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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1879.

Potsdam, 1879.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 3. Januar 1879.
Seite 3, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam). No. 3. Viehseuchen.

Die Rinderpest hat bisher in unserem Verwaltungsbezirke während des Monats Dezember folgende Verbreitung gewonnen:
  • Kreise: Oberbarnim
    • Ortschaften: Neu-Lewin, Alt-Trebbin, Alt-Wriezen, Strausberg, Bergthal
    • Zahl der verseuchen Gehöfte: 2, 1, 2, 1, 1
    • Tag der Konstatirung der Seuche im Dezember: 4, 7, 6, 18, 23
    • Zahl der gefallenen Rinder: 1, -, 1, 1, 1
    • Auf obrigkeitliche Anordnung sind getötet worden:
      - Rinder: 12, 18, 47, 4, 21
      - Schafe: -, 3, -, 5, -
      - Ziegen: -, -, -, 1, -
  • Kreise: Niederbarnim
    • Ortschaften: Blumberg
    • Zahl der verseuchen Gehöfte: 2
    • Tag der Konstatirung der Seuche im Dezember: 9
    • Zahl der gefallenen Rinder: 2
    • Auf obrigkeitliche Anordnung sind getötet worden:
      - Rinder: 28
      - Schafe: 4
      - Ziegen: -

Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 24. Januar 1879.
Seite 36, Personal-Chronik.

In Stelle des verstorbenen Dr. Adolph Lion zu Berlin ist der pr. Arzt Dr. Berthold Maßmann zum Kreis-Wundarzt des Kreises Niederbarnim, unter Anweisung der Stadt Liebenwalde als Wohnsitz, ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 31. Januar 1879.
Seite 38, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 43. Die revidirte Feuerpolizei- und Löschordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg betreffend.

Seitens des Herrn Ober-Präsidenten ist mit Zustimmung des Provinzial-Raths die in diesem Stücke unseres Amtsblattes als außerordentliche Beilage beigefügte „Revidirte Feuerpolizei- und Löschordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg“ unterm 31. Oktober 1878 erlassen, was wir unter Hinweisung auf dieselbe mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß diese neue Feuerpolizei- und Löschordnung am 1. April d. J. in Kraft tritt.
Potsdam, den 23. Januar 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 39, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 46. Offene Kreisphysikatsstelle.

Die Physikatsstelle des Kreises Niederbarnim mit dem Wohnsitz in Berlin ist durch den Tod des bisherigen Inhabers, Sanitätsraths Dr. Boehr, erledigt worden. Behufs Wiederbesetzung derselben fordern wir qualifizirte Bewerber hiermit auf, sich unter Hinweisung ihrer Zeugnisse und einer kurz gefaßten Lebensbeschreibung bis zum 10. März d. J. bei uns zu melden.
Potsdam, den 24. Januar 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Außerordentliche Beilage zum Amtsblatt ...

Revidirte Feuerpolizei- und Löschordnung für das platte Land der Provinz Brandenburg.

[6 Seiten, durchgestrichen und als „aufgehoben“ gekennzeichnet]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 14. Februar 1879.
Seite 57f, Bekanntmachungen des Reichsbank-Direktoriums. No. 1. Depositen von Kirchen, Schulen ec.

Vom 1. Juni d. J. ab werden Gelder der Kirchen, Schulen, Hospitäler und anderen milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten zur zinsbaren Belegung bei der Reichsbank nicht mehr angenommen und die bis dahin belegten Gelder dieser Art nicht weiter verzinst. Die Abhebung des Kapitals und der rückständigen Zinsen kann jederzeit bei der Reichsbankanstalt des Belegungsortes gegen Rückgabe der gehörig quittirten Schuldurkunde (Quittungsbuch, Bank-Obligation oder Empfangsbescheinigung) stattfinden.
Auf Werthpapiere bezieht sich die vorstehende Bestimmung nicht. Dieselben können auch von Vor­mündern, Pflegern ec. nach wie vor der Reichsbank zur Verwahrung und Verwaltung gegeben werden.
Die desfallsigen Anträge sind an unser Comtoir für Werthpapiere hierselbst zu richten.
Berlin, den 3. Februar 1879.     Reichsbank-Direktorium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 9. / Den 28. Februar 1879.
Seite 71, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 74. Die Erstattung von Armenpflegekosten betreffend.

... Der auf Grund des § 30 des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 ... unter dem 2. Juli 1876 erlassene Tarif der von den Preußischen Armenverbänden zu erstattenden Armenpflegekosten bestimmt unter 1: der Tarifsatz, mit welchem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeitsunfähigen Hilfsbedürftigen im Alter von 14 und mehr Jahren entstandenen Kosten einem Preußischen Armenverbande von einem anderen Preußischen Armenverbande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung:
  1. für die in der Servis-Klasseneintheilung ... des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes in der dritten bis fünften Klasse aufgeführten Ortschaften: 60 Pfennige,
  2. für die den höheren Servisklassen angehörenden Ortschaften: 80 Pfennige. u. s. w.
An die Stelle der Klasseneintheilung ... des Gesetzes vom 25. Juni 1868 tritt vom 1. April 1879 ab, gemäß § 2 des Gesetzes, betreffend die Revision des Servistarifs und der Klasseneintheilung der Orte, vom 3. August 1878 ..., die dem letztgedachten Gesetze unter Nummer II anliegende Klasseneintheilung der Orte. ...
Berlin, den 8. Februar 1879.     Der Minister des Innern. Graf Eulenburg. ...


Seite 77, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 28. Aufhören der öffentlichen Schifffahrt auf dem Königsgraben in Berlin.

Der Königsgraben wird wegen der bevorstehenden Arbeiten zur Zuschüttung desselben vom 1. April d. J. ab für die öffentliche Schifffahrt geschlossen; nur denjenigen Schiffsgefäßen, welche für Rechnung der Königlichen Direktion der Berliner Stadtbahn fahren, bleibt der genannte Wasserlauf auch nach dem gedachten Tage bis auf Weiteres noch offen.
Berlin, den 19. Februar 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 78, Bekanntmachungen der Königl. Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.
No. 16. Veränderung der Barriere-Bedienung auf der Bahnstrecke Cöpenick-Erkner.

In der Bedienung der Niveau-Uebergänge der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, zwischen den Stationen Friedrichshagen und Erkner, werden vom 10. März d. J. an folgende Veränderungen eintreten:
  1. Der Uebergang bei Bude 18 (in Station 17,75 der Bahn), welcher als Viehtrift benutzt wird, soll verschlossen werden; den Schlüssel führt für gewöhnlich der Wärter der betreffenden Bahnstrecke. In den Sommermonaten jedoch und zwar vom 1. Mai bis 1. November wird bei Tage an dem Uebergang ein Wärter postiert sein, welcher das Oeffnen der Barriere für den Uebergang des Viehs zu besorgen hat.
  2. Der Uebergang des Weges von Woltersdorf nach dem Dämritz See bei Station 23,6 der Eisenbahn (am nördlichen Ende des Bahnhofs Erkner) wird verschlossen; den Schlüssel führt der in der Nähe des Ueberganges stationirte Bahnwärter.
Berlin, den 14. Februar 1879.    
Königl. Eisenbahn-Kommission der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn.


Seite 79f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung. No. 82. Rinderpest-Angelegenheiten.

Polizeiliche Anordnung für die Kreise Angermünde, Ober- und Niederbarnim, Zauch-Belzig und Teltow.
Nachdem die Rinderpest im Umfange des Regierungs-Bezirks Potsdam und zwar in den Orten Blumberg, Kreis Niederbarnim, Neu-Lewin, Alt-Trebbin, Alt-Wrietzen, Vorwerk Bergthal und Stadt Strausberg, Kreis Oberbarnim, unterdrückt worden ist und diese Orte nach § 37 der Instruktion vom 9. Juni 1873 ... für seuchenfrei erklärt worden sind, da ferner aber auch die Gefahr eines Wiederausbruchs durch einzelne konservirte Giftstoffe und Giftträger, welche sich der Vernichtung bei Gelegenheit der überall vorschriftsmäßig bewirkten Desinfektion möglicherweise entzogen haben können, erfahrungsmäßig nicht völlig ausgeschlossen erscheint, werden auf Grund höherer Anweisung für die Kreise Angermünde, Nieder- und Ober-Barnim, Zauch-Belzig und Teltow folgende anderweite Anordnungen erlassen.
  1. Alle in Rinderpest-Angelegenheiten ergangenen, durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten Verfügungen ... werden, insoweit sie nachstehend nicht wiederholt sind, aufgehoben.
  2. Im ganzen Umfange der genannten fünf Kreise bleibt die ... ausgesprochene Anzeigepflicht bestehen. ...
  3. In demselben Umfange bleiben alle Märkte für Wiederkäuer (Rindvieh, Schafe und Ziegen) untersagt.
  4. Auf den sämtlichen Eisenbahnstationen ... darf vorbehaltlich der nachstehend erwähnten Ausnahme Rindvieh ohne Beschränkung des Bestimmungsortes verladen werden, jedoch nur gegen Erlaubnißscheine des Königlichen Landraths desjenigen Kreises, in welchem das zu verladende Vieh seinen Standort hat. ...
    Die vorbehaltene Ausnahme betrifft den Stadtbezirk Straußberg und die Amtsbezirke Hirschfelde, Buchholz und Garzau, Kreis Oberbarnim. Aus diesen Amtsbezirken darf Rindvieh auch fernerhin nur nach dem Schlachtviehhofe in Berlin verladen werden, woselbst das verladene Rindvieh dem Schlachtzwange unterliegt. ...
  5. Für die Eingangs genannten 6 Seuchenorte gelten noch folgende spezielle Bestimmungen, soweit dieselben nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Seuche in diesen Orten nicht bereits gegenstandslos geworden sind: ...
Die Verordnung tritt sofort mit ihrem Erscheinen in Kraft.
Zuwiderhandlungen unterliegen den im § 328 des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafen.
Potsdam, den 25. Februar 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 21. März 1879.
Seite 120, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 34. Polizei-Verordnung zum Schutze des auf dem Kreuzberge bei Berlin zur Erinnerung an die Siege
der Freiheitskriege errichteten, im Jahre 1878 erhöhten National-Denkmals.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium nach Anhörung des Gemeinde-Vorstandes für den Stadtkreis Berlin, was folgt:
  • § 1. In dem das Siegesdenkmal auf dem Kreuzberge umgebenden Bauviertel, welches im Norden von der Kreuzbergstraße, im Westen von der Verlängerung der Möckernstraße, im Süden von der Straße D. Abtheilung III des Bebauungsplans von Berlin, und im Osten von der Belle-Alliancestraße eingeschlossen wird, dürfen Gebäude fortan nur in solcher Höhe errichtet werden, daß dadurch die Aussicht von dem Fuße des Denkmals auf die Stadt und deren Umgebung nicht behindert und die Ansicht des Denkmals nicht beeinträchtigt wird.
  • § 2. Den Grundbesitzern wird auf Ersuchen die in jedem einzelnen Baufalle statthafte Art und Höhe der Bebauung von dem Polizei-Präsidium örtlich vorgeschrieben werden.
  • § 3. Zuwiderhandlungen werden ... bestraft. Außerdem wird wegen Wiederherstellung des früheren Zustandes im polizeilichen Zwangsverfahren das Erforderliche ... angeordnet werden.
Berlin, den 10. März 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 28. März 1879.
Seite 126, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 39. Verbot der nicht periodischen Druckschrift: „Die Frau und der Sozialismus. Von August Bebel“

Auf Grund des § 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Verlage der Volksbuchhandlung zu Zürich-Hottingen 1879 erschienene nicht periodische Druckschrift „Die Frau und der Sozialismus. Von August Bebel.“ nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.
Berlin, den 24. März 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 129, Personal-Chronik.

Die unter Privat-Patronat stehende Pfarrstelle zu Börnicke, Diözese Bernau, kommt durch die Emeritirung ihres jetzigen Inhabers, des Pfarrers Ribbach, zum 1. Oktober d. J. zur Erledigung.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 4. April 1879.
Seite 136, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 40. Bestellter Liquidator des verbotenen Berliner Arbeiter-Sängerbundes.

In Gemäßheit des § 7 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial­demokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zum Liquidator des laut Bekanntmachung des Polizei-Präsidiums vom 30. Oktober 1878 landespolizeilich verbotenen Arbeiter-Sängerbundes, zu welchem folgende Gesang-Vereine gehörten: Brüderlichkeit, Liberté, Liederhain, Vorwärts, Teutonia und Karthaus'scher Gesangverein, der Königliche Polizei-Lieutenant ad interim Guercke. Elisabeth-Ufer No. 33 hierselbst, bestellt worden ist.
Berlin, den 22. März 1879.     Königl. Polizei-Präsidium. Abtheilung II.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 16. / Den 18. April 1879.
Seite 157f, Bekanntmachungen des Landes-Direktors der Provinz Brandenburg.
No. 3. Aufnahme ortsarmer Kinder in die Schul- und Erziehung-Anstalt zu Strausberg.

Nach dem Beschlusse des Provinzial-Landtags vom 12. März 1879 erfolgt die Aufnahme ortsarmer Kinder in die Schul- und Erziehungsanstalt zu Strausberg unter folgenden Bedingungen:
  1. An Pflegegeld sind - je nach den Kosten der Armenpflege am Heimatorte des Kindes - jährlich 72 Mark oder 108 Mark oder 144 Mark zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Pflegegeldes bestimmt der Landesdirektor.
  2. Außerdem ist für jedes schulpflichtige Kind bei dessen Aufnahme in die Anstalt folgende Ausstattung zu gewähren:
    1. Für Knaben: 1) ein Sommer- und ein Winter-Anzug, jeder bestehend aus Jacke oder Rock, Weste und Beinkleid, 2) ein Paar Hosenträger, 3) eine Kopfbedeckung, 4) ein Paar Schuhe oder Stiefeln, 5) ein Paar Pantoffeln, 6) ein Paar wollene Handschuhe, 7) drei Hemden, 8) drei Paar wollene Strümpfe, 9) drei Taschentücher, 10) zwei Halstücher oder Shawl, 11) ein enger und ein weiter Kamm.
    2. Für Mädchen: 1) zwei Kleider, 2) ein wollener oder wattirter Unterrock, 3) zwei Untertaillen, 4) zwei Schürzen, 5) eine warme Mütze, 6) eine warme Unterziehjacke oder ein Umschlagetuch, 7) ein Paar Schuhe und ein Paar Pantoffeln, 8) ein Paar wollene Handschuhe, 9) drei Hemden, 10) drei Paar wollene Strümpfe, 11) drei Taschentücher, 12) zwei Halstücher, 13) ein enger und ein weiter Kamm.
    Die Ausstattungsgegenstände sind in gutem durchaus brauchbarem Zustand zu übergeben.
    Dem Ortsvorstand wird freigestellt, das Kind in einem guten, noch durchaus brauchbaren Anzuge der Anstalt zuzuführen und im Uebrigen statt der Ausstattung den Betrag von 30 Mark zu zahlen.
  3. Die Kosten für den Einsegnungs-Anzug des Zöglings sind vom Ortsarmenverbande zu erstatten.
  4. Der Landes-Direktor ist berechtigt, für solche Ortsarmenverbände, welche einer Beihülfe bedürftig sind (§ 36 Ges. v. 8. März 1871) das Pflegegeld zu ermäßigen und einen Theil der Ausstattung oder die Kosten des Einsegnungsanzuges zu erlassen. Ueber kostenfreie Aufnahme eines Kindes hat der Provinzial-Ausschuß zu beschließen.
Das Kind ist bis zur Einsegnung in der Anstalt zu belassen, sofern der Landesdirektor nicht die frühere Entlassung genehmigt, auf Verlangen des letzteren aber jederzeit zurückzunehmen.
Das festgesetzte Pflegegeld ist für die Zeit vom Tage der Aufnahme - diesen eingerechnet - bis zum Ende des laufenden Quartals gleich nach der Aufnahme, im Uebrigen vierteljährlich im Voraus an die Landes-Haupt-Kasse oder die etwa anderweit von dieser bestimmte Zahlstelle postfrei einzuzahlen.
Aufnahme-Anträge sind an den Landes-Direktor zu richten.
Berlin, den 29. März 1879.     Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg. von Levetzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 17. / Den 25. April 1879.
Seite 161, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 9. Polizei-Verordnung, betreffend die Bezeichnung und Beleuchtung der ... Fuhrwerke.

Ueber die Bezeichnung und Beleuchtung der die öffentlichen Wege benutzenden Fuhrwerke sind in verschiedenen Land- und Stadtkreisen der hiesigen Provinz durch Kreis- bezw. Orts-Polizei-Verordnungen Bestimmungen getroffen, welche untereinander nicht in allen Punkten übereinstimmen.
Mit Rücksicht auf die Belästigungen, welche hieraus für den aus einen in den anderen Kreis übergehenden Verkehr entstehen können, wird ... für den ganzen Umfang der Provinz Brandenburg mit Ausschluß der Stadt Berlin unter Zustimmung des Provinzialraths hierdurch verordnet was folgt:
  • § 1. Alles nicht hauptsächlich zur Personenbeförderung dienende Fuhrwerk muß bei dem Verkehr auf öffentlichen Wegen mit dem Namen oder der Firma und dem Wohnort des Besitzers, sowie, wenn dieser mehrere derartige Fuhrwerke hält, mit einer besonderen Nummer bezeichnet sein.
    Diese Bezeichnung muß an der rechten Seite des Fuhrwerks, entweder an diesem selbst oder an einer dort befindlichen Tafel in deutlicher Schrift und mit Buchstaben von mindestens 5 Centimeter Höhe dergestalt angebracht sein, daß dieselbe ständig sichtbar ist.
    Auf ländliches Arbeitsfuhrwerk innerhalb der eignen Feldmark findet diese Vorschrift jedoch nur dann Anwendung, wenn sie für dasselbe durch Orts-Polizei-Verordnung in Kraft gesetzt wird.
    Bei Fuhrwerken aus Berlin oder einer Nachbarprovinz in welchen eine gleichartige Polizei-Vorschrift erlassen worden ist, genügt eine dieser Vorschrift des heimathlichen Bezirks entsprechende Bezeichnungsweise auch innerhalb der Provinz Brandenburg.
  • § 2. Alles zur Beförderung von Personen oder zum Transport von Sachen dienende Fuhrwerk mit Ausnahme der landwirthschaftlichen Fuhrwerke innerhalb der eignen Feldmark muß, wenn es sich in den Monaten
        Januar, November und Dezember von 5 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens,
        Februar und Oktober von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens,
        März und September von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens,
        April und August von 8 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens, endlich
        Mai, Juni, Juli von 9 Uhr Abends bis 3 Uhr Morgens auf Chausseen oder Poststraßen befindet, dergestalt eine hellbrennende Laterne führen, daß deren Licht unbehindert durch das Gespann nach vorne fällt. Wenn die Laterne wegen der Bauart oder der Ladung des Fuhrwerks an diesem selbst nicht angebracht werden kann, so darf sie auch an der Spitze der Deichsel oder an oder auf den Zugthieren geführt werden.
    Während des Zeit vom ersten bis zum letzten Mondviertel ist es bei klarem Himmel und hellem Mondschein gestattet, die Laterne unangezündet zu lassen. ...
Potsdam, den 16. April 1879.   Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Staatsminister Achenbach.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 2. Mai 1879.
Seite 172. No. 153. Viehseuchen

An der Rotzkrankheit ist ein Pferd des Milchhändlers Carl Müller zu Weißensee im Kreise Niederbarnim krepiert.     Potsdam, den 23. April 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 172, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 49. Polizei-Verordnung, die Berliner Gewerbeausstellung betreffend.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 ... verordnet das Polizei-Präsidium, nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande, was folgt:
  • § 1. In den bedeckten und unbedeckten Räumen der Berliner Gewerbeausstellung (zwischen der Straße Alt-Moabit und der Invalidenstraße) ist verboten Taback oder Cigarren zu rauchen und brennend wegzuwerfen, Schwefel- oder sonstige Streichzündhölzchen anzuzünden und brennend wegzuwerfen. Ausgenommen hiervon sind der sogenannte Restaurationsgarten mit den darauf errichteten Restaurationsgebäuden, sowie die in den Gewölben der Stadtbahn eingerichteten Wein- und Bier-Stuben.
  • § 2. Es ist untersagt, Hunde auf den obenbezeichneten Ausstellungs-Platz in seiner ganzen Ausdehnung mitzubringen.
  • § 3. Es ist verboten, die Ausstellungs-Gegenstände ohne besondere Genehmigung des Ausstellers zu berühren.
  • § 4. Der nördliche Fahrdamm der Straße Alt-Moabit zwischen Moltkebrücke und der Invalidenstraße ist nur für die An- und Abfahrt derjenigen Wagen bestimmt, welche Personen nach und von der Ausstellung befördern, und darf nur in der Richtung von Ost nach West (von der Moltkebrücke nach der Invalidenstraße) der Länge nach befahren werden. ...
Berlin, den 28. April 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 172, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 50. Betrifft die Berliner Gewerbeausstellung.

Mit Bezug auf die Polizei-Verordnung vom heutigen Tage wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Berliner Gewerbe-Ausstellung am 1. Mai eröffnet werden wird.
Berlin, den 28. April 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 20. / Den 16. Mai 1879.
Seite 205. No. 55. Allerhöchster Erlaß
wegen Verleihung des Enteignungsrechts zur Zuschüttung des Königsgrabens in Berlin.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 31. März d. J. will Ich den zwischen dem Fiskus und der Stadtgemeinde Berlin abgeschlossenen Vertrag vom 5./25. März 1879 Betreffs der Zuschüttung des Königsgrabens, sowie die zwischen Ihren beiderseitigen Ressorts dieserhalb getroffenen Abmachungen und zugleich die Anwendung des Enteignungsrechts auf dieses Unternehmen hiermit genehmigen. ec.
Berlin, den 7. April 1879.     gez. Wilhelm.     ggez. Maybach. Hobrecht.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 23. Mai 1879.
Seite 220, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen im Regierungsbezirk Potsdam gemachte Geschenke zur Anzeige gebracht worden: ...;
  • der Kirche zu Blumberg, Diözese Berlin-Land, von der Frau Oberin des St. Elisabeth-Krankenhauses in Berlin, Gräfin Anna von Arnim-Blumberg, eine Sandsteinkanzel, und von der Gemeinde eine rothe, mit Goldstickerei versehene Altar- und Kanzelbekleidung, sowie eine Gedenktafel für gefallene Krieger; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 24. / Den 13. Juni 1879.
Seite 248, Geschenke an Kirchen ec.

Bei dem Königlichen Konsistorium der Provinz Brandenburg sind in neuerer Zeit folgende an Kirchen im Regierungsbezirk Potsdam gemachte Geschenke zur Anzeige gebracht worden:
  • der Kirche zu Malchow, Diözese Berlin-Land, von dem Patron Herrn Rittergutsbesitzer Simon ein bronzener Kronleuchter;
  • der Kirche zu Falkenberg, Diözese Berlin-Land, von der Gemeinde im Wege einer Gabensammlung ein Paar neue Altarleuchter, ein goldenes Kreuz auf die Altardecke und die Reparatur eines Kruzifixes, und von dem Oekonomie-Rath Jungcke ein Altarteppich; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 20. Juni 1879.
Seite 263, Personal-Chronik.

In Stelle des verstorbenen Sanitäts-Rathes Dr. Boehr zu Berlin ist der Marine-Stabsarzt a. D. Dr. med. Johann Friedrich Fuhrmann zum Kreisphysikus des Kreises Niederbarnim, mit dem Amtssitze in Berlin, ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 4. Juli 1879.
Seite 281, Bekanntmachungen der Kreisausschüsse.
No. 9. Gemeindebezirks-Veränderung bei Lindenberg, Kreis Niederbarnim.

Durch Beschluß vom heutigen Tage haben wir unsere Genehmigung ertheilt, daß die von dem Bauer August Rühl und Bauer Bolle zu Lindenberg im Anschlusse an ihre Grundstücke erkauften beiden fiskalischen Dorfauen-Parzellen ebendaselbst in einer Größe von zusammen 4 Ar 25 [Quadrat-] Metern dem Gemeinde-Verbande Lindenberg einverleibt werden.
Berlin, den 17. Juni 1879.     Der Kreis-Ausschuß des Kreises Niederbarnim.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 18. Juli 1879.
Seite 304, Personal-Chronik.

Die Ende März d. J. (Amtl. Mittheil. Seite 38 unter No. 4) zur Besetzung ausgeschriebene Pfarrstelle zu Börnicke, Diözese Bernau, kommt am 1. Oktober d. J. noch nicht zur Erledigung, da der Pfarrer Ribbach seinen Emeritirungsantrag zurückgenommen hat.


Extra-Beilage zum Amtsblatt.

Reglement für die Landirren-Anstalten des Provinzialverbandes von Brandenburg. [7 Seiten]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 1. August 1879.
Seite 315. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des tarifmäßigen
Chausseegeldes an den Kreis Oberbarnim für die neu erbaute Chaussee von Leuenberg über Freudenberg,
Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Niederbarnim.

Auf Ihren Bericht vom 23. Juni d. J. will Ich hierdurch dem Kreise Oberbarnim, Regierungsbezirk Potsdam, bezüglich der neu erbauten Chaussee von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Niederbarnim gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeldtarifs vom 29. Februar 1840 (G.-S. S. 97) einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften ... verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehörten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück.
Bad Ems, den 30. Juni 1879.     gez. Wilhelm.     ggez. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.


Seite 326, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 247. Die Chaussee ... von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf ec. bis Börnicke ... betreffend.

Auf den Antrag der Vertretung des Kreises Ober-Barnim im Regierungsbezirke Potsdam ist die Kreischaussee von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Nieder-Barnim in das Verzeichniß derjenigen Straßen aufgenommen worden, auf welchen der Gebrauch von Radfelgen unter 4 Zoll oder 10,5 Cm. Breite in Folge des § 1 der Verordnung vom 17. März 1839 für alles gewerbsmäßig betriebene Fracht-Fuhrwerk verboten ist.
Berlin, den 10. Juli 1879.     Der Minister der öffentlichen Arbeiten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 15. August 1879.
Seite 334, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 260. Chausseegelderhebung auf der Oberbarnimer Kreischaussee von Leuenberg nach Börnicke ...

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Oberbarnimer Kreischaussee von Leuenberg über Freudenberg, Beiersdorf, Schönfeld, Wilmersdorf bis Börnicke im Kreise Niederbarnim vom 15. d. M. ab das tarifmäßige Chausseegeld für je eine Meile bei den nachstehend bezeichneten beiden Hebestellen erhoben werden wird:
  1. in Station 27 bei Freudenberg,
  2. in Station 149 bei Wilmersdorf.
Bei der Hebestelle Freudenberg wird von den Gemeinden Beiersdorf und Freudenberg und bei der Hebestelle Wilmersdorf von den Gemeinden Welsow, Werneuchen und Wilmersdorf nur ein halbmeiliges Chausseegeld erhoben werden.
Potsdam, den 7. August 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 34. / Den 22. August 1879.
Seite 341. Allerhöchster Erlaß, betreffend a. die Verleihung des Enteignungsrechts und des Rechts zur
Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes an den Kreis Niederbarnim für den Bau und die Unterhaltung einer
Kreischaussee von Bernau nach der Berlin-Frankfurter Provinzial-Chaussee; b. die Uebertragung der durch die
Allerhöchsten Erlasse vom 11. August 1852 und 24. Dezember 1855 für die Aktienchaussee von Berlin nach
Proetzel und von Bernau nach Weißensee verliehenen gleichen Rechte auf den Kreis Niederbarnim.

Auf Ihren Bericht vom 15. Juni d. J. will ich dem Kreise Niederbarnim im Regierungsbezirke Potsdam, dessen Vertretung den Bau einer Kreischaussee von Bernau über Alt-Landsberg, Dorf und Bahnhof Neuenhagen und Bollensdorf nach der Berlin-Frankfurter Provinzial-Chaussee beschlossen hat, das Enteignungsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeld-Tarifs vom 29. Februar 1840 (G.-S. S. 97), einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebungen betreffenden zusätzlichen Vorschriften - vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten Bestimmungen - verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Nachdem der Kreis ferner auch die künftige chausseemäßige Unterhaltung der innerhalb desselben belegenen Aktienchausseen von Berlin über Alt-Landsberg und Strausberg nach Prötzel und vom Berlin nach Weißensee übernommen hat, will ich die durch die allerhöchsten Erlasse vom 11. August 1852 und 24. Dezember 1855 den betreffenden beiden Aktien-Gesellschaften in Bezug auf diese Chausseestrecken verliehenen gleichen Rechte auf den Kreis Niederbarnim übertragen. Zugleich lasse ich Ihnen das von Mir vollzogene Privilegium zur Ausgabe von Kreis-Anleihescheinen im Betrage von 400000 Mark nebst den dazu gehörigen Formularen zu den Anleihescheinen, Zinsscheinen und Anweisungen beifolgend wieder zugehen. Die eingereichte Uebersichtskarte erfolgt anbei zurück.
Bad Ems, den 25. Juni 1879.    
gez. Wilhelm.     ggez. Graf zu Eulenburg.     Hobrecht.
Zugleich im Allerhöchsten Auftrage für den Minister für Handel und Gewerbe, Maybach.
An den Minister des Innern, den Minister der öffentlichen Arbeiten, den Minister für Handel und Gewerbe und den Finanz-Minister.


Seite 343, Bekanntmachungen des Landes-Direktors der Provinz Brandenburg.
No. 7. Pauschsatz für das Begräbniß verstorbener Geisteskranken in den Landirren-Anstalten.

Mit Bezug auf § 11 des als Extrabeilage zu No. 29. des Potsdamer Regierungs-Amtsblattes veröffentlichten Reglements der Landirren-Anstalten des Provinzial-Verbandes von Brandenburg bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß ich den Pauschsatz für das Begräbniß verstorbener Geisteskranken in den Landirren-Anstalten zu Eberswalde und Sorau und der Pflege-Anstalt zu Wittstock auf zehn Mark festgesetzt habe.
Berlin, den 4. August 1879.     Der Landes-Direktor der Provinz Brandenburg. I. V.: Gerhardt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 20. August 1879.
Seite 353.

XI. Nachtrag zu dem revidirten Reglement der Land-Feuer-Sozietät für die Kurmark Brandenburg (mit Ausschluß der Altmark), für das Markgrafenthum Niederlausitz und die Distrikte Jüterbog und Belzig vom 15. Januar 1855 ... ... Abgeändert werden und lauten fortan:
§ 48. Der Regel nach gehören:
  1. in die erste Klasse:
    alle massiven Gebäude, welche mit Steinen oder Metall, oder mit Asphalt, oder einer anderen, von der Landes-Polizei-Behörde ausdrücklich als feuersicher anerkannten Masse bedeckt sind;
  2. in die zweite Klasse:
    alle nicht massiven Gebäude, welche mit der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung versehen sind;
  3. in die dritte Klasse:
    alle massiven Gebäude, welche mit einer anderen als der bei der ersten Klasse vorausgesetzten Bedachung und auch mit einer solchen nach Dorn'scher Methode versehen sind;
  4. in die vierte Klasse:
    1. Kalk- und Ziegelöfen alter Konstruktion, sowie einzelne Backöfen ...
    2. alle Bockwindmühlen und alle holländische Windmühlen, welche nicht bis auf das bewegliche Dach massiv sind.
    Kalk- und Ziegelöfen neuerer Konstruktion, bei denen die Körper selbst massiv gewölbt sind und das Feuer durch den Ofen in einen hohen Schornstein geführt wird, sind, ebenso wie Kesselhäuser lediglich nach der Bauart zu klassificiren.
§ 49. Als massiv werden nur diejenigen Gebäude betrachtet, bei denen nicht nur alle Umfassungswände, sondern auch die Giebel in ihrer ganzen Höhe bis zur Dachspitze durch und durch von einem nicht brennbaren Material erbaut, also in Steinen, in Lehmpatzen, im Lehm- oder Kalkpisebau oder nach Hundt'scher Methode ausgeführt, oder wenigstens mit Steinen verblendet sind. ...
§ 51. Je nachdem folgende Gebäude, nämlich:
  1. Gebäude, in denen durch Wind-, Wasser oder Dampfkraft bewegte Triebwerke entweder
    1. zum Verspinnen von Flachs, Schaf- und Baumwolle oder
    2. zur Bearbeitung von Getreide, von Oelfrüchten, von Cichorien, von Lohe, oder von anderen leichtfeuerfangenden Gegenständen benutzt werden;
  2. Brauereien und Brennereien, in welchen die Feuerung unmittelbar unter den Pfannen, Blasen oder Kesseln angebracht ist und die diese Gefäße oder die den Zugang zur Feuerung (die Heizungslöscher) enthaltenden Räume nicht überwölbt sind;
  3. Töpferöfen und Gebäude, welche neben ihrer sonstigen Bestimmung einen zum Betriebe des Bäckereigewerbes dienenden Ofen enthalten, oder endlich
  4. Schmieden,
nach ihrer Bauart in die erste, zweite oder dritte Klasse gehören, werden dieselben mit Rücksicht auf ihre Bestimmung beziehungsweise in die zweite, dritte oder vierte Klasse eingeordnet. ...


Extrablatt zum Amtsblatt ..., Den 20. September 1879.
Seite 395, Bekanntmachung, die Neuwahlen zum Hause der Abgeordneten betreffend.

Nachstehend bringen wir die Nachweisung der ... Wahlbezirke ... für die bevorstehende Wahl zum Hause der Abgeordneten ernannten Wahl-Kommissarien zur öffentlichen Kenntniß.
No.: 4,
Wahlbezirk: Kreis Ober-Barnim, Nieder-Barnim,
Wahlort: Bernau,
Zahl der zu wählenden Abgeordneten: 3,
Wahl-Kommissar: Landrath, geh. Reg.-Rath Scharnweber zu Berlin.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 17. Oktober 1879.
Seite 443, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 345. Die Ernennung der Amtsanwalte betreffend.

Nachstehende Zusammenstellung der im Bezirke des Königlichen Kammergerichts ernannten Amtsanwalte bringen wir, soweit unser Bezirk dadurch betroffen wird, hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Potsdam, den 7. Oktober 1879.     Königl. Regierung.

Nummer  Amtsgericht  Zahl der Amtsrichter  ... Zu Amtsanwalten sind ernannt ...

Landgericht Berlin II.
1  Alt-Landsberg.  3  Matz, Bürgermeister.
2  Berlin II.  13  Schulz, Domainen-Amts-Verwalter.
3  Bernau.  1  Kraatz, Bürgermeister.
4  Charlottenburg.  5  Grunewald, Königl. Polizei-Sekretair.
5  Coepenick.  2  Borgmann, Bürgermeister.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 31. Oktober 1879.
Seite 468. No. 102. Polizei-Verordnung, betreffend das Verbot des Feilbietens und des Verkaufs von Waaren,
sowie des gewerbsmäßigen Musikmachens und Darbietens von Schaustellungen auf öffentlichen Straßen und
Plätzen ec. durch Kinder unter 14 Jahren.

Auf Grund der §§ 5, 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet das Polizei-Präsidium nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstande für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
  • § 1. Kindern unter 14 Jahren ist das Feilbieten von Waaren irgend welcher Art, sowie das gewerbsmäßige Musikmachen und Darbieten von Schaustellungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, auf Hausfluren, Treppen und Höfen, sowie in öffentlichen Schanklokalen, Restaurationen und Conditoreien untersagt.
  • § 2. Das in § 1 ausgesprochene Verbot erstreckt sich nicht auf das Feilbieten und den Verkauf von Waaren auf den Straßen und Plätzen, auf welchen Weihnachtsmarkt abgehalten wird, während der Dauer des Letzteren.
  • § 3. Eltern, Vormündern und Pflegern ist untersagt, die unter ihrer Aufsicht oder Pflege befindlichen Kinder unter 14 Jahren zu dem nach § 1 verbotenen Gewerbebetriebe anzuhalten.
  • § 4. Gast- und Schankwirthen, Restaurateuren, Conditoren, sowie deren Stellvertretern ist untersagt, den nach § 1 verbotenen Geschäftsverkehr in ihren Lokalen zu dulden. ...
Berlin, dem 16. Oktober 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 469, Bekanntmachungen des Kaiserl. General-Post-Amts und des Kaiserl. General-Telegraphen-Amts.
No. 29. Aufschrift der Postsendungen nach fremden Ländern.

Das General-Postamt hat wiederholt auf die Nothwendigkeit hingewiesen, die Aufschriften auf Briefen u. s. w. nach fremden, insbesondere überseeischen Ländern mit lateinischen Schriftzeichen abzufassen. Da die deutschen Schriftzeichen den fremdländischen Postanstalten unbekannt sind, so werden mit derartigen Auf­schriften versehene Briefe ec. in den betreffenden Ländern häufig als unbestellbar behandelt und nach den Aufgabeorten zurückgesandt. Es wird daher auf des obige Erforderniß von Neuem aufmerksam gemacht.
Berlin W., den 22. Oktober 1879.     Kaiserl. General-Postamt.


Seite 471, Vermischte Nachrichten. Führung der Handels-, Genossenschafts- ec. Register.

Die Führung der Handels-, Genossenschafts- und Musterregister für die Bezirke der Kgl. Amtsgerichte Berlin II., Rixdorf, K.-Wusterhausen, Mittenwalde, Zossen und Coepenick ist dem Königl. Amtsgericht Berlin II. übertragen worden.
Berlin, den 16. Oktober 1879.     Königl. Landgericht II.


Seite 471, Vermischte Nachrichten. Vertretung des Amtsrichters in Bernau.

Für den Fall der Behinderung des Amtsrichters zu Bernau ist die Vertretung desselben durch den dem Dienstalter nach zweitjüngsten Richter des Amtsgerichts Berlin II. angeordnet.
Bernau, den 16. Oktober 1879.     Königl. Amtsgericht.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 45. / Den 7. November 1879.
Seite 478, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 367. Conkurrenzeröffnung wegen der Concession zur Anlegung einer Apotheke in Weißensee bei Berlin.

In Weißensee bei Berlin soll eine Apotheke angelegt werden. Bewerbungen um die Concession zu dieser Anlage sind bis zum 31. Dezember d. J. bei uns einzureichen und sind demselben die Approbation, eine kurzgefaßte Lebensbeschreibung und die vollständigen von der Beendigung der Lehrjahre bis in die neueste Zeit reichenden Zeugnisse über die bisherige Führung und Beschäftigung des Antragenden beizufügen. Außerdem haben die Bewerber nachzuweisen, daß ihnen die zur Etablirung der Apotheke erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stehen.
Potsdam, den 28. Oktober 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 478, Bekanntmachungen des Bezirksraths. No. 5. Schluß der Jagd auf Rebhühner betreffend.

Auf Grund § 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 in Verbindung mit § 94 des Zuständigkeits-Gesetzes vom 26. Juli 1876 wird die Jagd auf Rebhühner innerhalb des Regierungsbezirks Potsdam mit Ablauf von Sonntag, den 16. November d. J. geschlossen.
Potsdam, den 29. Oktober 1879.     Der Bezirksrath.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 46. / Den 14. November 1879.
Seite 486, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 381. Die Chausseegelderhebung auf der Niederbarnim'er Kreis-Chaussee von Bernau über Alt-Landsberg
bis zur Berlin-Frankfurt'er Provinzial-Chaussee betreffend.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Niederbarnim'er Kreis-Chaussee von Bernau über Alt-Landsberg, Neuenhagen und Bollensdorf bis zur Berlin-Frankfurt'er Provinzial-Chaussee von jetzt ab das tarifmäßige Chausseegeld für je eine Meile bei den nachstehend bezeichneten Hebestellen erhoben werden wird.
  1. bei Börnicke in Station 2,6000 der Strecke Bernau - Alt-Landsberg.
  2. bei Neuenhagen in Station 2,650 der Strecke Alt-Landsberg bis zur Frankfurt'er Chaussee.
Für den Verkehr von Börnicke nach Bernau soll das Chausseegeld nur für eine halbe Meile erhoben werden.
Potsdam, den 7. November 1879.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 489, Bekanntmachungen des Kaiserl. General-Post-Amts und des Kaiserl. General-Telegraphen-Amts.
No. 30. Deutliche Paketaufschriften.

Für die Sicherheit und Pünktlichkeit in der Beförderung der der Post anvertrauten Pakete ist es unbedingt nothwendig, daß jedes einzelne Paket nicht allein mit dauerhafter, sondern auch mit durchaus deutlicher Aufschrift versehen sei. Namentlich muß der Bestimmungsort auf dem Packet in recht großen, stark aufgetragenen Buchstaben angegeben sein, so daß er auf den ersten Blick in die Augen fällt, und auch bei Licht, sowie während der Fahrt in den Eisenbahn-Postwagen leicht gelesen werden kann. Ist der Bestimmungsort nicht eine größere Stadt, so muß seine Lage durch Hinzufügen der Provinz, des Bezirks u. s. w. näher bezeichnet werden. Bei Verwendung von blauem oder sonst dunkelfarbigem Packmaterial ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach aufzuklebenden Stück weißen Papiers anzubringen. Gedruckte Paketaufschriften sind erfahrungsgemäß am deutlichsten, doch darf der Name oder die Firma und der Wohnort des Absenders in den Paketaufschriften nur klein und nicht hervortretend gedruckt sein. Ein Bogen mit Mustern zu Paketaufschriften nebst Angabe der Druckereien, von welchen vorschrifts­mäßige Packetaufschriften zu beziehen sind und der Preise, ist bei jeder Postannahmestelle ausgehängt.
Berlin W., den 3. November 1879.     Kaiserl. General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 28. November 1879.
Seite 505. Allerhöchster Erlaß, betr. die Uebertragung des Rechts der Erhebung des tarifmäßigen Chaussee-
geldes für die im Kreise Oberbarnim belegene Strecke der Berlin-Prötzeler Chaussee auf den Kreis Oberbarnim.

Auf Ihren Bericht vom 25. Oktober d. J. will ich dem Kreise Oberbarnim, Regierungsbezirk Potsdam, nachdem derselbe die in seinem Bereiche belegene Strecke der von der Berlin-Prötzeler Chaussee-Aktien-Gesellschaft erbauten Chaussee zur dauerhaften chausseemäßigen Unterhaltung übernommen hat, für jene Chausseestrecke die der genannten Aktien-Gesellschaft durch den allerhöchsten Erlaß vom 11. August 1852 verliehenen Rechte ... hiermit übertragen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straßenstrecke zur Anwendung kommen,
Berlin, den 29. Oktober 1879.     gez. Wilhelm.     ggez. Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.


Seite 505ff. Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung ec.
No. 396. Maaßbestimmungen für Gymnasien und Vorschulen.

Die äußerste Entfernung, in welcher der Schüler die Schrift an der Schultafel noch deutlich zu lesen vermag, beträgt erfahrungsgemäß 8,2 m. Daher wird das äußerste Maß eines Klassenzimmers, in der Richtung von der hintersten Bank nach dem Podium des Lehrers hin, nicht über 9,5 m, von Wand zu Wand gemessen, betragen dürfen.
Die Zimmerbreite wird zwischen 5,7 und 7,0 m variiren.
Die Höhe des Klassenzimmers beträgt 4,1 bis höhstens 4,4 m.
Die innere Einrichtung eines Klassenzimmers wird bestimmt:
  1. durch den Sitz des Lehrers und die zunächst demselben befindliche Schultafel oder sonstige Unterrichtsmittel,
  2. durch Sitze und Tische der Schüler,
  3. durch die freizulassenden Gänge im Zimmer.
ad 1. Der Sitz des Lehrers nimmt die eine Seite eines 3,2 m langen, 1,3 m breiten und eine Stufe hohen Podiums ein. Neben dem Sitze (nicht hinter demselben) ist die Tafel anzubringen. Es bleibt daher auf dem Podium noch der erforderliche Raum für die deklamatorischen Uebungen der Schüler.
ad 2. In der nachfolgenden Tabelle sind die Grundflächen, welche die Sitze nebst zugehörigen Tischen der Schüler im Wilhelms-Gymnasium zu Berlin, in den städtischen Schulen zu Berlin und in denen zu Köln erhalten haben, zusammengestellt. ...
ad 3.
  1. Der für den Eintritt der Schüler und Lehrer bestimmte Gang muß mindestens 1 m breit sein,
  2. der Raum für den Sitz des Lehrers, resp. die das Podium umgebende Fläche erhält eine Breite von 1,9 bis 2 m von der Wand ab gemessen,
  3. der Gang längs der Fensterwand, resp. zwischen dieser und den Kopfenden der Schülerbänke wird mit Rücksicht auf die vorhandenen Fensternischen 0,4 m breit,
  4. der Mittelgang zwischen den Schülersitzen in Richtung vom Podium nach der Hinterwand des Zimmers wird 0,5 m breit. Dieser Gang wird nur dann erforderlich, wenn das Klassenzimmer so breit ist, daß mehr als 6 Schüler neben einander sitzen.
  5. der Gang hinter der hintersten Bank, resp. zwischen dieser und der Abschlußmauer des Zimmers wird ebenfalls 0,5 m breit.
Zur Bestimmung der Gesamtgröße des Klassenzimmers nach der Kopfzahl der darin unterzubringenden Schüler ergiebt sich nach dem Vorstehenden ein pro Schüler zu berechnendes Flächenmaß von
  1. in den Unterklassen: 0,9 bis 1 [Quadrat-] m.
  2. in den Mittelklassen: 1,0 bis 1,1 [Quadrat-] m,
  3. in den Oberklassen: 1,1 bis 1,2 [Quadrat-] m; ...
Berlin, den 17. November 1870.    
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Abtheilung für das Bauwesen.
Vorstehende ... Maaßbestimmungen für die Klassenräume der Gymnasien und Vorschulen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 15. November 1879.     Königl. Regierung, Abtheilung für Kirchen und Schulwesen.


Seite 508, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidium zu Berlin.
No. 109. Polizei-Verordnung, betreffend den Betrieb der Wanderlager.

Auf Grund der §§ 6 und 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 265) verordnet das Polizei-Präsidium für den Polizei-Bezirk von Berlin, was folgt:
  • § 1. Inhaber von Wanderlagern, d. h. Unternehmer, welche außerhalb ihres Wohnortes und außer dem Meß- und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und dergleichen) aus vorübergehend Waaren feilhalten, dürfen öffentliche Ankündigungen ihrer Waaren nur unter dem in ihren Legitimationspapieren aufgeführten Namen mit Hinzufügung des Wohnortes erlassen und sind verpflichtet, einen ihren Namen und Wohnort in deutlicher Schrift enthaltenden Aushang vor ihrem Geschäftslokale an einer für Jedermann sichtbaren Stelle anzubringen.
  • § 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 1 werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältnißmäßige Haft tritt, geahndet.
Berlin, den 8. November 1879.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 5. December 1879.
Seite 515, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 22. Die Eröffnung des Communallandtages der Kurmark betreffend.

Der nächste Communallandtag der Kurmark wird am 15. Januar 1880 in Berlin eröffnet werden. Die verwaltenden Behörden der ständischen Institute, sowie der Kreise und Gemeinden haben diejenigen Gegenstände, welche sie auf diesem Communallandtage zur Sprache zu bringen beabsichtigen, bei dem Herrn Vorsitzenden, Major a. D. von Rochow auf Plessow bei Werder anzumelden, die Königlichen Behörden aber sich wegen solcher Gegenstände an mich zu wenden.
Potsdam, den 25. November 1879.     Der Oberpräsident, Staatsminister Achenbach.


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