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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1886.

Potsdam, 1886.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 1. Januar 1886.
Seite 1, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 3. Betreffend die Beschaffung von
Räumen für die vorläufige Unterbringung cholerakranker oder der Cholera verdächtiger Eisenbahn-Reisenden.

... In Verfolg meines die Maßnahmen zur Abwehr der Cholera betreffenden Erlasses ... vom 18. Juli v. J. weise ich die Königlichen Eisenbahn-Direktionen an, bei Eintritt der Choleragefahr für die vorläufige Unterbringung cholerakranker bezw. choleraverdächtiger Reisenden die vorhandenen Räume, soweit sie entbehrlich sind, zur Verfügung zu stellen und nöthigen Falles Güterwagen auf abgesonderten Geleisen dazu zu verwenden. Die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung dieser Räume sind ebenso wie die Kosten für die den Polizeibehörden zu überlassende Beschaffung oder Anmiethung der Räume für die Pflege und dauernde Unterbringung Cholerakranker nicht aus Mitteln der Eisenbahnverwaltung zu bestreiten.
Berlin, den 19. November 1885.     Der Minister der öffentlichen Arbeiten. (gez.) Maybach. ...


Seite 2, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 5. Arznei-Taxe für 1886.

Unter Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemikalien eingetretenen Veränderungen und der hierdurch nothwendig gewordenen Aenderung in den Taxpreisen der betref­fenden Arzneimittel habe ich eine Revision der Arznei-Taxe angeordnet und hiernach eine neue Auflage derselben ausarbeiten lassen. Die demnach abgeänderte Taxe tritt mit dem 1. Januar 1886 in Kraft und enthält wiederum im Anhange Vorschriften zur Bereitung einer Anzahl gebräuchlicher in die Pharmacopoea Germanica nicht aufge­nommener Arzneimittel, wie solche bei Festsetzung der für diese Arzneimittel ausgeworfenen Preise maßgebend gewesen sind.
Berlin, den 11. Dezember 1885.    
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten. In Vertretung: Lucanus.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 2. / Den 8. Januar 1886.
Seite 11, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg. No. 1.
Polizei-Verordnung, betreffend die Verpflichtung der Stadtgemeinden zur Hülfeleistung bei auswärtigen Bränden.

Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850, sowie des § 137 bezw. 139 des Organisationsgesetzes vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Provinzial­raths für den Umfang der Provinz Brandenburg hierdurch Nachstehendes bestimmt:
Die Verpflichtung der Landgemeinden zur Hülfeleistung bei auswärtigen Bränden im § 44 der revi­dirten Feuerpolizei- und Löschordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg vom 31. Oktober 1878, welche, wie folgt, lautet:
  • „Bei auswärtigen Feuern muß ohne Rücksicht auf Kreis- und Distriktgrenzen und darauf, ob der betreffende Ort zu demselben Feuer-Societäts-Verbande gehört oder nicht, durch schleunige Ab­sendung der Spritze und eines Wasserwagens von jedem Orte oder doch wenigstens des Letzteren, sofern keine Spritze daselbst ist, auf zehn Kilometer Entfernung gegenseitig Hülfe geleistet werden.“
wird auch auf die Stadtgemeinden gegenüber den Landgemeinden ausgedehnt.
Potsdam, den 22. Dezember 1885.    
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. Staatsminister Achenbach.


Seite 15, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 5. Verkauf der sogenannten Spelmann'schen Hannover'schen Magentropfen.

Die sogenannten Spelmann'schen Hannover'schen Magentropfen, welche zufolge Anzeige auch hier sogar in Apotheken vertrieben werden, sind nach der stattgehabten chemischen Prüfung im Wesent­lichen ein sprituöser Auszug aus denselben Bestandtheilen, welche zur Herstellung von sogenannten Magenbittern gemeinhin benutzt werden. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 28. Dezember 1885.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 15. Januar 1886.
Seite 30, Bekanntmachungen des Landes-Direktors der Provinz Brandenburg.
No. 1. Das Inventar der Bau- und Kunstdenkmäler der Provinz Brandenburg betreffend.

Im Auftrage des Provinzial-Landtages ist durch den Professor R. Bergau zu Nürnberg eine Aufnahme der in der Provinz Brandenburg vorhandenen Bau- und Kunstdenkmäler bewirkt worden und ist das hiernach bearbeitete Werk unter der Bezeichnung
das Inventar der Bau- und Kunstdenkmäler der Provinz Brandenburg
mit einer Uebersicht über die Kunstgeschichte der Provinz, eingeleitet durch einen Ueberblick über die Territorialgeschichte der Provinz von R. Schillmann zu Berlin nunmehr im Druck vollendet.
Das Werk, auf eingehenden Forschungen und Beurtheilung sachverständiger Männer und auf Aufnahme an Ort und Stelle beruhend, wird nicht nur dem Kunstkenner und Kunstfreunde willkommen sein und das Interesse der Gemeinden und Angehörigen der Provinz insofern in Anspruch nehmen, als es ein Zeugniß giebt von dem nur wenig bekannten Reichthum unserer Provinz an Denkmälern der Geschichte und der Architektur, besonders aber der Kleinkunst, und als es dazu helfen wird, in hohem Grade denkwürdige und werthvolle Bauten und Kunsterzeugnisse vor dem Verfall, vor dem Vergessen und Verkommen zu bewahren, in welcher Beziehung schon die Thatsache, daß nachgeforscht und das Vorgefundene gewürdigt wurde, gute Früchte getragen hat; es wird auch mit der Anhänglichkeit für unsere engere Heimath, mit der pietätvollen Pflege dessen, was aus der Väter Zeit auf uns gekommen, die Liebe fördern zum Preußischen und Deutschen Vaterlande, deren Fundamente nicht zum geringsten Theile auf Märkischem Sande ruhen.
Damit das Werk in möglichst viele Brandenburgische Häuser Eingang finde, hat die kommunale Verwaltung der Provinz den Preis desselben, welches in Groß 8° Format, 52 Bogen stark mit über 300 Abbildungen und in entsprechender Ausstattung hergestellt ist, sehr niedrig, auf 20 Mark broschirt festgesetzt. Der Vertrieb des Werkes ist der Vossischen Buchhandlung (Strikker) hierselbst, Schönebergerstraße Nr. 4, übertragen, von welcher dasselbe zu dem vorbezeichneten Preise und gegen Erstattung des Portos für die Zusendung bei frankirter Einsendung dieser Beträge direkt zu beziehen ist. Eine Erklärung der wichtigsten Kunstausdrücke aus dem Gebiete der Architektur und Kunstarchäologie erscheint als Anhang in ca. 3 Monaten.
Berlin, den 21. Dezember 1885.     Der Landesdirektor d. Provinz Brandenburg v. Levetzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 22. Januar 1886.
Seite 35f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 11. Die Brandt'schen Schweizerpillen betreffend.

Die immer wiederkehrende Empfehlung der Brandt'schen Schweizerpillen in der Presse hat dem Polizei-Präsidium Veranlassung gegeben, aus verschiedenen hiesigen Apotheken entnommene derartige Pillen chemisch untersuchen zu lassen. Dabei hat sich herausgestellt, daß die Zusammensetzung der in Original­schachteln entnommenen Pillen in jedem einzelnen Fall unter sich erheblich abweicht und außerdem der von dem Verfertiger angegebenen Vorschrift bezüglich der Menge der angeblich verwandten Arzneistoffe nicht entspricht. Solches wird hierdurch im Interesse des Publikums zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 9. Januar 1886.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 26. Februar 1886.
Seite 92, Personal-Chronik.

Des Kaisers und Königs Majestät haben den bisherigen Regierungs-Assessor Dr. von Bethmann-Hollweg zum Landrath des Ober-Barnimer Kreises in Freienwalde a./O. zu ernennen geruht. Die definitive Uebergabe der landräthlichen Geschäfte ... hat am 20. Februar d. J. stattgefunden.
Der Gutsbesitzer Ernst Wilhelm in Alt-Landsberg ist zum Stellvertreter des Amtsanwalts bei dem Königlichen Amtsgericht daselbst ernannt worden. ...
Der bisherige Pfarrer Eduard Adalbert Alexander Hosemann zu Malchow ist zum Pfarrer bei den evangelischen Gemeinden der Parochie Biesdorf, Diözese Berlin-Land bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 2. April 1886.
Seite 138, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 37. Das sogenannte Hensel'sche Nervensalz betreffend.

Das von dem Lehrer Scheibe hierselbst, Linienstraße Nr. 64 wohnhaft, vertriebene sogenannte Hensel'sche Nervensalz besteht lediglich aus phosphorsaurem Ammoniak, welches in Apotheken und Droguenhandlungen käuflich zu haben ist.
Berlin, den 25. März 1886.     Der Polizei-Präsident.


Seite 142, Personal-Chronik.

Der Pfarrer Eduard Adalbert Alexander Hosemann zu Biesdorf ist zum Superintendenten der Diözese Berlin Land I. ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 9. April 1886.
Seite 150, Bekanntmachungen des Königl. Regierungs-Präsidenten. No. 85. Erledigung eines Kreis-Physikats.

Das Kreisphysikat des Kreises Niederbarnim mit dem Amtssitze in Berlin ist erledigt. Geeignete Bewerber wollen sich unter Beifügung ihrer Zeugnisse und eines Lebenslaufes bis zum 30. April d. J. bei mir melden.
Potsdam, den 31. März 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 23. April 1886.
Seite 180, Personal-Chronik.

Der zum Diakonus in Alt-Landsberg und Pfarrer in Buchholz berufene bisherige Pfarrer zu Alt-Glietzen, Rudolf Theodor Eduard Cramer, ist zum Superintendenten der Diözese Strausberg ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 30. April 1886.
Seite 189, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Berlin.
No. 15. Einrichtung von Postagenturen in Altglienicke (Bz. Berlin) und in Biesdorf.

Am 1. Mai d. J. treten in den Orten Altglienicke (Bz. Berlin) und Biesdorf Postagenturen in Wirk­samkeit, welche sich mit der Annahme von Postsendungen aller Art befassen werden. Von demselben Zeitpunkte ab wird die bisherige Posthülfsstelle in Altglienicke aufgehoben.
Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum werden für die neuen Verkehrsanstalten, wie folgt, festgesetzt:
  1. für Altglienicke (Bz. Berlin)
    1. an Wochentagen von 8-12 Uhr Vormittags und von 3-6 Uhr Nachmittags,
    2. an Sonn- und Feiertagen von 8-9 Vormittags und von 5-6 Uhr Nachmittags;
  2. Biesdorf
    1. an Wochentagen im Sommerhalbjahr von 7 Uhr, im Winterhalbjahr von 8 Uhr bis 11 Uhr Vormittags und von 3 bis 7 Uhr Nachmittags,
    2. an Sonn- und Feiertagen im Sommerhalbjahr von 7 Uhr, im Winterhalbjahr von 8 Uhr bis 9 Uhr Vormittags und von 5 bis 6 Uhr Nachmittags.
Die Verwaltung der Postagentur in Altglienicke (Bz. Berlin) wird dem Barbier Wilhelm Hildebrand daselbst übertragen, diejenige der Postagentur in Biesdorf dem dortigen Gemeinde- und Gutsvorsteher Schneidemühl.
Berlin C., den 24. April 1886.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor, Geheime Postrath Schiffmann.


Seite 190, Bekanntmachungen des Königlichen Konsistoriums der Provinz Brandenburg.
No. 3. Diözesanorganisations-Dekret.

Unter der im Einverständniß mit dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ertheilten Genehmigung des Evangelischen Ober-Kirchenraths werden aus der Diözese Berlin-Land die Parochieen [!] Birkenwerder, Buch, Dalldorf, Heiligensee, Lindenberg, Pankow, Rosenthal, Schönerlinde, Schwanebeck, Stolpe ausgeshieden und zu einer neuen Diözese mit dem Ephoralsitze Dalldorf unter dem Namen Berlin-Land II. vereinigt, während die Restdiözese mit dem Namen Berlin-Land I. unter dem gegenwärtigen Ephorat verbleibt.
Ebenso werden aus der Diözese Cöln-Land die Parochieen Britz, Coepenick, Lichtenrade, Mariendorf, Rixdorf, Rudow, Schoeneberg, Groß-Ziethen ausgeschieden und unter dem Namen Cöln-Land II. zu einer neuen Diözese mit dem Ephoralsitz zu Schoeneberg vereinigt, währen die Restdiözese mit dem Namen Cöln-Land I. unter dem gegenwärtigen Ephorate verbleibt.
Die Organisationsveränderung tritt mit dem 15. Mai l. J. in Geltung.
Die Kreissynodalverbände Berlin-Land und Cöln-Land bleiben unverändert fortbestehn.
Berlin, den 28. April 1886.     Königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg.


Seite 192, Personal-Chronik.

Durch Allerhöchste Ordre vom 26. März d. J. ist zum Superintendenten der neuzubildenden Diözese Berlin Land II. der Pfarrer Heinrich zu Dalldorf, zum Superintendenten der neuzubildenden Diözese Cöln Land II. der Pfarrer Vorberg zu Schöneberg ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 7. Mai 1886.
Seite 198f, Personal-Chronik.

Dem Diakonus, Superintendent Cramer zu Alt-Landsberg, ist die Kreisschulinspektion über die Schulen des Inspektionskreises „Strausberg“ übertragen worden.


Extrablatt zum Amtsblatt ..., Ausgegeben 14. Mai 1886.
Seite 215.

Bekanntmachung.
Auf Grund des § 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ... wird mit Genehmigung des Bundesraths angeordnet, was folgt:
  • §  1. In der Stadt Berlin, des Stadtkreisen Potsdam und Charlottenburg, sowie den Kreisen Teltow, Niederbarnim und Osthavelland bedürfen Versammlungen, in welchen öffentliche Angelegen­heiten erörtert oder berathen werden sollen, der vorgängigen schriftlichen Genehmigung der Orts-Polizeibehörde. Die Genehmigung ist von dem Unternehmer mindestens acht und vierzig Stunden vor dem Beginne der Veranstaltung nachzusuchen.
    Auf Versammlungen zum Zwecke der ausgeschriebenen Wahl zu Reichstag oder zur Landes­vertretung erstreckt sich diese Beschränkung nicht.
  • §  2. Diese Anordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft und gilt bis zum 30. September d. J.
Berlin, den 11. Mai 1886.     Königl. Staatsministerium. von Bismarck. von Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. von Boetticher. von Goßler. von Scholz. Bronsart von Schellendorff.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 21. Mai 1886.
Seite 222, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 60. Warnung vor einem Heilmittel.

Der ehemalige Uhrmacher, später Photografen-Gehülfe Richard Mohrmann, welcher als Bandwurm-Heilbeflissener sein Geschäft lange Jahre im Umherziehen betrieb, bis dies durch die Reichsgewerbe­ordnung verboten wurde, empfiehlt sein Bandwurmmittel seit einigen Tagen wieder an den hiesigen Anschlagsäulen. Dieses Mittel kostet nach der Arzneitaxe 1 Mark 20 Pfennig, wie durch den Orts­gesundheitsrath zu Karlsruhe festgestellt ist, und wird von Mohrmann für 10 Mark verkauft. Zur Warnung wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 14. Mai 1886.     Der Polizei-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 28. Mai 1886.
Seite 236, Bekanntmachungen des Königl. Regierung.
No. 14. Die Theilung des Kreisschulinspektionen Berlin-Land und Cöln-Land ... betreffend.

Der Herr Minister der geistlichen ec. Angelegenheiten hat durch Erlaß vom 7. d. M. ... die Theilung der Kreis-Schulinspektionen Berlin-Land und Cöln-Land in zwei besondere Kreisschulinspektionen unter den Benennungen Berlin-Land I. und Berlin-Land II. sowie Cöln-Land I. und Cöln-Land II. genehmigt. Die solchergestalt gebildeten vier Kreisschulinspektionen umfassen einzeln folgende Schulorte mit allen in denselben befindlichen öffentlichen und Privatschulen und zwar:
  1. Berlin-Land I. mit dem Sitze des Kreisschulinspektors in Biesdorf bei Berlin. Ahrensfelde, Biesdorf, Blumenberg [!], Bollensdorf, Caulsdorf, Dahlwitz, Eiche, Falkenberg, Fredersdorf, Hellersdorf, Hönow, Mahlsdorf, Malchow, Mehrow, Münchehofe, Neuenhagen, Rahnsdorf, Klein-Schönebeck, Schöneiche, Seeberg, Vogelsdorf, Wartenberg.
  2. Berlin-Land II. mit dem Sitze des Kreisschulinspektors in Dalldorf. Bergfelde, Birkenwerder, Birkholz, Blankenburg, Borgsdorf, Buch, Carow, Dalldorf, Glienicke bei Hermsdorf (Mark), Heiligensee, Hennigsdorf, Hohenneuendorf, Lindenberg, Lübars, Mühlenbeck, Niederneuendorf, Schildow, Schönerlinde, Schönfließ, Schwanebeck, Stolpe, Summt.
  3. Cöln-Land I. mit dem Sitze des Kreisschulinspektors in Teltow. Groß-Beeren, Klein-Beeren, Groß-Beuthen, Blankenfelde bei Mahlow, Diedersdorf, Glasow, Gröben, Heinersdorf bei Marienfelde, Jülersdorf [?], Jütchendorf, Groß-Lichterfelde, Klein-Machnow, Stahnsdorf, Rangsdorf, Ruhlsdorf, Siethen, Sputendorf, Teltow, Zehlendorf.
  4. Cöln-Land II. mit dem Sitze des Kreisschulinspektors in Schöneberg bei Berlin. Buckow, Lankwitz, Lichtenrade, Mahlow, Rudow, Schöneberg, Schönfeld bei Grünau (Mark), Groß-Ziethen.
Von der bisherigen Kreisschulinspektion Berlin-Land sind außerdem die Schulorte Französisch-Buchholz und Blankenfelde bei Hermsdorf (Mark) abgezweigt und der Kreisschulinspektion Berlin-Niederbarnim (cfr. Amtsblatt de 1884 S. 144, No. 14) zugelegt, dagegen von dieser die Schulorte Dalldorf und Lübars abgetrennt und die Kreisschulinspektion Berlin-Land II. (s. v. sub B) verlegt worden.
Der Kreisschulinspektion Cöln-Land II. sind außer sechs Schulorten aus der bisherigen Inspektion Cöln-Land aus der Kreisschulinspektion Charlottenburg die Schulorte Lankwitz und Schöneberg zugetheilt worden. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 15. Mai 1886.     Kgl. Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 244. Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Magdeburg.
No. 21. Rauch- und Frauen-Coupees betreffend.

Vom 1. Juni d. J. ab ist bei den Lokal-Personenzügen zwischen Berlin und Potsdam bezw. Wildpark, Werder und Brandenburg das Rauchen nur in denjenigen Wagenabtheilungen der II. und III. Klasse gestattet, welche von außen als Rauch-Coupees bezeichnet sind.
In den übrigen Abtheilungen dieser Wagenklassen, gleichviel ob die Wagen äußerlich entsprechend beschildert sind oder nicht, ist von demselben Zeitpunkte ab das Rauchen unbedingt verboten. Die betreffenden Coupees sind im Innern mit Schildern, welche die Aufschrift „Nichtraucher“ tragen, versehen. Frauen-Coupees werden in der bisherigen Weise weiter geführt und als solche bezeichnet.
Berlin, den 21. Mai 1886.     Königl. Eisenbahn-Betriebsamt (Berlin-Magdeburg).


Seite 249f, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim sind:
  1. zu Amtsvorstehern: ..., der Oberamtmann Schmidt zu Loehme [!] für den Amtsbezirk Löhme, ...
  2. zu Amtsvorsteher-Stellvertretern: ..., der Gutsbesitzer Springer zu Seefeldt für den Amtsbezirk Löhme, der Rechnungsführer Landgraf zu Börnicke für den Amtsbezirk Börnicke, der Administrator Krüger zu Mehrow für den Amtsbezirk Ahrensfelde, ...
Der bisherige Pfarrer in Alt-Glietzen, Diözese Königsberg I., Rudolf Theodor Eduard Cramer ist zum Diakonus bei der Evangelischen Gemeinde in Alt-Landsberg und Pfarrer von Buchholz, Diözese Strausberg, bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 11. Juni 1886.
Seite 266, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 131. Die Abhaltung einer Hauscollecte betreffend.

Der Herr Oberpräsident hat unterm 27. Mai d. J. dem Brandenburgischen Provinzial-Verein zur Bekämpfung des Vagabondenthums die Genehmigung zur Abhaltung einer Hauscollecte in der Provinz Brandenburg mit Ausschluß derjenigen Kreise, welche einen festen Beitrag für die Zwecke des genannten Vereins übernommen haben, nämlich der Landkreise Angermünde, Nieder-Barnim, Beeskow-Storkow, Ost-Havelland, West-Prignitz, Ruppin, Zauch-Belzig und des Stadtkreises Brandenburg a./H. für die Zeit vom 1. Juni bis ult. September d. J. ertheilt. ...
Potsdam, den 5. Juni 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 269ff, Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei-Verordnung betreffend den Betrieb der Dampf-Straßenbahn.

Auf Grund der §§ ... verordnet die Polizei-Direktion unter Zustimmung des Magistrats für den Polizei-Bezirk von Charlottenburg was folgt: ...
IV. Bestimmungen für die Fahrgäste.
  • § 39. Während der Fahrt darf nur auf der rechten Seite der Personenwagen ein- und ausgestiegen werden; die Eingänge auf der linken Seite werden während der Fahrt geschlossen gehalten.
  • § 40. Die Deckplätze dürfen von weiblichen Personen nicht besetzt werden.
  • § 41. Das Tabackrauchen ist nur auf den Außenplätzen und in denjenigen Abtheilungen des Wagens erlaubt, welche ausdrücklich als „Rauchcoupés“ bezeichnet sind.
  • § 41. Das Lärmen und Singen der Fahrgäste ist untersagt. ...
Charlottenburg, den 1. Mai 1886.     Königl. Polizei-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 6. August 1886.
Seite 372, Bekanntmachungen des Landes-Direktors der Provinz Brandenburg.
No. 10. Das Reglement für die Brandenburgsche Provinzial-Schul- und Erziehungsanstalt zu Strausberg ...

Diesem Stücke des Amtsblatts ist als Extrabeilage angeschlossen das von den Herren Ministern des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten untern 22. Juni d. J. genehmigte Reglement für die Brandenburgsche Provinzial-Schul- und Erziehungsanstalt zu Strausberg, worauf ich hiermit aufmerksam mache.
Berlin, den 16. Juli 1886.     Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. von Levetzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 13. August 1886.
Seite 392, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 97. Warnung vor einem Mittel gegen Zuckerkrankheit.

Der frühere Apothekenbesitzer Dr. philosophiae Johannes Müller, welcher den Titel eines fürstlich Waldeck'schen Medizinalraths besitzt, zeigt in den Zeitungen, besonders in den Provinzial-Zeitungen an, daß er die Zuckerkrankheit nach seinem eigenen, neuen Verfahren dauernd beseitige. ... Die von Müller zur Beseitigung der Zuckerkrankheit abgegebenen Mittel bestehen aus einer Einreibung und einer Arznei zum inneren Gebrauch, welche Mittel nach der amtlich herbeigeführten Untersuchung folgendermaßen zusammengesetzt sind:
Die Einreibung ist eine zweiprozentige Lösung von Perubalsam in gutem Spiritus (90prozentigem Alkohol), welcher etwas Essigäther zugesetzt ist: der wahre Wert beträgt 40 Pfennig. Die zum innerlichen Gebrauch gegebene Medizin ist ein Gemisch von Zimtwasser mit einer geringen Menge einer spirituösen Lösung von Salicylsäure und wenig Glaubersalz, welchen Stoffen eine wässrige Abkochung bitterer Pflanzen zugesetzt ist. Diese Mischung hat einen Wert von 24 Pfennig. Beide Mittel zusammen kosten also thatsächlich 64 Pfennig, während der c. Johannes Müller sich für die durchaus wirkungslosen Fabrikate 10 Mark bezahlen läßt.
Das Publikum wird hierdurch mit vorstehenden Ermittelungen bekannt gemacht und vor dem Treiben des Johannes Müller ernstlich gewarnt.
Berlin, den 3. August 1886.     Der Polizei-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 20. August 1886.
Seite 400, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 192. Die Chausseegeld-Erhebung auf den Kreis-Chausseen
Prötzel - Freienwalder Provinzial Chaussee und Werneuchen - Strausberger Chaussee betreffend.

Dem Kreise Ober-Barnim ist Seitens des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten durch Erlaß vom 6. August d. J. die Genehmigung ertheilt worden, daß auf der zu erbauenden Kreis-Chaussee von Prötzel über Sternebeck, Harnecop, Vorwerk Platz bis zur Werneuchen-Freienwalder Provinzial-Chaussee in Station 10,2 eine Hebestelle zu errichten und an derselben ein anderthalbmeiliges Chausseegeld mit der Maßgabe zu erheben, daß für Fuhrwerke und Thiere der Einwohner von Harnecop und Haselberg nur ein einmaliges Chausseegeld zu erheben ist.
Ferner hat der Herr Minister genehmigt, daß an der auf der Chaussee von der Berlin-Prötzeler Chaussee bei Straußberg bis zur Müncheberg-Eberswalder Provinzial-Chaussee bei Giehlsdorf errichteten Hebestelle ein anderthalbmeiliges Chausseegeld für Benutzung der Kreis-Chaussee von Werneuchen über Hirschfelde zum Anschluß an die von Heidekrug über Giehlsdorf nach Straußberg miterhoben wird.
Potsdam, den 15. August 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 3. September 1886.
Seite 409, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 102. Die Bandwurmabtreibung betreffend.

Der hiesige praktische Arzt Dr. Sigmund Marcuse, zur Zeit Bergmannstraße 14a wohnhaft, hat sich bereit finden lassen, des bekannten Heilbeflissenen Richard Mohrmann Methode der Bandwurm­abtreibung, deren Werth durch diesseitige Bekanntmachung vom 14. Mai d. J. bereits gekennzeichnet ist, besonders in der Provinz zu vertreten.
Das Publikum wird auch vor diesem neuen Betrieb des Mohmann'schen Gewerbes hierdurch gewarnt.
Berlin, den 19. August 1886.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 409f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 103. Den sogenannten Harzer Gebirgsthee betreffend.

Der Kaufmann Paul Heider hierselbst, Anklamerstraße 28 wohnhaft, verkauft unter dem Namen „Harzer Gebirgsthee“ eine Mischung von Schafgarbe, Lavendelblüthen, Schlehdornblüthen, Sassafrasholz, Sennesblättern, Pfeffermünze, Huflattig, Süßholz und vereinzelten Bruchstücken von drei anderen Pflanzen in Pappkartons mit etwa 50 Gramm Inhalt für den Preis von 50 Pfennig als Heilmittel. Die amtliche Prüfung hat festgestellt, daß der wahre Werth eines Paketes mit der vorbezeichneten Menge der Mischung höchstens 10 Pfennig beträgt. Hiervon wird das Publikum hierdurch in Kenntniß gesetzt.
Berlin, den 27. August 1886.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 37. / Den 10. September 1886.
Seite 419, Bekanntmachungen des Königlichen Polizeipräsidiums zu Berlin.
No. 107. Das Weißmannsche sogenannte Schlagwasser betreffend.

Nachstehende Bekanntmachung:
    Eine amtlich angeordnete sachverständige Prüfung des von Roman Weißmann in Vilshofen unter der Bezeichnung „Schlagwasser“ vertriebenen Mittels hat ergeben, daß dasselbe nichts anderes ist, als eine mit etwas Ratanhia- oder Kinotinktur versetzte Arnika-Tinktur, deren wahrer Werth pro Flasche etwa 20 bis 30 Pfennige beträgt, während Verkäufer sich 8 Mark zahlen läßt. Dieses Mittel hat natürlich nicht die beigelegten Wirkungen.
    Zur Warnung für das Publikum wird Vorstehendes hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
    Berlin, den 28. Dezember 1885.     Königl. Polizei-Präsidium
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 26. August 1886. Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 17. September 1886.
Seite 424, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 211. Viehseuchen.

Die Rotzkrankheit ist unter den Pferden des Rittergutes Biesdorf, Kreis Niederbarnim ausgebrochen.
Potsdam, den 9. September 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 435, Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Bromberg.
No. 60. Frachtbegünstigung für Kartoffel-Ernte-Maschinen.

Für diejenigen Maschinen, welche auf der vom 17. bis 24. September d. J. in Ebstorf stattfindenden Ausstellung von Kartoffel-Ernte-Maschinen ausgestellt werden und unverkauft bleiben, wird auf den Strecken der Preußischen Staatsbahnen eine Frachtbegünstigung in der Art gewährt, daß für die Hinbeförderung die volle tarifmäßige Fracht berechnet wird, die Rückbeförderung an den Aussteller aber frachtfrei erfolgt. ...
Bromberg, den 7. September 1886.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 24. September 1886.
Seite 439f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 113. Warnung vor einem Mittel gegen die Trunksucht.

Ein Droguist Kelm, hierselbst, Bandelstraße Nr. 32 wohnhaft, preist namentlich in Provinzialblättern ein Mittel gegen die Trunksucht an. Die von demselben verabfolgten Pillen bestehen nach amtlicher sachverständiger Untersuchung lediglich aus Enzianpulver und Extrakt der Enzianwurzel mit einer Spur von Eisenoxyd und haben keinerlei Heilwirkung gegen Trunksucht. Dreißig dieser Pillen in einer Schachtel werden nach der Arzneitaxe für 1 M. 50 Pf. hergestellt, während Kelm sich dafür 8 M. bezahlen läßt. Das Publikum wird daher vor dem Ankauf dieses wirkungslosen Mittels ernstlich gewarnt.
Berlin, den 11. September 1886.     Der Polizei-Präsident.


Extrablatt zum Amtsblatt ..., Ausgegeben den 25. September 1886.
Bekanntmachung.

Auf Grund der nach § 28 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial­demokratie vom 21. Oktober 1878 von dem Königlichen Staatsministerium unter dem 16. September 1886 getroffenen Anordnung wird allen denjenigen Personen, welchen auf Grund der gleichlautenden Anordnung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 25. September 1885 der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Potsdam, sowie die Kreise Teltow, Niederbarnim und Osthavelland umfassenden Bezirke versagt worden ist, der Aufenthalt innerhalb des ganzen vorerwähn­ten Bezirks von den Unterzeichneten von Landespolizeiwegen hierdurch fernerhin untersagt. Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Personen, welchen der Aufenthalt in Berlin und den erwähnten Kreisen durch besondere Verfügungen ohne Vorbehalt wieder gestattet ist.
Berlin und Potsdam, den 23. September 1886.    
Der Königl. Polizei-Präsident.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 40. / Den 1. Oktober 1886.
Seite 451, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 219. Das Alt-Landsberger Wochenblatt betreffend.

Unterm 12. Januar 1884 habe ich unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bestimmt, daß die von der Polizei-Verwaltung in Alt-Landsberg ... zu erlassenden Orts-Polizei-Verordnungen ihrem ganzen Inhalte nach in das zu Bernau erscheinende „Alt-Landsberger Wochenblatt“ aufzunehmen sind.
Ich mache hierdurch von dem Vorbehalt des Widerrufs vom 1. Januar k. J. ab Gebrauch, so daß die betreffenden Ortspolizei-Verordnungen künftig ... durch das Niederbarnimer Kreisblatt zu veröffentlichen sind.
Potsdam, den 25. September 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 455f, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 118. Warnung vor dem Otto'schen sog. Lebensöl und dem sog. Lebenswecker.

Der ehemalige Bildhauer Franz Otto, hierselbst Bülowstraße 84 wohnhaft, verkauft mit seinem sogenannten Lebenswecker einen von einem gewissen Baunscheidt vor Jahrzehnten schon markt­schreierisch zur Beseitigung aller denkbaren Krankheiten angepriesenen Schnepper-Geräth, sogenanntes Lebensöl.
Letzteres besteht nach amtlich veranlaßter chemischer Prüfung aus einem fetten Oel, welchem Krotonöl beigemischt ist. Die zum Preise von 3 Mark abgegebene Flasche Oel hat einen reellen Werth von etwa 30 Pfennig.
Der Gebrauch des Lebensweckers und des zugehörigen Oels haben wiederholt üble Folgen gehabt. Das Publikum wird daher vor den genannten Mitteln gewarnt.
Berlin, den 20. September 1886.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 22. Oktober 1886.
Seite 475, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 126. Das Verbot des Mauerns bei einer Kälte von mehr als 2° R. betreffend.

Wie die diesseitigen Beobachtungen ergeben haben, ist auf eine Verbindung von Mörtel und Mauer­steinen bei einer Kälte von mehr als 2° R. mit Sicherheit nicht zu rechnen. Zur Verhütung von Unglücksfällen wird daher hierdurch bestimmt, daß bei Kälte über 2° R. nicht gemauert werden darf. Dieses Verbot wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die diesseitigen Executivbeamten auf Befolgung desselben streng zu halten haben.
Berlin, den 7. Oktober 1886.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 475, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 127. Das Verbot des Aufstellens eiserner Coakskörbe auf hölzernen Baugerüsten betreffend.

Es ist wiederholt vorgekommen, daß eiserne Körbe mit glühendem Coaks auf hölzernen Baugerüsten aufgestellt worden sind. Bei dieser Aufstellung ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Coakskörbe in Folge eines Zufalles oder einer Unvorsichtigkeit um- bzw. hinabstürzen oder daß das hölzerne Gerüst sich entzündet. In beiden Fällen würde für das Publikum Gefahr entstehen können. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird daher die fernere Aufstellung von eisernen Körben mit glühendem Coaks auf hölzernen Baugerüsten nicht geduldet werden.
Berlin, den 7. Oktober 1886.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 485, Personal-Chronik.

An Stelle des Krankheits halber aus dem Staatsdienste ausgeschiedenen Kreis-Physikus Sanitätsrath Dr. Fuhrmann ist der Kreis-Physikus Dr. Philipp, bisher in Kyritz, in den Kreis Niederbarnim, mit dem Amtssitze in Berlin versetzt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 5. November 1886.
Seite 491, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 237. Die Schuhmacher-Innung zu Alt-Landsberg betreffend.

Auf Grund des § 100 ... Reichsgewerbeordnung vom 18. Juli 1881 ... bestimme ich hierdurch für den Bezirk der Schuhmacher-Innung zu Alt-Landsberg,
  1. daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen ... auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er das in der Innung vertretene Gewerbe betreibt und selbst zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung nicht angehört;
  2. daß die von der Innung erlassenen Vorschriften über die Regelung des Lehrverhältnisses, sowie über die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter No. 1 genannten Arbeitgebern gehört.
Ich bringe dies mit dem Bemerken hierdurch zur Kenntniß, daß der Bezirk der gedachten Innung den Bezirk der Stadtgemeinde Alt-Landsberg, sowie die Amtsbezirke Alt-Landsberg, Fredersdorf, Schöneiche, Löhme, Blumberg, Ahrensfelde, Dahlwitz und Neuenhagen umfaßt.
Potsdam, den 26. Oktober 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 12. November 1886.
Seite 502, Personal-Chronik.

Die unter Königlichem Patronat stehende Pfarrstelle an der reformirten Schloßkirche zu Alt-Landsberg, Diözese Strausberg, kommt durch den Abgang des bisherigen Pfarrverwesers past. em. Schwengberg zum 15. November d. J. zur Erledigung. Die Wiederbesetzung dieser Stelle erfolgt durch Gemeindewahl nach Maßgabe des Kirchengesetzes ... - Bewerbungen um diese Stelle sind schriftlich bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg einzureichen. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 19. November 1886.
Seite 507, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Bergamts zu Halle.
No. 14. Ertheilung einer Konzession als Markscheider.

Unter Bezugnahme auf § 4 der Allgemeinen Vorschriften für die Markscheider im Preußischen Staate vom 21. Dezember 1871 bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir dem Markscheider­zögling Emil von Coelln II. auf Grund bestandener Prüfung die Konzession als Markscheider ertheilt haben. Derselbe wird seinen Wohnsitz in Frankfurt a. Oder nehmen.
Halle, den 12. November 1886.     Königl. Oberbergamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 26. November 1886.
Seite 520, Personal-Chronik.

An Stelle der verstorbenen resp. verzogenen Kreisverordneten Oekonomie-Rath Jungk, Amtsvorsteher Hübner, Rittergutsbesitzer Hosemann, Gemeindevorsteher Schultze sind zu Kreisverordneten für den Kreis Niederbarnim gewählt worden:
  • der Gutsbesitzer d'Heureuse zu Schmetzdorf,
  • der Rittergutsbesitzer Heuser zu Zehlendorf,
  • der Gutsbesitzer Sittig-Voigt zu Mahlsdorf,
  • der Rittergutsbesitzer Schrobsdorff zu Mahlsdorf.
Die Wahl der Genannten ist bestätigt worden.


Seite 521, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen ec. im Regierungsbezirke Potsdam gemachten Geschenke zur Anzeige gebracht worden: ...
in der Diözese Bernau,
  1. der Kirche zu Crummensee: von den Junggesellen und Jungfrauen der Gemeinde ein Altarteppich,
  2. der Kirche zu Löhme: von den Gemeindegliedern auf Anregung des Oberamtmanns Schmidt ein Harmonium durch freiwillige Beiträge; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 51. / Den 17. Dezember 1886.
Seite 543, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 266. Betrifft die Herausgabe eines neuen Gemeindelexikons.

Im Verlage des Königlichen statistischen Büreaus wird binnen Kurzem ein Gemeindelexikon für das Königreich Preußen erscheinen, welches auf Grund der Materialien der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 und anderer amtlicher Quellen zusammengestellt ist. Indem ich auf das Erscheinen dieses Buches aufmerksam mache, bemerke ich, daß der Preis desselben bis zum 15. Januar 1887 40 Mark beträgt, nach diesem Termin aber um 10% erhöht wird. Von diesem Buche können auch einzelne Provinzialhefte bezogen werden.
Der Preis für Heft III. welches die Stadt Berlin und die Provinz Brandenburg umfaßt, beträgt 4 Mark.
Potsdam, den 10. Dezember 1886.     Der Regierungs-Präsident.


Seite 544f, Bekanntmachungen des Staatssekretairs des Reichs-Postamts.
No. 17. Post- und Eisenbahnkarte des Dutschen Reichs.

Im Kursbüreau des Reichs-Postamts wird gegenwärtig eine neue Post- und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs in 20 Blättern (Maßstab 1:450000) auf Grund der Generalstabskarten bearbeitet. Auf der neuen Karte werden sämmtliche Post- und Telegraphenanstalten, die Eisenbahnstationen, die bestehenden Postverbindungen und Eisenbahnlinien sowie alle Kunststraßen und diejenigen nicht kunstmäßig ausgebauten Landstraßen, welche jederzeit befahrbar sind, unter Angabe der Entfernungen zwischen den einzelnen in Betracht kommenden Orten enthalten sein. ...
Der Verlag der Karte ist dem Berliner Lithographischen Institut von Julius Moser (Berlin W. Potsdamerstraße Nr. 110) übertragen, von welchem die Karte zum Preise von 2 Mk. für das unausgemalte Blatt und von 2 Mk. 25 Pf. für jedes Blatt mit farbiger Angabe der Grenzen im Wege des Buchhandels zu beziehen ist.
Der Preis der Karte beträgt 35 Mk. für das unausgemalte und 40 Mk. für das ausgemalte Exemplar.
Die besonderen Kartenfelder, welche von einzelnen Gegenden wegen erheblicher Dichtigkeit der Verkehrsanstalten ec. in größerem Maßstab angefertigt worden sind, werden den betreffenden Hauptblättern der Karte ohne Preiserhöhung beigegeben.
Berlin E., 10. Dezember 1886.     Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.


Seite 548, Personal-Chronik.

Im Kreise Nieder-Barnim ist an Stelle des Gutsbesitzers Schmidt zu Neuenhagen, welcher das Amt niederzulegen wünscht, der Gutsbesitzer G. L. Dotti daselbst zum Amtsvorsteher des Bezirks XV. Neuenhagen ernannt worden.

Der bisherige Pfarrer Otto Karl Friedrich Habedank in Grünthal, Diözese Bernau, ist zum Pfarrer der Parochie Malchow, Diözese Berlin-Land I. bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 24. Dezember 1886.
Seite 556, Bekanntmachungen der Kgl. Eisenbahn-Direktion zu Berlin.
No. 63. Fahrplan-Aenderung.

Vom 1. Januar 1887 ab werden die nachstehend bezeichneten Vorortzüge auf der Strecke Charlottenburg -Schlesischer Bahnhof - Erkner bezw. Lichtenberg - Friedrichsfelde in folgendem Fahrplan verkehren.
[Tabelle mit täglich 6 Zügen (3* morgens, 3* abends), von denen nur 2 die gesamte, nachfolgend genannte Strecke befahren:]
Charlottenburg > Zoologischer Garten > Friedrichstraße > Alexanderplatz > Schlesischer Bahnhof > Stralau-Rummelsburg (> Lichtenberg-Friedrichsfelde) > Kietz-Rummelsburg > Sadowa > Cöpenick > Friedrichshagen > Rahnsdorf > Erkner. ...
Berlin, im Dezember 1886.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


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