Quelle: Landesarchiv Berlin (Reinickendorf), Signatur: ZS 3
Früherer Besitz:

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Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung.
Jahrgang 1813.

Potsdam, 1813.
Zu haben bei dem Königl. Hofpostamt daselbst und bei allen übrigen Königl. Postämtern der Provinz.
(Preis 12 Groschen, und mit einem alphabetischen Sach- und Namenregister über den ganzen Jahrgang 15 Groschen)



Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 1. / Potsdam, den 1sten Januar 1813.
Seite 2, No. 4. Abgabe von fremden Eisendrath.

... ist festgesetzt worden, daß diese Abgabe 8 Gr. als Eingangszoll und mit 16 Gr. als Akzise für den Zentner erhoben und berechnet werden soll.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 3. / Potsdam, den 15ten Januar 1813.
Seite 24, No. 28. Einmeischungen auf dem Lande.

Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die Verordnung vom 26ten Junius v. J. Amtsblatt 1812. Stück 27. No. 320. nach welcher
  • bei den Brantweinbrennereien des platten Landes die Einmeischungen nur in Gegenwart des Dorfeinnehmers, oder gerade zu der Zeit gegenwärtigen Beamten der Konsumtionssteuer-Aaemter vorgenommen werden sollen,
nicht allgemein in Ausführung gebracht werden kann, so wird jene Verordnung mit Genehmigung der Königl. Abgabensektion vom 20ten November v. J. dahin deklarirt und näher bestimmt,
  • daß die Einmeischungen da, wo qualifizirte Dorfseinnehmer sind, diesen deklarirt, wo aber Bezirkseinnehmer sind, in deren Gegenwart vorgenommen werden sollen. ...
Potsdam, den 8ten Januar 1813.


Seite 26, No. 34. Abschaffung der hölzernen Schornsteine.

Da ungeachtet der früheren Vorschriften, wonach auf dem platten Landes keine hölzernen Schorn­steine geduldet werden sollen, dergleichen sich dennoch jetzt vorfinden, welche nicht selten zu den beträchtlichsten Feuersbrünsten Veranlassung geben, so wird hiermit das Edikt vom 21sten Oktober 1777 in Erinnerung gebracht, wonach derjenige Zimmermann, welcher der Vorschrift zuwider, einen hölzernen Schornstein verbindet, mit Verlust des Meisterrechts, und die Gesellen, welche ohne Vorwissen ihres Meisters dergleichen verfertigen mögten, mit vierwöchigem Arrest bestraft werden sollen, der Eigenthümer aber gehalten sein soll, einen verfertigten hölzernen Schornstein sogleich wieder einreißen, und an dessen Stelle einen massiven Schornstein ausführen zu lassen.
Zugleich werden sämmtliche Orts-Polizeiobrigkeiten gemessenst angewiesen, auf die Befolgung jenes Edikts strenge zu halten.
Potsdam, den 11ten Januar 1813.


Seite 26, No. 36. Verhütung der Pferdediebstähle.

Es ist bemerkt worden, daß die Pferdediebstähle jetzt wieder sehr häufig sind, und der Verkauf der gestohlenen Pferde dadurch erleichtert wird, daß die Verkäufer auf den Jahrmärkten oft ohne Legitimationsatteste zugelassen werden. ...
Potsdam, den 11ten Januar 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 4. / Potsdam, den 22ten Januar 1813.
Seite 32, No. 38. Sägeblöcke aus Königl. Forsten.

Um bei den Revisionen der auf Kosten öffentlicher Fonds ausgeführten Hauptbaue die richtige Verwendung der dazu angewiesenen Sägeblöcke gehörig kontrollieren zu können, wird hiermit angewiesen: ...
Die Schneidemüller sollen nach geschehenem Abschnitt der zu Hauptbauen bestimmten Sägeblöcke ein von ihnen unterschriebenes und nach dem nachstehenden Schema abgefaßtes Schneideregister dem betreffenden Baubedienten aushändigen ...
  • Namen der Bohlen und Bretter
  • Blocklänge. Fuß.
  • Stärke am Stamm. Zolle.
  • Stärke im Zopf. Zolle.
  • Anzahl der Bohlen und Bretter.
  • Zahl der Schnitte.
  • Bemerkungen.
Hiernach haben sich daher die Forst- und Bauoffizianten, insbesondere auch die sämmtlichen Schneidmüller, zu achten.
Potsdam, den 15ten Januar 1813.


Seite 36, No. 43. Arsenikgebrauch der Kammerjäger.

Den sogenannten Kammerjägern ist es zwar in Folge früherer Verordnungen bei der Ertheilung der Konzession bisher zu Bedingung gemacht, daß sie zur Bereitung ihrer Mittel zur Vertilgung der Ratten und Mäuse sich keiner der menschlichen Gesundheit nachtheiligen Ingredienzien (!), folglich auch nicht des Arseniks bedienen sollen. Da indessen die Erfahrung die Unentbehrlichkeit des Arseniks hierbei bestätigt hat, ... so werden die hierauf Bezug habenden früheren Verordnungen dahin rektifizirt, daß in Zukunft den sogen Kammerjägern erlaubt sein soll, sich bei der Zubereitung ihrer Mittel zur Vertreibung der Ratten und Mäuse auch des Arseniks zu bedienen ...
Potsdam, den 19ten Januar 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 5. / Potsdam, den 29sten Januar 1813.
Seite 45, No. 45. Ausfuhr der Kiehnäpfel.

Das durch das Direktorialreskript vom 4ten Julius 1785. ergangene Verbot der Ausfuhr der Kiehnäpfel aus der Kurmark ist durch die Verfügung der Sektion im Departement der Staatseinkünfte für die Domainen und Forsten vom 31sten Dezember 1812. auch auf die der Kurmark einverleibten Magdeburgschen Kreise ausgedehnt worden. Der der Forstkultur sehr nachtheilige Mangel an Kiehnäpfeln erfordert die strenge Beobachtung dieses Verbots; wir weisen daher sämmtliche Polizeibehörden und Grenzzollämter an, auf die Kontraventionen zu vigiliren, und die Kontraventen zur Bestrafung zu ziehen und anzuzeigen.
Potsdam, den 21sten Januar 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 7. / Potsdam, den 12ten Februar 1813.
Seite 57, No. 56. Freiwillige Jägerdetachements.

Die eingetretene gefahrvolle Lage des Staats erfordert eine schnelle Vermehrung der vorhandenen Truppen, während die Finanzverhältnisse keinen großen Kostenaufwand verstatten.
Bei der Vaterlandsliebe und der treuen Anhänglichkeit an den König, welche die Bewohner der Preußischen Monarchie von jeher beseelt und sich in den Zeiten der Gefahr immer am lebhaftesten geäußert haben, bedarf es nur einer schicklichen Gelegenheit, diesen Gefühlen und dem Durste nach Thätigkeit ... eine bestimmte Richtung anzuweisen ... In dieser Hinsicht haben Se. Majestät Der König die Formirung von Jägerdetachements bei den Infanteriebataillonen und Kavallerieregimentern der Armee zu befehlen geruhet, um besonders diejenige Klasse der Staatsbewohner, welche nach den bisherigen Kantongesetzen vom Dienste befreiet und wohlhabend genug sind um sich selbst zu bekleiden und beritten machen zu können, in einer ihrer Erziehung und ihren übrigen Verhältnissen angemessenen Form zum Militairdienst aufzufordern, und dadurch vorzüglich solchen jungen Männern Gelegenheit zur Auszeichnung zu geben, die durch ihre Bildung und ihren Verstand sogleich gute Dienste leisten und demnächst geschickte Offiziere oder Unteroffiziere abgeben können. ...
Breslau, den 3ten Februar 1813.     (gez. von Hardenberg)


Extra-Blatt zu No. 7 des Kurmärk. Amtsblattes vom 12ten Februar 1813.

Allerhöchste Königliche Verordnung über die Aufhebung der bisherigen Exemptionen von der Kantonpflichtigkeit für die Dauer des Krieges.
... verordnen Wir, daß für die Dauer des Krieges alle Ausnahmen von der Verpflichtung zum Militairdienst nach der bisherigen Kantonverfassung unter nachfolgenden Bedingungen hiermit aufgehoben sein sollen. Es soll zwar einem jeden bisher Eximirten, zwischen dem vollendeten siebenzehnten und zwanzigsten Jahr überlassen werden, sich freiwillig den Jägerabtheilungen zu Fuß oder zu Pferde oder der Artillerie nach eigener Wahl zu widmen, derjenige aber, der nicht binnen acht Tagen ... sich bei der Ortsobrigkeit dazu freiwillig meldet, ... soll bei derjenigen Truppengattung angestellt werden, welcher die Militairbehörden ihn zuzutheilen sich veranlaßt finden. - Es haben hiervon jedoch folgende Ausnahmen statt (!):
  1. ... alle gebrechliche junge Männer ...
  2. ... welche keine Väter haben, welche bereits die Bewirthschaftung eines Bürgerhauses, Bauerhofes oder einer größeren Besitzung, führen ...
  3. die Söhne von Wittwen ...
  4. Jeder, der notorisch der einzige Ernährer seiner ohne ihn hilflosen Familie ist.
  5. in unserm Dienst stehende aktive und besoldete Offizianten, und in geistlichen Aemtern stehende junge Männer. ...
Gegeben zu Breslau, den 9ten Februar 1813.     (gez.) Friedrich Wilhelm.     Hardenberg.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 8. / Potsdam, den 19ten Februar 1813.
Seite 75, No. 65. Luxussteuer für die Hunde.

Auf den Antrag des hiesigen Polizeipräsidiums haben des Herrn Staatskanzlers Exzellenz verfügt,
  • daß derjenige, welcher die Luxussteuer von den Hunden und die Strafe für Unterschlagung derselben nicht bezahlen kann, seinen Hund verlieren und dieser dem Scharfrichter abgeliefert werden soll. ...
Berlin, den 29sten Dezember 1812.
Departement für die allgemeine Polizei im Ministerio des Innern und für die Staatseinkünfte im Ministerio für Finanzen. gez. v. Hendebreck. v. Schuckmann.


Seite 77, No. 72. Aerzte und Wundärzte für die Feldspitäler.

Da es gegenwärtig in den Westpreußischen und Litthauischen Städten und Spitälern an Aerzten und Wundärzten mangelt, so werden diejenigen der genannten Medizinalpersonen, welche eine Anstellung daselbst suchen, aufgefordert, sich deshalb so schleunig als möglich ... zu melden.
Die sehr vortheilhaften Bedingungen ihres Engagements können dieselben auch vorläufig von den Landräthen, Polizeidirektoren und Kreisphysikern erfahren.
Potsdam, den 13ten Februar 1813.


Seite 77...78, No. 73. Fundamente hölzerner Gebäude.

Es ist bemerkt worden, daß die Fundamente hölzerner Gebäude, wenn sie auch die vorschriftsmäßige Höhe von 2 Fuß über der Erde erhalten haben, doch nachher, meistens nur in der Absicht, um die Eingänge und Einfahrten bequemer zu machen, beinahe ganz verstöllt werden. Der oben erwähnte Zweck läßt sich jedoch durch schmale Rampen erreichen, und es wird dann der Nachtheil vermieden, welcher mit der Verfüllung der Plinten in der ganzen Länge der Gebäude für die Schwellen verbunden ist. Die Baubedienten werden daher angewiesen, darauf zu sehen, daß bei allen Gebäuden, wozu das Holz aus Königl. Forsten erfolgt, die Plinten unter keinem Vorwande verschüttet werden, und wo solches dennoch geschiehet, davon Anzeige zu machen.
Potsdam, den 15ten Februar 1813.


Seite 78, No. 75. Arseniksolution.

Durch die den Physikern und Aerzten mitgetheilte Zirkularverfügung vom 7ten Dezember 1810. ist ... die Aufbewahrung einer Arseniksolution in den Apotheken zum arzneilichen Gebrauch vorgeschrieben, zugleich aber auch bestimmt worden, daß
  1. dieses Präparat nur auf ein von einem approbirten Arzte verschriebenes ... Rezept, verabfolgt werden darf, ...
  2. keine Reiteratur statt finden, vielmehr das Mittel von dem Arzte jedesmal aufs neue verordnet werden soll,
  3. die Rezepte nie zurückgegeben, sondern von den Apothekern gleich den Giftscheinen aufzubewahren sind,
  4. die Aezte dafür zu sorgen haben, daß die Arseniksolution immer nur durch zuverlässige Leute aus der Apotheke abgeholt werde, ...
  5. die Apotheker das Mittel in keinen größeren Portionen als zu zwei Drachmen dispensiren dürfen.
Diese Vorschriften werden, in Folge höherer Verfügung vom 22sten Dezember 1812. hierdurch von neuem eingeschärft ...
Potsdam, den 16ten Februar 1813.


Seite 79, No. 76. Aerztliche Behandlung der kranken Gendarmen.

Zur ärztlichen Behandlung der Kranken von der jetzt errichteten Gensd'armerie haben keine besonderen Chirurgen angestellt werden können. Es ist vielmehr an den Orten, wo Militairchirurgen vorhanden sind, solchen zur Pflicht gemacht, diese Behandlung unentgeldlich zu übernehmen.. In Ermangelung der Militairchirurgen haben die besoldeten Physizi und Zivilchirurgen die ärztliche Pflege der in ihrem Wohnorte erkrankten Gensd'armen zu übernehmen, und ihre Auslagen bei dem Oberbrigadier zu liquidiren. ...
Potsdam, den 16ten Februar 1813.


Seite 83...84, Schul-Nachrichten.

Die französische Gemeine zu Bernau hat das Gehalt ihres Schullehrers durch eine jährliche Zulage von Naturalien erhöht.


Seite 85 (Extra-Blatt zu No. 8...), No. 78. Aufforderung zum Artilleriedienst.

Da es zur Besetzung der Offizierstellen bei der Allerhöchst zu formiren befohlenen Artillerie-Krümper-Kompagnien, noch an Offizieren fehlt, so haben Seine Königl. Majestät Mich bevoll­mächtigt, Offiziere, welche früherhin bei der Artillerie gestanden haben, oder solche, die sich zum Dienst dieser Waffen eignen, zur provisorischen Dienstleistung bei der Artillerie aufzufordern. ...
Alle diejenigen, welche dieser Aufforderung Folge leisten, können mit Gewißheit darauf rechnen, daß auf ihre dereinstige Versorgung ganz besonders Rücksicht genommen wird. Diejenigen, welche vielleicht eine Bedienung verlassen, können versichert sein, daß im Falle es nöthig gewesen, ihre Stellen anderweitig zu besetzen, sie bestimmt ein angemessenes Wartegeld bekommen werden.
Breslau, den 15ten Februar 1813.     August, Prinz von Preußen.


Seite 85 (Extra-Blatt zu No. 8...), Verhütung ansteckender Krankheiten.

Die häufigen Transporte kranker Militairpersonen durch hiesige Provinz machen nachstehende Anordnungen zur Verhütung der, bereits an einigen Orten sich zeigenden ansteckenden Krankheiten nothwendig.
Bei der Ankunft eines Krankentransports muß die Ortspolizei-Behörde mit Zuziehung des Physikus oder in Ermangelung dessen, eines andern Arztes sich sofort zu unterrichten suchen, ob ansteckende Fieberkranke dabei sind, und in diesem Falle für deren möglichste Isolirung Sorge tragen. ...
Die Ortseinwohner müssen sich so viel als möglich von diesen Kranken entfernt halten, ...
Sobald die Kranken den Ort verlassen haben, müssen die Zimmer, in denen sie sich befunden, sorg­fältig geschäuert, gelüftet und durch Uebergießen eines gläsernen offenen Gefäßes mit konzentrirter Schwefelsäure (Vitriolöl) ausgeräuchert werden, ...
Die Todten müssen außer dem Orte 6 bis 8 Fuß tief vergraben werden. ...
Potsdam, den 18ten Februar 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 9. / Potsdam, den 26sten Februar 1813.
Seite 87, No. 80. Beiträge für die Preuß. Verwundeten.

Für die vaterländischen Verwundeten und kranken Krieger sind ferner vom 1sten bis 20sten d. M. bei den Hrn. Glaser und Espeut eingegangen, und zur weiteren Verwendung an den Hrn. Geheimen Kriegsrath Klaatsch zu Berlin abgesandt: ...
Ferner sind, nach den bei uns eingegangenen Anzeigen, unmittelbar aus der Provinz nach Berlin eingesandt:
II. Aus dem Niederbarnimschen Kreise.
  1. durch den Hrn. Prediger Neumann aus Alt-Landsberg 3 rtl. 17 gr. 3 pf.
  2. durch den Herrn Prediger Jobst ... aus Lindenberg 11 gr. 1 3/7 pf.
  3. durch den Hrn. Schulzen Giese aus Eiche 2 rtl. 16 gr. - pf.
  4. durch den Hrn. Schulzen Guirt (!) aus Blumberg 7 rtl. 12 gr. 6 6/7 pf.


Seite 92...93, No. 83. Handschrootmühlen.

Da ... aufs neue verordnet worden, daß es bei dem bestehenden Verbote des Gebrauchs der Handmühlen in den akzisepflichtigen Städten bleiben soll, so werden die Akziseämter ... angewiesen, die in die Städte eingehenden für selbige bestimmten Handmühlen anzuhalten, nicht verabfolgen zu lassen, und uns von jedem einzelnen Fall sofort Anzeige zu machen. ...
Potsdam, den 19ten Februar 1813.


Seite 93, No. 84. Versendung der Brantweinblasen.

Um etwanigen Mißbräuchen, welche mit den Brantweinblasen bei Versendung derselben nach andern Städten vorkommen können, vorzubeugen, wird den Akziseämtern aufgetragen, in Fällen wo Brantweinblasen von einer Stadt zur andern versendet werden, darüber Passirscheine zu expidiren, und die Aemter der deklarirten Bestimmungsörter vor der Versendung davon besonders zu benachrichtigen.
Potsdam, den 20sten Februar 1813.


Seite 93, No. 85. Konfirmation und Kopulation der zum Militairdienst Aufgerufenen.

Da jetzt öfter Fälle eintreten können, daß ausmarschirende Militairpersonen oder junge Männer, welche in gefolge des Königlichen Aufrufs zum Dienst der Armee abgehen, vorher ehelich getrauet zu werden wünschen, so müssen die desfalsigen Gesuche nach den bestehenden militairischen Observanzen beurtheilt, und solche Ehen daher im Nothfall auch ohne vorangegangenes öffentliches Aufgeboth eingesegnet werden, sobald nach gehöriger Prüfung kein, dem Kopulator bekanntes oder ansich schon gesetzliches Ehehinderniß obwaltet, und der abgehende Bräutigam nachweiset, daß er, ehe ein Sonntag eintritt, den Marsch zu seiner weitern Bestimmung antreten soll.
Ebenso muß in Absicht solcher jungen Leute, welche das 17ten Lebensjahr erreicht haben, aber noch nicht konfirmirt sein mögten, ein Aufschub dieser Feierlichkeit nicht statt finden, wenn sie auch den doppelten Lehrkurs bei dem betreffenden Geistlichen noch nicht vollendet haben sollten, vielmehr ist in diesen Fällen, ausnahmsweise, mit der Konfirmation ohne Zögern vorzuschreiten.
Hiernach haben sich sämmtliche Geistliche in der Provinz genau zu achten.
Potsdam, den 20sten Februar 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 10. / Potsdam, den 5ten März 1813.
Seite 101...105, No. 90. Unterdrückung der ansteckenden Fieber.

Um die weitere Verbreitung des in mehrern Orten der Provinz durch die Militair-Krankentransporte entstandenen ansteckenden Fiebers zu verhüten, sehen wir uns veranlaßt, fernerhin folgende Maaßregeln anzuordnen ...
Potsdam, den 26sten Februar 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 11. / Potsdam, den 12ten März 1813.
Seite 119, No. 102. Annahme von Handwerksgehülfen.

Nach dem Reskripte des Königl. Departements für die Gewerbe und den Handel im Ministerio des Innern vom 14ten Januar c. ist es Jedem, der mit einem Gewerbschein zum Betriebe eines Handwerks versehen ist, er sei zünftiger Meister oder nicht, gestattet, sich zünftige oder unzünftige Gehülfen zum Betriebe dieses Handwerks zu verschaffen, ohne daß er es nöthig hat, dieselben sich auf der Herberge, von dem Wirthe oder von den Aeltesten des Gewerks anweisen zu lassen. ...
Potsdam, den 8ten März 1813.


Seite 119, No. 103. Diäten der Physiker.

Von dem Königl. Departement der allgemeinen Polizei im Ministerio des Innern ist durch eine Ver­fügung vom 16ten v. M. in Uebereinstimmung mit dem Königl. Kassendepartements der bisherige Diätensatz der Physiker von 1 Rthlr. täglich auf 2 Rthlr. excl. der Wagenmiethe erhöht worden.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 9ten März 1813.


Seite 122...125, No. 11. Kompensation der Einquartierungslasten mit der Vermögenssteuer.

Da durch den Herrn Staatskanzlers von Hardenbergs Exzellenz unterm 13ten Februar c. bestimmt worden, daß der Einquartierungs-Vergütigungssatz durchweg für den gemeinen Soldaten auf den Tag bei vollständiger Beköstigung auf sechs Groschen angenommen, und nach diesem Verhältnisse auch der Betrag der Vergütigung für Offiziere mindern und höheren Ranges berechnet werden kann, so wird zur Ausführung dieser Vorschrift folgendes festgesetzt. ...
Berlin, den 1ten März 1813.     v. Goldbeck.


Seite 126, Personalchronik.

Der Akziseaufseher Jonas aus Wrietzen ist in die Stelle des pensionirten Kontroleurs Spindler als Kontroleur in Alt-Landsberg angestellt, ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 12. / Potsdam, den 19ten März 1813.
Seite 128, Aufruf zur Vaterlandsvertheidigung.

Das Vaterland ist in Gefahr!
Es braucht zu seiner Vertheidigung eine schnelle Verstärkung des Heeres ohne Kostenaufwand für die Staatskassen. - Der Liebe seiner Unterthanen vertrauend, hat der Landesvater Selbst dies ausgesprochen, und durch seinen Staatskanzler Freiwillige aufgerufen. - Freudig werden die Jünglinge und waffenfähigen Männer der Nation diesem ersehnten Rufe folgen. ...
Berlin, den 13ten Februar 1813.     Die Nationalrepräsentanten.


Seite 131, No. 106. Anzeige ansteckender Krankheiten.

Da bemerkt worden ist, daß die Herren Prediger auf dem Lande und die Dorfschulzen bei entstehenden ansteckenden Krankheiten es an der ihnen obliegenden schleunigen Anzeige fehlen lassen, so wird es denselben in Gemäßheit der deshalb ergangenen früheren Verordnungen nochmals zur Pflicht gemacht, den Ausbruch einer solchen Krankheit unverzüglich sowohl der landräthlichen Behörde als dem Kreisphysikus anzuzeigen.
Potsdam, den 15ten März 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 13. / Potsdam, den 26sten März 1813.
Seite 143. Stiftung des eisernen Kreuzes.

... Wir haben deshalb beschlossen, das Verdienst, welches in dem jetzt ausbrechenden Kriege entweder im wirklichen Kampf mit dem Feinde, oder außerdem, im Felde oder daheim, jedoch in Beziehung auf diesen großen Kampf um Freiheit und Selbständigkeit erworben wird, besonders aus­zuzeichnen und diese eigenthümliche Auszeichnung nach diesem Kriege nicht weiter zu verleihen.
Dem gemäß verordnen Wir wie folgt.
I. Die nur für diesen Krieg bestehende Auszeichnung des Verdienstes Unserer Untertanen um das Vaterland ist das eiserne Kreuz von zwei Klassen und einem Großkreuz.
Beide Klassen haben ein ganz gleiches in silber gefaßtes schwarzes Kreuz von Gußeisen, die Vorderseite ohne Inschrift, die Kehrseite zu oberst Unserm Namenszug F.W. mit der Krone, in der Mitte drei Eichenblätter, und unten die Jahreszahl 1813. ...
Gegeben Breslau, den 10ten März 1813.     (L.S.) Friedrich Wilhelm.


Seite 147...148, No. 112. Schulbesuch am Tage der Schulvisitationen.

Da bemerkt worden ist, daß hie und da ein großer Theil der schulfähigen Jugend sich den Schulvisitationen entzieht, und dadurch den Visitatoren derselben die richtige Beurtheilung des Zustandes der Schule und der Fortschritte der Kinder nicht nur erschwert, sondern auch überhaupt den Zweck einer solchen Oberaufsicht gänzlich vereitelt, so wird hierdurch verordnet, daß das Verzeichniß der bei einer solchen Visitation abwesenden schulfähigen Kinder durch den Lehrer sogleich aufgenommen, und selbiges von dem Schulvisitator dem Landrath des betreffenden Kreises zur gesetzlichen Bestrafung derjenigen Eltern, welche ihre Kinder aus Muthwillen oder Nachlässigkeit von der Schule an solchem Tage zurückhalten, übergeben werde. Die Herren Landräthe haben gegen solche Eltern mit ernstlichen Maaßregeln zu verfahren, und auf genaue Befolgung obiger Vorschrift zu halten,
Potsdam, den 20ten März 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 14. / Potsdam, den 2ten April 1813.
Seite 151...152.

An Mein Volk.
So wenig für Mein treues Volk, als für Deutsche, bedarf es einer Rechenschaft über die Ursachen des Krieges, welcher jetzt beginnt. Klar liegen sie dem unverblendeten Europa vor Augen.
Wir erlagen unter der Uebermacht Frankreichs. Der Friede, der die Hälfte Meiner Unterthanen Mir entriß, gab uns seine Segnungen nicht; denn er schlug uns tiefere Wunden, als selbst der Krieg. Das Mark des Landes ward ausgesogen. Die Hauptfestungen bleiben vom Feinde besetzt, der Ackerbau ward gelähmt, so wie der sonst so hoch gebrachte Kunstfleiß unserer Städte. Die Freiheit des Handels ward gehemmt, und dadurch die Quellen des Erwerbes und des Wohlstandes verstopft. Das Land ward ein Raub der Verarmung.
Durch die strengste Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten hoffte ich, Meinem Volke Erleichterungen zu bereiten und den französischen Kaiser endlich zu überzeugen, daß es sein eigener Vortheil sei, Preußen seine Unabhängigkeit zu lassen. Aber meine reinsten Absichten wurden durch Uebermuth und Treulosigkeit vereitelt, und nur zu deutlich sahen wir, daß des Kaisers Verträge mehr noch wie seine Kriege uns langsam verderben mußten; jetzt ist der Augenblick gekommen, wo alle Täuschung über unsern Zustand aufhört.
Brandenburger, Preußen, Schlesier, Pommern, Litthauer! Ihr wißt, was Ihr seit fast 7 Jahren erduldet habt, Ihr wißt, was euer trauriges Loos ist, wenn wir den beginnenden Kampf nicht ehrenvoll enden. Erinnert Euch an die Vorzeit, an den großen Kurfürsten, den großen Friedrich. Bleibt eingedenk der Güter, die unter ihnen unsere Vorfahren blutig erkämpften, Gewissensfreiheit, Ehre, Unabhängigkeit, Handel, Kunstfleiß und Wissenschaft. Gedenkt des großen Beispiels unserer mächtigen Verbündeten, der Russen, gedenkt der Spanier, der Portugiesen. Selbst kleinere Völker sind für gleiche Güter gegen mächtigere Feinde in den Kampf gezogen und haben den Sieg errungen, erinnert Euch an die heldenmüthigen Schweizer und Niederländer.
Große Opfer werden von allen Ständen gefordert werden; denn unser Beginnen ist groß, und nicht geringe die Zahl und die Mittel unserer Feinde. Ihr werdet jene lieber bringen für das Vaterland, für Euern angeborenen König, als für einen fremden Herrscher, der, wie so viele Beispiele lehren, Eure Söhne und Eure letzten Kräfte Zwecken widmen würde, die Euch ganz fremd sind. Vertrauen auf Gott, Ausdauer, Muth und der mächtige Beistand unserer Bundesgenossen, werden unseren redlichen Anstrengungen siegreichen Lohn gewähren.
Aber, welche Opfer auch von einzelnen gefordert werden mögen, sie wiegen die heiligen Güter nicht auf, für die wir sie hingeben, für die wir streiten und siegen müssen, wenn wir nicht aufhören wollen, Preußen und Deutsche zu sein.
Es ist der letzte, entscheidende Kampf, den wir bestehen, für unsere Existenz, unsere Unabhängigkeit, unsern Wohlstand. Keinen andern Ausweg giebt es, als einen ehrenvollen Frieden, oder einen ruhmvollen Untergang. Auch diesem würdet Ihr getrost entgegen gehen, um der Ehre willen, weil ehrlos der Preuße und der Deutsche nicht zu leben vermag. Allein wir dürfen mit Zuversicht vertrauen, Gott und unser fester Willen werden unserer gerechten Sache den Sieg verleihen, mit ihm einen sicheren, glorreichen Frieden und die Wiederkehr einer glücklichen Zeit.
Breslau, den 17ten März 1813.     Friedrich Wilhelm.


Seite 152...153.

Verordnung über die Organisation der Landwehr
Ein vor Augen liegendes Beispiel hat gezeigt, daß Gott die Völker in seinen besondern Schutz nimmt, die ihr Vaterland zu unbedingtem Vertrauen zu ihrem Beherrscher mit Standhaftigkeit und Kraft gegen fremde Unterdrückung verteidigen. -
Preußen! würdig des Nahmens, theilt Ihr dies Gefühl! Auch Ihr hegt den Wunsch, von fremdem Druck Euch zu befreien. Mit Rührung werde Ich die Beweise davon gewahr, in dem Eifer, mit welchem die Jünglinge aus allen Ständen zu den Waffen greifen und unter die Fahnen Meines Heeres sich stellen; in der Bereitwilligkeit, mit welcher gereifte Männer, voll Verachtung der Gefahr sich zum Kriegsdienst erbieten; und in den Opfern, mit welchen alle Stände, Alter und Geschlechter wetteifern, ihre Vaterlandsliebe an den Tag zu legen.
Ein mit Muth erfülltes Heer steht mit siegreichen und mächtigen Bundesgenossen bereit, solche Anstrengungen zu unterstützen. Diese Krieger werden kämpfen für Unsere Unabhängigkeit und für die Ehre des Volkes. Gesichert aber werden beide nur werden, wenn jeder Sohn des Vaterlandes diesen Kampf für Freiheit und Ehre theilt!
Preußen! zu diesem Zweck ist es notwendig, daß eine allgemeine Landwehr auf's Schleunigste errichtet und ein Landsturm eingeleitet werde. Ich befehle hiermit die Erstere und werde den Letztern anordnen lassen. Die Zeit erlaubt nicht, mit Meinen getreuen Ständen darüber in Berathung zu treten. Aber die Anweisung zur Errichtung der Landwehr ist nach den Kräften der Provinzen entworfen. Die Regierungen werden selbige den Ständen mittheilen. Eile ist nöthig. Der gute Wille jedes Einzelnen kann sich hier zeigen. Mit Recht vertraue ich auf ihn.
Mein getreues Volk wird in dem letzten entscheidenden Kampfe für Vaterland, Unabhängigkeit, Ehre und eigenen Heerd, Alles anwenden, den alten Nahmen treu zu bewahren, den unsere Vorfahren uns mit ihrem Blute erkämpften.
Wer aber aus nichtigen Vorwänden und ohne Mangel körperlicher Kraft sich Meinen Anordnungen zu entziehen suchen sollte, den treffe nicht nur die Strafe des Gesetzes, sondern die Verachtung Aller, die für das, was dem Menschen ehrwürdig und heilig ist, das Leben freudig zum Opfer bringen.
Meine Sache ist die Sache Meines Volkes, und Aller Gutgesinnten in Europa!
Gegeben Breslau, den 17ten März 1813.     Friedrich Wilhelm.


Seite 153...155.

Die Stände errichten gemeinschaftlich die Landwehr. Ich und alle Prinzen meines Hauses stehen an ihrer Spitze. Die Landwehr einer Provinz steht unter dem unmittelbaren Oberbefehl der Militair- und Zivilgouverneurs derselben.
Jeder Kreis errichtet eine, der Bevölkerung angemessene Landwehr-Abtheilung ...
Alle wehrbaren Männer, welche nicht zur Landwehr gezogen werden, bilden einen Landsturm, welcher den Feind im Kreise erwartet. ...
Gegeben Breslau, den 17ten März 1813.     Friedrich Wilhelm.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 16. / Potsdam, den 16ten April 1813.
Seite 179...180.

Nicht weil ich glaube, daß es Verräther an der Sache des Vaterlandes ... geben könne, sondern um die Schwachen ... von Uebelthaten abzuhalten, setze ich Folgendes fest.
  1. Jeder, der ohne durch vaterländische Behörden dazu beauftragt zu seyn, mit dem Feinde in Verbindung bleibt, oder in solche tritt, sey es durch schriftliche oder mündliche Mittheilungen,
  2. jeder, der dem Feinde Pferde, Waffen, Munition oder Kleidungsbedürfnisse zukommen läßt,
  3. jeder, der dem Feinde erweislich Fourage oder Mundbedürfnisse zuführt ohne anders als durch überwiegende, durch Gewalt nicht abzutreibende Militairmacht dazu gezwungen zu seyn,
soll vor ein Kriegsgericht gestellt und hingerichtet werden. ...
Breslau, den 17ten März 1813.     Friedrich Wilhelm.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 17. / Potsdam, den 23sten April 1813.
Seite 198, Personalchronik.

Der Prediger Benecke ist zum Prediger in Schönerlinde bestellt, ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 18. / Potsdam, den 30sten April 1813.
Seite 199f, Veräußerung von Staatsgütern.

Die unterzeichnete Kommission macht hierdurch bekannt, daß sie nunmehro in Wirksamkeit getreten ist. ...
Beim Verkaufe aus freier Hand sind die Minima ihrer Natur nach ein Geheimniß der Kommission, und den Kauflustigen können nur Forderungen mitgetheilt werden. ...
Es wird noch bemerkt, daß für ganz in klingendem Gelde baar bezahlt nur dasjenige Kaufpretium angesehen werden kann, welches wenigstens zur Hälfte vor oder bei der Uebergabe, der Rest aber binnen sechs Monaten nach derselben berichtigt wird.
Berlin, den 8ten April 1813.     Königl. Immediatkommission zur Veräußerung der Staatsgüter.
v. Heydebreck, Wlömer, Hartig, v. Könen, v. Dewitz, Gr. Hardenberg.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 19. / Potsdam, den 7ten Mai 1813.
Seite 217...218, Personalchronik.

Nachweisung der Rittergutsbesitzer, städtischen und bäuerlichen Deputirten, aus welchen die Ausschüsse zur Errichtung der Landwehr zusammengesetzt sind.
Benennung der Kreise.
  • 6. Nieder-Barnim.
Namen der ausgewählten Kommissarien.
  • für Rittergutsbesitzer: der Landrath zu Pannewitz und der Kammerherr von Wülknitz.
  • für die Städte und den Bauerstand:
    der Justizamtmann Meyer zu Liebenwalde und der Schulz[e] Karbe zu Ruhlsdorf.
Aufenthaltsort des Ausschusses.
  • Berlin.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 21. / Potsdam, den 14ten Mai 1813.
Seite 259f, No. 158. Genießbare Pilze und Schwämme.

Zur Verhütung des von dem Genuß giftiger Schwämme und Pilze entstehenden und zu befürchtenden Nachtheils für die menschliche Gesundheit sollen hinführo nur folgende genießbare und leicht kenntlich zu machenden Pilze und Schwämme zum Verkauf auf den Märkten zugelassen werden:
    1) die Morchel ... 2) die Spitzmorchel ... 3) der Champignon 4) der Reitzker oder Ritschker 5) der Mousseron 6) der Pfifferling 7) der Steinpilz oder Steinschwamm 8) der Bocksbart
Die Trüffeln, welche ebenfalls zu den unschädlichen Schwämmen gehören, gibt es hier nicht. ...
Potsdam, den 10ten Mai 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 22. / Potsdam, den 21sten Mai 1813.
Seite 265, No. 164. Landwehr.

Dem Vernehmen nach wird die Allerhöchste Kabinetsordre vom 31sten März d. J., wodurch §. 5. diejenigen, welche wegen ihrer Verhältnisse on den Ausschüssen von dem Eintritt in die Landwehr entbunden werden, aufgefordert werden, zu den Ausrüstungen beizutragen, noch an mehrern Orten sehr gemißdeutet, und giebt zu dem förmlichen Mißbrauch Anlaß, indem eine solche Ausrüstung oder ein Betrag zu derselben gewissermaßen als Bedingung der Entlassung betrachtet wird. Dies ist durchaus nicht zuläßig, und machen wir die landräthlichen Behörden und die Ausschüsse zur Bildung der Landwehr in den Kreisen der Provinz hierauf ganz besonders aufmerksam.
Potsdam, den 17ten Mai 1813.


Seite 266, No. 167. Steckbriefe.

Obgleich mehrmals angeordnet worden, daß in allen Fällen, in welchen Steckbriefe von den Behörden erlassen worden, die erfolgte Verhaftnehmung der Entwichenen durch die öffentlichen Blätter von den Behörden bekannt gemacht werden soll, so bleibt dennoch diese Anordnung öfters unbefolgt. Sämtliche Behörden werden daher zur genauesten Befolgung jener Anordnung hiermit wiederholt angewiesen.
Potsdam, den 18ten Mai 1813.


Seite 266, No. 168. Landsturm.

Nach dem Landsturmedikt vom 21ten April d. J. bilden die Landräthlichen Kreise der Provinzen so viele Landsturmbezirke, welchen als Anführer oder Divisionairs vorgesetzt sind und zwar:
  • ... dem Nieder-Barnimschen Kreise der Major v. Burgwedel, ...
Zu Kommandanten in den Städten sind bestellt, und zwar: in dem Niederbarnimschen Kreise:
  • Bernau, Obrist v. Kerkow.
  • Liebenwalde, Major v. Nagel


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 24. / Potsdam, den 4ten Juni 1813.
Seite 266. No. 166. Freienwalder Armenbad.

Nach einer Anzeige der Freienwalder Brunnendirektion werden von den Magisträten und Kommunalvorstehern nicht selten arme Kranke nach dem Freienwalder Armenbade geschickt, ohne irgend eine Unterstützung zu ihrem Unterhalt während der Badezeit, weil man die Existenz eines auch zu letzterem Behuf vorhandenen zulänglichen Fonds voraussetzt. Da aber diese Voraussetzung irrig ist, und die zum Freienwalder Armenbade bestimmten, mehrentheils aus den milden Beiträgen der Brunnengäste fließenden und neuerlich sehr verringerten Mittel nicht sowohl für die Beköstigung der armen Kranken, als zur Unterhaltung der zu ihrer Aufnahme bestimmten wohlthätigen Anstalt dienen; so werden die Kommunalvorsteher aufgefordert, bei Absendung ihrer Ortsarmen ins Bad auch jederzeit für eine Unterstützung derselben, Behufs ihrer Beköstigung Sorge zu tragen, widrigen­falls bei der Unzulänglichkeit der Fonds die Annahme ihrer Armen verweigert werden muß.
Potsdam, den 17ten Mai 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 25. / Potsdam, den 11ten Juni 1813.
Seite 293, No. 180. Essigfabrikation des platten Landes.

Mittelst Verfügung des Königlichen Departements für die Gewerbe und den Handel und für die Staatseinkünfte vom 19. März d. J ist in Betreff der Essigfabrikation folgendes festgesetzt worden:
  1. Die Essigfabrikation auf dem platten Lande ist an kein Grundvermögen gebunden.
  2. Der Essigfabrikant ist verpflichtet, einen Gewerbschein zu lösen. ...
Potsdam, den 3ten Junius 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 26. / Potsdam, den 18ten Juni 1813.
Seite 299. Landwehr.

Auf den Allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Majestät werden sämmtliche Ober- und Untergerichte befehligt, der Bildung der Landwehr nicht nur nicht hinderlich zu sein, sondern dieselbe mit aller Kraft der ihnen verliehenen Gewalt zu unterstützen, insbesondere aber die Offizianten nicht abzuhalten, der Landwehr beizutreten.
Breslau, den 25ten Mai 1813.     Der Justizminister v. Kircheisen.


Seite 303, No. 190. Torfasche.

Wir haben in Erfahrung gebracht, daß bei der Aufbewahrung und Behandlung der Torfasche auf dem platten Lande nicht überall die nöthige Vorsicht angewendet wird, und finden uns daher veranlaßt, nachstehende dieserhalb schon am 6ten Dezember 1802. ergangene Verordnung zur allgemeinen Kenntniß in Erinnerung zu bringen. ...
  1. in jeder Haushaltung, welche sich der Torffeuerung bedient, muß ein hölzerner, mit Blech inwendig ausgeschlagener Eimer, oder, wenn die Vermögensverhältnisse ... einen größeren Kostenaufwand gestatten, ein kupfernes oder von Eisen gegossenes Gefäß anzutreffen sein, worin die Torfasche geworfen, sofort mit Wasser begossen und alsdann umgerührt werden muß, ...
  2. Soll sich niemand unterstehen die Asche, bevor sie nicht gedachtermaßen ausgelöscht worden ist ... auf die Dorfstraße oder den Mist zu werfen ...
  3. Jeder Hauswirth muß seinen Miethsleuten einen Raum zur sicheren Aufbewahrung der Torfasche verschaffen ...
  4. Wer die Torfasche auf fremden Grund und Boden heimlich schüttet, muß zwei Thaler Strafe erlegen und ist diese Strafe nach Befinden in eine höhere oder Leibesstrafe zu verwandeln.
Potsdam, den 13ten Juni 1813.


Seite 304, Personalchronik.

Am 8. d. M. starb im 56sten Jahr seines thätigen Lebens der Oberbürgermeister der Königl. Haupt- und Residenzstadt Berlin, Herr v. Gerlach, Ritter des Preuß. rothen Adlerordens erster Klasse, und vormaliger Präsident der K. Kurmärkischen Regierung. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 27. / Potsdam, den 25sten Juni 1813.
Seite 311, Personalchronik.

... die Demoiselle Gallecke als erste Lehrerin an der höhern Töchterschule zu Brandenburg bestätigt.


Seite 311, Prämie für die Eroberung feindlichen Geschützes.

Des Königs Majestät haben mittelst Kabinetsordre vom 5ten Mai d. J. verordnet, daß denjenigen, welche im jetzigen Kriege ein feindliches Geschütz erobern, ein Geschenk von Funfzig Stück Dukaten gezahlt werden soll.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 28. / Potsdam, den 2ten Julius 1813.
Seite 322, Vermischte Nachrichten und Belehrungen. Prediger-Synode.

Die Herren Prediger der Berliner Landdiözese haben sich mit ihrem Superintendenten Herrn Lettow zu einer Synode vereinigt. Der Herr Oberkonsistorialrat Ribbeck ist diesem Vereine beigetreten.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 31. / Potsdam, den 23sten Julius 1813.
Seite 340, No. 213. Versteuerung des Braunroths.

Da das sogenannte Braunroth ein ganz ordinaires aus Eisenocker verfertigtes hauptsächlich nur zum Anstreichen brauchbares Farbematerial ist, so soll [für die] ... vorzüglich aus Schweden zu uns kommenden Farbemateriale kein Kriegesimpost, sondern blos die gewöhnliche Konsumtionsakzise erhoben werden. ...


Seite 341, No. 215. Kirchenbücher.

Wiewohl in dem Zirkulare vom 8ten März 1810. und in der Verordnung vom 31sten Oktober 1811. (Amtsblatt Pag. 250.) die sorgfältige Führung und Aufbewahrung der Kirchenbücher und derer Duplikate anempfohlen worden ist, so hat sich doch neuerlich bei mehreren Gelegenheiten ergeben, daß nicht überall die vorgeschriebene Form und erforderliche Reinlichkeit und Sorgfalt beobachtet, besonders aber das Duplikat nicht vollständig gehalten und zur gesetzten Zeit an das Ortsgericht abgeliefert wird. ...
Lassen dieselben [Herren Superintendenten] es an dieser ihnen obliegenden und hiermit aufs neue zur Pflicht gemachten Aufsicht fehlen: so wird ... die in der ... Visitationsordnung gedrohete Strafe, insbesondere dem Schuldigen noch die Bezahlung der Reisekosten und Diäten für die Revision, auferlegt werden.
Potsdam, den 18ten Julius 1813.


Seite 341, No. 217. Landsturm-Divisionairs und Kommandanten.
...
Den Landsturmbezirken sind als Anführer oder Divisionairs vorgesetzt: ...
  • dem Niederbarnimschen Kreise, der Generalmajor von Vieregg; ...
Zu Kommandanten in den Städten sind bestellt: im Nieder-Barnimschen Kreise:
  1. für Liebenwalde der Oberstlieutenant v. Ingersleben,
  2. für Alt-Landsberg der Major v. Borcke,
  3. für Oranienburg der Major v. Ciriacy,
  4. für Bernau der Oberst v. Kerkow;


Seite 345...346, No. 219. Einlaß verdächtiger Personen.

Nach einer neueren Verordnung des Königl. Departements der höhern und Sicherheitspolizei vom 3ten d. M. soll allen auswärtigen Marktschreiern, Topfbindern, Hausirern, Kammerjägern, Schleifern, Marionettenspielern, Olitätenkrämern, reisenden Musikanten, Leierspielern geringer Klasse, Landkartenhändlern, Mechanikern, Seiltänzern, Orgeldrehern, Führern fremder Thiere und anderen in diese Kategorie gehörenden Personen, in soweit sie nicht mit einem reglementsmäßigen Paß und mit einer von der kompetenten Behörde ertheilten Konzession versehen sind, der Eingang in die Königl. Staaten und der Aufenthalt in denselben nicht gestattet werden. Sollten sie sich dessen ungeachtet einschleichen, so soll gegen sie nach Strenge des Gesetztes verfahren werden.
Hiernach haben sich sämmtliche, vorzüglich die Grenzbehörden zu achten.
Potsdam, den 20sten Julius 1813.


Seite 347...360. Außerordentliche Beilage zum 31sten Stück...

Allgemeines Reglement für die Feldmesser im Preußischen Staate. Vom 29sten April 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 32. / Potsdam, den 30sten Julius 1813.
Seite 381. Personalchronik.

... der bisherige reform. Schullehrer zu Marzahn, Freund [ist] zum reform. Schullehrer in Hohengarz ... bestellt.
Es sind gestorben: der Schullehrer Große zu Mehrow, Superint. Berlin; ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 34. / Potsdam, den 13ten August 1813.
Seite 392, No. 241. Stadtchroniken.

Eine früherhin häufig beobachtete Sitte unserer Vorfahren in Deutschland brachte es mit sich, daß man in den Städten Jahrbücher hielt, in welchen die bedeutenden Vorfälle jedes Ortes unter obrigkeitlicher Mitwirkung und Aufsicht verzeichnet wurden. Hierdurch erhielten sich mache, dem Geschichtsschreiber höchstschätzbare Angaben wichtiger Thatsachen, deren Kunde ohne jenen Gebrauch ganz verloren gegangen wäre. Der Hauptgewinn aber bestand darin, daß die Aufbewahrung des Andenkens merkwürdiger Ereignisse eine Theilnahme an dem Gemeinwesen weckte und nährte, welche die gleichzeitigen Mitbürger nicht nur untereinander, sondern auch mit den Vorfahren und Nachkommen enger verknüpfte. Daß jene schöne Sitte hie und da ganz ausser Gewohnheit gekommen ist, hat zum Theil unstreitig seinen Grund in den vielen durch den Druck verbreiteten Zeitungen und Tagesblättern. Diese aber müssen sich, ihrer Bestimmung nach, auf das Allgemeine, ganze Provinzen und Länder betreffende einschränken, und das Besondere, nur für den einzelnen Ort Wichtige ausschließen. Sie können daher die erwähnten Stadt- und Ortschroniken nicht ersetzen und entbehrlich machen.
Wir finden uns deshalb veranlaßt, die Magisträte dringend aufzufordern, daß sie für die Anfertigung zweckmäßiger Stadtchroniken eifrig Sorge tragen, und war nicht nur von jetzt an, sondern auch mit Einschluß des schon verflossenen Zeitraums des laufenden Jahrhunderts. Das Verdienstliche solcher Chroniken besteht nicht in rednerischer Ausschmückung, sondern in verständiger Auswahl der Thatsachen und in Genauigkeit der Angaben. ...
Dem Einflusse und der Aufsicht einer vorgesetzten Behörde soll die Anfertigung dieser Jahrbücher in keiner Art unterworfen seyn; jedoch werden die Magisträte nicht ermangeln, sie Mitgliedern des Kollegiums, welche bei ihren Bereisungen der Städte Kenntniß davon nehmen wollen, vorzulegen.
Potsdam, den 6ten August 1813.


Seite 404...405, No. 246. Dienstreisen.

Da von dem Königlichen Departement im Ministerio des Innern für die allgemeine Polizei [und] im Finanzminsiterio für die Staatskassen unterm 9ten v. M. bestimmt worden ist:
  • daß diejenigen Offizianten, welche auf den gewöhnlichen Postkoursen nicht mit Extrapost zu reisen berechtigt, sondern der ordinairen Post sich zu bedienen verpflichtet sind, in dem Fall, wenn sie die Reise mit eigenen Pferden verrichten, innerhalb der Postroute nur die ordinairen Postgelder liquidiren, außer diesen Koursen aber nur die Hälfte der Extrapost-Reisekosten für zwei Postpferde zum Ansatz bringen können;
so wird diese Bestimmung hiermit zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 14ten August 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 37. / Potsdam, den 27sten August 1813.
Seite 440...442. Aerztlicher u. Chirurgischer Militairdienst.

Der Chef des Königlichen Kriegesdepartements Herr Generalmajor von Hake hat in der sub. No. 253. nachfolgenden eindringlichen Bekanntmachung vom 16ten v. M. diejenigen Jünglinge des Staates, welche sich bereits der Medizin, Chirurgie oder Pharmazie widmeten, oder nur Anlage dazu haben, und sich Vorkenntnisse sammelten, öffentlich aufgerufen, mit ihren schon erworbenen Kenntnissen der für des Vaterlandes Vertheidigung zu Felde stehenden Armee und ihren Lazarethen als Chirurgen und Pharmazeuten nützlich zu werden und wo noch die gehörige Qualifikation zur unverzüglichen Anstellung mangelt, sich durch die dargebotene Gelegenheit einer unentgeltlichen Ausbildung zur künftigen Anstellung geschickt zu machen. ...


Seite 446. Personalchronik.

Der Feldprediger Bandow ist zum Prediger in Lindenberg bestellt ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 38. / Potsdam, den 3ten September 1813.
Seite 448, No. 256. Brücken.

Da die Revier-Forstbedienten die beste Gelegenheit haben, sich von den örtlichen Verhältnissen, welche die Nützlichkeit und Entbehrlichkeit der in den Forsten belegenen Brücken, so wie deren nothwendige Dimension bestimmen, genau zu unterrichten; so ist beschlossen worden, daß die Baubedienten bei bedeutenden Veranschlagungen von Forstbrücken zuvor mit dem betreffenden Forstbedienten Rücksprache nehmen und wenn nach dessen Urtheil Abweichungen von den bisherigen Dimensionen nützlich sind, oder die in Rede stehende Brücke ohne Nachtheil gänzlich eingehen kann, dies berücksichtigen sollen.
Glauben die Baubedienten in einzelnen Fällen der Meinung des Forstbedienten nicht beitreten zu können, so muß die Sache uns zur Entscheidung vorgelegt werden. Eben dieses gilt auch von allen andern aus Königl. Kassen zu unterhaltenden Brücken, in Absicht deren mit den Lokalbehörden eine gleiche Rücksprache zu nehmen ist.
Dies wird zur Achtung hierdurch bekannt gemacht.
Potsdam, den 25sten August 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 42. / Potsdam, den 1sten Oktober 1813.
Seite 468, No. 272. Versteuerung der Kartoffeln zu Brantwein.

Es ist mittelst Verfügung der Königlichen Abgabensektion vom 9ten dieses [Monats] wieder­holentlich festgesetzt, daß von den ländlichen Brennern die Kartoffeln zu Brantwein nur bei den Bezirks- und Konsumtions-Steuerämtern, nicht aber bei den Dorfseinnehmern deklarirt und versteuert werden dürfen, indeß zur Erleichterung der Gewerbetreibenden die Deklaration und Versteuerung derselben in größern Quantitäten, allenfalls von 4 zu 4 Wochen, nachgelassen worden. In solchen Fällen müssen jedoch die einzumeischenden Quantitäten in dorso der Quittungen jedesmal bemerkt, und in den Brennbüchern vor der Einmeischung durch den Eigenthümer, Administrator oder Pächter der Brennerei eingetragen, auch letztere mit der Quittung belegt, und bei der Revision der Quantitäten der verbrauchten Kartoffeln mit den geleisteten Versteuerungen genau verglichen werden.
Hiernach haben sich die betreffenden Behörden und alle, die es angeht gemessenst zu achten.
Potsdam, den 28sten September 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 43. / Potsdam, den 6ten Oktober 1813.
Seite 472...474. Aufruf.

Die südlichen Kreise des Landes zwischen Elbe und Oder, namentlich der größere Theil des Teltowschen und des Luckenwaldschen, sind durch den Krieg, welchem sie zum Schauplatze gedient haben, sehr hart betroffen, ihre Bewohner aller Vorräthe, des Viehs und ihrer Habseligkeiten verlustig gegangen. Der Krieg und die Befreiung des Vaterlandes verlangen große schwere Opfer: Diese Gegenden, diese Einwohner haben sie für uns im Uebermaß gebracht. - Die schleunigste Hilfe ist nöthig, um das Elend, welchem diese Einwohner sonst unwiederbringlich und in täglich zunehmendem Maße ausgesetzt sind, zu erleichtern. ...


Seite 476, No. 280. Uniform der Stadt- und Kreisphysiker.

Des Königs Majestät haben mittelst Kabinetsordre vom 14ten v. M. den Kreis- und Stadtphysikern die jetzige Uniform der Polizeioffizianten mit der ... für die Kreis-Justizräthe und Regierungs­assessoren vorgeschriebenen Stickerei, jedoch mit der Abänderung beizulegen geruhet, daß statt des zu der Polizeiuniform gehörigen Säbels der bei den übrigen Ziviluniformen gebräuchliche Degen getragen werden soll.
Potsdam, den 30sten September 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 44. / Potsdam, den 15ten Oktober 1813.
Seite 481, No. 26. Züchtlinge der Spandauer Straf- und Besserungsanstalt.

In Gemäßheit der Verfügung des Chefs der Justiz vom 25sten v. M. wird den Untergerichten im Departement des Kammergerichts bekannt gemacht, daß die aus der Spandauer Straf- und Besserungsanstalt im Frühjahr d. J. interimistisch entlassenen Züchtlinge, in der jetzt in Brandenburg befindlichen Anstalt wegen Mangel an Raum nicht untergebracht, und daher bis auf weitere Verfügung nicht wieder dorthin abgesandt werden können.
Berlin, den 4ten Oktober 1813.


Seite 481, No. 27. Medizinischgerichtliche Geschäfte.

Nach den Bestimmungen des Chefs der Justiz vom 28sten v. M. werden die sämmtlichen Untergerichte im Departement des Kammergerichts hierdurch angewiesen, in allen bei denselben vorkommenden Kriminaluntersuchungen, in welchen eine Obduktion des Leichnams erfolgt ist, die aufgenommenen Sektionsprotokolle und medizinischen Gutachten abschriftlich der Polizeideputation der Königl. Kurmärkischen Regierung mitzutheilen. ...
Berlin, den 4ten Oktober 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 45. / Potsdam, den 22sten Oktober 1813.
Seite 486, No. 19. Kompensation von Bier und Brantwein.

Da des Königs Majestät durch die Kabinetsordre vom 10ten v. M. zu genehmigen geruhet haben, daß außer den im §. 13. des Edikts vom 19ten Dezember v. J. genannten Verlusten, auch die an weggenommenem Bier und Brantwein, mittelst darüber von den landräthlichen und magistratualischen Behörden auszustellenden Anerkenntnisse, zur Kompensation bei Einrichtung der Vermögens- und Einkommenssteuer gebraucht werden kann; so wird solches den Steuerschuldigen, die davon noch Gebrauch machen können, hiermit bekannt gemacht.
Berlin, den 6ten Oktober 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 46. / Potsdam, den 29sten Oktober 1813.
Seite 487. Armaturen.

Aufforderung. Sämmtliche Polizeibehörden werden hierdurch angewiesen, alle bei den Einwohnern vorhandenen brauchbaren Armaturen, als Gewehre, Karabiner, Pistolen, Husarensäbel und andere Stücke zu sammeln, nach unten stehenden Preisen anzukaufen und an eins der Artilleriedepots, hier an das Zeughaus Sasse, oder in Spandow an den Zeugkapitain Schmidt abzuliefern.
Zu vergüten sind
1) Für ein brauchbares Gewehr ohne Bajonett 1 Rthlr. - Gr. - Pf.
2) " " dergleichen ohne Schloß - 20 -
3) " " Bajonett - 2 8
4) " " Schloß - 2 8
5) " einen Flintenlauf - 2 8
6) " " Ladestock - 2 8
7) " eine Pistole - 8 -
8) " einen Säbel mit Scheide - 8 -
9) " " Säbel mit Gefäß ohne Scheide - 5 4
10) " ein messingenes Säbelgefäß - 2 3
11) " eine messingene Trommel - 5 4
12) " eine Patronentasche - 4 -
13) " ein Säbelgehenk - 2 6
Berlin, den 17ten Oktober 1813.
Allerhöchstverordnetes Militairgouvernement des Landes zwischen der Elbe und Oder.
v. L'Estocq. Sack.


Seite 489, No. 288. Brod und Servis für die Frauen der Landwehrmänner u. s. w.

Nach einer von des Herrn Staatskanzlers von Hardenberg Exzellenz unterm 31sten August d. J. erlassenen Bestimmung soll Servis und Brod den Frauen und Kindern der Landwehrmänner und Freiwilligen nur im Falle erwiesener Bedürftigkeit verabreicht werden ...


Seite 489, No. 289. Einquartierung.

Da seitens des Herrn Staatskanzlers Exzellenz unterm 28sten v. M. festgesetzt worden, daß alle inaktive, pensionirte, oder sonst angestellte, nicht im Felde befindliche Militairs, gleich den Ziviloffizianten Naturaleinquartierung tragen müssen, so wird diese höhere Bestimmung zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 25sten Oktober 1813.


Seite 489, No. 290. Landarmengelderberichtigung.

Es bleiben wieder verschiedene Behörden mit den Landarmen-Beiträgen zurück; das Bedürfniß der Landarmen-Anstalten macht aber eine regelmäßige Entrichtung dieser Beiträge nothwendig ... Wir werden daher um so weniger der geringsten Verzögerung nachsehen, und ... machen ... bekannt, daß die am Schlusse der Monate Juni, September, Dezember und März nicht, der früheren Bestimmung gemäß zur Haupt-Landarmenkasse abgeführten Beiträge jedesmal ohne weitere Nachsicht am 8ten des folgenden Monats werden beigetrieben werden. ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 47. / Potsdam, den 5ten November 1813.
Außerordentliche Beilage No. 2 zum 47sten Stück ...

  • Fortgesetzte Nachricht von den Kriegsbegebenheiten.
  • Wollene Leibbinden für die preußischen Truppen.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 48. / Potsdam, den 12ten November 1813.
Seite 495...496, No. 298. Viehseuche.

Da sich die Viehseuche nicht allein in Pohlen (!), Sachsen, Böhmen und Schlesien verbreitet, sondern auch selbst schon in einigen Grenzorten der Kurmark gezeigt hat, wohin sie durch unvorsichtiges Zusammenstellen des den fremden Truppen zugehörigen ausländischen Viehes mit dem Landviehe gelangt ist, so ist es nothwendig den Viehverkehr möglichst zu beschränken und wird deshalb folgendes zur genauesten Beachtung festgesetzt:
  1. Sämmtliche Viehmärkte in hiesiger Provinz, werden ... untersagt
  2. Sämmtliche Polizeibehörden und Akziseämter haben ... dahin zu sehen, daß bei dem Einbringen des Rindviehs ... das vorgeschriebenen Gesundheitsattest nicht mangele.
  3. Jeder Viehbesitzer ist verbunden, das Erkranken und Sterben eines Stückes Rindvieh dem Gemeindevorsteher ... zu melden ...
  4. Der Einlaß des Hornviehs und der Gift fangenden Sachen, der rohen Häute, der Haare, Hörner, des ungeschmolzenen Talges, des Rindfleisches und Düngers aus Pohlen, Böhmen und Sachsen ist untersagt.
  5. Der Vorspann mit hiesigen Landochsen nach Pohlen, Böhmen und Sachsen ist gänzlich zu inhibiren ...
  6. Zeigen sich an einem Orte Spuren der Viehseuche, so ist das damit befallenen Gehöft, und bei der Verbreitung des Uebels auf mehrere Gehöfte, der ganze Ort unter die strengste Sperre zu setzen ...
Potsdam, den 4ten November 1813.


Seite 501, No. 305. Kirchenbücher und Populationslisten rücksichtlich der Landwehr.

... ist von dem Königlichen Departement für den Kultus und öffentlichen Unterricht am 18ten v. M. festgesetzt worden:
  • daß, da die Landwehrmänner nur temporair zum Kriegsdienst gezogen worden, dieselben zwar für ihre Person während der Dauer ihrer Dienstzeit zum Militair, ihre Familien aber immer noch zum Zivilstande zu rechnen sind, und hiernach die Aufgebote und Trauungen der Landwehrmänner von dem betreffenden Militairprediger verrichtet, eben so auch die Todesfälle in den Militair-Kirchenbüchern und Listen aufgeführt werden müssen; dagegen aber die in den Familien der Landwehrmänner vorfallenden Taufen, Begräbnisse und andere kirchliche Amtshandlungen dem dazu berechtigten Zivilprediger verbleiben, welcher auch dieselben in die Zivil-Kirchenbücher und Listen einzutragen hat. ...
Potsdam, den 5ten November 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 49. / Potsdam, den 19ten November 1813.
Seite 504...510, No. 313. Viehseuche.

Da es bei der jetzigen Ausbreitung der Viehseuche durchaus erforderlich ist, die Vorschriften des, zum Theil nicht mehr hinreichend bekannten Patents wegen Abwendung der Viehseuchen und andern ansteckenden Krankheiten d. d. 2ten April 1803. zu erneuern und zur allgemeinen Kenntniß zu bringen ...


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 50. / Potsdam, den 26sten November 1813.
Seite 525, No. 316. Didaktische Arbeiten.

Diejenigen Herren Superintendenten und Schulinspektoren, welchen wir Volumina didaktischer Arbeiten zur Einsicht mitgetheilt haben, werden an die Zurücksendung derselben erinnert.
Potsdam, den 18ten November 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 52. / Potsdam, den 10ten Dezember 1813.
Seite 549, No. 335. Vorspann.

So lange die Vorspannleistung mit Rindvieh der Viehseuche halber untersagt bleibt, können die Besitzer desselben auch mit keinen Geldbeiträgen Behufs der Vorspannleistung angezogen werden. Zwangsweise Einziehung von Geldbeiträgen statt Naturalvorspann findet überhaupt nicht Statt und es bleibt jedem Besitzer des Zugviehes überlassen seinen Vorspann in natura zu leisten, wozu er mit Exekution im Falle der Nichtgestellung angehalten wird. Wenn die Vorspannleistung wiederum mit Rindvieh nachgegeben werden kann, werden die Besitzer desselben für die Zeit der Nichtleistung verhältnißmäßig stärker als die Pferdebesitzer angezogen werden.
Potsdam, den 3ten Dezember 1813.


Seite 553, No. 338. Transport der Gefangenen.

Da der Erfahrung zu Folge die Transporte der Gefangenen und Militairkranken leicht zur Verbreitung ansteckender Krankheiten Anlaß geben, dies auch bei den letzten Gefangenen­transporten hin und wieder geschehen ist, so werden alle diejenigen Maaßregeln, welche deshalb unterm 26sten Februar c. in dem diesjährigen Amtsblatte No. 10 vorgeschrieben und empfohlen sind, von neuem allgemein und dringend eingeschärft.
Hauptsächlich wird den Polizeibehörden zur Pflicht gemacht, die Vorspänner, welche Kranke fahren, vor genauer Berührung mit denselben zu warnen, das Sitzstroh auf welchem Kranke gesessen, sogleich unter den Mist zu werfen oder verbrennen zu lassen, die Gefangenen und ansteckenden Kranken, nie bei den Einwohnern, sondern in besondern Räumen unterzubringen, die stark gelüftet und mit der Salzsäure durchräuchert werden müssen, das Lagerstroh sogleich zu verbrennen, den Ankauf von Kleidungsstücken von Militairpersonen strenge zu untersagen und die Lazarethe möglichst zu isoliren.
Kriegsgefangene, welche sich von den Transporten entfernen, sind aufzugreifen und den nächsten Kommandanten zu überliefern, solche aber, welche mit Erlaubniß der Polizeibehörden einzelnen Einwohnern als Gehülfen bei ihrem Gewerbe überlassen werden, zuvor vollständig zu reinigen und mit reinlicher Wäsche und andern Kleidungsstücken zu versehen, die ihrigen aber zu verbrennen. Der Ausbruch einer Krankheit bei einem solchen Gefangenen in den ersten acht Tagen seiner Aufnahme bei dem Einwohner, muß von diesem sogleich der Polizeibehörde angezeigt werden, um die nöthigen Maaßregeln zu seiner Entfernung treffen zu können.
Potsdam, den 4ten Dezember 1813.


Seite 554, Personalchronik.

...[und] der Schullehrer Hager zu Falkenberg Sup. Berlin sind gestorben.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 53. / Potsdam, den 17ten Dezember 1813.
Seite 556, No. 340. Brenn-Deklarationsbücher auf dem plat-Lande (!).

Es ist seit einiger Zeit bemerkt worden, daß die Besitzer der Branntweinbrennereien auf dem platten Lande ihre Brenn-Deklarationsbücher verschlossen halten, und dadurch verhindern, daß in ihrer Abwesenheit die gesetzliche Revision ihrer Brennereien vorgenommen werden kann.
Da es jedoch unumgänglich nothwendig ist, daß die Steueräthe, oder die mit der Landaufsicht beauftragten Beamten, sich zu jeder Zeit von dem richtigen Zustande der Brennereien überzeugen, so werden die Brennereieigenthümer auf dem Lande wiederholentlich angewiesen, die geordneten Deklarationsbücher, bei ihrer Entfernung aus dem Hause, jederzeit unverschlossen zurück zu lassen, damit den etwanigen Revisionen kein Hinderniß in den Weg gelegt wird.
Potsdam, den 25sten November 1813.


Seite 556, No. 343. Brasilien-Taback.

Es ist höhern Orts festgesetzt worden, daß von dem Brasilientaback, da er aufs Höchste dem Portexiko an Werth gleich zu achten, so lange als der Kriegsimpost erhoben wird, nur drei Groschen pro Pfund, gleich dem Portexiko, als Konsumtionssteuer erhoben werden soll.
Potsdam, den 3ten Dezember 1813.


Seite 557, No. 344. Fremde kleine Spiegel.

Es wird hierdurch zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht, daß mittelst Verfügung der Königl. Departements für die Gewerbe und den Handel und für die Staatseinkünfte vom 16ten v. M. der Einlaß der fremden kleinen Spiegel, deren Höhe nicht über 8, und deren Breite nicht über 6 bis 8 Zoll beträgt, gegen Entrichtung einer Abgabe von Zwölf pro Cent von dem richtig zu würdigenden Werthe erlaubt worden ist.
Potsdam, den 3ten Dezember 1913.


Seite 560, No. 348. Verkauf von bittern Weinen ec.

Das Bereiten und Verkaufen von bittern Weinen und gebrannten Wassern kann den Weinhändlern und Branntweinbrennern, jedoch nur unter folgenden Bedingungen gestattet werden:
  1. daß die dazu verwendeten Spezies z. B. viele bittere, im ökonomischen Gebrauche hinlänglich bekannt sind;
  2. daß der Branntwein oder Wein entweder im Allgemeinen, z.B. bitter, oder nach dem Ingredienz, z. B. Wermuth, benannt werde;
  3. daß er nach landüblichem Maaße, nicht aber in Arzneigläsern verkauft werden; und
  4. daß keine medizinischen Benennungen und Etiketten, wie Essenz, Tinktur, Tropfen und solche Beinamen, welche medizinische Wirkungen andeuten sollen, angewendet werden.
Den betreffenden Behörden so wie dem Publikum wird dies zur Nachricht und Achtung bekannt gemacht.
Potsdam, den 11ten Dezember 1813.


Seite 560...561, No. 350. Beschädigung der Brücken.

Es werden häufig Beschädigungen an den über die schiffbaren Gewässer führenden Brücken dadurch veranlaßt, daß die Schiffer, wenn sie mit ihren Gefäßen bei den zu passirenden Brücken ankommen, die Segel nicht zeitig genug einnehmen oder fallen lassen, wodurch die Gefäße mit aller Gewalt gegen die Brücke getrieben werden, die für letztere gewöhnlich nachtheilige Folgen hat.
Zur Steuerung dieses Unfugs wird daher in Zukunft jeder Schiffer, der nicht zeitig genug das Segel bei Ankunft an den Brücken fallen läßt, in eine Polizeistrafe von Einem Thaler genommen, wenn überdies Schaden geschehen, zum Ersatz angehalten und im Wiederholungsfalle die Strafe verdoppelt werden. ...
Potsdam, den 13ten Dezember 1813.


Amts-Blatt der Königlichen Kurmärkischen Regierung. / No. 55. / Potsdam, den 31sten Dezember 1813.
Seite 574...575, No. 362. Denunzianten-Antheil.

Die Königliche Abgabensektion hat mittelst Verfügung vom 3ten m. pr. die Vorschrift des Grenzjäger-Reglements vom 16ten Januar 1801. § 43. nach welcher Vorschrift in Fällen, wo auf eine extraordinaire Strafe erkannt wird, der ganze Strafbetrag nach Abzug der Kosten, dem Denunzianten zu theil wird, auch auf die Strafen bei Landkonsumtionssteuer-Defraudationen, insofern die Denun­zianten Grenzgänger sind, ausgedehnt.
Dies wird den Akzise-, Zoll- und Konsumtionssteuer-Aemtern zur Nachricht und Achtung hierdurch bekannt gemacht.
Potsdam, den 28. Dezember 1813.


Seite 578, No. 369. Löhmer- Neuenhagener- und Jakobsdorfer Forstrevier.

Nach einer Bestimmung einer Hochpreislichen Sektion des Departements der Staatseinkünfte für Domainen und Forsten, sollen von den Löhmer- Neuenhagener- und Jakobsdorfer Forstrevieren, von Trinitatis d. J. ab, wieder besondere Rechnungen geführt, und die Angelegenheiten dieser Forstreviere wieder wie früherhin resp. von den Aemtern Löhme, Neuenhagen und Fürstenwalde mit verwaltet werden.
Potsdam, den 22sten Dezember 1813.


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