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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam
und der Stadt Berlin.

Jahrgang 1878.

Potsdam, 1878.
Zu haben bei den Postanstalten der Provinz und in Berlin.
Preis 1 Mark 50 Pfennige.
(Der Preis des Alphabetischen Sach- und Namen-Registers vom ganzen Jahrgange beträgt 38 Pfennige.)


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 1. / Den 4. Januar 1878.
Seite 5, Bekanntmachungen der Ständischen Landarmen-Direction der Kurmark.
Unterhaltungskosten in der Kurmärkischen Landirrenanstalt zu Eberswalde.

In Folge der vorläufigen Prolongation der diesseitigen Verwaltungs-Etats pro 1875/7 werden die zufolge unserer Bekanntmachungen vom 12. December 1874 und 6. December 1875 festgesetzten Unterhaltungskosten-Sätze für einen Pflegling der Kurmärkischen Landirrenanstalt zu Eberswalde vom 1. Januar 1878 ab bis auf Weiteres forterhoben werden.
Die Unterhaltskosten betragen nach der derzeitigen Festsetzung:
  1. für Geisteskranke aus den beim Kurmärkischen Landarmen-Verbande associirten Ortschaften:
    1. in der ersten Klasse 1050 Mark,
    2. " " zweiten " 840 "
    3. " " dritten " 720 "
    4. " " vierten " 540 ".
  2. für Geisteskranke aus den beim Kurmärkischen Verbande nicht associirten Ortschaften oder für Ausländer:
    1. in der ersten Klasse 1650 Mark,
    2. " " zweiten " 1380 "
    3. " " dritten " 1080 "
    4. " " vierten " 960 ".
Für ein auf besonderen Wunsch an Pfleglinge der ersten Klasse überlassenes besonderes Zimmer treten den Sätzen sub 1a. noch jährlich 180 Mark, sub 2a. noch jährlich 360 Mark hinzu.
Berlin, den 18. December 1877.     Ständische Landarmen-Direktion der Kurmark.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 3. / Den 18. Januar 1878.
Seite 15, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam). No. 20. Viehseuchen.

Die rotzverdächtigen Pferde des Bauern Lehmann zu Ahrensfelde im Kreise Niederbarnim haben sich als gesund erwiesen und sind die bezüglich derselben angeordnet gewesenen Vorsichtsmaßregeln demgemäß aufgehoben worden.
Potsdam, den 10. Januar 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 4. / Den 25. Januar 1878.
Seite 25, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam). No. 28. Viehseuchen.

Am 8. d. M. ist in Pankow der große Leonberger Hund des Kaufmanns Morell krepirt, nachdem er zwei Kinder gebissen hatte. Nachdem Ergebniß der Seitens des Kreisthierarztes vorgenommenen Sektion des Kadavers war der Hund mit der Tollwuth behaftet.
Potsdam, den 19. Januar 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 5. / Den 1. Februar 1878.
Seite 36, Vermischte Nachrichten. Ortsbenennung.

Zur Feldmark der Gemeinde resp. des Gutes Lichtenberg im Kreise Niederbarnim gehört ein längs der nördlichen Seite der Chaussee von Berlin nach Alt-Landsberg belegenes Terrain, welches sich in einer Ausdehnung von 2 km von dem Steuerhause auf der Berliner Weichbildsgrenze (westlich) bis zur Abzwei­gung des von genannter Chaussee nördlich nach Hohen-Schönhausen führenden Weges (östlich) hinzieht.
Genanntes, theilweise schon mit Häusern besetztes und in der Richtung von Südwest nach Nordost von der von Berlin nach Hohen-Schönhausen führenden Chaussee durchschnittenes Terrain hat die Form eines spitzwinkligen Dreiecks, dessen längste - südlichen - Seite mit 2 km Ausdehnung, wie oben erwähnt, der Berlin-Alt-Landsberger Chaussee adjocirt, während die zweite, nordwestliche und kürzeste Seite mit der Berliner Weichbildgrenze zusammenfällt, die dritte, nordöstliche Seite die Grenze mit der Ortschaft Hohen-Schönhausen bildet.
Diesem Terrain, welches von Ländereien des Dorfes Lichtenberg 86,34 ha, des Rittergutes Lichtenberg 2,94 ha, im Ganzen 89,28 ha umfaßt, wird hiermit der Name „Wilhelmsberg“ beigelegt.
Potsdam, den 24. Januar 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 6. / Den 8. Februar 1878.
Seite 38f, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 5. Die Kennzeichen der Hundswuth betreffend.

Es sind neuerdings wiederum Fälle von Hundswuth vorgekommen. Dies veranlaßt das Polizei-Präsidium nachstehend diejenigen Erkenntnisse zu veröffentlichen, welche über die Kennzeichen der Hundswuth durch langjährige Erfahrungen der hiesigen Königlichen Thierarzneischule sich herausgestellt haben: ...


Seite 39, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Postdirektion zu Potsdam.
No. 7. Beförderung von Postsendungen zwischen Alt-Landsberg und Berlin resp. Neuenhagen Bhf.

Vom 15. Februar d. J. ab wird die Personen-Post zwischen Alt-Landsberg und Berlin aufgehoben, dagegen wird das Privat-Personenfuhrwerk des Fuhrunternehmers Weigel zwischen Alt-Landsberg und Neuenhagen Bhf. täglich vier Mal zur Beförderung von Postsendungen jeder Art mit folgendem Gange benutzt werden: aus Alt-Landsberg 5 Uhr 10 Min. früh, 8 Uhr 25 Min. früh, 4 Uhr 30 Min. Nachm. und 8 Uhr 30 Min. Abends, aus Neuenhagen 7 Uhr 30 Min. früh, 12 Uhr 5 Min. Nachm., 6 Uhr 20 Min. Abends und 10 Uhr 20 Min. Abends. Beförderungsfrist: 50 Minuten. Von demselben Tage ab geht die Station für alles Postfuhrwerk in Alt-Landsberg ein.
Potsdam, den 31. Januar 1878.     Der Kaiserl. Ober-Post-Direktor.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 7. / Den 15. Februar 1878.
Seite 48, Personal-Chronik.

Im Kreise Niederbarnim sind an Stelle der bisherigen Amtsvorsteher-Stellvertreter und zwar im Bezirk 22 Falkenberg der Wirthschafts-Inspektor Jungk zu Falkenberg und im Bezirk 42 Wandlitz der Gutsbesitzer Martin zu Emilienhof zu Amtsvorsteher-Vertretern ernannt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 8. / Den 22. Februar 1878.
Seite 48, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 4. Die Einberufung des vierten Provinzial-Landtags der Provinz Brandenburg betreffend.

Seine Majestät der Kaiser und König haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 11. d. M. die Einberufung des vierten Provinzial-Landtags der Provinz Brandenburg zum 8. März d. J. zu genehmigen geruht.
Die Mitglieder desselben sind in Folge dessen eingeladen worden, sich an dem gedachten Tage, Mittags 12 Uhr, im Provinzial-Landtagshause zu Berlin zur Eröffnung zu versammeln. Auch wird den Herren Abgeordneten Gelegenheit geboten sein, gemeinsam an dem Sonntags-Gottesdienste im Dome Theil zu nehmen.     Potsdam, den 19. Februar 1878.
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg,     Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Seite 50, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 57. Die Bestrafung der Schulversäumnisse betreffend.

Es ist zu unserer Kenntniß gelangt, daß einzelne Amtsvorsteher bei Bestrafung der Schulversäumnisse noch die Regierungs-Verordnung vom 12. April 1834 (cfr. Amtsblatt de 1834 S. 126 ff) zur Anwendung bringen, nach welcher erst zehn im Laufe eines Monats versäumte halbe bez. fünf ganze Schultage eine Bestrafung nach sich ziehen. Wir weisen daher hiermit darauf hin, daß die gedachte Verordnung vom 12. April 1834 durch die neuere Polizei-Verordnung vom 12. Juli 1869 (cfr. Amtsblatt de 1869 S. 193ff) aufgehoben worden ist, und daß die Letztere schon die Versäumniß einzelner Stunden für strafbar erklärt (cfr. § 6 daselbst).
Potsdam, den 8. Februar 1878.     Kgl. Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen.


Seite 50, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam). No. 62. Viehseuchen.

Die Maulseuche ist unter dem Rindvieh des Ritterguts Blumberg im Kreise Niederbarnim ausgebrochen.
Potsdam, den 15. Februar 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 54. Neue topographische Spezial-Karte der Umgebung von Berlin und Potsdam. ...

Die bisher im Debit befindliche, vom Generalstab veröffentlichte Spezialkarte über die Umgebung von Berlin und Potsdam (1:25,000) in 16 Blättern gründete sich auf Vermessungen, welche vom Generalstab in den Jahren 1839 bis 1855 ausgeführt waren. Die Meßtischblätter Coepenick und Friedrichsfelde waren in Lithographie, die übrigen 14 Blätter in Metallographie (autographischer Umdruck) ausgeführt. Vier veraltete Blätter dieser Spezialkarte, nämlich Potsdam, Werder, Ketzin und Fahrland, wurden im Jahre 1855 durch einen „Plan der Gegend von Potsdam“ in Buntdruck ersetzt; außerdem erschien 1857 gleichfalls in Buntdruck ein „Plan von Berlin und Charlottenburg mit nächster Umgebung“ in vier Blättern und im Maßstabe 1: 12,500. Alle diese Kartenblätter sind mehr oder weniger veraltet und einzelne Platten kaum noch druckfähig. Es lag daher die Nothwendigkeit vor, diese Kartenblätter durch neue Bearbeitungen zu ersetzen und wurde deshalb vom Herrn Chef des Generalstabes der Armee eine neue Triangulation und topographische Aufnahme der Umgegend von Berlin (ca. 82 geogr. [Quadrat-] Meilen) angeordnet. Beide Arbeiten sind in den Jahren 1865 bis 1874 ausgeführt und die topographischen Aufnahmen 1875 und 1876 theilweise durch eine Recognoscirung vervollständigt worden. - Die in Rede stehende neue topographische Spezialkarte ist von 16 Blättern auf 36 erweitert worden und ist selbige, mit Ausschluß der Metallographie, nur in Lithographie zur Ausführung gekommen. Das Terrain ist in Bergstrichen und Niveau-Kurven zur Darstellung gebracht, außerdem sind zahlreiche Höhen-Coten angegeben. Die größeren Gewässer sind blau illuminirt.
Von dieser neuen topographischen Spezialkarte sind nunmehr die noch fehlenden 7 Sektoren: Fahrland, Coepenick, Rüdersdorf, Königs-Wusterhausen, Alt-Hartmannsdorf, Mittenwalde und Friedersdorf in neuerer Zeit erschienen, so daß jetzt sämmtliche 36 Blätter fertig vorliegen.
Der Preis eines jeden Blattes beträgt 1 Mark und 50 Pf. und kann dasselbe nach vorgängiger Bestellung durch jede Buch- und Landkarten-Handlung bezogen werden, ohne daß der Käufer verpflichtet ist, mehr als ein Kartenblatt dieses Werkes zu nehmen. Der General-Kommissions-Debit ist der Simon Schropp'schen Hof-Landkarten-Handlung in Berlin übertragen worden.
Schließlich wird noch bemerkt, daß die bisher debitirten, westlich von der neuen Karte belegenen Sektionen Tremmen und Gr.-Kreutz als vollständig veraltet aus dem Debit zurückgezogen sind.
Berlin, den 28. Januar 1878.    
Königl. Landes-Aufnahme. Kartographische Abtheilung. Georg, Oberst und Abtheilungs-Chef.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 10. / Den 8. März 1878.
Seite 63. Allerhöchster Erlaß ... betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des
Chausseegeldes an den Kreis Teltow für den von letzterem beschlossenen Bau einer Chaussee ...

Auf Ihren Bericht vom 28. Januar d. J. verleihe ich hiermit dem Kreise Teltow, welcher eine Chaussee von der Berlin-Cöpenicker Chaussee in der Nähe des neuen Kruges ab, das sogenannte Adlergestell entlang, über Adlershof (Süßengrund), Bahnhof Grünau und Bohnsdorf bis zur Berlin-Königs-Wusterhausener Chaussee zu erbauen beschlossen hat, gegen Uebernahme der künftigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chausseegeld-Tarifs vom 29. Februar 1840 (G.-S. S. 97) einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften - vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten Bestimmungen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück.
Berlin, den 6. Februar 1878.     gez. Wilhelm.     ggez. Achenbach.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.


Seite 65f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam). No. 78.
Polizeiverordnung, betr. die Unzulässigkeit einer Verwendung von Kindern zu öffentlichen Schaustellungen.

Auf Grund der §§ 6 und 12 des Gesetzes vom 11. März 1850 und des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 wird unter Zustimmung des Provinzialraths für den ganzen Umfang der Provinz Brandenburg mit Ausnahme der Stadt Berlin verordnet, was folgt:
§ 1. Die Verwendung von Kindern, welche das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben oder noch nicht aus der Schule entlassen sind, zu öffentlichen Schaustellungen irgend einer Art, insbesondere auch zu Theater-Vorstellungen, sowie auch das selbständige Auftreten derselben mit solchen Schaustellungen ist untersagt. Für theatralischen Vorstellungen kann die Ortspolizeibehörde in einzelnen Fällen Ausnahmen von dem vorstehenden Verbote gestatten.
§ 2. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark event. der entsprechenden Haft werden bestraft:
  1. die Unternehmer von Schaustellungen irgend einer Art, welche entgegen dem § 1 Kinder zu denselben verwenden;
  2. die Inhaber öffentlicher Lokale, welche gestatten, daß in denselben Schaustellungen mit Uebertretung der Vorschrift im § 1 stattfinden,
  3. die Eltern oder Vormünder, welche die Verwendung ihrer Kinder bezw. Pflegebefohlenen zu Schaustellungen oder das selbständige Auftreten derselben in solchen zulassen.
§ 3. Alle den vorstehenden Bestimmungen etwa widerstreitende Lokal- und Kreispolizeiverordnungen treten außer Kraft.
Potsdam, dem 23. Februar 1878.    
Der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Wirkliche Geheime Rath von Jagow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 12. / Den 22. März 1878.
Seite 79f, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 93. Den Koloradokäfer und dessen Vertilgung betreffend.

Beim Herannahen der Frühjahrsbestellung nehmen wir Veranlassung, auf die Möglichkeit des Wieder­auftretens des Koloradokäfers und auf die damit für den Kartoffelbau verbundene Gefahr aufmerksam zu machen. Zur Abwendung dieser Gefahr ist es erforderlich, daß gegen das Insekt schon bei dessen Auftreten die energischsten Vertilgungsmaßregeln zur Anwendung gebracht werden, und kommt es zunächst darauf an, daß ein etwaniges Wiederauftreten des Käfers schon konstatirt werde. Hierzu bedarf es aber von dem Augenblicke an, wo das Kartoffelkraut aufgeht, der sorgsamsten Aufmerksamkeit der Besitzer der Kartoffelfelder. Durch die im vorigen Jahr getroffenen Maßregeln läßt sich annehmen, daß die Kenntniß des Käfers bei dem Publikum in ausreichender Weise verbreitet ist. Es wird nun für dieses Jahr zunächst und vor Allem nothwendig sein, daß die Kartoffelfelder Seitens der Besitzer auf das Genaueste beobachtet werden.
Wir sehen uns deshalb veranlaßt, das betheiligte Publikum auf die im 36. Stück des Amtsblattes pro 1877 S. 311 abgedruckte Polizei-Verordnung des Königlichen Ober-Präsidiums vom 29. August v. J. welche wörtlich dahin lautet: ... zur genauen Beachtung hinzuweisen und die Besitzer von Kartoffelfeldern auf die in ihren Feldern und der ganzen Umgegend drohende Gefahr aufmerksam zu machen, welche die Unter­lassung der Beobachtung, sowie die Verheimlichung etwa entdeckter Spuren des Käfers mit sich führen muß. Es ist daher die sofortige Anzeige verdächtiger Erscheinungen geboten. ...
Sobald das Vorhandensein des Koloradokäfers festgestellt oder doch wahrscheinlich gemacht ist, hat die betreffende Lokalbehörde nicht allein uns, sondern auch dem Herrn Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten hiervon telegraphisch Kenntniß zu geben, und es werden - abgesehen von dem sofort zu Absperren der befallenen Grundstücke - die erforderlichen Anordnungen von dem Herrn Minister getroffen werden. ...
Potsdam, den 19. März 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 81, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam). No. 95. Viehseuchen.

Wegen Rotzkrankheit ist ein Pferd des Gutsbesitzers Voigt zu Mahlsdorf im Kreise Niederbarnim getödtet und sind die übrigen Pferde desselben unter polizeiliche Observation gestellt worden.
Potsdam, den 12. März 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 13. / Den 29. März 1878.
Seite 87f, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 9. Den Uebergang der Verwaltung des Landarmenwesens ec. in der Kurmark, der Neumark
und der Niederlausitz auf den Provinzialverband der Provinz Brandenburg betreffend.

Die unter dem 25. Februar d. J. erlassene, in No. 9 der diesjährigen Gesetzsammlung Seite 94 publizirte Allerhöchste Verordnung zur Regelung des Landarmenwesens in der Provinz Brandenburg bestimmt im § 1, daß mit dem 1. April 1878 die Verwaltung der kommunalständischen Verbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz, soweit sie die Fürsorge für Landarme, beziehungsweise die Unterbringung der Corrigenden, sowie die Fürsorge für Geisteskranke, Taubstumme, Blinde und Idioten betrifft, mit allen Rechten und Pflichten auf den Provinzialverband von Brandenburg und dessen verfassungsmäßige Organe übertragen wird, und von diesem Zeitpunkte ab die bisherigen Landarmenverbände der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz in ihrer gegenwärtigen Begrenzung einen Landarmenverband der Provinz Brandenburg bilden. ...
Potsdam, den 16. März 1878.    
Der Königl. Ober-Präsident der Provinz Brandenburg. Wirkliche Geheime Rath v. Jagow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 14. / Den 5. April 1878.
Seite 96, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam.
No. 22. Einrichtung einer Postagentur mit Telegraphenbetrieb zu Hoppegarten.

Auf dem an der Ostbahn im Kreise Niederbarnim belegenen Rennplatze „Hoppegarten“ tritt am 16. April d. J. eine Postagentur mit Telegraphenbetrieb in Wirksamkeit. Dieselbe wird im postdienstlichen Verkehre die zusätzliche Bezeichnung „Reg.-Bez. Potsdam“ führen, die Befugniß zur unbeschränkten Annahme von Telegrammen und Postsendungen jeder Art erhalten, mit einer Landbestellungs-Einrichtung aber nicht versehen werden. Die Beförderung der Postsendungen nach und von Hoppegarten erfolgt durch eine täglich dreimalige Botenpost zwischen Hoppegarten und Neuenhagen, welche besonderen Gang erhalten wird: aus Hoppegarten 6 Uhr 45 Min. Vorm., 12 Uhr 45 Min. Mittags und 7 Uhr Nachm., aus Neuenhagen 7 Uhr 45 Min. Vorm., 1 Uhr 45 Min, Nach. und 7 Uhr 35 Min. Nachm.
Potsdam, den 29. März 1878.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor. Geheime Postrath Balde.


Seite 97, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direction zu Potsdam.
No. 24. Eröffnung einer mit der Ortspostanstalt vereinigten Reichs-Telegraphen-Betriebsstelle zu Neuenhagen.

In Neuenhagen, Regierungsbezirk Potsdam, wird am 1. April d. J. eine mit der Ortspostanstalt vereinigte Reich-Telegraphen-Betriebsstelle mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden.
Potsdam, den 29. März 1878.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 15. / Den 12. April 1878.
Seite 102. No. 123. Polizei-Verordnung, betreffend die Anwendung der Sicherheits-Ordnung
für Bahnen von untergeordneter Bedeutung auf die Bahnstrecke Fredersdorf-Rüdersdorf.

Auf Grund des § 85 der Provinzialordnung für die Provinzen Preußen u. s. w. vom 29. Juni 1875 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die Anwendung der für die normalspurigen Preußischen Bahnen von untergeordneter Bedeutung in No. 111 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-Anzeigers vom 14. Mai 1877 publizirten Sicherheits-Ordnung auf die Strecke Fredersdorf-Rüdersdorf der Königl. Ostbahn von mir genehmigt worden.
Berlin, den 8. August 1877.     Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.


Seite 109, Personal-Chronik.

An Stelle des ausgeschiedenen Archenwärters König ist der bisherige Gensdarm-Oberwachtmeister Liedtke als Archenwärter in Brandenburg angestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 18. / Den 3. Mai 1878.
Seite 128, Bekanntmachungen des Königlichen Ober-Präsidiums der Provinz Brandenburg.
No. 156. Verlegung des Bezirks-Kommandos von Eberswalde nach Bernau.

Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Kabinetts-Ordre vom 14. März d. J. zu genehmigen geruht, daß am 1. Juli d. J. das Stabsquartier des 1. Bataillons (Eberswalde) 7. Brandenburgischen Landwehr-Regiments No. 60 von Eberswalde nach Bernau verlegt werde, und daß vom gedachten Zeitpunkte ab das genannte Bataillon die Bezeichnung „1. Bataillon (Bernau) 7. Brandenburgischen Landwehr-Regiments No. 60“ anzunehmen hat.
Potsdam, den 24. April 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 19. / Den 10. Mai 1878.
Seite 139. No. 167. Anträge auf Gewährung von Unterstützungen aus Staatsfonds für Hinterbliebene
von Geistlichen und Kirchenbeamten betreffend.

Ew. Hochwürden, Hochehrwürden und Wohlgeboren werden hierdurch veranlaßt, alle Anträge auf Gewährung von fortlaufenden oder einmaligen Unterstützungen aus Staatsfonds für Hinterbliebene von Geistlichen und Kirchenbeamten, welche nicht zugleich ein Lehramt bekleideten, fortan zunächst an das Königliche Konsistorium der Provinz Brandenburg zu Berlin zu richten, welches sich dieserhalb mit uns ins Einvernehmen setzen wird.
Handelt es sich um Hinterbliebene von Lehrern, so ist nach wie vor an uns zu berichten.
Wir machen ferner darauf aufmerksam, daß hier nur die Hinterbliebenen solcher Personen in Betracht kommen, welche ihren letzten amtlichen Wohnsitz im hiesigen Regierungsbezirk gehabt haben, gleichviel ob die Hinterbliebenen inzwischen in einen auswärtigen Bezirk verzogen sind. ...
Potsdam, den 25. April 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung für das Kirchen- und Schulwesen.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 21. / Den 24. Mai 1878.
Seite 163, Bekanntmachungen der Königlichen Direktion der Ostbahn. No. 57. Verkehr mit Hoppegarten.

Im Verkehre mit Hoppegarten sind fortan folgende Entfernungen zur Frachtberechnung für Pferde maßgebend
  1. Strecke Berlin-Hoppegarten 17 Kilometer,
  2. do. Neuenhagen-Hoppegarten 2 do.
Näheres ist auf sämtlichen Ostbahn-Stationen zu erfahren.
Bromberg, den 12. Mai 1879.     Königl. Direktion der Ostbahn.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 22. / Den 31. Mai 1878.
Seite 171, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Potsdam.
No. 38. Einrichtung einer Postagentur in Blumberg.

Am 1. Juni d. J. wird in dem im Kreise Niederbarnim belegenen Dorfe Blumberg eine Postagentur ohne Landbriefbestellung und ohne Telegraphendienst in Wirksamkeit treten. Die zur Verbindung derselben mit dem Postnetze gleichzeitig zur Einrichtung kommende Botenpost zwischen Bernau und Blumberg erhält folgenden Gang: aus Bernau 7 Uhr 30 Min. früh, in Blumberg 9 Uhr 20 Min. früh, aus Blumberg 5 Uhr 30 Min. Nachm., in Bernau 7 Uhr 20 Min. Nachm.
Potsdam, den 21. Mai 1878.     Der Kaiserl. Ober-Post-Direktor.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 25. / Den 21. Juni 1878.
Seite 200, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 214. Normalstädte für die Einschätzung der im § 8 Nr. 4 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861
bezeichneten Gebäude bei der Revision der Gebäudesteuerveranlagung.

Durch den Erlaß des Herrn Finanz-Ministers vom 8. Juni d. J. sind für den diesseitigen Regierungsbezirk als sogenannte Normalstädte für die Einschätzung der im § 8 No. 4 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer, bezeichneten Gebäude bei der zur Zeit in Angriff genommenen Gebäudesteuerrevision ...
  1. die Stadt Bernau für den Kreis Niederbarnim, ...
bestimmt worden. Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Potsdam, den 17. Juni 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen u. Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 26. / Den 28. Juni 1878.
Seite 206. No. 224. Bezirks-Polizei-Verordnung, betreffend Hülfeleistung bei Entstehung eines Wandbrandes.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen wir für den Umfang unseres Verwaltungs-Bezirks was folgt: ... [siehe Amtsblatt_Potsdam_1857.html]
Potsdam, den 19. August 1857.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

Vorstehende Bezirks-Polizei-Verordnung wird hierdurch von Neuem in Erinnerung gebracht.
Potsdam, den 18. Juni 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 207, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung (Potsdam). No. 226. Viehseuchen.

Die Rotzkrankheit ist unter den Arbeitspferden des Ritterguts Neuenhagen im Kreise Nieder-Barnim ausgebrochen; ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 27. / Den 5. Juli 1878.
Seite 214, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung (Potsdam). No. 230. Viehseuchen.

... Bereits am 25. Mai sind zwei Lämmer aus der Heerde des Schulzen Miethig zu Mahlsdorf, wie uns nachträglich angezeigt worden ist, an der Tollwuth verendet und sollen sich zu jener Zeit in der Umgegend von Mahlsdorf mehrere tolle Hunde gezeigt haben. ...


Seite 214, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 26. Polizeiliche Aufsicht über das von der Stadtgemeinde Berlin zur Anlegung eines Viehhofes angekaufte
und mit derselben vereinigte Terrain in der Feldmark Lichtenberg.

Laut der im 22. Stück des Amtsblatts der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin vom 31. Mai 1878 abgedruckten Bekanntmachung gedachter Regierung vom 23. Mai 1878 sind das von der Stadtgemeinde Berlin zur Anlegung eines Viehhofes angekaufte Terrain in der Feldmark Lichtenberg von 36 ha 42,565 a, sowie die südlich an dasselbe stoßenden Grundstücke bis zur Frankfurter Allee, einschließlich der angrenzenden Theile der Frankfurter Allee und der Verbindungsbahn ... mittelst allerhöchster Ordre vom 30. März 1878 unter Abtrennung von dem Gemeindebezirke Lichtenberg, Kreis Nieder-Barnim, mit dem Stadtbezirke Berlin unter der Maßgabe vereinigt worden, daß die Grenze dieses Abschnittes im Norden und Osten von der gegenwärtigen äußeren Eigenthumsgrenze der Verbindungsbahn und im Süden von der Südgrenze der südlichen Promenade der Frankfurter Allee gebildet wird. Im Anschluß an diese Bekannt­machung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das gedachte, dem Berliner Weichbild einverleibte Terrain in polizeilicher Beziehung dem Bezirke des diesseitigen 44. Polizei-Reviers ... zugeschlagen und genanntes Revier mit der polizeilichen Aufsicht über jenes Terrain betraut worden ist.
Berlin, den 25. Juni 1878.     Königl. Polizei-Präsidium.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 29. / Den 19. Juli 1878.
Seite 231, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 244. Die Veranstaltung einer Sammlung aus Anlaß der Attentate gegen seine Majestät ... betreffend.

Der General-Feldmarschall Graf von Moltke, in Verbindung mit den Präsidenten der deutschen Landes­vertretungen und den Vorsitzenden der Provinziallandtage, sowie den Bürgermeistern der großen Städte hat durch einen öffentlichen Aufruf zu einer Sammlung aufgefordert, welche den Zweck hat, aus Anlaß der verabscheuenswürdigen Attentate der Liebe des Volkes zu seinem Kaiser einen möglichst allgemeinen Ausdruck zu verleihen und deren Ertrag Seiner Kaiserlichen Hoheit dem Kronprinzen mit der Bitte übergeben werden soll, ihn nach eigener Wahl zu einem allgemeinen wohlthätigen Zweck zu verwenden. ...
Potsdam, den 15. Juli 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 30. / Den 26. Juli 1878.
Seite 242, Bekanntmachungen der Kaiserlichen Ober-Post-Direktion zu Potsdam.
No. 46. Errichtung von Telegrafen-Stationen.

Zu Werneuchen ist am 20. Juli d. J. eine mit der Ortspostanstalt vereinigte Telegraphen-Betriebsstelle mit beschränktem Tagesdienste eröffnet worden. ...
Potsdam, den 20. Juli 1878.     Der Kaiserl. Ober-Postdirektor.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 31. / Den 2. August 1878.
Seite 245, Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Anleihescheine
der Stadt Bernau, zum Betrage von 100000 Mark, vom 18. Juni 1878.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
Nachdem der Magistrat der Stadt Bernau mit Zustimmung der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur Bestreitung eines gemeinnützigen Baues (Schulhaus) eine Anleihe von 100000 Mark Reichswährung aufzunehmen und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen wir ... durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von Einhundert Tausend Reichsmark Bernauer Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema in 175 Appoints zu 400 Mark und in 150 Appoints zu 200 Mark auszufertigen, mit vier ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Auslosung oder Ankauf innerhalb längstens neun und dreißig Jahre von der Zeit der Emission an zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ...
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage seiner Majestät des Königs. (L.S.)
gez. Friedrich Wilhelm, Kronprinz.     ggz. Gr. zu Eulenburg, Maybach, Hobrecht.


Seite 252, Bekanntmachungen des Bezirksraths. No. 2. Eröffnung der kleinen Jagd.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes ... wird die diesjährige Jagd im Regierungsbezirk Potsdam
  1. auf Rebhühner, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln am Montag, den 26. August d. J.,
  2. auf Hasen am Sonnabend, den 14. September d. J.,
eröffnet, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 24. Juli 1878.     Der Bezirksrath. Frhr. von Schlotheim.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 32. / Den 9. August 1878.
Seite 255, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 271. Gesetz, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage
an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870-71 vom 2. Juni 1878. (Reichs-Gesetzblatt Seite 99.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
  • § 1. Die Inhaber des Eisernen Kreuzes erster Klasse, welche dasselbe im Kriege gegen Frankreich 1870-71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einschließlich erworben haben, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehrenzulage von drei Mark monatlich.
  • § 2. Diese Ehrenzulage erhalten von demselben Zeitpunkte ab unter den im § 1 genannten Voraussetzungen auch die Inhaber des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse, wenn sie zugleich das Preußische Militair-Ehrenzeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militairischen Dienstauszeichnung besitzen, ...
  • § 3. Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt und unterliegt nicht der Beschlagnahme. Das Anrecht auf die Ehrenzulage erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust der Orden zur Folge hat.
  • § 4. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Ehrenzulagen, ... sind aus dem Reichs-Invalidenfonds ... zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1878.     (L.S.) Wilhelm.     Fürst v. Bismarck.

Unter Hinweis auf das vorstehende Gesetz werden die nicht mehr zum aktiven Militair-Dienststande gehörigen Personen, welche nach § 1 und 2 des Gesetzes zum Empfange der qu. Ehrenzulage berechtigt sind, aufgefordert, sich bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos ihres dauernden Aufenthaltsortes unter Einreichung der Besitzzeugnisse über die zum Bezuge der Ehrenzulage berechtigenden Dienstauszeich­nungen und Angabe der Kasse, aus welcher sie die Zulage zu erheben wünschen, baldigst zu melden.
Potsdam, den 4. August 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 257, Bekanntmachungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 30. Vorlegung der Todtenscheine bei Anmeldung von Sterbefällen.

Damit die Eintragung der Sterbefälle in das Standesamtsregister mit der in § 59 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 angeordneten Voll­ständigkeit erfolgen könne, ist es erforderlich, daß bei der Anmeldung des Sterbefalles dem Standes­beamten zugleich der von einem approbirten Arzte oder Wundarzte ausgestellte Todtenschein (§ 9 der Polizei-Verordnung vom 20. Mai 1875) zur Einsicht vorgelegt wird. Das betheiligte Publikum ist daher aufgefordert, sich vor der Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamte zunächst den Todtenschein zu verschaffen und letzteren sodann bei der Anmeldung des Sterbefalles mitvorzulegen.
Indessen wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 56 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 jeder Sterbefall spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten anzuzeigen ist. Diese Frist ist unter allen Umständen inne zu halten und darf insbesondere durch die vorgängige Beschaffung des Todtenscheines nicht verabsäumt werden.
Berlin, den 1. August 1878.     Königl. Polizei-Präsidium.


Seite 260, Personal-Chronik. Nachweisung der im Monat Juli 1878
im Departement des Kammergerichts vorgekommenen Personal-Veränderungen.

  1. Subalternbeamte:   Zu Kreisgerichts-Sekretairen sind ernannt: ..., der Büreau-Assistent Bode bei der Gerichts-Deputation in Alt-Landsberg, ... Versetzt sind: der Kreisgerichts-Sekretair Koppe in Alt-Landsberg an die Gerichts-Deputation in Eberswalde ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 33. / Den 16. August 1878.
Seite 264f, Bekanntmachung des Landes-Direktors der Provinz Brandenburg.
Aufbringung der Kosten für die Provinzial-Verwaltung.

Nach dem Beschlusse des Provinzial-Landtags vom 12. März 1878 sind für das Etatsjahr 1878/79 zur Bestreitung der Kosten des Landarmenwesens der Provinz 8 Prozent der in den einzelnen Land- und Stadtkreisen am 1. April aufkommenden direkten Staatssteuern nach Maßgabe der §§ 106 bis 108 der Provinzial-Ordnung aufzubringen, und zwar zur Hälfte am 1. Juli d. J. und zur Hälfte am 1. Januar 1879. ...
Potsdam, den 16. Juli 1878.     Der Landesdirektor der Provinz Brandenburg. von Levetzow.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 35. / Den 30. August 1878.
Seite 277, Bekanntmachungen der Kreisausschüsse.
No. 20. Veränderung von Guts- und Gemeinde-Bezirksgrenzen.

Auf Grund des § 40 des Kompetenzgesetzes genehmigen wir hierdurch die Ausscheidung der im Dorfe Heckelberg gelegenen, von dem Bauer Friedrich Krüger daselbst erworbenen und an dessen bisheriges Grundstück grenzenden domainen-fiskalischen Dorfauen-Parzelle von 0,0022 Hekt. Größe aus dem Verbande des Königlichen Domainen-Gutes Alt-Landsberg und Einverleibung desselben in den Bezirk der Gemeinde Heckelberg.
Freienwalde a. O., den 21. August 1878.     Der Kreis-Ausschuß des Kreises Oberbarnim.


Seite 278, Personal-Chronik.

Die unter Königlichem Patronate stehende Pfarrstelle zu Schwanebeck, Diözese Berlin Land, ist durch das am 4. d. M. erfolgte Ableben des bisherigen Inhabers, des Pfarrers Nitsche, zur Erledigung gekommen. Die Wiederbesetzung der Stelle erfolgt für den vorliegenden Fall auf Grund des § 12 der Verordnung vom 12. Dezember 1874 durch das Kirchen-Regiment.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 36. / Den 6. September 1878.
Seite 279, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam und Berlin).
No. 305. Die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine betreffend.

Die in der Beilage abgedruckte „Anweisung vom 20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine“ wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Potsdam, den 19. August 1878.    
Königl. Regierung. Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 38. / Den 20. September 1878.
Seite 298, Personal-Chronik.

Wiederbesetzt sind folgende Lehrerstellen: ..., eine Lehrerstelle zu Werneuchen, Inspektion Bernau, die dritte Lehrerstelle zu Rüdersdorf, Inspektion Alt-Landsberg, ...


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 39. / Den 27. September 1878.
Seite 301, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 334. Offene Kreiswundarztstelle.

Die Kreiswundarztstelle des Kreises Niederbarnim ist durch den Tod des bisherigen Inhabers derselben erledigt. Für die Verwaltung einer Physikatsstelle qualificirte Aetzte, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, fordern wir auf, sich unter Einreichung ihrer Qualifikationszeugnisse und einer kurzgefaßten Be­schreibung ihres Lebenslaufes bis zum 1. November d. J. bei uns zu melden. Bewerber, welche in Bernau, Oranienburg oder Liebenwalde ihren Wohnsitz nehmen wollen, werden bevorzugt berücksichtigt werden.
Potsdam, den 20. September 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 42. / Den 18. Oktober 1878.
Seite 316, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königl. Regierung (Potsdam). No. 351. Viehseuchen.

Die Rotzkrankheit unter den Pferden des Gutsbesitzers Voigt in Mahlsdorf im Kreise Nieder-Barnim ist erloschen.     Potsdam, den 8. Oktober 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 321, Personal-Chronik.

Der bisherige Pfarrer Heinrich Otto Uhlmann zu Reichenwalde ist zum Pfarrer bei den evangelischen Gemeinden der Parochie Ahrensfelde, Diözese Berlin-Land, bestellt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 43. / Den 25. Oktober 1878.
Seite 323, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam und Berlin)
No. 362. Bestimmungen zu dem Gesetz über die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie ...

In Gemäßheit des § 29 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie (Reichsgesetzblatt No. 34) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Sinne dieses Gesetzes unter der Bezeichnung „Landespolizeibehörde“ - die Regierung, die Landdrosteien und das Polizei-Präsidium in Berlin, unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ die Ortspolizeibehörden zu verstehen sind.
Berlin, den 23. Oktober 1878.     Der Minister des Innern. Graf zu Eulenburg.


Extrablatt zum Amtsblatt ..., Ausgegeben den 26. Oktober 1878.
Seite 329, Bekanntmachungen und Verordnungen des Königl. Polizei-Präsidiums zu Berlin.
No. 43. Verbot von Druckschriften.

Auf Grund des § 12 des Reichs-Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten nichtperiodischen Druckschriften nach § 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind.
Berlin, den 23. Oktober 1878.     Königl. Polizei-Präsidium.

[Nachfolgend sind 34 Druckschriften aufgeführt.]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 44. / Den 1. November 1878.
Seite 331ff, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam und Berlin).
No. 370. Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind ferner folgende Verbote im Deutschen Reichs-Anzeiger veröffentlicht, welche hierdurch zur Kenntniß gebracht werden.
Potsdam und Berlin, den 30. Oktober 1878.
Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.     Königl. Polizei-Präsidium.

[Mehr als drei Seiten mit Vereins-Verboten]


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 48. / Den 29. November 1878.
Seite 382, Personal-Chronik.

Der Oberbürgermeister von Forckenbeck, bisher zu Breslau, ist der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin getroffenen Wahl gemäß durch Allerhöchste Ordre vom 25. Oktober 1878 zum Ersten Bürgermeister der Stadt Berlin unter Beilegung des Titels Oberbürgermeister auch für dieses neue Amt bestätigt und am 21. November d. J. in das letztere eingeführt worden.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 49. / Den 6. Dezember 1878.
Seite 399, Bekanntmachungen des Kaiserl. General-Post-Amts und des Kaiserl. General-Telegraphen-Amts.
No. 32. Untergang des Postdampfschiffs Pommerania.

Von der für Deutschland bestimmten Post des am 14. November aus New York abgegangenen Dampfers Pommerania sind diejenigen Briefsäcke, welche auf dem Wege über Belgien Beförderung erhalten sollten, in Plymouth gelandet und ihrer Bestimmung zugeführt worden. Die übrige Post nach Deutschland ist mit der „Pommerania“ untergegangen. Dieselbe enthielt Korrespondenz aus den Vereinigten Staaten von Amerika, sowie aus Canada.
Berlin W., den 29. November 1878.     Kaiserl. General-Postamt.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 50. / Den 13. Dezember 1878.
Seite 409, Bekanntmachungen der Kgl. Ministerien.
No. 21. Polizei-Verordnung, die Eisenbahnlinie Fredersdorf-Rüdersdorf betreffend.

Nachdem .... die ... in Stück 29 des Regierungs-Amtsblatts vom 19. Juli 1878 publizirte Bahnordnung für Deutsche Bahnen untergeordneter Bedeutung erlassen worden ist, wird unter Zurückziehung der im Stück 40 des Regierungs-Amtsblatts vom 5. Oktober 1878 veröffentlichten Polizei-Verordnung die Bahn von Fredersdorf-Rüdersdorf dieser Bahnordnung unterworfen. ...
Berlin, den 7. Dezember 1878.     Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Maybach.


Seite 413, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 433. Ersatzwahl für ein Mitglied des Abgeordnetenhauses betreffend.

Mit Rücksicht auf die in den Kreisen Ober- und Nieder-Barnim aufgetretene Rinderpest wird hiermit der durch unsere Bekanntmachung vom 26. v. M. (Amtsblatt Stück 49 Seite 380) auf den 19. d. M. anberaumte Termin zur Wahl eines Abgeordneten in Stelle des als Mitglied des Abgeordnetenhauses ausgeschiedenen Forstmeisters Bernhardt aus Eberswalde aufgehoben und der 3. Januar k. J. als Termin für die gedachte Wahl anderweit festgesetzt.
Potsdam, den 10. Dezember 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Seite 413ff, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 434. Die Rinderpest betreffend.

Nachdem der Ausbruch der Rinderpest in Blumberg, Kreis Niederbarnim, durch sachverständige Ermittelung festgestellt worden ist, ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, und der dazu erlassenen Instruktion vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt S. 105 u. 147) um die Ortschaft Blumberg den Seuchenbezirk gebildet. Derselbe erstreckt sich über den ganzen südlichen Theil des Niederbarnimschen Kreises und wird nach nördlicher Richtung hin begrenzt durch den Lauf der Briese, so daß das Dorf Birkenwerder noch in den Seuchenbezirk fällt, ferner durch den Lubowsee, Rohmersee, Wandelitzsee, Liepnitzsee und den Weg, welcher von der Kolonie Uetzdorf über Lanke nach der Grenze des Oberbarnimschen Kreises führt, sodaß die letztgenannten Ortschaften noch dem Seuchenbezirke angehören. Innerhalb dieses Bezirkes werden bis auf Weiteres alle Viehmärkte und auch alle sonstigen Ansammlungen von Thieren untersagt, desgleichen der Viehhandel im Umherziehen und jeder Transport von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, sowie von Rauchfutter, Streumaterialien und Dünger ohne besondere Erlaubnißscheine. Das zum Fleischkonsum nöthige Vieh darf nur unter Aufsicht des von der Ortspolizeibehörde bestellten oder zu bestellenden Sachverständigen gekauft und geschlachtet werden. Zum Kommissarius für diesen Seuchenbezirk ist der Landrath des Niederbarnim­schen Kreises, Herr Geheimer Regierungsrath Scharnweber, ernannt. Derselbe ist ermächtigt, selbstständig anzuordnen, welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Rinderpest in dem Seuchenbezirke anzuwenden sind.
Gleichzeitig wird mit Rücksicht auf diesen neuen Seuchenausbruch der Seuchenbezirk, welcher nach Maßgabe unserer Bekanntmachung vom 5. d. M. (No. 432 im Extrablatt zum Amtsblatte vom 6. d. M.) um die Ortschaft Neu-Lewin in dem Oberbarnimschen Kreise gebildet worden ist, auf den ganzen Oberbarnimschen Kreis ausgedehnt und hat der Herr Landrath von Bethmann-Hollweg die ihm als Seuchenkommissarius zustehenden Befugnisse in diesem erweiterten Seuchenbezirke auszuüben.
Potsdam, den 10. Dezember 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Extrablatt zum Amtsblatt ..., Den 14. Dezember 1878.
Seite 423, Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung (Potsdam).
No. 441. Die Rinderpest betreffend;
Ernennung eines anderweitigen Seuchenkommissarius für die Kreise Oberbarnim und Niederbarnim.

Bei der gegenwärtigen Verbreitung der Rinderpest in den Regierungsbezirken Potsdam und Frankfurt a./O. ist es im Interesse einer einheitlichen Leitung für geboten erachtet worden, die Maßregeln zur Unterdrückung der Seuche in beiden Bezirken in eine und dieselbe Hand zu legen.
In Folge Verfügung des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten hat der Herr Ober-Präsident daher den Regierungsrath Schaube zu Frankfurt a./O. auch zum Seuchenkommissarius für die Kreise Oberbarnim und Niederbarnim ernannt und gehen auf diesen die Befugnisse über, welche ... den Herren Landräthen der vorgenannten Kreise ertheilt worden waren. Mit der Uebertragung des Kommissariums übernimmt der Herr Regierungsrath Schaube zugleich die Leitung aller zur Unterdrückung der Rinderpest innerhalb seines Wirkungskreises nöthigen Anordnungen und Maßregeln nach Verabredung mit den betheiligten Herren Landräthen.
Potsdam, den 13. Dezember 1878.     Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.


Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin. / Stück 52. / Den 27. Dezember 1878.
Seite 441, Bekanntmachungen des Bezirksraths. No. 5. Schluß der kleinen Jagd.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes vom 26. Februar 1870 in Verbindung mit dem § 94 des Zuständigkeitsgesetzes vom 26. Juli 1876 wird die Jagd auf Hasen, Auer, Birk- und Fasanenhennen, Haselwild und Wachteln innerhalb des Regierungs-Bezirks Potsdam mit Ablauf von Sonnabend, den 18. Januar 1879, geschlossen, was wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Potsdam, den 23. Dezember 1878.     Der Bezirksrath.


Seite 445, Personal-Chronik.
Nachweisung der im Monat November 1878 mit Bestallung versehenen Schiedsmannsbeamten ...

Kreis Niederbarnim.
  1. Hoflieferant Pflüger zu Bernau, 1. Stellvertreter für den 1. Bezirk der Stadt Bernau, verpflichtet am 27. November 1878.


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