Jetzt, wo es in Mehrow weder eine Verkaufsstelle, noch eine Gaststätte oder sonst irgend eine funktionierende Versorgungseinrichtung gibt, klingt es fast unglaubwürdig, daß man hier sogar mal Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen konnte.
Aber in den Akten finden sich Belege über eine Dienstleistungsannahme, die es in den siebziger Jahren hier gab.

Dazu hat seinerzeit der VEB (K) Dienstleistungskombinat Bernau mit dem Rat der Gemeinde, vertreten durch Bürgermeister Becker folgenden Vertrag abgeschlossen:

        VEB (K)                    128 Bernau, den 21.1.1976.
DIENSTLEISTUNGSKOMBINAT            Berliner Straße 43
        BERNAU                     Sparkasse Bernau 2362-18-93274
                                   Telefon: Bernau 738

                         V e r t r a g
                         -------------

Zwischen dem

1. VEB (K) Dienstleistungskombinat Bernau, vertreten durch
   den Betriebsleiter, Kollegen Eschke

und dem

2. Rat der Gemeinde Mehrow, vertreten durch den Bügermeister,

wird folgender Vertrag abgeschlossen.
Dieser Vertrag dient der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung
mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen.

Das DLK Bernau übernimmt nachstehende Dienstleistungen für die Gemeinde Mehrow:

1. Reparatur elektr. Haushaltsgeräte
2. Reparatur von Schreib- und. Rechenmaschinen
3. Reparatur von Handbohrmaschinen
4. Reparatur von Motoren
5. Schleifarbeiten
6. Färbung von Textilien
7. Reparatur und Neubezug von Regenschirmen
8. Schuhparaturen
9. Rep. von mechan. Spielzeug und Puppen
   (siehe Anlage)

1. Für die Annahme in der Annahmestelle Mehrow, vertreten
   durch Frau Baumgarth, gewährt der Vertragspartner zu 1
   eine Provision (die Höhe der Provision ist in der Anlage
   zu diesem Vertrag enthalten).
   Die Provision wird einmal monatlich bis zum 15. des darauf-
   folgenden Monats vom DLK Bernau gezahlt.

2. Den Abtransport und die Anlieferung übernimmt das DLK einmal
   wöchentlich.

3. Die erforderlichen Vordrucke und Materialien, die für die
   Annahme bzw. Dienstleistungen erforderlich sind, liefert
   das DLK.

4. Die vereinnahmten Gelder werden einmal wöchentlich mit
   dem DLK abgerechnet.

5. In der Annahmestelle, während des Transports und in der
   Werkstatt sind die Gegenstände bei der Deutschen
   Versicherungsanstalt durch den Vertragspartner 1 versichert.

6. Mit der bestätigten Empfangsbescheinigimg übernimmt die
   Annahmestelle der Gemeinde Mehrow, vertreten durch Frau
   Baumgarth, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lagerung,
   Annahme und Ausgabe.

7. Der Rat der Gemeinde schließt mit der Leiterin der Annahme-
   stelle einen Arbeitsvertrag ab, der u. a. auch die
   ordnungsgemäße Annahme und Ausgabe der Reparaturen und
   Dienstleistungen gegenüber dem Vertragspartner sichert.

8. Der Vertrag tritt am 15. 01. 1976 in Kraft.

9. Der Vertrag läuft 1 Jahr. Er bleibt rechtskräftig, wenn keine
   Kündigung 1 Monat vor Ablauf des Jahres erfolgt,
   jeweils für 1 weiteres Jahr.

   Die Öffnungszeiten der Annahmestelle sind dem Rat der
   Gemeinde überlassen.
   Es ist jedoch zu gewährleisten, daß auch berufstätige Kunden
   ihre Geräte in den Abendstunden abgeben und abholen können.


Auf ein paar Details bei der Reparaturabwicklung wurde in einem beigefügten Merkblatt eingegangen:

    M e r k b l a t t   für alle Annahmestellen des DLK Bernau
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Um Verärgerungen unserer Annahmestellenkräfte und der Kunden zu
verhindern, gebe ich einige Hinweise, die nach Möglichkeit zu
beachten sind, bekannt.

Bei der Annahme und Ausgabe der Geräte und sonstigen Erzeugnisse
sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. Eintragung in das Kundenbuch

2. Ausfüllen der Arbeitskarten und Vermerk der Fehlerquelle,
   Eingangsdatum, Gerätenummer, Kennzeichnung des Gerätes
   mit der Auftragsnummer bzw. Verwendung von Hansa-Plast.
   Bei Garantiegeräten sind die Garantieunterlagen an den
   Auftrag mit anzuheften und an das DLK zu geben.

3. Die Übergabe der Geräte und Erzeugnisse an das Dienst
   leistungskombinat erfolgt auf Lieferschein. Der Empfang ist
   vom Kraftfahrer durch Unterschrift zu bestätigen.

4. Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls auf Lieferschein mit der
   Auftragskarte, die gleichzeitig als Rechnung gilt.

5. Die Ausgabe der reparierten Geräte und. Erzeugnisse darf nur
   gegen Barzahlung und Rückgabe des Kontrollabschnittes erfolgen.

6. Die Annahme von elektrischen Haushaltsgeräten und sonstigen
   Erzeugnissen beschränkt sich nur auf Erzeugnisse, die
   in der DDR, CSSR und UdSSR hergestellt wurden und nicht älter
   als 20 Jahre sind.

7. Bei der Annahme von Staubsaugern ist darauf zu achten, daß
   diese gereinigt sind. Ebenfalls brauchen Zusatzgeräte wie
   Anschlußstücke, Saugbürsten usw. nicht mitgeliefert werden.

8. Bei Garantiegeräten sind die Garantieunterlagen mit
   einzureichen. Bei Beschädigungen innerhalb der Garantiezeiten
   durch unvorschriftsmäßige Behandlung ist dem Kunden zu sagen,
   daß er für diese Schäden selbst aufzukommen hat.