Zweite Abtheilung.
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Es ist mir von der höchsten Staatsbehörde ein Patent über das ausschließliche Recht nach der mir eigenthümlichen Methode, Masken aus Leder zu fertigen und zu lackiren, auf Fünf Jahre, vom 20sten Mai d. J. an, und für den ganzen östlichen Theil der Monarchie gültig, ertheilt worden. - Die Beschreibung meines Verfahrens und Proben dieses Fabrikats sind zu den Akten des hohen Finanzministerii niedergelegt. - Ich mache dieses hierdurch vorschriftsmäßig bekannt.
Berlin, den 3ten Juni 1817.
Joh. Bapt. Dotti,
Lederlackir-Fabrikant, Mohrenstraße Nr. 34.
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Die im Herbste 1813 fast gleichzeitig in mehreren Dörfern ... heftig ausgebrochene und glücklich gedämpfte Viehseuche hat nach der darüber von der Kommunal- und Institutenkasse ... abgelegten und für richtig befundenen Hauptrechnung folgende Kosten verursacht, als:
Potsdam, den 7ten Juli 1817.
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Die öfters von den Untergerichten im Departement des Königl. Kammergerichts nicht beachteten Vorschriften der Kriminalordnung ...
Berlin, den 3ten Juli 1817.
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Da die schon früher verordnete Einreichung deutlicher Abschriften der von den Physizis und andern Medizinalpersonen erstatteten Obduktionsberichte und Gutachten bei der kompetenten Regierung ihren Zweck gänzlich verfehlt, wenn dieselbe erst nach der Reposition der Akten oder Aburtei[l]ung der Sache erfolgt, so werden sämmtliche Untergerichte im Bezirk des Kammergerichts hierdurch angewiesen, bei vorfallenden Obduktionen und andern wichtigen medizinisch gerichtlichen Untersuchungen, von den dieselben betreffenden ärztlichen Berichten und Gutachten gleich nach deren Eingange ungesäumt Abschrift bei der kompetenten Regierung einzureichen.
Berlin, den 25sten Juli 1817.
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Nachdem mißfällig bemerkt worden, daß sich Geistliche in den öffentlichen Anzeigen, in welchen die Namen derer bekannt gemacht werden, die an Sonn- und Festtagen predigen sollen, zuweilen die Titel beilegen, welche sie nur in außerkirchlichen Verhältnissen führen, so wird dieses hiermit untersagt, und haben die Herren Superintendenten und Prediger die Küster anzuweisen, daß für die sogenannten Kirchenzettel nur Benennungen gewählt werden, welche mit geistlichen oder theologischen Aemtern und Würden überhaupt in unmittelbarer Verbindung stehen.
Berlin, den 31sten Juni 1817.
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Das Ueberhandnehmen der Bettelei der Handwerksgesellen veranlaßt uns, folgende gesetzliche Vorschrift des Landarmenreglemets in Erinnerung zu bringen,
Potsdam, den 31sten Juli 1817.
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In Gemäßheit einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 16ten Juni d. J. soll denjenigen Künstlern und Handwerkern, welche einen Taubstummen als Lehrling annehmen und auslehren, eine Prämie von funfzig Thalern gezahlt werden. Die Auszahlung dieser Prämie ist in vorkommenden Fällen bei uns nachzusuchen.
Potsdam, den 14ten August 1817.
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Den Herren Kreisphysikern wird hierdurch aufgetragen, bis zum 1sten November d. J. nach den untenstehenden Schemas eine Tabelle über die in ihrem Physikatsbezirk vorhandenen Thierärzte, wie auch eine solche über die darin befindlichen Arznei-Waarenhandlungen (Droguisten) einzureichen. In den, mit Ablauf des Jahres einzureichenden Medizinalpersonal-Tabellen ist künftig, wegen der eigenthümlichen Verhältnisse der Juden, gleich hinter dem Vor- und Zunamen und Alter die Religion zu bemerken, auch in einer besonderen Rubrik der Kriegsdienst der Medizinalpersonen in den Jahren 1813, 1814 und 815 der Qualität nach, und bei den Apothekern des Umstandes zu erwähnen, ob sie außer ihrem Kunstgewerbe noch ein anderes Handels- oder Fabrikgeschäft betreiben.
Potsdam, den 16ten August 1817.
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Da die Schaafpocken in einigen Gegenden des hiesigen Regierungsdepartements sich wieder zeigen. so werden mit Bezugnahme auf die Verfügungen vom 6. September 1814 und 23sten September 1816, die Landwirthe von neuem aufgefordert, dem von dieser Seuche zu befürchtenden Verluste durch die Impfung vorzubeugen, und bei dieser die Bekanntmachungen im Amtsblatte vom 23sten September 1814 und 3ten Dezember 1816 zu berücksichtigen. Als einen neuen Beweis für den großen Nutzen der Schaafpocken-Impfung führen wir, nach einer Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Bromberg an, daß in ihrem Departement im Jahre 1816 von 20327 Schaafen, welche geimpft wurden, 19032 die Pocken bekamen, und von diesen nur 686 Stück krepierten, dahingegen von 46150 mit den natürlichen Schaafpocken angesteckten nur 39170 genasen und 6980 krepierten. ...
Potsdam, den 22sten August 1817.
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Wegen der in Zehlendorff, Niederbarnimschen Kreises, unter dem Rindvieh ausgebrochenen Lungenseuche darf bis weiter kein Rindvieh von Liebenwalde nach Berlin über Stolzenhagen getrieben werden, sondern muß über Klosterfelde gehen, indem der Stolzenhagener Weg der Zehlendorfer Feldmark zu nahe ist.
Potsdam, den 22sten August 1817.
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Der Herr Finanzminister hat unterm 8ten v. M. festgesetzt, daß vom ersten Januar 1818 ab, kein Viktualienhändler auf dem platten Lande auf seinen Gewerbeschein zum Viktualienhandel, den Handel mit Bier und Brantwein ferner zu treiben befugt sein soll, vielmehr einen besondern Gewerbschein zum Brantwein- und Bierausschank lösen muß, auf dessen Ertheilung die Kreisbehörden jedoch nur dann antragen dürfen, wenn sie nach §. 55 des Edikts vom 7ten September 1811 von der Nützlichkeit solcher neuen Schänke in jedem einzelnen Fall überzeugt sind. Die landräthlichen Behörden haben darauf zu halten, daß nach obiger Bestimmung vom ersten Januar 1818 an verfahren werde.
Potsdam, den 23sten August 1817.
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Die Königl. Regierung zu Potsdam hat in dem Amtsblatte vom Jahre 1815 Seite 60 Nummer 97 eine Verordnung wegen Verbesserung des polizeilichen Zustandes der Dörfer erlassen und darin die Freihaltung der Dorfstraße und die Wegschaffung der in derselben bestehenden Gebäude anbefohlen, auch in dem Amtsblatte vom laufenden Jahre Seite 230 Nummer 179. die Wiederherstellung der Zwischenräume bei den Dorfgebäuden den landräthlichen Behörden zur Pflicht gemacht. Auf den Antrag eines der Königl. Landräthe werden sämmtliche Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts hierdurch angewiesen, ihrerseits zur Ausführung dieser gemeinnützigen Maaßregel mit zu wirken. ...
Berlin, den 14ten August 1817.
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... der Schullehrer Lüdemann zu Gaarz [ist] als Schullehrer zu Lindenberg ... bestätigt. |
Der Büdner Christoph Sommer aus dem Dorfe Buchholz im Amte Potsdam, ist wegen Ermordung seines mit seiner Tochter in Blutschande erzeugten Kindes durch zwei gleichlautende, und von des Königs Majestät bestätigte Erkenntnisse des Königl. Kammergerichts verurtheilt, zum Richtplatze geschleift und von oben herab gerädert zu werden, und ist diese Strafe heut an ihm vollzogen worden.
Potsdam, den 8ten August. 1817.
Königl. Preuß. Justizamt hieselbst.
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Die genaue Befolgung der Vorschriften wegen Aufbewahrung der Torfasche vom 13ten Juni 1813. (Stück 26. No. 190. S. 303. des Amtsblatts vom Jahre 1813) wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 23sten August 1817.
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Die von Werneuchen nach Freienwalde führende Chaussee ist jetzt bis hinter dem Sternkrug vollendet. Vom 1sten Oktober ab werden daher die gewöhnlichen Chausseegefälle für drei Meilen, und zwar von Werneuchen bis Leuenberg für zwei Meilen, und von dort bis zum Sternkrug für eine Meile erhoben werden. Die bisherige Hebungsstelle geht ein und wird nach Leuenburg verlegt.
Potsdam, den 5ten September 1817.
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Nach nunmehr vollendeter Personalorganisation der Forstverwaltung, ... haben Sr. Exzellenz der Herr Finanzminister in Bezug auf die frühern Königlichen Allerhöchsten Bestimmungen über die Uniform des Zivils und des Forstpersonals insbesondere ... folgende Vorschriften ertheilt.
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Das Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg, in Erwägung, daß die Verordnungen, welche in den jetzt diese Provinz bildenden Landestheilen in Betreff des Konfirmandenunterrichts bestehen, zu sehr einander abweichen, erklärt mit Genehmigung des Königl. Ministerii des Innern dieselben von Michaelis dieses Jahres an außer Kraft, und setzt von da ab zur strengsten Nachachtung sämmtlicher evangelischen Geistlichen seines Konsistorialbezirks hierunter fest.
I. Im Allgemeinen und mit Ausnahme von Berlin und den anderen großen und mittleren Städten der Provinz, so wie der sämmtlichen französisch-reformirten Gemeinen.
III. Alle Superintendenten der Provinz
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Die unten näher bezeichnet Luise Lehmann, geborene Beutner, hat am 3ten d. M. Gelegenheit gefunden, aus dem hiesigen Gefängniß zu entspringen. Alle Wohllöbl. Ortsobrigkeiten ersuchen wir ergebenst, auf die Bezeichnete genau zu achten, und sie im Betretungsfall zu verhaften und an uns abliefern zu lassen.
Alt-Landsberg, den 4ten September 1817.
Der Magistrat.
Signalement.
Alter 27¼ Jahr, Größe mittel, Haare schwarzbraun, Stirne hoch und etwas bedeckt, Augenbrauen braun, Augen blau, Nase und Mund gewöhnlich, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe bräunlich, Statur mittel, sehr pockennarbig und Sommersprossen. Bekleidet war dieselbe mit einem rothen Umhangtuch, einem roth- und weißgestreiften Leibkleide und barfuß.
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Von einem hohen Ministerio der Finanzen und des Handels ist mir ein Patent über das ausschließliche Recht, Hüte, besonders von Stroh und Bast, nach der von mir eigenthümlichen Methode zu appretiren, vom 8ten April d. J. auf fünf nach einander folgende Jahre, für Berlin und die Kurmark gültig, gnädigst bewilligt worden. ...
Berlin, den 2ten Mai 1817.
August d'Heureuse.
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Man hat in neuern Zeiten verschiedentlich Versuche angestellt, aus Sägespänen wieder feste Stücke als Brennmaterial hervorzubringen. Wie weit mit diesen Versuchen vorgeschritten, und welche zweckmäßige Verfahrungsart zuletzt dabei angewendet worden, ist in dem unten abgedruckten Bericht eines Sachverständigen näher ausgeführt worden. Die Herren Landräthe werden aufgefordert, möglichst dafür zu sorgen, daß das angegeben Verfahren von denjenigen Gewerbtreibenden angewendet werde, denen es von Nutzen sein kann, z. B. von Schneidemüllern, für welche die Gewinnung dieses Feuerungsmittels zugleich eine sehr einträgliche Nebenbeschäftigung werden dürfte, zumal da sich ohne Schwierigkeit mit dem Mühlenwerke gleich eine Presse wird verbinden lassen, denen in der Oelmühle ähnlich, wodurch die Zusammenpressung der Masse mit wenigem Aufwand von Menschenkraft und doch wirksamer und vollkommener geschehen kann. Ueber die Erfahrungen, welche über die Anwendung gemacht worden, haben die Herren Landräthe zu seiner Zeit umständlich zu berichten, spätestens aber nach Ablauf von einem Jahre anzuzeigen, ob jemand und wer sich eintretenden Falls mit dieser Fabrikation abgegeben.
Den 20sten September 1817.
Königliche Regierung zu Potsdam. Zweite Abtheilung.
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Es giebt im Preußischen Staate (und selbst um Berlin) so viele Dörfer, wo die nützlichen Thurmuhren fehlen, oder die etwa vorhandenen schadhaft und unbrauchbar dastehn, und gleichwohl ist der Werth eines Werkes, das ganz dazu bestimmt ist, als öffentliche Richtschnur das Haus und Gemeinwesen übereinstimmend, bequem und mit Vortheil zu leiten, längst erprobt und anerkannt. Eben so kann es auch dem Prediger- und Lehrstand, bei dem verbesserten Schulunterricht der Landjugend, wo die Bestimmung jedes Jünglings zum Militair mehr Ordnung und Pünktlichkeit erfordert als jemals, und eine frühe Gewöhnung an diese Eigenschaften ihren wohlthätigen Einfluß auf das ganze Leben äußert, ein eben so großes Hülfsmittel werden, das hierbei die ersprießlichsten Dienste zu leisten im Stande ist. Um nun die Anschaffung dieser gemeinnützigen Werke den guten Landbewohnern, so viel mir noch möglich ist, zu erleichtern, und mich in meinem Wirkungskreise für errungenen Frieden dankbar zu machen, will ich 25 Werke auf Subskription für den sehr geringen Preis von 160 Thalern pro Werk verfertigen und abliefern, und bedinge mir nur bei der Bestellung einen Theil des Kaufgeldes darauf aus. Meine Dorf-Thurmuhren sind von flacher (horizontaler) Bauart, und bestehn aus dem Geh- und vollen Stunden-Schlagwerk, ... Gut sage ich drei volle Jahre für alle Fehler and Schadhaftwerdung an der ganzen Uhr, wenn sie als Folge meiner Anlage, meiner Arbeit, oder der dabei angewandten Materialien entstanden sind. ... Diejenige Gemeine, die von dieser Bekanntmachung an bis zwei Monate nachher ein Werk bestellt, und dadurch meine gute Absicht anerkannt und befördern hilft, ... enthält dafür von mir als Richtschnur für ihre Uhr, eine nach der Angabe und Zeichnung unsers kenntnißreichen Herrn P. B. verfertigte schöne große horizontale Sonnenuhr aus Gußeisen, weiß laquirt, mit vergoldeten Zahlen, nebst der Beschreibung, wie sie leicht und richtig zeigend aufgestellt werden kann.
Berlin, den 25sten August 1817.
Möllinger, Königl. Hof- und Stadtuhrmacher. Leipziger Straße No. 86. |
... Durch ein besonderes Reskript des Königl. Ministerii des Innern vom 21sten März 1810, welches den Landräthen durch die Zirkularverordnung vom 3. April 1810 mitgetheilt wurde, ist verordnet:
Potsdam, den 20sten September 1817.
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Ungeachtet die Kundschaften der Handwerksgesellen schon seit dem Jahre 1809 für unzulänglich zu deren polizeilichen Legitimation erklärt sind, und ihre Visirung mehrmals ausdrücklich untersagt ist, so stehen dieselben doch hie und da noch in Ansehn, und werden selbst den Pässen gleich visirt. Die Polizeibehörden haben daher bei einer Strafe von Zehn Thalern die Kundschaften der Handwerksgesellen weder als Pässe anzusehen und zu behandeln, noch zu visiren.
Potsdam, den 27sten September 1817.
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Im Verlage des Buchhändlers August Rücker in Berlin ist die zweite Auflage von Koppe Unterricht im Ackerbau und in der Viehzucht, herausgegeben vom Herrn Staatsrat Thaer, erschienen, ... |
Des Königs Majestät haben dem Schullehrer und Küster Johann Christoph Lasse zu Bernau, bei Gelegenheit der Feier seines 50jährigen Amtsjubiläums. für bewiesene eifrige und erfolgreiche Pflichterfüllung das allgemeine Ehrenzeichen zweiter Klasse, als öffentliche Anerkenntniß des Verdienstes, zu ertheilen geruhet. |
Alle Domainen- und Forstämter, die Baubeamten, und alle Unterbehörden und Beamte in unserem Regierungsdepartement, welche Charten und Vermessungsregister als Inventarstücke aufbewahren, werden aufgefordert, binnen 4 Wochen ein genaues Verzeichniß darüber bei uns einzureichen. Diejenigen aber, welchen zu einem vorübergehenden Gebrauch Charten und Vermessungsregister aus unserer Registratur mitgetheilt sind, haben solche in gleicher Frist zurückzureichen, oder die Ursachen anzuzeigen, weshalb solches jetzt noch nicht geschehen kann.
Potsdam, den 6ten November 1817.
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Da es zur schnellen Unterdrückung der Pockenausbrüche nothwendig ist, daß die Polizeibehörden von ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet werden, so werden sämmtliche Einwohner aufgefordert, sobald sich bei ihren Angehörigen die natürlichen Blattern zeigen, solches unverzüglich ihrer zunächst vorgesetzten Obrigkeit anzuzeigen, die alsdann die Kreisbehörden und den betreffenden Physikus sofort von dem Vorfalle in Kenntniß zu setzen hat. Zu der gedachten Anzeige sind auch die Wirthe der Häuser, in denen sich Pockenkrancke befinden, verpflichtet. Vernachlässigung der Anzeige soll unausbleiblich bestraft werden.
Potsdam, den 11ten November 1817.
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Durch die überhandnehmenden Jagdkontraventionen werden wir veranlaßt, die Bestimmung des Publikandums vom 27sten August 1796., wegen Abstellung der Wilddiebereien, zu 3., wonach jedem, der einen Wilddieb auf Königl. Wildbahnen entdeckt, zur gefänglichen Haft abgeliefert, und ihn der That überweiset, eine Belohnung von dreißig Thalern zugesichert worden ist, hierdurch in Erinnerung zu bringen.
Potsdam, den 9ten November 1817.
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Um den Klagen mehrerer Untergerichte, daß ihnen an Raum zur Aufbewahrung der alten Akten ermangele, abzuhelfen, werden dieselben hierdurch zum Verkauf der nutzlosen alten Akten ermächtigt. Bei der Ausmittelung der hierzu geeigneten Akten ist ... zu beachten ..., daß nicht bloß die abzusondernden Erkenntnisse Kriminal- und fiskalische Untersuchungsakten und Injurien-Sachen, sondern auch die Blödsinnigkeits- und Prodigalitäts-Erklärungen, vormundschaftliche Prozesse, Schwängerungs-Sponsalien und Ehescheidungssachen zum Einstampfen in die Papiermühle geeignet, und vom öffentlichen Verkauf auszuschließen ... sind.
Berlin, den 30. Oktober 1817.
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In Gemäßheit der Bestimmungen ... werden sämmtliche Polizeibehörden unsers Departements, besonders auf dem platten Lande, an die genaueste Befolgung der Verordnung vom 20sten Juli 1813, Amtsblatt 1813 No. 219. erinnert, mit der nähern Anweisung, nur gegen solche reisende Musikanten in der darin angeordneten Art zu verfahren, welche in sicherheitspolizeilicher Hinsicht verdächtig sind und die Musik nicht als Kunst, sondern nur als Gelegenheit, ein Almosen zu erbetteln, betreiben, keineswegs aber gegen gehörig legitimierte, unverdächtige Musiker, welche in Gesellschaft von mehreren Personen musikalische Aufwartungen machen, mithin insbesonderheit nicht gegen böhmische und sächsische Bergleute. Der Königlichen Gendarmerie wird übrigens besondere Aufmerksamkeit auf die Befolgung obgedachter Verordnung zur Pflicht gemacht.
Potsdam, den 16ten November 1817.
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... Strafe für das auch dort verbotene feuergefährliche Tabackrauchen ... auf zwei Thaler Kourant hiermit bestimmt, wovon die Hälfte dem Denunzianten gebührt.
Potsdam, den 25sten November 1817.
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... Da indessen eine nähere Untersuchung der Art und Weise, wie ehemals die Prüfungen der Wundärzte statt gefunden haben, ergeben hat, daß sie sich im Allgemeinen weder auf chirurgische Verrichtungen bei gerichtlich medizinischen Fällen erstreckt haben, noch auch, daß der Kandidat darin veranlaßt worden ist, seine Fähigkeit nachzuweisen und sich über dergleichen Gegenstände schriftlich auszudrücken, so ist von dem Königlichen Ministerio des Innern beschlossen, und unter dem 23sten d. M. verfügt:
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Es ist gesetzlich, daß alle jetzt in den Preußischen Staaten im Privatverlage erschienende [!] Kalender der Zensur der Königlichen Kalender-Deputation unterworfen werden. Den in dem diesseitigen Regierungsbezirke befindlichen Privatverlegern wird daher hierdurch zur Pflicht gemacht, gedachter Deputation zu diesem Behufe die Kalendermanuskripte, mit Ausnahme der Artikel, die sie von ihr selbst empfangen, vollständig mit Einschluß von Titel und etwanigen Vorbericht zuzusenden, auch ihr sogleich nach Vollendung des Drucks von jeder Kalendersorte zwei vollständige Exemplare, eins zur Ansicht und Disposition des Herrn Finanzministers, und das andere zur Aufbewahrung in dem Deputationsarchive, gebunden zuzustellen. Ferner haben die Privatverleger ihre Manuskripte nicht später, als den ersten Julius jeden Jahres einzureichen, indem sonst die Deputation nicht im Stande ist, sie ihnen zeitig genug zum Druck und zu den etwanigen Abänderungen zurück zu schicken.
Potsdam, den 5ten Dezember 1817.
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In der Fabrik des ec. Rathusius zu Hundisburg im Magdeburgischen werden alle Arten Geräthe und Maschinen für Agrikultur, Landwirthschaft und Gewerbe verfertigt, welche nach einer Bestimmung des Herrn Ministers der Finanzen Akzisefrei in die diesseitigen Provinzen eingelassen werden sollen. Dies wird hierdurch nachrichtlich bekannt gemacht.
Potsdam, den 6ten Dezember 1817.
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Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch aufgefordert, die speziellen Listen über die im Jahre 1817 durch rechtskräftige Erkenntniß getrennten Ehen spätestens bis zum 1sten Januar 1818, anhero einzusenden, und darin der Unterschied: zwischen Städtern und Landleuten, genau zu beachten. Die säumigen Gerichte haben eine mit Kosten verbundene Erinnerung und allenfalls Ordnungsstrafe zu erwarten.
Berlin, den 4ten Dezember 1817.
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Die untenbenannten Personen sind wegen fehlender Legitimation in das Landarmenhaus nach Strausberg gebracht worden und haben bei guter Aufführung nur darum noch nicht entlassen werden können, weil sich bisher für sie keine günstige Gelegenheit zu einem ordentlichen Broderwerb hat finden wollen.
Den 27sten November 1817.
Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.
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Zur Beförderung des Geschäftsganges der Gemeinheitstheilungen werden sowohl die Separationskommissarien als Interessenten auf nachstehende Bestimmungen und Bemerkungen aufmerksam gemacht. ... |
Obwohl das Anmachen von Feuer auf den Holzablagen und in gefährlicher Nähe derselben, den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts ... zuwider ist, so wird dero ungeachtet, jetzt, besonders von den Schiffern, diesen Vorschriften entgegen gehandelt, weshalb hiermit auf jeden Kontraventionsfall eine Geldstrafe bis 10 Thalern, oder eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe festgesetzt wird.
Potsdam, den 9ten Dezember 1817.
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Sämmtlichen Herren Landräthen unsers Departements wird in Bezug auf die Verfügung vom 16ten Junius 1815. (P. 890 Mai) hiemit in Erinnerung gebracht, bei der in diesem Monat vorzunehmenden Revision der Personensteuer, auch die Landarmengelder-Anlagen jedes Ortes zu revidiren, und dahin zu sehen, daß keiner in den letztern Anlagen übergangen wird, der in den Personensteueranlagen aufgeführt wird und Landarmengeld zu entrichten verpflichtet ist.
Potsdam, den 16ten Dezember 1817.
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Die Verordnungen Nr. 488. des Amtsblatts vom Jahre 1812. und No. 23. des Amtsblatts vom Jahre 1813, nach welchen Landleute nicht mit Schlitten ohne Geläute oder ohne Deichsel zur Stadt fahren sollen, und welche für jeden Kontraventionsfall einen Thaler Polizeistrafe festsetzen, werden hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 19ten Dezember 1817.
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