Quelle: Google (US)
Besitz:

Vorheriger Jahrgang (1880) Amtsblatt der Königlichen Regierung Nächster Jahrgang (1882)

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1881.

Potsdam, 1881.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 21. Januar 1881.
Seite 19, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim sind für den Amtsbezirk
  • Neuenhagen
    a. der Lehngutsbesitzer Schmidt zu Neuenhagen zum Amtsvorsteher an Stelle des Gutsbesitzers Buchholz, welcher seinen Wohnsitz von Neuenhagen nach Berlin verlegt hat,
    b. der Gemeindevorsteher Hoernicke zu Hoenow zum Amtsvorsteher-Stellvertreter an Stelle des Gutsbesitzers Lorenz, welcher dieses Amt niedergelegt hat,
  • Boernicke
    der Rittergutsbesitzer Simon zu Boernicke zum Amtsvorsteher an Stelle des Rittergutsbesitzers Hosemann, welcher dies Amt am 1. Februar d. J. niedergelegt und seinen Wohnsitz in Berlin nimmt,
  • Hohen-Schönhausen
    der Gutsbesitzer Jungck jun. zu Hohen-Schönhausen zum Amtsvorsteher-Stellvertreter an Stelle des Administrators Mayer, welcher den Kreis verlassen hat,
  • Falkenberg
    der Administrator Dr. Trommer zu Falkenberg zum Amtsvorsteher an Stelle des Oekonomieraths Jungck, welcher den Bezirk verlassen hat,
  • Malchow
    der Rechnungsführer Damerau zu Malchow zum Amtsvorsteher-Stellvertreter an Stelle des Rechnungsführers Steinbrück, welcher seinen Wohnsitz verlegt hat,
ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 28. Januar 1881.
Seite 25, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec. No. 22/23. Viehseuchen.

Die Pockenseuche unter den Schafen des Ritterguts zu Mahlsdorf ... ist erloschen.
Die Pockenseuche unter den Schafen des Bauerngutsbesitzers Giese zu Seeberg ... ist erloschen.
Potsdam, den 24. Januar 1881.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 4. Februar 1881.
Zweite Extra-Beilage ... Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 30. Anweisung für die Ausführung von Umlagebeschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane ...

Im Einverständnisse mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath ertheile ich hierdurch für die Ausführung von Umlagebeschlüssen der kirchlichen Gemeindeorgane in dem Geltungsbereiche des Kirchenverfassungs­gesetzes vom 3. Juni 1876 ... die nachstehende Anweisung:
  1. Die Umlagebeschlüsse der Gemeindeorgane ... müssen die mit der Umlage zu belastenden Kirchen­gemeinden, den Zweck der Umlage, den Gesamtbetrag derselben und den zur Anwendung kommenden Beitragsfuß, sowie die Fälligkeitstermine bestimmt bezeichnen.
  2. Zur Ausführung eines Umlagebeschlusses darf der Gemeinde-Kirchenrath (das Presbyterium) erst schreiten, nachdem zu demselben die kirchenaufsichtliche Bestätigung des Konsistoriums und die Genehmigung der Staatsbehörde ertheilt ist. ...
  3. Jeder Einziehung von Umlagebeträgen muß ferner die ordnungsmäßige Aufstellung und öffentliche Auslegung einer Heberolle vorausgehen. ...
  4. Eine Zwangsvollstreckung von Umlagen kann nur auf Grund vorheriger, durch die Staatsbehörde ertheilter Vollstreckbarkeitserklärung der Heberolle vollzogen werden. ... ...
Berlin, den 15. Januar 1881.    
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. Medizinal-Angelegenheiten Puttkamer. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 4. März 1881.
Seite 80, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Berlin.
No. 8. Einrichtung eines Postamts auf dem Central-Viehhofe.

Am 1. März wird in Berlin O. auf dem städtischen Central-Viehhofe ein neues Postamt mit Telegraphen­betrieb in Wirksamkeit treten, welches die Bezeichnung: „Postamt Nr. 67 (Central-Viehhof)“ führen wird. ...
Berlin C., den 26. Februar 1881.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor, Geheime Postrath Sachse.


Seite 82, Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin.
No. 14. Direkte Frachtsätze für die Beförderung von lebenden Thieren für den städtischen Central-Viehhof.

Mit dem 1. März d. J. kommen für den städtischen Central-Viehhof bei Station Friedrichsberg der Berliner Ringbahn die für die Beförderung von lebenden Thieren (exkl. Pferde) in Einzelsendungen und Wagen-Ladungen im Verkehre mit Stationen der Märkisch-Posener, der Oberschlesischen-, Breslau-Schweidnitz-Freiburger- und Rechte Oder-Ufer-Eisenbahn für Station Berlin der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn bestehenden direkten Frachtsätze unter Zahlung einer Ueberführungsgebühr von 7,20 Mark pro Wagen zur Anwendung.
Berlin, den 26. Februar 1881.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 11. März 1881.
Seite 85f, Bekanntmachungen des Sekretairs des Reichs-Postamts.
No. 9. Annahme und Beförderung telegraphischer Postanweisungen.

Vom 1. April ab kommt für die Annahme und Beförderung telegraphischer Postanweisungen versuchs­weise die beschränkende Bestimmung in Wegfall, nach welcher sowohl am Einzahlungs- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt sich befinden muß. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Ueberweisungs-Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden Reichs-Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. Für letztere hat der Einzahler Porto und Einschreibgebühr im Voraus zu entrichten. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Orte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des betreffenden Ueberweisungs-Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung. ...
Berlin W., 25. Februar 1881.     Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. Stephan.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 1. April 1881.
Seite 111, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 88. Die Aufhebung der Abtheilung des Innern betreffend.

Der § 17 des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 ... bestimmt: Die Regierungs-Abtheilung des Innern wird aufgehoben. Die Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungs-Präsidenten mit den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet.
Da nach § 88 a. a. O. dies Gesetz mit dem 1. April d. J. in Kraft tritt, so werden hierdurch die uns nachgeordneten Behörden angewiesen, von diesem Zeitpunkte ab ihre Berichte in denjenigen Angelegen­heiten, welche bisher zum Geschäftskreise der Abtheilung des Innern gehört haben, an den Herrn Regierungs-Präsidenten zu richten.
Ebenso werden auch die Eingesessenen des Bezirks mit ihren Gesuchen und Anträgen in den bezeichneten Angelegenheiten sich fortan an den Herrn Regierungs-Präsidenten zu wenden haben.
Potsdam, den 28. März 1881.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 113, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung ec.
No. 96. Die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1880 betreffend.

Aus dem in No. 234 des „Deutschen Reichs-Anzeigers“ ec. vom 5. Oktober 1880 mitgetheilten Circular-Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 30. August 1880 ergiebt sich, daß die Aufbereitung des gesammten, bei der letzten Volkszählung am 1. Dezember 1880 gewonnenen Zählmaterials - bei fast voll­ständiger Entbindung der Bezirks-, Kreis- und Ortsbehörden von den ihnen so lästigen früheren Zusam­menstellungsarbeiten - diesmal dem Königlichen statistischen Büreau allein obliegt. Hiernach würden sich die genannten Behörden auch nur insofern in der Lage befinden, Requisitionen anderer Behörden aus dem Ressort der Justiz-, Post- und Militairverwaltung u. s. w. auf Mittheilung der vorläufigen bezw. definitiven Ergebnisse der letzten Volkszählung nachkommen zu können, als ihnen diese Ergebnisse bereits Seitens des unterzeichneten Büreaus zugänglich gemacht sind. Dies wird in Betreff des vorläufigen Ergebnisses ... noch in diesem Monat durch eine sich bis auf die Kreise, Aemter und Oberämter, sowie die einzelnen Gemeinden mit 2000 und mehr Einwohnern erstreckende Publikation geschehen ...
Berlin, den 10. Februar 1881.     Der Direktor des Königl. statistischen Büreaus. gez. D. Engel.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 8. April 1881.
Seite 127ff, Bekanntmachungen des Landes-Direktors der Provinz Brandenburg.
No. 2. Haupt-Etat der Verwaltung des Provinzialverbandes von Brandenburg für das Jahr vom 1. April 1881-82.

Einnahme.
A. Laufende Einnahmen.
I. Aus der Staatskasse: ... 2897072
II. Aus den Kapitalien und Beständen der Provinz: ... 179676
III. Aus den Nebenfonds der Provinz: ... 47415
IV. Vom Landschaftshause, Miethen: ... 5660
V. Aus der Chaussee-Verwaltung: ... 51260
VI. Aus der Verwaltung des Landarmen, Korrigenden- und Irrenwesens: ... 981200
-VII. Aus der Verwaltung des Taubstummen-, Blinden- und Idiotenwesens: ... 18840
VIII. Aus der Zwangserziehung verwahrloster Kinder: ... 15210
IX. Aus der Verwaltung des Viehversicherungswesens: ... 3600
X. Für die Verwaltung der Institutenkassen 6500
XI. Insgemein 467
Sa.A. 4206900
B. Außerordentliche Einnahmen 100
Summa der Einnahme 4207000
Ausgabe.
A. Laufende Ausgabe.
I. Kosten des Provinzial-Landtages und seiner Organe: ... 29700
II. Reisekosten und Tagegelder der gewählten Mitglieder staatlicher Behörden 5200
III. Kosten der Landesdirektion ... 161167
IV. Beihülfe zur Durchführung der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ... 295653
V. Für den Neubau chaussirter Wege ... 460000
VI. Für die Verwaltung und Unterhaltung der Provinzial-Chausseen: ... 1007167
VII. Unterstützungen für den Gemeindewegebau ... 150000
VIII. Zur Beförderung der Landesmeliorationen ... 82000
IX. Zur Förderung des Baues von Sekundäreisenbahnen 308550
X. Für die Verwaltung des Landarmen-, Korrigenden- und Irrenwesens: ... 1169700
XI. Für die Verwaltung des Taubstummen-, Blinden- und Idiotenwesens: ... 103670
XII. Für die Zwangserziehung verwahrloster Kinder ... 30400
XIII. Zur Unterstützung milder Stiftungen ec. ... 15000
XIV. Zuschüsse für Kunst- und wissenschaftliche Vereine, für Landesbibliotheken und Unterhaltung von Denkmälern ... 4000
XV. Für das Hebammenwesen ... 14600
XVI. Zur Unterstützung niederer landwirthschaftlicher Lehranstalten ... 10500
XVII. Bisher vom Staate geleistete fortdauernde Zahlungen 31923
XVIII. Für die Verwaltung und Unterhaltung des Landschaftshauses 4500
XIX. Zur bestimmungsmäßigen Verwendung der Nebenfonds 33620
XX. Insgemein 650
XXI. Zur Disposition des Provinzial-Ausschusses zur Bestreitung nicht vorgesehener unvermeidlicher Ausgaben 22500
Summa A.  3940500
B. Außerordentliche Ausgaben [7 Posten] ... 244500
C. Zur Disposition des Provinziallandtags: 22000
Summe aller Ausgaben 4207000
Die Einnahmen betragen 4207000
Balancirt.
Vorstehender Etat ist vom Brandenburg'schen Provinziallandtage ... festgestellt worden und wird hiermit ... zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Berlin, den 25. März 1881.     Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. v. Levetzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 22. April 1881.
Seite 167.

Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts der Chausseegelderhebung an den Kreis Nieder-Barnim 1) für die neuerbaute Chaussee von Rummelsburg nach Friedrichshagen, 2) für die neuerbaute Chaussee von Zerpenschleuse nach Lanke. ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 29. April 1881.
Seite 171, Bekanntmachungen des Königl. Regierungs-Präsidenten.
No. 14. Statistik über Bewegung der Bevölkerung betreffend.

Wie bereits durch die Bekanntmachung vom 11. März 1875 (Amtsblatt Stück 12 Seite 95) zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, sind zur Fortführung der Statistik über Bewegung der Bevölkerung von den Standesbeamten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle dem Königlichen Statistischen Büreau zu Berlin direkt einzusenden. Falls nun Behörden, einzelne Beamte, Aerzte ec. ec. statistische Notizen über die Bewegung der Bevölkerung gebrauchen, ist zur Entlastung der Standesbeamten die Einrichtung getroffen worden, daß im Königlichen Statistischen Büreau, Berlin SW., Lindenstraße Nr. 28, auf besonderes Ersuchen handschriftliche Uebersichten über den Stand und die Bewegung der Bevölkerung gegen Erstattung der Schreibgebühren angefertigt und mitgetheilt werden. Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 21. April 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Seite 175f, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Berlin.
No. 19. Einrichtung von Postagenturen in Malchow und Ahrensfelde.

Am 1. Mai d. J. treten in den Orten Malchow bei Berlin und Ahrensfelde bei Berlin Postagenturen in Wirksamkeit, welche sich mit der Annahme von Postsendungen aller Art befassen werden. Mit der Postagentur in Malchow wird der Fernsprechbetrieb vereinigt werden und können dort auch Telegramme zur Einlieferung gelangen.
Die Dienststunden für den Verkehr mit dem Publikum werden festgesetzt:
  1. Für Malchow:
    1. an Wochentagen von 8 Uhr Vm. bis 12 Uhr Vm. und von 3 Uhr bis 6 Uhr Nchm.
    2. an Sonntagen: von 8 bis 9 Uhr Vm. und von 5 bis 6 Uhr Nchm.; außerdem für den Fernsprechbetrieb von 11 bis 12 Uhr Vormittags.
    3. an Festtagen, welche nicht auf einen Sonntag fallen: von 8 bis 9 Uhr Vm., 11 bis 12 Uhr Vm. und von 5 bis 6 Uhr Nchm.
  2. für Ahrensfelde: [dto.]
Die Verwaltung der Postagentur in Malchow wird dem Schlossermeister und Amtsdiener Seidler, diejenige der Postagentur in Ahrensfelde dem Stellmachermeister Krüger übertragen werden.
Gleichzeitig wird vom 1. Mai d. J. ab der Ort Eiche, welcher bisher zum Landbestellbezirke des Postamts Friedrichsfelde gehört hat, dem Landbestellbezirke des Postamts in Weißensee zugetheilt werden.
Berlin C., den 20. April 1881.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor, Geheime Postrath Sachße.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 6. Mai 1881.
Seite 181, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin. No. 37. Hundesperre betreffend.

Mit Rücksicht auf die bereits zur allgemeinen Kenntniß gebrachte Thatsache, daß ein wuthkranker Hund in Berlin frei umhergelaufen ist und mehrere Menschen und Hunde gebissen hat, ordnet das Polizei-Präsidium ... hiermit für dem diesseitigen Polizei-Bezirk Folgendes an: 1) Alle Hunde sind von jetzt ab bis zum 31. Juli d. J. festzulegen und einzusperren. ... 2) die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorb versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgesetzt werden, 3) Fleischerhunde können zum Treiben von Vieh, sofern solches ... überhaupt zulässig ist, unter der Bedingung verwendet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden, 4) Hunde, welche diesen Anordnungen zuwider innerhalb des Polizei-Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten.
Berlin, den 26. April 1881.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 13. Mai 1881.
Seite 188, Bekanntmachungen der Kgl. Ministerien.
No. 16. Abtrennung der Decimalstellen von den Einerstellen bei Geld- und sonstigen Angaben.

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens in der Schreibweise mehrstelliger Zahlenausdrücke ist durch Beschluß des Königlichen Staatsministeriums vom 8. März d. J. bestimmt worden, daß fortan Seitens der Staatsbehörden in Uebereinstimmung mit der zur Bezeichnung der Maß- und Gewichtszahlen eingeführten Regel des Komma ausschließlich zur Abtrennung der Decimalstellen von der Einerstelle anzuwenden, die Abtheilung mehrstelliger Zahlen durch die Anordnung derselben in Gruppen zu je drei Ziffern auch bei Geld- und sonstigen Angaben, insbesondere in den Etats und Rechnungen zu bewirken ist.
Die Königliche Regierung hat hiernach künftig zu verfahren und die ihr untergeordneten Behörden mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Berlin, den 19. April 1881.     Der Finanzminister. I.V.: Meinecke.   Der Minister des Innern: I.V.: Starke.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 20. Mai 1881.
Seite 195ff, Bekanntmachungen der Königl. Regierungs-Präsidenten.
No. 43. Betrifft die Dienstanweisung der Wachen für Verhaftungen.

Nachstehende Allerhöchste Order und Anweisung der Wachen für ihr Verhalten bei Verhaftungen bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Potsdam, den 5. Mai 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident. ...

Instruktion für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen. Vom 29. Januar 1881.
  • § 1. Die jedesmal zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Wachtdienst kommandirten Offiziere und Mannschaften, einschließlich der Offiziere du jour und der Ronde-Offiziere, sind zur Verhaftung, sowie zur vorläufigen Festnahme einer Person in folgenden Fällen und unter Beobachtung nachstehender Vorschriften befugt und verpflichtet.
Verhaftung.
  • § 2. Die Verhaftung einer Person dürfen die Wachen nur kraft eines schriftlichen Haftbefehls des Richters vornehmen.
Vorläufige Festnahme.
  • § 3. Die vorläufige Festnahme einer Person durch die Wachen kann ohne richterlichen Befehl erfolgen.
    Sie erfolgt aus eigener Machtvollkommenheit in folgenden Fällen:
    1. wenn eine Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird und wenn zugleich diese Person der Flucht verdächtig ist oder ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann;
    2. wenn Unteroffiziere und Gemeine nach dem Zapfenstreich außerhalb ihres Quartiers betroffen werden, ohne sich im Dienst zu befinden oder ohne besondere Erlaubniß erhalten zu haben.
...

Seite 199, Bekanntmachungen der Königl. Regierungs-Präsidenten. No. 46. Die Chausseegelderhebung
auf der Nieder-Barnim'er Kreis-Chaussee Rummelsburg-Coepenick-Friedrichshagen betreffend.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Nieder-Barnim'er Kreis-Chaussee Rummelsburg-Coepenick-Friedrichshagen von jetzt ab das tarifmäßige Chausseegeld bei den nachstehend bezeichneten beiden Hebestellen erhoben werden wird: 1) bei Neue Scheune (Blockdammbrücke) in Stat. 5,3 + 40 für 1 Meile, 2) bei Hirschgarten in Stat. 13,5 + 40 für ½ Meile.
Potsdam, den 13. Mai 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 27. Mai 1881.
Seite 207, Bekanntmachungen der Kgl. Ministerien.
No. 18. Minimalmaß der in die Unteroffizierschulen eintretenden jungen Leute.

Die Erfahrung hat ergeben, daß die in die Unteroffizier-Vorschulen eintretenden jungen Leute zum Theil eine so geringe Körpergröße haben, daß sie länger, wie dem dienstlichen Interesse entspricht, in den Unteroffizier-Vorschulen verbleiben müsse, bevor sie den Unteroffizierschulen überwiesen werden können.
In Ergänzung der Bestimmung ... wird daher das Minimalmaß für diese jungen Leute bei einem Alter von 15 Jahren auf 152 cm, bei einem Alter von 16 Jahren auf 155 cm festgesetzt. Von dieser Größe darf nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Bei der ärztlichen Untersuchung ist gleichzeitig darauf zu achten, daß die jungen Leute einen entsprechenden Brustumfang haben.
Berlin, den 13. April 1881.     Kriegs-Ministerium. v. Kameke.


Seite 212, Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin.
No. 34. Extrazug zwischen Berlin und Oranienburg.

Vom Sonntag, den 22. d. M. ab wird bis auf Weiteres an jedem Sonntage, ebenso an dem Himmelfahrtstage und den beiden Pfingstfeiertagen ein Extrazug, der auf allen Omnibushaltestellen nach Bedarf hält, von Berlin (Stettiner Bahnhof) nach Oranienburg und zurückfahren.
  • Abfahrt von Berlin 3 Uhr 23 Min. Nachm.
  • Ankunft in Oranienburg 4 Uhr 50 Min. Nachm.
Rückfahrt
  • Abfahrt von Oranienburg 9 Uhr 7 Min. Abends,
  • Ankunft in Berlin 10 Uhr 28 Min. Abends.
Die Preise der Billets zu diesen Zügen sind dieselben, wie für alle übrigen Personenzüge. Die zu den Extrazügen gelösten Retourbillets haben Gültigkeit zur Rückfahrt mit allen fahrplanmäßigen Personenzügen am Tage der Lösung selbst und dem nächstfolgenden Tage. Ebenso berechtigen die zu den planmäßigen Personenzügen verausgabten Retourbillets zur Rückfahrt mit dem Extrazuge.
Stralsund, den 17. Mai 1881.     Königl. Eisenbahn-Betriebs-Amt.


Seite 212, Bekanntmachungen der Königl. Eisenbahn-Direktion zu Bromberg.
No. 60. Frachtfreie Beförderung von Gegenständen für den Bazar für nothleidende Ausländer in London.

Diejenigen Gegenstände, welche für den von dem Hilfsverein für nothleidende Ausländer in London im Juni d. J. zu veranstaltenden Bazar bestimmt sind, werden auf den Staats- und unter Staatsverwaltung stehenden Bahnen frachtfrei befördert, wenn diese Bestimmung in den Frachtbriefen ausdrücklich angegeben ist, die Letzteren an das Büreau des Hilfsvereins 10, Finsburg, Chambers, London Wall, London E. C. adressirt und von dem Geheimen Commerzienrath Dietrich in Berlin als Mitglied des Comités für die Unterstützung des gedachten Bazars ausgestellt sind.
Bromberg, den 18. Mai 1881.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 3. Juni 1881.
Seite 319f, Bekanntmachungen des Königl. Regierungs-Präsidenten. No. 56/57/58. Viehseuchen

Die Maul- und Klauenseuche ist unter dem Rindvieh der Bauern August und Friedrich Entrich und Müller zu Neuenhagen im Kreise Niederbarnim erloschen, ...
Die Räude ist unter den Schafen des Bauern Gottfried Bresecke in Petershagen ... ausgebrochen.
Die Maul- und Klauenseuche ist in sämtlichen Orten des Kreises Nieder-Barnim, in denen dieselbe aufgetreten war, erloschen.
Potsdam, den 27./28. Mai 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 23. / Den 10. Juni 1881.
Seite 225ff. Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine
des Kreises Nieder-Barnim im Betrage von 800000 Mark.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
Nachdem die Vertretung des Kreises Nieder-Barnim auf dem Kreistage vom 31. März 1880 beschlossen hat, die zur Ausführung von Chausseebauten und zur Förderung des Wegebaues im Kreise erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen wir auf den Antrag der Kreisvertretung, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zins­scheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 800000 Mark aus­stellen zu dürfen, da sich hierzu weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 800000 Mark, in Buchstaben: Achthundert Tausend Mark, welche in folgenden Abschnitten:
  • 200000 Mark zu 2000 Mark,
  • 350000 Mark zu 1000 Mark,
  • 150000 Mark zu 500 Mark,
  • 100000 Mark zu 200 Mark,
zusammen 800000 Mark, nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit vier ein halb von Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungsplane mittelst Verloosung jährlich vom Jahre 1883 ab mit wenigstens Eins von Hundert des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldver­schreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung geben. ...
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. April 1881.    
gez. Wilhelm.     ggez. von Bismarck. Maybach. Bitter. von Puttkamer.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 17. Juni 1881.
Seite 240, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim sind der Rechnungsführer Scharnke zu Falkenberg und der Rentier und Schöffe Streu zu Neu-Weißensee zu Stellvertretern der Amtsvorsteher in den Amtsbezirken XXII. Falkenberg, bezw. XXIV. Weißensee ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 24. Juni 1881.
Seite 250, Bekanntmachungen des Königl. Regierungs-Präsidenten. No. 69. Viehseuchen.

Die Rotzkrankheit ist unter den Pferden der Schloßmeierei in Blumberg ... ausgebrochen.
Potsdam, den 17. Juni 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 8. Juli 1881.
Seite 270, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 81. Viehseuchen.

Die Maul- und Klauenseuche ist unter dem Rindvieh mehrerer Wirthschaften ... der Schloßmeierei Blumberg, im Kreise Niederbarnim, ausgebrochen.
Potsdam, den 29. Juni 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 28. / Den 15. Juli 1881.
Seite 287, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten. No. 85. Viehseuchen.

Die Rotzkrankheit unter den Pferden der Schloßmeierei zu Blumberg, Kreis Niederbarnim, ist, nachdem alle der Ansteckung verdächtigen Pferde daselbst getödtet worden sind, erloschen.
Potsdam, den 8. Juli 1881.     Der Königl. Regierungs-Präsident.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 2. September 1881.
Seite 352, Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin.
No. 9. Einlegung von 6 neuen Lokalpersonenzügen. [nicht wörtlich]

Mit dem 1. September d. J. werden zwischen Berlin und Eberswalde resp. Berlin und Bernau 6 neue Lokalpersonenzüge [Alle Züge 2.-4. Kl.], nach dem folgenden Fahrplan eingelegt werden:
Stationen: Berlin, Pankow, Blankenburg, Buch, Zepernick, Bernau, Biesenthal, Eberswalde
  1. Lokalzug: Eberswalde ab 4.49 VM, Berlin an 6.35 VM
  2. " Berlin ab 7.10 VM, Bernau an 8.03 VM
  3. " Bernau ab 12.19 NM, Berlin an 1.10 NM
  4. " Berlin ab 1.30 NM, Bernau an 2.23 NM
  5. " Bernau ab 6.12 NM, Berlin an 7.03 NM
  6. " Berlin ab 11.00 NM, Eberswalde an 12.40 NM
Die Beförderung von Eilgut und Vieh bleibt in diesen Zügen ausgeschlossen. ...
Gleichzeitig wird auch die zwischen Buch und Bernau beim Wärterhause No. 20, in Kilometerstation 18,16 belegene Haltestelle Zepernick für den Personenverkehr eröffnet und werden daselbst die vorbezeichneten Züge halten, um Personen aufzunehmen und abzusetzen.
Berlin, den 24. August 1881.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 9. September 1881.
Seite 353, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
No. 117. Ferien-Ordnung für die Schulen betreffend.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten wird hiermit unter Aufhebung aller desfallsigen früheren Bestimmungen hinsichtlich der Ferien bei den unserer Aufsicht unterstellten Schulen Folgendes zur genauen Beachtung angeordnet:
  1. Für die höheren Mädchen- und für die Mittelschulen:
    1. Ostern: 14 Tage (inkl. der Sonn- u. Festtage).
    2. Pfingsten: 4 Tage (inkl. der Sonn- u. Festtage).
    3. Sommerferien: 4 Wochen.
    4. Michaelis: 8 Tage.
    5. Weihnachten und Neujahr 14 Tage (inkl. der Sonn- und Festtage).
  2. Für die Bürgerschulen in mittleren und größeren Städten, sowie für die unmittelbar um Berlin belegenen größeren ländlichen Ortschaften: [wie unter A.]
  3. Für die Schulen auf dem Lande und in kleineren Städten (bis zu 2000 Einwohnern):
    1. Ostern: 10 Tage (inkl. der Sonn- u. Festtage).
    2. Pfingsten: 4 Tage (inkl. der Sonn- u. Festtage).
    3. Sommer- und
    4. Michaelis-Ferien: 6 Wochen, welche nach Lage der örtlichen Ernteverhältnisse von dem jedesmaligen Ortsschulvorstande vor dem 1. Juli jedes Jahres für die Sommer- und vor dem 15. September jedes Jahres für die Herbstferien festzusetzen sind. Jeder Lokalschulinspektor hat die Verpflichtung, nach Festsetzung der Sommer- und ebenso nach Festsetzung der Herbstferien über Anfang und Ende derselben in den seiner Aufsicht unterstellten Schulen seinem Kreisschulinspektor Anzeige zu erstatten. ...
    5. Weihnachten und Neujahr: 10 Tage (inkl. der Sonn- u. Festtage).
Diese Ferienordnung tritt mit dem 1. Oktober 1881 in Kraft.
Potsdam, den 22. August 1881.     Königl. Regierung. Abtheilung für das Kirchen- und Schulwesen.


Seite 353, Bekanntmachungen der Kgl. Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg. No. 13.

Den Betheiligten Mühlenbesitzern wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Niederschlesischen Wind­mühlen-Versicherungs-Verein gestattet worden ist, Bockwindmühlen auf Grundstücken, von denen an die Rentenbank für die Provinz Brandenburg Renten zu entrichten sind, gegen Feuersgefahr zu versichern.
Berlin, den 24. August 1881.     Königl. Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg.


Seite 355ff, Vermischte Nachrichten.
Bekanntmachung der Ständischen General-Direktion der Land-Feuer-Societät ...

Uebersicht der Verwaltungsresultate der Ständischen Land-Feuer-Sozietät der Kurmark Brandenburg, des Markgrafthums Niederlausitz und der Distrikte Jüterbog und Belzig für das Jahr 1880. ...
Die Sozietät ist im Laufe des Jahres 1880 von 380 Bränden und 32 nicht zündenden Blitzschlägen betroffen worden, durch welche 653 Versicherte an ihrem Immobiliar und 45 Versicherte an ihrem Mobiliar Schaden erlitten haben.
Durch diese Brände resp. Blitzschläge wurden total eingeäschert: 297 Wohnhäuser, 270 Scheunen, 361 Ställe, 90 verschiedene andere Gebäude, 4 Ziegeleien, 13 Mühlen und Fabrikgebäude, zusammen 1035 Gebäude, partiell beschädigt: 177 Wohnhäuser, 51 Scheunen, 143 Ställe, 30 verschiedene andere Gebäude, 1 Ziegelei, 11 Mühlen und Fabrikgebäude, zusammen 413 Gebäude, Summa 1448 Gebäude.
Der Schaden, welcher der Sozietät im Jahre 1880 in Folge Blitzschlags überhaupt verursacht worden ist beläuft sich auf ... 170021 Mark und ist demnach recht erheblich.
Die von der Sozietät im Jahre 1880 zu vergütenden Brand- und sonstigen Schäden sind entstanden: [im Original Tabelle mit monatlicher Aufschlüsselung]
verursacht durch
  • Blitzschlag, kalten: 32, zündenden: 45
  • Brandstiftung, erwiesen: 13, muthmaßlich: 141
  • Fahrlässigkeit, erwiesen: -, muthmaßlich: 22
  • unzurechnungsfähige Personen, erwiesen: 14, muthmaßlich: 11
  • fehlerhafte Feuerungsanlagen, erwiesen: 6, muthmaßlich: 11
  • Selbstentzündung, erwiesen: 1, muthmaßlich: 7
  • unbekannte Umstände: 109
überhaupt: 412
Im Monat Januar: 16, Februar: 19, März: 30, April: 36, Mai: 39, Juni: 50, Juli: 60, August: 36, September: 54, Oktober: 36, November: 23, Dezember: 13.
In 17 Fällen ist das Ergebnis der eingeleiteten Untersuchungen noch unbekannt.
Wegen der erwiesenen 13 vorsätzlichen Brandstiftungen sind zwei Personen zu je 10 Jahren, 3 Personen zu je 8 Jahren, 1 Person zu 6 Jahren, 3 Personen zu je 5 Jahren, 2 Personen zu je 2 Jahren und 1 Person zu 1 Jahr 6 Monat Zuchthaus, sowie 1 Person zu 2 Jahren Gefängniß rechtskräftig verurteilt. ...
Berlin, den 12. August 1881.    
Ständische General-Direktion der Land-Feuer-Sozietät der Kurmark und der Niederlausitz.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 28. Oktober 1881.
Seite 414, Personal-Chronik. [Ortsname in Stück 45 korrigiert]

Der Herr Justizminister hat den Amtsanwälten in [Alt-] Landsberg ... die volle Zuständigkeit in schöffengerichtlichen Vergehenssachen vom 1. November 1881 ab übertragen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 47. / Den 25. November 1881.
Seite 443, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Berlin.
No. 63?. Umänderung der Bezeichnung des Postamts No. 17.

Nachdem der bisherige Frankfurter Bahnhof die Bezeichnung „Schlesischer Bahnhof“ erhalten hat, wird das in diesem Bahnhofe befindliche Postamt No. 17 fortan die Zusatzbezeichnung „Schlesischer Bahnhof“ führen.
Berlin C., den 15. November 1881.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor, Geheime Postrath Sachße.


Seite 446f, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen ec. im Regierungsbezirk Potsdam gemachte Geschenke zur Anzeige gebracht worden: ...
  • der Kirche zu Ahrensfelde, Diözese Berlin-Land, von der Gemeinde ein zweiter Kronleuchter;
  • der Kirche zu Neuenhagen, Diözese Berlin Land, von dem Bauergutsbesitzer Schmidt ein paar Kanzelleuchter aus Alfenide mit Ebenholzarmen und von dem Tapezierer Paeplow zu Berlin ein Kissen aus schwarzem Tuch zum Knien für die Konfirmanden;
  • der Kirche zu Dahlwitz, Diözese Berlin-Land, von dem Patron, Rittergutsbesitzer von Treskow, ein Paar Altarleuchter aus vergoldeter Bronze und von dem Herrn von Knobloch zu Münchehofe ein Paar Tafeln zu Anstecken der Lieder-Nummern nebst den dazu gehörigen Nummern;
  • der Kirche zu Seeberg, Diözese Berlin-Land, von der Gemeinde ein Paar große stark vergoldete Altarleuchter von Messing; ...


Extra-Beilage, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg.
Die Revision und endgültige Feststellung der Amtsbezirke in den Kreisen des Regierungsbezirks betr.

Nachdem der Provinzialrath der Provinz Brandenburg in Uebereinstimmung mit dem § 64 der Provinzial­ordnung vom 29. Juni 1875 ... die Revision und endgültige Festsetzung der von dem Herrn Minister des Innern gemäß § 49 Abs. 1 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in den Kreisen des Regierungs­bezirks Potsdam gebildeten Amtsbezirke vorgenommen hat ..., werden die definitiven Tableaus der Amtsbezirke in den vorbezeichneten Kreisen hierdurch nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 26. Oktober 1881.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Staatsminister Achenbach.
Nummer und Name derBestandtheile derselben.
Amtsbezirke. [Niederbarnim]Gemeinden. Selbständige Gutsbezirke.
XVIII. Boernicke. Boernicke. Boernicke mit
a) Thaerfelde und
b) Helenenau.
XIX. Blumberg. Blumberg. Blumberg mit Vorwerk Elisenau.
XX. Ahrensfelde. 1. Mehrow.
2. Ahrensfelde
3. Eiche 
1. Mehrow.
2. Hellersdorf.
XXI. Hohen-Schönhausen. 1. Marzahn mit Bürknersfelde.
2. Hohen-Schönhausen mit
Colonie Neu-Hohen-Schönhausen. 
Hohen-Schönhausen.
XXII. Falkenberg. 1. Falkenberg.
2. Wartenberg. 
1. Falkenberg.
2. Wartenberg.
XXIII. Malchow. 1. Malchow.
2. Karow.
3. Lindenberg. 
Malchow.
XXIV. Weißensee. 1. Weißensee.
2. Neu-Weißensee. 


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 9. Dezember 1881.
Seite 457, Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
No. 185. Betreffend Aenderung der Vorschrift für die Desinfektion der Viehwagen.

In Abänderung der Verordnung ... betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Ausführungs-Verordnung ... zu dem Reichsgesetz ... betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen, wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers ... bestimmt, daß heißes Wasser ... allein und ohne Verbindung mit alkalischer Lauge ... zur Desinfektion der Viehwagen nicht mehr zu benutzen ist.
Berlin, den 22. November 1881.     Der Minister der öffentlichen Arbeiten. gez. Maybach. ...


Seite 462, Personal-Chronik.

Im Kreise Nieder-Barnim ist 1) der Rittergutsbesitzer von Treskow zu Dahlwitz zum Amtsvorsteher des Amtsbezirks VI. Dahlwitz, ... ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 16. Dezember 1881.
Seite 468, Bekanntmachungen der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Berlin.
No. 87. Gepäckabfertigung auf der Berliner Ringbahn.

Mit dem Tage der Betriebs-Eröffnung auf der Berliner Stadt-Eisenbahn, welche für den Lokalverkehr zum 1. Februar k. J. in Aussicht genommen ist, kommt auf der Berliner Ringbahn die förmliche Gepäckabfertigung in Fortfall; dagegen wird das für die Mitnahme von unexpediertem Gepäck für den Stadtbahn- und Vororts-Verkehr in Aussicht genommene Verfahren auf der Ringbahn gleichfalls Anwendung finden.
Berlin, den 8. Dezember 1881.     Königl. Eisenbahn-Direktion.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 30. Dezember 1881.
Seite 484ff, Bekanntmachungen des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 85. Polizei-Verordnung, betreffend den Betrieb des Thorfuhrwerkes.

Auf Grund der §§ ... verordnet das Polizei-Präsidium unter Zustimmung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadtkreis Berlin was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
  • § 1.  Thorfuhrwerk im Sinne dieser Polizei-Verordnung ist dasjenige Fuhrwerk, welches, zur öffentlichen Personen-Beförderung bestimmt, ohne vorausgehende Bestellung auf Straßen oder Plätzen behufs entgeltlicher Aufnahme von mehr als vier Fahrgästen zu nicht regelmäßigen Fahrten Aufstellung nimmt. ...
  • § 2.  Thorfuhrwerk darf zum Betriebe der öffentlichen Personen-Beförderung nur nach Maßgabe dieser Polizei-Verordnung verwendet und erst in Betrieb genommen werden, wenn es den nachstehenden Bestimmungen entsprechend vom Polizei-Präsidium zugelassen und mit der im § 8 vorgeschriebenen Bezeichnung versehen ist.
  • § 3.  Die Halteplätze, auf welchen in Berlin Thorwagen unbestellt behufs entgeltlicher Aufnahme von Fahrgästen Aufstellung nehmen dürfen, werden von dem Polizei-Präsidium bestimmt.
  • § 4.  Der Führer jedes an diesen Halteplätzen haltenden Thorwagens ist verpflichtet, auf Befragen ein Endziel, nach welchem er fahren will, und den Fahrpreis, welchen er dafür von jeder Person verlangt, zu benennen, jeder Person, die mitfahren will, gegen Erlegung des Fahrpreises Aufnahme in den Wagen zu gewähren, und abzufahren, sobald ihm der volle Fahrpreis für den ganzen Wagen gezahlt wird. Die Höhe des Fahrpreises unterliegt der freien Vereinbarung, soweit nicht für einzelne Fahrten im § 5 Beschränkungen festgesetzt sind.
  • § 5.  Für folgende Fahrten darf kein höherer Fahrpreis für jede Person als der nachbezeichnete verlangt werden:
    • Vom Alexanderplatz nach Weißensee Kirche und in umgekehrter Richtung ___ 30 Pf.
    • Vom Königsthor nach Weißensee Kirche und in umgekehrter Richtung ___ 25 Pf.
    • Vom Alexanderplatz nach Weißensee Rennbahn und in umgekehrter Richtung ___ 50 Pf.
    • Vom Königsthor nach Weißensee Rennbahn und in umgekehrter Richtung ___ 40 Pf. ...
    Für Nachtfahrten ... kann ein Zuschlag zu den vorstehenden Preisen gefordert werden, und zwar
    1. in der Sommerzeit:
      • von 25 Pf. bei Fahrten, für welche jede Person 50 Pf. oder weniger,
      • von 40 Pf. bei den Fahrten, für welche jede Person mehr als 50 Pf. zu zahlen hat,
    2. in der Winterzeit:
      • von 25 Pf. bei allen vorgenannten Fahrten.
    Für Chaussee- und Brückengeld darf von den Fahrgästen nichts erhoben werden. ...
  • § 6.  In geschlossenen Thorwagen darf nicht geraucht werden, wenn auch nur eine mitfahrende Person dagegen Einspruch erhebt.
II. Erfordernisse für den Betrieb des Thorfuhrwerks.
  • § 7.  Als Führer von Thorwagen werden nur solche Personen zugelassen, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, zuverlässig, des Fahrens und der Behandlung der Pferde kundig, und weder dem Trunke noch Excessen geneigt, noch mit abstoßenden körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet sind. ...
  • § 8.  Die Thorwagen müssen sicher und haltbar gebaut und anständig ausgestattet sein. ...
    Die Nummer des Wagens und die Personenzahl muß außerhalb an beiden Seiten des Wagens und an der Rückwand in mindestens 7 cm hohen Ziffern angebracht werden - bei Einspännern in schwarzen, bei Mehrspännern in weißen Ziffern in rothem Felde.
    An jeder Seite des Bockes muß eine mit grünem Glase versehene Laterne angebracht sein. ...
  • § 9.  Bei Schlittenbahn können statt der Wagen Schlitten benutzt werden. ...
  • § 10. Die Pferde müssen zum öffentlichen Fuhrbetriebe vollkommen tauglich sein. ...
III. Pflichten des Unternehmers. ...
IV. Pflichten der Wagenführer. ...
V. Polizeiliche Beaufsichtigung. ...
VI. Straf- u. Einführungs-Bestimmungen. ...
  • § 23. Die gegenwärtige Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. April 1882 in Kraft ...
Berlin, den 10. Dezember 1881.     Königl. Polizei-Präsidium.


Vorheriger Jahrgang (1880) Nächster Jahrgang (1882)