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Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam.
Jahrgang 1817.

Potsdam, 1817.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis: 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen.)



Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 1. / Den 3ten Januar 1817.
Seite 3...6, No, 1. Provinzialnamen der Regimenter.

Nach einem Reskripte des Königlichen Ministerii des Innern haben des Königs Majestät beschlossen, daß die Regimenter neben ihrer Benennung auch noch Provinzialnamen führen sollen, und mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 5ten v. M. nachstehende Liste bekannt zu machen geruhet: ...
Drittes Korps
1ste Brigade Infanterie
  • 8tes Infanterie-Regiment (Leib-Infanterieregiment.)
  • 12tes dito (2tes Brandenburgisches.)
1ste Brigade Kavallerie
  • 3tes Kuirassier-Regiment (Brandenburgisches.)
  • 3tes Husaren-Regiment ( dito )
2te Brigade Infanterie
  • 20stes Infanterie-Regiment (3tes Brandenburgisches.)
  • 24stes dito (4tes dito )
2te Brigade Kavallerie
  • 6tes Dragoner-Regiment (Brandenburgisches.)
  • 3tes Ulanen-Regiment ( dito ) ...
Potsdam, den 25sten Dezember 1816.


Seite 6, No. 3. Feiertage in den ehemaligen sächsischen Distrikten.

Des Königs Majestät haben auf das Gesuch eines Superintendenten in den ehemaligen Königlich Sächsischen Landesantheilen, die jetzt zur Preußischen Monarchie gehören, zu verfügen geruhet, daß es in den gedachten Distrikten noch bei der Feier des dritten Weihnachtstages und der übrigen dort üblichen Feiertage zur Zeit verbleiben, und bis auf weitere Bestimmungen darin nichts geändert werden soll, welches mit Bezug auf die Verfügung No. 250 des diesjährigen Amtsblatts hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 17ten Dezember 1816.


Seite 8, No. 5. Polizeiliche Aufsicht über den Freienwalder Fährdamm.

Die bisher von dem Amte Neuenhagen geführte Aufsicht über den, diesseits der Oder von Freienwalde nach der Fähre beim Fährkruge, Amts Neuenhagen, führende Steindamm ist in Gefolge der Verfügung des Herrn Finanzministers vom 11ten v. M. dem Rent- und Polizeiamte Freienwalde übertragen worden, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Potsdam, den 18. Dezember 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 2. / Den 10ten Januar 1817.
Seite 10...11, No. 9. Verfahren bei Streitigkeiten der Reisenden wegen Uebersetzungen im Preise.

Zur Abstellung der Beschwerden der Reisenden über das Verfahren bei Streitigkeiten mit Hand­werkern, über Uebersetzungen im Preise wegen unterwegs nothwendig gewordener Reparaturen, und überhaupt über unangemessene Behandlung, sind von den Königlichen Ministerien folgende Bestimmungen vorgeschrieben worden.
  1. Bei Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern über die Güte und den Preis der Arbeiten soll, auf des einen oder des andern Theils Antrag, ein kurzes polizeiliches Verfahren dem gerichtlichen allemal vorausgehen.
  2. Demnach soll die Polizeibehörde eines jeden Ortes, dem Befinden nach, mit Zuziehung eines sachverständigen Gewerksgenossen, diese Streitigkeit polizeimäßig untersuchen, und allenfalls nach vorgängiger, den Umständen nach eidlicher Taxation der Arbeit, die Sühne versuchen, und in deren Entstehung ein Resolut entscheiden.
  3. Demjenigen, welcher sich bei diesem Resolut nicht beruhigt, steht die Berufung auf richterliche Entscheidung zwar frei, sie muß aber sogleich eingelegt werden und ist der Handwerker schuldig, die Arbeit, wenn sie ein mit dem Eigenthum des Reisenden zusammenhängendes Werk ist, demselben gegen Auszahlung des polizeilich bestimmten Preises, und Kaution für die Mehrforderung, so wie Bestellung eines Bevollmächtigten verabfolgen zu lassen.
Nach eben diesen Grundsätzen ist zu verfahren, wenn Streitigkeiten zwischen Gastwirthen und Reisenden wegen Uebersetzung der Preise überhaupt, oder Hinsichts der von ihnen angeschlagenen Taxen entstehen. Zugleich werden sämmtliche Polizeiobrigkeiten unseres Regierungsdepartements angewiesen, auf die Befolgung des §. 162. des Edikts vom 7ten September 1811. über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe, wonach die Gastwirthe ihre Taxen anzuschlagen verpflichtet sind, genau zu halten, und dahin zu sehen, daß dieses auch in den Städten dritter Klasse allgemeiner als bisher geschehe.
Potsdam, den 24sten Dezember 1816.


Seite 13, No. 14. Bezeichnung der Schiffsgefäße.

Die Bezeichnung der die Binnengewässer befahrenden Frachtschiffe mit einer Nummer, welche dem Gefäße eigen ist, und einem vorgesetzten Buchstaben, der die Provinz andeutet, ist jetzt in den verschiedenen Regierungsdepartements eingeführt, und hiernach bestimmt, daß die Gefäße, deren Eigenthümer in unserm und dem Regierungsdepartement von Berlin ansässig sind, den Buchstaben K., im Departement der Königlichen Regierung in Frankfurth an der Oder den Buchstaben N., in Pommern P., im Departement der Regierung von Ostpreußen in Königsberg den Buchstaben O., von Litthauen in Gumbinnen L., von Westpreußen in Marienwerder W., in Danzig WD., vom Großherzogthum Posen G.P. und in Bromberg B.-g., von Mittelschlesien in Breslau B., von Niederschlesien in Liegnitz G. und von Oberschlesien in Oppeln S.O., ferner die Altmärkischen Schiffsgefäße den Buchstaben A., die Magdeburgischen M. und die aus dem Saalkreise den Buchstaben S. führen sollen.
Den Wasserbau-Beamten und Schleuseämtern wird dies bekannt gemacht, um auf die Befolgung dieser Vorschrift zu halten.
Potsdam, den 29sten Dezember 1816.


Seite 14, (Kammergericht) No. 1. Einreichung der Verzeichnisse der getrennten Ehen.

Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch angewiesen, das jährlich einzureichende Verzeichniß der bei ihnen rechtskräftig getrennten Ehen, längstens bis zum 15ten Januar k. J., bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Rthlr. an das Kammergericht einzusenden. Den Untergerichten in dem Herzogthume Sachsen wird insbesondere bekannt gemacht, daß sie in ihren Listen bei der Anzahl getrennter Ehenen zwei Unterabtheilungen, nämlich: unter Städtern und unter den Landleuten zu machen haben.
Berlin, den 23sten Dezember 1816.


Extra-Blatt zum 2ten Stück ...

Der unterzeichnete Spritzenmeister verfertigt nicht nur neue Feuerspritzen und reparirt alte, sondern setzt auch fehlerhaft gearbeitete in einen vollkommen brauchbaren Zustand. Denn es kommt öfters der Fall vor, daß Spritzen nach Verhältniß ihrer Größe nur wenig leisten, entweder nur sehr wenig Wasser entlassen, oder dasselbe nur zu einer geringen Höhe und kaum 2 Stockwerke hoch treiben, oder auch oft sehr viel Kraft und Anstrengung erfordern. Diesem allen weiß der Unterzeichnete abzuhelfen, kann wegen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse in diesem Fache glaubwürdige Zeugnisse vorlegen, und hat mehrere Arbeiten dieser Art in der hiesigen Gegend mit Beifall ausgeführt.
Da manchen Gemeinen mit dieser Anzeige gedient sein möge, so macht er es hierdurch zur Nachricht bekannt, bittet, in vorkommenden Fällen sich deshalb an ihn zu wenden, und wird er so pünktlich in seiner Arbeit, als billig im Preise gefunden werden.
Auch nimmt derselbe ganz alte, unbrauchbare Spritzen dabei an.
Nauen, den 13ten Dezember 1816.     Der Kupferschmied und Spritzenmeister Koch.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 3. / Den 17ten Januar 1817.
Seite 16, No. 17. Mehl zum Brotbacken.

Zur Verhütung der vom Genusse des schlechten, verdorbenen und mit schädlichen Zusätzen gemengten Mehls zu besorgenden nachtheiligen Folgen, haben sämmtliche Polizeibehörden sorg­fältig darauf zu achten, daß nur ein reines, von allen fremdartigen Zusätzen freies, nicht dumpfiges, sondern unverdorbenes Mehl zum Backen verbraucht und zugleich das Brot gut ausgebacken werde.
Um das Getreide vor dem Vermahlen von schädlichen Zusätzen zu reinigen, muß es stark geworfen und auf eine Drahtfähe gesiebt werden. Wo aber dennoch fremdartige Beimischungen zurückbleiben sollten, da müssen die nachtheiligen Bestandtheile desselben durch Lüften und öfteres Umschütten im Luftzuge, und durch Dörren in Backöfen und auf Malzdarren verflüchtigt und zerstört werden.
Bäcker und Branntweinbrenner, Korn- und Mehlhändler und alle diejenigen, welche verdorbenes mit schädlichen Zusätzen verunreinigtes Getreide und Mehl zu verkaufen und zu verbacken sich beikommen lassen, haben die strengste gesetzliche Strafe zu gewärtigen.
Potsdam, den 27sten Dezember 1816.


Seite 17, No. 21. Jahresbericht über den Ab- und Zugang der Medizinalpersonen.

Die Herren Kreis- und Stadtphysiker werden hierdurch aufgefordert, außer den vierteljährigen Sanitätsberichten mit Ablauf jeden Jahres, also auch unverzüglich für das verflossene Jahr, den gleichfalls vorgeschriebenen Bericht über den Abgang und Zuwachs der Medizinalpersonen innerhalb ihres Physikatsbezirks anhero zu erstatten.
Potsdam, den 8ten Januar 1817.


Seite 17...18, No. 22. Abschaffung der Dorfhecken.

Da die Allerhöchste Verordnung vom 8ten April 1806, wider das Austreiben des Viehes ohne Hirten (Seite 36 des Amtsblatts vom Jahre 1811) §. 1. bestimmt, daß niemand sein Vieh heerdenweise oder einzeln in den Dorfstraßen umherlaufen lassen darf, ohne dasselbe der Aufsicht tüchtiger Hirten anzuvertrauen, so erscheinen die an vielen Orten noch vorhandenen Dorfhecken und Schlagbäume, durch welche die Zugänge und Ausgänge der Dörfer geschlossen werden, als unnütze, holzverschwenderische und sogar schädliche Anlagen; indem sie das Fortkommen der Reisenden behindern, zur Bettelei der Kinder, Unfug derselben gegen Reisende und mehrern Unglücksfällen der letzteren, Veranlaßung gegeben haben.
Die Herren Landräthe haben daher darauf zu halten, daß in denjenigen Ortschaften, in welchen Obrigkeiten und Gemeinen die in der Regel ganz entbehrlichen Dorfhecken und Schlagbäume nicht abschaffen sollten, die schon durch die Verordnung vom 22sten Februar 1803 verbotene Bettelei der Kinder und anderer Einsassen bei Oeffnung der Dorfhecken und Schlagbäume für Reisende schlechterdings eingestellt werde, und daß jeder Ort, durch welchen Land- und Heerstraßen führen, solche Veranstaltungen treffe, daß kein Reisender weder bei Tage noch zur Nachtzeit durch geschlossene Hecken oder Schlagbäume im Fortkommen behindert werde. Die Entbehrlichkeit der Dorfhecken hat sich in allen Dörfern, welche schon längst diese Anlagen abgeschafft haben, durch Erfahrung bewährt, und es läßt sich erwarten, daß alle Ortschaften die Abschaffung derselben zu ihrem eigenen Besten veranlassen werden.
Reisende, welche auf Land- und Heerstraßen durch Dorfhecken und Schlagbäume im Fortkommen aufgehalten werden sollten, werden aufgefordert, hiervon dem Landrath des Kreises zur Abstellung der vorgefallenen Unordnung sogleich Anzeige zu machen.
Potsdam, den 6ten Januar 1817.


Seite 19...32, No. 25. Apothekeneinrichtung. [nachfolgend 24 Seiten Apothekenordnung]

Nach der Verfügung des Königlichen Ministerii des Innern vom 2ten [?] Dezember d. J. sollen die Apotheken des zum hiesigen Regierungsdepartement gekommenen Sächsischen Landestheils gegenwärtig, und spätestens bis zum 1sten März 1817, ganz nach der Preußischen Pharmakopor und Apothekenverfassung eingerichtet sein. Den Besitzern dieser Apotheken wird deshalb die Befolgung der, die Ausübung der Pharmazie im Preußischen betreffenden Gesetze zur Pflicht gemacht ...
Potsdam, den 22sten Dezember 1816.


Seite 32...33, (Konsistorium) No. 1. Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen.

In Erwägung, daß es den frommen Sinn der edlern Menschen innigst anspricht, die Erinnerung an verstorbene theure Personen durch die Religion zu heiligen und ihre Andenken an heiliger Stätte in Andacht zu feiern, haben des Königs Majestät, nach Einziehung mehrerer Gutachten, mittelst allerhöchster Kabinetsordre vom 17ten v. M. zu befehlen geruht, daß ein jährliches allgemeines Kirchenfest zur Erinnerung an die Verstorbenen, am letzten Sonntage des Kirchenjahres in allen evangelischen Kirchen der Königlichen Staaten beider Konfessionen gefeiert werden soll. Dasselbe soll jedesmal 8 Tage zuvor von den Kanzeln abgekündigt, auch am Vorabend eingeläutet, der Gottesdienst durch eine angemessene Liturgie ausgezeichnet, der Altar schwarz behangen und mit 2 brennenden Kerzen besetzt werden, sonst aber dabei aller dem evangelischen Gottesdienst fremde Prunk wegfallen. ...
Berlin, den 21sten Dezember 1816.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 4. / Den 24sten Januar 1817.
Seite 35...36, No. 27. Wissenschaftliche Prüfungskommissionen.

Des Königs Majestät haben durch eine Kabinetsordre vom 19ten v. M. die bisherigen wissenschaftlichen Deputationen aufzuheben, und dagegen wissenschaftliche Prüfungskommissionen bei den Konsistorien anzuordnen geruhet.
Diejenigen jungen Schulmänner, welche sich der allgemeinen Schulamtskandidaten-Prüfung für gelehrte Schulen unterziehen wollen, haben sich daher an das Königliche Konsistorium der Provinz Brandenburg in Berlin zu wenden, welches diese Prüfung durch die neu errichtete wissenschaftliche Prüfungskommission veranlassen wird, von welcher auch künftig alle das gelehrte Schulwesen betreffende Prüfungen der sich Meldenden, auf jedesmalige Veranlassung des erwähnten Konsistoriums, werden verrichtet werden.
Potsdam, den 10. Januar 1817.


Seite 36, No. 28. Arzneilieferungen für Militairlazarethe.

Nach der Verfügung des Königlichen Ministerii des Innern vom 24sten Dezember v. J. gehören die Militairlazarethe unter die Kathegorie der öffentlichen Krankenanstalten, und soll daher auch bei denselben die Bestimmung der neuen Arzneitaxe in Anwendung gebracht werden, nach welcher bei Lieferungen von dispensirten Arzneien für öffentliche Krankenanstalten, wenn der Debit im Durchschnitt monatlich die Summe von 50 Thalern übersteigt, bei allen Quantitäten ohne Ausnahme rabatirt, oder von der Summe überhaupt ein Rabat [!] von 20 bis 25 Prozent gegeben werden muß.
Potsdam, den 17ten Januar 1817.


Seite 38, Benennung eines Vorwerks.

In der Priegnitz wird von dem Herrn Staatsminister von Voß links am Wege von Stabenow nach Blüthen, ungefähr 1/8 Meile vom letztern Orte, ein neues Vorwerk aufgebauet, welches den Namen Waterloo erhält.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 5. / Den 31sten Januar 1817.
Seite 40...41, No. 34. Gemeinbackhäuser auf dem Lande.

Die von Zeit zu Zeit sich mehrende Anzahl der Backöfen in den Dörfern veranlaßt uns, die Dorfgemeinen darauf aufmerksam zu machen, daß durch die Einrichtung eines Gemein-Backhauses und die Ansetzung eines Gemein-Bäckers (welche nach beliebiger Uebereinkunft geschehen kann,) in mehrerer Hinsicht weit größere Vortheile und Ersparungen gegen das bisherige Verfahren, wo jede Familie in besonderen Backöfen für sich backt, erreicht werden.
Ein sehr wesentlicher Vortheil besteht schon in der Ersparung an Holze oder andern Brenn­materialien. Zur Ausheitzung der bisherigen Backöfen, welche von allen Seiten der freien Luft ausgesetzt, und in der Regel von größerem kubischen Inhalte sind, als die Oefen, deren sich die städtischen Bäcker bedienen, auch gewöhnlich nur in wöchentlichen Zwischenräumen geheizt werden, ist eine größere Konsumtion von Brennmaterial erforderlich, als zum Brotbacken eigentlich nothwendig ist, der größte Theil der Wärme verfliegt, und die Nachhitze kann nicht benutzt werden, da selten hinter einander gebacken wird.
Die Holzersparniß, welche durch die Einrichtung der Gemeinbackhäuser bewirkt wird, ist um so bedeutender und wichtiger, je größer in einem Orte die Anzahl der Backöfen ist, in welchen jedesmal besonders gebacken wird. Hat eine Dorfschaft eigene Holzungen, so kann sie um so viel mehr Holz aus denselben verkaufen und zu Gelde machen, als erspart wird. Ein zweiter Vortheil, welchen diese Einrichtung den verschiedenen Dorffamilien gewährt, besteht darin, daß sie die Kosten der Erbauung und Unterhaltung der einzelnen Backöfen ersparen, welche mit Beobachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht selten 100 rthl. und mehr erfordern.
Außerdem wird die Feuersgefahr um vieles vermindert, wenn in jedem Dorfe nur ein Gemeinbackhaus ist, auch an Zeit und an Güte der Backwaren gewonnen.
Der Hauptgrund, weshalb jede Hausfrau einen eigenen Backofen zu haben wünscht, liegt haupt­sächlich im Flachs- und in einigen Gegenden im Obsttrocknen. Hierzu wird er aber während der 365 Tage des Jahres nicht 10 Tage gebraucht, und das Obst kann füglich in dem Gemein­backhause, Flachs aber weit vortheilhafter in der Sonne getrocknet werden, wie dies im Braun­schweigschen und mehreren anderen Landen überall geschieht. Dort sind in den Dörfern das Hirtenhaus und das Gemeinbackhaus gewöhnlich unter einem Dache. Letzteres wird verpachtet. Die Preise des Backens sind durch einen schriftlichen Kontrakt bestimmt; Holz zum Backen erhält der Bäcker aus der Gemeinewaldung gegen vertragsmäßige Bezahlung, und Obst backt jeder Bäcker ebenfalls.
Bei der jetzigen Gewerbefreiheit wird Niemand, der Dorfbäcker werden will, (d. h. der dem Ortseinwohner, welcher ihm den fertigen Teig oder die abgetheilten Brote bringt, solche gegen Bezahlung oder gegen Verabreichung von Brennmaterial backt) gehindert werden, auch noch Brot zum Verkauf zu backen. Auch ist es nicht nothwendig, daß ein gelernter Bäcker das Geschäft des Brotbackens übernehme.
Potsdam, den 13. Januar 1817.


Seite 41...42, No. 36. Ausmittelung vermißter Militairs.

Die Angehörigen der aus den spanischen und rußischen Feldzügen mit der französischen Armee nicht wieder heimgekehrten diesseitigen Unterthanen, so wie derjenigen, welche in dem deutschen Feldzuge von 1813. als ehemalige französische oder rheinbündische Soldaten mitgefochten haben, und in österreichsche oder russische Gefangenschaft geraten sein mögten, werden Behufs der weiteren Ausmittelung des Schicksals der Vermißten, hierdurch aufgefordert, über jedes vermißte Individuum nach Anleitung der Rubriken des unten stehenden Signalements spätestens bis zum 30sten April d. J., und zwar auf dem Lande dem betreffenden Kreislandrath, in den Städten dem Magisträten, und in Potsdam der Polizeidirektion schriftlich Anzeige zu machen. Die des Schreibens unkundige und unvermögende Personen haben sich persönlich bei den gedachten Behörden zu melden; diesen Behörden wird hiermit aber zur Pflicht gemacht, die Notizen nach vorbemerkter Anleitung zu sammeln, und die zusammengestellte[n] Verzeichnisse spätestens bis zum 4ten Mai d. J. anhero einzureichen.
Signalement des ehemaligen (Vaterland) Soldaten N.N.
  • Namen des Vermißten und seiner Eltern.
  • Geburtsort und Departement.
  • Die Zeit seines Abzuges aus der Heimath.
  • Namen und Nummer des Regiments.
  • Bezeichnung des Armeekorps unter welchem er gedient.
  • Rang des Vermißten.
  • Datum der letzen von ihm vorhandenen Nachrichten. ...
Potsdam, den 20sten Janar 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 6. / Den 7ten Februar 1817.
Seite 44...45, No. 43. Gesindeanziehzeit.

Nachstehende Bestimmungen der Gesindeordnung vom 8ten November 1810.
  • § 42. Die Antrittszeit ist in Ansetzung des städtischen Gesindes der 2te Januar, April, Julius und Oktober jeden Jahres, in sofern nicht ein anderes bei der Vermiethung ausdrücklich ausgedungen worden ist. Fällt jedoch die Antrittszeit hiernach auf einen Sonn- oder Festtag, so zieht das Gesinde den nächsten Werktag vorher ein.
  • § 43. Bei dem Landgesinde beruht die Antrittszeit desselben zunächst auf ausdrücklicher Ueber­einkunft bei der Vermiethung; wo diese nicht statt findet, vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo diese vor jetzt nicht bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von fünf Jahren allgemein, ist der 2te April mit den im vorigen Paragraphen angenommenen Bestimmungen wegen der Sonn- und Feiertage, die gesetzliche Anziehzeit.
Werden hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 28. Januar 1817.


Seite 45, No. 44. Mühlenwaagen.

Es ist bemerkt worden, daß mehrere Mühlen noch immer nicht mit der durch die Mühlenordnung vom 28sten Oktober 1810. vorgeschriebenen Mühlenwaage versehen sind. Die Landkonsumtions-Steuerämter werden daher angewiesen, den betreffenden Kreisbehörden diejenigen Mühlen binnen acht Tage anzuzeigen, welche keine Mühlenwaagen besitzen, oder deren Mühlenwaagen nicht vorschriftsmäßig eingerichtet sind.
Die Kreisbehörden und das Polizeidirektorium in Potsdam werden zugleich aufgefordert, die betreffenden Müller zur ungesäumten Anschaffung der Mühlenwaagen gemessenst anzuhalten, diejenigen, welche der Auflage nicht binnen zwei Monaten nachkommen, zur Untersuchung zu ziehen, und bis zum 1sten April die instruirten Akten mit einer tabellarischen Nachweisung von den Mühlen, welche mit Mühlenwaagen versehen sind, von denen, worin sie ganz fehlen, und von denen, welche vorschriftswidrig eingerichtete Mühlenwaagen besitzen, anher einzureichen.
Potsdam, den 7ten Januar 1817.


Seite 45, No. 45. Diäten und Reisekosten in herrschaftlichen Angelegenheiten.

Es ist zur Sprache gekommen: ob der erhöhte Diätensatz, den der § I. b. des Regulativs vom 28sten Februar 1816, wegen Vergütung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienst­angelegenheiten, erlaubt, auch dann gegeben werden darf, wenn nur eine Durchreise ohne Aufenthalt im Auslande statt findet?
Von den königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern ist hierauf mittelst Reskripts vom 31sten Oktober v. J. festgesetzt worden, daß dieser erhöhte Satz nur dann gegeben werden dürfe, wenn der Reisende genöthigt ist, eine Nacht im Auslande zu verweilen.
Potsdam, den 21sten Januar 1817.


Seite 45, No. 46. Gebühren der Feldmesser bei Forstvermessungen.

Auf geschehene Anfrage ist von dem Herrn Finanzminister genehmigt worden, daß die in dem Reglement für die Feldmesser vom 29sten April 1813. enthaltene Gebührentaxe auch auf Königliche Feldvermessungen angewendet werden darf, ...
Potsdam, den 21sten Januar 1817.


Seite 46, No. 48. Handwerksmißbräuche bei den Papiermachern.

Obgleich durch mehrere Gesetze, namentlich durch das Patent vom 6ten August 1732, die Schmausereien bei Lossprechung der Handwerkslehrlinge bei ernstlicher Strafe untersagt worden sind, so hat sich doch dieser Mißbrauch bei den Papiermachern erhalten, indem bei solchen Veranlassungen ein mehrere Tage dauerndes Gelag[e] unter dem Namen des Lehrbratens von dem losgesprochenen Lehrlinge gegeben zu werden pflegt.
Dies darf durchaus nicht mehr geduldet werden, und fordern wir daher die Polizeibehörden auf, darüber zu wachen, die Kontravenienten zur Untersuchung zu ziehen, und die Akten zur Bestrafung der Schuldigen einzureichen.
Ferner ist bei dem Handwerk der Papiermacher der sehr schädliche Mißbrauch eingeschlichen, daß wandernde Gesellen in den Papiermühlen mehrere Tage, ja oft ganze Wochen einkehren, und frei zehren. Auch dies darf nicht gestattet werden und es werden daher die Inhaber der Papiermühlen angewiesen, dergleichen Gesellen, wenn sie das hergebrachte Geschenk erhalten haben, nicht weiter zu beherbergen, sondern in die Wirthshäuser zu verweisen, oder wenn diese zu entfernt sind, ihnen doch nicht länger als eine Nacht den Aufenthalt in der Mühle zu gestatten. Auch hierauf haben die Polizeibehörden zu halten.
Potsdam, den 28sten Januar 1817.


Seite 47, No. 50. Aussitzen der Hausirer auf den Straßen.

Es ist der Fall vorgekommen, daß Hausirer verlangt haben, auch außer den Jahrmarktszeiten mit ihren Waaren auf den Straßen und öffentlichen Plätzen auszusitzen. Diese Befugniß haben sie aber nicht, es wäre denn, daß die Orts-Polizeibehörde sie ihnen ertheilte. Sie müssen vielmehr ihr Gewerbe umhergehend, oder aus den Wirthshäusern ec. treiben. Dies zur Nachricht und Nachachtung dem Publikum und den Polizeibehörden.
Potsdam, den 30sten Januar 1817.


Extra-Blatt zum 6ten Stück ..., Warnungsanzeige.

Die separirte Ehefrau des Pioniers Schmidt, Sophie geborne Braatz, vom hiesigen Amtskietz gebürtig, 26 Jahre alt, hat ihren anderthalbjährigen ehelichen Sohn am 10ten März d. J. ermordet. Sie ist durch zwei gleichlautende rechtskräftige Erkenntnisse unter Allerhöchster Bestätigung zu der Todesstrafe des Rades von unten herauf, und zur Schleifung bis zur Richtstätte verurtheilt, und ist diese Strafe auch heute hieselbst vollzogen worden.
Spandow, den 19ten Dezember 1816.     Königlich Preußisches Stadtgericht.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 7. / Den 14. Februar 1817.
Seite 51, No. 51. Ausführung der neuen Kreiseintheilung.

Nachdem nunmehr höchsten Orts die Ernennung der Landräthe für die Kreise unseres Regierungsbezirks erfolgt ist, soll mit der Ausführung der neuen Kreiseintheilung ... vorgeschritten werden. Die Wirkungen dieser Eintheilung beginnen zwar namentlich in Beziehung auf die Abgaben, Kassen, Rechnungs- und Tabellenangelegenheiten mit dem 1sten Januar diesen Jahres ..., die örtliche Trennung selbst soll aber erst am 1sten April d. J. eintreten.
Die Landräthe der verschiedenen Kreise sind:
  1. im Niederbarnimschen Kreise der Landrath v. Pannwitz auf Schönfließ,
  2. im Oberbarnimschen Kreise der jetzt ernannte Landrath Freiherr v. Bernezobre auf Hohenfinow,
  3. im Teltow-Storkowschen Kreise der Landrath v. Hake auf Genshagen,
  4. im Zauch-Belzigschen Kreise der Landrath v. Rochow auf Golzow,
  5. für den Jüterbogk-Luckenwaldschen Kreis bleibt die endliche Entscheidung noch ausgesetzt, und wird nachträglich bekannt gemacht werden; bis dahin wird der Kreisdeputirte, Syndikus Meuß, als unser Kommissarius die landräthlichen Geschäfte in diesem Kreis von Jüterbogk aus verwalten;
  6. im Ost-Havelländischen Kreise der bisherige interimistische jetzt bestätigte Landrath Hauptmann v. Plessen auf Flatow,
  7. im West-Havelländischen Kreise der bisherige interimistische und jetzt bestätigte Landrath Geheime Kriegsrath von der Hagen auf Hohennauen,
  8. im Ruppinschen Kreise der Landrath v. Zieten auf Wustrau,
  9. in der Ost-Priegnitz der jetzt ernannte Landrath, Rittmeister v. Kröcher auf Lohme,
  10. in der West-Priegnitz der bisherige interimistische, jetzt bestätigte Landrath v. Petersdorff auf Bootz,
  11. im Prenzlowschen Kreise der Landrath v. Winterfeldt auf Groß-Spiegelberg,
  12. im Templinschen Kreise der jetzt ernannte Landrath v. Arnim auf Gerswalde,
  13. im Angermündeschen Kreise der bisherige interimistische, jetzt bestätigte Landrath v. Wedell Parlow auf Greiffenberg.
Sämmtliche ... genannte Landräthe werden auf ihren Gütern wohnen, und von diesen aus vom 1sten April d. J. an, die Geschäfte in ihrem neuen Wirkungskreis besorgen. ...
Zu Kreisstädten, in denen sich die Kreiskassen befinden werden, sind bestimmt
  1. im Niederbarnimschen Kreise: Berlin,
  2. im Oberbarnimschen Kreise: Freyenwalde,
  3. im Teltow-Storkowschen Kreise: Berlin,
  4. im Zauch-Belzigschen Kreise: Potsdam,
  5. für den Jüterbogk-Luckenwaldschen Kreise: Jüterbogk,
  6. im Ost-Havelländischen Kreise: Nauen,
  7. im West-Havelländischen Kreise: Brandenburg,
  8. im Ruppinschen Kreise: Neu-Ruppin,
  9. in der Ost-Priegnitz: Wittstock,
  10. in der West-Priegnitz: Perleberg,
  11. im Prenzlowschen Kreise: Prenzlow,
  12. im Templinschen Kreise: Templin,
  13. im Angermündeschen Kreise: Angermünde. ...
Potsdam, den 8ten Februar 1817.


Seite 51, No. 52. Kreiskassenrendanten und Kontrolleure.

Mit Bezugnahme auf die heutige Verfügung, wegen der am 1sten April eintretenden Ausführung der neuen Kreiseintheilung, wird hierdurch bekannt gemacht, daß folgende Rendanten und Kontrolleure bei den verschiedenen Kreiskassen, theils in ihren bisherigen Aemtern bestätigt, theils neu ernannt sind.
Im Nieder-Barnimschen Kreise:
  1. der Kreiskassen-Rendant, Kammerassessor Schulz,
  2. der Kontrolleur ist noch nicht bestimmt und wird nachträglich benannt werden. ...
Potsdam, den 6ten Februar 1817.


Seite 57, No. 56. Unterstützung der Aeltern von 7 Söhnen.

Die Unterstützungsgsuche der Aeltern von sieben Söhnen haben, der Uebersicht wegen, zusammengenommen verhandelt werden müsssen, und es werden jetzt deshalb noch einige nähere allerhöchste Bestimmungen erwartet. Sobald diese erfolgen, werden die betreffenden Familien weitern Bescheid erhalten.
Potsdam, den 4ten Februar 1817.


Seite 57, No. 57. Aufhebung d. Sperre von Oranienburg.

Da die Lungenseuche, welche in der Stadt Oranienburg im verflossenen Jahre herrschte, mit dem Anfange des Novembers gänzlich aufgehört hat, so ist die für Rindvieh, Heu, und Stroh verfügte Sperre der Stadt Oranienburg aufgehoben, und wird solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 8ten Februar 1817.


Seite 58, Personalchronik.

Es sind für mehrere Kreise des Potsdamschen Regierungsbezirks die nachstehend aufgeführten Kreissekretaire ernannt, nemlich:
  1. im Niederbarnimschen Kreise, der Kreis-Sekretair Ewald, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 8. / Den 21sten Februar 1817.
Seite 60, (Konsistorium) No. 5. Kirchensachen.

Um das mögliche Mißverständniß zu verhüten, als würde durch die bereits bekannt gemachte Bestimmung, „daß bei der Feier des jährlichen Kirchenfestes zum Andenken an die Verstorbenen, und am Charfreitage, der Altar schwarz behangen und mit zwei brennenden Kerzen besetzt werden solle,“ das Anzünden der Lichter auf dem Altare ausschließlich auf die genannten Tage beschränkt, wird hiermit, einer Verfügung des Königl. Ministeriums des Innern zu Folge, nachträglich bekannt gemacht, daß in denjenigen evangelischen Kirchen, in welchen bei jedem Gottesdienst oder an jedem hohen Kirchenfeste Altarlichter brennen, es bei diesem Gebrauche auch fernerhin zu lassen sei.
Berlin, den 11ten Februar 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 9. / Den 28sten Februar 1817.
Seite 65, No. 65. Prämien für erlegte Wölfe.

Durch die Verfügung des Herrn Finanzministers vom 17ten v. M. sind folgende Prämien für erlegte Wölfe vom 1sten Januar d. J. ab bestimmt worden:
  1. für eine alte Wölfin ___ Zwölf Thaler,
  2. für einen alten Wolf ___ Zehn Thaler,
  3. für einen jungen Wolf vom 1sten Juni bis Ende September ___ Acht Thaler,
  4. für einen Nestwolf ___ Vier Thaler,
  5. für einen ungeborenen Wolf ___ Ein Thaler.
Zur Vermeidung von Unterschleifen müssen jedoch die erlegten Wölfe sofort jedes Mal ganz, und nicht blos deren Bälge, dem Landrath des Kreises oder dem nächsten Königl. Revier-Forstbedienten vorgelegt, und sodann den Wölfen die Gehöre oder Ohren abgeschnitten werden. Die Zahlung der geordneten Prämien wird demnächst auf die hierüber auszustellenden Atteste erfolgen.
Den Forstbedienten wird insbesondere zur Pflicht gemacht, wenn sich Wölfe zeigen, sofort die­jenigen Maaßregeln zur Vertilgung derselben zu ergreifen, welche nach den Lokalverhältnissen Anwendung finden können, und was in der Absicht geschehen, gleichzeitig anzuzeigen.
Potsdam, den 21sten Februar 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 10. / Den 7ten März 1817.
Seite 98, No. 70. Aufhebung d. Schutzdienste der Einlieger in den Königl. Amtsdörfern.

Der Herr Finanzminister hat im Einverständnisse mit dem Königl. Ministerium des Innern mittels Verfügung vom 5ten Januar d. J. festgesetzt: daß in Gefolge der Vorschriften des Edikts vom 9ten Oktober 1807 in den Königl. Amtsdörfern ohne Unterschied, von jetzt an, von den dortigen Einliegern und Miethsleuten, die etwa bisher zu den Domainenvorwerken geleisteten Schutzdienste nicht weiter gefordert werden sollen, sondern dafür das in der Kurmark observanzmäßige Schutzgeld von einem beweibten Einlieger mit 1 Thaler, und von einem Einzelnen, sei es Mann oder Frau, mit zwölf Groschen, und zwar in quartalsmäßigen Rathen erhoben werden soll.
Diese Bestimmungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und haben die betreffenden Behörden sich darnach zu achten.
Potsdam, den 19ten Februar 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 11. / Den 14ten März 1817.
Seite 102, No. 72. Kreisstadt der Ostpriegnitz.

In Verfolg der Bekanntmachung vom 8ten v. M. (Amtsblatt Nr. 31.) wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach einer höchsten Orts ergangenen Verfügung Kyritz statt Wittstock zur Kreisstadt der Ostpriegnitz bestimmt ist, und daß sich daher vom 1sten April d. J. ab die Ostpriegnitzsche Kreiskasse daselbst befinden wird.
Potsdam, den 8ten März 1817.


Seite 102, No. 73. Schullehrer-Konferenzgesellschaften.

Die Herren Superintendenten und Schulinspektoren werden hierdurch aufgefordert, über die in ihren Schulkreisen errichteten Schullehrer-Konferenzgesellschaften zwischen Ostern und Pfingsten d. J. Bericht zu erstatten, und in demselben besonders über den Erfolg der Konferenzen, sowohl in Hinsicht auf die Fortschritte der Mitglieder in ihrer weiteren Ausbildung, als in Hinsicht auf die Verbesserung und Veredlung der Schulerziehung, bestimmte und gründliche Auskunft zu geben. ...
Diejenigen Herren Superintendenten und Schulinspektoren, in deren Diözesen noch keine Schullehrer-Konferenzgesellschaften zu Stande gekommen sind, werden aufgefordert, die dabei obwaltenden Hindernisse anzuzeigen, und über deren mögliche Entfernung Vorschläge zu thun.
Potsdam, den 4ten März 1817.


Seite 106, Vermischte Nachrichten. Warnung.

Am 18ten Januar d. J. früh Morgens fanden die Tuchmachergesell Habigschen Eheleute zu Trebbin ihren 18 Wochen alten Säugling todt im Bette, und schwebten selbst mit ihren drei ältern Kindern durch die Stickluft, welche durch zu zeitiges Verschließen der Zugklappe und Ofenthür in ihrem Wohnzimmer erzeugt worden war, in einem lebensgefährlichen Zustande. Der Vater, nebst den drei Kindern, wurde zwar durch die vom Kreisphysikus angeordneten Mittel gerettet, die Mutter aber starb am dritten Tage, ohne Sprache und Besinnung wieder erlangt zu haben.
Zur Warnung wird dieser Vorfall öffentlich bekannt gemacht.


Extra-Blatt zum 11ten Stück ...

In dem Landarmenhause bei Wittstock sind mehrere Personen vorhanden, die wegen guten Betragens und Tüchtigkeit zu allerlei häuslichen und ländlichen Arbeiten entlassen werden können. Nähere Nachricht kann man von der Inspektion der gedachten Anstalt erhalten.
Den 4ten März 1817.     Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 12. / Den 21sten März 1817.
Seite 108, No. 81. Landrath im Jüterbogk-Luckenwaldschen Kreise.

Mit Bezug auf die im diesjährigen Amtsblatte Stück 7 sub No. 51. enthaltene Verfügung vom 8ten v. M., die Ausführung der neuen Kreiseintheilung betreffend, wird hierdurch bekannt gemacht, daß der bisherige Kreisdeputirte Syndikus Meuß zum Landrath im Jüterbogk-Luckenwaldschen Kreise von Seiner Königl. Majestät unter den von den Ständen vorgeschlagenen Personen auserwählt und ernannt worden ist.
Potsdam, den 15ten März 1817.


Seite 108...109, No. 82. Kreiskassen-Rendanten und Kontrolleure.

Im Verfolg der im 7ten Stück des diesjährigen Amtsblattes sub No. 52. enthaltenen Verfügung vom 8ten v. M. wird hierdurch bekannt gemacht, daß nachfolgende Rendanten und Kontrolleure bei den verschiedenen Kreiskassen im hiesigen Regierungsbezirk ernannt sind, und zwar:
    im Niederbarnimschen Kreise, zum Kreiskassenkontrolleur der Lieutenant Kunicke; ...
Potsdam, den 15ten März 1817.


Seite 109, No. 83. Kirchen-, Pfarr- und Küsterbauten Königlichen Patronats.

Zur Bewirkung der durchaus dringend nothwendigen Bauten an den Kirchen-, Pfarr- und Küstergebäuden Königl. Patronats für das Jahr 1818 werden die Herren Prediger aufgefordert, ein Verzeichniß dieser Bauten den betreffenden Königl. Domainen- und Rentämtern zur weiteren Beförderung an die Departementsräthe der Königl. Regierung bei deren diesjährigen, in einigen Tagen beginnenden Baubereisungen unverzüglich einzuhändigen. Gegenstände, die nicht angezeigt werden, bleiben für das Jahr 1818 unberücksichtigt.
Potsdam, den 18ten März 1817.


Extra-Blatt zum 12ten Stück ...

Verzeichniß derjenigen Individuen, welche in den Feldzügen von 1813 bis 1815 als Vaterlands­vertheidiger in Verfolg ihre rühmlichen Benehmens vor dem Feinde geblieben oder durch das eiserne Kreuz ausgezeichnet worden.
  1. Joh. Schmidt, Jäger im vormaligen Jäg. Bat. v. Reiche, aus dem Niederbarnimschen Kreise, bei Zupthen den 24. November 1813 geblieben.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 13. / Den 28sten März 1817.
Seite 111...127, No. 84. Transport der Verbrecher und Vagabonden vom Zivilstande.

Die Unzulänglichkeit der, über den Transport der Verbrecher und Landstreicher vom Zivilstande vorhandenen, gesetzlichen Vorschriften hat bisher manche, der öffentlichen Sicherheit höchst nach­theilige Unordnungen veranlaßt, und zu deren Vorbeugung nachstehende resp. Zusammenstellung der darüber bestehenden Bestimmungen und nähere Instruktion nothwendig gemacht. ...
Für diejenigen polizeilich angeordnetem Transporte, welche aus einer Provinz in die andere oder nach dem Auslande gehen, werden folgende Transportstraßen und Stationsörter bestimmt.
A. Von und über Berlin gehende:
  1. Berlin, Alt-Landsberg nach Müncheberg, und von da über Cüstrin oder Frankfurth nach Schlesien, Posen und Preußen.
  2. Berlin, Bernau, Neustadt-Eberswalde, Angermünde, Schwedt nach Bahn, auch über Garz nach Stettin. ...


Seite 127, No. 85. Thierischer Magnetismus.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten Februar d. J. Hinsichts der Anwendung des sogenannten Thierischen Magnetismus bei der Krankenbehandlung zu bestimmen geruht, daß
  1. um Mißbrauch zu verhüten, nur den gesetzlich apporbirten [!] Aerzten erlaubt sein soll, magne­tische Kuren vorzunehmen,
  2. diejenigen Aerzte, welche sich mit der Anwendung des thierischen Magnetismus abgeben, ver­pflichtet sein sollen, jedes Vierteljahr ihren vorgesetzten Behörden über den Verlauf der behandelten Krankheiten und über die Beobachtung der dabei vorgekommenen Thatsachen genaue Berichte abzustatten.
Hiernach haben die Herren Kreis- und Stadtphysizi darauf zu achten, daß die Anwendung des thierischen Magnetismus nicht von dazu unbefugten Personen unternommen werde, von den Aerzten aber, welche die magnetischen Kuren versuchen, über dieselben genaue Tagebücher geführt, und ihnen zur weiteren Beförderung anhero nebst ihren Gutachten, eingereicht werden.
Die ersten Berichte deshalb werden zum ersten April dieses Jahres erwartet.
Potsdam, den 10ten März 1817.


Seite 127...128, No. 85. Obduktionsinstrumente.

Nach der Bestimmung des Königl. Ministerii des Innern vom 28sten Januar v. J. sind die gerichtlichen Wundärzte und Kreischirurgen verpflichtet, zur Verrichtung der Obduktionen folgende Sektionsinstrumente in guter und tadelloser Beschaffenheit stets eigenthümlich zu besitzen:
    4 bis 6 Skalpelle, davon 2 mit gerader ... Schneide, 1 Scheermesser, 2 starke Knorpelmesser, davon eines zweischneidig ist, 2 Pinzetten, 1 Pinzette mit einem Haken verbunden, 2 einfache Hacken, 1 Doppelhacke, 2 Scheeren, eine gerade, die vorne ein Knöpfchen hat, oder ohne Knöpfchen nicht spitzig sondern abgerundet ist, dann eine krumme oder Richtersche, 1 Tubulus, 2 Sonden, 1 Säge, 1 Meißel mit Schlägel, 6 krumme Nadeln von verschiedener Größe, 1 Tasterzirkel, 1 Zollstab.
Ebenso müssen die Physiker um gleichen Zweck
    1 Zollstab, 1 ajustirtes ...gefäß, 1 ajustirte Waage mit 10 Pfund Gewichten haben.
Sämmtliche Kreis- und Stadtphysizi, Kreischirurgen und gerichtlichen Wundärzte haben sich aufs genaueste hiernach zu achten.
Potsdam, den 14ten März 1817.


Seite 119, (Konsistorium) No. 7. Kirchenverfassung.

Des Königs Majestät haben auf die Vorschläge der Allerhöchst angeordneten geistlichen Kommission und den darauf erstatteten Bericht des Staatsministeriums, in Betreff der Verbesserung des protestantischen Kirchenwesens, Allerhöchste Bestimmungen zu erlassen geruhet, von denen vorläufig nachstehende, vorzüglich die Kirchenverfassung betreffende, zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden:
  1. soll da, wo solches noch nicht Statt findet, in jedem Kirchspiele ein Presbyterium oder Kirchenkollegium aus dem Geistlichen und dem Patron bei Patronatskirchen, auch einigen Gemeindemitgliedern bestellt werden, welches das Wohl und die Gerechtsame der Kirche wahrzunehmen haben.
  2. Die protestantische Geistlichkeit jedes Superintendentursprengels soll unter dem Vorsitze des Superintendenten eine Kreissynode bilden. Wenn die Geistlichen beider protestantischen Konfessionen sich in eine Synode vereinigen, so wird solches Sr. Majestät dem Könige zum Wohlgefallen gereichen, jedoch sollen sie hiezu keineswegs gezwungen werden. ...
Berlin, den 14ten März 1817.


Extra-Blatt zum 13ten Stück ..., Bekanntmachung.

Es ist mir von der höchsten Staatsbehörde ein Patent über das ausschließliche Recht, nach meiner Erfindung Linien auf Papier mittels einer Maschine zu ziehen, vom 17ten Februar dieses Jahres an auf fünf nacheinander folgende Jahre, für die Bezirke der Regierungen von Berlin und Potsdam gültig, verliehen worden - Ich mache dieses nach Vorschrift des Publikandums vom 14ten Oktober 1815. hierdurch öffentlich bekannt.
Berlin, den 6ten März 1817.
Der Buchbinder und Lederwaaren-Fabrikant Karl Kühn, breite Straße No. 25.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 14. / Den 4ten April 1817.
Seite 132, No. 91. Kirchenbücher.

Mit Bezug auf die pag. 166. des vorjährigen Amtsblatts erlassene Verfügung vom 20sten April v. J. wird hierdurch bekannt gemacht, daß die zu A. a. daselbst gedachten gedruckten Tabellen zu den Kirchenbüchern jetzt bei dem Erbpächter der Realschulbuchhandlung in Berlin Herrn Reimer, das Buch zu 24 Bogen gerechnet, zu Einem Thaler Silbergeld 1/12 zu haben sind. Rabatt von Seiten des Herrn Riemer findet nicht mehr statt. Die noch vorhandenen Tabellen müssen die Herren Prediger jedoch zuvor noch verbrauchen.
Potsdam, den 16ten März 1817.


Seite 134, No. 96. Baumschulen.

Das 10te Stück des Amtsblatts für 1815 Seite 62 bis 67 zeigt die Nothwendigkeit der Anlage von Baumschulen Behufs der Bepflanzung der Wege ... Sämmtlichen Ortsobrigkeiten wird diese Angelegenheit hierdurch in Erinnerung gebracht, und sie haben den Landräthen anzuzeigen, in welcher Größe, nach [Quadrat] Ruthen gerechnet, die Baumschule angelegt ist, was zur Kultur derselben geschehen, insbesondere ob der Boden, wie es nothwendig, ragolt, und mit wievielen Bäumen und von welcher Art solche bepflanzt worden ist. Zum 1sten Mai d. J. haben die Herren Landräthe die hieraus zu entwerfende Uebersicht uns einzureichen.
Potsdam, den 18ten März 1817.


Seite 134, No. 97. Wegebesserungen.

Sämmtlichen Ortsobrigkeiten wird bei der fortdauernden feuchten Witterung eine geschärfte Aufsicht auf die öffentlichen Wege hiermit zur Pflicht gemacht, und die Vorschrift des allgemeinen Landrechts Theil II. Tit. 20. § 771., woselbst es heißt:
  • Wenn jemand die ihm obliegende Unterhaltung öffentlicher Wege, Brücken u. s. w. vernachlässigt, so soll die Obrigkeit die nöthigen Reparaturen von Amtswegen veranstalten, die Kosten aber von ihm durch Exekution beitreiben lassen.
hierdurch in Erinnerung gebracht.
Auch wird erwartet, daß mit dem Eintritt des Frühjahrs, als der schicklichsten Zeit der Wege­besserung, mit Regulirung und Bepflanzung der öffentlichen Wege fortgefahren wird; und die Herren Landräthe werden aufgefordert, die einzelnen Obrigkeiten hierin möglicht zu unterstützen.
Potsdam, den 18ten März 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 15. / Den 11ten April 1817.
Seite 138, No. 99. Wanderpässe der Müllergesellen.

Einer Bestimmung des Königlichen Polizeiministeriums zufolge, soll künftig in den Pässen der Müllergesellen bemerkt werden. ob der Wandernde ein Wind- oder Wassermüller ist; welches sämmtlichen Polizeibehörden unsers Regierungsbezirks zur Achtung hiermit eröffnet wird.
Potsdam, den 22sten März 1817.


Seite 138, No. 100. Eingangspässe.

Die in den Verfügungen vom 31sten Mai 1814. (Amtsblatt 1814. Nr. 187.) den dem Auslande zunächst gelegenen Polizeibehörden ertheilte Autorisation zur Ausfüllung von Eingangspaß-Blanquets wird, auf erfolgte Genehmigung des Königl. Polizeiministeriums, hiermit dahin ausgedehnt, daß die dort benannten Behörden auch andere Reisende, als Künstler und Handwerksgesellen, mit dergleichen ausgefüllten Eingangspaß-Blanquets versehen können. ...
Potsdam, den 26sten März 1817.


Seite 139-140, (Konsistorium) No. 10. Erlaubniß zum Predigen.

Es ist durch wiederholte Verfügungen der ehemaligen obern Behörden, namentlich durch die Oberkonsistorialreskripte vom 1sten Oktober 1761. und 12ten März 1774., aus erheblichen Gründen festgesetzt worden:
    „daß jeder studiosus theologiae, sobald er die Universität verlassen hat, spätestens nach einem Jahre, wenn es nicht eher sein kann, die Erlaubniß predigen zu können, bei der geistlichen Provinzialbehörde nachsuchen, und daß, bevor er diese vorzeigen kann, kein Prediger, bei 5 Rthlr. Strafe ihm zu predigen verstatten soll.“
Da diese Verfügung bis jetzt nicht aufgehoben worden, und kein Grund zu ihrer Aufhebung Statt findet, so wird dieselbe aufs neue in Erinnerung gebracht, weil in der Zukunft auf die Befolgung derselben mit der erforderlichen Genauigkeit gehalten werden soll.
Berlin, den 2ten April 1817.


Extra-Blatt zum 15ten Stück ...

Von der höchsten Staatsbehörde ist mir ein Patent über das ausschließliche Recht, wasserdichte Hüte nach der von mir erfundenen Methode zu verfertigen, ertheilt worden ...
Berlin, den 7ten März 1817.     Ferdinand Lütcke, Huthfabrikant.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 16. / Den 18ten April 1817.
Seite 141, No. 104. Buß- und Bettag.

Des Königs Majestät haben durch eine Kabinetsverfügung vom 25sten v. M. zu bestimmen geruhet, daß es bei dem Einen im ganzen Staate angeordneten Buß- und Bettage am Mittwoch nach Jubilate auch im Herzogthum Sachsen sein Bewenden haben soll.
Den betreffenden Behörden wird dies zu ihrer Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 8ten April 1817.


Seite 141...142, No. 105. Immunitäten der Geistlichen und Schullehrer.
...
Nachdem des Königs Majestät über die Ausführung der Kabinetsordres vom 13ten September 1815 und 11ten März 1816, durch welche die Wiederherstellung der Geistlichen in die bis zum Jahre 1806 genossenen Immunitäten befohlen, ... so wird der Königl. Regierung von des desfalsigen Allerhöchsten Festsetzungen vorerst folgendes bekannt gemacht.
  1. Die Geistlichen sollen fernerhin von der Theilnahme an allen Kommunallasten in Ansehung ihrer Amtseinkünfte und Amtswohnungen befreit sein.
  2. Dieses soll namentlich auch auf die Vorspannleistungen mit dem Zugvieh, welches zur Bewirthschaftung der Dienstgrundstücke gehalten wird, in eben dem Maße wie vor dem Jahre 1806 Anwendung finden.
  3. Die Befreiung der Geistlichen von den Kommunallasten soll sich auf diejenigen Leistungen erstrecken, welche in Folge des Krieges von den Kommunal- und Provinzialbehörden noch etwa ausgeschrieben werden dürfen. ...
  4. Was wegen der Geistlichen angeordnet ist, soll auch den Schullehrern zu Statten kommen. ...
Berlin, den 27sten Februar 1817.
Finanzminister. v. Bülow.     Ministerium des Innern. v. Schuckmann.


Seite 143, No. 108. Auswanderung nach Rußland.

Diejenigen Personen des hiesigen Regierungsdepartements, welche etwa eine Auswanderung nach Rußland beabsichtigen, werden darauf aufmerksam gemacht, daß den Kolonisten von der Kaiserlich Russischen Regierung keine andere Hülfe als Land zum Anbau gegeben wird, und daß sie ohne alle andere Art von Unterstützungen auf eigene Kosten hinzureisen und sich aufzubauen genöthigt sind.
Bevor nicht die Genehmigung zur Auswanderung ertheilt ist, darf solche jedoch nicht unternommen werden, und es werden die Vorschriften des Edikts vom 2. Juli 1812 hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 12ten April 1817.


Seite 143...144, No. 109. Schutzpockenimpfung.

Da ungeachtet der wiederholten Verfügungen über die zweckmäßige und sorgfältige Führung der Schutzpocken-Impfungsliste es seitens der Impfärzte immer noch vielfältig versäumt wird, ihre Impflinge namentlich anzumerken, die Impfärzte sich vielmehr begnügen, ihrer Behörde höchstens nur summarische Angaben über die Zahl der Impflinge mitzutheilen, so wird es hierdurch nochmals sämmtlichen Aerzten, Wundärzten und zur Schutzpockenimpfung qualifizirten Personen zur Pflicht gemacht, genaue und namentliche Listen ihrer Impflinge, mit der Bemerkung, ob solche gehörig Hinsichts der Aechtheit der erzeugten Schutzpocken revidirt sind, zu führen und dieselben nebst den zum Beweise der Richtigkeit ihrer Angaben dienenden Atteste jederzeit mit Ablauf des Jahres dem betreffenden Physikus einzureichen. Die Physizi haben sodann die Listen nebst den ihrigen anhero zu befördern, und mit dem Bemerken über die Richtigkeit der Angaben u. s. w. zu begleiten. ...
Potsdam, den 9ten April 1817.


Seite 144, No. 110. Gesundheitsatteste für das Rindvieh.

Nach der Verfügung des Königl. Ministerii des Innern vom 28sten Januar d. J. soll in den nach §. 9.-21. des Patents, wegen Abwendung der Viehseuchen vom 2ten April 1803. vorgeschriebenen Gesundheitsattesten für das Rindvieh noch jedesmal bemerkt werden, daß das auszuführende Stück schon vier Wochen in dem Orte gewesen sei, von welchem der Schein ausgestellt ist. Auch soll in dem Atteste selbst vorgeschrieben sein, daß derjenige, welcher das Haupt ankauft, das darüber empfangene Gesundheitsattest der Polizeibehörde des Ortes, wo er jenes hinbringt, aushändigen müsse. ...
Potsdam, den 9ten April 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 17. / Den 25sten April 1817.
Seite 147, No. 116. Arsenicktransport.

Um der Gefahr vorzubeugen, welche durch Unvorsichtigkeit beim Transport des Arsenicks entstehen kann, ist von Seiten des Königlichen Finanzministeriums an die sämmtlichen inländischen Arsenickwerke die erneuerte Anweisung ergangen, dieses Gift nur in starken, besonders dazu auszuwählenden Fässern zu verpacken, deren Fugen inwendig mit derber Leinwand und durch einen mit schwarzem Mehl und Tischlerleim gekochten Kleister dicht verklebt sein müssen. Auch ist festgesetzt worden, daß jedem Fasse eine eigene, für jedes Jahr laufende Nummer eingebrannt, diese in gedruckte besondere Scheine eingerückt, letztere von dem Fuhrmanne, welcher den Arsenick auf der Hütte ladet, unterschrieben und bei dem Bergamte aufbewahrt werden sollen.
Den Fuhrleuten, Spediteurs und Lagerhaltern aber wird auf Veranlassung des Königlichen Polizeiministeriums zur Pflicht gemacht, wenn unterwegs oder bei der Umladung Reifen von den mit Arsenick gefüllten Fässern abspringen, oder sich als schadhaft zeigen, sofort tüchtige an ihre Stelle legen zulassen; auch muß auf dem Frachtbriefe der gefährliche Inhalt der Fässer bemerkt, und ihnen selbst eine äußere Bezeichnung, daß Arsenick in ihnen befindlich, gegeben werden.
Die Polizeibehörden und besonders die Grenzzollämter unsres Departements, letztere wegen des aus den ausländischen Hüttenwerken kommenden Arsenicks, werden angewiesen, auf die Befolgung dieser Anordnung ein wachsames Auge zu haben.
Potsdam, den 27sten März 1817.


Seite 147...149, No. 117. Mobiliar-Brandentschädigungsgelder der Prediger.

... Ferner sind nach der Bekanntmachung vom 9ten April 1816 im vorjährigen Amtsblatt pag. 166 No. 149. ausgeschrieben worden:
  • für den Prediger Schulz zu Klein-Beeren 100 rtl.
  • und für den Prediger Schmidt zu Werneuchen 200 rtl.
und zwar von jedem Mitgliede 10 gr., worauf von 764 Interessenten 318. rtl. 8 gr. - pf.
und überhaupt eingegangen sind 444 rtl. 23 gr - pf.
Davon sind gezahlt worden
  • dem Prediger Weber zu Hobeck 100 rtl.
  • dem Prediger Schulz zu Klein-Beeren 100 rtl.
  • dem Prediger Schmidt zu Werneuchen 200 rtl. ...
Potsdam, den 19ten April 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 18. / Den 2ten Mai 1817.
Seite 154, No. 122. Holz- und Wildpret-Entwendungen.

Zur Verhütung und Begegnung der Entwendung von Holz und Wildpret aus Staatsfosten und Jagden haben bisher in der Kurmark folgende Jagd- und forstpolizeilichen Regeln statt gefunden:
  1. Die Schneidemüller, ihre Mühlen mögen unter Aemtern, Rittergütern oder Städten belegen sein, dürfen keinen Block zum Schneiden annehmen, wenn derselbe nicht mit einem Anschlagzeichen versehen ist, und der Ueberbringer nicht durch ein glaubhaftes Attest ... die Unverdächtigkeit des Besitzers nachweist. ...
  2. Es dürfen weder Bau-, Nut- und Brennholz, noch Holzkohlen oder Wildpret in die Städte zu den Thoren eingelassen werden, wenn sich der Einbringer nicht durch ein glaubwürdiges Attest als Besitzer jener Gegenstände ausweist. ...
Potsdam, den 22sten April 1817.


Seite 155...156, No. 17. Entschädigung wegen Aufhebung des Mühlen- und Getränkezwangs.

Da die gesetzliche Deklaration über den Entschädigungspunkt aus dem Edikte vom 28sten Oktober 1810 wegen Aufhebung des Mühlen- und Getränkezwanges sich noch verzögert, so werden nach der von dem Herrn Fürsten Staatskanzler Durchlaucht, dem Justizminister ertheilten Nachricht, einige vorläufige Anordnungen zur Konservation der Entschädigungsberechtigten von Seiten der Finanzbehörde getroffen werden. ...
Berlin, den 22sten März 1817.     Der Finanzminister v. Kirchelsen.


Extra-Blatt zum 18ten Stück ..., Bekanntmachung.

Seit der Zeit, wo man angefangen hat, die technischen Gewerbe nach den Grundsätzen der Physik und Chemie zu verbessern, hat man auch in der Brantweinbrennerei wesentliche Fortschritte gemacht. Es sind mancherlei Vorschriften vorhanden, den Getreidebrantwein von seinem unan­genehmen Fuselgeschmack zu befreien, unter welchen ich vorzüglich die Kohle als das wirksamste Mittel gefunden habe. Allein die Anwendung derselben im Großen ist zu umständlich und kostspielig, und hat man auch endlich seinen Endzweck erreicht, und die zum Reinigen angewandte Kohle enthielt Blausäure, welches sehr oft der Fall ist, so hat der Brantwein dadurch eine für die Gesundheit nachtheilige Beimischung erhalten. ...
Auf vorgenannten von mir erfundenen Brennapparat habe ich von Einem hohen Finanzministerium, mit Allerhöchster Genehmigung der Majestät des Königs ein Patent erhalten über das ausschließliche Recht, diese meine eigenthümliche Methode Zehn Jahre hindurch ... auszuüben und Brenngeräth­schaften nach dieser Methode fertigen zu lassen ...
Berlin, den 4ten März 1817.     J. H. L. Pistorius, neue Königstraße Nr. 3a.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 19. / Den 9ten Mai 1817.
Seite 157, No. 125. Unterstützung der Landhebammen für das platte Land.

Nachstehende Allerhöchste Kabinetsordre vom 16ten Januar d. J.
    Um die Lage der Henbammen auf dem Lande, welche bisher zum Theil sehr drückend war und ein Haupthinderniß gewesen ist, daß sich zeither so wenig fähige Frauen zum Unterrichte und Dienste einer Hebamme haben bereit finden lassen, möglichst zu verbessern, bestimme ich auf Ihren Bericht vom 18ten Oktober v. J. folgendes.
    1. Es sollen von jetzt an, wie bereits in Ostpreußen geschieht, von jeder Trauung und Kindtaufe resp. 3 gGr. und 1½ gGr, durch die Geistlichen erhoben, und diese Beiträge zur Unterstützung der Landhebammen verwendet werden.
    2. Jede von der Behörde approbirte Hebamme, so lange sie ihrer Stelle nicht verlustig wird, soll von allen Personalleistungen und persönliche[n] direkten Abgaben, sowohl Kommunal- als grund­herrlichen und Königlichen befreit werden, und nur, wenn sie etwa ein Grundstück besitzet, die darauf haftenden Abgaben zu leisten schuldig sein.
    3. Jeder Landhebamme an solchen Orten, wo nur eine nöthig ist, soll ein Bezirk zugewiesen werden, in welchem ihr auch von Geburten, zu denen nicht sie, sondern etwa eine benachbarte Hebamme gerufen wird, von den Eltern des Kindes der in der Medizinaltaxe bestimmte niedrigste Gebührensatz bezahlt werden muß.
    Hiernach haben Sie die weiteren Verfügungen zu treffen.
    Berlin, den 16ten Januar 1817.     Friedrich Wilhelm.
    An die Staatsminister der Finanzen und des Innern, Graf v. Bülow und v. Schuckmann.
wird hierdurch zur Befolgung mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die zu 1. zu erhebenden Gelder von Trauungen und Kindtaufen ... in der Art verwendet werden sollen, daß davon in jedem Kreise einer jeden der zehn ärmsten unterrichteten und appobirten Landhebammen ein Fixum von 10 Thlr. jährlich bewilligt werde, und daß die Hebung nicht nur auf dem platten Lande, sondern auch in den Städten stattfinden soll. ...
Denjenigen Frauen, welche zu einer anderen Hebamme als der, welche eigentlich für den Bezirk bestimmt ist, ein größeres Vertrauen haben, bleibt unbenommen, sich des Beistandes der ersteren zu bedienen. Die Bezirkshebamme ist aber in solchen Fällen berechtigt, die üblichen Gebühren zu fordern, welche, im Falle nicht durch Lokalobservanzen ein anderer Satz bestimmt ist, zufolge der neuen revidirten Taxe für Medizinalpersonen vom 21sten Juni 1815. zwölf Groschen Kourant beträgt. Bei notorisch Armen hat sich jedoch die Bezirkshebamme der Forderung zu enthalten.
Potsdam, den 19ten April 1817.


Seite 159, No. 124. Polizeiliche Vernehmung der Minderjährigen.

In Folge einer Bestimmung des Herrn Polizeiministers Fürsten von Seyn zu Wittgenstein Durchlaucht, sollen bei Vernehmungen minderjähriger oder unter älterlicher Gewalt stehender Personen in polizeilichen Untersuchungen die Vormünder oder Aeltern derselben zugezogen werden; welches sämmtlichen Polizeibehörden unseres Departements hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Potsdam, den 25sten April 1817.


Seite 159, No. 127. Schießpulver.

Das durch das Amtsblatt im Jahre 1815. No. 201. bekannt gemachte Verbot der Ausfuhr des Schießpulvers, ist mittelst Verfügung der Königlichen Staatsministerien der Finanzen und des Innern vom 11ten v. M. aufgehoben worden.
Potsdam, den 22sten April 1817.


Seite 160...161, No. 130. Kartoffelvermehrung.

Kartoffelpflanzung.
Obgleich mehreren Landwirthen des hiesigen Regierungsbezirks aus Erfahrung bekannt sein wird, daß die Kartoffelpflanzung eben so gut durch die Schalen, als durch die Frucht selbst bewirkt werden kann, so ist bei dem jetzigen großen Mangel an Saatkartoffeln doch sehr zu wünschen, daß das dabei zu beobachtende Verfahren nicht nur allgemein bekannt, sondern auch überall gehörig befolgt werde.
Wir finden uns daher veranlaßt, über das Verfahren hierunter Folgendes zur Kenntniß zu bringen.
Die zu dem häuslichen Gebrauche bestimmten Kartoffeln werden dergestalt abgeschält, daß die Keime an den Schalen bleiben, welche dann bis zu künftigen Pflanzung an irgend einem luftigen Ort im Keller, wo sie vor Frost und Fäulniß sicher sind, etwas dünn auseinander gelegt werden müssen, wonächst die Pflanzung zu seiner Zeit verhältnißmäßig eben so gut, als mit den wirklichen Kartoffeln vorgenommen wird.
Aachen, den 3ten April 1817.     Königliche Preußische Regierung, Erste Abtheilung.


Seite 162...166, Vermischte Nachrichten. Ueber Selbstentzündungen und deren Verhütung.

Die Königliche physikalisch-ökonomische Gesellschaft zu Königsberg in Preußen hat neuerlich über die Ursachen der Selbstentzündung, und über die dagegen zu ergreifenden Mittel Beobachtungen und Versuche gemacht, deren Inhalt zu allgemeines Interesse hat, um nicht auch hier mitgetheilt zu werden. ...
Diesen Versuchen zu Folge scheint hauptsächlich die Verbindung einer öligen Substanz mit andern brennbaren Dingen die Selbstentzündung zu begünstigen. ...


Seite 166, Vermischte Nachrichten.

Seit dem Anfange diesen Jahres erscheint zu Marienwerder eine Monatsschrift unter dem Titel:
    Allgemeines Polizei-Archiv für Preußen,
welches den polizeilichen Behörden des Potsdamschen Regierungsbezirks mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der Registrator Schmidt im Polizeiministerio den Debit derselben besorgt.


Extra-Blatt zum 19ten Stück ...

Das zum Amte Alt-Landsberg gehörige Vorwerk Neuenhagen, soll auf 14 Jahre von Trinitatis 1817. bis dahin 1831. in Zeitpacht ausgethan werden, und ist zur Abgabe der desfallsigen Gebote ein Termin auf den 22sten d. M. Vormittags um 11 Uhr vor dem Regierungsrath von Lützow auf dem hiesigen Regierungsgebäude angesetzt worden.
Die Pachtlustige[n], welche sich vor, oder in dem Termine in Hinsicht ihrer Qualifikation zur Führung einer Landwirthschaft, und darüber, daß sie ein hinreichendes disponibles Vermögen zur Uebernahme der Pachtung besitzen, vor dem ernannten Kommissario ausweisen müssen, können von jetzt an die Pachtbedingungen auf dem Amte Alt-Landsberg, so wie auch bei dem Registrator Werner hierselbst einsehen.
Den 3ten Mai 1817.     Königliche Regierung zu Potsdam. Zweite Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 20. / Den 16ten Mai 1817.
Seite 167, No. 131. Erlaß der Prinzessinnensteuer.

Die bevorstehende[n] Vermählungen der Prinzessin Charlotte von Preußen, Tochter Seiner Majestät des Königs, und der Prinzessin Friederike von Preußen, Nichte Seiner Majestät des Königs, haben zu der Frage Anlaß gegeben, ob die bei Vermählungen von Prinzessinnen des Königlichen Hauses herkömmlichen Prinzessinnensteuern ausgeschrieben werden sollen.
Seine Majestät der König haben darauf, aus Gnade und Milde, aber ohne Konsequenz für die Zukunft, und ohne Allerhöchst ihren Nachfolgern in der Krone etwas zu vergeben, zu beschließen geruhet, Allerhöchst Ihre Lande und getreue[n] Unterthanen für diesesmal mit solchem Beitrag zu verschonen, in der allergnädigsten Zuversicht, daß sie dieses neue Merkmal der landesväterlichen Huld mit Dank erkennen werden.
Indem ich die Königl. Regierung hiervon in Kenntniß setze, beauftrage ich dieselbe, die Bekannt­machung dieses Allerhöchsten Beschlusses in ihren Departements zu veranlassen.
Berlin, den 6ten April 1817.     v. Hardenberg.
An die Königl. Regierung zu Potsdam.

Vorstehende Bekanntmachung des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht wrd hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 7ten Mai 1817.


Seite 169...170, No. 133. Unterstützung der Eltern von 7 Söhnen.

Nach den bisherigen Bestimmungen können nur solche Aeltern, welche sieben Söhne noch wirklich zu ernähren haben, auf eine Unterstützung von Seiten des Staats Anspruch machen. Für diejenigen, welche in diesem Fall sich befinden, sind die nähern Anträge höchsten Orts gemacht worden, und erden dieselben nach erfolgter Genehmigung benachrichtigt werden. Die übrigen eingegangenen Gesuche haben bis jetzt nicht berücksichtigt werden können.
Das Patengeschenk von 50 Thalern wird dem siebenten Sohne bewilligt, der seit dem 26sten April v. J. ... aus einer Ehe ohne Dazwischenkunft von Töchtern, geboren worden.
Potsdam, den 29sten April 1817.


Seite 170, No. 136. Fundamente unter hölzernen Gebäuden.

Nach Vorschrift des Generalprivilegis des Zimmergewerks in der Kur- und Mark Brandenburg vom 5ten Mai 1734. darf kein Zimmermeister
  1. bei schwerer Verantwortung zu einem hölzernen Gebäude die Schwellen strecken, noch weniger dasselbe richten, bevor das Fundament ausgeführt worden ist.
  2. bei 4 Thaler Strafe ... die Schwellen niedriger über der Erde als 1½ Fuß im Lichten (d. h. bis zur Unterkante der Schwelle gemessen) strecken.
Diese gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit in Erinnerung gebracht, und sind als allgemeine baupolizeiliche Anordnung auch von unzünftigen Meistern zu befolgen. ...
Potsdam, den 7ten Mai 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 21. / Den 23sten Mai 1817.
Seite 174, No. 138. Listen von den vorgefallenen Verbrechen.

Sämmtlichen Herren Landräthen unsers Regierungsbezirks wird hierdurch bekannt gemacht, daß es in Zukunft der Einreichung von Quartallisten der vorgefallenen Verbrechen nicht bedarf. Dagegen werden dieselben hiermit aufgefordert, die jährlichen Listen bei Vermeidung von 5 rtlr. Strafe so abzusenden, daß solche spätestens Mitte Januar jeden Jahres hier eingehen, und empfehlen wir ihnen bei deren Abfassung die möglichste Vollständigkeit.
Potsdam, den 6ten Mai 1817.


Seite 175, No. 140. Konzession zum Glücks-, Würfel ec. Spiel.

Von dem Königlichen Polizeiministerium ist bestimmt worden, daß zum öffentlichen Glücks-, Würfel- und Döpkemspiel keine Konzession weiter ausgegeben oder erneuert werden, eben so wenig aber auch von den Ortsbehörden ihrer Seits dazu Erlaubniß ertheilt werden soll. Es ist jedoch nachgelassen, daß das mit einem kleinen Handel von Viktualien und andern Waaren in Verbindung stehende Würfelspiel, in sofern solches zu den unschuldigen Volksvergnügungen gehört, insbesondere auf Schützenplätzen auch ferner stattfinden kann.
Sämmtliche Ortspolizeibehörden haben sich hiernach zu achten.
Potsdam, den 8ten Mai 1817.


Seite 176, No. 142. Stadtchroniken.

Die Verfügung vom 6ten August 1813. (Amtsblatt für 1813. No. 241) in Betreff der von den Magisträten zu veranlassenden Anfertigung zweckmäßiger, auf den schon verflossenen Zeitraum des laufenden Jahrhunderts zurückzuführender Stadt-Chroniken, wird hierdurch in Erinnerung gebracht, und den Magisträten aufgegeben, jener Verfügung, insofern es noch nicht geschehen sein sollte, unverzüglich nachzukommen. Die Mitglieder unseres Kollegiums und die Landräthe werden sich bei ihren Bereisungen der Städte, von der Befolgung dieser Aufforderung Ueberzeugung verschaffen, wozu wir die Landräthe hierdurch ausdrücklich beauftragen.
Potsdam, den 14ten Mai 1817.


Seite 178, Vermischte Nachrichten. Ehrenvolle Auszeichnung.

Des Königs Majestät haben dem Oberförster Köllner zu Grafenbrück, Amts Biesenthal, bei der am 1sten Mai d. J. vollendeten 50jährigen Dienstzeit das allgemeine Ehrenzeichen Erster Klasse, als ein Anerkenntniß seiner Berufstreue zu verleihen geruhet.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 22. / Den 30sten Mai 1817.
Seite 179...180, No. 145. Zehrgeld wandernder Gesellen.

Es werden jetzt sehr häufig gehörig legitimirte wandernde Gesellen in die Landarmenhäuser eingebracht, welche dadurch zum Betteln gezwungen worden, daß sie an Orten, wo sie keine Arbeit finden, weder aus der Gewerkslade der Zunft, noch aus der Ortsarmenkasse einiges Zehrgeld erhalten haben. Die Inspektionen der erwähnten Anstalten haben bei Einlieferung wandernder Gesellen darauf genau zu achten. Die Magisträte werden hingegen angewiesen, die Ortsarmen­behörden und die Zünfte hierunter an ihre Pflicht zu erinnern, und dahin zu sehen, daß nach der Verfassung und den Umständen jeden Orts, der wandernde Geselle, wenn er keine Arbeit findet, aus der Gewerks- oder wenn dieses nicht sein kann, aus der Ortsarmenkasse, den nöthigen Zehrpfennig erhalte, weil gegentheils in ferner vorkommenden Fällen die Kosten für verhaftete Handwerks­gesellen ihnen zur Last fallen werden.
Potsdam, den 11ten April 1817.


Seite 180...181, No. 147. Doktoren der Medizin.

Inskünftige sollen diejenigen Kandidaten, welche in Doctorem medicinae promoviren wollen, dazu nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: daß sie
  1. auf Universitäten mindestens 3 Jahr Medizin studirt,
  2. die mündliche Prüfung vor einer medizinischen Landesfakultät in lateinischer Sprache bestanden,
  3. ihre Innuguraldissertation selbst verfaßt, oder
  4. wenn dieses wegen des abgehandelten eine tiefere Gelehrsamkeit erheischenden Gegenstandes nicht wohl zu fordern ist, solche wenigstens in lateinischer Sprache vertheidigt haben.
Was aber die auf ausländischen Universitäten promovirten Doktoren der Medizin betrifft, so sind solche, wenn sie sich nicht darüber ausweisen können, daß ihre Promotion auf eine gleiche, für die inländischen Doktoren der Medizin vorgeschriebene Weise geschehen ist, verpflichtet, sich auf einer inländischen Universität nostrifiziren zu lassen. ...
Berlin, den 28sten Februar 1817.     Der Minister des Innern. v. Schuckmann.


Seite 181, No. 148. Gewerbsteuer.

Nach der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 28sten März d. J. sollen Invaliden, welche durch Korbflechten oder andere Handarbeiten sich nothdürftig ernähren, von aller Gewerbesteuer frei sein.
Den mit der Gewebsteuererhebung beauftragten Behörden wird dies zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 20sten Mai 1817.


Seite 183, Personalchronik.

Der bisherige Kammergerichtsrefendarius Freiherr Heinrich Gottfried Pförtner von der Hölle ist bei demselben Kollegio zum Assessor ernannt worden.


Seite 183...184, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen und Schulen.

  • Zu Weissensee ließ der Chausseeeinnehmer Lentz die Altarbekleidung mit drei doppelten silbernen Tressen besetzen.
  • Der Kirche in Werneuchen schenkte der dasige Mühlenmeister Liepner eine schwarze manchesterne, mit seidenen Frangen und einer Stickerei verzierte Kanzelpultdecke. ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 23. / Den 6ten Juni 1817.
Seite 185, Freiwillige im Militair.

Der Königlichen Regierung wird zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht, daß nach der von dem unterzeichneten Ministerio mit dem Königlichen Kriegesministerio getroffenen Bestimmung denjenigen Freiwilligen, welche auf eigene Wahl mit einjähriger Dienstzeit eingetreten sind, nachgelassen werden kann, zu einem anderen Regimente überzutreten, wenn dasjenige, bei welchem sie dienen, in eine andere Provinz verlegt wird, in sofern nämlich ihre individuelle Lage es besonders nothwendig macht, zu einem in der Provinz verbleibenden oder einrückenden Regimente überzugehen. ...
Berlin, den 8ten April 1817.     Ministerium des Innern. Erste Abtheilung.


Seite 186, No. 150. Berlinsche Feuerversicherungs-Anstalt.

... Die Berlinsche Feuerversicherungs-Anstalt, auf einem ursprünglichen Fonds von 850000 Thaler Preuß. Kourant gegründet, übernimmt im In- und Auslande auf alle Gegenstände, ausgenommen Dokumente und baar Geld, die Versicherung gegen Feuersgefahr. ...
Bei der Versicherung auf die Gebäude selbst ist eine Beschreibung und Taxation eines jeden Gebäudes von Sachverständigen und nach Anleitung des Plans §. 2. Art, 6 erforderlich, und Anzeige zu machen, ob und für welche Summe das Gebäude bereits anderweitig versichert ist. ...
Die ganze Prämie wird voraus bezahlt. wer auf fünf Jahre versichern läßt, bezahlt nur Prämie für vier Jahre, und genießt die Versicherung im fünften Jahre unentgeltlich.
Die Prämie ist wenig und billig, wird nach der gebräuchlichen Beurtheilung des Risikos berechnet, weshalb die genaue Prämie erst nach Ansicht der Aufgabe bestimmt werden kann.
Im Falle eines Unglücks geschiehet der Ersatz des wirklichen Verlustes nach den Bedingungen der Berlinschen Feuerversicherungs-Anstalt, prompt und nach liberalen Grundsätzen. Feuerschäden, durch Blitzschlag verursacht, werden ebenfalls vergütet. ...
Berlin, im Mai 1817.


Seite 188, No. 151. Werthstempel bei Schwängerungsprozessen.

Um die Verschiedenheit der Ansicht zu heben, welche Rücksichts der Anwendung des Werth­stempels in Schwängerungsprozessen obwaltet, ist ... festgesetzt worden: daß dergleichen Prozesse nur dann den bestimmten Werthstempel von Fünf Thalern unterworfen werden können, wenn sich ihr Gegenstand nicht schätzen läßt, also wenn über die Vaterschaft mit ihren daraus hervorge­gangenen Folgen gestritten wird.
Ist dagegen bei der Klage blos von einer Entschädigung aus derm Beischlafe oder von Alimenten die Rede, und der Gegenstand also in Gelde bestimmt, so soll sich der Werthstempel nach dessen Betrage richten, und danach in Anwendung gebracht werden. ...
Potsdam, den 26sten Mai 1817.


Extra-Blatt zum 23sten Stück ...

In der Straf- und Besserungsanstalt zu Spandow sind mehrere Personen vorhanden, die wegen guten Betragens und Tüchtigkeit zu allerlei häuslichen und ländlichen Arbeiten entlassen werden können. Nähere Nachricht kann man von der Administration der gedachten Anstalt erhalten.
Den 18ten Mai 1817.     Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.


Extra-Blatt zum 23sten Stück ..., Bekanntmachung.

Es ist mir von einem Königl. hohen Ministerio der Finanzen und des Handels ein Patent über das ausschließliche Recht zur Anfertigung und zum Gebrauch eines von mir erfundenen Stoßwerks zum Ausschneiden der Musterpappen bei der Weberei mittelst der Jaquardchen Stuhlvorrichtung ... ertheilt worden. ...
Berlin, den 26sten April 1817.     Oueva, Dresdner Straße No. 6.

Von der höchsten Staatsbehörde ist mir ein Patent über das ausschließliche Recht, die von Herrn Brünell erfundene Methode, die Kreissäge zum Schneiden der Furniere zu benutzen, einzuführen und auszuüben ... ertheilt worden. ...
Berlin, den 5ten Mai 1817.     Heinrich Lindemann.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 24. / Den 13ten Juni 1817.
Seite 189...190, No. 152. Remuneration der Gesundheitsbeamten.

Von dem Königl. Ministerium des Innern sind über die Geschäfte, welche die besoldeten öffentlichen Aerzte und Wundärzte unentgeldlich auszuführen haben, und in welchen Fällen denselben diese Amtsverrichtungen bezahlt werden, unterm 8ten Oktober v. J. nähere Bestimmungen ertheilt. ...
Potsdam, den 30sten Mai 1817.


Seite 190...191, No. 153. Topgraphische Vermessung der Kurmark.

Es ist dem Herrn Major v. Decker die topographische Aufnahme der Kurmark aufgetragen, und es werden ihn die Herren Lieutenants Hartmann, v. Zülow, Engelhard, Klüpfel, Lindemann, Becky, Röl, v. Quast und Reichard, so wie der Ingenieurgeograph Herr Gläser als Gehülfen begleiten.
Ein gleicher Auftrag ist den Herren Kapitains v. Rau und v. Westin, ersterem als Dirigenten und letzterem als Sousdirigenten in Ansehung des Herzogthums Sachsen geworden, und es sind ihnen die Hrn. Lieutenants Röse, Schnicke, v. Vitzthum, v. Goldher, v. Pelkowski, Rosenstiel und v. Kleist, so wie die Ingenieurgeographen Herren Neumann, Kellermann, Empfinger und Christmann als Gehülfen zugetheilt.
Jeder der vorstehend benannten Herren Dirigenten ist zu diesem Endzweck von des Herrn Fürsten Staatskanzlers Durchlaucht mit einer nachstehend lautenden offenen Ordre versehen worden.
Da die von Sr. Majestät dem König befohlene topographische Vermessung in der Kurmark dem Major v. Decker, im Herzogthum Sachsen den Kapitains v. Rau und v. Westin, und mehreren sie begleitenden Offizieren und Ingenieurgeographen übertragen worden, zur Ausübung dieses gemeinnützigen und wissenschaftlichen Unternehmens aber die Mitwirkung der Grundeigenthümer und Einsassen, so wie der Prediger, auch der Landesverwaltungs-Behörden und Offizianten in der Kurmark und im Herzogthum Sachsen erfordert wird, so erwarte ich, daß die genannten Personen diese Allerhöchste Absicht kräftig und eifrigst unterstützen werden.
Die dem Major v. Decker, den Kapitains v. Rau und v. Westin und seinen Gehülfen zu gewährenden Hülfsleistungen bestehen vorzüglich in Folgendem:
  1. bei Besichtigung der Gegenden auf Verlangen Führer, welche jene Gegenden genau kennen und wohl unterrichtet sind, gegen Quittung zu gestellen;
  2. bei Messung der erforderlichen Hülfslinien die nöthigen Kettenzieher gegen eine gleich nach der Arbeit zu leistende Bezahlung von 6 Groschen täglich herzugeben.
  3. wenn der Major v. Decker, die Kapitains v. Rau und v. Westin und ihre Gehülfen für nöthig erachten sollten, sich zu ihrem Fortkommen Fuhrwerk zu miethen, so werden die betreffenden Ortsobrigkeiten hierdurch angewiesen: ihnen gegen billige gleich baar zu berichtigende Bezahlung das erforderliche Fuhrwerk zu verschaffen, überhaupt auch mit der möglichsten Bereitwilligkeit für ihr schnelles und sicheres Fortkommen zu sorgen.
  4. Das nöthige Holz zu den Visirstangen, welches überdies nicht bedeutend sein kann, ist von den Fortsbedienten aus den Königlichen Forsten unentgeldlich gegen Quittung zu verabfolgen;
  5. Werden die Beamten, besonders Forst- und Baubediente und Ortsobrigkeiten, die sich im Besitz von Charten und Aufnahmen solcher Gegenden befinden, welche das zu vermessende Tarrain in sich faßt, hierdurch angewiesen, dieselben dem Major v. Decker und den Kapitains v. Rau und v. Westin zur Einsicht und nöthigen Kopierung mitzutheilen, wobei sie den zur Aufnahme kommandirten Offizieren und ihre Gehülfen die erforderlichen Notizen zur Anfertigung genauer statistischer Bemerkungen so ausführlich wie möglich, zu ertheilen haben.
  6. Da übrigens der Major v. Decker, so wie die Kapitains v. Rau und v. Westin und ihre Gehülfen in Gasthäusern oft gar nicht unterkommen möchten, oder wenigstens dort die ihrem Auftragungs- und Zeichnungsgeschäfte nöthige Ruhe und Sicherheit, welche ihre Arbeit und die Aufbewahrung ihrer Instrumente erfordern, nicht haben würden, so sind selbige gegen Vorzeigung dieser offenen Ordre, mit freiem Quartier zu versehen. ...
Berlin, den 28sten März 1817.     E. Fürst v Hardenberg.

Gleiche offene Ordre ist auch dem Herrn Kapitain v. Oesfeld ausgehändigt worden, welcher zu trigonometrischen Vermessungen an der Elbe angewiesen und dem der Herr Lieutenant Aschmann als Gehülfe zugegeben worden. ...
Potsdam, den 26sten Mai 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 25. / Den 20sten Juni 1817.
Seite 197, No. 161. Remuneration der Superintendenten.

Das Königliche Ministerium des Innern hat festgesetzt, daß den Superintendenten nach abgelegten Jahresrechnungen der Kirchenkassen, von dem für ein Jahr verbleibenden Bestande jeder Kasse, und zwar von 1 bis 6 Thaler acht Groschen; von 5 bis 10 Thaler sechzehn Groschen; von 10 bis 20 Thaler, Ein Thaler; und wenn über 20 Thaler im Bestande bleiben, jährlich zwei Thaler gezahlt werden, daß aber eine Kirche, die weniger als einen Thaler Bestand bei Abgang der Jahresrechnung hat, von dieser Abgabe für das Rechnungsjahr freigesprochen werden soll.
Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit von seiten der Patronen und Kirchenvorstände den Superintendenten hiernach die Gebühren verabreicht werden.
Potsdam, den 4ten Juni 1817.


Seite 197, No. 162. Mühlenanlagen.

Wenn die nach der Verfügung No. 230. des Amtsblatts vom Jahre 1815. in duplo eingereichten Situationspläne, Behufs Nachsuchung der Konsense zu Mühlenanlagen, die Erfordernisse des dritten für das statistische Bureau bestimmten Planes enthalten, so ist die Einreichung dieses dritten Planes entbehrlich.
Potsdam, den 7ten Juni 1817.


Seite 210, Vermischte Nachrichten. Schleusensperre.

Die Woltersdorffsche Schleuse im Kalkfließ bei Rüdersdorf wird wegen nothwendiger Reparatur vom 1sten August bis zum 7ten September d. J. gesperrt werden.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 26. / Den 27sten Juni 1817.
Seite 213, No. 170. Unterstützung der Hebammen für das platte Land.

Zufolge einer Bestimmung ds Königlichen Ministerii des Innern vom 2ten v. M. müssen die Juden gleich den Christen die nach No. 123. des diesjährigen Amtsblatts mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 16ten Januar d. J. angeordnete Abgabe von einer Trauung mit 5 Gr. und von einer Geburt mit 1½ Gr. zahlen, da sie ebenso wie Christen an der Verbesserung des Hebammenwesens theilnehmen. ...
Potsdam, den 12ten Juni 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 27. / Den 4ten Juli 1817.
Seite 223...227, No. 172. Neue Forstorganisation.

Nach dem, auf Grund der Kabinetsordre vom 12ten Juni 1816. nunmehr höhern Orts festgesetzten Fortsorganisationsplan für das Potsdamsche Regierungsdepartement, sind die sämtlichen Forsten desselben in nachfolgende zwölf Forstinspektionen eingetheilt. Jede derselben besteht nach der Lokaliät aus mehreren Revierförstereien, und sind diesen Forstinspektionen und Forstrevier­verwaltungen vorgesetzten Forstbediente gleichfalls nachstehend ernannt. ...
Potsdam, den 28sten Juni 1817.


Seite 228, No. 175. Oeffentliche Danksagungen.

Die Kabinetsordre vom 24sten Mai 1841, welche verbietet, öffentliche Danksagungen der Truppen und Einwohner bei Garnisonveränderungen über ihr gegenseitiges gutes Vernehmen, in die Zeitungen oder andere öffentliche Blätter einzurücken, wird sämmtlichen Polizeibehörden hierdurch in Erinnerung gebracht, um auf dessen Befolgung zu halten.
Potsdam, den 7ten Juni 1817.


Seite 228, No. 176. Schutzdienste der Einlieger und Miether auf dem platten Lande.

Mehrere Anfragen ergeben, daß darüber noch Zweifel obwalten, in wie fern die früher an mehreren Orten observanzmäßig bestandenen Dienste der Einlieger und Miethsleute auf dem platten Lande von der Gutsherrschafft noch gefordert werden können
Die im Amtsblatte vom Jahre 1811 pag. 77. wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebrachte Königliche Verordnung vom 24sten Oktober 1810 erläutert die Vorschriften des Edikts vom 9ten Oktober 1807. rücksichtlich der bei der Aufhebung der Erbunterthänigkeit wegfallenden oder fortdauernden gutsherrlichen Rechte, und verweiset dieserhalb auf das für Schlesien ergangene Publikandum vom 8ten April 1809 ... wonach das Recht, von den sogenannten Schutzunterthanen, außer dem als Beihülfe zu den Lasten der Gerichtsbarkeit zu zahlenden, observanzmäßigen Schutzgelde, noch besondere Schutzdienste zu fordern oder zu verlangen, daß dieselben der Gutsherrschaft vorzugsweise dienen, ausdrücklich als ein Ausfluß der persönlichen Erbunter­thänigkeit und als gänzlich aufhörend bezeichnet wird. ...
Potsdam, den 12ten Juni 1817.


Seite 230, No. 179. Herstellung der Räume zwischen Gebäuden auf dem Lande.

Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die auf dem Lande entstehenden Feuersbrünste oft dadurch verbreitet werden, daß die Räume zwischen den Gebäuden mit Schuppen und Schweinebuchten oder auch mit Brennholz besetzt sind., so werden die Landräthe hierdurch angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Gegenstände so viel als irgend möglich aufs schleunigste entfernt und hinter die Höfe gebracht werden um die ehemaligen Zwischenräume wieder herzustellen, und den Dorfstraßen die ursprüngliche Breite derselben wieder zu verschaffen.
Die Obrigkeiten werden zu ihrem eigenen Besten diese heilsame Maaßregel möglichst unterstützen.
Potsdam, den 18ten Juni 1817.


Seite 230, No. 180. Amtsblatts-Debit.

Da das hiesige Königl. Postamt den Debit des Amtsblatts besorgt; so haben sich diejenigen, welche solches zu erhalten wünschen, dieserhalb sowohl, als wegen etwa fehlender einzelner Stücke an gedachtes Postamt, und nicht, wie oftmals geschieht, an uns zu wenden.
Potsdam, den 19ten Juni 1817.


Seite 230, No. 181. Wandern der Freiknechte.

Da nach mehrfachen Klagen die Wanderungen der, größtentheils ausländischen, sogenannten Freiknechte wegen der gewöhnlich noch in ihrer Begleitung befindlichen Personen, nicht allein für die Scharfrichtereien sondern auch der öffentlichen Sicherheit nachheilig sind, so wird
  1. den Grenzpolizeibehörden hiermit aufgegeben: diejenigen ausländischen Freiknechte, aus deren Pässen sich ergiebt, daß sie das Wandern nur als Gelegenheit zum Herumziehen gebrauchen, gar nicht über die Grenze zu lassen, und auf jeden Fall die Familien solcher Freiknechte, die nicht nachweisen, daß sie bereits ein fixes Unterkommen im Lande habe, zurückweisen, auch haben
  2. die Polizeibehörden bei Ausstellung der Wanderpässe für die inländischen Freiknechte diese nur für ihre Person, nicht aber zugleich für deren Familien auszustellen.
Potsdam, den 20sten Juni 1817.


Seite 230...231, No. 182. Anweisung von Baustellen.

Mit Bezug auf Nr. 336. des Amtsblatts vom Jahre 1813 wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Retablissementspläne von dem Landrathe unter Zuziehung der Interessenten und der Ortsobrigkeit entworfen, und nebst der Erklärung der Interessenten über den Plan, von dem Landrathe eingereicht werden müssen.
Da über jede neue Baustelle auf dem platten Lande zur Genehmigung berichtet werden muß, so versteht es sich von selbst, daß die Ortsobrigkeiten in denjenigen Fällen, wo einzelne Theile von Grundbesitzungen aller Art Behufs deren Bebauung veräußert worden sind, die Baustellen ohne Zustimmung des Landraths nicht anweisen dürfen. Wer Grundstücke in der Absicht erwirbt, darauf Gebäude zu errichten, wird zweckmäßig vor deren Erwerbung bei der Ortsobrigkeit und bei dem Landrathe Erkundigung einzuziehen haben, ob deren Bebauung Hindernisse entgegen stehen oder nicht, damit erstern Falls die Absicht der Erwerbung des Grundstücks nicht vereitelt werde.
Die Obrigkeiten selbst müssen bei Errichtung neuer Vorwerke, Familienhäuser u. s. w., eben so wie bei Gebäuden der Einsassen die Zustimmung des Landraths zur beabsichtigten Baustelle einholen, welcher darüber zur Genehmigung an uns berichtet. Schon die Verfügung Nr. 336. des Amtsblatts von 1813 erwähnt Fälle, in welchen es keines von einem Feldmesser ausgearbeiteten Situationsplans Behufs der Nachsuchung der Genehmigung einer Baustelle bedarf, und eine nach Schrittmaaßen aufgenommene Handzeichnung genügt. Oft wird auch die letztere entbehrlich, und kann bei unerheblichen Neubauten in großer Entfernung von schon stehenden Gebäuden durch deutliche Beschreibung ersetzt werden.
Da die über Entstehung der Feuerschäden von dem Landrathe an Ort und Stelle abzuhaltenden Untersuchungen in vielen Fällen zugleich zur Entwerfung des Retablissementsplans wird benutzt werden können, so werden die Herren Landräthe, zur Beschleunigung der Ausweisung der Baustellen, hierauf aufmerksam gemacht.
Potsdam, den 21sten Juni 1817.


Seite 233...234, (Konsistorium) No. 11. Säkularfeier der evangelischen Kirchenreformation.

Die Segnungen, welche Gottes Vorsehung den Völkern durch die Kirchenreformation zugewandt hat, sind so groß und wichtig, daß es für heilige Pflicht erkannt werden muß, den in diesem Jahr eintretenden Säkulartag des ersten Anfangs dieses im frommen Gottvertrauen begonnenen und durch den göttlichen Beistand herrlich gelungenen Werks eben so, wie solches vor Zweihundert und vor hundert Jahren geschehen ist, als ein hohes Fest der evangelischen Kirche mit Dank und Lobpreisung Gottes feierlich zu begehen.
In Erwägung dessen hat des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinetsordre vom 7ten Februar d. J. die gottesdienstliche dritten Reformationsjubiläums in den Kirchen und Gemeinden beider evangelischen Konfessionen der Monarchie anzuordnen geruhet, und soll solche in allen Provinzen des Staates ohne Unterschied völlig gleichmäßig statt haben. Ueber die Art dieser Feier ist von seiner Majestät folgendes festgesetzt worden:
  1. das Fest soll am Vorabend, Donnerstags, den 30sten Oktober d. J., bei Sonnenuntergang mit allen Glocken eingeläutet werden;
  2. der Haupttag des Festes, Freitag, der 31ste Oktober c., soll Vor- und nachmittags gottes­dienstlich gefeiert, der Gottesdienst nach einer besonders vorgeschriebenen Liturgie gehalten und dabei ein besonders vorgeschriebenes Gebet gesprochen werden. Jedem Prediger ist unter sechs bezeichneten Bibeltexten die Wahl überlassen, welcher er bei seinem Kanzelvortrag zum Grunde legen will;
  3. am zweiten Tage der Feier, Sonnabend, den 1sten November, soll wiederum Vormittags in allen evangelischen Kirchen Gottesdienst sein, zu welchem die Schuljugend des Orts oder der Parochie in feierlicher Prozession in die Kirche zu führen, und, in Bezug auf den Gegenstand des Festes, eine Schulpredigt zu halten ist, um dadurch dem aufblühenden Geschlecht Anlaß und Stoff zu erwecklichen Erinnerungen für das ganze Leben zu geben;
  4. die Anordnung der zu veranstaltenden akademischen und Schulfeierlichkeiten bleibt den Universitäten und Gymnasien selbst überlassen.
Indem wir nun hiermit die Anordnung des gedachten wichtigen Festes zur allgemeinen Kenntniß bringen, fordern wir zugleich alle Ortsobrigkeiten und Patrone auf, zu demjenigen, was ihrer Seits zur würdigen Feier des Festes geschehen kann, willig und bereit die Hand zu biethen.
Berlin, den 7ten Junius 1817.


Extra-Blatt zum 27sten Stück ...

Da die dem verabschiedeten Soldaten Andreas Jülich unterm 2ten und 11ten Oktober 1815. ertheilte und hernach angeblich verloren gegangene Generalkonzession zum Hausirhandel mit Pfropfen, Parisern und Strickgarn nicht wieder zum Vorschein gekommen, und nunmehr dem Jülich eine neue Hausirkonzession ertheilt worden ist: so wird die verloren gegangene hierdurch für ungültig erklärt.
Den 14ten Juni 1817.     Königliche Regierung zu Potsdam. Zweite Abtheilung.


Extra-Blatt zum 27sten Stück ..., Bekanntmachung.

Es ist mir von der höchsten Staatsbehörde ein Patent über das ausschließliche Recht nach der mir eigenthümlichen Methode, Masken aus Leder zu fertigen und zu lackiren, auf Fünf Jahre, vom 20sten Mai d. J. an, und für den ganzen östlichen Theil der Monarchie gültig, ertheilt worden. - Die Beschreibung meines Verfahrens und Proben dieses Fabrikats sind zu den Akten des hohen Finanzministerii niedergelegt. - Ich mache dieses hierdurch vorschriftsmäßig bekannt.
Berlin, den 3ten Juni 1817.     Joh. Bapt. Dotti, Lederlackir-Fabrikant, Mohrenstraße Nr. 34.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 30. / Den 25sten Juli 1817.
Seite 261...262, No. 200. Viehseuchen-Dämpfungskosten.

Die im Herbste 1813 fast gleichzeitig in mehreren Dörfern ... heftig ausgebrochene und glücklich gedämpfte Viehseuche hat nach der darüber von der Kommunal- und Institutenkasse ... abgelegten und für richtig befundenen Hauptrechnung folgende Kosten verursacht, als:
  1. an Entschädigung für das zur Unterdrückung der Seuche als seuchekrank verdächtige getödtete, und für das in den errichteten Quarantaineanstalten gefallene Vieh, nach den durch das Publikandum vom 30sten November 1813. pag. 504-543 des Amtsblatts vom Jahre 1813 bestimmten taxmäßigen Sätzen 53326 rt. 4 gr. 6 pf.
  2. an Diäten 3358 rt. 15 gr. 10 pf.
  3. an Nebenkosten für Revisoren, Viehbeschauer, Scharfrichter und dergleichen 457 rt. 4 gr. 8 pf.
  4. an Fuhrkosten der Herren Kommissarien 675 rt. 22 gr. 2 pf.
  5. an außerordentlichen Ausgaben für Porto, Emballage der versandten Gelder und dergleichen 329 rt 12 gr. 3 pf.
Summa: 58147 rt. 9 gr. 5 pf. ...
Potsdam, den 7ten Juli 1817.


Seite 264, No. 34. Criminalia.

Die öfters von den Untergerichten im Departement des Königl. Kammergerichts nicht beachteten Vorschriften der Kriminalordnung ...
  • §. 432. wonach bei Verbrechern, deren Strafe in körperlicher Züchtigung besteht, der Richter die Fähigkeit des Angeschuldigten, selbige zu erdulden, feststellen soll,
werden hierdurch in Erinnerung gebracht. ...
Berlin, den 3ten Juli 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 32. / Den 8ten August 1817.
Seite 237, No. 37. Einreichung der Obduktionsberichte.

Da die schon früher verordnete Einreichung deutlicher Abschriften der von den Physizis und andern Medizinalpersonen erstatteten Obduktionsberichte und Gutachten bei der kompetenten Regierung ihren Zweck gänzlich verfehlt, wenn dieselbe erst nach der Reposition der Akten oder Aburtei[l]ung der Sache erfolgt, so werden sämmtliche Untergerichte im Bezirk des Kammergerichts hierdurch angewiesen, bei vorfallenden Obduktionen und andern wichtigen medizinisch gerichtlichen Untersuchungen, von den dieselben betreffenden ärztlichen Berichten und Gutachten gleich nach deren Eingange ungesäumt Abschrift bei der kompetenten Regierung einzureichen.
Berlin, den 25sten Juli 1817.


Seite 237, No. 14. Benennung von Geistlichen in den Kirchenzetteln.

Nachdem mißfällig bemerkt worden, daß sich Geistliche in den öffentlichen Anzeigen, in welchen die Namen derer bekannt gemacht werden, die an Sonn- und Festtagen predigen sollen, zuweilen die Titel beilegen, welche sie nur in außerkirchlichen Verhältnissen führen, so wird dieses hiermit untersagt, und haben die Herren Superintendenten und Prediger die Küster anzuweisen, daß für die sogenannten Kirchenzettel nur Benennungen gewählt werden, welche mit geistlichen oder theologischen Aemtern und Würden überhaupt in unmittelbarer Verbindung stehen.
Berlin, den 31sten Juni 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 33. / Den 15ten August 1817.
Seite 275...276, No. 216. Bettelei der Handwerksgesellen.

Das Ueberhandnehmen der Bettelei der Handwerksgesellen veranlaßt uns, folgende gesetzliche Vorschrift des Landarmenreglemets in Erinnerung zu bringen,
    Wer bettelt, das heißt, öffentlich in oder außerhalb der Wohnungen um milde Gaben anspricht, wird in das Arbeitshaus des Distrikts abgeliefert. Dies gilt ebenfalls von den Handwerks­burschen, insbesondere auch dann, wenn sie sich das sogenannte Fechten auf der Straße erlauben.
    Wer einen Bettler duldet, soll deshalb jedesmal in 2 Thaler Geld, oder verhältnißmäßige Leibesstrafe, Krüger, Schenk- und Gastwirthe, oder andere zur guten Polizei besonders Verpflichtete sollen in das doppelte; Magisträte, Gutseigenthümer oder ihre Stellvertreter in die vierfache Geldstrafe genommen werden.
Die Herren Landräthe, alle Ortsbehörden, die Forstbediente und Gensdarmen haben nach Vorschrift des §. 40. des obgedachten Reglements, auf die Befolgung dieser Vorschriften vorzüglich und streng zu halten. Die Grenz-Polizeibehörden haben die Handwerksgesellen beim Eintritt in das hiesige Departement deshalb besonders zu warnen, und sie aufmerksam zu machen, daß sie auf keine andere, als die nach den Ortsobservanzen herkömmliche und in der Verfassung begründete Unterstützung zu rechnen haben. Auch müssen die Grenzpolizeibehörden, so lange das Edikt über die Wanderbücher noch nicht erschienen ist, die Handwerksburschen mit Ein- und Ausgangspässen versehen, und nicht, wie es bisher häufig geschehen, gestatten, daß dieselben ohne Pässe ihre Reisen im hiesigen Departement fortsetzen.
Potsdam, den 31sten Juli 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 34. / Den 22sten August 1817.
Seite 280, No. 221. Prämie für ausgelehrte Taubstumme.

In Gemäßheit einer allerhöchsten Kabinetsordre vom 16ten Juni d. J. soll denjenigen Künstlern und Handwerkern, welche einen Taubstummen als Lehrling annehmen und auslehren, eine Prämie von funfzig Thalern gezahlt werden.
Die Auszahlung dieser Prämie ist in vorkommenden Fällen bei uns nachzusuchen.
Potsdam, den 14ten August 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 36. / Den 5ten September 1817.
Seite 292, No. 227. Thierärzte und Droguisten.

Den Herren Kreisphysikern wird hierdurch aufgetragen, bis zum 1sten November d. J. nach den untenstehenden Schemas eine Tabelle über die in ihrem Physikatsbezirk vorhandenen Thierärzte, wie auch eine solche über die darin befindlichen Arznei-Waarenhandlungen (Droguisten) einzureichen.
In den, mit Ablauf des Jahres einzureichenden Medizinalpersonal-Tabellen ist künftig, wegen der eigenthümlichen Verhältnisse der Juden, gleich hinter dem Vor- und Zunamen und Alter die Religion zu bemerken, auch in einer besonderen Rubrik der Kriegsdienst der Medizinalpersonen in den Jahren 1813, 1814 und 815 der Qualität nach, und bei den Apothekern des Umstandes zu erwähnen, ob sie außer ihrem Kunstgewerbe noch ein anderes Handels- oder Fabrikgeschäft betreiben.
Potsdam, den 16ten August 1817. ...


Seite 293, No. 228. Schaafpocken-Impfung.

Da die Schaafpocken in einigen Gegenden des hiesigen Regierungsdepartements sich wieder zeigen. so werden mit Bezugnahme auf die Verfügungen vom 6. September 1814 und 23sten September 1816, die Landwirthe von neuem aufgefordert, dem von dieser Seuche zu befürchtenden Verluste durch die Impfung vorzubeugen, und bei dieser die Bekanntmachungen im Amtsblatte vom 23sten September 1814 und 3ten Dezember 1816 zu berücksichtigen.
Als einen neuen Beweis für den großen Nutzen der Schaafpocken-Impfung führen wir, nach einer Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Bromberg an, daß in ihrem Departement im Jahre 1816 von 20327 Schaafen, welche geimpft wurden, 19032 die Pocken bekamen, und von diesen nur 686 Stück krepierten, dahingegen von 46150 mit den natürlichen Schaafpocken angesteckten nur 39170 genasen und 6980 krepierten. ...
Potsdam, den 22sten August 1817.


Seite 293, No. 229. Ausgebrochene Lungenseuche.

Wegen der in Zehlendorff, Niederbarnimschen Kreises, unter dem Rindvieh ausgebrochenen Lungenseuche darf bis weiter kein Rindvieh von Liebenwalde nach Berlin über Stolzenhagen getrieben werden, sondern muß über Klosterfelde gehen, indem der Stolzenhagener Weg der Zehlendorfer Feldmark zu nahe ist.
Potsdam, den 22sten August 1817.


Seite 294, No. 230. Getränkehandel auf dem platten Lande.

Der Herr Finanzminister hat unterm 8ten v. M. festgesetzt, daß vom ersten Januar 1818 ab, kein Viktualienhändler auf dem platten Lande auf seinen Gewerbeschein zum Viktualienhandel, den Handel mit Bier und Brantwein ferner zu treiben befugt sein soll, vielmehr einen besondern Gewerb­schein zum Brantwein- und Bierausschank lösen muß, auf dessen Ertheilung die Kreisbehörden jedoch nur dann antragen dürfen, wenn sie nach §. 55 des Edikts vom 7ten September 1811 von der Nützlichkeit solcher neuen Schänke in jedem einzelnen Fall überzeugt sind.
Die landräthlichen Behörden haben darauf zu halten, daß nach obiger Bestimmung vom ersten Januar 1818 an verfahren werde.
Potsdam, den 23sten August 1817.


Seite 294...295, No. 39. Verbesserung des polizeilichen Zustandes der Dörfer.

Die Königl. Regierung zu Potsdam hat in dem Amtsblatte vom Jahre 1815 Seite 60 Nummer 97 eine Verordnung wegen Verbesserung des polizeilichen Zustandes der Dörfer erlassen und darin die Freihaltung der Dorfstraße und die Wegschaffung der in derselben bestehenden Gebäude anbefohlen, auch in dem Amtsblatte vom laufenden Jahre Seite 230 Nummer 179. die Wiederherstellung der Zwischenräume bei den Dorfgebäuden den landräthlichen Behörden zur Pflicht gemacht.
Auf den Antrag eines der Königl. Landräthe werden sämmtliche Untergerichte im Departement des Königl. Kammergerichts hierdurch angewiesen, ihrerseits zur Ausführung dieser gemeinnützigen Maaßregel mit zu wirken. ...
Berlin, den 14ten August 1817.


Seite 295, Personalchronik.

... der Schullehrer Lüdemann zu Gaarz [ist] als Schullehrer zu Lindenberg ... bestätigt.


Extra-Blatt zum 36sten Stück ..., Warnungs-Anzeige.

Der Büdner Christoph Sommer aus dem Dorfe Buchholz im Amte Potsdam, ist wegen Ermordung seines mit seiner Tochter in Blutschande erzeugten Kindes durch zwei gleichlautende, und von des Königs Majestät bestätigte Erkenntnisse des Königl. Kammergerichts verurtheilt, zum Richtplatze geschleift und von oben herab gerädert zu werden, und ist diese Strafe heut an ihm vollzogen worden.
Potsdam, den 8ten August. 1817.     Königl. Preuß. Justizamt hieselbst.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 37. / Den 12ten September 1817.
Seite 309, No. 232. Aufbewahrung der Torfasche.

Die genaue Befolgung der Vorschriften wegen Aufbewahrung der Torfasche vom 13ten Juni 1813. (Stück 26. No. 190. S. 303. des Amtsblatts vom Jahre 1813) wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 23sten August 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 38. / Den 19ten September 1817.
Seite 316, No. 244. Chaussee nach Freyenwalde. [!]

Die von Werneuchen nach Freienwalde führende Chaussee ist jetzt bis hinter dem Sternkrug vollendet. Vom 1sten Oktober ab werden daher die gewöhnlichen Chausseegefälle für drei Meilen, und zwar von Werneuchen bis Leuenberg für zwei Meilen, und von dort bis zum Sternkrug für eine Meile erhoben werden. Die bisherige Hebungsstelle geht ein und wird nach Leuenburg verlegt.
Potsdam, den 5ten September 1817.


Seite 316...318, No. 245. Uniformen des Forstpersonals.

Nach nunmehr vollendeter Personalorganisation der Forstverwaltung, ... haben Sr. Exzellenz der Herr Finanzminister in Bezug auf die frühern Königlichen Allerhöchsten Bestimmungen über die Uniform des Zivils und des Forstpersonals insbesondere ... folgende Vorschriften ertheilt.
  • Die Oberförster ...
  • Titular-Forstmeister ...
  • Revierförster ...
  • Die Unterförster ...
  • Die Waldwärter ...
Potsdam, den 6ten September 1817.


Seite 319...322, (Konsistorium) No. 15. Konfirmandenunterricht.

Das Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg, in Erwägung, daß die Verordnungen, welche in den jetzt diese Provinz bildenden Landestheilen in Betreff des Konfirmandenunterrichts bestehen, zu sehr einander abweichen, erklärt mit Genehmigung des Königl. Ministerii des Innern dieselben von Michaelis dieses Jahres an außer Kraft, und setzt von da ab zur strengsten Nachachtung sämmtlicher evangelischen Geistlichen seines Konsistorialbezirks hierunter fest.
I. Im Allgemeinen und mit Ausnahme von Berlin und den anderen großen und mittleren Städten der Provinz, so wie der sämmtlichen französisch-reformirten Gemeinen.
  • § 1.  Kein Kind darf in der Regel vor dem Eintritt in sein 13tes Lebensjahr zu dem Konfirmanden­unterricht angenommen werden, ...
  • § 2.  Nie aber darf ein Prediger ein Kind zum Konfirmandenunterricht zulassen, welches noch nicht fertig lesen kann, und nicht schon die zur Benutzung eines ausführlichen Religionsunterrichts erforderlichen Vorkenntnisse eingesammelt hat. ...
  • § 3.  Der Konfirmandenunterricht wird in zwei Winterhalbjahren, und zwar jedesmal von Michaelis bis zum Sonntag Palmarum wöchentlich viermal, entweder in 4 einzelnen Stunden, oder zweimal an jedem der dazu festgesetzten Tage, je in 2 Stunden ertheilt, so daß jeder Konfirmande zwei volle Halbjahre daran Theil nimmt, in welcher er auch die Schule des Ortes regelmäßig besucht. ... Die Kinder der Filialgemeinen wohnen in der Regel diesem Unterricht im Mutterdorfe bei. Sollte aber ein oder das andere Filial zu weit entfernt, oder darüber ein abweichendes, von der Behörde bestätigtes Abkommen zwischen dem Prediger und der Filialgemeinde getroffen sein, so muß der Unterricht daselbst in der Schulstube, nach geendigtem Vormittags-Schulunterricht, von den Predigern gegeben werden.
  • § 4.  Vor dem zurückgelegten 14ten Jahre darf kein Kind konfirmiert werden. ...
  • § 6.  In der Parochie, in welcher konfirmationsfähige Kinder vorhanden sind, muß, wenn deren Zahl auch noch so klein ist, alljährlich eine öffentliche Konfirmation in der Kirche vorgenommen, der Tag aber nicht mehr, wie bisher, auf jede beliebige Zeit verschoben werden, sondern es wird dazu, da die Zeit des Konfirmandenunterrichts unmittelbar vorhergehen muß, der Palmsonntag oder der Sonntag Quasimodogeniti ausdrücklich festgesetzt. ...
  • § 9.  Jedem Kinde, welches von Ostern 1818 an, konfirmiert wird, ist nicht nur ein mit dem Kirchensiegel, und der Unterschrift des Predigers versehener Konfirmationsschein auszustellen, ... sondern es ist auch in ein besonderes, bei der Kirchenregistratur verbleibendes Konfirmationsbuch einzutragen, ...
II. Für Berlin und die andern großen und mittleren Städte der Provinz insonderheit und sämmtliche französisch reformierte Gemeinden. ...
III. Alle Superintendenten der Provinz
  • § 11. werden übrigens hiermit angewiesen, bei ihren Kirchenvisitationen jedesmal, besonders die zuletzt konfirmirten jungen Leute [zu] prüfen, um sich zu überzeugen, ob dieser Anordnung in allen Punkten genüget, auch die Konfirmationsbücher vorschriftsmäßig geführt worden sind, und hiernächst über den Ausfall dieser Prüfung an das Konsistorium zu berichten.
Berlin, den 1sten September 1817.


Extra-Blatt zum 38sten Stück ..., No. 35.

Die unten näher bezeichnet Luise Lehmann, geborene Beutner, hat am 3ten d. M. Gelegenheit gefunden, aus dem hiesigen Gefängniß zu entspringen.
Alle Wohllöbl. Ortsobrigkeiten ersuchen wir ergebenst, auf die Bezeichnete genau zu achten, und sie im Betretungsfall zu verhaften und an uns abliefern zu lassen.
Alt-Landsberg, den 4ten September 1817.     Der Magistrat.
Signalement. Alter 27¼ Jahr, Größe mittel, Haare schwarzbraun, Stirne hoch und etwas bedeckt, Augenbrauen braun, Augen blau, Nase und Mund gewöhnlich, Kinn rund, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe bräunlich, Statur mittel, sehr pockennarbig und Sommersprossen. Bekleidet war dieselbe mit einem rothen Umhangtuch, einem roth- und weißgestreiften Leibkleide und barfuß.


Extra-Blatt zum 38sten Stück ..., Bekanntmachung.

Von einem hohen Ministerio der Finanzen und des Handels ist mir ein Patent über das ausschließliche Recht, Hüte, besonders von Stroh und Bast, nach der von mir eigenthümlichen Methode zu appretiren, vom 8ten April d. J. auf fünf nach einander folgende Jahre, für Berlin und die Kurmark gültig, gnädigst bewilligt worden. ...
Berlin, den 2ten Mai 1817.     August d'Heureuse.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 40. / Den 3ten Oktober 1817.
Seite 340. Vermischte Nachrichten.

Man hat in neuern Zeiten verschiedentlich Versuche angestellt, aus Sägespänen wieder feste Stücke als Brennmaterial hervorzubringen.
Wie weit mit diesen Versuchen vorgeschritten, und welche zweckmäßige Verfahrungsart zuletzt dabei angewendet worden, ist in dem unten abgedruckten Bericht eines Sachverständigen näher ausgeführt worden.
Die Herren Landräthe werden aufgefordert, möglichst dafür zu sorgen, daß das angegeben Verfahren von denjenigen Gewerbtreibenden angewendet werde, denen es von Nutzen sein kann, z. B. von Schneidemüllern, für welche die Gewinnung dieses Feuerungsmittels zugleich eine sehr einträgliche Nebenbeschäftigung werden dürfte, zumal da sich ohne Schwierigkeit mit dem Mühlenwerke gleich eine Presse wird verbinden lassen, denen in der Oelmühle ähnlich, wodurch die Zusammenpressung der Masse mit wenigem Aufwand von Menschenkraft und doch wirksamer und vollkommener geschehen kann.
Ueber die Erfahrungen, welche über die Anwendung gemacht worden, haben die Herren Landräthe zu seiner Zeit umständlich zu berichten, spätestens aber nach Ablauf von einem Jahre anzuzeigen, ob jemand und wer sich eintretenden Falls mit dieser Fabrikation abgegeben.
Den 20sten September 1817.     Königliche Regierung zu Potsdam. Zweite Abtheilung.


Extra-Blatt zum 40sten Stück ...

Es giebt im Preußischen Staate (und selbst um Berlin) so viele Dörfer, wo die nützlichen Thurmuhren fehlen, oder die etwa vorhandenen schadhaft und unbrauchbar dastehn, und gleichwohl ist der Werth eines Werkes, das ganz dazu bestimmt ist, als öffentliche Richtschnur das Haus und Gemeinwesen übereinstimmend, bequem und mit Vortheil zu leiten, längst erprobt und anerkannt. Eben so kann es auch dem Prediger- und Lehrstand, bei dem verbesserten Schulunterricht der Landjugend, wo die Bestimmung jedes Jünglings zum Militair mehr Ordnung und Pünktlichkeit erfordert als jemals, und eine frühe Gewöhnung an diese Eigenschaften ihren wohlthätigen Einfluß auf das ganze Leben äußert, ein eben so großes Hülfsmittel werden, das hierbei die ersprießlichsten Dienste zu leisten im Stande ist.
Um nun die Anschaffung dieser gemeinnützigen Werke den guten Landbewohnern, so viel mir noch möglich ist, zu erleichtern, und mich in meinem Wirkungskreise für errungenen Frieden dankbar zu machen, will ich 25 Werke auf Subskription für den sehr geringen Preis von 160 Thalern pro Werk verfertigen und abliefern, und bedinge mir nur bei der Bestellung einen Theil des Kaufgeldes darauf aus.
Meine Dorf-Thurmuhren sind von flacher (horizontaler) Bauart, und bestehn aus dem Geh- und vollen Stunden-Schlagwerk, ... Gut sage ich drei volle Jahre für alle Fehler and Schadhaftwerdung an der ganzen Uhr, wenn sie als Folge meiner Anlage, meiner Arbeit, oder der dabei angewandten Materialien entstanden sind. ...
Diejenige Gemeine, die von dieser Bekanntmachung an bis zwei Monate nachher ein Werk bestellt, und dadurch meine gute Absicht anerkannt und befördern hilft, ... enthält dafür von mir als Richtschnur für ihre Uhr, eine nach der Angabe und Zeichnung unsers kenntnißreichen Herrn P. B. verfertigte schöne große horizontale Sonnenuhr aus Gußeisen, weiß laquirt, mit vergoldeten Zahlen, nebst der Beschreibung, wie sie leicht und richtig zeigend aufgestellt werden kann.
Berlin, den 25sten August 1817.
Möllinger, Königl. Hof- und Stadtuhrmacher. Leipziger Straße No. 86.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 41. / Den 10ten Oktober 1817.
Seite 345...346, No. 260. Anlage neuer Etablissements.
...
Durch ein besonderes Reskript des Königl. Ministerii des Innern vom 21sten März 1810, welches den Landräthen durch die Zirkularverordnung vom 3. April 1810 mitgetheilt wurde, ist verordnet:
  1. daß uns von jedem in unserm Departement anzulegenden Etablissement, es mag ein Vorwerk, eine Schäferei, eine Ziegelei, oder sonst anderer Art sein, Anzeige gemacht und unsere Genehmigung dazu nachgesucht werde. ...
  2. daß einem jeden neuen Etablissement ein eigner, vom Hauptort unabhängiger Name beigelegt werde. ...
  3. daß der, einem Etablissement einmal beigelegte Name beibehalten und nicht willkürlich verändert werde.
  4. daß von solchen bereits vorhandenen Etablissements, welche noch einen besonderen und vom Hauptorte unabhängigen Namen haben, deren Besitzer verbunden sind, uns für diese Etablissements einen besondern Namen durch die landräthlichen Behörden zur Genehmigung vorzuschlagen.
Indem diese Bestimmungen zur genauen Befolgung hierdurch zu Kenntniß gebracht werden, werden die landräthlichen Behörden insbesondere hiermit angewiesen, darauf zu halten, daß die Namen der schon vorhandenen Etablissements, wie solches früher bei Veräußerungen und in andern Fällen, wo das Etablissement einen andern Besitzer bekam, öfter geschehen ist, nicht verändert werden.
Potsdam, den 20sten September 1817.


Seite 346, No. 262. Kundschaften der Gesellen.

Ungeachtet die Kundschaften der Handwerksgesellen schon seit dem Jahre 1809 für unzulänglich zu deren polizeilichen Legitimation erklärt sind, und ihre Visirung mehrmals ausdrücklich untersagt ist, so stehen dieselben doch hie und da noch in Ansehn, und werden selbst den Pässen gleich visirt. Die Polizeibehörden haben daher bei einer Strafe von Zehn Thalern die Kundschaften der Handwerks­gesellen weder als Pässe anzusehen und zu behandeln, noch zu visiren.
Potsdam, den 27sten September 1817.


Seite 348, Vermischte Nachrichten.

Im Verlage des Buchhändlers August Rücker in Berlin ist die zweite Auflage von Koppe Unterricht im Ackerbau und in der Viehzucht, herausgegeben vom Herrn Staatsrat Thaer, erschienen, ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 42. / Den 17ten Oktober 1817.
Seite 354, Vermischte Nachrichten. Ehrenvolle Auszeichnung.

Des Königs Majestät haben dem Schullehrer und Küster Johann Christoph Lasse zu Bernau, bei Gelegenheit der Feier seines 50jährigen Amtsjubiläums. für bewiesene eifrige und erfolgreiche Pflichterfüllung das allgemeine Ehrenzeichen zweiter Klasse, als öffentliche Anerkenntniß des Verdienstes, zu ertheilen geruhet.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 46. / Den 14ten November 1817.
Seite 368, No. 291. Charten und Vermessungsregister.

Alle Domainen- und Forstämter, die Baubeamten, und alle Unterbehörden und Beamte in unserem Regierungsdepartement, welche Charten und Vermessungsregister als Inventarstücke aufbewahren, werden aufgefordert, binnen 4 Wochen ein genaues Verzeichniß darüber bei uns einzureichen. Diejenigen aber, welchen zu einem vorübergehenden Gebrauch Charten und Vermessungsregister aus unserer Registratur mitgetheilt sind, haben solche in gleicher Frist zurückzureichen, oder die Ursachen anzuzeigen, weshalb solches jetzt noch nicht geschehen kann.
Potsdam, den 6ten November 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 47. / Den 21sten November 1817.
Seite 375, No. 297. Pockenausbrüche.

Da es zur schnellen Unterdrückung der Pockenausbrüche nothwendig ist, daß die Polizeibehörden von ihrem Entstehen unverzüglich unterrichtet werden, so werden sämmtliche Einwohner aufge­fordert, sobald sich bei ihren Angehörigen die natürlichen Blattern zeigen, solches unverzüglich ihrer zunächst vorgesetzten Obrigkeit anzuzeigen, die alsdann die Kreisbehörden und den betreffenden Physikus sofort von dem Vorfalle in Kenntniß zu setzen hat. Zu der gedachten Anzeige sind auch die Wirthe der Häuser, in denen sich Pockenkrancke befinden, verpflichtet.
Vernachlässigung der Anzeige soll unausbleiblich bestraft werden.
Potsdam, den 11ten November 1817.


Seite 378, No. 303. Belohnung für die Entdeckung der Wilddiebe.

Durch die überhandnehmenden Jagdkontraventionen werden wir veranlaßt, die Bestimmung des Publikandums vom 27sten August 1796., wegen Abstellung der Wilddiebereien, zu 3., wonach jedem, der einen Wilddieb auf Königl. Wildbahnen entdeckt, zur gefänglichen Haft abgeliefert, und ihn der That überweiset, eine Belohnung von dreißig Thalern zugesichert worden ist, hierdurch in Erinnerung zu bringen.
Potsdam, den 9ten November 1817.


Seite 378, No. 50. Verkauf der Akten.

Um den Klagen mehrerer Untergerichte, daß ihnen an Raum zur Aufbewahrung der alten Akten ermangele, abzuhelfen, werden dieselben hierdurch zum Verkauf der nutzlosen alten Akten ermächtigt.
Bei der Ausmittelung der hierzu geeigneten Akten ist ... zu beachten ..., daß nicht bloß die abzusondernden Erkenntnisse Kriminal- und fiskalische Untersuchungsakten und Injurien-Sachen, sondern auch die Blödsinnigkeits- und Prodigalitäts-Erklärungen, vormundschaftliche Prozesse, Schwängerungs-Sponsalien und Ehescheidungssachen zum Einstampfen in die Papiermühle geeignet, und vom öffentlichen Verkauf auszuschließen ... sind.
Berlin, den 30. Oktober 1817.


Seite 380, Vermischte Nachrichten. Geschenke an Kirchen.

  1. der Stadtkirche zu Alt-Landsberg a) von der Frau Oberamtmännin Baath eine schwarz­sammetne Kanzeldecke mit goldenen Frangen und den in Gold gestickten Worten: „am 31sten Oktober 1817“, b) vom dasigen Magistrat eine in schwarzem Korduan gebundene Bibel mit goldenem Schnitt, auf dem Deckel die Worte: „dem Verdienste Luthers am 31sten Oktober 1817.“ befindlich sind, c) vom Oberprediger Neumann daselbst ein für diese Bibel bestimmtes Pulpet, mit einer Decke von rothem Atlas mit goldenen Frangen besetzt; ...


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 48. / Den 28ten November 1817.
Seite 386, No. 312. Einlaß verdächtiger Personen.

In Gemäßheit der Bestimmungen ... werden sämmtliche Polizeibehörden unsers Departements, besonders auf dem platten Lande, an die genaueste Befolgung der Verordnung vom 20sten Juli 1813, Amtsblatt 1813 No. 219. erinnert, mit der nähern Anweisung, nur gegen solche reisende Musikanten in der darin angeordneten Art zu verfahren, welche in sicherheitspolizeilicher Hinsicht verdächtig sind und die Musik nicht als Kunst, sondern nur als Gelegenheit, ein Almosen zu erbetteln, betreiben, keineswegs aber gegen gehörig legitimierte, unverdächtige Musiker, welche in Gesellschaft von mehreren Personen musikalische Aufwartungen machen, mithin insbesonderheit nicht gegen böhmische und sächsische Bergleute.
Der Königlichen Gendarmerie wird übrigens besondere Aufmerksamkeit auf die Befolgung obgedachter Verordnung zur Pflicht gemacht.
Potsdam, den 16ten November 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 49. / Den 5ten Dezember 1817.
Seite 389, No. 315. Strafe des feuergefährlichen Tabackrauchens.

... Strafe für das auch dort verbotene feuergefährliche Tabackrauchen ... auf zwei Thaler Kourant hiermit bestimmt, wovon die Hälfte dem Denunzianten gebührt.
Potsdam, den 25sten November 1817.


Seite 389, No. 316. Qualifikation der gerichtlichen und Kreischirurgen.

... Da indessen eine nähere Untersuchung der Art und Weise, wie ehemals die Prüfungen der Wundärzte statt gefunden haben, ergeben hat, daß sie sich im Allgemeinen weder auf chirurgische Verrichtungen bei gerichtlich medizinischen Fällen erstreckt haben, noch auch, daß der Kandidat darin veranlaßt worden ist, seine Fähigkeit nachzuweisen und sich über dergleichen Gegenstände schriftlich auszudrücken, so ist von dem Königlichen Ministerio des Innern beschlossen, und unter dem 23sten d. M. verfügt:
  1. daß hinführo jeder approbirte praktische Wundarzt, welcher nicht durch seine Dienstführung, durch seine bei den Prüfungsakten befindlichen schriftlichen, im Beisein der Examinatoren aufgesetzten Arbeiten, und durch sonstige glaubhafte Zeugnisse, eine hinlängliche Qualifikation unzweifelhaft darzuthun im Stande ist, wenn er den Posten eines Kreischirurgi zu erhalten wünscht, der vorschriftsmäßigen besondern forensischen Prüfung durch die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in Berlin sich unterwerfen muß;
  2. daß sämmtliche sich jetzt erst zur Qualifikation meldende Wundärzte, welche ihre Studien gehörig absolvirt haben, und Kreischirurgen zu werden wünschen, den anatomisch-chirurgischen Kursus und die öffentliche Prüfung, gleich denen, welche sich für die großen Städte bestimmen, in Berlin machen, und zugleich ihre medizinisch forensischen Kenntnisse auf die vorgeschriebene Weise darthun müssen.
Potsdam, den 30sten Oktober 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 50. / Den 12ten Dezember 1817.
Seite 397, No. 320. Instruktion zur Anfertigung der jährlichen Bevölkerungslisten.

  1. Die jährliche Aufnahme der Bevölkerungsliste besteht in der Zusammenstellung aller Geburten, Trauungen und Todesfälle des verflossenen Kalenderjahres in derjenigen Art, welche die gedruckten Formulare der Liste angeben.
  2. Die Zusammenstellung erfolgt bei christlichen Kirchengemeinden durch die Herren Prediger, bei den Juden in Potsdam durch den Polizeidirektor, in den übrigen Städten von den Magisträten, und auf dem Lande durch die landräthlichen Behörden ...
  3. Die Listen müssen der strengsten Wahrheit gemäß und ohne Rechnungs- und Schreibfehler angefertigt werden.
Potsdam, den 3ten Dezember 1817.


Seite 401, No. 322. Kalender.

Es ist gesetzlich, daß alle jetzt in den Preußischen Staaten im Privatverlage erschienende [!] Kalender der Zensur der Königlichen Kalender-Deputation unterworfen werden. Den in dem diesseitigen Regierungsbezirke befindlichen Privatverlegern wird daher hierdurch zur Pflicht gemacht, gedachter Deputation zu diesem Behufe die Kalendermanuskripte, mit Ausnahme der Artikel, die sie von ihr selbst empfangen, vollständig mit Einschluß von Titel und etwanigen Vorbericht zuzusenden, auch ihr sogleich nach Vollendung des Drucks von jeder Kalendersorte zwei vollständige Exemplare, eins zur Ansicht und Disposition des Herrn Finanzministers, und das andere zur Aufbewahrung in dem Deputationsarchive, gebunden zuzustellen. Ferner haben die Privatverleger ihre Manuskripte nicht später, als den ersten Julius jeden Jahres einzureichen, indem sonst die Deputation nicht im Stande ist, sie ihnen zeitig genug zum Druck und zu den etwanigen Abänderungen zurück zu schicken.
Potsdam, den 5ten Dezember 1817.


Seite 402, No. 323. Agrikulturmaschinen.

In der Fabrik des ec. Rathusius zu Hundisburg im Magdeburgischen werden alle Arten Geräthe und Maschinen für Agrikultur, Landwirthschaft und Gewerbe verfertigt, welche nach einer Bestimmung des Herrn Ministers der Finanzen Akzisefrei in die diesseitigen Provinzen eingelassen werden sollen. Dies wird hierdurch nachrichtlich bekannt gemacht.
Potsdam, den 6ten Dezember 1817.


Seite 403, No. 53. Getrennte Ehen.

Sämmtliche Untergerichte im Departement des Kammergerichts werden hierdurch aufgefordert, die speziellen Listen über die im Jahre 1817 durch rechtskräftige Erkenntniß getrennten Ehen spätestens bis zum 1sten Januar 1818, anhero einzusenden, und darin der Unterschied: zwischen Städtern und Landleuten, genau zu beachten. Die säumigen Gerichte haben eine mit Kosten verbundene Erinnerung und allenfalls Ordnungsstrafe zu erwarten.
Berlin, den 4ten Dezember 1817.


Extra-Blatt zum 50sten Stück ...

Die untenbenannten Personen sind wegen fehlender Legitimation in das Landarmenhaus nach Strausberg gebracht worden und haben bei guter Aufführung nur darum noch nicht entlassen werden können, weil sich bisher für sie keine günstige Gelegenheit zu einem ordentlichen Broderwerb hat finden wollen.
  1. Heinrich Carl F..., als Knecht brauchbar und zu aller Handarbeit tüchtig,
  2. Anton F..., ein Seilergeselle,
  3. Carl Friedich S..., zum Hausknecht brauchbar,
  4. Allenke Wittwe W..., als Magd und zu aller Landarbeit brauchbar,
  5. Dorothea Louise S..., zum Nähen, Waschen und allen weiblichen Arbeiten zu gebrauchen.
Wer eine dieser Personen in Dienst nehmen will, kann sich mit der Inspektion des gedachten Landarmenhauses in Briefwechsel setzen.
Den 27sten November 1817.     Königliche Regierung zu Potsdam. Erste Abtheilung.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 51. / Den 19. Dezember 1817.
Seite 406...409, No. 328. Gemeinheitstheilungen.

Zur Beförderung des Geschäftsganges der Gemeinheitstheilungen werden sowohl die Separations­kommissarien als Interessenten auf nachstehende Bestimmungen und Bemerkungen aufmerksam gemacht. ...


Seite 410, No. 330. Feueranmachen auf den Holzablagen.

Obwohl das Anmachen von Feuer auf den Holzablagen und in gefährlicher Nähe derselben, den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts ... zuwider ist, so wird dero ungeachtet, jetzt, besonders von den Schiffern, diesen Vorschriften entgegen gehandelt, weshalb hiermit auf jeden Kontraventionsfall eine Geldstrafe bis 10 Thalern, oder eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe festgesetzt wird.
Potsdam, den 9ten Dezember 1817.


Amts-Blatt der Königlichen Regierung zu Potsdam. / No. 52. / Den 26sten Dezember 1817.
Seite 411, No. 332. Landarmengelder.

Sämmtlichen Herren Landräthen unsers Departements wird in Bezug auf die Verfügung vom 16ten Junius 1815. (P. 890 Mai) hiemit in Erinnerung gebracht, bei der in diesem Monat vorzunehmenden Revision der Personensteuer, auch die Landarmengelder-Anlagen jedes Ortes zu revidiren, und dahin zu sehen, daß keiner in den letztern Anlagen übergangen wird, der in den Personensteueranlagen aufgeführt wird und Landarmengeld zu entrichten verpflichtet ist.
Potsdam, den 16ten Dezember 1817.


Seite 411, No. 333. Schlittenfahren.

Die Verordnungen Nr. 488. des Amtsblatts vom Jahre 1812. und No. 23. des Amtsblatts vom Jahre 1813, nach welchen Landleute nicht mit Schlitten ohne Geläute oder ohne Deichsel zur Stadt fahren sollen, und welche für jeden Kontraventionsfall einen Thaler Polizeistrafe festsetzen, werden hierdurch in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 19ten Dezember 1817.


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