Im Geheimen Staatsarchiv in Berlin-Dahlem findet sich unter
Abt. II, Pr.Br.Rep. 2B, Kirchen- u. Schulsachen Nr. 4745
eine Akte, die von einem Streit der zur "Kirchengesellschaft Ahrensfelde" gehörenden Gemeinden Ahrensfelde, Mehrow und Hönow um die beim Pfarrhausbau in Ahrensfelde zu erbringenden Leistungen handelt.

1836 wurde in Ahrensfelde ein neues Pfarrhaus gebaut - vermutlich das noch heute genutzte Pfarrhaus in der Dorfstraße. Die zur Pfarre Ahrensfelde gehörenden Gemeinden hatten sich angeblich vorher darauf geeinigt, daß Ahrensfelde die Hälfte und Hönow und Mehrow je ein Viertel der erforderlichen Fuhren zu leisten hat.

Mehrow bestritt dann aber eine solche Absprache und verlangte, daß Hönow deutlich mehr Fuhren als Mehrow leisten müsse, da dort schließlich weit mehr Gespanne zur Verfügung stünden und das Allgemeine Landrecht vorschreibt, daß bei solchen Vorhaben die Fuhren entsprechend der Anzahl "Gespann haltender Wirthe" zu verteilen seien. Da Mehrow sich weigerte, weitere Fuhren zu leisten, der Pfarrhausbau aber nicht aufgeschoben werden konnte, bis der Streit beigelegt ist, hat die "Königliche Regierung zu Potsdam" die Anfuhr der zum Bau erforderlichen Steine ausgeschrieben und an die "Mindestfordernden", zwei Alt-Landsberger Unternehmer, vergeben.

Fortan ging es nun daraum, wer die dafür von der Regierung verauslagten Kosten von 16 Reichstalern und 20 Silbergroschen zu übernehmen hat. Die Akte enthält eine Reihe von Schreiben der Regierung in dieser Angelegenheit, in denen immer wieder der Sachverhalt dargestellt, aber nie Partei für die eine oder andere Seite ergriffen wird. Auch das Hausvoigtei-Gericht bei dem die Angelegenheit als Verfahren "Fiscus consistorialis der Königl. Regierung zu Potsdam % die Kirchengesellschaft zu Ahrensfelde, Mehrow u. Hoenow" landete, hat nur entschieden, daß die "Kirchengesellschaft zu Ahrensfelde" die Kosten des Pfarrhausbaus gemeinsam zu tragen hat und daß sich die Parteien untereinander über die Kostenverteilung einigen müßten.

Ein solcher Richterspruch hat aber außer zusätzlichen Gerichtskosten in Höhe von 3 Reichstalern und 2 Silbergroschen nichts gebracht, denn auch danach war noch nicht klar, wer denn im Recht ist - Mehrow oder Hönow. Wie der Streit ausgegangen ist, verrät die Akte leider nicht ...

Hoffen wir mal, daß sich Mehrow da nicht hat unterbuttern lassen!

Freunde unbrauchbarer Regierungsentscheidungen und Gerichtsurteile können den Schriftwechsel unter HA X PrBrRep 2B II B Nr. 4745 einsehen.